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Gemeenschappelijke en dwingende richtlijn MFO 6 van de Ministers van Justitie en Binnenlandse Zaken betreffende de werking en organisatie van de arrondissementele informatiekruispunten . - Duitse vertaling | Directive commune et contraignante MFO 6 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative au fonctionnement et à l'organisation des carrefours d'informations de l'arrondissement . - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 JANUARI 2003. - Gemeenschappelijke en dwingende richtlijn MFO 6 van | 9 JANVIER 2003. - Directive commune et contraignante MFO 6 des |
de Ministers van Justitie en Binnenlandse Zaken betreffende de werking | Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative au fonctionnement |
en organisatie van de arrondissementele informatiekruispunten (AIK). - | et à l'organisation des carrefours d'informations de l'arrondissement |
Duitse vertaling | (CIA). - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
gemeenschappelijke en dwingende richtlijn MFO 6 van de Ministers van | directive commune et contraignante MFO 6 des Ministres de la Justice |
Justitie en Binnenlandse Zaken van 9 januari 2003 betreffende de | et de l'Intérieur du 9 janvier 2003 relative au fonctionnement et à |
werking en organisatie van de arrondissementele informatiekruispunten | l'organisation des carrefours d'informations de l'arrondissement (CIA) |
(AIK) (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2003), opgemaakt door de | (Moniteur belge du 19 février 2003), établie par le Service central de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
9. JANUAR 2003 - Gemeinsame und verbindliche Richtlinie MFO 6 des | 9. JANUAR 2003 - Gemeinsame und verbindliche Richtlinie MFO 6 des |
Ministers der Justiz und des Ministers des Innern über die | Ministers der Justiz und des Ministers des Innern über die |
Arbeitsweise und Organisation der Informationsknotenpunkte des Bezirks | Arbeitsweise und Organisation der Informationsknotenpunkte des Bezirks |
(IKB) | (IKB) |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
In den Artikeln 44/1 bis 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt wird | In den Artikeln 44/1 bis 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt wird |
der Referenzrahmen für die Verarbeitung der polizeilichen | der Referenzrahmen für die Verarbeitung der polizeilichen |
Informationen festgelegt. Sie dürfen nicht von den anderen | Informationen festgelegt. Sie dürfen nicht von den anderen |
einschlägigen spezifischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | einschlägigen spezifischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
(Strafgesetzbuch, Gesetz über den Schutz des Privatlebens, | (Strafgesetzbuch, Gesetz über den Schutz des Privatlebens, |
ministerielle Richtlinien,...) getrennt gesehen werden. | ministerielle Richtlinien,...) getrennt gesehen werden. |
Dieser Referenzrahmen fusst auf bestimmten grundlegenden Prinzipien, | Dieser Referenzrahmen fusst auf bestimmten grundlegenden Prinzipien, |
darunter: | darunter: |
- der absoluten Informationspflicht der Polizeidienste dem Prokurator | - der absoluten Informationspflicht der Polizeidienste dem Prokurator |
des Königs und dem Untersuchungsrichter gegenüber (Art. 28bis , 28ter | des Königs und dem Untersuchungsrichter gegenüber (Art. 28bis , 28ter |
, 55 und 56 des Strafprozessgesetzbuches), | , 55 und 56 des Strafprozessgesetzbuches), |
- der Informationspflicht der Polizeidienste den Verwaltungsbehörden | - der Informationspflicht der Polizeidienste den Verwaltungsbehörden |
gegenüber im Rahmen deren Verantwortung in Sachen Verwaltungspolizei | gegenüber im Rahmen deren Verantwortung in Sachen Verwaltungspolizei |
im Allgemeinen und Sicherheitspolitik im Besonderen (Art. 5/2 des | im Allgemeinen und Sicherheitspolitik im Besonderen (Art. 5/2 des |
GPA), | GPA), |
- einer globalen und integrierten Sicht des Flusses der gerichtlichen | - einer globalen und integrierten Sicht des Flusses der gerichtlichen |
und administrativen Informationen unter Gewährleistung einer | und administrativen Informationen unter Gewährleistung einer |
vertraulichen Verarbeitung bestimmter gerichtlicher oder | vertraulichen Verarbeitung bestimmter gerichtlicher oder |
administrativer Informationen, | administrativer Informationen, |
- der Gewährleistung eines maximalen und strukturierten | - der Gewährleistung eines maximalen und strukturierten |
Informationsflusses, | Informationsflusses, |
- einer maximalen und gleichen Zugänglichkeit dieser Informationen für | - einer maximalen und gleichen Zugänglichkeit dieser Informationen für |
die Polizeidienste, | die Polizeidienste, |
- einer optimalen Einbeziehung der lokalen Polizei in gleicher Weise | - einer optimalen Einbeziehung der lokalen Polizei in gleicher Weise |
wie der föderalen Polizei in die Verwaltung und den Fluss der | wie der föderalen Polizei in die Verwaltung und den Fluss der |
Informationen. | Informationen. |
Ein wesentliches Element des Konzepts eines integrierten | Ein wesentliches Element des Konzepts eines integrierten |
Polizeidienstes ist eine integrierte Verarbeitung der polizeilichen | Polizeidienstes ist eine integrierte Verarbeitung der polizeilichen |
Informationen, die mit einer geeigneten Verbindungsstruktur auf Ebene | Informationen, die mit einer geeigneten Verbindungsstruktur auf Ebene |
des Gerichtsbezirks gekoppelt ist. Darum wird in Artikel 105bis des | des Gerichtsbezirks gekoppelt ist. Darum wird in Artikel 105bis des |
GIP die Schaffung eines Informationsknotenpunkts des Bezirks (IKB) | GIP die Schaffung eines Informationsknotenpunkts des Bezirks (IKB) |
vorgesehen, dem bei der Informationsverarbeitung zugunsten sowohl der | vorgesehen, dem bei der Informationsverarbeitung zugunsten sowohl der |
lokalen wie auch der föderalen Polizei eine unterstützende Rolle | lokalen wie auch der föderalen Polizei eine unterstützende Rolle |
zukommt. | zukommt. |
Wenn die Polizeidienste in Ermangelung eines leistungsstarken | Wenn die Polizeidienste in Ermangelung eines leistungsstarken |
Informationsverarbeitungssystems Schwierigkeiten haben sollten oder | Informationsverarbeitungssystems Schwierigkeiten haben sollten oder |
wenn es ihnen gegebenenfalls unmöglich sein sollte, zum richtigen | wenn es ihnen gegebenenfalls unmöglich sein sollte, zum richtigen |
Zeitpunkt und am richtigen Ort über die nützlichen beziehungsweise | Zeitpunkt und am richtigen Ort über die nützlichen beziehungsweise |
erforderlichen Informationen zu verfügen, könnten sie ihren | erforderlichen Informationen zu verfügen, könnten sie ihren |
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten den Behörden und der Bevölkerung | Verpflichtungen und Verbindlichkeiten den Behörden und der Bevölkerung |
gegenüber in der Tat nicht optimal nachkommen. | gegenüber in der Tat nicht optimal nachkommen. |
In diesem Zusammenhang kann niemandem entgehen, wie wichtig es ist, | In diesem Zusammenhang kann niemandem entgehen, wie wichtig es ist, |
auf Ebene des Gerichtsbezirks einen Knotenpunkt für die Verarbeitung | auf Ebene des Gerichtsbezirks einen Knotenpunkt für die Verarbeitung |
der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Informationen | der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Informationen |
(einschliesslich der strassenverkehrspolizeilichen Informationen) | (einschliesslich der strassenverkehrspolizeilichen Informationen) |
einzurichten, der zur Unterstützung sowohl der zentralen und | einzurichten, der zur Unterstützung sowohl der zentralen und |
dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei als auch der lokalen | dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei als auch der lokalen |
Polizeikorps funktioniert. | Polizeikorps funktioniert. |
In Artikel 105bis Absatz 3 bis 5 des GIP werden die | In Artikel 105bis Absatz 3 bis 5 des GIP werden die |
Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Verwaltung des IKB allgemein | Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Verwaltung des IKB allgemein |
umrissen. Die Aufträge, Verantwortlichkeiten und Befugnisse auf Ebene | umrissen. Die Aufträge, Verantwortlichkeiten und Befugnisse auf Ebene |
der Verarbeitung der polizeilichen Informationen werden in | der Verarbeitung der polizeilichen Informationen werden in |
verschiedenen Königlichen und Ministeriellen Erlassen näher | verschiedenen Königlichen und Ministeriellen Erlassen näher |
beschrieben. | beschrieben. |
Artikel 93 des GIP bildet die Rechtsgrundlage des IKB. In Erwartung | Artikel 93 des GIP bildet die Rechtsgrundlage des IKB. In Erwartung |
der endgültigen Ausführungsmodalitäten müssen einige vorläufige | der endgültigen Ausführungsmodalitäten müssen einige vorläufige |
Richtlinien ausgearbeitet werden, um die zentralisierte Verarbeitung | Richtlinien ausgearbeitet werden, um die zentralisierte Verarbeitung |
der polizeilichen Informationen innerhalb des integrierten | der polizeilichen Informationen innerhalb des integrierten |
Polizeidienstes gemäss dem neuen rechtlichen Rahmen und unter | Polizeidienstes gemäss dem neuen rechtlichen Rahmen und unter |
Berücksichtigung der bestehenden beziehungsweise künftigen | Berücksichtigung der bestehenden beziehungsweise künftigen |
Informationssysteme zu gewährleisten. | Informationssysteme zu gewährleisten. |
Eine interministerielle Arbeitsgruppe ist beauftragt worden, die | Eine interministerielle Arbeitsgruppe ist beauftragt worden, die |
Ausführungserlasse und die vorläufigen Richtlinien auszuarbeiten, die | Ausführungserlasse und die vorläufigen Richtlinien auszuarbeiten, die |
für die Verarbeitung der polizeilichen Daten und Informationen in der | für die Verarbeitung der polizeilichen Daten und Informationen in der |
allgemeinen nationalen Datenbank (AND) erforderlich sind. | allgemeinen nationalen Datenbank (AND) erforderlich sind. |
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist eine Beschreibung der | Ziel der vorliegenden Richtlinie ist eine Beschreibung der |
unterstützenden Rolle des IKB durch eine nähere Bestimmung der | unterstützenden Rolle des IKB durch eine nähere Bestimmung der |
Grundfunktionalitäten und der Arbeitsweise. | Grundfunktionalitäten und der Arbeitsweise. |
In Bezug auf die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben als | In Bezug auf die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben als |
verbindliche Richtlinie im Rahmen der Ermittlung von Informationen, | verbindliche Richtlinie im Rahmen der Ermittlung von Informationen, |
die von den Föderalbehörden benötigt werden (Artikel 62 Nr. 6 des | die von den Föderalbehörden benötigt werden (Artikel 62 Nr. 6 des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998). | Gesetzes vom 7. Dezember 1998). |
Für die föderale Polizei, die bei der Erfüllung ihrer | Für die föderale Polizei, die bei der Erfüllung ihrer |
verwaltungspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des | verwaltungspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des |
Innern und bei der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge der | Innern und bei der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge der |
Amtsgewalt des Ministers der Justiz untersteht, handelt es sich um | Amtsgewalt des Ministers der Justiz untersteht, handelt es sich um |
eine Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember | eine Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998. | 1998. |
2. Grundfunktionalitäten | 2. Grundfunktionalitäten |
2.1 Grundsätze | 2.1 Grundsätze |
Der IKB befindet sich auf der dekonzentrierten Ebene der föderalen | Der IKB befindet sich auf der dekonzentrierten Ebene der föderalen |
Polizei und unterstützt die zentralen und dekonzentrierten Dienste der | Polizei und unterstützt die zentralen und dekonzentrierten Dienste der |
föderalen Polizei und die lokalen Polizeikorps (s. Artikel 93 und | föderalen Polizei und die lokalen Polizeikorps (s. Artikel 93 und |
105bis des GPA). | 105bis des GPA). |
Er gewährleistet eine bestimmte Anzahl Funktionalitäten, deren Umfang | Er gewährleistet eine bestimmte Anzahl Funktionalitäten, deren Umfang |
je nach den von den zuständigen Behörden auf föderaler, provinzialer, | je nach den von den zuständigen Behörden auf föderaler, provinzialer, |
Bezirks- und lokaler Ebene festgelegten Prioritäten variieren kann. | Bezirks- und lokaler Ebene festgelegten Prioritäten variieren kann. |
Diese Massarbeit wird in einem lokalen Protokoll festgelegt (siehe | Diese Massarbeit wird in einem lokalen Protokoll festgelegt (siehe |
unten Nr. 4). | unten Nr. 4). |
2.2 Grundfunktionalitäten des IKB | 2.2 Grundfunktionalitäten des IKB |
Die Grundfunktionalitäten des IKB tragen zur Erfüllung der | Die Grundfunktionalitäten des IKB tragen zur Erfüllung der |
gesetzlichen polizeilichen Verpflichtungen in Bezug auf die | gesetzlichen polizeilichen Verpflichtungen in Bezug auf die |
Verarbeitung der Informationen bei. Damit entsprechen sie den | Verarbeitung der Informationen bei. Damit entsprechen sie den |
Bestimmungen der gemeinsamen Richtlinie MFO 3 des Ministers der Justiz | Bestimmungen der gemeinsamen Richtlinie MFO 3 des Ministers der Justiz |
und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und | und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und |
verwaltungspolizeilichen Informationen. | verwaltungspolizeilichen Informationen. |
Diese Grundfunktionalitäten sind Folgende: | Diese Grundfunktionalitäten sind Folgende: |
- Sammlung und Zentralisierung der verwaltungs- und | - Sammlung und Zentralisierung der verwaltungs- und |
gerichtspolizeilichen Informationen (einschliesslich der | gerichtspolizeilichen Informationen (einschliesslich der |
strassenverkehrspolizeilichen Informationen) in der AND, | strassenverkehrspolizeilichen Informationen) in der AND, |
- Organisation der Verarbeitung der Informationen und Dokumentationen | - Organisation der Verarbeitung der Informationen und Dokumentationen |
des IKB gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, | des IKB gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, |
- Auswertung der Informationen zugunsten der Polizeibehörden und | - Auswertung der Informationen zugunsten der Polizeibehörden und |
-dienste, insofern diese Auswertung den Polizeidiensten angesichts der | -dienste, insofern diese Auswertung den Polizeidiensten angesichts der |
eigenen Möglichkeiten sowohl für Einsätze als auch für die Entwicklung | eigenen Möglichkeiten sowohl für Einsätze als auch für die Entwicklung |
der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Sicherheitspolitik einen | der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Sicherheitspolitik einen |
Mehrwert bedeutet, | Mehrwert bedeutet, |
- Unterstützung des funktionellen Verwalters, der im Rahmen der | - Unterstützung des funktionellen Verwalters, der im Rahmen der |
Organisation und Einrichtung der Informationsflüsse für die | Organisation und Einrichtung der Informationsflüsse für die |
Verarbeitung der Informationen der Zone verantwortlich ist. | Verarbeitung der Informationen der Zone verantwortlich ist. |
2.3 Verwirklichung der Grundfunktionalitäten | 2.3 Verwirklichung der Grundfunktionalitäten |
Der IKB gewährleistet so gründlich wie möglich zumindest die | Der IKB gewährleistet so gründlich wie möglich zumindest die |
Verwirklichung folgender Grundfunktionalitäten: | Verwirklichung folgender Grundfunktionalitäten: |
2.3.1 Weiterverfolgung der Ereignisse und Begebenheiten neueren | 2.3.1 Weiterverfolgung der Ereignisse und Begebenheiten neueren |
Datums, um die überlokalen Sicherheitsprobleme schnell festzustellen | Datums, um die überlokalen Sicherheitsprobleme schnell festzustellen |
und zu identifizieren. | und zu identifizieren. |
Es geht hierbei um die Erstellung einer Übersicht über die Ereignisse | Es geht hierbei um die Erstellung einer Übersicht über die Ereignisse |
und Begebenheiten, mit denen die Polizeidienste des Bezirks in den | und Begebenheiten, mit denen die Polizeidienste des Bezirks in den |
letzten 24 Stunden beziehungsweise seit dem letzten Werktag | letzten 24 Stunden beziehungsweise seit dem letzten Werktag |
konfrontiert worden sind. Inhalt und Periodizität dieser Übersicht | konfrontiert worden sind. Inhalt und Periodizität dieser Übersicht |
werden gegebenenfalls den Bedürfnissen der Behörden angepasst. | werden gegebenenfalls den Bedürfnissen der Behörden angepasst. |
Dies bedeutet, dass die lokalen Polizeikorps und die dekonzentrierten | Dies bedeutet, dass die lokalen Polizeikorps und die dekonzentrierten |
Dienste der föderalen Polizei dem IKB alle Angaben über ihre Einsätze | Dienste der föderalen Polizei dem IKB alle Angaben über ihre Einsätze |
auf automatisierte Weise zur Verfügung stellen müssen. | auf automatisierte Weise zur Verfügung stellen müssen. |
Der IKB erfüllt dabei den Polizeidiensten des Bezirks gegenüber eine | Der IKB erfüllt dabei den Polizeidiensten des Bezirks gegenüber eine |
Signalfunktion, indem er zum Beispiel ein lokales Informations- und | Signalfunktion, indem er zum Beispiel ein lokales Informations- und |
Ermittlungsblatt verbreitet. | Ermittlungsblatt verbreitet. |
2.3.2 Identifizierung der Zusammenhänge zwischen Ereignissen oder | 2.3.2 Identifizierung der Zusammenhänge zwischen Ereignissen oder |
Begebenheiten und deren Vorgeschichte | Begebenheiten und deren Vorgeschichte |
Die eingehende Information, die auf polizeilichen Feststellungen oder | Die eingehende Information, die auf polizeilichen Feststellungen oder |
auf Informationssammlung beruht, wird mit den bereits registrierten | auf Informationssammlung beruht, wird mit den bereits registrierten |
Daten verglichen, um Verbindungen herzustellen. Daraus erfolgt die | Daten verglichen, um Verbindungen herzustellen. Daraus erfolgt die |
Erstellung und Meldung von Informationen, die sowohl für die | Erstellung und Meldung von Informationen, die sowohl für die |
Polizeidienste als auch für die Polizeibehörden brauchbar sind im | Polizeidienste als auch für die Polizeibehörden brauchbar sind im |
Rahmen der verwaltungspolizeilichen (Beispiel: Vorbereitung | Rahmen der verwaltungspolizeilichen (Beispiel: Vorbereitung |
verwaltungspolizeilicher Massnahmen im Rahmen der Bewältigung eines | verwaltungspolizeilicher Massnahmen im Rahmen der Bewältigung eines |
Ereignisses,...) oder gerichtspolizeilichen (Beispiel: Information, | Ereignisses,...) oder gerichtspolizeilichen (Beispiel: Information, |
die eine eventuelle (Neu)Orientierung der Untersuchung im Rahmen der | die eine eventuelle (Neu)Orientierung der Untersuchung im Rahmen der |
Ermittlungsberatung ermöglicht,...) Aktivitäten. | Ermittlungsberatung ermöglicht,...) Aktivitäten. |
2.3.3 Unterstützung der Koordination und der Weiterverfolgung der | 2.3.3 Unterstützung der Koordination und der Weiterverfolgung der |
angekündigten Untersuchungen | angekündigten Untersuchungen |
Der IKB erleichtert die Koordinierung der innerhalb des Bezirks | Der IKB erleichtert die Koordinierung der innerhalb des Bezirks |
angekündigten Untersuchungen, indem vermieden wird, dass verschiedene | angekündigten Untersuchungen, indem vermieden wird, dass verschiedene |
Polizeidienste gleichzeitig über dieselben Begebenheiten oder Personen | Polizeidienste gleichzeitig über dieselben Begebenheiten oder Personen |
ermitteln, ohne dies voneinander zu wissen. Er benachrichtigt die | ermitteln, ohne dies voneinander zu wissen. Er benachrichtigt die |
Polizeidienste und, falls nötig, die betreffenden Gerichtsbehörden | Polizeidienste und, falls nötig, die betreffenden Gerichtsbehörden |
über die festgelegten Verfahren. | über die festgelegten Verfahren. |
Diese Unterstützung der Koordination wird eingestellt, sobald die | Diese Unterstützung der Koordination wird eingestellt, sobald die |
Ermittler und/oder die Gerichtsbehörde auf eventuell bestehende | Ermittler und/oder die Gerichtsbehörde auf eventuell bestehende |
Zusammenhänge aufmerksam gemacht worden sind. | Zusammenhänge aufmerksam gemacht worden sind. |
Durch die vom IKB gesammelten Daten wird es zudem möglich, zugunsten | Durch die vom IKB gesammelten Daten wird es zudem möglich, zugunsten |
der Ermittlungsberatung und auf der Grundlage ganz bestimmter | der Ermittlungsberatung und auf der Grundlage ganz bestimmter |
Kriterien eine Übersicht über die innerhalb des Bezirks laufenden | Kriterien eine Übersicht über die innerhalb des Bezirks laufenden |
Untersuchungen zu erstellen. | Untersuchungen zu erstellen. |
2.3.4 Weiterverfolgung der Ereignisse und Begebenheiten in Zeit und | 2.3.4 Weiterverfolgung der Ereignisse und Begebenheiten in Zeit und |
Raum | Raum |
Der IKB hat die Aufgabe, die vorher gesammelten und registrierten | Der IKB hat die Aufgabe, die vorher gesammelten und registrierten |
Daten in Zeit und Raum zu ordnen und sie den Polizeidiensten zur | Daten in Zeit und Raum zu ordnen und sie den Polizeidiensten zur |
Verfügung zu stellen, die mit deren weiteren Auswertung beauftragt | Verfügung zu stellen, die mit deren weiteren Auswertung beauftragt |
sind, ob zu Einsatzzwecken (gerichtliche Untersuchung, | sind, ob zu Einsatzzwecken (gerichtliche Untersuchung, |
verwaltungspolizeiliche Massnahme, Prävention, Kontrolle, | verwaltungspolizeiliche Massnahme, Prävention, Kontrolle, |
Überwachung,...) oder aus strategischen Gründen (Kontextualisierung | Überwachung,...) oder aus strategischen Gründen (Kontextualisierung |
und Interpretation im Rahmen von Analysen von Unsicherheitsphänomenen, | und Interpretation im Rahmen von Analysen von Unsicherheitsphänomenen, |
Kriminalitätsstatistiken pro Zone,...). | Kriminalitätsstatistiken pro Zone,...). |
2.3.5 Unterstützung im Rahmen der integrierten Weiterverfolgung von | 2.3.5 Unterstützung im Rahmen der integrierten Weiterverfolgung von |
Phänomenen | Phänomenen |
Die integrierte Weiterverfolgung von Phänomenen beinhaltet eine | Die integrierte Weiterverfolgung von Phänomenen beinhaltet eine |
Kombinierung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aspekte mit | Kombinierung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aspekte mit |
den lokalen und überlokalen Dimensionen besagter Phänomene. | den lokalen und überlokalen Dimensionen besagter Phänomene. |
Angesichts der im IKB zusammentreffenden Informationsflüsse wird von | Angesichts der im IKB zusammentreffenden Informationsflüsse wird von |
diesem erwartet, dass es diese Weiterverfolgung wesentlich | diesem erwartet, dass es diese Weiterverfolgung wesentlich |
unterstützt. | unterstützt. |
Bei dieser Unterstützung geht es darum: | Bei dieser Unterstützung geht es darum: |
die Erscheinung neuer Phänomene oder jeder besonderen Entwicklung des | die Erscheinung neuer Phänomene oder jeder besonderen Entwicklung des |
polizeilichen Sicherheitsbilds in den Bezirken und auf der Grundlage | polizeilichen Sicherheitsbilds in den Bezirken und auf der Grundlage |
der dort zentralisierten Informationen aufzuspüren, | der dort zentralisierten Informationen aufzuspüren, |
die ersten aussagekräftigen Daten zu sammeln, | die ersten aussagekräftigen Daten zu sammeln, |
die Daten unter anderem durch Herstellung erster Zusammenhänge zu | die Daten unter anderem durch Herstellung erster Zusammenhänge zu |
ordnen, | ordnen, |
diese Daten an die betreffenden Polizeibehörden und -dienste | diese Daten an die betreffenden Polizeibehörden und -dienste |
weiterzuleiten. | weiterzuleiten. |
In diesem Kontext kann der IKB zur Erstellung polizeilicher | In diesem Kontext kann der IKB zur Erstellung polizeilicher |
Sicherheitsbilder beitragen, indem er auf Verlangen der zuständigen | Sicherheitsbilder beitragen, indem er auf Verlangen der zuständigen |
Behörden die geeigneten quantitativen und qualitativen polizeilichen | Behörden die geeigneten quantitativen und qualitativen polizeilichen |
Daten in Bezug auf den Bezirk und die Zonen in der erwünschten Form | Daten in Bezug auf den Bezirk und die Zonen in der erwünschten Form |
liefert. | liefert. |
2.3.6 Unterstützung der Weiterverfolgung der Täter- und Opfergruppen | 2.3.6 Unterstützung der Weiterverfolgung der Täter- und Opfergruppen |
Durch die zielgerichtete Auswertung der Daten (persönlicher Art oder | Durch die zielgerichtete Auswertung der Daten (persönlicher Art oder |
nicht) trägt der IKB ebenfalls zur Weiterverfolgung der Täter- und | nicht) trägt der IKB ebenfalls zur Weiterverfolgung der Täter- und |
Opfergruppen bei. Dadurch wird es möglich: | Opfergruppen bei. Dadurch wird es möglich: |
die Gruppen zu identifizieren und zu charakterisieren, | die Gruppen zu identifizieren und zu charakterisieren, |
den betreffenden Behörden und Diensten die nötigen Signale zu geben, | den betreffenden Behörden und Diensten die nötigen Signale zu geben, |
ihren im Voraus festgelegten Bedarf an Informationen zu decken. | ihren im Voraus festgelegten Bedarf an Informationen zu decken. |
2.3.7 Beitrag zum grenzüberschreitenden Austausch von Polizeidaten | 2.3.7 Beitrag zum grenzüberschreitenden Austausch von Polizeidaten |
In einigen Grenzbezirken wird die ursprünglich im Rahmen des | In einigen Grenzbezirken wird die ursprünglich im Rahmen des |
Austauschs der polizeilichen Informationen über die Kriminalität in | Austauschs der polizeilichen Informationen über die Kriminalität in |
der Grenzregion eingerichtete operative Kontaktstelle in den IKB | der Grenzregion eingerichtete operative Kontaktstelle in den IKB |
integriert. | integriert. |
Im allgemeinen Rahmen des internationalen Austauschs von | Im allgemeinen Rahmen des internationalen Austauschs von |
einsatzrelevanten Informationen fungieren diese IKB gemäss den | einsatzrelevanten Informationen fungieren diese IKB gemäss den |
diesbezüglichen spezifischen Richtlinien als spezialisierte Vermittler | diesbezüglichen spezifischen Richtlinien als spezialisierte Vermittler |
zugunsten der lokalen Polizeikorps und der dekonzentrierten Dienste | zugunsten der lokalen Polizeikorps und der dekonzentrierten Dienste |
der föderalen Polizei. | der föderalen Polizei. |
2.3.8 Unterstützung der funktionellen Verwalter der | 2.3.8 Unterstützung der funktionellen Verwalter der |
Informationsverarbeitung innerhalb der Polizeizonen | Informationsverarbeitung innerhalb der Polizeizonen |
Im Rahmen der Organisation und Einrichtung der Informationsflüsse muss | Im Rahmen der Organisation und Einrichtung der Informationsflüsse muss |
der IKB eine wichtige unterstützende Rolle zugunsten der funktionellen | der IKB eine wichtige unterstützende Rolle zugunsten der funktionellen |
Verwalter in den Polizeizonen spielen. Diese Unterstützung äussert | Verwalter in den Polizeizonen spielen. Diese Unterstützung äussert |
sich insbesondere auf Ebene der Begleitung, der Qualitätskontrolle und | sich insbesondere auf Ebene der Begleitung, der Qualitätskontrolle und |
der Weiterverfolgung der festgestellten beziehungsweise gemeldeten | der Weiterverfolgung der festgestellten beziehungsweise gemeldeten |
Schwierigkeiten. | Schwierigkeiten. |
3. Modalitäten der Arbeitsweise des IKB | 3. Modalitäten der Arbeitsweise des IKB |
3.1 Integrierte Arbeitsweise des IKB | 3.1 Integrierte Arbeitsweise des IKB |
Angesichts der grundlegenden Aufgaben, die der IKB ausführen muss und | Angesichts der grundlegenden Aufgaben, die der IKB ausführen muss und |
die einen direkten Einfluss auf die reibungslose Arbeit und die | die einen direkten Einfluss auf die reibungslose Arbeit und die |
Effizienz der beiden Ebenen des integrierten Polizeidienstes haben, | Effizienz der beiden Ebenen des integrierten Polizeidienstes haben, |
ist es erforderlich, dass der IKB als gemeinsamer Dienst für die | ist es erforderlich, dass der IKB als gemeinsamer Dienst für die |
Verarbeitung der polizeilichen Informationen auf Bezirksebene | Verarbeitung der polizeilichen Informationen auf Bezirksebene |
organisiert wird. Daher ist die Anwesenheit von Mitgliedern der | organisiert wird. Daher ist die Anwesenheit von Mitgliedern der |
föderalen und der lokalen Polizei im IKB nicht nur ein kritischer | föderalen und der lokalen Polizei im IKB nicht nur ein kritischer |
Erfolgsfaktor, sondern auch eine gesetzliche Verpflichtung (Art. | Erfolgsfaktor, sondern auch eine gesetzliche Verpflichtung (Art. |
105bis Absatz 2 des GIP). | 105bis Absatz 2 des GIP). |
Diese Pluralität darf jedoch nicht dazu führen, dass eine | Diese Pluralität darf jedoch nicht dazu führen, dass eine |
Organisationsstruktur entsteht, die wegen der Herkunft der | Organisationsstruktur entsteht, die wegen der Herkunft der |
eingesetzten Personalmitglieder drei mehr oder weniger getrennte | eingesetzten Personalmitglieder drei mehr oder weniger getrennte |
Bestandteile zur Verarbeitung der Informationen, das heisst einen IKB | Bestandteile zur Verarbeitung der Informationen, das heisst einen IKB |
Verwaltungspolizei, einen IKB Gerichtspolizei und einen IKB | Verwaltungspolizei, einen IKB Gerichtspolizei und einen IKB |
Polizeizonen, umfasst. | Polizeizonen, umfasst. |
Durch die integrierte Arbeitsweise des IKB ist zudem eine maximale | Durch die integrierte Arbeitsweise des IKB ist zudem eine maximale |
Flexibilität beim Einsatz der verfügbaren Mittel erforderlich. | Flexibilität beim Einsatz der verfügbaren Mittel erforderlich. |
Vor diesem Hintergrund muss jedes Personalmitglied, sei es der | Vor diesem Hintergrund muss jedes Personalmitglied, sei es der |
föderalen Polizei oder der lokalen Polizei, gleichberechtigt als | föderalen Polizei oder der lokalen Polizei, gleichberechtigt als |
vollwertiges Mitglied des IKB arbeiten. Dabei muss es alle dem IKB | vollwertiges Mitglied des IKB arbeiten. Dabei muss es alle dem IKB |
zugewiesenen Aufgaben ausführen, insofern es, soweit erforderlich, die | zugewiesenen Aufgaben ausführen, insofern es, soweit erforderlich, die |
notwendigen vorherigen Ausbildungen absolviert hat. | notwendigen vorherigen Ausbildungen absolviert hat. |
Es ist also ratsam, so viel wie möglich nach einer bestimmten | Es ist also ratsam, so viel wie möglich nach einer bestimmten |
Vielseitigkeit des Personals des IKB zu streben. | Vielseitigkeit des Personals des IKB zu streben. |
3.2 Personalmitglieder, die im IKB eingesetzt werden | 3.2 Personalmitglieder, die im IKB eingesetzt werden |
Da das dem IKB zugeteilte Personal auf integrierte Weise arbeiten | Da das dem IKB zugeteilte Personal auf integrierte Weise arbeiten |
muss, werden die Funktionsprofile ohne Unterschied auf die Mitglieder | muss, werden die Funktionsprofile ohne Unterschied auf die Mitglieder |
der föderalen Polizei und auf die Mitglieder der lokalen Polizei | der föderalen Polizei und auf die Mitglieder der lokalen Polizei |
angewandt. Diese Profile werden von der Generaldirektion des Personals | angewandt. Diese Profile werden von der Generaldirektion des Personals |
der föderalen Polizei in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die | der föderalen Polizei in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die |
lokale Polizei, der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der | lokale Polizei, der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der |
Generaldirektion der Gerichtspolizei und der Generaldirektion der | Generaldirektion der Gerichtspolizei und der Generaldirektion der |
operativen Unterstützung festgelegt. | operativen Unterstützung festgelegt. |
In Erwartung der endgültigen Profile sollten die Korpschefs der | In Erwartung der endgültigen Profile sollten die Korpschefs der |
Polizeizonen bereits jetzt mit dem | Polizeizonen bereits jetzt mit dem |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Gerichtspolizeidirektor | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Gerichtspolizeidirektor |
den Einsatz von Personal der lokalen Polizei zugunsten des IKB | den Einsatz von Personal der lokalen Polizei zugunsten des IKB |
vereinbaren und die praktischen Ausführungsmodalitäten festlegen. | vereinbaren und die praktischen Ausführungsmodalitäten festlegen. |
Beim Einsatz dieses Personals sind der Kenntnisstand beziehungsweise | Beim Einsatz dieses Personals sind der Kenntnisstand beziehungsweise |
die Erfahrung in Sachen Verarbeitung polizeilicher Informationen sowie | die Erfahrung in Sachen Verarbeitung polizeilicher Informationen sowie |
das analytische Denkvermögen und das Vermögen, in Zusammenhängen zu | das analytische Denkvermögen und das Vermögen, in Zusammenhängen zu |
denken, zu berücksichtigen. | denken, zu berücksichtigen. |
Angesichts der Investition in die Ausbildung ist beim Einsatz des | Angesichts der Investition in die Ausbildung ist beim Einsatz des |
Personals zu berücksichtigen, dass das Leistungsvermögen erst optimal | Personals zu berücksichtigen, dass das Leistungsvermögen erst optimal |
ist, wenn der Einsatz mindestens zwei Jahre dauert. Dies ist daher | ist, wenn der Einsatz mindestens zwei Jahre dauert. Dies ist daher |
eine empfohlene Mindest-Anwesenheitsdauer. | eine empfohlene Mindest-Anwesenheitsdauer. |
Die Mitglieder des IKB unterstehen zur Ausführung ihrer Aufträge der | Die Mitglieder des IKB unterstehen zur Ausführung ihrer Aufträge der |
funktionellen Amtsgewalt eines Dienstleiters. | funktionellen Amtsgewalt eines Dienstleiters. |
3.3 Arbeitsmittel | 3.3 Arbeitsmittel |
Ein Teil der für die Arbeit der IKB benötigten finanziellen Mittel | Ein Teil der für die Arbeit der IKB benötigten finanziellen Mittel |
wird auf den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der föderalen Polizei, | wird auf den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der föderalen Polizei, |
Programm « föderale Unterstützung und integrierte Arbeitsweise » im | Programm « föderale Unterstützung und integrierte Arbeitsweise » im |
Organisationsbereich 90, angerechnet. Dieser Teil besteht aus den | Organisationsbereich 90, angerechnet. Dieser Teil besteht aus den |
Investitions- und Betriebskosten entsprechend der Anzahl | Investitions- und Betriebskosten entsprechend der Anzahl |
Personalmitglieder, die die lokale Polizei in den IKB einsetzen muss, | Personalmitglieder, die die lokale Polizei in den IKB einsetzen muss, |
aus den Personalausgaben für die Offiziere der lokalen Polizei (Lohn, | aus den Personalausgaben für die Offiziere der lokalen Polizei (Lohn, |
Vergütungen für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit | Vergütungen für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit |
an Feiertagen, Mahlzeitvergütungen und Fahrtkostenentschädigungen) | an Feiertagen, Mahlzeitvergütungen und Fahrtkostenentschädigungen) |
sowie aus 50% der Mahlzeitvergütungen und Fahrtkostenentschädigungen | sowie aus 50% der Mahlzeitvergütungen und Fahrtkostenentschädigungen |
für die übrigen Personalmitglieder, die in den IKB eingesetzt werden. | für die übrigen Personalmitglieder, die in den IKB eingesetzt werden. |
3.4 Zugang zu den Informationen des IKB | 3.4 Zugang zu den Informationen des IKB |
Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und der | Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und der |
Gerichtspolizeidirektor werden mit den Korpschefs der Polizeizonen die | Gerichtspolizeidirektor werden mit den Korpschefs der Polizeizonen die |
praktischen Modalitäten für den Zugang zu den Informationen des IKB | praktischen Modalitäten für den Zugang zu den Informationen des IKB |
absprechen. | absprechen. |
In jedem Fall müssen diese Absprachen einen ständigen Zugang zu den im | In jedem Fall müssen diese Absprachen einen ständigen Zugang zu den im |
IKB vorhandenen Informationen und deren dringende Verarbeitung | IKB vorhandenen Informationen und deren dringende Verarbeitung |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Die Modalitäten sind abhängig einerseits von den jeweiligen | Die Modalitäten sind abhängig einerseits von den jeweiligen |
Bedürfnissen der beiden Ebenen der integrierten Polizei und somit von | Bedürfnissen der beiden Ebenen der integrierten Polizei und somit von |
der Art der Information und der Dringlichkeit der Verarbeitung und | der Art der Information und der Dringlichkeit der Verarbeitung und |
andererseits von den Mitteln, über die der IKB verfügt. | andererseits von den Mitteln, über die der IKB verfügt. |
3.5 Verantwortlichkeiten im Rahmen der Arbeitsweise des IKB | 3.5 Verantwortlichkeiten im Rahmen der Arbeitsweise des IKB |
In Artikel 105bis des GIP werden die Verantwortlichkeiten des | In Artikel 105bis des GIP werden die Verantwortlichkeiten des |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators und des | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators und des |
Gerichtspolizeidirektors in Bezug auf die funktionelle Verwaltung der | Gerichtspolizeidirektors in Bezug auf die funktionelle Verwaltung der |
administrativen und gerichtlichen Informationen festgelegt. | administrativen und gerichtlichen Informationen festgelegt. |
Diese Verantwortung hängt davon ab, ob die Informationen verwaltungs- | Diese Verantwortung hängt davon ab, ob die Informationen verwaltungs- |
oder gerichtspolizeilicher Art sind, wie dies in der gemeinsamen | oder gerichtspolizeilicher Art sind, wie dies in der gemeinsamen |
Richtlinie MFO 3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern | Richtlinie MFO 3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern |
über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen | über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen |
Informationen beschrieben ist. | Informationen beschrieben ist. |
Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator gewährleistet zudem in | Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator gewährleistet zudem in |
enger Zusammenarbeit mit dem Gerichtspolizeidirektor die | enger Zusammenarbeit mit dem Gerichtspolizeidirektor die |
administrative und logistische Verwaltung des IKB. | administrative und logistische Verwaltung des IKB. |
Die Organisation des Dienstes und die tägliche Koordination der | Die Organisation des Dienstes und die tägliche Koordination der |
Aktivitäten im IKB werden einem Dienstleiter anvertraut, der gemeinsam | Aktivitäten im IKB werden einem Dienstleiter anvertraut, der gemeinsam |
vom Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und vom | vom Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und vom |
Gerichtspolizeidirektor benannt wird. | Gerichtspolizeidirektor benannt wird. |
Unter der Aufsicht des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators | Unter der Aufsicht des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators |
beziehungsweise des Gerichtspolizeidirektors sorgt dieser Dienstleiter | beziehungsweise des Gerichtspolizeidirektors sorgt dieser Dienstleiter |
für den ordnungsgemässen Ablauf des Informationsverarbeitungsprozesses | für den ordnungsgemässen Ablauf des Informationsverarbeitungsprozesses |
auf Ebene des IKB sowie für die effiziente Nutzung der zugewiesenen | auf Ebene des IKB sowie für die effiziente Nutzung der zugewiesenen |
personellen, materiellen und Haushaltsmittel. | personellen, materiellen und Haushaltsmittel. |
Die dienstlichen Beziehungen zwischen den Polizeibehörden und dem IKB | Die dienstlichen Beziehungen zwischen den Polizeibehörden und dem IKB |
verlaufen über den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator | verlaufen über den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator |
beziehungsweise über den Gerichtspolizeidirektor. Innerhalb des von | beziehungsweise über den Gerichtspolizeidirektor. Innerhalb des von |
beiden Direktoren gesteckten Rahmens können die Polizeibehörden sich | beiden Direktoren gesteckten Rahmens können die Polizeibehörden sich |
direkt beim IKB informieren. | direkt beim IKB informieren. |
3.6 Überwachung der Arbeitsweise des IKB | 3.6 Überwachung der Arbeitsweise des IKB |
Unbeschadet der Zuständigkeit des Bezugsmagistraten, der gemäss dem | Unbeschadet der Zuständigkeit des Bezugsmagistraten, der gemäss dem |
Rundschreiben Col 3/2001 mit der Betreuung des IKB beauftragt ist, | Rundschreiben Col 3/2001 mit der Betreuung des IKB beauftragt ist, |
wird die Arbeitsweise des IKB sowohl auf Ebene der | wird die Arbeitsweise des IKB sowohl auf Ebene der |
Ermittlungsplattform des Bezirks als auch auf Ebene der zonalen | Ermittlungsplattform des Bezirks als auch auf Ebene der zonalen |
Sicherheitsräte unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten | Sicherheitsräte unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten |
überwacht. In letzterem Fall ist die Anwesenheit des | überwacht. In letzterem Fall ist die Anwesenheit des |
Gerichtspolizeidirektors angebracht. | Gerichtspolizeidirektors angebracht. |
4. Lokales Protokoll | 4. Lokales Protokoll |
Die konkreten Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden | Die konkreten Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden |
Richtlinie werden in einem auf Bezirksebene erstellten | Richtlinie werden in einem auf Bezirksebene erstellten |
Vereinbarungsprotokoll näher erläutert. Dieses Protokoll wird vom | Vereinbarungsprotokoll näher erläutert. Dieses Protokoll wird vom |
Dienstleiter des IKB vorbereitet und innerhalb sechs Monaten nach | Dienstleiter des IKB vorbereitet und innerhalb sechs Monaten nach |
In-Kraft-Treten der vorliegenden Richtlinie von dem Prokurator des | In-Kraft-Treten der vorliegenden Richtlinie von dem Prokurator des |
Königs, dem (den) Bürgermeister(n) der Eingemeindezone(n) und dem | Königs, dem (den) Bürgermeister(n) der Eingemeindezone(n) und dem |
(den) Vorsitzenden des Polizeikollegiums (der Polizeikollegien), den | (den) Vorsitzenden des Polizeikollegiums (der Polizeikollegien), den |
Korpschefs der lokalen Polizei, dem | Korpschefs der lokalen Polizei, dem |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Gerichtspolizeidirektor | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und dem Gerichtspolizeidirektor |
der föderalen Polizei gebilligt. | der föderalen Polizei gebilligt. |
Dem Generalkommissar der föderalen Polizei und dem Vorsitzenden des | Dem Generalkommissar der föderalen Polizei und dem Vorsitzenden des |
Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei wird eine Kopie davon | Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei wird eine Kopie davon |
übermittelt. | übermittelt. |
5. Bewertung | 5. Bewertung |
Die vorliegende Richtlinie wird spätestens ein Jahr nach dem Datum des | Die vorliegende Richtlinie wird spätestens ein Jahr nach dem Datum des |
In-Kraft-Tretens bewertet werden. | In-Kraft-Tretens bewertet werden. |
Die betreffenden Minister sind unverzüglich und in geeigneter Weise | Die betreffenden Minister sind unverzüglich und in geeigneter Weise |
über ernste Funktionsprobleme zu informieren. | über ernste Funktionsprobleme zu informieren. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |