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| Daklozen. - Bevoegd O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een inschrijving. - Duitse vertaling | Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 OKTOBER 2006. - Daklozen. - Bevoegd O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een inschrijving. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 OCTOBRE 2006. - Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| de Minister van Maatschappelijke Integratie en van de Minister van | circulaire du Ministre de l'Intégration sociale et du Ministre de |
| Binnenlandse Zaken van 4 oktober 2006 inzake Daklozen. - Bevoegd | l'Intérieur du 4 octobre 2006 en matière de Sans-abri. - C.P.A.S. |
| O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een | compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une |
| inschrijving (Belgisch Staatsblad van 6 november 2006), opgemaakt door | inscription (Moniteur belge du 6 novembre 2006), établie par le |
| de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 4. OKTOBER 2006 - Obdachlose - Zuständiges ÖSHZ - Bezugsadresse | 4. OKTOBER 2006 - Obdachlose - Zuständiges ÖSHZ - Bezugsadresse |
| Eintragung und Streichung einer Eintragung | Eintragung und Streichung einer Eintragung |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen | An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen |
| Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
| die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim öffentlichen | die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim öffentlichen |
| Sozialhilfezentrum wird durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die | Sozialhilfezentrum wird durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister und die Personalausweise (1) geregelt und im | Bevölkerungsregister und die Personalausweise (1) geregelt und im |
| Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und | Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und |
| das Fremdenregister (2) näher erläutert. Ziel dieser Eintragung ist | das Fremdenregister (2) näher erläutert. Ziel dieser Eintragung ist |
| die Verbesserung der Situation von Obdachlosen, die aufgrund | die Verbesserung der Situation von Obdachlosen, die aufgrund |
| mangelnder Existenzmittel keinen Wohnort haben oder keinen Wohnort | mangelnder Existenzmittel keinen Wohnort haben oder keinen Wohnort |
| mehr haben und daher vom Genuss aller sozialen Vorteile, die eine | mehr haben und daher vom Genuss aller sozialen Vorteile, die eine |
| Eintragung im Bevölkerungsregister erfordern, (wie zum Beispiel das | Eintragung im Bevölkerungsregister erfordern, (wie zum Beispiel das |
| Arbeitslosengeld) ausgeschlossen sind. | Arbeitslosengeld) ausgeschlossen sind. |
| Die Obdachlosen werden unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde, in der | Die Obdachlosen werden unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde, in der |
| sie sich gewöhnlich aufhalten, eingetragen. Dabei handelt es sich um | sie sich gewöhnlich aufhalten, eingetragen. Dabei handelt es sich um |
| eine Form von Sozialhilfe, die das ÖSHZ ihnen laut Artikel 60 § 2 des | eine Form von Sozialhilfe, die das ÖSHZ ihnen laut Artikel 60 § 2 des |
| Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren |
| gewähren muss, indem sie ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und | gewähren muss, indem sie ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und |
| Ratschläge erteilt und die notwendigen Schritte unternimmt, die ihnen | Ratschläge erteilt und die notwendigen Schritte unternimmt, die ihnen |
| alle Rechte und Vorteile verschaffen, auf die sie aufgrund der | alle Rechte und Vorteile verschaffen, auf die sie aufgrund der |
| belgischen Rechtsvorschriften Anspruch erheben können. | belgischen Rechtsvorschriften Anspruch erheben können. |
| Zwei Rundschreiben haben den ÖSHZ die Anwendung der Regelung in Sachen | Zwei Rundschreiben haben den ÖSHZ die Anwendung der Regelung in Sachen |
| Bezugsadresse erläutert (3). | Bezugsadresse erläutert (3). |
| Es scheint mir zweckdienlich, Folgendes in Erinnerung zu rufen und zu | Es scheint mir zweckdienlich, Folgendes in Erinnerung zu rufen und zu |
| verdeutlichen: | verdeutlichen: |
| - die Regeln der territorialen Zuständigkeit der ÖSHZ in Sachen Hilfe | - die Regeln der territorialen Zuständigkeit der ÖSHZ in Sachen Hilfe |
| für Obdachlose (siehe Punkt 1) | für Obdachlose (siehe Punkt 1) |
| - und die Modalitäten, die sowohl die Eintragung unter einer | - und die Modalitäten, die sowohl die Eintragung unter einer |
| Bezugsadresse beim ÖSHZ als auch deren Streichung betreffen, sowie die | Bezugsadresse beim ÖSHZ als auch deren Streichung betreffen, sowie die |
| Schritte, die die Gemeinden in diesem Zusammenhang unternehmen müssen | Schritte, die die Gemeinden in diesem Zusammenhang unternehmen müssen |
| (siehe Punkt 2). | (siehe Punkt 2). |
| 1. Territoriale Zuständigkeit der ÖSHZ für einen Obdachlosen | 1. Territoriale Zuständigkeit der ÖSHZ für einen Obdachlosen |
| Es muss zwischen zwei möglichen Situationen unterschieden werden, je | Es muss zwischen zwei möglichen Situationen unterschieden werden, je |
| nachdem, ob der Obdachlose sich in einer Einrichtung aufhält oder | nachdem, ob der Obdachlose sich in einer Einrichtung aufhält oder |
| nicht. | nicht. |
| 1.1. Der Obdachlose hält sich nicht in einer Einrichtung auf | 1.1. Der Obdachlose hält sich nicht in einer Einrichtung auf |
| Um das Sozialhilfezentrum zu bestimmen, das territorial zuständig ist | Um das Sozialhilfezentrum zu bestimmen, das territorial zuständig ist |
| für die Gewährung von Hilfe an einen Obdachlosen, der sich nicht in | für die Gewährung von Hilfe an einen Obdachlosen, der sich nicht in |
| einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
| Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
| Hilfeleistungen erwähnten Einrichtung aufhält, ist ein neuer § 7 in | Hilfeleistungen erwähnten Einrichtung aufhält, ist ein neuer § 7 in |
| den besagten Artikel 2 eingefügt worden: Zuständig für die Gewährung | den besagten Artikel 2 eingefügt worden: Zuständig für die Gewährung |
| der notwendigen Hilfe ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Obdachlose | der notwendigen Hilfe ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Obdachlose |
| sich tatsächlich aufhält. Um das zuständige ÖSHZ zu bestimmen, muss | sich tatsächlich aufhält. Um das zuständige ÖSHZ zu bestimmen, muss |
| also von der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Antrags auf | also von der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Antrags auf |
| Hilfe ausgegangen werden. Der Begriff "tatsächlicher Wohnort" | Hilfe ausgegangen werden. Der Begriff "tatsächlicher Wohnort" |
| unterscheidet sich von dem Begriff "gewöhnlicher Wohnort", der für | unterscheidet sich von dem Begriff "gewöhnlicher Wohnort", der für |
| Personen verwendet wird, die ihren Wohnort dauerhaft auf dem Gebiet | Personen verwendet wird, die ihren Wohnort dauerhaft auf dem Gebiet |
| der Gemeinde haben. | der Gemeinde haben. |
| Ein ÖSHZ ist nicht ermächtigt, sich auf die Eintragung unter einer | Ein ÖSHZ ist nicht ermächtigt, sich auf die Eintragung unter einer |
| Bezugsadresse in einer anderen Gemeinde zu berufen, um die Sozialhilfe | Bezugsadresse in einer anderen Gemeinde zu berufen, um die Sozialhilfe |
| zu verweigern, wenn der Obdachlose seinen tatsächlichen Aufenthaltsort | zu verweigern, wenn der Obdachlose seinen tatsächlichen Aufenthaltsort |
| schon auf dem Gebiet seiner Gemeinde hat. Die Bezugsadresse bestimmt | schon auf dem Gebiet seiner Gemeinde hat. Die Bezugsadresse bestimmt |
| also nicht die Zuständigkeit eines ÖSHZ. | also nicht die Zuständigkeit eines ÖSHZ. |
| 1.2 Der Obdachlose hält sich in einer Einrichtung auf | 1.2 Der Obdachlose hält sich in einer Einrichtung auf |
| Für Obdachlose, die sich in einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. | Für Obdachlose, die sich in einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. |
| April 1965 erwähnten Einrichtung wie zum Beispiel einer | April 1965 erwähnten Einrichtung wie zum Beispiel einer |
| Aufnahmeeinrichtung aufhalten, ist jedoch die Zuständigkeitsregel des | Aufnahmeeinrichtung aufhalten, ist jedoch die Zuständigkeitsregel des |
| besagten Artikels 2 § 1 anwendbar: Zuständig ist dann das ÖSHZ der | besagten Artikels 2 § 1 anwendbar: Zuständig ist dann das ÖSHZ der |
| Gemeinde, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betreffenden sein | Gemeinde, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betreffenden sein |
| Hauptwohnort im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen | Hauptwohnort im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen |
| war. | war. |
| 2. Eintragung unter einer Bezugsadresse und Streichung dieser Adresse | 2. Eintragung unter einer Bezugsadresse und Streichung dieser Adresse |
| auf Antrag des ÖSHZ | auf Antrag des ÖSHZ |
| 2.1 Eintragung unter einer Bezugsadresse durch das ÖSHZ | 2.1 Eintragung unter einer Bezugsadresse durch das ÖSHZ |
| Um eine Eintragung unter einer Bezugsadresse zu verweigern, berufen | Um eine Eintragung unter einer Bezugsadresse zu verweigern, berufen |
| sich manche ÖSHZ auf die Tatsache, dass der Obdachlose noch in einer | sich manche ÖSHZ auf die Tatsache, dass der Obdachlose noch in einer |
| anderen Gemeinde eingetragen ist. | anderen Gemeinde eingetragen ist. |
| Um dem Obdachlosen durch die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim | Um dem Obdachlosen durch die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim |
| ÖSHZ zu helfen, muss das Zentrum bei der Gemeinde die notwendigen | ÖSHZ zu helfen, muss das Zentrum bei der Gemeinde die notwendigen |
| Schritte unternehmen im Hinblick auf die Streichung der früheren | Schritte unternehmen im Hinblick auf die Streichung der früheren |
| Eintragung des Betreffenden in egal welcher Form, selbst unter der | Eintragung des Betreffenden in egal welcher Form, selbst unter der |
| einer Bezugsadresse. Diese Schritte müssen also auch dann unternommen | einer Bezugsadresse. Diese Schritte müssen also auch dann unternommen |
| werden, wenn es sich um ein neues zuständiges ÖSHZ handelt, während | werden, wenn es sich um ein neues zuständiges ÖSHZ handelt, während |
| der Obdachlose bereits von einem anderen Zentrum Hilfe erhielt und | der Obdachlose bereits von einem anderen Zentrum Hilfe erhielt und |
| dort unter einer Bezugsadresse eingetragen war. | dort unter einer Bezugsadresse eingetragen war. |
| Dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 ist ein Formular für | Dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 ist ein Formular für |
| das ÖSHZ beigefügt, anhand dessen das ÖSHZ die Eintragung eines | das ÖSHZ beigefügt, anhand dessen das ÖSHZ die Eintragung eines |
| Obdachlosen, dem es so beisteht, bei seiner Gemeinde beantragt. | Obdachlosen, dem es so beisteht, bei seiner Gemeinde beantragt. |
| 2.2 Streichung einer Eintragung unter einer Bezugsadresse auf Antrag | 2.2 Streichung einer Eintragung unter einer Bezugsadresse auf Antrag |
| des ÖSHZ | des ÖSHZ |
| Aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen | Aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 16. Juli 1992 muss das ÖSHZ dem Bürgermeister- und | Erlasses vom 16. Juli 1992 muss das ÖSHZ dem Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium mitteilen, welche Personen die erforderlichen | Schöffenkollegium mitteilen, welche Personen die erforderlichen |
| Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der | Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der |
| Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen. | Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen. |
| Zu diesem Zweck ist dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 | Zu diesem Zweck ist dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 |
| ein Formular für das ÖSHZ beigefügt worden, anhand dessen das ÖSHZ bei | ein Formular für das ÖSHZ beigefügt worden, anhand dessen das ÖSHZ bei |
| der Gemeinde, in der es tätig ist, die Streichung der Eintragung unter | der Gemeinde, in der es tätig ist, die Streichung der Eintragung unter |
| einer Bezugsadresse beantragt für einen Obdachlosen, dem es bereits so | einer Bezugsadresse beantragt für einen Obdachlosen, dem es bereits so |
| beigestanden hat. | beigestanden hat. |
| 2.3 Auskunftsanfrage einer Gemeinde bei einer anderen Gemeinde im | 2.3 Auskunftsanfrage einer Gemeinde bei einer anderen Gemeinde im |
| Hinblick auf die Eintragung unter einer Bezugsadresse | Hinblick auf die Eintragung unter einer Bezugsadresse |
| Wenn ein ÖSHZ seine Gemeinde um die Eintragung einer Person unter | Wenn ein ÖSHZ seine Gemeinde um die Eintragung einer Person unter |
| einer Bezugsadresse beim Zentrum gebeten hat, muss die Gemeinde die | einer Bezugsadresse beim Zentrum gebeten hat, muss die Gemeinde die |
| der Eintragung vorausgehenden Überprüfungen vornehmen. Ein als Anlage | der Eintragung vorausgehenden Überprüfungen vornehmen. Ein als Anlage |
| 1 beigefügtes Musterformular erlaubt es der Gemeinde des ÖSHZ, bei dem | 1 beigefügtes Musterformular erlaubt es der Gemeinde des ÖSHZ, bei dem |
| der Antragsteller sich eintragen möchte, bei der Gemeinde, wo der | der Antragsteller sich eintragen möchte, bei der Gemeinde, wo der |
| Betreffende vorher offiziell eingetragen war, nachzufragen, ob er die | Betreffende vorher offiziell eingetragen war, nachzufragen, ob er die |
| Adresse dieser offiziellen Eintragung effektiv verlassen hat, und die | Adresse dieser offiziellen Eintragung effektiv verlassen hat, und die |
| Aufenthaltssituation des Betreffenden gegebenenfalls zu | Aufenthaltssituation des Betreffenden gegebenenfalls zu |
| regularisieren. | regularisieren. |
| 2.4 Antwort der ersten Gemeinde an die Gemeinde, bei der der | 2.4 Antwort der ersten Gemeinde an die Gemeinde, bei der der |
| Obdachlose einen Antrag auf Eintragung stellt | Obdachlose einen Antrag auf Eintragung stellt |
| Ist bei einer Gemeinde von einer Gemeinde, bei der ein Obdachloser um | Ist bei einer Gemeinde von einer Gemeinde, bei der ein Obdachloser um |
| Eintragung ersucht, eine Nachfrage erfolgt, benutzt erstere das | Eintragung ersucht, eine Nachfrage erfolgt, benutzt erstere das |
| spezifische Beantwortungsformular 10bis (Anlage 2), durch das sie als | spezifische Beantwortungsformular 10bis (Anlage 2), durch das sie als |
| Gemeinde, in der der Obdachlose offiziell eingetragen war, bestätigt, | Gemeinde, in der der Obdachlose offiziell eingetragen war, bestätigt, |
| dass der Betreffende seine offizielle Eintragungsadresse tatsächlich | dass der Betreffende seine offizielle Eintragungsadresse tatsächlich |
| verlassen hat und, gegebenfalls, dass die Aufenthaltssituation des | verlassen hat und, gegebenfalls, dass die Aufenthaltssituation des |
| Betreffenden bereits regularisiert worden ist. Dieses ordnungsgemäss | Betreffenden bereits regularisiert worden ist. Dieses ordnungsgemäss |
| ausgefüllte Formular muss der Gemeinde, von der das Zentrum abhängt, | ausgefüllte Formular muss der Gemeinde, von der das Zentrum abhängt, |
| bei dem der Betreffende seine Eintragung beantragt, binnen 15 Tagen | bei dem der Betreffende seine Eintragung beantragt, binnen 15 Tagen |
| zurückgeschickt werden. | zurückgeschickt werden. |
| Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| C. DUPONT | C. DUPONT |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991über die | (1) Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991über die |
| Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
| der natürlichen Personen im Hinblick auf die obligatorische Eintragung | der natürlichen Personen im Hinblick auf die obligatorische Eintragung |
| der Personen ohne Wohnort in Belgien in die Bevölkerungsregister, wie | der Personen ohne Wohnort in Belgien in die Bevölkerungsregister, wie |
| abgeändert durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 (Belgischen Statsblat | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 (Belgischen Statsblat |
| vom 6. März 1997) | vom 6. März 1997) |
| (2) Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | (2) Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
| Bevölkerungsregister und das Fremdenregister, wie abgeändert durch den | Bevölkerungsregister und das Fremdenregister, wie abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997 (Belgischen Statsblat vom 6. | Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997 (Belgischen Statsblat vom 6. |
| März 1997) | März 1997) |
| (3) a) das Rundschreiben vom 21. März 1997 über die Einführung der | (3) a) das Rundschreiben vom 21. März 1997 über die Einführung der |
| Möglichkeit für Obdachlose, unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ | Möglichkeit für Obdachlose, unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ |
| eingetragen zu werden. Folgende Formulare sind diesem Rundschreiben | eingetragen zu werden. Folgende Formulare sind diesem Rundschreiben |
| beigefügt: | beigefügt: |
| - Antrag des Obdachlosen auf Eintragung unter einer Bezugsadresse beim | - Antrag des Obdachlosen auf Eintragung unter einer Bezugsadresse beim |
| ÖSHZ und die dazu gehörende Empfangsbestätigung (Unterlage 1), | ÖSHZ und die dazu gehörende Empfangsbestätigung (Unterlage 1), |
| - Bescheinigung im Hinblick auf eine Eintragung unter einer | - Bescheinigung im Hinblick auf eine Eintragung unter einer |
| Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 2), | Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 2), |
| - Bescheinigung über die vierteljährliche Anmeldung beim ÖSHZ im | - Bescheinigung über die vierteljährliche Anmeldung beim ÖSHZ im |
| Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung unter einer | Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung unter einer |
| Bezugsadresse, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen immer noch | Bezugsadresse, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen immer noch |
| erfüllt sind (Unterlage 3), | erfüllt sind (Unterlage 3), |
| - Erklärung im Hinblick auf die Streichung der Eintragung unter einer | - Erklärung im Hinblick auf die Streichung der Eintragung unter einer |
| Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 4), | Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 4), |
| b) das Rundschreiben vom 27. Juli 1998 über die Bezugsadresse für | b) das Rundschreiben vom 27. Juli 1998 über die Bezugsadresse für |
| Obdachlose: nähere Auskünfte zur Ergänzung des Rundschreibens vom 21. | Obdachlose: nähere Auskünfte zur Ergänzung des Rundschreibens vom 21. |
| März 1997. | März 1997. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| Stadt/Gemeinde | Stadt/Gemeinde |
| LAS-Kodenummer | LAS-Kodenummer |
| Muster 10 | Muster 10 |
| An den Standesbeamten von und zu | An den Standesbeamten von und zu |
| Der Betreffende . . . . . ........................................., | Der Betreffende . . . . . ........................................., |
| Nationalregisternummer . . . . . ..................................., | Nationalregisternummer . . . . . ..................................., |
| eingetragen unter der Adresse | eingetragen unter der Adresse |
| ......................................................................................................... | ......................................................................................................... |
| . . . . . .. in Ihrer Gemeinde, beantragt in Anwendung von Artikel 1 § | . . . . . .. in Ihrer Gemeinde, beantragt in Anwendung von Artikel 1 § |
| 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
| Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 | Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
| zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen die | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen die |
| Eintragung beim ÖSHZ meiner Gemeinde, da er mangels finanzieller | Eintragung beim ÖSHZ meiner Gemeinde, da er mangels finanzieller |
| Existenzmittel keinen Wohnort mehr hat. | Existenzmittel keinen Wohnort mehr hat. |
| Ich wäre Ihnen dankbar, vor Ort zu überprüfen, ob der Betreffende | Ich wäre Ihnen dankbar, vor Ort zu überprüfen, ob der Betreffende |
| tatsächlich nicht mehr unter der vorerwähnten Adresse in Ihrer | tatsächlich nicht mehr unter der vorerwähnten Adresse in Ihrer |
| Gemeinde wohnt, und gegebenenfalls seine Aufenthaltssituation zu | Gemeinde wohnt, und gegebenenfalls seine Aufenthaltssituation zu |
| regularisieren. | regularisieren. |
| Benachrichtigen Sie mich bitte über die Situation, indem Sie mir | Benachrichtigen Sie mich bitte über die Situation, indem Sie mir |
| beigefügtes Formular binnen einer Frist von 15 Tagen zurückschicken. | beigefügtes Formular binnen einer Frist von 15 Tagen zurückschicken. |
| Sollte dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Formular mir binnen der oben | Sollte dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Formular mir binnen der oben |
| erwähnten Frist nicht zurückgeschickt worden sein, sähe ich mich | erwähnten Frist nicht zurückgeschickt worden sein, sähe ich mich |
| gezwungen, gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli | gezwungen, gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli |
| 1991den Minister des Innern einzuschalten. | 1991den Minister des Innern einzuschalten. |
| (Datum) | (Datum) |
| Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten | Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten |
| Stempel der Stadt/Gemeinde | Stempel der Stadt/Gemeinde |
| Stadt/Gemeinde | Stadt/Gemeinde |
| LAS-Kodenummer | LAS-Kodenummer |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| Muster 10bis | Muster 10bis |
| Infolge Ihrer Anfrage vom . . . . . . ................ bestätige ich, | Infolge Ihrer Anfrage vom . . . . . . ................ bestätige ich, |
| dass der Betreffende . . . . . ................................., | dass der Betreffende . . . . . ................................., |
| eingetragen unter der Nationalregisternummer . . . . . . | eingetragen unter der Nationalregisternummer . . . . . . |
| .............................................................................., | .............................................................................., |
| - in meiner Gemeinde wohnt. | - in meiner Gemeinde wohnt. |
| - nicht in meiner Gemeinde wohnt. | - nicht in meiner Gemeinde wohnt. |
| (Falls der Betreffende nicht mehr unter der oben erwähnten Adresse | (Falls der Betreffende nicht mehr unter der oben erwähnten Adresse |
| wohnt): Der Betreffende ist am .................... von Amts wegen aus | wohnt): Der Betreffende ist am .................... von Amts wegen aus |
| dem Bevölkerungsregister meiner Gemeinde gestrichen worden. | dem Bevölkerungsregister meiner Gemeinde gestrichen worden. |
| (Datum) | (Datum) |
| Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten | Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten |
| Stempel der Stadt/Gemeinde | Stempel der Stadt/Gemeinde |