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| Adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de bevolkingsregisters Duitse Vertaling | Demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la population Traduction allemande |
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| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 4 DECEMBER 1996. Adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de | 4 DECEMBRE 1996. Demandes d'adresses et d'informations extraites des |
| bevolkingsregisters Duitse Vertaling | registres de la population Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 december 1996 betreffende | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 4 décembre 1996 relative aux |
| adresaanvragen en verzoeken om inlichtingen uit de bevolkingsregisters | demandes d'adresses et d'informations extraites des registres de la |
| (Belgisch Staatsblad van 30 januari 1997), opgemaakt door de Centrale | population (Moniteur belge du 30 janvier 1997), établie par le Service |
| dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | adjoint à Malmedy. |
| 4. DEZEMBER 1996 - Anträge auf Mitteilung von Adressen und | 4. DEZEMBER 1996 - Anträge auf Mitteilung von Adressen und |
| Informationen | Informationen |
| aus den Bevölkerungsregistern | aus den Bevölkerungsregistern |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Bezirkskommissarin und die Herren Bezirkskommissare | An die Frau Bezirkskommissarin und die Herren Bezirkskommissare |
| Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die | Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die |
| Gemeindeverwaltungen Anträge auf Mitteilung von Adressen und | Gemeindeverwaltungen Anträge auf Mitteilung von Adressen und |
| Informationen in bezug auf Drittpersonen unterschiedlich behandeln. | Informationen in bezug auf Drittpersonen unterschiedlich behandeln. |
| Der Zugang zu den Bevölkerungsregistern und zum Fremdenregister und | Der Zugang zu den Bevölkerungsregistern und zum Fremdenregister und |
| die Übermittlung der darin angegebenen Informationen sind jedoch in | die Übermittlung der darin angegebenen Informationen sind jedoch in |
| Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
| der natürlichen Personen durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli | der natürlichen Personen durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli |
| 1992 strikt geregelt worden. Informationen, die in den | 1992 strikt geregelt worden. Informationen, die in den |
| Bevölkerungsregistern enthalten sind, darf eine Gemeindeverwaltung | Bevölkerungsregistern enthalten sind, darf eine Gemeindeverwaltung |
| demnach nur im Rahmen der geltenden Gesetzes- und | demnach nur im Rahmen der geltenden Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen übermitteln. Die Einsicht in diese Register | Verordnungsbestimmungen übermitteln. Die Einsicht in diese Register |
| ist Privatpersonen oder zu persönlichen Zwecken auf jeden Fall | ist Privatpersonen oder zu persönlichen Zwecken auf jeden Fall |
| untersagt. | untersagt. |
| Aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über | Aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über |
| die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
| Fremdenregister kann eine Drittperson eine Adresse oder einen | Fremdenregister kann eine Drittperson eine Adresse oder einen |
| Adressenwechsel in bezug auf einen Einwohner der Gemeinde nur in der | Adressenwechsel in bezug auf einen Einwohner der Gemeinde nur in der |
| Form eines Auszugs aus den Registern oder einer auf der Grundlage | Form eines Auszugs aus den Registern oder einer auf der Grundlage |
| dieser Register ausgefertigten Bescheinigung aufgrund eines | dieser Register ausgefertigten Bescheinigung aufgrund eines |
| schriftlichen und unterzeichneten Antrags erhalten, wenn die | schriftlichen und unterzeichneten Antrags erhalten, wenn die |
| Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes | Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes |
| vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Für ausführlichere Auskünfte | vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Für ausführlichere Auskünfte |
| darüber verweise ich auf die Rundschreiben vom 7. Oktober 1992 | darüber verweise ich auf die Rundschreiben vom 7. Oktober 1992 |
| (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992) und 2. Juli 1993 | (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992) und 2. Juli 1993 |
| (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1993). | (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1993). |
| Ohne eine derartige gesetzlich gerechtfertigte Begründung darf eine | Ohne eine derartige gesetzlich gerechtfertigte Begründung darf eine |
| Gemeindeverwaltung aufgrund der Zweckbestimmung dieser Register die | Gemeindeverwaltung aufgrund der Zweckbestimmung dieser Register die |
| darin angegebenen Informationen nicht an Drittpersonen mitteilen. Die | darin angegebenen Informationen nicht an Drittpersonen mitteilen. Die |
| in bestimmten Gemeinden übliche Gepflogenheit, einfache in den | in bestimmten Gemeinden übliche Gepflogenheit, einfache in den |
| Registern angegebene Informationen mitzuteilen, steht im Gegensatz zu | Registern angegebene Informationen mitzuteilen, steht im Gegensatz zu |
| diesen Vorschriften. | diesen Vorschriften. |
| Ferner möchte ich Sie daran erinnern, dass der Zugriff auf das | Ferner möchte ich Sie daran erinnern, dass der Zugriff auf das |
| Nationalregister der natürlichen Personen, der den Gemeindebehörden | Nationalregister der natürlichen Personen, der den Gemeindebehörden |
| durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 gewährt wurde, | durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 gewährt wurde, |
| ausschliesslich auf verwaltungsinterne Zwecke beschränkt ist. Auf | ausschliesslich auf verwaltungsinterne Zwecke beschränkt ist. Auf |
| keinen Fall dürfen diese Informationen Drittpersonen mitgeteilt | keinen Fall dürfen diese Informationen Drittpersonen mitgeteilt |
| werden. | werden. |
| Bei berechtigten Anträgen auf Mitteilung von Angaben in bezug auf eine | Bei berechtigten Anträgen auf Mitteilung von Angaben in bezug auf eine |
| inzwischen aus den Bevölkerungsregistern gestrichene Person sollte die | inzwischen aus den Bevölkerungsregistern gestrichene Person sollte die |
| Gemeindeverwaltung sich darauf beschränken, auf dem ausgestellten | Gemeindeverwaltung sich darauf beschränken, auf dem ausgestellten |
| Dokument je nach Fall das Datum der Streichung und den Namen der | Dokument je nach Fall das Datum der Streichung und den Namen der |
| Gemeinde, in der die betreffende Person später eingetragen worden ist, | Gemeinde, in der die betreffende Person später eingetragen worden ist, |
| oder das Datum der Streichung von Amts wegen oder wegen Wegzugs ins | oder das Datum der Streichung von Amts wegen oder wegen Wegzugs ins |
| Ausland zu vermerken. | Ausland zu vermerken. |
| Sollte Ihre Gemeindeverwaltung trotzdem bei der Suche nach bestimmten | Sollte Ihre Gemeindeverwaltung trotzdem bei der Suche nach bestimmten |
| Personen, zum Beispiel aus sozialen oder humanitären Gründen, | Personen, zum Beispiel aus sozialen oder humanitären Gründen, |
| behilflich sein wollen, ohne dass die Betreffenden einen gesetzlichen | behilflich sein wollen, ohne dass die Betreffenden einen gesetzlichen |
| Grund geltend machen können, kann sie den betreffenden Einwohnern | Grund geltend machen können, kann sie den betreffenden Einwohnern |
| Ihrer Gemeinde die Briefe des Antragstellers übermitteln, ohne diesem | Ihrer Gemeinde die Briefe des Antragstellers übermitteln, ohne diesem |
| jedoch ihre Adresse mitzuteilen (zum Beispiel bei der Suche nach | jedoch ihre Adresse mitzuteilen (zum Beispiel bei der Suche nach |
| Familienangehörigen oder ehemaligen Freunden oder um Todesanzeigen zu | Familienangehörigen oder ehemaligen Freunden oder um Todesanzeigen zu |
| verschicken oder noch um an bestimmten Fernsehsendungen mitzuwirken | verschicken oder noch um an bestimmten Fernsehsendungen mitzuwirken |
| usw.). In solchen Fällen scheint mir ein Beschluss des Bürgermeister- | usw.). In solchen Fällen scheint mir ein Beschluss des Bürgermeister- |
| und Schöffenkollegiums unbedingt notwendig. | und Schöffenkollegiums unbedingt notwendig. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |