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Duitse vertaling van bepalingen tot wijziging van het Wetboek van economisch recht | Traduction allemande de dispositions modificatives au Code de droit économique |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 MEI 2019. - Duitse vertaling van bepalingen tot wijziging van het | 2 MAI 2019. - Traduction allemande de dispositions modificatives au |
Wetboek van economisch recht | Code de droit économique |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la |
vertaling: | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 2 mei 2019 tot wijziging van het Wetboek van | - de la loi du 2 mai 2019 modifiant le Code de droit économique en ce |
Economisch Recht wat de inschrijving in de Kruispuntbank van | qui concerne l'inscription dans la Banque-Carrefour des Entreprises |
Ondernemingen betreft (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019); | (Moniteur belge du 17 mai 2019) ; |
- van de wet van 2 mei 2019 tot wijziging van sommige bepalingen van | - de la loi du 2 mai 2019 modifiant certaines dispositions du livre XI |
het boek XI van het Wetboek van economisch recht inzake privékopie | du Code de droit économique en matière de copie privée (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 20 mei 2019); | du 20 mai 2019) ; |
- van de wet van 2 mei 2019 tot wijziging van het Wetboek van | - de la loi du 2 mai 2019 modifiant le Code de droit économique, |
economisch recht, teneinde de kinderopvangdiensten toe te voegen aan | |
de uitzonderingen op de auteursrechtenregeling (Belgisch Staatsblad | visant à inscrire les milieux d'accueil de la petite enfance dans le |
van 21 mei 2019). | champ des exceptions aux droits d'auteur (Moniteur belge du 21 mai |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2019). Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
in Bezug auf die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | in Bezug auf die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt | Art. 2 - In Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom |
15. April 2018, wird § 2 aufgehoben. | 15. April 2018, wird § 2 aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von Buch XI | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von Buch XI |
des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf Privatkopien | des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf Privatkopien |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches wird die Überschrift | Art. 2 - In Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches wird die Überschrift |
von Titel 7/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie | von Titel 7/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Titel 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf | "Titel 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf |
Papier ihrer Ausgaben auf Papier und Vergütung der Verleger für die | Papier ihrer Ausgaben auf Papier und Vergütung der Verleger für die |
Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben". | Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben". |
Art. 3 - In Buch XI Titel 7/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 3 - In Buch XI Titel 7/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
XI.318/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.318/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/7 - Unbeschadet der in Artikel XI.229 erwähnten Ansprüche | "Art. XI.318/7 - Unbeschadet der in Artikel XI.229 erwähnten Ansprüche |
auf Vergütung von Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten haben | auf Vergütung von Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten haben |
Verleger Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer | Verleger Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer |
Ausgaben, Musikpartituren ausgenommen, die von natürlichen Personen zu | Ausgaben, Musikpartituren ausgenommen, die von natürlichen Personen zu |
privaten, weder unmittelbar noch mittelbar kommerziellen Zwecken | privaten, weder unmittelbar noch mittelbar kommerziellen Zwecken |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt | Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt |
fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe. Diese Frist wird vom 1. Januar | fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe. Diese Frist wird vom 1. Januar |
des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe folgt. | des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe folgt. |
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder | Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder |
innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern und Geräten, die | innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern und Geräten, die |
offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von | offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von |
Ausgaben benutzt werden, zu dem Zeitpunkt entrichtet, zu dem diese | Ausgaben benutzt werden, zu dem Zeitpunkt entrichtet, zu dem diese |
Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht | Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht |
werden. | werden. |
Gemäß den in Artikel XI.318/8 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der | Gemäß den in Artikel XI.318/8 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der |
König, welche Geräte und Träger offensichtlich für die | König, welche Geräte und Träger offensichtlich für die |
Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden. | Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden. |
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten eine Verwertungsgesellschaft, die alle | Modalitäten eine Verwertungsgesellschaft, die alle |
Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive | Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive |
Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung | Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung |
verwalten, vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung." | verwalten, vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung." |
Art. 4 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/8 mit | Art. 4 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/8 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/8 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch | "Art. XI.318/8 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch |
ähnlicher Geräte und Träger, die Er festlegt, ob diese offensichtlich | ähnlicher Geräte und Träger, die Er festlegt, ob diese offensichtlich |
für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt | für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt |
werden, und legt die Modalitäten für Einnahme, Verteilung und | werden, und legt die Modalitäten für Einnahme, Verteilung und |
Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten | Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten |
ist, fest. | ist, fest. |
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch | Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch |
ähnlicher Geräte und Träger bestimmen, die nicht offensichtlich für | ähnlicher Geräte und Träger bestimmen, die nicht offensichtlich für |
die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden | die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden |
und für die keine Vergütung an Verleger für die Vervielfältigung zu | und für die keine Vergütung an Verleger für die Vervielfältigung zu |
privaten Zwecken ihrer Ausgaben gezahlt werden muss. | privaten Zwecken ihrer Ausgaben gezahlt werden muss. |
Computer beziehungsweise Kategorien von Computern wie vom König | Computer beziehungsweise Kategorien von Computern wie vom König |
bestimmt können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | bestimmt können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass der Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte | Erlass der Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte |
spezifische Liste eingetragen werden. | spezifische Liste eingetragen werden. |
Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger | Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger |
bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass ebenfalls die in Artikel XI.318/7 erwähnte Vergütung fest. | Erlass ebenfalls die in Artikel XI.318/7 erwähnte Vergütung fest. |
Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und | Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und |
Träger festgelegt. | Träger festgelegt. |
Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten | Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten |
Zwecken von Ausgaben benutzt werden und einen Träger dauerhaft | Zwecken von Ausgaben benutzt werden und einen Träger dauerhaft |
beinhalten, muss die Vergütung nur einmal entrichtet werden. | beinhalten, muss die Vergütung nur einmal entrichtet werden. |
Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob | Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob |
die in den Artikeln I.13 Nr. 7, XI.291 und XV.69 erwähnten technischen | die in den Artikeln I.13 Nr. 7, XI.291 und XV.69 erwähnten technischen |
Maßnahmen auf die betreffenden Ausgaben angewandt werden, Rechnung | Maßnahmen auf die betreffenden Ausgaben angewandt werden, Rechnung |
getragen. | getragen. |
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. | Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. |
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung | Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung |
gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung | gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung |
erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von | erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von |
drei Jahren revidiert werden. | drei Jahren revidiert werden. |
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei | Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei |
Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten | Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten |
Ausgangsbedingungen. | Ausgangsbedingungen. |
Die Tatsache, dass technische Maßnahmen nicht benutzt wurden, darf den | Die Tatsache, dass technische Maßnahmen nicht benutzt wurden, darf den |
in Artikel XI.318/7 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht | in Artikel XI.318/7 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht |
beeinträchtigen." | beeinträchtigen." |
Art. 5 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/9 mit | Art. 5 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/9 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/9 - Artikel XI.233 ist entsprechend anwendbar auf die | "Art. XI.318/9 - Artikel XI.233 ist entsprechend anwendbar auf die |
Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken | Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken |
ihrer Ausgaben." | ihrer Ausgaben." |
Art. 6 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/10 mit | Art. 6 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/10 - Die vom König gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte | "Art. XI.318/10 - Die vom König gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte |
Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres | Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres |
Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, | Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, |
erhalten bei: | erhalten bei: |
1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des | 1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des |
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, | allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, |
2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des | 2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 und | Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 und |
3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. | 3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. |
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit." | Datenbank der sozialen Sicherheit." |
Art. 7 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/11 mit | Art. 7 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/11 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/11 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die | "Art. XI.318/11 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die |
gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und | gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag | Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag |
hin Auskünfte erteilen. | hin Auskünfte erteilen. |
Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte | Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte |
Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von | Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von |
ihnen erhalten: | ihnen erhalten: |
1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, | 1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, |
2. den Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive | 2. den Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive |
Rechtewahrnehmung, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, | Rechtewahrnehmung, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, |
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit." | unter der Bedingung der Gegenseitigkeit." |
Art. 8 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/12 mit | Art. 8 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/12 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.318/12 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel | "Art. XI.318/12 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel |
5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf die | 5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf die |
Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken | Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken |
ihrer Ausgaben, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu lesen | ihrer Ausgaben, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu lesen |
ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für die | ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für die |
Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben" deckt." | Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben" deckt." |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft. |
Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, | Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, |
die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt | die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt |
wird, kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in | wird, kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in |
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
zur Aufnahme von Kleinkindbetreuungsdiensten in den Bereich der | zur Aufnahme von Kleinkindbetreuungsdiensten in den Bereich der |
Ausnahmen vom Urheberrecht | Ausnahmen vom Urheberrecht |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel | Art. 2 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel |
XI.191/1 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz | XI.191/1 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2016, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut | vom 22. Dezember 2016, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Werken durch | "6. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Werken durch |
Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden | Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden |
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung | amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung |
oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten | oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten |
dieser Einrichtungen erfolgt." | dieser Einrichtungen erfolgt." |
Art. 3 - In Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" | Art. 3 - In Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" |
Artikel XI.191/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das | Artikel XI.191/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1, 2 und 6 ist entsprechend anwendbar | " § 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1, 2 und 6 ist entsprechend anwendbar |
auf Datenbanken." | auf Datenbanken." |
Art. 4 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel | Art. 4 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel |
XI.217/1 einziger Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches, wie abgeändert | XI.217/1 einziger Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches, wie abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird durch eine Nr. 5 mit | durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird durch eine Nr. 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Leistungen durch | "5. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Leistungen durch |
Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden | Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden |
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung | amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung |
oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten | oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten |
dieser Einrichtungen erfolgt." | dieser Einrichtungen erfolgt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |