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Meertalige weergave van Document van 02/05/2019
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Duitse vertaling van bepalingen tot wijziging van het Wetboek van economisch recht Traduction allemande de dispositions modificatives au Code de droit économique
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 MEI 2019. - Duitse vertaling van bepalingen tot wijziging van het 2 MAI 2019. - Traduction allemande de dispositions modificatives au
Wetboek van economisch recht Code de droit économique
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la
vertaling: traduction en langue allemande :
- van de wet van 2 mei 2019 tot wijziging van het Wetboek van - de la loi du 2 mai 2019 modifiant le Code de droit économique en ce
Economisch Recht wat de inschrijving in de Kruispuntbank van qui concerne l'inscription dans la Banque-Carrefour des Entreprises
Ondernemingen betreft (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019); (Moniteur belge du 17 mai 2019) ;
- van de wet van 2 mei 2019 tot wijziging van sommige bepalingen van - de la loi du 2 mai 2019 modifiant certaines dispositions du livre XI
het boek XI van het Wetboek van economisch recht inzake privékopie du Code de droit économique en matière de copie privée (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 20 mei 2019); du 20 mai 2019) ;
- van de wet van 2 mei 2019 tot wijziging van het Wetboek van - de la loi du 2 mai 2019 modifiant le Code de droit économique,
economisch recht, teneinde de kinderopvangdiensten toe te voegen aan
de uitzonderingen op de auteursrechtenregeling (Belgisch Staatsblad visant à inscrire les milieux d'accueil de la petite enfance dans le
van 21 mei 2019). champ des exceptions aux droits d'auteur (Moniteur belge du 21 mai
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2019). Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
in Bezug auf die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen in Bezug auf die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt Art. 2 - In Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom
15. April 2018, wird § 2 aufgehoben. 15. April 2018, wird § 2 aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von Buch XI 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von Buch XI
des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf Privatkopien des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf Privatkopien
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches wird die Überschrift Art. 2 - In Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches wird die Überschrift
von Titel 7/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie von Titel 7/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Titel 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf "Titel 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf
Papier ihrer Ausgaben auf Papier und Vergütung der Verleger für die Papier ihrer Ausgaben auf Papier und Vergütung der Verleger für die
Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben". Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben".
Art. 3 - In Buch XI Titel 7/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 3 - In Buch XI Titel 7/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
XI.318/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XI.318/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/7 - Unbeschadet der in Artikel XI.229 erwähnten Ansprüche "Art. XI.318/7 - Unbeschadet der in Artikel XI.229 erwähnten Ansprüche
auf Vergütung von Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten haben auf Vergütung von Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten haben
Verleger Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Verleger Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer
Ausgaben, Musikpartituren ausgenommen, die von natürlichen Personen zu Ausgaben, Musikpartituren ausgenommen, die von natürlichen Personen zu
privaten, weder unmittelbar noch mittelbar kommerziellen Zwecken privaten, weder unmittelbar noch mittelbar kommerziellen Zwecken
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt
fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe. Diese Frist wird vom 1. Januar fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe. Diese Frist wird vom 1. Januar
des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe folgt. des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe folgt.
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder
innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern und Geräten, die innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern und Geräten, die
offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von
Ausgaben benutzt werden, zu dem Zeitpunkt entrichtet, zu dem diese Ausgaben benutzt werden, zu dem Zeitpunkt entrichtet, zu dem diese
Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht
werden. werden.
Gemäß den in Artikel XI.318/8 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der Gemäß den in Artikel XI.318/8 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der
König, welche Geräte und Träger offensichtlich für die König, welche Geräte und Träger offensichtlich für die
Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden. Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden.
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und
Modalitäten eine Verwertungsgesellschaft, die alle Modalitäten eine Verwertungsgesellschaft, die alle
Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive
Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung
verwalten, vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung." verwalten, vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung."
Art. 4 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/8 mit Art. 4 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/8 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/8 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch "Art. XI.318/8 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch
ähnlicher Geräte und Träger, die Er festlegt, ob diese offensichtlich ähnlicher Geräte und Träger, die Er festlegt, ob diese offensichtlich
für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt
werden, und legt die Modalitäten für Einnahme, Verteilung und werden, und legt die Modalitäten für Einnahme, Verteilung und
Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten
ist, fest. ist, fest.
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch
ähnlicher Geräte und Träger bestimmen, die nicht offensichtlich für ähnlicher Geräte und Träger bestimmen, die nicht offensichtlich für
die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden
und für die keine Vergütung an Verleger für die Vervielfältigung zu und für die keine Vergütung an Verleger für die Vervielfältigung zu
privaten Zwecken ihrer Ausgaben gezahlt werden muss. privaten Zwecken ihrer Ausgaben gezahlt werden muss.
Computer beziehungsweise Kategorien von Computern wie vom König Computer beziehungsweise Kategorien von Computern wie vom König
bestimmt können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen bestimmt können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass der Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte Erlass der Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte
spezifische Liste eingetragen werden. spezifische Liste eingetragen werden.
Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger
bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass ebenfalls die in Artikel XI.318/7 erwähnte Vergütung fest. Erlass ebenfalls die in Artikel XI.318/7 erwähnte Vergütung fest.
Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und
Träger festgelegt. Träger festgelegt.
Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten
Zwecken von Ausgaben benutzt werden und einen Träger dauerhaft Zwecken von Ausgaben benutzt werden und einen Träger dauerhaft
beinhalten, muss die Vergütung nur einmal entrichtet werden. beinhalten, muss die Vergütung nur einmal entrichtet werden.
Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob
die in den Artikeln I.13 Nr. 7, XI.291 und XV.69 erwähnten technischen die in den Artikeln I.13 Nr. 7, XI.291 und XV.69 erwähnten technischen
Maßnahmen auf die betreffenden Ausgaben angewandt werden, Rechnung Maßnahmen auf die betreffenden Ausgaben angewandt werden, Rechnung
getragen. getragen.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung
gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung
erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von
drei Jahren revidiert werden. drei Jahren revidiert werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei
Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten
Ausgangsbedingungen. Ausgangsbedingungen.
Die Tatsache, dass technische Maßnahmen nicht benutzt wurden, darf den Die Tatsache, dass technische Maßnahmen nicht benutzt wurden, darf den
in Artikel XI.318/7 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht in Artikel XI.318/7 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht
beeinträchtigen." beeinträchtigen."
Art. 5 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/9 mit Art. 5 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/9 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/9 - Artikel XI.233 ist entsprechend anwendbar auf die "Art. XI.318/9 - Artikel XI.233 ist entsprechend anwendbar auf die
Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken
ihrer Ausgaben." ihrer Ausgaben."
Art. 6 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/10 mit Art. 6 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/10 - Die vom König gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte "Art. XI.318/10 - Die vom König gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte
Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres
Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind,
erhalten bei: erhalten bei:
1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des 1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des
allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen,
2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des 2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 und Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 und
3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. 3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15.
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit." Datenbank der sozialen Sicherheit."
Art. 7 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/11 mit Art. 7 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/11 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/11 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die "Art. XI.318/11 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die
gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und
Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag
hin Auskünfte erteilen. hin Auskünfte erteilen.
Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte
Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von
ihnen erhalten: ihnen erhalten:
1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, 1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft,
2. den Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive 2. den Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive
Rechtewahrnehmung, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, Rechtewahrnehmung, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben,
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit." unter der Bedingung der Gegenseitigkeit."
Art. 8 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/12 mit Art. 8 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/12 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.318/12 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel "Art. XI.318/12 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel
5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf die 5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf die
Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken
ihrer Ausgaben, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu lesen ihrer Ausgaben, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu lesen
ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für die ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für die
Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben" deckt." Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben" deckt."
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft. Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung,
die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt
wird, kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in wird, kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
zur Aufnahme von Kleinkindbetreuungsdiensten in den Bereich der zur Aufnahme von Kleinkindbetreuungsdiensten in den Bereich der
Ausnahmen vom Urheberrecht Ausnahmen vom Urheberrecht
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel Art. 2 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel
XI.191/1 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz XI.191/1 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2016, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut vom 22. Dezember 2016, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Werken durch "6. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Werken durch
Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung
oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten
dieser Einrichtungen erfolgt." dieser Einrichtungen erfolgt."
Art. 3 - In Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Art. 3 - In Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse"
Artikel XI.191/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Artikel XI.191/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt:
" § 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1, 2 und 6 ist entsprechend anwendbar " § 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1, 2 und 6 ist entsprechend anwendbar
auf Datenbanken." auf Datenbanken."
Art. 4 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel Art. 4 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel
XI.217/1 einziger Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches, wie abgeändert XI.217/1 einziger Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches, wie abgeändert
durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird durch eine Nr. 5 mit durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird durch eine Nr. 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Leistungen durch "5. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Leistungen durch
Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden
amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung
oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten
dieser Einrichtungen erfolgt." dieser Einrichtungen erfolgt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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