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Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel XIX, XX en XXI. - Officieuze coördinatie in het Duits | Code civil, Livre III, Titres XIX, XX et XXI Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 MAART 1804. - Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel XIX, XX en XXI. - | 21 MARS 1804. - Code civil, Livre III, Titres XIX, XX et XXI |
Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de Titels XIX, XX en XXI van Boek III van het Burgerlijk Wetboek | allemande des Titres XIX, XX et XXI du Livre III du Code civil |
(Belgisch Staatsblad van 3 september 1803), zoals ze achtereenvolgens | (Moniteur belge du 3 septembre 1803), tels qu'ils ont été modifiés |
werden gewijzigd bij : | successivement par : |
- de wet van 15 augustus 1854 "sur l'expropriation forcée" (Belgisch | - la loi du 15 août 1854 sur l'expropriation forcée (Moniteur belge du |
Staatsblad van 22 augustus 1854); | 22 août 1854); |
- de wet van 15 december 1949 tot verbetering van de verouderde termen | - la loi du 15 décembre 1949 corrigeant les termes périmés du texte |
van de Franse tekst van het Burgerlijk Wetboek en tot vaststelling, in | français du Code civil et y constatant certaines abrogations tacites |
die tekst, van sommige stilzwijgende opheffingen (Belgisch Staatsblad | |
van 1-3 januari 1950); | (Moniteur belge du 1er-3 janvier 1950); |
- de wet van 22 juni 1953 betreffende verloren of gestolen | - la loi du 22 juin 1953 relative aux billets de banque perdus ou |
bankbiljetten (Belgisch Staatsblad van 13-14 juli 1953); | volés (Moniteur belge du 13-14 juillet 1953); |
- de wet van 5 juli 1963 tot regeling van het statuut der | - la loi du 5 juillet 1963 réglant le statut des huissiers de justice |
gerechtsdeurwaarders (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1963); | (Moniteur belge du 17 juillet 1963); |
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek | - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967 (bijlage)); | belge du 31 octobre 1967 (annexe)); |
- de wet van 14 juli 1976 betreffende de wederzijdse rechten en | - la loi du 14 juillet 1976 relative aux droits et devoirs respectifs |
verplichtingen van echtgenoten en de huwelijksvermogensstelsels (Belgisch Staatsblad van 18 september 1976); | des époux et aux régimes matrimoniaux (Moniteur belge du 18 septembre 1976); |
- de wet van 29 december 1983 betreffende de huur van onroerende | - la loi du 29 décembre 1983 relative aux contrats de louage de biens |
goederen (Belgisch Staatsblad van 30 december 1983); | immeubles (Moniteur belge du 30 décembre 1983); |
- de wet van 8 augustus 1985 betreffende de verjaring van de | - la loi du 8 août 1985 relative à la prescription en matière de |
beroepsaansprakelijkheid van de advocaat en de bewaring van het | responsabilité professionnelle de l'avocat et de conservation des |
archief (Belgisch Staatsblad van 14 september 1985); | archives (Moniteur belge du 14 septembre 1985); |
- de wet van 19 februari 1990 tot invoeging in het Burgerlijk Wetboek | - la loi du 19 février 1990 insérant dans le Code civil un article |
van een artikel 2276ter betreffende de verjaring van de | 2276ter relatif à la prescription de la responsabilité des experts et |
aansprakelijkheid van deskundigen en van hun vordering tot betaling | de leur action en paiement de leurs frais et honoraires (Moniteur |
van hun kosten en ereloon (Belgisch Staatsblad van 30 mei 1990); | belge du 30 mai 1990); |
- de wet van 6 augustus 1993 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 6 août 1993 portant des dispositions sociales et diverses |
(Belgisch Staatsblad van 9 augustus 1993, err. van 27 augustus 1993); | (Moniteur belge du 9 août 1993, err. du 27 août 1993); |
- de wet van 10 juni 1998 tot wijziging van sommige bepalingen | - la loi du 10 juin 1998 modifiant certaines dispositions en matière |
betreffende de verjaring (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1998); | de prescription (Moniteur belge du 17 juillet 1998); |
- de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling | - la loi du 5 juillet 1998 relative au règlement collectif de dettes |
en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen | et à la possibilité de vente de gré à gré des biens immeubles saisis |
onroerende goederen (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1998, err. van 18 | (Moniteur belge du 31 juillet 1998, err. du 18 septembre 1998); |
september 1998); | |
- de wet van 4 mei 1999 tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar | - la loi du 4 mai 1999 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant |
XI op het notarisambt (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 1999); | organisation du notariat (Moniteur belge du 1er octobre 1999); |
- de wet van 20 oktober 2000 tot invoering van het gebruik van | - la loi du 20 octobre 2000 introduisant l'utilisation de moyens de |
telecommunicatiemiddelen en van de elektronische handtekening in de | |
gerechtelijke en de buitengerechtelijke procedure (Belgisch Staatsblad | télécommunication et de la signature électronique dans la procédure |
van 22 december 2000); | judiciaire et extrajudiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 2000); |
- de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch | - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) |
Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007); | (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007); |
- de wet van 25 juli 2008 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en | - la loi du 25 juillet 2008 modifiant le Code civil et les lois |
de gecoördineerde wetten van 17 juli 1991 op de Rijkscomptabiliteit | coordonnées du 17 juillet 1991 sur la comptabilité de l'Etat en vue |
met het oog op het stuiten van de verjaring van de vordering tot | d'interrompre la prescription de l'action en dommages et intérêts à la |
schadevergoeding ten gevolge van een beroep tot vernietiging bij de | suite d'un recours en annulation devant le Conseil d'Etat (Moniteur |
Raad van State (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2008); | belge du 22 août 2008). |
- de wet van 16 juli 2012 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en | - la loi du 16 juillet 2012 modifiant le Code civil et le Code |
het Gerechtelijk Wetboek, met het oog op een vereenvoudiging van de | judiciaire en vue de simplifier les règles qui gouvernent le procès |
regels van de burgerlijke rechtspleging (Belgisch Staatsblad van 3 | civil (Moniteur belge du 3 août 2012). |
augustus 2012). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
ZIVILGESETZBUCH | ZIVILGESETZBUCH |
BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN | BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN |
DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS | DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS |
(...) | (...) |
[TITEL XIX - [...] | [TITEL XIX - [...] |
Titel XIX mit den Artikeln 2204 bis 2218 aufgehoben durch Art. 1 bis | Titel XIX mit den Artikeln 2204 bis 2218 aufgehoben durch Art. 1 bis |
13 des G. vom 15. August 1854 (B.S. vom 22. August 1854), selbst | 13 des G. vom 15. August 1854 (B.S. vom 22. August 1854), selbst |
aufgehoben durch Art. 2 (Art. 24) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. | aufgehoben durch Art. 2 (Art. 24) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. |
vom 31. Oktober 1967 (Anlage)] | vom 31. Oktober 1967 (Anlage)] |
Art. 2204 - 2218 - [...]] | Art. 2204 - 2218 - [...]] |
TITEL XX - Die Verjährung | TITEL XX - Die Verjährung |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2219 - Die Verjährung ist ein Mittel, durch den Ablauf einer | Art. 2219 - Die Verjährung ist ein Mittel, durch den Ablauf einer |
bestimmten Zeit und unter den Bedingungen, die das Gesetz bestimmt, | bestimmten Zeit und unter den Bedingungen, die das Gesetz bestimmt, |
etwas zu erwerben oder von einer Verbindlichkeit befreit zu werden. | etwas zu erwerben oder von einer Verbindlichkeit befreit zu werden. |
Art. 2220 - Man kann nicht im Voraus auf die Verjährung verzichten; | Art. 2220 - Man kann nicht im Voraus auf die Verjährung verzichten; |
wohl kann man auf die eingetretene Verjährung verzichten. | wohl kann man auf die eingetretene Verjährung verzichten. |
Art. 2221 - Der Verzicht auf die Verjährung erfolgt ausdrücklich oder | Art. 2221 - Der Verzicht auf die Verjährung erfolgt ausdrücklich oder |
stillschweigend; der stillschweigende Verzicht resultiert aus einer | stillschweigend; der stillschweigende Verzicht resultiert aus einer |
Tat, die voraussetzt, dass man das erworbene Recht aufgegeben hat. | Tat, die voraussetzt, dass man das erworbene Recht aufgegeben hat. |
Art. 2222 - Wer nicht die Fähigkeit besitzt, etwas zu veräussern, kann | Art. 2222 - Wer nicht die Fähigkeit besitzt, etwas zu veräussern, kann |
nicht auf eine eingetretene Verjährung verzichten. | nicht auf eine eingetretene Verjährung verzichten. |
Art. 2223 - Ein Richter darf den aus der Verjährung resultierenden | Art. 2223 - Ein Richter darf den aus der Verjährung resultierenden |
Klagegrund nicht von Amts wegen anwenden. | Klagegrund nicht von Amts wegen anwenden. |
Art. 2224 - Verjährung kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt, selbst vor | Art. 2224 - Verjährung kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt, selbst vor |
dem Appellationshof, geltend gemacht werden, es sei denn, die Umstände | dem Appellationshof, geltend gemacht werden, es sei denn, die Umstände |
lassen vermuten, dass die Partei, die den Klagegrund der Verjährung | lassen vermuten, dass die Partei, die den Klagegrund der Verjährung |
nicht geltend gemacht hat, darauf verzichtet hat. | nicht geltend gemacht hat, darauf verzichtet hat. |
Art. 2225 - Gläubiger oder alle anderen Personen, die ein Interesse | Art. 2225 - Gläubiger oder alle anderen Personen, die ein Interesse |
daran haben, dass die Verjährung eintritt, können sie geltend machen, | daran haben, dass die Verjährung eintritt, können sie geltend machen, |
auch wenn der Schuldner oder der Eigentümer darauf verzichtet. | auch wenn der Schuldner oder der Eigentümer darauf verzichtet. |
Art. 2226 - Man kann das Eigentum an Sachen, die nicht im Handel sind, | Art. 2226 - Man kann das Eigentum an Sachen, die nicht im Handel sind, |
nicht durch Verjährung erwerben. | nicht durch Verjährung erwerben. |
Art. 2227 - Der Staat, die öffentlichen Einrichtungen und die | Art. 2227 - Der Staat, die öffentlichen Einrichtungen und die |
Gemeinden unterliegen denselben Verjährungen wie Privatpersonen und | Gemeinden unterliegen denselben Verjährungen wie Privatpersonen und |
können sie auch geltend machen. | können sie auch geltend machen. |
KAPITEL II - Der Besitz | KAPITEL II - Der Besitz |
Art. 2228 - Der Besitz ist das Innehaben oder der Genuss einer Sache, | Art. 2228 - Der Besitz ist das Innehaben oder der Genuss einer Sache, |
die wir in unserer Gewalt haben, oder eines Rechts, das wir ausüben, | die wir in unserer Gewalt haben, oder eines Rechts, das wir ausüben, |
sei es in eigener Person, sei es durch einen anderen, der in unserem | sei es in eigener Person, sei es durch einen anderen, der in unserem |
Namen die Sache in seiner Gewalt hat oder das Recht ausübt. | Namen die Sache in seiner Gewalt hat oder das Recht ausübt. |
Art. 2229 - Um etwas durch Verjährung erwerben zu können, ist ein | Art. 2229 - Um etwas durch Verjährung erwerben zu können, ist ein |
fortwährender, ununterbrochener, ungestörter, öffentlicher und | fortwährender, ununterbrochener, ungestörter, öffentlicher und |
unzweideutiger Besitz als Eigentümer erforderlich. | unzweideutiger Besitz als Eigentümer erforderlich. |
Art. 2230 - Es gilt stets die Vermutung, dass man für sich selbst und | Art. 2230 - Es gilt stets die Vermutung, dass man für sich selbst und |
als Eigentümer besitzt, es sei denn, es ist erwiesen, dass man | als Eigentümer besitzt, es sei denn, es ist erwiesen, dass man |
angefangen hat, für einen anderen zu besitzen. | angefangen hat, für einen anderen zu besitzen. |
Art. 2231 - Hat man angefangen, für einen anderen zu besitzen, gilt | Art. 2231 - Hat man angefangen, für einen anderen zu besitzen, gilt |
stets die Vermutung, dass man unter demselben Rechtstitel weiter | stets die Vermutung, dass man unter demselben Rechtstitel weiter |
besitzt, ausser bei Beweis des Gegenteils. | besitzt, ausser bei Beweis des Gegenteils. |
Art. 2232 - Taten aus rein eigentumsgebundenem Handlungsvermögen und | Art. 2232 - Taten aus rein eigentumsgebundenem Handlungsvermögen und |
Taten der blossen Duldung können weder Besitz noch Verjährung | Taten der blossen Duldung können weder Besitz noch Verjährung |
begründen. | begründen. |
Art. 2233 - Gewalttaten können ebenso wenig als Grundlage für einen | Art. 2233 - Gewalttaten können ebenso wenig als Grundlage für einen |
Besitz dienen, aus dem Verjährung entsteht. | Besitz dienen, aus dem Verjährung entsteht. |
Ein nicht fehlerhafter Besitz fängt erst an, wenn die Gewalt aufgehört | Ein nicht fehlerhafter Besitz fängt erst an, wenn die Gewalt aufgehört |
hat. | hat. |
Art. 2234 - Es gilt die Vermutung, dass der gegenwärtige Besitzer, der | Art. 2234 - Es gilt die Vermutung, dass der gegenwärtige Besitzer, der |
beweist, vormals besessen zu haben, auch in der Zwischenzeit besessen | beweist, vormals besessen zu haben, auch in der Zwischenzeit besessen |
hat, vorbehaltlich des Gegenbeweises. | hat, vorbehaltlich des Gegenbeweises. |
Art. 2235 - Um die Verjährung zu vollenden, kann man zu seinem Besitz | Art. 2235 - Um die Verjährung zu vollenden, kann man zu seinem Besitz |
den seines Rechtsvorgängers hinzuzählen, unabhängig davon, auf welche | den seines Rechtsvorgängers hinzuzählen, unabhängig davon, auf welche |
Weise man dessen Nachfolger geworden ist, sei es als Bruchteils- oder | Weise man dessen Nachfolger geworden ist, sei es als Bruchteils- oder |
als Einzelnachfolger, sei es unentgeltlich oder entgeltlich. | als Einzelnachfolger, sei es unentgeltlich oder entgeltlich. |
KAPITEL III - Ursachen, die die Verjährung verhindern | KAPITEL III - Ursachen, die die Verjährung verhindern |
Art. 2236 - Wer etwas für einen anderen besitzt, kann es nie durch | Art. 2236 - Wer etwas für einen anderen besitzt, kann es nie durch |
Verjährung erwerben, wie lange auch immer er es besitzen mag. | Verjährung erwerben, wie lange auch immer er es besitzen mag. |
So können der Pächter, der Verwahrer, der Niessbraucher und alle | So können der Pächter, der Verwahrer, der Niessbraucher und alle |
diejenigen, die die Sache des Eigentümers bloss als Prekärinhaber | diejenigen, die die Sache des Eigentümers bloss als Prekärinhaber |
halten, diese nicht durch Verjährung erwerben. | halten, diese nicht durch Verjährung erwerben. |
Art. 2237 - Die Erben derjenigen, die die Sache in einer der im | Art. 2237 - Die Erben derjenigen, die die Sache in einer der im |
vorgehenden Artikel genannten Eigenschaften hielten, können diese | vorgehenden Artikel genannten Eigenschaften hielten, können diese |
ebenso wenig durch Verjährung erwerben. | ebenso wenig durch Verjährung erwerben. |
Art. 2238 - Jedoch können die in den Artikeln 2236 und 2237 genannten | Art. 2238 - Jedoch können die in den Artikeln 2236 und 2237 genannten |
Personen die Sache durch Verjährung erwerben, wenn aus einem von einem | Personen die Sache durch Verjährung erwerben, wenn aus einem von einem |
Dritten herrührenden Grund oder durch einen Einwand, den sie dem Recht | Dritten herrührenden Grund oder durch einen Einwand, den sie dem Recht |
des Eigentümers entgegengesetzt haben, sich der Rechtstitel ihres | des Eigentümers entgegengesetzt haben, sich der Rechtstitel ihres |
Besitzes geändert hat. | Besitzes geändert hat. |
Art. 2239 - Die Personen, denen die Pächter, Verwahrer und anderen | Art. 2239 - Die Personen, denen die Pächter, Verwahrer und anderen |
Prekärinhaber die Sache per Eigentumsübertragungstitel übertragen | Prekärinhaber die Sache per Eigentumsübertragungstitel übertragen |
haben, können diese durch Verjährung erwerben. | haben, können diese durch Verjährung erwerben. |
Art. 2240 - Man kann nicht gegen seinen Rechtstitel Verjährung | Art. 2240 - Man kann nicht gegen seinen Rechtstitel Verjährung |
erwerben in dem Sinne, dass man die Ursache und den Grundsatz seines | erwerben in dem Sinne, dass man die Ursache und den Grundsatz seines |
Besitzes für sich selbst nicht ändern kann. | Besitzes für sich selbst nicht ändern kann. |
Art. 2241 - Man kann gegen seinen Rechtstitel Verjährung erwerben in | Art. 2241 - Man kann gegen seinen Rechtstitel Verjährung erwerben in |
dem Sinne, dass man sich durch Verjährung von der Verbindlichkeit | dem Sinne, dass man sich durch Verjährung von der Verbindlichkeit |
befreit, die man eingegangen ist. | befreit, die man eingegangen ist. |
KAPITEL IV - Ursachen, die den Lauf der Verjährung unterbrechen oder | KAPITEL IV - Ursachen, die den Lauf der Verjährung unterbrechen oder |
hemmen | hemmen |
Abschnitt I - Ursachen, die die Verjährung unterbrechen | Abschnitt I - Ursachen, die die Verjährung unterbrechen |
Art. 2242 - Die Verjährung kann entweder natürlich oder zivilrechtlich | Art. 2242 - Die Verjährung kann entweder natürlich oder zivilrechtlich |
unterbrochen werden. | unterbrochen werden. |
Art. 2243 - Eine natürliche Unterbrechung liegt vor, wenn dem Besitzer | Art. 2243 - Eine natürliche Unterbrechung liegt vor, wenn dem Besitzer |
entweder vom alten Eigentümer oder gar von einem Dritten der Genuss | entweder vom alten Eigentümer oder gar von einem Dritten der Genuss |
der Sache mehr als ein Jahr lang entzogen wird. | der Sache mehr als ein Jahr lang entzogen wird. |
Art. 2244 - Eine Ladung vor Gericht, ein Zahlungsbefehl oder eine | Art. 2244 - Eine Ladung vor Gericht, ein Zahlungsbefehl oder eine |
Pfändung, die demjenigen zugestellt worden sind, den man daran hindern | Pfändung, die demjenigen zugestellt worden sind, den man daran hindern |
will, eine Verjährung geltend zu machen, bewirken eine zivilrechtliche | will, eine Verjährung geltend zu machen, bewirken eine zivilrechtliche |
Unterbrechung. | Unterbrechung. |
[Eine Ladung vor Gericht unterbricht die Verjährung bis zu dem | [Eine Ladung vor Gericht unterbricht die Verjährung bis zu dem |
Zeitpunkt, wo eine Endentscheidung verkündet wird. | Zeitpunkt, wo eine Endentscheidung verkündet wird. |
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts hat eine Klage auf | Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts hat eine Klage auf |
Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts beim Staatsrat, was die Klage | Nichtigerklärung eines Verwaltungsakts beim Staatsrat, was die Klage |
auf Wiedergutmachung des durch den für nichtig erklärten | auf Wiedergutmachung des durch den für nichtig erklärten |
Verwaltungsakt verursachten Schadens betrifft, dieselben Wirkungen wie | Verwaltungsakt verursachten Schadens betrifft, dieselben Wirkungen wie |
eine Ladung vor Gericht.] | eine Ladung vor Gericht.] |
[Art. 2244 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Juli | [Art. 2244 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Juli |
2008 (B.S. vom 22. August 2008)] | 2008 (B.S. vom 22. August 2008)] |
Art. 2245 - [...] | Art. 2245 - [...] |
[Art. 2245 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. | [Art. 2245 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. |
vom 1.-3. Januar 1950)] | vom 1.-3. Januar 1950)] |
Art. 2246 - Auch durch die Ladung vor einen unzuständigen Richter wird | Art. 2246 - Auch durch die Ladung vor einen unzuständigen Richter wird |
die Verjährung unterbrochen. | die Verjährung unterbrochen. |
Art. 2247 - [...] | Art. 2247 - [...] |
Nimmt der Kläger seine Klage zurück | Nimmt der Kläger seine Klage zurück |
[...] | [...] |
oder wird seine Klage abgewiesen, | oder wird seine Klage abgewiesen, |
wird die Unterbrechung als hinfällig angesehen. | wird die Unterbrechung als hinfällig angesehen. |
[Art. 2247 abgeändert durch Art. 28 Nr. 29 des G. vom 15. Dezember | [Art. 2247 abgeändert durch Art. 28 Nr. 29 des G. vom 15. Dezember |
1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 2 des G. vom 16. Juli 2012 | 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 2 des G. vom 16. Juli 2012 |
(B.S. vom 3. August 2012)] | (B.S. vom 3. August 2012)] |
Art. 2248 - Die Verjährung wird dadurch unterbrochen, dass der | Art. 2248 - Die Verjährung wird dadurch unterbrochen, dass der |
Schuldner oder der Besitzer das Recht desjenigen anerkennt, gegen den | Schuldner oder der Besitzer das Recht desjenigen anerkennt, gegen den |
die Verjährung läuft. | die Verjährung läuft. |
Art. 2249 - Die gemäss den vorhergehenden Artikeln an einen der | Art. 2249 - Die gemäss den vorhergehenden Artikeln an einen der |
Gesamtschuldner erfolgte Inverzugsetzung oder die Anerkennung der | Gesamtschuldner erfolgte Inverzugsetzung oder die Anerkennung der |
Schuld von Seiten desselben unterbricht die Verjährung gegen alle | Schuld von Seiten desselben unterbricht die Verjährung gegen alle |
anderen, selbst gegen deren Erben. | anderen, selbst gegen deren Erben. |
Die an einen der Erben eines Gesamtschuldners erfolgte Inverzugsetzung | Die an einen der Erben eines Gesamtschuldners erfolgte Inverzugsetzung |
oder die Anerkennung der Schuld von Seiten dieses Erben unterbricht | oder die Anerkennung der Schuld von Seiten dieses Erben unterbricht |
nicht die Verjährung gegenüber den anderen Miterben, selbst wenn es | nicht die Verjährung gegenüber den anderen Miterben, selbst wenn es |
sich um eine Hypothekenforderung handelt, es sei denn, dass die | sich um eine Hypothekenforderung handelt, es sei denn, dass die |
Verbindlichkeit unteilbar ist. | Verbindlichkeit unteilbar ist. |
Diese Inverzugsetzung oder diese Anerkennung unterbricht die | Diese Inverzugsetzung oder diese Anerkennung unterbricht die |
Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern nur für den Anteil, für | Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern nur für den Anteil, für |
den dieser Erbe haftbar ist. | den dieser Erbe haftbar ist. |
Damit die Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern für das Ganze | Damit die Verjährung gegenüber den anderen Mitschuldnern für das Ganze |
unterbrochen wird, muss die Inverzugsetzung an alle Erben des | unterbrochen wird, muss die Inverzugsetzung an alle Erben des |
verstorbenen Schuldners erfolgen oder die Anerkennung von allen diesen | verstorbenen Schuldners erfolgen oder die Anerkennung von allen diesen |
Erben ausgehen. | Erben ausgehen. |
Art. 2250 - Durch eine an den Hauptschuldner erfolgte Inverzugsetzung | Art. 2250 - Durch eine an den Hauptschuldner erfolgte Inverzugsetzung |
oder durch die Anerkennung der Schuld von Seiten desselben wird die | oder durch die Anerkennung der Schuld von Seiten desselben wird die |
Verjährung gegen den Bürgen unterbrochen. | Verjährung gegen den Bürgen unterbrochen. |
Abschnitt II - Ursachen, die den Lauf der Verjährung hemmen | Abschnitt II - Ursachen, die den Lauf der Verjährung hemmen |
Art. 2251 - Die Verjährung läuft gegen alle Personen, ausser gegen | Art. 2251 - Die Verjährung läuft gegen alle Personen, ausser gegen |
diejenigen, für die das Gesetz eine Ausnahme macht. | diejenigen, für die das Gesetz eine Ausnahme macht. |
Art. 2252 - Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige und | Art. 2252 - Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige und |
Entmündigte, vorbehaltlich dessen, was in Artikel 2278 bestimmt ist, | Entmündigte, vorbehaltlich dessen, was in Artikel 2278 bestimmt ist, |
und mit Ausnahme der anderen durch das Gesetz bestimmten Fälle. | und mit Ausnahme der anderen durch das Gesetz bestimmten Fälle. |
Art. 2253 - Die Verjährung läuft nicht zwischen Ehegatten. | Art. 2253 - Die Verjährung läuft nicht zwischen Ehegatten. |
Art. 2254 - [Die Verjährung läuft gegen denjenigen der Ehegatten, dem | Art. 2254 - [Die Verjährung läuft gegen denjenigen der Ehegatten, dem |
die Verwaltung seines Vermögens entzogen worden ist, vorbehaltlich | die Verwaltung seines Vermögens entzogen worden ist, vorbehaltlich |
seines Regresses gegen seinen Ehepartner oder den Bevollmächtigten im | seines Regresses gegen seinen Ehepartner oder den Bevollmächtigten im |
Fall von Nachlässigkeit.] | Fall von Nachlässigkeit.] |
[Art. 2254 ersetzt durch Art. 4 (Art. 17) des G. vom 14. Juli 1976 | [Art. 2254 ersetzt durch Art. 4 (Art. 17) des G. vom 14. Juli 1976 |
(B.S. vom 18. September 1976)] | (B.S. vom 18. September 1976)] |
Art. 2255 - 2256 - [...] | Art. 2255 - 2256 - [...] |
[Art. 2255 und 2256 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 18) des G. vom 14. | [Art. 2255 und 2256 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 18) des G. vom 14. |
Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] | Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] |
Art. 2257 - Die Verjährung läuft nicht: | Art. 2257 - Die Verjährung läuft nicht: |
in Bezug auf eine Schuldforderung, die von einer Bedingung abhängt, | in Bezug auf eine Schuldforderung, die von einer Bedingung abhängt, |
solange die Bedingung nicht erfüllt ist, | solange die Bedingung nicht erfüllt ist, |
in Bezug auf eine Klage auf Gewährleistung, solange die | in Bezug auf eine Klage auf Gewährleistung, solange die |
Besitzentziehung nicht erfolgt ist, | Besitzentziehung nicht erfolgt ist, |
in Bezug auf eine an einem bestimmten Tag fällige Schuldforderung, | in Bezug auf eine an einem bestimmten Tag fällige Schuldforderung, |
solange dieser Tag nicht gekommen ist. | solange dieser Tag nicht gekommen ist. |
Art. 2258 - Die Verjährung läuft nicht gegen einen Erben, der eine | Art. 2258 - Die Verjährung läuft nicht gegen einen Erben, der eine |
Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, und zwar in | Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, und zwar in |
Bezug auf die Schuldforderungen, die zu Lasten des Nachlasses gehen. | Bezug auf die Schuldforderungen, die zu Lasten des Nachlasses gehen. |
Sie läuft gegen eine herrenlose Erbschaft, auch wenn kein Kurator | Sie läuft gegen eine herrenlose Erbschaft, auch wenn kein Kurator |
bestellt worden ist. | bestellt worden ist. |
Art. 2259 - Sie läuft auch während der drei Monate, die zur | Art. 2259 - Sie läuft auch während der drei Monate, die zur |
Inventarerrichtung gewährt werden, und während der vierzig Tage, die | Inventarerrichtung gewährt werden, und während der vierzig Tage, die |
als Bedenkzeit gewährt werden. | als Bedenkzeit gewährt werden. |
KAPITEL V - Die zur Verjährung erforderliche Zeit | KAPITEL V - Die zur Verjährung erforderliche Zeit |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2260 - Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden | Art. 2260 - Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden |
berechnet. | berechnet. |
Art. 2261 - Sie ist vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen | Art. 2261 - Sie ist vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen |
Frist abgelaufen ist. | Frist abgelaufen ist. |
Abschnitt II - [Allgemeine Verjährungsfristen] | Abschnitt II - [Allgemeine Verjährungsfristen] |
[Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 7 des G. vom 10. Juni | [Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 7 des G. vom 10. Juni |
1998 (B.S. vom 17. Juli 1998)] | 1998 (B.S. vom 17. Juli 1998)] |
Art. 2262 - [Alle dinglichen Klagen verjähren in dreissig Jahren, ohne | Art. 2262 - [Alle dinglichen Klagen verjähren in dreissig Jahren, ohne |
dass derjenige, der sich auf diese Verjährung beruft, dazu | dass derjenige, der sich auf diese Verjährung beruft, dazu |
verpflichtet wäre, dafür einen Rechtstitel anzugeben, und ohne dass | verpflichtet wäre, dafür einen Rechtstitel anzugeben, und ohne dass |
man ihm gegenüber die Einrede der Bösgläubigkeit geltend machen | man ihm gegenüber die Einrede der Bösgläubigkeit geltend machen |
könnte.] | könnte.] |
[Art. 2262 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 17. | [Art. 2262 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom 17. |
Juli 1998)] | Juli 1998)] |
[Art. 2262bis - § 1 - Alle persönlichen Klagen verjähren in zehn | [Art. 2262bis - § 1 - Alle persönlichen Klagen verjähren in zehn |
Jahren. | Jahren. |
In Abweichung von Absatz 1 verjähren alle Klagen zur Wiedergutmachung | In Abweichung von Absatz 1 verjähren alle Klagen zur Wiedergutmachung |
eines Schadens auf der Grundlage einer ausservertraglichen Haftung in | eines Schadens auf der Grundlage einer ausservertraglichen Haftung in |
fünf Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo der Geschädigte von dem | fünf Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo der Geschädigte von dem |
Schaden oder von dessen Verschlimmerung und von der Identität der | Schaden oder von dessen Verschlimmerung und von der Identität der |
dafür haftenden Person Kenntnis bekommen hat. | dafür haftenden Person Kenntnis bekommen hat. |
Die in Absatz 2 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in zwanzig | Die in Absatz 2 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in zwanzig |
Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, durch das der | Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, durch das der |
Schaden verursacht wurde, sich zugetragen hat. | Schaden verursacht wurde, sich zugetragen hat. |
§ 2 - Wenn eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Klage | § 2 - Wenn eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Klage |
zur Wiedergutmachung eines Schadens Vorbehalte gelten lässt, ist die | zur Wiedergutmachung eines Schadens Vorbehalte gelten lässt, ist die |
Klage, die darauf abzielt, über den Gegenstand dieser Vorbehalte | Klage, die darauf abzielt, über den Gegenstand dieser Vorbehalte |
befinden zu lassen, während zwanzig Jahren nach der Verkündung | befinden zu lassen, während zwanzig Jahren nach der Verkündung |
zulässig.] | zulässig.] |
[Art. 2262bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. | [Art. 2262bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. |
vom 17. Juli 1998)] | vom 17. Juli 1998)] |
Art. 2263 - Nach [acht] Jahren, vom Datum des letzten Rechtstitels an | Art. 2263 - Nach [acht] Jahren, vom Datum des letzten Rechtstitels an |
gerechnet, kann der Schuldner einer Rente dazu gezwungen werden, auf | gerechnet, kann der Schuldner einer Rente dazu gezwungen werden, auf |
seine Kosten seinem Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolgern einen | seine Kosten seinem Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolgern einen |
neuen Rechtstitel zu verschaffen. | neuen Rechtstitel zu verschaffen. |
[Art. 2263 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom | [Art. 2263 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 10. Juni 1998 (B.S. vom |
17. Juli 1998)] | 17. Juli 1998)] |
Art. 2264 - Die Regeln für die Verjährung in Bezug auf andere | Art. 2264 - Die Regeln für die Verjährung in Bezug auf andere |
Gegenstände als diejenigen, die im vorliegenden Titel erwähnt sind, | Gegenstände als diejenigen, die im vorliegenden Titel erwähnt sind, |
werden in den Titeln, die sie betreffen, bestimmt. | werden in den Titeln, die sie betreffen, bestimmt. |
Abschnitt III - Die Verjährung in zehn und in zwanzig Jahren | Abschnitt III - Die Verjährung in zehn und in zwanzig Jahren |
Art. 2265 - Wer gutgläubig und durch einen rechtmässigen Titel ein | Art. 2265 - Wer gutgläubig und durch einen rechtmässigen Titel ein |
unbewegliches Gut erwirbt, erhält davon das Eigentum durch Verjährung | unbewegliches Gut erwirbt, erhält davon das Eigentum durch Verjährung |
nach zehn Jahren, wenn der wahre Eigentümer im Bereich des | nach zehn Jahren, wenn der wahre Eigentümer im Bereich des |
Appellationshofes wohnt, in dem das unbewegliche Gut gelegen ist; und | Appellationshofes wohnt, in dem das unbewegliche Gut gelegen ist; und |
nach zwanzig Jahren, wenn er ausserhalb dieses Bereichs seinen | nach zwanzig Jahren, wenn er ausserhalb dieses Bereichs seinen |
Wohnsitz hat. | Wohnsitz hat. |
Art. 2266 - Hat der wahre Eigentümer zu verschiedenen Zeiten mal | Art. 2266 - Hat der wahre Eigentümer zu verschiedenen Zeiten mal |
innerhalb, mal ausserhalb des Gerichtshofbereichs seinen Wohnsitz | innerhalb, mal ausserhalb des Gerichtshofbereichs seinen Wohnsitz |
gehabt, muss man, um die Verjährung zu vollenden, dem, was an den zehn | gehabt, muss man, um die Verjährung zu vollenden, dem, was an den zehn |
Jahren der Anwesenheit fehlt, doppelt so viele Jahre der Abwesenheit | Jahren der Anwesenheit fehlt, doppelt so viele Jahre der Abwesenheit |
hinzufügen wie Jahre fehlen, um die vollen zehn Jahre der Anwesenheit | hinzufügen wie Jahre fehlen, um die vollen zehn Jahre der Anwesenheit |
zu erreichen. | zu erreichen. |
Art. 2267 - Ein Rechtstitel, der wegen eines Formfehlers nichtig ist, | Art. 2267 - Ein Rechtstitel, der wegen eines Formfehlers nichtig ist, |
kann nicht als Grundlage dienen für eine Verjährung in zehn und in | kann nicht als Grundlage dienen für eine Verjährung in zehn und in |
zwanzig Jahren. | zwanzig Jahren. |
Art. 2268 - Es gilt stets die Vermutung der Gutgläubigkeit; wer sich | Art. 2268 - Es gilt stets die Vermutung der Gutgläubigkeit; wer sich |
auf Bösgläubigkeit beruft, muss diese beweisen. | auf Bösgläubigkeit beruft, muss diese beweisen. |
Art. 2269 - Es genügt, wenn die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des | Art. 2269 - Es genügt, wenn die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des |
Erwerbs vorhanden war. | Erwerbs vorhanden war. |
Art. 2270 - Nach zehn Jahren sind Architekten und Unternehmer von der | Art. 2270 - Nach zehn Jahren sind Architekten und Unternehmer von der |
Verbindlichkeit befreit, für die von ihnen oder unter ihrer Leitung | Verbindlichkeit befreit, für die von ihnen oder unter ihrer Leitung |
errichteten Bauwerke zu haften. | errichteten Bauwerke zu haften. |
Abschnitt IV - Einige besondere Verjährungen | Abschnitt IV - Einige besondere Verjährungen |
Art. 2271 - Die Klagen der Meister und Lehrer der Wissenschaften und | Art. 2271 - Die Klagen der Meister und Lehrer der Wissenschaften und |
Künste wegen des Unterrichts, den sie monatlich erteilen, | Künste wegen des Unterrichts, den sie monatlich erteilen, |
die der Hoteliers und Bankettlieferanten wegen der Wohnung und | die der Hoteliers und Bankettlieferanten wegen der Wohnung und |
Nahrung, die sie anbieten, | Nahrung, die sie anbieten, |
die der Arbeiter und Tagelöhner wegen der Zahlung ihrer Lieferungen, | die der Arbeiter und Tagelöhner wegen der Zahlung ihrer Lieferungen, |
ihrer Löhne und ihres Tagelohns | ihrer Löhne und ihres Tagelohns |
verjähren in sechs Monaten. | verjähren in sechs Monaten. |
Art. 2272 - [...] | Art. 2272 - [...] |
[Die Klagen] der [Gerichtsvollzieher] auf Zahlung der Gebühren für die | [Die Klagen] der [Gerichtsvollzieher] auf Zahlung der Gebühren für die |
Urkunden, die sie zustellen, und für die Aufträge, die sie | Urkunden, die sie zustellen, und für die Aufträge, die sie |
durchführen, | durchführen, |
die der Kaufleute wegen der Waren, die sie an Privatpersonen, die | die der Kaufleute wegen der Waren, die sie an Privatpersonen, die |
keine Kaufleute sind, verkaufen, | keine Kaufleute sind, verkaufen, |
die der Leiter eines Schülerinternats auf Zahlung des Internatsgelds | die der Leiter eines Schülerinternats auf Zahlung des Internatsgelds |
ihrer Schüler und die der Lehrmeister auf Zahlung des Lehrgelds, | ihrer Schüler und die der Lehrmeister auf Zahlung des Lehrgelds, |
die der Hausangestellten, die sich jahrweise verdingen, auf Zahlung | die der Hausangestellten, die sich jahrweise verdingen, auf Zahlung |
ihres Lohns | ihres Lohns |
verjähren in einem Jahr. | verjähren in einem Jahr. |
[Art. 2272 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 63 Nr. 1 des G. vom | [Art. 2272 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 63 Nr. 1 des G. vom |
6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993); neuer Absatz 1 abgeändert | 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993); neuer Absatz 1 abgeändert |
durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963) und | durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963) und |
Art. 63 Nr. 2 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993)] | Art. 63 Nr. 2 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993)] |
Art. 2273 - [Die Klagen der Vermieter auf Zahlung des Betrags, der | Art. 2273 - [Die Klagen der Vermieter auf Zahlung des Betrags, der |
sich aus der Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten | sich aus der Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten |
ergibt, verjähren in einem Jahr. | ergibt, verjähren in einem Jahr. |
Die Klagen der Mieter auf Rückzahlung des zu viel Gezahlten verjähren | Die Klagen der Mieter auf Rückzahlung des zu viel Gezahlten verjähren |
in einem Jahr ab Versand des in Artikel 1728quater vorgesehenen | in einem Jahr ab Versand des in Artikel 1728quater vorgesehenen |
Antrags.] | Antrags.] |
[Art. 2273 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 29. Dezember 1983 (B.S. vom | [Art. 2273 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 29. Dezember 1983 (B.S. vom |
30. Dezember 1983)] | 30. Dezember 1983)] |
Art. 2274 - Die in den obigen Fällen erwähnte Verjährung tritt ein, | Art. 2274 - Die in den obigen Fällen erwähnte Verjährung tritt ein, |
auch wenn die Beschaffungen, Lieferungen, Dienste und Arbeiten | auch wenn die Beschaffungen, Lieferungen, Dienste und Arbeiten |
fortgedauert haben. | fortgedauert haben. |
Sie hört erst auf zu laufen, wenn ein Rechnungsabschluss besteht, ein | Sie hört erst auf zu laufen, wenn ein Rechnungsabschluss besteht, ein |
Schuldschein oder eine Schuldverschreibung ausgestellt worden ist oder | Schuldschein oder eine Schuldverschreibung ausgestellt worden ist oder |
eine nicht verwirkte Ladung vor Gericht vorliegt. | eine nicht verwirkte Ladung vor Gericht vorliegt. |
Art. 2275 - Jedoch können diejenigen, denen gegenüber die Verjährung | Art. 2275 - Jedoch können diejenigen, denen gegenüber die Verjährung |
geltend gemacht wird, denjenigen, die die Verjährung geltend machen, | geltend gemacht wird, denjenigen, die die Verjährung geltend machen, |
den Eid über die Frage zuschieben, ob die Sache wirklich bezahlt | den Eid über die Frage zuschieben, ob die Sache wirklich bezahlt |
worden ist. | worden ist. |
Der Eid kann den Witwen und Erben oder, wenn Letztere minderjährig | Der Eid kann den Witwen und Erben oder, wenn Letztere minderjährig |
sind, deren Vormündern zugeschoben werden, damit sie erklären, nicht | sind, deren Vormündern zugeschoben werden, damit sie erklären, nicht |
zu wissen, ob die Sache geschuldet wird. | zu wissen, ob die Sache geschuldet wird. |
Art. 2276 - Richter und amtliche Sachwalter sind ab fünf Jahre nach | Art. 2276 - Richter und amtliche Sachwalter sind ab fünf Jahre nach |
Entscheidung der Prozesse für die Aktenstücke nicht mehr | Entscheidung der Prozesse für die Aktenstücke nicht mehr |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Gerichtsvollzieher sind nach zwei Jahren ab Durchführung des Auftrags | Gerichtsvollzieher sind nach zwei Jahren ab Durchführung des Auftrags |
oder Zustellung der Urkunden, mit der sie beauftragt waren, für die | oder Zustellung der Urkunden, mit der sie beauftragt waren, für die |
Aktenstücke auch nicht mehr verantwortlich. | Aktenstücke auch nicht mehr verantwortlich. |
[Art. 2276bis - § 1 - Rechtsanwälte sind ab fünf Jahre nach Beendigung | [Art. 2276bis - § 1 - Rechtsanwälte sind ab fünf Jahre nach Beendigung |
ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der | ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der |
Aufbewahrung der Aktenstücke befreit. | Aufbewahrung der Aktenstücke befreit. |
Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Rechtsanwalt | Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Rechtsanwalt |
ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt | ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt |
ist. | ist. |
§ 2 - Die Klagen der Rechtsanwälte auf Zahlung ihrer Kosten und | § 2 - Die Klagen der Rechtsanwälte auf Zahlung ihrer Kosten und |
Honorare verjähren innerhalb derselben Frist von fünf Jahren nach | Honorare verjähren innerhalb derselben Frist von fünf Jahren nach |
Beendigung ihres Auftrags.] | Beendigung ihres Auftrags.] |
[Art. 2276bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 8. August 1985 (B.S. | [Art. 2276bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 8. August 1985 (B.S. |
vom 14. September 1985)] | vom 14. September 1985)] |
[Art. 2276ter - § 1 - Sachverständige sind ab zehn Jahre nach | [Art. 2276ter - § 1 - Sachverständige sind ab zehn Jahre nach |
Beendigung ihres Auftrags oder, wenn dieser ihnen aufgrund des | Beendigung ihres Auftrags oder, wenn dieser ihnen aufgrund des |
Gesetzes anvertraut worden ist, ab fünf Jahre nach Hinterlegung ihres | Gesetzes anvertraut worden ist, ab fünf Jahre nach Hinterlegung ihres |
Berichts von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der Aufbewahrung | Berichts von ihrer beruflichen Haftpflicht und von der Aufbewahrung |
der Aktenstücke befreit. | der Aktenstücke befreit. |
Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Sachverständige | Diese Verjährung ist nicht anwendbar, wenn der Sachverständige |
ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt | ausdrücklich mit der Aufbewahrung bestimmter Aktenstücke beauftragt |
ist. | ist. |
§ 2 - Die Klagen der Sachverständigen auf Zahlung ihrer Kosten und | § 2 - Die Klagen der Sachverständigen auf Zahlung ihrer Kosten und |
Honorare verjähren in fünf Jahren.] | Honorare verjähren in fünf Jahren.] |
[Art. 2276ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 19. Februar 1990 (B.S. | [Art. 2276ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 19. Februar 1990 (B.S. |
vom 30. Mai 1990)] | vom 30. Mai 1990)] |
[Art. 2276quater - Schuldenvermittler sind ab fünf Jahre nach | [Art. 2276quater - Schuldenvermittler sind ab fünf Jahre nach |
Beendigung ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht befreit.] | Beendigung ihres Auftrags von ihrer beruflichen Haftpflicht befreit.] |
[Art. 2276quater eingefügt durch Art. 15 des G. vom 5. Juli 1998 (B.S. | [Art. 2276quater eingefügt durch Art. 15 des G. vom 5. Juli 1998 (B.S. |
vom 31. Juli 1998)] | vom 31. Juli 1998)] |
[Art. 2276quinquies - Für die berufliche Haftpflicht der Notare gelten | [Art. 2276quinquies - Für die berufliche Haftpflicht der Notare gelten |
die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen, ausser für die berufliche | die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen, ausser für die berufliche |
Haftpflicht bezüglich der letztwilligen Verfügungen und der | Haftpflicht bezüglich der letztwilligen Verfügungen und der |
vertraglichen Erbeinsetzungen, für die die Verjährungsfrist erst ab | vertraglichen Erbeinsetzungen, für die die Verjährungsfrist erst ab |
dem Tag zu laufen beginnt, wo der Betreffende, der die letztwillige | dem Tag zu laufen beginnt, wo der Betreffende, der die letztwillige |
Verfügung oder die vertragliche Erbeinsetzung vorgenommen hat, | Verfügung oder die vertragliche Erbeinsetzung vorgenommen hat, |
verstorben ist.] | verstorben ist.] |
[Art. 2276quinquies eingefügt durch Art. 47 des G. vom 4. Mai 1999 | [Art. 2276quinquies eingefügt durch Art. 47 des G. vom 4. Mai 1999 |
(B.S. vom 1. Oktober 1999)] | (B.S. vom 1. Oktober 1999)] |
Art. 2277 - Rückstände von ewigen Renten und von Leibrenten, | Art. 2277 - Rückstände von ewigen Renten und von Leibrenten, |
Rückstände von Unterhaltsgeldern, | Rückstände von Unterhaltsgeldern, |
Mieten von Häusern und Pachtgelder von ländlichem Grundeigentum, | Mieten von Häusern und Pachtgelder von ländlichem Grundeigentum, |
Zinsen von geliehenem Geld und im Allgemeinen alles, was jährlich oder | Zinsen von geliehenem Geld und im Allgemeinen alles, was jährlich oder |
in kürzeren, periodisch wiederkehrenden Fristen zahlbar ist, | in kürzeren, periodisch wiederkehrenden Fristen zahlbar ist, |
verjähren in fünf Jahren. | verjähren in fünf Jahren. |
[Art. 2277bis - Die Klagen von Pflegeanbietern in Bezug auf die von | [Art. 2277bis - Die Klagen von Pflegeanbietern in Bezug auf die von |
ihnen erbrachten medizinischen Leistungen beziehungsweise in Bezug auf | ihnen erbrachten medizinischen Leistungen beziehungsweise in Bezug auf |
die von ihnen gelieferten Verbrauchsgüter und Dienste, einschliesslich | die von ihnen gelieferten Verbrauchsgüter und Dienste, einschliesslich |
der Klage wegen Mehrkosten, verjähren gegenüber dem Patienten in zwei | der Klage wegen Mehrkosten, verjähren gegenüber dem Patienten in zwei |
Jahren ab Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht | Jahren ab Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht |
beziehungsweise die Verbrauchsgüter und Dienste geliefert wurden. | beziehungsweise die Verbrauchsgüter und Dienste geliefert wurden. |
Das Gleiche gilt für medizinische Leistungen, Dienste und | Das Gleiche gilt für medizinische Leistungen, Dienste und |
Verbrauchsgüter und für Mehrkosten, die von der Pflegeanstalt oder von | Verbrauchsgüter und für Mehrkosten, die von der Pflegeanstalt oder von |
Dritten erbracht beziehungsweise geliefert oder fakturiert worden | Dritten erbracht beziehungsweise geliefert oder fakturiert worden |
sind.] | sind.] |
[Art. 2277bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 6. August 1993 (B.S. | [Art. 2277bis eingefügt durch Art. 64 des G. vom 6. August 1993 (B.S. |
vom 9. August 1993)] | vom 9. August 1993)] |
[Art. 2277ter - § 1 - Von öffentlichen Behörden eingereichte Klagen | [Art. 2277ter - § 1 - Von öffentlichen Behörden eingereichte Klagen |
auf Rückzahlung der Kosten für Massnahmen zur Vermeidung und Sanierung | auf Rückzahlung der Kosten für Massnahmen zur Vermeidung und Sanierung |
von Umweltschäden verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem die | von Umweltschäden verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem die |
Massnahmen abgeschlossen worden sind, oder ab dem Datum, an dem die | Massnahmen abgeschlossen worden sind, oder ab dem Datum, an dem die |
verantwortliche Person identifiziert worden ist, wobei das jüngste | verantwortliche Person identifiziert worden ist, wobei das jüngste |
Datum Berücksichtigung findet. | Datum Berücksichtigung findet. |
Die in Absatz 1 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in dreissig | Die in Absatz 1 erwähnten Klagen verjähren in jedem Fall in dreissig |
Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, das zu | Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, das zu |
Umweltschäden geführt hat, sich zugetragen hat. | Umweltschäden geführt hat, sich zugetragen hat. |
§ 2 - Vorliegender Artikel gilt weder für Umweltschäden, die durch die | § 2 - Vorliegender Artikel gilt weder für Umweltschäden, die durch die |
Ausübung nuklearer Tätigkeiten oder durch Tätigkeiten, deren | Ausübung nuklearer Tätigkeiten oder durch Tätigkeiten, deren |
Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit | Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit |
ist, verursacht werden, noch für Umweltschäden, die durch bewaffnete | ist, verursacht werden, noch für Umweltschäden, die durch bewaffnete |
Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände verursacht | Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände verursacht |
werden, noch für Umweltschäden, die durch ein aussergewöhnliches, | werden, noch für Umweltschäden, die durch ein aussergewöhnliches, |
unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis verursacht | unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis verursacht |
werden, noch für Umweltschäden, die durch Tätigkeiten, deren | werden, noch für Umweltschäden, die durch Tätigkeiten, deren |
alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist, verursacht | alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist, verursacht |
werden.] | werden.] |
[Art. 2277ter eingefügt durch Art. 216 des G. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 2277ter eingefügt durch Art. 216 des G. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 8. Mai 2007)] | vom 8. Mai 2007)] |
Art. 2278 - Die Verjährungen, um die es in den Artikeln des | Art. 2278 - Die Verjährungen, um die es in den Artikeln des |
vorliegenden Abschnitts geht, laufen gegen Minderjährige und | vorliegenden Abschnitts geht, laufen gegen Minderjährige und |
Entmündigte, vorbehaltlich ihres Regresses gegen ihre Vormünder. | Entmündigte, vorbehaltlich ihres Regresses gegen ihre Vormünder. |
Art. 2279 - Bei beweglichen Gütern gilt der Besitz als Rechtstitel. | Art. 2279 - Bei beweglichen Gütern gilt der Besitz als Rechtstitel. |
Jedoch kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem sie | Jedoch kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem sie |
gestohlen worden ist, die Herausgabe der Sache während drei Jahren vom | gestohlen worden ist, die Herausgabe der Sache während drei Jahren vom |
Tag des Verlusts oder des Diebstahls an von demjenigen verlangen, in | Tag des Verlusts oder des Diebstahls an von demjenigen verlangen, in |
dessen Händen er sie findet; vorbehaltlich des diesem zustehenden | dessen Händen er sie findet; vorbehaltlich des diesem zustehenden |
Regresses gegen denjenigen, von dem er die Sache hat. | Regresses gegen denjenigen, von dem er die Sache hat. |
[Dieser Herausgabeanspruch gilt jedoch nicht für Banknoten der | [Dieser Herausgabeanspruch gilt jedoch nicht für Banknoten der |
Belgischen Nationalbank und für aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni | Belgischen Nationalbank und für aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni |
1930 ausgegebene Noten, wenn ihr Besitzer sie gutgläubig besitzt.] | 1930 ausgegebene Noten, wenn ihr Besitzer sie gutgläubig besitzt.] |
[Art. 2279 Abs. 3 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juni | [Art. 2279 Abs. 3 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juni |
1953 (B.S. vom 13.-14. Juli 1953)] | 1953 (B.S. vom 13.-14. Juli 1953)] |
Art. 2280 - Hat der gegenwärtige Besitzer der gestohlenen oder | Art. 2280 - Hat der gegenwärtige Besitzer der gestohlenen oder |
verloren gegangenen Sache diese auf einem Jahrmarkt, einem anderen | verloren gegangenen Sache diese auf einem Jahrmarkt, einem anderen |
Markt oder bei einem öffentlichen Verkauf oder von einem Kaufmann, der | Markt oder bei einem öffentlichen Verkauf oder von einem Kaufmann, der |
derartige Sachen verkauft, gekauft, kann der ursprüngliche Eigentümer | derartige Sachen verkauft, gekauft, kann der ursprüngliche Eigentümer |
die Sache nur gegen Erstattung des Preises, den sie den Besitzer | die Sache nur gegen Erstattung des Preises, den sie den Besitzer |
gekostet hat, zurückfordern. | gekostet hat, zurückfordern. |
[TITEL XXI - Die Notifikation] | [TITEL XXI - Die Notifikation] |
[Unterteilung Titel XXI eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Oktober | [Unterteilung Titel XXI eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Oktober |
2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)] | 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)] |
Art. 2281 - [Wenn eine Notifikation schriftlich erfolgen muss, damit | Art. 2281 - [Wenn eine Notifikation schriftlich erfolgen muss, damit |
sie von demjenigen, der sie gemacht hat, geltend gemacht werden kann, | sie von demjenigen, der sie gemacht hat, geltend gemacht werden kann, |
wird auch eine Notifikation per Telegramm, Fernschreiber, Telefax, | wird auch eine Notifikation per Telegramm, Fernschreiber, Telefax, |
E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, wenn sie den | E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, wenn sie den |
Empfänger in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, als | Empfänger in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, als |
schriftlich erfolgt angesehen. Eine Notifikation wird ebenfalls als | schriftlich erfolgt angesehen. Eine Notifikation wird ebenfalls als |
schriftlich erfolgt angesehen, wenn sie den Empfänger nur deshalb | schriftlich erfolgt angesehen, wenn sie den Empfänger nur deshalb |
nicht in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, weil dieser | nicht in der Form eines schriftlichen Dokuments erreicht, weil dieser |
einen anderen Empfangsmodus benutzt. | einen anderen Empfangsmodus benutzt. |
Eine Notifikation ist erfolgt, sobald sie in den in Absatz 1 | Eine Notifikation ist erfolgt, sobald sie in den in Absatz 1 |
aufgezählten Formen empfangen worden ist. | aufgezählten Formen empfangen worden ist. |
Fehlt eine Unterschrift im Sinne von Artikel 1322, kann der Empfänger | Fehlt eine Unterschrift im Sinne von Artikel 1322, kann der Empfänger |
den Notifizierenden ohne unnötige Verzögerung darum ersuchen, ihm ein | den Notifizierenden ohne unnötige Verzögerung darum ersuchen, ihm ein |
unterzeichnetes Original zuzusenden. Tut er dies nicht ohne unnötige | unterzeichnetes Original zuzusenden. Tut er dies nicht ohne unnötige |
Verzögerung oder geht der Notifizierende ohne unnötige Verzögerung auf | Verzögerung oder geht der Notifizierende ohne unnötige Verzögerung auf |
dieses Ersuchen ein, kann der Empfänger das Fehlen einer Unterschrift | dieses Ersuchen ein, kann der Empfänger das Fehlen einer Unterschrift |
nicht geltend machen.] | nicht geltend machen.] |
[Art. 2281 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. | [Art. 2281 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. |
vom 1.-3. Januar 1950) und wieder aufgenommen durch Art. 3 des G. vom | vom 1.-3. Januar 1950) und wieder aufgenommen durch Art. 3 des G. vom |
20. Oktober 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)] | 20. Oktober 2000 (B.S. vom 22. Dezember 2000)] |