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Burgerlijk Wetboek, Boek 1. - Officieuze coördinatie in het Duits | Code civil, Livre 1er. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Burgerlijk Wetboek, Boek 1. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Boek 1 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juli | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 1er. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Livre 1er du Code civil (Moniteur belge du 1er juillet |
2022), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 30 juli 2022 om | 2022), tel qu'il a été modifié par la loi du 30 juillet 2022 visant à |
justitie menselijker, sneller en straffer te maken II (Belgisch | rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II (Moniteur |
Staatsblad van 8 augustus 2022). | belge du 8 août 2022). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH | 13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH |
BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Art. 1.1 - Quellen | Art. 1.1 - Quellen |
Unbeschadet der besonderen Gesetze, des Gewohnheitsrechts und der | Unbeschadet der besonderen Gesetze, des Gewohnheitsrechts und der |
allgemeinen Rechtsgrundsätze regelt vorliegendes Gesetzbuch das | allgemeinen Rechtsgrundsätze regelt vorliegendes Gesetzbuch das |
Zivilrecht und im weiteren Sinne das Privatrecht. Es findet allgemeine | Zivilrecht und im weiteren Sinne das Privatrecht. Es findet allgemeine |
Anwendung vorbehaltlich der für die Ausübung der öffentlichen Gewalt | Anwendung vorbehaltlich der für die Ausübung der öffentlichen Gewalt |
geltenden Regeln. | geltenden Regeln. |
Gepflogenheiten stellen nur eine Rechtsquelle dar, wenn ein Gesetz | Gepflogenheiten stellen nur eine Rechtsquelle dar, wenn ein Gesetz |
oder ein Vertrag darauf verweist. | oder ein Vertrag darauf verweist. |
Art. 1.2 - Zeitliche Anwendung des Gesetzes | Art. 1.2 - Zeitliche Anwendung des Gesetzes |
Das Gesetz bestimmt nur für die Zukunft. Es hat keine rückwirkende | Das Gesetz bestimmt nur für die Zukunft. Es hat keine rückwirkende |
Kraft, es sei denn, dies wäre für die Verwirklichung eines Ziels von | Kraft, es sei denn, dies wäre für die Verwirklichung eines Ziels von |
allgemeinem Interesse erforderlich. | allgemeinem Interesse erforderlich. |
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist ein neues Gesetz nicht | Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist ein neues Gesetz nicht |
nur auf Situationen anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten | nur auf Situationen anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten |
entstehen, sondern auch auf die zukünftigen Wirkungen von Situationen, | entstehen, sondern auch auf die zukünftigen Wirkungen von Situationen, |
die unter dem früheren Gesetz entstanden sind und unter dem neuen | die unter dem früheren Gesetz entstanden sind und unter dem neuen |
Gesetz auftreten oder fortbestehen, sofern dies die bereits | Gesetz auftreten oder fortbestehen, sofern dies die bereits |
unwiderruflich festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt. | unwiderruflich festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt. |
In Abweichung von Absatz 2 bleibt das frühere Gesetz auf die unter | In Abweichung von Absatz 2 bleibt das frühere Gesetz auf die unter |
diesem Gesetz geschlossenen Verträge anwendbar, es sei denn, das neue | diesem Gesetz geschlossenen Verträge anwendbar, es sei denn, das neue |
Gesetz betrifft die öffentliche Ordnung oder hat zwingenden Charakter | Gesetz betrifft die öffentliche Ordnung oder hat zwingenden Charakter |
oder schreibt seine Anwendung auf laufende Verträge vor. Die | oder schreibt seine Anwendung auf laufende Verträge vor. Die |
Gültigkeit des Vertrags unterliegt jedoch weiterhin dem zum Zeitpunkt | Gültigkeit des Vertrags unterliegt jedoch weiterhin dem zum Zeitpunkt |
seines Abschlusses geltenden Gesetz. | seines Abschlusses geltenden Gesetz. |
Art. 1.3 - Rechtsgeschäft | Art. 1.3 - Rechtsgeschäft |
Ein Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, mit der eine oder | Ein Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, mit der eine oder |
mehrere Personen beabsichtigen, Rechtsfolgen herbeizuführen. | mehrere Personen beabsichtigen, Rechtsfolgen herbeizuführen. |
Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen besitzt jede | Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen besitzt jede |
natürliche oder juristische Person Rechtsfähigkeit und | natürliche oder juristische Person Rechtsfähigkeit und |
Handlungsfähigkeit. | Handlungsfähigkeit. |
Von der öffentlichen Ordnung oder zwingenden Vorschriften kann nicht | Von der öffentlichen Ordnung oder zwingenden Vorschriften kann nicht |
abgewichen werden. | abgewichen werden. |
Rechtsregeln, die die wesentlichen Interessen des Staates oder der | Rechtsregeln, die die wesentlichen Interessen des Staates oder der |
Gemeinschaft betreffen oder die im Privatrecht die Rechtsgrundlagen | Gemeinschaft betreffen oder die im Privatrecht die Rechtsgrundlagen |
festlegen, auf denen die Gesellschaft beruht, wie beispielsweise die | festlegen, auf denen die Gesellschaft beruht, wie beispielsweise die |
wirtschaftliche, moralische, soziale oder ökologische Ordnung, sind | wirtschaftliche, moralische, soziale oder ökologische Ordnung, sind |
Vorschriften der öffentlichen Ordnung. | Vorschriften der öffentlichen Ordnung. |
Rechtsregeln, die zum Schutz einer vom Gesetz als schwächer | Rechtsregeln, die zum Schutz einer vom Gesetz als schwächer |
angesehenen Partei erlassen worden sind, sind zwingende Vorschriften. | angesehenen Partei erlassen worden sind, sind zwingende Vorschriften. |
Art. 1.4 - Willenserklärung | Art. 1.4 - Willenserklärung |
Eine Willenserklärung ist ausdrücklich oder stillschweigend. | Eine Willenserklärung ist ausdrücklich oder stillschweigend. |
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie eine bestimmte | Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie eine bestimmte |
Person erreicht haben muss, um wirksam zu werden. Sie kann widerrufen | Person erreicht haben muss, um wirksam zu werden. Sie kann widerrufen |
werden, solange sie den Empfänger nicht erreicht hat. | werden, solange sie den Empfänger nicht erreicht hat. |
Art. 1.5 - Notifizierung | Art. 1.5 - Notifizierung |
Eine Notifizierung ist die Mitteilung einer Entscheidung oder einer | Eine Notifizierung ist die Mitteilung einer Entscheidung oder einer |
Handlung durch eine Person an eine oder mehrere bestimmte Personen. | Handlung durch eine Person an eine oder mehrere bestimmte Personen. |
Eine Notifizierung erreicht den Empfänger, wenn er davon Kenntnis | Eine Notifizierung erreicht den Empfänger, wenn er davon Kenntnis |
nimmt oder vernünftigerweise hätte nehmen können. | nimmt oder vernünftigerweise hätte nehmen können. |
Eine Notifizierung auf elektronischem Wege erreicht den Empfänger, | Eine Notifizierung auf elektronischem Wege erreicht den Empfänger, |
wenn er entweder davon Kenntnis nimmt oder wenn er vernünftigerweise | wenn er entweder davon Kenntnis nimmt oder wenn er vernünftigerweise |
davon Kenntnis hätte nehmen können, sofern der Empfänger in letzterem | davon Kenntnis hätte nehmen können, sofern der Empfänger in letzterem |
Fall vorab die Verwendung der E-Mail-Adresse oder eines anderen | Fall vorab die Verwendung der E-Mail-Adresse oder eines anderen |
elektronischen Kommunikationsmittels, das die notifizierende Person | elektronischen Kommunikationsmittels, das die notifizierende Person |
benutzt hat, akzeptiert hat. | benutzt hat, akzeptiert hat. |
Art. 1.6 - Zeitbestimmung und Bedingung | Art. 1.6 - Zeitbestimmung und Bedingung |
Die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts können mit einer Zeitbestimmung | Die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts können mit einer Zeitbestimmung |
oder einer Bedingung verbunden werden, es sei denn, das Gesetz oder | oder einer Bedingung verbunden werden, es sei denn, das Gesetz oder |
die Art des Rechtsgeschäfts stehen dem entgegen. | die Art des Rechtsgeschäfts stehen dem entgegen. |
Art. 1.7 - Berechnung der Fristen | Art. 1.7 - Berechnung der Fristen |
§ 1 - Eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist | § 1 - Eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist |
beginnt am Tag nach dem Ereignis oder der Handlung, durch das | beginnt am Tag nach dem Ereignis oder der Handlung, durch das |
beziehungsweise die sie ausgelöst wird. | beziehungsweise die sie ausgelöst wird. |
§ 2 - Eine in Stunden ausgedrückte Frist beginnt unmittelbar. | § 2 - Eine in Stunden ausgedrückte Frist beginnt unmittelbar. |
§ 3 - Fristen schließen gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage | § 3 - Fristen schließen gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage |
ein, es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen | ein, es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen |
sind in Werktagen ausgedrückt. | sind in Werktagen ausgedrückt. |
Werktage sind alle Tage außer gesetzliche Feiertage, Sonntage und | Werktage sind alle Tage außer gesetzliche Feiertage, Sonntage und |
Samstage. | Samstage. |
§ 4 - Wenn der letzte Tag einer anders als in Stunden ausgedrückten | § 4 - Wenn der letzte Tag einer anders als in Stunden ausgedrückten |
Frist, innerhalb deren eine Leistung oder eine Mitteilung erfolgen | Frist, innerhalb deren eine Leistung oder eine Mitteilung erfolgen |
muss, ein gesetzlicher Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag ist, | muss, ein gesetzlicher Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag ist, |
endet die Frist bei Ablauf der letzten Stunde des darauffolgenden | endet die Frist bei Ablauf der letzten Stunde des darauffolgenden |
Werktags. | Werktags. |
Vorliegender Paragraph ist nicht auf Fristen anwendbar, die | Vorliegender Paragraph ist nicht auf Fristen anwendbar, die |
rückwirkend ab einem bestimmten Datum oder Ereignis berechnet werden. | rückwirkend ab einem bestimmten Datum oder Ereignis berechnet werden. |
§ 5 - Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei | § 5 - Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei |
Werktage. | Werktage. |
§ 6 - Unter einem Halbjahr versteht man einen Zeitraum von sechs | § 6 - Unter einem Halbjahr versteht man einen Zeitraum von sechs |
Monaten, unter einem Quartal einen Zeitraum von drei Monaten und unter | Monaten, unter einem Quartal einen Zeitraum von drei Monaten und unter |
einem halben Monat einen Zeitraum von fünfzehn Tagen. | einem halben Monat einen Zeitraum von fünfzehn Tagen. |
Wird ein Zeitraum in Monaten oder Jahren bestimmt, die nicht | Wird ein Zeitraum in Monaten oder Jahren bestimmt, die nicht |
aufeinander folgen müssen, wird ein Monat mit dreißig Tagen und ein | aufeinander folgen müssen, wird ein Monat mit dreißig Tagen und ein |
Jahr mit 365 Tagen gezählt. | Jahr mit 365 Tagen gezählt. |
§ 7 - Vorliegender Artikel findet Anwendung, sofern durch ein Gesetz | § 7 - Vorliegender Artikel findet Anwendung, sofern durch ein Gesetz |
oder ein Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist. | oder ein Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist. |
Art. 1.8 - Vertretung | Art. 1.8 - Vertretung |
§ 1 - Vertretung liegt vor, wenn eine Person befugt ist, für Rechnung | § 1 - Vertretung liegt vor, wenn eine Person befugt ist, für Rechnung |
einer anderen Person ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten zu tätigen. | einer anderen Person ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten zu tätigen. |
Die Vertretung ist unmittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft | Die Vertretung ist unmittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft |
im Namen und für Rechnung der vertretenen Person tätigt. | im Namen und für Rechnung der vertretenen Person tätigt. |
Die Vertretung ist mittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft in | Die Vertretung ist mittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft in |
seinem eigenen Namen, aber für Rechnung der vertretenen Person tätigt. | seinem eigenen Namen, aber für Rechnung der vertretenen Person tätigt. |
§ 2 - Die Vertretung hat ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft, einer | § 2 - Die Vertretung hat ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft, einer |
gerichtlichen Entscheidung oder im Gesetz. | gerichtlichen Entscheidung oder im Gesetz. |
§ 3 - Bei unmittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte | § 3 - Bei unmittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte |
Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten wirksam. | Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten wirksam. |
Bei mittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte | Bei mittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte |
Rechtsgeschäft zwischen Letzterem und dem Dritten wirksam. | Rechtsgeschäft zwischen Letzterem und dem Dritten wirksam. |
§ 4 - Überschreitet der Vertreter im Fall einer unmittelbaren | § 4 - Überschreitet der Vertreter im Fall einer unmittelbaren |
Vertretung seine Befugnisse, bindet das Rechtsgeschäft den Vertretenen | Vertretung seine Befugnisse, bindet das Rechtsgeschäft den Vertretenen |
Dritten gegenüber nicht, es sei denn, er bestätigt es. | Dritten gegenüber nicht, es sei denn, er bestätigt es. |
Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum, an dem das | Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum, an dem das |
Rechtsgeschäft getätigt wurde, unbeschadet der von Dritten erworbenen | Rechtsgeschäft getätigt wurde, unbeschadet der von Dritten erworbenen |
Rechte. | Rechte. |
§ 5 - Der Vertretene ist auch durch das von einem unbefugten Vertreter | § 5 - Der Vertretene ist auch durch das von einem unbefugten Vertreter |
getätigte Rechtsgeschäft gebunden, wenn dem unbefugten Vertreter der | getätigte Rechtsgeschäft gebunden, wenn dem unbefugten Vertreter der |
Anschein einer ausreichenden Befugnis zuzurechnen ist und der Dritte | Anschein einer ausreichenden Befugnis zuzurechnen ist und der Dritte |
diesen Anschein unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise für | diesen Anschein unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise für |
wahr halten konnte. Der Anschein ist dem Vertretenen zuzurechnen, wenn | wahr halten konnte. Der Anschein ist dem Vertretenen zuzurechnen, wenn |
er durch seine Erklärungen oder sein Verhalten, auch wenn sie nicht | er durch seine Erklärungen oder sein Verhalten, auch wenn sie nicht |
rechtswidrig sind, aus freiem Willen dazu beigetragen hat, den | rechtswidrig sind, aus freiem Willen dazu beigetragen hat, den |
Anschein zu erwecken oder aufrechtzuerhalten. | Anschein zu erwecken oder aufrechtzuerhalten. |
§ 6 - Wer für Rechnung eines anderen Rechtsgeschäfte tätigen muss, | § 6 - Wer für Rechnung eines anderen Rechtsgeschäfte tätigen muss, |
darf weder als Gegenpartei dieses anderen auftreten, noch im Fall | darf weder als Gegenpartei dieses anderen auftreten, noch im Fall |
eines Interessenkonflikts eingreifen. Ein solches Rechtsgeschäft ist | eines Interessenkonflikts eingreifen. Ein solches Rechtsgeschäft ist |
ungültig, es sei denn, der Vertretene hat ihm ausdrücklich oder | ungültig, es sei denn, der Vertretene hat ihm ausdrücklich oder |
stillschweigend zugestimmt. | stillschweigend zugestimmt. |
Art. 1.9 - Subjektive Gutgläubigkeit | Art. 1.9 - Subjektive Gutgläubigkeit |
Gutgläubigkeit wird vorausgesetzt. | Gutgläubigkeit wird vorausgesetzt. |
Eine Person ist bösgläubig, wenn sie die Tatsachen oder das | Eine Person ist bösgläubig, wenn sie die Tatsachen oder das |
Rechtsgeschäft, auf die sich ihre Gutgläubigkeit beziehen muss, kannte | Rechtsgeschäft, auf die sich ihre Gutgläubigkeit beziehen muss, kannte |
oder sie in Anbetracht der konkreten Umstände hätte kennen müssen. | oder sie in Anbetracht der konkreten Umstände hätte kennen müssen. |
Art. 1.10 - Rechtsmissbrauch | Art. 1.10 - Rechtsmissbrauch |
Niemand darf sein Recht missbrauchen. | Niemand darf sein Recht missbrauchen. |
Wer sein Recht in einer Weise ausübt, die offensichtlich die Grenzen | Wer sein Recht in einer Weise ausübt, die offensichtlich die Grenzen |
der normalen Ausübung dieses Rechts durch eine vorsichtige und | der normalen Ausübung dieses Rechts durch eine vorsichtige und |
vernünftige Person unter denselben Umständen überschreitet, begeht | vernünftige Person unter denselben Umständen überschreitet, begeht |
Rechtsmissbrauch. | Rechtsmissbrauch. |
Die Sanktion für einen solchen Missbrauch besteht in der Beschränkung | Die Sanktion für einen solchen Missbrauch besteht in der Beschränkung |
des Rechts auf die normale Ausübung, unbeschadet der Wiedergutmachung | des Rechts auf die normale Ausübung, unbeschadet der Wiedergutmachung |
des durch den Missbrauch verursachten Schadens. | des durch den Missbrauch verursachten Schadens. |
Art. 1.11 - Absicht zu schaden | Art. 1.11 - Absicht zu schaden |
Ein vorsätzlicher Fehler, der mit der Absicht begangen wird, zu | Ein vorsätzlicher Fehler, der mit der Absicht begangen wird, zu |
schaden oder einen Gewinn zu erzielen, darf dem Verursacher keinen | schaden oder einen Gewinn zu erzielen, darf dem Verursacher keinen |
Vorteil verschaffen. | Vorteil verschaffen. |
Art. 1.12 - Verzicht auf ein Recht | Art. 1.12 - Verzicht auf ein Recht |
Der Verzicht auf ein Recht wird nicht vermutet. Er kann nur aus | Der Verzicht auf ein Recht wird nicht vermutet. Er kann nur aus |
Tatsachen oder Handlungen abgeleitet werden, die keine andere | Tatsachen oder Handlungen abgeleitet werden, die keine andere |
Auslegung zulassen. | Auslegung zulassen. |