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Meertalige weergave van Burgerlijk Wetboek van 13/04/2019
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Burgerlijk Wetboek, Boek 1. - Officieuze coördinatie in het Duits Code civil, Livre 1er. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Burgerlijk Wetboek, Boek 1. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Boek 1 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juli SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 1er. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Livre 1er du Code civil (Moniteur belge du 1er juillet
2022), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 30 juli 2022 om 2022), tel qu'il a été modifié par la loi du 30 juillet 2022 visant à
justitie menselijker, sneller en straffer te maken II (Belgisch rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II (Moniteur
Staatsblad van 8 augustus 2022). belge du 8 août 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH 13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH
BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1.1 - Quellen Art. 1.1 - Quellen
Unbeschadet der besonderen Gesetze, des Gewohnheitsrechts und der Unbeschadet der besonderen Gesetze, des Gewohnheitsrechts und der
allgemeinen Rechtsgrundsätze regelt vorliegendes Gesetzbuch das allgemeinen Rechtsgrundsätze regelt vorliegendes Gesetzbuch das
Zivilrecht und im weiteren Sinne das Privatrecht. Es findet allgemeine Zivilrecht und im weiteren Sinne das Privatrecht. Es findet allgemeine
Anwendung vorbehaltlich der für die Ausübung der öffentlichen Gewalt Anwendung vorbehaltlich der für die Ausübung der öffentlichen Gewalt
geltenden Regeln. geltenden Regeln.
Gepflogenheiten stellen nur eine Rechtsquelle dar, wenn ein Gesetz Gepflogenheiten stellen nur eine Rechtsquelle dar, wenn ein Gesetz
oder ein Vertrag darauf verweist. oder ein Vertrag darauf verweist.
Art. 1.2 - Zeitliche Anwendung des Gesetzes Art. 1.2 - Zeitliche Anwendung des Gesetzes
Das Gesetz bestimmt nur für die Zukunft. Es hat keine rückwirkende Das Gesetz bestimmt nur für die Zukunft. Es hat keine rückwirkende
Kraft, es sei denn, dies wäre für die Verwirklichung eines Ziels von Kraft, es sei denn, dies wäre für die Verwirklichung eines Ziels von
allgemeinem Interesse erforderlich. allgemeinem Interesse erforderlich.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist ein neues Gesetz nicht Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist ein neues Gesetz nicht
nur auf Situationen anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten nur auf Situationen anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten
entstehen, sondern auch auf die zukünftigen Wirkungen von Situationen, entstehen, sondern auch auf die zukünftigen Wirkungen von Situationen,
die unter dem früheren Gesetz entstanden sind und unter dem neuen die unter dem früheren Gesetz entstanden sind und unter dem neuen
Gesetz auftreten oder fortbestehen, sofern dies die bereits Gesetz auftreten oder fortbestehen, sofern dies die bereits
unwiderruflich festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt. unwiderruflich festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt.
In Abweichung von Absatz 2 bleibt das frühere Gesetz auf die unter In Abweichung von Absatz 2 bleibt das frühere Gesetz auf die unter
diesem Gesetz geschlossenen Verträge anwendbar, es sei denn, das neue diesem Gesetz geschlossenen Verträge anwendbar, es sei denn, das neue
Gesetz betrifft die öffentliche Ordnung oder hat zwingenden Charakter Gesetz betrifft die öffentliche Ordnung oder hat zwingenden Charakter
oder schreibt seine Anwendung auf laufende Verträge vor. Die oder schreibt seine Anwendung auf laufende Verträge vor. Die
Gültigkeit des Vertrags unterliegt jedoch weiterhin dem zum Zeitpunkt Gültigkeit des Vertrags unterliegt jedoch weiterhin dem zum Zeitpunkt
seines Abschlusses geltenden Gesetz. seines Abschlusses geltenden Gesetz.
Art. 1.3 - Rechtsgeschäft Art. 1.3 - Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, mit der eine oder Ein Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, mit der eine oder
mehrere Personen beabsichtigen, Rechtsfolgen herbeizuführen. mehrere Personen beabsichtigen, Rechtsfolgen herbeizuführen.
Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen besitzt jede Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen besitzt jede
natürliche oder juristische Person Rechtsfähigkeit und natürliche oder juristische Person Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit. Handlungsfähigkeit.
Von der öffentlichen Ordnung oder zwingenden Vorschriften kann nicht Von der öffentlichen Ordnung oder zwingenden Vorschriften kann nicht
abgewichen werden. abgewichen werden.
Rechtsregeln, die die wesentlichen Interessen des Staates oder der Rechtsregeln, die die wesentlichen Interessen des Staates oder der
Gemeinschaft betreffen oder die im Privatrecht die Rechtsgrundlagen Gemeinschaft betreffen oder die im Privatrecht die Rechtsgrundlagen
festlegen, auf denen die Gesellschaft beruht, wie beispielsweise die festlegen, auf denen die Gesellschaft beruht, wie beispielsweise die
wirtschaftliche, moralische, soziale oder ökologische Ordnung, sind wirtschaftliche, moralische, soziale oder ökologische Ordnung, sind
Vorschriften der öffentlichen Ordnung. Vorschriften der öffentlichen Ordnung.
Rechtsregeln, die zum Schutz einer vom Gesetz als schwächer Rechtsregeln, die zum Schutz einer vom Gesetz als schwächer
angesehenen Partei erlassen worden sind, sind zwingende Vorschriften. angesehenen Partei erlassen worden sind, sind zwingende Vorschriften.
Art. 1.4 - Willenserklärung Art. 1.4 - Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist ausdrücklich oder stillschweigend. Eine Willenserklärung ist ausdrücklich oder stillschweigend.
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie eine bestimmte Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie eine bestimmte
Person erreicht haben muss, um wirksam zu werden. Sie kann widerrufen Person erreicht haben muss, um wirksam zu werden. Sie kann widerrufen
werden, solange sie den Empfänger nicht erreicht hat. werden, solange sie den Empfänger nicht erreicht hat.
Art. 1.5 - Notifizierung Art. 1.5 - Notifizierung
Eine Notifizierung ist die Mitteilung einer Entscheidung oder einer Eine Notifizierung ist die Mitteilung einer Entscheidung oder einer
Handlung durch eine Person an eine oder mehrere bestimmte Personen. Handlung durch eine Person an eine oder mehrere bestimmte Personen.
Eine Notifizierung erreicht den Empfänger, wenn er davon Kenntnis Eine Notifizierung erreicht den Empfänger, wenn er davon Kenntnis
nimmt oder vernünftigerweise hätte nehmen können. nimmt oder vernünftigerweise hätte nehmen können.
Eine Notifizierung auf elektronischem Wege erreicht den Empfänger, Eine Notifizierung auf elektronischem Wege erreicht den Empfänger,
wenn er entweder davon Kenntnis nimmt oder wenn er vernünftigerweise wenn er entweder davon Kenntnis nimmt oder wenn er vernünftigerweise
davon Kenntnis hätte nehmen können, sofern der Empfänger in letzterem davon Kenntnis hätte nehmen können, sofern der Empfänger in letzterem
Fall vorab die Verwendung der E-Mail-Adresse oder eines anderen Fall vorab die Verwendung der E-Mail-Adresse oder eines anderen
elektronischen Kommunikationsmittels, das die notifizierende Person elektronischen Kommunikationsmittels, das die notifizierende Person
benutzt hat, akzeptiert hat. benutzt hat, akzeptiert hat.
Art. 1.6 - Zeitbestimmung und Bedingung Art. 1.6 - Zeitbestimmung und Bedingung
Die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts können mit einer Zeitbestimmung Die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts können mit einer Zeitbestimmung
oder einer Bedingung verbunden werden, es sei denn, das Gesetz oder oder einer Bedingung verbunden werden, es sei denn, das Gesetz oder
die Art des Rechtsgeschäfts stehen dem entgegen. die Art des Rechtsgeschäfts stehen dem entgegen.
Art. 1.7 - Berechnung der Fristen Art. 1.7 - Berechnung der Fristen
§ 1 - Eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist § 1 - Eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist
beginnt am Tag nach dem Ereignis oder der Handlung, durch das beginnt am Tag nach dem Ereignis oder der Handlung, durch das
beziehungsweise die sie ausgelöst wird. beziehungsweise die sie ausgelöst wird.
§ 2 - Eine in Stunden ausgedrückte Frist beginnt unmittelbar. § 2 - Eine in Stunden ausgedrückte Frist beginnt unmittelbar.
§ 3 - Fristen schließen gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage § 3 - Fristen schließen gesetzliche Feiertage, Sonntage und Samstage
ein, es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen ein, es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen
sind in Werktagen ausgedrückt. sind in Werktagen ausgedrückt.
Werktage sind alle Tage außer gesetzliche Feiertage, Sonntage und Werktage sind alle Tage außer gesetzliche Feiertage, Sonntage und
Samstage. Samstage.
§ 4 - Wenn der letzte Tag einer anders als in Stunden ausgedrückten § 4 - Wenn der letzte Tag einer anders als in Stunden ausgedrückten
Frist, innerhalb deren eine Leistung oder eine Mitteilung erfolgen Frist, innerhalb deren eine Leistung oder eine Mitteilung erfolgen
muss, ein gesetzlicher Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag ist, muss, ein gesetzlicher Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag ist,
endet die Frist bei Ablauf der letzten Stunde des darauffolgenden endet die Frist bei Ablauf der letzten Stunde des darauffolgenden
Werktags. Werktags.
Vorliegender Paragraph ist nicht auf Fristen anwendbar, die Vorliegender Paragraph ist nicht auf Fristen anwendbar, die
rückwirkend ab einem bestimmten Datum oder Ereignis berechnet werden. rückwirkend ab einem bestimmten Datum oder Ereignis berechnet werden.
§ 5 - Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei § 5 - Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei
Werktage. Werktage.
§ 6 - Unter einem Halbjahr versteht man einen Zeitraum von sechs § 6 - Unter einem Halbjahr versteht man einen Zeitraum von sechs
Monaten, unter einem Quartal einen Zeitraum von drei Monaten und unter Monaten, unter einem Quartal einen Zeitraum von drei Monaten und unter
einem halben Monat einen Zeitraum von fünfzehn Tagen. einem halben Monat einen Zeitraum von fünfzehn Tagen.
Wird ein Zeitraum in Monaten oder Jahren bestimmt, die nicht Wird ein Zeitraum in Monaten oder Jahren bestimmt, die nicht
aufeinander folgen müssen, wird ein Monat mit dreißig Tagen und ein aufeinander folgen müssen, wird ein Monat mit dreißig Tagen und ein
Jahr mit 365 Tagen gezählt. Jahr mit 365 Tagen gezählt.
§ 7 - Vorliegender Artikel findet Anwendung, sofern durch ein Gesetz § 7 - Vorliegender Artikel findet Anwendung, sofern durch ein Gesetz
oder ein Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist. oder ein Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist.
Art. 1.8 - Vertretung Art. 1.8 - Vertretung
§ 1 - Vertretung liegt vor, wenn eine Person befugt ist, für Rechnung § 1 - Vertretung liegt vor, wenn eine Person befugt ist, für Rechnung
einer anderen Person ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten zu tätigen. einer anderen Person ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten zu tätigen.
Die Vertretung ist unmittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft Die Vertretung ist unmittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft
im Namen und für Rechnung der vertretenen Person tätigt. im Namen und für Rechnung der vertretenen Person tätigt.
Die Vertretung ist mittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft in Die Vertretung ist mittelbar, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft in
seinem eigenen Namen, aber für Rechnung der vertretenen Person tätigt. seinem eigenen Namen, aber für Rechnung der vertretenen Person tätigt.
§ 2 - Die Vertretung hat ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft, einer § 2 - Die Vertretung hat ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft, einer
gerichtlichen Entscheidung oder im Gesetz. gerichtlichen Entscheidung oder im Gesetz.
§ 3 - Bei unmittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte § 3 - Bei unmittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte
Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten wirksam. Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten wirksam.
Bei mittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte Bei mittelbarer Vertretung wird das vom Vertreter getätigte
Rechtsgeschäft zwischen Letzterem und dem Dritten wirksam. Rechtsgeschäft zwischen Letzterem und dem Dritten wirksam.
§ 4 - Überschreitet der Vertreter im Fall einer unmittelbaren § 4 - Überschreitet der Vertreter im Fall einer unmittelbaren
Vertretung seine Befugnisse, bindet das Rechtsgeschäft den Vertretenen Vertretung seine Befugnisse, bindet das Rechtsgeschäft den Vertretenen
Dritten gegenüber nicht, es sei denn, er bestätigt es. Dritten gegenüber nicht, es sei denn, er bestätigt es.
Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum, an dem das Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum, an dem das
Rechtsgeschäft getätigt wurde, unbeschadet der von Dritten erworbenen Rechtsgeschäft getätigt wurde, unbeschadet der von Dritten erworbenen
Rechte. Rechte.
§ 5 - Der Vertretene ist auch durch das von einem unbefugten Vertreter § 5 - Der Vertretene ist auch durch das von einem unbefugten Vertreter
getätigte Rechtsgeschäft gebunden, wenn dem unbefugten Vertreter der getätigte Rechtsgeschäft gebunden, wenn dem unbefugten Vertreter der
Anschein einer ausreichenden Befugnis zuzurechnen ist und der Dritte Anschein einer ausreichenden Befugnis zuzurechnen ist und der Dritte
diesen Anschein unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise für diesen Anschein unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise für
wahr halten konnte. Der Anschein ist dem Vertretenen zuzurechnen, wenn wahr halten konnte. Der Anschein ist dem Vertretenen zuzurechnen, wenn
er durch seine Erklärungen oder sein Verhalten, auch wenn sie nicht er durch seine Erklärungen oder sein Verhalten, auch wenn sie nicht
rechtswidrig sind, aus freiem Willen dazu beigetragen hat, den rechtswidrig sind, aus freiem Willen dazu beigetragen hat, den
Anschein zu erwecken oder aufrechtzuerhalten. Anschein zu erwecken oder aufrechtzuerhalten.
§ 6 - Wer für Rechnung eines anderen Rechtsgeschäfte tätigen muss, § 6 - Wer für Rechnung eines anderen Rechtsgeschäfte tätigen muss,
darf weder als Gegenpartei dieses anderen auftreten, noch im Fall darf weder als Gegenpartei dieses anderen auftreten, noch im Fall
eines Interessenkonflikts eingreifen. Ein solches Rechtsgeschäft ist eines Interessenkonflikts eingreifen. Ein solches Rechtsgeschäft ist
ungültig, es sei denn, der Vertretene hat ihm ausdrücklich oder ungültig, es sei denn, der Vertretene hat ihm ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt. stillschweigend zugestimmt.
Art. 1.9 - Subjektive Gutgläubigkeit Art. 1.9 - Subjektive Gutgläubigkeit
Gutgläubigkeit wird vorausgesetzt. Gutgläubigkeit wird vorausgesetzt.
Eine Person ist bösgläubig, wenn sie die Tatsachen oder das Eine Person ist bösgläubig, wenn sie die Tatsachen oder das
Rechtsgeschäft, auf die sich ihre Gutgläubigkeit beziehen muss, kannte Rechtsgeschäft, auf die sich ihre Gutgläubigkeit beziehen muss, kannte
oder sie in Anbetracht der konkreten Umstände hätte kennen müssen. oder sie in Anbetracht der konkreten Umstände hätte kennen müssen.
Art. 1.10 - Rechtsmissbrauch Art. 1.10 - Rechtsmissbrauch
Niemand darf sein Recht missbrauchen. Niemand darf sein Recht missbrauchen.
Wer sein Recht in einer Weise ausübt, die offensichtlich die Grenzen Wer sein Recht in einer Weise ausübt, die offensichtlich die Grenzen
der normalen Ausübung dieses Rechts durch eine vorsichtige und der normalen Ausübung dieses Rechts durch eine vorsichtige und
vernünftige Person unter denselben Umständen überschreitet, begeht vernünftige Person unter denselben Umständen überschreitet, begeht
Rechtsmissbrauch. Rechtsmissbrauch.
Die Sanktion für einen solchen Missbrauch besteht in der Beschränkung Die Sanktion für einen solchen Missbrauch besteht in der Beschränkung
des Rechts auf die normale Ausübung, unbeschadet der Wiedergutmachung des Rechts auf die normale Ausübung, unbeschadet der Wiedergutmachung
des durch den Missbrauch verursachten Schadens. des durch den Missbrauch verursachten Schadens.
Art. 1.11 - Absicht zu schaden Art. 1.11 - Absicht zu schaden
Ein vorsätzlicher Fehler, der mit der Absicht begangen wird, zu Ein vorsätzlicher Fehler, der mit der Absicht begangen wird, zu
schaden oder einen Gewinn zu erzielen, darf dem Verursacher keinen schaden oder einen Gewinn zu erzielen, darf dem Verursacher keinen
Vorteil verschaffen. Vorteil verschaffen.
Art. 1.12 - Verzicht auf ein Recht Art. 1.12 - Verzicht auf ein Recht
Der Verzicht auf ein Recht wird nicht vermutet. Er kann nur aus Der Verzicht auf ein Recht wird nicht vermutet. Er kann nur aus
Tatsachen oder Handlungen abgeleitet werden, die keine andere Tatsachen oder Handlungen abgeleitet werden, die keine andere
Auslegung zulassen. Auslegung zulassen.
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