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Besluitwet houdende verscherping van de controle der prijzen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté-loi renforçant le contrôle des prix Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 MEI 1946. - Besluitwet houdende verscherping van de controle der | 14 MAI 1946. - Arrêté-loi renforçant le contrôle des prix Coordination |
prijzen. - Officieuze coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de besluitwet van 14 mei 1946 houdende verscherping van de controle | allemande de l'arrêté-loi du 14 mai 1946 renforçant le contrôle des |
der prijzen (Belgisch Staatsblad van 16 mei 1946, err. van 23 mei | prix (Moniteur belge du 16 mai 1946, err. du 23 mai 1946), telle |
1946), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 14 juli 1971 betreffende | qu'elle a été modifiée par la loi du 14 juillet 1971 sur les pratiques |
de handelspraktijken (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1971). | du commerce (Moniteur belge du 30 juillet 1971). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
KABINETT DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER | KABINETT DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER |
WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
14. MAI 1946 - Erlassgesetz zur Verschärfung der Preiskontrolle | 14. MAI 1946 - Erlassgesetz zur Verschärfung der Preiskontrolle |
Artikel 1 - Selbst wenn Preise den in den geltenden | Artikel 1 - Selbst wenn Preise den in den geltenden |
Strafrechtsvorschriften vorgesehenen Obergrenzen entsprechen oder | Strafrechtsvorschriften vorgesehenen Obergrenzen entsprechen oder |
darunterliegen, sind sie rechtswidrig, wenn aus dem betreffenden | darunterliegen, sind sie rechtswidrig, wenn aus dem betreffenden |
Geschäftsvorgang ein anormal hoher Gewinn hervorgehen würde, der | Geschäftsvorgang ein anormal hoher Gewinn hervorgehen würde, der |
insbesondere auf eine Überbewertung einer der Preiskomponenten | insbesondere auf eine Überbewertung einer der Preiskomponenten |
zurückzuführen wäre. | zurückzuführen wäre. |
Art. 2 - Preise, die am 15. April 1946 anwendbar sind in den Fällen | Art. 2 - Preise, die am 15. April 1946 anwendbar sind in den Fällen |
und innerhalb der Grenzen, die in den an diesem Datum geltenden | und innerhalb der Grenzen, die in den an diesem Datum geltenden |
Strafrechtsvorschriften vorgesehen sind, dürfen in keiner Weise | Strafrechtsvorschriften vorgesehen sind, dürfen in keiner Weise |
überschritten werden, vorbehaltlich eines Beschlusses des Ministers | überschritten werden, vorbehaltlich eines Beschlusses des Ministers |
der Wirtschaftsangelegenheiten. | der Wirtschaftsangelegenheiten. |
Art. 3 - Jedem, einschliesslich Zwischenpersonen oder -händlern, ist | Art. 3 - Jedem, einschliesslich Zwischenpersonen oder -händlern, ist |
es verboten, einen Zustand der Knappheit oder eine Notlage zu | es verboten, einen Zustand der Knappheit oder eine Notlage zu |
missbrauchen, indem: | missbrauchen, indem: |
1. Verkauf oder Lieferung von Waren einer bestimmten Sorte oder | 1. Verkauf oder Lieferung von Waren einer bestimmten Sorte oder |
Beschaffenheit an die Verpflichtung geknüpft wird, gleichzeitig Waren | Beschaffenheit an die Verpflichtung geknüpft wird, gleichzeitig Waren |
einer anderen Sorte oder Beschaffenheit zu kaufen beziehungsweise | einer anderen Sorte oder Beschaffenheit zu kaufen beziehungsweise |
einen solchen Kauf zu versprechen, | einen solchen Kauf zu versprechen, |
2. die Erbringung einer bestimmten Leistung an die Verpflichtung | 2. die Erbringung einer bestimmten Leistung an die Verpflichtung |
geknüpft wird, gleichzeitig der Erbringung einer anderen Leistung | geknüpft wird, gleichzeitig der Erbringung einer anderen Leistung |
zuzustimmen beziehungsweise eine solche Zustimmung zu versprechen. | zuzustimmen beziehungsweise eine solche Zustimmung zu versprechen. |
Art. 4 - In einem Zustand der Knappheit oder in einer Notlage ist es | Art. 4 - In einem Zustand der Knappheit oder in einer Notlage ist es |
verboten: | verboten: |
1. Waren einer bestimmten Sorte oder Beschaffenheit zu kaufen | 1. Waren einer bestimmten Sorte oder Beschaffenheit zu kaufen |
beziehungsweise ihren Ankauf zu versprechen, mit dem Ziel, Waren einer | beziehungsweise ihren Ankauf zu versprechen, mit dem Ziel, Waren einer |
anderen Sorte oder Beschaffenheit verkauft oder geliefert zu bekommen, | anderen Sorte oder Beschaffenheit verkauft oder geliefert zu bekommen, |
2. der Erbringung einer Leistung zuzustimmen beziehungsweise eine | 2. der Erbringung einer Leistung zuzustimmen beziehungsweise eine |
solche Zustimmung zu versprechen, mit dem Ziel, eine andere Leistung | solche Zustimmung zu versprechen, mit dem Ziel, eine andere Leistung |
erbracht zu bekommen. | erbracht zu bekommen. |
Art. 5 - 7 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 5 - 7 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 8 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 279 des | Art. 8 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 279 des |
Strafprozessgesetzbuches unterstehen die vereidigten Beamten der | Strafprozessgesetzbuches unterstehen die vereidigten Beamten der |
Gemeindepolizei und die Gendarmen, die mit den in Artikel 6 § 1 des | Gemeindepolizei und die Gendarmen, die mit den in Artikel 6 § 1 des |
Erlassgesetzes vom 22. Januar 1945 über die Bestrafung der Verstösse | Erlassgesetzes vom 22. Januar 1945 über die Bestrafung der Verstösse |
gegen die Vorschriften über die Bevorratung des Landes erwähnten | gegen die Vorschriften über die Bevorratung des Landes erwähnten |
Handlungen beauftragt sind, ausschliesslich für diese Handlungen der | Handlungen beauftragt sind, ausschliesslich für diese Handlungen der |
Aufsicht des Generalprokurators. | Aufsicht des Generalprokurators. |
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 10 - Verstösse gegen die Artikel 1 bis 5 des vorliegenden | Art. 10 - Verstösse gegen die Artikel 1 bis 5 des vorliegenden |
Erlassgesetzes sowie [Verstösse gegen die Artikel 498 und 499 des | Erlassgesetzes sowie [Verstösse gegen die Artikel 498 und 499 des |
Strafgesetzbuches] in Bezug auf Täuschung in Sachen Verkauf werden | Strafgesetzbuches] in Bezug auf Täuschung in Sachen Verkauf werden |
ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet gemäss den Bestimmungen | ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet gemäss den Bestimmungen |
der Kapitel II und III des Erlassgesetzes vom 22. Januar 1945 über die | der Kapitel II und III des Erlassgesetzes vom 22. Januar 1945 über die |
Bestrafung der Verstösse gegen die Vorschriften über die Bevorratung | Bestrafung der Verstösse gegen die Vorschriften über die Bevorratung |
des Landes. | des Landes. |
Die Bestimmungen des Erlassgesetzes vom 14. April 1945 über die | Die Bestimmungen des Erlassgesetzes vom 14. April 1945 über die |
Schliessung von Unternehmen, die gegen die Vorschriften in Bezug auf | Schliessung von Unternehmen, die gegen die Vorschriften in Bezug auf |
die Bevorratung des Landes verstossen, und des Erlassgesetzes vom 14. | die Bevorratung des Landes verstossen, und des Erlassgesetzes vom 14. |
Mai 1946, auf dessen Grundlage diese Unternehmen der Verwaltung des | Mai 1946, auf dessen Grundlage diese Unternehmen der Verwaltung des |
Sequesteramtes unterstellt werden, finden ebenfalls Anwendung auf | Sequesteramtes unterstellt werden, finden ebenfalls Anwendung auf |
diese Verstösse. | diese Verstösse. |
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 75 § 2 des G. vom 14. Juli 1971 | [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 75 § 2 des G. vom 14. Juli 1971 |
(B.S. vom 30. Juli 1971)] | (B.S. vom 30. Juli 1971)] |
Art. 11 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner | Art. 11 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In einem Königlichen Erlass wird das Datum festgelegt, an dem die oben | In einem Königlichen Erlass wird das Datum festgelegt, an dem die oben |
angeführten Bestimmungen oder einige von ihnen ausser Kraft treten | angeführten Bestimmungen oder einige von ihnen ausser Kraft treten |
werden. | werden. |