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van de modellen van attesten uit te reiken door de verzekeraars met betrekking tot individuele levensverzekeringscontracten
waarvan de pre Verwaltung des Steuerwesens der Unternehmen und Einkünfte.
- Einkommensteuern. - Bekanntmachung(...)"
Administratie van de ondernemings- en inkomensfiscaliteit. - Inkomstenbelastingen. - Bericht tot vaststelling van de modellen van attesten uit te reiken door de verzekeraars met betrekking tot individuele levensverzekeringscontracten waarvan de pre Verwaltung des Steuerwesens der Unternehmen und Einkünfte. - Einkommensteuern. - Bekanntmachung(...) | Administration de la fiscalité des entreprises et des revenus. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des attestations à délivrer par les assureurs concernant les contrats d'assurance-vie individuelle dont les primes peuvent donne Verwaltung des Steuerwesens der Unternehmen und Einkünfte. - Einkommensteuern. - Bekanntmachung(...) |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN Administratie van de ondernemings- en inkomensfiscaliteit. - Inkomstenbelastingen. - Bericht tot vaststelling van de modellen van attesten uit te reiken door de verzekeraars met betrekking tot individuele levensverzekeringscontracten waarvan de premies recht kunnen geven op de aftrek voor enige woning of op een belastingvermindering. - Duitse vertaling Verwaltung des Steuerwesens der Unternehmen und Einkünfte. - | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES Administration de la fiscalité des entreprises et des revenus. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des attestations à délivrer par les assureurs concernant les contrats d'assurance-vie individuelle dont les primes peuvent donner droit à la déduction pour habitation unique ou à une réduction d'impôt. Traduction allemande Verwaltung des Steuerwesens der Unternehmen und Einkünfte. - |
Einkommensteuern. - Bekanntmachung über die Festlegung der | Einkommensteuern. - Bekanntmachung über die Festlegung der |
Bescheinigungen, die von den Versicherern auszustellen sind bezüglich | Bescheinigungen, die von den Versicherern auszustellen sind bezüglich |
individueller Lebensversicherungsverträge, deren Prämien Anrecht geben | individueller Lebensversicherungsverträge, deren Prämien Anrecht geben |
können auf den Abzug für die einzige Wohnung oder auf eine | können auf den Abzug für die einzige Wohnung oder auf eine |
Steuerermässigung (1) | Steuerermässigung (1) |
Artikel 62 B, 632 und 255 KE/EStGB 92, jeweils ersetzt und eingefügt | Artikel 62 B, 632 und 255 KE/EStGB 92, jeweils ersetzt und eingefügt |
durch die Artikel 1, 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom 10 Juni | durch die Artikel 1, 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom 10 Juni |
2006, der den KE/EStGB 92 in Sachen Anwendungsmodalitäten bezüglich | 2006, der den KE/EStGB 92 in Sachen Anwendungsmodalitäten bezüglich |
der Steuervorteile für Hypothekenanleihen und individuelle | der Steuervorteile für Hypothekenanleihen und individuelle |
Lebensversicherungsverträge abändert (BS vom 19. Juni 2006), | Lebensversicherungsverträge abändert (BS vom 19. Juni 2006), |
unterwirft die Gewährung des Abzugs für die einzige Wohnung, die | unterwirft die Gewährung des Abzugs für die einzige Wohnung, die |
Ermässigung für langfristiges Sparen und die erhöhte Ermässigung für | Ermässigung für langfristiges Sparen und die erhöhte Ermässigung für |
Bausparen der Bedingung, dass der Steuerpflichtige die Bescheinigungen | Bausparen der Bedingung, dass der Steuerpflichtige die Bescheinigungen |
vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder seinem Vertreter | vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder seinem Vertreter |
festgelegt werden und die vom Versicherer ausgestellt werden. | festgelegt werden und die vom Versicherer ausgestellt werden. |
Es handelt sich einerseits um eine einmalige Grundbescheinigung, durch | Es handelt sich einerseits um eine einmalige Grundbescheinigung, durch |
welche der Versicherer die Elemente mitteilt, die beweisen, dass der | welche der Versicherer die Elemente mitteilt, die beweisen, dass der |
Versicherungsvertrag in Betracht gezogen werden kann für die Anwendung | Versicherungsvertrag in Betracht gezogen werden kann für die Anwendung |
der Artikel 104 9. und 1451 2. EStGB 92 oder des Artikels 1451 2. | der Artikel 104 9. und 1451 2. EStGB 92 oder des Artikels 1451 2. |
EStGB 92, so wie er anwendbar bleibt aufgrund von Artikel 526 §2 Abs. | EStGB 92, so wie er anwendbar bleibt aufgrund von Artikel 526 §2 Abs. |
2 EStGB 92, und andererseits um eine jährliche Zahlungsbescheinigung, | 2 EStGB 92, und andererseits um eine jährliche Zahlungsbescheinigung, |
durch welche derselbe Versicherer den Betrag der während des | durch welche derselbe Versicherer den Betrag der während des |
steuerbaren Zeitraums getätigten Zahlungen mitteilt, sowie einer | steuerbaren Zeitraums getätigten Zahlungen mitteilt, sowie einer |
bestimmten Anzahl von Angaben, die notwendig sind, um zu überprüfen, | bestimmten Anzahl von Angaben, die notwendig sind, um zu überprüfen, |
ob die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bedingungen noch immer | ob die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bedingungen noch immer |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Die offiziellen Muster dieser Bescheinigungen finden Sie jeweils unter | Die offiziellen Muster dieser Bescheinigungen finden Sie jeweils unter |
Anlage 1 und Anlage 2 der vorliegenden Bekanntmachung. | Anlage 1 und Anlage 2 der vorliegenden Bekanntmachung. |
Die Bescheinigungen können nur ausgestellt werden, wenn der | Die Bescheinigungen können nur ausgestellt werden, wenn der |
Versicherer feststellen kann, dass die Versicherungsprämie in Betracht | Versicherer feststellen kann, dass die Versicherungsprämie in Betracht |
gezogen werden kann für den Abzug für die einzige Wohnung oder Anrecht | gezogen werden kann für den Abzug für die einzige Wohnung oder Anrecht |
geben kann auf eine der vorgenannten Steuerermässigungen. Daraus | geben kann auf eine der vorgenannten Steuerermässigungen. Daraus |
ergibt sich, dass keine Bescheinigung erstellt werden darf, wenn aus | ergibt sich, dass keine Bescheinigung erstellt werden darf, wenn aus |
den Elementen, über die der Versicherer verfügt, hervorgeht, dass die | den Elementen, über die der Versicherer verfügt, hervorgeht, dass die |
gesetzlichen und verordnungsmässigen Bedingungen, denen die | gesetzlichen und verordnungsmässigen Bedingungen, denen die |
Versicherungsverträge genügen müssen, um Anrecht auf die oben | Versicherungsverträge genügen müssen, um Anrecht auf die oben |
genannten Steuervorteile zu geben, nicht erfüllt sind. | genannten Steuervorteile zu geben, nicht erfüllt sind. |
Nachstehend finden Sie noch einige Erläuterungen in Bezug auf den | Nachstehend finden Sie noch einige Erläuterungen in Bezug auf den |
Gebrauch dieser Bescheinigungen. | Gebrauch dieser Bescheinigungen. |
Format der Bescheinigungen | Format der Bescheinigungen |
Sowohl die Grundbescheinigung als auch die Zahlungsbescheinigung | Sowohl die Grundbescheinigung als auch die Zahlungsbescheinigung |
müssen im A4-Format erstellt werden. | müssen im A4-Format erstellt werden. |
Texte in Kursivschrift | Texte in Kursivschrift |
Alle Texte, die in den Mustern kursiv geschrieben sind, enthalten | Alle Texte, die in den Mustern kursiv geschrieben sind, enthalten |
Erläuterungen zu den einzutragenden Angaben. Diese müssen nicht auf | Erläuterungen zu den einzutragenden Angaben. Diese müssen nicht auf |
den auszustellenden Bescheinigungen übernommen werden. | den auszustellenden Bescheinigungen übernommen werden. |
Anfangsdatum des Vertrags | Anfangsdatum des Vertrags |
Dieses Datum stimmt nicht notwendigerweise mit dem Datum überein, an | Dieses Datum stimmt nicht notwendigerweise mit dem Datum überein, an |
dem der Vertrag abgeschlossen worden ist. In den unter Nr. 1451/10 | dem der Vertrag abgeschlossen worden ist. In den unter Nr. 1451/10 |
ComIR 92 vorgesehenen Fällen ist es zweckmässig, hier das tatsächliche | ComIR 92 vorgesehenen Fällen ist es zweckmässig, hier das tatsächliche |
Wirksamkeitsdatum des Vertrags einzutragen (Datum, das zur Festlegung | Wirksamkeitsdatum des Vertrags einzutragen (Datum, das zur Festlegung |
der nachfolgenden Fälligkeitsdaten der Prämien dient). | der nachfolgenden Fälligkeitsdaten der Prämien dient). |
Begünstigte(r) im Todesfall | Begünstigte(r) im Todesfall |
Falls die Versicherung weder für die Wiederherstellung, noch als | Falls die Versicherung weder für die Wiederherstellung, noch als |
Sicherheit einer Hypothekenanleihe dient, die für eine Wohnung | Sicherheit einer Hypothekenanleihe dient, die für eine Wohnung |
aufgenommen wurde, ist es zweckmässig, den Ehepartner (oder gesetzlich | aufgenommen wurde, ist es zweckmässig, den Ehepartner (oder gesetzlich |
Zusammenlebenden) und/oder einen oder mehrere Verwandte bis zum | Zusammenlebenden) und/oder einen oder mehrere Verwandte bis zum |
zweiten Grad des Versicherten anzugeben. | zweiten Grad des Versicherten anzugeben. |
Grundsätzlich sollen die Identität und die Eigenschaft (d.h. der | Grundsätzlich sollen die Identität und die Eigenschaft (d.h. der |
Verwandtschaftsgrad mit dem Versicherten) des(r) Begünstigten vermerkt | Verwandtschaftsgrad mit dem Versicherten) des(r) Begünstigten vermerkt |
werden. Falls jedoch sämtliche im Vertrag aufgenommenen Begünstigten | werden. Falls jedoch sämtliche im Vertrag aufgenommenen Begünstigten |
zu den in Artikel 1454 2. b zweiter Spiegelstrich EStGB 92 angeführten | zu den in Artikel 1454 2. b zweiter Spiegelstrich EStGB 92 angeführten |
Personenkategorie gehören, akzeptiert die Verwaltung, dass nur die | Personenkategorie gehören, akzeptiert die Verwaltung, dass nur die |
Eigenschaft dieses(r) Begünstigten vermerkt wird unter der | Eigenschaft dieses(r) Begünstigten vermerkt wird unter der |
Voraussetzung, dass diese näher bezeichnet wird (z.B. Ehepartner, | Voraussetzung, dass diese näher bezeichnet wird (z.B. Ehepartner, |
gesetzlich Zusammenwohnender, Kinder, Eltern, Brüder und Schwestern, | gesetzlich Zusammenwohnender, Kinder, Eltern, Brüder und Schwestern, |
aber nicht die gesetzlichen Erben). | aber nicht die gesetzlichen Erben). |
Dient die Versicherung für die Wiederherstellung oder als Sicherheit | Dient die Versicherung für die Wiederherstellung oder als Sicherheit |
einer Hypothekenanleihe, die für eine Wohnung aufgenommen wurde, muss | einer Hypothekenanleihe, die für eine Wohnung aufgenommen wurde, muss |
in Rubrik 6 der Grundbescheinigung die Formel "die Personen, die | in Rubrik 6 der Grundbescheinigung die Formel "die Personen, die |
infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den | infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den |
Niessbrauch der in Rubrik 5 bezeichneten Wohnung erwerben" übernommen | Niessbrauch der in Rubrik 5 bezeichneten Wohnung erwerben" übernommen |
werden. | werden. |
Bei Vertragsbeginn versicherter Betrag | Bei Vertragsbeginn versicherter Betrag |
Für die individuellen Lebensversicherungsverträge mit variablen | Für die individuellen Lebensversicherungsverträge mit variablen |
Prämien, in denen bei Vertragsbeginn kein versicherter Betrag für den | Prämien, in denen bei Vertragsbeginn kein versicherter Betrag für den |
Todes- und/oder Erlebensfall vereinbart ist, muss der Vermerk | Todes- und/oder Erlebensfall vereinbart ist, muss der Vermerk |
"betrifft einen Vertrag mit variablen Prämien, kein versicherter | "betrifft einen Vertrag mit variablen Prämien, kein versicherter |
Betrag vereinbart" in Rubrik 7 a und/oder b der Grundbescheinigung | Betrag vereinbart" in Rubrik 7 a und/oder b der Grundbescheinigung |
übernommen werden. | übernommen werden. |
Änderung des Vertragsablaufdatums | Änderung des Vertragsablaufdatums |
Änderungen, die seit Vertragsabschluss am vertraglichen Ablaufdatum | Änderungen, die seit Vertragsabschluss am vertraglichen Ablaufdatum |
vorgenommen worden sind, müssen in Rubrik 4 der Zahlungsbescheinigung | vorgenommen worden sind, müssen in Rubrik 4 der Zahlungsbescheinigung |
übernommen werden. Sobald eine Änderung vorgenommen worden ist, muss | übernommen werden. Sobald eine Änderung vorgenommen worden ist, muss |
sie immer vermerkt werden. Diese Abänderung ist nicht ausschliesslich | sie immer vermerkt werden. Diese Abänderung ist nicht ausschliesslich |
auf der Zahlungsbescheinigung des Jahres, in dessen Verlauf die | auf der Zahlungsbescheinigung des Jahres, in dessen Verlauf die |
Abänderung vorgenommen wurde, zu vermerken, sondern ebenfalls auf | Abänderung vorgenommen wurde, zu vermerken, sondern ebenfalls auf |
denjenigen der darauffolgenden Jahre. | denjenigen der darauffolgenden Jahre. |
Falls nach dieser Änderung die Versicherungsdauer (seit Anfangsdatum | Falls nach dieser Änderung die Versicherungsdauer (seit Anfangsdatum |
des Vertrages bis zum neuen vorgesehenen Ablaufdatum) noch mindestens | des Vertrages bis zum neuen vorgesehenen Ablaufdatum) noch mindestens |
10 Jahre beträgt, kann der Vermerk des Datums des vollständigen | 10 Jahre beträgt, kann der Vermerk des Datums des vollständigen |
Wirksamwerdens der Abänderung in Rubrik 4 b auf den Vermerk des Jahres | Wirksamwerdens der Abänderung in Rubrik 4 b auf den Vermerk des Jahres |
begrenzt werden, in dem die Abänderung eingetreten ist. Dies hebt | begrenzt werden, in dem die Abänderung eingetreten ist. Dies hebt |
jedoch die Verpflichtung, das neue vorgesehene Ablaufdatum in Rubrik 4 | jedoch die Verpflichtung, das neue vorgesehene Ablaufdatum in Rubrik 4 |
einzutragen, nicht auf. | einzutragen, nicht auf. |
Falls die Änderungen über mehrere Jahre hinweg vorgenommen wurden, | Falls die Änderungen über mehrere Jahre hinweg vorgenommen wurden, |
braucht nur die letzte Änderung (und ihr Wirksamkeitsdatum) vermerkt | braucht nur die letzte Änderung (und ihr Wirksamkeitsdatum) vermerkt |
zu werden. | zu werden. |
Falls das vorgesehene Ablaufdatum der Versicherung niemals abgeändert | Falls das vorgesehene Ablaufdatum der Versicherung niemals abgeändert |
worden ist, genügt es, in Rubrik 4 b der Zahlungsbescheinigung den | worden ist, genügt es, in Rubrik 4 b der Zahlungsbescheinigung den |
Vermerk "unverändert" zu übernehmen. | Vermerk "unverändert" zu übernehmen. |
Änderung des Vertragsgegenstands | Änderung des Vertragsgegenstands |
In Rubrik 5 der Zahlungsbescheinigung müssen die vom Versicherer | In Rubrik 5 der Zahlungsbescheinigung müssen die vom Versicherer |
festgestellten Änderungen aufgenommen werden, die seit | festgestellten Änderungen aufgenommen werden, die seit |
Vertragsabschluss am Vertragsgegenstand (der Umstand, ob die | Vertragsabschluss am Vertragsgegenstand (der Umstand, ob die |
Versicherung als Sicherheit oder für die Wiederherstellung einer | Versicherung als Sicherheit oder für die Wiederherstellung einer |
Hypothekenanleihe, die für eine Wohnung aufgenommen wurde, dient oder | Hypothekenanleihe, die für eine Wohnung aufgenommen wurde, dient oder |
nicht) vorgenommen worden sind. Sobald eine Änderung vorgenommen | nicht) vorgenommen worden sind. Sobald eine Änderung vorgenommen |
worden ist, muss sie immer vermerkt werden. Diese Abänderung ist nicht | worden ist, muss sie immer vermerkt werden. Diese Abänderung ist nicht |
ausschliesslich auf der Zahlungsbescheinigung des Jahres, in dessen | ausschliesslich auf der Zahlungsbescheinigung des Jahres, in dessen |
Verlauf die Abänderung vorgenommen wurde, zu vermerken, sondern | Verlauf die Abänderung vorgenommen wurde, zu vermerken, sondern |
ebenfalls auf denjenigen der darauffolgenden Jahre. | ebenfalls auf denjenigen der darauffolgenden Jahre. |
Falls die Änderungen über mehrere Jahre hinweg vorgenommen wurden, | Falls die Änderungen über mehrere Jahre hinweg vorgenommen wurden, |
braucht nur die letzte Änderung (und ihr Wirksamkeitsdatum) vermerkt | braucht nur die letzte Änderung (und ihr Wirksamkeitsdatum) vermerkt |
zu werden. | zu werden. |
Falls der Vertragsgegenstand niemals abgeändert worden ist, genügt es, | Falls der Vertragsgegenstand niemals abgeändert worden ist, genügt es, |
in Rubrik 5 b der Zahlungsbescheinigung den Vermerk "unverändert" zu | in Rubrik 5 b der Zahlungsbescheinigung den Vermerk "unverändert" zu |
übernehmen. | übernehmen. |
Änderung des(r) Begünstigten im Todesfall | Änderung des(r) Begünstigten im Todesfall |
In Rubrik 6 der Zahlungsbescheinigung müssen die Änderungen | In Rubrik 6 der Zahlungsbescheinigung müssen die Änderungen |
aufgenommen werden, die seit Vertragsabschluss in Bezug auf den(die) | aufgenommen werden, die seit Vertragsabschluss in Bezug auf den(die) |
im Vertrag vereinbarten Begünstigten im Todesfall vorgenommen worden | im Vertrag vereinbarten Begünstigten im Todesfall vorgenommen worden |
sind. Sobald eine Änderung vorgenommen worden ist, muss sie immer | sind. Sobald eine Änderung vorgenommen worden ist, muss sie immer |
vermerkt werden. Diese Abänderung ist nicht ausschliesslich auf der | vermerkt werden. Diese Abänderung ist nicht ausschliesslich auf der |
Zahlungsbescheinigung des Jahres, in dessen Verlauf die Änderung | Zahlungsbescheinigung des Jahres, in dessen Verlauf die Änderung |
vorgenommen wurde, zu vermerken, sondern ebenfalls auf denjenigen der | vorgenommen wurde, zu vermerken, sondern ebenfalls auf denjenigen der |
darauffolgenden Jahre. | darauffolgenden Jahre. |
Falls die Änderungen über mehrere Jahre hinweg vorgenommen wurden, | Falls die Änderungen über mehrere Jahre hinweg vorgenommen wurden, |
braucht nur die letzte Änderung (und ihr Wirksamkeitsdatum) vermerkt | braucht nur die letzte Änderung (und ihr Wirksamkeitsdatum) vermerkt |
zu werden. | zu werden. |
Die unter dem Titel "Begünstigte(r) im Todesfall" weiter oben | Die unter dem Titel "Begünstigte(r) im Todesfall" weiter oben |
angeführten Hinweise gelten mutatis mutandis zum Ausfüllender Rubrik 6 | angeführten Hinweise gelten mutatis mutandis zum Ausfüllender Rubrik 6 |
a der Zahlungsbescheinigung "neue(r) Begünstigte(r) im Todesfall". | a der Zahlungsbescheinigung "neue(r) Begünstigte(r) im Todesfall". |
Falls der(die) Begünstigte(n) im Todesfall niemals abgeändert worden | Falls der(die) Begünstigte(n) im Todesfall niemals abgeändert worden |
ist(sind), genügt es, in Rubrik 6 b der Zahlungsbescheinigung den | ist(sind), genügt es, in Rubrik 6 b der Zahlungsbescheinigung den |
Vermerk "unverändert" zu übernehmen. | Vermerk "unverändert" zu übernehmen. |
Unterschrift | Unterschrift |
Angesichts der grossen Anzahl von Bescheinigungen, die verschiedene | Angesichts der grossen Anzahl von Bescheinigungen, die verschiedene |
Versicherer ausstellen müssen, kann die Unterschrift, mit der die | Versicherer ausstellen müssen, kann die Unterschrift, mit der die |
Grundbescheinigung von einem Bevollmächtigten des Versicherers | Grundbescheinigung von einem Bevollmächtigten des Versicherers |
versehen werden soll, auch durch eine gedruckte Wiedergabe der | versehen werden soll, auch durch eine gedruckte Wiedergabe der |
Originalunterschrift ersetzt werden. | Originalunterschrift ersetzt werden. |
Datum der Inkrafttretung | Datum der Inkrafttretung |
Artikel 6 des vorgenannten Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 | Artikel 6 des vorgenannten Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 |
sieht vor, dass dieser Erlass ab Steuerjahr 2006 in Kraft tritt. | sieht vor, dass dieser Erlass ab Steuerjahr 2006 in Kraft tritt. |
Daraus ergibt sich Folgendes: | Daraus ergibt sich Folgendes: |
- Die Prämien, für die eine Steuerermässigung beantragt wird, müssen | - Die Prämien, für die eine Steuerermässigung beantragt wird, müssen |
ab dem Steuerjahr 2006 mit einer Zahlungsbescheinigung, wie sie unter | ab dem Steuerjahr 2006 mit einer Zahlungsbescheinigung, wie sie unter |
Artikel 632 2. b oder 255 2. b KE/EStGB 92 bezeichnet ist, belegt | Artikel 632 2. b oder 255 2. b KE/EStGB 92 bezeichnet ist, belegt |
sein. | sein. |
Bezüglich des Steuerjahres 2006 gestattet die Verwaltung jedoch, dass | Bezüglich des Steuerjahres 2006 gestattet die Verwaltung jedoch, dass |
die Steuerermässigungen für individuelle Lebensversicherungsprämien | die Steuerermässigungen für individuelle Lebensversicherungsprämien |
ebenfalls gewährt werden kann, wenn der Steuerpflichtige einen | ebenfalls gewährt werden kann, wenn der Steuerpflichtige einen |
Zahlungsnachweis über die Prämien vorlegt. | Zahlungsnachweis über die Prämien vorlegt. |
- Die Prämien, für die der Abzug für die einzige Wohnung beantragt | - Die Prämien, für die der Abzug für die einzige Wohnung beantragt |
wird, müssen mit einer Zahlungsbescheinigung, wie sie unter Artikel 62 | wird, müssen mit einer Zahlungsbescheinigung, wie sie unter Artikel 62 |
B 2. KE/EStGB 92 bezeichnet ist, belegt sein. | B 2. KE/EStGB 92 bezeichnet ist, belegt sein. |
Bezüglich des Steuerjahres 2006 gestattet die Verwaltung jedoch, dass | Bezüglich des Steuerjahres 2006 gestattet die Verwaltung jedoch, dass |
der Abzug für die einzige Wohnung ebenfalls für die Prämien | der Abzug für die einzige Wohnung ebenfalls für die Prämien |
individueller Lebensversicherungen gewährt werden kann, wenn der | individueller Lebensversicherungen gewährt werden kann, wenn der |
Steuerpflichtige einen Zahlungsnachweis über die Prämien vorlegt. | Steuerpflichtige einen Zahlungsnachweis über die Prämien vorlegt. |
- Prämien, für die der Abzug für die einzige Wohnung oder eine | - Prämien, für die der Abzug für die einzige Wohnung oder eine |
Steuerermässigung zum ersten Mal beantragt wird, müssen ferner ab dem | Steuerermässigung zum ersten Mal beantragt wird, müssen ferner ab dem |
Steuerjahr 2006 belegt sein mit einer einmaligen Grundbescheinigung, | Steuerjahr 2006 belegt sein mit einer einmaligen Grundbescheinigung, |
so wie sie in Artikel 62 B 1., 632 2. a oder 255 2. a KE/EStGB 92 | so wie sie in Artikel 62 B 1., 632 2. a oder 255 2. a KE/EStGB 92 |
bezeichnet ist und wovon ein Muster in Anlage 1 zu dieser | bezeichnet ist und wovon ein Muster in Anlage 1 zu dieser |
Bekanntmachung dargestellt ist. | Bekanntmachung dargestellt ist. |
In Bezug auf die Verträge über individuelle Lebensversicherungen, die | In Bezug auf die Verträge über individuelle Lebensversicherungen, die |
im Laufe des Jahres 2005 abgeschlossen worden sind, gestattet die | im Laufe des Jahres 2005 abgeschlossen worden sind, gestattet die |
Verwaltung jedoch, dass der Abzug für die einzige Wohnung oder die | Verwaltung jedoch, dass der Abzug für die einzige Wohnung oder die |
Steuerermässigung für die Prämien von individuellen | Steuerermässigung für die Prämien von individuellen |
Lebensversicherungen ebenfalls gewährt werden kann, wenn der | Lebensversicherungen ebenfalls gewährt werden kann, wenn der |
Steuerpflichtige eine Bescheinigung vorlegt, die in Übereinstimmung | Steuerpflichtige eine Bescheinigung vorlegt, die in Übereinstimmung |
mit den vorangehenden Vorschriften erstellt wurde. | mit den vorangehenden Vorschriften erstellt wurde. |
Falls eine Grundbescheinigung oder eine Kopie der Grundbescheinigung | Falls eine Grundbescheinigung oder eine Kopie der Grundbescheinigung |
zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2005 für eine Versicherung ausgestellt | zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2005 für eine Versicherung ausgestellt |
werden muss, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, kann : | werden muss, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, kann : |
- entweder eine einmalige Bescheinigung benutzt werden, die in | - entweder eine einmalige Bescheinigung benutzt werden, die in |
Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des | Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des |
Vertragsabschlusses ausgestellt wurde, | Vertragsabschlusses ausgestellt wurde, |
- oder es kann eine Bescheinigung benutzt werden, die in | - oder es kann eine Bescheinigung benutzt werden, die in |
Übereinstimmung mit den in dieser Bekanntmachung angeführten | Übereinstimmung mit den in dieser Bekanntmachung angeführten |
Vorschriften erstellt wurde und wovon ein offizielles Muster im Anhang | Vorschriften erstellt wurde und wovon ein offizielles Muster im Anhang |
1 dargestellt ist. | 1 dargestellt ist. |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Bericht in het Nederlands, zie Belgisch Staatsblad van 9 november | (1) Avis en langue française, voir Moniteur belge du 9 novembre 2006, |
2006, blz. 60061. | p. 60061. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
. . . . . . (Bezeichnung und Adresse | . . . . . . (Bezeichnung und Adresse |
. . . . . . der Einrichtung, | . . . . . . der Einrichtung, |
. . . . . . welche die | . . . . . . welche die |
. . . . . . Bescheinigung ausstellt) | . . . . . . Bescheinigung ausstellt) |
GRUNDBESCHEINIGUNG DER INDIVIDUELLEN LEBENSVERSICHERUNG | GRUNDBESCHEINIGUNG DER INDIVIDUELLEN LEBENSVERSICHERUNG |
ausgestellt gemäss Artikel 62 B 1., 632 2. a oder 255 2. a des | ausgestellt gemäss Artikel 62 B 1., 632 2. a oder 255 2. a des |
KE/EStGB 92 im Hinblick auf die | KE/EStGB 92 im Hinblick auf die |
eventuelle (1) Gewährung des Abzugs für die einzige Wohnung oder einer | eventuelle (1) Gewährung des Abzugs für die einzige Wohnung oder einer |
Steuerermässigung | Steuerermässigung |
1.Identität und Anschrift des Versicherungsnehmers (der gleichzeitig | 1.Identität und Anschrift des Versicherungsnehmers (der gleichzeitig |
Versicherter und Begünstigter der eventuellen Leistungen im | Versicherter und Begünstigter der eventuellen Leistungen im |
Erlebensfall ist) : | Erlebensfall ist) : |
. . . . . . | . . . . . . |
. . . . . . | . . . . . . |
. . . . . . | . . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
2. Referenz des Vertrags : . . . . . | 2. Referenz des Vertrags : . . . . . |
3. Anfangsdatum des Vertrags : . . . . . | 3. Anfangsdatum des Vertrags : . . . . . |
4. Datum des Vertragsendes : . . . . . | 4. Datum des Vertragsendes : . . . . . |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
6. Begünstigte(r) im Todesfall : . . . . . | 6. Begünstigte(r) im Todesfall : . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
7. Bei Vertragsbeginn versicherter Betrag : | 7. Bei Vertragsbeginn versicherter Betrag : |
a) Leistungen im Erlebensfall : . . . . . | a) Leistungen im Erlebensfall : . . . . . |
b) im Todesfall : . . . . . | b) im Todesfall : . . . . . |
. . . . . . (Datum) . . . . . . (Unterschrift) | . . . . . . (Datum) . . . . . . (Unterschrift) |
. . . . . . (Name) | . . . . . . (Name) |
Bevollmächtigter | Bevollmächtigter |
(1) Diese Bescheinigung eröffnet nicht automatisch das Recht auf den | (1) Diese Bescheinigung eröffnet nicht automatisch das Recht auf den |
Abzug für die einzige Wohnung oder auf eine Steuerermässigung. Die | Abzug für die einzige Wohnung oder auf eine Steuerermässigung. Die |
Steuervorteile können nur gewährt werden, wenn sämtliche gesetzliche | Steuervorteile können nur gewährt werden, wenn sämtliche gesetzliche |
und verordnungsmässigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt sind. | und verordnungsmässigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt sind. |
Anlage 2 | Anlage 2 |
. . . . . . (Bezeichnung und Adresse . . . . . (Datum) | . . . . . . (Bezeichnung und Adresse . . . . . (Datum) |
. . . . . der Einrichtung, | . . . . . der Einrichtung, |
. . . . . welche die | . . . . . welche die |
. . . . . Bescheinigung ausstellt) | . . . . . Bescheinigung ausstellt) |
ZAHLUNGSBESCHEINIGUNG ÜBER DIE INDIVIDUELLE | ZAHLUNGSBESCHEINIGUNG ÜBER DIE INDIVIDUELLE |
LEBENSVERSICHERUNG... (Zahlungsjahr) | LEBENSVERSICHERUNG... (Zahlungsjahr) |
ausgestellt gemäss Artikel 62 B 2., 632 2. b oder 255 2. b des | ausgestellt gemäss Artikel 62 B 2., 632 2. b oder 255 2. b des |
KE/EStGB 92 im Hinblick auf die | KE/EStGB 92 im Hinblick auf die |
eventuelle (1) Gewährung des Abzugs für die einzige Wohnung oder einer | eventuelle (1) Gewährung des Abzugs für die einzige Wohnung oder einer |
Steuerermässigung | Steuerermässigung |
1. Identität und Anschrift des Versicherungsnehmers (der gleichzeitig | 1. Identität und Anschrift des Versicherungsnehmers (der gleichzeitig |
Versicherter und Begünstigter der eventuellen Leistungen im | Versicherter und Begünstigter der eventuellen Leistungen im |
Erlebensfall ist) : | Erlebensfall ist) : |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
2. Referenz des Vertrags : . . . . . | 2. Referenz des Vertrags : . . . . . |
3. Anfangsdatum des Vertrags : . . . . . | 3. Anfangsdatum des Vertrags : . . . . . |
4. Änderung des Vertragsablaufdatums : | 4. Änderung des Vertragsablaufdatums : |
a) neues Datum des Vertragsendes : . . . . . | a) neues Datum des Vertragsendes : . . . . . |
b) Wirksamkeitsdatum : . . . . . | b) Wirksamkeitsdatum : . . . . . |
5. Änderung des Vertragsgegenstands : | 5. Änderung des Vertragsgegenstands : |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
b) Wirksamkeitsdatum : . . . . . | b) Wirksamkeitsdatum : . . . . . |
6. Änderung des(r) Begünstigten im Todesfall : | 6. Änderung des(r) Begünstigten im Todesfall : |
a) neue(r) Begünstigte(r) im Todesfall : . . . . . | a) neue(r) Begünstigte(r) im Todesfall : . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
b) Wirksamkeitsdatum : . . . . . | b) Wirksamkeitsdatum : . . . . . |
7. Am 31/12/... versicherter Betrag (Jahr der Zahlung) : | 7. Am 31/12/... versicherter Betrag (Jahr der Zahlung) : |
a) Leistungen im Erlebensfall : . . . . . | a) Leistungen im Erlebensfall : . . . . . |
b) im Todesfall : . . . . . | b) im Todesfall : . . . . . |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(1) Diese Bescheinigung eröffnet nicht automatisch das Recht auf den | (1) Diese Bescheinigung eröffnet nicht automatisch das Recht auf den |
Abzug für die einzige Wohnung oder auf eine Steuerermässigung. Die | Abzug für die einzige Wohnung oder auf eine Steuerermässigung. Die |
Steuervorteile können nur gewährt werden, wenn sämtliche gesetzliche | Steuervorteile können nur gewährt werden, wenn sämtliche gesetzliche |
und verordnungsmässigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt sind. | und verordnungsmässigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt sind. |