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Meertalige weergave van Bericht van 28/03/2003
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Bericht aan de overheidsinstellingen, de instellingen van openbaar nut en de overheidsbedrijven betreffende de mededeling van het beroep van hun personeelsleden aan de gemeentebesturen. - Duitse vertaling Avis aux institutions publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises publiques concernant la communication de la profession des membres de leur personnel aux administrations communales. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2003. - Bericht aan de overheidsinstellingen, de instellingen van openbaar nut en de overheidsbedrijven betreffende de mededeling van het beroep van hun personeelsleden aan de gemeentebesturen. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2003. - Avis aux institutions publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises publiques concernant la communication de la profession des membres de leur personnel aux administrations communales. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
Minister van Binnenlandse Zaken van 28 maart 2003 aan de l'avis du Ministre de l'Intérieur du 28 mars 2003 aux institutions
overheidsinstellingen, de instellingen van openbaar nut en de publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises
overheidsbedrijven betreffende de mededeling van het beroep van hun publiques concernant la communication de la profession des membres de
personeelsleden aan de gemeentebesturen (Belgisch Staatsblad van 4 leur personnel aux administrations communales (Moniteur belge du 4
april 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling avril 2003), établie par le Service central de traduction allemande du
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
28. MÄRZ 2003 - Bekanntmachung an die öffentlichen Einrichtungen, die 28. MÄRZ 2003 - Bekanntmachung an die öffentlichen Einrichtungen, die
Einrichtungen öffentlichen Interesses und die öffentlichen Unternehmen Einrichtungen öffentlichen Interesses und die öffentlichen Unternehmen
über die Mitteilung des Berufes ihrer Personalmitglieder an die über die Mitteilung des Berufes ihrer Personalmitglieder an die
Gemeindeverwaltungen Gemeindeverwaltungen
Durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung Durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung
eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck
der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom
11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des
Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten
Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur
Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches wird ebenfalls Artikel automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches wird ebenfalls Artikel
95 § 4 des Wahlgesetzbuches angepasst (Belgisches Staatsblatt vom 28. 95 § 4 des Wahlgesetzbuches angepasst (Belgisches Staatsblatt vom 28.
März 2003, 3. Ausgabe, S. 15808). März 2003, 3. Ausgabe, S. 15808).
- Artikel 95 ' 4 des Wahlgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: - Artikel 95 ' 4 des Wahlgesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
« 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte « 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte
Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines
gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem
öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen
Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch
nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen ». Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen ».
2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 (= « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 (=
Lehrpersonal) erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Lehrpersonal) erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen,
Anschrift und Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden Anschrift und Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden
mit, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » mit, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben. »
- Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches regelt die Benennung der - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches regelt die Benennung der
Mitglieder der Wahl- und Zählbürovorstände. Bestimmte Kategorien von Mitglieder der Wahl- und Zählbürovorstände. Bestimmte Kategorien von
Personen werden nacheinander je nach Berufsgruppe zum Mitglied eines Personen werden nacheinander je nach Berufsgruppe zum Mitglied eines
Wahl- oder Zählbürovorstandes benannt. Wahl- oder Zählbürovorstandes benannt.
Die Beamten stellen in dieser Hinsicht eine zahlreiche Die Beamten stellen in dieser Hinsicht eine zahlreiche
Bevölkerungsgruppe dar. Es ist daher wünschenswert, das Potenzial Bevölkerungsgruppe dar. Es ist daher wünschenswert, das Potenzial
dieser Gruppe aufrechtzuerhalten und selbst auf andere Kategorien von dieser Gruppe aufrechtzuerhalten und selbst auf andere Kategorien von
Beamten auszudehnen. Beamten auszudehnen.
So wird der vorerwähnte Artikel 95 des Wahlgesetzbuches an die neuen So wird der vorerwähnte Artikel 95 des Wahlgesetzbuches an die neuen
Beamtenkategorien, die durch die Staatsreform und die Umstrukturierung Beamtenkategorien, die durch die Staatsreform und die Umstrukturierung
der öffentlichen Unternehmen entstanden sind, angepasst. der öffentlichen Unternehmen entstanden sind, angepasst.
Die vorgeschlagenen Änderungen wirken ebenfalls der Kritik entgegen, Die vorgeschlagenen Änderungen wirken ebenfalls der Kritik entgegen,
dass meist dieselben Personen als Mitglied eines Wahl- oder dass meist dieselben Personen als Mitglied eines Wahl- oder
Zählbürovorstandes benannt werden. Zählbürovorstandes benannt werden.
- Der neue Artikel sieht ausserdem vor, dass Behörden, die Beamte - Der neue Artikel sieht ausserdem vor, dass Behörden, die Beamte
(Kategorie 6) und Lehrpersonal (Kategorie 7) beschäftigen, (Kategorie 6) und Lehrpersonal (Kategorie 7) beschäftigen,
verpflichtet sind, eine Liste dieser Personen den Verwaltungen der verpflichtet sind, eine Liste dieser Personen den Verwaltungen der
Gemeinden mitzuteilen, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort Gemeinden mitzuteilen, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort
haben. Diese Informationen werden dauerhaft in das haben. Diese Informationen werden dauerhaft in das
Bevölkerungsregister eingetragen. Bevölkerungsregister eingetragen.
Aus diesem neuen Artikel geht also hervor, dass die Personaldienste Aus diesem neuen Artikel geht also hervor, dass die Personaldienste
der öffentlichen Dienste, der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der öffentlichen Dienste, der Einrichtungen öffentlichen Interesses,
der öffentlichen Unternehmen und der Unterrichtsanstalten verpflichtet der öffentlichen Unternehmen und der Unterrichtsanstalten verpflichtet
sind, systematisch den Beruf ihrer vertraglichen und definitiv sind, systematisch den Beruf ihrer vertraglichen und definitiv
ernannten Bediensteten der Stufe A oder B oder eines gleichwertigen ernannten Bediensteten der Stufe A oder B oder eines gleichwertigen
Dienstgrades beziehungsweise des vertraglichen und definitiv ernannten Dienstgrades beziehungsweise des vertraglichen und definitiv ernannten
Lehrpersonals den Bevölkerungsdiensten der Gemeinden mitzuteilen, in Lehrpersonals den Bevölkerungsdiensten der Gemeinden mitzuteilen, in
denen die betreffenden Bediensteten ihren Hauptwohnort haben. denen die betreffenden Bediensteten ihren Hauptwohnort haben.
Ich ersuche die zuständigen Verwaltungen, von heute an eine effiziente Ich ersuche die zuständigen Verwaltungen, von heute an eine effiziente
Ausführung dieser neuen Bestimmung des Artikels 95 § 4 des Ausführung dieser neuen Bestimmung des Artikels 95 § 4 des
Wahlgesetzbuches zu gewährleisten, damit der Zweck dieses Wahlgesetzbuches zu gewährleisten, damit der Zweck dieses
Gesetzesartikels erreicht wird. Gesetzesartikels erreicht wird.
Brüssel, den 28. März 2003 Brüssel, den 28. März 2003
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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