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Bericht aan de overheidsinstellingen, de instellingen van openbaar nut en de overheidsbedrijven betreffende de mededeling van het beroep van hun personeelsleden aan de gemeentebesturen. - Duitse vertaling | Avis aux institutions publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises publiques concernant la communication de la profession des membres de leur personnel aux administrations communales. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2003. - Bericht aan de overheidsinstellingen, de instellingen van openbaar nut en de overheidsbedrijven betreffende de mededeling van het beroep van hun personeelsleden aan de gemeentebesturen. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2003. - Avis aux institutions publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises publiques concernant la communication de la profession des membres de leur personnel aux administrations communales. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
Minister van Binnenlandse Zaken van 28 maart 2003 aan de | l'avis du Ministre de l'Intérieur du 28 mars 2003 aux institutions |
overheidsinstellingen, de instellingen van openbaar nut en de | publiques, aux organismes d'intérêt public et aux entreprises |
overheidsbedrijven betreffende de mededeling van het beroep van hun | publiques concernant la communication de la profession des membres de |
personeelsleden aan de gemeentebesturen (Belgisch Staatsblad van 4 | leur personnel aux administrations communales (Moniteur belge du 4 |
april 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling | avril 2003), établie par le Service central de traduction allemande du |
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. MÄRZ 2003 - Bekanntmachung an die öffentlichen Einrichtungen, die | 28. MÄRZ 2003 - Bekanntmachung an die öffentlichen Einrichtungen, die |
Einrichtungen öffentlichen Interesses und die öffentlichen Unternehmen | Einrichtungen öffentlichen Interesses und die öffentlichen Unternehmen |
über die Mitteilung des Berufes ihrer Personalmitglieder an die | über die Mitteilung des Berufes ihrer Personalmitglieder an die |
Gemeindeverwaltungen | Gemeindeverwaltungen |
Durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung | Durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung |
eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck | eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck |
der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom | der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom |
11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des | 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des |
Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten | Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten |
Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur | Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches wird ebenfalls Artikel | automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches wird ebenfalls Artikel |
95 § 4 des Wahlgesetzbuches angepasst (Belgisches Staatsblatt vom 28. | 95 § 4 des Wahlgesetzbuches angepasst (Belgisches Staatsblatt vom 28. |
März 2003, 3. Ausgabe, S. 15808). | März 2003, 3. Ausgabe, S. 15808). |
- Artikel 95 ' 4 des Wahlgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | - Artikel 95 ' 4 des Wahlgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
« 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte | « 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte |
Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines | Inhaber eines Amtes der Stufe A oder B und Inhaber eines |
gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem | gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen | öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen |
Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle | Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch |
nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz | nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz |
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen ». | Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen ». |
2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Derselbe Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 (= | « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 (= |
Lehrpersonal) erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, | Lehrpersonal) erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, |
Anschrift und Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden | Anschrift und Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden |
mit, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » | mit, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » |
- Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches regelt die Benennung der | - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches regelt die Benennung der |
Mitglieder der Wahl- und Zählbürovorstände. Bestimmte Kategorien von | Mitglieder der Wahl- und Zählbürovorstände. Bestimmte Kategorien von |
Personen werden nacheinander je nach Berufsgruppe zum Mitglied eines | Personen werden nacheinander je nach Berufsgruppe zum Mitglied eines |
Wahl- oder Zählbürovorstandes benannt. | Wahl- oder Zählbürovorstandes benannt. |
Die Beamten stellen in dieser Hinsicht eine zahlreiche | Die Beamten stellen in dieser Hinsicht eine zahlreiche |
Bevölkerungsgruppe dar. Es ist daher wünschenswert, das Potenzial | Bevölkerungsgruppe dar. Es ist daher wünschenswert, das Potenzial |
dieser Gruppe aufrechtzuerhalten und selbst auf andere Kategorien von | dieser Gruppe aufrechtzuerhalten und selbst auf andere Kategorien von |
Beamten auszudehnen. | Beamten auszudehnen. |
So wird der vorerwähnte Artikel 95 des Wahlgesetzbuches an die neuen | So wird der vorerwähnte Artikel 95 des Wahlgesetzbuches an die neuen |
Beamtenkategorien, die durch die Staatsreform und die Umstrukturierung | Beamtenkategorien, die durch die Staatsreform und die Umstrukturierung |
der öffentlichen Unternehmen entstanden sind, angepasst. | der öffentlichen Unternehmen entstanden sind, angepasst. |
Die vorgeschlagenen Änderungen wirken ebenfalls der Kritik entgegen, | Die vorgeschlagenen Änderungen wirken ebenfalls der Kritik entgegen, |
dass meist dieselben Personen als Mitglied eines Wahl- oder | dass meist dieselben Personen als Mitglied eines Wahl- oder |
Zählbürovorstandes benannt werden. | Zählbürovorstandes benannt werden. |
- Der neue Artikel sieht ausserdem vor, dass Behörden, die Beamte | - Der neue Artikel sieht ausserdem vor, dass Behörden, die Beamte |
(Kategorie 6) und Lehrpersonal (Kategorie 7) beschäftigen, | (Kategorie 6) und Lehrpersonal (Kategorie 7) beschäftigen, |
verpflichtet sind, eine Liste dieser Personen den Verwaltungen der | verpflichtet sind, eine Liste dieser Personen den Verwaltungen der |
Gemeinden mitzuteilen, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort | Gemeinden mitzuteilen, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort |
haben. Diese Informationen werden dauerhaft in das | haben. Diese Informationen werden dauerhaft in das |
Bevölkerungsregister eingetragen. | Bevölkerungsregister eingetragen. |
Aus diesem neuen Artikel geht also hervor, dass die Personaldienste | Aus diesem neuen Artikel geht also hervor, dass die Personaldienste |
der öffentlichen Dienste, der Einrichtungen öffentlichen Interesses, | der öffentlichen Dienste, der Einrichtungen öffentlichen Interesses, |
der öffentlichen Unternehmen und der Unterrichtsanstalten verpflichtet | der öffentlichen Unternehmen und der Unterrichtsanstalten verpflichtet |
sind, systematisch den Beruf ihrer vertraglichen und definitiv | sind, systematisch den Beruf ihrer vertraglichen und definitiv |
ernannten Bediensteten der Stufe A oder B oder eines gleichwertigen | ernannten Bediensteten der Stufe A oder B oder eines gleichwertigen |
Dienstgrades beziehungsweise des vertraglichen und definitiv ernannten | Dienstgrades beziehungsweise des vertraglichen und definitiv ernannten |
Lehrpersonals den Bevölkerungsdiensten der Gemeinden mitzuteilen, in | Lehrpersonals den Bevölkerungsdiensten der Gemeinden mitzuteilen, in |
denen die betreffenden Bediensteten ihren Hauptwohnort haben. | denen die betreffenden Bediensteten ihren Hauptwohnort haben. |
Ich ersuche die zuständigen Verwaltungen, von heute an eine effiziente | Ich ersuche die zuständigen Verwaltungen, von heute an eine effiziente |
Ausführung dieser neuen Bestimmung des Artikels 95 § 4 des | Ausführung dieser neuen Bestimmung des Artikels 95 § 4 des |
Wahlgesetzbuches zu gewährleisten, damit der Zweck dieses | Wahlgesetzbuches zu gewährleisten, damit der Zweck dieses |
Gesetzesartikels erreicht wird. | Gesetzesartikels erreicht wird. |
Brüssel, den 28. März 2003 | Brüssel, den 28. März 2003 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |