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Meertalige weergave van Bericht van 18/05/2010
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Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 13 juni 2010. - Bericht van 18 mei 2010 voorgeschreven door artikel 107 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling Elections des Chambres législatives fédérales du 13 juin 2010. - Communiqué du 18 mai 2010 prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 MEI 2010. - Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 13 18 MAI 2010. - Elections des Chambres législatives fédérales du 13
juni 2010. - Bericht van 18 mei 2010 voorgeschreven door artikel 107 juin 2010. - Communiqué du 18 mai 2010 prescrit par l'article 107 du
van het Kieswetboek. - Duitse vertaling Code électoral. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du
Minister van Binnenlandse Zaken van 18 mei 2010, voorgeschreven door communiqué de la Ministre de l'Intérieur du 18 mai 2010, prescrit par
artikel 107 van het Kieswetboek, betreffende de verkiezingen van de l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections des Chambres
federale Wetgevende Kamers van 13 juni 2010 (Belgisch Staatsblad van législatives fédérales du 13 juin 2010 (Moniteur belge du 25 mai
25 mei 2010). 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. MAI 2010 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 13. 18. MAI 2010 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 13.
Juni 2010 Juni 2010
Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung vom Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung vom
18. Mai 2010 18. Mai 2010
Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund
der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 7. Mai 2010, der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 7. Mai 2010,
veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Mai 2010, werden die veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. Mai 2010, werden die
Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13. Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 13.
Juni 2010, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit Juni 2010, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit
Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in
Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird,
einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen
Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter
Senatoren. Senatoren.
Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl
eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung
erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung
über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der
Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum
Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen. Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen.
Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis Wenn der Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis
zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine
Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich:
- Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in - Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in
den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den
Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in
keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder
Aussetzungsfälle befinden. Aussetzungsfälle befinden.
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen
mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen
Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per
Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet
werden. werden.
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann
die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen
Beauftragtem erfolgen. Beauftragtem erfolgen.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium muss innerhalb einer Frist
von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem von vier Tagen ab Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem
siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. siebten Tag vor dem Wahltag über jede Beschwerde entscheiden.
Brüssel, den 18. Mai 2010 Brüssel, den 18. Mai 2010
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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