← Terug naar "Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 10 juni 2007. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling "
| Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 10 juni 2007. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling | Elections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 MEI 2007. - Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 10 | 10 MAI 2007. - Elections des Chambres législatives fédérales du 10 |
| juni 2007. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het | juin 2007. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. |
| Kieswetboek. - Duitse vertaling | - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du |
| Minister van Binnenlandse Zaken van 10 mei 2007, voorgeschreven door | communiqué du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2007, prescrit par |
| artikel 107 van het Kieswetboek, betreffende de verkiezingen van de | l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections des Chambres |
| federale Wetgevende Kamers van 10 juni 2007 (Belgisch Staatsblad van | législatives fédérales du 10 juin 2007 (Moniteur belge du 14 mai |
| 14 mei 2007), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | 2007), établie par le Service central de traduction allemande auprès |
| bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| 10. MAI 2007 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. | 10. MAI 2007 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. |
| Juni 2007 | Juni 2007 |
| Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung | Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung |
| Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund | Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund |
| der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 1. Mai 2007, | der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 1. Mai 2007, |
| veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Mai 2007, werden die | veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Mai 2007, werden die |
| Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 10. | Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 10. |
| Juni 2007, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit | Juni 2007, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit |
| Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in | Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in |
| Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, | Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, |
| einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen | einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen |
| Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter | Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter |
| Senatoren. | Senatoren. |
| Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl | Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl |
| eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung | eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung |
| erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung | erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung |
| über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der | über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der |
| Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum | Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum |
| Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen. | Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen. |
| Wenn ein Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis | Wenn ein Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis |
| zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine | zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine |
| Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die | Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die |
| Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: | Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: |
| - Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in | - Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in |
| den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den | den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den |
| Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder | Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder |
| berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, | berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, |
| - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in | - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in |
| keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder | keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder |
| Aussetzungsfälle befinden. | Aussetzungsfälle befinden. |
| Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen | Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen |
| mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen | mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen |
| Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per | Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per |
| Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| beziehungsweise Gemeindekollegium gerichtet werden. | beziehungsweise Gemeindekollegium gerichtet werden. |
| Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann | Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann |
| die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen | die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen |
| Beauftragtem erfolgen. | Beauftragtem erfolgen. |
| Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise |
| Gemeindekollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab | Gemeindekollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab |
| Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem | Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem |
| Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. | Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. |
| Brüssel, den 10. Mai 2007 | Brüssel, den 10. Mai 2007 |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |