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Meertalige weergave van Bericht van 10/05/2007
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Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 10 juni 2007. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling Elections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 MEI 2007. - Verkiezingen van de federale Wetgevende Kamers van 10 10 MAI 2007. - Elections des Chambres législatives fédérales du 10
juni 2007. - Bericht voorgeschreven door artikel 107 van het juin 2007. - Communiqué prescrit par l'article 107 du Code électoral.
Kieswetboek. - Duitse vertaling - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du
Minister van Binnenlandse Zaken van 10 mei 2007, voorgeschreven door communiqué du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2007, prescrit par
artikel 107 van het Kieswetboek, betreffende de verkiezingen van de l'article 107 du Code électoral, relatif aux élections des Chambres
federale Wetgevende Kamers van 10 juni 2007 (Belgisch Staatsblad van législatives fédérales du 10 juin 2007 (Moniteur belge du 14 mai
14 mei 2007), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling 2007), établie par le Service central de traduction allemande auprès
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
10. MAI 2007 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. 10. MAI 2007 - Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10.
Juni 2007 Juni 2007
Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung Durch Artikel 107 des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Mitteilung
Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund Infolge der Auflösung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgrund
der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 1. Mai 2007, der Erklärung zur Revision der Verfassung vom 1. Mai 2007,
veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Mai 2007, werden die veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Mai 2007, werden die
Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 10. Wahlkollegien aller Wahlkreise des Königreichs für Sonntag, den 10.
Juni 2007, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit Juni 2007, zwischen 8 und 13 Uhr in Wahlbüros, in denen mit
Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in Papierstimmzetteln gewählt wird, und zwischen 8 und 15 Uhr in
Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, Wahlbüros, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird,
einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen einberufen im Hinblick auf die gleichzeitige Wahl der erforderlichen
Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter Anzahl Mitglieder der Abgeordnetenkammer und direkt gewählter
Senatoren. Senatoren.
Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl Jeder Wähler muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl
eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung eine Wahlaufforderung erhalten. Wähler, die keine Wahlaufforderung
erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung erhalten haben, werden aufgefordert, sich bei ihrer Gemeindeverwaltung
über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der über die Gründe für das Ausbleiben zu informieren. Sind sie in der
Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum Wählerliste eingetragen, können sie ihre Wahlaufforderung bis zum
Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen. Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen.
Wenn ein Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis Wenn ein Wähler seine Wahlaufforderung nicht erhalten hat, kann er bis
zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine zum zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindeverwaltung eine
Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die Beschwerde einreichen, wenn er der Ansicht ist, die
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich: Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen, nämlich:
- Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in - Belgier sein und am Datum, an dem die Wählerliste erstellt wird, in
den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den
Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein, berufskonsularischen Vertretungen geführt werden, eingetragen sein,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich am Wahltag in
keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder
Aussetzungsfälle befinden. Aussetzungsfälle befinden.
Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingereicht und muss zusammen
mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen mit allen Belegen, die der Antragsteller verwenden möchte, gegen
Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per Empfangsbescheinigung beim Gemeindesekretariat eingereicht oder per
Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
beziehungsweise Gemeindekollegium gerichtet werden. beziehungsweise Gemeindekollegium gerichtet werden.
Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann Wenn der Betreffende erklärt, er sei zu schreiben ausserstande, kann
die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen die Beschwerde mündlich beim Gemeindesekretär oder bei dessen
Beauftragtem erfolgen. Beauftragtem erfolgen.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise
Gemeindekollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Gemeindekollegium muss innerhalb einer Frist von vier Tagen ab
Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem Einreichen des Antrags und auf jeden Fall vor dem siebten Tag vor dem
Wahltag über jede Beschwerde entscheiden. Wahltag über jede Beschwerde entscheiden.
Brüssel, den 10. Mai 2007 Brüssel, den 10. Mai 2007
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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