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Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor röntgenapparatuur voor medisch diagnostische radiologie. - Duitse vertaling | Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les appareils à rayons X destinés à être utilisés à des fins de radiologie diagnostique médicale. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
25 JULI 2011. - Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor | 25 JUILLET 2011. - Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les |
röntgenapparatuur voor medisch diagnostische radiologie. - Duitse vertaling | appareils à rayons X destinés à être utilisés à des fins de radiologie diagnostique médicale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 25 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
juli 2011 houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor röntgenapparatuur | l'arrêté du 25 juillet 2011 fixant les critères d'acceptabilité pour |
les appareils à rayons X destinés à être utilisés à des fins de | |
voor medisch diagnostische radiologie (Belgisch Staatsblad van 24 | radiologie diagnostique médicale (Moniteur belge du 24 août 2011). |
augustus 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE |
25. JULI 2011 - Erlass zur Festlegung der Zulässigkeitskriterien für | 25. JULI 2011 - Erlass zur Festlegung der Zulässigkeitskriterien für |
Röntgenapparate für medizinische diagnostische Radiologie | Röntgenapparate für medizinische diagnostische Radiologie |
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, des Artikels 51.6.5, eingefügt durch den Königlichen | Strahlungen, des Artikels 51.6.5, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 17. Mai 2007; | Erlass vom 17. Mai 2007; |
In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um | In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um |
Expositionen ohne diagnostischen Wert möglichst zu vermeiden und somit | Expositionen ohne diagnostischen Wert möglichst zu vermeiden und somit |
den Schutz der Patienten und Benutzer von Röntgenapparaten zu | den Schutz der Patienten und Benutzer von Röntgenapparaten zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
Erläßt: | Erläßt: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Anwendungsbereich | Artikel 1 - Anwendungsbereich |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle |
Röntgenapparate, die ausschließlich in der medizinischen | Röntgenapparate, die ausschließlich in der medizinischen |
diagnostischen Radiologie benutzt werden, mit Ausnahme von | diagnostischen Radiologie benutzt werden, mit Ausnahme von |
Röntgenapparaten, die für die Mammografie, CT oder DEXA eingesetzt | Röntgenapparaten, die für die Mammografie, CT oder DEXA eingesetzt |
werden. | werden. |
Art. 2 - Begriffsbestimmungen | Art. 2 - Begriffsbestimmungen |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: | 1. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: |
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2. Strahlungsausbeute: Dosis Röntgenstrahlen, die durch das System im | 2. Strahlungsausbeute: Dosis Röntgenstrahlen, die durch das System im |
Abstand von 1 m zum Fokus pro nominales CTP erzeugt wird. | Abstand von 1 m zum Fokus pro nominales CTP erzeugt wird. |
Die Strahlungsausbeute im Abstand von 1 m zur Röhre wird wie folgt | Die Strahlungsausbeute im Abstand von 1 m zur Röhre wird wie folgt |
berechnet: | berechnet: |
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Dabei ist: | Dabei ist: |
Dosis die im Abstand D1 zum Fokus gemessene Dosis, | Dosis die im Abstand D1 zum Fokus gemessene Dosis, |
D0 der Abstand von 1 m, | D0 der Abstand von 1 m, |
CTP der CTP-Wert, bei dem die Aufnahme gemacht worden ist. | CTP der CTP-Wert, bei dem die Aufnahme gemacht worden ist. |
Dieser Wert wird, wenn möglich, auf der Grundlage der Nennzeit | Dieser Wert wird, wenn möglich, auf der Grundlage der Nennzeit |
berechnet. | berechnet. |
Wenn der Apparat keine Zeit angibt, wird die gemessene Belichtungszeit | Wenn der Apparat keine Zeit angibt, wird die gemessene Belichtungszeit |
verwendet, | verwendet, |
3. DAP-Reaktion: angezeigter DAP-Wert / Messwert für verschiedene | 3. DAP-Reaktion: angezeigter DAP-Wert / Messwert für verschiedene |
Röhrenspannungen, | Röhrenspannungen, |
4. CTP: Current time product: Produkt aus Röhrenstrom (in Milliampere) | 4. CTP: Current time product: Produkt aus Röhrenstrom (in Milliampere) |
und Zeit (in Sekunden), ausgedrückt in mAs, | und Zeit (in Sekunden), ausgedrückt in mAs, |
5. DAP: Dose area product: Dosisflächenprodukt, | 5. DAP: Dose area product: Dosisflächenprodukt, |
6. LEI: Linearized exposure index: linearisierter Expositionsindex: | 6. LEI: Linearized exposure index: linearisierter Expositionsindex: |
umgekehrte Funktion des Verhältnisses zwischen dem Expositionsindex im | umgekehrte Funktion des Verhältnisses zwischen dem Expositionsindex im |
Detektor und der bei 80 kV gemessenen Detektordosis und einer | Detektor und der bei 80 kV gemessenen Detektordosis und einer |
Mindestfilterung von 1,5 mm Cu, | Mindestfilterung von 1,5 mm Cu, |
7. Lp/mm: Einheit der Auflösung in Linienpaaren pro Millimeter, | 7. Lp/mm: Einheit der Auflösung in Linienpaaren pro Millimeter, |
8. OD: Optical density: optische Dichte, | 8. OD: Optical density: optische Dichte, |
9. PMMA: Polymethylmethacrylat, auch Plexiglas genannt, | 9. PMMA: Polymethylmethacrylat, auch Plexiglas genannt, |
10. Testobjekt für die Ermittlung der Auflösung: Testobjekt, das die | 10. Testobjekt für die Ermittlung der Auflösung: Testobjekt, das die |
Ermittlung der Auflösung anhand einer Messung der Anzahl sichtbarer | Ermittlung der Auflösung anhand einer Messung der Anzahl sichtbarer |
Linienpaare pro Millimeter ermöglicht, | Linienpaare pro Millimeter ermöglicht, |
11. Testobjekt für die Justierung: Testobjekt mit einer Markierung für | 11. Testobjekt für die Justierung: Testobjekt mit einer Markierung für |
die Abgrenzung des Lichtfelds, mit einem Messinstrument zur | die Abgrenzung des Lichtfelds, mit einem Messinstrument zur |
Quantifizierung der Abweichungen, einem zentralen Punkt und einem | Quantifizierung der Abweichungen, einem zentralen Punkt und einem |
Objekt zur Bestimmung der Position des Zentrums des Rasters, | Objekt zur Bestimmung der Position des Zentrums des Rasters, |
12. Variation: prozentuale Variation, die wie folgt berechnet wird: | 12. Variation: prozentuale Variation, die wie folgt berechnet wird: |
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13. Röntgenstrahlenkontrast: Zusammenhang zwischen den hellen und | 13. Röntgenstrahlenkontrast: Zusammenhang zwischen den hellen und |
dunklen Grauwerten auf einem Bild, der wie folgt berechnet wird: | dunklen Grauwerten auf einem Bild, der wie folgt berechnet wird: |
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KAPITEL 2 - Beurteilung der Konformität | KAPITEL 2 - Beurteilung der Konformität |
Art. 3 - Beurteilung der Konformität | Art. 3 - Beurteilung der Konformität |
§ 1 - Wenn der Röntgenapparat einem oder mehreren | § 1 - Wenn der Röntgenapparat einem oder mehreren |
Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, trifft der Betreiber die | Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, trifft der Betreiber die |
nötigen Abhilfemaßnahmen, damit der Apparat den Kriterien bei der | nötigen Abhilfemaßnahmen, damit der Apparat den Kriterien bei der |
nächsten in Artikel 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrolle | nächsten in Artikel 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrolle |
entspricht. | entspricht. |
§ 2 - Wenn der Röntgenapparat den in Artikel 15 Absatz 4 und 5 [sic, | § 2 - Wenn der Röntgenapparat den in Artikel 15 Absatz 4 und 5 [sic, |
zu lesen ist: § 4 und 5] und Artikel 16 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § | zu lesen ist: § 4 und 5] und Artikel 16 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § |
2] festgelegten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, trifft der | 2] festgelegten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, trifft der |
Betreiber die nötigen Abhilfemaßnahmen in Abweichung von § 1 innerhalb | Betreiber die nötigen Abhilfemaßnahmen in Abweichung von § 1 innerhalb |
einer möglichst kurzen Frist. | einer möglichst kurzen Frist. |
Diese Frist wird in Absprache mit dem zugelassenen | Diese Frist wird in Absprache mit dem zugelassenen |
Medizinphysik-Experten festgelegt und darf höchstens sechs Monate | Medizinphysik-Experten festgelegt und darf höchstens sechs Monate |
betragen. | betragen. |
§ 3 - Wenn der Röntgenapparat den Zulässigkeitskriterien, wie in | § 3 - Wenn der Röntgenapparat den Zulässigkeitskriterien, wie in |
Artikel 4, 5, 6, 7, 10 beziehungsweise 11 bestimmt, nicht entspricht | Artikel 4, 5, 6, 7, 10 beziehungsweise 11 bestimmt, nicht entspricht |
oder wenn eine sichere klinische Verwendung des Röntgenapparats nicht | oder wenn eine sichere klinische Verwendung des Röntgenapparats nicht |
gewährleistet werden kann, trifft der Betreiber in Abweichung von § 1 | gewährleistet werden kann, trifft der Betreiber in Abweichung von § 1 |
unverzüglich Abhilfemaßnahmen und wird der Apparat bis zur Behebung | unverzüglich Abhilfemaßnahmen und wird der Apparat bis zur Behebung |
der festgestellten Mängel außer Betrieb gesetzt. | der festgestellten Mängel außer Betrieb gesetzt. |
In diesen dringenden Fällen übermittelt der zugelassene | In diesen dringenden Fällen übermittelt der zugelassene |
Medizinphysik-Experte der Agentur unverzüglich eine Kopie des | Medizinphysik-Experte der Agentur unverzüglich eine Kopie des |
Berichts, in dem die Mängel festgestellt werden. | Berichts, in dem die Mängel festgestellt werden. |
§ 4 - Wenn dieselben Mängel bei zwei aufeinander folgenden, in Artikel | § 4 - Wenn dieselben Mängel bei zwei aufeinander folgenden, in Artikel |
51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrollen festgestellt | 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrollen festgestellt |
werden, trifft der Betreiber Abhilfemaßnahmen, damit die | werden, trifft der Betreiber Abhilfemaßnahmen, damit die |
festgestellten Mängel innerhalb einer möglichst kurzen Frist und | festgestellten Mängel innerhalb einer möglichst kurzen Frist und |
spätestens drei Monate, nachdem der Betreiber den Bericht, in dem die | spätestens drei Monate, nachdem der Betreiber den Bericht, in dem die |
Mängel zum zweiten Mal in Folge festgestellt werden, erhalten hat, | Mängel zum zweiten Mal in Folge festgestellt werden, erhalten hat, |
behoben werden | behoben werden |
In diesen dringenden Fällen übermittelt der zugelassene | In diesen dringenden Fällen übermittelt der zugelassene |
Medizinphysik-Experte der Agentur unverzüglich eine Kopie des in | Medizinphysik-Experte der Agentur unverzüglich eine Kopie des in |
Absatz 1 erwähnten Berichts. | Absatz 1 erwähnten Berichts. |
§ 5 - Wenn ein Mangel festgestellt wird, liefert der Betreiber dem | § 5 - Wenn ein Mangel festgestellt wird, liefert der Betreiber dem |
zugelassenen Medizinphysik-Experten binnen den vorher festgelegten | zugelassenen Medizinphysik-Experten binnen den vorher festgelegten |
Fristen den Nachweis, dass die nötigen Abhilfemaßnahmen getroffen | Fristen den Nachweis, dass die nötigen Abhilfemaßnahmen getroffen |
worden sind, um die festgestellten Mängel zu beheben. | worden sind, um die festgestellten Mängel zu beheben. |
Der zugelassene Medizinphysik-Experte kann den Röntgenapparat bei | Der zugelassene Medizinphysik-Experte kann den Röntgenapparat bei |
Bedarf einer neuen Kontrolle unterziehen, um zu überprüfen, ob der | Bedarf einer neuen Kontrolle unterziehen, um zu überprüfen, ob der |
Mangel durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben werden kann. | Mangel durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben werden kann. |
KAPITEL 3 - Zulässigkeitskriterien | KAPITEL 3 - Zulässigkeitskriterien |
Abschnitt 1 - Röhrenspannung | Abschnitt 1 - Röhrenspannung |
Art. 4 - Spannungsgenauigkeit | Art. 4 - Spannungsgenauigkeit |
Die maximale Abweichung des Nennwerts vom Messwert für alle Fokusse | Die maximale Abweichung des Nennwerts vom Messwert für alle Fokusse |
für eine Spannung von 50 kV bis 120 kV oder bis zur maximalen | für eine Spannung von 50 kV bis 120 kV oder bis zur maximalen |
Nennspannung der Röhre, wenn diese kleiner als 120 kV in 10-kV-Stufen | Nennspannung der Röhre, wenn diese kleiner als 120 kV in 10-kV-Stufen |
ist, liegt unter 10 %. | ist, liegt unter 10 %. |
Art. 5 - Schwankungen mit dem Röhrenstrom | Art. 5 - Schwankungen mit dem Röhrenstrom |
Die Schwankung zwischen den Nennwerten und den Messwerten für vier | Die Schwankung zwischen den Nennwerten und den Messwerten für vier |
verschiedene klinisch relevante Werte des Röhrenstroms für alle | verschiedene klinisch relevante Werte des Röhrenstroms für alle |
Fokusse liegt unter 10 %. | Fokusse liegt unter 10 %. |
Art. 6 - Reproduzierbarkeit der Röhrenspannung | Art. 6 - Reproduzierbarkeit der Röhrenspannung |
Die maximale Abweichung der Röhrenspannung, gemessen bei mindestens | Die maximale Abweichung der Röhrenspannung, gemessen bei mindestens |
vier aufeinander folgenden Aufnahmen für alle Fokusse, liegt unter 5 | vier aufeinander folgenden Aufnahmen für alle Fokusse, liegt unter 5 |
%. | %. |
Abschnitt 2 - Filterung | Abschnitt 2 - Filterung |
Art. 7 - Filterung des Röntgenstrahls | Art. 7 - Filterung des Röntgenstrahls |
Die Gesamtfilterung beträgt mehr als 2,5 mm Al. | Die Gesamtfilterung beträgt mehr als 2,5 mm Al. |
Abschnitt 3 - Belichtungszeit | Abschnitt 3 - Belichtungszeit |
Art. 8 - Genauigkeit der Belichtungszeit | Art. 8 - Genauigkeit der Belichtungszeit |
Die maximale Abweichung des Nennwerts vom Messwert beträgt für alle | Die maximale Abweichung des Nennwerts vom Messwert beträgt für alle |
Fokusse: | Fokusse: |
1. Nennwert < 20 ms: maximal 20 % Abweichung | 1. Nennwert < 20 ms: maximal 20 % Abweichung |
2. 20 ms < Nennwert < 50 ms: maximal 10 % Abweichung | 2. 20 ms < Nennwert < 50 ms: maximal 10 % Abweichung |
3. Nennwert > 50 ms: maximal 5 % Abweichung. | 3. Nennwert > 50 ms: maximal 5 % Abweichung. |
Art. 9 - Reproduzierbarkeit der Belichtungszeit | Art. 9 - Reproduzierbarkeit der Belichtungszeit |
Die maximale Abweichung, gemessen bei mindestens vier aufeinander | Die maximale Abweichung, gemessen bei mindestens vier aufeinander |
folgenden Aufnahmen für alle Fokusse, liegt unter 10 %. | folgenden Aufnahmen für alle Fokusse, liegt unter 10 %. |
Abschnitt 4 - Strahlungsausbeute | Abschnitt 4 - Strahlungsausbeute |
Art. 10 - Wert der Strahlungsausbeute | Art. 10 - Wert der Strahlungsausbeute |
Bei einer ganz bestimmten Röhrenspannung und Gesamtfilterung liegt die | Bei einer ganz bestimmten Röhrenspannung und Gesamtfilterung liegt die |
Strahlungsausbeute im Abstand von 1 m zum Fokus über dem | Strahlungsausbeute im Abstand von 1 m zum Fokus über dem |
entsprechenden Grenzwert in Tabelle I. | entsprechenden Grenzwert in Tabelle I. |
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Art. 11 - Kurzzeit-Reproduzierbarkeit der Strahlungsausbeute | Art. 11 - Kurzzeit-Reproduzierbarkeit der Strahlungsausbeute |
§ 1 - Die maximale Abweichung bei der Kurzzeit-Reproduzierbarkeit, | § 1 - Die maximale Abweichung bei der Kurzzeit-Reproduzierbarkeit, |
gemessen bei mindestens vier aufeinander folgenden Aufnahmen für alle | gemessen bei mindestens vier aufeinander folgenden Aufnahmen für alle |
Fokusse, liegt unter 10 %. | Fokusse, liegt unter 10 %. |
§ 2 - Die Abweichung der Strahlungsausbeute wird wie folgt berechnet: | § 2 - Die Abweichung der Strahlungsausbeute wird wie folgt berechnet: |
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Art. 12 - Messung der Strahlungsausbeute als Funktion des CTP | Art. 12 - Messung der Strahlungsausbeute als Funktion des CTP |
Bei einer Röhrenspannung von 80 kV, berechnet für vier Einstellungen | Bei einer Röhrenspannung von 80 kV, berechnet für vier Einstellungen |
des CTP für alle Fokusse, für den klinischen Einsatz, liegt die | des CTP für alle Fokusse, für den klinischen Einsatz, liegt die |
Variation unter 20 %. | Variation unter 20 %. |
Art. 13 - Messung der Strahlungsausbeute je nach Röhrenstrom | Art. 13 - Messung der Strahlungsausbeute je nach Röhrenstrom |
Bei einer Röhrenspannung von 80 kV, berechnet für vier Einstellungen | Bei einer Röhrenspannung von 80 kV, berechnet für vier Einstellungen |
des Röhrenstroms für alle Fokusse, für den klinischen Einsatz, liegt | des Röhrenstroms für alle Fokusse, für den klinischen Einsatz, liegt |
die Variation unter 15 %. | die Variation unter 15 %. |
Abschnitt 5 - Dosimetrie | Abschnitt 5 - Dosimetrie |
Art. 14 - Prüfung der Kalibrierung des DAP | Art. 14 - Prüfung der Kalibrierung des DAP |
Die DAP-Reaktion bei der am häufigsten verwendeten Filterung liegt | Die DAP-Reaktion bei der am häufigsten verwendeten Filterung liegt |
zwischen 0,8 und 1,2 für alle Röhrenspannungen im gesamten | zwischen 0,8 und 1,2 für alle Röhrenspannungen im gesamten |
Röhrenspannungsbereich für den klinischen Einsatz in 10-kV-Stufen bei | Röhrenspannungsbereich für den klinischen Einsatz in 10-kV-Stufen bei |
einem einzigen Fokus. | einem einzigen Fokus. |
Art. 15 - Belichtungsautomatik | Art. 15 - Belichtungsautomatik |
§ 1 - Für die Bestimmung der Reproduzierbarkeit der | § 1 - Für die Bestimmung der Reproduzierbarkeit der |
Belichtungsautomatik werden mindestens vier aufeinander folgende | Belichtungsautomatik werden mindestens vier aufeinander folgende |
Belichtungen gemacht. | Belichtungen gemacht. |
Die maximale Abweichung der Dosis oder des CTP liegt bei 10 % im | Die maximale Abweichung der Dosis oder des CTP liegt bei 10 % im |
Verhältnis zur mittleren Dosis beziehungsweise zum CTP bei | Verhältnis zur mittleren Dosis beziehungsweise zum CTP bei |
wiederholten Aufnahmen mit den gleichen Einstellungen bei einer | wiederholten Aufnahmen mit den gleichen Einstellungen bei einer |
klinischen Untersuchung des Unterleibs oder einer anderen | klinischen Untersuchung des Unterleibs oder einer anderen |
Untersuchung, die häufig mit diesem Apparat durchgeführt wird. | Untersuchung, die häufig mit diesem Apparat durchgeführt wird. |
§ 2 - Bei der Prüfung der Dosis im Bereich des Detektors beträgt der | § 2 - Bei der Prüfung der Dosis im Bereich des Detektors beträgt der |
LEI beziehungsweise die direkte Messung der Detektordosis für digitale | LEI beziehungsweise die direkte Messung der Detektordosis für digitale |
Systeme für die klinische Untersuchung des Unterleibs oder eine andere | Systeme für die klinische Untersuchung des Unterleibs oder eine andere |
Untersuchung, die häufig mit diesem Apparat durchgeführt wird, | Untersuchung, die häufig mit diesem Apparat durchgeführt wird, |
höchstens 5 µGy. Bei der Prüfung der Dosis im Bereich des Detektors | höchstens 5 µGy. Bei der Prüfung der Dosis im Bereich des Detektors |
liegt die OD zwischen 1 und 1,5 für die Film-Folien-Systeme. | liegt die OD zwischen 1 und 1,5 für die Film-Folien-Systeme. |
§ 3 - Für den Unterschied zwischen den zentralen und lateralen | § 3 - Für den Unterschied zwischen den zentralen und lateralen |
Messzellen und Kombinationen aus beiden liegt die Abweichung für | Messzellen und Kombinationen aus beiden liegt die Abweichung für |
digitale Systeme für die Dosis beziehungsweise das CTP bei höchstens | digitale Systeme für die Dosis beziehungsweise das CTP bei höchstens |
20 %, außer bei anderen Angaben des Herstellers. | 20 %, außer bei anderen Angaben des Herstellers. |
§ 4 - Die Objektdickenkompensation wird von 10 cm bis 25 cm PMMA in | § 4 - Die Objektdickenkompensation wird von 10 cm bis 25 cm PMMA in |
5-cm-Stufen durchgeführt. | 5-cm-Stufen durchgeführt. |
Bei digitalen Systemen liegt die maximale Abweichung des LEI vom | Bei digitalen Systemen liegt die maximale Abweichung des LEI vom |
Mittelwert des LEI bei 20 %. Für Film-Folien-Systeme beträgt die | Mittelwert des LEI bei 20 %. Für Film-Folien-Systeme beträgt die |
maximale Abweichung der OD vom Mittelwert der OD 0,2. | maximale Abweichung der OD vom Mittelwert der OD 0,2. |
§ 5 - Die Röhrenspannungskompensation wird für einen Spannungsbereich | § 5 - Die Röhrenspannungskompensation wird für einen Spannungsbereich |
von 60 bis 120 kV in 20-kV-Stufen durchgeführt. | von 60 bis 120 kV in 20-kV-Stufen durchgeführt. |
Bei digitalen Systemen liegt die maximale Abweichung des LEI vom | Bei digitalen Systemen liegt die maximale Abweichung des LEI vom |
Mittelwert des LEI bei 20 %. Für Film-Folien-Systeme beträgt die | Mittelwert des LEI bei 20 %. Für Film-Folien-Systeme beträgt die |
maximale Abweichung der OD vom Mittelwert der OD 0,2. | maximale Abweichung der OD vom Mittelwert der OD 0,2. |
Art. 16 - Dosimetrie und Bildqualität | Art. 16 - Dosimetrie und Bildqualität |
§ 1 - Die Eingangsdosis am Testobjekt, das aus 20 cm PMMA für den | § 1 - Die Eingangsdosis am Testobjekt, das aus 20 cm PMMA für den |
Unterleib beziehungsweise 11 cm PMMA für den Brustkorb besteht, | Unterleib beziehungsweise 11 cm PMMA für den Brustkorb besteht, |
einschließlich der Rückstreuung, ist kleiner als 5 mGy für eine | einschließlich der Rückstreuung, ist kleiner als 5 mGy für eine |
Aufnahme des Unterleibs beziehungsweise kleiner als 0,3 mGy für eine | Aufnahme des Unterleibs beziehungsweise kleiner als 0,3 mGy für eine |
Aufnahme des Thorax. | Aufnahme des Thorax. |
§ 2 - Die Auflösung bei Messungen mit einem Testobjekt für die | § 2 - Die Auflösung bei Messungen mit einem Testobjekt für die |
räumliche Auflösung bei 20 cm PMMA beträgt mindestens 1,6 Lp/mm für | räumliche Auflösung bei 20 cm PMMA beträgt mindestens 1,6 Lp/mm für |
Systeme mit Strichraster und Messzelle. | Systeme mit Strichraster und Messzelle. |
§ 3 - Die Bildqualität wird auf Basis von Artefakten analysiert. | § 3 - Die Bildqualität wird auf Basis von Artefakten analysiert. |
Abschnitt 6 - Justierung und Kollimation | Abschnitt 6 - Justierung und Kollimation |
Art. 17 - Justierung des Licht- und Röntgenstrahlenfelds | Art. 17 - Justierung des Licht- und Röntgenstrahlenfelds |
§ 1 - Die maximale Abweichung zwischen der Kante des Lichtfelds und | § 1 - Die maximale Abweichung zwischen der Kante des Lichtfelds und |
der entsprechenden Kante des Röntgenstrahlenfelds beträgt weniger als | der entsprechenden Kante des Röntgenstrahlenfelds beträgt weniger als |
1 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem Testobjekt. | 1 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem Testobjekt. |
§ 2 - Die Abweichung zwischen dem Raster des Lichtfelds und dem | § 2 - Die Abweichung zwischen dem Raster des Lichtfelds und dem |
Zentrum des Lichtfelds [sic, zu lesen ist: Röntgenstrahlenfelds] | Zentrum des Lichtfelds [sic, zu lesen ist: Röntgenstrahlenfelds] |
beträgt höchstens 1 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem | beträgt höchstens 1 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem |
Testobjekt. | Testobjekt. |
§ 3 - Die Abweichung zwischen dem Zentrum des Röntgenstrahlenfelds und | § 3 - Die Abweichung zwischen dem Zentrum des Röntgenstrahlenfelds und |
dem Zentrum des Lichtfelds beträgt höchstens 1 % des Abstands zwischen | dem Zentrum des Lichtfelds beträgt höchstens 1 % des Abstands zwischen |
dem Fokus und dem Testobjekt. | dem Fokus und dem Testobjekt. |
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine |
Messgenauigkeit von 1 mm berücksichtigt. | Messgenauigkeit von 1 mm berücksichtigt. |
Art. 18 - Orthogonalität von Röntgenstrahl und Bildempfänger | Art. 18 - Orthogonalität von Röntgenstrahl und Bildempfänger |
Der Winkel zwischen der Zentralachse des Röntgenstrahls und der Ebene | Der Winkel zwischen der Zentralachse des Röntgenstrahls und der Ebene |
des Bildempfängers beträgt 90° + 1,5° bei einem Abstand von 1 m | des Bildempfängers beträgt 90° + 1,5° bei einem Abstand von 1 m |
zwischen der Röhre und dem Testobjekt. | zwischen der Röhre und dem Testobjekt. |
Art. 19 - Automatische Kollimation | Art. 19 - Automatische Kollimation |
§ 1 - Die maximale Abweichung zwischen jeder Seite des | § 1 - Die maximale Abweichung zwischen jeder Seite des |
Röntgenstrahlenfelds und dem Rand des Bildempfängers beträgt weniger | Röntgenstrahlenfelds und dem Rand des Bildempfängers beträgt weniger |
als 2 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem Bildempfänger im | als 2 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem Bildempfänger im |
Bucky. | Bucky. |
§ 2 - Die maximale Abweichung zwischen dem Zentrum des Lichtfelds und | § 2 - Die maximale Abweichung zwischen dem Zentrum des Lichtfelds und |
dem Zentrum des Bildempfängers im Bucky beträgt weniger als 1 % des | dem Zentrum des Bildempfängers im Bucky beträgt weniger als 1 % des |
Abstands zwischen dem Fokus und dem Testobjekt. | Abstands zwischen dem Fokus und dem Testobjekt. |
§ 3 - Die maximale Abweichung zwischen dem Zentrum des | § 3 - Die maximale Abweichung zwischen dem Zentrum des |
Röntgenstrahlenfelds und dem Zentrum des Bildempfängers im Bucky | Röntgenstrahlenfelds und dem Zentrum des Bildempfängers im Bucky |
beträgt höchstens 2 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem | beträgt höchstens 2 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem |
Testobjekt. | Testobjekt. |
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine |
Messgenauigkeit von 1 mm einberechnet. | Messgenauigkeit von 1 mm einberechnet. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Verstöße | Art. 20 - Verstöße |
Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den Bestimmungen | Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den Bestimmungen |
des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und | des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und |
der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, verfolgt und geahndet. | Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, verfolgt und geahndet. |
Brüssel, den 25. Juli 2011 | Brüssel, den 25. Juli 2011 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
W. DE ROOVERE | W. DE ROOVERE |