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| Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor röntgenapparatuur voor medisch diagnostische radiologie. - Duitse vertaling | Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les appareils à rayons X destinés à être utilisés à des fins de radiologie diagnostique médicale. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
| 25 JULI 2011. - Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor | 25 JUILLET 2011. - Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les |
| röntgenapparatuur voor medisch diagnostische radiologie. - Duitse vertaling | appareils à rayons X destinés à être utilisés à des fins de radiologie diagnostique médicale. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 25 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| juli 2011 houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor röntgenapparatuur | l'arrêté du 25 juillet 2011 fixant les critères d'acceptabilité pour |
| les appareils à rayons X destinés à être utilisés à des fins de | |
| voor medisch diagnostische radiologie (Belgisch Staatsblad van 24 | radiologie diagnostique médicale (Moniteur belge du 24 août 2011). |
| augustus 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE |
| 25. JULI 2011 - Erlass zur Festlegung der Zulässigkeitskriterien für | 25. JULI 2011 - Erlass zur Festlegung der Zulässigkeitskriterien für |
| Röntgenapparate für medizinische diagnostische Radiologie | Röntgenapparate für medizinische diagnostische Radiologie |
| Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
| einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
| Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen, des Artikels 51.6.5, eingefügt durch den Königlichen | Strahlungen, des Artikels 51.6.5, eingefügt durch den Königlichen |
| Erlass vom 17. Mai 2007; | Erlass vom 17. Mai 2007; |
| In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um | In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um |
| Expositionen ohne diagnostischen Wert möglichst zu vermeiden und somit | Expositionen ohne diagnostischen Wert möglichst zu vermeiden und somit |
| den Schutz der Patienten und Benutzer von Röntgenapparaten zu | den Schutz der Patienten und Benutzer von Röntgenapparaten zu |
| gewährleisten, | gewährleisten, |
| Erläßt: | Erläßt: |
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Anwendungsbereich | Artikel 1 - Anwendungsbereich |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle |
| Röntgenapparate, die ausschließlich in der medizinischen | Röntgenapparate, die ausschließlich in der medizinischen |
| diagnostischen Radiologie benutzt werden, mit Ausnahme von | diagnostischen Radiologie benutzt werden, mit Ausnahme von |
| Röntgenapparaten, die für die Mammografie, CT oder DEXA eingesetzt | Röntgenapparaten, die für die Mammografie, CT oder DEXA eingesetzt |
| werden. | werden. |
| Art. 2 - Begriffsbestimmungen | Art. 2 - Begriffsbestimmungen |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
| 1. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: | 1. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: |
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| 2. Strahlungsausbeute: Dosis Röntgenstrahlen, die durch das System im | 2. Strahlungsausbeute: Dosis Röntgenstrahlen, die durch das System im |
| Abstand von 1 m zum Fokus pro nominales CTP erzeugt wird. | Abstand von 1 m zum Fokus pro nominales CTP erzeugt wird. |
| Die Strahlungsausbeute im Abstand von 1 m zur Röhre wird wie folgt | Die Strahlungsausbeute im Abstand von 1 m zur Röhre wird wie folgt |
| berechnet: | berechnet: |
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| Dabei ist: | Dabei ist: |
| Dosis die im Abstand D1 zum Fokus gemessene Dosis, | Dosis die im Abstand D1 zum Fokus gemessene Dosis, |
| D0 der Abstand von 1 m, | D0 der Abstand von 1 m, |
| CTP der CTP-Wert, bei dem die Aufnahme gemacht worden ist. | CTP der CTP-Wert, bei dem die Aufnahme gemacht worden ist. |
| Dieser Wert wird, wenn möglich, auf der Grundlage der Nennzeit | Dieser Wert wird, wenn möglich, auf der Grundlage der Nennzeit |
| berechnet. | berechnet. |
| Wenn der Apparat keine Zeit angibt, wird die gemessene Belichtungszeit | Wenn der Apparat keine Zeit angibt, wird die gemessene Belichtungszeit |
| verwendet, | verwendet, |
| 3. DAP-Reaktion: angezeigter DAP-Wert / Messwert für verschiedene | 3. DAP-Reaktion: angezeigter DAP-Wert / Messwert für verschiedene |
| Röhrenspannungen, | Röhrenspannungen, |
| 4. CTP: Current time product: Produkt aus Röhrenstrom (in Milliampere) | 4. CTP: Current time product: Produkt aus Röhrenstrom (in Milliampere) |
| und Zeit (in Sekunden), ausgedrückt in mAs, | und Zeit (in Sekunden), ausgedrückt in mAs, |
| 5. DAP: Dose area product: Dosisflächenprodukt, | 5. DAP: Dose area product: Dosisflächenprodukt, |
| 6. LEI: Linearized exposure index: linearisierter Expositionsindex: | 6. LEI: Linearized exposure index: linearisierter Expositionsindex: |
| umgekehrte Funktion des Verhältnisses zwischen dem Expositionsindex im | umgekehrte Funktion des Verhältnisses zwischen dem Expositionsindex im |
| Detektor und der bei 80 kV gemessenen Detektordosis und einer | Detektor und der bei 80 kV gemessenen Detektordosis und einer |
| Mindestfilterung von 1,5 mm Cu, | Mindestfilterung von 1,5 mm Cu, |
| 7. Lp/mm: Einheit der Auflösung in Linienpaaren pro Millimeter, | 7. Lp/mm: Einheit der Auflösung in Linienpaaren pro Millimeter, |
| 8. OD: Optical density: optische Dichte, | 8. OD: Optical density: optische Dichte, |
| 9. PMMA: Polymethylmethacrylat, auch Plexiglas genannt, | 9. PMMA: Polymethylmethacrylat, auch Plexiglas genannt, |
| 10. Testobjekt für die Ermittlung der Auflösung: Testobjekt, das die | 10. Testobjekt für die Ermittlung der Auflösung: Testobjekt, das die |
| Ermittlung der Auflösung anhand einer Messung der Anzahl sichtbarer | Ermittlung der Auflösung anhand einer Messung der Anzahl sichtbarer |
| Linienpaare pro Millimeter ermöglicht, | Linienpaare pro Millimeter ermöglicht, |
| 11. Testobjekt für die Justierung: Testobjekt mit einer Markierung für | 11. Testobjekt für die Justierung: Testobjekt mit einer Markierung für |
| die Abgrenzung des Lichtfelds, mit einem Messinstrument zur | die Abgrenzung des Lichtfelds, mit einem Messinstrument zur |
| Quantifizierung der Abweichungen, einem zentralen Punkt und einem | Quantifizierung der Abweichungen, einem zentralen Punkt und einem |
| Objekt zur Bestimmung der Position des Zentrums des Rasters, | Objekt zur Bestimmung der Position des Zentrums des Rasters, |
| 12. Variation: prozentuale Variation, die wie folgt berechnet wird: | 12. Variation: prozentuale Variation, die wie folgt berechnet wird: |
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| 13. Röntgenstrahlenkontrast: Zusammenhang zwischen den hellen und | 13. Röntgenstrahlenkontrast: Zusammenhang zwischen den hellen und |
| dunklen Grauwerten auf einem Bild, der wie folgt berechnet wird: | dunklen Grauwerten auf einem Bild, der wie folgt berechnet wird: |
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| KAPITEL 2 - Beurteilung der Konformität | KAPITEL 2 - Beurteilung der Konformität |
| Art. 3 - Beurteilung der Konformität | Art. 3 - Beurteilung der Konformität |
| § 1 - Wenn der Röntgenapparat einem oder mehreren | § 1 - Wenn der Röntgenapparat einem oder mehreren |
| Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, trifft der Betreiber die | Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, trifft der Betreiber die |
| nötigen Abhilfemaßnahmen, damit der Apparat den Kriterien bei der | nötigen Abhilfemaßnahmen, damit der Apparat den Kriterien bei der |
| nächsten in Artikel 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrolle | nächsten in Artikel 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrolle |
| entspricht. | entspricht. |
| § 2 - Wenn der Röntgenapparat den in Artikel 15 Absatz 4 und 5 [sic, | § 2 - Wenn der Röntgenapparat den in Artikel 15 Absatz 4 und 5 [sic, |
| zu lesen ist: § 4 und 5] und Artikel 16 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § | zu lesen ist: § 4 und 5] und Artikel 16 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § |
| 2] festgelegten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, trifft der | 2] festgelegten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, trifft der |
| Betreiber die nötigen Abhilfemaßnahmen in Abweichung von § 1 innerhalb | Betreiber die nötigen Abhilfemaßnahmen in Abweichung von § 1 innerhalb |
| einer möglichst kurzen Frist. | einer möglichst kurzen Frist. |
| Diese Frist wird in Absprache mit dem zugelassenen | Diese Frist wird in Absprache mit dem zugelassenen |
| Medizinphysik-Experten festgelegt und darf höchstens sechs Monate | Medizinphysik-Experten festgelegt und darf höchstens sechs Monate |
| betragen. | betragen. |
| § 3 - Wenn der Röntgenapparat den Zulässigkeitskriterien, wie in | § 3 - Wenn der Röntgenapparat den Zulässigkeitskriterien, wie in |
| Artikel 4, 5, 6, 7, 10 beziehungsweise 11 bestimmt, nicht entspricht | Artikel 4, 5, 6, 7, 10 beziehungsweise 11 bestimmt, nicht entspricht |
| oder wenn eine sichere klinische Verwendung des Röntgenapparats nicht | oder wenn eine sichere klinische Verwendung des Röntgenapparats nicht |
| gewährleistet werden kann, trifft der Betreiber in Abweichung von § 1 | gewährleistet werden kann, trifft der Betreiber in Abweichung von § 1 |
| unverzüglich Abhilfemaßnahmen und wird der Apparat bis zur Behebung | unverzüglich Abhilfemaßnahmen und wird der Apparat bis zur Behebung |
| der festgestellten Mängel außer Betrieb gesetzt. | der festgestellten Mängel außer Betrieb gesetzt. |
| In diesen dringenden Fällen übermittelt der zugelassene | In diesen dringenden Fällen übermittelt der zugelassene |
| Medizinphysik-Experte der Agentur unverzüglich eine Kopie des | Medizinphysik-Experte der Agentur unverzüglich eine Kopie des |
| Berichts, in dem die Mängel festgestellt werden. | Berichts, in dem die Mängel festgestellt werden. |
| § 4 - Wenn dieselben Mängel bei zwei aufeinander folgenden, in Artikel | § 4 - Wenn dieselben Mängel bei zwei aufeinander folgenden, in Artikel |
| 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrollen festgestellt | 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrollen festgestellt |
| werden, trifft der Betreiber Abhilfemaßnahmen, damit die | werden, trifft der Betreiber Abhilfemaßnahmen, damit die |
| festgestellten Mängel innerhalb einer möglichst kurzen Frist und | festgestellten Mängel innerhalb einer möglichst kurzen Frist und |
| spätestens drei Monate, nachdem der Betreiber den Bericht, in dem die | spätestens drei Monate, nachdem der Betreiber den Bericht, in dem die |
| Mängel zum zweiten Mal in Folge festgestellt werden, erhalten hat, | Mängel zum zweiten Mal in Folge festgestellt werden, erhalten hat, |
| behoben werden | behoben werden |
| In diesen dringenden Fällen übermittelt der zugelassene | In diesen dringenden Fällen übermittelt der zugelassene |
| Medizinphysik-Experte der Agentur unverzüglich eine Kopie des in | Medizinphysik-Experte der Agentur unverzüglich eine Kopie des in |
| Absatz 1 erwähnten Berichts. | Absatz 1 erwähnten Berichts. |
| § 5 - Wenn ein Mangel festgestellt wird, liefert der Betreiber dem | § 5 - Wenn ein Mangel festgestellt wird, liefert der Betreiber dem |
| zugelassenen Medizinphysik-Experten binnen den vorher festgelegten | zugelassenen Medizinphysik-Experten binnen den vorher festgelegten |
| Fristen den Nachweis, dass die nötigen Abhilfemaßnahmen getroffen | Fristen den Nachweis, dass die nötigen Abhilfemaßnahmen getroffen |
| worden sind, um die festgestellten Mängel zu beheben. | worden sind, um die festgestellten Mängel zu beheben. |
| Der zugelassene Medizinphysik-Experte kann den Röntgenapparat bei | Der zugelassene Medizinphysik-Experte kann den Röntgenapparat bei |
| Bedarf einer neuen Kontrolle unterziehen, um zu überprüfen, ob der | Bedarf einer neuen Kontrolle unterziehen, um zu überprüfen, ob der |
| Mangel durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben werden kann. | Mangel durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben werden kann. |
| KAPITEL 3 - Zulässigkeitskriterien | KAPITEL 3 - Zulässigkeitskriterien |
| Abschnitt 1 - Röhrenspannung | Abschnitt 1 - Röhrenspannung |
| Art. 4 - Spannungsgenauigkeit | Art. 4 - Spannungsgenauigkeit |
| Die maximale Abweichung des Nennwerts vom Messwert für alle Fokusse | Die maximale Abweichung des Nennwerts vom Messwert für alle Fokusse |
| für eine Spannung von 50 kV bis 120 kV oder bis zur maximalen | für eine Spannung von 50 kV bis 120 kV oder bis zur maximalen |
| Nennspannung der Röhre, wenn diese kleiner als 120 kV in 10-kV-Stufen | Nennspannung der Röhre, wenn diese kleiner als 120 kV in 10-kV-Stufen |
| ist, liegt unter 10 %. | ist, liegt unter 10 %. |
| Art. 5 - Schwankungen mit dem Röhrenstrom | Art. 5 - Schwankungen mit dem Röhrenstrom |
| Die Schwankung zwischen den Nennwerten und den Messwerten für vier | Die Schwankung zwischen den Nennwerten und den Messwerten für vier |
| verschiedene klinisch relevante Werte des Röhrenstroms für alle | verschiedene klinisch relevante Werte des Röhrenstroms für alle |
| Fokusse liegt unter 10 %. | Fokusse liegt unter 10 %. |
| Art. 6 - Reproduzierbarkeit der Röhrenspannung | Art. 6 - Reproduzierbarkeit der Röhrenspannung |
| Die maximale Abweichung der Röhrenspannung, gemessen bei mindestens | Die maximale Abweichung der Röhrenspannung, gemessen bei mindestens |
| vier aufeinander folgenden Aufnahmen für alle Fokusse, liegt unter 5 | vier aufeinander folgenden Aufnahmen für alle Fokusse, liegt unter 5 |
| %. | %. |
| Abschnitt 2 - Filterung | Abschnitt 2 - Filterung |
| Art. 7 - Filterung des Röntgenstrahls | Art. 7 - Filterung des Röntgenstrahls |
| Die Gesamtfilterung beträgt mehr als 2,5 mm Al. | Die Gesamtfilterung beträgt mehr als 2,5 mm Al. |
| Abschnitt 3 - Belichtungszeit | Abschnitt 3 - Belichtungszeit |
| Art. 8 - Genauigkeit der Belichtungszeit | Art. 8 - Genauigkeit der Belichtungszeit |
| Die maximale Abweichung des Nennwerts vom Messwert beträgt für alle | Die maximale Abweichung des Nennwerts vom Messwert beträgt für alle |
| Fokusse: | Fokusse: |
| 1. Nennwert < 20 ms: maximal 20 % Abweichung | 1. Nennwert < 20 ms: maximal 20 % Abweichung |
| 2. 20 ms < Nennwert < 50 ms: maximal 10 % Abweichung | 2. 20 ms < Nennwert < 50 ms: maximal 10 % Abweichung |
| 3. Nennwert > 50 ms: maximal 5 % Abweichung. | 3. Nennwert > 50 ms: maximal 5 % Abweichung. |
| Art. 9 - Reproduzierbarkeit der Belichtungszeit | Art. 9 - Reproduzierbarkeit der Belichtungszeit |
| Die maximale Abweichung, gemessen bei mindestens vier aufeinander | Die maximale Abweichung, gemessen bei mindestens vier aufeinander |
| folgenden Aufnahmen für alle Fokusse, liegt unter 10 %. | folgenden Aufnahmen für alle Fokusse, liegt unter 10 %. |
| Abschnitt 4 - Strahlungsausbeute | Abschnitt 4 - Strahlungsausbeute |
| Art. 10 - Wert der Strahlungsausbeute | Art. 10 - Wert der Strahlungsausbeute |
| Bei einer ganz bestimmten Röhrenspannung und Gesamtfilterung liegt die | Bei einer ganz bestimmten Röhrenspannung und Gesamtfilterung liegt die |
| Strahlungsausbeute im Abstand von 1 m zum Fokus über dem | Strahlungsausbeute im Abstand von 1 m zum Fokus über dem |
| entsprechenden Grenzwert in Tabelle I. | entsprechenden Grenzwert in Tabelle I. |
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| Art. 11 - Kurzzeit-Reproduzierbarkeit der Strahlungsausbeute | Art. 11 - Kurzzeit-Reproduzierbarkeit der Strahlungsausbeute |
| § 1 - Die maximale Abweichung bei der Kurzzeit-Reproduzierbarkeit, | § 1 - Die maximale Abweichung bei der Kurzzeit-Reproduzierbarkeit, |
| gemessen bei mindestens vier aufeinander folgenden Aufnahmen für alle | gemessen bei mindestens vier aufeinander folgenden Aufnahmen für alle |
| Fokusse, liegt unter 10 %. | Fokusse, liegt unter 10 %. |
| § 2 - Die Abweichung der Strahlungsausbeute wird wie folgt berechnet: | § 2 - Die Abweichung der Strahlungsausbeute wird wie folgt berechnet: |
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| Art. 12 - Messung der Strahlungsausbeute als Funktion des CTP | Art. 12 - Messung der Strahlungsausbeute als Funktion des CTP |
| Bei einer Röhrenspannung von 80 kV, berechnet für vier Einstellungen | Bei einer Röhrenspannung von 80 kV, berechnet für vier Einstellungen |
| des CTP für alle Fokusse, für den klinischen Einsatz, liegt die | des CTP für alle Fokusse, für den klinischen Einsatz, liegt die |
| Variation unter 20 %. | Variation unter 20 %. |
| Art. 13 - Messung der Strahlungsausbeute je nach Röhrenstrom | Art. 13 - Messung der Strahlungsausbeute je nach Röhrenstrom |
| Bei einer Röhrenspannung von 80 kV, berechnet für vier Einstellungen | Bei einer Röhrenspannung von 80 kV, berechnet für vier Einstellungen |
| des Röhrenstroms für alle Fokusse, für den klinischen Einsatz, liegt | des Röhrenstroms für alle Fokusse, für den klinischen Einsatz, liegt |
| die Variation unter 15 %. | die Variation unter 15 %. |
| Abschnitt 5 - Dosimetrie | Abschnitt 5 - Dosimetrie |
| Art. 14 - Prüfung der Kalibrierung des DAP | Art. 14 - Prüfung der Kalibrierung des DAP |
| Die DAP-Reaktion bei der am häufigsten verwendeten Filterung liegt | Die DAP-Reaktion bei der am häufigsten verwendeten Filterung liegt |
| zwischen 0,8 und 1,2 für alle Röhrenspannungen im gesamten | zwischen 0,8 und 1,2 für alle Röhrenspannungen im gesamten |
| Röhrenspannungsbereich für den klinischen Einsatz in 10-kV-Stufen bei | Röhrenspannungsbereich für den klinischen Einsatz in 10-kV-Stufen bei |
| einem einzigen Fokus. | einem einzigen Fokus. |
| Art. 15 - Belichtungsautomatik | Art. 15 - Belichtungsautomatik |
| § 1 - Für die Bestimmung der Reproduzierbarkeit der | § 1 - Für die Bestimmung der Reproduzierbarkeit der |
| Belichtungsautomatik werden mindestens vier aufeinander folgende | Belichtungsautomatik werden mindestens vier aufeinander folgende |
| Belichtungen gemacht. | Belichtungen gemacht. |
| Die maximale Abweichung der Dosis oder des CTP liegt bei 10 % im | Die maximale Abweichung der Dosis oder des CTP liegt bei 10 % im |
| Verhältnis zur mittleren Dosis beziehungsweise zum CTP bei | Verhältnis zur mittleren Dosis beziehungsweise zum CTP bei |
| wiederholten Aufnahmen mit den gleichen Einstellungen bei einer | wiederholten Aufnahmen mit den gleichen Einstellungen bei einer |
| klinischen Untersuchung des Unterleibs oder einer anderen | klinischen Untersuchung des Unterleibs oder einer anderen |
| Untersuchung, die häufig mit diesem Apparat durchgeführt wird. | Untersuchung, die häufig mit diesem Apparat durchgeführt wird. |
| § 2 - Bei der Prüfung der Dosis im Bereich des Detektors beträgt der | § 2 - Bei der Prüfung der Dosis im Bereich des Detektors beträgt der |
| LEI beziehungsweise die direkte Messung der Detektordosis für digitale | LEI beziehungsweise die direkte Messung der Detektordosis für digitale |
| Systeme für die klinische Untersuchung des Unterleibs oder eine andere | Systeme für die klinische Untersuchung des Unterleibs oder eine andere |
| Untersuchung, die häufig mit diesem Apparat durchgeführt wird, | Untersuchung, die häufig mit diesem Apparat durchgeführt wird, |
| höchstens 5 µGy. Bei der Prüfung der Dosis im Bereich des Detektors | höchstens 5 µGy. Bei der Prüfung der Dosis im Bereich des Detektors |
| liegt die OD zwischen 1 und 1,5 für die Film-Folien-Systeme. | liegt die OD zwischen 1 und 1,5 für die Film-Folien-Systeme. |
| § 3 - Für den Unterschied zwischen den zentralen und lateralen | § 3 - Für den Unterschied zwischen den zentralen und lateralen |
| Messzellen und Kombinationen aus beiden liegt die Abweichung für | Messzellen und Kombinationen aus beiden liegt die Abweichung für |
| digitale Systeme für die Dosis beziehungsweise das CTP bei höchstens | digitale Systeme für die Dosis beziehungsweise das CTP bei höchstens |
| 20 %, außer bei anderen Angaben des Herstellers. | 20 %, außer bei anderen Angaben des Herstellers. |
| § 4 - Die Objektdickenkompensation wird von 10 cm bis 25 cm PMMA in | § 4 - Die Objektdickenkompensation wird von 10 cm bis 25 cm PMMA in |
| 5-cm-Stufen durchgeführt. | 5-cm-Stufen durchgeführt. |
| Bei digitalen Systemen liegt die maximale Abweichung des LEI vom | Bei digitalen Systemen liegt die maximale Abweichung des LEI vom |
| Mittelwert des LEI bei 20 %. Für Film-Folien-Systeme beträgt die | Mittelwert des LEI bei 20 %. Für Film-Folien-Systeme beträgt die |
| maximale Abweichung der OD vom Mittelwert der OD 0,2. | maximale Abweichung der OD vom Mittelwert der OD 0,2. |
| § 5 - Die Röhrenspannungskompensation wird für einen Spannungsbereich | § 5 - Die Röhrenspannungskompensation wird für einen Spannungsbereich |
| von 60 bis 120 kV in 20-kV-Stufen durchgeführt. | von 60 bis 120 kV in 20-kV-Stufen durchgeführt. |
| Bei digitalen Systemen liegt die maximale Abweichung des LEI vom | Bei digitalen Systemen liegt die maximale Abweichung des LEI vom |
| Mittelwert des LEI bei 20 %. Für Film-Folien-Systeme beträgt die | Mittelwert des LEI bei 20 %. Für Film-Folien-Systeme beträgt die |
| maximale Abweichung der OD vom Mittelwert der OD 0,2. | maximale Abweichung der OD vom Mittelwert der OD 0,2. |
| Art. 16 - Dosimetrie und Bildqualität | Art. 16 - Dosimetrie und Bildqualität |
| § 1 - Die Eingangsdosis am Testobjekt, das aus 20 cm PMMA für den | § 1 - Die Eingangsdosis am Testobjekt, das aus 20 cm PMMA für den |
| Unterleib beziehungsweise 11 cm PMMA für den Brustkorb besteht, | Unterleib beziehungsweise 11 cm PMMA für den Brustkorb besteht, |
| einschließlich der Rückstreuung, ist kleiner als 5 mGy für eine | einschließlich der Rückstreuung, ist kleiner als 5 mGy für eine |
| Aufnahme des Unterleibs beziehungsweise kleiner als 0,3 mGy für eine | Aufnahme des Unterleibs beziehungsweise kleiner als 0,3 mGy für eine |
| Aufnahme des Thorax. | Aufnahme des Thorax. |
| § 2 - Die Auflösung bei Messungen mit einem Testobjekt für die | § 2 - Die Auflösung bei Messungen mit einem Testobjekt für die |
| räumliche Auflösung bei 20 cm PMMA beträgt mindestens 1,6 Lp/mm für | räumliche Auflösung bei 20 cm PMMA beträgt mindestens 1,6 Lp/mm für |
| Systeme mit Strichraster und Messzelle. | Systeme mit Strichraster und Messzelle. |
| § 3 - Die Bildqualität wird auf Basis von Artefakten analysiert. | § 3 - Die Bildqualität wird auf Basis von Artefakten analysiert. |
| Abschnitt 6 - Justierung und Kollimation | Abschnitt 6 - Justierung und Kollimation |
| Art. 17 - Justierung des Licht- und Röntgenstrahlenfelds | Art. 17 - Justierung des Licht- und Röntgenstrahlenfelds |
| § 1 - Die maximale Abweichung zwischen der Kante des Lichtfelds und | § 1 - Die maximale Abweichung zwischen der Kante des Lichtfelds und |
| der entsprechenden Kante des Röntgenstrahlenfelds beträgt weniger als | der entsprechenden Kante des Röntgenstrahlenfelds beträgt weniger als |
| 1 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem Testobjekt. | 1 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem Testobjekt. |
| § 2 - Die Abweichung zwischen dem Raster des Lichtfelds und dem | § 2 - Die Abweichung zwischen dem Raster des Lichtfelds und dem |
| Zentrum des Lichtfelds [sic, zu lesen ist: Röntgenstrahlenfelds] | Zentrum des Lichtfelds [sic, zu lesen ist: Röntgenstrahlenfelds] |
| beträgt höchstens 1 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem | beträgt höchstens 1 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem |
| Testobjekt. | Testobjekt. |
| § 3 - Die Abweichung zwischen dem Zentrum des Röntgenstrahlenfelds und | § 3 - Die Abweichung zwischen dem Zentrum des Röntgenstrahlenfelds und |
| dem Zentrum des Lichtfelds beträgt höchstens 1 % des Abstands zwischen | dem Zentrum des Lichtfelds beträgt höchstens 1 % des Abstands zwischen |
| dem Fokus und dem Testobjekt. | dem Fokus und dem Testobjekt. |
| § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine |
| Messgenauigkeit von 1 mm berücksichtigt. | Messgenauigkeit von 1 mm berücksichtigt. |
| Art. 18 - Orthogonalität von Röntgenstrahl und Bildempfänger | Art. 18 - Orthogonalität von Röntgenstrahl und Bildempfänger |
| Der Winkel zwischen der Zentralachse des Röntgenstrahls und der Ebene | Der Winkel zwischen der Zentralachse des Röntgenstrahls und der Ebene |
| des Bildempfängers beträgt 90° + 1,5° bei einem Abstand von 1 m | des Bildempfängers beträgt 90° + 1,5° bei einem Abstand von 1 m |
| zwischen der Röhre und dem Testobjekt. | zwischen der Röhre und dem Testobjekt. |
| Art. 19 - Automatische Kollimation | Art. 19 - Automatische Kollimation |
| § 1 - Die maximale Abweichung zwischen jeder Seite des | § 1 - Die maximale Abweichung zwischen jeder Seite des |
| Röntgenstrahlenfelds und dem Rand des Bildempfängers beträgt weniger | Röntgenstrahlenfelds und dem Rand des Bildempfängers beträgt weniger |
| als 2 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem Bildempfänger im | als 2 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem Bildempfänger im |
| Bucky. | Bucky. |
| § 2 - Die maximale Abweichung zwischen dem Zentrum des Lichtfelds und | § 2 - Die maximale Abweichung zwischen dem Zentrum des Lichtfelds und |
| dem Zentrum des Bildempfängers im Bucky beträgt weniger als 1 % des | dem Zentrum des Bildempfängers im Bucky beträgt weniger als 1 % des |
| Abstands zwischen dem Fokus und dem Testobjekt. | Abstands zwischen dem Fokus und dem Testobjekt. |
| § 3 - Die maximale Abweichung zwischen dem Zentrum des | § 3 - Die maximale Abweichung zwischen dem Zentrum des |
| Röntgenstrahlenfelds und dem Zentrum des Bildempfängers im Bucky | Röntgenstrahlenfelds und dem Zentrum des Bildempfängers im Bucky |
| beträgt höchstens 2 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem | beträgt höchstens 2 % des Abstands zwischen dem Fokus und dem |
| Testobjekt. | Testobjekt. |
| § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird eine |
| Messgenauigkeit von 1 mm einberechnet. | Messgenauigkeit von 1 mm einberechnet. |
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
| Art. 20 - Verstöße | Art. 20 - Verstöße |
| Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den Bestimmungen | Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den Bestimmungen |
| des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und | des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und |
| der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die | der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die |
| Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, verfolgt und geahndet. | Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, verfolgt und geahndet. |
| Brüssel, den 25. Juli 2011 | Brüssel, den 25. Juli 2011 |
| Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
| W. DE ROOVERE | W. DE ROOVERE |