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| Besluit houdende de minimale aanvaardbaarheidscriteria voor computertomografietoestellen bestemd voor medische beeldvorming. - Duitse vertaling | Arrêté fixant les critères minimaux d'acceptabilité pour les appareils de scanographie utilisés à des fins d'imagerie médicale. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
| 18 FEBRUARI 2014. - Besluit houdende de minimale | 18 FEVRIER 2014. - Arrêté fixant les critères minimaux d'acceptabilité |
| aanvaardbaarheidscriteria voor computertomografietoestellen | pour les appareils de scanographie (scanners CT) utilisés à des fins |
| (CT-scanners) bestemd voor medische beeldvorming. - Duitse vertaling | d'imagerie médicale. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 18 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| februari 2014 houdende de minimale aanvaardbaarheidscriteria voor | l'arrêté du 18 février 2014 fixant les critères minimaux |
| computertomografietoestellen (CT-scanners) bestemd voor medische | d'acceptabilité pour les appareils de scanographie (scanners CT) |
| beeldvorming (Belgisch Staatsblad van 9 april 2014). | utilisés à des fins d'imagerie médicale (Moniteur belge du 9 avril |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
| 18. FEBRUAR 2014 - Erlaß zur Festlegung der Mindestkriterien für die | 18. FEBRUAR 2014 - Erlaß zur Festlegung der Mindestkriterien für die |
| Zulässigkeit | Zulässigkeit |
| von Computertomografen (CT-Scannern), die für bildgebende | von Computertomografen (CT-Scannern), die für bildgebende |
| Diagnoseverfahren verwendet werden | Diagnoseverfahren verwendet werden |
| Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
| einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
| Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen (AOSIS), des Artikels 51.6.5; | Strahlungen (AOSIS), des Artikels 51.6.5; |
| In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um | In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um |
| sicherzustellen, dass Computertomografen (CT-Scanner) ohne übermäßiges | sicherzustellen, dass Computertomografen (CT-Scanner) ohne übermäßiges |
| Risiko von Expositionen, die keinen diagnostischen Wert haben, benutzt | Risiko von Expositionen, die keinen diagnostischen Wert haben, benutzt |
| werden können, und um den Schutz der Patienten und Benutzer von | werden können, und um den Schutz der Patienten und Benutzer von |
| Computertomografen zu gewährleisten; | Computertomografen zu gewährleisten; |
| In der Erwägung, dass in Anbetracht von Artikel 51.6.5 der AOSIS die | In der Erwägung, dass in Anbetracht von Artikel 51.6.5 der AOSIS die |
| Überprüfung der Konformität mit diesen Kriterien nur von einem | Überprüfung der Konformität mit diesen Kriterien nur von einem |
| zugelassenen Medizinphysik-Experten ausgeführt werden darf; | zugelassenen Medizinphysik-Experten ausgeführt werden darf; |
| Dass darüber hinaus die im Rahmen dieser Beurteilung der Konformität | Dass darüber hinaus die im Rahmen dieser Beurteilung der Konformität |
| verwendeten Messgeräte über ein gültiges Eichungszertifikat verfügen | verwendeten Messgeräte über ein gültiges Eichungszertifikat verfügen |
| müssen; | müssen; |
| In der Erwägung, dass in Anbetracht von Artikel 20.1.1.1 der AOSIS | In der Erwägung, dass in Anbetracht von Artikel 20.1.1.1 der AOSIS |
| jeder CT-Scanner über ein Betriebstagebuch verfügen sollte; | jeder CT-Scanner über ein Betriebstagebuch verfügen sollte; |
| Dass darüber hinaus der zugelassene Medizinphysik-Experte jeden | Dass darüber hinaus der zugelassene Medizinphysik-Experte jeden |
| Eingriff in das Betriebstagebuch eintragen sollte und der | Eingriff in das Betriebstagebuch eintragen sollte und der |
| Medizinphysik-Bericht dem Betriebstagebuch beigefügt werden sollte, | Medizinphysik-Bericht dem Betriebstagebuch beigefügt werden sollte, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Anwendungsbereich | Artikel 1 - Anwendungsbereich |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle CT-Scanner, | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle CT-Scanner, |
| die für bildgebende Diagnoseverfahren verwendet werden, einschließlich | die für bildgebende Diagnoseverfahren verwendet werden, einschließlich |
| CT-Scannern, die Teil eines SPECT-CT oder PET-CT sind, und für alle | CT-Scannern, die Teil eines SPECT-CT oder PET-CT sind, und für alle |
| CT-Simulatoren in der Strahlentherapie, sofern Letztere für | CT-Simulatoren in der Strahlentherapie, sofern Letztere für |
| bildgebende Diagnoseverfahren verwendet werden. Vorliegender Erlass | bildgebende Diagnoseverfahren verwendet werden. Vorliegender Erlass |
| findet keine Anwendung auf Cone-Beam-CT-Scanner. | findet keine Anwendung auf Cone-Beam-CT-Scanner. |
| Art. 2 - Begriffsbestimmungen | Art. 2 - Begriffsbestimmungen |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
| 1. allgemeiner Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur | 1. allgemeiner Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur |
| Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, | Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, |
| der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen (AOSIS), | Strahlungen (AOSIS), |
| 2. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: | 2. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: |
| Abweichung (%) = | Abweichung (%) = |
| Messwert - Nennwert | Messwert - Nennwert |
| * 100 | * 100 |
| Nennwert | Nennwert |
| Die Abweichung der Reproduzierbarkeit wird wie folgt berechnet: | Die Abweichung der Reproduzierbarkeit wird wie folgt berechnet: |
| Abweichung (%) = | Abweichung (%) = |
| Messwert - Durchschnittswert | Messwert - Durchschnittswert |
| * 100 | * 100 |
| Durchschnittswert | Durchschnittswert |
| 3. Basiswert: Wert, der beim Annahmetest im Sinne von Artikel 51.6.4 | 3. Basiswert: Wert, der beim Annahmetest im Sinne von Artikel 51.6.4 |
| der AOSIS gemessen worden ist, | der AOSIS gemessen worden ist, |
| 4. Strahlenbündelbreite: FWHM (Halbwertsbreite) des Dosisprofils | 4. Strahlenbündelbreite: FWHM (Halbwertsbreite) des Dosisprofils |
| infolge der Akquisition einer Axialschicht im Isozentrum, | infolge der Akquisition einer Axialschicht im Isozentrum, |
| 5. CT: Computed Tomography: Computertomografie, | 5. CT: Computed Tomography: Computertomografie, |
| 6. CTDI: Computed Tomography Dose Index: | 6. CTDI: Computed Tomography Dose Index: |
| Computertomografie-Dosisindex, | Computertomografie-Dosisindex, |
| 7. CTDI100: Integral des Dosisprofils D(z) längs der Z-Achse von -50 | 7. CTDI100: Integral des Dosisprofils D(z) längs der Z-Achse von -50 |
| mm bis +50 mm für eine einzige Drehung, geteilt durch das Produkt der | mm bis +50 mm für eine einzige Drehung, geteilt durch das Produkt der |
| Anzahl tomografischer Schichten N, die während dieser Drehung | Anzahl tomografischer Schichten N, die während dieser Drehung |
| aufgenommen worden sind, und der nominalen tomografischen Schichtdicke | aufgenommen worden sind, und der nominalen tomografischen Schichtdicke |
| T. | T. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Dabei ist: | Dabei ist: |
| D(z) das Dosisprofil als Funktion von z längs einer parallel zur | D(z) das Dosisprofil als Funktion von z längs einer parallel zur |
| Drehachse des Scanners verlaufenden Linie, | Drehachse des Scanners verlaufenden Linie, |
| 8. CTDI100,c: CTDI100 zentral, gemessen in einem zylindrischen | 8. CTDI100,c: CTDI100 zentral, gemessen in einem zylindrischen |
| PMMA-Phantom mit einem Durchmesser von 16 beziehungsweise 32 cm, | PMMA-Phantom mit einem Durchmesser von 16 beziehungsweise 32 cm, |
| 9. CTDI100,p: CTDI100 peripher (1 cm unter der Oberfläche), gemessen | 9. CTDI100,p: CTDI100 peripher (1 cm unter der Oberfläche), gemessen |
| in einem zylindrischen PMMA-Phantom mit einem Durchmesser von 16 | in einem zylindrischen PMMA-Phantom mit einem Durchmesser von 16 |
| beziehungsweise 32 cm, | beziehungsweise 32 cm, |
| 10. CTDIvol: Computed Tomography Dose Index Volume: | 10. CTDIvol: Computed Tomography Dose Index Volume: |
| Volumen-CT-Dosisindex, | Volumen-CT-Dosisindex, |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| 11. CTDIw: Weighted Computed Tomography Dose Index: gewichteter | 11. CTDIw: Weighted Computed Tomography Dose Index: gewichteter |
| CT-Dosisindex. | CT-Dosisindex. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Dabei ist: | Dabei ist: |
| verschiedenen peripheren Messpunkten in neunzig Grad Abstand, | verschiedenen peripheren Messpunkten in neunzig Grad Abstand, |
| 12. CT-Zahl, ausgedrückt in Hounsfield-Einheiten (HU): Wert der | 12. CT-Zahl, ausgedrückt in Hounsfield-Einheiten (HU): Wert der |
| durchschnittlichen Schwächung der Röntgenstrahlung für jede Art von | durchschnittlichen Schwächung der Röntgenstrahlung für jede Art von |
| Gewebe/Stoff hinsichtlich der Schwächung in Wasser, | Gewebe/Stoff hinsichtlich der Schwächung in Wasser, |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Dabei ist: | Dabei ist: |
| µ der lineare Schwächungskoeffizient eines Stoffs unter | µ der lineare Schwächungskoeffizient eines Stoffs unter |
| Berücksichtigung der effektiven Energie, | Berücksichtigung der effektiven Energie, |
| 13. CTP: Current Time Product: Produkt aus Röhrenstrom und Zeit, | 13. CTP: Current Time Product: Produkt aus Röhrenstrom und Zeit, |
| 14. Dual Energy Modus: Dual Energy Mode: Modus, bei dem zwei | 14. Dual Energy Modus: Dual Energy Mode: Modus, bei dem zwei |
| verschiedene Energiespektren kombiniert werden, | verschiedene Energiespektren kombiniert werden, |
| 15. geometrischer Effizienz: nominale Strahlenbündelbreite geteilt | 15. geometrischer Effizienz: nominale Strahlenbündelbreite geteilt |
| durch die gemessene Strahlenbündelbreite, | durch die gemessene Strahlenbündelbreite, |
| 16. rekonstruierter Schichtdicke: tatsächliche Dicke der dargestellten | 16. rekonstruierter Schichtdicke: tatsächliche Dicke der dargestellten |
| Schicht, | Schicht, |
| 17. HU: Hounsfield Units, Hounsfield-Einheiten | 17. HU: Hounsfield Units, Hounsfield-Einheiten |
| 18. IEC 60601-2-44: Norm IEC 60601-2-44 Ausgabe 3.0 (2009-01) und | 18. IEC 60601-2-44: Norm IEC 60601-2-44 Ausgabe 3.0 (2009-01) und |
| Aktualisierungen - Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-44: | Aktualisierungen - Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-44: |
| Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der | Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der |
| wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgeneinrichtungen für die | wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgeneinrichtungen für die |
| Computertomographie, | Computertomographie, |
| 19. | 19. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Dabei ist: | Dabei ist: |
| N die Gesamtzahl tomografischer Schichten, | N die Gesamtzahl tomografischer Schichten, |
| T die nominale tomografische Schichtdicke, | T die nominale tomografische Schichtdicke, |
| I die Strecke, die der Tisch während einer Drehung der Röhre um 360 | I die Strecke, die der Tisch während einer Drehung der Röhre um 360 |
| Grad zurückgelegt hat. | Grad zurückgelegt hat. |
| Der Pitch ermöglicht eine Korrelation zwischen dem CTDIw (am | Der Pitch ermöglicht eine Korrelation zwischen dem CTDIw (am |
| häufigsten gemessen) und dem CTDIvol (auf den neuesten Scannern | häufigsten gemessen) und dem CTDIvol (auf den neuesten Scannern |
| angegeben), | angegeben), |
| 20. PMMA: Polymethylmethacrylat, | 20. PMMA: Polymethylmethacrylat, |
| 21. Referenzeinstellung: Referenzeinstellung des sequenziellen Scans | 21. Referenzeinstellung: Referenzeinstellung des sequenziellen Scans |
| oder, falls nicht möglich, Referenzeinstellung des Spiral-Scans, | oder, falls nicht möglich, Referenzeinstellung des Spiral-Scans, |
| 22. Referenzeinstellung des Scan-Modus für klinischen Einsatz: | 22. Referenzeinstellung des Scan-Modus für klinischen Einsatz: |
| Referenzeinstellung für den sequenziellen Scan oder | Referenzeinstellung für den sequenziellen Scan oder |
| Referenzeinstellung für den Spiral-Scan, je nach dem klinisch | Referenzeinstellung für den Spiral-Scan, je nach dem klinisch |
| angewendeten Modus, | angewendeten Modus, |
| 23. Referenzeinstellung des sequenziellen Scans: Parameter des | 23. Referenzeinstellung des sequenziellen Scans: Parameter des |
| Scanners, die für bestimmte spezifische Teile des Tests bestimmt, | Scanners, die für bestimmte spezifische Teile des Tests bestimmt, |
| benutzt und registriert werden: konstante, so nahe wie möglich bei 120 | benutzt und registriert werden: konstante, so nahe wie möglich bei 120 |
| kV liegende Röhrenspannung bei abgestellter Röhrenstrommodulation, | kV liegende Röhrenspannung bei abgestellter Röhrenstrommodulation, |
| konstantes CTP, das einer Dosis entspricht, die dem Wert 10 mGy für | konstantes CTP, das einer Dosis entspricht, die dem Wert 10 mGy für |
| ein 32-cm-CTDIw-Phantom möglichst nahe kommt, konstante | ein 32-cm-CTDIw-Phantom möglichst nahe kommt, konstante |
| Strahlenbündelbreite sowie ein Sichtfeld und ein Faltungskern, | Strahlenbündelbreite sowie ein Sichtfeld und ein Faltungskern, |
| 24. Referenzeinstellung des Spiral-Scans: Referenzeinstellung, die der | 24. Referenzeinstellung des Spiral-Scans: Referenzeinstellung, die der |
| Referenzeinstellung des sequenziellen Scans am ähnlichsten ist, mit | Referenzeinstellung des sequenziellen Scans am ähnlichsten ist, mit |
| einem Pitch, der möglichst nahe bei eins liegt, | einem Pitch, der möglichst nahe bei eins liegt, |
| 25. erweiterter Referenzeinstellung: Parameter der | 25. erweiterter Referenzeinstellung: Parameter der |
| Referenzeinstellung, jedoch erweitert auf zusätzliche Scans unter | Referenzeinstellung, jedoch erweitert auf zusätzliche Scans unter |
| Benutzung der niedrigsten und der höchsten klinisch eingesetzten | Benutzung der niedrigsten und der höchsten klinisch eingesetzten |
| Röhrenspannung und für einen weichen und einen harten Faltungskern, | Röhrenspannung und für einen weichen und einen harten Faltungskern, |
| 26. ROI: Region Of Interest: Bereich von Interesse. | 26. ROI: Region Of Interest: Bereich von Interesse. |
| KAPITEL II - Beurteilung der Konformität | KAPITEL II - Beurteilung der Konformität |
| Art. 3 - Beurteilung der Konformität | Art. 3 - Beurteilung der Konformität |
| § 1 - Der zugelassene Medizinphysik-Experte übermittelt dem Betreiber | § 1 - Der zugelassene Medizinphysik-Experte übermittelt dem Betreiber |
| seinen Endbericht binnen einer annehmbaren Frist von höchstens zwanzig | seinen Endbericht binnen einer annehmbaren Frist von höchstens zwanzig |
| Werktagen ab dem Datum des Besuchs im Rahmen der Beurteilung der | Werktagen ab dem Datum des Besuchs im Rahmen der Beurteilung der |
| Konformität. | Konformität. |
| § 2 - Wenn der CT-Scanner einem oder mehreren Zulässigkeitskriterien | § 2 - Wenn der CT-Scanner einem oder mehreren Zulässigkeitskriterien |
| nicht entspricht, informiert der zugelassene Medizinphysik-Experte den | nicht entspricht, informiert der zugelassene Medizinphysik-Experte den |
| Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der Betreiber trifft die | Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der Betreiber trifft die |
| nötigen Abhilfemaßnahmen, damit das Gerät den Kriterien bei der | nötigen Abhilfemaßnahmen, damit das Gerät den Kriterien bei der |
| nächsten in Artikel 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrolle | nächsten in Artikel 51.6.5 der allgemeinen Ordnung erwähnten Kontrolle |
| entspricht. | entspricht. |
| § 3 - Wenn der CT-Scanner den in den Artikeln 4, 6 § 2, 7 § 2, 10 § 2, | § 3 - Wenn der CT-Scanner den in den Artikeln 4, 6 § 2, 7 § 2, 10 § 2, |
| 11 § 2, 17 § 2 und 18 § 2 festgelegten Zulässigkeitskriterien nicht | 11 § 2, 17 § 2 und 18 § 2 festgelegten Zulässigkeitskriterien nicht |
| entspricht, trifft der Betreiber die nötigen Abhilfemaßnahmen in | entspricht, trifft der Betreiber die nötigen Abhilfemaßnahmen in |
| Abweichung von § 2 binnen einer möglichst kurzen Frist. | Abweichung von § 2 binnen einer möglichst kurzen Frist. |
| Diese Frist wird in Absprache mit dem zugelassenen | Diese Frist wird in Absprache mit dem zugelassenen |
| Medizinphysik-Experten festgelegt und darf höchstens sechs Monate | Medizinphysik-Experten festgelegt und darf höchstens sechs Monate |
| betragen. | betragen. |
| § 4 - Wenn der CT-Scanner dem Zulässigkeitskriterium, wie in Artikel | § 4 - Wenn der CT-Scanner dem Zulässigkeitskriterium, wie in Artikel |
| 18 § 3 bestimmt, oder einem oder mehreren besonderen | 18 § 3 bestimmt, oder einem oder mehreren besonderen |
| Zulässigkeitskriterien, wie in Kapitel IV bestimmt, nicht entspricht | Zulässigkeitskriterien, wie in Kapitel IV bestimmt, nicht entspricht |
| oder wenn eine sichere klinische Verwendung des CT-Scanners nicht | oder wenn eine sichere klinische Verwendung des CT-Scanners nicht |
| gewährleistet werden kann, trifft der Betreiber in Abweichung von § 2 | gewährleistet werden kann, trifft der Betreiber in Abweichung von § 2 |
| unverzüglich Abhilfemaßnahmen und wird das Gerät bis zur Behebung der | unverzüglich Abhilfemaßnahmen und wird das Gerät bis zur Behebung der |
| festgestellten Mängel außer Betrieb gesetzt. | festgestellten Mängel außer Betrieb gesetzt. |
| Bei Nichtkonformität, so wie in Artikel 3 § 4 Absatz 1 beschrieben, | Bei Nichtkonformität, so wie in Artikel 3 § 4 Absatz 1 beschrieben, |
| übermittelt der zugelassene Medizinphysik-Experte der Agentur | übermittelt der zugelassene Medizinphysik-Experte der Agentur |
| unverzüglich eine Kopie des Berichts, in dem die Mängel festgestellt | unverzüglich eine Kopie des Berichts, in dem die Mängel festgestellt |
| werden. | werden. |
| § 5 - Wenn ein Mangel festgestellt wird, liefert der Betreiber dem | § 5 - Wenn ein Mangel festgestellt wird, liefert der Betreiber dem |
| zugelassenen Medizinphysik-Experten binnen den in seinem Endbericht | zugelassenen Medizinphysik-Experten binnen den in seinem Endbericht |
| festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen Abhilfemaßnahmen | festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen Abhilfemaßnahmen |
| getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel zu beheben. | getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel zu beheben. |
| Der zugelassene Medizinphysik-Experte kann den CT-Scanner bei Bedarf | Der zugelassene Medizinphysik-Experte kann den CT-Scanner bei Bedarf |
| einer neuen Kontrolle unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel | einer neuen Kontrolle unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel |
| durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. | durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. |
| Wenn der zugelassene Medizinphysik-Experte nicht den Nachweis erhält, | Wenn der zugelassene Medizinphysik-Experte nicht den Nachweis erhält, |
| dass die nötigen Abhilfemaßnahmen binnen der in seinem Endbericht | dass die nötigen Abhilfemaßnahmen binnen der in seinem Endbericht |
| festgelegten Frist getroffen worden sind, übermittelt er der Agentur | festgelegten Frist getroffen worden sind, übermittelt er der Agentur |
| unmittelbar eine Kopie des Berichts. | unmittelbar eine Kopie des Berichts. |
| KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien für den CT-Scanner | KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien für den CT-Scanner |
| Abschnitt I - Röhrenspannung | Abschnitt I - Röhrenspannung |
| Art. 4 - Reproduzierbarkeit der Röhrenspannung | Art. 4 - Reproduzierbarkeit der Röhrenspannung |
| Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 führt: | Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 führt: |
| Die Abweichung der Röhrenspannung muss bei mindestens vier aufeinander | Die Abweichung der Röhrenspannung muss bei mindestens vier aufeinander |
| folgenden Messungen der Röhrenspannung bei der Referenzeinstellung | folgenden Messungen der Röhrenspannung bei der Referenzeinstellung |
| unter 5 % liegen. | unter 5 % liegen. |
| Abschnitt II - Dosimetrie | Abschnitt II - Dosimetrie |
| Art. 5 - Zeitliche Nachverfolgung des CTDIw beziehungsweise CTDIvol | Art. 5 - Zeitliche Nachverfolgung des CTDIw beziehungsweise CTDIvol |
| Die Abweichung des gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol vom | Die Abweichung des gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol vom |
| Basiswert des bei der Referenzeinstellung gemessenen CTDIw | Basiswert des bei der Referenzeinstellung gemessenen CTDIw |
| beziehungsweise CTDIvol muss unter 20 % liegen. | beziehungsweise CTDIvol muss unter 20 % liegen. |
| Art. 6 - CTDIw beziehungsweise CTDIvol für die Referenzeinstellung des | Art. 6 - CTDIw beziehungsweise CTDIvol für die Referenzeinstellung des |
| Scan-Modus für klinischen Einsatz | Scan-Modus für klinischen Einsatz |
| § 1 - Grundkriterium: | § 1 - Grundkriterium: |
| Für die Referenzeinstellung muss die Abweichung des gemessenen CTDIw | Für die Referenzeinstellung muss die Abweichung des gemessenen CTDIw |
| beziehungsweise CTDIvol vom nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol | beziehungsweise CTDIvol vom nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol |
| unter 20 % liegen. | unter 20 % liegen. |
| § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 | § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 |
| führt: | führt: |
| Für die Referenzeinstellung muss die Abweichung des gemessenen CTDIw | Für die Referenzeinstellung muss die Abweichung des gemessenen CTDIw |
| beziehungsweise CTDIvol vom nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol | beziehungsweise CTDIvol vom nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol |
| unter 35 % liegen. | unter 35 % liegen. |
| Art. 7 - CTDIw beziehungsweise CTDIvol als Funktion der Röhrenspannung | Art. 7 - CTDIw beziehungsweise CTDIvol als Funktion der Röhrenspannung |
| § 1 - Grundkriterien: | § 1 - Grundkriterien: |
| 1. Der CTDIw beziehungsweise CTDIvol, gemessen als Funktion der | 1. Der CTDIw beziehungsweise CTDIvol, gemessen als Funktion der |
| Röhrenspannung, muss eine monoton steigende Funktion sein. | Röhrenspannung, muss eine monoton steigende Funktion sein. |
| 2. Für jede klinisch eingesetzte Röhrenspannung müssen die | 2. Für jede klinisch eingesetzte Röhrenspannung müssen die |
| Abweichungen des gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol vom | Abweichungen des gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol vom |
| nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol sowohl für das | nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol sowohl für das |
| 16-cm-CTDI-Phantom als auch für das 32-cm-CTDI-Phantom unter 20 % | 16-cm-CTDI-Phantom als auch für das 32-cm-CTDI-Phantom unter 20 % |
| liegen. | liegen. |
| § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 | § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 |
| führt: | führt: |
| 3. Für jede klinisch eingesetzte Röhrenspannung müssen die | 3. Für jede klinisch eingesetzte Röhrenspannung müssen die |
| Abweichungen des gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol vom | Abweichungen des gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol vom |
| nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol sowohl für das | nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol sowohl für das |
| 16-cm-CTDI-Phantom als auch für das 32-cm-CTDI-Phantom unter 35 % | 16-cm-CTDI-Phantom als auch für das 32-cm-CTDI-Phantom unter 35 % |
| liegen. | liegen. |
| § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kriterien müssen auch | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kriterien müssen auch |
| für den Dual Energy Modus überprüft werden. | für den Dual Energy Modus überprüft werden. |
| Art. 8 - Reproduzierbarkeit des CTDI | Art. 8 - Reproduzierbarkeit des CTDI |
| Die Abweichung des CTDI100,c muss bei mindestens vier aufeinander | Die Abweichung des CTDI100,c muss bei mindestens vier aufeinander |
| folgenden Messungen unter 5 % liegen. | folgenden Messungen unter 5 % liegen. |
| Art. 9 - Linearität der Dosis als Funktion des CTP | Art. 9 - Linearität der Dosis als Funktion des CTP |
| § 1 - Der lineare Korrelationskoeffizient zwischen dem gemessenen CTDI100,C | § 1 - Der lineare Korrelationskoeffizient zwischen dem gemessenen CTDI100,C |
| und dem für mindestens drei CTP-Werte gemessenen CTP muss über 0,9 | und dem für mindestens drei CTP-Werte gemessenen CTP muss über 0,9 |
| liegen. | liegen. |
| § 2 - Der lineare Korrelationskoeffizient zwischen dem nominalen CTDIw | § 2 - Der lineare Korrelationskoeffizient zwischen dem nominalen CTDIw |
| beziehungsweise CTDIvol und dem CTP muss über 0,9 liegen. | beziehungsweise CTDIvol und dem CTP muss über 0,9 liegen. |
| Art. 10 - Angabe der Dosis bei Röhrenstrommodulation | Art. 10 - Angabe der Dosis bei Röhrenstrommodulation |
| § 1 - Grundkriterium: | § 1 - Grundkriterium: |
| Die Abweichung zwischen dem beim Scan eines 32-cm-Phantoms mit | Die Abweichung zwischen dem beim Scan eines 32-cm-Phantoms mit |
| Röhrenstrommodulation gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol und dem | Röhrenstrommodulation gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol und dem |
| nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol nach dem durchgeführten Scan | nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol nach dem durchgeführten Scan |
| muss unter 20 % liegen. | muss unter 20 % liegen. |
| § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 | § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 |
| führt: | führt: |
| Die Abweichung zwischen dem beim Scan eines 32-cm-Phantoms mit | Die Abweichung zwischen dem beim Scan eines 32-cm-Phantoms mit |
| Röhrenstrommodulation gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol und dem | Röhrenstrommodulation gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol und dem |
| nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol nach dem durchgeführten Scan | nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol nach dem durchgeführten Scan |
| muss unter 35 % liegen. | muss unter 35 % liegen. |
| Art. 11 - Strahlenbündelbreite | Art. 11 - Strahlenbündelbreite |
| § 1 - Grundkriterium: | § 1 - Grundkriterium: |
| Die Abweichung zwischen dem gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol | Die Abweichung zwischen dem gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol |
| und dem nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol muss für alle klinisch | und dem nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol muss für alle klinisch |
| häufig eingesetzten Strahlenbündelbreiten unter 20 % liegen. | häufig eingesetzten Strahlenbündelbreiten unter 20 % liegen. |
| § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 | § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 |
| führt: | führt: |
| Die Abweichung zwischen dem gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol | Die Abweichung zwischen dem gemessenen CTDIw beziehungsweise CTDIvol |
| und dem nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol muss für alle klinisch | und dem nominalen CTDIw beziehungsweise CTDIvol muss für alle klinisch |
| häufig eingesetzten Strahlenbündelbreiten unter 35 % liegen. | häufig eingesetzten Strahlenbündelbreiten unter 35 % liegen. |
| Abschnitt III - Justierung | Abschnitt III - Justierung |
| Art. 12 - Geometrische Effizienz | Art. 12 - Geometrische Effizienz |
| Für die größte und die kleinste Strahlenbündelbreite und für die | Für die größte und die kleinste Strahlenbündelbreite und für die |
| beiden klinisch am häufigsten eingesetzten Strahlenbündelbreiten muss | beiden klinisch am häufigsten eingesetzten Strahlenbündelbreiten muss |
| die geometrische Effizienz kontrolliert werden. Falls die geometrische | die geometrische Effizienz kontrolliert werden. Falls die geometrische |
| Effizienz unter 70 % liegt, muss ein Warnsignal auf dem Schaltpult des | Effizienz unter 70 % liegt, muss ein Warnsignal auf dem Schaltpult des |
| Geräts erscheinen. | Geräts erscheinen. |
| Art. 13 - Positionierungsstrahl | Art. 13 - Positionierungsstrahl |
| Die Abweichung zwischen dem Zentrum des Röntgenstrahlenfelds und dem | Die Abweichung zwischen dem Zentrum des Röntgenstrahlenfelds und dem |
| Zentrum des Positionierungsstrahls muss unter 5 mm liegen. | Zentrum des Positionierungsstrahls muss unter 5 mm liegen. |
| Art. 14 - Lokalisierung des Scans | Art. 14 - Lokalisierung des Scans |
| Die Abweichung zwischen der tatsächlichen Lage einer röntgendichten | Die Abweichung zwischen der tatsächlichen Lage einer röntgendichten |
| Markierung und ihrer Lage auf dem rekonstruierten Bild darf höchstens | Markierung und ihrer Lage auf dem rekonstruierten Bild darf höchstens |
| 2 mm betragen. | 2 mm betragen. |
| Art. 15 - Verschiebung des Tisches | Art. 15 - Verschiebung des Tisches |
| Bei Verschiebung des Tisches über eine Strecke von mindestens 40 cm in | Bei Verschiebung des Tisches über eine Strecke von mindestens 40 cm in |
| beziehungsweise aus dem Tunnel (Gantry) darf die Abweichung zwischen | beziehungsweise aus dem Tunnel (Gantry) darf die Abweichung zwischen |
| nominaler Strecke und tatsächlicher Strecke nicht mehr als 2 mm | nominaler Strecke und tatsächlicher Strecke nicht mehr als 2 mm |
| betragen. | betragen. |
| Art. 16 - Rekonstruierte Schichtdicke | Art. 16 - Rekonstruierte Schichtdicke |
| § 1 - Für Schichtdicken ? 2 mm darf die Abweichung zwischen der | § 1 - Für Schichtdicken ? 2 mm darf die Abweichung zwischen der |
| gemessenen rekonstruierten Schichtdicke und der angegebenen | gemessenen rekonstruierten Schichtdicke und der angegebenen |
| rekonstruierten Schichtdicke höchstens 50 % betragen. | rekonstruierten Schichtdicke höchstens 50 % betragen. |
| § 2 - Für Schichtdicken > 2 mm darf der Unterschied zwischen der | § 2 - Für Schichtdicken > 2 mm darf der Unterschied zwischen der |
| gemessenen rekonstruierten Schichtdicke und der angegebenen | gemessenen rekonstruierten Schichtdicke und der angegebenen |
| rekonstruierten Schichtdicke höchstens 1 mm betragen. | rekonstruierten Schichtdicke höchstens 1 mm betragen. |
| Abschnitt IV - Bildqualität für die Referenzeinstellung | Abschnitt IV - Bildqualität für die Referenzeinstellung |
| Art. 17 - Bildqualität für die Referenzeinstellung | Art. 17 - Bildqualität für die Referenzeinstellung |
| § 1 - Grundkriterium: | § 1 - Grundkriterium: |
| In der zentralen ROI im Wasser beziehungsweise im wasseräquivalenten | In der zentralen ROI im Wasser beziehungsweise im wasseräquivalenten |
| Material darf die Abweichung zwischen dem gemessenen Rauschen und dem | Material darf die Abweichung zwischen dem gemessenen Rauschen und dem |
| Basiswert höchstens 50 % betragen. | Basiswert höchstens 50 % betragen. |
| § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 | § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 |
| führt: | führt: |
| In einer zentralen ROI darf der Unterschied zwischen der gemessenen | In einer zentralen ROI darf der Unterschied zwischen der gemessenen |
| CT-Zahl für Wasser beziehungsweise für das wasseräquivalente Material | CT-Zahl für Wasser beziehungsweise für das wasseräquivalente Material |
| und dem Basiswert höchstens + 10 HU betragen. | und dem Basiswert höchstens + 10 HU betragen. |
| Abschnitt V - Bildqualität für andere Einstellungen als die | Abschnitt V - Bildqualität für andere Einstellungen als die |
| Referenzeinstellung | Referenzeinstellung |
| Art. 18 - Bildqualität für die erweiterte Referenzeinstellung | Art. 18 - Bildqualität für die erweiterte Referenzeinstellung |
| § 1 - Grundkriterien: | § 1 - Grundkriterien: |
| 1. der Unterschied zwischen den CT-Zahlen für Wasser beziehungsweise | 1. der Unterschied zwischen den CT-Zahlen für Wasser beziehungsweise |
| für das wasseräquivalente Material, die anhand eines Phantoms mit | für das wasseräquivalente Material, die anhand eines Phantoms mit |
| einem Durchmesser von 16 bis 24 cm in der zentralen und der peripheren | einem Durchmesser von 16 bis 24 cm in der zentralen und der peripheren |
| ROI gemessen werden, muss unter + 8 HU liegen. | ROI gemessen werden, muss unter + 8 HU liegen. |
| Bei einem Phantom mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm muss der | Bei einem Phantom mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm muss der |
| Unterschied zwischen den CT-Zahlen für Wasser beziehungsweise für das | Unterschied zwischen den CT-Zahlen für Wasser beziehungsweise für das |
| wasseräquivalente Material, die in der zentralen und der peripheren | wasseräquivalente Material, die in der zentralen und der peripheren |
| ROI gemessen werden, weniger als + 12 HU betragen. | ROI gemessen werden, weniger als + 12 HU betragen. |
| 2. Der Unterschied zwischen der gemessenen CT-Zahl für Luft und dem | 2. Der Unterschied zwischen der gemessenen CT-Zahl für Luft und dem |
| theoretischen Wert darf höchstens 50 HU betragen. | theoretischen Wert darf höchstens 50 HU betragen. |
| 3. Die in einem größeren Phantom enthaltenen zylindrischen Phantome | 3. Die in einem größeren Phantom enthaltenen zylindrischen Phantome |
| mit einem Radius von 10 mm, die einen theoretischen Unterschied von | mit einem Radius von 10 mm, die einen theoretischen Unterschied von |
| höchstens 10 HU im Vergleich zum Umgebungsmaterial aufweisen sollten, | höchstens 10 HU im Vergleich zum Umgebungsmaterial aufweisen sollten, |
| müssen sichtbar sein. | müssen sichtbar sein. |
| § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 | § 2 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 3 |
| führt: | führt: |
| In einer zentralen ROI darf der Unterschied zwischen der gemessenen | In einer zentralen ROI darf der Unterschied zwischen der gemessenen |
| CT-Zahl für Wasser beziehungsweise für das wasseräquivalente Material | CT-Zahl für Wasser beziehungsweise für das wasseräquivalente Material |
| und dem theoretischen Wert höchstens + 10 HU betragen. | und dem theoretischen Wert höchstens + 10 HU betragen. |
| § 3 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 4 | § 3 - Kriterium, das zu einer Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 3 § 4 |
| führt: | führt: |
| Beim Scan eines homogenen Phantoms dürfen Artefakte, die durch den | Beim Scan eines homogenen Phantoms dürfen Artefakte, die durch den |
| CT-Scanner oder die Software, die integraler Bestandteil des Scanners | CT-Scanner oder die Software, die integraler Bestandteil des Scanners |
| ist, erzeugt werden, keinen Einfluss auf die klinische Diagnose der | ist, erzeugt werden, keinen Einfluss auf die klinische Diagnose der |
| zuständigen Fachkraft haben. | zuständigen Fachkraft haben. |
| Abschnitt VI - Automatische Röhrenstrommodulation | Abschnitt VI - Automatische Röhrenstrommodulation |
| Art. 19 - Automatische Röhrenstrommodulation | Art. 19 - Automatische Röhrenstrommodulation |
| Falls ein System zur automatischen Röhrenstrommodulation vorhanden | Falls ein System zur automatischen Röhrenstrommodulation vorhanden |
| ist: | ist: |
| § 1 - Bei einer homogenen Zusammensetzung des Phantoms muss der | § 1 - Bei einer homogenen Zusammensetzung des Phantoms muss der |
| Röhrenstrom automatisch abnehmen, wenn die Dicke des Objekts abnimmt. | Röhrenstrom automatisch abnehmen, wenn die Dicke des Objekts abnimmt. |
| § 2 - Bleibt die Dicke des gescannten Phantoms konstant und nimmt | § 2 - Bleibt die Dicke des gescannten Phantoms konstant und nimmt |
| dessen Dichte zu, muss der Röhrenstrom automatisch zunehmen. | dessen Dichte zu, muss der Röhrenstrom automatisch zunehmen. |
| KAPITEL IV - Besondere Zulässigkeitskriterien | KAPITEL IV - Besondere Zulässigkeitskriterien |
| Art. 20 - Im Hinblick auf eine Verwendung zu diagnostischen Zwecken | Art. 20 - Im Hinblick auf eine Verwendung zu diagnostischen Zwecken |
| bei Kindern müssen CT-Scanner über pädiatrische Protokolle verfügen, | bei Kindern müssen CT-Scanner über pädiatrische Protokolle verfügen, |
| die spezifische Bedingungen für die Kalibrierung anhand des | die spezifische Bedingungen für die Kalibrierung anhand des |
| 16-cm-CTDI-Phantoms vorsehen. | 16-cm-CTDI-Phantoms vorsehen. |
| Art. 21 - CT-Scanner, die vor dem Datum des Inkrafttretens des | Art. 21 - CT-Scanner, die vor dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen worden sind, müssen den CTDIvol | vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen worden sind, müssen den CTDIvol |
| oder den CTDIw anzeigen. CT-Scanner, die ab dem Datum des | oder den CTDIw anzeigen. CT-Scanner, die ab dem Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen werden, | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen werden, |
| müssen den CTDIvol anzeigen. | müssen den CTDIvol anzeigen. |
| Art. 22 - CT-Scanner, die ab dem Datum des Inkrafttretens des | Art. 22 - CT-Scanner, die ab dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen werden, müssen über einen | vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen werden, müssen über einen |
| strukturierten Dosisbericht (Structured Dose Report) verfügen, der der | strukturierten Dosisbericht (Structured Dose Report) verfügen, der der |
| letzten veröffentlichten offiziellen Fassung der internationalen Norm | letzten veröffentlichten offiziellen Fassung der internationalen Norm |
| IEC 60601-2-44 entspricht. | IEC 60601-2-44 entspricht. |
| Art. 23 - CT-Scanner, die ab dem Datum des Inkrafttretens des | Art. 23 - CT-Scanner, die ab dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen werden, müssen über eine | vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen werden, müssen über eine |
| automatische Dosismodulation verfügen. | automatische Dosismodulation verfügen. |
| Art. 24 - CT-Scanner, die ab dem Datum des Inkrafttretens des | Art. 24 - CT-Scanner, die ab dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen werden, dürfen für den | vorliegenden Erlasses in Betrieb genommen werden, dürfen für den |
| klinischen Einsatz keine Einzelschichtscanner sein. | klinischen Einsatz keine Einzelschichtscanner sein. |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 25 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den | Art. 25 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
| Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, |
| verfolgt und geahndet. | verfolgt und geahndet. |
| Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in | Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in |
| Kraft. | Kraft. |
| Brüssel, den 18. Februar 2014 | Brüssel, den 18. Februar 2014 |
| Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
| J. Bens | J. Bens |