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| Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor activiteitsmeters voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande. - Duitse vertaling | Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les activimètres utilisés en médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
| 3 FEBRUARI 2016. - Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor | 3 FEVRIER 2016. - Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les |
| activiteitsmeters voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de | activimètres utilisés en médecine nucléaire ainsi que les procédures |
| procedures dienaangaande. - Duitse vertaling | concernées. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle van 3 februari 2016 | l'arrêté de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire du 3 février 2016 |
| houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor activiteitsmeters voor | fixant les critères d'acceptabilité pour les activimètres utilisés en |
| gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande | médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées (Moniteur belge |
| (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016). | du 4 mars 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
| 3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die | 3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die |
| Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und | Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und |
| der diesbezüglichen Verfahren | der diesbezüglichen Verfahren |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
| einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
| Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen, des Artikels 51.6.5; | Strahlungen, des Artikels 51.6.5; |
| In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um | In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um |
| sicherzustellen, dass die Qualität des Aktivimeters im Rahmen des | sicherzustellen, dass die Qualität des Aktivimeters im Rahmen des |
| Strahlenschutzes des Patienten und des Benutzers ausreichend ist. | Strahlenschutzes des Patienten und des Benutzers ausreichend ist. |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle |
| Aktivimeter, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden. | Aktivimeter, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. Aktivimeter: Gerät, das die Messung der Aktivität der in der | 1. Aktivimeter: Gerät, das die Messung der Aktivität der in der |
| Nuklearmedizin benutzten Radioisotope ermöglicht, | Nuklearmedizin benutzten Radioisotope ermöglicht, |
| 2. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur | 2. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur |
| Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, | Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, |
| der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen, | Strahlungen, |
| 3. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: | 3. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: |
| Abweichung (%) = Messwert - Nennwert/Nennwert * 100 | Abweichung (%) = Messwert - Nennwert/Nennwert * 100 |
| 4. Prüfstrahler: Strahlenquelle, deren Halbwertszeit mehrere Monate | 4. Prüfstrahler: Strahlenquelle, deren Halbwertszeit mehrere Monate |
| beträgt und deren Eigenschaften ausreichend stabil sind, um eine | beträgt und deren Eigenschaften ausreichend stabil sind, um eine |
| Beurteilung der Konformität der Aktivimeter zu ermöglichen, | Beurteilung der Konformität der Aktivimeter zu ermöglichen, |
| 5. kalibrierte Strahlenquelle: Prüfstrahler, dessen Aktivität durch | 5. kalibrierte Strahlenquelle: Prüfstrahler, dessen Aktivität durch |
| ein Eichungszertifikat garantiert wird. Die Unsicherheit in Bezug auf | ein Eichungszertifikat garantiert wird. Die Unsicherheit in Bezug auf |
| die Aktivität beträgt höchstens 5 Prozent. | die Aktivität beträgt höchstens 5 Prozent. |
| 6. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur | 6. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur |
| für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung | für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung |
| vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist. | vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist. |
| KAPITEL II - Beurteilung der Konformität | KAPITEL II - Beurteilung der Konformität |
| Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen | Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen |
| § 1 - Das Aktivimeter ist ständig eingeschaltet. Wenn dies zu Beginn | § 1 - Das Aktivimeter ist ständig eingeschaltet. Wenn dies zu Beginn |
| der Beurteilung der Konformität nicht der Fall ist, wird es | der Beurteilung der Konformität nicht der Fall ist, wird es |
| eingeschaltet und die erste Messung findet frühestens dreißig Minuten | eingeschaltet und die erste Messung findet frühestens dreißig Minuten |
| danach statt. | danach statt. |
| § 2 - Jeder Dienst für Nuklearmedizin verfügt über eine kalibrierte | § 2 - Jeder Dienst für Nuklearmedizin verfügt über eine kalibrierte |
| Strahlenquelle, die unter folgenden Radioisotopen auszuwählen ist: 57Co, | Strahlenquelle, die unter folgenden Radioisotopen auszuwählen ist: 57Co, |
| 137Cs oder 133Ba. | 137Cs oder 133Ba. |
| § 3 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu | § 3 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu |
| bestimmen, wann ein Aktivimeter repariert, ersetzt oder aus dem | bestimmen, wann ein Aktivimeter repariert, ersetzt oder aus dem |
| Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in | Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in |
| schriftlichen Verfahren festgelegt. | schriftlichen Verfahren festgelegt. |
| § 4 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf | § 4 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf |
| ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der | ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der |
| Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. | Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. |
| Art. 4 - Jährliche Beurteilung der Konformität | Art. 4 - Jährliche Beurteilung der Konformität |
| § 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht | § 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht |
| binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der | binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der |
| Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen | Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen |
| in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. | in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. |
| § 2 - Wenn das Aktivimeter einem oder mehreren der in Kapitel III | § 2 - Wenn das Aktivimeter einem oder mehreren der in Kapitel III |
| bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der | bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der |
| Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der | Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der |
| Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen | Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen |
| denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen | denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen |
| auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den | auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den |
| Betreiber überschreiten. | Betreiber überschreiten. |
| § 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie | § 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie |
| möglich. | möglich. |
| Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und | Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und |
| binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen | binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen |
| Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel | Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel |
| zu beheben. | zu beheben. |
| § 4 - Der Strahlenphysiker kann das Aktivimeter bei Bedarf einer neuen | § 4 - Der Strahlenphysiker kann das Aktivimeter bei Bedarf einer neuen |
| Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel | Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel |
| durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. | durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. |
| § 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die | § 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die |
| nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen | nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen |
| getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für | getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für |
| Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. | Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. |
| KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien | KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien |
| Art. 5 - Jedes Aktivimeter verfügt über ein Betriebstagebuch, das | Art. 5 - Jedes Aktivimeter verfügt über ein Betriebstagebuch, das |
| mindestens folgende Angaben enthält: | mindestens folgende Angaben enthält: |
| 1. Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, | 1. Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, |
| 2. Datum der Installierung, | 2. Datum der Installierung, |
| 3. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und | 3. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und |
| Uhrzeit, | Uhrzeit, |
| 4. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, | 4. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, |
| 5. Wartungsmaßnahmen und -verträge, | 5. Wartungsmaßnahmen und -verträge, |
| 6. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, | 6. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, |
| 7. Kopie der Eichungszertifikate der kalibrierten Strahlenquellen, | 7. Kopie der Eichungszertifikate der kalibrierten Strahlenquellen, |
| 8. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des | 8. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des |
| Geräts, | Geräts, |
| Art. 6 - Elektronisches Rauschen | Art. 6 - Elektronisches Rauschen |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität des elektronischen Rauschens | § 1 - Die Beurteilung der Konformität des elektronischen Rauschens |
| wird täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aktivimeters | wird täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aktivimeters |
| durchgeführt. | durchgeführt. |
| § 2 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. | § 2 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. |
| Art. 7 - Hintergrundstrahlung | Art. 7 - Hintergrundstrahlung |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Hintergrundstrahlung wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Hintergrundstrahlung wird |
| täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, falls | täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, falls |
| erforderlich unter Anwendung der Parameter für das am meisten benutzte | erforderlich unter Anwendung der Parameter für das am meisten benutzte |
| Radioisotop. | Radioisotop. |
| § 2 - Die Hintergrundstrahlung beträgt weniger als 100 kBq. | § 2 - Die Hintergrundstrahlung beträgt weniger als 100 kBq. |
| § 3 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. | § 3 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. |
| Art. 8 - Synchronisation der Uhr | Art. 8 - Synchronisation der Uhr |
| An den Tagen, an denen quantitative Studien durchgeführt werden, wird | An den Tagen, an denen quantitative Studien durchgeführt werden, wird |
| vorher die Synchronisation der Uhr des Aktivimeters mit den Uhren der | vorher die Synchronisation der Uhr des Aktivimeters mit den Uhren der |
| bildgebenden Apparatur überprüft. | bildgebenden Apparatur überprüft. |
| Art. 9 - Konstanz | Art. 9 - Konstanz |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Konstanz wird täglich gemäß | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Konstanz wird täglich gemäß |
| den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, unter Anwendung des | den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, unter Anwendung des |
| Kalibrierfaktors, der der benutzten kalibrierten Strahlenquelle | Kalibrierfaktors, der der benutzten kalibrierten Strahlenquelle |
| entspricht. | entspricht. |
| § 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, | § 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, |
| deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt | deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt |
| oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität | oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität |
| zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei | zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei |
| anderslautender Spezifikation des Herstellers. | anderslautender Spezifikation des Herstellers. |
| § 3 - Es findet ein zusätzliches Ablesen unter Anwendung des | § 3 - Es findet ein zusätzliches Ablesen unter Anwendung des |
| Kalibrierfaktors des am meisten benutzten Radioisotops statt. | Kalibrierfaktors des am meisten benutzten Radioisotops statt. |
| § 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. | § 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. |
| § 5 - Die Abweichung zwischen dem mit der Strahlenquelle gemessenen | § 5 - Die Abweichung zwischen dem mit der Strahlenquelle gemessenen |
| Wert und dem Nennwert beträgt höchstens 5 Prozent plus die Toleranz | Wert und dem Nennwert beträgt höchstens 5 Prozent plus die Toleranz |
| der kalibrierten Strahlenquelle mit einer Abweichung von höchstens 10 | der kalibrierten Strahlenquelle mit einer Abweichung von höchstens 10 |
| Prozent. | Prozent. |
| § 6 - Die relative Abweichung zwischen zwei aufeinander folgenden | § 6 - Die relative Abweichung zwischen zwei aufeinander folgenden |
| Ablesungen beträgt höchstens 5 Prozent. | Ablesungen beträgt höchstens 5 Prozent. |
| § 7 - Das Verhältnis zwischen dem mit dem Kalibrierfaktor des am | § 7 - Das Verhältnis zwischen dem mit dem Kalibrierfaktor des am |
| meisten benutzten Radioisotops gemessenen Wert und dem mit dem | meisten benutzten Radioisotops gemessenen Wert und dem mit dem |
| Kalibrierfaktor, der der kalibrierten Strahlenquelle entspricht, | Kalibrierfaktor, der der kalibrierten Strahlenquelle entspricht, |
| gemessenen Wert wird berechnet. Die Abweichung zwischen diesem | gemessenen Wert wird berechnet. Die Abweichung zwischen diesem |
| Verhältnis und dem ursprünglichen Verhältnis beträgt höchstens 5 | Verhältnis und dem ursprünglichen Verhältnis beträgt höchstens 5 |
| Prozent. | Prozent. |
| Art. 10 - Ansprechvermögen | Art. 10 - Ansprechvermögen |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität des Ansprechvermögens wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität des Ansprechvermögens wird |
| mindestens einmal pro Monat durchgeführt. | mindestens einmal pro Monat durchgeführt. |
| § 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, | § 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, |
| deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt | deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt |
| oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität | oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität |
| zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei | zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei |
| anderslautender Spezifikation des Herstellers. | anderslautender Spezifikation des Herstellers. |
| § 3 - Es wird eine Ablesung mit dem Kalibrierfaktor jedes der in der | § 3 - Es wird eine Ablesung mit dem Kalibrierfaktor jedes der in der |
| Klinik benutzten Radioisotope durchgeführt. | Klinik benutzten Radioisotope durchgeführt. |
| § 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. | § 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. |
| § 5 - Das Verhältnis zwischen dem mit einem bestimmten Kalibrierfaktor | § 5 - Das Verhältnis zwischen dem mit einem bestimmten Kalibrierfaktor |
| gemessenen Wert und dem mit dem Kalibrierfaktor, der der kalibrierten | gemessenen Wert und dem mit dem Kalibrierfaktor, der der kalibrierten |
| Strahlenquelle entspricht, gemessenen Wert wird berechnet. Die | Strahlenquelle entspricht, gemessenen Wert wird berechnet. Die |
| Abweichung zwischen diesem Verhältnis und dem ursprünglichen | Abweichung zwischen diesem Verhältnis und dem ursprünglichen |
| Verhältnis beträgt höchstens 5 Prozent. | Verhältnis beträgt höchstens 5 Prozent. |
| Art. 11 - Linearität | Art. 11 - Linearität |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Linearität wird mindestens | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Linearität wird mindestens |
| einmal pro Jahr durchgeführt. | einmal pro Jahr durchgeführt. |
| § 2 - Die Messungen decken den gesamten Bereich der in der Klinik | § 2 - Die Messungen decken den gesamten Bereich der in der Klinik |
| benutzten Aktivitäten ab und werden mindestens zwei bis drei Mal pro | benutzten Aktivitäten ab und werden mindestens zwei bis drei Mal pro |
| Halbwertszeit des benutzten Radioisotops durchgeführt. | Halbwertszeit des benutzten Radioisotops durchgeführt. |
| § 3 - Wenn die Messungen mit 99mTc durchgeführt werden, beginnen sie | § 3 - Wenn die Messungen mit 99mTc durchgeführt werden, beginnen sie |
| bei mindestens 2 bis 4 GBq und sind sie über mindestens zwei Tage | bei mindestens 2 bis 4 GBq und sind sie über mindestens zwei Tage |
| verteilt. | verteilt. |
| § 4 - Wenn die Messungen mit 18F durchgeführt werden, beginnen sie bei | § 4 - Wenn die Messungen mit 18F durchgeführt werden, beginnen sie bei |
| mindestens 1 GBq und sind sie über mindestens vier Halbwertszeiten | mindestens 1 GBq und sind sie über mindestens vier Halbwertszeiten |
| verteilt. | verteilt. |
| § 5 - Wenn die Messungen mit einem anderen Radioisotop als 18F oder | § 5 - Wenn die Messungen mit einem anderen Radioisotop als 18F oder |
| 99mTc durchgeführt werden, sind sie über mindestens vier | 99mTc durchgeführt werden, sind sie über mindestens vier |
| Halbwertszeiten verteilt. | Halbwertszeiten verteilt. |
| § 6 - Die Aktivität wird in einer halblogarithmischen Grafik als | § 6 - Die Aktivität wird in einer halblogarithmischen Grafik als |
| Funktion der Zeit ausgedrückt, wobei die extrapolierte Halbwertszeit | Funktion der Zeit ausgedrückt, wobei die extrapolierte Halbwertszeit |
| und das verbundene R2 angegeben werden. | und das verbundene R2 angegeben werden. |
| § 7 - Die Verbindung zwischen dem Logarithmus der gemessenen Aktivität | § 7 - Die Verbindung zwischen dem Logarithmus der gemessenen Aktivität |
| und der Zeit ist eine Gerade, deren R2 über 0,95 liegt. | und der Zeit ist eine Gerade, deren R2 über 0,95 liegt. |
| § 8 - Die Abweichung zwischen der auf der Grundlage der Neigung dieser | § 8 - Die Abweichung zwischen der auf der Grundlage der Neigung dieser |
| Geraden berechneten Halbwertszeit und der Halbwertszeit des benutzten | Geraden berechneten Halbwertszeit und der Halbwertszeit des benutzten |
| Radioisotops beträgt höchstens 5 Prozent. | Radioisotops beträgt höchstens 5 Prozent. |
| Art. 12 - Reproduzierbarkeit | Art. 12 - Reproduzierbarkeit |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Reproduzierbarkeit wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Reproduzierbarkeit wird |
| mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. | mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. |
| § 2 - Diese Messungen werden anhand von 100 bis 500 MBq des in der | § 2 - Diese Messungen werden anhand von 100 bis 500 MBq des in der |
| Klinik am meisten benutzten Radioisotops durchgeführt. | Klinik am meisten benutzten Radioisotops durchgeführt. |
| § 3 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, ohne die | § 3 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, ohne die |
| Strahlenquelle aus der Ionisationskammer zu entfernen. | Strahlenquelle aus der Ionisationskammer zu entfernen. |
| § 4 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, bei denen | § 4 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, bei denen |
| die Strahlenquelle zwischen den jeweiligen Messungen aus der | die Strahlenquelle zwischen den jeweiligen Messungen aus der |
| Ionisationskammer entfernt und wieder dorthin zurückgesetzt wird. | Ionisationskammer entfernt und wieder dorthin zurückgesetzt wird. |
| § 5 - Der Mittelwert und die Standardabweichung werden für jede Reihe | § 5 - Der Mittelwert und die Standardabweichung werden für jede Reihe |
| von zehn Messungen berechnet. | von zehn Messungen berechnet. |
| § 6 - Das Verhältnis zwischen dem Mittelwert und der | § 6 - Das Verhältnis zwischen dem Mittelwert und der |
| Standardabweichung liegt für jede Reihe von zehn Messungen unter 2 | Standardabweichung liegt für jede Reihe von zehn Messungen unter 2 |
| Prozent. | Prozent. |
| KAPITEL IV - Verbots- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Verbots- und Schlussbestimmungen |
| Art. 13 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den | Art. 13 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
| Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, |
| verfolgt und geahndet. | verfolgt und geahndet. |
| Brüssel, den 3. Februar 2016 | Brüssel, den 3. Februar 2016 |
| Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
| Jan Bens | Jan Bens |