Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Arrest van 03/02/2016
← Terug naar "Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor activiteitsmeters voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande. - Duitse vertaling "
Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor activiteitsmeters voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande. - Duitse vertaling Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les activimètres utilisés en médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE
3 FEBRUARI 2016. - Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor 3 FEVRIER 2016. - Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les
activiteitsmeters voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de activimètres utilisés en médecine nucléaire ainsi que les procédures
procedures dienaangaande. - Duitse vertaling concernées. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle van 3 februari 2016 l'arrêté de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire du 3 février 2016
houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor activiteitsmeters voor fixant les critères d'acceptabilité pour les activimètres utilisés en
gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016). du 4 mars 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
Föderalagentur für Nuklearkontrolle Föderalagentur für Nuklearkontrolle
3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die 3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die
Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und
der diesbezüglichen Verfahren der diesbezüglichen Verfahren
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen, des Artikels 51.6.5; Strahlungen, des Artikels 51.6.5;
In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um
sicherzustellen, dass die Qualität des Aktivimeters im Rahmen des sicherzustellen, dass die Qualität des Aktivimeters im Rahmen des
Strahlenschutzes des Patienten und des Benutzers ausreichend ist. Strahlenschutzes des Patienten und des Benutzers ausreichend ist.
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle
Aktivimeter, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden. Aktivimeter, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Aktivimeter: Gerät, das die Messung der Aktivität der in der 1. Aktivimeter: Gerät, das die Messung der Aktivität der in der
Nuklearmedizin benutzten Radioisotope ermöglicht, Nuklearmedizin benutzten Radioisotope ermöglicht,
2. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur 2. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung,
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen, Strahlungen,
3. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: 3. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird:
Abweichung (%) = Messwert - Nennwert/Nennwert * 100 Abweichung (%) = Messwert - Nennwert/Nennwert * 100
4. Prüfstrahler: Strahlenquelle, deren Halbwertszeit mehrere Monate 4. Prüfstrahler: Strahlenquelle, deren Halbwertszeit mehrere Monate
beträgt und deren Eigenschaften ausreichend stabil sind, um eine beträgt und deren Eigenschaften ausreichend stabil sind, um eine
Beurteilung der Konformität der Aktivimeter zu ermöglichen, Beurteilung der Konformität der Aktivimeter zu ermöglichen,
5. kalibrierte Strahlenquelle: Prüfstrahler, dessen Aktivität durch 5. kalibrierte Strahlenquelle: Prüfstrahler, dessen Aktivität durch
ein Eichungszertifikat garantiert wird. Die Unsicherheit in Bezug auf ein Eichungszertifikat garantiert wird. Die Unsicherheit in Bezug auf
die Aktivität beträgt höchstens 5 Prozent. die Aktivität beträgt höchstens 5 Prozent.
6. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur 6. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur
für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung
vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist. vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist.
KAPITEL II - Beurteilung der Konformität KAPITEL II - Beurteilung der Konformität
Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Das Aktivimeter ist ständig eingeschaltet. Wenn dies zu Beginn § 1 - Das Aktivimeter ist ständig eingeschaltet. Wenn dies zu Beginn
der Beurteilung der Konformität nicht der Fall ist, wird es der Beurteilung der Konformität nicht der Fall ist, wird es
eingeschaltet und die erste Messung findet frühestens dreißig Minuten eingeschaltet und die erste Messung findet frühestens dreißig Minuten
danach statt. danach statt.
§ 2 - Jeder Dienst für Nuklearmedizin verfügt über eine kalibrierte § 2 - Jeder Dienst für Nuklearmedizin verfügt über eine kalibrierte
Strahlenquelle, die unter folgenden Radioisotopen auszuwählen ist: 57Co, Strahlenquelle, die unter folgenden Radioisotopen auszuwählen ist: 57Co,
137Cs oder 133Ba. 137Cs oder 133Ba.
§ 3 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu § 3 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu
bestimmen, wann ein Aktivimeter repariert, ersetzt oder aus dem bestimmen, wann ein Aktivimeter repariert, ersetzt oder aus dem
Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in
schriftlichen Verfahren festgelegt. schriftlichen Verfahren festgelegt.
§ 4 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf § 4 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf
ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der
Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt.
Art. 4 - Jährliche Beurteilung der Konformität Art. 4 - Jährliche Beurteilung der Konformität
§ 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht § 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht
binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der
Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen
in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien.
§ 2 - Wenn das Aktivimeter einem oder mehreren der in Kapitel III § 2 - Wenn das Aktivimeter einem oder mehreren der in Kapitel III
bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der
Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der
Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen
denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen
auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den
Betreiber überschreiten. Betreiber überschreiten.
§ 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie § 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie
möglich. möglich.
Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und
binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen
Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel
zu beheben. zu beheben.
§ 4 - Der Strahlenphysiker kann das Aktivimeter bei Bedarf einer neuen § 4 - Der Strahlenphysiker kann das Aktivimeter bei Bedarf einer neuen
Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel
durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist.
§ 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die § 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die
nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen
getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. Nuklearkontrolle unverzüglich darüber.
KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien
Art. 5 - Jedes Aktivimeter verfügt über ein Betriebstagebuch, das Art. 5 - Jedes Aktivimeter verfügt über ein Betriebstagebuch, das
mindestens folgende Angaben enthält: mindestens folgende Angaben enthält:
1. Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, 1. Marke, Typ und Seriennummer des Geräts,
2. Datum der Installierung, 2. Datum der Installierung,
3. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und 3. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und
Uhrzeit, Uhrzeit,
4. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, 4. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope,
5. Wartungsmaßnahmen und -verträge, 5. Wartungsmaßnahmen und -verträge,
6. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, 6. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers,
7. Kopie der Eichungszertifikate der kalibrierten Strahlenquellen, 7. Kopie der Eichungszertifikate der kalibrierten Strahlenquellen,
8. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des 8. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des
Geräts, Geräts,
Art. 6 - Elektronisches Rauschen Art. 6 - Elektronisches Rauschen
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität des elektronischen Rauschens § 1 - Die Beurteilung der Konformität des elektronischen Rauschens
wird täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aktivimeters wird täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aktivimeters
durchgeführt. durchgeführt.
§ 2 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. § 2 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt.
Art. 7 - Hintergrundstrahlung Art. 7 - Hintergrundstrahlung
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Hintergrundstrahlung wird § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Hintergrundstrahlung wird
täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, falls täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, falls
erforderlich unter Anwendung der Parameter für das am meisten benutzte erforderlich unter Anwendung der Parameter für das am meisten benutzte
Radioisotop. Radioisotop.
§ 2 - Die Hintergrundstrahlung beträgt weniger als 100 kBq. § 2 - Die Hintergrundstrahlung beträgt weniger als 100 kBq.
§ 3 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. § 3 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt.
Art. 8 - Synchronisation der Uhr Art. 8 - Synchronisation der Uhr
An den Tagen, an denen quantitative Studien durchgeführt werden, wird An den Tagen, an denen quantitative Studien durchgeführt werden, wird
vorher die Synchronisation der Uhr des Aktivimeters mit den Uhren der vorher die Synchronisation der Uhr des Aktivimeters mit den Uhren der
bildgebenden Apparatur überprüft. bildgebenden Apparatur überprüft.
Art. 9 - Konstanz Art. 9 - Konstanz
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Konstanz wird täglich gemäß § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Konstanz wird täglich gemäß
den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, unter Anwendung des den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, unter Anwendung des
Kalibrierfaktors, der der benutzten kalibrierten Strahlenquelle Kalibrierfaktors, der der benutzten kalibrierten Strahlenquelle
entspricht. entspricht.
§ 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, § 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle,
deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt
oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität
zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei
anderslautender Spezifikation des Herstellers. anderslautender Spezifikation des Herstellers.
§ 3 - Es findet ein zusätzliches Ablesen unter Anwendung des § 3 - Es findet ein zusätzliches Ablesen unter Anwendung des
Kalibrierfaktors des am meisten benutzten Radioisotops statt. Kalibrierfaktors des am meisten benutzten Radioisotops statt.
§ 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. § 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt.
§ 5 - Die Abweichung zwischen dem mit der Strahlenquelle gemessenen § 5 - Die Abweichung zwischen dem mit der Strahlenquelle gemessenen
Wert und dem Nennwert beträgt höchstens 5 Prozent plus die Toleranz Wert und dem Nennwert beträgt höchstens 5 Prozent plus die Toleranz
der kalibrierten Strahlenquelle mit einer Abweichung von höchstens 10 der kalibrierten Strahlenquelle mit einer Abweichung von höchstens 10
Prozent. Prozent.
§ 6 - Die relative Abweichung zwischen zwei aufeinander folgenden § 6 - Die relative Abweichung zwischen zwei aufeinander folgenden
Ablesungen beträgt höchstens 5 Prozent. Ablesungen beträgt höchstens 5 Prozent.
§ 7 - Das Verhältnis zwischen dem mit dem Kalibrierfaktor des am § 7 - Das Verhältnis zwischen dem mit dem Kalibrierfaktor des am
meisten benutzten Radioisotops gemessenen Wert und dem mit dem meisten benutzten Radioisotops gemessenen Wert und dem mit dem
Kalibrierfaktor, der der kalibrierten Strahlenquelle entspricht, Kalibrierfaktor, der der kalibrierten Strahlenquelle entspricht,
gemessenen Wert wird berechnet. Die Abweichung zwischen diesem gemessenen Wert wird berechnet. Die Abweichung zwischen diesem
Verhältnis und dem ursprünglichen Verhältnis beträgt höchstens 5 Verhältnis und dem ursprünglichen Verhältnis beträgt höchstens 5
Prozent. Prozent.
Art. 10 - Ansprechvermögen Art. 10 - Ansprechvermögen
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität des Ansprechvermögens wird § 1 - Die Beurteilung der Konformität des Ansprechvermögens wird
mindestens einmal pro Monat durchgeführt. mindestens einmal pro Monat durchgeführt.
§ 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, § 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle,
deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt
oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität
zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei
anderslautender Spezifikation des Herstellers. anderslautender Spezifikation des Herstellers.
§ 3 - Es wird eine Ablesung mit dem Kalibrierfaktor jedes der in der § 3 - Es wird eine Ablesung mit dem Kalibrierfaktor jedes der in der
Klinik benutzten Radioisotope durchgeführt. Klinik benutzten Radioisotope durchgeführt.
§ 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. § 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt.
§ 5 - Das Verhältnis zwischen dem mit einem bestimmten Kalibrierfaktor § 5 - Das Verhältnis zwischen dem mit einem bestimmten Kalibrierfaktor
gemessenen Wert und dem mit dem Kalibrierfaktor, der der kalibrierten gemessenen Wert und dem mit dem Kalibrierfaktor, der der kalibrierten
Strahlenquelle entspricht, gemessenen Wert wird berechnet. Die Strahlenquelle entspricht, gemessenen Wert wird berechnet. Die
Abweichung zwischen diesem Verhältnis und dem ursprünglichen Abweichung zwischen diesem Verhältnis und dem ursprünglichen
Verhältnis beträgt höchstens 5 Prozent. Verhältnis beträgt höchstens 5 Prozent.
Art. 11 - Linearität Art. 11 - Linearität
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Linearität wird mindestens § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Linearität wird mindestens
einmal pro Jahr durchgeführt. einmal pro Jahr durchgeführt.
§ 2 - Die Messungen decken den gesamten Bereich der in der Klinik § 2 - Die Messungen decken den gesamten Bereich der in der Klinik
benutzten Aktivitäten ab und werden mindestens zwei bis drei Mal pro benutzten Aktivitäten ab und werden mindestens zwei bis drei Mal pro
Halbwertszeit des benutzten Radioisotops durchgeführt. Halbwertszeit des benutzten Radioisotops durchgeführt.
§ 3 - Wenn die Messungen mit 99mTc durchgeführt werden, beginnen sie § 3 - Wenn die Messungen mit 99mTc durchgeführt werden, beginnen sie
bei mindestens 2 bis 4 GBq und sind sie über mindestens zwei Tage bei mindestens 2 bis 4 GBq und sind sie über mindestens zwei Tage
verteilt. verteilt.
§ 4 - Wenn die Messungen mit 18F durchgeführt werden, beginnen sie bei § 4 - Wenn die Messungen mit 18F durchgeführt werden, beginnen sie bei
mindestens 1 GBq und sind sie über mindestens vier Halbwertszeiten mindestens 1 GBq und sind sie über mindestens vier Halbwertszeiten
verteilt. verteilt.
§ 5 - Wenn die Messungen mit einem anderen Radioisotop als 18F oder § 5 - Wenn die Messungen mit einem anderen Radioisotop als 18F oder
99mTc durchgeführt werden, sind sie über mindestens vier 99mTc durchgeführt werden, sind sie über mindestens vier
Halbwertszeiten verteilt. Halbwertszeiten verteilt.
§ 6 - Die Aktivität wird in einer halblogarithmischen Grafik als § 6 - Die Aktivität wird in einer halblogarithmischen Grafik als
Funktion der Zeit ausgedrückt, wobei die extrapolierte Halbwertszeit Funktion der Zeit ausgedrückt, wobei die extrapolierte Halbwertszeit
und das verbundene R2 angegeben werden. und das verbundene R2 angegeben werden.
§ 7 - Die Verbindung zwischen dem Logarithmus der gemessenen Aktivität § 7 - Die Verbindung zwischen dem Logarithmus der gemessenen Aktivität
und der Zeit ist eine Gerade, deren R2 über 0,95 liegt. und der Zeit ist eine Gerade, deren R2 über 0,95 liegt.
§ 8 - Die Abweichung zwischen der auf der Grundlage der Neigung dieser § 8 - Die Abweichung zwischen der auf der Grundlage der Neigung dieser
Geraden berechneten Halbwertszeit und der Halbwertszeit des benutzten Geraden berechneten Halbwertszeit und der Halbwertszeit des benutzten
Radioisotops beträgt höchstens 5 Prozent. Radioisotops beträgt höchstens 5 Prozent.
Art. 12 - Reproduzierbarkeit Art. 12 - Reproduzierbarkeit
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Reproduzierbarkeit wird § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Reproduzierbarkeit wird
mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. mindestens einmal pro Jahr durchgeführt.
§ 2 - Diese Messungen werden anhand von 100 bis 500 MBq des in der § 2 - Diese Messungen werden anhand von 100 bis 500 MBq des in der
Klinik am meisten benutzten Radioisotops durchgeführt. Klinik am meisten benutzten Radioisotops durchgeführt.
§ 3 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, ohne die § 3 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, ohne die
Strahlenquelle aus der Ionisationskammer zu entfernen. Strahlenquelle aus der Ionisationskammer zu entfernen.
§ 4 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, bei denen § 4 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, bei denen
die Strahlenquelle zwischen den jeweiligen Messungen aus der die Strahlenquelle zwischen den jeweiligen Messungen aus der
Ionisationskammer entfernt und wieder dorthin zurückgesetzt wird. Ionisationskammer entfernt und wieder dorthin zurückgesetzt wird.
§ 5 - Der Mittelwert und die Standardabweichung werden für jede Reihe § 5 - Der Mittelwert und die Standardabweichung werden für jede Reihe
von zehn Messungen berechnet. von zehn Messungen berechnet.
§ 6 - Das Verhältnis zwischen dem Mittelwert und der § 6 - Das Verhältnis zwischen dem Mittelwert und der
Standardabweichung liegt für jede Reihe von zehn Messungen unter 2 Standardabweichung liegt für jede Reihe von zehn Messungen unter 2
Prozent. Prozent.
KAPITEL IV - Verbots- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Verbots- und Schlussbestimmungen
Art. 13 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den Art. 13 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt,
verfolgt und geahndet. verfolgt und geahndet.
Brüssel, den 3. Februar 2016 Brüssel, den 3. Februar 2016
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
Jan Bens Jan Bens
^