← Terug naar "Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor activiteitsmeters voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande. - Duitse vertaling "
Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor activiteitsmeters voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande. - Duitse vertaling | Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les activimètres utilisés en médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
3 FEBRUARI 2016. - Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor | 3 FEVRIER 2016. - Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les |
activiteitsmeters voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de | activimètres utilisés en médecine nucléaire ainsi que les procédures |
procedures dienaangaande. - Duitse vertaling | concernées. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle van 3 februari 2016 | l'arrêté de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire du 3 février 2016 |
houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor activiteitsmeters voor | fixant les critères d'acceptabilité pour les activimètres utilisés en |
gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande | médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016). | du 4 mars 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die | 3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die |
Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und | Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und |
der diesbezüglichen Verfahren | der diesbezüglichen Verfahren |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, des Artikels 51.6.5; | Strahlungen, des Artikels 51.6.5; |
In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um | In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um |
sicherzustellen, dass die Qualität des Aktivimeters im Rahmen des | sicherzustellen, dass die Qualität des Aktivimeters im Rahmen des |
Strahlenschutzes des Patienten und des Benutzers ausreichend ist. | Strahlenschutzes des Patienten und des Benutzers ausreichend ist. |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle |
Aktivimeter, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden. | Aktivimeter, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Aktivimeter: Gerät, das die Messung der Aktivität der in der | 1. Aktivimeter: Gerät, das die Messung der Aktivität der in der |
Nuklearmedizin benutzten Radioisotope ermöglicht, | Nuklearmedizin benutzten Radioisotope ermöglicht, |
2. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur | 2. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur |
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, | Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, |
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, | Strahlungen, |
3. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: | 3. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: |
Abweichung (%) = Messwert - Nennwert/Nennwert * 100 | Abweichung (%) = Messwert - Nennwert/Nennwert * 100 |
4. Prüfstrahler: Strahlenquelle, deren Halbwertszeit mehrere Monate | 4. Prüfstrahler: Strahlenquelle, deren Halbwertszeit mehrere Monate |
beträgt und deren Eigenschaften ausreichend stabil sind, um eine | beträgt und deren Eigenschaften ausreichend stabil sind, um eine |
Beurteilung der Konformität der Aktivimeter zu ermöglichen, | Beurteilung der Konformität der Aktivimeter zu ermöglichen, |
5. kalibrierte Strahlenquelle: Prüfstrahler, dessen Aktivität durch | 5. kalibrierte Strahlenquelle: Prüfstrahler, dessen Aktivität durch |
ein Eichungszertifikat garantiert wird. Die Unsicherheit in Bezug auf | ein Eichungszertifikat garantiert wird. Die Unsicherheit in Bezug auf |
die Aktivität beträgt höchstens 5 Prozent. | die Aktivität beträgt höchstens 5 Prozent. |
6. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur | 6. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur |
für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung | für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung |
vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist. | vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist. |
KAPITEL II - Beurteilung der Konformität | KAPITEL II - Beurteilung der Konformität |
Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen | Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 - Das Aktivimeter ist ständig eingeschaltet. Wenn dies zu Beginn | § 1 - Das Aktivimeter ist ständig eingeschaltet. Wenn dies zu Beginn |
der Beurteilung der Konformität nicht der Fall ist, wird es | der Beurteilung der Konformität nicht der Fall ist, wird es |
eingeschaltet und die erste Messung findet frühestens dreißig Minuten | eingeschaltet und die erste Messung findet frühestens dreißig Minuten |
danach statt. | danach statt. |
§ 2 - Jeder Dienst für Nuklearmedizin verfügt über eine kalibrierte | § 2 - Jeder Dienst für Nuklearmedizin verfügt über eine kalibrierte |
Strahlenquelle, die unter folgenden Radioisotopen auszuwählen ist: 57Co, | Strahlenquelle, die unter folgenden Radioisotopen auszuwählen ist: 57Co, |
137Cs oder 133Ba. | 137Cs oder 133Ba. |
§ 3 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu | § 3 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu |
bestimmen, wann ein Aktivimeter repariert, ersetzt oder aus dem | bestimmen, wann ein Aktivimeter repariert, ersetzt oder aus dem |
Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in | Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in |
schriftlichen Verfahren festgelegt. | schriftlichen Verfahren festgelegt. |
§ 4 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf | § 4 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf |
ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der | ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der |
Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. | Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. |
Art. 4 - Jährliche Beurteilung der Konformität | Art. 4 - Jährliche Beurteilung der Konformität |
§ 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht | § 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht |
binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der | binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der |
Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen | Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen |
in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. | in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. |
§ 2 - Wenn das Aktivimeter einem oder mehreren der in Kapitel III | § 2 - Wenn das Aktivimeter einem oder mehreren der in Kapitel III |
bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der | bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der |
Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der | Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der |
Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen | Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen |
denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen | denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen |
auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den | auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den |
Betreiber überschreiten. | Betreiber überschreiten. |
§ 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie | § 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie |
möglich. | möglich. |
Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und | Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und |
binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen | binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen |
Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel | Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel |
zu beheben. | zu beheben. |
§ 4 - Der Strahlenphysiker kann das Aktivimeter bei Bedarf einer neuen | § 4 - Der Strahlenphysiker kann das Aktivimeter bei Bedarf einer neuen |
Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel | Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel |
durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. | durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. |
§ 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die | § 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die |
nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen | nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen |
getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für | getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. | Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. |
KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien | KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien |
Art. 5 - Jedes Aktivimeter verfügt über ein Betriebstagebuch, das | Art. 5 - Jedes Aktivimeter verfügt über ein Betriebstagebuch, das |
mindestens folgende Angaben enthält: | mindestens folgende Angaben enthält: |
1. Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, | 1. Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, |
2. Datum der Installierung, | 2. Datum der Installierung, |
3. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und | 3. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und |
Uhrzeit, | Uhrzeit, |
4. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, | 4. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, |
5. Wartungsmaßnahmen und -verträge, | 5. Wartungsmaßnahmen und -verträge, |
6. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, | 6. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, |
7. Kopie der Eichungszertifikate der kalibrierten Strahlenquellen, | 7. Kopie der Eichungszertifikate der kalibrierten Strahlenquellen, |
8. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des | 8. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des |
Geräts, | Geräts, |
Art. 6 - Elektronisches Rauschen | Art. 6 - Elektronisches Rauschen |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität des elektronischen Rauschens | § 1 - Die Beurteilung der Konformität des elektronischen Rauschens |
wird täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aktivimeters | wird täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aktivimeters |
durchgeführt. | durchgeführt. |
§ 2 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. | § 2 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. |
Art. 7 - Hintergrundstrahlung | Art. 7 - Hintergrundstrahlung |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Hintergrundstrahlung wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Hintergrundstrahlung wird |
täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, falls | täglich gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, falls |
erforderlich unter Anwendung der Parameter für das am meisten benutzte | erforderlich unter Anwendung der Parameter für das am meisten benutzte |
Radioisotop. | Radioisotop. |
§ 2 - Die Hintergrundstrahlung beträgt weniger als 100 kBq. | § 2 - Die Hintergrundstrahlung beträgt weniger als 100 kBq. |
§ 3 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. | § 3 - Der Wert der Messung wird zeitlich nachverfolgt. |
Art. 8 - Synchronisation der Uhr | Art. 8 - Synchronisation der Uhr |
An den Tagen, an denen quantitative Studien durchgeführt werden, wird | An den Tagen, an denen quantitative Studien durchgeführt werden, wird |
vorher die Synchronisation der Uhr des Aktivimeters mit den Uhren der | vorher die Synchronisation der Uhr des Aktivimeters mit den Uhren der |
bildgebenden Apparatur überprüft. | bildgebenden Apparatur überprüft. |
Art. 9 - Konstanz | Art. 9 - Konstanz |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Konstanz wird täglich gemäß | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Konstanz wird täglich gemäß |
den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, unter Anwendung des | den Anweisungen des Herstellers durchgeführt, unter Anwendung des |
Kalibrierfaktors, der der benutzten kalibrierten Strahlenquelle | Kalibrierfaktors, der der benutzten kalibrierten Strahlenquelle |
entspricht. | entspricht. |
§ 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, | § 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, |
deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt | deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt |
oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität | oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität |
zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei | zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei |
anderslautender Spezifikation des Herstellers. | anderslautender Spezifikation des Herstellers. |
§ 3 - Es findet ein zusätzliches Ablesen unter Anwendung des | § 3 - Es findet ein zusätzliches Ablesen unter Anwendung des |
Kalibrierfaktors des am meisten benutzten Radioisotops statt. | Kalibrierfaktors des am meisten benutzten Radioisotops statt. |
§ 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. | § 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. |
§ 5 - Die Abweichung zwischen dem mit der Strahlenquelle gemessenen | § 5 - Die Abweichung zwischen dem mit der Strahlenquelle gemessenen |
Wert und dem Nennwert beträgt höchstens 5 Prozent plus die Toleranz | Wert und dem Nennwert beträgt höchstens 5 Prozent plus die Toleranz |
der kalibrierten Strahlenquelle mit einer Abweichung von höchstens 10 | der kalibrierten Strahlenquelle mit einer Abweichung von höchstens 10 |
Prozent. | Prozent. |
§ 6 - Die relative Abweichung zwischen zwei aufeinander folgenden | § 6 - Die relative Abweichung zwischen zwei aufeinander folgenden |
Ablesungen beträgt höchstens 5 Prozent. | Ablesungen beträgt höchstens 5 Prozent. |
§ 7 - Das Verhältnis zwischen dem mit dem Kalibrierfaktor des am | § 7 - Das Verhältnis zwischen dem mit dem Kalibrierfaktor des am |
meisten benutzten Radioisotops gemessenen Wert und dem mit dem | meisten benutzten Radioisotops gemessenen Wert und dem mit dem |
Kalibrierfaktor, der der kalibrierten Strahlenquelle entspricht, | Kalibrierfaktor, der der kalibrierten Strahlenquelle entspricht, |
gemessenen Wert wird berechnet. Die Abweichung zwischen diesem | gemessenen Wert wird berechnet. Die Abweichung zwischen diesem |
Verhältnis und dem ursprünglichen Verhältnis beträgt höchstens 5 | Verhältnis und dem ursprünglichen Verhältnis beträgt höchstens 5 |
Prozent. | Prozent. |
Art. 10 - Ansprechvermögen | Art. 10 - Ansprechvermögen |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität des Ansprechvermögens wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität des Ansprechvermögens wird |
mindestens einmal pro Monat durchgeführt. | mindestens einmal pro Monat durchgeführt. |
§ 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, | § 2 - Die benutzte Strahlenquelle ist eine kalibrierte 57Co-Strahlenquelle, |
deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt | deren Aktivität zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 40 MBq beträgt |
oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität | oder eine 137Cs- beziehungsweise 133Ba-Strahlenquelle, deren Aktivität |
zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei | zum Zeitpunkt der Kontrolle mindestens 5 MBq beträgt, außer bei |
anderslautender Spezifikation des Herstellers. | anderslautender Spezifikation des Herstellers. |
§ 3 - Es wird eine Ablesung mit dem Kalibrierfaktor jedes der in der | § 3 - Es wird eine Ablesung mit dem Kalibrierfaktor jedes der in der |
Klinik benutzten Radioisotope durchgeführt. | Klinik benutzten Radioisotope durchgeführt. |
§ 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. | § 4 - Die angezeigten Werte werden zeitlich nachverfolgt. |
§ 5 - Das Verhältnis zwischen dem mit einem bestimmten Kalibrierfaktor | § 5 - Das Verhältnis zwischen dem mit einem bestimmten Kalibrierfaktor |
gemessenen Wert und dem mit dem Kalibrierfaktor, der der kalibrierten | gemessenen Wert und dem mit dem Kalibrierfaktor, der der kalibrierten |
Strahlenquelle entspricht, gemessenen Wert wird berechnet. Die | Strahlenquelle entspricht, gemessenen Wert wird berechnet. Die |
Abweichung zwischen diesem Verhältnis und dem ursprünglichen | Abweichung zwischen diesem Verhältnis und dem ursprünglichen |
Verhältnis beträgt höchstens 5 Prozent. | Verhältnis beträgt höchstens 5 Prozent. |
Art. 11 - Linearität | Art. 11 - Linearität |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Linearität wird mindestens | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Linearität wird mindestens |
einmal pro Jahr durchgeführt. | einmal pro Jahr durchgeführt. |
§ 2 - Die Messungen decken den gesamten Bereich der in der Klinik | § 2 - Die Messungen decken den gesamten Bereich der in der Klinik |
benutzten Aktivitäten ab und werden mindestens zwei bis drei Mal pro | benutzten Aktivitäten ab und werden mindestens zwei bis drei Mal pro |
Halbwertszeit des benutzten Radioisotops durchgeführt. | Halbwertszeit des benutzten Radioisotops durchgeführt. |
§ 3 - Wenn die Messungen mit 99mTc durchgeführt werden, beginnen sie | § 3 - Wenn die Messungen mit 99mTc durchgeführt werden, beginnen sie |
bei mindestens 2 bis 4 GBq und sind sie über mindestens zwei Tage | bei mindestens 2 bis 4 GBq und sind sie über mindestens zwei Tage |
verteilt. | verteilt. |
§ 4 - Wenn die Messungen mit 18F durchgeführt werden, beginnen sie bei | § 4 - Wenn die Messungen mit 18F durchgeführt werden, beginnen sie bei |
mindestens 1 GBq und sind sie über mindestens vier Halbwertszeiten | mindestens 1 GBq und sind sie über mindestens vier Halbwertszeiten |
verteilt. | verteilt. |
§ 5 - Wenn die Messungen mit einem anderen Radioisotop als 18F oder | § 5 - Wenn die Messungen mit einem anderen Radioisotop als 18F oder |
99mTc durchgeführt werden, sind sie über mindestens vier | 99mTc durchgeführt werden, sind sie über mindestens vier |
Halbwertszeiten verteilt. | Halbwertszeiten verteilt. |
§ 6 - Die Aktivität wird in einer halblogarithmischen Grafik als | § 6 - Die Aktivität wird in einer halblogarithmischen Grafik als |
Funktion der Zeit ausgedrückt, wobei die extrapolierte Halbwertszeit | Funktion der Zeit ausgedrückt, wobei die extrapolierte Halbwertszeit |
und das verbundene R2 angegeben werden. | und das verbundene R2 angegeben werden. |
§ 7 - Die Verbindung zwischen dem Logarithmus der gemessenen Aktivität | § 7 - Die Verbindung zwischen dem Logarithmus der gemessenen Aktivität |
und der Zeit ist eine Gerade, deren R2 über 0,95 liegt. | und der Zeit ist eine Gerade, deren R2 über 0,95 liegt. |
§ 8 - Die Abweichung zwischen der auf der Grundlage der Neigung dieser | § 8 - Die Abweichung zwischen der auf der Grundlage der Neigung dieser |
Geraden berechneten Halbwertszeit und der Halbwertszeit des benutzten | Geraden berechneten Halbwertszeit und der Halbwertszeit des benutzten |
Radioisotops beträgt höchstens 5 Prozent. | Radioisotops beträgt höchstens 5 Prozent. |
Art. 12 - Reproduzierbarkeit | Art. 12 - Reproduzierbarkeit |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Reproduzierbarkeit wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Reproduzierbarkeit wird |
mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. | mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. |
§ 2 - Diese Messungen werden anhand von 100 bis 500 MBq des in der | § 2 - Diese Messungen werden anhand von 100 bis 500 MBq des in der |
Klinik am meisten benutzten Radioisotops durchgeführt. | Klinik am meisten benutzten Radioisotops durchgeführt. |
§ 3 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, ohne die | § 3 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, ohne die |
Strahlenquelle aus der Ionisationskammer zu entfernen. | Strahlenquelle aus der Ionisationskammer zu entfernen. |
§ 4 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, bei denen | § 4 - Es werden zehn Ablesungen der Messungen durchgeführt, bei denen |
die Strahlenquelle zwischen den jeweiligen Messungen aus der | die Strahlenquelle zwischen den jeweiligen Messungen aus der |
Ionisationskammer entfernt und wieder dorthin zurückgesetzt wird. | Ionisationskammer entfernt und wieder dorthin zurückgesetzt wird. |
§ 5 - Der Mittelwert und die Standardabweichung werden für jede Reihe | § 5 - Der Mittelwert und die Standardabweichung werden für jede Reihe |
von zehn Messungen berechnet. | von zehn Messungen berechnet. |
§ 6 - Das Verhältnis zwischen dem Mittelwert und der | § 6 - Das Verhältnis zwischen dem Mittelwert und der |
Standardabweichung liegt für jede Reihe von zehn Messungen unter 2 | Standardabweichung liegt für jede Reihe von zehn Messungen unter 2 |
Prozent. | Prozent. |
KAPITEL IV - Verbots- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Verbots- und Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den | Art. 13 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, |
verfolgt und geahndet. | verfolgt und geahndet. |
Brüssel, den 3. Februar 2016 | Brüssel, den 3. Februar 2016 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
Jan Bens | Jan Bens |