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Erratum van 20 mei 2009
gepubliceerd op 22 februari 2010

Ministeriële omzendbrief betreffende de stedenbouwkundige lasten bedoeld in artikel 128 van het Waalse Wetboek van Ruimtelijke Ordening, Stedenbouw en Patrimonium. - Erratum

bron
waalse overheidsdienst
numac
2010200807
pub.
22/02/2010
prom.
20/05/2009
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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WAALSE OVERHEIDSDIENST


20 MEI 2009. - Ministeriële omzendbrief betreffende de stedenbouwkundige lasten bedoeld in artikel 128 van het Waalse Wetboek van Ruimtelijke Ordening, Stedenbouw en Patrimonium. - Erratum


De Duitse versie van bovenbedoelde omzendbrief, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 3 december 2009, blz. 75052, wordt vervangen door volgende tekst : « ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 20. MAI 2009 - Ministerielles Rundschreiben über die in Artikel 128 des Wallonisches Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe erwähnten städtebaulichen Auflagen An die Damen und Herren Mitglieder der Gemeindekollegien der Städte und Gemeinden der Wallonischen Region, An die Damen und Herren beauftragten Beamten der Aussendirektionen der operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie (DGO4), Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe; Artikel 1 des besagten Gesetzbuches sieht vor, dass die Verstädterung eines neuen Raumes derart zu planen ist, dass den sozialen, wirtschaftlichen, mobilitäts-, energie-, erbe- und umweltbezogenen Bedürfnissen der Gemeinschaft nachgekommen wird. Bei der Durchführung eines jeden Verstädterungsprojekts muss seinen zukünftigen Bewohnern demnach ein Lebensrahmen von Qualität gewährleistet werden. Daher die Notwendigkeit, das Projekt aufgrund seiner Integration, jedoch ebenfalls seiner Dauerhaftigkeit innerhalb eines bestimmten Umfelds dringend entsprechend zu durchdenken. Das Projekt muss über eine rein grundsätzliche Analyse hinaus analysiert werden.

Diese globale Herangehensweise kann einerseits durch die Auferlegung sogenannter "interner" Bedingungen zum Projekt und andererseits durch städtebauliche Auflagen, die hauptsächlich die Gestaltung des öffentlichen Eigentums in seiner Einrichtung, Änderung (Aufwertung) oder Beseitigung betreffen, erreicht werden.

Manche dieser sogenannten "internen" Bedingungen zum Projekt können sich auf "non facere"-Verpflichtungen beziehen, zum Beispiel das Verbot, den einen oder anderen Teil des Projekts zu Bauzwecken zu verwenden, das Verbot, einen Bau ausserhalb der festgelegten Errichtungszone zu errichten, oder das Verbot, das eine oder andere Material zu Bauzwecken zu benutzen. Andere Auferlegungen werden den Antragsteller der Genehmigung zu einer positiven Verpflichtung zwingen, so dass das Projekt so gut wie möglich in seine bebaute und unbebaute Umgebung eingefügt wird. Die städtebaulichen Auflagen sind von diesen Bedingungen zu unterscheiden, da sie mehr Grundstückseinrichtungen oder -abtretungen zugunsten der Gemeinschaft betreffen.

Das RESA ter -Dekret hat den Anwendungsbereich abgeändert und somit die Art der städtebaulichen Auflagen, die zukünftig auferlegt werden können, erweitert. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es demnach, den entscheidenden Behörden über die Auslegung und Anwendung dieser städtebaulichen Auflagen Aufschluss zu geben. 1. In dem Resa ter -Dekret vorgenomme Abänderungen der städtebaulichen Auflagen Bei der Lektüre des neuen Artikels 128 des Gesetzbuches wird die in den Artikeln 84, 88, 89 oder 127 erwähnte Genehmigung verweigert, wenn es darum geht, ein Grundstück zu verstädtern, das keinen Zugang zu einem Weg hat, der ausreichend mit Wasser- und Stromversorgung ausgerüstet ist, einen festen Belag hat und breit genug ist, unter Berücksichtigung der Ortslage und insofern die Bedingungen in Sachen Abwasserklärung des Wassergesetzbuches für die betroffene(n) Parzelle(n) erfüllt sind. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 129 quater des Gesetzbuches und auf Initiative des Antragstellers oder von Amts wegen können das Gemeindekollegium, der beauftragte Beamte oder die Regierung die Erteilung der Genehmigungen von der Anlage, der Änderung oder dem Abschaffen von Gemeindewegen, sowie von den Auflagen abhängig machen, die sie als nützlich erachten, dem Antragsteller aufzuerlegen, und zwar unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

Es ist wichtig klarzustellen, dass einerseits zwischen den städtebaulichen Auflagen einer Städtebaugenehmigung und denjenigen einer Parzellierungsgenehmigung kein Unterschied mehr gemacht wird, da ein einziger "neuer" Artikel 128 durch das RESA ter -Dekret eingefügt worden ist, und dass andererseits die Auflagen nicht mehr "begrenzt" sind, da diese die Einrichtung oder Renovierung öffentlicher Wege und Grünanlagen, die Ausführung oder Renovierung öffentlicher Gebäude oder Anlagen, so wie jede umweltfreundliche Massnahme decken können. Es handelt sich um eine wichtige Innovation im Vergleich zu den früheren Artikeln 86 und 91 des Gesetzbuches, in denen eine einschränkende Liste von Auflagen angeführt wurden, die dem Urheber der Parzellierung auferlegt werden konnten, ohne dass ein besonderer Kontext oder die Entwicklung der Techniken oder die umweltbezogenen Anliegen berücksichtigt werden konnten. Was den letzten Punkt betrifft, hat sich der Europäische Rat des Monats März 2007 bis 2020 zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen um 20% zu verringern, die Energieeinsparungen um 20% und die erneuerbaren Energien um 20% im Endenergieverbrauch zu erhöhen.

In Zukunft werden die Parzellierungsgenehmigungen oder Städtebaugenehmigungen angesichts der städtebaulichen Auflagen auf gleiche Ebene gestellt, da in dem Dekret die Begriffe "Verstädterungsgenehmigung" und "Städtebaugenehmigung für gruppierte Bauten" als "ähnliche" Verstädterungsvorgänge in den Fakten verankert werden. 2. Grundprinzipien in Verbindung mit den städtebaulichen Auflagen a) Zuständige Behörden: Zur Auferlegung der städtebaulichen Auflagen bei der Erteilung einer Städtebaugenehmigung sind lediglich das Gemeindekollegium, der beauftragte Beamte oder die Wallonische Regierung befugt, wobei Letztere dies sowohl innerhalb der Zuständigkeiten der ersten Stufe, die ihr durch das Gesetzbuch ausdrücklich zuerkannt werden, als auch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen einen Beschluss der ersten Stufe tun kann. Angesichts der Tatsache, dass die städtebaulichen Auflagen zugunsten der Gemeinschaft auferlegt werden, kann das Gemeindekollegium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit über deren Durchführung entscheiden, auch wenn die Nutzniesser dieser Auferlegungen diejenigen des Gemeindegebiets bei weitem überschreiten.

Gleichermassen kommen die vom beauftragten Beamten oder von der Regierung festgelegten Auflagen vielleicht nur einigen näheren Nachbarn des Projekts zugute.

Die im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigungserteilung zu Rate gezogenen Instanzen können eventuell die Art der städtebaulichen Auflagen vorschlagen, jedoch lediglich die oben angeführten zuständigen Behörden verfügen über die Zuständigkeit, sie aufzuerlegen. b) Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung: Die städtebaulichen Auflagen können lediglich bei der Erteilung einer Städtebau- oder Verstädterungsgenehmigung auferlegt werden. Es ist nicht vorstellbar, dass eine öffentliche Behörde solche Auflagen ausserhalb jeglichen Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung auferlegt.

Es wäre missbräuchlich, solche Auflagen festzulegen, wenn die Behörde beschlossen hat, die beantragte Genehmigung zu verweigern. Nach derselben Logik dürfen diese Auflagen auch nicht nachträglich nach einer Genehmigung festgelegt werden. Diese Auferlegung muss zum gleichen Zeitpunkt wie der Beschluss zur Erteilung der Städtebau- oder Verstädterungsgenehmigung erfolgen.

Wenn die Verwaltungsbehörde neue städtebauliche Auflagen auferlegen will, so kann sie es nur machen, wenn ein neuer nach Verfall der vorher erteilten Genehmigung eingereichter Genehmigungsantrag abgegeben wird.

Bei Antrag zur Verlängerung der Genehmigung kann die Behörde keine neuen oder zusätzlichen städtebaulichen Auflagen auferlegen, da die Verlängerung der Genehmigung lediglich bewirkt, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung, so wie diese erteilt wurde, verlängert wird.

Wenn in einem Beschluss zur Gewährung der Genehmigung Auflagen festzulegen sind, so ist es den Behörden dringend empfohlen, den Antragsteller über die Art und das Ausmass dieser Auflagen zu informieren, insbesondere bei einem offiziellen Antrag bezüglich einer Städtebaubescheinigung Nr. 2. Der Antragsteller der Genehmigung muss die Kosten seines Projekts schnell einschätzen können. c) Zweckmässigkeit der Festlegung der Auflagen: Es obliegt den entscheidenden Behörden, die Zweckmässigkeit, solche Auflagen festzulegen, zu ermessen.Unbeschadet von Artikel 128 § 1 des Gesetzbuches können sie diese in dem Beschluss zur Erteilung der Genehmigung festlegen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Die städtebaulichen Auflagen werden hauptsächlich in Verbindung mit Städtebaugenehmigungen für gruppierte Bauten, Verstädterungsgenehmigungen sowie Städtebaugenehmigungen grossen Umfangs (zum Beispiel: Gebäude mit gemeinschaftlichen Wohnungen, Sport- und Freizeitzentren, Schulinfrastrukturen, usw.) auferlegt.

Auch wenn keine Auflage förmlich Pflicht ist, muss die Behörde besondere Aufmerksamkeit auf die der Gemeinschaft nützlichen Einrichtungen am Rande des Projekts schenken. Zum Beispiel: wenn ein Verstädterungsprojekt die Anlage oder die Änderung einer Strasse voraussetzt oder sich um eine bereits bestehende Strasse entwickelt, wird die zuständige Behörde für ergänzende öffentliche Einrichtungen zusätzlich zur Strasse sorgen (öffentliche Beleuchtung, Bürgersteige, Fahrradwege, Bereiche für Busunterstände, Parkplätze für Gäste, usw.). d) Standort für die Auflagen: Zur Gewährleistung der geographischen Kohärenz zwischen der erteilten Genehmigung und den festgelegten städtebaulichen Auflagen werden diese in der Nähe des genehmigten Projekts konkret lokalisiert.Ausserdem muss die Auflage ermöglichen, die "zusätzliche Last", die für die Gemeinschaft wegen des Projekts entsteht, unmittelbar auszugleichen.

Zum Beispiel kann die entscheidende Behörde also die Erneuerung der Bürgersteige einer Strasse, die in einem anderen Viertel als in demjenigen des Verstädterungsprojekt liegt, nicht auferlegen. Wenn das Verstädterungsprojekt aber entlang dieser Strasse lokalisiert ist, kann diese Erneuerung als Ausgleich auferlegt werden, da die zukünftigen Bewohner des Projekts die Bürgersteige benutzen werden. e) Grundsatz der Gleichheit und der Verhältnismässigkeit: Die Auflagen können nur unter Einhaltung der Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismässigkeit auferlegt werden. Grundsatz der Gleichheit: Dem Gleichheitsgrundsatz gemäss müssen vergleichbare Lagen hinsichtlich einer bestimmten Massnahme ähnlich behandelt werden. So ist aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes die zuständige Behörde verpflichtet, das gleiche Verhalten gegenüber gleichartigen Zuständen aufzuweisen, ausser wenn der Behandlungsunterschied ausdrücklich durch die Notwendigkeit begründet ist, einen rechtmässigen Zweck zu erreichen, und wenn die verwendeten Mittel proportionniert sind.

Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit garantiert das Gleichgewicht zwischen den im allgemeinen Interesse verfolgten Zielen und den individuellen Interessen der Bürger. So muss überprüft werden, dass die im Interesse der Gemeinschaft auferlegten städtebaulichen Auflagen kein unvernünftiges Ausmass im Verhältnis zu dem Gegenstand der durch den Antragsteller ersuchten Genehmigung haben können.

Die Verhältnismässigkeit wird entsprechend der "zusätzlichen Last", die die Gemeinschaft wegen des Projekts tragen muss, bestimmt, ohne dass es zu einer List wird, durch welche sich die öffentlichen Behörden von den ihnen zur Gewährleistung des Gemeinguts zustehenden Lasten entziehen könnten.

Ein weiteres Kriterium ist das Kriterium der Kosten der städtebaulichen Auflage. So müssen die Kosten der städtebaulichen Auflage einen vernünftigen Prozentsatz der Kosten der gesamten genehmigten Arbeiten ausmachen. Der vernünftige Charakter muss unter Berücksichtigung des mit der Massnahme verfolgten Ziels bewertet werden.

Bezugnehmend auf Artikel 1 des Gesetzbuches verfolgen die Behörden rechtmässig verschiedene Ziele: durch eine dauerhafte, qualitative Verwaltung des Lebensraumes, durch eine schonende Benutzung des Bodens und seiner natürlichen Ressourcen und durch die Erhaltung und die Entwicklung des kulturellen, natürlichen und landschaftlichen Erbes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den sozialen, wirtschaftlichen, erbe- und umweltbezogenen Bedürfnissen der Gemeinschaft nachkommen. Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit steht es ihnen zu, eine vernünftige und mit Gründen versehene Abwägung der anscheinenden Unvereinbarkeiten mancher dieser Ziele vorzunehmen, insbesondere zwischen den Massnahmen, die zur Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse notwendig sind, und den zu ergreifenden Massnahmen, um den Umweltbedürfnissen gerecht zu werden. 3. Art der städtebaulichen Auflagen a) Anlage, Abschaffen oder Änderung von Strassen: Das Wort "Strasse" deckt eine Gesamtheit von Elementen, die weit über den einfachen Begriff der fahrbaren Fläche des öffentlichen Eigentums hinaus reichen. So muss das Verkehrsnetz den Bedürfnissen der verschiedenen Benutzer (Fussgänger, Radfahrer, individuelle Fahrzeuge, Fahrzeuge für öffentliche Dienste und Sicherheitsfahrzeuge, öffentliche Verkehrsmittel, usw.) nachkommen können und der Logik der Vermaschung der Bewegungen auf Ebene des Viertels, der Gemeinde oder der Stadt entsprechen, wobei seine Rolle als Verbindungs-, Durchgangs-, Zufahrts-, Siedlungsstrasse zu definieren ist.

Es ist also wichtig für die Behörde, dass die Basisoptionen und Zwecken des Verkehrsnetzes klargestellt werden. Die entsprechenden Ausrüstungen werden mit derselben Logik der Kontinuität der Bausubstanz eingegliedert.

Eine ausgewogene Verteilung zwischen den verschiedenen Benutzern des Verkehrsnetzes ist notwendig.

Der Sicherheitsaspekt der Anlagen ist also von wesentlicher Bedeutung.

Zum Beispiel sollte die Anlage von Bürgersteigen und markierten Wegen für die sanften Verkehrsarten (Fussgänger, Radfahrer) systematisch erfolgen.

Durch zusätzliche Massnahmen muss die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erleichtert und gefördert werden, zum Beispiel dadurch, dass eine zusätzliche Haltestelle in der Nähe von einem Wohnviertel, einem Komplex gruppierter Bauten, von Gebäuden mit gemeinschaftlichen Wohnungen, Sport- und Freizeitzentren oder Schulinfrastrukturen vorgesehen wird.

Ungeachtet, ob die Strasse bereits vorhanden ist, so muss das Verkehrsnetz auf eine kohärente und sichere Vermaschung für jeden Benutzer hindeuten (zum Beispiel: Schaffung von engeren Durchgängen, Anlage von Bürgersteigen, Bodenschwellen, usw.).

Strasse für Kraftfahrzeuge: In dieser Hinsicht dürfen die neuen Strassen nicht als Sackgassen entworfen werden, damit ein Rückzug der neuen Viertel in sich selbst vermieden wird. Sie müssen sich auf kohärente Weise in das bereits bestehende Netz einfügen, um mit den sanften Verkehrsarten zu koexistieren.

Ebenso kann eine bereits bestehende Strasse, die nicht Gegenstand des Genehmigungsantrags ist, Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit unterworfen werden.

Besondere Aufmerksamkeit wird dem Entwerfen der Einrichtungen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Personen mit beschränkter Beweglichkeit geschenkt werden. In dieser Hinsicht beziehe man sich auf die Allgemeine Bauordnung bezüglich der Zugänglichkeit für Personen mit beschränkter Beweglichkeit zu öffentlichen oder zur kollektiven Benutzung bestimmten Flächen, Gebäuden und Gebäudeteilen, und deren Benutzung durch diese Personen.

Die Feldwege und Pfade bilden ein zu bewahrendes Erbe. Die städtebauliche Entwicklung am Rande dieser Wege und Pfade wird derart entworfen, dass die Trasse, die Grösse und die Gestaltung der Umgebung (Böschungen, Hecken) erhalten werden, insofern jedoch diese Erhaltung in keinem Widerspruch mit einer globalen Gestaltung steht.

Es gibt Anlass, durchlässigere Beläge für die Strassen, Parkplätze, und Verkehrsbereiche, für öffentliche Freiräume zu wählen; ggf. müssen ausgleichende Techniken verwendet werden (zum Beispiel: Drainagegräben, Sickergraben), um den negativen Folgen einer zu starken Abdichtung des Bodens entgegenzuwirken. "Sanfte" Mobilität: Jedes Projekt muss eine spezifische Herangehensweise bezüglich sanften Verkehrsmittel enthalten und deren Sicherheit gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Rechtsstellung der Strassen und Wege und deren Rolle in dem allgemeinen Netz gibt es Anlass, die für Fussgänger vorbehaltenen Einrichtungen, insbesondere die Bürgersteige, nach einer markierten Wegstrecke zu bestimmen.

Ausserdem ist es ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, diese Einrichtungen auf Ebene der Viertel oder des gemeindlichen Gebiets vorzusehen, so dass die Kontinuität der Beförderungsstrecken zu den öffentlichen Ausrüstungen oder Anlagen für Dienstleistungen gewährleistet wird, und insbesondere um die Intermodalität mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fördern.

Wenn es ersichtlich wird, dass eine lokale Bedienungsstrasse des neuen Viertels für öffentliche Verkehrsmittel kaum geeignet ist (und daher die Anlage eines Busunterstands nicht gerechtfertigt ist), ist es unerlässlich, nach Lösungen zu suchen, um einen sicheren Zugang über Fahrrad- und Fussgängerwege zu ermöglichen.

Angesichts der örtlichen Gegebenheiten und wenn das Verstädterungsprojekt an öffentliche Verkehrsmittel angrenzend ist oder die Bedienung durch öffentliche Verkehrsmittel ermöglichen sollte, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Abtretung eines Grundstücksteils zwecks der Anlage eines Haltestellenbereichs und Busunterstands zu fordern.

Parkplätze: Parkplätze in ausreichender Menge müssen auf dem öffentlichen Gebiet angelegt werden, nicht um den Mangel an für die zu verwirklichenden Projekte nötigen Parkplätzen auszugleichen, da diese ihren Bedürfnissen gerecht werden müssen, sondern für Gäste. Diese Parkplätze müssen weder die einzigen öffentlichen Freiräume sein noch auf die Grünflächen übergreifen.

Ausserdem wäre es nicht sinnvoll, die städtebaulichen Auflagen für solche Anlagen unnötig zu erhöhen, während nichts zur Förderung der sanften und der öffentlichen Verkehrsmittel unternommen wäre.

Technische Ausrüstungen: Die gesamten gewöhnlichen Untergrundinfrastrukturen (Wasser, Strom, Telefon usw. ) sind bei der Einrichtung der Strassen und Wege anzulegen. Für Hochspannungskabinen und sonstige technische Gebäude wird ebenfalls eine landschaftliche Gestaltung vorgesehen, um ihre angemessene Integration in die bebaute und unbebaute Umgebung zu ermöglichen.

Die technischen Bedingungen werden in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Netzbetreibern bestimmt.

Im Rahmen der Massnahme zur Verringerung des Energieverbrauchs werden in dem Lastenheft CCT 310V2000 oder in jeglichem gleichwertigen Dokument spezifische Massnahmen für die Strassenausrüstungen und insbesondere für energiesparende öffentliche Beleuchtungsanlagen vorgesehen. Durch das Auferlegen einer energiesparenden öffentlichen Beleuchtung wird zur Zielsetzung einer Energieverbraucheinsparung um 20% und einer Verringerung um 20% der Treibhausgase bis 2010, so wie sie im dem Energie-Klima-Paket festgesetzt wurde, beigetragen. So müssen anlässlich eines Projekts zur Anlage eines neuen Verkehrswegs oder zur Abänderung der Trasse eines bereits bestehenden Verkehrswegs die im Lastenheft oder in jeglichem sonstigen gleichwertigen Dokument vorgesehenen Massnahmen bezüglich der öffentlichen Beleuchtung als städtebauliche Auflagen auferlegt werden. b) Einrichtung oder Renovierung von öffentlichen Grünanlagen: Unter Berücksichtigung des Ausmasses des Projekts, seiner Lage in einem städtischen oder ländlichen Gebiet kann es sich als nötig erweisen, einen solchen öffentlichen Freiraum wie einen Platz, einen Grünplatz, eine Spiel- oder Begegnungsfläche in dem dichtesten Teil des Projekts zu verwirklichen.Diese Fläche für gemütliches Zusammensein gilt als Träger des sozialen Lebens auf Ebene des Viertels und verleiht ihm eine Identität.

Die Gestaltung der Anlagen muss dem ländlichen oder städtischem Zusammenhang gerecht sein und alle für die Funktion und die landschaftliche Eingliederung erforderlichen Elemente umfassen: das Strassenmobiliar, die Beleuchtung, die Bepflanzungen, die (mineralische oder pflanzliche) Bodengestaltung.

Zu oft dient die Ausrede der Unterhaltungskosten dieser Räume als Vorwand, um keine zu schaffen. Es ist unbedingt notwendig, eine Schätzung der Verwaltungsarten und ihrer Kosten hinsichtlich der für ihre Verwirklichung vor Ort getroffenen Wahlen zu fordern. Häufig wurde dieser Aspekt bei dem Entwerfen vernachlässigt und bereitet später dem verantwortlichen gemeindlichen Verwalter eine schlechte Uberraschung. c) Bau oder Renovierung von öffentlichen oder gemeinschaftlichen Gebäuden oder Anlagen: Errichtung von öffentlichen oder gemeinschaftliche Gebäuden oder Anlagen: Der Begriff der gemeinschaftlichen Anlagen wurde durch den Staatsrat definiert.So ist eine gemeinschaftliche Anlage ihrer Art wegen dazu bestimmt, das öffentliche Interesse zu fördern, und muss in den Dienst der Gemeinschaft gestellt werden und also jedem unter vernünftigen Bedingungen zugänglich sein, auch wenn sie durch eine Privatperson errichtet und verwaltet wird.

Das Vorbehalten von Grundstücken für Grünflächen, öffentliche Gebäude, öffentliche Ausstattungen (Kulturzentren, Häuschen für elektrische Hochspannungskabinen, Parkplätze, Spielplätze, usw.) oder gemeinschaftliche Anlagen (Kinderkrippen oder Kinderhäuser, Freizeiträume, usw.) gehört in diese Kategorie.

Restaurierung und Aufwertung der denkmalgeschützten oder in einer Schutzliste eingetragenen unbeweglichen Erbgüter, die einer öffentlichen Person gehören Wenn sich das Projekt innerhalb eines Schutzperimeters eines denkmalgeschützten oder in einer Schutzliste eingetragenen Gutes befindet, kann die Behörde zusätzliche städtebauliche Auflagen in Verbindung mit der Renovierung und der Aufwertung des besagten Gutes auf dem nicht durch die öffentlichen Behörden bezuschussten Teil auferlegen. In diesem Rahmen ermöglicht die Festlegung eines finanziellen Beitrags als städtebauliche Auflage die Finanzierung des Programms zur Restaurierung oder Aufwertung dieser Güter von erbebezogenem Interesse. Diese finanzielle Beteiligung entspricht der Ausführung der vorerwähnten städtebaulichen Auflagen unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. d) Umweltfreundliche Massnahme Durch andere Einrichtungen können die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, nämlich auf den Menschen, die Fauna oder die Flora, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima und die Landschaft, die materiellen Güter und das Kulturerbe sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Faktoren verringert werden. Durch ihre Entscheidungsbefugnis hat die Behörde auf der Grundlage der im Rahmen des Projekts durchgeführten Umweltbewertung das Ausmass dessen Auswirkungen auf die Umwelt einschätzen können. So kann diese Behörde unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes jede Massnahme gemeinschaftlichen Interesses auferlegen, durch welche die Verwendung von natürlichen Ressourcen, die Abfallerzeugung und die Verschmutzungs- oder Belästigungsrisiken verringert werden können.

Deshalb können andere Massnahmen wie die Anlage von Grünbereichen, Entspannungsbereichen oder bepflanzten Flächen ebenfalls getroffen werden.

Energieeffizienz der Verstädterung Zusätzlich zu dem, was für die spezifischen energetischen Massnahmen für die Strassenausstattung entwickelt wurde, gibt es Anlass, jegliche Massnahme, die zur Verringerung des Strom- und Energieverbrauchs der geplanten Gebäude führen würde, zu treffen. So kann die Behörde die gemeinschaftliche Verwaltung von Heizanlagen, das Anbringen von photovoltaischen Solarzellenauslegern zur Speisung von gemeinschaftlichen Gebäuden oder des ganzen zu bauenden oder zu renovierenden Gebäudekomplexes oder eines Teils davon, oder aber die öffentliche energiesparende Beleuchtung einer Gebäudegruppe auferlegen. Unter Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden durch die Anlage eines gemeinschaftlichen thermischen oder elektrischen Systems zweifellos Energieeinsparungen möglich.

Entwässerung - Regenauffangbecken: Im Allgemeinen wird das Abwasserkanalnetz den Bestimmungen des Wassergesetzbuches genügen müssen, unter Berücksichtigung des allgemeinen Gemeindekanalisationsplans und des für das betroffene Verfahren zur Sanierung des städtischen Abwassers festgelegten Abwasserreinigungsplans.

Bei Projekten in Bezug auf Kanalisationsarbeiten, sowohl was das Verlegen von neuen Kanalisationen als auch die Wiederherstellung von bestehenden Kanalisationen angeht, sind Trennwasserkanäle den Mischwasserkanälen vorzuziehen, ausser im Falle von aufgrund technischer Anforderungen gerechtfertigten Ausnahmen.

Die Regenauffangbecken, die nicht unterirdisch sind, müssen systematisch als landschaftliche Regenauffangbecken entworfen werden.

Zu diesem Zweck werden sanfte und mit Gras bedeckte Gefälle vorgesehen, und die Zugänge der Becken werden an den Auffangbereich durch heimische Baumpflanzungen, die eine Verbindung mit den bereits bestehenden pflanzlichen Strukturen der Umgebung bilden werden, angegliedert. 4. Vorrangstellung der Arbeiten Unter Vorbehalt der notwendigen Rolle der Behörden als Schiedsrichter, um die Verhältnismässigkeit der festzulegenden Auflage zu bewerten, gibt es Anlass, dafür zu sorgen, dass eine Auflage vorrangig festgelegt wird, um: 1.eine bessere Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten; 2. die Energieeffizienz der Verstädterung zu verbessern;3. die "sanften" und öffentlichen Verkehrsmittel zu erleichtern;4. die gemeinschaftlichen Anlagen, Entspannungsbereiche oder Räume für gemütliches Zusammensein zu bauen oder zu renovieren.5. Ubernahme der Ausführung dieser Auflagen Die städtebaulichen Auflagen werden vom Antragsteller der Städtebau- oder Verstädterungsgenehmigung getragen.Die Behörde, die die Genehmigung erteilt, kann die Ausführung von städtebaulichen Auflagen in Phasen auferlegen. Zu diesem Zweck wird ein genauer Zeitplan erstellt.

Für die städtebaulichen Auflagen kann eine verschiedene Frist als für die Durchführung der Genehmigung festgelegt werden. Wenn keine Frist angegeben ist, gibt es Anlass, sich auf das für die Städtebau- oder Verstädterungsgenehmigung vorgesehene Verfallverfahren zu beziehen.

Die Auferlegung von städtebaulichen Auflagen setzt automatisch die Pflicht für den Antragsteller voraus, finanzielle Garantien zu ihrer guten Abwicklung zu hinterlegen. Diese finanzielle Garantie muss durch den Antragsteller der Genehmigung vor dem Beginn der Arbeiten für das Projekt hinterlegt werden. Sie muss als eine Auflage besonderer Art betrachtet werden, die eine nebensächliche Sicherheit zusätzlich zu anderen Auflagen darstellt, deren Ausführung aber von der Pflicht zur Ausführung dieser anderen Auflagen nicht befreit. Die Hinterlegung finanzieller Garantien dient dazu, dass die Auflagen, deren Ausführung vom Inhaber der Genehmigung versäumt werden, nicht von der Behörde selbst zu ihren Lasten ausgeführt werden müssen. Wenn die auferlegten Arbeiten ausgeführt worden sind, geht die Behörde kein Risiko ein, den Versäumnissen des Antragstellers ausgleichen zu müssen. Die Hinterlegung der finanziellen Garantie wird in diesem Fall unnötig. 6. Erklärung der Abtretung von Wegen, öffentlichen Räumen, gemeinschaftlichen Gebäuden oder Anlagen Laut Artikel 128 § 2, Absatz 3 des Gesetzbuches kann die Erteilung einer Genehmigung von einer Erklärung des Antragstellers abhängig gemacht werden, mit der dieser sich verpflichtet, den Besitz von öffentlichen Wegen oder Grünanlagen, von öffentlichen oder gemeinschaftlichen Gebäuden oder Anlagen an die Gemeinde oder Region kostenlos und frei von jeglichen Verpflichtungen und Lasten für diese abzutreten.Der Antragsteller muss sein Einverständnis über das Prinzip der Abtretung erklären. Der Bau des Wegenetzes muss dem allgemeinen Lastenheft für öffentliche Aufträge bezüglich Strassen und Wege sowie der bzw. den technischen Akte(n) bezüglich des besagten Wegs entsprechen. Eine Urkunde zur Abnahme der Arbeiten wird von der zuständigen Behörde erstellt werden müssen. 7. Schlussfolgerung Die Zweckmässigkeit der Festlegung einer Auflage, ihre Natur, ihr Umfang, ihre Ausführungsfrist oder die Höhe der finanziellen Garantien bleiben im Ermessen der entscheidenden Behörde unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit und der Verhältnismässigkeit. Da es sich um einen individuellen Rechtsakt handelt, muss ihr Beschluss gemäss der Regelung über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakten ausdrücklich mit Gründen versehen werden.

Das vorliegende Rundschreiben ist ab dem 1. Januar 2010 für die Anträge auf Städtebaugenehmigungen für gruppierte Bauten und auf Verstädterungsgenehmigungen anwendbar.

Für sonstige Genehmigungsanträge ist das Rundschreiben am Tag des Inkrafttretens des Dekrets zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten anwendbar.

Der Genehmigungsantrag, dessen Empfangsbestätigung vor diesen Daten erfolgte, wird weiterhin nach den vor diesen Daten geltenden Bestimmungen untersucht.

Das vorliegende Rundschreiben wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Namur, den 20. Mai 2009 Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung A. ANTOINE »

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