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Document van 25 januari 2005
gepubliceerd op 09 juni 2005

Gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van Justitie en het College van procureurs-generaal omtrent de vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit van cannabis. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000255
pub.
09/06/2005
prom.
25/01/2005
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 JANUARI 2005. - Gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van Justitie en het College van procureurs-generaal omtrent de vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit van cannabis. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van Justitie en het College van procureurs-generaal van 25 januari 2005 omtrent de vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit van cannabis (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2005), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FODERALER OFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. JANUAR 2005 - Gemeinsame Richtlinie der Ministerin der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über die Feststellung, Registrierung und Verfolgung von Verstössen in Sachen Cannabisbesitz A.Einleitung Im Anschluss an den Entscheid des Schiedshofs vom 20. Oktober 2004, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 2004, durch den Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, für nichtig erklärt wurde, sind vor kurzem ähnliche vorläufige Anweisungen an alle Gerichtshofbereiche ergangen. Sie betrafen die Verfolgung volljähriger Personen im Besitz sehr begrenzter Cannabismengen.

Es handelt sich um folgende Anweisungen: - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in Brüssel vom 16. Dezember 2004; - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in Gent vom 30. November 2004; - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in Mons vom 27. Dezember 2004; - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in Antwerpen vom 17. Dezember 2004; - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in Lüttich vom 29. Oktober 2004.

B. Tragweite 1. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie bestätigt die Bestimmungen der Rundschreiben, die von den verschiedenen Generalprokuratoren verbreitet wurden. Mit dem Ziel, die Anwendung dieser Bestimmungen zu vereinfachen, werden diese Rundschreiben durch die vorliegende gemeinsame Richtlinie, die auch eine Ergänzung bezüglich der Feststellung und Registrierung bestimmter Verstösse gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Betäubungsmittel umfasst, ersetzt.

Die vorliegende gemeinsame Richtlinie ändert die Bestimmungen der ministeriellen Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die Verfolgungspolitik in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten Betäubungsmitteln, die nicht im Zusammenhang stehen mit Artikel 16 des Gesetzes vom 3.

Mai 2003, der durch den Schiedshof für nichtig erklärt worden ist, nicht ab. 2. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt am 1.Februar 2005 in Kraft.

C. Richtlinien bezüglich der Verfolgungen 1. Der Besitz einer begrenzten Menge Cannabis für den Eigenbedarf durch einen Volljährigen wird, wie früher, der niedrigsten Prioritätsstufe der Verfolgungspolitik zugeordnet, ausser wenn dieser Besitz mit erschwerenden Umständen oder einer Störung der öffentlichen Ordnung einhergeht.2. So, wie es die ministerielle Richtlinie vom 16.Mai 2003 über die Verfolgungspolitik in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten Betäubungsmitteln vorsieht, wird der Besitz einer Cannabismenge von maximal 3 Gramm oder einer Cannabispflanze durch einen Volljährigen in Ermangelung von Nachweisen für den Verkauf oder Handel mit Betäubungsmitteln als Besitz für den Eigenbedarf angesehen.

Diesbezüglich beruft man sich auf Artikel 26bis Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1930 zur Schaffung einer Regelung über die Schlaf- und Betäubungsmittel und betreffend die Risikoeinschränkung und das therapeutische Gutachten, wie eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003; in dieser Nr. 2 werden die zur « ersten Kategorie » gehörenden Verstösse festgelegt, d. h. die Verstösse, die sich auf die Einfuhr, die Herstellung, den Transport, den Erwerb und den Besitz von Schlaf- und Betäubungsmitteln sowie auf den Anbau von Cannabispflanzen für den Eigenbedarf beziehen. 3. Die erschwerenden Umstände sind die, die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 24.Februar 1921 erwähnt sind. Die Umstände, die eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, sind: - der Cannabisbesitz in einer Strafanstalt oder in einer Jugendschutzeinrichtung; - der Cannabisbesitz in einer Schule oder ähnlichen Einrichtung oder in ihrer unmittelbaren Umgebung. Es handelt sich dabei um Orte, an denen sich Schüler versammeln oder treffen, wie z. B. eine Haltestelle von öffentlichen Verkehrsmitteln oder ein Park in der Nähe einer Schule; - das Prahlen mit dem Besitz von Cannabis an einem öffentlichen Ort oder an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort (z. B. einem Krankenhaus).

Der Prokurator des Königs berücksichtigt dabei die lokalen Umstände und gibt gegebenenfalls genauere Richtlinien an.

Mit dem Ziel der angemessenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung der Kapazität der Polizeidienste kann jeder Prokurator des Königs im Falle einer Massenversammlung eine besondere Richtlinie erlassen. Diese vorläufige und spezifische Richtlinie muss sich auf ein ganz bestimmtes Ereignis beziehen und muss durch Umstände gerechtfertigt sein, die für dieses Ereignis (z.B. ein Rockfestival) typisch sind.

D. Richtlinien bezüglich der Feststellung und Registrierung 1. Beim Besitz einer Cannabismenge bis zu 3 Gramm oder höchstens einer Cannabispflanze für den Eigenbedarf durch eine volljährige Person, ohne dass erschwerende Umstände oder eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegen, wird ein vereinfachtes Protokoll erstellt.In allen anderen Fällen wird ein normales Protokoll erstellt. 2. In einem vereinfachten Protokoll werden nur folgende Daten festgehalten: - Nummer des Eintrags, - Ort und Datum der Tat, - Art der Tat (Art und Menge des Produkts), - vollständige Identität des Besitzers, - zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts durch den Besitzer.3. Die vereinfachten Protokolle werden auf einem elektronischen Datenträger des Polizeidienstes, der die Feststellung gemacht hat, festgehalten.4. Einmal im Monat wird eine Liste der vereinfachten Protokolle an die Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die Feststellung gemacht wurde, weitergeleitet.5. Die vereinfachten Protokolle werden nicht in das TPI/REA-System eingegeben.Da es sich nicht um Akten der Staatsanwaltschaft handelt, gehören sie nicht zum eingehenden, gespeicherten oder ausgehenden Verkehr der Daten der Staatsanwaltschaften. Sie werden demnach nicht in die Statistik der Staatsanwaltschaft einbezogen. 6. Die Verstösse, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie in einem vereinfachten Protokoll registriert werden, führen nicht zur Beschlagnahmung der Betäubungsmittel.Letztere können somit im Besitz des Betroffenen bleiben. Wenn dieser die Betäubungsmittel aber freiwillig abgibt, müssen sie unverzüglich von dem beauftragten Verantwortlichen des betroffenen Polizeidienstes vernichtet werden.

Brüssel, den 25. Januar 2005 Die Vizepremierministerin und die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Generalprokurator beim Appellationshof in Brüssel und Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren A. VAN OUDENHOVE Die Generalprokuratorin beim Appellationshof in Antwerpen Frau Ch. DEKKERS Der Generalprokurator beim Appellationshof in Mons G. LADRIERE Der Generalprokurator beim Appellationshof in Gent F. SCHINS Der Generalprokurator beim Appellationshof in Lüttich C. VISART de BOCARME

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