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Burgerlijk Wetboek
gepubliceerd op 05 januari 2023

13 APRIL 2019. - Burgerlijk Wetboek, Boek 4. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Boek 4 van het Burgerlijk Wetboek , zoals het werd g(...) Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling(...)

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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022034730
pub.
05/01/2023
prom.
--
staatsblad
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 APRIL 2019. - Burgerlijk Wetboek, Boek 4. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Boek 4 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2022), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 28 april 2022Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/04/2022 pub. 01/07/2022 numac 2022032058 bron federale overheidsdienst justitie Wet houdende boek 5 "Verbintenissen" van het Burgerlijk Wetboek type wet prom. 28/04/2022 pub. 01/07/2022 numac 2022032057 bron federale overheidsdienst justitie Wet houdende boek 1 "Algemene bepalingen" van het Burgerlijk Wetboek sluiten houdende boek 5 "Verbintenissen" van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2022).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH (...) BUCH 4 - ERBSCHAFTEN, SCHENKUNGEN UND TESTAMENTE TITEL 1 - Erbschaften und gesetzliche Erbfolgen Untertitel 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4.1 - Eröffnung der Erbschaft Erbschaften werden durch den Tod eröffnet.

Art. 4.2 - Erbberechtigte und Erben Erbberechtigte sind aufgrund des Gesetzes zur Erbschaft berufen oder sind durch den Willen des Erblassers zu einem Universalvermächtnis oder zu einem Bruchteilsvermächtnis berufen.

Der Erbberechtigte nimmt durch die Annahme der Erbschaft die Eigenschaft eines Erben oder Erbfolgers an.

Art. 4.3 - Besitzübergang auf die Erben Die durch Gesetz bestimmten Erben gelangen von Rechts wegen in den Besitz der Güter, Rechte und Klagen des Erblassers mit der Verpflichtung, alle Erbschaftsverbindlichkeiten zu begleichen.

Untertitel 2 - Zum Erben erforderliche Eigenschaften Art. 4.4 - Bedingung der Existenz Um erbberechtigt zu sein, muss man am Tag der Eröffnung der Erbschaft existieren.

Nicht erbberechtigt sind somit: 1. das Kind, das noch nicht gezeugt ist, 2.das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird.

Art. 4.5 - Bedingung des Überlebens Um erbberechtigt zu sein, muss man den Erblasser überleben.

Wenn die Reihenfolge, in der zwei oder mehrere Personen gestorben sind, nicht bestimmt werden kann, wird davon ausgegangen, dass diese Personen gleichzeitig gestorben sind.

Wenn ein Interessehabender infolge von Umständen, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann, Schwierigkeiten bei der Festlegung der Sterbereihenfolge hat, kann das Gericht ihm eine oder mehrere Fristen einräumen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass der Beweis innerhalb dieser Fristen erbracht werden kann.

Untertitel 3 - Erbunwürdigkeit Art. 4.6 - Erbunwürdigkeit § 1 - Aufgrund des Gesetzes erbunwürdig und somit von der Erbschaft ausgeschlossen ist: 1. wer als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des Erblassers eine in den Artikeln 376, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen zu haben, die zum Tod des Erblassers geführt hat, sowie wer für schuldig erklärt worden ist, versucht zu haben, eine solche Tat zu begehen, 2.wer für erbunwürdig erklärt worden ist, weil er eine in Nr. 1 erwähnte Tat begangen hat oder zu begehen versucht hat, jedoch für diese Tat nicht verurteilt worden ist, weil er zwischenzeitlich verstorben ist, 3. wer für erbunwürdig erklärt worden ist, weil er als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist, an der Person des Erblassers eine in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen zu haben. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Erbunwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die allein durch die Tatsache wirksam wird, dass der Erbberechtigte für schuldig erklärt worden ist.

Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Erbunwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die auf Antrag des Prokurators des Königs vom Gericht ausgesprochen wird.

Die in § 1 Nr. 3 erwähnte Erbunwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die der Strafrichter aussprechen kann, der den Erbberechtigten für schuldig erklärt, eine der dort erwähnten Taten begangen zu haben. Der Strafrichter kann diese zivilrechtliche Sanktion ebenfalls demjenigen gegenüber aussprechen, den er des Versuchs, eine solche Tat zu begehen, für schuldig erklärt hat.

Art. 4.7 - Vergebung Die Erbunwürdigkeit wird in den in Artikel 4.6 § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen aufgehoben, wenn der Erblasser dem Täter, Mittäter oder Komplizen die Taten vergeben hat. Vergebung kann nur in einem vom Erblasser ausgehenden Schriftstück gewährt werden, das nach den Taten in der für ein Testament erforderlichen Form erstellt worden ist.

Art. 4.8 - Folgen der Erbunwürdigkeit Es wird davon ausgegangen, dass ein wegen Erbunwürdigkeit von der Erbschaft ausgeschlossener Erbberechtigter niemals irgendein Recht an der Erbschaft gehabt hat, unbeschadet jedoch der Rechte Dritter, die gutgläubig gehandelt haben.

Der Erbunwürdige ist verpflichtet, alle seit Eröffnung der Erbschaft genossenen Früchte und Einkünfte zurückzugeben.

Der Anteil des Erbunwürdigen kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Erbenersetzung stattfindet. Ist dies nicht der Fall, lässt sein Anteil den der anderen Erbberechtigten desselben Grads anwachsen. Ist der Erbunwürdige der Einzige in seinem Grad, fällt sein Anteil den anderen zu dieser Erbschaft berufenen Erbberechtigten zu.

Art. 4.9 - Kinder des Erbunwürdigen Die Kinder des Erbunwürdigen sind durch das Verschulden ihres Elternteils von der Erbschaft nicht ausgeschlossen. Sie können durch Erbenersetzung zur Erbschaft gelangen.

Der Erbunwürdige hat kein gesetzliches Nutzungsrecht an den Gütern, die seine Kinder infolge seiner Erbunwürdigkeit erben, und kann diese Güter weder direkt noch indirekt von diesen Kindern erben.

Sind die von einem Kind eines Erbunwürdigen geerbten Güter beim Tod dieses Kindes noch in Natur in dessen Erbschaft vorzufinden, ist der Erbunwürdige, was diese Güter betrifft, von dieser Erbschaft ausgeschlossen. Sind diese Güter nicht mehr in Natur in dieser Erbschaft vorzufinden, ist der Erbunwürdige bis in Höhe des Werts dieser Güter von der Erbschaft ausgeschlossen, außer wenn und sofern diese Güter verbraucht worden sind und ihr Gegenwert sich demnach nicht mehr in der Erbschaft befindet. Der Wert dieser Güter wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem das Kind sie erhalten hat.

Untertitel 4 - Gesetzliche Erbfolge KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4.10 - Berufung zum Erben § 1 - Erbschaften fallen den Kindern und Nachkommen des Erblassers, seinem von ihm weder geschiedenen noch von Tisch und Bett getrennten Ehepartner, seinen Verwandten in aufsteigender Linie, seinen Seitenverwandten und, im Rahmen der Rechte, die ihm gewährt sind, dem mit ihm gesetzlich Zusammenwohnenden zu, und zwar nach den nachstehend festgelegten Regeln. § 2 - Die Berufung zum Erben wird entsprechend der möglichen Anwesenheit eines längstlebenden Ehepartners oder längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden und einer der vier aufeinanderfolgenden erbrechtlichen Situationen in der folgenden Reihenfolge bestimmt: 1. Anwesenheit von Nachkommen, die den ersten Erbfolgerang bilden, 2.Abwesenheit von Nachkommen und Anwesenheit von nahen Seitenverwandten, gegebenenfalls zusammen mit Vater und Mutter, die den zweiten Erbfolgerang bilden, 3. Abwesenheit von Nachkommen und nahen Seitenverwandten und Anwesenheit von Verwandten in aufsteigender Linie, die den dritten Erbfolgerang bilden, wobei gegebenenfalls die Regeln der Aufspaltung Anwendung finden, 4.Abwesenheit von Nachkommen, nahen Seitenverwandten und Verwandten in aufsteigender Linie und Anwesenheit von gewöhnlichen Seitenverwandten, die den vierten Erbfolgerang bilden, wobei die Regeln der Aufspaltung Anwendung finden und unbeschadet der Anwendung von Artikel 4.30 Absatz 1.

Art. 4.11 - Linien und Grade § 1 - Die Erbfolge verläuft in gerader Linie, wenn sie zwischen Personen erfolgt, die voneinander abstammen. Bei der geraden Linie unterscheidet man zwischen der absteigenden geraden Linie und der aufsteigenden geraden Linie. Die erste verbindet den Stammelternteil mit den Personen, die von ihm abstammen; die zweite verbindet eine Person mit den Personen, von denen sie abstammt. § 2 - Die Erbfolge verläuft in Seitenlinie, wenn sie zwischen Personen erfolgt, die nicht voneinander, aber von einem gemeinsamen Stammelternteil abstammen. Brüder und Schwestern und deren Nachkommen werden ebenfalls als nahe Seitenverwandte bezeichnet. Die übrigen Verwandten in der Seitenlinie werden als gewöhnliche Seitenverwandte bezeichnet. § 3 - Die Nähe der Verwandtschaft wird durch die Anzahl Generationen bestimmt. Jede Generation bildet einen Grad. § 4 - In gerader Linie zählt man so viele Grade, wie es Generationen zwischen den Personen in dieser Linie gibt.

So ist das Kind mit dem Vater beziehungsweise der Mutter im ersten Grad, das Enkelkind im zweiten Grad verwandt. Dies gilt auch umgekehrt für den Vater beziehungsweise die Mutter gegenüber ihrem Kind und für den Großvater beziehungsweise die Großmutter gegenüber ihren Enkelkindern. § 5 - In der Seitenlinie werden die Grade durch die Anzahl Generationen von einem der Verwandten bis zum gemeinsamen Stammelternteil und von Letzterem bis zum anderen Verwandten bestimmt.

So sind Bruder und Schwester im zweiten Grad, Onkel beziehungsweise Tante und Neffe oder Nichte im dritten Grad und Vettern oder Cousinen im vierten Grad verwandt und so weiter. § 6 - Verwandte jenseits des vierten Grades erben nicht, es sei denn, sie werden durch Erbenersetzung berufen.

Art. 4.12 - Berufung zum Erben nach einfacher Adoption Im Falle einer einfachen Adoption behalten der Adoptierte und seine Nachkommen in ihrer Ursprungsfamilie all ihre Erbrechte.

Sie erlangen auf die Erbschaft des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden dieselben Rechte, wie ein Kind oder dessen Nachkommen haben würden.

Sie erlangen jedoch kein Recht auf die Erbschaft der Verwandten des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden.

KAPITEL 2 - Erbenersetzung Art. 4.13 - Grundsatz der Erbenersetzung § 1 - Durch Erbenersetzung nehmen die Nachkommen eines Erbberechtigten dessen Platz ein und werden sie in seinem Grad zur Erbschaft berufen.

Die Erbenersetzung erfolgt gemäß den nachstehenden Regeln im Fall von Vorversterben, gleichzeitigem Versterben, Erbschaftsausschlagung und Erbunwürdigkeit eines Erbberechtigten. § 2 - Man kann denjenigen, dessen Erbschaft man ausgeschlagen hat, ersetzen.

Art. 4.14 - Anwendung Die Erbenersetzung erfolgt unbegrenzt in absteigender gerader Linie.

Die Erbenersetzung erfolgt nicht in aufsteigender gerader Linie; in jeder der beiden Linien schließt der Nähere immer den Entfernteren aus.

In der Seitenlinie erfolgt die Erbenersetzung zugunsten der Nachkommen von Geschwistern, Onkeln und Tanten des Erblassers.

Die Erbenersetzung erfolgt nicht zugunsten der Nachkommen des Ehepartners oder des gesetzlich Zusammenwohnenden.

Art. 4.15 - Grade und Stämme bei Erbenersetzung Die Erbenersetzung erfolgt selbst dann, wenn keiner der Erbberechtigten im selben Grad zur Erbschaft gelangt, entweder weil sie vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben sind oder weil sie die Erbschaft ausgeschlagen haben oder erbunwürdig sind. Sie erfolgt unabhängig davon, ob die Nachkommen sich in gleichen oder ungleichen Graden zueinander befinden.

In allen Fällen der Erbenersetzung erfolgt die Teilung nach Stämmen.

Hat ein und derselbe Stamm mehrere Zweige hervorgebracht, erfolgt die Unterteilung in jedem Zweig ebenfalls nach Stämmen und teilen die Glieder desselben Zweigs unter sich nach Köpfen.

KAPITEL 3 - Anwesenheit von Nachkommen Art. 4.16 - Absteigende gerade Linie Die Kinder oder ihre Nachkommen beerben ihre Eltern, Großeltern oder übrigen Verwandten in aufsteigender Linie, auch wenn sie nicht dieselben Eltern haben, und ungeachtet der Art und Weise, wie ihre Abstammung festgestellt worden ist.

Die Erbschaft fällt den dem Grad nach nächsten Nachkommen zu. Sie erben zu gleichen Teilen und nach Köpfen, wenn sie sich alle im ersten Grad befinden und aus eigenem Recht berufen sind. Sie erben nach Stämmen, wenn sie alle oder zum Teil durch Erbenersetzung berufen sind.

KAPITEL 4 - Berufung des Ehepartners und des gesetzlich Zusammenwohnenden zum Erben Abschnitt 1 - Längstlebender Ehepartner Art. 4.17 - Erbrecht des längstlebenden Ehepartners § 1 - Hinterlässt der Erblasser Nachkommen, Adoptivkinder oder Nachkommen von diesen, erhält der längstlebende Ehepartner den Nießbrauch an der gesamten Erbschaft. § 2 - Hinterlässt der Erblasser Verwandte in aufsteigender Linie oder nahe Seitenverwandte, erhält der längstlebende Ehepartner: 1. das Volleigentum am Anteil des Vorverstorbenen am gemeinschaftlichen Vermögen und am Vermögen der ausschließlich zwischen den Ehepartnern bestehenden Ungeteiltheit, 2.den Nießbrauch an den anderen Gütern des Eigenvermögens des Erblassers, 3. den Nießbrauch an den Gütern, die dem in Artikel 4.24 oder in Artikel 4.25 erwähnten gesetzlichen Rückfallsrecht unterliegen, es sei denn, in der Schenkungsurkunde oder im Testament ist etwas anderes festgelegt worden. § 3 - Hinterlässt der Erblasser andere Erben oder keinen Erben, erhält der längstlebende Ehepartner das Volleigentum an der gesamten Erbschaft.

Art. 4.18 - Nießbrauch an geschenkten Gütern Der längstlebende Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an den Gütern, die der Schenker geschenkt hat und an denen er sich den Nießbrauch vorbehalten hat, sofern der Ehepartner diese Eigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist.

Der längstlebende Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch am unbeweglichen Gut, das der Familie bei Eröffnung der Erbschaft als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, sofern der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, der Ehepartner zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnte und der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist.

Der Ehepartner kann auf diesen Nießbrauch verzichten. Die Artikel 4.244 bis 4.253 sind auf diesen Verzicht anwendbar, wenn er zu Lebzeiten des Schenkers erfolgt.

Art. 4.19 - Ausübung des Nießbrauchs an der Erbschaft Wenn der längstlebende Ehepartner an der gesamten Erbschaft ein Nießbrauchrecht hat, wird dieser Nießbrauch gemäß den folgenden Absätzen bestellt.

Mit dem in Absatz 1 erwähnten Nießbrauch werden die am Todestag vorhandenen Güter abzüglich der Vermächtnisse belastet.

Mit diesem Nießbrauch werden ebenfalls belastet: 1. unter den in Artikel 4.18 vorgesehenen Bedingungen die vom Erblasser mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkten Güter, 2. unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Titel 2 Untertitel 3 Kapitel 2 vorgesehen sind, und in Abweichung von Absatz 2 die vom Erblasser vermachten Güter, sofern der längstlebende Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder in den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann, 3.unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Titel 2 Untertitel 3 Kapitel 2 vorgesehen sind, die vom Erblasser geschenkten Güter, sofern der längstlebende Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder in den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann.

Art. 4.20 - Mietrecht Der längstlebende Ehepartner erhält, unter Ausschluss aller anderen Erben, allein das Mietrecht am unbeweglichen Gut, das der Familie bei Eröffnung der Erbschaft des Erblassers als Hauptwohnung diente.

Art. 4.21 - Inventarerrichtung und Anlage Ungeachtet anderslautender Bestimmungen kann jeder, der das Nackteigentum erhält, verlangen, dass für alle mit einem Nießbrauch belasteten Güter ein Inventar der beweglichen Güter und ein Bestandsverzeichnis der unbeweglichen Güter erstellt wird und dass die erhaltenen Geldsummen angelegt werden.

Art. 4.22 - Ausschluss oder Aberkennung § 1 - Der längstlebende Ehepartner kann ganz oder teilweise von seinem Erbrecht ausgeschlossen werden oder ihm kann dieses Recht ganz oder teilweise aberkannt werden, wenn ihm die elterliche Autorität gegenüber den aus seiner Ehe mit dem Erblasser stammenden Kindern ganz oder teilweise entzogen worden ist. § 2 - Die Klage muss von den Nachkommen innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Erbschaft oder nach Entziehung der elterlichen Autorität eingereicht werden.

Das Urteil wird mit dem Datum der Einreichung der Klage wirksam. § 3 - Ist der Nießbrauch bereits in Volleigentum an einem Gut oder in eine Geldsumme umgewandelt worden oder ist das Nackteigentum an den in Artikel 4.61 § 7 erwähnten Gütern bereits abgetreten worden, geben der Ausschluss oder die Aberkennung Anlass zu einer Entschädigung.

Diese Entschädigung wird vom Gericht festgelegt und entspricht dem Wert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des Nießbrauchers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage.

Ist der Nießbrauch in eine Leibrente umgewandelt worden, gilt das Urteil rückwirkend ab diesem Zeitpunkt.

Abschnitt 2 - Längstlebender gesetzlich Zusammenwohnender Art. 4.23 - Erbrecht und Mietrecht des längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden § 1 - Der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende erhält, ungeachtet der Erben, mit denen er zur Erbschaft gelangt, den Nießbrauch an dem unbeweglichen Gut, das der Familie bei Eröffnung der Erbschaft als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat.

Der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende übt dieses Recht auch dann aus, wenn die in Absatz 1 erwähnten Güter Gegenstand eines wie in Artikel 4.24 oder Artikel 4.25 vorgesehenen gesetzlichen Rückfallsrechts sind. § 2 - Der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende, der zur Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an dem unbeweglichen Gut, das der Familie bei Eröffnung der Erbschaft als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, wenn der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, sofern der gesetzlich Zusammenwohnende diese Eigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist.

Der gesetzlich Zusammenwohnende kann auf den in Absatz 1 erwähnten Nießbrauch verzichten. Die Artikel 4.244 bis 4.253 sind auf diesen Verzicht anwendbar, wenn er zu Lebzeiten des Schenkers erfolgt. § 3 - Der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende erhält, unter Ausschluss aller anderen Erben, allein das Mietrecht an dem unbeweglichen Gut, das der Familie bei Eröffnung der Erbschaft des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden als Hauptwohnort diente, und erhält den Nießbrauch an dem in diesem unbeweglichen Gut vorhandenen Hausrat. § 4 - Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende der Nachkomme des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden ist. § 5 - Unbeschadet anderslautender Bestimmungen kann jeder, der das Nackteigentum erhält, verlangen, dass ein Inventar des Hausrats und ein Bestandsverzeichnis des unbeweglichen Gutes, das der Familie als Hauptwohnort diente, erstellt werden. § 6 - Die in den Artikeln 4.22 und 4.60 bis 4.64 aufgeführten Regeln in Bezug auf den Nießbrauch des längstlebenden Ehepartners sind auf den Nießbrauch des längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden entsprechend anwendbar.

KAPITEL 5 - Gesetzliches Rückfallsrecht Art. 4.24 - Gesetzliches Rückfallsrecht zugunsten der Verwandten in aufsteigender Linie § 1 - Die Verwandten in aufsteigender Linie erben, unter Ausschluss aller anderen, die Güter, die sie ihren ohne Nachkommenschaft verstorbenen Kindern oder Nachkommen geschenkt haben, wenn die geschenkten Güter noch in Natur in der Erbschaft vorzufinden sind, mit der Auflage, zur Tilgung der Schulden beizutragen, und unter Vorbehalt der von Dritten erworbenen Rechte. § 2 - Sind die Güter verkauft worden, wird dieses Recht auf den Preis ausgeübt, wenn dieser noch nicht gezahlt oder noch nicht mit dem Vermögen des Beschenkten verschmolzen ist.

Sie übernehmen auch die dem Beschenkten eventuell zustehende Klage auf Rückgabe der Güter.

Art. 4.25 - Rückfallsrecht nach einfacher Adoption § 1 - Im Falle einer einfachen Adoption ist Artikel 4.24 nicht anwendbar. Güter, die dem Adoptierten von seinen Verwandten in aufsteigender Linie oder von seinen Adoptierenden geschenkt worden sind beziehungsweise die er aus deren Erbschaft erlangt hat und die noch in Natur in der Erbschaft des ohne Nachkommenschaft verstorbenen Adoptierten vorzufinden sind, gehen an diese Verwandten in aufsteigender Linie oder an die Adoptierenden beziehungsweise an deren Nachkommen zurück, mit der Auflage, zur Tilgung der Schulden beizutragen, und unter Vorbehalt der von Dritten erworbenen Rechte. § 2 - Sind die Güter verkauft worden, wird dieses Recht auf den Preis ausgeübt, wenn dieser noch nicht gezahlt oder noch nicht mit dem Vermögen des Adoptierten verschmolzen ist.

Die Verwandten in aufsteigender Linie des Adoptierten und die Adoptierenden übernehmen auch die dem Adoptierten eventuell zustehende Klage auf Rückgabe der Güter.

KAPITEL 6 - Abwesenheit von Nachkommen und Anwesenheit von nahen Seitenverwandten Art. 4.26 - Nahe Seitenverwandte, eventuell zusammen mit Vater und Mutter Hat der Erblasser keine Nachkommenschaft hinterlassen, werden seine nahen Seitenverwandten, gegebenenfalls zusammen mit seinen Eltern, gemäß den in den nachstehenden Paragraphen festgelegten Regeln zur Erbschaft berufen.

Hinterlässt der Erblasser in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall einen längstlebenden Ehepartner, sind die Rechte der nahen Seitenverwandten und gegebenenfalls der Eltern jedoch auf das Nackteigentum an den anderen Gütern des Eigenvermögens des Erblassers, wie in Artikel 4.17 § 2 Nr. 2 bestimmt, beschränkt.

Haben beide Elternteile einer ohne Nachkommenschaft verstorbenen Person diese überlebt und hat diese Person Geschwister oder deren Nachkommen hinterlassen, wird die Erbschaft in zwei Hälften geteilt, von denen nur eine den Eltern zufällt, die diese zu gleichen Teilen unter sich teilen. Die andere Hälfte kommt den nahen Seitenverwandten zu.

Wenn nur der Vater oder die Mutter der ohne Nachkommenschaft verstorbenen Person vorverstorben ist, wird der Teil, der ihm oder ihr gemäß Absatz 3 zugestanden hätte, der den nahen Seitenverwandten zukommenden Hälfte hinzugefügt.

Sind die Eltern einer ohne Nachkommenschaft verstorbenen Person vorverstorben, sind die nahen Seitenverwandten, unter Ausschluss der übrigen Verwandten in aufsteigender Linie und der übrigen Seitenverwandten, zur Erbschaft berufen.

Art. 4.27 - Rechte der nahen Seitenverwandten untereinander Nahe Seitenverwandte erben entweder aus eigenem Recht oder durch Erbenersetzung gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2.

Wenn die Geschwister alle dieselben Eltern haben, erben sie zu gleichen Teilen.

Wenn sie nicht dieselben Eltern haben, wird zwischen der väterlichen und der mütterlichen Linie des Erblassers unterschieden. Der Anteil der Erbschaft, der den nahen Seitenverwandten zukommt, fällt jeder der beiden Linien zur Hälfte zu. Vollbürtige Geschwister erben in beiden Linien; halbbürtige Geschwister väterlicherseits erben nur in der väterlichen Linie; halbbürtige Geschwister mütterlicherseits erben nur in der mütterlichen Linie. Sind nur Geschwister von einer Seite vorhanden, erben sie alles unter Ausschluss aller anderen Verwandten der anderen Linie.

KAPITEL 7 - Abwesenheit von Nachkommen und nahen Seitenverwandten Art. 4.28 - Aufspaltung Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch nahe Seitenverwandte, wird die Erbschaft infolge der Aufspaltung in zwei Hälften geteilt: eine Hälfte für die Verwandten der väterlichen Linie und eine Hälfte für die Verwandten der mütterlichen Linie. Die Erbschaft fällt jeder dieser Linien gemäß den im vorliegenden Kapitel festgelegten Regeln zu.

Ist diese erste Teilung unter die väterliche und die mütterliche Linie erfolgt, findet keine weitere Teilung zwischen den verschiedenen Zweigen mehr statt.

In Ermangelung von Verwandten in erbberechtigendem Verwandtschaftsgrad in der einen Linie, geht die gesamte Erbschaft auf die Verwandten der anderen Linie über.

Art. 4.29 - Verwandte in aufsteigender gerader Linie § 1 - Bei einer in Artikel 4.28 vorgesehenen Aufspaltung und wenn der Erblasser in beiden Linien Verwandte in aufsteigender Linie hinterlässt, erbt in jeder Linie der mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten Verwandte in aufsteigender Linie die seiner Linie zufallende Hälfte, selbst wenn der Erblasser einen längstlebenden Ehepartner hinterlässt. In jeder Linie erben Verwandte in aufsteigender Linie des gleichen Grads nach Köpfen. § 2 - Wenn hingegen nur in einer Linie Verwandte in aufsteigender Linie vorkommen und der Erblasser einen längstlebenden Ehepartner hinterlässt, findet keine Aufspaltung statt. Nur Verwandte in aufsteigender Linie sind zur Erbschaft berufen. In dieser Linie fällt die Erbschaft dem mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten Verwandten in aufsteigender Linie zu, und die Verwandten in aufsteigender Linie des gleichen Grads erben nach Köpfen. § 3 - In dem in § 1 vorgesehenen Fall, in dem der Erblasser auch einen längstlebenden Ehepartner hinterlässt, und in dem in § 2 vorgesehenen Fall beschränken sich die Rechte der Verwandten in aufsteigender Linie auf das Nackteigentum an den übrigen Gütern des Eigenvermögens des Erblassers, wie in Artikel 4.17 § 2 Nr. 2 bestimmt. § 4 - Wenn nur in einer Linie Verwandte in aufsteigender Linie vorkommen und der Erblasser keinen längstlebenden Ehepartner hinterlässt, findet eine Aufspaltung statt und die gewöhnlichen Seitenverwandten werden in der anderen Linie gemäß den in Artikel 4.30 bestimmten Regeln zur Erbschaft berufen.

Der überlebende Vater oder die überlebende Mutter hat in diesem Fall den Nießbrauch an einem Drittel der Güter, die er beziehungsweise sie nicht als Eigentum erbt.

Art. 4.30 - Gewöhnliche Seitenverwandte Gewöhnliche Seitenverwandte sind nicht zur Erbschaft berufen, wenn der Erblasser einen längstlebenden Ehepartner hinterlässt.

Kommen nur in einer Linie Verwandte in aufsteigender Linie vor, fällt die den gewöhnlichen Seitenverwandten der anderen Linie zukommende Hälfte dem Seitenverwandten unter ihnen zu, der mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten verwandt ist.

Kommen in beiden Linien keine Verwandten in aufsteigender Linie vor, fällt die Erbschaft den gewöhnlichen Seitenverwandten zu, und zwar in jeder der beiden Linien demjenigen, der in dieser Linie mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten verwandt ist.

Treten in einer Linie verschiedene gewöhnliche Seitenverwandte gleichen Grades auf, erben sie nach Köpfen, es sei denn, sie werden durch Erbenersetzung berufen, sofern die Erbenersetzung zugelassen ist.

KAPITEL 8 - Erbschaft des ohne Nachkommenschaft verstorbenen Adoptierten Art. 4.31 - Aufspaltung in der Erbschaft des Adoptierten Im Falle einer einfachen Adoption wird nach Ausübung des wie in Artikel 4.25 vorgesehenen Rückfallsrechts das übrige Vermögen des ohne Nachkommenschaft verstorbenen Adoptierten in zwei Hälften geteilt, die jeweils der Ursprungsfamilie und der Adoptivfamilie zukommen.

In der Ursprungsfamilie unterliegt die Hälfte der ihr zukommenden Erbschaft den in den Artikeln 4.10 bis 4.30 vorgesehenen Regeln.

In der Adoptivfamilie geht die andere Hälfte der Erbschaft vorbehaltlich der Rechte des längstlebenden Ehepartners oder des längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden ausschließlich auf den Adoptierenden beziehungsweise zur Hälfte auf jeden der Adoptierenden oder auf ihre Nachkommen über. Ist einer der Adoptierenden verstorben, ohne Nachkommen zu hinterlassen, geht diese Hälfte der Erbschaft auf den anderen Adoptierenden beziehungsweise auf dessen Nachkommen über.

Ist in einer dieser Familien niemand berufen, die Hälfte der Erbschaft zu erlangen, oder schlagen alle Erben die Erbschaft aus, fällt das gesamte übrige Vermögen des Adoptierten der anderen Familie zu.

Was die Ursprungsfamilie des Adoptierten betrifft, ist Artikel 4.24 nicht anwendbar auf die Erbschaft seiner Kinder, die nach ihm gestorben sind, ohne Nachkommen zu hinterlassen. Der Teil der Erbschaft des längstlebenden dieser Kinder, der laut Artikel 4.29 auf die Verwandten in aufsteigender Linie des Adoptierten übergeht, wird gemäß Absatz 1 bis 4 aufgeteilt.

Untertitel 5 - Rechte des Staates Art. 4.32 - Erbenlose Erbschaft Gibt es keine Erben, fällt die Erbschaft, unbeschadet der Rechte der öffentlichen Sozialhilfezentren, dem Staat zu.

Art. 4.33 - Formalitäten Erhebt der Staat Anspruch auf die Erbschaft, muss er die Siegel anlegen lassen und ein Inventar in der für die Annahme von Erbschaften unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vorgeschriebenen Form erstellen lassen.

Der Staat muss beim Familiengericht, in dessen Amtsbereich die Erbschaft eröffnet worden ist, die Besitzeinweisung beantragen. Das Gericht kann erst über die Klage befinden, nachdem drei Bekanntmachungen und Aushänge in der gebräuchlichen Form erfolgt sind und nachdem der Prokurator des Königs angehört wurde.

Hat der Staat die Formvorschriften nicht erfüllt, kann er zur Zahlung eines Schadensersatzes an die sich eventuell meldenden Erben verurteilt werden.

Untertitel 6 - Erbwahl KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4.34 - Freie Wahl Eine Erbschaft kann entweder vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.

Niemand ist verpflichtet, eine ihm zugefallene Erbschaft anzunehmen.

Art. 4.35 - Übergang der Erbwahl Ist derjenige, dem eine Erbschaft zugefallen ist, verstorben, ohne seine Erbwahl getroffen zu haben, so geht diese Erbwahl an seine Erben über.

Sind diese Erben in Bezug auf diese Erbwahl unterschiedlicher Meinung, muss die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.

Art. 4.36 - Zeitpunkt der Erbwahl Man kann keine Erbwahl in Bezug auf die Erbschaft einer noch lebenden Person treffen, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.

Das Recht, eine Erbwahl zu treffen, verjährt nach dreißig Jahren ab dem Tag, an dem die Erbschaft eröffnet worden ist.

Art. 4.37 - Aufschiebung der Inventarerrichtung und der Bedenkzeit § 1 - Während der für die Inventarerrichtung und der als Bedenkzeit vorgesehenen Fristen kann der Erbberechtigte nicht gezwungen werden, die Eigenschaft eines Erben anzunehmen, und kann gegen ihn keine Verurteilung erwirkt werden. § 2 - Die Frist für die Inventarerrichtung beträgt drei Monate ab dem Tag der Eröffnung der Erbschaft.

Die Frist, um die Erbwahl zu bedenken, beträgt vierzig Tage ab dem Tag, an dem die für die Inventarerrichtung vorgesehene Frist von drei Monaten abgelaufen ist, oder ab dem Tag, an dem das Inventar abgeschlossen worden ist, falls es vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist fertiggestellt wurde. § 3 - Nach Ablauf der vorerwähnten Fristen kann der Erbberechtigte im Fall einer gegen ihn gerichteten Verfolgung eine neue Frist beantragen, die das mit dem Streitfall befasste Familiengericht den Umständen entsprechend entweder gewährt oder ablehnt. § 4 - Die Verfolgungskosten in dem in § 3 vorgesehenen Fall gehen zu Lasten der Erbschaft, wenn der Erbberechtigte nachweist, dass er entweder keine Kenntnis vom Todesfall hatte oder dass die Fristen wegen der Lage der Güter oder wegen aufgetretener Streitfälle unzureichend waren; wenn er dies nicht nachweist, gehen die Kosten zu seinen Lasten.

Die Bekanntmachungskosten und sonstige Mahnungen gehen als Gerichtskosten zu Lasten der Erbschaft.

Art. 4.38 - Erbwahl nach Ablauf der gewährten Fristen Nach Ablauf der durch Artikel 4.37 § 2 gewährten Fristen und selbst nach Ablauf der gemäß Artikel 4.37 § 3 vom Gericht bewilligten Fristen behält der Erbberechtigte trotzdem das Recht, noch ein Inventar errichten zu lassen und seine Erbwahl zu treffen, wenn er nicht bereits eine Erbenhandlung vorgenommen hat oder wenn gegen ihn noch kein formell rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihn verurteilt als Erben ohne Vorbehalt.

Schlägt der Erbberechtigte nach Ablauf der Fristen oder vorher die Erbschaft aus, gehen die ihm bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig entstandenen Kosten zu Lasten der Erbschaft.

Art. 4.39 - Wirkungen der getroffenen Erbwahl Die getroffene Erbwahl gilt rückwirkend ab dem Tag der Eröffnung der Erbschaft.

Von einem Erbberechtigten, der die Erbschaft ausschlägt, wird angenommen, dass er nie Erbberechtigter gewesen ist.

Art. 4.40 - Minderjährige und geschützte Volljährige § 1 - Für Erbschaften, die Minderjährigen zufallen, kann die Erbwahl nur gemäß den Bestimmungen von Artikel 410 § 1 des früheren Zivilgesetzbuches rechtsgültig getroffen werden. § 2 - Die Minderjährigen zukommenden Fonds und Wertpapiere werden auf einem auf ihren Namen eröffneten Konto angelegt und, unbeschadet des gesetzlichen Nutzungsrechts und unbeschadet des Artikels 410 § 1 Nr. 14 des früheren Zivilgesetzbuches, bis zur Volljährigkeit unverfügbar gemacht. § 3 - Werden Minderjährige oder Personen, die gemäß Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 5 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, eine Erbschaft auszuschlagen, zu einer in Artikel 4.44 Absatz 3 erwähnten Erbschaft berufen, wenn auch nur in einem folgenden Grad oder einem folgenden Rang, kann der Friedensrichter ersucht werden, für alle oder einen Teil dieser Personen eine gemeinsame Ermächtigung in Bezug auf die Ausschlagung dieser Erbschaft zu erteilen.

Der Antrag kann gemäß Artikel 1185 des Gerichtsgesetzbuchs von ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern gemeinsam eingereicht werden.

KAPITEL 2 - Vorbehaltlose Erbschaftsannahme Art. 4.41 - Ausdrückliche oder stillschweigende Annahme § 1 - Die vorbehaltlose Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. § 2 - Sie erfolgt ausdrücklich, wenn der Erbberechtigte in einer authentischen Urkunde oder in einer Privaturkunde den Rechtstitel oder die Eigenschaft eines Erben annimmt. § 3 - Sie erfolgt stillschweigend, wenn der Erbberechtigte eine Handlung vornimmt, die seine Absicht, die Erbschaft anzunehmen, notwendigerweise voraussetzt, und die er nur in der Eigenschaft eines Erben vorzunehmen berechtigt wäre. § 4 - Erhaltungshandlungen, Aufsichtshandlungen oder Handlungen der vorläufigen Verwaltung sind keine Handlungen der Erbschaftsannahme, wenn dabei nicht der Rechtstitel oder die Eigenschaft eines Erben angenommen worden ist.

Befinden sich in der Erbschaft jedoch Sachen, die verderben können oder deren Aufbewahrung sehr kostspielig ist, kann der Erbberechtigte, ohne dass daraus eine Annahme seinerseits abgeleitet werden könnte, sich durch das Gericht ermächtigen lassen, diese Sachen zu verkaufen.

Die Bestimmungen von Buch 4 Kapitel 5 des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar.

Art. 4.42 - Übertragung, die eine Annahme mit sich bringt Die Schenkung, der Verkauf oder die Übertragung des Erbrechts durch einen der Miterben entweder an einen Fremden oder an all seine Miterben oder an einige unter ihnen bedeutet für ihn die Annahme der Erbschaft.

Das Gleiche gilt: 1. für die, selbst unentgeltliche, Ausschlagung durch einen der Erben zugunsten eines oder mehrerer seiner Miterben, 2.für die Ausschlagung durch einen Erben, selbst zugunsten all seiner Miterben ohne Unterschied, wenn er für die Ausschlagung eine Vergütung erhält.

Art. 4.43 - Arglist oder Benachteiligung bei der Annahme Ein Volljähriger kann eine von ihm ausdrücklich oder stillschweigend ausgesprochene Annahme einer Erbschaft nur dann bestreiten, wenn diese Annahme die Folge eines gegen ihn verübten Betrugs gewesen ist.

Er kann diese Annahme niemals unter dem Vorwand der Benachteiligung bestreiten, außer in dem einzigen Fall, in dem die Erbschaft durch die Entdeckung eines zum Zeitpunkt der Annahme unbekannt gewesenen Testaments erschöpft oder um mehr als die Hälfte vermindert würde.

KAPITEL 3 - Erbschaftsausschlagung Art. 4.44 - Erfordernis eines ausdrücklichen Willens Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht vermutet werden: Sie muss anhand einer Erklärung vor Notar in einer authentischen Urkunde erfolgen.

Binnen fünfzehn Tagen nach der authentischen Beurkundung wird die Ausschlagung durch den Notar und auf Kosten des Erbberechtigten, der die Erbschaft ausschlägt, im Zentralregister der Erbschaften eingetragen.

Wenn der Ausschlagende beziehungsweise die Ausschlagenden in der Urkunde ehrenwörtlich erklären, dass ihres Wissens das Reinvermögen der Erbschaft 5.000 EUR nicht übersteigt, wird die in Absatz 1 erwähnte Ausschlagungserklärung unentgeltlich aufgenommen und registriert und müssen keine Schreibgebühren und Bekanntmachungskosten gezahlt werden. Alle drei Jahre am 1. August wird der Betrag von 5.000 EUR von Rechts wegen an den Verbraucherpreisindex des Monats, der der Anpassung vorausgeht, angepasst. Der Anfangsindex ist der Index des Monats Juli 2017.

Art. 4.45 - Wirkungen der Ausschlagung Der Anteil des Ausschlagenden kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Erbenersetzung stattfindet.

Ist dies nicht der Fall, lässt sein Anteil den der anderen Erbberechtigten desselben Grads anwachsen.

Ist der Ausschlagende der Einzige in seinem Grad, fällt sein Anteil den anderen zu dieser Erbschaft berufenen Erbberechtigten zu.

Art. 4.46 - Gläubiger Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachteil ihrer Ansprüche eine Erbschaft ausschlägt, können sich durch das Gericht ermächtigen lassen, in Ausübung der Rechte ihres Schuldners und an seiner Stelle die Erbschaft anzunehmen.

In diesem Fall wird die Ausschlagung nur zugunsten der Gläubiger und lediglich in Höhe des Betrags ihrer Forderungen für nichtig erklärt: Sie wird nicht zugunsten des Erbberechtigten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, für nichtig erklärt.

Art. 4.47 - Zurückziehung der Ausschlagung Solange das Annahmerecht gegenüber den Erbberechtigten, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, noch nicht verjährt ist, haben diese das Recht, die Erbschaft noch anzunehmen, wenn sie nicht bereits von anderen Erben angenommen worden ist, jedoch unbeschadet der Rechte, die Dritte eventuell an den Gütern der Erbschaft erworben haben, sei es durch Verjährung oder durch Rechtsgeschäfte, die mit dem Kurator der vakanten Erbschaft rechtsgültig abgeschlossen worden sind.

Art. 4.48 - Hehlerei und Aberkennung des Rechts auf Ausschlagung Erben oder Erbberechtigte, die bösgläubig Informationen verschweigen oder falsche Erklärungen abgeben in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang der Erbschaft, um für sich selbst, zum Nachteil ihrer Miterben oder der Gläubiger der Erbschaft, einen Vorteil daraus zu ziehen, machen sich der Hehlerei schuldig.

Erben oder Erbberechtigte, die der Hehlerei schuldig sind, verlieren das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Auch wenn sie sie ausschlagen möchten, bleiben sie Erben ohne Vorbehalt, wobei sie keinen Anspruch auf einen Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten erheben können.

Diese Sanktion kann nicht gegen Erben oder Erbberechtigte geltend gemacht werden, die spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information liefern oder ihre falsche Erklärung berichtigen.

KAPITEL 4 - Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung Art. 4.49 - Erfordernis des ausdrücklichen Willens § 1 - Die Erklärung eines Erbberechtigten, dass er die Eigenschaft eines Erben nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, muss vor einem Notar in einer authentischen Urkunde abgegeben werden. § 2 - Binnen fünfzehn Tagen nach der authentischen Beurkundung wird die Erklärung über die Annahme einer Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung durch den Notar und auf Kosten des Erben, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, im Zentralregister der Erbschaften eingetragen. § 3 - Bei einer Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung wegen Handlungsunfähigkeit des Erben wird die Erklärung von den Eltern oder vom Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, von dem für mündig erklärten Minderjährigen, vom Vormund oder von dem mit der Vertretung der geschützten Person beauftragten Betreuer abgegeben.

Anschließend wird gemäß § 2 vorgegangen. Der Friedensrichter sorgt für die Einhaltung dieser Formalitäten.

Bei widerstreitenden Interessen zwischen dem Handlungsunfähigen und seinem gesetzlichen Vertreter bestimmt der Friedensrichter entweder auf Antrag jedes Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund oder Ad-hoc-Betreuer. § 4 - Ein Auszug aus der Erklärung über die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung wird durch den Notar und auf Kosten des Erben, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit der Aufforderung an die Gläubiger und Vermächtnisnehmer, ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung per Einschreibesendung mitzuteilen.

Dieser Auszug enthält nur folgende Angaben über den Erblasser: a) Name und Vorname(n), b) Nationalregisternummer, c) Geburtsort und -datum, d) Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort, e) Sterbeort und -datum, f) den für die Versendung der in Absatz 1 angegebenen Einschreibesendung gewählten Wohnsitz. Die Identität des Erklärenden wird in diesem Auszug nicht vermerkt.

Unter Vorbehalt eines späteren Nachweises der tatsächlichen Existenz ihrer Forderungen machen sich die Gläubiger und Vermächtnisnehmer per Einschreibesendung bekannt, die an den in der veröffentlichten Erklärung angegebenen gewählten Wohnsitz des Erben zu richten ist.

Art. 4.50 - Erfordernis eines Inventars Die Erklärung eines Erbberechtigten, dass er die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, hat nur Wirkung, insofern vor beziehungsweise nach dieser Erklärung ein getreues und genaues Inventar über das Erbschaftsvermögen in der durch das Gerichtsgesetzbuch geregelten Form errichtet wird.

Art. 4.51 - Verlust des Rechts auf Inventarerrichtung Der Erbe, der der Hehlerei schuldig ist oder es wissentlich und bösgläubig unterlassen hat, Güter der Erbschaft in das Inventar aufzunehmen, verliert das Recht auf Inventarerrichtung.

Art. 4.52 - Wirkungen des Rechts auf Inventarerrichtung Das Recht auf Inventarerrichtung bewirkt, dass eine Vermögensvermischung sowohl dem Erben gegenüber als auch den Gläubigern und Vermächtnisnehmern gegenüber verhindert wird.

Der Erbe behält in Bezug auf die Erbschaft die Rechte, die er dem Erblasser gegenüber hatte. Er steht für die Erbschaftsverbindlichkeiten nur für die Güter ein, die er erhält.

Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer werden aus diesen Gütern vorrangig vor den persönlichen Gläubigern des Erben bezahlt.

Art. 4.53 - Verwaltung und Liquidation durch den Erben Der Erbe, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, ist mit der Verwaltung und Liquidation des Erbschaftsvermögens beauftragt. Er muss den Gläubigern und den Vermächtnisnehmern Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen.

Er darf ohne gerichtliche Ermächtigung weder Vergleiche und Kompromisse schließen, noch die Güter mit Hypotheken oder sonstigen dinglichen Belastungen belasten.

Er kann mit seinem Privatvermögen nur in Höhe des Betrags, den er als Restbetrag erhalten hat, haftbar gemacht werden.

Art. 4.54 - Verwaltung und Liquidation durch einen Verwalter § 1 - Der Erbe, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, kann sich der Aufgabe der Verwaltung und Liquidation der Erbschaft entledigen. Dazu muss er vorab unter Einreichung einer Antragschrift durch Beschluss des Familiengerichts einen Verwalter ernennen lassen, dem er das gesamte Erbschaftsvermögen mit der Verpflichtung übergibt, es unter Einhaltung der nachstehend vorgeschriebenen Regeln zu liquidieren. § 2 - Wenn die Interessen der Erbschaftsgläubiger oder der Vermächtnisnehmer durch die Nachlässigkeit oder durch die Vermögenslage des Erben, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, beeinträchtigt werden könnten, kann jeder Interessehabende verlangen, dass dieser Erbe durch einen Verwalter ersetzt wird, der die Erbschaft liquidieren muss.

Dieser Verwalter wird durch einen im Eilverfahren erlassenen Beschluss ernannt, nachdem der Erbe angehört oder vorab vorgeladen worden ist. § 3 - Der Beschluss zur Bestellung eines Verwalters in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 wird binnen fünfzehn Tagen in das Zentralregister der Erbschaften eingetragen. § 4 - Der auf der Grundlage der Paragraphen 1 und 2 ernannte Verwalter verfügt über dieselben Rechte wie diejenigen, über die der Erbe, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, selbst verfügte.

Er hat dieselben Pflichten wie der Erbe. Er ist von einer Sicherheitsleistung befreit.

Art. 4.55 - Liquidationsverrichtungen § 1 - Der Verkauf der beweglichen oder unbeweglichen Güter erfolgt auf die im Gerichtsgesetzbuch vorgeschriebene Weise.

Verkauft der Erbe, der die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, diese Güter nicht, haftet er nur für die durch seine Nachlässigkeit verursachte Wertminderung oder Beschädigung. § 2 - Der Erbe, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, ist, wenn die Gläubiger oder andere Interessehabende es verlangen, dazu verpflichtet, für den Wert der im Inventar einbegriffenen beweglichen Güter und für den Teil des Preises der unbeweglichen Güter, der den Hypothekengläubigern nicht angewiesen worden ist, unbeschadet des Artikels 4.54 § 2 einen solventen Bürgen zu stellen.

Stellt er diesen Bürgen nicht, werden die beweglichen Güter verkauft und werden der Verkaufspreis dieser beweglichen Güter sowie der Teil des Preises der unbeweglichen Güter, der nicht angewiesen worden ist, in Verwahrung gegeben, um für die Begleichung der Erbschaftsverbindlichkeiten verwendet zu werden. § 3 - Bei einer freiwilligen Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung darf der Erbe weder einen nicht bevorrechtigten Gläubiger noch einen Vermächtnisnehmer vor Ablauf der in Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 festgelegten Frist bezahlen.

Er darf jedoch die in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 aufgeführten Forderungen nach ihrer Rangordnung bezahlen. § 4 - Nach Ablauf dieser Frist kann die Bezahlung, wenn sich nicht alle bekannten Gläubiger darüber einig sind, eine gütliche Einigung zu treffen, nur nach der vom Gericht festgelegten Reihenfolge und in der von ihm festgelegten Weise erfolgen. § 5 - Die Kosten für eine eventuelle Versiegelung, für die Inventarerrichtung und für die Erstellung der Rechnung gehen zu Lasten der Erbschaft.

Art. 4.56 - Später auftretende Gläubiger Gläubiger, die zum Zeitpunkt einer ersten Bezahlung nicht bekannt waren, sich jedoch danach melden, können während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Rechnungsabschlusses und der Zahlung des Restbetrags gegen die bezahlten Vermächtnisnehmer Regress nehmen. Sie können keinen Regress gegen die bereits bezahlten Gläubiger nehmen, sie haben jedoch das Recht, den noch nicht verteilten Aktiva den auszubezahlenden Betrag zu entnehmen, der ihren Forderungen bei den ersten Verteilungen zukam.

Art. 4.57 - Liquidation bei nicht einstimmiger Wahl Wenn einige Erben die Erbschaft ohne Vorbehalt und andere sie unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen, gelten die Regeln in Sachen Recht auf Inventarerrichtung, die sich entweder auf die Form der Liquidation oder auf das Verfolgungsrecht der Gläubiger beziehen, für die gesamte Erbschaft bis zur Teilung.

In diesem Fall kann das Gericht einem Erben seiner Wahl die Liquidation der gesamten Erbschaft anvertrauen, mit der Verpflichtung für diesen Erben, die durch das Urteil festgelegten Sicherheiten zu leisten.

Während der Dauer der Liquidation haftet keiner der Erben mit seinem Privatvermögen. Nach der Teilung bleiben die Wirkungen der Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung nur den Erben gegenüber bestehen, die die Erbschaft in dieser Form angenommen haben.

KAPITEL 5 - Vakante Erbschaften Art. 4.58 - Liquidation einer vakanten Erbschaft § 1 - Wenn nach Ablauf der für die Inventarerrichtung und der als Bedenkzeit vorgesehenen Fristen sich niemand meldet, um eine Erbschaft zu beanspruchen, kein Erbe bekannt ist oder die bekannten Erbberechtigten die Erbschaft ausgeschlagen haben, gilt diese Erbschaft als vakant. § 2 - Der gemäß Artikel 1228 des Gerichtsgesetzbuches vom Familiengericht bestimmte Kurator ist verpflichtet, den Zustand der Erbschaft durch ein Inventar feststellen zu lassen.

Er verwaltet die Erbschaft. Die Bestimmungen von Kapitel 4 über die Realisierung der Aktiva und die Zahlung der Passiva durch den Erben, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, sind anwendbar.

KAPITEL 6 - Nachweis der Eigenschaft als Erbe Art. 4.59 - Erburkunden oder Erbscheine § 1 - Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen gibt ein gutgläubiger Schuldner mit befreiender Wirkung die Vermögenswerte eines Erblassers frei, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die in einem Erbschein oder einer Erburkunde bestimmt sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen Bevollmächtigten nach Vorlage: a) eines Erbscheins, der vom zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt worden ist, oder b) eines Erbscheins beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem Notar erstellt worden sind. Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag eines Interessehabenden im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Freigabe der Vermögenswerte ausgestellt. § 2 - Die ausgestellte Urkunde oder der ausgestellte Schein befreit den in § 1 erwähnten Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser Vermögenswerte vorgeschrieben sind. § 3 - Der Interessehabende hat die freie Wahl, sich an das in § 1 Absatz 1 erwähnte Amt oder an den Notar zu wenden. In den Fällen, in denen die Erbschaft des Erblassers nicht ausschließlich gemäß den Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, in denen es handlungsunfähige Erben oder Erbberechtigte gibt oder in denen es sich um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, ist nur der Notar befugt, eine Erburkunde oder einen Erbschein auszustellen. § 4 - Sowohl in der Erburkunde als auch im Erbschein werden die Erben und Erbberechtigten, die Anspruch auf die Vermögenswerte des Erblassers erheben können, deutlich angegeben, und zwar unter Vermerk folgender Identifizierungsangaben: Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum, Adresse und eventuell Sterbedatum.

Gegebenenfalls wird in der Erburkunde beziehungsweise im Erbschein die Erkennungsnummer des Nationalregisters, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegeben. § 5 - Der Notar oder das in § 1 Absatz 1 erwähnte Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Erben oder Erbberechtigten nicht mit Sicherheit bestimmen können. § 6 - Erburkunden beziehungsweise Erbscheine, die gemäß den Paragraphen 3 bis 5 erstellt sind, gelten gutgläubigen Dritten gegenüber als Nachweis der Eigenschaft als Erbe oder Erbberechtigter für alle Personen, die darin als solche vermerkt sind.

Untertitel 7 - Umwandlung des Nießbrauchs des längstlebenden Ehepartners Art. 4.60 - Einvernehmliche Umwandlung Sind alle Nackteigentümer und der längstlebende Ehepartner volljährig und handlungsfähig, können sie zu jedem Verfahrenszeitpunkt in gegenseitigem Einvernehmen und auf die von ihnen festgelegte Weise eine Umwandlung des Nießbrauchs des längstlebenden Ehepartners oder eine Übertragung des Nackteigentums an den in Artikel 4.61 § 7 erwähnten Gütern vornehmen.

Ist einer unter ihnen minderjährig oder sonstwie handlungsunfähig, wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 1206 des Gerichtsgesetzbuches vorgegangen.

In Ermangelung eines solchen Einvernehmens erfolgt die Umwandlung gemäß Artikel 4.63 auf gerichtlichem Wege.

Art. 4.61 - Recht auf Beantragung der Umwandlung § 1 - Gehört das Nackteigentum den Nachkommen des vorverstorbenen Ehepartners, seinen Adoptivkindern oder deren Nachkommen, kann der längstlebende Ehepartner oder einer der Nackteigentümer beantragen, dass der Nießbrauch ganz oder teilweise in Volleigentum an mit Nießbrauch belasteten Gütern, in eine Geldsumme oder in eine indexierte und garantierte Rente umgewandelt wird. § 2 - Unbeschadet von § 7 kann die Umwandlung, die von einem Nachkommen, einem Adoptivkind oder einem Nachkommen des Adoptivkindes, der nicht gleichzeitig Nachkomme, Adoptivkind oder Nachkomme des Adoptivkindes des längstlebenden Ehepartners ist, beantragt wird, nicht abgelehnt werden, wenn dieser Antrag innerhalb der in Artikel 4.63 § 2 vorgesehenen Fristen gestellt worden ist.

Gleiches gilt für die vom längstlebenden Ehepartner beantragte Umwandlung, wenn das Nackteigentum ganz oder teilweise den in Absatz 1 bestimmten Nachkommen und Adoptivkindern gehört.

Sofern alle Nackteigentümer und der längstlebende Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, wird der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Nießbrauch in einen ungeteilten Anteil der Erbschaft in Volleigentum umgewandelt. Dieser Anteil wird auf der Grundlage der in Artikel 4.64 § 3 erwähnten Umwandlungstabellen und des Alters des Nießbrauchers am Tag des Antrags bestimmt. Die Artikel 4.63 § 3 und 4.64 §§ 2, 4 und 6 sind entsprechend anwendbar. § 3 - Gehört das Nackteigentum anderen als den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Personen, kann der längstlebende Ehepartner diese Umwandlung innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Eröffnung der Erbschaft beantragen.

Im selben Fall kann er jederzeit beantragen, dass ihm das Nackteigentum an den in § 7 erwähnten Gütern gegen einen Geldbetrag übertragen wird. § 4 - Außer unter den in § 2 vorgesehenen Umständen kann das Familiengericht die Umwandlung ablehnen, wenn die voraussichtliche Lebensdauer des Nießbrauchers aufgrund seines Gesundheitszustands offensichtlich kürzer ist als die der statistischen Tabellen, es sei denn, das Gericht wendet Artikel 4.64 § 4 an.

Es kann die Umwandlung des Nießbrauchs und die Zuweisung des Volleigentums ebenfalls ablehnen, wenn dies den Interessen eines Unternehmens oder einer Berufstätigkeit ernsthaft schaden könnte. § 5 - Wenn das Gericht es aufgrund der besonderen Umstände der Sache für billig hält, kann es einem Antrag auf Umwandlung stattgeben, der von einem anderen als einem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Nackteigentümer oder, nach Ablauf der Frist von fünf Jahren, vom längstlebenden Ehepartner eingereicht worden ist. § 6 - Die Umwandlung des Nießbrauchs an den Gütern, die dem gesetzlichen Rückfallsrecht unterliegen, kann nur vom Inhaber dieses Rechts beantragt werden. § 7 - Der Nießbrauch an dem unbeweglichen Gut, das der Familie am Tag der Eröffnung der Erbschaft als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat kann nur mit dem Einvernehmen des längstlebenden Ehepartners umgewandelt werden.

Art. 4.62 - Art des Rechts auf Umwandlung § 1 - Das Recht, eine Umwandlung des Nießbrauchs oder eine Zuweisung des Volleigentums an den in Artikel 4.61 § 7 erwähnten Gütern zu beantragen, gilt für jeglichen Nießbrauch des längstlebenden Ehepartners, ob er gesetzlich oder testamentarisch eingeräumt worden ist oder ob er infolge einer Ehevereinbarung oder einer vertraglichen Erbeinsetzung zustande gekommen ist.

Dieses Recht ist personengebunden und unübertragbar. Es kann nicht von den Gläubigern des Inhabers ausgeübt werden. § 2 - Den Nachkommen aus einer früheren Beziehung des vorverstorbenen Ehepartners kann das Recht, eine Umwandlung zu beantragen, nicht entzogen werden.

Dem längstlebenden Ehepartner kann das Recht, eine Umwandlung des Nießbrauchs an den in Artikel 4.61 § 7 erwähnten Gütern oder eine Zuweisung des Volleigentums an diesen Gütern zu beantragen, nicht entzogen werden.

Art. 4.63 - Gerichtliche Umwandlung § 1 - Der Antrag auf Umwandlung oder Übertragung des Nackteigentums wird vor das Familiengericht gebracht. Dieses wird durch Antragschrift befasst. Die Erben werden per Gerichtsbrief in das Verfahren einbezogen.

Gibt das Gericht dem Antrag ganz oder teilweise statt, legt es die Modalitäten für die Umwandlung oder den Preis, der für die Übertragung des Nackteigentums an den in Artikel 4.61 § 7 erwähnten Gütern zu zahlen ist, fest.

Das Gericht ordnet gegebenenfalls den Verkauf des Volleigentums an allen oder einem Teil der mit Nießbrauch belasteten Güter oder die Teilung dieser Güter an, selbst wenn in Bezug auf dieses Recht keine Ungeteiltheit besteht, es sei denn, es beschließt, die Parteien an einen Notar zu verweisen, damit sie die Umwandlung nach dem in den Artikeln 1207 bis 1225 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verfahren vornehmen lassen. § 2 - Die in Artikel 4.61 § 2 erwähnte Umwandlung kann jedoch nur im Rahmen des Verfahrens zur Liquidation und Teilung beantragt werden, und zwar spätestens bei der in Artikel 1218 § 1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Übermittlung der Forderungen. Ist der Antrag nicht binnen dieser Frist gestellt worden, kann die Umwandlung später noch beantragt werden, das Gericht behält jedoch dieselbe Ermessensbefugnis wie bei einem auf Artikel 4.61 § 1 beruhenden Antrag auf Umwandlung. Dies gilt auch, wenn die Umwandlung des Nießbrauchs nach der gütlichen Teilung der Erbschaft beantragt wird, wobei der Längstlebende den Nießbrauch ganz oder teilweise behält. § 3 - Der Nießbraucher behält den Nießbrauch an den Gütern bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm der kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs tatsächlich gezahlt wird.

Bis zu diesem Zeitpunkt bringt diese Summe dem Nießbraucher keine Zinsen ein, außer wenn der Nießbraucher beschließt, nachdem der kapitalisierte Wert seines Nießbrauchs endgültig festgelegt worden ist, auf den Genuss des Gutes zu verzichten. In diesem Fall werden dem Nießbraucher Zinsen geschuldet, die dem gesetzlichen Zinssatz entsprechen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er dem Nackteigentümer per Einschreibesendung oder per Gerichtsvollzieherurkunde bestätigt hat, dass er auf den Genuss des Gutes verzichtet und dass er den Nackteigentümer in Verzug setzt, ihm diese Zinsen zu zahlen.

Art. 4.64 - Bewertung des Nießbrauchs § 1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Wert des Nießbrauchs auf der Grundlage des Verkaufswerts der Güter, des Alters des Nießbrauchers am Tag der Einreichung der in Artikel 4.63 § 1 Absatz 1 erwähnten Antragschrift und der in § 3 erwähnten Umwandlungstabellen berechnet. § 2 - Trifft der längstlebende Ehepartner mit den Nachkommen aus einer früheren Beziehung zusammen, wird davon ausgegangen, dass der längstlebende Ehepartner mindestens zwanzig Jahre älter ist als der älteste der Nachkommen aus einer früheren Beziehung. § 3 - Der Minister der Justiz erstellt für die Umwandlung des Nießbrauchs zwei Umwandlungstabellen: eine für Männer und eine für Frauen.

In diesen Umwandlungstabellen wird der Wert des Nießbrauchs in einem Prozentsatz des normalen Verkaufswerts der mit dem Nießbrauch belasteten Güter ausgedrückt, und zwar unter Berücksichtigung: 1. des durchschnittlichen Zinssatzes über die letzten beiden Jahre der linearen Schuldverschreibungen, deren Laufzeit der Lebenserwartung des Nießbrauchers entspricht.Der Zinssatz, der der längsten Laufzeit entspricht, wird angewandt, wenn die Lebenserwartung diese Laufzeit überschreitet. Dieser Zinssatz wird nach Abzug des Mobiliensteuervorabzugs angewandt. Der bei der Erstellung der Umwandlungstabellen zu berücksichtigende Zinssatz darf jedoch nicht unter 1 Prozent pro Jahr liegen. Der Zeitraum von zwei Jahren läuft ab dem 1. Mai des zweiten Jahres vor der Veröffentlichung der Umwandlungstabellen bis zum 30. April des Jahres der Veröffentlichung dieser Tabellen, 2. der belgischen prospektiven Sterbetafeln, die jährlich vom Föderalen Planbüro veröffentlicht werden. § 4 - Wenn die voraussichtliche Lebensdauer des Nießbrauchers aufgrund seines Gesundheitszustands jedoch offensichtlich kürzer ist als die in den statistischen Tabellen vermerkte Lebensdauer und wenn Artikel 4.61 § 4 Absatz 1 nicht angewandt wurde, kann das Gericht auf Antrag eines Nackteigentümers oder des längstlebenden Ehepartners die Anwendung der Umwandlungstabellen ausschließen und andere Umwandlungsbedingungen festlegen. § 5 - Der Minister der Justiz erstellt jährlich am 1. Juli die in § 3 Absatz 1 erwähnten Umwandlungstabellen. Bei dieser Gelegenheit trägt er den in § 1 und in § 3 Absatz 2 erwähnten Parametern und den Vorschlägen, die ihm der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens übermittelt, Rechnung, nachdem er von den Ergebnissen der Arbeiten des Föderalen Planbüros und des Instituts der Versicherungsmathematiker in Belgien Kenntnis genommen hat.

Die Umwandlungstabellen werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. In diesen Tabellen werden neben dem Alter des Nießbrauchers dessen Lebenserwartung sowie der entsprechende Zinssatz und Wert des Nießbrauchs angegeben. § 6 - Der durch die Umwandlungstabellen erbrachte Wert des Nießbrauchs entspricht der Differenz zwischen dem Wert des Volleigentums und dem Wert des Nackteigentums. Der Wert des Nackteigentums entspricht einem Bruch, dessen Zähler dem Wert des Volleigentums entspricht; der Nenner entspricht einer um den Zinssatz zu erhöhenden Einheit, wobei diese Summe in die Potenz erhoben wird, die der Lebenserwartung des Nießbrauchers entspricht. Die in Jahren ausgedrückte Lebenserwartung, der in Prozenten ausgedrückte Zinssatz und der als Prozentsatz des Werts des Volleigentums ausgedrückte Wert des Nießbrauchs umfassen zwei Dezimalstellen.

Untertitel 8 - Teilung und Zurückführung KAPITEL 1 - Teilung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4.65 - Anspruch auf einen anrechenbaren Vorschuss § 1 - Die Zahlung von Vermögenswerten, die auf einem gemeinsamen oder in Ungeteiltheit angelegten Sicht- oder Sparkonto deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Erblasser oder der längstlebende Ehepartner ist oder dessen Mitinhaber der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende ist, hat befreiende Wirkung, wenn der Schuldner nach dem Tod und ohne dass ein Erbschein oder eine Erburkunde erforderlich ist, dem längstlebenden Ehepartner oder dem längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden auf seinen Antrag hin einen Betrag zur Verfügung stellt, der weder die Hälfte der verfügbaren Aktivsaldi noch 5.000 EUR überschreitet, selbst wenn der längstlebende Ehepartner oder der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende irgendein Recht auf den Saldo des Kontos hat. § 2 - Die zur Verfügung gestellten Beträge werden bei der Liquidation des gemeinschaftlichen Vermögens, der Ungeteiltheit oder der Erbschaft berücksichtigt.

Die Erben behalten jedoch dem längstlebenden Ehepartner oder dem längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden gegenüber ein Forderungsrecht in Höhe des Betrags, der den Teil übersteigt, der Letzterem im Rahmen der Liquidation des gemeinschaftlichen Vermögens, der Ungeteiltheit oder der Erbschaft zusteht. § 3 - Der längstlebende Ehepartner oder der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende darf in Anwendung von § 1 nur einen Betrag von höchstens 5.000 EUR einfordern.

Der Schuldner von Vermögenswerten, die auf einem gemeinsamen oder in Ungeteiltheit angelegten Sicht- oder Sparkonto deponiert sind, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Verstorbene oder der längstlebende Ehepartner ist oder dessen Mitinhaber der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende ist, weist den längstlebenden Ehepartner oder den längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden auf diese Einschränkung und auf die in Absatz 3 erwähnte Sanktion, die für den Fall der Nichteinhaltung dieser Einschränkung vorgesehen ist, hin.

Der längstlebende Ehepartner oder der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende, der in Anwendung von § 1 einen Betrag abgehoben hat, der die Hälfte der verfügbaren Aktivsaldi oder 5.000 EUR überschreitet, verliert bis in Höhe der über diesen Betrag hinaus abgehobenen Summe jeden Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen, an der Ungeteiltheit oder an der Erbschaft.

Der längstlebende Ehepartner oder der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende, der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen jeden Anteil verliert, verliert außerdem das Recht, die Erbschaft auszuschlagen oder sie unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen. Ungeachtet der Erbschaftsausschlagung bleibt er Erbe ohne Vorbehalt.

Art. 4.66 - Recht auf Teilung Niemand kann gezwungen werden, in Ungeteiltheit zu bleiben. Die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeder anderslautenden Klausel.

Die Teilung kann jedoch gemäß Artikel 3.75 Absatz 2 aufgeschoben werden.

Art. 4.67 - Gütliche Teilung Sind alle Miterben volljährig, anwesend oder vertreten und handlungsfähig, kann die Teilung auf gütlichem Wege, in der Form und durch eine Urkunde erfolgen, die die Miterben für angebracht halten.

Art. 4.68 - Teilung mit Minderjährigen oder geschützten Volljährigen Befinden sich unter den Miterben Minderjährige oder geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, oder andere in Artikel 1225 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Personen, erfolgt die gütliche Teilung jedoch gemäß Artikel 1206 des Gerichtsgesetzbuches. Dies gilt auch, wenn die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden ist.

Abschnitt 2 - Teilungsklage Art. 4.69 - Allgemeine Bestimmung Die Teilung kann gefordert werden, selbst wenn einer der Miterben den alleinigen Genuss eines Teils des Erbschaftsvermögens gehabt hätte, sofern keine Teilungsurkunde oder ein zur Erlangung der Verjährung ausreichender Besitz vorhanden war.

Art. 4.70 - Teilungsklage mit Minderjährigen oder geschützten Volljährigen Die Teilungsklage kann in Bezug auf minderjährige oder volljährige Miterben, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, von ihrem Vormund oder Betreuer eingereicht werden, der vom Friedensrichter des Gerichtsstands der Vormundschaft beziehungsweise der Betreuung eigens dazu ermächtigt worden ist.

Abschnitt 3 - Für alle Teilungen geltende Regeln Art. 4.71 - Grundsatz der Teilung der reinen Aktiva § 1 - Jeder Miterbe, der zur Zahlung der Erbschaftsverbindlichkeiten verpflichtet ist, kann verlangen, dass diese Verbindlichkeiten bezahlt werden, bevor die Teilung in Natur vorgenommen wird, und dass erforderlichenfalls ungeteilte Güter vorher verkauft werden, wenn die zur Masse gehörenden Bankkonten und Barmittel hierfür nicht ausreichend erscheinen. § 2 - Die ungeteilten Güter werden zur Begleichung der Passiva in folgender Reihenfolge verwendet: 1. Bargeld und Bankkonten, 2.öffentliche Wertpapiere, Namenspapiere, Forderungen und sonstige immaterielle bewegliche Güter, 3. materielle bewegliche Güter, 4.unbewegliche Güter. § 3 - Jeder Miterbe kann jedoch den in § 1 erwähnten Verkauf verhindern, indem er eine ausreichende Sicherheit gegen einen etwaigen Regress bietet. § 4 - Sind die Miterben sich nicht einig über die Bestimmung der vorrangig zu verkaufenden Güter, wird der Streitfall im Rahmen der gerichtlichen Teilung behandelt und entschieden.

Art. 4.72 - Grundsatz der Zurückführung von unentgeltlichen Zuwendungen und Schulden Jeder Miterbe führt gemäß den in Kapitel 2 vorgesehenen Regeln die unentgeltlichen Zuwendungen, die er erhalten hat, und die Summen, die er schuldet, zur Masse zurück.

Art. 4.73 - Grundsatz der Teilung in Natur § 1 - Die Erbschaftsteilung erfolgt grundsätzlich in Natur. Für jeden Miterben soll ein Los mit Gütern der gleichen Art, Beschaffenheit und Güte gebildet werden.

Die Gleichheit, die zwischen den Miterben erreicht werden muss, ist jedoch eine wertmäßige Gleichheit. § 2 - Bei der Teilung in Natur muss eine Zerstückelung von Grundstücken und eine Aufspaltung von Betrieben möglichst vermieden werden.

Art. 4.74 - Ausnahmen zum Grundsatz der Teilung in Natur Von der Regel der Teilung in Natur wird abgewichen, wenn einer der Miterben sich auf eine gesetzliche, testamentarische oder vertragliche Bestimmung beruft, durch die ihm das Recht verliehen wird, sich durch Vorrang bestimmte Güter aus der Masse zuweisen zu lassen oder durch Vorrang solche Güter zu übernehmen oder vorab zu entnehmen.

Wenn ein Miterbe, der sich nicht auf eine solche gesetzliche, testamentarische oder vertragliche Bestimmung berufen kann, die Zuweisung eines ungeteilten Gutes beantragt und die anderen Miterben dem zustimmen, können alle Miterben vereinbaren, dass der übernehmende Miterbe das zugewiesene Gut während eines näher zu bestimmenden Zeitraums nicht freiwillig und entgeltlich veräußern darf, außer wenn alle Miterben damit einverstanden sind. Sie können ebenfalls eine Pauschalentschädigung festlegen für den Fall, dass dieses Verbot nicht eingehalten wird.

Art. 4.75 - Zuzahlung und Ausgleich § 1 - Wenn die Zusammensetzung der Masse die Bildung gleichwertiger Lose nicht ermöglicht, wird die Ungleichheit dieser Lose durch eine Zuzahlung ausgeglichen. § 2 - Wenn die Rechte des längstlebenden Ehepartners auf den Nießbrauch an bestimmten Gütern der Erbschaft beschränkt sind und diese Güter infolge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil der Erbschaft durch diesen Nießbrauch belastet wird. § 3 - Wenn der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende an bestimmten Gütern der Erbschaft ein Nießbrauchrecht hat und diese Güter infolge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil der Erbschaft durch diesen Nießbrauch belastet wird. § 4 - Der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie in Artikel 4.154 Absatz 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Erbschaftsvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei verfügbaren Teils erhalten. Sie alle tragen die Last dieses Ausgleichs im Verhältnis zum Wert der Güter, die sie erhalten, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder.

Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 4.64 bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des längstlebenden Ehepartners oder des längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden.

Art. 4.76 - Freiwilliger Verkauf § 1 - Bei einer gütlichen Teilung werden die ungeteilten Güter, die keiner der Miterben in sein Los aufnehmen kann oder will, freihändig oder öffentlich verkauft.

Sind die Miterben sich darüber einig, können sie ebenfalls beschließen, dass diese Güter vor Notar versteigert werden, ohne dass Dritte daran teilnehmen. § 2 - Befinden sich unter den Miterben Minderjährige oder geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, oder andere in Artikel 1225 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Personen, erfolgt der Verkauf jedoch gemäß Teil 4 Buch 4 Kapitel 4 des Gerichtsgesetzbuches. Dies gilt auch, wenn die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden ist. In all diesen Fällen werden immer Dritte zur Versteigerung eingeladen.

Art. 4.77 - Zwangsverkauf nicht teilbarer Güter Bei einer gerichtlichen Teilung werden ungeteilte Güter, die schwierig zu teilen sind, gemäß den Artikeln 1224 und 1224/1 des Gerichtsgesetzbuches verkauft.

Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen Art. 4.78 - Vorläufige Teilung Findet Artikel 4.68 Anwendung und werden die darin erwähnten Regeln in Bezug auf die Teilung nicht eingehalten, ist die Teilung nur vorläufig.

Eine vorläufige Teilung gilt nur als Teilung des Genusses.

Art. 4.79 - Untergliederte Ungeteiltheit Die für die Teilung der zu teilenden Massen festgelegten Regeln gelten ebenfalls für die weitere Teilung unter den mitteilenden Stämmen.

Art. 4.80 - Später auftretende Erben Erben, deren Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser nicht feststeht und die ihre Rechte binnen sechs Monaten ab Eröffnung der Erbschaft nicht beansprucht haben, können die Gültigkeit der Handlungen, die später von den anderen Erben oder Vermächtnisnehmern gutgläubig durchgeführt worden sind, nicht mehr anfechten und auch ihren Anteil in Natur an den Gütern, die nach dieser Frist durch Letztere veräußert oder geteilt worden sind, nicht mehr einfordern.

Ein Erbe, der bei der Teilung nicht berücksichtigt wurde, behält das Recht, den Gegenwert seines Anteils zu fordern.

Abschnitt 5 - Abtretung von Erbrechten und Rückerwerb übertragener Erbrechte Art. 4.81 - Abtretung von Erbrechten Wer seine Erbrechte verkauft, ohne im Einzelnen die Güter anzugeben, aus denen sich die Erbschaft zusammensetzt, muss nur für seine Eigenschaft als Erbe Gewähr leisten.

Hatte er von irgendeinem Gut bereits Früchte gezogen, den Betrag irgendeiner zu dieser Erbschaft gehörenden Forderung erhalten oder einige Güter aus dieser Erbschaft verkauft, ist er dazu verpflichtet, sie dem Käufer zu erstatten, außer wenn er sie sich beim Verkauf ausdrücklich vorbehalten hatte.

Der Käufer seinerseits ist verpflichtet, dem Verkäufer das zu erstatten, was dieser an Erbschaftsverbindlichkeiten gezahlt hat, und ihm das zu zahlen, was er als Gläubiger zu fordern hatte, es sei denn, Gegenteiliges ist bestimmt worden.

Art. 4.82 - Rückerwerb übertragener Erbrechte Wer, selbst wenn er mit dem Erblasser verwandt ist, nicht dessen Erbe ist und dem ein Miterbe seine Erbrechte übertragen hat, kann entweder von allen Miterben oder von einem unter ihnen von der Teilung ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, ihm wird der Preis für die Übertragung erstattet.

KAPITEL 2 - Zurückführung Abschnitt 1 - Zurückführung unentgeltlicher Zuwendungen Art. 4.83 - Zurückführungspflicht § 1 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 Absatz 2 und der Artikel 4.254 bis 4.259 muss jeder Erbe in absteigender gerader Linie, der zur Erbschaft gelangt, selbst wenn er die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, seinen Miterben das, was er vom Erblasser durch Schenkung oder Testament unmittelbar oder mittelbar erhalten hat, zurückführen, es sei denn, diese Schenkungen und Vermächtnisse sind mit Sicherheit von der Zurückführung befreit.

Unentgeltliche Zuwendungen sind auch dann von der Zurückführung befreit, wenn sie zusätzlich zum Erbteil oder als Voraus vorgenommen wurden.

In Abweichung von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass die Universal- und Bruchteilsvermächtnisse von der Zurückführung befreit sind, es sei denn, ihre Zurückführung ist mit Sicherheit bestimmt worden. § 2 - Unentgeltliche Zuwendungen an den längstlebenden Ehepartner oder an den längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden unterliegen nicht der Zurückführung.

Weder der längstlebende Ehepartner noch der längstlebende gesetzlich Zusammenwohnende kann die Zurückführung unentgeltlicher Zuwendungen, die anderen Erben gemacht worden sind, verlangen, ungeachtet, ob diese unentgeltlichen Zuwendungen zwischen den anderen Erben der Zurückführung unterliegen oder davon befreit sind. § 3 - Der Verwandte, der zur Erbschaft gelangt und kein Erbe in absteigender gerader Linie ist, muss das, was er vom Erblasser durch Schenkung oder Testament unmittelbar oder mittelbar erhalten hat, nicht zurückführen, es sei denn, die Zurückführung ist mit Sicherheit bestimmt worden. § 4 - Ein Beschenkter, der zum Zeitpunkt der Schenkung kein mutmaßlicher Erbe war, am Tag der Eröffnung der Erbschaft jedoch Erbe ist, ist ebenfalls unter den im vorliegenden Artikel bestimmten Bedingungen zur Zurückführung verpflichtet.

Art. 4.84 - Änderung der Zurückführungspflicht Schenkungen, die ursprünglich der Zurückführung unterliegen, können zu einem späteren Zeitpunkt durch einen zwischen dem Schenker und dem Beschenkten geschlossenen Vertrag von der Zurückführung befreit werden.

Schenkungen, die ursprünglich von der Zurückführung befreit waren, können zu einem späteren Zeitpunkt durch einen zwischen dem Schenker und dem Beschenkten geschlossenen Vertrag der Zurückführung unterworfen werden.

Der Vertrag, durch den diese Modalität für die Schenkungen, wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt, geändert wird, wird in Form einer Schenkung erstellt. Die Artikel 4.249 bis 4.253 finden keine Anwendung auf diesen Vertrag.

Der Schenker kann die Art der Schenkung, unabhängig davon, ob sie ursprünglich der Zurückführung unterlag, auch durch Testament ändern.

In diesem Fall ist der Beschenkte nur durch diese Änderung gebunden, sofern er diese nach dem Tod des Schenkers annimmt. Diese Annahme hat keine Auswirkungen auf die Erbwahl des Beschenkten im Rahmen der Erbschaft des Schenkers.

Die unentgeltliche Zuwendung wird gemäß den in Artikel 4.154 angegebenen Regeln am Datum des in Absatz 3 erwähnten Vertrags oder, wenn die Änderung durch Testament erfolgt, am Sterbedatum des Schenkers angerechnet.

Art. 4.85 - Gegenstand der Zurückführungspflicht § 1 - Der Erbe, der zur Zurückführung verpflichtet ist und aus eigenem Recht zur Erbschaft gelangt, ist nur verpflichtet, zurückzuführen, was er selbst vom Erblasser erhalten hat, und nicht, was sein Vater oder seine Mutter erhalten hat, selbst wenn er dessen beziehungsweise deren Erbschaft angenommen hat. Vorbehaltlich einer gemäß § 2 festgelegten anderslautenden Bestimmung führt er ebenso wenig das zurück, was sein Kind oder sein Nachkomme erhalten hat. § 2 - Das Kind des Schenkers kann sich jedoch entweder in der Schenkungsurkunde oder durch einen später mit dem Schenker und dem Beschenkten geschlossenen Vertrag dazu verpflichten, die Schenkung an sein eigenes Kind zur Erbschaft des Schenkers zurückzuführen, sofern es diese annimmt. Die Artikel 4.244 bis 4.253 sind auf diese Verpflichtung anwendbar.

Die Güter, die das beschenkte Enkelkind erhalten hat, werden in der Erbschaft des Kindes, das sich gemäß Absatz 1 zur Zurückführung verpflichtet hat, so behandelt, als hätte es diese von Letzterem erhalten.

Art. 4.86 - Zurückführung bei Erbenersetzung, Erbschaftsausschlagung oder Erbunwürdigkeit § 1 - Die Nachkommen, die durch Erbenersetzung zur Erbschaft gelangen, sind verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen, die sie vom Erblasser erhalten haben, in diese Erbschaft zurückführen, es sei denn, sie sind davon befreit worden.

Sie sind ebenfalls verpflichtet, die unentgeltlichen Zuwendungen, die die Person, die sie in der Erbschaft ersetzen, vom Erblasser erhalten hat, zurückzuführen, selbst wenn sie die Erbschaft dieser Person ausgeschlagen haben, es sei denn, diese Person ist von der Zurückführung befreit worden. § 2 - Der Erbberechtigte, der die Erbschaft ausschlägt, darf, wenn er keine Nachkommen hat, die ihn in der Erbschaft ersetzen, die an ihn erfolgte Schenkung oder das ihm gemachte Vermächtnis bis in Höhe des frei verfügbaren Teils behalten beziehungsweise einfordern. § 3 - Der erbunwürdige Erbberechtigte, der keine Nachkommen hat, die ihn in der Erbschaft ersetzen, darf die an ihn erfolgte Schenkung oder das ihm gemachte Vermächtnis nur bis in Höhe des frei verfügbaren Teils behalten beziehungsweise einfordern, sofern diese unentgeltliche Zuwendung nicht widerrufen wird.

Art. 4.87 - Nicht zurückzuführende unentgeltliche Zuwendungen § 1 - Schenkungen und Vermächtnisse, die dem Ehepartner oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden eines Erbberechtigten gemacht worden sind, müssen nicht zurückgeführt werden.

Sind die Schenkungen und Vermächtnisse beiden Ehepartnern oder gesetzlich Zusammenwohnenden gemeinsam gemacht worden, von denen nur einer erbberechtigt ist, muss dieser sie zur Hälfte zurückführen. Sind die Schenkungen und Vermächtnisse dem erbberechtigten Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden gemacht worden, muss er sie vollständig zurückführen. § 2 - Kosten für Verpflegung, Unterhalt, Erziehung, eine Lehre, eine Hochzeit und übliche Geschenke sind keine unentgeltlichen Zuwendungen.

Die Art eines üblichen Geschenks wird an dem Tag, an dem es gemacht wird, unter Berücksichtigung des Vermögens des Verfügenden beurteilt.

Was verwendet worden ist, damit ein Miterbe sich etablieren oder seine Schulden begleichen kann, muss jedoch zurückgeführt werden.

Art. 4.88 - Modalitäten für die Zurückführungspflicht § 1 - Die Zurückführung erfolgt nur zur Erbschaft des Schenkers, und zwar nur von einem Miterben an seinen Miterben. Vermächtnisnehmer und Erbschaftsgläubiger haben keinen Anspruch darauf. § 2 - Zurückzuführende Schenkungen sind vollständig zurückzuführen, selbst wenn nach Anrechnung auf den Gesamtpflichtteil der Überschuss auf den frei verfügbaren Teil angerechnet wird.

Zurückzuführende Vermächtnisse, die nach Anrechnung auf den Gesamtpflichtteil, was den Überschuss betrifft, auf den frei verfügbaren Teil anzurechnen sind, werden nur mit dem Wert zurückgeführt, der nach einer möglichen Herabsetzung übrig bleibt.

Art. 4.89 - Wertmäßige Zurückführung § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4.92 erfolgt die Zurückführung wertmäßig, ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung, entweder durch Mindereinnahme oder durch Zahlung des Wertes des geschenkten oder vermachten Gutes an die Masse. Die Zurückführung durch Mindereinnahme erfolgt entweder durch Vorausentnahme oder durch Anrechnung auf den Anteil des schuldenden Miterben. § 2 - Wenn die Zurückführung durch Mindereinnahme mittels Vorausentnahme erfolgt, entnehmen die Miterben, denen die Zurückführung geschuldet wird, vorab einen gleichwertigen Teil aus der Erbschaftsmasse. Soweit dies möglich ist, werden Güter der gleichen Art, Beschaffenheit und Güte wie der Gegenstand der zurückgeführten unentgeltlichen Zuwendungen vorab entnommen.

Nach diesen Vorausentnahmen werden aus der verbleibenden Masse so viele gleiche Lose zusammengestellt, wie mitteilende Erben oder Stämme vorhanden sind. § 3 - Erfolgt die Zurückführung durch Anrechnung auf den Anteil des schuldenden Miterben, erlischt die Schuld durch Konfusion. Übersteigt der zurückzuführende Betrag den Anteil des Miterben, erfolgt die Zurückführung durch Zahlung des Überschusses an die Masse. Hat der Miterbe selbst eine Forderung zu Lasten der Masse, erfolgt die Anrechnung des zurückzuführenden Betrags auf seinen Anteil nur in Höhe des Restbetrags, der nach Aufrechnung an die Masse zu zahlen ist.

Art. 4.90 - Zurückzuführender Wert § 1 - Die Zurückführung von Vermächtnissen erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Wert des vermachten Gutes am Tag der Eröffnung der Erbschaft. § 2 - Die Zurückführung von Schenkungen erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Wert des geschenkten Gutes am Tag der Schenkung, der ab diesem Tag bis zum Sterbedatum indexiert wird, und zwar entsprechend dem Verbraucherpreisindex des Monats, in dem der Schenker verstorben ist, wobei als Basisindex der Index des Monats gilt, in dem die Schenkung erfolgt ist. Es werden weder die Früchte, die das geschenkte Gut zwischen dem Tag der Schenkung und dem Todestag des Verfügenden hervorgebracht hat, noch der Vorteil, den der Beschenkte aus dem Genuss des Gutes während dieses Zeitraums gezogen hat, berücksichtigt. § 3 - Von § 2 wird abgewichen, wenn der Beschenkte nicht vom Tag der Schenkung an berechtigt war, über das Volleigentum des geschenkten Gutes zu verfügen.

In diesem Fall erfolgt die Zurückführung entsprechend dem Wert des geschenkten Gutes am Todestag des Verfügenden, wenn der Beschenkte das Recht, über das Volleigentum zu verfügen, zum Zeitpunkt des Todes erwirbt.

Erwirbt der Beschenkte das Recht, über das Volleigentum zu verfügen, erst nach dem Sterbedatum, erfolgt die Zurückführung entsprechend dem Wert des geschenkten Gutes am Todestag, abzüglich des Wertes der Lasten, durch die die Ausübung des Rechts, über das Volleigentum zu verfügen, behindert wird.

Erwirbt der Beschenkte das Recht, über das Volleigentum zu verfügen, nach dem Datum der Schenkung, aber vor dem Tod des Verfügenden, erfolgt die Zurückführung entsprechend dem Wert des geschenkten Gutes an diesem Datum, wobei dieser Wert gemäß § 2 ab diesem Tag bis zum Todestag indexiert wird. § 4 - Der tatsächliche Wert des Gutes am Tag der Schenkung ist der in der Urkunde vermerkte oder am Tag der Schenkung angegebene Wert, außer wenn er aufgrund des Zustands und der Lage des Gutes am Tag der Schenkung offensichtlich unangemessen ist. § 5 - Der in der Urkunde vermerkte oder am Tag der Schenkung angegebene tatsächliche Wert des Gutes am Tag der Schenkung gilt für jeden Erben, der diesen Wert in der Urkunde oder durch einen später mit dem Schenker und dem Beschenkten geschlossenen Vertrag angenommen hat. § 6 - Der Schenker und der Beschenkte können vereinbaren, dass die Zurückführung einer in § 3 erwähnten Schenkung entsprechend dem gemäß § 2 indexierten tatsächlichen Wert des Gutes am Tag der Schenkung erfolgt. Dieser Wert gilt für jeden Erben, der diesen in der Urkunde oder durch einen später mit dem Schenker und dem Beschenkten geschlossenen Vertrag angenommen hat. § 7 - Die Artikel 4.244 bis 4.253 finden Anwendung auf den in § 6 erwähnten Vertrag und die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnte Annahme. § 8 - Durch die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnte Erklärung der Erben wird ihnen nicht das Recht entzogen, die Herabsetzung gemäß den Artikeln 4.150 bis 4.157 zu beantragen. § 9 - Selbst wenn ein geschenktes Gut durch höhere Gewalt zugrunde gegangen ist, muss sein Wert gemäß den vorhergehenden Paragraphen zurückgeführt werden.

Art. 4.91 - Zinsen auf Zurückführungsschulden Der gemäß Artikel 4.90 zurückzuführende Wert bringt ab dem Tod des Verfügenden von Rechts wegen Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ein.

Art. 4.92 - Angebot über eine Zurückführung in Natur Ein Erbe, der zur Zurückführung verpflichtet ist, hat die Möglichkeit, seiner Verpflichtung nachzukommen, indem er das geschenkte Gut in Natur zurückführt, sofern ihm dieses Gut noch gehört und es frei von jeder Last oder Benutzung ist, mit der es zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht belastet war.

Diese Zurückführung führt zur Entrichtung einer Zuzahlung zu Lasten der Masse, wenn der Wert des Gutes, das in Natur zurückgeführt wird, den zurückzuführenden Wert, wie in Artikel 4.90 §§ 2 und 3 bestimmt, übersteigt.

Wenn der Wert des Gutes, das in Natur zurückgeführt wird, unter dem zurückzuführenden Wert liegt, ist eine Zuzahlung an die Masse zu Lasten des Erben, der zur Zurückführung verpflichtet ist, zu entrichten.

Art. 4.93 - Zwingendes Recht Die Artikel 4.89, 4.90 und 4.92 sind ungeachtet jeder anderslautenden Klausel anwendbar, außer wenn das Gesetz es anders bestimmt und die Erben nach Eröffnung der Erbschaft etwas anderes vereinbaren.

Abschnitt 2 - Zurückführung von Schulden Art. 4.94 - Zurückzuführende Schulden Um die Gleichbehandlung der Miterben bei der Teilung zu gewährleisten, wird die feststehende Schuld, die ein Miterbe gegenüber der Masse hat, zu der zu teilenden Masse zurückgeführt. Die Regeln in Bezug auf die Weise der Zurückführung der Schenkungen sind auf die Zurückführung der Schulden anwendbar, mit Ausnahme der Regeln für die Bewertung der Schenkungen.

Art. 4.95 - Begleichung der zurückzuführenden Schuld Die Zurückführung der Schulden erfolgt entweder durch Mindereinnahme oder durch Zahlung der geschuldeten Geldsumme an die Masse.

Wenn die Zurückführung durch Mindereinnahme mittels Vorausentnahme erfolgt, entnehmen die Miterben, denen die Zurückführung geschuldet wird, vorab einen gleichen Betrag aus der Erbschaftsmasse.

Wenn die Zurückführung durch Anrechnung auf den Anteil des schuldenden Miterben erfolgt, erlischt die Schuld durch Konfusion. Übersteigt der zurückzuführende Betrag den Anteil des Miterben, bleibt dieser Miterbe den Restbetrag in Anwendung der für die ursprüngliche Schuld geltenden Bedingungen und Fristen schuldig. Hat der Miterbe selbst eine Forderung zu Lasten der Masse, erfolgt die Anrechnung des zurückzuführenden Betrags auf seinen Anteil nur in Höhe des Restbetrags, der nach Aufrechnung an die Masse zu zahlen ist.

Art. 4.96 - Fälligkeit der zurückzuführenden Schuld Die Schuld ist nur bei Abschluss der Teilungsverrichtungen fällig, außer wenn sie sich auf den Preis verkaufter ungeteilter Güter bezieht. Der schuldende Miterbe kann jedoch beschließen, die Schuld früher zu begleichen.

Art. 4.97 - Zinsen der zurückzuführenden Schuld Die Zinsen der Schuld laufen, wie ursprünglich vereinbart oder beschlossen. Wenn keine Zinsen vereinbart oder auferlegt worden sind, laufen diese von Rechts wegen ab dem Sterbedatum, und zwar zum gesetzlichen Zinssatz. Wenn die Schuld während der Ungeteiltheit entstanden ist, laufen die Zinsen von Rechts wegen ab dem Datum ihrer Fälligkeit, und zwar zum gesetzlichen Zinssatz.

KAPITEL 3 - Erbschaftsverbindlichkeiten Art. 4.98 - Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsverbindlichkeiten Die Erben haften für die Erbschaftsverbindlichkeiten, und zwar persönlich im Verhältnis zu dem ihnen zufallenden Anteil und hypothekarisch für die Gesamtheit, außer für den Regress gegen ihre Miterben für den Anteil, für den diese dazu beitragen müssen.

Vollstreckungstitel, die dem Erblasser gegenüber vollstreckbar waren, sind auch gegenüber dem Erben persönlich vollstreckbar. Die Gläubiger können die Vollstreckung dieser Titel jedoch erst acht Tage nach deren Zustellung an den Erben selbst oder an dessen Wohnsitz einleiten.

Art. 4.99 - Trennung der Vermögensmassen § 1 - Die Erbschaftsgläubiger können in allen Fällen und jedem Gläubiger gegenüber verlangen, dass die Vermögensmasse des Erblassers von der des Erben getrennt wird. § 2 - Dieses Recht kann jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn durch die Annahme des Erben als Schuldner eine Schuldumwandlung stattgefunden hat. § 3 - Dieses Recht verjährt in Bezug auf bewegliche Güter nach drei Jahren.

In Bezug auf unbewegliche Güter kann Klage erhoben werden, solange sich diese Güter in den Händen des Erben befinden. § 4 - Die Gläubiger eines Erben sind nicht berechtigt, die Trennung der Vermögensmassen gegenüber den Erbschaftsgläubigern zu verlangen.

Art. 4.100 - Beitrag zu den Erbschaftsverbindlichkeiten § 1 - Die Miterben tragen untereinander zur Zahlung der Erbschaftsverbindlichkeiten bei, und zwar jeder im Verhältnis zu dem, was er aus der Erbschaft erhält. § 2 - Der Miterbe, der infolge einer Hypothek mehr als seinen Anteil an den Erbschaftsschulden gezahlt hat, kann gegen die anderen Miterben nur für den Anteil Regress nehmen, den jeder von ihnen persönlich an der Schuld beitragen muss, selbst wenn der Miterbe, der die Schuld bezahlt hat, sich in die Rechte des Gläubigers hat einsetzen lassen; unbeschadet jedoch der Rechte eines Miterben, der infolge des Rechts auf Inventarerrichtung die Möglichkeit behalten hätte, wie jeder andere Gläubiger die Bezahlung seiner persönlichen Forderung einzufordern. § 3 - Bei Insolvenz eines Miterben wird dessen Anteil an der Hypothekenschuld auf alle anderen anteilmäßig verteilt. § 4 - Teilen die Miterben die Erbschaft in dem Zustand, in dem sie sich befindet, und wird ein mit einer Hypothek belastetes unbewegliches Gut einem von ihnen zugeteilt, der die durch die Hypothek gesicherte Schuld oder Rentenlast allein tragen muss, wird das belastete unbewegliche Gut nach Abzug des Renten- oder Schuldenkapitals eingeschätzt.

Der Erbe, in dessen Los dieses unbewegliche Gut fällt, bleibt mit der Entrichtung der Rente oder der Zahlung der Schuld allein belastet und muss seinen Miterben dafür Gewähr leisten.

Art. 4.101 - Einspruch gegen die Teilung Die Gläubiger eines Erben können, um zu verhindern, dass die Teilung in betrügerischer Absicht zum Nachteil ihrer Rechte erfolgt, dagegen Einspruch erheben, dass sie in ihrer Abwesenheit erfolgt. Sie haben das Recht, auf eigene Kosten der Teilung beizutreten.

Eine vollzogene Teilung können sie aber nicht anfechten, es sei denn, diese hat ungeachtet des von ihnen erhobenen Einspruchs ohne sie stattgefunden.

KAPITEL 4 - Wirkungen der Teilung und Gewährleistung der Lose Art. 4.102 - Feststellungswirkung Von jedem Miterben wird angenommen, dass er alle in seinem Los einbegriffenen oder ihm durch Versteigerung zugefallenen Güter allein und unmittelbar geerbt und niemals das Eigentum am übrigen Erbschaftsvermögen gehabt hat.

Art. 4.103 - Gewährleistung § 1 - Die Miterben leisten einander nur für Störungen und Entziehungen, deren Ursache bereits vor der Teilung bestand, Gewähr.

Keine Gewähr wird geleistet, wenn die Art der erlittenen Entziehung durch eine besondere und ausdrückliche Klausel der Teilungsurkunde ausgenommen worden ist. Die Gewährleistung hört auf, wenn der Miterbe durch eigenes Verschulden die Entziehung erleidet. § 2 - Jeder Miterbe ist persönlich im Verhältnis zu seinem Erbteil dazu verpflichtet, seinen Miterben für den Verlust, den dieser durch die Entziehung erlitten hat, zu entschädigen.

Ist einer der Miterben insolvent, muss der von ihm geschuldete Teil auf denjenigen, für den Gewähr geleistet wird, und alle solventen Miterben anteilmäßig verteilt werden. § 3 - Die Klage auf Gewährleistung der Solvenz des Schuldners einer Rente kann nur innerhalb fünf Jahren nach der Teilung erhoben werden.

Es besteht kein Grund für die Gewährleistung wegen Insolvenz des Schuldners, wenn diese erst nach vollzogener Teilung eingetreten ist.

KAPITEL 5 - Beanstandung der Teilung Art. 4.104 - Gewalt oder Arglist Teilungen können aufgrund von Gewalt oder Arglist für nichtig erklärt werden.

Der Beklagte bei einer Klage auf Nichtigkeitserklärung kann den Fortgang dieser Klage unterbrechen und eine neue Teilung verhindern, indem er dem Kläger das seinem Erbteil fehlende Erbteil in bar oder in Natur anbietet und verschafft.

Die auf Arglist oder Gewalt gestützte Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Miterben, der sein Los ganz oder teilweise veräußert hat, ist nicht mehr zulässig, wenn er die Veräußerung nach Entdeckung der Arglist oder nach Einstellung der Gewalt vorgenommen hat.

Art. 4.105 - Benachteiligung § 1 - Wenn einer der Miterben nachweist, dass er um mehr als ein Viertel benachteiligt worden ist, kann er gegen die anderen Miterben eine Klage auf Ergänzung des ihm bei der Teilung zuerkannten Erbteils erheben.

In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien wird ihm die Ergänzung des Erbteils in bar ausgezahlt. § 2 - Um zu beurteilen, ob es eine Benachteiligung gegeben hat, werden die Güter nach dem Wert geschätzt, den sie zum Zeitpunkt der Teilung hatten. § 3 - Eine Klage auf Ergänzung des Erbteils ist zulässig gegen jede Handlung - ungeachtet ihrer Bezeichnung -, die der Beendigung der Ungeteiltheit unter Miterben dient. Im Fall aufeinanderfolgender Teilverteilungen wird die Benachteiligung erst bei Abschluss der Teilung beurteilt. § 4 - Wenn die Teilung oder eine damit gleichgestellte Handlung Teil eines Vergleichs ist, ist die Klage auf Ergänzung des Erbteils gegen diesen Vergleich nicht zulässig. § 5 - Die Klage ist nicht zulässig gegen einen Verkauf des Erbrechts, wenn dieser Verkauf an einen der Miterben, auf seine Gefahr, von seinen Miterben oder von einem unter ihnen ohne Betrug getätigt worden ist. § 6 - Die Klage auf Ergänzung des Erbteils verjährt in fünf Jahren ab dem Datum der Teilung oder, im Fall aufeinanderfolgender Teilverteilungen, ab dem Datum, an dem die Teilung abgeschlossen ist.

Untertitel 9 - Kleine Erbschaften Art. 4.106 - Abweichungsbestimmung Umfasst eine Erbschaft in ihrer Gesamtheit oder für einen Teil unbewegliche Güter, deren Katastereinkommen insgesamt 1.565 EUR nicht übersteigt, wird von den Bestimmungen von Untertitel 8, wie in den Artikeln 4.107 bis 4.113 vorgesehen, abgewichen.

Das Einkommen der unbeweglichen Güter, die noch nicht katastriert oder nicht als einzelne Parzelle katastriert sind, wird gegebenenfalls wie im Bereich der Grundsteuer festgelegt.

Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katastereinkommens am Tag der Eröffnung der Erbschaft.

Art. 4.107 - Aufrechterhaltung der Ungeteiltheit Befinden sich unter den Erben in gerader Linie des vorverstorbenen Ehepartners ein oder mehrere Minderjährige, kann die Ungeteiltheit der Güter, an denen der längstlebende Ehepartner den Nießbrauch hat, entweder auf Antrag eines der Interessehabenden oder von Amts wegen vom Familiengericht für eine bestimmte Frist oder für aufeinanderfolgende Fristen, die über den Zeitpunkt, zu dem der jüngste Minderjährige volljährig wird, nicht hinausgehen dürfen, aufrechterhalten werden.

Diese Bestimmung hört auf, wirksam zu sein, wenn der Nießbrauch erlischt oder die Güter in Anwendung von Artikel 4.108 übernommen werden.

Die Entscheidung, durch die das Familiengericht die Ungeteiltheit aufrechterhält, wird in das Register des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation übertragen.

In Ermangelung einer Übertragung ist diese Entscheidung gutgläubigen Dritten gegenüber, die ein konkurrierendes Recht an dem unbeweglichen Gut haben, nicht wirksam.

Art. 4.108 - Übernahmerecht § 1 - Unbeschadet der Rechte, die dem längstlebenden Ehepartner durch Artikel 2.3.13 zuerkannt werden, hat jeder der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der weder geschiedene noch von Tisch und Bett getrennte längstlebende Ehepartner das Recht auf Übernahme - nach Schätzung - entweder der zum Zeitpunkt des Todes vom Erblasser, von seinem Ehepartner oder von einem seiner Nachkommen bewohnten Wohnung mit Hausrat oder des Hauses, des Mobiliars sowie der Ländereien, die der Bewohner des Hauses persönlich und für eigene Rechnung bewirtschaftete, der landwirtschaftlichen Geräte und der dem Anbau dienenden Tiere oder der Handelsgüter, der Rohstoffe, der Berufsausrüstung und des sonstigen Zubehörs, das zum Handels-, Handwerks- oder Industriebetrieb gehört.

Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 1 des früheren Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, dürfen das Übernahmerecht nur mit der Genehmigung des Friedensrichters des Gerichtsstands der Vormundschaft beziehungsweise der Betreuung des Vermögens ausüben. § 2 - Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an: a) den längstlebenden Ehepartner, b) denjenigen, den der Erblasser bestimmt hat, c) denjenigen, der bis zum Tod, auch ohne das Haus mit dem Erblasser oder seinem Ehepartner zu bewohnen, regelmäßig und fortdauernd im Betrieb mitgearbeitet hat, d) denjenigen, der bis zum Tod mit dem Erblasser oder seinem Ehepartner das Haus bewohnt und ihm Hilfe und Beistand geleistet hat, e) denjenigen, der zum Zeitpunkt des Todes das Haus bewohnt, f) denjenigen, der durch die Mehrheit der Interessen bestimmt wird, und, in Ermangelung einer solchen Mehrheit, denjenigen, der durch Auslosung bestimmt wird. Erheben mehrere Erben Anspruch auf die Übernahme aufgrund einer der in Absatz 1 Buchstabe b), c), d) oder e) erwähnten Fälle, können sie die Übernahme gemeinsam vornehmen. § 3 - Auf Antrag eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die Schätzung auf Betreiben des Familiengerichts vorgenommen, das zu diesem Zweck einen oder mehrere Taxatoren ernennen darf. Das Familiengericht befindet auf der Urschrift der Antragschrift. Sein Beschluss ist bei Vorlage der Urschrift vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die Interessehabenden per Gerichtsbrief über Tag und Uhrzeit der Eidesleistung des Taxators und notifiziert ihnen den Namen des Taxators. Dieser legt sogleich Tag und Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Eidesleistung des Taxators kann frühestens fünfzehn Tage nach dem Versanddatum des Gerichtsbriefs stattfinden.

Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per Gerichtsbrief benachrichtigt. Klagen auf Ablehnung des Taxators müssen, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden. Das Familiengericht befindet unmittelbar über diese Klage. § 4 - Das Gericht bestimmt eines seiner Mitglieder, um wie nachstehend bestimmt über die Streitfälle zu befinden, zu denen die Übernahme Anlass geben könnte.

Entstehen Streitfälle über die Weise, wie die Übernahme erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen oder ist er nicht anwesend, lädt der zu diesem Zweck bestimmte Richter die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Am anberaumten Tag versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des Magistrats, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen. Die Honorare des Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.

Art. 4.109 - Zeitweiliges Veräußerungsverbot Der Übernehmer darf, außer aus einem schwerwiegenden Grund, der vorab vom Familiengericht für gültig anerkannt worden ist, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräußern.

Der Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Familiengericht des Gerichtsbezirks, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, eine entsprechende Antragschrift ein.

Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Das Gericht erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem es die Parteien angehört hat.

Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder teilweise veräußert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Erben eine Entschädigung zu zahlen, die pauschal auf 20 Prozent der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen Summe festgelegt ist.

Das Gleiche gilt, wenn im Fall einer gemeinsamen Übernahme einer der Übernehmer ohne vorherige Genehmigung seine ungeteilten Rechte einer anderen Person als einem Mitübernehmer veräußert.

Art. 4.110 - Verpflichtung zur Weiterführung des Betriebs Der Übernehmer oder mindestens einer von ihnen, wenn es mehrere Übernehmer gibt, ist verpflichtet, binnen drei Monaten und während fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften; ansonsten muss er jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Erben eine Entschädigung zahlen, die pauschal auf 20 Prozent der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen Gesamtsumme festgelegt ist.

Der Übernehmer kann aus einem schwerwiegenden Grund von der Verpflichtung, die Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften, befreit werden, entweder zum Zeitpunkt der Übernahme oder später vom Familiengericht des Gerichtsbezirks, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist.

Im letzteren Fall ist dasselbe Verfahren wie das in Artikel 4.109 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

Art. 4.111 - Geschuldete Entschädigungen Die in den Artikeln 4.109 und 4.110 vorgesehenen Entschädigungen können nicht gleichzeitig bezogen werden. Die Zahlung einer dieser Entschädigungen befreit den Übernehmer von allen anderen Verpflichtungen.

Der Übernehmer kann sich von den in den Artikeln 4.109 und 4.110 vorgeschriebenen Verbotsbestimmungen und Verpflichtungen befreien und die Pauschalentschädigung von 20 Prozent vermeiden, wenn er die Gesamtheit der übernommenen, von Natur aus unbeweglichen Güter im Wege einer öffentlichen Versteigerung verkauft. In diesem Fall kommt, wenn der Ertrag aus diesem Verkauf den Wert übersteigt, der bei der Übernahme dieser Güter als Grundlage gedient hat, der Unterschied allen früheren Miteigentümern oder ihren Erben als Entschädigung zu, und zwar im Verhältnis zu ihrem Anteil bei der Übernahme.

Art. 4.112 - Zahlungsklage Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 4.109 und 4.110 vorgesehenen Entschädigungen fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das über die Übernahme befunden hat.

Die Klage muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen einem Jahr nach dem Verkauf, der Räumung der Wohnung beziehungsweise der Einstellung des Betriebs, die dazu Anlass geben, eingereicht werden.

Art. 4.113 - Berufung und Einspruch Gegen die Entscheidungen, die in den verschiedenen im vorliegenden Untertitel erwähnten Fällen erlassen werden, kann keine Berufung eingelegt werden, wenn das Katastereinkommen der Gesamtheit der unbeweglichen Güter am Tag der Übernahme 520 EUR nicht übersteigt.

Im gleichen Rahmen kann gegen diese Sachen kein Einspruch eingelegt werden.

Untertitel 10 - Erbschaftsregelung für Landwirtschaftsbetriebe Art. 4.114 - Abweichungsbestimmung § 1 - Für die Erbschaftsregelung für Landwirtschaftsbetriebe und im Hinblick auf deren Fortbestand gelten die Bestimmungen des vorliegenden Untertitels.

Für die Anwendung des vorliegenden Untertitels versteht man unter "Landwirtschaftsbetrieb" die Gesamtheit der beweglichen und unbeweglichen Güter, die für jede Tätigkeit bestimmt sind - bodengebunden oder nicht -, die sich auf den Ackerbau, die Viehzucht, die Geflügelzucht, den Gemüsebau, den Obstbau, die Fischzucht, die Imkerei, den Weinbau, die Blumenzucht, den Zierpflanzenbau, den Anbau von Saat- und Pflanzgut, die Baumschulen sowie die Produktion von Christbäumen bezieht. § 2 - Vorbehaltlich der Rechte, die durch Artikel 2.3.13 dem längstlebenden Ehepartner zuerkannt werden, ist die Anwendung von Untertitel 9 über die Erbschaftsregelung für kleine Erbschaften ausgeschlossen, wenn die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Untertitels erfüllt sind.

Art. 4.115 - Aufrechterhaltung der Ungeteiltheit Wenn einer der Miterben minderjährig und mindestens sechzehn Jahre alt ist, kann das Familiengericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Ungeteiltheit des Landwirtschaftsbetriebs für eine Frist aufrechterhalten, die über den Zeitpunkt, zu dem dieser Miterbe volljährig wird, nicht hinausgehen darf.

Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Ungeteiltheit wird in das Register des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation übertragen.

In Ermangelung einer Übertragung ist diese Entscheidung gutgläubigen Dritten gegenüber, die ein konkurrierendes Recht an dem unbeweglichen Gut haben, nicht wirksam.

Art. 4.116 - Übernahmerecht Vorbehaltlich der Bestimmungen, die die Rechte des längstlebenden Ehepartners und des längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden bestimmen, hat jeder Erbe in absteigender gerader Linie das Recht, wenn eine Erbschaft in ihrer Gesamtheit oder für einen Teil einen Landwirtschaftsbetrieb umfasst, auf der Grundlage einer Schätzung die beweglichen und unbeweglichen Güter, aus denen der Landwirtschaftsbetrieb besteht, zu übernehmen.

Falls eine Erbschaft nicht in ihrer Gesamtheit oder für einen Teil einen Landwirtschaftsbetrieb umfasst, wohl aber unbewegliche Güter, die dem Landwirtschaftsbetrieb des Erblassers angehörten, und ein Erbe in absteigender gerader Linie zu diesem Zeitpunkt Betreiber dieser Güter im Rahmen seines eigenen Landwirtschaftsbetriebs ist, hat dieser Erbe unter demselben Vorbehalt auch dieses Recht.

Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 Nr. 1 des früheren Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, dürfen das Übernahmerecht nur mit der Genehmigung des Friedensrichters des Gerichtsstands der Vormundschaft beziehungsweise der Betreuung des Vermögens geltend machen.

Art. 4.117 - Vorrangsrecht Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an: a) denjenigen oder diejenigen, die vom Erblasser durch Testament bestimmt worden sind und die zum Zeitpunkt des Todes die Gesamtheit oder einen Teil des Betriebs des Erblassers regelmäßig und fortdauernd betreiben oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmäßig und fortdauernd im Betrieb des Erblassers mitarbeiten, b) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes die Gesamtheit oder einen Teil des Betriebs des Erblassers regelmäßig und fortdauernd betreiben oder die zum Zeitpunkt des Todes regelmäßig und fortdauernd im Betrieb des Erblassers mitarbeiten, c) denjenigen oder diejenigen, die zum Zeitpunkt des Todes nicht im Betrieb des Erblassers im Sinne von Buchstabe a) mitarbeiten, die jedoch vom Erblasser durch Testament bestimmt worden sind, d) denjenigen, der unbewegliche Güter bewirtschaftet, die früher zum Landwirtschaftsbetrieb des Erblassers gehörten, die er jetzt aber im Rahmen seines eigenen Landwirtschaftsbetriebs betreibt. Erheben mehrere Erben ein und derselben Vorzugskategorie aufgrund einer der in Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Fälle Anspruch auf die Übernahme, können sie die Übernahme gemeinsam vornehmen.

Art. 4.118 - Schätzung Auf Antrag eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die Schätzung auf Betreiben des Familiengerichts vorgenommen, das zu diesem Zweck einen oder mehrere Taxatoren ernennen darf. Das Familiengericht befindet auf der Urschrift der Antragschrift. Sein Beschluss ist bei Vorlage der Urschrift vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die Interessehabenden per Gerichtsbrief über Tag und Uhrzeit der Eidesleistung des Taxators und notifiziert ihnen den Namen des Taxators; dieser legt sogleich Tag und Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Eidesleistung des Taxators kann frühestens fünfzehn Tage nach dem Versanddatum des Gerichtsbriefs stattfinden.

Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per Gerichtsbrief benachrichtigt. Klagen auf Ablehnung des Taxators müssen, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden; das Familiengericht befindet unmittelbar über diese Klage.

Das Gericht bestimmt eines seiner Mitglieder, um wie nachstehend bestimmt über die Streitfälle zu befinden, zu denen die Übernahme Anlass geben könnte.

Entstehen Streitfälle über die Weise, wie die Übernahme erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen oder ist er nicht anwesend, lädt der zu diesem Zweck bestimmte Richter die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Am anberaumten Tag versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des Magistrats, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.

Art. 4.119 - Verpflichtung zur Weiterführung des Betriebs Der Übernehmer ist verpflichtet, binnen sechs Monaten und während zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter entweder selbst zu bewirtschaften oder von seinem Ehepartner, seinen Nachkommen oder Adoptivkindern oder von den Ehepartnern seiner Nachkommen oder Adoptivkinder bewirtschaften zu lassen. Der Übernehmer kann von dieser Verpflichtung nur aus einem schwerwiegenden Grund, der vom Familiengericht für gültig anerkannt worden ist, befreit werden.

Der Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Familiengericht des Gerichtsbezirks, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, eine entsprechende Antragschrift ein.

Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Das Gericht erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem es die Parteien angehört hat.

Wenn der Übernehmer ohne die Genehmigung des Gerichts der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt, muss er jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Erben eine Entschädigung zahlen, die pauschal auf 35 Prozent ihres Anteils am Übernahmepreis festgelegt ist.

Im Fall einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer das Unternehmen jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen Mitübernehmer abtreten.

Art. 4.120 - Zeitweiliges Veräußerungsverbot Der Übernehmer darf, außer aus einem schwerwiegenden Grund, der vorab vom Familiengericht für gültig anerkannt worden ist, während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräußern.

Der Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Familiengericht des Gerichtsbezirks, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, eine entsprechende Antragschrift ein.

Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Gerichtsbrief vor. Das Gericht erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem es die Parteien angehört hat.

Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder teilweise veräußert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Erben eine Entschädigung zu zahlen, die pauschal auf 35 Prozent ihres Anteils am Übernahmepreis festgelegt ist.

Im Fall einer gemeinsamen Übernahme kann jeder Übernehmer seine ungeteilten Rechte jedoch ohne vorherige Genehmigung an einen Mitübernehmer abtreten.

Art. 4.121 - Kein gleichzeitiger Bezug von Entschädigungen Die in den Artikeln 4.119 und 4.120 vorgesehenen Entschädigungen können nicht gleichzeitig bezogen werden.

Art. 4.122 - Zahlungsklage Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 4.119 und 4.120 vorgesehenen Entschädigungen muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen drei Jahren nach der Einstellung des Betriebs beziehungsweise nach der Veräußerung, die dazu Anlass geben, eingereicht werden.

Jeder der früheren Miteigentümer oder ihre Erben können beim Familiengericht des Gerichtsbezirks, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, eine entsprechende Antragschrift einreichen.

Art. 4.123 - Beschränkte Übernahme Die Übernahme kann sich auf einen Teil des Landwirtschaftsbetriebs beschränken. In diesem Fall bestimmt der Interessehabende die Güter, die er übernimmt, ohne seine Miterben benachteiligen zu dürfen. Im Streitfall entscheidet der zuständige Richter.

In der Reihenfolge der weiteren Vorzugskategorien kann das Übernahmerecht auf die restlichen Güter geltend gemacht werden. Gibt es mehrere Übernehmer in ein und derselben Kategorie, bestimmen sie gemeinsam die Güter, die sie übernehmen.

Art. 4.124 - Einspruch gegen die Übernahme Jeder der Miterben kann gegen das Übernahmerecht Einspruch erheben, wenn die betreffenden unbebauten Güter in einem wie aufgrund der Rechtsvorschriften über die Raumordnung und den Städtebau abgegrenzten Wohngebiet gelegen sind.

Der Einspruch gilt nur für Baugrundstücke, auf denen sich keine Gebäude befinden, die für einen Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden.

Dieser Einspruch hat keine Auswirkungen auf die anderen von der Übernahme betroffenen Güter.

Untertitel 11 - Zentralregister der Erbschaften Art. 4.125 - Zwecke Das Zentralregister der Erbschaften ist eine computergestützte Datenbank, deren Zweck es ist: 1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die Abfrage und Übermittlung an Dritte auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls per Post zu ermöglichen a) von Informationen in Bezug auf Urkunden, in denen die Identität von Personen bestimmt wird, die zu einer eröffneten Erbschaft berufen sind, b) der Identität von Personen, die eine Erbschaft ausgeschlagen oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen haben, c) von gerichtlichen Maßnahmen, die in Bezug auf die Verwaltung einer Erbschaft ergriffen worden sind, 2.innerhalb der Grenzen, die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG bestimmt sind, die Verarbeitung der im Zentralregister registrierten Daten zu Zwecken des allgemeinen Interesses und insbesondere zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verbesserung der Qualität des Registers zu ermöglichen.

Art. 4.126 - Einzutragende Urkunden § 1 - In das Zentralregister der Erbschaften werden eingetragen: 1. Erburkunden und Erbscheine, die gemäß Artikel 4.59 von einem Notar erstellt werden, 2. Europäische Nachlasszeugnisse, die gemäß Artikel 68 der Europäischen Verordnung Nr.650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ausgestellt werden, sowie europäische Nachlasszeugnisse, die gemäß Artikel 72 Absatz 2 in fine derselben Verordnung von der zuständigen Gerichtsbehörde ausgestellt werden, 3. Berichtigungen, Änderungen und Widerrufe dieser Europäischen Nachlasszeugnisse, 4.Urkunden über die Ausschlagungserklärung, die gemäß Artikel 4.44 erstellt werden, 5. gemäß Artikel 4.49 erstellte Urkunden über die Erklärung eines Erben, dass er diese Eigenschaft nur unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, 6. Urteile und Entscheide zur Bestellung eines Verwalters einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft gemäß Artikel 4.54 oder eines Kurators einer vakanten Erbschaft gemäß Artikel 4.58 und Artikel 1231 des Gerichtsgesetzbuches. § 2 - Der Notar trägt die in § 1 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Urkunden und Scheine ein. Die Eintragung der in § 1 Nr. 2 erwähnten Europäischen Nachlasszeugnisse, die von einem Notar erstellt werden, und die Berichtigungen, Änderungen und Widerrufe dieser Europäischen Nachlasszeugnisse werden ebenfalls vom Notar vorgenommen.

Der Greffier des Gerichts, das die Entscheidung verkündet hat, übermittelt dem Zentralregister der Erbschaften die in § 1 Nr. 2 erwähnten Europäischen Nachlasszeugnisse, die von der zuständigen Gerichtsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 2 in fine der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ausgestellt worden sind. [ § 3 - Der Greffier des Gerichts, das die in § 1 Nr. 6 erwähnten Urteile oder Entscheide verkündet hat, übermittelt sie dem Zentralregister der Erbschaften.

Der Greffier des Gerichts, das die in Absatz 1 erwähnten Urteile oder Entscheide verkündet hat, übermittelt dem Zentralregister der Erbschaften die gegen diese Urteile oder Entscheide eingelegten Einsprüche, Berufungen oder Beschwerden.

Der Greffier des Gerichts, das die Entscheidungen verkündet hat, übermittelt dem Zentralregister der Erbschaften die gerichtlichen Entscheidungen, durch die die in Absatz 1 erwähnten Urteile oder Entscheide für nichtig erklärt oder abgeändert werden.] [Art. 4.126 § 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 28. April 2022 (B.S. vom 1. Juli 2022)] Art. 4.127 - Einzutragende Daten § 1 - Das Register enthält folgende zum Zeitpunkt der Eintragung geltende Daten: 1. für den Erblasser: a) Name und Vorname(n), b) Nationalregisternummer, c) Geburtsort und -datum, d) Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort, e) Sterbeort und -datum, 2.für den Erklärenden im Fall der Registrierung einer Erklärung gemäß Artikel 4.44 oder Artikel 4.49: a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen Person, b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, c) Nationalregisternummer oder gegebenenfalls Unternehmensnummer, d) Geburtsdatum und -ort im Fall einer natürlichen Person, e) Wohnsitzwahl im Fall einer Erklärung gemäß Artikel 4.49, 3. für den bestimmten Kurator oder Erbschaftsverwalter im Fall der Eintragung eines Urteils oder Entscheids zur Bestimmung gemäß den Artikeln 4.54 und 4.58: a) Name und Vorname(n), b) Funktion, c) Berufsadresse, 4.Art und Datum der Urkunde, des Scheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn es von einem Notar erstellt worden ist, unter Angabe des Gegenstands der Erklärung im Fall der Eintragung einer Erklärung gemäß Artikel 4.44 oder Artikel 4.49, 5. Art und Datum der Entscheidung über das Europäische Nachlasszeugnis, wenn es vom Gericht erstellt wurde, oder des Beschlusses zur Bestellung eines Kurators oder Verwalters, 6.Kenndaten des Notars, der die Urkunde oder den Schein beziehungsweise das Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat, des Gerichts, das das Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat, oder des Gerichts, das den Beschluss zur Bestellung eines Kurators oder Verwalters gefasst hat, 7. gegebenenfalls die NABAN-Referenzangabe der Urkunde oder des Europäischen Nachlasszeugnisses, wie in Artikel 18 des Gesetzes vom 16.März 1803 zur Organisierung des Notariats erwähnt; und, in deren Ermangelung die Verzeichnisnummer oder für Erbscheine die Referenzangabe der Amtsstube, 8. gegebenenfalls gemäß dem Standard des Europäischen Urteilsidentifikators (ECLI - European Case Law Identifier) die Referenzangabe der Entscheidung über das Europäische Nachlasszeugnis oder des Beschlusses zur Bestellung eines Kurators oder Verwalters und in Ermangelung dessen die Nummer des Urteils oder Entscheids in der allgemeinen Liste. § 2 - Das Zentralregister der Erbschaften gilt als authentische Quelle für die darin eingetragenen Daten.

Art. 4.128 - Eintragungskosten Der König legt den Tarif für die Kosten der Eintragung in das Register fest.

Art. 4.129 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher § 1 - Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens, nachstehend "Verwalter" genannt, ist mit der Verwaltung und Organisation des Zentralregisters der Erbschaften beauftragt.

Der Verwalter gilt, was das Zentralregister der Erbschaften betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. Dieser ist insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, Sicherung personenbezogener Daten und Informationen und ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über seine Pflichten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und im allgemeinen Rahmen des Datenschutzes und des Schutzes des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für die Datenschutzbehörde zu sein, 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde festgelegt werden, auszuführen. Der Datenschutzbeauftragte handelt bei der Ausführung seiner Aufträge vollkommen unabhängig und erstattet dem Verwalter unmittelbar Bericht.

Der König kann nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde nähere Regeln festlegen, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt.

Art. 4.130 - Aufbewahrungsfrist Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens bewahrt die Daten der Eintragung unter Angabe des Eintragungsdatums bis zu dreißig Jahre nach dem Tod der Person, deren Daten aufbewahrt werden, auf.

Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens bewahrt die Daten in Bezug auf die Abfrage des Registers auf, das heißt Erkennungsdaten der Person, die eine Abfrage des Registers durchgeführt hat, Erkennungsdaten der Person, über die eine Abfrage durchgeführt wurde, Zeitpunkt der Abfrage und Grund für die Abfrage.

Die Daten werden bis zu zehn Jahre nach der Abfrage aufbewahrt. Im Fall einer Beanstandung wird diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind.

Art. 4.131 - Abfrage von Daten § 1 - Die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten sind folgenden Personen zugänglich: 1. Notaren, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Greffiers und Magistraten bei den Gerichten im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, 2.öffentlichen Behörden, Einrichtungen öffentlichen Interesses, wenn die Kenntnisnahme für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge erforderlich ist, 3. allen Personen, sofern sie ein aktuelles und rechtmäßiges Interesse nachweisen können.Das Interesse des Antragstellers ist aktuell und rechtmäßig, wenn seine aktuellen Rechte und Pflichten durch den Tod des Erblassers oder durch die Erbwahl der Erbberechtigten beeinträchtigt werden. Das aktuelle und rechtmäßige Interesse wird im Antrag auf Abfrage vermerkt. § 2 - Es ist dem Verwalter verboten, im Zentralregister der Erbschaften eingetragene Daten anderen Personen zu übermitteln als denjenigen, die Zugriff auf diese Daten haben, so wie in § 1 bestimmt.

Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ist derjenige, der in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 4.127 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.

Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. § 3 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters der Erbschaften ist unentgeltlich.

Der Verwalter des Registers kann den in § 1 erwähnten Interessehabenden auf deren Antrag hin im Rahmen ihrer Abfragerechte eine Online-Abfrage ermöglichen. Die Entschädigung für die daraus hervorgehenden zusätzlichen Aufgaben und Investitionen zu Lasten des Verwalters wird den Personen, die eine Abfrage des Registers durchgeführt haben, in Rechnung gestellt.

TITEL 2 - Schenkungen, Testamente und Erbvereinbarungen Untertitel 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4.132 - Verfügungen unter Lebenden oder testamentarische Verfügungen § 1 - Man kann nur durch Schenkung unter Lebenden oder durch Testament in den nachstehend festgelegten Formen über sein Vermögen unentgeltlich verfügen.

Erbvereinbarungen können nur innerhalb der im vorliegenden Titel festgelegten Grenzen geschlossen werden. § 2 - Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den der Schenker sich des geschenkten Gutes zugunsten des Beschenkten, der das Gut annimmt, sofort und unwiderruflich entledigt. § 3 - Ein Testament ist ein Rechtsgeschäft, durch das der testamentarische Erblasser für die Zeit, in der er nicht mehr leben wird, über die Gesamtheit oder einen Teil seines Vermögens verfügt und das er widerrufen kann. § 4 - Schenkungen, einschließlich Schenkungen zukünftiger Güter, und testamentarische Verfügungen werden im vorliegenden Buch auch zusammen als unentgeltliche Zuwendungen bezeichnet.

Schenkungen zukünftiger Güter, durch die eine Person durch Vereinbarung als Erbberechtigter bestimmt wird, werden, wenn sie erlaubt sind, auch als vertragliche Erbeinsetzungen bezeichnet.

Art. 4.133 - Verbot einer unentgeltlichen Zuwendung mit Aufbewahrungsplicht zugunsten Dritter § 1 - Die unentgeltliche Zuwendung, durch die dem Beschenkten auferlegt wird, das erhaltene Gut aufzubewahren, damit es einem nachfolgenden Begünstigten zukommen kann, ist ungültig, selbst dem Beschenkten gegenüber.

Diese Regel findet keine Anwendung auf Verfügungen, die durch Untertitel 6 Eltern und Geschwistern erlaubt sind. § 2 - Die Verfügung, durch die ein Dritter zu einer unentgeltlichen Zuwendung berufen wird für den Fall, dass der Beschenkte diese Zuwendung nicht erhalten würde, wird nicht als unentgeltliche Zuwendung mit Aufbewahrungspflicht zugunsten Dritter angesehen und ist gültig.

Das Gleiche gilt für unentgeltliche Zuwendungen, durch die dem einen der Nießbrauch und dem anderen das Nackteigentum vermacht wird.

Art. 4.134 - Rechtswidrige Bedingungen und Lasten In unentgeltlichen Zuwendungen sind die Bedingungen und Lasten, die nicht zu verwirklichen sind oder die gegen zwingende Gesetzesbestimmungen oder die öffentliche Ordnung verstoßen, ungültig.

Untertitel 2 - Fähigkeit KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4.135 - Grundsatz der Fähigkeit Jeder kann unentgeltliche Zuwendungen vornehmen und erhalten, mit Ausnahme der Personen, die das Gesetz dazu für unfähig erklärt.

Art. 4.136 - Geistige Gesundheit Um eine unentgeltliche Zuwendung vorzunehmen, muss man bei gesundem Verstand sein.

Art. 4.137 - Ungeborenes Kind Um eine Schenkung zu erhalten, genügt es, zum Zeitpunkt der Schenkung gezeugt gewesen zu sein.

Um durch Testament etwas zu erhalten, genügt es, zum Zeitpunkt des Todes des testamentarischen Erblassers gezeugt gewesen zu sein.

Die Schenkung oder das Testament werden jedoch nur dann wirksam, wenn das Kind lebensfähig geboren wird.

KAPITEL 2 - Minderjährige und geschützte Volljährige Art. 4.138 - Minderjährige Minderjährige unter sechzehn Jahren können keine unentgeltliche Zuwendung vornehmen, vorbehaltlich der in Untertitel 9 enthaltenen Bestimmungen.

Minderjährige, die das Alter von sechzehn Jahren erreicht haben, können nur durch Testament und nur bis zur Hälfte des Vermögens verfügen, über das Volljährige laut gesetzlicher Erlaubnis verfügen können.

Art. 4.139 - Geschützte Volljährige Unbeschadet der Anwendung sowohl von Artikel 4.138 als auch von Artikel 499/7 § 4 des früheren Zivilgesetzbuches kann eine Person, die auf der Grundlage von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, durch Schenkung oder durch Testament zu verfügen, trotzdem diese Verfügung vornehmen, nachdem sie auf ihren Antrag hin von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt worden ist.

Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

Ermächtigt der Friedensrichter in Anwendung von Absatz 1 die geschützte Person, durch Testament zu verfügen, kann sie ein Testament nur anhand einer authentischen Urkunde errichten, ohne dem Friedensrichter den Entwurf davon vorlegen zu müssen.

In Abweichung von Absatz 3 kann der Friedensrichter erlauben, dass das Testament in internationaler Form aufgenommen wird, wenn die in Artikel 4.183 erwähnten Formbedingungen für das notarielle Testament aufgrund der körperlichen Unfähigkeit der geschützten Person nicht erfüllt werden können.

Zudem darf der Friedensrichter die Ermächtigung, eine Schenkung vorzunehmen, verweigern, wenn die Schenkung dazu führen kann, dass die geschützte Person oder ihre Unterhaltsberechtigten bedürftig werden.

KAPITEL 3 - Spezifische Unfähigkeiten Art. 4.140 - Vormund Ein Minderjähriger kann, auch wenn er das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, nicht zugunsten seines Vormunds verfügen, auch nicht durch Testament.

Ein Minderjähriger, der volljährig geworden ist, kann weder durch Schenkung noch durch Testament zugunsten seines früheren Vormunds verfügen, bis die Schlussrechnung über die Vormundschaft abgelegt und beglichen worden ist.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verwandten in aufsteigender Linie der Minderjährigen, die ihre Vormunde sind oder waren.

Art. 4.141 - Betreuer Der in Buch 1 Titel 11 Kapitel 2/1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Betreuer und jeder, der ein gerichtliches Mandat ausübt, können keinen Vorteil aus unentgeltlichen Zuwendungen ziehen, die die geschützte Person beziehungsweise die Person, der gegenüber dieses Mandat ausgeübt wird, während des gerichtlichen Schutzes oder dieses Mandats möglicherweise zu ihren Gunsten vorgenommen hat.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die in Artikel 496 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches und in Artikel 4.142 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Personen.

Art. 4.142 - Ärzte und Pflegeerbringer Fachkräfte der Gesundheitspflege, die eine Person während der Krankheit, an der sie gestorben ist, behandelt haben, können keinen Vorteil aus den unentgeltlichen Zuwendungen ziehen, die diese Person während dieser Krankheit möglicherweise zu ihren Gunsten vorgenommen hat.

Verwalter und Personalmitglieder von Einrichtungen für Heimbetreuung von Senioren können keinen Vorteil aus den unentgeltlichen Zuwendungen ziehen, die eine in ihrer Einrichtung untergebrachte Person während ihres Aufenthalts möglicherweise zugunsten dieser Personen vorgenommen hat.

Ausgenommen sind: 1. unentgeltliche Einzelzuwendungen zur Vergütung geleisteter Dienste unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Verfügenden und der geleisteten Dienste, 2.unentgeltliche Zuwendungen zugunsten von Verwandten bis zum vierten Grad einschließlich, vorausgesetzt jedoch, dass der Verstorbene keine Erben in gerader Linie hinterlässt; es sei denn, derjenige, zu dessen Gunsten die Verfügung erfolgt, gehört selbst zu diesen Erben, 3. unentgeltliche Zuwendungen zugunsten des Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder der Person, mit der der Verfügende eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Die gleichen Regeln sind den Dienern des Kultes und anderen Geistlichen sowie den Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rats gegenüber einzuhalten.

Art. 4.143 - Juristische Personen Für Schenkungen oder Vermächtnisse zugunsten juristischer Personen ist eine Ermächtigung oder Billigung erforderlich, wenn das Gesetz es vorsieht.

Wenn die juristische Person, der eine Schenkung angeboten wird, diese nur annehmen kann, falls sie die erforderliche Ermächtigung oder Billigung erhalten hat, kann sie die Schenkung vorläufig annehmen, wie in Artikel 4.161 Absatz 3 näher bestimmt.

Art. 4.144 - Zwischenpersonen Unentgeltliche Zuwendungen zugunsten eines Handlungsunfähigen sind ungültig, ob in Form eines entgeltlichen Vertrags verschleiert oder unter dem Namen von Zwischenpersonen.

Als Zwischenpersonen angesehen werden die Eltern, Kinder, Nachkommen und der Ehepartner der handlungsunfähigen Person oder die Person, mit der diese gesetzlich zusammenwohnt.

Untertitel 3 - Frei verfügbarer Teil und Herabsetzung KAPITEL 1 - Frei verfügbarer Teil Art. 4.145 - Pflichtteil der Kinder Unentgeltliche Zuwendungen dürfen die Hälfte der in Artikel 4.153 erwähnten Berechnungsmasse nicht überschreiten, wenn der Verfügende bei seinem Tod ein oder mehrere Kinder oder deren Nachkommen, die durch Erbenersetzung zur Erbschaft gelangen, hinterlässt.

Art. 4.146 - Nießbrauch am Pflichtteil der Kinder § 1 - Der Teil der Erbschaft, der gemäß Artikel 4.145 den Kindern vorbehalten ist, wird nur mit einem Nießbrauch zugunsten des längstlebenden Ehepartners belastet, wenn dieser an der gesamten Erbschaft ein Nießbrauchrecht hat, und in dem in Artikel 4.19 bestimmten Maße. § 2 - In allen anderen Fällen wird der Pflichtteil der Kinder nur innerhalb der nachstehenden Grenzen mit diesem Nießbrauch belastet: 1. Wenn die Rechte des längstlebenden Ehepartners auf den Nießbrauch an einem Bruchteil der Erbschaft beschränkt sind, wird zuerst der Restbetrag des frei verfügbaren Teils mit diesem Nießbrauch belastet, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, wie in Artikel 4.154 Absatz 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind. Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um die dem längstlebenden Ehepartner zuerkannten Nießbrauchrechte zu sichern, geht der Restbetrag des Nießbrauchs, der ihm zukommt, zu Lasten des den Kindern zugewiesenen Pflichtteils, wobei jedes Kind für den gleichen Teil aufzukommen hat. 2. Wenn die Rechte des längstlebenden Ehepartners auf den in Artikel 4.147 § 1 bestimmten Teil beschränkt sind, wird zuerst der Restbetrag des frei verfügbaren Teils mit diesem Nießbrauch belastet, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, wie in Artikel 4.154 Absatz 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind. Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um die Nießbrauchrechte des längstlebenden Ehepartners zu sichern, kann dieser die Herabsetzung der auf den frei verfügbaren Teil angerechneten unentgeltlichen Zuwendungen in der in Artikel 4.155 Absatz 4 festgelegten Reihenfolge verlangen. Diese Herabsetzung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 4.150.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann der längstlebende Ehepartner den Nießbrauch, für den er entweder aufgrund von Artikel 4.147 § 3 oder aufgrund der Tatsache, dass er auf eine Herabsetzungsklage verzichtet hat, keine Herabsetzung erlangen kann, nicht dem Pflichtteil der Kinder zu Lasten legen.

Art. 4.147 - Pflichtteil des längstlebenden Ehepartners § 1 - Ungeachtet anderslautender Bestimmung hat der längstlebende Ehepartner den Nießbrauch an der Hälfte der in Artikel 4.153 umschriebenen Berechnungsmasse. § 2 - Unentgeltliche Zuwendungen dürfen nicht zur Folge haben, dass der längstlebende Ehepartner den Nießbrauch oder das Mietrecht an dem unbeweglichen Gut, das der Familie bei Eröffnung der Erbschaft als Hauptwohnung diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat verliert.

Im Falle einer tatsächlichen Trennung der Ehepartner bezieht sich dieser Nießbrauch oder dieses Mietrecht auf das unbewegliche Gut, in dem die Ehepartner ihren letzten ehelichen Wohnort hatten, und auf den darin vorhandenen Hausrat, vorausgesetzt, der längstlebende Ehepartner hat dort seinen Wohnort beibehalten oder wurde gegen seinen Willen daran gehindert, dies zu tun, und die Zuweisung dieses Nießbrauchs oder Mietrechts ist auf gerechte Weise erfolgt.

Dieser Nießbrauch wird auf den Nießbrauch angerechnet, den der längstlebende Ehepartner aufgrund von § 1 erhält, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein. § 3 - In keinem Fall kann der längstlebende Ehepartner die Herabsetzung der Schenkungen beantragen, die der Erblasser zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem der Ehepartner diese Eigenschaft nicht hatte, ungeachtet der Aufnahme dieser Schenkungen in die in Artikel 4.153 erwähnte Berechnungsmasse. Ebenso wenig kann er einen Vorteil aus der von den Nachkommen des Erblassers beantragten Herabsetzung solcher Schenkungen ziehen. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Rechte können dem längstlebenden Ehepartner durch Testament entzogen werden, wenn die Ehepartner am Todestag seit mehr als sechs Monaten getrennt lebten und der Erblasser oder längstlebende Ehepartner durch eine gerichtliche Handlung, als Kläger oder Beklagter, entweder einen von seinem Ehepartner getrennten Wohnort gefordert hat oder eine Ehescheidungsklage auf der Grundlage von Artikel 229 des früheren Zivilgesetzbuches eingereicht hat und sofern die Ehepartner seit dieser Handlung nicht erneut zusammengewohnt haben.

In dem in Absatz 1 erwähnten Fall stellt die Bestimmung eines Universalvermächtnisnehmers eine widerlegbare Vermutung des Willens dar, dem längstlebenden Ehepartner diese Rechte zu entziehen.

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die Ehepartner die in Artikel 1287 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung wird ab Hinterlegung der Antragschrift im Hinblick auf die Ehescheidung wirksam, außer wenn die Parteien in der Vereinbarung bestimmt haben, dass sie mit dem Tag der Unterzeichnung wirksam wird. § 5 - In dem in Artikel 2.3.2 erwähnten Fall kann von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen werden.

Art. 4.148 - Keine anderen Pflichtteilserben In Ermangelung eines längstlebenden Ehepartners und von Verwandten in absteigender Linie dürfen die unentgeltlichen Zuwendungen die gesamte Erbschaft umfassen.

Art. 4.149 - Unentgeltliche Zuwendung in Bezug auf den frei verfügbaren Teil Der frei verfügbare Teil kann ganz oder teilweise entweder durch Schenkung oder durch Testament den Kindern oder anderen Erbberechtigten des Schenkers gegeben werden.

Die Verfügung unterliegt der Zurückführung oder ist von ihr befreit, so wie in Titel 1 Untertitel 8 Kapitel 2 Abschnitt 1 bestimmt.

KAPITEL 2 - Herabsetzung Art. 4.150 - Grundsatz der wertmäßigen Herabsetzung Unentgeltliche Zuwendungen, die den frei verfügbaren Teil übersteigen, können bei Eröffnung der Erbschaft bis auf diesen Teil herabgesetzt werden.

Ungeachtet anderslautender Bestimmung und außer für den in Artikel 4.147 § 2 erwähnten Pflichtteil erfolgt die Herabsetzung nur wertmäßig. Sie kann jedoch auf Antrag des Beschenkten in Natur erfolgen.

Unentgeltliche Zuwendungen, die nur für den Nießbrauch herabgesetzt werden müssen, sich jedoch auf andere als die in Artikel 4.147 § 2 erwähnten Güter beziehen, werden ebenfalls wertmäßig herabgesetzt. Die Entschädigung für die Herabsetzung entspricht dem kapitalisierten Wert dieses Nießbrauchs am Todestag; sie wird durch die entsprechende Anwendung der Bestimmung von Artikel 4.64 berechnet.

In Abweichung von Absatz 2 erfolgt die Herabsetzung auf Ebene des Voll- oder Nackteigentums der Vermächtnisse in Natur, wenn der Beschenkte kein Erbe ist.

Art. 4.151 - Recht auf Einforderung der Herabsetzung Die Herabsetzung unentgeltlicher Zuwendungen kann nur von denjenigen, denen das Gesetz einen Pflichtteil zuerkennt, von deren Erben oder ihren Rechtsnachfolgern eingefordert werden.

Beschenkte, Vermächtnisnehmer und Gläubiger des Erblassers können diese Herabsetzung weder einfordern noch einen Vorteil daraus ziehen.

Art. 4.152 - Verzicht auf eine Herabsetzungsklage § 1 - Die Herabsetzung der Schenkungen kann nicht von Pflichtteilserben beantragt werden, die auf eine Klage auf Herabsetzung der betreffenden Schenkung durch eine einseitige Erklärung in der Schenkungsurkunde oder im Nachhinein verzichtet haben. Die Artikel 4.244 bis 4.253 sind auf diesen Verzicht entsprechend anwendbar.

Erben, die auf eine Herabsetzungsklage verzichtet haben, können keinen Vorteil aus der Herabsetzung ziehen, die von anderen beantragt würde. § 2 - Ungeachtet des in § 1 erwähnten Verzichts auf eine Herabsetzungsklage wird der Wert der Güter, die Gegenstand der Schenkung sind, in die in Artikel 4.153 erwähnte Berechnungsmasse aufgenommen.

Der Verzicht auf eine Herabsetzungsklage darf nicht dazu führen, dass die anderen unentgeltlichen Zuwendungen eine größere Herabsetzung erfahren als diejenige, die sie in Ermangelung eines solchen Verzichts erfahren hätten. § 3 - Der Verzicht auf eine Herabsetzungsklage ist gegebenenfalls ohne Wirkung auf die Verpflichtung zur Zurückführung der Schenkung.

Art. 4.153 - Berechnungsmasse zur Bestimmung des frei verfügbaren Teils Zur Bestimmung der Herabsetzung wird aus dem gesamten, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Vermögen eine Berechnungsmasse gebildet. Nach Abzug der Schulden werden fiktiv die Güter hinzugefügt, über die durch Schenkungen verfügt worden ist, und zwar nach ihrem Zustand und ihrem Wert, wie in Artikel 4.90 §§ 2 bis 9 bestimmt. Von diesem gesamten Vermögen wird unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Erben, die der Erblasser hinterlässt, der Teil berechnet, über den er verfügen durfte.

Art. 4.154 - Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen Unentgeltliche Zuwendungen, die vom Schenker oder testamentarischen Erblasser gemacht worden sind, werden je nach Fall auf den Gesamtpflichtteil der Pflichtteilserben oder auf den frei verfügbaren Teil angerechnet, und zwar in der Reihenfolge, in der diese Zuwendungen gemacht worden sind, wobei mit der ältesten begonnen werden muss. Vermächtnisse werden am Tag der Eröffnung der Erbschaft angerechnet.

Zurückzuführende unentgeltliche Zuwendungen, die einem Pflichtteilserben gemacht werden, werden auf den Gesamtpflichtteil der Pflichtteilserben und subsidiär auf den frei verfügbaren Teil angerechnet. Erforderlichenfalls wird der Überschuss herabgesetzt.

Unentgeltliche Zuwendungen mit Befreiung von der Zurückführung an einen Pflichtteilserben und unentgeltliche Zuwendungen an einen Begünstigten, der kein Pflichtteilserbe ist, werden auf den frei verfügbaren Teil angerechnet. Der Überschuss wird herabgesetzt.

Art. 4.155 - Reihenfolge der Herabsetzungen Wenn der Wert der Schenkungen den frei verfügbaren Teil übersteigt oder ihm gleichkommt, werden alle testamentarischen Verfügungen über Voll- oder Nackteigentum, die gemäß Artikel 4.150 Absatz 4 in Natur herabzusetzen sind, unwirksam. Übersteigen die testamentarischen Verfügungen entweder den frei verfügbaren Teil oder den Anteil dieses Teils, der nach Abzug des Werts der Schenkungen übrig bleibt, erfolgt die Herabsetzung proportional, ohne Unterscheidung zwischen Universalvermächtnissen und Einzelvermächtnissen.

Wenn der testamentarische Erblasser jedoch ausdrücklich erklärt hat, dass ein bestimmtes Vermächtnis vorzugsweise vor den anderen zu erfüllen ist, wird diesem Vorzug nachgekommen. Dieses Vermächtnis wird nur dann herabgesetzt, wenn die Herabsetzung der übrigen Vermächtnisse nicht ausreicht, um den Pflichtteil wiederherzustellen.

Eine Herabsetzung von Schenkungen erfolgt erst, nachdem der Wert aller in den testamentarischen Verfügungen einbegriffenen Güter erschöpft worden ist. Im Falle einer solchen Herabsetzung wird zuerst die zuletzt erfolgte Schenkung herabgesetzt und so schrittweise von den jüngeren zu den älteren Schenkungen übergegangen.

Art. 4.156 - Herabsetzungsklage § 1 - Übersteigt die wertmäßig herabgesetzte unentgeltliche Zuwendung den frei verfügbaren Teil, entschädigt der Beschenkte, der Erbe ist oder nicht, die Pflichtteilserben in Höhe des überschüssigen Teils der unentgeltlichen Zuwendung, ungeachtet des Betrags dieses Überschusses.

Die Zahlung der Entschädigung durch den Erben erfolgt durch Mindereinnahme und, wenn er Pflichtteilserbe ist, vorrangig durch Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch.

Die Herabsetzungsentschädigung wird spätestens zum Zeitpunkt der Teilung gezahlt, es sei denn, es gibt eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Miterben. § 2 - Nach vorheriger Zwangsvollstreckung der Güter des Schuldners der Herabsetzungsentschädigung und bei dessen Insolvenz können die Pflichtteilserben eine Herabsetzungsklage gegen Dritte erheben, die unentgeltlich die Güter erworben haben, die Teil der unentgeltlich erfolgten Zuwendungen des Beschenkten oder des nachfolgenden Begünstigten sind. Die Herabsetzungsklage wird auf die gleiche Weise wie gegen die Beschenkten selbst und nach dem Datum der Veräußerungen erhoben, wobei mit der jüngsten begonnen werden muss.

Eine Herabsetzungsklage gegen die in Absatz 1 erwähnten Dritten kann nicht von Pflichtteilserben erhoben werden, die gemäß den Artikeln 4.249 bis 4.252 der Veräußerung des geschenkten Gutes entweder in der Schenkungsurkunde oder durch eine spätere ausdrückliche Erklärung zugestimmt haben. Die Artikel 4.244 bis 4.248 und 4.253 sind auf diese Zustimmung anwendbar. § 3 - Eine Herabsetzungsklage kann von Pflichtteilserben nicht in Bezug auf Vermächtnisse erhoben werden, für deren Aushändigung sie in Kenntnis der Beeinträchtigung ihres Pflichtteils ihre Zustimmung erteilt haben. In diesem Fall können die anderen unentgeltlichen Zuwendungen jedoch keine größere Herabsetzung erfahren als diejenige, die sie ohne eine solche Aushändigung erfahren hätten.

Art. 4.157 - Verjährung § 1 - Eine Herabsetzungsklage in Bezug auf eine unentgeltliche Zuwendung, die einem Erben gemacht wird, verjährt in dreißig Jahren ab Eröffnung der Erbschaft.

Pflichtteilserben wird das Recht, die Herabsetzung einzufordern, aberkannt, wenn sie in Kenntnis der Beeinträchtigung ihres Pflichtteils die Herabsetzung der in Absatz 1 erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen am Tag des Abschlusses der Liquidation und Teilung der Erbschaft nicht beantragt haben. § 2 - Eine Herabsetzungsklage in Bezug auf eine unentgeltliche Zuwendung, die einem Beschenkten, der kein Erbe ist, gemacht wird, verjährt in zwei Jahren ab Abschluss der Liquidation und Teilung der Erbschaft, sofern aus dieser Liquidation eine Beeinträchtigung des Pflichtteils der Pflichtteilserben hervorgeht, oder in jedem Fall in höchstens dreißig Jahren ab Eröffnung der Erbschaft.

Der Beschenkte kann die Pflichtteilserben jedoch jederzeit in Verzug setzen, sich über den Grundsatz und gegebenenfalls über den Betrag der Herabsetzung der ihm gemachten unentgeltlichen Zuwendung auszusprechen. In diesem Fall sprechen sich die Pflichtteilserben zur Vermeidung des Verfalls spätestens binnen einem Jahr nach Inverzugsetzung über den Grundsatz der Herabsetzung aus und verfügen sie ab dieser Grundsatzerklärung über eine Frist von zwei Jahren, um die Herabsetzung einzufordern und den diesbezüglichen Betrag festzulegen.

Untertitel 4 - Schenkungen KAPITEL 1 - Form der Schenkungen Art. 4.158 - Notarielle Urkunde Jede Schenkungsurkunde muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vor einem Notar errichtet werden.

Art. 4.159 - Schätzungsverzeichnis für bewegliche Güter Eine Schenkungsurkunde über bewegliche Güter ist nur für die Güter gültig, von denen ein Schätzungsverzeichnis, das vom Schenker und vom Beschenkten oder von denjenigen, die die Schenkung für ihn annehmen, unterzeichnet worden ist, in die Schenkungsurkunde aufgenommen oder ihr beigefügt worden ist.

Art. 4.160 - Formmangel Ein Schenker kann die Mängel einer Schenkung nicht durch eine Bestätigungsurkunde beheben. Eine Schenkung, die der Form nach ungültig ist, muss in der gesetzlichen Form erneut vorgenommen werden.

Die Bestätigung, Bekräftigung oder freiwillige Erfüllung einer Schenkung, die nach dem Tod des Schenkers durch seine Erben erfolgt, bringt deren Verzicht auf das Recht mit sich, entweder Formfehler oder sonstige Einreden geltend zu machen.

KAPITEL 2 - Annahme von Schenkungen Art. 4.161 - Erfordernis der Annahme Eine Schenkung bindet den Schenker erst und wird erst wirksam ab dem Tag, an dem sie ausdrücklich angenommen worden ist.

Die Annahme kann zu Lebzeiten des Schenkers durch eine spätere authentische Urkunde erfolgen. In diesem Fall erscheint der Schenker oder die Person, die er bestimmt hat, ihn zu diesem Zweck zu vertreten, bei Beurkundung der Annahme, um Kenntnis von ihr zu nehmen.

Die in vorliegendem Absatz erwähnte Vollmacht ist in einer notariellen Urkunde festzuhalten.

Bei der in Artikel 4.143 Absatz 2 erwähnten vorläufigen Annahme handelt es sich um eine Annahme unter Vorbehalt der Ermächtigung oder Billigung, die den Schenker unter diesem Vorbehalt bindet, sobald sie ihm notifiziert worden ist. Diese vorläufige Annahme wird in der Schenkungsurkunde oder in einer späteren authentischen Urkunde festgehalten. Die Bestimmungen von Absatz 2 finden Anwendung auf die vorläufige Annahme, die endgültige Annahme nach Ermächtigung oder Billigung und auf ihre Notifizierung.

Art. 4.162 - Annahme durch Vollmacht Ist der Beschenkte volljährig, muss die Annahme von ihm selbst oder in seinem Namen von der von ihm bevollmächtigten Person vorgenommen werden, die die Befugnis hat, die vorgenommene Schenkung anzunehmen, oder die eine allgemeine Befugnis hat, alle Schenkungen, die vorgenommen worden sind oder noch vorgenommen werden könnten, anzunehmen.

Diese Vollmachtserteilung muss in einer notariellen Urkunde festgehalten werden.

Art. 4.163 - Annahme für einen Minderjährigen Eine Schenkung an einen nicht für mündig erklärten Minderjährigen muss von seinem Vormund gemäß Artikel 410 § 1 des früheren Zivilgesetzbuches angenommen werden.

Ein für mündig erklärter Minderjähriger kann eine Schenkung mit dem Beistand seines Kurators annehmen.

Dennoch können der Vater und die Mutter des für mündig oder nicht für mündig erklärten Minderjährigen oder, selbst zu Lebzeiten des Vaters und der Mutter, die anderen Verwandten in aufsteigender Linie, auch wenn sie weder Vormund noch Kurator des Minderjährigen sind, die Schenkung für ihn annehmen.

Art. 4.164 - Annahme für einen geschützten Volljährigen Eine Schenkung an eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/2 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, Schenkungen zu erhalten, muss von deren Betreuer gemäß Artikel 499/7 § 2 Absatz 1 Nr. 6 des früheren Zivilgesetzbuches angenommen werden.

Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches Beistand benötigt, um Schenkungen anzunehmen, kann mit dem Beistand ihres Betreuers eine Schenkung annehmen.

Art. 4.165 - Öffentlichkeit des Grundeigentums Bezieht sich die Schenkung auf ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gut, werden gemäß Artikel 3.30 § 1 die Schenkungsurkunde und die Urkunde über die Annahme der Schenkung, wenn diese in einer späteren Urkunde festgehalten wird, übertragen. Gegebenenfalls werden auch die getrennte Urkunde über die vorläufige Annahme und die Urkunde über die endgültige Annahme übertragen.

Art. 4.166 - Wirkungen der Annahme Eine ordnungsgemäß angenommene Schenkung gilt durch die bloße Zustimmung der Parteien als vollzogen. Das Eigentum an den geschenkten Gütern geht auf den Beschenkten über, ohne dass es irgendeiner anderen Übergabe bedarf.

Art. 4.167 - Versäumnis der Annahme für einen Minderjährigen oder geschützten Volljährigen Minderjährige und geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, Schenkungen anzunehmen, werden trotz Versäumnis der Annahme der Schenkungen nicht wieder in den vorigen Stand eingesetzt. Sie können nur Regress gegen ihren Vater oder ihre Mutter, ihren Vormund oder ihren Betreuer nehmen, wenn dazu Grund besteht.

KAPITEL 3 - Gegenstand und Modalitäten der Schenkungen Art. 4.168 - Gegenwärtige Güter Eine Schenkung darf nur gegenwärtige Güter des Schenkers umfassen.

Wenn sie zukünftige Güter umfasst, ist sie in Bezug auf diese Güter ungültig.

Art. 4.169 - Bedingungen der Schenkung Eine Schenkung, die unter Bedingungen erfolgt, deren Erfüllung einzig und allein vom Willen des Schenkers abhängt, ist ungültig.

Sie ist ebenfalls ungültig, wenn sie unter der Bedingung erfolgt ist, andere Schulden oder Lasten zu tilgen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Schenkung vorhanden waren oder die entweder in der Schenkungsurkunde oder in dem Verzeichnis, das in dieser Urkunde aufgenommen beziehungsweise ihr beizufügen ist, angegeben sind.

Wenn der Schenker sich das Recht vorbehalten hat, über ein in der Schenkung enthaltenes Gut oder über eine bestimmte Geldsumme aus dem geschenkten Vermögen zu verfügen, und stirbt, ohne darüber verfügt zu haben, gehört das besagte Gut oder die besagte Geldsumme den Erben des Schenkers, ungeachtet jeder anderslautenden Klausel.

Art. 4.170 - Ausnahme für vertragliche Erbeinsetzungen Die Artikel 4.168 und 4.169 gelten nicht für Schenkungen, die in den Untertiteln 8 und 9 erwähnt sind.

Art. 4.171 - Vorbehalt des Nießbrauchs Dem Schenker ist es erlaubt, sich den Genuss von oder den Nießbrauch an den geschenkten beweglichen oder unbeweglichen Gütern entweder zu seinen eigenen Gunsten vorzubehalten oder darüber zugunsten eines anderen zu verfügen.

Ist die Schenkung von beweglichen Gütern mit dem Vorbehalt des Nießbrauchs erfolgt, muss der Beschenkte bei Erlöschen des Nießbrauchs die geschenkten Güter, die in Natur vorhanden sind, in dem Zustand annehmen, in dem sie sich befinden. Er kann angesichts nicht vorhandener Güter gegen den Schenker oder dessen Erben Klage erheben bis in Höhe des Wertes, der den Gütern im Schätzungsverzeichnis zugewiesen worden ist.

Art. 4.172 - Vertragliches Rückfallsrecht § 1 - Der Schenker kann sich entweder für den Fall, dass der Beschenkte allein vor ihm stirbt, oder für den Fall, dass der Beschenkte und dessen Nachkommen vor ihm sterben, das Rückfallsrecht in Bezug auf die geschenkten Güter ausbedingen.

Dieses Recht kann nur zugunsten des Schenkers allein ausbedungen werden. § 2 - Das Rückfallsrecht hat zur Folge, dass alle Veräußerungen der geschenkten Güter für unwirksam erklärt werden und dass diese Güter frei von allen Lasten und Hypotheken an den Schenker zurückfallen.

KAPITEL 4 - Auflösung und Widerruf von Schenkungen Art. 4.173 - Ursachen für die Auflösung oder den Widerruf Eine Schenkung kann wegen Nichterfüllung der Lasten, unter denen sie erfolgt ist, aufgelöst werden.

Eine Schenkung kann nur wegen Undanks widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt niemals von Rechts wegen.

Art. 4.174 - Widerruf wegen Undanks § 1 - Eine Schenkung kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. wenn der Beschenkte einen Anschlag auf das Leben des Schenkers verübt hat, 2.wenn er sich ihm gegenüber Misshandlungen, Straftaten oder grobe Beleidigungen hat zu Schulden kommen lassen, 3. wenn er sich weigert, ihm Unterhalt zu zahlen. § 2 - Schenkungen, die zugunsten einer Ehe erfolgt sind, können nicht wegen Undanks widerrufen werden.

Art. 4.175 - Widerrufsklage wegen Undanks Die Widerrufsklage wegen Undanks muss innerhalb eines Jahres erhoben werden, und zwar ab dem Tag, an dem die dem Beschenkten vom Schenker zur Last gelegte Straftat begangen wurde, oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem Schenker bekannt sein konnte.

Der Schenker kann die Widerrufsklage gegen den Beschenkten erheben und nach dessen Tod gegen seine Erben.

Die Erben des Schenkers können die Widerrufsklage nur erheben: 1. wenn der Schenker die Klage bereits erhoben hatte, 2.wenn der Schenker innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem ihm die Straftat bekannt sein konnte, verstorben ist; die Erben müssen dann innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem Schenker bekannt sein konnte, die Klage erheben, 3. wenn der Schenker verstorben ist, ohne dass ihm die Straftat bekannt sein konnte;die Erben müssen dann innerhalb eines Jahres ab dem Todestag oder ab dem Tag, an dem ihnen die Straftat bekannt sein konnte, oder ab dem Tag, an dem ihnen die Schenkung bekannt sein konnte, die Klage erheben.

Art. 4.176 - Wirkungen der Auflösung oder des Widerrufs Die Auflösung wegen Nichtausführung der Lasten und der Widerruf wegen Undanks ziehen das Erlöschen der durch die Schenkung begründeten dinglichen Rechte mit den in Artikel 3.17 vorgesehenen Wirkungen gegenüber Dritten nach sich.

Art. 4.177 - Randvermerk Die Klage auf Auflösung oder Widerruf einer Schenkung unbeweglicher Güter muss, wie in Artikel 3.33 Absatz 1 bestimmt, mit den in Artikel 3.34 festgelegten Wirkungen am Rand vermerkt werden.

Untertitel 5 - Testamente KAPITEL 1 - Form der Testamente Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4.178 - Freie Wortwahl Jeder kann durch Testament verfügen, sei es unter der Bezeichnung einer Erbeinsetzung oder unter der Bezeichnung eines Vermächtnisses oder unter irgendeiner anderen Bezeichnung, die geeignet ist, seinen Willen zu äußern.

Art. 4.179 - Verbot eines gemeinschaftlichen Testaments Ein Testament kann nicht von zwei oder mehreren Personen durch ein und dasselbe Rechtsgeschäft errichtet werden, sei es zugunsten eines Dritten oder als wechselseitige Verfügung.

Art. 4.180 - Erlaubte Formen Ein Testament kann eigenhändig, durch notarielle Urkunde oder in internationaler Form errichtet werden.

Abschnitt 2 - Formvorschriften Art. 4.181 - Eigenhändiges Testament Ein eigenhändiges Testament ist nur gültig, wenn es vollständig vom testamentarischen Erblasser mit der Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet ist. Es unterliegt keiner anderen Formalität.

Art. 4.182 - Aushändigung des eigenhändigen Testaments Ein eigenhändiges Testament kann einem Notar auch ohne Ausfertigung einer Hinterlegungsurkunde ausgehändigt werden.

Art. 4.183 - Notarielles Testament § 1 - Ein notarielles Testament ist das Testament, das vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren aufgenommen wird. § 2 - Das notarielle Testament wird gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats entsprechend dem vom testamentarischen Erblasser geäußerten Willen auf Papier errichtet. Das Testament muss dem testamentarischen Erblasser vorgelesen werden, der bestätigt, dass dies sein letzter Wille ist. Ist nur ein Notar anwesend, erfolgt die Verlesung des Testaments und die Bestätigung durch den testamentarischen Erblasser in Gegenwart der Zeugen.

All dies muss ausdrücklich vermerkt werden. § 3 - Dieses Testament muss vom testamentarischen Erblasser unterzeichnet werden. Erklärt er, dass er nicht unterzeichnen kann oder dazu nicht imstande ist, muss seine Erklärung mit der Ursache, die ihn an der Unterzeichnung hindert, in der Urkunde ausdrücklich vermerkt werden.

Art. 4.184 - Testament in internationaler Form Ein Testament in internationaler Form wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Februar 1983 zur Einführung eines Testaments in internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Testament errichtet.

Art. 4.185 - Erklärung in Bezug auf das Testament in internationaler Form Der Notar fügt dem Testament in internationaler Form eine Erklärung gemäß den Bestimmungen des in Artikel 4.184 erwähnten Gesetzes bei.

Abschnitt 3 - In Sonderfällen erlaubte Testamentsformen Art. 4.186 - Testamente von Militärpersonen Testamente von Militärpersonen und von Personen, die in der Armee dienen, können in welchem Land auch immer vor einem Offizier, der den Dienstgrad eines Majors innehat, oder vor jedem anderen Offizier eines höheren Grades in Gegenwart von zwei Zeugen oder vor zwei Offizieren, die mit der Personalverwaltung der Einheit, der die betreffende Militärperson oder Person angehört, beauftragt sind, oder vor einem dieser Offiziere in Gegenwart von zwei Zeugen aufgenommen werden.

Diese Testamente können auch, wenn der testamentarische Erblasser krank oder verwundet ist, vor dem Arzt, der mit der medizinischen Unterstützung der Einheit, der die betreffende Militärperson oder Person angehört, beauftragt ist, mithilfe des mit der Personalverwaltung beauftragten Offiziers aufgenommen werden.

Die Absätze 1 und 2 sind nur auf diejenigen anwendbar, die sich außerhalb des belgischen Staatsgebiets auf einer Militärexpedition oder in Quartier oder in Garnison oder beim Feind in Kriegsgefangenschaft befinden. Sie sind nicht anwendbar auf diejenigen, die im Inland in Quartier oder in Garnison sind, es sei denn, sie befinden sich an einem belagerten Ort oder in einer Festung oder an anderen Orten, deren Tore geschlossen sind und zu denen die Verbindung infolge des Krieges abgebrochen ist.

Diese Testamente werden sechs Monate, nachdem der testamentarische Erblasser an einen Ort zurückgekehrt ist, an dem er die üblichen Testamentsformen anwenden kann, ungültig.

Art. 4.187 - Testamente an einem wegen Ansteckungsgefahr unzugänglichen Ort Testamente, die an einem Ort errichtet werden, zu dem wegen einer ansteckenden Krankheit jede Verbindung abgebrochen ist, können vor dem Friedensrichter oder vor einem Standesbeamten dieser Gemeinde in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden.

Diese Bestimmung gilt sowohl für diejenigen, die sich mit einer solchen Krankheit infiziert haben, als auch für diejenigen, die sich an den infizierten Orten befinden, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt nicht krank sind.

Diese Testamente werden sechs Monate, nachdem die Verbindung zu dem Ort, an dem sich der testamentarische Erblasser befindet, wieder hergestellt worden ist, oder sechs Monate, nachdem er sich an einen Ort begeben hat, zu dem die Verbindung nicht abgebrochen ist, ungültig.

Art. 4.188 - Seetestamente § 1 - Testamente, die auf See, während einer Reise, errichtet werden, können wie folgt aufgenommen werden: 1. an Bord eines belgischen Kriegsschiffes, eines Schiffes unter belgischer Hoheit oder eines belgischen Staatsschiffes: vor dem Kommandanten oder, in dessen Ermangelung, vor dem Offizier, der ihn nach der Dienstordnung ersetzt, und immer zusammen mit einem anderen Offizier an Bord, 2.an Bord eines belgischen Seeschiffes: vor dem Kapitän oder, in dessen Ermangelung, vor dem Offizier, der ihn nach der Dienstordnung ersetzt, und immer zusammen mit einem anderen Offizier an Bord. § 2 - Das Testament des Kommandanten an Bord eines belgischen Kriegsschiffes, eines Schiffes unter belgischer Hoheit oder eines belgischen Staatsschiffes, oder des Kapitäns an Bord eines belgischen Seeschiffes kann vor denjenigen aufgenommen werden, die in der Dienstordnung nach ihnen kommen, wobei fürs Übrige die Bestimmungen von § 1 eingehalten werden müssen. § 3 - In allen Fällen müssen diese Testamente in Gegenwart von zwei Zeugen aufgenommen werden und das Original dieses Testaments wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. § 4 - Läuft das Schiff in einen ausländischen Hafen ein, in dem sich ein Konsul Belgiens befindet, müssen diejenigen, vor denen das Testament aufgenommen worden ist, eines der beiden Originale entweder verschlossen oder versiegelt dem Konsul zur Aufbewahrung übergeben, der es dem für maritime Mobilität zuständigen Minister übermittelt.

Dieser hinterlegt das Testament bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Wohnsitzes des testamentarischen Erblassers. § 5 - Bei der Rückkehr des Schiffes nach Belgien müssen die beiden verschlossenen und versiegelten Originale des Testaments oder das noch übrig bleibende Original, falls das andere gemäß § 4 im Laufe der Reise hinterlegt worden ist, im Schifffahrtskontrollamt abgegeben werden. Dieses Amt übermittelt die Originale unverzüglich dem für maritime Mobilität zuständigen Minister, der ihre Hinterlegung auf die in § 4 bestimmte Weise anordnet. § 6 - Im Logbuch muss neben dem Namen des testamentarischen Erblassers am Rand vermerkt werden, dass die Originale des Testaments entweder einem konsularischen Vertreter ausgehändigt oder im Schifffahrtskontrollamt abgegeben worden sind. § 7 - Ein Testament wird nicht als ein auf See errichtetes Testament angesehen, obgleich es im Laufe einer Seereise errichtet worden ist, wenn das Schiff zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments in ausländischem Gebiet, in dem sich ein belgischer konsularischer Vertreter mit notarieller Befugnis befand, angelegt hatte. In diesem Fall ist es nur dann gültig, sofern es in der in Belgien vorgeschriebenen Form oder in der in dem Land, in dem es errichtet wurde, gebräuchlichen Form erstellt worden ist. § 8 - Ein Testament, das in der in den Paragraphen 1 und 3 vorgeschriebenen Form auf See errichtet worden ist, ist nur dann gültig, wenn der testamentarische Erblasser auf See oder innerhalb von drei Monaten, nachdem er an Land gegangen und an einen Ort gekommen ist, an dem er es in der üblichen Form erneut hätte errichten können, stirbt. § 9 - Ein auf See errichtetes Testament darf keine Verfügung zugunsten der Schiffsoffiziere enthalten, es sei denn, sie sind mit dem testamentarischen Erblasser verwandt. § 10 - Die Paragraphen 1 bis 9 finden sowohl auf die Testamente der Besatzungsmitglieder als auch auf die Testamente der Passagiere Anwendung.

Art. 4.189 - Gemeinsame Bestimmungen für besondere Testamentsformen Die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Testamente werden vom testamentarischen Erblasser und von denjenigen, vor denen sie aufgenommen worden sind, unterzeichnet.

Erklärt der testamentarische Erblasser, dass er nicht unterzeichnen kann oder dazu nicht imstande ist, muss seine Erklärung mit der Ursache, die ihn an der Unterzeichnung hindert, vermerkt werden.

Wenn die Gegenwart von zwei Zeugen erforderlich ist, muss das Testament von mindestens einem von beiden unterzeichnet und die Ursache, warum der andere nicht unterzeichnet hat, vermerkt werden.

Abschnitt 4 - Sanktion Art. 4.190 - Sanktion bei Nichteinhaltung der Formerfordernisse Die Formalitäten, denen die verschiedenen Testamente aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterliegen, müssen unter Androhung der Nichtigkeit eingehalten werden.

Die Nichtigkeit des notariellen Testaments beeinträchtigt nicht seine mögliche Gültigkeit in Bezug auf die Form als Testament in internationaler Form.

Die Nichtigkeit des Testaments in internationaler Form beeinträchtigt nicht seine mögliche Gültigkeit in Bezug auf die Form als Testament einer anderen Art.

Abschnitt 5 - Formalitäten nach dem Tod Art. 4.191 - Formalitäten für das eigenhändige oder internationale Testament Wird eine Erbschaft eröffnet, für die ein eigenhändiges Testament oder ein Testament in internationaler Form errichtet worden ist, müssen folgende Formalitäten eingehalten werden: 1. Jedes eigenhändige Testament ist vor seiner Vollstreckung einem Notar vorzulegen. Der Notar öffnet das Testament, falls es versiegelt ist, und erstellt ein Protokoll über die Öffnung und über den Zustand, in dem sich das Testament befindet.

Der Notar legt das Testament zusammen mit diesem Protokoll in seinen Urschriften ab. 2. Im Falle eines Testaments in internationaler Form erstellt der Notar, dem das Testament ausgehändigt wurde, ein Protokoll über die Öffnung und den Zustand des Testaments. Der Notar legt das Testament in internationaler Form mit dem betreffenden Protokoll in seinen Urschriften ab. 3. Die vorhergehenden Bestimmungen gelten unter den vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und vom Minister der Justiz bestimmten Bedingungen ebenfalls für die belgischen konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis. KAPITEL 2 - Vermächtnisse Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 4.192 - Letztwillige Verfügungen Letztwillige Verfügungen erfolgen entweder in Form eines Universalvermächtnisses, in Form eines Bruchteilsvermächtnisses oder in Form eines Einzelvermächtnisses.

Jede dieser Verfügungen, ob sie unter der Bezeichnung einer Erbeinsetzung oder unter der Bezeichnung eines Vermächtnisses erfolgt ist, wird nach den für Universalvermächtnisse, Bruchteilsvermächtnisse und Einzelvermächtnisse nachstehend festgelegten Regeln wirksam.

Abschnitt 2 - Universalvermächtnis Art. 4.193 - Begriffsbestimmung des Universalvermächtnisses Ein Universalvermächtnis ist die letztwillige Verfügung, durch die der testamentarische Erblasser einer oder mehreren Personen das Gesamtvermögen vermacht, das er bei seinem Tod hinterlässt.

Art. 4.194 - Besitz und Genuss § 1 - Wenn Pflichtteilserben zur Erbschaft gelangen, geht durch den Tod des testamentarischen Erblassers das gesamte Vermögen der Erbschaft von Rechts wegen auf diese Erben über. Der Universalvermächtnisnehmer muss von ihnen die Aushändigung des im Testament enthaltenen Vermögens verlangen.

In diesem Fall hat der Universalvermächtnisnehmer dennoch den Genuss des im Testament enthaltenen Vermögens ab dem Todestag, wenn die Aushändigungsklage innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt erhoben worden ist. Hat er die Klage nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, beginnt sein Genuss erst mit dem Tag, an dem die Klage erhoben oder die Aushändigung freiwillig zugestanden wird. § 2 - Wenn keine Pflichtteilserben zur Erbschaft gelangen, geht durch den Tod des testamentarischen Erblassers das Vermögen von Rechts wegen in den Besitz des Universalvermächtnisnehmers über, ohne dass er die Aushändigung des Vermögens verlangen muss, wenn er durch ein notarielles Testament bestimmt worden ist.

Ist er in diesem Fall durch eigenhändiges Testament oder Testament in internationaler Form bestimmt worden, muss der Universalvermächtnisnehmer sich durch einen Beschluss des Familiengerichts des Bezirks, in dem die Erbschaft eröffnet worden ist, in den Besitz einweisen lassen.

Als Anlage zur Antragschrift wird eine Ausfertigung des in Artikel 4.191 erwähnten Protokolls mit einer beglaubigten Abschrift des Testaments sowie, im Falle eines Testaments in internationaler Form, der in Artikel 4.185 erwähnten Erklärung hinterlegt.

Abschnitt 3 - Bruchteilsvermächtnis Art. 4.195 - Begriffsbestimmung des Bruchteilsvermächtnisses Ein Bruchteilsvermächtnis ist dasjenige, durch das der testamentarische Erblasser einen Bruchteil seiner Güter vermacht, den er bei seinem Tod hinterlässt, wie beispielsweise die Hälfte oder ein Drittel, oder all seine unbeweglichen oder beweglichen Güter oder einen bestimmten Bruchteil all seiner unbeweglichen oder beweglichen Güter.

Art. 4.196 - Aushändigung Bruchteilsvermächtnisnehmer müssen von den Pflichtteilserben oder, in deren Ermangelung, von den Universalvermächtnisnehmern oder, in deren Ermangelung, von den Erben, die nach der in Titel 1 festgelegten Reihenfolge zur Erbschaft berufen sind, die Aushändigung des Vermächtnisses verlangen.

Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Universalvermächtnisse oder Bruchteilsvermächtnisse Art. 4.197 - Erbwahl Universal- und Bruchteilsvermächtnisnehmer sind nicht verpflichtet, das ihnen angefallene Vermächtnis anzunehmen. Sie können es vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen oder es ausschlagen.

Die Bestimmungen von Titel 1 Untertitel 6 sind mit Ausnahme von Artikel 4.45 auf die Erbwahl dieser Vermächtnisnehmer entsprechend anwendbar.

Art. 4.198 - Teilung Universal- und Bruchteilsvermächtnisnehmer, die ihr Vermächtnis vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen haben, werden Mitteilende der Erbschaft.

Die Bestimmungen von Titel 1 Untertitel 8 Kapitel 2 Abschnitt 1 in Bezug auf die Zurückführung unentgeltlicher Zuwendungen sind auf diese Vermächtnisnehmer nur anwendbar, sofern sie auch die Eigenschaft eines durch Gesetz bestimmten Erben haben.

Art. 4.199 - Erbschaftsschulden Vorbehaltlich des Artikels 4.200 gelten die Bestimmungen von Titel 1 Untertitel 8 Kapitel 3 für Universal- und Bruchteilsvermächtnisnehmer ebenso wie für die durch Gesetz bestimmten Erben.

Art. 4.200 - Aushändigung von Vermächtnissen Selbst wenn der Universalvermächtnisnehmer zusammen mit einem Pflichtteilserben zur Erbschaft gelangt, ist er verpflichtet, alle Vermächtnisse auszuhändigen, sofern sie nicht herabgesetzt werden müssen.

Der Bruchteilsvermächtnisnehmer ist nur verpflichtet, Einzelvermächtnisse im Verhältnis zu seinem Anteil am frei verfügbaren Teil der Erbschaft auszuhändigen.

Abschnitt 5 - Einzelvermächtnisse Art. 4.201 - Begriffsbestimmung des Einzelvermächtnisses Ein Einzelvermächtnis ist jedes Vermächtnis, das weder das Gesamtvermögen des testamentarischen Erblassers noch einen Bruchteil der Güter, den der testamentarische Erblasser bei seinem Tod hinterlässt, noch all seine unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter noch einen Bruchteil all seiner unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter betrifft.

Art. 4.202 - Eigentum, Besitz und Genuss § 1 - Vorbehaltlose Vermächtnisse geben dem Vermächtnisnehmer ab dem Todestag des testamentarischen Erblassers ein Recht auf das vermachte Gut. Dieses Recht geht auf seine Erben über. § 2 - Der Einzelvermächtnisnehmer kann jedoch erst ab dem Tag, an dem er nach der gemäß Artikel 4.196 festgelegten Reihenfolge seine Aushändigungsklage erhoben hat oder an dem ihm diese Aushändigung freiwillig zugestanden wird, das vermachte Gut in Besitz nehmen oder auf dessen Früchte oder Zinsen Anspruch erheben. § 3 - Die Zinsen oder Früchte des vermachten Gutes fallen dem Vermächtnisnehmer ab dem Todestag und ohne Einreichung seiner Klage vor Gericht zu: 1. wenn der testamentarische Erblasser seinen diesbezüglichen Willen im Testament ausdrücklich erklärt hat, 2.wenn eine Leibrente oder eine Pension als Unterhalt vermacht worden ist.

Art. 4.203 - Aushändigung des Einzelvermächtnisses Die Erben des testamentarischen Erblassers oder andere Schuldner eines Vermächtnisses sind persönlich zu dessen Aushändigung verpflichtet, jeder im Verhältnis zu seinem Anteil an der Erbschaft.

Sie haften hypothekarisch für das Ganze bis in Höhe des Wertes der unbeweglichen Güter der Erbschaft, deren Halter sie sind.

Art. 4.204 - Modalitäten für diese Aushändigung § 1 - Das vermachte Gut wird mit seinem Zubehör und in dem Zustand ausgehändigt, in dem es sich am Todestag des testamentarischen Erblassers befindet. § 2 - Ist das vermachte Gut vor oder seit Errichtung des Testaments für eine Erbschaftsschuld oder selbst für die Schuld eines Dritten hypothekarisch belastet worden oder ist es mit einem Nießbrauch belastet worden, ist derjenige, der das Vermächtnis auszuhändigen hat, nicht verpflichtet, das Gut davon zu befreien, es sei denn, er ist durch eine ausdrückliche Verfügung des testamentarischen Erblassers damit beauftragt worden. § 3 - Hat derjenige, der das Eigentum an einem unbeweglichen Gut vermacht hat, dieses Gut nachher durch Erwerbungen vergrößert, werden diese Erwerbungen, auch wenn sie an das Gut grenzen, ohne eine neue Verfügung nicht als Teil des Vermächtnisses angesehen.

Anders verhält es sich mit Verschönerungen oder neuen Bauten, die auf dem vermachten Grundstück angebracht worden sind, oder mit einem eingefriedeten Grundstück, dessen Umfriedung vom testamentarischen Erblasser erweitert worden ist. § 4 - Besteht das Vermächtnis aus einer nicht näher bezeichneten Gattungssache, ist der Erbe nicht verpflichtet, sie in der besten Qualität zu geben. Er darf sie aber ebenso wenig in der schlechtesten Qualität anbieten.

Art. 4.205 - Aushändigungskosten Die Kosten für die Aushändigungsklage gehen zu Lasten der Erbschaft, ohne dass sich daraus jedoch eine Verminderung des Pflichtteils ergeben kann.

Die Erbschaftssteuer wird vom Vermächtnisnehmer geschuldet.

Dies alles, sofern der testamentarische Erblasser dazu nichts anderes im Testament verfügt hat.

Art. 4.206 - Erbschaftsverbindlichkeiten Der Einzelvermächtnisnehmer haftet nicht für die Erbschaftsverbindlichkeiten, muss aber gegebenenfalls die Herabsetzung seines Vermächtnisses und die Hypothekenklage der Gläubiger auf das vermachte unbewegliche Gut hinnehmen.

Der Einzelvermächtnisnehmer, der die Schulden beglichen hat, mit denen das vermachte unbewegliche Gut belastet war, tritt den Erben, Universalvermächtnisnehmern und Bruchteilsvermächtnisnehmern gegenüber in die Rechte des Gläubigers ein.

Abschnitt 6 - Sonderbestimmungen für Vermächtnisse Art. 4.207 - Vermächtnis eines fremden Gutes Hat der testamentarische Erblasser ein fremdes Gut vermacht, ist das Vermächtnis ungültig, unabhängig davon, ob der testamentarische Erblasser gewusst hat, dass ihm das Gut nicht gehörte.

Art. 4.208 - Vermächtnis an einen Gläubiger Das Vermächtnis an einen Gläubiger wird nicht angesehen, als sei es ihm als Ausgleich für seine Forderung gemacht worden.

Art. 4.209 - Vermächtnis unter Zeitbestimmung oder einer Bedingung Eine Zeitbestimmung, die nach der Absicht des testamentarischen Erblassers nur die Vollstreckung der Verfügung aussetzt, verhindert nicht, dass der Vermächtnisnehmer ein erworbenes Recht besitzt, das auf seine Erben übergeht.

Wurde das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht und stirbt der Vermächtnisnehmer vor Erfüllung der Bedingung, wird die Verfügung unwirksam.

Art. 4.210 - Zuwachs zwischen Vermächtnisnehmern Es findet ein Zuwachs zugunsten der Vermächtnisnehmer statt, wenn ein Vermächtnis mehreren Personen anfällt.

Ein Vermächtnis wird als Vermächtnis an mehrere Personen zusammen angesehen, wenn es durch ein und dieselbe Verfügung gemacht worden ist und der testamentarische Erblasser nicht jedem Mitvermächtnisnehmer seinen Anteil am vermachten Gut zugewiesen hat.

Ein Vermächtnis wird ebenfalls als Vermächtnis an mehrere Personen zusammen angesehen, wenn ein Gut, das sich nicht teilen lässt, ohne beschädigt zu werden, durch ein und dasselbe Testament mehreren Personen, wenn auch getrennt, vermacht worden ist.

Abschnitt 7 - Testamentsvollstrecker Art. 4.211 - Bestimmung des Testamentsvollstreckers Der testamentarische Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen.

Wer kein Schuldverhältnis eingehen kann, darf nicht Testamentsvollstrecker sein.

Ein Minderjähriger darf nicht Testamentsvollstrecker sein, auch nicht mit der Ermächtigung seines Vormunds oder Kurators.

Art. 4.212 - Besitzübergang § 1 - Der testamentarische Erblasser kann den Besitz an all seinen beweglichen Gütern oder einen Teil davon an den Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser Besitzübergang kann jedoch nicht länger als Jahr und Tag ab dem Todestag dauern.

Hat der testamentarische Erblasser dem Testamentsvollstrecker diesen Besitz nicht übertragen, kann Letzterer ihn nicht einfordern. § 2 - Der Erbe kann dem Besitzübergang ein Ende setzen, indem er dem Testamentsvollstrecker die Zahlung einer Summe anbietet, die ausreicht, um die Vermächtnisse beweglicher Güter auszuhändigen, oder indem er nachweist, dass diese Vermächtnisse bereits ausgehändigt worden sind.

Art. 4.213 - Auftrag und Befugnisse des Testamentsvollstreckers § 1 - Der Testamentsvollstrecker lässt die Siegel anbringen, wenn unter den Erben Minderjährige, geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, eine Erbschaft anzunehmen, oder vermutlich verschollene Erben sind.

Er lässt in Gegenwart des mutmaßlichen Erben oder nach dessen ordnungsgemäßer Vorladung das Inventar über das Erbschaftsvermögen errichten.

Er lässt die beweglichen Güter verkaufen, wenn nicht ausreichend Bargeld zur Aushändigung der Vermächtnisse vorhanden ist.

Er sorgt dafür, dass das Testament vollstreckt wird. Er kann bei einem Streitfall über die Vollstreckung des Testaments dem Verfahren beitreten, um die Gültigkeit des Testaments aufrechtzuerhalten.

Er muss nach Ablauf eines Jahres ab dem Tod des testamentarischen Erblassers Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen. § 2 - Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen nicht auf seine Erben über. § 3 - Haben mehrere Testamentsvollstrecker den Auftrag angenommen, kann einer allein in Ermangelung der anderen handeln. Sie sind gesamtschuldnerisch haftbar für die beweglichen Güter, die ihnen anvertraut worden sind, es sei denn, der testamentarische Erblasser hat ihre Tätigkeiten aufgeteilt und jeder von ihnen hat sich auf die ihm übertragene Aufgabe beschränkt.

Art. 4.214 - Kosten Die Kosten, die der Testamentsvollstrecker für die Versiegelung, die Inventarerrichtung und die Rechnungslegung aufwendet, und die sonstigen Ausgaben in Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten gehen zu Lasten der Erbschaft.

Abschnitt 8 - Widerruf und Unwirksamkeit von Testamenten Art. 4.215 - Formvorschriften für den Widerruf durch den testamentarischen Erblasser Testamente können nur durch ein späteres Testament oder durch eine vor Notar aufgenommene Urkunde, die eine Erklärung der Willensänderung enthalten, ganz oder teilweise widerrufen werden.

Art. 4.216 - Widerruf durch ein späteres Testament Spätere Testamente, in denen die früheren nicht ausdrücklich widerrufen werden, machen in diesen Testamenten nur die darin enthaltenen Verfügungen ungültig, die mit den neuen unvereinbar sind oder mit ihnen in Widerspruch stehen.

Der in einem späteren Testament erfolgte Widerruf behält seine volle Wirkung, auch wenn dieses neue Testament aufgrund der Handlungsunfähigkeit des Vermächtnisnehmers oder aufgrund seiner Annahmeverweigerung unvollstreckt bleibt.

Art. 4.217 - Widerruf durch Veräußerung des vermachten Gutes Wenn der testamentarische Erblasser das vermachte Gut ganz oder teilweise veräußert, selbst durch Verkauf unter dem Vorbehalt des Rückkaufs oder durch Tausch, bringt dies den Widerruf des Vermächtnisses mit sich in Bezug auf alles, was veräußert worden ist, auch wenn die spätere Veräußerung ungültig ist und das Gut wieder in die Hände des testamentarischen Erblassers zurückgekehrt ist.

Art. 4.218 - Nichterfüllung oder Undank § 1 - Dieselben Gründe, die nach Artikel 4.173 und 4.174 § 1 Nr. 1 und 2 die Klage auf Auflösung oder Widerruf einer Schenkung erlauben, gelten auch für die Klage auf Auflösung oder Widerruf von testamentarischen Verfügungen. § 2 - Die Erben dürfen die Widerrufsklage wegen Undanks nur erheben: 1. wenn der testamentarische Erblasser innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem ihm die Straftat bekannt sein konnte, verstorben ist;die Erben müssen dann innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem die Straftat dem testamentarischen Erblasser bekannt sein konnte, die Klage erheben, 2. wenn der testamentarische Erblasser verstorben ist, ohne dass ihm die Straftat bekannt sein konnte;die Erben müssen dann innerhalb eines Jahres ab dem Todestag oder ab dem Tag, an dem ihnen die Straftat bekannt sein konnte, oder ab dem Tag, an dem ihnen das Vermächtnis bekannt sein konnte, die Klage erheben. § 3 - Beruht diese Klage auf einer dem Andenken des testamentarischen Erblassers zugefügten groben Beleidigung, muss sie innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Straftat oder ab dem Tag, an dem die Straftat den Erben bekannt sein konnte, erhoben werden.

Art. 4.219 - Unwirksamkeit § 1 - Jede letztwillige Verfügung ist unwirksam, wenn derjenige, zu dessen Gunsten sie gemacht worden ist, den testamentarischen Erblasser nicht überlebt. § 2 - Die letztwillige Verfügung ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer sie ausschlägt oder unfähig ist, sie anzunehmen. § 3 - Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn das vermachte Gut zu Lebzeiten des testamentarischen Erblassers vollständig zugrunde gegangen ist.

Das Vermächtnis ist ebenfalls unwirksam, wenn das vermachte Gut nach dem Tod des testamentarischen Erblassers ohne Zutun des Erben zugrunde gegangen ist, auch wenn dieser Erbe in Verzug gesetzt worden ist, das Gut auszuhändigen, sofern es in den Händen des Vermächtnisnehmers ebenfalls zugrunde gegangen wäre.

Untertitel 6 - Erlaubte unentgeltliche Zuwendung mit Aufbewahrungspflicht zugunsten Dritter Art. 4.220 - Aufbewahrungspflicht zugunsten der folgenden Generation Eltern können die Güter, über die sie verfügen können, ganz oder teilweise einem oder mehreren ihrer Kinder schenken oder vermachen, mit der Auflage, diese Güter aufzubewahren, damit sie den bereits geborenen und zukünftigen Kindern dieser Beschenkten, jedoch nur denen des ersten Grades, zukommen können.

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, ist die vom Erblasser durch Schenkung oder Testament zugunsten eines oder mehrerer seiner Geschwister gemachte Verfügung über die Gesamtheit oder einen Teil seiner Erbschaftsgüter, die durch Gesetz nicht als Pflichtteil vorgesehen sind, gültig, mit der Auflage, diese Güter aufzubewahren, damit sie den bereits geborenen und zukünftigen Kindern dieser beschenkten Geschwister, jedoch nur denen des ersten Grades, zukommen können.

Die in den Absätzen 1 und 2 erlaubten Verfügungen sind nur gültig, wenn die Auflage der Aufbewahrung zugunsten aller bereits geborenen und zukünftigen Kinder des mit der Aufbewahrung Beschwerten, ohne Ausnahme und ohne Vorzug des Alters oder Geschlechts, ausbedungen worden ist.

Stirbt in den obigen Fällen der mit der Aufbewahrung zugunsten seiner Kinder Beschwerte und hinterlässt er Kinder im ersten Grad und Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes, erhalten Letztere durch Erbenersetzung den Anteil des vorverstorbenen Kindes.

Art. 4.221 - Unentgeltliche Zuwendung mit Auflage nach einer Schenkung ohne Auflage Wenn das Kind, der Bruder oder die Schwester, denen durch Schenkung Güter ohne die Auflage der Aufbewahrung vermacht worden sind, eine neue unentgeltliche Zuwendung durch Schenkung oder Testament annehmen, die unter der Bedingung gemacht worden ist, dass die vorher geschenkten Güter mit dieser Auflage belastet sein werden, ist es ihnen nicht mehr erlaubt, die beiden zu ihren Gunsten gemachten Verfügungen zu trennen und die zweite auszuschlagen, um sich an die erste zu halten, selbst wenn in diesen Verfügungen angeboten wird, die in der zweiten Verfügung einbegriffenen Güter wieder zurückzugeben.

Art. 4.222 - Rechte der Nacherben Die Rechte der Nacherben eröffnen sich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Genuss des Kindes, des Bruders oder der Schwester, die mit der Aufbewahrung beschwert sind, aus gleich welchem Grund aufhört. Der vorzeitige Verzicht auf den Genuss zugunsten der Nacherben darf die bereits vor dem Verzicht vorhandenen Gläubiger des Beschwerten nicht benachteiligen.

Art. 4.223 - Ernennung eines Vormunds Wer verfügt, wie es durch die Artikel 4.220 bis 4.222 erlaubt ist, darf in derselben oder in einer späteren Urkunde in authentischer Form einen Vormund ernennen, der mit der Vollstreckung der entsprechenden Verfügung beauftragt wird.

Ist kein Vormund gemäß Absatz 1 ernannt worden oder nimmt dieser seinen Auftrag nicht an, wird auf Betreiben des Beschwerten oder, wenn dieser handlungsunfähig ist, auf Betreiben seines gesetzlichen Vertreters innerhalb eines Monats ab dem Todestag des Schenkers oder testamentarischen Erblassers oder ab dem Tag, an dem nach deren Tod die die Verfügung enthaltende Urkunde bekannt geworden ist, ein Vormund ernannt. Diese Ernennung wird vom Friedensrichter des Kantons, in dem der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, gemäß Artikel 393 des früheren Zivilgesetzbuches und nach dem in Buch 4 Kapitel 9 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Verfahren vorgenommen.

Der Beschwerte, der die Bestimmungen von Absatz 2 nicht einhält, verliert den Anspruch auf die Verfügung. In diesem Fall kann das Recht zugunsten der Nacherben für eröffnet erklärt werden, entweder auf Betreiben der Nacherben, wenn diese volljährig sind, oder auf Betreiben ihres Kurators oder gesetzlichen Vertreters, wenn sie minderjährig sind oder aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, eine Erbschaft anzunehmen, oder auf Betreiben irgendeines Verwandten der volljährigen, minderjährigen oder aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches geschützten Nacherben oder selbst von Amts wegen auf Betreiben des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes, wo die Erbschaft eröffnet worden ist.

Art. 4.224 - Inventarerrichtung nach dem Tod Nach dem Tod desjenigen, der mit Auflage der Aufbewahrung verfügt hat, wird in der üblichen Form ein Inventar aller zur Erbschaft gehörenden Güter errichtet, den Fall jedoch ausgenommen, in dem es sich nur um ein Einzelvermächtnis handelt. Dieses Inventar enthält eine genaue Schätzung des Wertes der beweglichen Güter.

Das Inventar muss auf Antrag des Beschwerten und innerhalb der in Titel 1 festgelegten Frist in Gegenwart des für die Vollstreckung ernannten Vormunds errichtet werden. Die Kosten gehen zu Lasten des in der Verfügung enthaltenen Vermögens.

Ist das Inventar nicht binnen der oben erwähnten Frist auf Antrag des Beschwerten errichtet worden, muss es innerhalb des folgenden Monats auf Betreiben des zur Vollstreckung ernannten Vormunds in Gegenwart des Beschwerten oder seines Vormunds errichtet werden.

Sind die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 nicht eingehalten worden, muss dieses Inventar auf Betreiben der in Artikel 4.223 Absatz 3 bestimmten Personen errichtet werden; der Beschwerte oder sein Vormund und der für die Vollstreckung ernannte Vormund werden dazu vorgeladen.

Art. 4.225 - Verkauf beweglicher Güter Der Beschwerte ist verpflichtet, alle in der Verfügung enthaltenen beweglichen Güter, mit Ausnahme derjenigen, die in den Absätzen 2 und 3 erwähnt sind, unter Berücksichtigung der in Artikel 4.55 § 1 vorgesehenen Bestimmungen verkaufen zu lassen.

Der Hausrat und die anderen beweglichen Güter, die unter der ausdrücklichen Bedingung, sie in Natur aufzubewahren, in der Verfügung enthalten sein könnten, müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden.

Vom Vieh und von den Gerätschaften, die der Bewirtschaftung der Ländereien dienen, wird angenommen, dass sie in den diese Ländereien betreffenden Schenkungen oder Vermächtnissen einbegriffen sind. Der Beschwerte ist nur verpflichtet, diese schätzen und veranschlagen zu lassen, um bei der Rückgabe einen gleichen Wert zurückzugeben.

Art. 4.226 - Verwendung von Bargeld § 1 - Binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Inventarerrichtung abgeschlossen wurde, muss der Beschwerte das Bargeld sowie das aus dem Verkauf der beweglichen Güter stammende Geld und das aus Forderungen erhaltene Geld anlegen.

Die Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. § 2 - Der Beschwerte ist ebenfalls verpflichtet, das Bargeld anzulegen, das durch Beitreibung von Forderungen und durch Ablösung von Renten eingeht, und dies spätestens binnen drei Monaten nach Erhalt dieses Bargelds. § 3 - Diese Anlage erfolgt entsprechend den Anordnungen des Verfügenden, wenn er die Art der Güter bestimmt hat, in der die Anlage erfolgen soll; ist dies nicht der Fall, kann nur in unbeweglichen Gütern oder mit einem Vorzugsrecht auf unbewegliche Güter angelegt werden. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgeschriebene Anlage muss in Gegenwart und auf Betreiben des für die Vollstreckung ernannten Vormunds erfolgen.

Art. 4.227 - Öffentlichkeit des Grundeigentums Verfügungen durch Schenkung oder durch Testament mit der Auflage der Aufbewahrung werden auf Betreiben des Beschwerten oder des für die Vollstreckung ernannten Vormunds öffentlich bekannt gemacht; das heißt, was die unbeweglichen Güter betrifft, durch die Übertragung der Urkunden in die Register des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation, und, was die mit Vorzugsrechten auf unbewegliche Güter angelegten Summen betrifft, durch Eintragung auf die mit Vorzugsrecht verbundenen Güter.

Art. 4.228 - Haftung des Vormunds Der für die Vollstreckung ernannte Vormund haftet persönlich, wenn er sich nicht in jederlei Hinsicht an die Regeln gehalten hat, die weiter oben für die Feststellung des Vermögens, den Verkauf der beweglichen Güter, die Anlage des Bargelds, die Übertragung und die Eintragung festgelegt worden sind, und, im Allgemeinen, wenn er nicht alles Notwendige getan hat, damit die Auflage der Aufbewahrung gut und getreu vollzogen wird.

Ist der Beschwerte minderjährig, kann er bei Nichteinhaltung der Regeln, die dem Vormund durch die Artikel des vorliegenden Untertitels vorgeschrieben sind, nicht wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, auch nicht im Fall der Insolvenz seines gesetzlichen Vertreters.

Untertitel 7 - Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender Linie Art. 4.229 - Verteilung und Teilung Der Vater, die Mutter und andere Verwandte in aufsteigender Linie können ihr Vermögen unter ihren Kindern und Nachkommen verteilen und teilen.

Diese Teilungen können durch Schenkung oder durch Testament unter Einhaltung der für Schenkungen und Testamente vorgeschriebenen Formalitäten, Bedingungen und Regeln vorgenommen werden.

Teilungen durch Schenkung dürfen nur das gegenwärtige Vermögen zum Gegenstand haben. Sofern diese Teilung eine Erbvereinbarung enthält, finden die Artikel 4.244 bis 4.253 Anwendung.

Art. 4.230 - Unvollständige Teilung Umfasst die Teilung nicht das gesamte Vermögen, das der Verwandte in aufsteigender Linie am Tag seines Todes hinterlässt, wird das nicht in der Teilung enthaltene Vermögen gemäß dem Gesetz geteilt.

Erfolgt die Teilung nicht unter allen zum Zeitpunkt des Todes lebenden Kindern und den Nachkommen der vorverstorbenen Kinder, ist die gesamte Teilung ungültig. Eine neue Teilung in gesetzlicher Form kann sowohl von den Kindern oder Nachkommen, die keinen Anteil erhalten haben, als auch von denjenigen, unter denen die Teilung erfolgt ist, gefordert werden.

Art. 4.231 - Benachteiligung Die vom Verwandten in aufsteigender Linie vorgenommene Teilung kann wegen einer Benachteiligung um mehr als ein Viertel angefochten werden, unbeschadet der Möglichkeit, eine Herabsetzung gemäß den Artikeln 4.150 bis 4.157 einzufordern.

Das Kind, das aus einem der in Absatz 1 angegebenen Gründe die vom Verwandten in aufsteigender Linie vorgenommene Teilung anficht, muss die Kosten der Schätzung vorstrecken. Diese Kosten sowie die Kosten des Streitfalls bleiben endgültig zu seinen Lasten, wenn die Klage unbegründet ist.

Untertitel 8 - Schenkungen zugunsten der Ehe Art. 4.232 - Schenkung von gegenwärtigem Vermögen Schenkungen von gegenwärtigem Vermögen an die Ehepartner oder an einen von ihnen, unterliegen, auch wenn diese Schenkungen in der Ehevereinbarung dieser Ehepartner enthalten sind, den in Bezug auf solche Schenkungen vorgeschriebenen Regeln und Formen.

Sie können nicht zugunsten der Kinder gemacht werden, außer in den in Untertitel 6 erwähnten Fällen.

Art. 4.233 - Schenkung von zukünftigem Vermögen oder übervertragliche Erbeinsetzung § 1 - Jeder kann in der Ehevereinbarung der Ehepartner zugunsten dieser Ehepartner oder eines dieser Ehepartner über die Gesamtheit oder einen Teil des Vermögens, dass er an seinem Todestag hinterlässt, verfügen.

Auf dieselbe Weise kann er ausbedingen, dass diese Schenkung auch zugunsten der gemeinsamen Kinder dieser Ehepartner erfolgt, falls der Schenker den beschenkten Ehepartner überlebt.

Selbst wenn die Schenkung nur zugunsten der Ehepartner oder eines dieser Ehepartner erfolgt ist, wird im vorerwähnten Fall des Überlebens des Schenkers immer angenommen, dass sie zugunsten der gemeinsamen Kinder und Nachkommen dieser Ehepartner erfolgt ist. § 2 - Eine Schenkung, die in der in § 1 festgelegten Form erfolgt ist, ist unwiderruflich, jedoch nur in dem Sinne, dass der Schenker über die in der Schenkung enthaltenen Güter nicht mehr unentgeltlich verfügen darf, geringe Summen zur Belohnung oder dergleichen ausgenommen.

Art. 4.234 - Schenkung von gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen Eine Schenkung zugunsten der Ehepartner oder eines dieser Ehepartner in ihrer Ehevereinbarung darf zugleich das gegenwärtige und zukünftige Vermögen ganz oder teilweise umfassen, sofern der Urkunde ein Verzeichnis der zum Zeitpunkt der Schenkung bestehenden Schulden und Lasten des Schenkers beigefügt wird; in diesem Fall steht es dem Beschenkten frei, sich beim Tod des Schenkers auf das gegenwärtige Vermögen zu beschränken und auf die übrigen Güter des Schenkers zu verzichten.

Ist das in Absatz 1 erwähnte Verzeichnis der Urkunde, die eine Schenkung von gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen enthält, nicht beigefügt worden, ist der Beschenkte verpflichtet, diese Schenkung in ihrer Gesamtheit anzunehmen oder auszuschlagen. Im Fall der Annahme kann er nur das am Todestag des Schenkers noch vorhandene Vermögen einfordern und ist er zur Zahlung aller Erbschaftsverbindlichkeiten verpflichtet.

Art. 4.235 - Schenkungen unter Auflagen Eine Schenkung in der Ehevereinbarung der Ehepartner zugunsten dieser Ehepartner und ihrer gemeinsamen Kinder kann auch unter der Auflage erfolgen, alle Erbschaftsverbindlichkeiten des Schenkers ohne Unterschied zu bezahlen, oder unter anderen Bedingungen, deren Erfüllung vom Willen des Schenkers abhängt.

Der Beschenkte ist verpflichtet, diese Bedingungen zu erfüllen, es sei denn, er entscheidet sich, auf die Schenkung zu verzichten.

Hat der Schenker sich in der Ehevereinbarung der Ehepartner das Recht vorbehalten, über ein in der Schenkung seines gegenwärtigen Vermögens enthaltenes Gut oder über eine bestimmte, aus demselben Vermögen zu entnehmende Summe zu verfügen, wird das Gut oder die Summe, wenn er stirbt, ohne darüber verfügt zu haben, als in der Schenkung enthalten betrachtet und gehört dem Beschenkten oder seinen Erben.

Art. 4.236 - Besondere Regeln Schenkungen in der Ehevereinbarung der Ehepartner können weder angefochten noch für ungültig erklärt werden unter dem Vorwand, dass die Annahme fehlt.

Zugunsten einer Ehe gemachte Schenkungen sind unwirksam, wenn die Eheschließung nicht erfolgt.

Schenkungen, die an einen der Ehepartner gemäß den Bestimmungen der Artikel 4.233, 4.234 und 4.235 gemacht worden sind, werden unwirksam, wenn der Schenker den beschenkten Ehepartner und dessen Nachkommen überlebt.

Untertitel 9 - Schenkungen unter Ehepartnern Art. 4.237 - Schenkungen durch Ehevereinbarung § 1 - Ehepartner dürfen einander beziehungsweise einer von beiden darf dem anderen in der Ehevereinbarung unter den nachstehend bestimmten Einschränkungen jede beliebige Schenkung machen. § 2 - Schenkungen von gegenwärtigem Vermögen, die unter Ehepartnern gemäß § 1 erfolgt sind, unterliegen nur dann der Bedingung des Überlebens des Beschenkten, sofern diese Bedingung ausdrücklich ausbedungen worden ist.

Sie unterliegt allen für derartige Schenkungen vorgeschriebenen Regeln und Formen. § 3 - Schenkungen von zukünftigem Vermögen oder von gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen, die unter Ehepartnern gemäß § 1 entweder von einem der beiden oder wechselseitig gemacht werden, unterliegen den in den Artikeln 4.234 bis 4.236 bestimmten Regeln. Sie gehen jedoch nicht auf die gemeinsamen Kinder dieser Ehepartner über, wenn der beschenkte Ehepartner vor dem schenkenden Ehepartner stirbt.

Eine solche Schenkung kann wegen Undanks widerrufen werden, wie in Artikel 4.174 § 1 bestimmt, und, was die Schenkung von zukünftigem Vermögen betrifft, wie in Artikel 4.218 § 3 vorgesehen. § 4 - Die Begünstigung durch Schenkung von zukünftigem Vermögen, die eine vertragliche Erbeinsetzung beinhaltet, bleibt im Fall einer Auflösung des ehelichen Güterstands durch den Übergang zu einer gerichtlichen Gütertrennung oder durch den vertraglich geregelten Übergang zu einem anderen ehelichen Güterstand erhalten, es sei denn, die Ehepartner vereinbaren etwas anderes.

Art. 4.238 - Schenkung über Ehevereinbarung durch einen Minderjährigen Ein Minderjähriger darf den anderen Ehepartner in der Ehevereinbarung, sei es durch einseitige oder durch wechselseitige Schenkung, nur mit dem Beistand seiner Eltern, eines der Elternteile oder, in deren Ermangelung, mit der Erlaubnis des Familiengerichts beschenken.

Mit diesem Beistand oder mit dieser Erlaubnis darf er alles schenken, was ein volljähriger Ehepartner seinem Ehepartner dem Gesetz nach schenken darf.

Art. 4.239 - Schenkung des frei verfügbaren Teils Hat der längstlebende Ehepartner, der zusammen mit Nachkommen auftritt, durch Schenkung oder durch Testament den frei verfügbaren Teil in Volleigentum erhalten, hat diese unentgeltliche Zuwendung nicht zur Folge, dass er das Nießbrauchrecht am übrigen Teil der Erbschaft verliert, es sei denn, der Schenker oder testamentarische Erblasser hat etwas anderes bestimmt.

Tritt der längstlebende Ehepartner zusammen mit anderen Erben oder mit Vermächtnisnehmern auf und hat er unentgeltliche Zuwendungen in Volleigentum erhalten, behält er in Bezug auf das, was von der Erbschaft übrig bleibt, die Rechte, die ihm durch Titel 1 zuerkannt sind, es sei denn, der Schenker oder testamentarische Erblasser hat etwas anderes bestimmt.

Hat der Schenker oder testamentarische Erblasser ausdrücklich den Willen zum Ausdruck gebracht, die Rechte des längstlebenden Ehepartners auf das geschenkte oder vermachte Vermögen zu beschränken, kann der längstlebende Ehepartner in allen Fällen den zur Ergänzung seines Pflichtteils notwendigen Teil verlangen, gegebenenfalls nach dem Wert dieses Erbteils in Kapitalform.

Art. 4.240 - Widerruflichkeit von Schenkungen unter Ehepartnern Schenkungen, die unter Ehepartnern während der Ehe anders als in ihrer Ehevereinbarung gemacht werden, sind jederzeit widerruflich, auch wenn sie als Schenkung bezeichnet werden.

Dieser Widerruf zieht das Erlöschen der durch die Schenkung begründeten dinglichen Rechte mit den in Artikel 3.17 vorgesehenen Wirkungen Dritten gegenüber nach sich.

Art. 4.241 - Keine wechselseitige Schenkung in einer Urkunde Ehepartner dürfen einander während der Ehe, außer in ihrer Ehevereinbarung, keine wechselseitige Schenkung in ein und derselben Urkunde machen.

Untertitel 10 - Erbvereinbarungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4.242 - Grundsätzliches Verbot von Erbvereinbarungen § 1 - Man kann weder eine Erbwahl in Bezug auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft treffen noch irgendeine Verbindlichkeit eingehen oder irgendeine Vereinbarung treffen über die Attribute der Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus kann man weder irgendeine Klausel ausbedingen noch irgendeine Vereinbarung treffen über eine zukünftige Erbschaft eines Dritten, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.

So ist jede Vereinbarung über die Erbwahl, den Grundsatz oder die Modalitäten der Zurückführung sowie über den Grundsatz oder die Modalitäten der Herabsetzung in Bezug auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft verboten, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen. § 2 - Unentgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln in Bezug auf die eigene zukünftige Erbschaft einer Partei können nicht getroffen oder ausbedungen werden, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen. § 3 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln in Bezug auf die eigene zukünftige Erbschaft einer Partei, die das Gesamtvermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, oder einen Bruchteil des Vermögens, das die Partei hinterlässt, oder all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter oder einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen, sind nicht erlaubt, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 4.243 - Erlaubte Erbvereinbarungen Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln sind immer erlaubt, wenn sie als Einzelvereinbarungen oder -klauseln getroffen beziehungsweise ausbedungen werden, auch wenn sie die zukünftige Erbschaft einer Partei betreffen und auch wenn diese Partei sich das Recht vorbehält, zu Lebzeiten über den Gegenstand dieser Vereinbarung oder Klausel zu verfügen. Es handelt sich um Einzelvereinbarungen oder -klauseln, wenn sie weder das Gesamtvermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch einen Bruchteil des Vermögens, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter noch einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen.

Die Artikel 4.249 bis 4.253 sind nicht auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Erbvereinbarungen anwendbar.

Art. 4.244 - Minderjährige und geschützte Volljährige § 1 - Ein Minderjähriger kann nur in der Eigenschaft eines mutmaßlichen Erben Partei einer Erbvereinbarung sein, wobei diese Erbvereinbarung für den Minderjährigen jedoch nicht den Verzicht auf Ansprüche auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft mit sich bringen kann. Artikel 410 § 1 Nr. 10 des früheren Zivilgesetzbuches findet Anwendung. § 2 - Eine Person, die auf der Grundlage von Artikel 492/1 § 2 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, eine Erbvereinbarung zu schließen, kann diese dennoch mit all den damit verbundenen Folgen schließen, nachdem sie auf ihren Antrag hin von dem in Artikel 628 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Friedensrichter dazu ermächtigt worden ist. Der Friedensrichter beurteilt die Fähigkeit der geschützten Person, ihren Willen zu äußern.

In Ermangelung der in Absatz 1 erwähnten Ermächtigung kann eine geschützte Person nur in der Eigenschaft eines mutmaßlichen Erben Partei einer Erbvereinbarung sein, wobei diese Erbvereinbarung für die geschützte Person jedoch nicht den Verzicht auf Ansprüche auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft mit sich bringen kann. Artikel 499/7 § 2 Nr. 15 des früheren Zivilgesetzbuches findet Anwendung.

KAPITEL 2 - Sanktion bei nicht erlaubten Erbvereinbarungen Art. 4.245 - Nichtigkeit Jede nicht durch Gesetz erlaubte Erbvereinbarung ist absolut nichtig.

Das Gleiche gilt für Vereinbarungen, die unter Verkennung der Artikel 4.249 bis 4.252 und, wenn es sich um eine in den Artikeln 4.254 bis 4.259 erwähnte Vereinbarung handelt, unter Verkennung dieser Bestimmungen erstellt werden.

Wenn es jedoch um eine Vereinbarung in Bezug auf die eigene zukünftige Erbschaft einer Partei geht, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Nichtigkeit am Tag des Todes dieser Partei zu einer relativen Nichtigkeit. Für die Verkennung der durch Artikel 4.249 vorgeschriebenen Form gilt jedoch weiterhin die absolute Nichtigkeit.

KAPITEL 3 - Wirkungen der Erbvereinbarungen Art. 4.246 - Verbindliche Wirkung Die Erbvereinbarung bringt für den Unterzeichner nicht die vorzeitige Annahme der Erbschaft, auf die sie sich bezieht, mit sich.

Die durch Gesetz erlaubte Erbvereinbarung ist für jeden verbindlich, der durch Ersetzung des Unterzeichners zur Erbschaft gelangt.

Art. 4.247 - Widerruf des Verzichts Wenn die Erbvereinbarung für die Unterzeichner einen Verzicht auf Ansprüche auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft mit sich bringt, kann der Verzichtende diesen Verzicht in folgenden Fällen widerrufen: 1. wenn der Begünstigte des Verzichts einen Anschlag auf sein Leben verübt hat, 2.wenn der Begünstigte sich ihm gegenüber Misshandlungen, Straftaten oder grobe Beleidigungen hat zu Schulden kommen lassen.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in der Vereinbarung hat der Widerruf nur Auswirkung auf den Verzicht des Verzichtenden zugunsten des Begünstigten.

Der Widerruf erfolgt niemals von Rechts wegen. Die Widerrufsklage muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Tat, die der Verzichtende dem Begünstigten des Verzichts zur Last legt, begangen wurde, oder ab dem Tag, an dem die Tat dem Verzichtenden bekannt sein konnte, und spätestens am Tag des Abschlusses der Liquidation und Teilung der Erbschaft erhoben werden.

Art. 4.248 - Verzicht gilt nicht als unentgeltliche Zuwendung Es wird davon ausgegangen, dass jeder Verzicht auf Ansprüche auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft, der sich aus einer durch Gesetz erlaubten Erbvereinbarung ergibt, ungeachtet ihrer Modalitäten keine unentgeltliche Zuwendung ist. Diese Vermutung ist unwiderlegbar.

KAPITEL 4 - Form der Erbvereinbarungen Art. 4.249 - Notarielle Urkunde Jede Erbvereinbarung wird in eine notarielle Urkunde aufgenommen.

Art. 4.250 - Informationsversammlung § 1 - Der beurkundende Notar übermittelt jeder der Parteien den Vereinbarungsentwurf. § 2 - Zur gleichen Zeit legt er eine Versammlung fest, bei der allen Parteien der Inhalt der Vereinbarung und deren Folgen erläutert werden.

Bei dieser Gelegenheit unterrichtet er jede Partei über die Möglichkeit, einen eigenen Beistand zu wählen oder ein individuelles Gespräch mit ihm zu führen. Im Laufe der gemeinsamen Versammlung, die er abhalten muss, weist er nochmals auf diese Möglichkeit hin. § 3 - Diese Versammlung kann erst nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen, die am Tag der Übermittlung des Vereinbarungsentwurfs einsetzt, abgehalten werden. § 4 - Die Informationsversammlung kann aus der Ferne über ein elektronisches Kommunikationsmittel erfolgen, durch das allen Parteien der Vereinbarung und den Personen, die ihnen beistehen oder sie beraten, die Möglichkeit geboten wird, gleichzeitig und während der gesamten Dauer an der Informationsversammlung teilzunehmen.

Art. 4.251 - Unterzeichnung der Vereinbarung Die Vereinbarung kann nicht vor Ablauf einer Frist von einem Monat, die ab dem Tag einsetzt, an dem die in Artikel 4.250 erwähnte Versammlung abgehalten worden ist, unterzeichnet werden.

Jede Partei kann einen anderen Notar hinzuziehen, der ihr bei der Beurkundung beisteht.

Die Parteien der Vereinbarung, die volljährig und handlungsfähig sind, können sich von einem Bevollmächtigten mit einer authentischen Sondervollmacht vertreten lassen. Diese Vollmacht kann erst nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist erteilt werden.

Das Datum des Versands des Vereinbarungsentwurfs sowie das Datum, an dem die in Artikel 4.250 erwähnte Versammlung abgehalten worden ist, werden in der Vereinbarung angegeben.

Von den in Absatz 1 und in Artikel 4.250 § 3 erwähnten Fristen kann nicht abgewichen werden, selbst nicht mit Zustimmung der Parteien.

Art. 4.252 - Ausnahmen Die Artikel 4.249 bis 4.251 sind nicht auf die durch Artikel 1287 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches auferlegte Vereinbarung anwendbar.

Die Artikel 4.250 und 4.251 sind nicht auf die in den Untertiteln 8 und 9 erwähnten vertraglichen Erbeinsetzungen anwendbar.

KAPITEL 5 - Öffentlichkeit der Erbvereinbarungen Art. 4.253 - Eintragung in das Zentralregister der Testamente Erbvereinbarungen werden in das in Untertitel 11 erwähnte Zentralregister der Testamente eingetragen.

KAPITEL 6 - Umfassende Erbvereinbarung Art. 4.254 - Feststellen eines Gleichgewichts § 1 - Ein Elternteil kann jederzeit mit all seinen mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie eine umfassende Erbvereinbarung erstellen. In dieser Vereinbarung wird das Bestehen eines Gleichgewichts zwischen diesen mutmaßlichen Erben festgestellt, insbesondere unter Berücksichtigung der Schenkungen, die der Elternteil ihnen jeweils vor der Vereinbarung mit oder ohne Befreiung von der Zurückführung gemacht hat, der in der Vereinbarung selbst gemachten Schenkungen und gegebenenfalls der Situation jedes der mutmaßlichen Erben.

Im Hinblick auf die Feststellung dieses Gleichgewichts können die Parteien vereinbaren, dass andere Vorteile, die den mutmaßlichen Erben vor oder in der Vereinbarung selbst eingeräumt worden sind, mit Schenkungen gleichgesetzt werden.

Durch die Vereinbarung können einem oder mehreren mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie ebenfalls Lose in Form einer Forderung zu Lasten der in der Vereinbarung ausdrücklich bestimmten Parteien zugeteilt werden.

In der Vereinbarung sind alle aktuellen und früheren Schenkungen und Vorteile, die berücksichtigt werden, angegeben und ist das Gleichgewicht beschrieben, so wie es von den Parteien aufgefasst und angenommen worden ist. § 2 - Ebenso können die Eltern die in § 1 erwähnte Erbvereinbarung jederzeit gemeinsam mit all ihren jeweiligen mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie erstellen.

In diesem Fall kann das in § 1 erwähnte Gleichgewicht zwischen den mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie insbesondere unter Berücksichtigung aller von jedem der Verfügenden gemachten Schenkungen und eingeräumten Vorteile erreicht werden.

Art. 4.255 - Schenkungen in der umfassenden Erbvereinbarung § 1 - Schenkungen, die in der in vorliegendem Kapitel erwähnten Vereinbarung von einem der beiden Elternteile oder beiden Elternteilen gemeinsam gemacht werden, unterliegen dem allgemeinen Recht in Sachen Schenkungen, insbesondere was die Fähigkeit, zu schenken und beschenkt zu werden, betrifft. § 2 - Jeder mutmaßliche Erbe in absteigender gerader Linie des Verfügenden kann darin einwilligen, dass seinen eigenen Kindern an seiner Stelle Lose zugeteilt werden. In diesem Fall beinhaltet die Vereinbarung alle Kinder des mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie, der darauf verzichtet, dass ihm sein Los persönlich zugeteilt wird.

In der Erbschaft des mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie, der darin eingewilligt hat, dass seinen eigenen Kindern an seiner Stelle Lose zugeteilt werden, werden die Güter, die sie vom Verfügenden erhalten haben, so behandelt, als hätten sie diese direkt von einem Elternteil erhalten. § 3 - Unbeschadet des in Artikel 4.254 § 1 erwähnten Gleichgewichts zwischen den mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie, die die Vereinbarung unterzeichnen, darf der Verfügende ebenfalls in der Vereinbarung einem oder mehreren Kindern seines Ehepartners oder gesetzlich Zusammenwohnenden Lose zuteilen.

Art. 4.256 - Wirkungen der Einwilligung Die Einwilligung der Parteien in die Vereinbarung bringt den Verzicht jeder der Parteien auf eine Herabsetzungsklage und auf einen Antrag auf Zurückführung in Bezug auf die in der Vereinbarung erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen mit sich. Dies wird in der Vereinbarung vermerkt.

Die Einwilligung des Minderjährigen bringt jedoch nicht die in Absatz 1 beschriebenen Wirkungen in Bezug auf die in der Vereinbarung erwähnten Schenkungen an seine mutmaßlichen Miterben mit sich, obwohl die Einwilligung der mutmaßlichen Miterben diese Wirkungen in Bezug auf die in der Vereinbarung erwähnten Schenkungen an den Minderjährigen mit sich bringt.

Ungeachtet des in Absatz 1 erwähnten Verzichts auf eine Herabsetzungsklage wird der Wert der gemäß Artikel 4.254 § 1 in der Vereinbarung erwähnten Schenkungen in die in Artikel 4.153 erwähnte Berechnungsmasse aufgenommen.

Der Verzicht auf eine Herabsetzungsklage darf nicht dazu führen, dass unentgeltliche Zuwendungen an Dritte eine größere Herabsetzung erfahren als diejenige, die sie in Ermangelung eines solchen Verzichts erfahren hätten.

Die Bewertung der in der Vereinbarung einbegriffenen Vorteile und Schenkungen ist endgültig. Die so bewilligte Teilung kann darüber hinaus nicht wegen Benachteiligung angefochten werden.

Art. 4.257 - Rechte des Ehepartners des Verfügenden § 1 - Der Ehepartner des Verfügenden kann der in Artikel 4.254 erwähnten Vereinbarung beitreten, um in diese einzuwilligen.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in der Vereinbarung bringt die Einwilligung dieses Ehepartners dessen Verzicht auf eine Herabsetzungsklage in Bezug auf die in der Vereinbarung erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen mit sich. Dies wird in der Vereinbarung vermerkt. § 2 - Die Vereinbarung bleibt ohne Wirkung für den längstlebenden Ehepartner, der, obwohl er bei Unterzeichnung der Vereinbarung die Eigenschaft eines Ehepartners hatte, der Vereinbarung nicht beigetreten ist, um in diese einzuwilligen.

In Bezug auf den in Absatz 1 erwähnten längstlebenden Ehepartner wird von den in der Vereinbarung erwähnten Schenkungen, was Herabsetzung und Zurückführung betrifft, angenommen, dass sie allen mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie, die Parteien der Vereinbarung sind, gemeinsam gemacht worden sind. § 3 - Der längstlebende Ehepartner, der diese Eigenschaft nach Unterzeichnung der Vereinbarung erworben hat, kann die Herabsetzung der in der Vereinbarung einbegriffenen Schenkungen nicht beantragen.

Art. 4.258 - Später auftretende Erben Treten nach der Vereinbarung neue mutmaßliche Erben in absteigender gerader Linie auf, die aus eigenem Recht zur Erbschaft berufen wären, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Vereinbarung, die ihnen gegenüber jedoch unwirksam bleibt.

In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Erben wird von den in der Vereinbarung erwähnten Schenkungen, was Herabsetzung und Zurückführung betrifft, angenommen, dass sie allen mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie, die Parteien der Vereinbarung sind, gemeinsam gemacht worden sind.

Art. 4.259 - Formvorschriften Die Artikel 4.244 bis 4.253 sind auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte Vereinbarung anwendbar.

Untertitel 11 - Zentralregister der Testamente Art. 4.260 - Zwecke Das Zentralregister der Testamente ist eine computergestützte Datenbank, deren Zweck es ist: 1. nach dem Tod des Erblassers das Auffinden seines Testaments zu erleichtern und das Risiko zu verringern, dass das Testament unbekannt bleibt oder erst spät bekannt wird, 2.dazu beizutragen, dass Erbschaften gemäß dem Willen des Erblassers liquidiert werden, und folglich nach Eröffnung der Erbschaft im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die Abfrage von Informationen durch die Erben und die Übermittlung von Informationen an die Erben über einseitig oder vertraglich geregelte letztwillige Verfügungen des Erblassers auf elektronischem Wege und gegebenenfalls per Post zu ermöglichen, 3. die Abfrage und Übermittlung einer Erbvereinbarung allen betroffenen Parteien, auch zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers, zu ermöglichen, 4.innerhalb der Grenzen, die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG bestimmt sind, die Verarbeitung der im Zentralregister registrierten Daten zu Zwecken des allgemeinen Interesses und insbesondere zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verbesserung der Qualität des Registers zu ermöglichen.

Art. 4.261 - Einzutragende Urkunden § 1 - In das Zentralregister der Testamente werden eingetragen: 1. Testamente, wie in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16.Mai 1972, nachstehend "Übereinkommen" genannt, bestimmt, 2. Rücknahme, Widerruf und sonstige Änderungen der gemäß dem vorliegenden Artikel eingetragenen Testamente, wie in Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt. Die Bestimmungen von Artikel 4 des Übereinkommens finden keine Anwendung auf Testamente, die bei Militärbehörden hinterlegt sind. § 2 - Das durch das Übereinkommen eingeführte System zur Eintragung von Testamenten wird ausgedehnt: 1. auf vertragliche Erbeinsetzungen zwischen Ehepartnern, ungeachtet, ob sie in einer Ehevereinbarung aufgenommen worden sind oder nicht, 2.auf Erbvereinbarungen, ungeachtet, ob sie in einer Ehevereinbarung aufgenommen worden sind oder nicht, 3. auf Erklärungen über die Beibehaltung, die in Artikel 66 § 2 Absatz 3 Nr.2 und Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich erwähnt sind. § 3 - Der Notar trägt die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Urkunden ein.

Art. 4.262 - Einzutragende Daten § 1 - Das Zentralregister der Testamente enthält folgende zum Zeitpunkt der Eintragung geltende Daten: 1. für den Verfügenden in den in Artikel 4.261 §§ 1 und 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen: a) Name und Vorname(n), b) Nationalregisternummer, c) Geburtsdatum und -ort, d) Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort, 2.für den Schenker, der eine in Artikel 4.261 § 2 Nr. 3 erwähnte Erklärung über die Beibehaltung erstellt hat: a) Name und Vorname(n), b) Nationalregisternummer, c) Geburtsdatum und -ort, d) Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort, 3.für den zukünftigen Erblasser, dessen Erbschaft Gegenstand einer in Artikel 4.261 § 2 Nr. 2 erwähnten Erbvereinbarung ist: a) Name und Vorname(n), b) Nationalregisternummer, c) Geburtsdatum und -ort, d) Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort, 4.für die Partei beziehungsweise Parteien der in Artikel 4.261 § 2 Nr. 2 erwähnten Erbvereinbarung, die nicht der zukünftige Erblasser sind: a) Name und Vorname(n), b) Nationalregisternummer, c) Geburtsdatum und -ort, d) Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort, 5.Art und Datum der in Artikel 4.261 erwähnten Urkunde, 6. Kenndaten des Notars, der öffentlichen Behörde oder der Person, die die Urkunde aufgenommen oder zur Aufbewahrung erhalten hat, 7.gegebenenfalls die NABAN-Referenzangabe der Urkunde, wie in Artikel 18 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats erwähnt; und, in deren Ermangelung die Verzeichnisnummer, 8. gegebenenfalls Sterbeort und -datum. § 2 - Das Zentralregister der Testamente gilt als authentische Quelle für die darin eingetragenen Daten.

Art. 4.263 - Eintragungskosten Der König legt den Tarif für die Kosten der Eintragung in das Register fest.

Art. 4.264 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher § 1 - Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens, nachstehend "Verwalter" genannt, ist mit der Verwaltung und Organisation des Zentralregisters der Testamente beauftragt.

Der Verwalter gilt, was das Zentralregister der Testamente betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Der Verwalter ist daher die Stelle, die mit den in den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen und mit der gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens vorgesehenen Beantwortung von Auskunftsersuchen beauftragt ist.

Er ist ebenfalls mit der Übermittlung der von den nationalen Stellen anderer Vertragsstaaten ersuchten Auskünfte beauftragt. § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. Dieser ist insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, Sicherung personenbezogener Daten und Informationen und ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über seine Pflichten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und im allgemeinen Rahmen des Datenschutzes und des Schutzes des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für die Datenschutzbehörde zu sein, 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde festgelegt werden, auszuführen. Der Datenschutzbeauftragte handelt bei der Ausführung seiner Aufträge vollkommen unabhängig und erstattet dem Verwalter unmittelbar Bericht.

Der König kann nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde nähere Regeln festlegen, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt.

Art. 4.265 - Aufbewahrungsfrist Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens bewahrt die Daten der Eintragung unter Angabe des Eintragungsdatums bis zu dreißig Jahre nach dem Tod der Person, deren Daten aufbewahrt werden, auf, oder, wenn das Sterbedatum nicht bekannt ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Person das Alter von 145 Jahren erreicht hätte.

Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens bewahrt die Daten in Bezug auf die Abfrage des Registers auf, das heißt Erkennungsdaten der Person, die eine Abfrage des Registers durchgeführt hat, Erkennungsdaten der Person, über die eine Abfrage durchgeführt wurde, Zeitpunkt der Abfrage und Grund für die Abfrage.

Die Daten werden bis zu zehn Jahre nach der Abfrage aufbewahrt. Im Fall einer Beanstandung wird diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind.

Art. 4.266 - Abfrage von Daten § 1 - Die Eintragung muss wie in Artikel 8 des Übereinkommens bestimmt zu Lebzeiten des Erblassers geheim bleiben.

Nach dem Tod des Verfügenden kann jeder gegen Vorlage eines Auszugs aus der Sterbeurkunde oder jedes anderen Dokuments, das den Tod belegt, ausschließlich folgende Auskünfte erhalten: 1. Name und Vorname(n) des Verfügenden oder des Schenkers, 2.sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, 3. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort, 4.Bezeichnung und Datum der in das Register eingetragenen Urkunde, 5. Name und Adresse des Notars, der öffentlichen Behörde oder der Person, die die Urkunde aufgenommen oder zur Aufbewahrung erhalten hat. § 2 - Die im Zentralregister der Testamente eingetragenen Daten sind folglich zu Lebzeiten des Verfügenden nur folgenden Personen zugänglich: 1. Personen, deren Daten gemäß Artikel 4.262 § 1 Nr. 1 bis 3 in das Register eingetragen werden, in Bezug auf die sie betreffenden Daten und die Daten der Urkunde, 2. Notaren und belgischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen im Ausland in Bezug auf die Daten der Urkunden, die durch sie in das Register eingetragen wurden. § 3 - In Bezug auf Erbvereinbarungen kann das Zentralregister der Testamente jedoch auch zu Lebzeiten der Parteien der Erbvereinbarung von den Parteien selbst, dem zukünftigen Erblasser, dem Notar, der die Erbvereinbarung aufgenommen hat, und dem Notar, der mit der Erstellung einer Schenkung, einer Erbvereinbarung oder einer letztwilligen Verfügung für denselben zukünftigen Erblasser beauftragt ist, abgefragt werden.

Das Zentralregister der Testamente kann auch zu Lebzeiten der Parteien der Erbvereinbarung von den mutmaßlichen Erben in absteigender gerader Linie einer Partei der Erbvereinbarung abgefragt werden, jedoch nur in Bezug auf die Daten, die diese Partei der Erbvereinbarung betreffen, falls diese Partei der Erbvereinbarung vor dem zukünftigen Erblasser, auf dessen Erbschaft sich die Erbvereinbarung bezieht, stirbt. § 4 - Es ist dem Verwalter verboten, im Zentralregister der Testamente eingetragene Daten anderen Personen zu übermitteln als denjenigen, die Zugriff auf diese Daten haben, so wie in den Paragraphen 1, 2 und 3 bestimmt.

Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ist derjenige, der in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.

Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. § 5 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters der Testamente ist unentgeltlich.

Der Verwalter des Registers kann den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Interessehabenden auf deren Antrag hin im Rahmen ihrer Abfragerechte eine Online-Abfrage ermöglichen. Die Entschädigung für die daraus hervorgehenden zusätzlichen Aufgaben und Investitionen zu Lasten des Verwalters wird den Personen, die eine Abfrage des Registers durchgeführt haben, in Rechnung gestellt.

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