gepubliceerd op 13 juli 2020
Besluit van de Waalse Regering van bijzondere machten nr. 45 houdende organisatie van de inspraak van het publiek in plaats van de voorafgaandelijke informatievergadering georganiseerd voor bepaalde projecten bedoeld in Boek I van het Milieuwetboek. - Addendum
WAALSE OVERHEIDSDIENST
16 JUNI 2020. - Besluit van de Waalse Regering van bijzondere machten nr. 45 houdende organisatie van de inspraak van het publiek in plaats van de voorafgaandelijke informatievergadering georganiseerd voor bepaalde projecten bedoeld in Boek I van het Milieuwetboek. - Addendum
Bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad op 19 juni 2020, blz. 45574, wordt aangevuld met volgende Duitse vertaling:
11. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 45 zur Organisation der Öffentlichkeitsbeteiligung anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte in Buch I des Umweltgesetzbuches genannte Projekte organisiert wird Bericht an die Regierung Die COVID-19-Gesundheitskrise und die derzeitigen und künftigen Maßnahmen, die zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung getroffen werden, sind dazu geeignet, jede Form von Aktivität auf dem Gebiet der Wallonischen Region zu verlangsamen. Sie zielen jedenfalls darauf ab, die zwischenmenschlichen Kontakte in einem Umfang zu beschränken, der je nach den Anweisungen, die auf Ebene der Föderalregierung erteilt werden, unterschiedlich ist.
Müssen zum Beispiel die physischen Treffen unter strikter Einhaltung der vom Nationalen Sicherheitsrat empfohlenen Normen der sozialen Distanzierung organisiert werden, so bleiben Menschenansammlungen derzeit aus offensichtlichen Gründen der Volksgesundheit in erheblichem Maße verboten. Die Maßnahmen zur Beschränkung von Menschenansammlungen werden übrigens wahrscheinlich zu den letzten gehören, die am Ende des auf dem Staatsgebiet eingeleiteten Lockerungsprozesses aufgehoben werden können.
Solche Maßnahmen drohen aber, eine wirksame und umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der im Buch I des Umweltgesetzbuches vorgeschriebenen Versammlungen, insbesondere der für bestimmte Genehmigungsakten vorgesehenen vorherigen Informationsveranstaltung (VIV), zu beeinträchtigen.
Die betroffenen Projekte sind die Projekte der Kategorie B im Sinne von Artikel D.29-1 § 4 Buchstabe b) von Buch I des Umweltgesetzbuches.
Solche Projekte, insbesondere die Anträge auf Genehmigung, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, können nicht langfristig aufgeschoben werden, weil sich andernfalls daraus eine erhebliche Verzögerung ihrer Umsetzung ergeben würde. Einige dieser Projekte sind für die Wallonie und für die Ziele, die sie verfolgt, von großer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und die Eindämmung der globalen Erwärmung. Andere sind für das Leben der Unternehmen und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Wallonischen Region notwendig. Die Projekte der Kategorie C sind ebenfalls betroffen, wenngleich die Formalität der VIV in ihrem Fall nicht automatisch ist.
Es scheint daher notwendig zu sein, die Beteiligung der Öffentlichkeit in Einklang mit der bislang vom Nationalen Sicherheitsrat erstellten Lockerungsstrategie zu organisieren.
In dem zurzeit geltenden Mechanismus hat diese Sitzung eine Doppelfunktion. Sie muss es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich über das der VIV unterbreitete Projekt zu informieren, ggf. indem sie dem Antragsteller und dessen Studienbeauftragten Fragen stellt, um ihre Bemerkungen in Kenntnis der Sachlage geltend zu machen. Sie muss ebenfalls eine bestimmte Form von Interaktion ermöglichen, durch die sich die Öffentlichkeit am besten über ein zukünftiges Projekt informieren kann.
In diesem Sinne stellt sie eine Informationsmaßnahme in Vorbereitung auf die Reaktion der Öffentlichkeit dar, die innerhalb des darauffolgenden Zeitraums von fünfzehn Tagen ausgeübt werden kann.
Aufgrund von Artikel 1 des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise ist die Regierung befugt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Situation, die ein Problem im strikten Rahmen der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen darstellt und die zur Vermeidung einer ernsthaften Gefahr dringend behandelt werden muss, zu verhindern und zu bewältigen.
Dies ermöglicht, den Rahmen der vorherigen Veranstaltungen zur Information der Öffentlichkeit zeitweilig neu zu definieren, indem bei Bedarf auf entmaterialisierte Formen zurückgegriffen wird, durch die die zu solcher Veranstaltungsart gehörende Notwendigkeit, sich zu versammeln, vermieden werden kann.
Die Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates hat ihr Gutachten Nr. 67.526/4 am 9. Juni 2020 abgegeben.
Der Entwurf des Sondervollmachtenerlasses wurde revidiert, um zu rechtfertigen, dass das Datum des 31. Dezember 2020, das für die Umsetzung der durch diesen Sondervollmachtenerlass gebotenen Möglichkeit vorgesehen ist, objektiv und vernünftig ist angesichts einerseits der Ungewissheiten rund um die Lockerungsmaßnahmen, insbesondere der Möglichkeit, Zusammenkünfte zu organisieren, sowie der Zeitspanne, die erforderlich ist, um die Anwendung des genehmigten Mechanismus in die Praxis umzusetzen, und andererseits der Begrenzungen, denen Artikel 1 § 1 des Dekrets vom 17. März 2020 die Umsetzung der der Regierung erteilten Sondervollmachten unterwirft.
Die Ermächtigung der Regierung, auf die der Staatsrat hinweist, wurde jedoch in den Mechanismus eingeführt, indem der Regierung die Möglichkeit gegeben wird, den Zeitraum für die Anwendung des virtuellen Verfahrens zu verkürzen, soweit die Krisensituation dies rechtfertigen würde. Jede Gefahr einer übermäßigen Anwendung des vorgeschlagenen Mechanismus ist daher ausgeschlossen.
Der Entwurf wurde zudem revidiert, damit die Wahl einer Präsenz- oder virtuellen Veranstaltung zur Information der Öffentlichkeit weiterhin eine Initiative des Antragstellers bleibt, ohne jedoch dass diese Wahl durch Bedingungen beschränkt wird. Nach dem Wortlaut des vorgenannten Gutachtens hebt die Abteilung Gesetzgebung tatsächlich hervor, dass "insbesondere angesichts der raschen Entwicklung der Maßnahmen, die in diesem Bereich getroffen werden, die Abteilung Gesetzgebung sich fragt, von welchem Zeitpunkt auszugehen ist, um festzulegen, auf welche Maßnahmen sich die betreffende Person oder Behörde zu berufen hat. Oder aber welche Bedingungen genau die betreffende Person oder Behörde erfüllen muss, um festzustellen, ob es ihrer Ansicht nach möglich ist oder nicht, die Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzuhalten." Um zu vermeiden, in die Anwendung und Auslegung von Kriterien zurückzufallen, was eine Rechtsunsicherheit verursachen können, wird daher vorgeschlagen, grundsätzlich keine zusätzliche Bedingung in den Mechanismus einzuführen. Es liegt selbstverständlich in der Verantwortung des Antragstellers, angesichts seines Entwurfs einer Revision des Sektorenplans und des Interesses, das dieser in der Öffentlichkeit erwecken kann, zu untersuchen, wie er unter Berücksichtigung der zur Begrenzung der Ausbreitung des COVID-19 in der Bevölkerung getroffenen Maßnahmen die vorherige Informationsveranstaltung am besten organisieren kann.
Die sonstigen vom Staatsrat geäußerten formellen und technischen Bemerkungen wurden berücksichtigt.
Durch Artikel 1 wird der Antragsteller vor die Wahl gestellt, Folgendes anzuwenden, je nach Fall: die vorherige "Präsenz-"Informationsveranstaltung, die im Buch 1 des Umweltgesetzbuches vorgesehen wird; das in den Artikeln 3 ff. erwähnte virtuelle Verfahren.
Entscheidet sich der Antragsteller für die Anwendung des Präsenzverfahrens nach Buch I des Umweltgesetzbuches, so muss er dafür sorgen, dass die Sitzung unter strikter Einhaltung der vom Nationalen Sicherheitsrat empfohlenen Normen der sozialen Distanzierung stattfindet.
Artikel 2 sieht vor, dass der Antragsteller zusätzliche Modalitäten für die Teilnahme anwenden kann.
Artikel 3 bestimmt, dass für Projekte der Kategorie B im Sinne von Artikel D.29-1 § 4 des Buches I des Umweltgesetzbuches und für Projekte der Kategorie C im Sinne von Artikel D.29-1 § 5 des Buches I des Umweltgesetzbuches vor der Einreichung des Genehmigungsantrags eine Videopräsentation des Projekts auf Initiative des Antragstellers durchgeführt werden kann.
Diese Videopräsentation wird durch Anschlag in denselben Formen wie denjenigen, die in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehen werden, in jeder der Gemeinden angekündigt, in denen eine öffentliche Untersuchung durchgeführt werden muss.
Artikel 4 erlaubt jeder Person, für ein Projekt der Kategorie B oder C vom Antragsteller per Einschreiben eine Kopie der Niederschrift des Vortrags und der in der Videopräsentation dargestellten Dokumente anzufordern.
Artikel 5 formuliert das Prinzip der gezielten Ausrichtung auf die Gemeinden, die vom Projekt betroffen werden könnten und in denen zusätzlich zur Gemeinde, in der der Projektstandort liegt, eine öffentliche Untersuchung durchgeführt werden muss.
Artikel 6 enthält Informationen über die erforderliche Größe, was die in Artikel 3 § 2 Absatz 5 genannte Bekanntmachung betrifft.
Artikel 7 sieht vor, dass nach Validierung der Wahl des zugelassenen Umweltverträglichkeitsprüfers der Antragsteller eine Videopräsentation des Projekts vorbereitet, die gemäß Artikel 3 § 3 der Bevölkerung der betroffenen Gemeinde(n) bereitgestellt wird.
Die Videopräsentation muss während zwei aufeinanderfolgenden Werktagen auf dem Internet zugänglich sein. Informationen können während diesen zwei Tagen zwischen 8 Uhr und 17 Uhr per Telefon beim Projektträger eingeholt werden.
In Anwendung von Artikel 8 kann jede Person wie im Rahmen der vorherigen Informationsveranstaltungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag, der auf den letzten Tag der Online-Stellung der Videopräsentation folgt, ihre Bemerkungen, Anregungen und Anliegen zur Hervorhebung besonderer Punkte betreffend das Projekt äußern sowie die technischen Alternativen vorlegen, die nach vernünftiger Einschätzung vom Antragsteller in Erwägung gezogen werden können, damit diesen Alternativen bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsstudie Rechnung getragen wird, indem sie sie gemäß Artikel 3 § 3 schriftlich an das Gemeindekollegium der betroffenen Gemeinde(n) unter Angabe ihrer Kontaktdaten richtet. Sie richtet eine Kopie an den Antragsteller, der diese unverzüglich dem Umweltverträglichkeitsprüfer übermittelt, falls eine derartige Prüfung erforderlich ist.
Artikel 9 bestimmt, dass die vorgesehenen Fristen in Sachen Organisation der Videopräsentation zwischen dem 16. Juli und dem 15.
August und zwischen dem 24. Dezember und dem 1. Januar ausgesetzt werden, um die Verfahren mit denjenigen, die sich aus Buch I des Umweltgesetzbuches ergeben, in Einklang zu bringen.
Artikel 10 präzisiert, dass die Artikel 3 bis 9 für Verfahren gelten, die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisiert werden, wenn sich der Antragsteller aufgrund von Artikel 2 für dieses Verfahren entschieden hat und unter der Bedingung, dass der fünfzehntägige Zeitraum, in dem die Bemerkungen und Anregungen eingesandt werden können, am 31. Dezember 2020 einschließlich zu Ende geht.
Angesichts der herrschenden Ungewissheit über die COVID-19 Gesundheitskrise ist es schwierig, den Zeitpunkt genau zu bestimmen, zu dem die im vorliegenden Erlass getroffenen Maßnahmen nicht mehr notwendig sein werden. Der Entwurf sieht dann vor, dass die Regierung beschließen kann, der Möglichkeit, auf virtuelle Informationsveranstaltungen zurückzugreifen, vorzeitig ein Ende zu setzen. Um die Rechtssicherheit und die Berechenbarkeit des Beschlusses zu gewährleisten, wird die Regierung ggf. dafür sorgen, das Ende der Maßnahmen lange genug im Voraus zu beschließen.
Artikel 11 sieht vor, dass das in den Artikeln 3 bis 9 genannte Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren, das ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisiert wird und dessen Zeitraum für die Einsendung der Bemerkungen und Anregungen am 31. Dezember 2020 einschließlich zu Ende geht, als Informationsveranstaltung im Sinne der Artikel D.6 Ziffer 18, D.29-3, R.41-9 § 3 Ziffer 1 Buchstabe b) und R.56 sowie als Phase der Anhörung der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel D.77 Absatz 2 Ziffer 6 von Buch I des Umweltgesetzbuches gilt.
Es handelt sich daher um Anpassungen, die dazu bestimmt sind, den vorgeschlagenen Mechanismus auf die Bestimmungen von Buch I des Umweltgesetzbuches in Bezug auf die vorherige Informationsveranstaltung abzustimmen.
Diese Bestimmung übernimmt den Vorschlag der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates, die Wallonische Regierung zu ermächtigen, den in Artikel 5 genannten Zeitraum zu verkürzen, falls die völlig normalisierte Gesundheitslage die Rückkehr zum Mechanismus, der in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehen ist, ermöglichen würde.
Kraft Artikel 12 wird die in Artikel D.29-14 § 1 von Buch I des Umweltgesetzbuches genannte Akte die Kopie der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geäußerten Bemerkungen und Anregungen umfassen, falls die Öffentlichkeitsbeteiligung nach vorliegendem Verfahren organisiert wurde.
Artikel 13 sieht vor, dass der vorliegende Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Gutachten des Staatsrats Nr. 67.526/4 vom 9. Juni 2020 Gesetzgebungsabteilung Am 2. Juni 2020 wurde der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, von der Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz um die Mitteilung binnen fünf Werktagen eines Gutachtens über einen Entwurf zu einem Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. XX zur Organisation der Öffentlichkeitsbeteiligung anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte in Buch I des Umweltgesetzbuches genannte Projekte organisiert wird, ersucht.
Der Entwurf wurde am 9. Juni 2020 von der vierten Kammer untersucht.
Die Kammer hatte folgende Zusammensetzung: Martine BAGUET, Kammervorsitzende, Luc CAMBIER und Bernard BLERO, Staatsräte, und Charles-Henri VAN HOVE, beigeordneter Greffier.
Der Bericht wurde von Herrn Benoît JADOT, erster Auditor-Abteilungsleiter, vorgelegt.
Das Gutachten, dessen Wortlaut nachstehend angeführt wird, wurde am 9.
Juni 2020 abgegeben .
Gemäß Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat müssen in dem Begutachtungsantrag insbesondere die Gründe angegeben werden, die dessen Dringlichkeit rechtfertigen.
Das Schreiben hat den folgenden Wortlaut: "In Erwägung der Notwendigkeit, den vorliegenden Sondervollmachtenerlass rasch zu verabschieden, da die vorherigen Informationsveranstaltungen seit Beginn der Ausgangsbeschränkungen nicht mehr organisiert werden; in der Erwägung, dass die Behörde oder Person, die die Initiative zur vorherigen Informationsveranstaltung ergreift, in der Lage sein sollte, die vorgesehene neue Form der Öffentlichkeitsbeteiligung unverzüglich vorzubereiten und zu organisieren; dass es angesichts dieser Notwendigkeit, zur Einhaltung der auf föderaler Ebene erlassenen Regeln in Bezug auf Ausgangsbeschränkungen und soziale Distanzierung und unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Krise auf die Bewegungen und die physische Anwesenheit der Bevölkerung bei der vorherigen Informationsveranstaltung erforderlich ist, den vorliegenden Sondervollmachtenerlass so bald wie möglich zu verabschieden".
Da der Begutachtungsantrag auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze "über den Staatsrat" eingereicht wurde, beschränkt die Gesetzgebungsabteilung ihre Prüfung auf die rechtliche Grundlage des Entwurfs, auf die Befugnis des erlassenden Organs sowie auf die Erfüllung der vorherigen Formalitäten gemäß Artikel 84 § 3 der vorgenannten koordinierten Gesetze.
Zu diesen drei Punkten gibt der Entwurf Anlass zu folgenden Anmerkungen.
Allgemeine Bemerkungen 1. Artikel D.29-5 des Buches I des Umweltgesetzbuches sieht vor, dass eine vorherige Informationsveranstaltung vor der Einreichung des Genehmigungsantrags für die Projekte der Kategorie B nach Artikel D.29-1 § 4 desselben Buches zu organisieren ist. Dieser Artikel sieht ebenfalls vor, dass eine vorherige Informationsveranstaltung vor der Einreichung des Genehmigungsantrags für die Projekte der Kategorie C nach Artikel D.29-1 § 5 desselben Buches auf Initiative des Antragstellers organisiert werden kann.
Aufgrund der Schwierigkeiten, welche die Umsetzung dieses Verfahrens angesichts der getroffenen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 hervorruft oder hervorrufen kann, zielt der Entwurf in Anwendung des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise darauf ab, es dem Antragsteller zu ermöglichen, ein Alternativverfahren anzuwenden, um nach dem Wortlaut der Präambel "die bestmögliche Beteiligung der Öffentlichkeit [...] zu gewährleisten [...] unter Vermeidung physischer und virtueller Treffen".
Dieses Verfahren besteht in der Anfertigung, auf Initiative des Antragstellers, einer auf dem Internet zur Verfügung gestellten Videopräsentation des Projekts, am Abschluss deren die Öffentlichkeit ihre Bemerkungen und Anregungen erörtern kann.
Der durch den Entwurf eingeführte Mechanismus ist auf Verfahren anwendbar, die so organisiert sind, dass der Zeitraum, während dessen die Öffentlichkeit Bemerkungen und Anregungen mitteilen kann, spätestens am 31. Dezember 2020 zu Ende geht.
Unter Berücksichtigung der Erklärungen, die in der Präambel zum Entwurf sowie in der Mitteilung und dem Bericht an die Wallonische Regierung zu lesen sind, kann dieses System in seinem Prinzip als Teil der Maßnahmen angesehen werden, welche die Regierung auf der Grundlage von Artikel 1 § 1 des Dekrets vom 17. März 2020 zu ergreifen befugt ist, nämlich "im strengen Rahmen der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen alle nützlichen Maßnahmen [...], um jede Situation zu verhindern und zu bewältigen, die ein Problem darstellt und die dringend behandelt werden muss, wenn andernfalls eine ernsthafte Gefahr bestehen würde".
Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Stichtag des 31. Dezembers 2020, den das Projekt für die Festlegung des Endtermins vorsieht, bis zu dem der Zeitraum enden muss, in dem die Öffentlichkeit ihre Bemerkungen und Anregungen in Anwendung der geplanten Regelung übermitteln kann, nicht zu weit entfernt ist, um angesichts der Grenzen (die des "strengen Rahmens der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen"), die Artikel 1 § 1 des Dekrets vom 17. März 2020 für die Umsetzung der Sonderbefugnisse festlegt, die es der Regierung einräumt, als objektiv und vernünftig gerechtfertigt angesehen zu werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Akte keine Erklärung enthält, die die Wahl des Datums 31. Dezember 2020 genau rechtfertigt. Es stimmt schon, dass es derzeit nicht möglich ist, mit Sicherheit zu bestimmen, wann die Anwendung der Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des COVID-19-Coronavirus aufhören wird. Wie in der Mitteilung und in dem Bericht an die Wallonische Regierung mitgeteilt, werden "die Maßnahmen zur Begrenzung der Versammlungen im Übrigen wahrscheinlich zu den letzten gehören [...], die am Ende des auf dem Staatsgebiet eingeleiteten Lockerungsprozesses aufgehoben werden". Andererseits muss auch die Zeit berücksichtigt werden, die benötigt wird, um das geplante System praktisch umzusetzen. Um das Risiko einer Beanstandung zu begrenzen, wäre es jedoch ratsam, eine Frist festzulegen, die näher als der 31. Dezember 2020 liegt, und vorzusehen, dass die Regierung diese Frist erforderlichenfalls ändern kann, um der Entwicklung der COVID-19-Gesundheitskrise und den Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Ausbreitung Rechnung zu tragen.
Der Entwurf ist entsprechend zu überarbeiten. 2. Um zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen der Entwurf Anwendung findet, sowie um seinen genauen Zweck und seine genaue Tragweite zu verstehen, ist es in der vorliegenden Fassung des Textes notwendig, bestimmte Teile der Präambel mit mehreren Bestimmungen des Entwurfs in Verbindung zu bringen.Diese Vorgehensweise macht es nicht leichter, den Text zu verstehen. Darüber hinaus wird übersehen, dass die Präambel eines Erlasses im Gegensatz zu seinem verfügenden Teil keine normative Kraft hat.
Der verfügende Teil des Entwurfs muss demnach überarbeitet werden, um von Anfang an die Voraussetzungen, unter denen er Anwendung findet, sowie seinen genauen Zweck und seine genaue Tragweite zu bestimmen. 3. Der Entwurf ist so konzipiert, dass er dem Antragsteller die Entscheidung überlässt, ob er die Bestimmungen des Buches I des Umweltgesetzbuches bezüglich der vorherigen Informationsveranstaltung anwendet oder aber diejenigen, mit denen der Erlassentwurf das spezifische Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung regelt. An sich und im Prinzip ruft dieses System angesichts des Rahmens, in den sich der Entwurf einfügt, keine Kritik hervor.
Dementgegen sind die Bestimmungen, mit denen Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 die Bedingungen für die vom Antragsteller zu treffende Wahl festlegen, so formuliert, dass der Text wegen seiner Ungenauigkeit zahlreiche Beanstandungen auslösen kann. So stellt sich zum Beispiel die Frage, auf welche "getroffenen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung" genau Bezug zu nehmen ist.
Die im Text zu diesem Punkt angeführten Beispiele - insbesondere die "Strategie zur Lockerung der Ausgangsbeschränkungen", die nicht anderweitig spezifiziert ist - sind nicht unbedingt aufschlussreich.
Darüber hinaus fragt sich die Gesetzgebungsabteilung, insbesondere angesichts der raschen Entwicklung der in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen, von welchem Zeitpunkt auszugehen ist, um festzulegen, auf welche Maßnahmen sich der Antragsteller zu berufen hat. Oder aber welche Bedingungen genau der Antragsteller erfüllen muss, um festzustellen, ob es seiner Ansicht nach möglich ist oder nicht, die Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzuhalten.
Tatsächlich ist es in Anbetracht der Beschränkungen, die sich aus dem Kontext und der Rechtsgrundlage des Entwurfs ergeben, und der Tatsache, dass der Entwurf so konzipiert ist, dass es dem Antragsteller überlassen bleibt, zu entscheiden, ob er die Bestimmungen von Buch I des Umweltgesetzbuchs in Bezug auf die vorherige Informationsveranstaltung oder diejenigen, durch die der Entwurf das spezifische Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung regelt, anwendet, nicht ersichtlich, in wieweit es irgendeinen Sinn hat, diese Entscheidung von Bedingungen, wie in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 vorgesehen, abhängig zu machen.
Der Entwurf ist entsprechend zu überarbeiten.
Besondere Bemerkungen Präambel 1. In der Präambel ist weder auf Artikel 39 der Verfassung noch auf Artikel 6 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen noch auf den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13.
September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden noch auf den Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung Bezug zu nehmen.Sie bieten dem Erlassentwurf nämlich keine Rechtsgrundlage und werden von Letzterem auch nicht abgeändert.
Die Absätze 1, 2, 5 und 6 sind demnach zu streichen. 2. In der Präambel eines Erlasses sind die ersten Bestimmungen, die anzuführen sind, diejenigen, die diesem Erlass eine Rechtsgrundlage bieten.So ist das Dekret vom 17. März 2020 vor dem Buch I des Umweltgesetzbuches anzuführen. 3. Was die Konsultierung des Staatsrats angeht, sind zuerst die Gründe, die die Anwendung des in Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Dringlichkeitsverfahrens gerechtfertigt haben, und danach dessen Gutachten anzuführen.Dieser Absatz wird wie folgt lauten: "Aufgrund des am 9. Juni 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 67.526/4;"(1).
Die Präambel ist entsprechend zu überarbeiten.
Verfügender Teil Artikel 3 Angesichts des Zwecks des geplanten Verfahrens ist in Paragraf 1 Absatz 2 1° einerseits der Anfang von Ziffer 3 erster Gedankenstrich wie folgt zu verfassen: "[...] hervorzuheben und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, [...] hervorzuheben" ; 2° andererseits der Anfang von Ziffer 3 zweiter Gedankenstrich wie folgt zu verfassen: "[...] vorzuschlagen, und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten [...] vorzuschlagen".
Artikel 8 Wenn dies tatsächlich der Absicht des Urhebers des Textes entspricht, sind die Wörter "ab dem letzten Tag" durch die Wörter "nach dem letzten Tag" zu ersetzen.
Artikel 11 Um jegliche Verwirrung zu vermeiden: 1° werden einerseits die Wörter "ist die Informationsveranstaltung" durch die Wörter "gilt als Informationsveranstaltung" ersetzt; 2° werden andererseits die Wörter "ist [...] die Phase der Öffentlichkeitsbefragung" "gilt [...] als Phase der Öffentlichkeitsbefragung" ersetzt.
Der Greffier Charles-Henri Van Hove Die Vorsitzende Martine Baguet _______ Nota (1) Grundsätze der Gesetzgebungstechnik - Handbuch für das Verfassen von Gesetzgebungs- und Verordnungstexten,, www.conseildetat.be, Registerkarte "Gesetzgebungstechnik", Empfehlung Nr. 36. 1 und Formel F 3-5-2.
11. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 45 zur Organisation der Öffentlichkeitsbeteiligung anstelle der vorherigen Informationsveranstaltung, die für bestimmte in Buch I des Umweltgesetzbuches genannte Projekte organisiert wird Die Wallonische Regierung, Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise;
Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches in seiner abgeänderten Fassung;
Aufgrund des am 9. Juni 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 67.526/4;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Notwendigkeit, den vorliegenden Sondervollmachtenerlass rasch zu verabschieden, da seit Beginn der Ausgangsbeschränkungen keine vorherigen Informationsveranstaltungen mehr organisiert werden; in der Erwägung, dass die Behörde oder Person, die die Initiative zu einer vorherigen Informationsveranstaltung ergreift, in der Lage sein sollte, die vorgesehene neue Form der Öffentlichkeitsbeteiligung unverzüglich vorzubereiten und zu organisieren; dass es angesichts dieser Notwendigkeit, zur Einhaltung der auf föderaler Ebene erlassenen Regeln in Bezug auf Ausgangsbeschränkungen und soziale Distanzierung und unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Krise auf die Bewegungen und die physische Anwesenheit der Bevölkerung bei der vorherigen Informationsveranstaltung erforderlich ist, den vorliegenden Sondervollmachtenerlass so bald wie möglich zu verabschieden;
In der Erwägung, dass die außergewöhnliche Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem COVID-19, die Belgien derzeit erlebt, sowie die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung jede Form von Aktivitäten auf dem Gebiet der Wallonischen Region verlangsamen kann;
In der Erwägung, dass sie eine wirksame und umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Sitzungen, insbesondere an der in Artikel D.29.5 desselben Gesetzbuches für bestimmte Projekte vorgesehenen vorherigen Informationsveranstaltung, verhindern können;
In der Erwägung, dass physische Zusammenkünfte unter strikter Einhaltung der vom Nationalen Sicherheitsrat empfohlenen Normen der sozialen Distanzierung organisiert werden müssen; dass Versammlungen jedoch aus offensichtlichen Gründen der öffentlichen Gesundheit verboten sind; dass bestimmte vorherige Informationsveranstaltungen in normalen Zeiten Dutzende, ja sogar Hunderte von Menschen interessieren dürften;
In der Erwägung, dass es erforderlich ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit der gegenwärtigen, vom Nationalen Sicherheitsrat erstellten Strategie zur Lockerung der Ausgangsbeschränkungen zu organisieren; dass die Vorbereitungen für diese Beteiligung es nicht ermöglichen, die Regeln aufgrund künftiger Maßnahmen regelmäßig abzuändern;
In Erwägung der Tatsache, dass die in Buch I des Umweltgesetzbuches genannten Projekte nicht langfristig aufgeschoben werden können; dass einige dieser Projekte für die Wallonie und für die Ziele, die sie verfolgt, von großer Bedeutung sind, insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und die Eindämmung der globalen Erwärmung; dass dies beispielsweise bei den Genehmigungen für Windkraftanlagen der Fall ist;
In der Erwägung, dass die Regierung aufgrund von Artikel 1 des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise befugt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Situation, die ein Problem im strikten Rahmen der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen darstellt und die zur Vermeidung einer ernsthaften Gefahr dringend behandelt werden muss, zu verhindern und zu bewältigen;
In der Erwägung, dass die Möglichkeit der Organisation von virtuellen Treffen angeboten werden könnte, dass diese Art von Treffen jedoch eine Computertechnologie erfordert, die nicht der gesamten betroffenen Bevölkerung zur Verfügung steht; dass jedoch laut einer STATBEL-Studie vom 13. Februar 2020 der Prozentsatz der Haushalte mit Internetzugang im Jahr 2019 weiter gestiegen ist und in der Wallonie 87% erreicht hat; dass die vorgeschlagene Lösung, nämlich die Online-Stellung einer Videopräsentation, es ermöglichen wird, die effektive Teilnahme eines bedeutenden Teils der Bevölkerung zu organisieren;
In der Erwägung, dass Personen mit keinem oder eingeschränktem Internetzugang auf Anfrage eine Papierkopie der Niederschrift der Videopräsentation des Projekts erhalten können; dass sie auch bei der Gemeinde eine Papierkopie einsehen können; dass sie auf diese Weise unter die gleichen Bedingungen wie Personen mit Internetzugang gestellt werden; dass sie auf die gleiche Weise Informationen über das Projekt erhalten und ihre Bemerkungen und Anregungen einreichen können;
In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass daher neue Bedingungen festlegt, die zu beachten sind, um die bestmögliche Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit bestimmten Projekten, die unter Buch I des Umweltgesetzbuches fallen, zu gewährleisten, wobei physische Zusammenkünfte vermieden werden;
In der Erwägung, dass es in der Praxis vorherige Informationsveranstaltungen gibt, die sehr wenige Personen zusammenbringen: dass in diesen Fällen physische Treffen möglich sind oder sein werden, wobei die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung, einschließlich der Strategie zur Lockerung der Ausgangsbeschränkungen und der Regeln der sozialen Distanzierung unter Berücksichtigung einer effizienten Beteiligung der Öffentlichkeit beachtet werden; dass es der Projektträger ist, der am besten in der Lage ist, zu bestimmen, welche Lösung am besten geeignet ist; dass die Wahl zwischen dem bestehenden Verfahren und dem vorgeschlagenen neuen Verfahren daher dem Projektträger in guter Abstimmung mit den örtlichen Behörden und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde überlassen werden sollte;
In der Erwägung, dass es derzeit nicht möglich ist, mit Sicherheit zu bestimmen, wann die Anwendung der Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des COVID-19 ein Ende haben wird; dass die Maßnahmen zur Begrenzung der Versammlungen im Übrigen wahrscheinlich zu den letzten gehören werden, die am Ende des auf dem Staatsgebiet eingeleiteten Lockerungsprozesses aufgehoben werden; dass auch die Zeit berücksichtigt werden muss, die erforderlich ist, um die Anwendung des durch vorliegenden Sondervollmachtenerlass genehmigten Systems in die Praxis umzusetzen;
In der Erwägung, dass die der Regierung durch das Dekret vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise gewährte Ermächtigung eine Gültigkeit von drei Monaten ab dessen Inkrafttreten hat; dass der vorliegende Erlass innerhalb von einem Jahr ab dem Inkrafttreten des Dekrets vom 17. März 2020 durch ein Dekret bestätigt werden muss; dass in Ermangelung dieser Bestätigung gilt, dass er nie wirksam geworden ist;
In der Erwägung, dass das Datum des 31. Dezember 2020, das für die Umsetzung der durch diesen Sondervollmachtenerlass gebotenen Möglichkeit vorgesehen ist, objektiv und vernünftigerweise gerechtfertigt ist angesichts einerseits der Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Lockerungsmaßnahmen, insbesondere der Möglichkeit, Zusammenkünfte zu organisieren, und der Zeit, die erforderlich ist, um die Anwendung des genehmigten Mechanismus in die Praxis umzusetzen, und andererseits der Grenzen, denen Artikel 1 § 1 des Dekrets vom 17. März 2020 die Umsetzung der Sondervollmachten unterwirft, die es der Regierung erteilt; dass die Regierung jedoch befugt sein sollte, diese Frist zu verkürzen, wenn die Umstände dies rechtfertigen;
Nach Beratung, Beschließt : Artikel 1 - Die in Artikel D.29.5 des Buches I des Umweltgesetzbuches für bestimmte Projekte vorgesehene vorherige Informationsveranstaltung kann nach Wahl des Antragstellers entweder physisch vor Ort in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Buches I des Umweltgesetzbuches, oder virtuell in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses organisiert werden.
Während der COVID-19-Gesundheitskrise finden die physisch vor Ort organisierten Veranstaltungen unter strenger Beachtung der vom Nationalen Sicherheitsrat empfohlenen Regeln der sozialen Distanzierung statt.
Art. 2 - Der Antragsteller kann ergänzende Teilnahmemodalitäten einführen.
Art. 3 - § 1. Für Projekte der Kategorie B im Sinne von Artikel D.29-1 § 4 des Buches I des Umweltgesetzbuches wird eine Videopräsentation des Projekts vor der Einreichung des Genehmigungsantrags erstellt. Für Projekte der Kategorie C im Sinne von Artikel D.29-1 § 5 des Buches I des Umweltgesetzbuches kann auf Initiative des Antragstellers eine Videopräsentation des Projekts vor der Einreichung des Genehmigungsantrags erstellt werden.
Diese Videopräsentation hat zum Zweck: 1° dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Projekt vorzustellen;2° der Bevölkerung die Möglichkeit zu bieten, sich zu informieren und ihre Bemerkungen und Anregungen über das Projekt zu machen; 3° wenn gemäß den Artikeln D.64 § 1, D.65 §§ 2 und 3 des Umweltgesetzbuches eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist: - besondere Punkte hervorzuheben, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt werden könnten, und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, diese Punkte hervorzuheben; - technische Alternativen vorzuschlagen, die durch den Antragsteller vernünftig erwogen werden können, damit sie bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, technische Alternativen vorzuschlagen. § 2. Mindestens fünfzehn Tage vor der Zurverfügungstellung der Videopräsentation auf dem Internet veröffentlicht der Antragsteller eine Bekanntmachung, die den Artikel 4 wiedergibt, und mindestens das Folgende angibt: 1° die Identität des Antragstellers und seine Postanschrift;2° die Natur des Projekts und der Ort, wo es betrieben werden soll;3° den Gegenstand der Videopräsentation nach Paragraf 1 Absatz 2;4° die Tage, an denen die Videopräsentation auf dem Internet zur Verfügung gestellt wird, und den Link zu dieser Präsentation;5° die Personen (und deren Rufnummer), bei denen Informationen eingeholt werden können, sowie die Daten und Uhrzeiten, zu denen sie kontaktiert werden können. Diese Bekanntmachung wird zusammen mit einer verständlichen Niederschrift der Präsentation und einer Kopie der in der Videopräsentation dargestellten Dokumente an die Gemeinde geschickt, in deren Gebiet das Projekt durchgeführt werden soll.
Die Bekanntmachung wird in zwei durch den Antragsteller unter den folgenden Medien ausgesuchten Medien verbreitet: 1° zwei in der Region verbreitete Tageszeitungen;2° ein kommunales Informationsblatt, wenn es ein solches gibt und wenn es an die Bevölkerung verteilt wird;3° eine Reklamezeitung, die kostenlos an die Bevölkerung verteilt wird;4° ein Informationsblatt, das an die Bevölkerung in einem Umkreis von 3 Kilometern des Ortes, wo das Projekt betrieben werden soll, verbreitet wird. Der Antragsteller sendet dem Gemeindekollegium eine Kopie der veröffentlichen Bekanntmachungen zu.
Bis zum Tage nach der Online-Zurverfügungstellung der Videopräsentation schlägt das Gemeindekollegium eine Bekanntmachung an, die den Absatz 1 wiedergibt: 1° an den üblichen Anschlagstellen;2° an vier Stellen in der Nähe des Ortes, wo das Projekt betrieben werden soll, entlang einer öffentlichen fahrbaren oder Durchfahrtsstraße. § 3. Wenn eine öffentliche Untersuchung in dem Gebiet mehrerer Gemeinden organisiert wird, sind Paragraf 1 und 2 auf jede der betroffenen Gemeinden anwendbar.
Art. 4 - Jede Person kann per Einschreiben vom Antragsteller für ein Projekt der Kategorie B oder C eine Kopie der Niederschrift der Präsentation und der in der Videopräsentation dargestellten Dokumente anfordern. Der Antrag muss spätestens drei Tage vor der Online-Stellung eingehen. Zwei Tage vor der Online-Stellung sendet der Antragsteller für ein Projekt der Kategorie B oder C die Dokumente per Einschreiben an die betreffenden Personen, und zwar in einer einzigen Kopie pro Postadresse.
Jede Person kann die Kopie der Niederschrift der Präsentation und die in der Videopräsentation dargestellten Dokumente während der zwei Tage, an denen die Videopräsentation online ist, nach Vereinbarung bei der Gemeinde einsehen.
Art. 5 - Der Antragsteller teilt der für die Beurteilung der Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrags zuständigen Stelle in einem einfachen Schreiben die Art seines Projekts und seinen Standort mit.
Innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Eingang dieser Informationen bestimmt diese Instanz die Gemeinden, einschließlich der Gemeinde(n), auf die sich das Projekt erstreckt, die von dem besagten Projekt betroffen sein könnte(n) und setzt den Antragsteller per Einschreiben davon in Kenntnis.
Art. 6 - Die in Artikel 3 § 2 Absatz 5 erwähnte Bekanntmachung wird in schwarzen Buchstaben auf gelben Untergrund gedruckt, misst mindestens 35 dm2, und führt die ausdrückliche Bezugnahme auf den vorliegenden Erlass an.
Art. 7 - Wenn der Antragsteller den in Artikel R. 72 § 3 des Buches I des Umweltgesetzbuches genannten Beschluss erhält und dieser positiv ist, bereitet der Antragsteller eine Videopräsentation des Projekts vor, die der Bevölkerung der betroffenen Gemeinde(n) gemäß Artikel 3 § 3 zur Verfügung gestellt wird.
Die Videopräsentation beginnt mit einer Erläuterung ihres Zwecks, wie in Artikel 3 § 1 Absatz 2 beschrieben, und stellt dann das Projekt vor.
Die Videorepräsentation muss während zwei aufeinanderfolgender Werktage auf dem Internet verfügbar sein. Während dieser beiden Tage können zwischen 8h und 17h bei dem Projektträger Auskünfte per Telefon eingeholt werden.
Der Web-Link zu der Video-Präsentation und die Tage, an denen sie verfügbar ist, werden ebenfalls folgenden Behörden bzw. Personen mitgeteilt: 1° der zuständigen Behörde nach Artikel D.6 Ziffer 2 des Buches I des Umweltgesetzbuches; 2° der Umweltverwaltung und der Raumordnungsverwaltung; 3° dem Pool "Umwelt", und je nach den in Artikel R.82 § 1 Absätze 2 bis 4 des Buches I des Umweltgesetzbuchs genannten Fällen, dem kommunalen Beratungsausschuss für Raumordnung und Mobilität und dem Pool "Raumordnung"; 4° den Vertretern der betroffenen Gemeinde(n) gemäß Artikel 3 § 3. Art. 8 - Jede Person kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem letzten Tag der Online-Bereitstellung der Videopräsentation Bemerkungen, Anregungen und Bitten zur Hervorhebung bestimmter Punkte des Projekts sowie zur Darstellung der technischen Alternativen, die vom Antragsteller vernünftigerweise in Betracht gezogen werden können, damit sie bei der Durchführung der Folgenabschätzung berücksichtigt werden können, einreichen, indem sie diese schriftlich unter Angabe ihres Namens und ihrer Adresse an den Gemeinderat der Gemeinde oder einer der betroffenen Gemeinden gemäß Artikel 3 § 3 sendet.
Sie richtet eine Kopie an den Antragsteller, der diese unverzüglich dem Umweltverträglichkeitsprüfer übermittelt, falls eine derartige Prüfung erforderlich ist.
Art. 9 - Die in Bezug auf die Organisation der Videopräsentation vorgesehenen Fristen werden zwischen dem 16. Juli und dem 15. August und zwischen dem 24. Dezember und dem 1. Januar ausgesetzt.
Art. 10 - Die Artikel 3 bis 9 gelten für Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisiert werden, wenn sich der Antragsteller für die Anwendung dieses Verfahrens gemäß Artikel 2 entschieden hat, und unter der Bedingung, dass der fünfzehntägige Zeitraum zur Übermittlung von Bemerkungen und Anregungen bis einschließlich 31. Dezember 2020 abgeschlossen ist.
Soweit dies durch die COVID-19-Gesundheitskrise gerechtfertigt ist, ist die Regierung befugt, die Möglichkeit der Anwendung des in diesem Erlass angeführten Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung einzuschränken, indem sie ein früheres Datum als den 31. Dezember 2020 festlegt.
Art. 11 - Das in den Artikeln 3 bis 9 genannte Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, das ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses organisiert wird und bei dem der fünfzehntägige Zeitraum für die Übermittlung von Bemerkungen und Anregungen bis einschließlich 31. Dezember 2020 abgeschlossen ist, gilt als Informationsveranstaltung zwecks der Anwendung der Artikel D.6 Ziffer 18, D.29-3, R.41-9 § 3 Ziffer 1 Buchstabe b und R.56 und als Phase der Öffentlichkeitsbefragung für die Anwendung von Artikel D.77 Absatz 2 Ziffer 6 des Buches I des Umweltgesetzbuches.
Soweit dies durch die COVID-19-Gesundheitskrise gerechtfertigt ist, ist die Regierung befugt, die Möglichkeit der Anwendung des in diesem Erlass angeführten Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung einzuschränken, indem sie ein früheres Datum als den 31. Dezember 2020 festlegt.
Art. 12 - Die Akte im Sinne von Artikel D.29-14 § 1 des Buches I des Umweltgesetzbuches umfasst die Kopie der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erörterten Bemerkungen und Anregungen, wenn die Beteiligung der Öffentlichkeit nach vorliegendem Verfahren organisiert wurde.
Art. 13 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Namur, den 11. Juni 2020 Für die Regierung: Der Ministerpräsident E. DI RUPO Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz C. TELLIER