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Règlement technique portant les modalités des audits cliniques des installations radiologiques médicales où sont mises en oeuvre des pratiques radiologiques médicales sous la responsabilité médicale d'un praticien autorisé en vertu des articles 64, 66, 67 et 70 de l'arrêté expositions médicales. - Traduction allemande | Technisch reglement houdende de modaliteiten voor de klinische audits in medisch-radiologische installaties waar medisch-radiologische handelingen onder de medische verantwoordelijkheid van een practicus vergund volgens artikelen 64, 66, 67 en 70 van het Besluit Medische Blootstellingen worden uitgevoerd. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE |
19 FEVRIER 2020. - Règlement technique portant les modalités des | 19 FEBRUARI 2020. - Technisch reglement houdende de modaliteiten voor |
audits cliniques des installations radiologiques médicales où sont | de klinische audits in medisch-radiologische installaties waar |
mises en oeuvre des pratiques radiologiques médicales sous la | medisch-radiologische handelingen onder de medische |
responsabilité médicale d'un praticien autorisé en vertu des articles | verantwoordelijkheid van een practicus vergund volgens artikelen 64, |
64, 66, 67 et 70 de l'arrêté expositions médicales. - Traduction | 66, 67 en 70 van het Besluit Medische Blootstellingen worden |
allemande | uitgevoerd. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het technisch |
règlement technique du 19 février 2020 portant les modalités des | reglement van 19 februari 2020 houdende de modaliteiten voor de |
audits cliniques des installations radiologiques médicales où sont | klinische audits in medisch-radiologische installaties waar |
mises en oeuvre des pratiques radiologiques médicales sous la | medisch-radiologische handelingen onder de medische |
responsabilité médicale d'un praticien autorisé en vertu des articles | verantwoordelijkheid van een practicus vergund volgens artikelen 64, |
64, 66, 67 et 70 de l'arrêté expositions médicales (Moniteur belge du | 66, 67 en 70 van het Besluit Medische Blootstellingen worden |
3 mars 2020). | uitgevoerd (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
19. FEBRUAR 2020 - Technische Regelung über die Modalitäten der | 19. FEBRUAR 2020 - Technische Regelung über die Modalitäten der |
klinischen Audits in medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen | klinischen Audits in medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen |
medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen | medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen |
Verantwortung einer aufgrund der Artikel 64, 66, 67 und 70 des | Verantwortung einer aufgrund der Artikel 64, 66, 67 und 70 des |
Erlasses über medizinische Expositionen befugten anwendenden Fachkraft | Erlasses über medizinische Expositionen befugten anwendenden Fachkraft |
durchgeführt werden | durchgeführt werden |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des |
Artikels 19 Absatz 2 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April | Artikels 19 Absatz 2 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April |
2018; | 2018; |
Aufgrund des Erlasses über medizinische Expositionen, des Artikels 30 | Aufgrund des Erlasses über medizinische Expositionen, des Artikels 30 |
§ 1; | § 1; |
In der Erwägung, dass klinische Audits in den | In der Erwägung, dass klinische Audits in den |
medizinisch-radiologischen Anlagen, die von der Agentur bestimmt | medizinisch-radiologischen Anlagen, die von der Agentur bestimmt |
werden, gemäß den von ihr festgelegten oder gebilligten Modalitäten | werden, gemäß den von ihr festgelegten oder gebilligten Modalitäten |
und Abständen durchgeführt werden müssen; | und Abständen durchgeführt werden müssen; |
In der Erwägung, dass die B-QUAADRIL-Normen als Grundlage für die | In der Erwägung, dass die B-QUAADRIL-Normen als Grundlage für die |
Festlegung der Modalitäten der in Artikel 30 § 1 des Erlasses über | Festlegung der Modalitäten der in Artikel 30 § 1 des Erlasses über |
medizinische Expositionen erwähnten klinischen Audits beziehungsweise | medizinische Expositionen erwähnten klinischen Audits beziehungsweise |
klinischen Kontrollen dienen können, in medizinisch-radiologischen | klinischen Kontrollen dienen können, in medizinisch-radiologischen |
Anlagen, in denen medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der | Anlagen, in denen medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der |
klinischen Verantwortung einer aufgrund der Artikel 64, 66, 67 und 70 | klinischen Verantwortung einer aufgrund der Artikel 64, 66, 67 und 70 |
des Erlasses über medizinische Expositionen befugten anwendenden | des Erlasses über medizinische Expositionen befugten anwendenden |
Fachkraft durchgeführt werden, | Fachkraft durchgeführt werden, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. B-QUAADRIL: neueste Fassung der belgischen Fassung der | 1. B-QUAADRIL: neueste Fassung der belgischen Fassung der |
Auditkriterien, von BELMIP (Belgian Medical Imaging Platform) am 19. | Auditkriterien, von BELMIP (Belgian Medical Imaging Platform) am 19. |
Juli 2019 validiert, | Juli 2019 validiert, |
2. B-QUANUM: Auditkriterien, wie bestimmt in der Technischen Regelung | 2. B-QUANUM: Auditkriterien, wie bestimmt in der Technischen Regelung |
vom 19. Februar 2020 über die Modalitäten und Abstände der klinischen | vom 19. Februar 2020 über die Modalitäten und Abstände der klinischen |
Audits in medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen | Audits in medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen |
medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen | medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen |
Verantwortung eines Nuklearmediziners durchgeführt werden. | Verantwortung eines Nuklearmediziners durchgeführt werden. |
3. Dienst: | 3. Dienst: |
was Krankenhäuser betrifft: | was Krankenhäuser betrifft: |
? Krankenhausdienst, der unter einem spezifischen Kennbuchstaben | ? Krankenhausdienst, der unter einem spezifischen Kennbuchstaben |
zugelassen ist, | zugelassen ist, |
? medizinisch-technischer Dienst, | ? medizinisch-technischer Dienst, |
? aufwendiger medizinisch-technischer Dienst, | ? aufwendiger medizinisch-technischer Dienst, |
? Dienst, der in der medizinischen Ordnung der Einrichtung als solcher | ? Dienst, der in der medizinischen Ordnung der Einrichtung als solcher |
ausgewiesen ist, | ausgewiesen ist, |
was Einrichtungen betrifft: | was Einrichtungen betrifft: |
Einheit, die als Dienst innerhalb der Einrichtung angesehen wird. | Einheit, die als Dienst innerhalb der Einrichtung angesehen wird. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf klinische Audits in | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf klinische Audits in |
medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen medizinisch-radiologische | medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen medizinisch-radiologische |
Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung einer aufgrund der | Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung einer aufgrund der |
Artikel 64, 66, 67 und 70 des Erlasses über medizinische Expositionen | Artikel 64, 66, 67 und 70 des Erlasses über medizinische Expositionen |
befugten anwendenden Fachkraft durchgeführt werden. | befugten anwendenden Fachkraft durchgeführt werden. |
Wenn jedoch CT-Bilder im Rahmen der Hybrid-Bildgebung von einem | Wenn jedoch CT-Bilder im Rahmen der Hybrid-Bildgebung von einem |
Radiologen protokolliert werden, muss dieser Teil des Verfahrens | Radiologen protokolliert werden, muss dieser Teil des Verfahrens |
(insbesondere die Berichterstattung) im Rahmen des Audits der | (insbesondere die Berichterstattung) im Rahmen des Audits der |
Röntgenabteilung auf der Grundlage der Kriterien von B-QUAADRIL | Röntgenabteilung auf der Grundlage der Kriterien von B-QUAADRIL |
auditiert werden. | auditiert werden. |
Wenn jedoch eine CT-Untersuchung zur Lokalisierung oder | Wenn jedoch eine CT-Untersuchung zur Lokalisierung oder |
Schwächungskorrektur zu den Verfahren des Dienstes für Nuklearmedizin | Schwächungskorrektur zu den Verfahren des Dienstes für Nuklearmedizin |
gehört, muss sie im Rahmen des Audits des Dienstes für Nuklearmedizin | gehört, muss sie im Rahmen des Audits des Dienstes für Nuklearmedizin |
auf der Grundlage der Kriterien für CT-Untersuchungen von B-QUANUM | auf der Grundlage der Kriterien für CT-Untersuchungen von B-QUANUM |
auditiert werden. | auditiert werden. |
Das klinische Audit wird für jeden Dienst der Einrichtung, in dem | Das klinische Audit wird für jeden Dienst der Einrichtung, in dem |
diese Tätigkeiten durchgeführt werden, getrennt durchgeführt. | diese Tätigkeiten durchgeführt werden, getrennt durchgeführt. |
KAPITEL 2 - Modalitäten für die Durchführung klinischer Audits | KAPITEL 2 - Modalitäten für die Durchführung klinischer Audits |
Art. 3 - Klinische Audits erfolgen in Form einer Eigenkontrolle, die | Art. 3 - Klinische Audits erfolgen in Form einer Eigenkontrolle, die |
alle zwei Jahre wiederholt wird. | alle zwei Jahre wiederholt wird. |
Art. 4 - Eigenkontrollen werden gemäß den Grundsätzen und der Methodik | Art. 4 - Eigenkontrollen werden gemäß den Grundsätzen und der Methodik |
durchgeführt, die in B-QUAADRIL beschrieben sind. | durchgeführt, die in B-QUAADRIL beschrieben sind. |
Abschnitt 1 - Eigenkontrolle | Abschnitt 1 - Eigenkontrolle |
Art. 5 - Eigenkontrollen werden von Personen durchgeführt, die mit der | Art. 5 - Eigenkontrollen werden von Personen durchgeführt, die mit der |
kontrollierten radiologischen Anlage in Verbindung stehen. | kontrollierten radiologischen Anlage in Verbindung stehen. |
Art. 6 - Eigenkontrollen erfolgen auf der Grundlage der Fragebögen in | Art. 6 - Eigenkontrollen erfolgen auf der Grundlage der Fragebögen in |
B-QUAADRIL. | B-QUAADRIL. |
Art. 7 - § 1 - Ergebnisse von Eigenkontrollen werden in Form eines | Art. 7 - § 1 - Ergebnisse von Eigenkontrollen werden in Form eines |
Eigenkontrollberichts vorgelegt. Auf der Grundlage dieses Berichts | Eigenkontrollberichts vorgelegt. Auf der Grundlage dieses Berichts |
wird ein Aktionsplan mit Fristen erstellt. Die Weiterverfolgung dieses | wird ein Aktionsplan mit Fristen erstellt. Die Weiterverfolgung dieses |
Plans wird dokumentiert. | Plans wird dokumentiert. |
§ 2 - Der Eigenkontrollbericht, der Aktionsplan und dessen | § 2 - Der Eigenkontrollbericht, der Aktionsplan und dessen |
dokumentierte Weiterverfolgung bilden die Grundlage für die nächste | dokumentierte Weiterverfolgung bilden die Grundlage für die nächste |
Eigenkontrolle. | Eigenkontrolle. |
§ 3 - Eigenkontrollbericht, Aktionsplan und dokumentierte | § 3 - Eigenkontrollbericht, Aktionsplan und dokumentierte |
Weiterverfolgung müssen vertraulich behandelt werden und sind für den | Weiterverfolgung müssen vertraulich behandelt werden und sind für den |
internen Gebrauch der kontrollierten radiologischen Anlage bestimmt. | internen Gebrauch der kontrollierten radiologischen Anlage bestimmt. |
Abschnitt 2 - Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten | Abschnitt 2 - Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten |
Art. 8 - In Anwendung der Vorschriften über den Schutz natürlicher | Art. 8 - In Anwendung der Vorschriften über den Schutz natürlicher |
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen | Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen |
personenbezogene Gesundheitsdaten nur unter der Verantwortung einer | personenbezogene Gesundheitsdaten nur unter der Verantwortung einer |
Fachkraft der Gesundheitspflege verarbeitet werden, es sei denn, die | Fachkraft der Gesundheitspflege verarbeitet werden, es sei denn, die |
betreffende Person hat schriftlich zugestimmt oder die Verarbeitung | betreffende Person hat schriftlich zugestimmt oder die Verarbeitung |
ist zur Verhütung einer konkreten Gefahr oder zur Ahndung eines | ist zur Verhütung einer konkreten Gefahr oder zur Ahndung eines |
bestimmten strafrechtlichen Verstoßes erforderlich. | bestimmten strafrechtlichen Verstoßes erforderlich. |
Art. 9 - Messungen, die im Rahmen klinischer Audits durchgeführt | Art. 9 - Messungen, die im Rahmen klinischer Audits durchgeführt |
werden, Kopien aller ausgefüllten Formulare und Berechnungen müssen in | werden, Kopien aller ausgefüllten Formulare und Berechnungen müssen in |
der Akte der auditierten medizinisch-radiologischen Anlage aufbewahrt | der Akte der auditierten medizinisch-radiologischen Anlage aufbewahrt |
werden. | werden. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Der Erlass vom 19. Juli 2019 über die Modalitäten der | Art. 10 - Der Erlass vom 19. Juli 2019 über die Modalitäten der |
klinischen Audits in radiologischen Anlagen, in denen radiologische | klinischen Audits in radiologischen Anlagen, in denen radiologische |
Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung einer aufgrund von | Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung einer aufgrund von |
Artikel 53.3.1 der allgemeinen Ordnung befugten anwendenden Fachkraft | Artikel 53.3.1 der allgemeinen Ordnung befugten anwendenden Fachkraft |
durchgeführt werden, wird aufgehoben. | durchgeführt werden, wird aufgehoben. |
Die Bestimmungen des Erlasses vom 19. Juli 2019 über die Modalitäten | Die Bestimmungen des Erlasses vom 19. Juli 2019 über die Modalitäten |
der klinischen Audits in radiologischen Anlagen, in denen | der klinischen Audits in radiologischen Anlagen, in denen |
radiologische Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung einer | radiologische Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung einer |
aufgrund von Artikel 53.3.1 der allgemeinen Ordnung befugten | aufgrund von Artikel 53.3.1 der allgemeinen Ordnung befugten |
anwendenden Fachkraft durchgeführt werden, bleiben für die vor | anwendenden Fachkraft durchgeführt werden, bleiben für die vor |
Aufhebung des Erlasses begonnenen klinischen Audits wirksam. | Aufhebung des Erlasses begonnenen klinischen Audits wirksam. |
Vorliegende Regelung tritt am 1. März 2020 in Kraft. | Vorliegende Regelung tritt am 1. März 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 19. Februar 2020 | Brüssel, den 19. Februar 2020 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
F. HARDEMAN | F. HARDEMAN |