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du 12 juin 2013. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue 
allemande du règlement d'ordre intérieur du 2 juillet Cette traduction 
a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. INT(...)"
                    
                        
                        
                
              | Règlement d'ordre intérieur pris en exécution de l'article 10, § 3, de l'accord de coopération du 12 juin 2013. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du règlement d'ordre intérieur du 2 juillet Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. INT(...) | Huishoudelijk reglement in uitvoering van artikel 10, § 3 van het samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het huishoudelijk reglement van 2 juli 2015 in uitvoering van a Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. INTERF(...) | 
|---|---|
| CENTRE INTERFEDERAL POUR L'EGALITE DES CHANCES ET LA LUTTE CONTRE LE | INTERFEDERAAL CENTRUM VOOR GELIJKE KANSEN EN BESTRIJDING VAN | 
| RACISME ET DES DISCRIMINATIONS | DISCRIMINATIE EN RACISME | 
| Règlement d'ordre intérieur pris en exécution de l'article 10, § 3, de | Huishoudelijk reglement in uitvoering van artikel 10, § 3 van het | 
| l'accord de coopération du 12 juin 2013. - Traduction allemande | samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het huishoudelijk | 
| règlement d'ordre intérieur du 2 juillet 2015 pris en exécution de | reglement van 2 juli 2015 in uitvoering van artikel 10 § 3 van het | 
| l'article 10, § 3, de l'accord de coopération du 12 juin 2013 | samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013 (Belgisch Staatsblad van 22 juli | 
| (Moniteur belge du 22 juillet 2015). | 2015). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| INTERFÖDERALES ZENTRUM FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND | INTERFÖDERALES ZENTRUM FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND | 
| BEKÄMPFUNG DES RASSISMUS UND DER DISKRIMINIERUNGEN | BEKÄMPFUNG DES RASSISMUS UND DER DISKRIMINIERUNGEN | 
| Geschäftsordnung, erstellt in Ausführung von Artikel 10 § 3 des | Geschäftsordnung, erstellt in Ausführung von Artikel 10 § 3 des | 
| Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 | Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 | 
| Gebilligt vom Verwaltungsrat bei seiner Versammlung vom 2. Juli 2015 | Gebilligt vom Verwaltungsrat bei seiner Versammlung vom 2. Juli 2015 | 
| TITEL 1 - Geschäftsordnung | TITEL 1 - Geschäftsordnung | 
| Artikel 1 - Der Verwaltungsrat billigt die Geschäftsordnung und ändert | Artikel 1 - Der Verwaltungsrat billigt die Geschäftsordnung und ändert | 
| sie mit absoluter Stimmenmehrheit. | sie mit absoluter Stimmenmehrheit. | 
| Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann einen Vorschlag zur Änderung | Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann einen Vorschlag zur Änderung | 
| dieser Geschäftsordnung beim Präsidium einreichen, das den Vorschlag | dieser Geschäftsordnung beim Präsidium einreichen, das den Vorschlag | 
| auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates | auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates | 
| setzt. | setzt. | 
| Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni | Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni | 
| 2013 und der Geschäftsordnung hat das Zusammenarbeitsabkommen Vorrang. | 2013 und der Geschäftsordnung hat das Zusammenarbeitsabkommen Vorrang. | 
| TITEL 2 - Bestimmung der Kopräsidenten und Zusammensetzung des | TITEL 2 - Bestimmung der Kopräsidenten und Zusammensetzung des | 
| Präsidiums | Präsidiums | 
| Art. 2 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich um eine | Art. 2 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich um eine | 
| Kopräsidentschaft bewerben möchten, melden sich spätestens in der | Kopräsidentschaft bewerben möchten, melden sich spätestens in der | 
| Versammlung des Verwaltungsrates, der darüber entscheidet. Sie können | Versammlung des Verwaltungsrates, der darüber entscheidet. Sie können | 
| sich unter Berücksichtigung der Paritätsvorschriften in Sachen | sich unter Berücksichtigung der Paritätsvorschriften in Sachen | 
| Geschlecht und Sprache zu zweit bewerben. | Geschlecht und Sprache zu zweit bewerben. | 
| Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 8 § 4 des | Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 8 § 4 des | 
| Zusammenarbeitsabkommens pro Wahlkollegium in geheimer Abstimmung. Es | Zusammenarbeitsabkommens pro Wahlkollegium in geheimer Abstimmung. Es | 
| werden so viele Wahlgänge vorgenommen, wie für das Erreichen der | werden so viele Wahlgänge vorgenommen, wie für das Erreichen der | 
| absoluten Mehrheit erforderlich sind. | absoluten Mehrheit erforderlich sind. | 
| In jeder Phase des Verfahrens prüft der interföderale Verwaltungsrat, | In jeder Phase des Verfahrens prüft der interföderale Verwaltungsrat, | 
| ob die in Artikel 8 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten | ob die in Artikel 8 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten | 
| Kriterien erfüllt werden können. | Kriterien erfüllt werden können. | 
| Gibt es in einem Wahlkollegium mehr als zwei Bewerber für die | Gibt es in einem Wahlkollegium mehr als zwei Bewerber für die | 
| Kopräsidentschaft, nehmen nur die beiden Bewerber mit den meisten | Kopräsidentschaft, nehmen nur die beiden Bewerber mit den meisten | 
| Stimmen am nächsten Wahlgang teil. | Stimmen am nächsten Wahlgang teil. | 
| Die Präsidentschaft wechselt jedes Kalenderjahr. | Die Präsidentschaft wechselt jedes Kalenderjahr. | 
| Die Wahl der Person, die als erste den Vorsitz führen wird, erfolgt in | Die Wahl der Person, die als erste den Vorsitz führen wird, erfolgt in | 
| gegenseitiger Absprache. Bei Uneinigkeit wird ausgelost. | gegenseitiger Absprache. Bei Uneinigkeit wird ausgelost. | 
| Art. 3 - Die Kopräsidenten und das Kollegium der Kodirektoren | Art. 3 - Die Kopräsidenten und das Kollegium der Kodirektoren | 
| (nachstehend "Kollegium" genannt) bilden gemeinsam das Präsidium. Sie | (nachstehend "Kollegium" genannt) bilden gemeinsam das Präsidium. Sie | 
| treten so oft wie nötig zusammen. Bei diesen Versammlungen beraten und | treten so oft wie nötig zusammen. Bei diesen Versammlungen beraten und | 
| beschließen sie über die tägliche Geschäftsführung, bereiten die | beschließen sie über die tägliche Geschäftsführung, bereiten die | 
| Tagesordnung der Versammlungen des Verwaltungsrates vor und regeln die | Tagesordnung der Versammlungen des Verwaltungsrates vor und regeln die | 
| Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. | Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. | 
| TITEL 3 - Ordentliche Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sachverständige | TITEL 3 - Ordentliche Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sachverständige | 
| und Kodex der Berufspflichten | und Kodex der Berufspflichten | 
| Art. 4 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter. | Art. 4 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter. | 
| Der Verwaltungsrat bestimmt gemäß den in den beiden nachfolgenden | Der Verwaltungsrat bestimmt gemäß den in den beiden nachfolgenden | 
| Absätzen vorgesehenen Modalitäten, wer der Stellvertreter eines jeden | Absätzen vorgesehenen Modalitäten, wer der Stellvertreter eines jeden | 
| ordentlichen Mitglieds ist, sofern dies in der Ernennungsurkunde nicht | ordentlichen Mitglieds ist, sofern dies in der Ernennungsurkunde nicht | 
| ausdrücklich vorgesehen ist. | ausdrücklich vorgesehen ist. | 
| Jedes ordentliche Mitglied, das verhindert ist, an einer Versammlung | Jedes ordentliche Mitglied, das verhindert ist, an einer Versammlung | 
| des Verwaltungsrates teilzunehmen, wird von der Person vertreten, die | des Verwaltungsrates teilzunehmen, wird von der Person vertreten, die | 
| es unter den Ersatzmitgliedern bestimmt, die von derselben Versammlung | es unter den Ersatzmitgliedern bestimmt, die von derselben Versammlung | 
| wie das Mitglied selbst in seiner Sprachrolle ernannt werden. Es setzt | wie das Mitglied selbst in seiner Sprachrolle ernannt werden. Es setzt | 
| das Sekretariat davon in Kenntnis. Wird kein Stellvertreter bestimmt | das Sekretariat davon in Kenntnis. Wird kein Stellvertreter bestimmt | 
| oder ist das bestimmte Ersatzmitglied abwesend, dann wird ein | oder ist das bestimmte Ersatzmitglied abwesend, dann wird ein | 
| Stellvertreter entsprechend der in nachfolgendem Paragraphen | Stellvertreter entsprechend der in nachfolgendem Paragraphen | 
| vorgesehenen Reihenfolge bestimmt. Das Sekretariat setzt diesen | vorgesehenen Reihenfolge bestimmt. Das Sekretariat setzt diesen | 
| Stellvertreter davon in Kenntnis. | Stellvertreter davon in Kenntnis. | 
| In jeder Sprachrolle wird anhand der Stelle auf der im Belgischen | In jeder Sprachrolle wird anhand der Stelle auf der im Belgischen | 
| Staatsblatt veröffentlichten Liste unter Berücksichtigung des | Staatsblatt veröffentlichten Liste unter Berücksichtigung des | 
| Geschlechts der Stellvertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds | Geschlechts der Stellvertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds | 
| bestimmt. In einer selben Sprachrolle vertritt die erste Frau auf der | bestimmt. In einer selben Sprachrolle vertritt die erste Frau auf der | 
| Liste der Ersatzmitglieder die erste Frau auf der Liste der | Liste der Ersatzmitglieder die erste Frau auf der Liste der | 
| ordentlichen Mitglieder; dieselbe Regel gilt für die Männer. | ordentlichen Mitglieder; dieselbe Regel gilt für die Männer. | 
| Die Ersatzmitglieder werden systematisch zu den Versammlungen | Die Ersatzmitglieder werden systematisch zu den Versammlungen | 
| eingeladen. | eingeladen. | 
| Alle Mitglieder, die bei den Versammlungen des interföderalen | Alle Mitglieder, die bei den Versammlungen des interföderalen | 
| Verwaltungsrates anwesend sind, erhalten Anwesenheitsgeld. | Verwaltungsrates anwesend sind, erhalten Anwesenheitsgeld. | 
| Art. 5 - Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet mit dem | Art. 5 - Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet mit dem | 
| Rücktritt, den das betreffende Mitglied im Sinne von Artikel 2281 des | Rücktritt, den das betreffende Mitglied im Sinne von Artikel 2281 des | 
| Zivilgesetzbuches schriftlich an das Präsidium der Versammlung, die es | Zivilgesetzbuches schriftlich an das Präsidium der Versammlung, die es | 
| bestimmt hat, richtet, wobei eine schriftliche oder elektronische | bestimmt hat, richtet, wobei eine schriftliche oder elektronische | 
| Kopie dem Kopräsidium des Verwaltungsrates übermittelt wird. | Kopie dem Kopräsidium des Verwaltungsrates übermittelt wird. | 
| Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet auch mit dem Tod | Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet auch mit dem Tod | 
| oder der Handlungsunfähigkeit - im Sinne der Artikel 488/1 und | oder der Handlungsunfähigkeit - im Sinne der Artikel 488/1 und | 
| folgende des Zivilgesetzbuches - des betreffenden | folgende des Zivilgesetzbuches - des betreffenden | 
| Verwaltungsratsmitglieds oder bei Ablauf der Frist, für die das | Verwaltungsratsmitglieds oder bei Ablauf der Frist, für die das | 
| betreffende Verwaltungsratsmitglied ernannt worden ist. | betreffende Verwaltungsratsmitglied ernannt worden ist. | 
| Ferner endet das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines | Ferner endet das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines | 
| Ersatzmitglieds des Verwaltungsrates automatisch, sobald dieses | Ersatzmitglieds des Verwaltungsrates automatisch, sobald dieses | 
| Mitglied des Verwaltungsrates ein Mandat ausübt, das unvereinbar ist | Mitglied des Verwaltungsrates ein Mandat ausübt, das unvereinbar ist | 
| mit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, wie in Artikel 8 § 7 des | mit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, wie in Artikel 8 § 7 des | 
| Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 bestimmt. | Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 bestimmt. | 
| Bei Rücktritt oder bei Beendigung des Mandats eines ordentlichen | Bei Rücktritt oder bei Beendigung des Mandats eines ordentlichen | 
| Mitglieds wird sein Stellvertreter ordentliches Mitglied. Ist in der | Mitglieds wird sein Stellvertreter ordentliches Mitglied. Ist in der | 
| Ernennungsurkunde nicht vorgesehen, wer der Stellvertreter eines | Ernennungsurkunde nicht vorgesehen, wer der Stellvertreter eines | 
| ordentlichen Mitglieds ist, dann wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser | ordentlichen Mitglieds ist, dann wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser | 
| Geschäftsordnung vorgegangen. | Geschäftsordnung vorgegangen. | 
| Art. 6 - Die Versammlungen des Verwaltungsrates sind nur den | Art. 6 - Die Versammlungen des Verwaltungsrates sind nur den | 
| Mitgliedern des Rates und den Personen, die der Rat einlädt, | Mitgliedern des Rates und den Personen, die der Rat einlädt, | 
| vorbehalten. Der Rat kann beschließen, seine Versammlungen ganz oder | vorbehalten. Der Rat kann beschließen, seine Versammlungen ganz oder | 
| teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. | teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. | 
| Das Kollegium wird von Amts wegen aufgefordert, den Versammlungen ohne | Das Kollegium wird von Amts wegen aufgefordert, den Versammlungen ohne | 
| Stimmrecht beizuwohnen. | Stimmrecht beizuwohnen. | 
| Die Direktion des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern | Die Direktion des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern | 
| sowie der Präsident/die Präsidentin der im Rahmen der Ausführung von | sowie der Präsident/die Präsidentin der im Rahmen der Ausführung von | 
| Artikel 33.2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit | Artikel 33.2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit | 
| Behinderungen eingerichteten Begleitkommission werden mit beratender | Behinderungen eingerichteten Begleitkommission werden mit beratender | 
| Stimme zu allen Versammlungen eingeladen. | Stimme zu allen Versammlungen eingeladen. | 
| Das Kollegium kann vorschlagen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des | Das Kollegium kann vorschlagen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des | 
| Zentrums zu der Versammlung oder zu einem Teil der Versammlung des | Zentrums zu der Versammlung oder zu einem Teil der Versammlung des | 
| Verwaltungsrates einzuladen. Das Präsidium beschließt über diese | Verwaltungsrates einzuladen. Das Präsidium beschließt über diese | 
| Vorschläge. | Vorschläge. | 
| Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann das Präsidium auch | Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann das Präsidium auch | 
| Außenstehende einladen, deren Anwesenheit oder Stellungnahme erwünscht | Außenstehende einladen, deren Anwesenheit oder Stellungnahme erwünscht | 
| ist. Sowohl die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als auch diese | ist. Sowohl die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als auch diese | 
| Außenstehenden wohnen der Versammlung mit beratender Stimme bei. Die | Außenstehenden wohnen der Versammlung mit beratender Stimme bei. Die | 
| Einladung von Außenstehenden steht auf der Tagesordnung der | Einladung von Außenstehenden steht auf der Tagesordnung der | 
| Versammlung. | Versammlung. | 
| Art. 7 - Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines | Art. 7 - Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines | 
| möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der | möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der | 
| Tagesordnung des Rates nimmt das betreffende Mitglied weder an den | Tagesordnung des Rates nimmt das betreffende Mitglied weder an den | 
| Beratungen noch an der Abstimmung über diesen Punkt teil. | Beratungen noch an der Abstimmung über diesen Punkt teil. | 
| Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines möglichen | Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines möglichen | 
| Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung des | Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung des | 
| Rates verlassen der Kodirektor und/oder die Kodirektorin sowie die | Rates verlassen der Kodirektor und/oder die Kodirektorin sowie die | 
| eventuellen Mitarbeiter, die an dieser Versammlung teilnehmen, die | eventuellen Mitarbeiter, die an dieser Versammlung teilnehmen, die | 
| Versammlung. | Versammlung. | 
| Dieselbe Regel gilt für die Personen, die zu den Versammlungen des | Dieselbe Regel gilt für die Personen, die zu den Versammlungen des | 
| Rates eingeladen werden. | Rates eingeladen werden. | 
| Art. 8 - Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, die | Art. 8 - Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, die | 
| Vertraulichkeit der Informationen und Gespräche und die Geheimhaltung | Vertraulichkeit der Informationen und Gespräche und die Geheimhaltung | 
| der Daten über natürliche und juristische Personen, von denen sie im | der Daten über natürliche und juristische Personen, von denen sie im | 
| Rahmen der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erhalten haben, zu wahren. | Rahmen der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erhalten haben, zu wahren. | 
| Dieselbe Verpflichtung gilt für alle Personen, die an den | Dieselbe Verpflichtung gilt für alle Personen, die an den | 
| Versammlungen des Verwaltungsrates teilnehmen. | Versammlungen des Verwaltungsrates teilnehmen. | 
| Art. 9 - Nimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates davon Kenntnis, dass | Art. 9 - Nimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates davon Kenntnis, dass | 
| der Verwaltungsrat oder die Direktion nicht ordnungsgemäß arbeitet, | der Verwaltungsrat oder die Direktion nicht ordnungsgemäß arbeitet, | 
| informiert es das Kopräsidium unverzüglich darüber. | informiert es das Kopräsidium unverzüglich darüber. | 
| TITEL 4 - Versammlungen | TITEL 4 - Versammlungen | 
| Art. 10 - Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Kopräsidiums | Art. 10 - Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Kopräsidiums | 
| mindestens acht Mal pro Jahr zusammen. Spätestens im November legt das | mindestens acht Mal pro Jahr zusammen. Spätestens im November legt das | 
| Präsidium dem Verwaltungsrat einen Plan mit den Daten für das darauf | Präsidium dem Verwaltungsrat einen Plan mit den Daten für das darauf | 
| folgende Jahr vor. | folgende Jahr vor. | 
| Art. 11 - Der Verwaltungsrat tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens | Art. 11 - Der Verwaltungsrat tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens | 
| sechs ordentlichen Mitgliedern des Rates zusammen, die zu diesem Zweck | sechs ordentlichen Mitgliedern des Rates zusammen, die zu diesem Zweck | 
| einen schriftlichen oder elektronischen Antrag an das Kopräsidium | einen schriftlichen oder elektronischen Antrag an das Kopräsidium | 
| richten, in dem sie den Punkt/die Punkte, den/die sie auf die | richten, in dem sie den Punkt/die Punkte, den/die sie auf die | 
| Tagesordnung setzen möchten, angeben und rechtfertigen. In diesem Fall | Tagesordnung setzen möchten, angeben und rechtfertigen. In diesem Fall | 
| beruft das Kopräsidium eine Versammlung ein, die binnen fünfzehn | beruft das Kopräsidium eine Versammlung ein, die binnen fünfzehn | 
| Kalendertagen ab Empfang des Antrags stattfinden muss. | Kalendertagen ab Empfang des Antrags stattfinden muss. | 
| Art. 12 - Außer in dringenden Fällen werden die Einladungen mindestens | Art. 12 - Außer in dringenden Fällen werden die Einladungen mindestens | 
| sechs Werktage vor der Versammlung, Tag der Versendung der Einladung | sechs Werktage vor der Versammlung, Tag der Versendung der Einladung | 
| und Tag der Versammlung nicht einbegriffen, verschickt. Die Versendung | und Tag der Versammlung nicht einbegriffen, verschickt. Die Versendung | 
| erfolgt elektronisch, außer bei gegenteiligem Beschluss des | erfolgt elektronisch, außer bei gegenteiligem Beschluss des | 
| Verwaltungsrates. In den Einladungen sind Ort, Tag, Uhrzeit und | Verwaltungsrates. In den Einladungen sind Ort, Tag, Uhrzeit und | 
| Tagesordnung der Versammlung vermerkt. Außer in dringenden Fällen | Tagesordnung der Versammlung vermerkt. Außer in dringenden Fällen | 
| werden die vorbereitenden Schriftstücke zum selben Zeitpunkt zur | werden die vorbereitenden Schriftstücke zum selben Zeitpunkt zur | 
| Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. | 
| Alle Mitglieder des Verwaltungsrates, ordentliche Mitglieder wie | Alle Mitglieder des Verwaltungsrates, ordentliche Mitglieder wie | 
| Ersatzmitglieder, erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die | Ersatzmitglieder, erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die | 
| Anlagen, gleich welcher Kammer sie angehören. | Anlagen, gleich welcher Kammer sie angehören. | 
| Art. 13 - Das Kopräsidium legt die Tagesordnung der Versammlungen des | Art. 13 - Das Kopräsidium legt die Tagesordnung der Versammlungen des | 
| Verwaltungsrates in Absprache mit dem Kollegium fest. Die Tagesordnung | Verwaltungsrates in Absprache mit dem Kollegium fest. Die Tagesordnung | 
| enthält mindestens die Billigung des Berichts über die Beschlüsse der | enthält mindestens die Billigung des Berichts über die Beschlüsse der | 
| vorherigen Versammlung, die Billigung der Tagesordnung, die | vorherigen Versammlung, die Billigung der Tagesordnung, die | 
| Tagesordnungspunkte mit dem Vermerk, ob sie zur Information, zur | Tagesordnungspunkte mit dem Vermerk, ob sie zur Information, zur | 
| Besprechung oder zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt | Besprechung oder zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt | 
| worden sind, sowie Erwähnung der Außenstehenden, die für jeden der | worden sind, sowie Erwähnung der Außenstehenden, die für jeden der | 
| Tagesordnungspunkte eingeladen sind. Beschlüsse, die bei Dringlichkeit | Tagesordnungspunkte eingeladen sind. Beschlüsse, die bei Dringlichkeit | 
| vom Kollegium gefasst worden sind, werden von Amts wegen auf die | vom Kollegium gefasst worden sind, werden von Amts wegen auf die | 
| Tagesordnung gesetzt. | Tagesordnung gesetzt. | 
| Die Tagesordnung enthält ebenfalls die Punkte, die für eine der | Die Tagesordnung enthält ebenfalls die Punkte, die für eine der | 
| Kammern spezifisch sind. | Kammern spezifisch sind. | 
| Art. 14 - Eine zusammengefasste Information über die vorgeschlagenen | Art. 14 - Eine zusammengefasste Information über die vorgeschlagenen | 
| Gerichtsverfahren wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine Woche | Gerichtsverfahren wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine Woche | 
| vor der Versammlung in Französisch und in Niederländisch zur Verfügung | vor der Versammlung in Französisch und in Niederländisch zur Verfügung | 
| gestellt. Diese Information ist immer anonymisiert. Sie ist streng | gestellt. Diese Information ist immer anonymisiert. Sie ist streng | 
| vertraulich und darf in keinem Fall Dritten übermittelt werden. | vertraulich und darf in keinem Fall Dritten übermittelt werden. | 
| Eine Kopie der informativen Schriftstücke, des Briefwechsels, ... kann | Eine Kopie der informativen Schriftstücke, des Briefwechsels, ... kann | 
| in den Büros der Direktion von den Mitgliedern des Rates, die eine | in den Büros der Direktion von den Mitgliedern des Rates, die eine | 
| Stunde vor jeder Versammlung davon Kenntnis nehmen können, eingesehen | Stunde vor jeder Versammlung davon Kenntnis nehmen können, eingesehen | 
| werden. Eventuelle Fragen sind während der Versammlung zu dem | werden. Eventuelle Fragen sind während der Versammlung zu dem | 
| Zeitpunkt, wo der Punkt behandelt wird, zu stellen. | Zeitpunkt, wo der Punkt behandelt wird, zu stellen. | 
| Art. 15 - Wenn ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder einen | Art. 15 - Wenn ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder einen | 
| Punkt auf die Tagesordnung setzen möchten, müssen sie das Kopräsidium | Punkt auf die Tagesordnung setzen möchten, müssen sie das Kopräsidium | 
| fünfzehn Kalendertage vor der Versammlung schriftlich oder | fünfzehn Kalendertage vor der Versammlung schriftlich oder | 
| elektronisch davon in Kenntnis setzen. Das Präsidium entscheidet, ob | elektronisch davon in Kenntnis setzen. Das Präsidium entscheidet, ob | 
| dieser Punkt/diese Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden oder | dieser Punkt/diese Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden oder | 
| nicht. Bei Ablehnung versieht das Kopräsidium diese Ablehnung mit | nicht. Bei Ablehnung versieht das Kopräsidium diese Ablehnung mit | 
| Gründen und setzt den Punkt informationshalber auf die Tagesordnung | Gründen und setzt den Punkt informationshalber auf die Tagesordnung | 
| dieser Versammlung. | dieser Versammlung. | 
| Art. 16 - Im Laufe der Versammlungen steht es jedem ordentlichen | Art. 16 - Im Laufe der Versammlungen steht es jedem ordentlichen | 
| Mitglied und jedem Ersatzmitglied frei, sich in der offiziellen | Mitglied und jedem Ersatzmitglied frei, sich in der offiziellen | 
| Landessprache seiner Wahl auszudrücken. | Landessprache seiner Wahl auszudrücken. | 
| Art. 17 - Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit und | Art. 17 - Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit und | 
| gegebenenfalls gemäß Artikel 18 beschließen, über Telefonkonferenz- | gegebenenfalls gemäß Artikel 18 beschließen, über Telefonkonferenz- | 
| oder Videokonferenzschaltung zusammenzutreten. | oder Videokonferenzschaltung zusammenzutreten. | 
| Ein Mitglied des Rates, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände der | Ein Mitglied des Rates, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände der | 
| Versammlung nicht persönlich beiwohnen kann, kann mindestens | Versammlung nicht persönlich beiwohnen kann, kann mindestens | 
| vierundzwanzig Stunden vor der Versammlung darum ersuchen, über | vierundzwanzig Stunden vor der Versammlung darum ersuchen, über | 
| Telefonkonferenzschaltung daran teilzunehmen. | Telefonkonferenzschaltung daran teilzunehmen. | 
| Art. 18 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können in | Art. 18 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können in | 
| außergewöhnlichen mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen und im | außergewöhnlichen mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen und im | 
| Interesse des Zentrums von den ordentlichen Mitgliedern des | Interesse des Zentrums von den ordentlichen Mitgliedern des | 
| Verwaltungsrates im Rahmen eines elektronischen Verfahrens gefasst | Verwaltungsrates im Rahmen eines elektronischen Verfahrens gefasst | 
| werden. In diesem Fall - und nur in diesem Fall - wird der Beschluss | werden. In diesem Fall - und nur in diesem Fall - wird der Beschluss | 
| erst angenommen, wenn binnen drei Kalendertagen keine ausdrücklichen | erst angenommen, wenn binnen drei Kalendertagen keine ausdrücklichen | 
| Gegenstimmen abgegeben worden sind. | Gegenstimmen abgegeben worden sind. | 
| Art. 19 - Der Betrag des Anwesenheitsgeldes wird auf 100 EUR pro | Art. 19 - Der Betrag des Anwesenheitsgeldes wird auf 100 EUR pro | 
| Sitzung festgelegt, und zwar mit einem Höchstbetrag von 1500 EUR pro | Sitzung festgelegt, und zwar mit einem Höchstbetrag von 1500 EUR pro | 
| Jahr. Dieser Betrag wird für die Kopräsidenten verdoppelt. | Jahr. Dieser Betrag wird für die Kopräsidenten verdoppelt. | 
| Ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates | Ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates | 
| kann auf sein Anwesenheitsgeld und/oder seine Fahrkosten verzichten, | kann auf sein Anwesenheitsgeld und/oder seine Fahrkosten verzichten, | 
| in welchem Fall es das Kopräsidium schriftlich davon in Kenntnis | in welchem Fall es das Kopräsidium schriftlich davon in Kenntnis | 
| setzt. | setzt. | 
| TITEL 5 - Kammern (Artikel 8 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens) | TITEL 5 - Kammern (Artikel 8 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens) | 
| Art. 20 - Punkte, die in die Zuständigkeit einer der Kammern fallen, | Art. 20 - Punkte, die in die Zuständigkeit einer der Kammern fallen, | 
| werden auf die Tagesordnung der Versammlung des interföderalen | werden auf die Tagesordnung der Versammlung des interföderalen | 
| Verwaltungsrates gesetzt, der die ausschließliche Zuständigkeit einer | Verwaltungsrates gesetzt, der die ausschließliche Zuständigkeit einer | 
| der Kammern bestätigt. | der Kammern bestätigt. | 
| Muss ein Beschluss aufgrund des vorhergehenden Absatzes von einer | Muss ein Beschluss aufgrund des vorhergehenden Absatzes von einer | 
| Kammer aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gefasst werden, | Kammer aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gefasst werden, | 
| legt diese Kammer die diesbezüglichen Modalitäten fest. | legt diese Kammer die diesbezüglichen Modalitäten fest. | 
| Dieser Beschluss kann im Laufe der Versammlung des interföderalen | Dieser Beschluss kann im Laufe der Versammlung des interföderalen | 
| Verwaltungsrates gefasst werden, wobei zu vermerken ist, dass nur die | Verwaltungsrates gefasst werden, wobei zu vermerken ist, dass nur die | 
| Mitglieder der betreffenden Kammer Stimmrecht haben. | Mitglieder der betreffenden Kammer Stimmrecht haben. | 
| Die Kammer kann auch beschließen, nach der Versammlung des | Die Kammer kann auch beschließen, nach der Versammlung des | 
| interföderalen Verwaltungsrates zusammenzutreten. | interföderalen Verwaltungsrates zusammenzutreten. | 
| TITEL 6 - Kollegium | TITEL 6 - Kollegium | 
| Art. 21 - Bei allen Kontakten mit Dritten, Rechtshandlungen und | Art. 21 - Bei allen Kontakten mit Dritten, Rechtshandlungen und | 
| Teilnahme an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren inbegriffen, genügt | Teilnahme an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren inbegriffen, genügt | 
| die gemeinsame Unterschrift der Mitglieder des Kollegiums, außer in | die gemeinsame Unterschrift der Mitglieder des Kollegiums, außer in | 
| den Fällen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden. | den Fällen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden. | 
| Art. 22 - Der Verwaltungsrat kann dem Kollegium bestimmte Befugnisse | Art. 22 - Der Verwaltungsrat kann dem Kollegium bestimmte Befugnisse | 
| übertragen. | übertragen. | 
| Diese Befugnisübertragungen sind zeitlich begrenzt und können | Diese Befugnisübertragungen sind zeitlich begrenzt und können | 
| jederzeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden. | jederzeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden. | 
| In Dringlichkeitsfällen kann das Kollegium jeglichen Beschluss fassen, | In Dringlichkeitsfällen kann das Kollegium jeglichen Beschluss fassen, | 
| der sich im Rahmen der Aufträge und der Arbeit des Zentrums als | der sich im Rahmen der Aufträge und der Arbeit des Zentrums als | 
| notwendig erweist. | notwendig erweist. | 
| Dieser Beschluss muss dem Kopräsidium binnen fünf Tagen schriftlich | Dieser Beschluss muss dem Kopräsidium binnen fünf Tagen schriftlich | 
| mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf die Tagesordnung der | mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf die Tagesordnung der | 
| nächsten Versammlung des Verwaltungsrates gesetzt. | nächsten Versammlung des Verwaltungsrates gesetzt. | 
| Art. 23 - Jedes Jahr spätestens vor Ende April legt das Kollegium dem | Art. 23 - Jedes Jahr spätestens vor Ende April legt das Kollegium dem | 
| Verwaltungsrat die Rechnungen des vorhergehenden Jahres zur Billigung | Verwaltungsrat die Rechnungen des vorhergehenden Jahres zur Billigung | 
| vor. Es legt ihm auch jedes Jahr spätestens vor Ende April einen | vor. Es legt ihm auch jedes Jahr spätestens vor Ende April einen | 
| Haushaltsplanentwurf für das darauf folgende Jahr vor. | Haushaltsplanentwurf für das darauf folgende Jahr vor. | 
| Art. 24 - Der Verwaltungsrat billigt den Entwurf des Jahresberichts. | Art. 24 - Der Verwaltungsrat billigt den Entwurf des Jahresberichts. | 
| Art. 25 - Das Kollegium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des | Art. 25 - Das Kollegium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des | 
| Verwaltungsrates wahr. Es stellt die Einladungen und die | Verwaltungsrates wahr. Es stellt die Einladungen und die | 
| diesbezüglichen Schriftstücke zur Verfügung und erstellt den | diesbezüglichen Schriftstücke zur Verfügung und erstellt den | 
| Berichtentwurf für jede Versammlung. Dieser Berichtentwurf enthält | Berichtentwurf für jede Versammlung. Dieser Berichtentwurf enthält | 
| eine kurze Zusammenfassung der Besprechungen und der gefassten | eine kurze Zusammenfassung der Besprechungen und der gefassten | 
| Beschlüsse; er wird im Prinzip zusammen mit der Einladung zur nächsten | Beschlüsse; er wird im Prinzip zusammen mit der Einladung zur nächsten | 
| Versammlung, in der er zur Billigung vorgelegt wird, übermittelt. Der | Versammlung, in der er zur Billigung vorgelegt wird, übermittelt. Der | 
| gebilligte Bericht über die Beschlüsse wird von allen Mitgliedern des | gebilligte Bericht über die Beschlüsse wird von allen Mitgliedern des | 
| Präsidiums unterschrieben. | Präsidiums unterschrieben. | 
| Sowohl die Tagesordnung der Versammlungen als auch der Berichtentwurf | Sowohl die Tagesordnung der Versammlungen als auch der Berichtentwurf | 
| werden in Französisch und Niederländisch abgefasst. Die Schriftstücke | werden in Französisch und Niederländisch abgefasst. Die Schriftstücke | 
| mit Bezug auf die Tagesordnung sind im Prinzip in beiden Sprachen | mit Bezug auf die Tagesordnung sind im Prinzip in beiden Sprachen | 
| verfügbar. Sie können ausnahmsweise nur in einer Sprache abgefasst | verfügbar. Sie können ausnahmsweise nur in einer Sprache abgefasst | 
| sein, außer wenn es sich um Entwürfe von Strategieplänen, jährlichen | sein, außer wenn es sich um Entwürfe von Strategieplänen, jährlichen | 
| Aktionsplänen, Jahresberichten, Rechnungen und Haushaltsplänen | Aktionsplänen, Jahresberichten, Rechnungen und Haushaltsplänen | 
| handelt. | handelt. | 
| Art. 26 - Das Kollegium ist damit beauftragt, die Veröffentlichung | Art. 26 - Das Kollegium ist damit beauftragt, die Veröffentlichung | 
| dieser Geschäftsordnung und jeglicher daran vorgenommenen Änderung im | dieser Geschäftsordnung und jeglicher daran vorgenommenen Änderung im | 
| Belgischen Staatsblatt zu gewährleisten. | Belgischen Staatsblatt zu gewährleisten. | 
| Es ist ebenfalls damit beauftragt, für die Übersetzung ins Deutsche zu | Es ist ebenfalls damit beauftragt, für die Übersetzung ins Deutsche zu | 
| sorgen und diese im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. | sorgen und diese im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. | 
| Anlage | Anlage | 
| Tabelle der Stellvertretungen in Ausführung von Artikel 5 Absatz 4. | Tabelle der Stellvertretungen in Ausführung von Artikel 5 Absatz 4. | 
| Betrifft die Ernennungen, die von der Abgeordnetenkammer vorgenommen | Betrifft die Ernennungen, die von der Abgeordnetenkammer vorgenommen | 
| werden. | werden. | 
| Ordentliche Mitglieder | Ordentliche Mitglieder | 
| Ersatzmitglieder | Ersatzmitglieder | 
| Louis-Léon CHRISTIANS | Louis-Léon CHRISTIANS | 
| zu bestimmen | zu bestimmen | 
| Sotieta NGO | Sotieta NGO | 
| Maïté DE RUE | Maïté DE RUE | 
| Christine Nina NIYONSAVYE | Christine Nina NIYONSAVYE | 
| Christine KULAKOWSKI | Christine KULAKOWSKI | 
| Bernadette RENAULD | Bernadette RENAULD | 
| Claire GODDING | Claire GODDING | 
| Thierry DELAVAL | Thierry DELAVAL | 
| Patrick WAUTELET | Patrick WAUTELET | 
| Shaireen AFTAB | Shaireen AFTAB | 
| Naima CHARKAOUI | Naima CHARKAOUI | 
| Yves AERTS | Yves AERTS | 
| zu bestimmen | zu bestimmen | 
| Els SCHELFHOUT | Els SCHELFHOUT | 
| Jacqueline GOEGEBEUR | Jacqueline GOEGEBEUR | 
| Herman VAN GOETHEM | Herman VAN GOETHEM | 
| Bernard HUBEAU | Bernard HUBEAU | 
| Jogchum VRIELINK | Jogchum VRIELINK | 
| zu bestimmen | zu bestimmen |