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du 12 juin 2013. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue
allemande du règlement d'ordre intérieur du 2 juillet Cette traduction
a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. INT(...)"
Règlement d'ordre intérieur pris en exécution de l'article 10, § 3, de l'accord de coopération du 12 juin 2013. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du règlement d'ordre intérieur du 2 juillet Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. INT(...) | Huishoudelijk reglement in uitvoering van artikel 10, § 3 van het samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het huishoudelijk reglement van 2 juli 2015 in uitvoering van a Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. INTERF(...) |
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CENTRE INTERFEDERAL POUR L'EGALITE DES CHANCES ET LA LUTTE CONTRE LE | INTERFEDERAAL CENTRUM VOOR GELIJKE KANSEN EN BESTRIJDING VAN |
RACISME ET DES DISCRIMINATIONS | DISCRIMINATIE EN RACISME |
Règlement d'ordre intérieur pris en exécution de l'article 10, § 3, de | Huishoudelijk reglement in uitvoering van artikel 10, § 3 van het |
l'accord de coopération du 12 juin 2013. - Traduction allemande | samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het huishoudelijk |
règlement d'ordre intérieur du 2 juillet 2015 pris en exécution de | reglement van 2 juli 2015 in uitvoering van artikel 10 § 3 van het |
l'article 10, § 3, de l'accord de coopération du 12 juin 2013 | samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013 (Belgisch Staatsblad van 22 juli |
(Moniteur belge du 22 juillet 2015). | 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
INTERFÖDERALES ZENTRUM FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND | INTERFÖDERALES ZENTRUM FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND |
BEKÄMPFUNG DES RASSISMUS UND DER DISKRIMINIERUNGEN | BEKÄMPFUNG DES RASSISMUS UND DER DISKRIMINIERUNGEN |
Geschäftsordnung, erstellt in Ausführung von Artikel 10 § 3 des | Geschäftsordnung, erstellt in Ausführung von Artikel 10 § 3 des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 | Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 |
Gebilligt vom Verwaltungsrat bei seiner Versammlung vom 2. Juli 2015 | Gebilligt vom Verwaltungsrat bei seiner Versammlung vom 2. Juli 2015 |
TITEL 1 - Geschäftsordnung | TITEL 1 - Geschäftsordnung |
Artikel 1 - Der Verwaltungsrat billigt die Geschäftsordnung und ändert | Artikel 1 - Der Verwaltungsrat billigt die Geschäftsordnung und ändert |
sie mit absoluter Stimmenmehrheit. | sie mit absoluter Stimmenmehrheit. |
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann einen Vorschlag zur Änderung | Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann einen Vorschlag zur Änderung |
dieser Geschäftsordnung beim Präsidium einreichen, das den Vorschlag | dieser Geschäftsordnung beim Präsidium einreichen, das den Vorschlag |
auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates | auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates |
setzt. | setzt. |
Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni | Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni |
2013 und der Geschäftsordnung hat das Zusammenarbeitsabkommen Vorrang. | 2013 und der Geschäftsordnung hat das Zusammenarbeitsabkommen Vorrang. |
TITEL 2 - Bestimmung der Kopräsidenten und Zusammensetzung des | TITEL 2 - Bestimmung der Kopräsidenten und Zusammensetzung des |
Präsidiums | Präsidiums |
Art. 2 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich um eine | Art. 2 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich um eine |
Kopräsidentschaft bewerben möchten, melden sich spätestens in der | Kopräsidentschaft bewerben möchten, melden sich spätestens in der |
Versammlung des Verwaltungsrates, der darüber entscheidet. Sie können | Versammlung des Verwaltungsrates, der darüber entscheidet. Sie können |
sich unter Berücksichtigung der Paritätsvorschriften in Sachen | sich unter Berücksichtigung der Paritätsvorschriften in Sachen |
Geschlecht und Sprache zu zweit bewerben. | Geschlecht und Sprache zu zweit bewerben. |
Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 8 § 4 des | Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 8 § 4 des |
Zusammenarbeitsabkommens pro Wahlkollegium in geheimer Abstimmung. Es | Zusammenarbeitsabkommens pro Wahlkollegium in geheimer Abstimmung. Es |
werden so viele Wahlgänge vorgenommen, wie für das Erreichen der | werden so viele Wahlgänge vorgenommen, wie für das Erreichen der |
absoluten Mehrheit erforderlich sind. | absoluten Mehrheit erforderlich sind. |
In jeder Phase des Verfahrens prüft der interföderale Verwaltungsrat, | In jeder Phase des Verfahrens prüft der interföderale Verwaltungsrat, |
ob die in Artikel 8 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten | ob die in Artikel 8 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten |
Kriterien erfüllt werden können. | Kriterien erfüllt werden können. |
Gibt es in einem Wahlkollegium mehr als zwei Bewerber für die | Gibt es in einem Wahlkollegium mehr als zwei Bewerber für die |
Kopräsidentschaft, nehmen nur die beiden Bewerber mit den meisten | Kopräsidentschaft, nehmen nur die beiden Bewerber mit den meisten |
Stimmen am nächsten Wahlgang teil. | Stimmen am nächsten Wahlgang teil. |
Die Präsidentschaft wechselt jedes Kalenderjahr. | Die Präsidentschaft wechselt jedes Kalenderjahr. |
Die Wahl der Person, die als erste den Vorsitz führen wird, erfolgt in | Die Wahl der Person, die als erste den Vorsitz führen wird, erfolgt in |
gegenseitiger Absprache. Bei Uneinigkeit wird ausgelost. | gegenseitiger Absprache. Bei Uneinigkeit wird ausgelost. |
Art. 3 - Die Kopräsidenten und das Kollegium der Kodirektoren | Art. 3 - Die Kopräsidenten und das Kollegium der Kodirektoren |
(nachstehend "Kollegium" genannt) bilden gemeinsam das Präsidium. Sie | (nachstehend "Kollegium" genannt) bilden gemeinsam das Präsidium. Sie |
treten so oft wie nötig zusammen. Bei diesen Versammlungen beraten und | treten so oft wie nötig zusammen. Bei diesen Versammlungen beraten und |
beschließen sie über die tägliche Geschäftsführung, bereiten die | beschließen sie über die tägliche Geschäftsführung, bereiten die |
Tagesordnung der Versammlungen des Verwaltungsrates vor und regeln die | Tagesordnung der Versammlungen des Verwaltungsrates vor und regeln die |
Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. | Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. |
TITEL 3 - Ordentliche Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sachverständige | TITEL 3 - Ordentliche Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sachverständige |
und Kodex der Berufspflichten | und Kodex der Berufspflichten |
Art. 4 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter. | Art. 4 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter. |
Der Verwaltungsrat bestimmt gemäß den in den beiden nachfolgenden | Der Verwaltungsrat bestimmt gemäß den in den beiden nachfolgenden |
Absätzen vorgesehenen Modalitäten, wer der Stellvertreter eines jeden | Absätzen vorgesehenen Modalitäten, wer der Stellvertreter eines jeden |
ordentlichen Mitglieds ist, sofern dies in der Ernennungsurkunde nicht | ordentlichen Mitglieds ist, sofern dies in der Ernennungsurkunde nicht |
ausdrücklich vorgesehen ist. | ausdrücklich vorgesehen ist. |
Jedes ordentliche Mitglied, das verhindert ist, an einer Versammlung | Jedes ordentliche Mitglied, das verhindert ist, an einer Versammlung |
des Verwaltungsrates teilzunehmen, wird von der Person vertreten, die | des Verwaltungsrates teilzunehmen, wird von der Person vertreten, die |
es unter den Ersatzmitgliedern bestimmt, die von derselben Versammlung | es unter den Ersatzmitgliedern bestimmt, die von derselben Versammlung |
wie das Mitglied selbst in seiner Sprachrolle ernannt werden. Es setzt | wie das Mitglied selbst in seiner Sprachrolle ernannt werden. Es setzt |
das Sekretariat davon in Kenntnis. Wird kein Stellvertreter bestimmt | das Sekretariat davon in Kenntnis. Wird kein Stellvertreter bestimmt |
oder ist das bestimmte Ersatzmitglied abwesend, dann wird ein | oder ist das bestimmte Ersatzmitglied abwesend, dann wird ein |
Stellvertreter entsprechend der in nachfolgendem Paragraphen | Stellvertreter entsprechend der in nachfolgendem Paragraphen |
vorgesehenen Reihenfolge bestimmt. Das Sekretariat setzt diesen | vorgesehenen Reihenfolge bestimmt. Das Sekretariat setzt diesen |
Stellvertreter davon in Kenntnis. | Stellvertreter davon in Kenntnis. |
In jeder Sprachrolle wird anhand der Stelle auf der im Belgischen | In jeder Sprachrolle wird anhand der Stelle auf der im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlichten Liste unter Berücksichtigung des | Staatsblatt veröffentlichten Liste unter Berücksichtigung des |
Geschlechts der Stellvertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds | Geschlechts der Stellvertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds |
bestimmt. In einer selben Sprachrolle vertritt die erste Frau auf der | bestimmt. In einer selben Sprachrolle vertritt die erste Frau auf der |
Liste der Ersatzmitglieder die erste Frau auf der Liste der | Liste der Ersatzmitglieder die erste Frau auf der Liste der |
ordentlichen Mitglieder; dieselbe Regel gilt für die Männer. | ordentlichen Mitglieder; dieselbe Regel gilt für die Männer. |
Die Ersatzmitglieder werden systematisch zu den Versammlungen | Die Ersatzmitglieder werden systematisch zu den Versammlungen |
eingeladen. | eingeladen. |
Alle Mitglieder, die bei den Versammlungen des interföderalen | Alle Mitglieder, die bei den Versammlungen des interföderalen |
Verwaltungsrates anwesend sind, erhalten Anwesenheitsgeld. | Verwaltungsrates anwesend sind, erhalten Anwesenheitsgeld. |
Art. 5 - Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet mit dem | Art. 5 - Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet mit dem |
Rücktritt, den das betreffende Mitglied im Sinne von Artikel 2281 des | Rücktritt, den das betreffende Mitglied im Sinne von Artikel 2281 des |
Zivilgesetzbuches schriftlich an das Präsidium der Versammlung, die es | Zivilgesetzbuches schriftlich an das Präsidium der Versammlung, die es |
bestimmt hat, richtet, wobei eine schriftliche oder elektronische | bestimmt hat, richtet, wobei eine schriftliche oder elektronische |
Kopie dem Kopräsidium des Verwaltungsrates übermittelt wird. | Kopie dem Kopräsidium des Verwaltungsrates übermittelt wird. |
Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet auch mit dem Tod | Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet auch mit dem Tod |
oder der Handlungsunfähigkeit - im Sinne der Artikel 488/1 und | oder der Handlungsunfähigkeit - im Sinne der Artikel 488/1 und |
folgende des Zivilgesetzbuches - des betreffenden | folgende des Zivilgesetzbuches - des betreffenden |
Verwaltungsratsmitglieds oder bei Ablauf der Frist, für die das | Verwaltungsratsmitglieds oder bei Ablauf der Frist, für die das |
betreffende Verwaltungsratsmitglied ernannt worden ist. | betreffende Verwaltungsratsmitglied ernannt worden ist. |
Ferner endet das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines | Ferner endet das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines |
Ersatzmitglieds des Verwaltungsrates automatisch, sobald dieses | Ersatzmitglieds des Verwaltungsrates automatisch, sobald dieses |
Mitglied des Verwaltungsrates ein Mandat ausübt, das unvereinbar ist | Mitglied des Verwaltungsrates ein Mandat ausübt, das unvereinbar ist |
mit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, wie in Artikel 8 § 7 des | mit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, wie in Artikel 8 § 7 des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 bestimmt. | Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 bestimmt. |
Bei Rücktritt oder bei Beendigung des Mandats eines ordentlichen | Bei Rücktritt oder bei Beendigung des Mandats eines ordentlichen |
Mitglieds wird sein Stellvertreter ordentliches Mitglied. Ist in der | Mitglieds wird sein Stellvertreter ordentliches Mitglied. Ist in der |
Ernennungsurkunde nicht vorgesehen, wer der Stellvertreter eines | Ernennungsurkunde nicht vorgesehen, wer der Stellvertreter eines |
ordentlichen Mitglieds ist, dann wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser | ordentlichen Mitglieds ist, dann wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser |
Geschäftsordnung vorgegangen. | Geschäftsordnung vorgegangen. |
Art. 6 - Die Versammlungen des Verwaltungsrates sind nur den | Art. 6 - Die Versammlungen des Verwaltungsrates sind nur den |
Mitgliedern des Rates und den Personen, die der Rat einlädt, | Mitgliedern des Rates und den Personen, die der Rat einlädt, |
vorbehalten. Der Rat kann beschließen, seine Versammlungen ganz oder | vorbehalten. Der Rat kann beschließen, seine Versammlungen ganz oder |
teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. | teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. |
Das Kollegium wird von Amts wegen aufgefordert, den Versammlungen ohne | Das Kollegium wird von Amts wegen aufgefordert, den Versammlungen ohne |
Stimmrecht beizuwohnen. | Stimmrecht beizuwohnen. |
Die Direktion des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern | Die Direktion des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern |
sowie der Präsident/die Präsidentin der im Rahmen der Ausführung von | sowie der Präsident/die Präsidentin der im Rahmen der Ausführung von |
Artikel 33.2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit | Artikel 33.2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit |
Behinderungen eingerichteten Begleitkommission werden mit beratender | Behinderungen eingerichteten Begleitkommission werden mit beratender |
Stimme zu allen Versammlungen eingeladen. | Stimme zu allen Versammlungen eingeladen. |
Das Kollegium kann vorschlagen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des | Das Kollegium kann vorschlagen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des |
Zentrums zu der Versammlung oder zu einem Teil der Versammlung des | Zentrums zu der Versammlung oder zu einem Teil der Versammlung des |
Verwaltungsrates einzuladen. Das Präsidium beschließt über diese | Verwaltungsrates einzuladen. Das Präsidium beschließt über diese |
Vorschläge. | Vorschläge. |
Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann das Präsidium auch | Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann das Präsidium auch |
Außenstehende einladen, deren Anwesenheit oder Stellungnahme erwünscht | Außenstehende einladen, deren Anwesenheit oder Stellungnahme erwünscht |
ist. Sowohl die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als auch diese | ist. Sowohl die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als auch diese |
Außenstehenden wohnen der Versammlung mit beratender Stimme bei. Die | Außenstehenden wohnen der Versammlung mit beratender Stimme bei. Die |
Einladung von Außenstehenden steht auf der Tagesordnung der | Einladung von Außenstehenden steht auf der Tagesordnung der |
Versammlung. | Versammlung. |
Art. 7 - Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines | Art. 7 - Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines |
möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der | möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der |
Tagesordnung des Rates nimmt das betreffende Mitglied weder an den | Tagesordnung des Rates nimmt das betreffende Mitglied weder an den |
Beratungen noch an der Abstimmung über diesen Punkt teil. | Beratungen noch an der Abstimmung über diesen Punkt teil. |
Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines möglichen | Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines möglichen |
Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung des | Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung des |
Rates verlassen der Kodirektor und/oder die Kodirektorin sowie die | Rates verlassen der Kodirektor und/oder die Kodirektorin sowie die |
eventuellen Mitarbeiter, die an dieser Versammlung teilnehmen, die | eventuellen Mitarbeiter, die an dieser Versammlung teilnehmen, die |
Versammlung. | Versammlung. |
Dieselbe Regel gilt für die Personen, die zu den Versammlungen des | Dieselbe Regel gilt für die Personen, die zu den Versammlungen des |
Rates eingeladen werden. | Rates eingeladen werden. |
Art. 8 - Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, die | Art. 8 - Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, die |
Vertraulichkeit der Informationen und Gespräche und die Geheimhaltung | Vertraulichkeit der Informationen und Gespräche und die Geheimhaltung |
der Daten über natürliche und juristische Personen, von denen sie im | der Daten über natürliche und juristische Personen, von denen sie im |
Rahmen der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erhalten haben, zu wahren. | Rahmen der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erhalten haben, zu wahren. |
Dieselbe Verpflichtung gilt für alle Personen, die an den | Dieselbe Verpflichtung gilt für alle Personen, die an den |
Versammlungen des Verwaltungsrates teilnehmen. | Versammlungen des Verwaltungsrates teilnehmen. |
Art. 9 - Nimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates davon Kenntnis, dass | Art. 9 - Nimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates davon Kenntnis, dass |
der Verwaltungsrat oder die Direktion nicht ordnungsgemäß arbeitet, | der Verwaltungsrat oder die Direktion nicht ordnungsgemäß arbeitet, |
informiert es das Kopräsidium unverzüglich darüber. | informiert es das Kopräsidium unverzüglich darüber. |
TITEL 4 - Versammlungen | TITEL 4 - Versammlungen |
Art. 10 - Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Kopräsidiums | Art. 10 - Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Kopräsidiums |
mindestens acht Mal pro Jahr zusammen. Spätestens im November legt das | mindestens acht Mal pro Jahr zusammen. Spätestens im November legt das |
Präsidium dem Verwaltungsrat einen Plan mit den Daten für das darauf | Präsidium dem Verwaltungsrat einen Plan mit den Daten für das darauf |
folgende Jahr vor. | folgende Jahr vor. |
Art. 11 - Der Verwaltungsrat tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens | Art. 11 - Der Verwaltungsrat tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens |
sechs ordentlichen Mitgliedern des Rates zusammen, die zu diesem Zweck | sechs ordentlichen Mitgliedern des Rates zusammen, die zu diesem Zweck |
einen schriftlichen oder elektronischen Antrag an das Kopräsidium | einen schriftlichen oder elektronischen Antrag an das Kopräsidium |
richten, in dem sie den Punkt/die Punkte, den/die sie auf die | richten, in dem sie den Punkt/die Punkte, den/die sie auf die |
Tagesordnung setzen möchten, angeben und rechtfertigen. In diesem Fall | Tagesordnung setzen möchten, angeben und rechtfertigen. In diesem Fall |
beruft das Kopräsidium eine Versammlung ein, die binnen fünfzehn | beruft das Kopräsidium eine Versammlung ein, die binnen fünfzehn |
Kalendertagen ab Empfang des Antrags stattfinden muss. | Kalendertagen ab Empfang des Antrags stattfinden muss. |
Art. 12 - Außer in dringenden Fällen werden die Einladungen mindestens | Art. 12 - Außer in dringenden Fällen werden die Einladungen mindestens |
sechs Werktage vor der Versammlung, Tag der Versendung der Einladung | sechs Werktage vor der Versammlung, Tag der Versendung der Einladung |
und Tag der Versammlung nicht einbegriffen, verschickt. Die Versendung | und Tag der Versammlung nicht einbegriffen, verschickt. Die Versendung |
erfolgt elektronisch, außer bei gegenteiligem Beschluss des | erfolgt elektronisch, außer bei gegenteiligem Beschluss des |
Verwaltungsrates. In den Einladungen sind Ort, Tag, Uhrzeit und | Verwaltungsrates. In den Einladungen sind Ort, Tag, Uhrzeit und |
Tagesordnung der Versammlung vermerkt. Außer in dringenden Fällen | Tagesordnung der Versammlung vermerkt. Außer in dringenden Fällen |
werden die vorbereitenden Schriftstücke zum selben Zeitpunkt zur | werden die vorbereitenden Schriftstücke zum selben Zeitpunkt zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Alle Mitglieder des Verwaltungsrates, ordentliche Mitglieder wie | Alle Mitglieder des Verwaltungsrates, ordentliche Mitglieder wie |
Ersatzmitglieder, erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die | Ersatzmitglieder, erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die |
Anlagen, gleich welcher Kammer sie angehören. | Anlagen, gleich welcher Kammer sie angehören. |
Art. 13 - Das Kopräsidium legt die Tagesordnung der Versammlungen des | Art. 13 - Das Kopräsidium legt die Tagesordnung der Versammlungen des |
Verwaltungsrates in Absprache mit dem Kollegium fest. Die Tagesordnung | Verwaltungsrates in Absprache mit dem Kollegium fest. Die Tagesordnung |
enthält mindestens die Billigung des Berichts über die Beschlüsse der | enthält mindestens die Billigung des Berichts über die Beschlüsse der |
vorherigen Versammlung, die Billigung der Tagesordnung, die | vorherigen Versammlung, die Billigung der Tagesordnung, die |
Tagesordnungspunkte mit dem Vermerk, ob sie zur Information, zur | Tagesordnungspunkte mit dem Vermerk, ob sie zur Information, zur |
Besprechung oder zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt | Besprechung oder zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt |
worden sind, sowie Erwähnung der Außenstehenden, die für jeden der | worden sind, sowie Erwähnung der Außenstehenden, die für jeden der |
Tagesordnungspunkte eingeladen sind. Beschlüsse, die bei Dringlichkeit | Tagesordnungspunkte eingeladen sind. Beschlüsse, die bei Dringlichkeit |
vom Kollegium gefasst worden sind, werden von Amts wegen auf die | vom Kollegium gefasst worden sind, werden von Amts wegen auf die |
Tagesordnung gesetzt. | Tagesordnung gesetzt. |
Die Tagesordnung enthält ebenfalls die Punkte, die für eine der | Die Tagesordnung enthält ebenfalls die Punkte, die für eine der |
Kammern spezifisch sind. | Kammern spezifisch sind. |
Art. 14 - Eine zusammengefasste Information über die vorgeschlagenen | Art. 14 - Eine zusammengefasste Information über die vorgeschlagenen |
Gerichtsverfahren wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine Woche | Gerichtsverfahren wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine Woche |
vor der Versammlung in Französisch und in Niederländisch zur Verfügung | vor der Versammlung in Französisch und in Niederländisch zur Verfügung |
gestellt. Diese Information ist immer anonymisiert. Sie ist streng | gestellt. Diese Information ist immer anonymisiert. Sie ist streng |
vertraulich und darf in keinem Fall Dritten übermittelt werden. | vertraulich und darf in keinem Fall Dritten übermittelt werden. |
Eine Kopie der informativen Schriftstücke, des Briefwechsels, ... kann | Eine Kopie der informativen Schriftstücke, des Briefwechsels, ... kann |
in den Büros der Direktion von den Mitgliedern des Rates, die eine | in den Büros der Direktion von den Mitgliedern des Rates, die eine |
Stunde vor jeder Versammlung davon Kenntnis nehmen können, eingesehen | Stunde vor jeder Versammlung davon Kenntnis nehmen können, eingesehen |
werden. Eventuelle Fragen sind während der Versammlung zu dem | werden. Eventuelle Fragen sind während der Versammlung zu dem |
Zeitpunkt, wo der Punkt behandelt wird, zu stellen. | Zeitpunkt, wo der Punkt behandelt wird, zu stellen. |
Art. 15 - Wenn ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder einen | Art. 15 - Wenn ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder einen |
Punkt auf die Tagesordnung setzen möchten, müssen sie das Kopräsidium | Punkt auf die Tagesordnung setzen möchten, müssen sie das Kopräsidium |
fünfzehn Kalendertage vor der Versammlung schriftlich oder | fünfzehn Kalendertage vor der Versammlung schriftlich oder |
elektronisch davon in Kenntnis setzen. Das Präsidium entscheidet, ob | elektronisch davon in Kenntnis setzen. Das Präsidium entscheidet, ob |
dieser Punkt/diese Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden oder | dieser Punkt/diese Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden oder |
nicht. Bei Ablehnung versieht das Kopräsidium diese Ablehnung mit | nicht. Bei Ablehnung versieht das Kopräsidium diese Ablehnung mit |
Gründen und setzt den Punkt informationshalber auf die Tagesordnung | Gründen und setzt den Punkt informationshalber auf die Tagesordnung |
dieser Versammlung. | dieser Versammlung. |
Art. 16 - Im Laufe der Versammlungen steht es jedem ordentlichen | Art. 16 - Im Laufe der Versammlungen steht es jedem ordentlichen |
Mitglied und jedem Ersatzmitglied frei, sich in der offiziellen | Mitglied und jedem Ersatzmitglied frei, sich in der offiziellen |
Landessprache seiner Wahl auszudrücken. | Landessprache seiner Wahl auszudrücken. |
Art. 17 - Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit und | Art. 17 - Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit und |
gegebenenfalls gemäß Artikel 18 beschließen, über Telefonkonferenz- | gegebenenfalls gemäß Artikel 18 beschließen, über Telefonkonferenz- |
oder Videokonferenzschaltung zusammenzutreten. | oder Videokonferenzschaltung zusammenzutreten. |
Ein Mitglied des Rates, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände der | Ein Mitglied des Rates, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände der |
Versammlung nicht persönlich beiwohnen kann, kann mindestens | Versammlung nicht persönlich beiwohnen kann, kann mindestens |
vierundzwanzig Stunden vor der Versammlung darum ersuchen, über | vierundzwanzig Stunden vor der Versammlung darum ersuchen, über |
Telefonkonferenzschaltung daran teilzunehmen. | Telefonkonferenzschaltung daran teilzunehmen. |
Art. 18 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können in | Art. 18 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können in |
außergewöhnlichen mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen und im | außergewöhnlichen mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen und im |
Interesse des Zentrums von den ordentlichen Mitgliedern des | Interesse des Zentrums von den ordentlichen Mitgliedern des |
Verwaltungsrates im Rahmen eines elektronischen Verfahrens gefasst | Verwaltungsrates im Rahmen eines elektronischen Verfahrens gefasst |
werden. In diesem Fall - und nur in diesem Fall - wird der Beschluss | werden. In diesem Fall - und nur in diesem Fall - wird der Beschluss |
erst angenommen, wenn binnen drei Kalendertagen keine ausdrücklichen | erst angenommen, wenn binnen drei Kalendertagen keine ausdrücklichen |
Gegenstimmen abgegeben worden sind. | Gegenstimmen abgegeben worden sind. |
Art. 19 - Der Betrag des Anwesenheitsgeldes wird auf 100 EUR pro | Art. 19 - Der Betrag des Anwesenheitsgeldes wird auf 100 EUR pro |
Sitzung festgelegt, und zwar mit einem Höchstbetrag von 1500 EUR pro | Sitzung festgelegt, und zwar mit einem Höchstbetrag von 1500 EUR pro |
Jahr. Dieser Betrag wird für die Kopräsidenten verdoppelt. | Jahr. Dieser Betrag wird für die Kopräsidenten verdoppelt. |
Ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates | Ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates |
kann auf sein Anwesenheitsgeld und/oder seine Fahrkosten verzichten, | kann auf sein Anwesenheitsgeld und/oder seine Fahrkosten verzichten, |
in welchem Fall es das Kopräsidium schriftlich davon in Kenntnis | in welchem Fall es das Kopräsidium schriftlich davon in Kenntnis |
setzt. | setzt. |
TITEL 5 - Kammern (Artikel 8 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens) | TITEL 5 - Kammern (Artikel 8 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens) |
Art. 20 - Punkte, die in die Zuständigkeit einer der Kammern fallen, | Art. 20 - Punkte, die in die Zuständigkeit einer der Kammern fallen, |
werden auf die Tagesordnung der Versammlung des interföderalen | werden auf die Tagesordnung der Versammlung des interföderalen |
Verwaltungsrates gesetzt, der die ausschließliche Zuständigkeit einer | Verwaltungsrates gesetzt, der die ausschließliche Zuständigkeit einer |
der Kammern bestätigt. | der Kammern bestätigt. |
Muss ein Beschluss aufgrund des vorhergehenden Absatzes von einer | Muss ein Beschluss aufgrund des vorhergehenden Absatzes von einer |
Kammer aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gefasst werden, | Kammer aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gefasst werden, |
legt diese Kammer die diesbezüglichen Modalitäten fest. | legt diese Kammer die diesbezüglichen Modalitäten fest. |
Dieser Beschluss kann im Laufe der Versammlung des interföderalen | Dieser Beschluss kann im Laufe der Versammlung des interföderalen |
Verwaltungsrates gefasst werden, wobei zu vermerken ist, dass nur die | Verwaltungsrates gefasst werden, wobei zu vermerken ist, dass nur die |
Mitglieder der betreffenden Kammer Stimmrecht haben. | Mitglieder der betreffenden Kammer Stimmrecht haben. |
Die Kammer kann auch beschließen, nach der Versammlung des | Die Kammer kann auch beschließen, nach der Versammlung des |
interföderalen Verwaltungsrates zusammenzutreten. | interföderalen Verwaltungsrates zusammenzutreten. |
TITEL 6 - Kollegium | TITEL 6 - Kollegium |
Art. 21 - Bei allen Kontakten mit Dritten, Rechtshandlungen und | Art. 21 - Bei allen Kontakten mit Dritten, Rechtshandlungen und |
Teilnahme an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren inbegriffen, genügt | Teilnahme an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren inbegriffen, genügt |
die gemeinsame Unterschrift der Mitglieder des Kollegiums, außer in | die gemeinsame Unterschrift der Mitglieder des Kollegiums, außer in |
den Fällen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden. | den Fällen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden. |
Art. 22 - Der Verwaltungsrat kann dem Kollegium bestimmte Befugnisse | Art. 22 - Der Verwaltungsrat kann dem Kollegium bestimmte Befugnisse |
übertragen. | übertragen. |
Diese Befugnisübertragungen sind zeitlich begrenzt und können | Diese Befugnisübertragungen sind zeitlich begrenzt und können |
jederzeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden. | jederzeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden. |
In Dringlichkeitsfällen kann das Kollegium jeglichen Beschluss fassen, | In Dringlichkeitsfällen kann das Kollegium jeglichen Beschluss fassen, |
der sich im Rahmen der Aufträge und der Arbeit des Zentrums als | der sich im Rahmen der Aufträge und der Arbeit des Zentrums als |
notwendig erweist. | notwendig erweist. |
Dieser Beschluss muss dem Kopräsidium binnen fünf Tagen schriftlich | Dieser Beschluss muss dem Kopräsidium binnen fünf Tagen schriftlich |
mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf die Tagesordnung der | mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf die Tagesordnung der |
nächsten Versammlung des Verwaltungsrates gesetzt. | nächsten Versammlung des Verwaltungsrates gesetzt. |
Art. 23 - Jedes Jahr spätestens vor Ende April legt das Kollegium dem | Art. 23 - Jedes Jahr spätestens vor Ende April legt das Kollegium dem |
Verwaltungsrat die Rechnungen des vorhergehenden Jahres zur Billigung | Verwaltungsrat die Rechnungen des vorhergehenden Jahres zur Billigung |
vor. Es legt ihm auch jedes Jahr spätestens vor Ende April einen | vor. Es legt ihm auch jedes Jahr spätestens vor Ende April einen |
Haushaltsplanentwurf für das darauf folgende Jahr vor. | Haushaltsplanentwurf für das darauf folgende Jahr vor. |
Art. 24 - Der Verwaltungsrat billigt den Entwurf des Jahresberichts. | Art. 24 - Der Verwaltungsrat billigt den Entwurf des Jahresberichts. |
Art. 25 - Das Kollegium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des | Art. 25 - Das Kollegium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des |
Verwaltungsrates wahr. Es stellt die Einladungen und die | Verwaltungsrates wahr. Es stellt die Einladungen und die |
diesbezüglichen Schriftstücke zur Verfügung und erstellt den | diesbezüglichen Schriftstücke zur Verfügung und erstellt den |
Berichtentwurf für jede Versammlung. Dieser Berichtentwurf enthält | Berichtentwurf für jede Versammlung. Dieser Berichtentwurf enthält |
eine kurze Zusammenfassung der Besprechungen und der gefassten | eine kurze Zusammenfassung der Besprechungen und der gefassten |
Beschlüsse; er wird im Prinzip zusammen mit der Einladung zur nächsten | Beschlüsse; er wird im Prinzip zusammen mit der Einladung zur nächsten |
Versammlung, in der er zur Billigung vorgelegt wird, übermittelt. Der | Versammlung, in der er zur Billigung vorgelegt wird, übermittelt. Der |
gebilligte Bericht über die Beschlüsse wird von allen Mitgliedern des | gebilligte Bericht über die Beschlüsse wird von allen Mitgliedern des |
Präsidiums unterschrieben. | Präsidiums unterschrieben. |
Sowohl die Tagesordnung der Versammlungen als auch der Berichtentwurf | Sowohl die Tagesordnung der Versammlungen als auch der Berichtentwurf |
werden in Französisch und Niederländisch abgefasst. Die Schriftstücke | werden in Französisch und Niederländisch abgefasst. Die Schriftstücke |
mit Bezug auf die Tagesordnung sind im Prinzip in beiden Sprachen | mit Bezug auf die Tagesordnung sind im Prinzip in beiden Sprachen |
verfügbar. Sie können ausnahmsweise nur in einer Sprache abgefasst | verfügbar. Sie können ausnahmsweise nur in einer Sprache abgefasst |
sein, außer wenn es sich um Entwürfe von Strategieplänen, jährlichen | sein, außer wenn es sich um Entwürfe von Strategieplänen, jährlichen |
Aktionsplänen, Jahresberichten, Rechnungen und Haushaltsplänen | Aktionsplänen, Jahresberichten, Rechnungen und Haushaltsplänen |
handelt. | handelt. |
Art. 26 - Das Kollegium ist damit beauftragt, die Veröffentlichung | Art. 26 - Das Kollegium ist damit beauftragt, die Veröffentlichung |
dieser Geschäftsordnung und jeglicher daran vorgenommenen Änderung im | dieser Geschäftsordnung und jeglicher daran vorgenommenen Änderung im |
Belgischen Staatsblatt zu gewährleisten. | Belgischen Staatsblatt zu gewährleisten. |
Es ist ebenfalls damit beauftragt, für die Übersetzung ins Deutsche zu | Es ist ebenfalls damit beauftragt, für die Übersetzung ins Deutsche zu |
sorgen und diese im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. | sorgen und diese im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. |
Anlage | Anlage |
Tabelle der Stellvertretungen in Ausführung von Artikel 5 Absatz 4. | Tabelle der Stellvertretungen in Ausführung von Artikel 5 Absatz 4. |
Betrifft die Ernennungen, die von der Abgeordnetenkammer vorgenommen | Betrifft die Ernennungen, die von der Abgeordnetenkammer vorgenommen |
werden. | werden. |
Ordentliche Mitglieder | Ordentliche Mitglieder |
Ersatzmitglieder | Ersatzmitglieder |
Louis-Léon CHRISTIANS | Louis-Léon CHRISTIANS |
zu bestimmen | zu bestimmen |
Sotieta NGO | Sotieta NGO |
Maïté DE RUE | Maïté DE RUE |
Christine Nina NIYONSAVYE | Christine Nina NIYONSAVYE |
Christine KULAKOWSKI | Christine KULAKOWSKI |
Bernadette RENAULD | Bernadette RENAULD |
Claire GODDING | Claire GODDING |
Thierry DELAVAL | Thierry DELAVAL |
Patrick WAUTELET | Patrick WAUTELET |
Shaireen AFTAB | Shaireen AFTAB |
Naima CHARKAOUI | Naima CHARKAOUI |
Yves AERTS | Yves AERTS |
zu bestimmen | zu bestimmen |
Els SCHELFHOUT | Els SCHELFHOUT |
Jacqueline GOEGEBEUR | Jacqueline GOEGEBEUR |
Herman VAN GOETHEM | Herman VAN GOETHEM |
Bernard HUBEAU | Bernard HUBEAU |
Jogchum VRIELINK | Jogchum VRIELINK |
zu bestimmen | zu bestimmen |