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Règlement d'ordre intérieur pris en exécution de l'article 10, § 3, de l'accord de coopération du 12 juin 2013. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du règlement d'ordre intérieur du 2 juillet Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. INT(...) Huishoudelijk reglement in uitvoering van artikel 10, § 3 van het samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het huishoudelijk reglement van 2 juli 2015 in uitvoering van a Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. INTERF(...)
CENTRE INTERFEDERAL POUR L'EGALITE DES CHANCES ET LA LUTTE CONTRE LE INTERFEDERAAL CENTRUM VOOR GELIJKE KANSEN EN BESTRIJDING VAN
RACISME ET DES DISCRIMINATIONS DISCRIMINATIE EN RACISME
Règlement d'ordre intérieur pris en exécution de l'article 10, § 3, de Huishoudelijk reglement in uitvoering van artikel 10, § 3 van het
l'accord de coopération du 12 juin 2013. - Traduction allemande samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het huishoudelijk
règlement d'ordre intérieur du 2 juillet 2015 pris en exécution de reglement van 2 juli 2015 in uitvoering van artikel 10 § 3 van het
l'article 10, § 3, de l'accord de coopération du 12 juin 2013 samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013 (Belgisch Staatsblad van 22 juli
(Moniteur belge du 22 juillet 2015). 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
INTERFÖDERALES ZENTRUM FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND INTERFÖDERALES ZENTRUM FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND
BEKÄMPFUNG DES RASSISMUS UND DER DISKRIMINIERUNGEN BEKÄMPFUNG DES RASSISMUS UND DER DISKRIMINIERUNGEN
Geschäftsordnung, erstellt in Ausführung von Artikel 10 § 3 des Geschäftsordnung, erstellt in Ausführung von Artikel 10 § 3 des
Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013
Gebilligt vom Verwaltungsrat bei seiner Versammlung vom 2. Juli 2015 Gebilligt vom Verwaltungsrat bei seiner Versammlung vom 2. Juli 2015
TITEL 1 - Geschäftsordnung TITEL 1 - Geschäftsordnung
Artikel 1 - Der Verwaltungsrat billigt die Geschäftsordnung und ändert Artikel 1 - Der Verwaltungsrat billigt die Geschäftsordnung und ändert
sie mit absoluter Stimmenmehrheit. sie mit absoluter Stimmenmehrheit.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann einen Vorschlag zur Änderung Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann einen Vorschlag zur Änderung
dieser Geschäftsordnung beim Präsidium einreichen, das den Vorschlag dieser Geschäftsordnung beim Präsidium einreichen, das den Vorschlag
auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates
setzt. setzt.
Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni
2013 und der Geschäftsordnung hat das Zusammenarbeitsabkommen Vorrang. 2013 und der Geschäftsordnung hat das Zusammenarbeitsabkommen Vorrang.
TITEL 2 - Bestimmung der Kopräsidenten und Zusammensetzung des TITEL 2 - Bestimmung der Kopräsidenten und Zusammensetzung des
Präsidiums Präsidiums
Art. 2 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich um eine Art. 2 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich um eine
Kopräsidentschaft bewerben möchten, melden sich spätestens in der Kopräsidentschaft bewerben möchten, melden sich spätestens in der
Versammlung des Verwaltungsrates, der darüber entscheidet. Sie können Versammlung des Verwaltungsrates, der darüber entscheidet. Sie können
sich unter Berücksichtigung der Paritätsvorschriften in Sachen sich unter Berücksichtigung der Paritätsvorschriften in Sachen
Geschlecht und Sprache zu zweit bewerben. Geschlecht und Sprache zu zweit bewerben.
Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 8 § 4 des Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 8 § 4 des
Zusammenarbeitsabkommens pro Wahlkollegium in geheimer Abstimmung. Es Zusammenarbeitsabkommens pro Wahlkollegium in geheimer Abstimmung. Es
werden so viele Wahlgänge vorgenommen, wie für das Erreichen der werden so viele Wahlgänge vorgenommen, wie für das Erreichen der
absoluten Mehrheit erforderlich sind. absoluten Mehrheit erforderlich sind.
In jeder Phase des Verfahrens prüft der interföderale Verwaltungsrat, In jeder Phase des Verfahrens prüft der interföderale Verwaltungsrat,
ob die in Artikel 8 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten ob die in Artikel 8 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten
Kriterien erfüllt werden können. Kriterien erfüllt werden können.
Gibt es in einem Wahlkollegium mehr als zwei Bewerber für die Gibt es in einem Wahlkollegium mehr als zwei Bewerber für die
Kopräsidentschaft, nehmen nur die beiden Bewerber mit den meisten Kopräsidentschaft, nehmen nur die beiden Bewerber mit den meisten
Stimmen am nächsten Wahlgang teil. Stimmen am nächsten Wahlgang teil.
Die Präsidentschaft wechselt jedes Kalenderjahr. Die Präsidentschaft wechselt jedes Kalenderjahr.
Die Wahl der Person, die als erste den Vorsitz führen wird, erfolgt in Die Wahl der Person, die als erste den Vorsitz führen wird, erfolgt in
gegenseitiger Absprache. Bei Uneinigkeit wird ausgelost. gegenseitiger Absprache. Bei Uneinigkeit wird ausgelost.
Art. 3 - Die Kopräsidenten und das Kollegium der Kodirektoren Art. 3 - Die Kopräsidenten und das Kollegium der Kodirektoren
(nachstehend "Kollegium" genannt) bilden gemeinsam das Präsidium. Sie (nachstehend "Kollegium" genannt) bilden gemeinsam das Präsidium. Sie
treten so oft wie nötig zusammen. Bei diesen Versammlungen beraten und treten so oft wie nötig zusammen. Bei diesen Versammlungen beraten und
beschließen sie über die tägliche Geschäftsführung, bereiten die beschließen sie über die tägliche Geschäftsführung, bereiten die
Tagesordnung der Versammlungen des Verwaltungsrates vor und regeln die Tagesordnung der Versammlungen des Verwaltungsrates vor und regeln die
Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
TITEL 3 - Ordentliche Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sachverständige TITEL 3 - Ordentliche Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sachverständige
und Kodex der Berufspflichten und Kodex der Berufspflichten
Art. 4 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter. Art. 4 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter.
Der Verwaltungsrat bestimmt gemäß den in den beiden nachfolgenden Der Verwaltungsrat bestimmt gemäß den in den beiden nachfolgenden
Absätzen vorgesehenen Modalitäten, wer der Stellvertreter eines jeden Absätzen vorgesehenen Modalitäten, wer der Stellvertreter eines jeden
ordentlichen Mitglieds ist, sofern dies in der Ernennungsurkunde nicht ordentlichen Mitglieds ist, sofern dies in der Ernennungsurkunde nicht
ausdrücklich vorgesehen ist. ausdrücklich vorgesehen ist.
Jedes ordentliche Mitglied, das verhindert ist, an einer Versammlung Jedes ordentliche Mitglied, das verhindert ist, an einer Versammlung
des Verwaltungsrates teilzunehmen, wird von der Person vertreten, die des Verwaltungsrates teilzunehmen, wird von der Person vertreten, die
es unter den Ersatzmitgliedern bestimmt, die von derselben Versammlung es unter den Ersatzmitgliedern bestimmt, die von derselben Versammlung
wie das Mitglied selbst in seiner Sprachrolle ernannt werden. Es setzt wie das Mitglied selbst in seiner Sprachrolle ernannt werden. Es setzt
das Sekretariat davon in Kenntnis. Wird kein Stellvertreter bestimmt das Sekretariat davon in Kenntnis. Wird kein Stellvertreter bestimmt
oder ist das bestimmte Ersatzmitglied abwesend, dann wird ein oder ist das bestimmte Ersatzmitglied abwesend, dann wird ein
Stellvertreter entsprechend der in nachfolgendem Paragraphen Stellvertreter entsprechend der in nachfolgendem Paragraphen
vorgesehenen Reihenfolge bestimmt. Das Sekretariat setzt diesen vorgesehenen Reihenfolge bestimmt. Das Sekretariat setzt diesen
Stellvertreter davon in Kenntnis. Stellvertreter davon in Kenntnis.
In jeder Sprachrolle wird anhand der Stelle auf der im Belgischen In jeder Sprachrolle wird anhand der Stelle auf der im Belgischen
Staatsblatt veröffentlichten Liste unter Berücksichtigung des Staatsblatt veröffentlichten Liste unter Berücksichtigung des
Geschlechts der Stellvertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds Geschlechts der Stellvertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds
bestimmt. In einer selben Sprachrolle vertritt die erste Frau auf der bestimmt. In einer selben Sprachrolle vertritt die erste Frau auf der
Liste der Ersatzmitglieder die erste Frau auf der Liste der Liste der Ersatzmitglieder die erste Frau auf der Liste der
ordentlichen Mitglieder; dieselbe Regel gilt für die Männer. ordentlichen Mitglieder; dieselbe Regel gilt für die Männer.
Die Ersatzmitglieder werden systematisch zu den Versammlungen Die Ersatzmitglieder werden systematisch zu den Versammlungen
eingeladen. eingeladen.
Alle Mitglieder, die bei den Versammlungen des interföderalen Alle Mitglieder, die bei den Versammlungen des interföderalen
Verwaltungsrates anwesend sind, erhalten Anwesenheitsgeld. Verwaltungsrates anwesend sind, erhalten Anwesenheitsgeld.
Art. 5 - Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet mit dem Art. 5 - Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet mit dem
Rücktritt, den das betreffende Mitglied im Sinne von Artikel 2281 des Rücktritt, den das betreffende Mitglied im Sinne von Artikel 2281 des
Zivilgesetzbuches schriftlich an das Präsidium der Versammlung, die es Zivilgesetzbuches schriftlich an das Präsidium der Versammlung, die es
bestimmt hat, richtet, wobei eine schriftliche oder elektronische bestimmt hat, richtet, wobei eine schriftliche oder elektronische
Kopie dem Kopräsidium des Verwaltungsrates übermittelt wird. Kopie dem Kopräsidium des Verwaltungsrates übermittelt wird.
Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet auch mit dem Tod Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet auch mit dem Tod
oder der Handlungsunfähigkeit - im Sinne der Artikel 488/1 und oder der Handlungsunfähigkeit - im Sinne der Artikel 488/1 und
folgende des Zivilgesetzbuches - des betreffenden folgende des Zivilgesetzbuches - des betreffenden
Verwaltungsratsmitglieds oder bei Ablauf der Frist, für die das Verwaltungsratsmitglieds oder bei Ablauf der Frist, für die das
betreffende Verwaltungsratsmitglied ernannt worden ist. betreffende Verwaltungsratsmitglied ernannt worden ist.
Ferner endet das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines Ferner endet das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines
Ersatzmitglieds des Verwaltungsrates automatisch, sobald dieses Ersatzmitglieds des Verwaltungsrates automatisch, sobald dieses
Mitglied des Verwaltungsrates ein Mandat ausübt, das unvereinbar ist Mitglied des Verwaltungsrates ein Mandat ausübt, das unvereinbar ist
mit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, wie in Artikel 8 § 7 des mit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, wie in Artikel 8 § 7 des
Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 bestimmt. Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 bestimmt.
Bei Rücktritt oder bei Beendigung des Mandats eines ordentlichen Bei Rücktritt oder bei Beendigung des Mandats eines ordentlichen
Mitglieds wird sein Stellvertreter ordentliches Mitglied. Ist in der Mitglieds wird sein Stellvertreter ordentliches Mitglied. Ist in der
Ernennungsurkunde nicht vorgesehen, wer der Stellvertreter eines Ernennungsurkunde nicht vorgesehen, wer der Stellvertreter eines
ordentlichen Mitglieds ist, dann wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser ordentlichen Mitglieds ist, dann wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser
Geschäftsordnung vorgegangen. Geschäftsordnung vorgegangen.
Art. 6 - Die Versammlungen des Verwaltungsrates sind nur den Art. 6 - Die Versammlungen des Verwaltungsrates sind nur den
Mitgliedern des Rates und den Personen, die der Rat einlädt, Mitgliedern des Rates und den Personen, die der Rat einlädt,
vorbehalten. Der Rat kann beschließen, seine Versammlungen ganz oder vorbehalten. Der Rat kann beschließen, seine Versammlungen ganz oder
teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten.
Das Kollegium wird von Amts wegen aufgefordert, den Versammlungen ohne Das Kollegium wird von Amts wegen aufgefordert, den Versammlungen ohne
Stimmrecht beizuwohnen. Stimmrecht beizuwohnen.
Die Direktion des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern Die Direktion des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern
sowie der Präsident/die Präsidentin der im Rahmen der Ausführung von sowie der Präsident/die Präsidentin der im Rahmen der Ausführung von
Artikel 33.2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Artikel 33.2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen eingerichteten Begleitkommission werden mit beratender Behinderungen eingerichteten Begleitkommission werden mit beratender
Stimme zu allen Versammlungen eingeladen. Stimme zu allen Versammlungen eingeladen.
Das Kollegium kann vorschlagen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Das Kollegium kann vorschlagen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des
Zentrums zu der Versammlung oder zu einem Teil der Versammlung des Zentrums zu der Versammlung oder zu einem Teil der Versammlung des
Verwaltungsrates einzuladen. Das Präsidium beschließt über diese Verwaltungsrates einzuladen. Das Präsidium beschließt über diese
Vorschläge. Vorschläge.
Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann das Präsidium auch Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann das Präsidium auch
Außenstehende einladen, deren Anwesenheit oder Stellungnahme erwünscht Außenstehende einladen, deren Anwesenheit oder Stellungnahme erwünscht
ist. Sowohl die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als auch diese ist. Sowohl die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als auch diese
Außenstehenden wohnen der Versammlung mit beratender Stimme bei. Die Außenstehenden wohnen der Versammlung mit beratender Stimme bei. Die
Einladung von Außenstehenden steht auf der Tagesordnung der Einladung von Außenstehenden steht auf der Tagesordnung der
Versammlung. Versammlung.
Art. 7 - Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines Art. 7 - Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines
möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der
Tagesordnung des Rates nimmt das betreffende Mitglied weder an den Tagesordnung des Rates nimmt das betreffende Mitglied weder an den
Beratungen noch an der Abstimmung über diesen Punkt teil. Beratungen noch an der Abstimmung über diesen Punkt teil.
Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines möglichen Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines möglichen
Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung des Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung des
Rates verlassen der Kodirektor und/oder die Kodirektorin sowie die Rates verlassen der Kodirektor und/oder die Kodirektorin sowie die
eventuellen Mitarbeiter, die an dieser Versammlung teilnehmen, die eventuellen Mitarbeiter, die an dieser Versammlung teilnehmen, die
Versammlung. Versammlung.
Dieselbe Regel gilt für die Personen, die zu den Versammlungen des Dieselbe Regel gilt für die Personen, die zu den Versammlungen des
Rates eingeladen werden. Rates eingeladen werden.
Art. 8 - Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, die Art. 8 - Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, die
Vertraulichkeit der Informationen und Gespräche und die Geheimhaltung Vertraulichkeit der Informationen und Gespräche und die Geheimhaltung
der Daten über natürliche und juristische Personen, von denen sie im der Daten über natürliche und juristische Personen, von denen sie im
Rahmen der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erhalten haben, zu wahren. Rahmen der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erhalten haben, zu wahren.
Dieselbe Verpflichtung gilt für alle Personen, die an den Dieselbe Verpflichtung gilt für alle Personen, die an den
Versammlungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Versammlungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
Art. 9 - Nimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates davon Kenntnis, dass Art. 9 - Nimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates davon Kenntnis, dass
der Verwaltungsrat oder die Direktion nicht ordnungsgemäß arbeitet, der Verwaltungsrat oder die Direktion nicht ordnungsgemäß arbeitet,
informiert es das Kopräsidium unverzüglich darüber. informiert es das Kopräsidium unverzüglich darüber.
TITEL 4 - Versammlungen TITEL 4 - Versammlungen
Art. 10 - Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Kopräsidiums Art. 10 - Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Kopräsidiums
mindestens acht Mal pro Jahr zusammen. Spätestens im November legt das mindestens acht Mal pro Jahr zusammen. Spätestens im November legt das
Präsidium dem Verwaltungsrat einen Plan mit den Daten für das darauf Präsidium dem Verwaltungsrat einen Plan mit den Daten für das darauf
folgende Jahr vor. folgende Jahr vor.
Art. 11 - Der Verwaltungsrat tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens Art. 11 - Der Verwaltungsrat tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens
sechs ordentlichen Mitgliedern des Rates zusammen, die zu diesem Zweck sechs ordentlichen Mitgliedern des Rates zusammen, die zu diesem Zweck
einen schriftlichen oder elektronischen Antrag an das Kopräsidium einen schriftlichen oder elektronischen Antrag an das Kopräsidium
richten, in dem sie den Punkt/die Punkte, den/die sie auf die richten, in dem sie den Punkt/die Punkte, den/die sie auf die
Tagesordnung setzen möchten, angeben und rechtfertigen. In diesem Fall Tagesordnung setzen möchten, angeben und rechtfertigen. In diesem Fall
beruft das Kopräsidium eine Versammlung ein, die binnen fünfzehn beruft das Kopräsidium eine Versammlung ein, die binnen fünfzehn
Kalendertagen ab Empfang des Antrags stattfinden muss. Kalendertagen ab Empfang des Antrags stattfinden muss.
Art. 12 - Außer in dringenden Fällen werden die Einladungen mindestens Art. 12 - Außer in dringenden Fällen werden die Einladungen mindestens
sechs Werktage vor der Versammlung, Tag der Versendung der Einladung sechs Werktage vor der Versammlung, Tag der Versendung der Einladung
und Tag der Versammlung nicht einbegriffen, verschickt. Die Versendung und Tag der Versammlung nicht einbegriffen, verschickt. Die Versendung
erfolgt elektronisch, außer bei gegenteiligem Beschluss des erfolgt elektronisch, außer bei gegenteiligem Beschluss des
Verwaltungsrates. In den Einladungen sind Ort, Tag, Uhrzeit und Verwaltungsrates. In den Einladungen sind Ort, Tag, Uhrzeit und
Tagesordnung der Versammlung vermerkt. Außer in dringenden Fällen Tagesordnung der Versammlung vermerkt. Außer in dringenden Fällen
werden die vorbereitenden Schriftstücke zum selben Zeitpunkt zur werden die vorbereitenden Schriftstücke zum selben Zeitpunkt zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Alle Mitglieder des Verwaltungsrates, ordentliche Mitglieder wie Alle Mitglieder des Verwaltungsrates, ordentliche Mitglieder wie
Ersatzmitglieder, erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die Ersatzmitglieder, erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die
Anlagen, gleich welcher Kammer sie angehören. Anlagen, gleich welcher Kammer sie angehören.
Art. 13 - Das Kopräsidium legt die Tagesordnung der Versammlungen des Art. 13 - Das Kopräsidium legt die Tagesordnung der Versammlungen des
Verwaltungsrates in Absprache mit dem Kollegium fest. Die Tagesordnung Verwaltungsrates in Absprache mit dem Kollegium fest. Die Tagesordnung
enthält mindestens die Billigung des Berichts über die Beschlüsse der enthält mindestens die Billigung des Berichts über die Beschlüsse der
vorherigen Versammlung, die Billigung der Tagesordnung, die vorherigen Versammlung, die Billigung der Tagesordnung, die
Tagesordnungspunkte mit dem Vermerk, ob sie zur Information, zur Tagesordnungspunkte mit dem Vermerk, ob sie zur Information, zur
Besprechung oder zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt Besprechung oder zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt
worden sind, sowie Erwähnung der Außenstehenden, die für jeden der worden sind, sowie Erwähnung der Außenstehenden, die für jeden der
Tagesordnungspunkte eingeladen sind. Beschlüsse, die bei Dringlichkeit Tagesordnungspunkte eingeladen sind. Beschlüsse, die bei Dringlichkeit
vom Kollegium gefasst worden sind, werden von Amts wegen auf die vom Kollegium gefasst worden sind, werden von Amts wegen auf die
Tagesordnung gesetzt. Tagesordnung gesetzt.
Die Tagesordnung enthält ebenfalls die Punkte, die für eine der Die Tagesordnung enthält ebenfalls die Punkte, die für eine der
Kammern spezifisch sind. Kammern spezifisch sind.
Art. 14 - Eine zusammengefasste Information über die vorgeschlagenen Art. 14 - Eine zusammengefasste Information über die vorgeschlagenen
Gerichtsverfahren wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine Woche Gerichtsverfahren wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine Woche
vor der Versammlung in Französisch und in Niederländisch zur Verfügung vor der Versammlung in Französisch und in Niederländisch zur Verfügung
gestellt. Diese Information ist immer anonymisiert. Sie ist streng gestellt. Diese Information ist immer anonymisiert. Sie ist streng
vertraulich und darf in keinem Fall Dritten übermittelt werden. vertraulich und darf in keinem Fall Dritten übermittelt werden.
Eine Kopie der informativen Schriftstücke, des Briefwechsels, ... kann Eine Kopie der informativen Schriftstücke, des Briefwechsels, ... kann
in den Büros der Direktion von den Mitgliedern des Rates, die eine in den Büros der Direktion von den Mitgliedern des Rates, die eine
Stunde vor jeder Versammlung davon Kenntnis nehmen können, eingesehen Stunde vor jeder Versammlung davon Kenntnis nehmen können, eingesehen
werden. Eventuelle Fragen sind während der Versammlung zu dem werden. Eventuelle Fragen sind während der Versammlung zu dem
Zeitpunkt, wo der Punkt behandelt wird, zu stellen. Zeitpunkt, wo der Punkt behandelt wird, zu stellen.
Art. 15 - Wenn ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder einen Art. 15 - Wenn ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder einen
Punkt auf die Tagesordnung setzen möchten, müssen sie das Kopräsidium Punkt auf die Tagesordnung setzen möchten, müssen sie das Kopräsidium
fünfzehn Kalendertage vor der Versammlung schriftlich oder fünfzehn Kalendertage vor der Versammlung schriftlich oder
elektronisch davon in Kenntnis setzen. Das Präsidium entscheidet, ob elektronisch davon in Kenntnis setzen. Das Präsidium entscheidet, ob
dieser Punkt/diese Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden oder dieser Punkt/diese Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden oder
nicht. Bei Ablehnung versieht das Kopräsidium diese Ablehnung mit nicht. Bei Ablehnung versieht das Kopräsidium diese Ablehnung mit
Gründen und setzt den Punkt informationshalber auf die Tagesordnung Gründen und setzt den Punkt informationshalber auf die Tagesordnung
dieser Versammlung. dieser Versammlung.
Art. 16 - Im Laufe der Versammlungen steht es jedem ordentlichen Art. 16 - Im Laufe der Versammlungen steht es jedem ordentlichen
Mitglied und jedem Ersatzmitglied frei, sich in der offiziellen Mitglied und jedem Ersatzmitglied frei, sich in der offiziellen
Landessprache seiner Wahl auszudrücken. Landessprache seiner Wahl auszudrücken.
Art. 17 - Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit und Art. 17 - Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit und
gegebenenfalls gemäß Artikel 18 beschließen, über Telefonkonferenz- gegebenenfalls gemäß Artikel 18 beschließen, über Telefonkonferenz-
oder Videokonferenzschaltung zusammenzutreten. oder Videokonferenzschaltung zusammenzutreten.
Ein Mitglied des Rates, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Ein Mitglied des Rates, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände der
Versammlung nicht persönlich beiwohnen kann, kann mindestens Versammlung nicht persönlich beiwohnen kann, kann mindestens
vierundzwanzig Stunden vor der Versammlung darum ersuchen, über vierundzwanzig Stunden vor der Versammlung darum ersuchen, über
Telefonkonferenzschaltung daran teilzunehmen. Telefonkonferenzschaltung daran teilzunehmen.
Art. 18 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können in Art. 18 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können in
außergewöhnlichen mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen und im außergewöhnlichen mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen und im
Interesse des Zentrums von den ordentlichen Mitgliedern des Interesse des Zentrums von den ordentlichen Mitgliedern des
Verwaltungsrates im Rahmen eines elektronischen Verfahrens gefasst Verwaltungsrates im Rahmen eines elektronischen Verfahrens gefasst
werden. In diesem Fall - und nur in diesem Fall - wird der Beschluss werden. In diesem Fall - und nur in diesem Fall - wird der Beschluss
erst angenommen, wenn binnen drei Kalendertagen keine ausdrücklichen erst angenommen, wenn binnen drei Kalendertagen keine ausdrücklichen
Gegenstimmen abgegeben worden sind. Gegenstimmen abgegeben worden sind.
Art. 19 - Der Betrag des Anwesenheitsgeldes wird auf 100 EUR pro Art. 19 - Der Betrag des Anwesenheitsgeldes wird auf 100 EUR pro
Sitzung festgelegt, und zwar mit einem Höchstbetrag von 1500 EUR pro Sitzung festgelegt, und zwar mit einem Höchstbetrag von 1500 EUR pro
Jahr. Dieser Betrag wird für die Kopräsidenten verdoppelt. Jahr. Dieser Betrag wird für die Kopräsidenten verdoppelt.
Ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates Ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates
kann auf sein Anwesenheitsgeld und/oder seine Fahrkosten verzichten, kann auf sein Anwesenheitsgeld und/oder seine Fahrkosten verzichten,
in welchem Fall es das Kopräsidium schriftlich davon in Kenntnis in welchem Fall es das Kopräsidium schriftlich davon in Kenntnis
setzt. setzt.
TITEL 5 - Kammern (Artikel 8 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens) TITEL 5 - Kammern (Artikel 8 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens)
Art. 20 - Punkte, die in die Zuständigkeit einer der Kammern fallen, Art. 20 - Punkte, die in die Zuständigkeit einer der Kammern fallen,
werden auf die Tagesordnung der Versammlung des interföderalen werden auf die Tagesordnung der Versammlung des interföderalen
Verwaltungsrates gesetzt, der die ausschließliche Zuständigkeit einer Verwaltungsrates gesetzt, der die ausschließliche Zuständigkeit einer
der Kammern bestätigt. der Kammern bestätigt.
Muss ein Beschluss aufgrund des vorhergehenden Absatzes von einer Muss ein Beschluss aufgrund des vorhergehenden Absatzes von einer
Kammer aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gefasst werden, Kammer aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gefasst werden,
legt diese Kammer die diesbezüglichen Modalitäten fest. legt diese Kammer die diesbezüglichen Modalitäten fest.
Dieser Beschluss kann im Laufe der Versammlung des interföderalen Dieser Beschluss kann im Laufe der Versammlung des interföderalen
Verwaltungsrates gefasst werden, wobei zu vermerken ist, dass nur die Verwaltungsrates gefasst werden, wobei zu vermerken ist, dass nur die
Mitglieder der betreffenden Kammer Stimmrecht haben. Mitglieder der betreffenden Kammer Stimmrecht haben.
Die Kammer kann auch beschließen, nach der Versammlung des Die Kammer kann auch beschließen, nach der Versammlung des
interföderalen Verwaltungsrates zusammenzutreten. interföderalen Verwaltungsrates zusammenzutreten.
TITEL 6 - Kollegium TITEL 6 - Kollegium
Art. 21 - Bei allen Kontakten mit Dritten, Rechtshandlungen und Art. 21 - Bei allen Kontakten mit Dritten, Rechtshandlungen und
Teilnahme an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren inbegriffen, genügt Teilnahme an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren inbegriffen, genügt
die gemeinsame Unterschrift der Mitglieder des Kollegiums, außer in die gemeinsame Unterschrift der Mitglieder des Kollegiums, außer in
den Fällen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden. den Fällen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden.
Art. 22 - Der Verwaltungsrat kann dem Kollegium bestimmte Befugnisse Art. 22 - Der Verwaltungsrat kann dem Kollegium bestimmte Befugnisse
übertragen. übertragen.
Diese Befugnisübertragungen sind zeitlich begrenzt und können Diese Befugnisübertragungen sind zeitlich begrenzt und können
jederzeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden. jederzeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden.
In Dringlichkeitsfällen kann das Kollegium jeglichen Beschluss fassen, In Dringlichkeitsfällen kann das Kollegium jeglichen Beschluss fassen,
der sich im Rahmen der Aufträge und der Arbeit des Zentrums als der sich im Rahmen der Aufträge und der Arbeit des Zentrums als
notwendig erweist. notwendig erweist.
Dieser Beschluss muss dem Kopräsidium binnen fünf Tagen schriftlich Dieser Beschluss muss dem Kopräsidium binnen fünf Tagen schriftlich
mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf die Tagesordnung der mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf die Tagesordnung der
nächsten Versammlung des Verwaltungsrates gesetzt. nächsten Versammlung des Verwaltungsrates gesetzt.
Art. 23 - Jedes Jahr spätestens vor Ende April legt das Kollegium dem Art. 23 - Jedes Jahr spätestens vor Ende April legt das Kollegium dem
Verwaltungsrat die Rechnungen des vorhergehenden Jahres zur Billigung Verwaltungsrat die Rechnungen des vorhergehenden Jahres zur Billigung
vor. Es legt ihm auch jedes Jahr spätestens vor Ende April einen vor. Es legt ihm auch jedes Jahr spätestens vor Ende April einen
Haushaltsplanentwurf für das darauf folgende Jahr vor. Haushaltsplanentwurf für das darauf folgende Jahr vor.
Art. 24 - Der Verwaltungsrat billigt den Entwurf des Jahresberichts. Art. 24 - Der Verwaltungsrat billigt den Entwurf des Jahresberichts.
Art. 25 - Das Kollegium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Art. 25 - Das Kollegium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des
Verwaltungsrates wahr. Es stellt die Einladungen und die Verwaltungsrates wahr. Es stellt die Einladungen und die
diesbezüglichen Schriftstücke zur Verfügung und erstellt den diesbezüglichen Schriftstücke zur Verfügung und erstellt den
Berichtentwurf für jede Versammlung. Dieser Berichtentwurf enthält Berichtentwurf für jede Versammlung. Dieser Berichtentwurf enthält
eine kurze Zusammenfassung der Besprechungen und der gefassten eine kurze Zusammenfassung der Besprechungen und der gefassten
Beschlüsse; er wird im Prinzip zusammen mit der Einladung zur nächsten Beschlüsse; er wird im Prinzip zusammen mit der Einladung zur nächsten
Versammlung, in der er zur Billigung vorgelegt wird, übermittelt. Der Versammlung, in der er zur Billigung vorgelegt wird, übermittelt. Der
gebilligte Bericht über die Beschlüsse wird von allen Mitgliedern des gebilligte Bericht über die Beschlüsse wird von allen Mitgliedern des
Präsidiums unterschrieben. Präsidiums unterschrieben.
Sowohl die Tagesordnung der Versammlungen als auch der Berichtentwurf Sowohl die Tagesordnung der Versammlungen als auch der Berichtentwurf
werden in Französisch und Niederländisch abgefasst. Die Schriftstücke werden in Französisch und Niederländisch abgefasst. Die Schriftstücke
mit Bezug auf die Tagesordnung sind im Prinzip in beiden Sprachen mit Bezug auf die Tagesordnung sind im Prinzip in beiden Sprachen
verfügbar. Sie können ausnahmsweise nur in einer Sprache abgefasst verfügbar. Sie können ausnahmsweise nur in einer Sprache abgefasst
sein, außer wenn es sich um Entwürfe von Strategieplänen, jährlichen sein, außer wenn es sich um Entwürfe von Strategieplänen, jährlichen
Aktionsplänen, Jahresberichten, Rechnungen und Haushaltsplänen Aktionsplänen, Jahresberichten, Rechnungen und Haushaltsplänen
handelt. handelt.
Art. 26 - Das Kollegium ist damit beauftragt, die Veröffentlichung Art. 26 - Das Kollegium ist damit beauftragt, die Veröffentlichung
dieser Geschäftsordnung und jeglicher daran vorgenommenen Änderung im dieser Geschäftsordnung und jeglicher daran vorgenommenen Änderung im
Belgischen Staatsblatt zu gewährleisten. Belgischen Staatsblatt zu gewährleisten.
Es ist ebenfalls damit beauftragt, für die Übersetzung ins Deutsche zu Es ist ebenfalls damit beauftragt, für die Übersetzung ins Deutsche zu
sorgen und diese im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. sorgen und diese im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen.
Anlage Anlage
Tabelle der Stellvertretungen in Ausführung von Artikel 5 Absatz 4. Tabelle der Stellvertretungen in Ausführung von Artikel 5 Absatz 4.
Betrifft die Ernennungen, die von der Abgeordnetenkammer vorgenommen Betrifft die Ernennungen, die von der Abgeordnetenkammer vorgenommen
werden. werden.
Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder
Ersatzmitglieder Ersatzmitglieder
Louis-Léon CHRISTIANS Louis-Léon CHRISTIANS
zu bestimmen zu bestimmen
Sotieta NGO Sotieta NGO
Maïté DE RUE Maïté DE RUE
Christine Nina NIYONSAVYE Christine Nina NIYONSAVYE
Christine KULAKOWSKI Christine KULAKOWSKI
Bernadette RENAULD Bernadette RENAULD
Claire GODDING Claire GODDING
Thierry DELAVAL Thierry DELAVAL
Patrick WAUTELET Patrick WAUTELET
Shaireen AFTAB Shaireen AFTAB
Naima CHARKAOUI Naima CHARKAOUI
Yves AERTS Yves AERTS
zu bestimmen zu bestimmen
Els SCHELFHOUT Els SCHELFHOUT
Jacqueline GOEGEBEUR Jacqueline GOEGEBEUR
Herman VAN GOETHEM Herman VAN GOETHEM
Bernard HUBEAU Bernard HUBEAU
Jogchum VRIELINK Jogchum VRIELINK
zu bestimmen zu bestimmen
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