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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 MARS 2012. - Loi-programme (I) | 29 MAART 2012. - Programmawet (I) |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 |
articles 1er, 3 à 21 et 44 à 46 de la loi-programme (I) du 29 mars | tot 21 en 44 tot 46 van de programmawet (I) van 29 maart 2012 |
2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012). | (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) | 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Volksgesundheit | TITEL 2 - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Erhöhte Beteiligung der Versicherung | Abschnitt 1 - Erhöhte Beteiligung der Versicherung |
Art. 3 - In Artikel 32 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 3 - In Artikel 32 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. | Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. |
Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter | Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter |
"und insbesondere der erhöhten Beteiligung der Versicherung" | "und insbesondere der erhöhten Beteiligung der Versicherung" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. April 1997, die Gesetze vom 24. Dezember | Königlichen Erlass vom 16. April 1997, die Gesetze vom 24. Dezember |
1999 und 22. August 2002, das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember | 1999 und 22. August 2002, das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember |
2006, das Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) vom 27. | 2006, das Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) vom 27. |
Dezember 2006 und die Gesetze vom 26. März 2007, 21. Dezember 2007, | Dezember 2006 und die Gesetze vom 26. März 2007, 21. Dezember 2007, |
22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Für die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der | « Für die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der |
Versicherung wird die Beteiligung der Versicherung auf 90 Prozent der | Versicherung wird die Beteiligung der Versicherung auf 90 Prozent der |
sie betreffenden Tarife festgelegt, ausser für Konsultationen der | sie betreffenden Tarife festgelegt, ausser für Konsultationen der |
Fachärzte, für die die Beteiligung der Versicherung 85 Prozent der sie | Fachärzte, für die die Beteiligung der Versicherung 85 Prozent der sie |
betreffenden Tarife beträgt. » | betreffenden Tarife beträgt. » |
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. |
3. In Absatz 5 werden die Wörter "die in den Absätzen 2 und 3 und in § | 3. In Absatz 5 werden die Wörter "die in den Absätzen 2 und 3 und in § |
19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" | 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" |
durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten | durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten |
Beteiligung der Versicherung" ersetzt. | Beteiligung der Versicherung" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 37 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 5 - In Artikel 37 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2006, werden die Wörter "die in § 1 Absatz 2 und 3 und § | 27. Dezember 2006, werden die Wörter "die in § 1 Absatz 2 und 3 und § |
19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" | 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" |
durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten | durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten |
Beteiligung der Versicherung" ersetzt. | Beteiligung der Versicherung" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 37 § 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 6 - Artikel 37 § 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze | Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 3. Mai 1999, 24. Dezember 1999 und 27. Dezember 2006, wird wie | vom 3. Mai 1999, 24. Dezember 1999 und 27. Dezember 2006, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« § 19 - Haushalte mit geringen Einkünften erhalten eine erhöhte | « § 19 - Haushalte mit geringen Einkünften erhalten eine erhöhte |
Beteiligung der Versicherung. Unter Haushalt ist die Einheit zu | Beteiligung der Versicherung. Unter Haushalt ist die Einheit zu |
verstehen, die aus dem Antragsteller, seinem Ehepartner oder der mit | verstehen, die aus dem Antragsteller, seinem Ehepartner oder der mit |
ihm zusammenwohnenden Person und aus den Personen zu ihren Lasten im | ihm zusammenwohnenden Person und aus den Personen zu ihren Lasten im |
Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 17, 18 und 19 besteht. Ist der | Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 17, 18 und 19 besteht. Ist der |
Antragsteller bei seiner Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person | Antragsteller bei seiner Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person |
zu Lasten eingetragen, besteht der Haushalt jedoch aus dem | zu Lasten eingetragen, besteht der Haushalt jedoch aus dem |
Antragsteller, dem Berechtigten, zu dessen Lasten er eingetragen ist, | Antragsteller, dem Berechtigten, zu dessen Lasten er eingetragen ist, |
dem Ehepartner dieses Berechtigten oder der mit ihm zusammenwohnenden | dem Ehepartner dieses Berechtigten oder der mit ihm zusammenwohnenden |
Person und aus den Personen zu ihren Lasten. | Person und aus den Personen zu ihren Lasten. |
Die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte des Haushalts werden | Die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte des Haushalts werden |
berücksichtigt. Unter steuerpflichtigen Bruttoeinkünften versteht man | berücksichtigt. Unter steuerpflichtigen Bruttoeinkünften versteht man |
den Betrag der Einkünfte, so wie sie für die Einkommenssteuer vor | den Betrag der Einkünfte, so wie sie für die Einkommenssteuer vor |
jedem Abzug festgelegt werden, sowie alle anderen Mittel, die gemäss | jedem Abzug festgelegt werden, sowie alle anderen Mittel, die gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten bestimmt werden. | den vom König festgelegten Modalitäten bestimmt werden. |
Die Einkünfte, die in Belgien aufgrund von internationalen Abkommen | Die Einkünfte, die in Belgien aufgrund von internationalen Abkommen |
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund von anderen | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund von anderen |
internationalen Verträgen oder Vereinbarungen steuerfrei sind, | internationalen Verträgen oder Vereinbarungen steuerfrei sind, |
ungeachtet, ob sie für die Berechnung der Steuer in Bezug auf andere | ungeachtet, ob sie für die Berechnung der Steuer in Bezug auf andere |
Einkünfte gelten oder nicht, sowie die Einkünfte der in Artikel 227 | Einkünfte gelten oder nicht, sowie die Einkünfte der in Artikel 227 |
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen, die | Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen, die |
gemäss den Artikeln 230 oder 231 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches | gemäss den Artikeln 230 oder 231 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches |
steuerfrei sind, werden ebenfalls berücksichtigt. | steuerfrei sind, werden ebenfalls berücksichtigt. |
Der König kann ebenfalls Modalitäten für die Präzisierung der | Der König kann ebenfalls Modalitäten für die Präzisierung der |
vorerwähnten Einkünfte oder Mittel bestimmen sowie die Bedingungen | vorerwähnten Einkünfte oder Mittel bestimmen sowie die Bedingungen |
festlegen, unter denen die vorerwähnten Einkünfte oder Mittel ganz | festlegen, unter denen die vorerwähnten Einkünfte oder Mittel ganz |
oder teilweise von der Steuer befreit werden. | oder teilweise von der Steuer befreit werden. |
Der König legt den Einkommenshöchstbetrag fest, unter dem für den | Der König legt den Einkommenshöchstbetrag fest, unter dem für den |
betreffenden Haushalt davon ausgegangen wird, dass er über geringe | betreffenden Haushalt davon ausgegangen wird, dass er über geringe |
Einkünfte verfügt. Er legt die Bedingungen und die Modalitäten für die | Einkünfte verfügt. Er legt die Bedingungen und die Modalitäten für die |
Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf die | Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf die |
erhöhte Beteiligung der Versicherung fest unter Berücksichtigung der | erhöhte Beteiligung der Versicherung fest unter Berücksichtigung der |
im vorliegenden Paragraphen angebrachten Präzisierungen. | im vorliegenden Paragraphen angebrachten Präzisierungen. |
Bei der Festlegung der Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts wird | Bei der Festlegung der Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts wird |
der Zeitraum von einem Kalenderjahr, in dem der Haushalt geringe | der Zeitraum von einem Kalenderjahr, in dem der Haushalt geringe |
Einkünfte bezogen hat, nachstehend Referenzzeitraum genannt, | Einkünfte bezogen hat, nachstehend Referenzzeitraum genannt, |
berücksichtigt. Der König definiert jedoch die Situationen, in denen | berücksichtigt. Der König definiert jedoch die Situationen, in denen |
ganz oder teilweise von diesem Referenzzeitraum abgewichen werden | ganz oder teilweise von diesem Referenzzeitraum abgewichen werden |
kann. Ein Referenzzeitraum wird nicht berücksichtigt, wenn die | kann. Ein Referenzzeitraum wird nicht berücksichtigt, wenn die |
Situation, in der sich ein Mitglied des betreffenden Haushalts | Situation, in der sich ein Mitglied des betreffenden Haushalts |
befindet, durch einen deutlichen und dauerhaften Einkommensausfall | befindet, durch einen deutlichen und dauerhaften Einkommensausfall |
gekennzeichnet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei einer | gekennzeichnet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei einer |
Pensionierung, dem Bezug der in Artikel 93 erwähnten | Pensionierung, dem Bezug der in Artikel 93 erwähnten |
Invaliditätsentschädigungen oder für einen behinderten Berechtigten im | Invaliditätsentschädigungen oder für einen behinderten Berechtigten im |
Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13. | Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13. |
Der vorerwähnte Referenzzeitraum wird verkürzt, wenn die Situation | Der vorerwähnte Referenzzeitraum wird verkürzt, wenn die Situation |
eines der Mitglieder des betreffenden Haushalts einen deutlichen | eines der Mitglieder des betreffenden Haushalts einen deutlichen |
Einkommensausfall mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall bei | Einkommensausfall mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall bei |
Witwenschaft, Ehescheidung oder Trennung, wenn der Ehepartner, die | Witwenschaft, Ehescheidung oder Trennung, wenn der Ehepartner, die |
Eigenschaft als Person zu Lasten seines Ehepartners behält, für | Eigenschaft als Person zu Lasten seines Ehepartners behält, für |
Ein-Elternteil-Familien oder für Langzeitarbeitslose. | Ein-Elternteil-Familien oder für Langzeitarbeitslose. |
Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen ein Haushalt | Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen ein Haushalt |
nachweist, dass er die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Die | nachweist, dass er die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Die |
Krankenkasse, bei der, das regionale Amt der Hilfskasse für Kranken- | Krankenkasse, bei der, das regionale Amt der Hilfskasse für Kranken- |
und Invalidenversicherung, bei dem, oder die Kasse für | und Invalidenversicherung, bei dem, oder die Kasse für |
Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft, bei der die Mitglieder | Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft, bei der die Mitglieder |
des betreffenden Haushalts angeschlossen sind, entscheidet auf der | des betreffenden Haushalts angeschlossen sind, entscheidet auf der |
Grundlage der erforderlichen Belege über die Gewährung des Anrechts | Grundlage der erforderlichen Belege über die Gewährung des Anrechts |
auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung. | auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung. |
Das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung kann gemäss | Das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung kann gemäss |
den vom König bestimmten Bedingungen automatisch gewährt werden, wenn | den vom König bestimmten Bedingungen automatisch gewährt werden, wenn |
ein Mitglied des betreffenden Haushalts einen vom König bestimmten | ein Mitglied des betreffenden Haushalts einen vom König bestimmten |
Vorteil bezieht, sofern dieser Vorteil nach einer Kontrolle der | Vorteil bezieht, sofern dieser Vorteil nach einer Kontrolle der |
Haushaltseinkünfte des Begünstigten dieses Vorteils gewährt wird. Der | Haushaltseinkünfte des Begünstigten dieses Vorteils gewährt wird. Der |
König bestimmt, was unter "Bezug eines Vorteils" und "Kontrolle der | König bestimmt, was unter "Bezug eines Vorteils" und "Kontrolle der |
Einkünfte" zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls die Fälle, in denen | Einkünfte" zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls die Fälle, in denen |
das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung Kindern, die | das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung Kindern, die |
sich in einer interessewürdigen Lage befinden, automatisch gewährt | sich in einer interessewürdigen Lage befinden, automatisch gewährt |
werden kann. | werden kann. |
Der König bestimmt, welcher Versicherungsträger die Akte in Bezug auf | Der König bestimmt, welcher Versicherungsträger die Akte in Bezug auf |
das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung verwaltet, | das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung verwaltet, |
wenn die Begünstigten eines selben Haushalts bei verschiedenen | wenn die Begünstigten eines selben Haushalts bei verschiedenen |
Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind. | Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind. |
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen | In Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen |
und Einkünfte wird eine jährliche Kontrolle der vorerwähnten | und Einkünfte wird eine jährliche Kontrolle der vorerwähnten |
Einkommensbedingungen vorgenommen. Diese Kontrolle betrifft alle | Einkommensbedingungen vorgenommen. Diese Kontrolle betrifft alle |
Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung mit Ausnahme | Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung mit Ausnahme |
der vom König bestimmten Kategorien von Begünstigten, für die | der vom König bestimmten Kategorien von Begünstigten, für die |
nachgewiesen ist, dass diese systematische Kontrolle keine Auswirkung | nachgewiesen ist, dass diese systematische Kontrolle keine Auswirkung |
auf die Gewährung des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung der | auf die Gewährung des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung der |
Versicherung hat. | Versicherung hat. |
Wenn aus den somit übermittelten Daten über die Einkünfte jedes | Wenn aus den somit übermittelten Daten über die Einkünfte jedes |
Mitglieds des betreffenden Haushalts hervorgeht, dass die | Mitglieds des betreffenden Haushalts hervorgeht, dass die |
Einkommensbedingungen nicht erfüllt waren, wird das Anrecht am 1. | Einkommensbedingungen nicht erfüllt waren, wird das Anrecht am 1. |
Januar des Jahres, nach dem die Verwaltung des Steuerwesens für | Januar des Jahres, nach dem die Verwaltung des Steuerwesens für |
Unternehmen und Einkünfte die vorerwähnten Informationen übermittelt | Unternehmen und Einkünfte die vorerwähnten Informationen übermittelt |
hat, entzogen. | hat, entzogen. |
Wenn die vorerwähnte Verwaltung an einem vom König zu bestimmenden | Wenn die vorerwähnte Verwaltung an einem vom König zu bestimmenden |
Datum keine Informationen zur Verfügung stellen kann oder über keine | Datum keine Informationen zur Verfügung stellen kann oder über keine |
Informationen über jedes Mitglied des betreffenden Haushalts verfügt, | Informationen über jedes Mitglied des betreffenden Haushalts verfügt, |
wird das Anrecht innerhalb einer vom König bestimmten Frist entzogen, | wird das Anrecht innerhalb einer vom König bestimmten Frist entzogen, |
ausser wenn die fehlenden Daten Kinder unter achtzehn Jahre betreffen. | ausser wenn die fehlenden Daten Kinder unter achtzehn Jahre betreffen. |
Im Rahmen der Gewährung und des Entzugs des Anrechts auf die erhöhte | Im Rahmen der Gewährung und des Entzugs des Anrechts auf die erhöhte |
Beteiligung der Versicherung bestimmt der König nach Stellungnahme des | Beteiligung der Versicherung bestimmt der König nach Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, unter welchen Bedingungen | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, unter welchen Bedingungen |
die Versicherungsträger, Krankenkassen und regionalen Ämter der | die Versicherungsträger, Krankenkassen und regionalen Ämter der |
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung zweckdienliche Daten | Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung zweckdienliche Daten |
in ihrem Besitz im Hinblick auf die Gewährung von Rechten im Bereich | in ihrem Besitz im Hinblick auf die Gewährung von Rechten im Bereich |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung unbeschadet | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung unbeschadet |
von Artikel 37duodecies § 4 verwenden. | von Artikel 37duodecies § 4 verwenden. |
In Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches | In Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 können die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen | 1992 können die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen |
Ämter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder die | Ämter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder die |
Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft unter den | Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft unter den |
Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt | Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt |
werden, und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | werden, und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die | Privatlebens Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die |
Einkünfte ihrer Mitglieder haben, um über die Gewährung der erhöhten | Einkünfte ihrer Mitglieder haben, um über die Gewährung der erhöhten |
Beteiligung der Versicherung befinden zu können. | Beteiligung der Versicherung befinden zu können. |
Die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen Ämter der | Die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen Ämter der |
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse für | Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse für |
Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft sind verpflichtet, die | Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft sind verpflichtet, die |
vorerwähnten Informationen geheim zu halten, und dürfen die auf diese | vorerwähnten Informationen geheim zu halten, und dürfen die auf diese |
Weise erhaltenen Informationen ausserhalb des Anwendungsbereichs des | Weise erhaltenen Informationen ausserhalb des Anwendungsbereichs des |
vorliegenden Paragraphen nicht verwenden. | vorliegenden Paragraphen nicht verwenden. |
Alle Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden | Alle Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der in | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der in |
Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe Versicherbarkeit getroffen. » | Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe Versicherbarkeit getroffen. » |
Art. 7 - In Artikel 37bis §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 7 - In Artikel 37bis §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, werden |
die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 §§ 1 und 19 | die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 §§ 1 und 19 |
vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird," | vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird," |
jeweils durch die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 § 19 | jeweils durch die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 § 19 |
vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird," | vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird," |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 37novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 37novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Juni 2002, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. | Gesetz vom 5. Juni 2002, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. |
Juni 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, | Juni 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, |
werden die Wörter "die in Artikel 37 §§ 1 und 19 erwähnten | werden die Wörter "die in Artikel 37 §§ 1 und 19 erwähnten |
Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 | Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 |
Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung | Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung |
erhalten, ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung | erhalten, ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung |
ausschliesslich auf der Grundlage des in Artikel 37 § 19 Nr. 5 | ausschliesslich auf der Grundlage des in Artikel 37 § 19 Nr. 5 |
erwähnten Zustands bewilligt wird" durch die Wörter "die in Artikel 37 | erwähnten Zustands bewilligt wird" durch die Wörter "die in Artikel 37 |
§ 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung, | § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung, |
ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung ausschliesslich | ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung ausschliesslich |
auf der Grundlage der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von | auf der Grundlage der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von |
mindestens 66 Prozent eines Kindes bewilligt wird" ersetzt. | mindestens 66 Prozent eines Kindes bewilligt wird" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 16. April | Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 16. April |
1997, das Gesetz vom 24. Dezember 1999, das Gesetz vom 27. Dezember | 1997, das Gesetz vom 24. Dezember 1999, das Gesetz vom 27. Dezember |
2006 und das Gesetz vom 26. März 2007, werden die Wörter "Für | 2006 und das Gesetz vom 26. März 2007, werden die Wörter "Für |
Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von | Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von |
Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 bis | Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 bis |
11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, für | 11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, für |
Personen zu ihren Lasten, für die in Artikel 37 § 19 erwähnten | Personen zu ihren Lasten, für die in Artikel 37 § 19 erwähnten |
Begünstigten und für die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 Absatz 3 | Begünstigten und für die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 Absatz 3 |
erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "Für die in Artikel 37 § 19 | erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "Für die in Artikel 37 § 19 |
erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" | erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 10 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. April 1997, das Gesetz vom 24. Dezember | Königlichen Erlass vom 16. April 1997, das Gesetz vom 24. Dezember |
1999, das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 26. März | 1999, das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 26. März |
2007, werden die Wörter "an Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen | 2007, werden die Wörter "an Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen |
und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 | und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 |
Absatz 1 Nr. 7 bis 11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 | Absatz 1 Nr. 7 bis 11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 |
erwähnt sind, an Personen zu ihren Lasten, an die in Artikel 37 § 19 | erwähnt sind, an Personen zu ihren Lasten, an die in Artikel 37 § 19 |
erwähnten Begünstigten und an die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 | erwähnten Begünstigten und an die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 |
Absatz 3 erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "an in Artikel 37 § | Absatz 3 erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "an in Artikel 37 § |
19 erwähnte Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Versicherung" | 19 erwähnte Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Versicherung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 49 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 11 - In Artikel 49 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und die Gesetze vom | durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und die Gesetze vom |
24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel | 24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel |
37 §§ 1 und 19" durch die Wörter "in Artikel 37 § 19" ersetzt. | 37 §§ 1 und 19" durch die Wörter "in Artikel 37 § 19" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 168ter desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 12 - Artikel 168ter desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 168quinquies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird | Art. 13 - Artikel 168quinquies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 14 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 14 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
und auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe | und auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe |
Versicherbarkeit die Übergangsbestimmungen festlegen, die für die | Versicherbarkeit die Übergangsbestimmungen festlegen, die für die |
Anwendung der durch vorliegenden Abschnitt angebrachten Abänderungen | Anwendung der durch vorliegenden Abschnitt angebrachten Abänderungen |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Art. 15 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein |
früheres Inkrafttretungsdatum als das in Absatz 1 erwähnte Datum | früheres Inkrafttretungsdatum als das in Absatz 1 erwähnte Datum |
festlegen. | festlegen. |
Abschnitt 2 - Sauerstofftherapie | Abschnitt 2 - Sauerstofftherapie |
Art. 16 - Artikel 35bis § 16 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 16 - Artikel 35bis § 16 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird | Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« § 16 - Der König bestimmt die Bedingungen für die Beteiligung der | « § 16 - Der König bestimmt die Bedingungen für die Beteiligung der |
Versicherung an den Kosten des medizinischen Sauerstoffs und der | Versicherung an den Kosten des medizinischen Sauerstoffs und der |
medizinischen Hilfsmittel, die im Rahmen der Sauerstofftherapie | medizinischen Hilfsmittel, die im Rahmen der Sauerstofftherapie |
verwendet werden. Er bestimmt nach Stellungnahme der | verwendet werden. Er bestimmt nach Stellungnahme der |
Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger die Beteiligung der | Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger die Beteiligung der |
Versicherung an diesen Leistungen sowie die Regeln in Bezug auf | Versicherung an diesen Leistungen sowie die Regeln in Bezug auf |
Verschreibung, Abgabe und Tarifierung sowie die Beteiligung für die | Verschreibung, Abgabe und Tarifierung sowie die Beteiligung für die |
damit verbundenen Mieten und Dienstleistungen. Die Abkommenskommission | damit verbundenen Mieten und Dienstleistungen. Die Abkommenskommission |
gibt ihre Stellungnahme binnen einem Monat nach dem Antrag des | gibt ihre Stellungnahme binnen einem Monat nach dem Antrag des |
Ministers ab. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser | Ministers ab. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser |
Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme positiv ist. » | Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme positiv ist. » |
Art. 17 - Artikel 48 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 17 - Artikel 48 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben. |
Art. 18 - Die Artikel 225 Nr. 2, 226, 227 und 228 des Programmgesetzes | Art. 18 - Die Artikel 225 Nr. 2, 226, 227 und 228 des Programmgesetzes |
(I) vom 27. Dezember 2006 werden aufgehoben. | (I) vom 27. Dezember 2006 werden aufgehoben. |
Art. 19 - Die Artikel 16 bis 18 treten am 1. Mai 2012 in Kraft. | Art. 19 - Die Artikel 16 bis 18 treten am 1. Mai 2012 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Impulsfonds für die Allgemeinmedizin | KAPITEL 3 - Impulsfonds für die Allgemeinmedizin |
Art. 20 - In das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener | Art. 20 - In das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (I) wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut | Bestimmungen (I) wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 123/1 - Artikel 123 wird wirksam mit 1. Januar 2008. » | « Art. 123/1 - Artikel 123 wird wirksam mit 1. Januar 2008. » |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
Art. 21 - In das Gesetz vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung | Art. 21 - In das Gesetz vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird ein Artikel 30/1 | verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird ein Artikel 30/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 30/1 - Artikel 30 wird wirksam mit 1. März 2009. » | « Art. 30/1 - Artikel 30 wird wirksam mit 1. März 2009. » |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen | Abschnitt 1 - Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen |
Art. 44 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die | Art. 44 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein |
Artikel 164quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 164quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 164quater - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, dem | « Art. 164quater - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, dem |
Institut pro Krankenkasse oder regionales Amt, pro Berechtigten und | Institut pro Krankenkasse oder regionales Amt, pro Berechtigten und |
pro Art des Risikos den Betrag der unrechtmässig gezahlten | pro Art des Risikos den Betrag der unrechtmässig gezahlten |
Entschädigung und den Grund der unrechtmässigen Zahlung mitzuteilen | Entschädigung und den Grund der unrechtmässigen Zahlung mitzuteilen |
und mitzuteilen, ob letztere auf einen Irrtum, einen Fehler oder eine | und mitzuteilen, ob letztere auf einen Irrtum, einen Fehler oder eine |
Nachlässigkeit des Versicherungsträgers zurückzuführen ist. | Nachlässigkeit des Versicherungsträgers zurückzuführen ist. |
Der Versicherungsträger teilt ebenfalls gemäss den in Absatz 1 | Der Versicherungsträger teilt ebenfalls gemäss den in Absatz 1 |
erwähnten Modalitäten die Beträge der zurückgeforderten | erwähnten Modalitäten die Beträge der zurückgeforderten |
Entschädigungen, die nicht zurückgeforderten Beträge sowie die Gründe, | Entschädigungen, die nicht zurückgeforderten Beträge sowie die Gründe, |
warum diese Beträge nicht zurückgefordert wurden, mit. | warum diese Beträge nicht zurückgefordert wurden, mit. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden anhand eines vom | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden anhand eines vom |
Institut gebilligten elektronischen Verfahrens spätestens am letzten | Institut gebilligten elektronischen Verfahrens spätestens am letzten |
Tag des Monats nach jedem Kalenderquartal, auf das sich die Daten | Tag des Monats nach jedem Kalenderquartal, auf das sich die Daten |
beziehen, übermittelt. » | beziehen, übermittelt. » |
Art. 45 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der | Art. 45 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der |
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das vorerwähnte | König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das vorerwähnte |
Inkrafttretungsdatum vorziehen. | Inkrafttretungsdatum vorziehen. |
Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die | Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die |
Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung | Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung |
Art. 46 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die | Art. 46 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein |
Titel Vbis, der den Artikel 117bis umfasst, mit folgendem Wortlaut | Titel Vbis, der den Artikel 117bis umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« TITEL Vbis - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die | « TITEL Vbis - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die |
Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung | Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung |
Art. 117bis - Für die Bestimmung des Anrechts auf die in den Titeln IV | Art. 117bis - Für die Bestimmung des Anrechts auf die in den Titeln IV |
und V erwähnten Leistungen sowie des Betrags dieser Leistungen sind | und V erwähnten Leistungen sowie des Betrags dieser Leistungen sind |
die Versicherungsträger verpflichtet, die Daten des Nationalregisters | die Versicherungsträger verpflichtet, die Daten des Nationalregisters |
der natürlichen Personen sowie die im Netzwerk der sozialen Sicherheit | der natürlichen Personen sowie die im Netzwerk der sozialen Sicherheit |
verfügbaren Sozialdaten einzusehen. » | verfügbaren Sozialdaten einzusehen. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: | Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und | Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und |
Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: | Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |