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Vue multilingue de Loi-programme du 29/03/2012
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Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 MARS 2012. - Loi-programme (I) 29 MAART 2012. - Programmawet (I)
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3
articles 1er, 3 à 21 et 44 à 46 de la loi-programme (I) du 29 mars tot 21 en 44 tot 46 van de programmawet (I) van 29 maart 2012
2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012). (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Volksgesundheit TITEL 2 - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Erhöhte Beteiligung der Versicherung Abschnitt 1 - Erhöhte Beteiligung der Versicherung
Art. 3 - In Artikel 32 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 3 - In Artikel 32 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.
Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter
"und insbesondere der erhöhten Beteiligung der Versicherung" "und insbesondere der erhöhten Beteiligung der Versicherung"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. April 1997, die Gesetze vom 24. Dezember Königlichen Erlass vom 16. April 1997, die Gesetze vom 24. Dezember
1999 und 22. August 2002, das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 1999 und 22. August 2002, das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember
2006, das Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) vom 27. 2006, das Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) vom 27.
Dezember 2006 und die Gesetze vom 26. März 2007, 21. Dezember 2007, Dezember 2006 und die Gesetze vom 26. März 2007, 21. Dezember 2007,
22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der « Für die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der
Versicherung wird die Beteiligung der Versicherung auf 90 Prozent der Versicherung wird die Beteiligung der Versicherung auf 90 Prozent der
sie betreffenden Tarife festgelegt, ausser für Konsultationen der sie betreffenden Tarife festgelegt, ausser für Konsultationen der
Fachärzte, für die die Beteiligung der Versicherung 85 Prozent der sie Fachärzte, für die die Beteiligung der Versicherung 85 Prozent der sie
betreffenden Tarife beträgt. » betreffenden Tarife beträgt. »
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. In Absatz 5 werden die Wörter "die in den Absätzen 2 und 3 und in § 3. In Absatz 5 werden die Wörter "die in den Absätzen 2 und 3 und in §
19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung"
durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten
Beteiligung der Versicherung" ersetzt. Beteiligung der Versicherung" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 37 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 5 - In Artikel 37 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2006, werden die Wörter "die in § 1 Absatz 2 und 3 und § 27. Dezember 2006, werden die Wörter "die in § 1 Absatz 2 und 3 und §
19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung"
durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten
Beteiligung der Versicherung" ersetzt. Beteiligung der Versicherung" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 37 § 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 6 - Artikel 37 § 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze
vom 3. Mai 1999, 24. Dezember 1999 und 27. Dezember 2006, wird wie vom 3. Mai 1999, 24. Dezember 1999 und 27. Dezember 2006, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« § 19 - Haushalte mit geringen Einkünften erhalten eine erhöhte « § 19 - Haushalte mit geringen Einkünften erhalten eine erhöhte
Beteiligung der Versicherung. Unter Haushalt ist die Einheit zu Beteiligung der Versicherung. Unter Haushalt ist die Einheit zu
verstehen, die aus dem Antragsteller, seinem Ehepartner oder der mit verstehen, die aus dem Antragsteller, seinem Ehepartner oder der mit
ihm zusammenwohnenden Person und aus den Personen zu ihren Lasten im ihm zusammenwohnenden Person und aus den Personen zu ihren Lasten im
Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 17, 18 und 19 besteht. Ist der Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 17, 18 und 19 besteht. Ist der
Antragsteller bei seiner Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person Antragsteller bei seiner Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person
zu Lasten eingetragen, besteht der Haushalt jedoch aus dem zu Lasten eingetragen, besteht der Haushalt jedoch aus dem
Antragsteller, dem Berechtigten, zu dessen Lasten er eingetragen ist, Antragsteller, dem Berechtigten, zu dessen Lasten er eingetragen ist,
dem Ehepartner dieses Berechtigten oder der mit ihm zusammenwohnenden dem Ehepartner dieses Berechtigten oder der mit ihm zusammenwohnenden
Person und aus den Personen zu ihren Lasten. Person und aus den Personen zu ihren Lasten.
Die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte des Haushalts werden Die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte des Haushalts werden
berücksichtigt. Unter steuerpflichtigen Bruttoeinkünften versteht man berücksichtigt. Unter steuerpflichtigen Bruttoeinkünften versteht man
den Betrag der Einkünfte, so wie sie für die Einkommenssteuer vor den Betrag der Einkünfte, so wie sie für die Einkommenssteuer vor
jedem Abzug festgelegt werden, sowie alle anderen Mittel, die gemäss jedem Abzug festgelegt werden, sowie alle anderen Mittel, die gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten bestimmt werden. den vom König festgelegten Modalitäten bestimmt werden.
Die Einkünfte, die in Belgien aufgrund von internationalen Abkommen Die Einkünfte, die in Belgien aufgrund von internationalen Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund von anderen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund von anderen
internationalen Verträgen oder Vereinbarungen steuerfrei sind, internationalen Verträgen oder Vereinbarungen steuerfrei sind,
ungeachtet, ob sie für die Berechnung der Steuer in Bezug auf andere ungeachtet, ob sie für die Berechnung der Steuer in Bezug auf andere
Einkünfte gelten oder nicht, sowie die Einkünfte der in Artikel 227 Einkünfte gelten oder nicht, sowie die Einkünfte der in Artikel 227
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen, die Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen, die
gemäss den Artikeln 230 oder 231 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches gemäss den Artikeln 230 oder 231 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches
steuerfrei sind, werden ebenfalls berücksichtigt. steuerfrei sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
Der König kann ebenfalls Modalitäten für die Präzisierung der Der König kann ebenfalls Modalitäten für die Präzisierung der
vorerwähnten Einkünfte oder Mittel bestimmen sowie die Bedingungen vorerwähnten Einkünfte oder Mittel bestimmen sowie die Bedingungen
festlegen, unter denen die vorerwähnten Einkünfte oder Mittel ganz festlegen, unter denen die vorerwähnten Einkünfte oder Mittel ganz
oder teilweise von der Steuer befreit werden. oder teilweise von der Steuer befreit werden.
Der König legt den Einkommenshöchstbetrag fest, unter dem für den Der König legt den Einkommenshöchstbetrag fest, unter dem für den
betreffenden Haushalt davon ausgegangen wird, dass er über geringe betreffenden Haushalt davon ausgegangen wird, dass er über geringe
Einkünfte verfügt. Er legt die Bedingungen und die Modalitäten für die Einkünfte verfügt. Er legt die Bedingungen und die Modalitäten für die
Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf die
erhöhte Beteiligung der Versicherung fest unter Berücksichtigung der erhöhte Beteiligung der Versicherung fest unter Berücksichtigung der
im vorliegenden Paragraphen angebrachten Präzisierungen. im vorliegenden Paragraphen angebrachten Präzisierungen.
Bei der Festlegung der Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts wird Bei der Festlegung der Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts wird
der Zeitraum von einem Kalenderjahr, in dem der Haushalt geringe der Zeitraum von einem Kalenderjahr, in dem der Haushalt geringe
Einkünfte bezogen hat, nachstehend Referenzzeitraum genannt, Einkünfte bezogen hat, nachstehend Referenzzeitraum genannt,
berücksichtigt. Der König definiert jedoch die Situationen, in denen berücksichtigt. Der König definiert jedoch die Situationen, in denen
ganz oder teilweise von diesem Referenzzeitraum abgewichen werden ganz oder teilweise von diesem Referenzzeitraum abgewichen werden
kann. Ein Referenzzeitraum wird nicht berücksichtigt, wenn die kann. Ein Referenzzeitraum wird nicht berücksichtigt, wenn die
Situation, in der sich ein Mitglied des betreffenden Haushalts Situation, in der sich ein Mitglied des betreffenden Haushalts
befindet, durch einen deutlichen und dauerhaften Einkommensausfall befindet, durch einen deutlichen und dauerhaften Einkommensausfall
gekennzeichnet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei einer gekennzeichnet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei einer
Pensionierung, dem Bezug der in Artikel 93 erwähnten Pensionierung, dem Bezug der in Artikel 93 erwähnten
Invaliditätsentschädigungen oder für einen behinderten Berechtigten im Invaliditätsentschädigungen oder für einen behinderten Berechtigten im
Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13. Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13.
Der vorerwähnte Referenzzeitraum wird verkürzt, wenn die Situation Der vorerwähnte Referenzzeitraum wird verkürzt, wenn die Situation
eines der Mitglieder des betreffenden Haushalts einen deutlichen eines der Mitglieder des betreffenden Haushalts einen deutlichen
Einkommensausfall mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall bei Einkommensausfall mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall bei
Witwenschaft, Ehescheidung oder Trennung, wenn der Ehepartner, die Witwenschaft, Ehescheidung oder Trennung, wenn der Ehepartner, die
Eigenschaft als Person zu Lasten seines Ehepartners behält, für Eigenschaft als Person zu Lasten seines Ehepartners behält, für
Ein-Elternteil-Familien oder für Langzeitarbeitslose. Ein-Elternteil-Familien oder für Langzeitarbeitslose.
Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen ein Haushalt Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen ein Haushalt
nachweist, dass er die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Die nachweist, dass er die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Die
Krankenkasse, bei der, das regionale Amt der Hilfskasse für Kranken- Krankenkasse, bei der, das regionale Amt der Hilfskasse für Kranken-
und Invalidenversicherung, bei dem, oder die Kasse für und Invalidenversicherung, bei dem, oder die Kasse für
Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft, bei der die Mitglieder Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft, bei der die Mitglieder
des betreffenden Haushalts angeschlossen sind, entscheidet auf der des betreffenden Haushalts angeschlossen sind, entscheidet auf der
Grundlage der erforderlichen Belege über die Gewährung des Anrechts Grundlage der erforderlichen Belege über die Gewährung des Anrechts
auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung. auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung.
Das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung kann gemäss Das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung kann gemäss
den vom König bestimmten Bedingungen automatisch gewährt werden, wenn den vom König bestimmten Bedingungen automatisch gewährt werden, wenn
ein Mitglied des betreffenden Haushalts einen vom König bestimmten ein Mitglied des betreffenden Haushalts einen vom König bestimmten
Vorteil bezieht, sofern dieser Vorteil nach einer Kontrolle der Vorteil bezieht, sofern dieser Vorteil nach einer Kontrolle der
Haushaltseinkünfte des Begünstigten dieses Vorteils gewährt wird. Der Haushaltseinkünfte des Begünstigten dieses Vorteils gewährt wird. Der
König bestimmt, was unter "Bezug eines Vorteils" und "Kontrolle der König bestimmt, was unter "Bezug eines Vorteils" und "Kontrolle der
Einkünfte" zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls die Fälle, in denen Einkünfte" zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls die Fälle, in denen
das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung Kindern, die das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung Kindern, die
sich in einer interessewürdigen Lage befinden, automatisch gewährt sich in einer interessewürdigen Lage befinden, automatisch gewährt
werden kann. werden kann.
Der König bestimmt, welcher Versicherungsträger die Akte in Bezug auf Der König bestimmt, welcher Versicherungsträger die Akte in Bezug auf
das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung verwaltet, das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung verwaltet,
wenn die Begünstigten eines selben Haushalts bei verschiedenen wenn die Begünstigten eines selben Haushalts bei verschiedenen
Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind. Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind.
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen In Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen
und Einkünfte wird eine jährliche Kontrolle der vorerwähnten und Einkünfte wird eine jährliche Kontrolle der vorerwähnten
Einkommensbedingungen vorgenommen. Diese Kontrolle betrifft alle Einkommensbedingungen vorgenommen. Diese Kontrolle betrifft alle
Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung mit Ausnahme Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung mit Ausnahme
der vom König bestimmten Kategorien von Begünstigten, für die der vom König bestimmten Kategorien von Begünstigten, für die
nachgewiesen ist, dass diese systematische Kontrolle keine Auswirkung nachgewiesen ist, dass diese systematische Kontrolle keine Auswirkung
auf die Gewährung des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung der auf die Gewährung des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung der
Versicherung hat. Versicherung hat.
Wenn aus den somit übermittelten Daten über die Einkünfte jedes Wenn aus den somit übermittelten Daten über die Einkünfte jedes
Mitglieds des betreffenden Haushalts hervorgeht, dass die Mitglieds des betreffenden Haushalts hervorgeht, dass die
Einkommensbedingungen nicht erfüllt waren, wird das Anrecht am 1. Einkommensbedingungen nicht erfüllt waren, wird das Anrecht am 1.
Januar des Jahres, nach dem die Verwaltung des Steuerwesens für Januar des Jahres, nach dem die Verwaltung des Steuerwesens für
Unternehmen und Einkünfte die vorerwähnten Informationen übermittelt Unternehmen und Einkünfte die vorerwähnten Informationen übermittelt
hat, entzogen. hat, entzogen.
Wenn die vorerwähnte Verwaltung an einem vom König zu bestimmenden Wenn die vorerwähnte Verwaltung an einem vom König zu bestimmenden
Datum keine Informationen zur Verfügung stellen kann oder über keine Datum keine Informationen zur Verfügung stellen kann oder über keine
Informationen über jedes Mitglied des betreffenden Haushalts verfügt, Informationen über jedes Mitglied des betreffenden Haushalts verfügt,
wird das Anrecht innerhalb einer vom König bestimmten Frist entzogen, wird das Anrecht innerhalb einer vom König bestimmten Frist entzogen,
ausser wenn die fehlenden Daten Kinder unter achtzehn Jahre betreffen. ausser wenn die fehlenden Daten Kinder unter achtzehn Jahre betreffen.
Im Rahmen der Gewährung und des Entzugs des Anrechts auf die erhöhte Im Rahmen der Gewährung und des Entzugs des Anrechts auf die erhöhte
Beteiligung der Versicherung bestimmt der König nach Stellungnahme des Beteiligung der Versicherung bestimmt der König nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, unter welchen Bedingungen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, unter welchen Bedingungen
die Versicherungsträger, Krankenkassen und regionalen Ämter der die Versicherungsträger, Krankenkassen und regionalen Ämter der
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung zweckdienliche Daten Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung zweckdienliche Daten
in ihrem Besitz im Hinblick auf die Gewährung von Rechten im Bereich in ihrem Besitz im Hinblick auf die Gewährung von Rechten im Bereich
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung unbeschadet Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung unbeschadet
von Artikel 37duodecies § 4 verwenden. von Artikel 37duodecies § 4 verwenden.
In Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches In Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 können die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen 1992 können die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen
Ämter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder die Ämter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder die
Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft unter den Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft unter den
Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt
werden, und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des werden, und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die Privatlebens Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die
Einkünfte ihrer Mitglieder haben, um über die Gewährung der erhöhten Einkünfte ihrer Mitglieder haben, um über die Gewährung der erhöhten
Beteiligung der Versicherung befinden zu können. Beteiligung der Versicherung befinden zu können.
Die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen Ämter der Die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen Ämter der
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse für Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse für
Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft sind verpflichtet, die Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft sind verpflichtet, die
vorerwähnten Informationen geheim zu halten, und dürfen die auf diese vorerwähnten Informationen geheim zu halten, und dürfen die auf diese
Weise erhaltenen Informationen ausserhalb des Anwendungsbereichs des Weise erhaltenen Informationen ausserhalb des Anwendungsbereichs des
vorliegenden Paragraphen nicht verwenden. vorliegenden Paragraphen nicht verwenden.
Alle Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden Alle Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der in durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der in
Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe Versicherbarkeit getroffen. » Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe Versicherbarkeit getroffen. »
Art. 7 - In Artikel 37bis §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 7 - In Artikel 37bis §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, werden
die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 §§ 1 und 19 die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 §§ 1 und 19
vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird," vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird,"
jeweils durch die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 § 19 jeweils durch die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 § 19
vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird," vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird,"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 37novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 37novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juni 2002, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Gesetz vom 5. Juni 2002, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3.
Juni 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, Juni 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008,
werden die Wörter "die in Artikel 37 §§ 1 und 19 erwähnten werden die Wörter "die in Artikel 37 §§ 1 und 19 erwähnten
Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1
Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung
erhalten, ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung erhalten, ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung
ausschliesslich auf der Grundlage des in Artikel 37 § 19 Nr. 5 ausschliesslich auf der Grundlage des in Artikel 37 § 19 Nr. 5
erwähnten Zustands bewilligt wird" durch die Wörter "die in Artikel 37 erwähnten Zustands bewilligt wird" durch die Wörter "die in Artikel 37
§ 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung, § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung,
ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung ausschliesslich ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung ausschliesslich
auf der Grundlage der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von auf der Grundlage der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von
mindestens 66 Prozent eines Kindes bewilligt wird" ersetzt. mindestens 66 Prozent eines Kindes bewilligt wird" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 9 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 16. April Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 16. April
1997, das Gesetz vom 24. Dezember 1999, das Gesetz vom 27. Dezember 1997, das Gesetz vom 24. Dezember 1999, das Gesetz vom 27. Dezember
2006 und das Gesetz vom 26. März 2007, werden die Wörter "Für 2006 und das Gesetz vom 26. März 2007, werden die Wörter "Für
Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von
Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 bis Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 bis
11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, für 11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, für
Personen zu ihren Lasten, für die in Artikel 37 § 19 erwähnten Personen zu ihren Lasten, für die in Artikel 37 § 19 erwähnten
Begünstigten und für die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 Absatz 3 Begünstigten und für die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 Absatz 3
erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "Für die in Artikel 37 § 19 erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "Für die in Artikel 37 § 19
erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 10 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. April 1997, das Gesetz vom 24. Dezember Königlichen Erlass vom 16. April 1997, das Gesetz vom 24. Dezember
1999, das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 26. März 1999, das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 26. März
2007, werden die Wörter "an Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen 2007, werden die Wörter "an Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen
und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32
Absatz 1 Nr. 7 bis 11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 Absatz 1 Nr. 7 bis 11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93
erwähnt sind, an Personen zu ihren Lasten, an die in Artikel 37 § 19 erwähnt sind, an Personen zu ihren Lasten, an die in Artikel 37 § 19
erwähnten Begünstigten und an die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 erwähnten Begünstigten und an die Begünstigten des in Artikel 37 § 1
Absatz 3 erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "an in Artikel 37 § Absatz 3 erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "an in Artikel 37 §
19 erwähnte Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Versicherung" 19 erwähnte Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Versicherung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 49 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 11 - In Artikel 49 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und die Gesetze vom durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und die Gesetze vom
24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel 24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel
37 §§ 1 und 19" durch die Wörter "in Artikel 37 § 19" ersetzt. 37 §§ 1 und 19" durch die Wörter "in Artikel 37 § 19" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 168ter desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 12 - Artikel 168ter desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 168quinquies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Art. 13 - Artikel 168quinquies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird
gestrichen. gestrichen.
Art. 14 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 14 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe und auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe
Versicherbarkeit die Übergangsbestimmungen festlegen, die für die Versicherbarkeit die Übergangsbestimmungen festlegen, die für die
Anwendung der durch vorliegenden Abschnitt angebrachten Abänderungen Anwendung der durch vorliegenden Abschnitt angebrachten Abänderungen
erforderlich sind. erforderlich sind.
Art. 15 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 15 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein
früheres Inkrafttretungsdatum als das in Absatz 1 erwähnte Datum früheres Inkrafttretungsdatum als das in Absatz 1 erwähnte Datum
festlegen. festlegen.
Abschnitt 2 - Sauerstofftherapie Abschnitt 2 - Sauerstofftherapie
Art. 16 - Artikel 35bis § 16 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 16 - Artikel 35bis § 16 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« § 16 - Der König bestimmt die Bedingungen für die Beteiligung der « § 16 - Der König bestimmt die Bedingungen für die Beteiligung der
Versicherung an den Kosten des medizinischen Sauerstoffs und der Versicherung an den Kosten des medizinischen Sauerstoffs und der
medizinischen Hilfsmittel, die im Rahmen der Sauerstofftherapie medizinischen Hilfsmittel, die im Rahmen der Sauerstofftherapie
verwendet werden. Er bestimmt nach Stellungnahme der verwendet werden. Er bestimmt nach Stellungnahme der
Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger die Beteiligung der Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger die Beteiligung der
Versicherung an diesen Leistungen sowie die Regeln in Bezug auf Versicherung an diesen Leistungen sowie die Regeln in Bezug auf
Verschreibung, Abgabe und Tarifierung sowie die Beteiligung für die Verschreibung, Abgabe und Tarifierung sowie die Beteiligung für die
damit verbundenen Mieten und Dienstleistungen. Die Abkommenskommission damit verbundenen Mieten und Dienstleistungen. Die Abkommenskommission
gibt ihre Stellungnahme binnen einem Monat nach dem Antrag des gibt ihre Stellungnahme binnen einem Monat nach dem Antrag des
Ministers ab. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Ministers ab. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser
Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme positiv ist. » Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme positiv ist. »
Art. 17 - Artikel 48 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 17 - Artikel 48 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben. das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben.
Art. 18 - Die Artikel 225 Nr. 2, 226, 227 und 228 des Programmgesetzes Art. 18 - Die Artikel 225 Nr. 2, 226, 227 und 228 des Programmgesetzes
(I) vom 27. Dezember 2006 werden aufgehoben. (I) vom 27. Dezember 2006 werden aufgehoben.
Art. 19 - Die Artikel 16 bis 18 treten am 1. Mai 2012 in Kraft. Art. 19 - Die Artikel 16 bis 18 treten am 1. Mai 2012 in Kraft.
KAPITEL 3 - Impulsfonds für die Allgemeinmedizin KAPITEL 3 - Impulsfonds für die Allgemeinmedizin
Art. 20 - In das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Art. 20 - In das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (I) wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut Bestimmungen (I) wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 123/1 - Artikel 123 wird wirksam mit 1. Januar 2008. » « Art. 123/1 - Artikel 123 wird wirksam mit 1. Januar 2008. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
Art. 21 - In das Gesetz vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung Art. 21 - In das Gesetz vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird ein Artikel 30/1 verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird ein Artikel 30/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 30/1 - Artikel 30 wird wirksam mit 1. März 2009. » « Art. 30/1 - Artikel 30 wird wirksam mit 1. März 2009. »
(...) (...)
TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen Abschnitt 1 - Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen
Art. 44 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Art. 44 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein
Artikel 164quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 164quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 164quater - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, dem « Art. 164quater - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, dem
Institut pro Krankenkasse oder regionales Amt, pro Berechtigten und Institut pro Krankenkasse oder regionales Amt, pro Berechtigten und
pro Art des Risikos den Betrag der unrechtmässig gezahlten pro Art des Risikos den Betrag der unrechtmässig gezahlten
Entschädigung und den Grund der unrechtmässigen Zahlung mitzuteilen Entschädigung und den Grund der unrechtmässigen Zahlung mitzuteilen
und mitzuteilen, ob letztere auf einen Irrtum, einen Fehler oder eine und mitzuteilen, ob letztere auf einen Irrtum, einen Fehler oder eine
Nachlässigkeit des Versicherungsträgers zurückzuführen ist. Nachlässigkeit des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.
Der Versicherungsträger teilt ebenfalls gemäss den in Absatz 1 Der Versicherungsträger teilt ebenfalls gemäss den in Absatz 1
erwähnten Modalitäten die Beträge der zurückgeforderten erwähnten Modalitäten die Beträge der zurückgeforderten
Entschädigungen, die nicht zurückgeforderten Beträge sowie die Gründe, Entschädigungen, die nicht zurückgeforderten Beträge sowie die Gründe,
warum diese Beträge nicht zurückgefordert wurden, mit. warum diese Beträge nicht zurückgefordert wurden, mit.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden anhand eines vom Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden anhand eines vom
Institut gebilligten elektronischen Verfahrens spätestens am letzten Institut gebilligten elektronischen Verfahrens spätestens am letzten
Tag des Monats nach jedem Kalenderquartal, auf das sich die Daten Tag des Monats nach jedem Kalenderquartal, auf das sich die Daten
beziehen, übermittelt. » beziehen, übermittelt. »
Art. 45 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Art. 45 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das vorerwähnte König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das vorerwähnte
Inkrafttretungsdatum vorziehen. Inkrafttretungsdatum vorziehen.
Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die
Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung
Art. 46 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Art. 46 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein
Titel Vbis, der den Artikel 117bis umfasst, mit folgendem Wortlaut Titel Vbis, der den Artikel 117bis umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« TITEL Vbis - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die « TITEL Vbis - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die
Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung
Art. 117bis - Für die Bestimmung des Anrechts auf die in den Titeln IV Art. 117bis - Für die Bestimmung des Anrechts auf die in den Titeln IV
und V erwähnten Leistungen sowie des Betrags dieser Leistungen sind und V erwähnten Leistungen sowie des Betrags dieser Leistungen sind
die Versicherungsträger verpflichtet, die Daten des Nationalregisters die Versicherungsträger verpflichtet, die Daten des Nationalregisters
der natürlichen Personen sowie die im Netzwerk der sozialen Sicherheit der natürlichen Personen sowie die im Netzwerk der sozialen Sicherheit
verfügbaren Sozialdaten einzusehen. » verfügbaren Sozialdaten einzusehen. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL O. CHASTEL
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und
Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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