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Vue multilingue de Loi-programme du 28/06/2013
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Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
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28 JUIN 2013. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits 28 JUNI 2013. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2 tot
articles 2 à 7, 14, 115 et 116 de la loi-programme du 28 juin 2013 7, 14, 115 en 116 van de programmawet van 28 juni 2013 (Belgisch
(Moniteur belge du 1er juillet 2013, err. du 17 décembre 2013). Staatsblad van 1 juli 2013, err. van 17 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. JUNI 2013 - Programmgesetz 28. JUNI 2013 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Finanzen TITEL 2 - Finanzen
KAPITEL 1 - Einkommensteuern KAPITEL 1 - Einkommensteuern
Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 wird Nr. 21, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 1992 wird Nr. 21, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember
2004, wie folgt ersetzt: 2004, wie folgt ersetzt:
"21. Pauschalentschädigungen in Bezug auf höchstens fünf während des "21. Pauschalentschädigungen in Bezug auf höchstens fünf während des
Besteuerungszeitraums übernommene Vormundschaften, die von Vormunden Besteuerungszeitraums übernommene Vormundschaften, die von Vormunden
bezogen werden, die vom Vormundschaftsdienst des Föderalen bezogen werden, die vom Vormundschaftsdienst des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz bestellt wurden, um die Vertretung von Öffentlichen Dienstes Justiz bestellt wurden, um die Vertretung von
unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten,". unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten,".
Art. 3 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 3 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 2 Buchstabe f) wird aufgehoben. a) Nummer 2 Buchstabe f) wird aufgehoben.
b) Eine Nr. 3sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nr. 3sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"3sexies. zum Steuersatz von 20 oder 15 Prozent in Artikel 269 § 2 "3sexies. zum Steuersatz von 20 oder 15 Prozent in Artikel 269 § 2
erwähnte Dividenden, je nachdem ob sie bei der Gewinnausschüttung des erwähnte Dividenden, je nachdem ob sie bei der Gewinnausschüttung des
zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage oder später gewährt oder zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage oder später gewährt oder
zuerkannt werden,". zuerkannt werden,".
Art. 4 - In Artikel 205ter § 1 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Art. 4 - In Artikel 205ter § 1 Absatz 2 Buchstabe b) desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die
Wörter "von Investmentgesellschaften" aufgehoben. Wörter "von Investmentgesellschaften" aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 5 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben. a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Der Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen b) Der Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 wird der Steuersatz des " § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 wird der Steuersatz des
Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden mit Ausnahme der in Artikel 18 Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden mit Ausnahme der in Artikel 18
Absatz 1 Nr. 2ter erwähnten Dividenden verringert, sofern: Absatz 1 Nr. 2ter erwähnten Dividenden verringert, sofern:
1. die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, eine 1. die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, eine
Gesellschaft ist, die aufgrund der in Artikel 15 des Gesellschaft ist, die aufgrund der in Artikel 15 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien für das Steuerjahr, das Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien für das Steuerjahr, das
sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage
erfolgt, als kleine Gesellschaft gilt, erfolgt, als kleine Gesellschaft gilt,
2. diese Dividenden aus neuen Namensaktien oder -anteilen hervorgehen, 2. diese Dividenden aus neuen Namensaktien oder -anteilen hervorgehen,
3. diese Aktien oder Anteile durch neue Geldeinlagen erworben werden, 3. diese Aktien oder Anteile durch neue Geldeinlagen erworben werden,
4. diese Geldeinlagen nicht aus der Ausschüttung von besteuerten 4. diese Geldeinlagen nicht aus der Ausschüttung von besteuerten
Rücklagen stammen, die gemäß Artikel 537 Absatz 1 einem verringerten Rücklagen stammen, die gemäß Artikel 537 Absatz 1 einem verringerten
Mobiliensteuervorabzug wie in demselben Absatz erwähnt unterliegen, Mobiliensteuervorabzug wie in demselben Absatz erwähnt unterliegen,
5. diese Einlagen ab dem 1. Juli 2013 getätigt werden, 5. diese Einlagen ab dem 1. Juli 2013 getätigt werden,
6. der Steuerpflichtige seit der Kapitaleinlage ununterbrochen das 6. der Steuerpflichtige seit der Kapitaleinlage ununterbrochen das
Volleigentum an diesen Namensaktien oder -anteilen besitzt, Volleigentum an diesen Namensaktien oder -anteilen besitzt,
7. diese Dividenden bei der Gewinnausschüttung des zweiten oder 7. diese Dividenden bei der Gewinnausschüttung des zweiten oder
späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt
werden. werden.
Der Mobiliensteuervorabzug beträgt: Der Mobiliensteuervorabzug beträgt:
1. 20 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des 1. 20 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des
zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt
werden, werden,
2. 15 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des 2. 15 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des
dritten und späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder dritten und späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder
zuerkannt werden. zuerkannt werden.
Gesellschaften ohne Mindestgesellschaftskapital sind von dieser Gesellschaften ohne Mindestgesellschaftskapital sind von dieser
Maßnahme ausgeschlossen, außer wenn das Gesellschaftskapital einer Maßnahme ausgeschlossen, außer wenn das Gesellschaftskapital einer
solchen Gesellschaft nach der neuen Kapitaleinlage mindestens dem solchen Gesellschaft nach der neuen Kapitaleinlage mindestens dem
Mindestgesellschaftskapital einer PGmbH wie in Artikel 214 § 1 des Mindestgesellschaftskapital einer PGmbH wie in Artikel 214 § 1 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt entspricht. Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt entspricht.
Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von
Aktien oder Anteilen durch Erbfolge oder Schenkung gilt für die Aktien oder Anteilen durch Erbfolge oder Schenkung gilt für die
Anwendung der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung des Anwendung der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung des
ununterbrochenen Besitzes, dass sie nicht stattgefunden hat. ununterbrochenen Besitzes, dass sie nicht stattgefunden hat.
Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von
Aktien oder Anteilen gilt für die Anwendung der Bedingung des Aktien oder Anteilen gilt für die Anwendung der Bedingung des
Volleigentums ebenfalls, dass sie nicht stattgefunden hat, wenn diese Volleigentums ebenfalls, dass sie nicht stattgefunden hat, wenn diese
Übertragung die Folge ist: Übertragung die Folge ist:
1. einer gesetzlichen Erbfolge oder einer damit gleichartigen 1. einer gesetzlichen Erbfolge oder einer damit gleichartigen
Erbfolge, Erbfolge,
2. einer Teilung durch Verwandte in aufsteigender Linie, die den 2. einer Teilung durch Verwandte in aufsteigender Linie, die den
Nießbrauch des hinterbliebenen Ehepartners nicht beeinträchtigt. Nießbrauch des hinterbliebenen Ehepartners nicht beeinträchtigt.
Erben oder Beschenkte nehmen für die mit der Maßnahme verbundenen Erben oder Beschenkte nehmen für die mit der Maßnahme verbundenen
Vorteile und Verpflichtungen die Stelle des Steuerpflichtigen ein. Vorteile und Verpflichtungen die Stelle des Steuerpflichtigen ein.
Für Umtausch von Aktien oder Anteilen aufgrund der in Artikel 45 Für Umtausch von Aktien oder Anteilen aufgrund der in Artikel 45
erwähnten Geschäfte oder für Veräußerung oder Erwerb von Aktien oder erwähnten Geschäfte oder für Veräußerung oder Erwerb von Aktien oder
Anteilen aufgrund von steuerneutralen Geschäften, die in den Artikeln Anteilen aufgrund von steuerneutralen Geschäften, die in den Artikeln
46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3 erwähnt sind, 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3 erwähnt sind,
gilt für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6, dass sie nicht gilt für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6, dass sie nicht
stattgefunden haben. stattgefunden haben.
Erhöhungen des Gesellschaftskapitals, die nach einer ab dem 1. Mai Erhöhungen des Gesellschaftskapitals, die nach einer ab dem 1. Mai
2013 organisierten Herabsetzung dieses Kapitals durchgeführt werden, 2013 organisierten Herabsetzung dieses Kapitals durchgeführt werden,
werden für die Bewilligung des verringerten Satzes nur in dem Maße werden für die Bewilligung des verringerten Satzes nur in dem Maße
berücksichtigt, wie die Erhöhung des Gesellschaftskapitals die berücksichtigt, wie die Erhöhung des Gesellschaftskapitals die
Herabsetzung übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Absatz 3. Herabsetzung übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Absatz 3.
Für Beträge, die aus einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten Für Beträge, die aus einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten
Herabsetzung des Kapitals einer mit einer Person verbundenen oder Herabsetzung des Kapitals einer mit einer Person verbundenen oder
assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des
Gesellschaftsgesetzbuches hervorgehen und die durch diese Person in Gesellschaftsgesetzbuches hervorgehen und die durch diese Person in
eine Erhöhung des Kapitals einer anderen Gesellschaft investiert eine Erhöhung des Kapitals einer anderen Gesellschaft investiert
werden, gilt der vorerwähnte verringerte Satz nicht. werden, gilt der vorerwähnte verringerte Satz nicht.
Unter "Person" versteht man für die Anwendung des vorhergehenden Unter "Person" versteht man für die Anwendung des vorhergehenden
Absatzes auch ihren Ehepartner, ihre Eltern und ihre Kinder, wenn Absatzes auch ihren Ehepartner, ihre Eltern und ihre Kinder, wenn
diese Person oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an diese Person oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an
ihren Einkünften haben. ihren Einkünften haben.
Wenn die Gesellschaft, die ihr Gesellschaftskapital im Rahmen dieser Wenn die Gesellschaft, die ihr Gesellschaftskapital im Rahmen dieser
Maßnahme erhöht hat, später Herabsetzungen dieses Maßnahme erhöht hat, später Herabsetzungen dieses
Gesellschaftskapitals durchführt, werden diese Herabsetzungen Gesellschaftskapitals durchführt, werden diese Herabsetzungen
vorrangig von den neuen Kapitalien abgezogen. vorrangig von den neuen Kapitalien abgezogen.
Beträge, die in Bezug auf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals Beträge, die in Bezug auf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals
gezeichnet werden, müssen vollständig eingezahlt sein; bei dieser gezeichnet werden, müssen vollständig eingezahlt sein; bei dieser
Gelegenheit dürfen keine Vorzugsaktien oder -anteile ausgegeben Gelegenheit dürfen keine Vorzugsaktien oder -anteile ausgegeben
werden." werden."
Art. 6 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 537 mit Art. 6 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 537 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 537 - In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 3 und 269 § 1 Nr. 1 "Art. 537 - In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 3 und 269 § 1 Nr. 1
werden der Satz der Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise werden der Satz der Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise
des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden, die der Herabsetzung der des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden, die der Herabsetzung der
besteuerten Rücklagen entsprechen, so wie sie spätestens am 31. März besteuerten Rücklagen entsprechen, so wie sie spätestens am 31. März
2013 von der Generalversammlung gebilligt worden sind, unter der 2013 von der Generalversammlung gebilligt worden sind, unter der
Bedingung und in dem Maße, wie mindestens der erhaltene Betrag Bedingung und in dem Maße, wie mindestens der erhaltene Betrag
unverzüglich dem Kapital zugeführt wird und wie diese Zuführung im unverzüglich dem Kapital zugeführt wird und wie diese Zuführung im
letzten Geschäftsjahr erfolgt, das vor dem 1. Oktober 2014 letzten Geschäftsjahr erfolgt, das vor dem 1. Oktober 2014
abgeschlossen wird, auf 10 Prozent festgelegt. abgeschlossen wird, auf 10 Prozent festgelegt.
Ausgeschüttete Dividenden, die diese Bedingungen erfüllen, werden für Ausgeschüttete Dividenden, die diese Bedingungen erfüllen, werden für
die Berechnung der in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 3 vorgesehenen Grenze die Berechnung der in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 3 vorgesehenen Grenze
nicht berücksichtigt. nicht berücksichtigt.
Wenn die Gesellschaft in dem Besteuerungszeitraum, in dem ein in Wenn die Gesellschaft in dem Besteuerungszeitraum, in dem ein in
Absatz 1 erwähnter Vorgang erfolgt ist, das heißt je nach Fall 2013 Absatz 1 erwähnter Vorgang erfolgt ist, das heißt je nach Fall 2013
oder 2014, ein positives Buchführungsergebnis erzielt und wenn von der oder 2014, ein positives Buchführungsergebnis erzielt und wenn von der
Generalversammlung festgelegte Dividenden im Laufe von mindestens Generalversammlung festgelegte Dividenden im Laufe von mindestens
einem der fünf Besteuerungszeiträume vor diesem Vorgang gewährt oder einem der fünf Besteuerungszeiträume vor diesem Vorgang gewährt oder
zuerkannt wurden, wird eine getrennte Steuer festgelegt auf die zuerkannt wurden, wird eine getrennte Steuer festgelegt auf die
Plusdifferenz zwischen: Plusdifferenz zwischen:
1. dem Produkt: 1. dem Produkt:
- des Buchführungsergebnisses des Besteuerungszeitraums, in dem der - des Buchführungsergebnisses des Besteuerungszeitraums, in dem der
Vorgang erfolgt ist, und Vorgang erfolgt ist, und
- des Verhältnisses zwischen der Summe der im Laufe der fünf - des Verhältnisses zwischen der Summe der im Laufe der fünf
vorhergehenden Besteuerungszeiträume gewährten oder zuerkannten vorhergehenden Besteuerungszeiträume gewährten oder zuerkannten
Dividenden und der Summe der Ergebnisse dieser Besteuerungszeiträume Dividenden und der Summe der Ergebnisse dieser Besteuerungszeiträume
und und
2. den Dividenden, die den Aktionären tatsächlich als Gewinn des 2. den Dividenden, die den Aktionären tatsächlich als Gewinn des
Besteuerungszeitraums, in dem vorerwähnter Vorgang erfolgt ist, Besteuerungszeitraums, in dem vorerwähnter Vorgang erfolgt ist,
gewährt oder zuerkannt wurden. gewährt oder zuerkannt wurden.
Diese Steuer entspricht 15 Prozent der so berechneten Differenz und Diese Steuer entspricht 15 Prozent der so berechneten Differenz und
fällt nicht unter die Werbungskosten. fällt nicht unter die Werbungskosten.
Bei einer späteren Kapitalherabsetzung gilt, dass diese Herabsetzung Bei einer späteren Kapitalherabsetzung gilt, dass diese Herabsetzung
zuerst von den gemäß dieser Regelung eingebrachten Kapitalien zuerst von den gemäß dieser Regelung eingebrachten Kapitalien
abgezogen wird. abgezogen wird.
Wenn diese Kapitalherabsetzung in den acht Jahren nach der letzten Wenn diese Kapitalherabsetzung in den acht Jahren nach der letzten
Kapitaleinlage gemäß dieser Regelung erfolgt, gilt sie in Abweichung Kapitaleinlage gemäß dieser Regelung erfolgt, gilt sie in Abweichung
von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 als Dividende. Der Satz der Steuer der von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 als Dividende. Der Satz der Steuer der
natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs beträgt für natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs beträgt für
gewährte oder zuerkannte Dividenden: gewährte oder zuerkannte Dividenden:
1. in den ersten vier Jahren nach der Einlage 15 Prozent, 1. in den ersten vier Jahren nach der Einlage 15 Prozent,
2. im fünften und sechsten Jahr nach der Einlage 10 Prozent, 2. im fünften und sechsten Jahr nach der Einlage 10 Prozent,
3. im siebten und achten Jahr nach der Einlage 5 Prozent. 3. im siebten und achten Jahr nach der Einlage 5 Prozent.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird für Gesellschaften, die In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird für Gesellschaften, die
aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das
Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die
Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaften gelten, die Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaften gelten, die
vorerwähnte Dauer auf vier Jahre herabgesetzt und beträgt der Satz der vorerwähnte Dauer auf vier Jahre herabgesetzt und beträgt der Satz der
Steuer der natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs für Steuer der natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs für
gewährte oder zuerkannte Dividenden: gewährte oder zuerkannte Dividenden:
1. in den ersten zwei Jahren nach der Einlage 15 Prozent, 1. in den ersten zwei Jahren nach der Einlage 15 Prozent,
2. im dritten Jahr nach der Einlage 10 Prozent, 2. im dritten Jahr nach der Einlage 10 Prozent,
3. im vierten Jahr nach der Einlage 5 Prozent." 3. im vierten Jahr nach der Einlage 5 Prozent."
Art. 7 - Die Artikel 2 und 4 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar. Art. 7 - Die Artikel 2 und 4 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.
Die Artikel 3 Buchstabe b) und 5 Buchstabe b) sind auf die ab dem 1. Die Artikel 3 Buchstabe b) und 5 Buchstabe b) sind auf die ab dem 1.
Juli 2013 getätigten Einlagen anwendbar. Juli 2013 getätigten Einlagen anwendbar.
Artikel 6 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und kann nur auf Einlagen Artikel 6 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und kann nur auf Einlagen
angewandt werden, die im Geschäftsjahr, das vor dem 1. Oktober 2014 angewandt werden, die im Geschäftsjahr, das vor dem 1. Oktober 2014
abgeschlossen wird, getätigt werden. abgeschlossen wird, getätigt werden.
Die Artikel 3 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) treten am 1. Oktober Die Artikel 3 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) treten am 1. Oktober
2014 in Kraft. 2014 in Kraft.
Ab dem 1. Mai 2013 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Ab dem 1. Mai 2013 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte
Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 3 Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 3
Buchstabe b), 4, 5 Buchstabe b) und 6. Buchstabe b), 4, 5 Buchstabe b) und 6.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung
des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen
Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die
Ernährungssicherheit Ernährungssicherheit
Art. 14 - Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Art. 14 - Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur
Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des
Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds
für die Ernährungssicherheit wird durch die Wörter "Abweichend hiervon für die Ernährungssicherheit wird durch die Wörter "Abweichend hiervon
wird der Betrag für das Jahr 2013 auf 16.485.000 EUR festgelegt." wird der Betrag für das Jahr 2013 auf 16.485.000 EUR festgelegt."
ergänzt. ergänzt.
(...) (...)
TITEL 10 - Energie TITEL 10 - Energie
EINZIGES KAPITEL - Degressive Staffelung und Begrenzung des EINZIGES KAPITEL - Degressive Staffelung und Begrenzung des
Offshore-Zuschlags Offshore-Zuschlags
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 115 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 115 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgende Absätze ergänzt: Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Der in Absatz 2 erwähnte Zuschlag wird von den auf belgischem "Der in Absatz 2 erwähnte Zuschlag wird von den auf belgischem
Staatsgebiet ansässigen Endkunden für jede kWh, die sie für den Staatsgebiet ansässigen Endkunden für jede kWh, die sie für den
Eigenverbrauch dem Netz entnehmen, geschuldet. Der Zuschlag unterliegt Eigenverbrauch dem Netz entnehmen, geschuldet. Der Zuschlag unterliegt
der Mehrwertsteuer. der Mehrwertsteuer.
Der Netzbetreiber ist mit der Einziehung des Zuschlags beauftragt, Der Netzbetreiber ist mit der Einziehung des Zuschlags beauftragt,
ohne Anwendung der in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen. ohne Anwendung der in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen.
Zu diesem Zweck stellt er Inhabern eines Zugangsvertrags und Zu diesem Zweck stellt er Inhabern eines Zugangsvertrags und
Verteilernetzbetreibern den Zuschlag in Rechnung. Falls Inhaber eines Verteilernetzbetreibern den Zuschlag in Rechnung. Falls Inhaber eines
Zugangsvertrags oder Verteilernetzbetreiber die dem Netz entnommenen Zugangsvertrags oder Verteilernetzbetreiber die dem Netz entnommenen
kWh nicht selbst verbrauchen, können sie den Zuschlag ihren eigenen kWh nicht selbst verbrauchen, können sie den Zuschlag ihren eigenen
Kunden in Rechnung stellen, bis dieser Zuschlag schließlich der Person Kunden in Rechnung stellen, bis dieser Zuschlag schließlich der Person
in Rechnung gestellt wird, die die kWh für den Eigenverbrauch in Rechnung gestellt wird, die die kWh für den Eigenverbrauch
verbraucht hat. verbraucht hat.
Für den Verbrauch vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird der Für den Verbrauch vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird der
Zuschlag, den Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, Zuschlag, den Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden,
auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags der Entnahmen wie auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags der Entnahmen wie
folgt verringert: folgt verringert:
1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent, 1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent,
2. für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig 2. für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig
Prozent, Prozent,
3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um 3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um
fünfundzwanzig Prozent, fünfundzwanzig Prozent,
4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig 4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig
Prozent. Prozent.
Pro Verbrauchsstandort beträgt der Zuschlag, der von den Pro Verbrauchsstandort beträgt der Zuschlag, der von den
Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen
Verbrauchsstandort zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 Verbrauchsstandort zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013
höchstens 125.000 EUR. höchstens 125.000 EUR.
Die in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen gelten für Die in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen gelten für
Elektrizität, die Endkunden entnommen haben, mit Ausnahme von Elektrizität, die Endkunden entnommen haben, mit Ausnahme von
Endkunden, die kein ihnen zugängliches Branchenabkommen oder Konvenant Endkunden, die kein ihnen zugängliches Branchenabkommen oder Konvenant
unterschrieben haben. Zugunsten von Gewerbe-Endkunden, die einem unterschrieben haben. Zugunsten von Gewerbe-Endkunden, die einem
Branchenabkommen oder Konvenant beigetreten sind und zu deren Gunsten Branchenabkommen oder Konvenant beigetreten sind und zu deren Gunsten
die degressive Staffelung bereits auf den Föderalbeitrag für die degressive Staffelung bereits auf den Föderalbeitrag für
Elektrizität angewandt wird, wird die degressive Staffelung Elektrizität angewandt wird, wird die degressive Staffelung
automatisch auf den Zuschlag angewandt. automatisch auf den Zuschlag angewandt.
Stellt sich heraus, dass ein Unternehmen, das einem Branchenabkommen Stellt sich heraus, dass ein Unternehmen, das einem Branchenabkommen
oder Konvenant beigetreten ist und zu dessen Gunsten infolge seiner oder Konvenant beigetreten ist und zu dessen Gunsten infolge seiner
Erklärung über die Einhaltung dieses Abkommens die degressive Erklärung über die Einhaltung dieses Abkommens die degressive
Staffelung angewandt wird, die von den Regionen vorgesehenen Staffelung angewandt wird, die von den Regionen vorgesehenen
Verpflichtungen dieses Branchenabkommens oder Konvenants nicht Verpflichtungen dieses Branchenabkommens oder Konvenants nicht
einhält, muss es der Kommission die Beträge zurückzahlen, die aufgrund einhält, muss es der Kommission die Beträge zurückzahlen, die aufgrund
der unrechtmäßigen Anwendung der degressiven Staffelung nicht gezahlt der unrechtmäßigen Anwendung der degressiven Staffelung nicht gezahlt
wurden. Darüber hinaus verliert das Unternehmen das Recht auf wurden. Darüber hinaus verliert das Unternehmen das Recht auf
degressive Staffelung für das folgende Jahr. degressive Staffelung für das folgende Jahr.
Die Kommission erstattet den Elektrizitätsunternehmen den Die Kommission erstattet den Elektrizitätsunternehmen den
Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der in vorliegendem Paragraphen Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der in vorliegendem Paragraphen
erwähnten Verringerungen des Zuschlags hervorgeht. Zur Deckung dieses erwähnten Verringerungen des Zuschlags hervorgeht. Zur Deckung dieses
Gesamtbetrags werden der Kommission folgende Mittel zugewiesen: Gesamtbetrags werden der Kommission folgende Mittel zugewiesen:
1. Einnahmen aus der Erhöhung der in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) 1. Einnahmen aus der Erhöhung der in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i)
und Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 und Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004
für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49
festgelegten Sonderakzisen um einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter festgelegten Sonderakzisen um einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter
bei 15 ° C, bei 15 ° C,
2. wenn die Summe der in Nr. 1 des vorliegenden Absatzes erwähnten 2. wenn die Summe der in Nr. 1 des vorliegenden Absatzes erwähnten
Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Verringerungen zu Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Verringerungen zu
decken, außerdem ein Teil der Einnahmen aus den in Artikel 419 decken, außerdem ein Teil der Einnahmen aus den in Artikel 419
Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für
Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und 2704
festgelegten Sonderakzisen, festgelegten Sonderakzisen,
3. wenn die Summe der in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Absatzes 3. wenn die Summe der in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Absatzes
erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der
Verringerungen zu decken, außerdem ein Teil des Ertrags der Verringerungen zu decken, außerdem ein Teil des Ertrags der
Gesellschaftssteuer. Gesellschaftssteuer.
Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten
Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr.
2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif. Zolltarif.
Am Ende jeden Quartals sendet die Kommission der Abgeordnetenkammer Am Ende jeden Quartals sendet die Kommission der Abgeordnetenkammer
und den für Energie, Haushalt und Finanzen zuständigen Ministern einen und den für Energie, Haushalt und Finanzen zuständigen Ministern einen
Bericht über die Zahlungen zu, die sie im Rahmen des Bericht über die Zahlungen zu, die sie im Rahmen des
Offshore-Zuschlags getätigt hat." Offshore-Zuschlags getätigt hat."
Abschnitt 2 - Schlussbestimmung Abschnitt 2 - Schlussbestimmung
Art. 116 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Art. 116 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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