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Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 JUIN 2013. - Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits | 28 JUNI 2013. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2 tot |
articles 2 à 7, 14, 115 et 116 de la loi-programme du 28 juin 2013 | 7, 14, 115 en 116 van de programmawet van 28 juni 2013 (Belgisch |
(Moniteur belge du 1er juillet 2013, err. du 17 décembre 2013). | Staatsblad van 1 juli 2013, err. van 17 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
28. JUNI 2013 - Programmgesetz | 28. JUNI 2013 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Finanzen | TITEL 2 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Einkommensteuern | KAPITEL 1 - Einkommensteuern |
Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 wird Nr. 21, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember | 1992 wird Nr. 21, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember |
2004, wie folgt ersetzt: | 2004, wie folgt ersetzt: |
"21. Pauschalentschädigungen in Bezug auf höchstens fünf während des | "21. Pauschalentschädigungen in Bezug auf höchstens fünf während des |
Besteuerungszeitraums übernommene Vormundschaften, die von Vormunden | Besteuerungszeitraums übernommene Vormundschaften, die von Vormunden |
bezogen werden, die vom Vormundschaftsdienst des Föderalen | bezogen werden, die vom Vormundschaftsdienst des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz bestellt wurden, um die Vertretung von | Öffentlichen Dienstes Justiz bestellt wurden, um die Vertretung von |
unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten,". | unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten,". |
Art. 3 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 Buchstabe f) wird aufgehoben. | a) Nummer 2 Buchstabe f) wird aufgehoben. |
b) Eine Nr. 3sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 3sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"3sexies. zum Steuersatz von 20 oder 15 Prozent in Artikel 269 § 2 | "3sexies. zum Steuersatz von 20 oder 15 Prozent in Artikel 269 § 2 |
erwähnte Dividenden, je nachdem ob sie bei der Gewinnausschüttung des | erwähnte Dividenden, je nachdem ob sie bei der Gewinnausschüttung des |
zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage oder später gewährt oder | zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage oder später gewährt oder |
zuerkannt werden,". | zuerkannt werden,". |
Art. 4 - In Artikel 205ter § 1 Absatz 2 Buchstabe b) desselben | Art. 4 - In Artikel 205ter § 1 Absatz 2 Buchstabe b) desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die |
Wörter "von Investmentgesellschaften" aufgehoben. | Wörter "von Investmentgesellschaften" aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 5 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 5 wird aufgehoben. | a) Nummer 5 wird aufgehoben. |
b) Der Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen | b) Der Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen |
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 wird der Steuersatz des | " § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 wird der Steuersatz des |
Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden mit Ausnahme der in Artikel 18 | Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden mit Ausnahme der in Artikel 18 |
Absatz 1 Nr. 2ter erwähnten Dividenden verringert, sofern: | Absatz 1 Nr. 2ter erwähnten Dividenden verringert, sofern: |
1. die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, eine | 1. die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, eine |
Gesellschaft ist, die aufgrund der in Artikel 15 des | Gesellschaft ist, die aufgrund der in Artikel 15 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien für das Steuerjahr, das | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien für das Steuerjahr, das |
sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage | sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage |
erfolgt, als kleine Gesellschaft gilt, | erfolgt, als kleine Gesellschaft gilt, |
2. diese Dividenden aus neuen Namensaktien oder -anteilen hervorgehen, | 2. diese Dividenden aus neuen Namensaktien oder -anteilen hervorgehen, |
3. diese Aktien oder Anteile durch neue Geldeinlagen erworben werden, | 3. diese Aktien oder Anteile durch neue Geldeinlagen erworben werden, |
4. diese Geldeinlagen nicht aus der Ausschüttung von besteuerten | 4. diese Geldeinlagen nicht aus der Ausschüttung von besteuerten |
Rücklagen stammen, die gemäß Artikel 537 Absatz 1 einem verringerten | Rücklagen stammen, die gemäß Artikel 537 Absatz 1 einem verringerten |
Mobiliensteuervorabzug wie in demselben Absatz erwähnt unterliegen, | Mobiliensteuervorabzug wie in demselben Absatz erwähnt unterliegen, |
5. diese Einlagen ab dem 1. Juli 2013 getätigt werden, | 5. diese Einlagen ab dem 1. Juli 2013 getätigt werden, |
6. der Steuerpflichtige seit der Kapitaleinlage ununterbrochen das | 6. der Steuerpflichtige seit der Kapitaleinlage ununterbrochen das |
Volleigentum an diesen Namensaktien oder -anteilen besitzt, | Volleigentum an diesen Namensaktien oder -anteilen besitzt, |
7. diese Dividenden bei der Gewinnausschüttung des zweiten oder | 7. diese Dividenden bei der Gewinnausschüttung des zweiten oder |
späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt | späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt |
werden. | werden. |
Der Mobiliensteuervorabzug beträgt: | Der Mobiliensteuervorabzug beträgt: |
1. 20 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des | 1. 20 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des |
zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt | zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt |
werden, | werden, |
2. 15 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des | 2. 15 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des |
dritten und späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder | dritten und späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder |
zuerkannt werden. | zuerkannt werden. |
Gesellschaften ohne Mindestgesellschaftskapital sind von dieser | Gesellschaften ohne Mindestgesellschaftskapital sind von dieser |
Maßnahme ausgeschlossen, außer wenn das Gesellschaftskapital einer | Maßnahme ausgeschlossen, außer wenn das Gesellschaftskapital einer |
solchen Gesellschaft nach der neuen Kapitaleinlage mindestens dem | solchen Gesellschaft nach der neuen Kapitaleinlage mindestens dem |
Mindestgesellschaftskapital einer PGmbH wie in Artikel 214 § 1 des | Mindestgesellschaftskapital einer PGmbH wie in Artikel 214 § 1 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt entspricht. | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt entspricht. |
Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von | Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von |
Aktien oder Anteilen durch Erbfolge oder Schenkung gilt für die | Aktien oder Anteilen durch Erbfolge oder Schenkung gilt für die |
Anwendung der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung des | Anwendung der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung des |
ununterbrochenen Besitzes, dass sie nicht stattgefunden hat. | ununterbrochenen Besitzes, dass sie nicht stattgefunden hat. |
Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von | Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von |
Aktien oder Anteilen gilt für die Anwendung der Bedingung des | Aktien oder Anteilen gilt für die Anwendung der Bedingung des |
Volleigentums ebenfalls, dass sie nicht stattgefunden hat, wenn diese | Volleigentums ebenfalls, dass sie nicht stattgefunden hat, wenn diese |
Übertragung die Folge ist: | Übertragung die Folge ist: |
1. einer gesetzlichen Erbfolge oder einer damit gleichartigen | 1. einer gesetzlichen Erbfolge oder einer damit gleichartigen |
Erbfolge, | Erbfolge, |
2. einer Teilung durch Verwandte in aufsteigender Linie, die den | 2. einer Teilung durch Verwandte in aufsteigender Linie, die den |
Nießbrauch des hinterbliebenen Ehepartners nicht beeinträchtigt. | Nießbrauch des hinterbliebenen Ehepartners nicht beeinträchtigt. |
Erben oder Beschenkte nehmen für die mit der Maßnahme verbundenen | Erben oder Beschenkte nehmen für die mit der Maßnahme verbundenen |
Vorteile und Verpflichtungen die Stelle des Steuerpflichtigen ein. | Vorteile und Verpflichtungen die Stelle des Steuerpflichtigen ein. |
Für Umtausch von Aktien oder Anteilen aufgrund der in Artikel 45 | Für Umtausch von Aktien oder Anteilen aufgrund der in Artikel 45 |
erwähnten Geschäfte oder für Veräußerung oder Erwerb von Aktien oder | erwähnten Geschäfte oder für Veräußerung oder Erwerb von Aktien oder |
Anteilen aufgrund von steuerneutralen Geschäften, die in den Artikeln | Anteilen aufgrund von steuerneutralen Geschäften, die in den Artikeln |
46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3 erwähnt sind, | 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3 erwähnt sind, |
gilt für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6, dass sie nicht | gilt für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6, dass sie nicht |
stattgefunden haben. | stattgefunden haben. |
Erhöhungen des Gesellschaftskapitals, die nach einer ab dem 1. Mai | Erhöhungen des Gesellschaftskapitals, die nach einer ab dem 1. Mai |
2013 organisierten Herabsetzung dieses Kapitals durchgeführt werden, | 2013 organisierten Herabsetzung dieses Kapitals durchgeführt werden, |
werden für die Bewilligung des verringerten Satzes nur in dem Maße | werden für die Bewilligung des verringerten Satzes nur in dem Maße |
berücksichtigt, wie die Erhöhung des Gesellschaftskapitals die | berücksichtigt, wie die Erhöhung des Gesellschaftskapitals die |
Herabsetzung übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Absatz 3. | Herabsetzung übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Absatz 3. |
Für Beträge, die aus einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten | Für Beträge, die aus einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten |
Herabsetzung des Kapitals einer mit einer Person verbundenen oder | Herabsetzung des Kapitals einer mit einer Person verbundenen oder |
assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des | assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des |
Gesellschaftsgesetzbuches hervorgehen und die durch diese Person in | Gesellschaftsgesetzbuches hervorgehen und die durch diese Person in |
eine Erhöhung des Kapitals einer anderen Gesellschaft investiert | eine Erhöhung des Kapitals einer anderen Gesellschaft investiert |
werden, gilt der vorerwähnte verringerte Satz nicht. | werden, gilt der vorerwähnte verringerte Satz nicht. |
Unter "Person" versteht man für die Anwendung des vorhergehenden | Unter "Person" versteht man für die Anwendung des vorhergehenden |
Absatzes auch ihren Ehepartner, ihre Eltern und ihre Kinder, wenn | Absatzes auch ihren Ehepartner, ihre Eltern und ihre Kinder, wenn |
diese Person oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an | diese Person oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an |
ihren Einkünften haben. | ihren Einkünften haben. |
Wenn die Gesellschaft, die ihr Gesellschaftskapital im Rahmen dieser | Wenn die Gesellschaft, die ihr Gesellschaftskapital im Rahmen dieser |
Maßnahme erhöht hat, später Herabsetzungen dieses | Maßnahme erhöht hat, später Herabsetzungen dieses |
Gesellschaftskapitals durchführt, werden diese Herabsetzungen | Gesellschaftskapitals durchführt, werden diese Herabsetzungen |
vorrangig von den neuen Kapitalien abgezogen. | vorrangig von den neuen Kapitalien abgezogen. |
Beträge, die in Bezug auf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals | Beträge, die in Bezug auf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals |
gezeichnet werden, müssen vollständig eingezahlt sein; bei dieser | gezeichnet werden, müssen vollständig eingezahlt sein; bei dieser |
Gelegenheit dürfen keine Vorzugsaktien oder -anteile ausgegeben | Gelegenheit dürfen keine Vorzugsaktien oder -anteile ausgegeben |
werden." | werden." |
Art. 6 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 537 mit | Art. 6 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 537 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 537 - In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 3 und 269 § 1 Nr. 1 | "Art. 537 - In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 3 und 269 § 1 Nr. 1 |
werden der Satz der Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise | werden der Satz der Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise |
des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden, die der Herabsetzung der | des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden, die der Herabsetzung der |
besteuerten Rücklagen entsprechen, so wie sie spätestens am 31. März | besteuerten Rücklagen entsprechen, so wie sie spätestens am 31. März |
2013 von der Generalversammlung gebilligt worden sind, unter der | 2013 von der Generalversammlung gebilligt worden sind, unter der |
Bedingung und in dem Maße, wie mindestens der erhaltene Betrag | Bedingung und in dem Maße, wie mindestens der erhaltene Betrag |
unverzüglich dem Kapital zugeführt wird und wie diese Zuführung im | unverzüglich dem Kapital zugeführt wird und wie diese Zuführung im |
letzten Geschäftsjahr erfolgt, das vor dem 1. Oktober 2014 | letzten Geschäftsjahr erfolgt, das vor dem 1. Oktober 2014 |
abgeschlossen wird, auf 10 Prozent festgelegt. | abgeschlossen wird, auf 10 Prozent festgelegt. |
Ausgeschüttete Dividenden, die diese Bedingungen erfüllen, werden für | Ausgeschüttete Dividenden, die diese Bedingungen erfüllen, werden für |
die Berechnung der in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 3 vorgesehenen Grenze | die Berechnung der in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 3 vorgesehenen Grenze |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
Wenn die Gesellschaft in dem Besteuerungszeitraum, in dem ein in | Wenn die Gesellschaft in dem Besteuerungszeitraum, in dem ein in |
Absatz 1 erwähnter Vorgang erfolgt ist, das heißt je nach Fall 2013 | Absatz 1 erwähnter Vorgang erfolgt ist, das heißt je nach Fall 2013 |
oder 2014, ein positives Buchführungsergebnis erzielt und wenn von der | oder 2014, ein positives Buchführungsergebnis erzielt und wenn von der |
Generalversammlung festgelegte Dividenden im Laufe von mindestens | Generalversammlung festgelegte Dividenden im Laufe von mindestens |
einem der fünf Besteuerungszeiträume vor diesem Vorgang gewährt oder | einem der fünf Besteuerungszeiträume vor diesem Vorgang gewährt oder |
zuerkannt wurden, wird eine getrennte Steuer festgelegt auf die | zuerkannt wurden, wird eine getrennte Steuer festgelegt auf die |
Plusdifferenz zwischen: | Plusdifferenz zwischen: |
1. dem Produkt: | 1. dem Produkt: |
- des Buchführungsergebnisses des Besteuerungszeitraums, in dem der | - des Buchführungsergebnisses des Besteuerungszeitraums, in dem der |
Vorgang erfolgt ist, und | Vorgang erfolgt ist, und |
- des Verhältnisses zwischen der Summe der im Laufe der fünf | - des Verhältnisses zwischen der Summe der im Laufe der fünf |
vorhergehenden Besteuerungszeiträume gewährten oder zuerkannten | vorhergehenden Besteuerungszeiträume gewährten oder zuerkannten |
Dividenden und der Summe der Ergebnisse dieser Besteuerungszeiträume | Dividenden und der Summe der Ergebnisse dieser Besteuerungszeiträume |
und | und |
2. den Dividenden, die den Aktionären tatsächlich als Gewinn des | 2. den Dividenden, die den Aktionären tatsächlich als Gewinn des |
Besteuerungszeitraums, in dem vorerwähnter Vorgang erfolgt ist, | Besteuerungszeitraums, in dem vorerwähnter Vorgang erfolgt ist, |
gewährt oder zuerkannt wurden. | gewährt oder zuerkannt wurden. |
Diese Steuer entspricht 15 Prozent der so berechneten Differenz und | Diese Steuer entspricht 15 Prozent der so berechneten Differenz und |
fällt nicht unter die Werbungskosten. | fällt nicht unter die Werbungskosten. |
Bei einer späteren Kapitalherabsetzung gilt, dass diese Herabsetzung | Bei einer späteren Kapitalherabsetzung gilt, dass diese Herabsetzung |
zuerst von den gemäß dieser Regelung eingebrachten Kapitalien | zuerst von den gemäß dieser Regelung eingebrachten Kapitalien |
abgezogen wird. | abgezogen wird. |
Wenn diese Kapitalherabsetzung in den acht Jahren nach der letzten | Wenn diese Kapitalherabsetzung in den acht Jahren nach der letzten |
Kapitaleinlage gemäß dieser Regelung erfolgt, gilt sie in Abweichung | Kapitaleinlage gemäß dieser Regelung erfolgt, gilt sie in Abweichung |
von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 als Dividende. Der Satz der Steuer der | von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 als Dividende. Der Satz der Steuer der |
natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs beträgt für | natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs beträgt für |
gewährte oder zuerkannte Dividenden: | gewährte oder zuerkannte Dividenden: |
1. in den ersten vier Jahren nach der Einlage 15 Prozent, | 1. in den ersten vier Jahren nach der Einlage 15 Prozent, |
2. im fünften und sechsten Jahr nach der Einlage 10 Prozent, | 2. im fünften und sechsten Jahr nach der Einlage 10 Prozent, |
3. im siebten und achten Jahr nach der Einlage 5 Prozent. | 3. im siebten und achten Jahr nach der Einlage 5 Prozent. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird für Gesellschaften, die | In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird für Gesellschaften, die |
aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das | aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das |
Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die | Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die |
Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaften gelten, die | Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaften gelten, die |
vorerwähnte Dauer auf vier Jahre herabgesetzt und beträgt der Satz der | vorerwähnte Dauer auf vier Jahre herabgesetzt und beträgt der Satz der |
Steuer der natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs für | Steuer der natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs für |
gewährte oder zuerkannte Dividenden: | gewährte oder zuerkannte Dividenden: |
1. in den ersten zwei Jahren nach der Einlage 15 Prozent, | 1. in den ersten zwei Jahren nach der Einlage 15 Prozent, |
2. im dritten Jahr nach der Einlage 10 Prozent, | 2. im dritten Jahr nach der Einlage 10 Prozent, |
3. im vierten Jahr nach der Einlage 5 Prozent." | 3. im vierten Jahr nach der Einlage 5 Prozent." |
Art. 7 - Die Artikel 2 und 4 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar. | Art. 7 - Die Artikel 2 und 4 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar. |
Die Artikel 3 Buchstabe b) und 5 Buchstabe b) sind auf die ab dem 1. | Die Artikel 3 Buchstabe b) und 5 Buchstabe b) sind auf die ab dem 1. |
Juli 2013 getätigten Einlagen anwendbar. | Juli 2013 getätigten Einlagen anwendbar. |
Artikel 6 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und kann nur auf Einlagen | Artikel 6 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und kann nur auf Einlagen |
angewandt werden, die im Geschäftsjahr, das vor dem 1. Oktober 2014 | angewandt werden, die im Geschäftsjahr, das vor dem 1. Oktober 2014 |
abgeschlossen wird, getätigt werden. | abgeschlossen wird, getätigt werden. |
Die Artikel 3 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) treten am 1. Oktober | Die Artikel 3 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) treten am 1. Oktober |
2014 in Kraft. | 2014 in Kraft. |
Ab dem 1. Mai 2013 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte | Ab dem 1. Mai 2013 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte |
Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 3 | Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 3 |
Buchstabe b), 4, 5 Buchstabe b) und 6. | Buchstabe b), 4, 5 Buchstabe b) und 6. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung |
des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen | des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen |
Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die | Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die |
Ernährungssicherheit | Ernährungssicherheit |
Art. 14 - Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur | Art. 14 - Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur |
Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des | Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des |
Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds | Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds |
für die Ernährungssicherheit wird durch die Wörter "Abweichend hiervon | für die Ernährungssicherheit wird durch die Wörter "Abweichend hiervon |
wird der Betrag für das Jahr 2013 auf 16.485.000 EUR festgelegt." | wird der Betrag für das Jahr 2013 auf 16.485.000 EUR festgelegt." |
ergänzt. | ergänzt. |
(...) | (...) |
TITEL 10 - Energie | TITEL 10 - Energie |
EINZIGES KAPITEL - Degressive Staffelung und Begrenzung des | EINZIGES KAPITEL - Degressive Staffelung und Begrenzung des |
Offshore-Zuschlags | Offshore-Zuschlags |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 115 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 115 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgende Absätze ergänzt: | Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgende Absätze ergänzt: |
"Der in Absatz 2 erwähnte Zuschlag wird von den auf belgischem | "Der in Absatz 2 erwähnte Zuschlag wird von den auf belgischem |
Staatsgebiet ansässigen Endkunden für jede kWh, die sie für den | Staatsgebiet ansässigen Endkunden für jede kWh, die sie für den |
Eigenverbrauch dem Netz entnehmen, geschuldet. Der Zuschlag unterliegt | Eigenverbrauch dem Netz entnehmen, geschuldet. Der Zuschlag unterliegt |
der Mehrwertsteuer. | der Mehrwertsteuer. |
Der Netzbetreiber ist mit der Einziehung des Zuschlags beauftragt, | Der Netzbetreiber ist mit der Einziehung des Zuschlags beauftragt, |
ohne Anwendung der in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen. | ohne Anwendung der in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen. |
Zu diesem Zweck stellt er Inhabern eines Zugangsvertrags und | Zu diesem Zweck stellt er Inhabern eines Zugangsvertrags und |
Verteilernetzbetreibern den Zuschlag in Rechnung. Falls Inhaber eines | Verteilernetzbetreibern den Zuschlag in Rechnung. Falls Inhaber eines |
Zugangsvertrags oder Verteilernetzbetreiber die dem Netz entnommenen | Zugangsvertrags oder Verteilernetzbetreiber die dem Netz entnommenen |
kWh nicht selbst verbrauchen, können sie den Zuschlag ihren eigenen | kWh nicht selbst verbrauchen, können sie den Zuschlag ihren eigenen |
Kunden in Rechnung stellen, bis dieser Zuschlag schließlich der Person | Kunden in Rechnung stellen, bis dieser Zuschlag schließlich der Person |
in Rechnung gestellt wird, die die kWh für den Eigenverbrauch | in Rechnung gestellt wird, die die kWh für den Eigenverbrauch |
verbraucht hat. | verbraucht hat. |
Für den Verbrauch vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird der | Für den Verbrauch vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird der |
Zuschlag, den Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, | Zuschlag, den Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, |
auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags der Entnahmen wie | auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags der Entnahmen wie |
folgt verringert: | folgt verringert: |
1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent, | 1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent, |
2. für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig | 2. für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig |
Prozent, | Prozent, |
3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um | 3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um |
fünfundzwanzig Prozent, | fünfundzwanzig Prozent, |
4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig | 4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig |
Prozent. | Prozent. |
Pro Verbrauchsstandort beträgt der Zuschlag, der von den | Pro Verbrauchsstandort beträgt der Zuschlag, der von den |
Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen | Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen |
Verbrauchsstandort zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 | Verbrauchsstandort zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 |
höchstens 125.000 EUR. | höchstens 125.000 EUR. |
Die in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen gelten für | Die in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen gelten für |
Elektrizität, die Endkunden entnommen haben, mit Ausnahme von | Elektrizität, die Endkunden entnommen haben, mit Ausnahme von |
Endkunden, die kein ihnen zugängliches Branchenabkommen oder Konvenant | Endkunden, die kein ihnen zugängliches Branchenabkommen oder Konvenant |
unterschrieben haben. Zugunsten von Gewerbe-Endkunden, die einem | unterschrieben haben. Zugunsten von Gewerbe-Endkunden, die einem |
Branchenabkommen oder Konvenant beigetreten sind und zu deren Gunsten | Branchenabkommen oder Konvenant beigetreten sind und zu deren Gunsten |
die degressive Staffelung bereits auf den Föderalbeitrag für | die degressive Staffelung bereits auf den Föderalbeitrag für |
Elektrizität angewandt wird, wird die degressive Staffelung | Elektrizität angewandt wird, wird die degressive Staffelung |
automatisch auf den Zuschlag angewandt. | automatisch auf den Zuschlag angewandt. |
Stellt sich heraus, dass ein Unternehmen, das einem Branchenabkommen | Stellt sich heraus, dass ein Unternehmen, das einem Branchenabkommen |
oder Konvenant beigetreten ist und zu dessen Gunsten infolge seiner | oder Konvenant beigetreten ist und zu dessen Gunsten infolge seiner |
Erklärung über die Einhaltung dieses Abkommens die degressive | Erklärung über die Einhaltung dieses Abkommens die degressive |
Staffelung angewandt wird, die von den Regionen vorgesehenen | Staffelung angewandt wird, die von den Regionen vorgesehenen |
Verpflichtungen dieses Branchenabkommens oder Konvenants nicht | Verpflichtungen dieses Branchenabkommens oder Konvenants nicht |
einhält, muss es der Kommission die Beträge zurückzahlen, die aufgrund | einhält, muss es der Kommission die Beträge zurückzahlen, die aufgrund |
der unrechtmäßigen Anwendung der degressiven Staffelung nicht gezahlt | der unrechtmäßigen Anwendung der degressiven Staffelung nicht gezahlt |
wurden. Darüber hinaus verliert das Unternehmen das Recht auf | wurden. Darüber hinaus verliert das Unternehmen das Recht auf |
degressive Staffelung für das folgende Jahr. | degressive Staffelung für das folgende Jahr. |
Die Kommission erstattet den Elektrizitätsunternehmen den | Die Kommission erstattet den Elektrizitätsunternehmen den |
Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der in vorliegendem Paragraphen | Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der in vorliegendem Paragraphen |
erwähnten Verringerungen des Zuschlags hervorgeht. Zur Deckung dieses | erwähnten Verringerungen des Zuschlags hervorgeht. Zur Deckung dieses |
Gesamtbetrags werden der Kommission folgende Mittel zugewiesen: | Gesamtbetrags werden der Kommission folgende Mittel zugewiesen: |
1. Einnahmen aus der Erhöhung der in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) | 1. Einnahmen aus der Erhöhung der in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) |
und Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | und Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 | für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 |
festgelegten Sonderakzisen um einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter | festgelegten Sonderakzisen um einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter |
bei 15 ° C, | bei 15 ° C, |
2. wenn die Summe der in Nr. 1 des vorliegenden Absatzes erwähnten | 2. wenn die Summe der in Nr. 1 des vorliegenden Absatzes erwähnten |
Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Verringerungen zu | Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Verringerungen zu |
decken, außerdem ein Teil der Einnahmen aus den in Artikel 419 | decken, außerdem ein Teil der Einnahmen aus den in Artikel 419 |
Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für | Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für |
Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 | Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 |
festgelegten Sonderakzisen, | festgelegten Sonderakzisen, |
3. wenn die Summe der in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Absatzes | 3. wenn die Summe der in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Absatzes |
erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der | erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der |
Verringerungen zu decken, außerdem ein Teil des Ertrags der | Verringerungen zu decken, außerdem ein Teil des Ertrags der |
Gesellschaftssteuer. | Gesellschaftssteuer. |
Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten | Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten |
Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. | Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. |
2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung | 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung |
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die | des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die |
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen | zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen |
Zolltarif. | Zolltarif. |
Am Ende jeden Quartals sendet die Kommission der Abgeordnetenkammer | Am Ende jeden Quartals sendet die Kommission der Abgeordnetenkammer |
und den für Energie, Haushalt und Finanzen zuständigen Ministern einen | und den für Energie, Haushalt und Finanzen zuständigen Ministern einen |
Bericht über die Zahlungen zu, die sie im Rahmen des | Bericht über die Zahlungen zu, die sie im Rahmen des |
Offshore-Zuschlags getätigt hat." | Offshore-Zuschlags getätigt hat." |
Abschnitt 2 - Schlussbestimmung | Abschnitt 2 - Schlussbestimmung |
Art. 116 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. | Art. 116 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Energie und Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: | Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung | Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |