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Vue multilingue de Loi-programme du 27/12/2005
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Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 DECEMBRE 2005. - Loi-programme 27 DECEMBER 2005. - Programmawet
Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 121 à 127/6 de la loi-programme du 27 décembre de artikelen 121 tot 127/6 van de programmawet van 27 december 2005
2005 (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 20 mars 2006), tels (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005, err. van 20 maart 2006),
qu'ils ont été modifiés par la loi du 11 juillet 2013 modifiant le zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 11 juli 2013 tot wijziging
régime de régularisation fiscale et instaurant une régularisation van het systeem van fiscale regularisatie en tot invoering van een
sociale (Moniteur belge du 12 juillet 2013). sociale regularisatie (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2013).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz
(...) (...)
TITEL VII - Finanzen TITEL VII - Finanzen
KAPITEL VI - Steuerregularisierung KAPITEL VI - Steuerregularisierung
Art. 121 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Art. 121 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels versteht man unter: Kapitels versteht man unter:
1. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Summen, Werten[, 1. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Summen, Werten[,
Kapitalien] und Einkünften beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen Kapitalien] und Einkünften beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen
im Hinblick auf die Erlangung einer Regularisierungsbescheinigung im Hinblick auf die Erlangung einer Regularisierungsbescheinigung
gegen Zahlung zu dem normalerweise geschuldeten Steuersatz, gegen Zahlung zu dem normalerweise geschuldeten Steuersatz,
2. "anderen regularisierten Einkünften": Summen, Werte und Einkünfte, 2. "anderen regularisierten Einkünften": Summen, Werte und Einkünfte,
für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine
Regularisierungserklärung von einer natürlichen Person eingereicht Regularisierungserklärung von einer natürlichen Person eingereicht
wird, anhand deren diese Person nachweist, dass diese Einkünfte für wird, anhand deren diese Person nachweist, dass diese Einkünfte für
das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, anderer Art als das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, anderer Art als
Berufseinkünfte sind, Berufseinkünfte sind,
3. "regularisierten Berufseinkünften": Summen, Werte und Einkünfte, 3. "regularisierten Berufseinkünften": Summen, Werte und Einkünfte,
für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine
Regularisierungserklärung von einer juristischen Person eingereicht Regularisierungserklärung von einer juristischen Person eingereicht
wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn diese nicht wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn diese nicht
nachweisen kann, dass diese Einkünfte für das Jahr, in dem sie erzielt nachweisen kann, dass diese Einkünfte für das Jahr, in dem sie erzielt
oder bezogen worden sind, anderer Art als Berufseinkünfte sind, oder bezogen worden sind, anderer Art als Berufseinkünfte sind,
4. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des 4. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze,
für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine
Regularisierungserklärung von einer juristischen Person oder einer Regularisierungserklärung von einer juristischen Person oder einer
natürlichen Person eingereicht wird, natürlichen Person eingereicht wird,
5. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person, 5. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person,
die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine
Regularisierungserklärung einreicht. Regularisierungserklärung einreicht.
Unter "natürlichen Personen" versteht man Einwohner des Königreichs, Unter "natürlichen Personen" versteht man Einwohner des Königreichs,
die aufgrund von Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der die aufgrund von Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der
Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Nichtansässige, die Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Nichtansässige, die
aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer der aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer der
Gebietsfremden unterliegen. Gebietsfremden unterliegen.
[Unter "juristischen Personen" versteht man inländische [Unter "juristischen Personen" versteht man inländische
Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 179 des Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 179 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen, Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen,
zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt
sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben
Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und
ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 desselben ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 desselben
Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen,] Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen,]
6. ["Bevollmächtigte": Personen und Unternehmen, die in den Artikeln 2 6. ["Bevollmächtigte": Personen und Unternehmen, die in den Artikeln 2
und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung erwähnt sind,] Terrorismusfinanzierung erwähnt sind,]
7. "Abgaben": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung 7. "Abgaben": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung
geschuldeten Steuer, geschuldeten Steuer,
[8. "steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel [8. "steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel
erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der
Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81,
81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 137 81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 137
oder 159 des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, oder 159 des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214,
216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und 216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches oder in den Artikeln 2028 oder 2029 des Kanzleigebührengesetzbuches oder in den Artikeln 2028 oder 2029 des
Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind,
gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die Regularisierungserklärung gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die Regularisierungserklärung
eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis mehr ausüben kann.] eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis mehr ausüben kann.]
[Art. 121 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) [Art. 121 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a)
des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr.
5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 11. Juli 2013 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 11. Juli 2013
(B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 2
Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013);
einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe d) des G. vom einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe d) des G. vom
11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)]
Art. 122 - § 1 - [Steuerlich nicht verjährte] in Artikel 121 Nr. 2 Art. 122 - § 1 - [Steuerlich nicht verjährte] in Artikel 121 Nr. 2
erwähnte andere regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der erwähnte andere regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung
eingereicht wird, unterliegen: eingereicht wird, unterliegen:
- ihrem normalen Steuersatz, wenn die Regularisierungserklärung - ihrem normalen Steuersatz, wenn die Regularisierungserklärung
spätestens am 30. Juni 2006 eingereicht wird, spätestens am 30. Juni 2006 eingereicht wird,
- ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 5 - ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 5
Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Juli 2006 Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Juli 2006
und spätestens am 31. Dezember 2006 eingereicht wird, und spätestens am 31. Dezember 2006 eingereicht wird,
- [ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 10 - [ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 10
Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Januar Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Januar
2007 und spätestens am 14. Juli 2013 eingereicht wird,] 2007 und spätestens am 14. Juli 2013 eingereicht wird,]
[- ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 15 [- ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 15
Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 15. Juli Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 15. Juli
2013 und spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht wird, sofern 2013 und spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht wird, sofern
Artikel 122/1 keine Anwendung findet.] Artikel 122/1 keine Anwendung findet.]
§ 2 - [Steuerlich nicht verjährte regularisierte Berufseinkünfte, für § 2 - [Steuerlich nicht verjährte regularisierte Berufseinkünfte, für
die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen ihrem normalen Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen ihrem normalen
Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem
diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um eine diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um eine
Geldbuße von 15 Prozentpunkten und gegebenenfalls um die zusätzliche Geldbuße von 15 Prozentpunkten und gegebenenfalls um die zusätzliche
Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der
natürlichen Personen oder die Agglomerationszuschlagsteuer auf die natürlichen Personen oder die Agglomerationszuschlagsteuer auf die
Steuer der natürlichen Personen, sofern Artikel 122/1 keine Anwendung Steuer der natürlichen Personen, sofern Artikel 122/1 keine Anwendung
findet.] findet.]
§ 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Abgaben zur Folge, dass [steuerlich vorliegendem Artikel erwähnten Abgaben zur Folge, dass [steuerlich
nicht verjährte andere regularisierte Einkünfte] und [steuerlich nicht nicht verjährte andere regularisierte Einkünfte] und [steuerlich nicht
verjährte regularisierte Berufseinkünfte,] auf die diese Abgaben verjährte regularisierte Berufseinkünfte,] auf die diese Abgaben
angewandt worden sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer angewandt worden sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer
unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das
Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der
darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und
auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des
Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen
befreienden Erklärung vorgesehen ist. befreienden Erklärung vorgesehen ist.
Die Tatsache, dass [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] zu Die Tatsache, dass [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] zu
Unrecht als [steuerlich nicht verjährte andere regularisierte Unrecht als [steuerlich nicht verjährte andere regularisierte
Einkünfte] der Abgabe unterworfen worden sind, steht einer neuen Einkünfte] der Abgabe unterworfen worden sind, steht einer neuen
Besteuerung als [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] nicht im Besteuerung als [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] nicht im
Wege. Wege.
§ 4 - [Sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet, unterliegen § 4 - [Sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet, unterliegen
steuerlich nicht verjährte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für steuerlich nicht verjährte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für
die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine
Regularisierungserklärung eingereicht wird, der Mehrwertsteuer zu dem Regularisierungserklärung eingereicht wird, der Mehrwertsteuer zu dem
Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in
dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15 dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15
Prozentpunkten, unter Ausschluss der Fälle, in denen die Prozentpunkten, unter Ausschluss der Fälle, in denen die
Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von
steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt.] steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt.]
Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte
Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in vorhergehendem Absatz vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in vorhergehendem Absatz
erwähnten Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im erwähnten Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im
Übrigen nicht mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen Übrigen nicht mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen
Sanktion, Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das Sanktion, Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das
Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen
werden können. werden können.
[Art. 122 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 122 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 3 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 Art. 3 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1
einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des
G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 einziger Absatz G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 einziger Absatz
vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 11. vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 11.
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des
G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 3 Abs. 1 und 2 G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 3 Abs. 1 und 2
abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12.
Juli 2013); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 6 des G. vom 11. Juli Juli 2013); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 6 des G. vom 11. Juli
2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)]
[Art. 122/1 - § 1 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in [Art. 122/1 - § 1 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in
Artikel 127 § 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für Artikel 127 § 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für
die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe
zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital. zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital.
Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung,
für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer
Abgabe zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital. Abgabe zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital.
§ 2 - Steuerlich nicht verjährte regularisierte Einkünfte aus einer § 2 - Steuerlich nicht verjährte regularisierte Einkünfte aus einer
schweren und organisierten Steuerhinterziehung, für die besonders schweren und organisierten Steuerhinterziehung, für die besonders
komplexe Mechanismen oder Verfahren von internationalem Umfang komplexe Mechanismen oder Verfahren von internationalem Umfang
verwendet werden, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des verwendet werden, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird,
unterliegen: unterliegen:
a) ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 20 a) ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 20
Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 2 erwähnte andere Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 2 erwähnte andere
regularisierte Einkünfte handelt, regularisierte Einkünfte handelt,
b) ihrem normalen Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum b) ihrem normalen Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum
anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden
sind, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten und gegebenenfalls sind, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten und gegebenenfalls
um die zusätzliche Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer um die zusätzliche Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer
auf die Steuer der natürlichen Personen oder die auf die Steuer der natürlichen Personen oder die
Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen,
sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 3 erwähnte regularisierte sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 3 erwähnte regularisierte
Berufseinkünfte handelt, Berufseinkünfte handelt,
c) dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar c) dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar
ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße
von 20 Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 4 erwähnte von 20 Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 4 erwähnte
regularisierte Mehrwertsteuerumsätze handelt, unter Ausschluss der regularisierte Mehrwertsteuerumsätze handelt, unter Ausschluss der
Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der
Regularisierung von steuerlich nicht verjährten regularisierten Regularisierung von steuerlich nicht verjährten regularisierten
Berufseinkünften führt. Berufseinkünften führt.
§ 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der
Bestimmungen von § 2 hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel Bestimmungen von § 2 hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel
erwähnten Abgaben zur Folge, dass andere regularisierte Einkünfte und erwähnten Abgaben zur Folge, dass andere regularisierte Einkünfte und
regularisierte Berufseinkünfte, auf die diese Abgaben angewandt worden regularisierte Berufseinkünfte, auf die diese Abgaben angewandt worden
sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder
unterworfen werden können, so wie sie durch das unterworfen werden können, so wie sie durch das
Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der
darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und
auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des
Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen
befreienden Erklärung vorgesehen ist. befreienden Erklärung vorgesehen ist.
Die Tatsache, dass Berufseinkünfte zu Unrecht als andere Die Tatsache, dass Berufseinkünfte zu Unrecht als andere
regularisierte Einkünfte der Abgabe unterworfen worden sind, steht regularisierte Einkünfte der Abgabe unterworfen worden sind, steht
einer neuen Besteuerung als Berufseinkünfte nicht im Wege. einer neuen Besteuerung als Berufseinkünfte nicht im Wege.
Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte
Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Artikels hat die Zahlung der in § 2 erwähnten vorliegenden Artikels hat die Zahlung der in § 2 erwähnten
Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im Übrigen nicht Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im Übrigen nicht
mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen Sanktion, mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen Sanktion,
Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das
Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.] werden können.]
[Art. 122/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 122/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013)] 12. Juli 2013)]
Art. 123 - [Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der Art. 123 - [Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der
Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem
Gesetz erwähnt sind, werden wirksam:] Gesetz erwähnt sind, werden wirksam:]
1. [- wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, 1. [- wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen,
die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn diese die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn diese
Einkünfte ausschließlich durch Straftaten erworben wurden, die in den Einkünfte ausschließlich durch Straftaten erworben wurden, die in den
Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den
Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133 Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133
und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und
206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis des Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis des
Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind,
- wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, die in - wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, die in
Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3
Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der
Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat
"Untreue", sofern sie gemäß Artikel 122/1 regularisiert werden,] "Untreue", sofern sie gemäß Artikel 122/1 regularisiert werden,]
2. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von 2. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von
einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für
soziale Sicherheit oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst soziale Sicherheit oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst
schriftlich über laufende spezifische Untersuchungshandlungen schriftlich über laufende spezifische Untersuchungshandlungen
informiert wird, informiert wird,
3. wenn zugunsten desselben Anmelders oder Mehrwertsteuerpflichtigen 3. wenn zugunsten desselben Anmelders oder Mehrwertsteuerpflichtigen
[während des Zeitraums ab dem 15. Juli 2013 bis einschließlich 31. [während des Zeitraums ab dem 15. Juli 2013 bis einschließlich 31.
Dezember 2013] bereits eine Regularisierungserklärung eingereicht Dezember 2013] bereits eine Regularisierungserklärung eingereicht
worden ist. worden ist.
[Art. 123 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 [Art. 123 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5
Buchstabe a) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Buchstabe a) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013);
einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe b) des G. vom 11. einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe b) des G. vom 11.
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert
durch Art. 5 Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli durch Art. 5 Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli
2013)] 2013)]
Art. 124 - Im Hinblick auf die Entgegennahme der Art. 124 - Im Hinblick auf die Entgegennahme der
Regularisierungserklärungen schafft der König innerhalb des Föderalen Regularisierungserklärungen schafft der König innerhalb des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen eine "Kontaktstelle Regularisierungen". Öffentlichen Dienstes Finanzen eine "Kontaktstelle Regularisierungen".
[...] [...]
[In den Fällen, die in den Artikeln 122 und 122/1 erwähnt sind, wird [In den Fällen, die in den Artikeln 122 und 122/1 erwähnt sind, wird
die Regularisierungserklärung zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu die Regularisierungserklärung zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu
dem Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der dem Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der
regularisierten Kapitalien und Einkünfte, dem Zeitraum, in dem die regularisierten Kapitalien und Einkünfte, dem Zeitraum, in dem die
Kapitalien und Einkünfte entstanden sind, und den für die Kapitalien und Einkünfte entstanden sind, und den für die
regularisierten Beträge genutzten Finanzkonten eingereicht.] regularisierten Beträge genutzten Finanzkonten eingereicht.]
Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die
"Kontaktstelle Regularisierungen" den Anmelder oder seinen "Kontaktstelle Regularisierungen" den Anmelder oder seinen
Bevollmächtigten binnen dreißig Tagen per Brief über ihre Bevollmächtigten binnen dreißig Tagen per Brief über ihre
Zulässigkeit. Die "Kontaktstelle Regularisierungen" legt im selben Zulässigkeit. Die "Kontaktstelle Regularisierungen" legt im selben
Brief den Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels Brief den Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels
geschuldeten Abgabe fest. geschuldeten Abgabe fest.
Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der
Versendung dieses Briefs erfolgen[; sie fällt der Staatskasse Versendung dieses Briefs erfolgen[; sie fällt der Staatskasse
endgültig zu]. endgültig zu].
Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen" Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen"
dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine
Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom König festgelegt wird Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom König festgelegt wird
und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und
gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag
der regularisierten Summen, Werte und Einkünfte. der regularisierten Summen, Werte und Einkünfte.
[Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem [Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem
Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die "Kontaktstelle Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die "Kontaktstelle
Regularisierungen" das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar Regularisierungen" das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar
1993 eingesetzte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen 1993 eingesetzte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen
über die abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift über die abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift
der Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 3 [sic, zu lesen der Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 3 [sic, zu lesen
ist: Absatz 2] erwähnten Angaben mit Ausnahme des ist: Absatz 2] erwähnten Angaben mit Ausnahme des
Hinterziehungsschemas zu.] Hinterziehungsschemas zu.]
Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" abgegebene Erklärungen Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" abgegebene Erklärungen
werden von ihr nummeriert und aufbewahrt. Eine Abschrift jeder werden von ihr nummeriert und aufbewahrt. Eine Abschrift jeder
Regularisierungsbescheinigung in Bezug auf Summen, Werte und Regularisierungsbescheinigung in Bezug auf Summen, Werte und
Einkünfte, die der in Artikel 122 §§ 2 und 4 erwähnten Abgabe Einkünfte, die der in Artikel 122 §§ 2 und 4 erwähnten Abgabe
unterliegen, wird dem lokalen Steuerdienst, dem der Anmelder unterliegen, wird dem lokalen Steuerdienst, dem der Anmelder
untersteht, übermittelt und seiner Steuerakte beigefügt. Darüber untersteht, übermittelt und seiner Steuerakte beigefügt. Darüber
hinaus führt die "Kontaktstelle Regularisierungen" ein Verzeichnis der hinaus führt die "Kontaktstelle Regularisierungen" ein Verzeichnis der
ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die
Nummer der Regularisierungserklärung. [...] Nummer der Regularisierungserklärung. [...]
Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" tätige Beamte und Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" tätige Beamte und
Personalmitglieder sind an das in Artikel 337 des Personalmitglieder sind an das in Artikel 337 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Berufsgeheimnis gebunden. Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Berufsgeheimnis gebunden.
Außerdem dürfen sie für Erklärungen, bei denen dem lokalen Außerdem dürfen sie für Erklärungen, bei denen dem lokalen
Steuerdienst keine Bescheinigung übermittelt wird, die bei der Steuerdienst keine Bescheinigung übermittelt wird, die bei der
Regularisierungserklärung eingeholten Auskünfte keinen anderen Regularisierungserklärung eingeholten Auskünfte keinen anderen
Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitteilen. Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitteilen.
[Art. 124 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 11. [Art. 124 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 11.
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); neuer Absatz 2 eingefügt durch Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); neuer Absatz 2 eingefügt durch
Art. 6 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 4 Art. 6 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 4
abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12.
Juli 2013); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 11. Juli 2013); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 11.
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 7 abgeändert durch Art. 6 Nr. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 7 abgeändert durch Art. 6 Nr.
4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)]
Art. 125 - Die Erklärung, die nachfolgende Zahlung der geschuldeten Art. 125 - Die Erklärung, die nachfolgende Zahlung der geschuldeten
Abgabe und die [in Artikel 124 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5]] Abgabe und die [in Artikel 124 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5]]
erwähnte Bescheinigung können nicht als Indiz oder Hinweis benutzt erwähnte Bescheinigung können nicht als Indiz oder Hinweis benutzt
werden, um Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, um werden, um Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, um
mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden
oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund
der Erklärung geschuldeten Abgaben betrifft. der Erklärung geschuldeten Abgaben betrifft.
[Art. 125 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 125 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013)] 12. Juli 2013)]
Art. 126 - In der Grenzen der in den Artikeln 122 § 3 und 123 Art. 126 - In der Grenzen der in den Artikeln 122 § 3 und 123
vorgesehenen Bestimmungen kann eine Regularisierungsbescheinigung als vorgesehenen Bestimmungen kann eine Regularisierungsbescheinigung als
Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den
Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt
werden. werden.
Art. 127 - [ § 1] - Personen, die Straftaten begangen haben, die in Art. 127 - [ § 1] - Personen, die Straftaten begangen haben, die in
den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den
Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133 Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133
und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und
206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis [des Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis [des
Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] erwähnt sind, Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] erwähnt sind,
oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt
sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den
vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre
Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen
betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher
Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind, Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind,
werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel
befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 121 befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 121
erwähnten Erklärungen gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche erwähnten Erklärungen gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche
Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden ist, wenn eine Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden ist, wenn eine
Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des vorliegenden Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des vorliegenden
Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser
Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind. Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind.
[ § 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die [ § 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die
in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet
werden. werden.
Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis
197, 491 und 492bis und 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches, Artikel 197, 491 und 492bis und 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches, Artikel
16 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der 16 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der
Unternehmen, Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 Unternehmen, Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006
zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs von Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des Verkehrs von Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1 Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1
bestimmte Straftraten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge bestimmte Straftraten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge
der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten
straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem
Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung
oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet
worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die
gemäß vorliegendem Kapitel geschuldeten Beträge korrekt gezahlt haben. gemäß vorliegendem Kapitel geschuldeten Beträge korrekt gezahlt haben.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben
haben. haben.
Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter
nicht.] nicht.]
[ § 3 - Mitglieder der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes [ § 3 - Mitglieder der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" und Mitglieder Finanzen geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" und Mitglieder
ihres Personals und andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen ihres Personals und andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen
keiner Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 des keiner Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnt.] Strafprozessgesetzbuches erwähnt.]
[Art. 127 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert und abgeändert [Art. 127 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert und abgeändert
durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013);
§ 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom § 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013); § 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 12. Juli 2013); § 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 11. Juli
2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)]
[KAPITEL VI/1 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für [KAPITEL VI/1 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für
Berufseinkünfte als Selbständiger] Berufseinkünfte als Selbständiger]
[Unterteilung Kapitel VI/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 11. Juli [Unterteilung Kapitel VI/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 11. Juli
2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)]
[Art. 127/1 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 121 Nr. 5 kann [Art. 127/1 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 121 Nr. 5 kann
seine in Artikel 121 Nr. 1 erwähnte Regularisierungserklärung gegen seine in Artikel 121 Nr. 1 erwähnte Regularisierungserklärung gegen
Zahlung einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die Zahlung einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die
Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die
Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten
Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden. Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden.
Gemäß Artikel 16 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 Gemäß Artikel 16 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38
gelten endgültige und vorläufige Beiträge als in fünf Jahren ab dem 1. gelten endgültige und vorläufige Beiträge als in fünf Jahren ab dem 1.
Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden. Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden.
Gemäß Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Gemäß Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38 gelten in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 gelten in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte
Regularisierungsbeiträge als am 1. Januar des achten Jahres nach dem Regularisierungsbeiträge als am 1. Januar des achten Jahres nach dem
Jahr des Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit Jahr des Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit
verjährt. verjährt.
§ 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten § 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet
werden, gelten jedoch nur gegen Zahlung einer zusätzlichen werden, gelten jedoch nur gegen Zahlung einer zusätzlichen
Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte entspricht, als Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte entspricht, als
regularisiert. regularisiert.
§ 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in
vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte
Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können: Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können:
- der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten - der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten
Beiträge, Beiträge,
- der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen - der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen
Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38
erwähnt sind, und erwähnt sind, und
- der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten - der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind. Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind.
Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet
keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen.] Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen.]
[Art. 127/1 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 127/1 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013)] 12. Juli 2013)]
[Art. 127/2 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 127/1 regularisierten [Art. 127/2 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 127/1 regularisierten
Berufseinkünfte wird die gemäß Artikel 124 Absatz 2 bei der Berufseinkünfte wird die gemäß Artikel 124 Absatz 2 bei der
"Kontaktstelle Regularisierungen" eingereichte "Kontaktstelle Regularisierungen" eingereichte
Regularisierungserklärung durch den Betrag der Berufseinkünfte, die Regularisierungserklärung durch den Betrag der Berufseinkünfte, die
der Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. der Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.
38 geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen 38 geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen
werden müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe werden müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe
ergänzt. Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem ergänzt. Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem
Zeitraum, in dem die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht. Zeitraum, in dem die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht.
Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach
Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden. Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden.
In dem in Artikel 124 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten In dem in Artikel 124 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten
Brief wird ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden Brief wird ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden
Kapitels geschuldeten Abgabe angegeben. Kapitels geschuldeten Abgabe angegeben.
Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der
Versendung dieses Briefs erfolgen; sie fällt der Staatskasse endgültig Versendung dieses Briefs erfolgen; sie fällt der Staatskasse endgültig
zu. zu.
Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen" Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen"
dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die
soziale Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und soziale Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und
die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und
gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag
der regularisierten Berufseinkünfte. der regularisierten Berufseinkünfte.
Die "Kontakstelle Regularisierungen" übermittelt ebenfalls eine Die "Kontakstelle Regularisierungen" übermittelt ebenfalls eine
Abschrift jeder Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem Abschrift jeder Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem
Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der
Sozialversicherungskasse des Anmelders mittteilen wird. Sozialversicherungskasse des Anmelders mittteilen wird.
Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der
Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse
des Anmelders unterliegen außerhalb der Ausübung ihres Amtes einem des Anmelders unterliegen außerhalb der Ausübung ihres Amtes einem
absoluten Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder absoluten Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder
Beschlüsse, von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten Beschlüsse, von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten
haben. Sie unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in haben. Sie unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in
Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.] Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.]
[Art. 127/2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 127/2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013)] 12. Juli 2013)]
[Art. 127/3 - Weder die in Artikel 127/1 erwähnte [Art. 127/3 - Weder die in Artikel 127/1 erwähnte
Regularisierungserklärung noch die in Artikel 127/1 erwähnte Zahlung Regularisierungserklärung noch die in Artikel 127/1 erwähnte Zahlung
der Abgaben noch die in Artikel 127/2 erwähnte der Abgaben noch die in Artikel 127/2 erwähnte
Regularisierungsbescheinigung werden wirksam, wenn der Anmelder vor Regularisierungsbescheinigung werden wirksam, wenn der Anmelder vor
Einreichung der Regularisierungserklärung von einer belgischen Einreichung der Regularisierungserklärung von einer belgischen
Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit
oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst schriftlich über oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst schriftlich über
laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird.] laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird.]
[Art. 127/3 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 127/3 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013)] 12. Juli 2013)]
[Art. 127/4 - Bei Anwendung von Artikel 127/1 kann die Erklärung nicht [Art. 127/4 - Bei Anwendung von Artikel 127/1 kann die Erklärung nicht
als Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts als Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts
der Selbständigen Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, der Selbständigen Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen,
außer was die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten außer was die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten
Abgaben betrifft.] Abgaben betrifft.]
[Art. 127/4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 127/4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013)] 12. Juli 2013)]
[Art. 127/5 - In den Grenzen der in den Artikeln 127/1 und 127/2 [Art. 127/5 - In den Grenzen der in den Artikeln 127/1 und 127/2
vorgesehenen Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale vorgesehenen Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale
Regularisierung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, Regularisierung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten,
vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst
benutzt werden.] benutzt werden.]
[Art. 127/5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 127/5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013)] 12. Juli 2013)]
[Art. 127/6 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder [Art. 127/6 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder
unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für
Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung
auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der
Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen
sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser
Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale
Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels
abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser
Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind.] Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind.]
[Art. 127/6 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom [Art. 127/6 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom
12. Juli 2013)] 12. Juli 2013)]
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