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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 DECEMBRE 2005. - Loi-programme | 27 DECEMBER 2005. - Programmawet |
Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 121 à 127/6 de la loi-programme du 27 décembre | de artikelen 121 tot 127/6 van de programmawet van 27 december 2005 |
2005 (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 20 mars 2006), tels | (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005, err. van 20 maart 2006), |
qu'ils ont été modifiés par la loi du 11 juillet 2013 modifiant le | zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 11 juli 2013 tot wijziging |
régime de régularisation fiscale et instaurant une régularisation | van het systeem van fiscale regularisatie en tot invoering van een |
sociale (Moniteur belge du 12 juillet 2013). | sociale regularisatie (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2013). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz |
(...) | (...) |
TITEL VII - Finanzen | TITEL VII - Finanzen |
KAPITEL VI - Steuerregularisierung | KAPITEL VI - Steuerregularisierung |
Art. 121 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Art. 121 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels versteht man unter: | Kapitels versteht man unter: |
1. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Summen, Werten[, | 1. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Summen, Werten[, |
Kapitalien] und Einkünften beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen | Kapitalien] und Einkünften beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen |
im Hinblick auf die Erlangung einer Regularisierungsbescheinigung | im Hinblick auf die Erlangung einer Regularisierungsbescheinigung |
gegen Zahlung zu dem normalerweise geschuldeten Steuersatz, | gegen Zahlung zu dem normalerweise geschuldeten Steuersatz, |
2. "anderen regularisierten Einkünften": Summen, Werte und Einkünfte, | 2. "anderen regularisierten Einkünften": Summen, Werte und Einkünfte, |
für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine | geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine |
Regularisierungserklärung von einer natürlichen Person eingereicht | Regularisierungserklärung von einer natürlichen Person eingereicht |
wird, anhand deren diese Person nachweist, dass diese Einkünfte für | wird, anhand deren diese Person nachweist, dass diese Einkünfte für |
das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, anderer Art als | das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, anderer Art als |
Berufseinkünfte sind, | Berufseinkünfte sind, |
3. "regularisierten Berufseinkünften": Summen, Werte und Einkünfte, | 3. "regularisierten Berufseinkünften": Summen, Werte und Einkünfte, |
für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine | geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine |
Regularisierungserklärung von einer juristischen Person eingereicht | Regularisierungserklärung von einer juristischen Person eingereicht |
wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn diese nicht | wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn diese nicht |
nachweisen kann, dass diese Einkünfte für das Jahr, in dem sie erzielt | nachweisen kann, dass diese Einkünfte für das Jahr, in dem sie erzielt |
oder bezogen worden sind, anderer Art als Berufseinkünfte sind, | oder bezogen worden sind, anderer Art als Berufseinkünfte sind, |
4. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des | 4. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, |
für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine | geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine |
Regularisierungserklärung von einer juristischen Person oder einer | Regularisierungserklärung von einer juristischen Person oder einer |
natürlichen Person eingereicht wird, | natürlichen Person eingereicht wird, |
5. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person, | 5. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person, |
die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine | die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine |
Regularisierungserklärung einreicht. | Regularisierungserklärung einreicht. |
Unter "natürlichen Personen" versteht man Einwohner des Königreichs, | Unter "natürlichen Personen" versteht man Einwohner des Königreichs, |
die aufgrund von Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der | die aufgrund von Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der |
Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Nichtansässige, die | Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Nichtansässige, die |
aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer der | aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer der |
Gebietsfremden unterliegen. | Gebietsfremden unterliegen. |
[Unter "juristischen Personen" versteht man inländische | [Unter "juristischen Personen" versteht man inländische |
Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 179 des | Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 179 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen, | Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen, |
zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne | zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne |
Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt | Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt |
sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben | sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben |
Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und | Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und |
ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 desselben | ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 desselben |
Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen,] | Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen,] |
6. ["Bevollmächtigte": Personen und Unternehmen, die in den Artikeln 2 | 6. ["Bevollmächtigte": Personen und Unternehmen, die in den Artikeln 2 |
und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung | und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung |
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung erwähnt sind,] | Terrorismusfinanzierung erwähnt sind,] |
7. "Abgaben": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung | 7. "Abgaben": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung |
geschuldeten Steuer, | geschuldeten Steuer, |
[8. "steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel | [8. "steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel |
erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der | erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der |
Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der | Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der |
Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 | Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 |
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, | Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, |
81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 137 | 81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 137 |
oder 159 des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, | oder 159 des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, |
216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und | 216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches oder in den Artikeln 2028 oder 2029 des | Kanzleigebührengesetzbuches oder in den Artikeln 2028 oder 2029 des |
Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, | Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, |
gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die Regularisierungserklärung | gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die Regularisierungserklärung |
eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis mehr ausüben kann.] | eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis mehr ausüben kann.] |
[Art. 121 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) | [Art. 121 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) |
des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. | des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. |
5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 11. Juli 2013 | 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 11. Juli 2013 |
(B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 | (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 |
Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); | Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); |
einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe d) des G. vom | einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe d) des G. vom |
11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] | 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] |
Art. 122 - § 1 - [Steuerlich nicht verjährte] in Artikel 121 Nr. 2 | Art. 122 - § 1 - [Steuerlich nicht verjährte] in Artikel 121 Nr. 2 |
erwähnte andere regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der | erwähnte andere regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung |
eingereicht wird, unterliegen: | eingereicht wird, unterliegen: |
- ihrem normalen Steuersatz, wenn die Regularisierungserklärung | - ihrem normalen Steuersatz, wenn die Regularisierungserklärung |
spätestens am 30. Juni 2006 eingereicht wird, | spätestens am 30. Juni 2006 eingereicht wird, |
- ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 5 | - ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 5 |
Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Juli 2006 | Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Juli 2006 |
und spätestens am 31. Dezember 2006 eingereicht wird, | und spätestens am 31. Dezember 2006 eingereicht wird, |
- [ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 10 | - [ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 10 |
Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Januar | Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Januar |
2007 und spätestens am 14. Juli 2013 eingereicht wird,] | 2007 und spätestens am 14. Juli 2013 eingereicht wird,] |
[- ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 15 | [- ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 15 |
Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 15. Juli | Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 15. Juli |
2013 und spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht wird, sofern | 2013 und spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht wird, sofern |
Artikel 122/1 keine Anwendung findet.] | Artikel 122/1 keine Anwendung findet.] |
§ 2 - [Steuerlich nicht verjährte regularisierte Berufseinkünfte, für | § 2 - [Steuerlich nicht verjährte regularisierte Berufseinkünfte, für |
die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine | die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine |
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen ihrem normalen | Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen ihrem normalen |
Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem | Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem |
diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um eine | diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um eine |
Geldbuße von 15 Prozentpunkten und gegebenenfalls um die zusätzliche | Geldbuße von 15 Prozentpunkten und gegebenenfalls um die zusätzliche |
Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der | Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der |
natürlichen Personen oder die Agglomerationszuschlagsteuer auf die | natürlichen Personen oder die Agglomerationszuschlagsteuer auf die |
Steuer der natürlichen Personen, sofern Artikel 122/1 keine Anwendung | Steuer der natürlichen Personen, sofern Artikel 122/1 keine Anwendung |
findet.] | findet.] |
§ 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der | § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Abgaben zur Folge, dass [steuerlich | vorliegendem Artikel erwähnten Abgaben zur Folge, dass [steuerlich |
nicht verjährte andere regularisierte Einkünfte] und [steuerlich nicht | nicht verjährte andere regularisierte Einkünfte] und [steuerlich nicht |
verjährte regularisierte Berufseinkünfte,] auf die diese Abgaben | verjährte regularisierte Berufseinkünfte,] auf die diese Abgaben |
angewandt worden sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer | angewandt worden sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer |
unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das | unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das |
Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der | Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der |
darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und | darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und |
auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des | auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des |
Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen | Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen |
befreienden Erklärung vorgesehen ist. | befreienden Erklärung vorgesehen ist. |
Die Tatsache, dass [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] zu | Die Tatsache, dass [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] zu |
Unrecht als [steuerlich nicht verjährte andere regularisierte | Unrecht als [steuerlich nicht verjährte andere regularisierte |
Einkünfte] der Abgabe unterworfen worden sind, steht einer neuen | Einkünfte] der Abgabe unterworfen worden sind, steht einer neuen |
Besteuerung als [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] nicht im | Besteuerung als [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] nicht im |
Wege. | Wege. |
§ 4 - [Sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet, unterliegen | § 4 - [Sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet, unterliegen |
steuerlich nicht verjährte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für | steuerlich nicht verjährte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für |
die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine | die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine |
Regularisierungserklärung eingereicht wird, der Mehrwertsteuer zu dem | Regularisierungserklärung eingereicht wird, der Mehrwertsteuer zu dem |
Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in | Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in |
dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15 | dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15 |
Prozentpunkten, unter Ausschluss der Fälle, in denen die | Prozentpunkten, unter Ausschluss der Fälle, in denen die |
Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von | Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von |
steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt.] | steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt.] |
Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte | Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte |
Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des | Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in vorhergehendem Absatz | vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in vorhergehendem Absatz |
erwähnten Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im | erwähnten Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im |
Übrigen nicht mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen | Übrigen nicht mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen |
Sanktion, Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das | Sanktion, Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das |
Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen | Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen |
werden können. | werden können. |
[Art. 122 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 122 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 3 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 | Art. 3 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 |
einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des | einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des |
G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 einziger Absatz | G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 einziger Absatz |
vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 11. | vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 11. |
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des | Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des |
G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 3 Abs. 1 und 2 | G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 3 Abs. 1 und 2 |
abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. | abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. |
Juli 2013); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 6 des G. vom 11. Juli | Juli 2013); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 6 des G. vom 11. Juli |
2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] | 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] |
[Art. 122/1 - § 1 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in | [Art. 122/1 - § 1 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in |
Artikel 127 § 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für | Artikel 127 § 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für |
die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine | die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine |
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe | Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe |
zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital. | zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital. |
Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, | Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, |
für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer | eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer |
Abgabe zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital. | Abgabe zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital. |
§ 2 - Steuerlich nicht verjährte regularisierte Einkünfte aus einer | § 2 - Steuerlich nicht verjährte regularisierte Einkünfte aus einer |
schweren und organisierten Steuerhinterziehung, für die besonders | schweren und organisierten Steuerhinterziehung, für die besonders |
komplexe Mechanismen oder Verfahren von internationalem Umfang | komplexe Mechanismen oder Verfahren von internationalem Umfang |
verwendet werden, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des | verwendet werden, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, | vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, |
unterliegen: | unterliegen: |
a) ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 20 | a) ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 20 |
Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 2 erwähnte andere | Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 2 erwähnte andere |
regularisierte Einkünfte handelt, | regularisierte Einkünfte handelt, |
b) ihrem normalen Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum | b) ihrem normalen Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum |
anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden | anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden |
sind, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten und gegebenenfalls | sind, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten und gegebenenfalls |
um die zusätzliche Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer | um die zusätzliche Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer |
auf die Steuer der natürlichen Personen oder die | auf die Steuer der natürlichen Personen oder die |
Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, | Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, |
sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 3 erwähnte regularisierte | sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 3 erwähnte regularisierte |
Berufseinkünfte handelt, | Berufseinkünfte handelt, |
c) dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar | c) dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar |
ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße | ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße |
von 20 Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 4 erwähnte | von 20 Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr. 4 erwähnte |
regularisierte Mehrwertsteuerumsätze handelt, unter Ausschluss der | regularisierte Mehrwertsteuerumsätze handelt, unter Ausschluss der |
Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der | Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der |
Regularisierung von steuerlich nicht verjährten regularisierten | Regularisierung von steuerlich nicht verjährten regularisierten |
Berufseinkünften führt. | Berufseinkünften führt. |
§ 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der | § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der |
Bestimmungen von § 2 hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel | Bestimmungen von § 2 hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel |
erwähnten Abgaben zur Folge, dass andere regularisierte Einkünfte und | erwähnten Abgaben zur Folge, dass andere regularisierte Einkünfte und |
regularisierte Berufseinkünfte, auf die diese Abgaben angewandt worden | regularisierte Berufseinkünfte, auf die diese Abgaben angewandt worden |
sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder | sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder |
unterworfen werden können, so wie sie durch das | unterworfen werden können, so wie sie durch das |
Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der | Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der |
darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und | darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und |
auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des | auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des |
Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen | Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen |
befreienden Erklärung vorgesehen ist. | befreienden Erklärung vorgesehen ist. |
Die Tatsache, dass Berufseinkünfte zu Unrecht als andere | Die Tatsache, dass Berufseinkünfte zu Unrecht als andere |
regularisierte Einkünfte der Abgabe unterworfen worden sind, steht | regularisierte Einkünfte der Abgabe unterworfen worden sind, steht |
einer neuen Besteuerung als Berufseinkünfte nicht im Wege. | einer neuen Besteuerung als Berufseinkünfte nicht im Wege. |
Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte | Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte |
Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des | Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels hat die Zahlung der in § 2 erwähnten | vorliegenden Artikels hat die Zahlung der in § 2 erwähnten |
Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im Übrigen nicht | Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im Übrigen nicht |
mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen Sanktion, | mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen Sanktion, |
Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das | Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das |
Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen | Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen |
werden können.] | werden können.] |
[Art. 122/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 122/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013)] | 12. Juli 2013)] |
Art. 123 - [Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der | Art. 123 - [Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der |
Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem | Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem |
Gesetz erwähnt sind, werden wirksam:] | Gesetz erwähnt sind, werden wirksam:] |
1. [- wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, | 1. [- wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, |
die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn diese | die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn diese |
Einkünfte ausschließlich durch Straftaten erworben wurden, die in den | Einkünfte ausschließlich durch Straftaten erworben wurden, die in den |
Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den | Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den |
Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133 | Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133 |
und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und | und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und |
206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und | 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis des | Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis des |
Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, | Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, |
- wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, die in | - wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, die in |
Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der | Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der |
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 | Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 |
Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der | Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der |
Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat | Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat |
"Untreue", sofern sie gemäß Artikel 122/1 regularisiert werden,] | "Untreue", sofern sie gemäß Artikel 122/1 regularisiert werden,] |
2. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von | 2. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von |
einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für | einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für |
soziale Sicherheit oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst | soziale Sicherheit oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst |
schriftlich über laufende spezifische Untersuchungshandlungen | schriftlich über laufende spezifische Untersuchungshandlungen |
informiert wird, | informiert wird, |
3. wenn zugunsten desselben Anmelders oder Mehrwertsteuerpflichtigen | 3. wenn zugunsten desselben Anmelders oder Mehrwertsteuerpflichtigen |
[während des Zeitraums ab dem 15. Juli 2013 bis einschließlich 31. | [während des Zeitraums ab dem 15. Juli 2013 bis einschließlich 31. |
Dezember 2013] bereits eine Regularisierungserklärung eingereicht | Dezember 2013] bereits eine Regularisierungserklärung eingereicht |
worden ist. | worden ist. |
[Art. 123 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 | [Art. 123 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 |
Buchstabe a) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); | Buchstabe a) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); |
einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe b) des G. vom 11. | einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe b) des G. vom 11. |
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert | Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert |
durch Art. 5 Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli | durch Art. 5 Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli |
2013)] | 2013)] |
Art. 124 - Im Hinblick auf die Entgegennahme der | Art. 124 - Im Hinblick auf die Entgegennahme der |
Regularisierungserklärungen schafft der König innerhalb des Föderalen | Regularisierungserklärungen schafft der König innerhalb des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen eine "Kontaktstelle Regularisierungen". | Öffentlichen Dienstes Finanzen eine "Kontaktstelle Regularisierungen". |
[...] | [...] |
[In den Fällen, die in den Artikeln 122 und 122/1 erwähnt sind, wird | [In den Fällen, die in den Artikeln 122 und 122/1 erwähnt sind, wird |
die Regularisierungserklärung zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu | die Regularisierungserklärung zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu |
dem Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der | dem Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der |
regularisierten Kapitalien und Einkünfte, dem Zeitraum, in dem die | regularisierten Kapitalien und Einkünfte, dem Zeitraum, in dem die |
Kapitalien und Einkünfte entstanden sind, und den für die | Kapitalien und Einkünfte entstanden sind, und den für die |
regularisierten Beträge genutzten Finanzkonten eingereicht.] | regularisierten Beträge genutzten Finanzkonten eingereicht.] |
Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die | Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die |
"Kontaktstelle Regularisierungen" den Anmelder oder seinen | "Kontaktstelle Regularisierungen" den Anmelder oder seinen |
Bevollmächtigten binnen dreißig Tagen per Brief über ihre | Bevollmächtigten binnen dreißig Tagen per Brief über ihre |
Zulässigkeit. Die "Kontaktstelle Regularisierungen" legt im selben | Zulässigkeit. Die "Kontaktstelle Regularisierungen" legt im selben |
Brief den Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels | Brief den Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels |
geschuldeten Abgabe fest. | geschuldeten Abgabe fest. |
Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der | Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der |
Versendung dieses Briefs erfolgen[; sie fällt der Staatskasse | Versendung dieses Briefs erfolgen[; sie fällt der Staatskasse |
endgültig zu]. | endgültig zu]. |
Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen" | Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen" |
dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine | dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine |
Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom König festgelegt wird | Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom König festgelegt wird |
und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und | und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und |
gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag | gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag |
der regularisierten Summen, Werte und Einkünfte. | der regularisierten Summen, Werte und Einkünfte. |
[Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem | [Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem |
Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die "Kontaktstelle | Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die "Kontaktstelle |
Regularisierungen" das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar | Regularisierungen" das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar |
1993 eingesetzte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen | 1993 eingesetzte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen |
über die abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift | über die abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift |
der Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 3 [sic, zu lesen | der Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 3 [sic, zu lesen |
ist: Absatz 2] erwähnten Angaben mit Ausnahme des | ist: Absatz 2] erwähnten Angaben mit Ausnahme des |
Hinterziehungsschemas zu.] | Hinterziehungsschemas zu.] |
Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" abgegebene Erklärungen | Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" abgegebene Erklärungen |
werden von ihr nummeriert und aufbewahrt. Eine Abschrift jeder | werden von ihr nummeriert und aufbewahrt. Eine Abschrift jeder |
Regularisierungsbescheinigung in Bezug auf Summen, Werte und | Regularisierungsbescheinigung in Bezug auf Summen, Werte und |
Einkünfte, die der in Artikel 122 §§ 2 und 4 erwähnten Abgabe | Einkünfte, die der in Artikel 122 §§ 2 und 4 erwähnten Abgabe |
unterliegen, wird dem lokalen Steuerdienst, dem der Anmelder | unterliegen, wird dem lokalen Steuerdienst, dem der Anmelder |
untersteht, übermittelt und seiner Steuerakte beigefügt. Darüber | untersteht, übermittelt und seiner Steuerakte beigefügt. Darüber |
hinaus führt die "Kontaktstelle Regularisierungen" ein Verzeichnis der | hinaus führt die "Kontaktstelle Regularisierungen" ein Verzeichnis der |
ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die | ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die |
Nummer der Regularisierungserklärung. [...] | Nummer der Regularisierungserklärung. [...] |
Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" tätige Beamte und | Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" tätige Beamte und |
Personalmitglieder sind an das in Artikel 337 des | Personalmitglieder sind an das in Artikel 337 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Berufsgeheimnis gebunden. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Berufsgeheimnis gebunden. |
Außerdem dürfen sie für Erklärungen, bei denen dem lokalen | Außerdem dürfen sie für Erklärungen, bei denen dem lokalen |
Steuerdienst keine Bescheinigung übermittelt wird, die bei der | Steuerdienst keine Bescheinigung übermittelt wird, die bei der |
Regularisierungserklärung eingeholten Auskünfte keinen anderen | Regularisierungserklärung eingeholten Auskünfte keinen anderen |
Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitteilen. | Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitteilen. |
[Art. 124 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 11. | [Art. 124 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 11. |
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); neuer Absatz 2 eingefügt durch | Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); neuer Absatz 2 eingefügt durch |
Art. 6 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 4 | Art. 6 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 4 |
abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. | abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. |
Juli 2013); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 11. | Juli 2013); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 11. |
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 7 abgeändert durch Art. 6 Nr. | Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 7 abgeändert durch Art. 6 Nr. |
4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] | 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] |
Art. 125 - Die Erklärung, die nachfolgende Zahlung der geschuldeten | Art. 125 - Die Erklärung, die nachfolgende Zahlung der geschuldeten |
Abgabe und die [in Artikel 124 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5]] | Abgabe und die [in Artikel 124 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5]] |
erwähnte Bescheinigung können nicht als Indiz oder Hinweis benutzt | erwähnte Bescheinigung können nicht als Indiz oder Hinweis benutzt |
werden, um Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, um | werden, um Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, um |
mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden | mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden |
oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund | oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund |
der Erklärung geschuldeten Abgaben betrifft. | der Erklärung geschuldeten Abgaben betrifft. |
[Art. 125 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 125 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013)] | 12. Juli 2013)] |
Art. 126 - In der Grenzen der in den Artikeln 122 § 3 und 123 | Art. 126 - In der Grenzen der in den Artikeln 122 § 3 und 123 |
vorgesehenen Bestimmungen kann eine Regularisierungsbescheinigung als | vorgesehenen Bestimmungen kann eine Regularisierungsbescheinigung als |
Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den | Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den |
Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt | Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt |
werden. | werden. |
Art. 127 - [ § 1] - Personen, die Straftaten begangen haben, die in | Art. 127 - [ § 1] - Personen, die Straftaten begangen haben, die in |
den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den | den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den |
Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133 | Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133 |
und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und | und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und |
206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und | 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis [des | Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis [des |
Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] erwähnt sind, | Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] erwähnt sind, |
oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt | oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt |
sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den | sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den |
vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre | vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre |
Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen | Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen |
betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher | betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher |
Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind, | Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind, |
werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel | werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel |
befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 121 | befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 121 |
erwähnten Erklärungen gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche | erwähnten Erklärungen gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche |
Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden ist, wenn eine | Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden ist, wenn eine |
Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des vorliegenden | Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des vorliegenden |
Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser | Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser |
Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind. | Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind. |
[ § 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die | [ § 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die |
in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet | in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet |
werden. | werden. |
Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis | Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis |
197, 491 und 492bis und 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches, Artikel | 197, 491 und 492bis und 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches, Artikel |
16 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der | 16 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der |
Unternehmen, Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 | Unternehmen, Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 |
zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden | zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden |
Verkehrs von Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des | Verkehrs von Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1 | Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1 |
bestimmte Straftraten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge | bestimmte Straftraten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge |
der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten | der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten |
straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem | straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem |
Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung | Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung |
oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet | oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet |
worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den | worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den |
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die | Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die |
gemäß vorliegendem Kapitel geschuldeten Beträge korrekt gezahlt haben. | gemäß vorliegendem Kapitel geschuldeten Beträge korrekt gezahlt haben. |
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf | Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf |
Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben | Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben |
haben. | haben. |
Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter | Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter |
nicht.] | nicht.] |
[ § 3 - Mitglieder der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes | [ § 3 - Mitglieder der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" und Mitglieder | Finanzen geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" und Mitglieder |
ihres Personals und andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen | ihres Personals und andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen |
keiner Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 des | keiner Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnt.] | Strafprozessgesetzbuches erwähnt.] |
[Art. 127 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert und abgeändert | [Art. 127 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert und abgeändert |
durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); | durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); |
§ 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | § 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013); § 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 11. Juli | 12. Juli 2013); § 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 11. Juli |
2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] | 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] |
[KAPITEL VI/1 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für | [KAPITEL VI/1 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für |
Berufseinkünfte als Selbständiger] | Berufseinkünfte als Selbständiger] |
[Unterteilung Kapitel VI/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 11. Juli | [Unterteilung Kapitel VI/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 11. Juli |
2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] | 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] |
[Art. 127/1 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 121 Nr. 5 kann | [Art. 127/1 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 121 Nr. 5 kann |
seine in Artikel 121 Nr. 1 erwähnte Regularisierungserklärung gegen | seine in Artikel 121 Nr. 1 erwähnte Regularisierungserklärung gegen |
Zahlung einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die | Zahlung einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die |
Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die | Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die |
Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten | Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten |
Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des | Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des |
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des |
Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden. | Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden. |
Gemäß Artikel 16 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 | Gemäß Artikel 16 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 |
gelten endgültige und vorläufige Beiträge als in fünf Jahren ab dem 1. | gelten endgültige und vorläufige Beiträge als in fünf Jahren ab dem 1. |
Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden. | Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden. |
Gemäß Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur | Gemäß Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten | Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 38 gelten in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des | Königlichen Erlasses Nr. 38 gelten in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte |
Regularisierungsbeiträge als am 1. Januar des achten Jahres nach dem | Regularisierungsbeiträge als am 1. Januar des achten Jahres nach dem |
Jahr des Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit | Jahr des Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit |
verjährt. | verjährt. |
§ 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten | § 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet | Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet |
werden, gelten jedoch nur gegen Zahlung einer zusätzlichen | werden, gelten jedoch nur gegen Zahlung einer zusätzlichen |
Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte entspricht, als | Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte entspricht, als |
regularisiert. | regularisiert. |
§ 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in | § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in |
vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in | vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte | vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte |
Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können: | Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können: |
- der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten | - der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten |
Beiträge, | Beiträge, |
- der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen | - der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen |
Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 | Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 |
erwähnt sind, und | erwähnt sind, und |
- der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten | - der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind. | Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind. |
Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet | Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet |
keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen | keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen.] | Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen.] |
[Art. 127/1 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 127/1 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013)] | 12. Juli 2013)] |
[Art. 127/2 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 127/1 regularisierten | [Art. 127/2 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 127/1 regularisierten |
Berufseinkünfte wird die gemäß Artikel 124 Absatz 2 bei der | Berufseinkünfte wird die gemäß Artikel 124 Absatz 2 bei der |
"Kontaktstelle Regularisierungen" eingereichte | "Kontaktstelle Regularisierungen" eingereichte |
Regularisierungserklärung durch den Betrag der Berufseinkünfte, die | Regularisierungserklärung durch den Betrag der Berufseinkünfte, die |
der Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. | der Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. |
38 geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen | 38 geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen |
werden müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe | werden müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe |
ergänzt. Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem | ergänzt. Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem |
Zeitraum, in dem die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht. | Zeitraum, in dem die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht. |
Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach | Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach |
Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden. | Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden. |
In dem in Artikel 124 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten | In dem in Artikel 124 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten |
Brief wird ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden | Brief wird ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden |
Kapitels geschuldeten Abgabe angegeben. | Kapitels geschuldeten Abgabe angegeben. |
Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der | Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der |
Versendung dieses Briefs erfolgen; sie fällt der Staatskasse endgültig | Versendung dieses Briefs erfolgen; sie fällt der Staatskasse endgültig |
zu. | zu. |
Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen" | Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen" |
dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die | dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die |
soziale Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und | soziale Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und |
die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und | die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und |
gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag | gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag |
der regularisierten Berufseinkünfte. | der regularisierten Berufseinkünfte. |
Die "Kontakstelle Regularisierungen" übermittelt ebenfalls eine | Die "Kontakstelle Regularisierungen" übermittelt ebenfalls eine |
Abschrift jeder Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem | Abschrift jeder Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem |
Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der | Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der |
Sozialversicherungskasse des Anmelders mittteilen wird. | Sozialversicherungskasse des Anmelders mittteilen wird. |
Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der | Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der |
Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse | Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse |
des Anmelders unterliegen außerhalb der Ausübung ihres Amtes einem | des Anmelders unterliegen außerhalb der Ausübung ihres Amtes einem |
absoluten Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder | absoluten Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder |
Beschlüsse, von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten | Beschlüsse, von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten |
haben. Sie unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in | haben. Sie unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in |
Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.] | Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.] |
[Art. 127/2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 127/2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013)] | 12. Juli 2013)] |
[Art. 127/3 - Weder die in Artikel 127/1 erwähnte | [Art. 127/3 - Weder die in Artikel 127/1 erwähnte |
Regularisierungserklärung noch die in Artikel 127/1 erwähnte Zahlung | Regularisierungserklärung noch die in Artikel 127/1 erwähnte Zahlung |
der Abgaben noch die in Artikel 127/2 erwähnte | der Abgaben noch die in Artikel 127/2 erwähnte |
Regularisierungsbescheinigung werden wirksam, wenn der Anmelder vor | Regularisierungsbescheinigung werden wirksam, wenn der Anmelder vor |
Einreichung der Regularisierungserklärung von einer belgischen | Einreichung der Regularisierungserklärung von einer belgischen |
Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit | Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit |
oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst schriftlich über | oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst schriftlich über |
laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird.] | laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird.] |
[Art. 127/3 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 127/3 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013)] | 12. Juli 2013)] |
[Art. 127/4 - Bei Anwendung von Artikel 127/1 kann die Erklärung nicht | [Art. 127/4 - Bei Anwendung von Artikel 127/1 kann die Erklärung nicht |
als Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts | als Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts |
der Selbständigen Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, | der Selbständigen Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, |
außer was die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten | außer was die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten |
Abgaben betrifft.] | Abgaben betrifft.] |
[Art. 127/4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 127/4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013)] | 12. Juli 2013)] |
[Art. 127/5 - In den Grenzen der in den Artikeln 127/1 und 127/2 | [Art. 127/5 - In den Grenzen der in den Artikeln 127/1 und 127/2 |
vorgesehenen Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale | vorgesehenen Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale |
Regularisierung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, | Regularisierung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, |
vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst | vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst |
benutzt werden.] | benutzt werden.] |
[Art. 127/5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 127/5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013)] | 12. Juli 2013)] |
[Art. 127/6 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder | [Art. 127/6 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder |
unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für | unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für |
Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des | Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung | Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung |
auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der | auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der |
Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen | Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen |
sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser | sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser |
Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale | Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale |
Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels | Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels |
abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser | abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser |
Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind.] | Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind.] |
[Art. 127/6 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom | [Art. 127/6 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom |
12. Juli 2013)] | 12. Juli 2013)] |