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Vue multilingue de Loi-programme du 27/04/2007
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Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 AVRIL 2007. - Loi-programme 27 APRIL 2007. - Programmawet
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel II, hoofdstuk
II, chapitre II, de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge II, van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8
du 8 mai 2007). mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. APRIL 2007 - Programmgesetz 27. APRIL 2007 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - Energie TITEL II - Energie
(...) (...)
KAPITEL II - Automatische Anwendung von Höchstpreisen für die KAPITEL II - Automatische Anwendung von Höchstpreisen für die
Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden
mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen
unter: unter:
1. "Gesetz vom 12. April 1965": das Gesetz vom 12. April 1965 über den 1. "Gesetz vom 12. April 1965": das Gesetz vom 12. April 1965 über den
Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen,
2. "Gesetz vom 15. Januar 1990": das Gesetz vom 15. Januar 1990 über 2. "Gesetz vom 15. Januar 1990": das Gesetz vom 15. Januar 1990 über
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit, Sicherheit,
3. "Gesetz vom 29. April 1999": das Gesetz vom 29. April 1999 über die 3. "Gesetz vom 29. April 1999": das Gesetz vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, Organisation des Elektrizitätsmarktes,
4. "Endkunde": Endkunde im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 des vorerwähnten 4. "Endkunde": Endkunde im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 des vorerwähnten
Gesetzes vom 29. April 1999 und Artikel 1 Nr. 23 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. April 1999 und Artikel 1 Nr. 23 des vorerwähnten
Gesetzes vom 12. April 1965, Gesetzes vom 12. April 1965,
5. "Verteilernetzbetreiber": natürliche oder juristische Person, die 5. "Verteilernetzbetreiber": natürliche oder juristische Person, die
ein Verteilernetz im Sinne von Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 29. ein Verteilernetz im Sinne von Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 29.
April 1999 betreibt oder eine Gasverteilung im Sinne von Artikel 1 Nr. April 1999 betreibt oder eine Gasverteilung im Sinne von Artikel 1 Nr.
12 des Gesetzes vom 12. April 1965 gewährleistet, 12 des Gesetzes vom 12. April 1965 gewährleistet,
6. "Versorger": Versorger im Sinne von Artikel 2 Nr. 15bis des 6. "Versorger": Versorger im Sinne von Artikel 2 Nr. 15bis des
Gesetzes vom 29. April 1999 und Versorgungsunternehmen im Sinne von Gesetzes vom 29. April 1999 und Versorgungsunternehmen im Sinne von
Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. April 1965; ein Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. April 1965; ein
Verteilernetzbetreiber, der einem Endkunden, dessen Versorgungsvertrag Verteilernetzbetreiber, der einem Endkunden, dessen Versorgungsvertrag
gekündigt worden ist, Elektrizität oder Erdgas verkauft, gilt als gekündigt worden ist, Elektrizität oder Erdgas verkauft, gilt als
Versorger, Versorger,
7. "Haushalt": Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder Personen, 7. "Haushalt": Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder Personen,
die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort zusammenleben; die die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort zusammenleben; die
Haushaltszusammensetzung wird nach den Daten bestimmt, die im Haushaltszusammensetzung wird nach den Daten bestimmt, die im
Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind, Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind,
8. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliges Ziffernfeld 8. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliges Ziffernfeld
mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer Anschlussstelle an das mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer Anschlussstelle an das
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz, Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz,
9. "Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit": 9. "Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit":
in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte
Erkennungsnummer, Erkennungsnummer,
10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, 10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft,
K.M.B., Mittelstand und Energie. K.M.B., Mittelstand und Energie.
Art. 4 - Als geschützte Haushalts-Kunden mit moderaten Einkünften oder Art. 4 - Als geschützte Haushalts-Kunden mit moderaten Einkünften oder
in prekärer Lage im Sinne von Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 29. in prekärer Lage im Sinne von Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 29.
April 1999 und Artikel 15/10 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 April 1999 und Artikel 15/10 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965
gelten Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts: gelten Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts:
1. die in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des am 14. Juli 1994 1. die in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind,
2. die Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben, die ein Ö.S.H.Z. 2. die Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben, die ein Ö.S.H.Z.
einer Person gewährt, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für einer Person gewährt, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für
unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist und aufgrund unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist und aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Berechtigter im System der ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Berechtigter im System der
sozialen Eingliederung gilt, sozialen Eingliederung gilt,
3. die Anspruch auf eine Beihilfe haben, die ihnen von einem ÖSHZ 3. die Anspruch auf eine Beihilfe haben, die ihnen von einem ÖSHZ
gewährt wird in Erwartung des garantierten Einkommens für Betagte, der gewährt wird in Erwartung des garantierten Einkommens für Betagte, der
Einkommensgarantie für Betagte oder einer Behindertenbeihilfe wie in Einkommensgarantie für Betagte oder einer Behindertenbeihilfe wie in
Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des am 14. Juli 1994 Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt. Entschädigungspflichtversicherung erwähnt.
Der König kann die Liste der in Absatz 1 erwähnten Kunden durch einen Der König kann die Liste der in Absatz 1 erwähnten Kunden durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen. im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen.
Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft ist damit beauftragt, die automatische Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft ist damit beauftragt, die automatische
Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und
Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden mit moderaten Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden mit moderaten
Einkünften oder in prekärer Lage zu gewährleisten. Einkünften oder in prekärer Lage zu gewährleisten.
Art. 6 - Gewährung und Entzug des Rechts auf Höchstpreise für die Art. 6 - Gewährung und Entzug des Rechts auf Höchstpreise für die
Elektrizitäts- und Erdgasversorgung geschehen unter Berücksichtigung Elektrizitäts- und Erdgasversorgung geschehen unter Berücksichtigung
des Artikels 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990. des Artikels 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990.
Die Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Die Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und
Erdgasversorgung geschieht automatisch, wenn die für diese Anwendung Erdgasversorgung geschieht automatisch, wenn die für diese Anwendung
erforderlichen Daten in dem in Artikel 2 Nr. 9 des vorerwähnten erforderlichen Daten in dem in Artikel 2 Nr. 9 des vorerwähnten
Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung stehen. Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung stehen.
Stehen die Daten in diesem Netzwerk zur Verfügung, fragt der FÖD Stehen die Daten in diesem Netzwerk zur Verfügung, fragt der FÖD
Wirtschaft sie bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit ab. Wirtschaft sie bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit ab.
Modalitäten für den Verkehr von Daten, die in dem in Artikel 2 Nr. 9 Modalitäten für den Verkehr von Daten, die in dem in Artikel 2 Nr. 9
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung
stehen, unterliegen einer Erlaubnis seitens des Sektoriellen stehen, unterliegen einer Erlaubnis seitens des Sektoriellen
Ausschusses der sozialen Sicherheit. Ausschusses der sozialen Sicherheit.
Ungeachtet der automatischen Anwendung von Höchstpreisen für die Ungeachtet der automatischen Anwendung von Höchstpreisen für die
Elektrizitäts- und Erdgasversorgung sind Versorger verpflichtet, Elektrizitäts- und Erdgasversorgung sind Versorger verpflichtet,
Bescheinigungen anzunehmen, mit denen Endkunden nachweisen, dass sie Bescheinigungen anzunehmen, mit denen Endkunden nachweisen, dass sie
einer der in Artikel 4 erwähnten Kategorien angehören. Versorger einer der in Artikel 4 erwähnten Kategorien angehören. Versorger
halten eine Liste der Endkunden, die eine Bescheinigung eingereicht halten eine Liste der Endkunden, die eine Bescheinigung eingereicht
haben, zur Verfügung des FÖD Wirtschaft. haben, zur Verfügung des FÖD Wirtschaft.
Betreffende Personen haben das Recht, sich kostenlos der Verarbeitung Betreffende Personen haben das Recht, sich kostenlos der Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten im Hinblick auf die automatische ihrer personenbezogenen Daten im Hinblick auf die automatische
Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und
Erdgasversorgung zu widersetzen, indem sie eine diesbezügliche Erdgasversorgung zu widersetzen, indem sie eine diesbezügliche
datierte und unterzeichnete Notifizierung an ihren Versorger richten. datierte und unterzeichnete Notifizierung an ihren Versorger richten.
Art. 7 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft aktualisiert regelmässig die Daten, Art. 7 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft aktualisiert regelmässig die Daten,
die für die Einrichtung des Informationssystems im Hinblick auf die die für die Einrichtung des Informationssystems im Hinblick auf die
automatische Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und automatische Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und
Erdgasversorgung erforderlich, relevant und verhältnismässig sind. Der Erdgasversorgung erforderlich, relevant und verhältnismässig sind. Der
König legt diesbezüglich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass König legt diesbezüglich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Periodizität und Modalitäten fest. Periodizität und Modalitäten fest.
Zu diesem Zweck sieht der FÖD Wirtschaft das Nationalregister der Zu diesem Zweck sieht der FÖD Wirtschaft das Nationalregister der
natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
eingeführt worden ist, und die Daten, die über die Zentrale Datenbank eingeführt worden ist, und die Daten, die über die Zentrale Datenbank
der sozialen Sicherheit im Netzwerk der sozialen Sicherheit zugänglich der sozialen Sicherheit im Netzwerk der sozialen Sicherheit zugänglich
sind, gemäss den Modalitäten ein, die einerseits vom Sektoriellen sind, gemäss den Modalitäten ein, die einerseits vom Sektoriellen
Ausschuss des Nationalregisters und andererseits vom Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters und andererseits vom Sektoriellen
Ausschuss der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind Ausschuss der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind
beziehungsweise werden. beziehungsweise werden.
Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die
Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, hat der FÖD Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, hat der FÖD
Wirtschaft: Wirtschaft:
1. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, 1. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen,
2. das Recht, die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit zu 2. das Recht, die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit zu
benutzen. benutzen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten
für die Einsichtnahme anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme für die Einsichtnahme anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme
festlegen. Die Übermittlung und Verknüpfung von Daten aus diesen festlegen. Die Übermittlung und Verknüpfung von Daten aus diesen
Systemen ist nur zulässig, wenn sie mit den ursprünglichen Zielen der Systemen ist nur zulässig, wenn sie mit den ursprünglichen Zielen der
Schaffung dieser Systeme vereinbar ist. Schaffung dieser Systeme vereinbar ist.
§ 2 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für § 2 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für
die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, bitten die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, bitten
Versorger die Endkunden darum, ihnen ihr Geburtsdatum mitzuteilen. Versorger die Endkunden darum, ihnen ihr Geburtsdatum mitzuteilen.
§ 3 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für § 3 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für
die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, können die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, können
Versorger für die Erkennung von Endkunden einen Kundenidentifikator Versorger für die Erkennung von Endkunden einen Kundenidentifikator
benutzen. benutzen.
Der FÖD Wirtschaft organisiert die Umstellung zwischen der Der FÖD Wirtschaft organisiert die Umstellung zwischen der
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und
der Nummer des Nationalregisters einerseits und dem der Nummer des Nationalregisters einerseits und dem
Kundenidentifikator andererseits, den Versorger für die Erkennung Kundenidentifikator andererseits, den Versorger für die Erkennung
ihrer Endkunden benutzen, und umgekehrt. ihrer Endkunden benutzen, und umgekehrt.
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Anwendungsmodalitäten fest. Anwendungsmodalitäten fest.
Art. 8 - Der FÖD Wirtschaft sammelt mindestens einmal pro Jahr und Art. 8 - Der FÖD Wirtschaft sammelt mindestens einmal pro Jahr und
spätestens am 30. September eines jeden Kalenderjahres folgende Daten, spätestens am 30. September eines jeden Kalenderjahres folgende Daten,
die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die
Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind: Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind:
1. bei den Versorgern: Name, Vorname, Adresse des Hauptwohnortes der 1. bei den Versorgern: Name, Vorname, Adresse des Hauptwohnortes der
Endkunden, Datum des Inkrafttretens ihres Versorgungsvertrags, Endkunden, Datum des Inkrafttretens ihres Versorgungsvertrags,
EAN-Code, Adresse des Anschlusses für die Elektrizitäts- und EAN-Code, Adresse des Anschlusses für die Elektrizitäts- und
Erdgasversorgung und gegebenenfalls Geburtsdatum, Erdgasversorgung und gegebenenfalls Geburtsdatum,
2. bei den Verteilernetzbetreibern: EAN-Codes und Adressen der 2. bei den Verteilernetzbetreibern: EAN-Codes und Adressen der
Anschlüsse für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung aller Anschlüsse für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung aller
Endkunden. Endkunden.
Art. 9 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den Art. 9 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den
Austausch von Daten, die für die automatische Anwendung von Austausch von Daten, die für die automatische Anwendung von
Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich
sind, in Absprache mit: sind, in Absprache mit:
1. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 1. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,
2. den Verwaltern anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme, die 2. den Verwaltern anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme, die
gemäss den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 4 gemäss den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 4
bestimmt werden. bestimmt werden.
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit kann in ihr in Artikel Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit kann in ihr in Artikel
6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähntes Personenverzeichnis die 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähntes Personenverzeichnis die
Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Endkunden aufnehmen. Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Endkunden aufnehmen.
§ 2 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den Austausch von § 2 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den Austausch von
Daten, die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Daten, die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die
Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind, mit den Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind, mit den
Versorgern und Verteilernetzbetreibern. Versorgern und Verteilernetzbetreibern.
§ 3 - Der FÖD Wirtschaft ist für die Verarbeitung der aufgrund der § 3 - Der FÖD Wirtschaft ist für die Verarbeitung der aufgrund der
Paragraphen 1 und 2 ausgetauschten personenbezogenen Daten Paragraphen 1 und 2 ausgetauschten personenbezogenen Daten
verantwortlich. verantwortlich.
Art. 10 - § 1 - Versorger verpflichten sich dazu, die in Artikel 8 Art. 10 - § 1 - Versorger verpflichten sich dazu, die in Artikel 8
erwähnten Daten erst dann zu übermitteln, wenn sie einen gültigen erwähnten Daten erst dann zu übermitteln, wenn sie einen gültigen
Versorgungsvertrag mit den betreffenden Endkunden abgeschlossen haben Versorgungsvertrag mit den betreffenden Endkunden abgeschlossen haben
und wenn diese Endkunden von dem in Artikel 6 Absatz 5 erwähnten Recht und wenn diese Endkunden von dem in Artikel 6 Absatz 5 erwähnten Recht
nicht Gebrauch gemacht haben. nicht Gebrauch gemacht haben.
§ 2 - Der FÖD Wirtschaft achtet darauf, dass jeder Versorger nur die § 2 - Der FÖD Wirtschaft achtet darauf, dass jeder Versorger nur die
Daten in Bezug auf die Endkunden erhält, deren Name und EAN-Code der Daten in Bezug auf die Endkunden erhält, deren Name und EAN-Code der
Versorger aufgrund von Artikel 8 mitgeteilt hat. Versorger aufgrund von Artikel 8 mitgeteilt hat.
Diese Daten umfassen: Diese Daten umfassen:
1. Name und EAN-Code des Endkunden, 1. Name und EAN-Code des Endkunden,
2. Gewährung oder Nicht-Gewährung der Anwendung von Höchstpreisen für 2. Gewährung oder Nicht-Gewährung der Anwendung von Höchstpreisen für
die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung. die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung.
Art. 11 - Beschlüsse über die Anwendung von Höchstpreisen für die Art. 11 - Beschlüsse über die Anwendung von Höchstpreisen für die
Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei Endkunden, die auf der Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei Endkunden, die auf der
Grundlage einer automatischen Verarbeitung wie in den Artikeln 8 bis Grundlage einer automatischen Verarbeitung wie in den Artikeln 8 bis
10 erwähnt ergangen sind, werden den betreffenden Personen schriftlich 10 erwähnt ergangen sind, werden den betreffenden Personen schriftlich
vom Versorger mitgeteilt. vom Versorger mitgeteilt.
Hat das in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehene Verfahren zur Folge, dass Hat das in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehene Verfahren zur Folge, dass
ein Begünstigter des Rechts auf die automatische Anwendung von ein Begünstigter des Rechts auf die automatische Anwendung von
Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung die Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung die
Eigenschaft als geschützter Haushalts-Kunde mit moderaten Einkünften Eigenschaft als geschützter Haushalts-Kunde mit moderaten Einkünften
oder in prekärer Lage verliert, so kann er beim Versorger binnen oder in prekärer Lage verliert, so kann er beim Versorger binnen
dreissig Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung den Nachweis dreissig Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung den Nachweis
erbringen, dass er immer noch ein geschützter Haushalts-Kunde im Sinne erbringen, dass er immer noch ein geschützter Haushalts-Kunde im Sinne
von Artikel 4 ist. Während dieser Frist hat der Betreffende weiterhin von Artikel 4 ist. Während dieser Frist hat der Betreffende weiterhin
Anspruch auf die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die Anspruch auf die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die
Elektrizitäts- und Erdgasversorgung. Elektrizitäts- und Erdgasversorgung.
Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Kapitels fest. Kapitels fest.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die
Sozialwirtschaft Sozialwirtschaft
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA MALAMBA Frau G. MANDAILA MALAMBA
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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