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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 AVRIL 2007. - Loi-programme | 27 APRIL 2007. - Programmawet |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel II, hoofdstuk |
| II, chapitre II, de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge | II, van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 |
| du 8 mai 2007). | mei 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 27. APRIL 2007 - Programmgesetz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL II - Energie | TITEL II - Energie |
| (...) | (...) |
| KAPITEL II - Automatische Anwendung von Höchstpreisen für die | KAPITEL II - Automatische Anwendung von Höchstpreisen für die |
| Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden | Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden |
| mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage | mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. "Gesetz vom 12. April 1965": das Gesetz vom 12. April 1965 über den | 1. "Gesetz vom 12. April 1965": das Gesetz vom 12. April 1965 über den |
| Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, | Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, |
| 2. "Gesetz vom 15. Januar 1990": das Gesetz vom 15. Januar 1990 über | 2. "Gesetz vom 15. Januar 1990": das Gesetz vom 15. Januar 1990 über |
| die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
| Sicherheit, | Sicherheit, |
| 3. "Gesetz vom 29. April 1999": das Gesetz vom 29. April 1999 über die | 3. "Gesetz vom 29. April 1999": das Gesetz vom 29. April 1999 über die |
| Organisation des Elektrizitätsmarktes, | Organisation des Elektrizitätsmarktes, |
| 4. "Endkunde": Endkunde im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 des vorerwähnten | 4. "Endkunde": Endkunde im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 29. April 1999 und Artikel 1 Nr. 23 des vorerwähnten | Gesetzes vom 29. April 1999 und Artikel 1 Nr. 23 des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 12. April 1965, | Gesetzes vom 12. April 1965, |
| 5. "Verteilernetzbetreiber": natürliche oder juristische Person, die | 5. "Verteilernetzbetreiber": natürliche oder juristische Person, die |
| ein Verteilernetz im Sinne von Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 29. | ein Verteilernetz im Sinne von Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 29. |
| April 1999 betreibt oder eine Gasverteilung im Sinne von Artikel 1 Nr. | April 1999 betreibt oder eine Gasverteilung im Sinne von Artikel 1 Nr. |
| 12 des Gesetzes vom 12. April 1965 gewährleistet, | 12 des Gesetzes vom 12. April 1965 gewährleistet, |
| 6. "Versorger": Versorger im Sinne von Artikel 2 Nr. 15bis des | 6. "Versorger": Versorger im Sinne von Artikel 2 Nr. 15bis des |
| Gesetzes vom 29. April 1999 und Versorgungsunternehmen im Sinne von | Gesetzes vom 29. April 1999 und Versorgungsunternehmen im Sinne von |
| Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. April 1965; ein | Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. April 1965; ein |
| Verteilernetzbetreiber, der einem Endkunden, dessen Versorgungsvertrag | Verteilernetzbetreiber, der einem Endkunden, dessen Versorgungsvertrag |
| gekündigt worden ist, Elektrizität oder Erdgas verkauft, gilt als | gekündigt worden ist, Elektrizität oder Erdgas verkauft, gilt als |
| Versorger, | Versorger, |
| 7. "Haushalt": Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder Personen, | 7. "Haushalt": Person, die gewöhnlich alleine wohnt, oder Personen, |
| die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort zusammenleben; die | die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort zusammenleben; die |
| Haushaltszusammensetzung wird nach den Daten bestimmt, die im | Haushaltszusammensetzung wird nach den Daten bestimmt, die im |
| Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind, | Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind, |
| 8. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliges Ziffernfeld | 8. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliges Ziffernfeld |
| mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer Anschlussstelle an das | mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer Anschlussstelle an das |
| Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz, | Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz, |
| 9. "Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit": | 9. "Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit": |
| in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte | in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnte |
| Erkennungsnummer, | Erkennungsnummer, |
| 10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, | 10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, |
| K.M.B., Mittelstand und Energie. | K.M.B., Mittelstand und Energie. |
| Art. 4 - Als geschützte Haushalts-Kunden mit moderaten Einkünften oder | Art. 4 - Als geschützte Haushalts-Kunden mit moderaten Einkünften oder |
| in prekärer Lage im Sinne von Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 29. | in prekärer Lage im Sinne von Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 29. |
| April 1999 und Artikel 15/10 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 | April 1999 und Artikel 15/10 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 |
| gelten Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts: | gelten Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts: |
| 1. die in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des am 14. Juli 1994 | 1. die in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, |
| 2. die Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben, die ein Ö.S.H.Z. | 2. die Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben, die ein Ö.S.H.Z. |
| einer Person gewährt, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für | einer Person gewährt, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für |
| unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist und aufgrund | unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist und aufgrund |
| ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Berechtigter im System der | ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Berechtigter im System der |
| sozialen Eingliederung gilt, | sozialen Eingliederung gilt, |
| 3. die Anspruch auf eine Beihilfe haben, die ihnen von einem ÖSHZ | 3. die Anspruch auf eine Beihilfe haben, die ihnen von einem ÖSHZ |
| gewährt wird in Erwartung des garantierten Einkommens für Betagte, der | gewährt wird in Erwartung des garantierten Einkommens für Betagte, der |
| Einkommensgarantie für Betagte oder einer Behindertenbeihilfe wie in | Einkommensgarantie für Betagte oder einer Behindertenbeihilfe wie in |
| Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des am 14. Juli 1994 | Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 3 und 4 des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnt. | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt. |
| Der König kann die Liste der in Absatz 1 erwähnten Kunden durch einen | Der König kann die Liste der in Absatz 1 erwähnten Kunden durch einen |
| im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen. | im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen. |
| Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft ist damit beauftragt, die automatische | Art. 5 - Der FÖD Wirtschaft ist damit beauftragt, die automatische |
| Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und | Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und |
| Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden mit moderaten | Erdgasversorgung bei geschützten Haushalts-Kunden mit moderaten |
| Einkünften oder in prekärer Lage zu gewährleisten. | Einkünften oder in prekärer Lage zu gewährleisten. |
| Art. 6 - Gewährung und Entzug des Rechts auf Höchstpreise für die | Art. 6 - Gewährung und Entzug des Rechts auf Höchstpreise für die |
| Elektrizitäts- und Erdgasversorgung geschehen unter Berücksichtigung | Elektrizitäts- und Erdgasversorgung geschehen unter Berücksichtigung |
| des Artikels 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990. | des Artikels 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990. |
| Die Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und | Die Anwendung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und |
| Erdgasversorgung geschieht automatisch, wenn die für diese Anwendung | Erdgasversorgung geschieht automatisch, wenn die für diese Anwendung |
| erforderlichen Daten in dem in Artikel 2 Nr. 9 des vorerwähnten | erforderlichen Daten in dem in Artikel 2 Nr. 9 des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung stehen. | Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung stehen. |
| Stehen die Daten in diesem Netzwerk zur Verfügung, fragt der FÖD | Stehen die Daten in diesem Netzwerk zur Verfügung, fragt der FÖD |
| Wirtschaft sie bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit ab. | Wirtschaft sie bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit ab. |
| Modalitäten für den Verkehr von Daten, die in dem in Artikel 2 Nr. 9 | Modalitäten für den Verkehr von Daten, die in dem in Artikel 2 Nr. 9 |
| des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten Netzwerk zur Verfügung |
| stehen, unterliegen einer Erlaubnis seitens des Sektoriellen | stehen, unterliegen einer Erlaubnis seitens des Sektoriellen |
| Ausschusses der sozialen Sicherheit. | Ausschusses der sozialen Sicherheit. |
| Ungeachtet der automatischen Anwendung von Höchstpreisen für die | Ungeachtet der automatischen Anwendung von Höchstpreisen für die |
| Elektrizitäts- und Erdgasversorgung sind Versorger verpflichtet, | Elektrizitäts- und Erdgasversorgung sind Versorger verpflichtet, |
| Bescheinigungen anzunehmen, mit denen Endkunden nachweisen, dass sie | Bescheinigungen anzunehmen, mit denen Endkunden nachweisen, dass sie |
| einer der in Artikel 4 erwähnten Kategorien angehören. Versorger | einer der in Artikel 4 erwähnten Kategorien angehören. Versorger |
| halten eine Liste der Endkunden, die eine Bescheinigung eingereicht | halten eine Liste der Endkunden, die eine Bescheinigung eingereicht |
| haben, zur Verfügung des FÖD Wirtschaft. | haben, zur Verfügung des FÖD Wirtschaft. |
| Betreffende Personen haben das Recht, sich kostenlos der Verarbeitung | Betreffende Personen haben das Recht, sich kostenlos der Verarbeitung |
| ihrer personenbezogenen Daten im Hinblick auf die automatische | ihrer personenbezogenen Daten im Hinblick auf die automatische |
| Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und | Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und |
| Erdgasversorgung zu widersetzen, indem sie eine diesbezügliche | Erdgasversorgung zu widersetzen, indem sie eine diesbezügliche |
| datierte und unterzeichnete Notifizierung an ihren Versorger richten. | datierte und unterzeichnete Notifizierung an ihren Versorger richten. |
| Art. 7 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft aktualisiert regelmässig die Daten, | Art. 7 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft aktualisiert regelmässig die Daten, |
| die für die Einrichtung des Informationssystems im Hinblick auf die | die für die Einrichtung des Informationssystems im Hinblick auf die |
| automatische Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und | automatische Zuerkennung von Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und |
| Erdgasversorgung erforderlich, relevant und verhältnismässig sind. Der | Erdgasversorgung erforderlich, relevant und verhältnismässig sind. Der |
| König legt diesbezüglich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | König legt diesbezüglich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| Periodizität und Modalitäten fest. | Periodizität und Modalitäten fest. |
| Zu diesem Zweck sieht der FÖD Wirtschaft das Nationalregister der | Zu diesem Zweck sieht der FÖD Wirtschaft das Nationalregister der |
| natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur | natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| eingeführt worden ist, und die Daten, die über die Zentrale Datenbank | eingeführt worden ist, und die Daten, die über die Zentrale Datenbank |
| der sozialen Sicherheit im Netzwerk der sozialen Sicherheit zugänglich | der sozialen Sicherheit im Netzwerk der sozialen Sicherheit zugänglich |
| sind, gemäss den Modalitäten ein, die einerseits vom Sektoriellen | sind, gemäss den Modalitäten ein, die einerseits vom Sektoriellen |
| Ausschuss des Nationalregisters und andererseits vom Sektoriellen | Ausschuss des Nationalregisters und andererseits vom Sektoriellen |
| Ausschuss der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind | Ausschuss der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind |
| beziehungsweise werden. | beziehungsweise werden. |
| Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die | Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die |
| Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, hat der FÖD | Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, hat der FÖD |
| Wirtschaft: | Wirtschaft: |
| 1. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, | 1. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, |
| 2. das Recht, die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit zu | 2. das Recht, die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit zu |
| benutzen. | benutzen. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten |
| für die Einsichtnahme anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme | für die Einsichtnahme anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme |
| festlegen. Die Übermittlung und Verknüpfung von Daten aus diesen | festlegen. Die Übermittlung und Verknüpfung von Daten aus diesen |
| Systemen ist nur zulässig, wenn sie mit den ursprünglichen Zielen der | Systemen ist nur zulässig, wenn sie mit den ursprünglichen Zielen der |
| Schaffung dieser Systeme vereinbar ist. | Schaffung dieser Systeme vereinbar ist. |
| § 2 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für | § 2 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für |
| die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, bitten | die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, bitten |
| Versorger die Endkunden darum, ihnen ihr Geburtsdatum mitzuteilen. | Versorger die Endkunden darum, ihnen ihr Geburtsdatum mitzuteilen. |
| § 3 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für | § 3 - Insofern es für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für |
| die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, können | die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich ist, können |
| Versorger für die Erkennung von Endkunden einen Kundenidentifikator | Versorger für die Erkennung von Endkunden einen Kundenidentifikator |
| benutzen. | benutzen. |
| Der FÖD Wirtschaft organisiert die Umstellung zwischen der | Der FÖD Wirtschaft organisiert die Umstellung zwischen der |
| Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und |
| der Nummer des Nationalregisters einerseits und dem | der Nummer des Nationalregisters einerseits und dem |
| Kundenidentifikator andererseits, den Versorger für die Erkennung | Kundenidentifikator andererseits, den Versorger für die Erkennung |
| ihrer Endkunden benutzen, und umgekehrt. | ihrer Endkunden benutzen, und umgekehrt. |
| Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
| legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| Anwendungsmodalitäten fest. | Anwendungsmodalitäten fest. |
| Art. 8 - Der FÖD Wirtschaft sammelt mindestens einmal pro Jahr und | Art. 8 - Der FÖD Wirtschaft sammelt mindestens einmal pro Jahr und |
| spätestens am 30. September eines jeden Kalenderjahres folgende Daten, | spätestens am 30. September eines jeden Kalenderjahres folgende Daten, |
| die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die | die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die |
| Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind: | Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind: |
| 1. bei den Versorgern: Name, Vorname, Adresse des Hauptwohnortes der | 1. bei den Versorgern: Name, Vorname, Adresse des Hauptwohnortes der |
| Endkunden, Datum des Inkrafttretens ihres Versorgungsvertrags, | Endkunden, Datum des Inkrafttretens ihres Versorgungsvertrags, |
| EAN-Code, Adresse des Anschlusses für die Elektrizitäts- und | EAN-Code, Adresse des Anschlusses für die Elektrizitäts- und |
| Erdgasversorgung und gegebenenfalls Geburtsdatum, | Erdgasversorgung und gegebenenfalls Geburtsdatum, |
| 2. bei den Verteilernetzbetreibern: EAN-Codes und Adressen der | 2. bei den Verteilernetzbetreibern: EAN-Codes und Adressen der |
| Anschlüsse für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung aller | Anschlüsse für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung aller |
| Endkunden. | Endkunden. |
| Art. 9 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den | Art. 9 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den |
| Austausch von Daten, die für die automatische Anwendung von | Austausch von Daten, die für die automatische Anwendung von |
| Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich | Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich |
| sind, in Absprache mit: | sind, in Absprache mit: |
| 1. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, | 1. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, |
| 2. den Verwaltern anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme, die | 2. den Verwaltern anderer authentischer Datenverarbeitungssysteme, die |
| gemäss den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 4 | gemäss den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 4 |
| bestimmt werden. | bestimmt werden. |
| Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit kann in ihr in Artikel | Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit kann in ihr in Artikel |
| 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähntes Personenverzeichnis die | 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähntes Personenverzeichnis die |
| Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Endkunden aufnehmen. | Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit der Endkunden aufnehmen. |
| § 2 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den Austausch von | § 2 - Der FÖD Wirtschaft koordiniert und organisiert den Austausch von |
| Daten, die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die | Daten, die für die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die |
| Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind, mit den | Elektrizitäts- und Erdgasversorgung erforderlich sind, mit den |
| Versorgern und Verteilernetzbetreibern. | Versorgern und Verteilernetzbetreibern. |
| § 3 - Der FÖD Wirtschaft ist für die Verarbeitung der aufgrund der | § 3 - Der FÖD Wirtschaft ist für die Verarbeitung der aufgrund der |
| Paragraphen 1 und 2 ausgetauschten personenbezogenen Daten | Paragraphen 1 und 2 ausgetauschten personenbezogenen Daten |
| verantwortlich. | verantwortlich. |
| Art. 10 - § 1 - Versorger verpflichten sich dazu, die in Artikel 8 | Art. 10 - § 1 - Versorger verpflichten sich dazu, die in Artikel 8 |
| erwähnten Daten erst dann zu übermitteln, wenn sie einen gültigen | erwähnten Daten erst dann zu übermitteln, wenn sie einen gültigen |
| Versorgungsvertrag mit den betreffenden Endkunden abgeschlossen haben | Versorgungsvertrag mit den betreffenden Endkunden abgeschlossen haben |
| und wenn diese Endkunden von dem in Artikel 6 Absatz 5 erwähnten Recht | und wenn diese Endkunden von dem in Artikel 6 Absatz 5 erwähnten Recht |
| nicht Gebrauch gemacht haben. | nicht Gebrauch gemacht haben. |
| § 2 - Der FÖD Wirtschaft achtet darauf, dass jeder Versorger nur die | § 2 - Der FÖD Wirtschaft achtet darauf, dass jeder Versorger nur die |
| Daten in Bezug auf die Endkunden erhält, deren Name und EAN-Code der | Daten in Bezug auf die Endkunden erhält, deren Name und EAN-Code der |
| Versorger aufgrund von Artikel 8 mitgeteilt hat. | Versorger aufgrund von Artikel 8 mitgeteilt hat. |
| Diese Daten umfassen: | Diese Daten umfassen: |
| 1. Name und EAN-Code des Endkunden, | 1. Name und EAN-Code des Endkunden, |
| 2. Gewährung oder Nicht-Gewährung der Anwendung von Höchstpreisen für | 2. Gewährung oder Nicht-Gewährung der Anwendung von Höchstpreisen für |
| die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung. | die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung. |
| Art. 11 - Beschlüsse über die Anwendung von Höchstpreisen für die | Art. 11 - Beschlüsse über die Anwendung von Höchstpreisen für die |
| Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei Endkunden, die auf der | Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei Endkunden, die auf der |
| Grundlage einer automatischen Verarbeitung wie in den Artikeln 8 bis | Grundlage einer automatischen Verarbeitung wie in den Artikeln 8 bis |
| 10 erwähnt ergangen sind, werden den betreffenden Personen schriftlich | 10 erwähnt ergangen sind, werden den betreffenden Personen schriftlich |
| vom Versorger mitgeteilt. | vom Versorger mitgeteilt. |
| Hat das in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehene Verfahren zur Folge, dass | Hat das in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehene Verfahren zur Folge, dass |
| ein Begünstigter des Rechts auf die automatische Anwendung von | ein Begünstigter des Rechts auf die automatische Anwendung von |
| Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung die | Höchstpreisen für die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung die |
| Eigenschaft als geschützter Haushalts-Kunde mit moderaten Einkünften | Eigenschaft als geschützter Haushalts-Kunde mit moderaten Einkünften |
| oder in prekärer Lage verliert, so kann er beim Versorger binnen | oder in prekärer Lage verliert, so kann er beim Versorger binnen |
| dreissig Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung den Nachweis | dreissig Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung den Nachweis |
| erbringen, dass er immer noch ein geschützter Haushalts-Kunde im Sinne | erbringen, dass er immer noch ein geschützter Haushalts-Kunde im Sinne |
| von Artikel 4 ist. Während dieser Frist hat der Betreffende weiterhin | von Artikel 4 ist. Während dieser Frist hat der Betreffende weiterhin |
| Anspruch auf die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die | Anspruch auf die automatische Anwendung von Höchstpreisen für die |
| Elektrizitäts- und Erdgasversorgung. | Elektrizitäts- und Erdgasversorgung. |
| Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Kapitels fest. | Kapitels fest. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| C. DUPONT | C. DUPONT |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| B. TOBBACK | B. TOBBACK |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
| Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
| H. JAMAR | H. JAMAR |
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die |
| Sozialwirtschaft | Sozialwirtschaft |
| Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
| Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
| Frau G. MANDAILA MALAMBA | Frau G. MANDAILA MALAMBA |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |