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Vue multilingue de Loi-programme du 27/04/2007
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Loi-programme Traduction allemande d'extraits Programmawet Duitse vertaling van uittreksels
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27 AVRIL 2007. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits 27 APRIL 2007. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel VII,
VII, chapitre VI de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge hoofdstuk VI van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch
du 8 mai 2007). Staatsblad van 8 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. APRIL 2007 - Programmgesetz 27. APRIL 2007 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VII - Finanzen TITEL VII - Finanzen
(...) (...)
KAPITEL VI - Umweltfreundliche Massnahmen betreffend Kraftfahrzeuge KAPITEL VI - Umweltfreundliche Massnahmen betreffend Kraftfahrzeuge
Art. 147 - § 1 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle Art. 147 - § 1 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle
effektiv getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, effektiv getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens,
Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der einen maximalen CO2-Ausstoss Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der einen maximalen CO2-Ausstoss
von 115 g/km aufweist. von 115 g/km aufweist.
Die Ermässigung beläuft sich auf 15 % des Anschaffungswertes mit einem Die Ermässigung beläuft sich auf 15 % des Anschaffungswertes mit einem
Höchstbetrag von 3.280 EUR, wenn der CO2-Ausstoss unter 105 g/km Höchstbetrag von 3.280 EUR, wenn der CO2-Ausstoss unter 105 g/km
liegt. liegt.
Die Ermässigung beläuft sich auf 3 % des Anschaffungswertes mit einem Die Ermässigung beläuft sich auf 3 % des Anschaffungswertes mit einem
Höchstbetrag von 615 EUR, wenn der CO2-Ausstoss von 105 g/km bis Höchstbetrag von 615 EUR, wenn der CO2-Ausstoss von 105 g/km bis
maximal 115 g/km beträgt. maximal 115 g/km beträgt.
Die Ermässigungen werden dem Anspruchsberechtigten über den Die Ermässigungen werden dem Anspruchsberechtigten über den
Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge gewährt. Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge gewährt.
Die Höchstbeträge der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Ermässigungen Die Höchstbeträge der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Ermässigungen
können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass revidiert können vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass revidiert
werden. werden.
§ 2 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle effektiv § 2 - Es wird eine Rechnungsermässigung gewährt auf alle effektiv
getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens,
Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der mit einem Dieselmotor Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der mit einem Dieselmotor
angetrieben wird, vorausgesetzt dieser Motor ist standardmässig mit angetrieben wird, vorausgesetzt dieser Motor ist standardmässig mit
einem Partikelfilter ausgerüstet und weist einen CO2-Ausstoss von einem Partikelfilter ausgerüstet und weist einen CO2-Ausstoss von
weniger als 130 g/km auf. weniger als 130 g/km auf.
Die Ermässigung beläuft sich auf 150 EUR und wird dem Die Ermässigung beläuft sich auf 150 EUR und wird dem
Anspruchsberechtigten über den Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten Anspruchsberechtigten über den Lieferanten der in Absatz 1 erwähnten
Fahrzeuge gewährt. Fahrzeuge gewährt.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen darf der Partikelfilter Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen darf der Partikelfilter
eine Partikelmenge von höchstens 5 mg/km ausstossen. eine Partikelmenge von höchstens 5 mg/km ausstossen.
§ 3 - Bei den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fahrzeugen geht es § 3 - Bei den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fahrzeugen geht es
um Fahrzeuge, zu deren Führung ein für Fahrzeuge der Klasse B gültiger um Fahrzeuge, zu deren Führung ein für Fahrzeuge der Klasse B gültiger
belgischer Führerschein oder ein gleichwertiger europäischer oder belgischer Führerschein oder ein gleichwertiger europäischer oder
ausländischer Führerschein erforderlich ist. ausländischer Führerschein erforderlich ist.
§ 4 - Die gewährten Ermässigungen werden vom Staat an den Lieferanten § 4 - Die gewährten Ermässigungen werden vom Staat an den Lieferanten
gezahlt als Kostenbestandteil der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten gezahlt als Kostenbestandteil der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
getätigten Ausgaben. getätigten Ausgaben.
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden gemäss § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden gemäss
Artikel 178 §§ 1 und 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 178 §§ 1 und 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
indexiert. indexiert.
Art. 148 - Verstösse gegen vorliegendes Kapitel oder gegen seine Art. 148 - Verstösse gegen vorliegendes Kapitel oder gegen seine
Ausführungserlasse werden mit einer administrativen Geldbusse Ausführungserlasse werden mit einer administrativen Geldbusse
geahndet, deren Betrag sich höchstens auf das Doppelte der gewährten geahndet, deren Betrag sich höchstens auf das Doppelte der gewährten
oder zu gewährenden Ermässigung oder Rückzahlung belaufen darf. oder zu gewährenden Ermässigung oder Rückzahlung belaufen darf.
Die effektiv auferlegte Geldbusse muss im Verhältnis stehen zur Die effektiv auferlegte Geldbusse muss im Verhältnis stehen zur
Schwere des sie begründenden Tatbestands. Schwere des sie begründenden Tatbestands.
Art. 149 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Art. 149 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
sind mit der Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Kapitels sind mit der Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Kapitels
und seiner Ausführungserlasse beauftragt. und seiner Ausführungserlasse beauftragt.
Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und
Kontrollbefugnisse, die ihnen durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 Kontrollbefugnisse, die ihnen durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992
und das Mehrwertsteuergesetzbuch zugewiesen sind. und das Mehrwertsteuergesetzbuch zugewiesen sind.
Art. 150 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte Art. 150 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte
des gerichtlichen Standes können die Beanstandungen bezüglich der des gerichtlichen Standes können die Beanstandungen bezüglich der
Anwendung des vorliegenden Kapitels, unter Ausschluss derjenigen, die Anwendung des vorliegenden Kapitels, unter Ausschluss derjenigen, die
sich auf die Eintreibung beziehen, bei einer Verwaltungsinstanz sich auf die Eintreibung beziehen, bei einer Verwaltungsinstanz
eingereicht werden. eingereicht werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsinstanz, die damit beauftragt ist, Die in Absatz 1 erwähnte Verwaltungsinstanz, die damit beauftragt ist,
über die administrative Beschwerde zu befinden, wird innerhalb des über die administrative Beschwerde zu befinden, wird innerhalb des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmt. Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmt.
Die administrative Beschwerde kann binnen drei Monaten ab dem Datum Die administrative Beschwerde kann binnen drei Monaten ab dem Datum
der Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der der Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der
Ermässigung oder des Beschlusses über die Auferlegung der Ermässigung oder des Beschlusses über die Auferlegung der
administrativen Geldbusse eingereicht werden. In Ermangelung einer administrativen Geldbusse eingereicht werden. In Ermangelung einer
Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der Notifizierung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung der
Ermässigung kann die Beschwerde binnen neun Monaten ab dem Datum der Ermässigung kann die Beschwerde binnen neun Monaten ab dem Datum der
Einreichung des Antrags eingereicht werden. Einreichung des Antrags eingereicht werden.
Die administrative Beschwerde muss mit Gründen versehen werden. Die administrative Beschwerde muss mit Gründen versehen werden.
Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, bevor ein Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, bevor ein
definitiver Beschluss über die administrative Beschwerde erfolgt ist, definitiver Beschluss über die administrative Beschwerde erfolgt ist,
wird die Verwaltungsbehörde, die über die Beschwerde zu entscheiden wird die Verwaltungsbehörde, die über die Beschwerde zu entscheiden
hat, von Rechts wegen von ihrer Zuständigkeit entbunden. hat, von Rechts wegen von ihrer Zuständigkeit entbunden.
Art. 151 - In Abweichung von Artikel 38 der koordinierten Gesetze vom Art. 151 - In Abweichung von Artikel 38 der koordinierten Gesetze vom
17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung wird ein Bereitstellungsfonds 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung wird ein Bereitstellungsfonds
eröffnet, der die notwendigen Mittel für die in vorliegendem Kapitel eröffnet, der die notwendigen Mittel für die in vorliegendem Kapitel
erwähnten Anspruchsberechtigten zur Verfügung stellt. erwähnten Anspruchsberechtigten zur Verfügung stellt.
Art. 152 - Dieser Fonds wird gespeist mit den zugewiesenen Einnahmen Art. 152 - Dieser Fonds wird gespeist mit den zugewiesenen Einnahmen
aus dem Berufssteuervorabzug oder mit den Einnahmen aus der aus dem Berufssteuervorabzug oder mit den Einnahmen aus der
Umweltsteuer. Umweltsteuer.
Art. 153 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des Art. 153 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des
vorliegenden Kapitels fest. vorliegenden Kapitels fest.
Der König kann insbesondere: Der König kann insbesondere:
1. bestimmen, wie der Beweis zu erbringen ist, dass die durch Artikel 1. bestimmen, wie der Beweis zu erbringen ist, dass die durch Artikel
116 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, 116 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind,
2. die Form und die Weise bestimmen, in der die Anträge auf Erhalt 2. die Form und die Weise bestimmen, in der die Anträge auf Erhalt
einer Rückzahlung der gewährten Ermässigungen eingereicht werden einer Rückzahlung der gewährten Ermässigungen eingereicht werden
müssen, sowie die Belege bezeichnen, die den Anträgen beizufügen sind, müssen, sowie die Belege bezeichnen, die den Anträgen beizufügen sind,
3. die Beamten bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in 3. die Beamten bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in
Nummer 2 erwähnten Anträge zu befinden, Nummer 2 erwähnten Anträge zu befinden,
4. die Personen bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in 4. die Personen bestimmen, die damit beauftragt sind, über die in
Artikel 119 erwähnten Anfechtungen zu befinden, und die Artikel 119 erwähnten Anfechtungen zu befinden, und die
Beschwerdemodalitäten organisieren. Beschwerdemodalitäten organisieren.
Art. 154 - Artikel 147 §§ 1, 3, 4 und 5 ist anwendbar auf die ab 1. Art. 154 - Artikel 147 §§ 1, 3, 4 und 5 ist anwendbar auf die ab 1.
Juli 2007 getätigten Ausgaben. Juli 2007 getätigten Ausgaben.
Artikel 147 § 2 ist anwendbar auf die Ausgaben, die getätigt werden ab Artikel 147 § 2 ist anwendbar auf die Ausgaben, die getätigt werden ab
1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember des Jahres vor demjenigen, während 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember des Jahres vor demjenigen, während
dessen die Europäische Kommission für alle Modelle die Pflicht dessen die Europäische Kommission für alle Modelle die Pflicht
einführt, standardmässig mit einem Partikelfilter ausgerüstet zu sein. einführt, standardmässig mit einem Partikelfilter ausgerüstet zu sein.
Die Artikel 148 bis 153 treten am 1. Juli 2007 in Kraft. Die Artikel 148 bis 153 treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die
Sozialwirtschaft Sozialwirtschaft
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA MALAMBA Frau G. MANDAILA MALAMBA
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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