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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 AVRIL 2007. - Loi-programme | 27 APRIL 2007. - Programmawet |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 32, |
| articles 32, 34, 38 et 39 de la loi-programme du 27 avril 2007 | 34, 38 en 39 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch |
| (Moniteur belge du 8 mai 2007). | Staatsblad van 8 mei 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 27. APRIL 2007 - Programmgesetz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
| (...) | (...) |
| KAPITEL V - Föderalagentur für Arzneimittel | KAPITEL V - Föderalagentur für Arzneimittel |
| Abschnitt 1 - Gesetz über Experimente am Menschen | Abschnitt 1 - Gesetz über Experimente am Menschen |
| Art. 32 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am | Art. 32 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am |
| Menschen, abgeändert durch die Gesetz vom 20. Juli 2005, 13. Dezember | Menschen, abgeändert durch die Gesetz vom 20. Juli 2005, 13. Dezember |
| 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 30 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 31 § 5 sind | "Art. 30 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 31 § 5 sind |
| der Antrag auf Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme seitens der | der Antrag auf Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme seitens der |
| Ethik-Kommission und der Antrag auf Genehmigung durch den Minister nur | Ethik-Kommission und der Antrag auf Genehmigung durch den Minister nur |
| zulässig, wenn ihnen der Beweis über die Zahlung der vom König | zulässig, wenn ihnen der Beweis über die Zahlung der vom König |
| festgelegten Gebühren beigefügt ist. | festgelegten Gebühren beigefügt ist. |
| § 2 - Die Einreichung einer Akte beim Minister im Sinne der Artikel 12 | § 2 - Die Einreichung einer Akte beim Minister im Sinne der Artikel 12 |
| oder 19 verpflichtet den Sponsor zur Zahlung einer Gebühr an die | oder 19 verpflichtet den Sponsor zur Zahlung einer Gebühr an die |
| betreffende Behörde. | betreffende Behörde. |
| Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und | Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte überwiesen. | Gesundheitsprodukte überwiesen. |
| § 3 - Von den in § 2 erwähnten Gebühren sind fünfundzwanzig Prozent | § 3 - Von den in § 2 erwähnten Gebühren sind fünfundzwanzig Prozent |
| für die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zwecks | für die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zwecks |
| Finanzierung der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufträge | Finanzierung der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufträge |
| bestimmt. | bestimmt. |
| Fünfundsiebzig Prozent dieser Gebühren gehen nach den vom König | Fünfundsiebzig Prozent dieser Gebühren gehen nach den vom König |
| festgelegten Modalitäten an die Ethik-Kommissionen zwecks Finanzierung | festgelegten Modalitäten an die Ethik-Kommissionen zwecks Finanzierung |
| der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufträge. | der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufträge. |
| Der König kann die oben erwähnte Verteilung jährlich ändern. | Der König kann die oben erwähnte Verteilung jährlich ändern. |
| § 4 - Der Minister kann jährlich nach Stellungnahme des Beratenden | § 4 - Der Minister kann jährlich nach Stellungnahme des Beratenden |
| Ausschusses für Bioethik maximal 10 Prozent des in § 3 Absatz 2 | Ausschusses für Bioethik maximal 10 Prozent des in § 3 Absatz 2 |
| erwähnten für die Ethik-Kommissionen bestimmten Betrags für die | erwähnten für die Ethik-Kommissionen bestimmten Betrags für die |
| Bezahlung von Projekten im Hinblick auf eine verwaltungs- oder | Bezahlung von Projekten im Hinblick auf eine verwaltungs- oder |
| computertechnische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufträge aller | computertechnische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufträge aller |
| Ethik-Kommissionen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwenden. | Ethik-Kommissionen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwenden. |
| Der Restbetrag wird den Ethik-Kommissionen von der Föderalagentur für | Der Restbetrag wird den Ethik-Kommissionen von der Föderalagentur für |
| Arzneimittel und Gesundheitsprodukte in Form von Zuschüssen gewährt, | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte in Form von Zuschüssen gewährt, |
| und zwar wie folgt: | und zwar wie folgt: |
| - 1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines | - 1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines |
| multizentrischen Experiments in der Eigenschaft als der zur Abgabe der | multizentrischen Experiments in der Eigenschaft als der zur Abgabe der |
| einzigen Stellungnahme ermächtigten Kommission gewährt, | einzigen Stellungnahme ermächtigten Kommission gewährt, |
| - 1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans einer Prüfung der | - 1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans einer Prüfung der |
| Phase I in der Eigenschaft als der zur Abgabe der einzigen | Phase I in der Eigenschaft als der zur Abgabe der einzigen |
| Stellungnahme ermächtigten Kommission gewährt, | Stellungnahme ermächtigten Kommission gewährt, |
| - 0,25 Punkte wird für die Analyse eines neuen Prüfplans in der | - 0,25 Punkte wird für die Analyse eines neuen Prüfplans in der |
| Eigenschaft als einer zur Abgabe der einzigen Stellungnahme nicht | Eigenschaft als einer zur Abgabe der einzigen Stellungnahme nicht |
| ermächtigten Kommission gewährt, | ermächtigten Kommission gewährt, |
| - 0,25 Punkte wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines | - 0,25 Punkte wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines |
| monozentrischen Experiments gewährt, mit Ausnahme der Experimente, bei | monozentrischen Experiments gewährt, mit Ausnahme der Experimente, bei |
| denen es sich um eine Prüfung der Phase I handelt, und der | denen es sich um eine Prüfung der Phase I handelt, und der |
| Experimente, die im Rahmen der für den Erwerb eines Hochschuldiploms | Experimente, die im Rahmen der für den Erwerb eines Hochschuldiploms |
| erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden, | erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden, |
| - 0,1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines | - 0,1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines |
| Experiments gewährt, das im Rahmen der für den Erwerb eines | Experiments gewährt, das im Rahmen der für den Erwerb eines |
| Hochschuldiploms erforderlichen Arbeiten durchgeführt wird. | Hochschuldiploms erforderlichen Arbeiten durchgeführt wird. |
| Der Wert eines Punktes wird jährlich festgelegt, indem der besagte | Der Wert eines Punktes wird jährlich festgelegt, indem der besagte |
| Restbetrag durch die Gesamtzahl der Punkte geteilt wird, die allen | Restbetrag durch die Gesamtzahl der Punkte geteilt wird, die allen |
| Ethik-Kommissionen gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes | Ethik-Kommissionen gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes |
| gewährt wurden. | gewährt wurden. |
| Übergangsweise werden alle im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge | Übergangsweise werden alle im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge |
| für die Jahre 2004 und 2005 global geregelt und im Jahr 2007 | für die Jahre 2004 und 2005 global geregelt und im Jahr 2007 |
| überwiesen. | überwiesen. |
| § 5 - Der Sponsor eines monozentrischen Experiments im Sinne von | § 5 - Der Sponsor eines monozentrischen Experiments im Sinne von |
| Artikel 11 § 2 muss direkt an die betroffenen Ethik-Kommissionen einen | Artikel 11 § 2 muss direkt an die betroffenen Ethik-Kommissionen einen |
| Beitrag zahlen. | Beitrag zahlen. |
| Der Sponsor eines multizentrischen Experiments im Sinne von Artikel 11 | Der Sponsor eines multizentrischen Experiments im Sinne von Artikel 11 |
| § 7 muss direkt an die betroffenen Ethik-Kommissionen einen Beitrag | § 7 muss direkt an die betroffenen Ethik-Kommissionen einen Beitrag |
| zahlen. | zahlen. |
| Die Einreichung einer Akte durch einen Prüfer gemäss Artikel 19 § 2 | Die Einreichung einer Akte durch einen Prüfer gemäss Artikel 19 § 2 |
| verpflichtet den Sponsor, je nachdem, ob es sich um ein | verpflichtet den Sponsor, je nachdem, ob es sich um ein |
| monozentrisches oder um ein multizentrisches Experiment handelt, zur | monozentrisches oder um ein multizentrisches Experiment handelt, zur |
| Zahlung eines Beitrags, der direkt an die Ethik-Kommissionen oder an | Zahlung eines Beitrags, der direkt an die Ethik-Kommissionen oder an |
| die zur Abgabe der einzigen Stellungnahme ermächtigte | die zur Abgabe der einzigen Stellungnahme ermächtigte |
| Ethik-Kommissionen zu zahlen ist, und zur Zahlung eines Beitrags, der | Ethik-Kommissionen zu zahlen ist, und zur Zahlung eines Beitrags, der |
| direkt zu zahlen ist an jede Ethik-Kommission, die zur Abgabe der | direkt zu zahlen ist an jede Ethik-Kommission, die zur Abgabe der |
| einzigen Stellungnahme nicht ermächtigt ist, jedoch mit Bezug auf | einzigen Stellungnahme nicht ermächtigt ist, jedoch mit Bezug auf |
| Artikel 11 § 4 Nr. 4, 6 und 7 konsultiert wird. | Artikel 11 § 4 Nr. 4, 6 und 7 konsultiert wird. |
| § 6 - Der König legt den Betrag der im vorliegenden Artikel | § 6 - Der König legt den Betrag der im vorliegenden Artikel |
| vorgesehenen Gebühren und Beiträge sowie die Modalitäten für ihre | vorgesehenen Gebühren und Beiträge sowie die Modalitäten für ihre |
| Zahlung fest. | Zahlung fest. |
| § 7 - Jede Ethik-Kommission ist verpflichtet, dem Minister jährlich | § 7 - Jede Ethik-Kommission ist verpflichtet, dem Minister jährlich |
| einen Bericht mit der Liste der aufgrund des vorliegenden Gesetzes an | einen Bericht mit der Liste der aufgrund des vorliegenden Gesetzes an |
| sie gerichteten Begutachtungsanträge und der mit Gründen versehenen | sie gerichteten Begutachtungsanträge und der mit Gründen versehenen |
| Antworten, die sie darauf gegeben hat, zukommen zu lassen. Der König | Antworten, die sie darauf gegeben hat, zukommen zu lassen. Der König |
| kann die Form dieses Berichts festlegen. | kann die Form dieses Berichts festlegen. |
| § 8 - Der König kann zu Lasten des Sponsors eines Experiments oder der | § 8 - Der König kann zu Lasten des Sponsors eines Experiments oder der |
| Antragsteller oder Inhaber einer im vorliegenden Gesetz erwähnten | Antragsteller oder Inhaber einer im vorliegenden Gesetz erwähnten |
| Genehmigung zur Durchführung eines Experiments und zugunsten der | Genehmigung zur Durchführung eines Experiments und zugunsten der |
| zuständigen Behörde für die Durchführung von im vorliegenden Gesetz | zuständigen Behörde für die Durchführung von im vorliegenden Gesetz |
| vorgesehenen Aufträgen der Föderalagentur für Arzneimittel und | vorgesehenen Aufträgen der Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte andere als die in § 2 vorgesehenen Gebühren | Gesundheitsprodukte andere als die in § 2 vorgesehenen Gebühren |
| einführen, deren Betrag und Modalitäten Er festgelegt. | einführen, deren Betrag und Modalitäten Er festgelegt. |
| § 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für | § 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für |
| Prüfpräparate zugunsten der Föderalagentur für Arzneimittel und | Prüfpräparate zugunsten der Föderalagentur für Arzneimittel und |
| Gesundheitsprodukte eine Abgabe zu Lasten des Sponsors einer | Gesundheitsprodukte eine Abgabe zu Lasten des Sponsors einer |
| klinischen Prüfung auferlegen. Dabei legt er auch die Modalitäten für | klinischen Prüfung auferlegen. Dabei legt er auch die Modalitäten für |
| deren Zahlung fest. Der Betrag dieser Abgabe wird nach Verhältnis des | deren Zahlung fest. Der Betrag dieser Abgabe wird nach Verhältnis des |
| Risikos festgelegt, das durch diese Prüfpräparate und die damit | Risikos festgelegt, das durch diese Prüfpräparate und die damit |
| verbundenen Tätigkeiten für die Volksgesundheit entsteht. | verbundenen Tätigkeiten für die Volksgesundheit entsteht. |
| Die in Ausführung von Absatz 1 ergangenen Erlasse werden von Rechts | Die in Ausführung von Absatz 1 ergangenen Erlasse werden von Rechts |
| wegen aufgehoben, wenn sie nicht spätestens 18 Monate nach ihrem | wegen aufgehoben, wenn sie nicht spätestens 18 Monate nach ihrem |
| Inkrafttreten vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. | Inkrafttreten vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. |
| § 10 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben und Gebühren | § 10 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben und Gebühren |
| werden jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des | werden jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des |
| Königreichs, und zwar des Indexes des Monats September, angepasst. | Königreichs, und zwar des Indexes des Monats September, angepasst. |
| Der Anfangsindex ist der Index des Monats September, der der | Der Anfangsindex ist der Index des Monats September, der der |
| Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags | Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags |
| der Abgabe oder der Gebühr im Belgischen Staatsblatt vorausgeht. | der Abgabe oder der Gebühr im Belgischen Staatsblatt vorausgeht. |
| Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt | Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht und sind anwendbar auf die fälligen Abgaben und | veröffentlicht und sind anwendbar auf die fälligen Abgaben und |
| Gebühren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung | Gebühren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung |
| der Anpassung. | der Anpassung. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
| Art. 34 - Die Artikel des vorliegenden Kapitels treten mit 15. Januar | Art. 34 - Die Artikel des vorliegenden Kapitels treten mit 15. Januar |
| 2007 in Kraft. | 2007 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL VII - Beihilfen für Personen mit Behinderung | KAPITEL VII - Beihilfen für Personen mit Behinderung |
| Art. 38 - In Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die | Art. 38 - In Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die |
| Beihilfen für Personen mit Behinderung, abgeändert durch die Gesetze | Beihilfen für Personen mit Behinderung, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 22. Dezember 1989, 24. Dezember 2002 und 9. Juli 2004, werden die | vom 22. Dezember 1989, 24. Dezember 2002 und 9. Juli 2004, werden die |
| Wörter « zu einem Drittel » durch die Wörter « zu 28 Prozent » | Wörter « zu einem Drittel » durch die Wörter « zu 28 Prozent » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 39 - Artikel 38 tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. | Art. 39 - Artikel 38 tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| C. DUPONT | C. DUPONT |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| B. TOBBACK | B. TOBBACK |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen |
| und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung | und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
| H. JAMAR | H. JAMAR |
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die |
| Sozialwirtschaft | Sozialwirtschaft |
| Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
| Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
| Frau G. MANDAILA MALAMBA | Frau G. MANDAILA MALAMBA |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |