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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 26 DECEMBRE 2015. - Loi-programme (I) | 26 DECEMBER 2015. - Programmawet (I) |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, |
| articles 1, 18, 41, 49 et 50, 54, 64, 66, 93 à 96, 98 et 102 à 110 de | 18, 41, 49 en 50, 54, 64, 66, 93 tot 96, 98 en 102 tot 110 van de |
| la loi-programme (I) du 26 décembre 2015 (Moniteur belge du 30 | programmawet (I) van 26 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 30 |
| décembre 2015). | december 2015). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (I) | 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (I) |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL II - Haushalt | TITEL II - Haushalt |
| KAPITEL 1 - Aufhebung von Grundlagenfonds, die im Grundlagengesetz vom | KAPITEL 1 - Aufhebung von Grundlagenfonds, die im Grundlagengesetz vom |
| 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt sind | 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt sind |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 7 - FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Abschnitt 7 - FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| (...) | (...) |
| Art. 18 - Die Artikel 24 bis 26 und 35 des Gesetzes vom 5. September | Art. 18 - Die Artikel 24 bis 26 und 35 des Gesetzes vom 5. September |
| 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, abgeändert | 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, abgeändert |
| durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. | durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 11 - ÖPD Sozialeingliederung | Abschnitt 11 - ÖPD Sozialeingliederung |
| (...) | (...) |
| Art. 41 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird | Art. 41 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 13 - FÖD Finanzen, für die Staatsschuld | Abschnitt 13 - FÖD Finanzen, für die Staatsschuld |
| (...) | (...) |
| Art. 49 - Die Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur | Art. 49 - Die Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur |
| Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung | Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung |
| eines Vergreisungsfonds werden aufgehoben. | eines Vergreisungsfonds werden aufgehoben. |
| KAPITEL 2 - Justiz | KAPITEL 2 - Justiz |
| Art. 50 - Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | Art. 50 - Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
| Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
| der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie | der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1.Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "vom Messtechnischen | 1.Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "vom Messtechnischen |
| Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" durch die | Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" durch die |
| Wörter "vom Dienst Technische Bewertungen der Kommission für | Wörter "vom Dienst Technische Bewertungen der Kommission für |
| Glücksspiele" ersetzt. | Glücksspiele" ersetzt. |
| 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "des Messtechnischen | 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "des Messtechnischen |
| Dienstes" durch die Wörter "des Dienstes Technische Bewertungen der | Dienstes" durch die Wörter "des Dienstes Technische Bewertungen der |
| Kommission für Glücksspiele" ersetzt. | Kommission für Glücksspiele" ersetzt. |
| 3. Der dritte Gedankenstrich wird aufgehoben. | 3. Der dritte Gedankenstrich wird aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 6 - Wirtschaft | KAPITEL 6 - Wirtschaft |
| Abschnitt 1 - Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen | Abschnitt 1 - Haushaltsfonds Zentrale Datenbank der Unternehmen |
| Unterabschnitt 1 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | Unterabschnitt 1 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 54 - Artikel III.48 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 54 - Artikel III.48 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung | Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung |
| (...) | (...) |
| Art. 64 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | Art. 64 - Artikel 19 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
| Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
| der Spieler, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 23. | der Spieler, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 23. |
| Dezember 2009 und 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2009 und 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 4 werden die Wörter "Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes | 1. In Absatz 4 werden die Wörter "Der in Artikel 20 § 2 des Gesetzes |
| vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die | vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die |
| Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher | Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher |
| Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der | Güter erwähnte Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der |
| Überschuldung" durch die Wörter "Der in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen | Überschuldung" durch die Wörter "Der in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen |
| ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive | ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive |
| Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs | Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs |
| gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den FÖD | gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnte Jahresbeitrag an den FÖD |
| Wirtschaft" ersetzt. | Wirtschaft" ersetzt. |
| 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der |
| Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt. | Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Art. 66 - In Artikel 29 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni | Art. 66 - In Artikel 29 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni |
| 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch das Gesetz | 2005 über die elektronische Kommunikation, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "den in Artikel 20 § 2 des | vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "den in Artikel 20 § 2 des |
| Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die | Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die |
| Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher | Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher |
| Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der | Güter erwähnten Jahresbeitrag an den Fonds zur Bekämpfung der |
| Überschuldung" durch die Wörter "den in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen | Überschuldung" durch die Wörter "den in Artikel 20 § 1 [sic, zu lesen |
| ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive | ist: Artikel 20 § 3] des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive |
| Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs | Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs |
| gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den FÖD | gepfändeter unbeweglicher Güter erwähnten Jahresbeitrag an den FÖD |
| Wirtschaft" ersetzt. | Wirtschaft" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| TITEL IV - Volksgesundheit, soziale Angelegenheiten und Beschäftigung | TITEL IV - Volksgesundheit, soziale Angelegenheiten und Beschäftigung |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, des | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
| zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer | Sicherheit der Arbeitnehmer |
| (...) | (...) |
| Art. 93 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 des | Art. 93 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16. |
| November 2015, wird wie folgt ersetzt: | November 2015, wird wie folgt ersetzt: |
| "29. Entlohnungen, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags, | "29. Entlohnungen, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags, |
| wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt, | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt, |
| gezahlt oder zuerkannt werden,". | gezahlt oder zuerkannt werden,". |
| Art. 94 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 94 - In Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
| des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
| der Arbeitnehmer werden die Wörter "Artikel 9 Nr. 2" durch die Wörter | der Arbeitnehmer werden die Wörter "Artikel 9 Nr. 2" durch die Wörter |
| "Artikel 3 Nr. 2" ersetzt. | "Artikel 3 Nr. 2" ersetzt. |
| Art. 95 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Dezember 2015. | Art. 95 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Dezember 2015. |
| KAPITEL 5 - Beschäftigung | KAPITEL 5 - Beschäftigung |
| Abschnitt 1 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | Abschnitt 1 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. |
| Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über |
| Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der | Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der |
| Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu |
| bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf | bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf |
| Invaliditätsentschädigungen | Invaliditätsentschädigungen |
| Art. 96 - In Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 | Art. 96 - In Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 |
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird ein Artikel | durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird ein Artikel |
| 124ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 124ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 124ter - Für Zusatzentschädigungen, die im Rahmen eines | "Art. 124ter - Für Zusatzentschädigungen, die im Rahmen eines |
| Zeitkredits oder infolge einer Kündigung oder eines | Zeitkredits oder infolge einer Kündigung oder eines |
| Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 10. Oktober | Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 10. Oktober |
| 2015 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des | 2015 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des |
| Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2016 | Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2016 |
| gewährt werden, werden die in Artikel 118 § 2quater und in Artikel 120 | gewährt werden, werden die in Artikel 118 § 2quater und in Artikel 120 |
| §§ 2 und 3/1 vorgesehenen Prozentsätze der geschuldeten Beiträge mit | §§ 2 und 3/1 vorgesehenen Prozentsätze der geschuldeten Beiträge mit |
| dem Koeffizienten 1,25 multipliziert und werden die in Artikel 118 § | dem Koeffizienten 1,25 multipliziert und werden die in Artikel 118 § |
| 3/1 und in Artikel 120 § 4/1 vorgesehenen Prozentsätze mit dem | 3/1 und in Artikel 120 § 4/1 vorgesehenen Prozentsätze mit dem |
| Koeffizienten 2,25 multipliziert. | Koeffizienten 2,25 multipliziert. |
| Die so ermittelten Prozentsätze werden arithmetisch auf die zweite | Die so ermittelten Prozentsätze werden arithmetisch auf die zweite |
| Dezimalstelle gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. | Dezimalstelle gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Koeffizient 1,25 findet keine Anwendung auf | Der in Absatz 1 erwähnte Koeffizient 1,25 findet keine Anwendung auf |
| Arbeitslose mit Betriebszuschlag, wenn die Kündigung beziehungsweise | Arbeitslose mit Betriebszuschlag, wenn die Kündigung beziehungsweise |
| der Arbeitsvertragsbruch im Rahmen einer Anerkennung als Unternehmen | der Arbeitsvertragsbruch im Rahmen einer Anerkennung als Unternehmen |
| in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung notifiziert worden ist, | in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung notifiziert worden ist, |
| sofern die Anerkennung oder, im Fall von Unternehmen in | sofern die Anerkennung oder, im Fall von Unternehmen in |
| Umstrukturierung, die Ankündigung der Massenentlassung, wie in Kapitel | Umstrukturierung, die Ankündigung der Massenentlassung, wie in Kapitel |
| VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der | VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der |
| Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnt, vor dem | Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnt, vor dem |
| 11. Oktober 2015 erfolgt ist." | 11. Oktober 2015 erfolgt ist." |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 | Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 |
| zur Ausführung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember | zur Ausführung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember |
| 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über |
| Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der | Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der |
| Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu |
| bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf | bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf |
| Invaliditätsentschädigungen | Invaliditätsentschädigungen |
| (...) | (...) |
| Art. 98 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 98 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| TITEL V - Finanzen | TITEL V - Finanzen |
| EINZIGES KAPITEL - Einkommensteuern | EINZIGES KAPITEL - Einkommensteuern |
| Abschnitt 1 - Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag | Abschnitt 1 - Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag |
| Steuerbefreiung für den Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme der Arbeit | Steuerbefreiung für den Betriebszuschlag bei Wiederaufnahme der Arbeit |
| Art. 102 - In Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 102 - In Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch | ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch |
| die Gesetze vom 17. Mai 2007 und 17. Juni 2013, wird Absatz 2 | die Gesetze vom 17. Mai 2007 und 17. Juni 2013, wird Absatz 2 |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 103 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 103 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 31 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "31. in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte | "31. in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich erwähnte |
| Zusatzentschädigungen und in Absatz 2 Nr. 2 desselben Artikels | Zusatzentschädigungen und in Absatz 2 Nr. 2 desselben Artikels |
| erwähnte Betriebszuschläge, wenn sie für einen Zeitraum der | erwähnte Betriebszuschläge, wenn sie für einen Zeitraum der |
| Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der | Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der |
| Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezogen werden." | Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezogen werden." |
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 6 - Zur Festlegung des in § 1 Absatz 1 Nr. 31 erwähnten Zeitraums | " § 6 - Zur Festlegung des in § 1 Absatz 1 Nr. 31 erwähnten Zeitraums |
| der Wiederaufnahme der Arbeit wird die Gesamtdauer der | der Wiederaufnahme der Arbeit wird die Gesamtdauer der |
| Arbeitswiederaufnahmen in einem Monat in einer Anzahl geleisteter | Arbeitswiederaufnahmen in einem Monat in einer Anzahl geleisteter |
| Tage, umgewandelt in eine wöchentliche Arbeitsregelung von sechs Tagen | Tage, umgewandelt in eine wöchentliche Arbeitsregelung von sechs Tagen |
| beziehungsweise sechsundzwanzig Tage für einen vollständigen Monat, | beziehungsweise sechsundzwanzig Tage für einen vollständigen Monat, |
| ausgedrückt. Jeder Arbeitstag wird berücksichtigt, ungeachtet der | ausgedrückt. Jeder Arbeitstag wird berücksichtigt, ungeachtet der |
| Anzahl effektiv geleisteter Stunden, und der ganze Zeitraum, für den | Anzahl effektiv geleisteter Stunden, und der ganze Zeitraum, für den |
| ein Arbeitsvertrag oder eine Tätigkeit als hauptberuflicher | ein Arbeitsvertrag oder eine Tätigkeit als hauptberuflicher |
| Selbständiger besteht, gilt als Zeitraum der Wiederaufnahme der | Selbständiger besteht, gilt als Zeitraum der Wiederaufnahme der |
| Arbeit, ungeachtet der Anzahl effektiv geleisteter Tage." | Arbeit, ungeachtet der Anzahl effektiv geleisteter Tage." |
| Art. 104 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 104 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999, | durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999, |
| 28. April 2003 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel | 28. April 2003 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel |
| 31bis Absatz 3 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 31bis Absatz 2 Nr. | 31bis Absatz 3 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 31bis Absatz 2 Nr. |
| 1" ersetzt. | 1" ersetzt. |
| Art. 105 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 105 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die | ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die |
| Gesetze vom 27. März 2009 und 17. Juni 2013, wird Buchstabe a) wie | Gesetze vom 27. März 2009 und 17. Juni 2013, wird Buchstabe a) wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des | "a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des |
| Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger | Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger |
| bezogen wird, im Falle des Bezugs einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. | bezogen wird, im Falle des Bezugs einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. |
| 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Zusatzentschädigung,". | 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Zusatzentschädigung,". |
| Art. 106 - Die Artikel 102 und 104 treten ab dem Steuerjahr 2017 in | Art. 106 - Die Artikel 102 und 104 treten ab dem Steuerjahr 2017 in |
| Kraft. | Kraft. |
| Die Artikel 103 und 105 sind auf Betriebszuschläge und | Die Artikel 103 und 105 sind auf Betriebszuschläge und |
| Zusatzentschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 gezahlt | Zusatzentschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2016 gezahlt |
| oder zuerkannt werden, sofern sie sich nicht auf Zeiträume beziehen, | oder zuerkannt werden, sofern sie sich nicht auf Zeiträume beziehen, |
| die vor diesem Datum liegen. | die vor diesem Datum liegen. |
| Abschnitt 2 - Banken und Versicherungen | Abschnitt 2 - Banken und Versicherungen |
| Art. 107 - Artikel 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 107 - Artikel 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| A. 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | A. 1. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Absatz 4 ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die vom König als | "Absatz 4 ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die vom König als |
| Zentralverwahrer von Finanzinstrumenten zugelassen sind im Sinne des | Zentralverwahrer von Finanzinstrumenten zugelassen sind im Sinne des |
| koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 über | koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 über |
| die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation | die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation |
| von Geschäften mit diesen Instrumenten oder die gemäß Artikel 36/26 § | von Geschäften mit diesen Instrumenten oder die gemäß Artikel 36/26 § |
| 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
| Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank über eine Zulassung als | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank über eine Zulassung als |
| Einrichtung, die einer Liquidationseinrichtung gleichgesetzt ist, | Einrichtung, die einer Liquidationseinrichtung gleichgesetzt ist, |
| verfügen." | verfügen." |
| 2. In Absatz 5 werden die Wörter "2,37 Prozent" durch die Wörter "3,39 | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "2,37 Prozent" durch die Wörter "3,39 |
| Prozent" ersetzt. | Prozent" ersetzt. |
| 3. In Absatz 7 werden die Wörter "1,88 Prozent" durch die Wörter "2,69 | 3. In Absatz 7 werden die Wörter "1,88 Prozent" durch die Wörter "2,69 |
| Prozent" ersetzt. | Prozent" ersetzt. |
| B. 1. In Absatz 5, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die | B. 1. In Absatz 5, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die |
| Wörter "3,39 Prozent" durch die Wörter "4,88 Prozent" ersetzt. | Wörter "3,39 Prozent" durch die Wörter "4,88 Prozent" ersetzt. |
| 2. In Absatz 7, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die | 2. In Absatz 7, zuletzt abgeändert durch Buchstabe A, werden die |
| Wörter "2,69 Prozent" durch die Wörter "3,88 Prozent" ersetzt. | Wörter "2,69 Prozent" durch die Wörter "3,88 Prozent" ersetzt. |
| Art. 108 - Artikel 107 Buchstabe A tritt ab dem Steuerjahr 2016 in | Art. 108 - Artikel 107 Buchstabe A tritt ab dem Steuerjahr 2016 in |
| Kraft. | Kraft. |
| Artikel 107 Buchstabe B tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. | Artikel 107 Buchstabe B tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. |
| Abschnitt 3 - Abänderung von Artikel 27510 des | Abschnitt 3 - Abänderung von Artikel 27510 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Art. 109 - Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 109 - Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt | eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 2 Nr. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "; die Frist von achtundvierzig Monaten beginnt am ersten Tag des | "; die Frist von achtundvierzig Monaten beginnt am ersten Tag des |
| Monats nach dieser Eintragung." | Monats nach dieser Eintragung." |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu dem diese | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu dem diese |
| natürliche oder juristische Person die erste Eintragung in der | natürliche oder juristische Person die erste Eintragung in der |
| Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat" durch die Wörter | Zentralen Datenbank der Unternehmen veranlasst hat" durch die Wörter |
| "am ersten Tag des Monats nach der ersten Eintragung in der Zentralen | "am ersten Tag des Monats nach der ersten Eintragung in der Zentralen |
| Datenbank der Unternehmen, die diese natürliche oder juristische | Datenbank der Unternehmen, die diese natürliche oder juristische |
| Person veranlasst hat" ersetzt. | Person veranlasst hat" ersetzt. |
| Art. 110 - Artikel 109 wird wirksam mit 1. August 2015. | Art. 110 - Artikel 109 wird wirksam mit 1. August 2015. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
| Frau M.C. MARGHEM | Frau M.C. MARGHEM |
| Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
| Frau S. WILMES | Frau S. WILMES |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
| und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
| K. PEETERS | K. PEETERS |