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Vue multilingue de Loi-programme du 26/12/2013
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Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 DECEMBRE 2013. - Loi-programme (I) 26 DECEMBER 2013. - Programmawet (I)
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 3, 9, 10, 16, 27 à 32 et 34 à 55 de la loi-programme 3, 9, 10, 16, 27 tot 32 en 34 tot 55 van de programmawet (I) van 26
(I) du 26 décembre 2013 (Moniteur belge du 31 décembre 2013). december 2013 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (I) 26. DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Energie TITEL 2 - Energie
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über
die Organisation des Elektrizitätsmarktes die Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:
1.Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem 1.Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für den Verbrauch ab dem 1. Januar 2014 wird der Zuschlag, den "Für den Verbrauch ab dem 1. Januar 2014 wird der Zuschlag, den
Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, pro Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, pro
Verbrauchsstandort auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags Verbrauchsstandort auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags
der Entnahmen wie folgt verringert: der Entnahmen wie folgt verringert:
1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent, 1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent,
2. für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig 2. für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig
Prozent, Prozent,
3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um 3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um
fünfundzwanzig Prozent, fünfundzwanzig Prozent,
4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig 4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig
Prozent. Prozent.
Pro Verbrauchsstandort und Jahr beträgt der Zuschlag, der von den Pro Verbrauchsstandort und Jahr beträgt der Zuschlag, der von den
Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen
Verbrauchsstandort höchstens 250.000 EUR." Verbrauchsstandort höchstens 250.000 EUR."
2. Im früheren Absatz 9, der zu Absatz 11 wird, werden die Wörter "in 2. Im früheren Absatz 9, der zu Absatz 11 wird, werden die Wörter "in
den Absätzen 7 und 8" durch die Wörter "in den Absätzen 7, 8, 9 und den Absätzen 7 und 8" durch die Wörter "in den Absätzen 7, 8, 9 und
10" ersetzt. 10" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 21bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 21bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2005, wird aufgehoben. Gesetz vom 20. Juli 2005, wird aufgehoben.
(...) (...)
TITEL 4 - Wirtschaft und Nordsee TITEL 4 - Wirtschaft und Nordsee
KAPITEL 1 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 1 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 9 - Artikel V.14 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel V.14 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "das erstattungsfähige Implantate erwähnt 1. In § 1 werden die Wörter "das erstattungsfähige Implantate erwähnt
in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September
1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 1994," durch die eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 1994," durch die
Wörter "das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe Wörter "das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe
erwähnt in Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 erwähnt in Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9
Nr. 2 vom Minister bestimmt werden und im Rahmen der Nr. 2 vom Minister bestimmt werden und im Rahmen der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
erstattungsfähig sind," ersetzt. erstattungsfähig sind," ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort "muss" durch die Wörter "und das Unternehmen, 2. In § 2 wird das Wort "muss" durch die Wörter "und das Unternehmen,
das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe erwähnt in das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe erwähnt in
Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 Nr. 2 vom Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 Nr. 2 vom
Minister bestimmt werden und im Rahmen der Gesundheitspflege- und Minister bestimmt werden und im Rahmen der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung nicht erstattungsfähig sind, in Entschädigungspflichtversicherung nicht erstattungsfähig sind, in
Verkehr bringt, müssen" ersetzt. Verkehr bringt, müssen" ersetzt.
Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 9
fest. fest.
(...) (...)
TITEL 6 - Soziale Eingliederung TITEL 6 - Soziale Eingliederung
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das
Recht auf soziale Eingliederung Recht auf soziale Eingliederung
Art. 16 - In Titel II Kapitel VI des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über Art. 16 - In Titel II Kapitel VI des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
das Recht auf soziale Eingliederung wird ein Abschnitt 4/1, der das Recht auf soziale Eingliederung wird ein Abschnitt 4/1, der
Artikel 43/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 43/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 4/1 - Sondersubventionen "Abschnitt 4/1 - Sondersubventionen
Art. 43/1 - Für das Jahr 2014 wird dem Zentrum pro Akte, die 2012 für Art. 43/1 - Für das Jahr 2014 wird dem Zentrum pro Akte, die 2012 für
die Rückzahlungen durch den Staat in Betracht gezogen wurde, eine die Rückzahlungen durch den Staat in Betracht gezogen wurde, eine
Sondersubvention von 49,12 EUR gewährt. Sondersubvention von 49,12 EUR gewährt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Betrag dieser Subvention für die folgenden Jahre sowie das Betrag dieser Subvention für die folgenden Jahre sowie das
berücksichtigte Bezugsjahr." berücksichtigte Bezugsjahr."
(...) (...)
TITEL 8 - Volksgesundheit TITEL 8 - Volksgesundheit
KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Arzneimittel Abschnitt 1 - Arzneimittel
Art. 27 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies des am 14. Juli 1994 Art. 27 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 10. August 2005, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember Erlass vom 10. August 2005, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember
2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19.
Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 28. Dezember 2011, 17. Februar 2012 Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 28. Dezember 2011, 17. Februar 2012
und 27. Dezember 2012, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem und 27. Dezember 2012, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Der Saldo der Einsparung, die von den Antragstellern über die " § 7 - Der Saldo der Einsparung, die von den Antragstellern über die
in § 5 vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus infolge von in § 5 vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus infolge von
zusätzlichen freiwilligen Senkungen der Erstattungsgrundlage zum 1. zusätzlichen freiwilligen Senkungen der Erstattungsgrundlage zum 1.
April 2013 erzielt wird, um am 1. April 2013 weiterhin zur Gruppe der April 2013 erzielt wird, um am 1. April 2013 weiterhin zur Gruppe der
günstigsten Arzneimittel zu gehören, was die in Artikel 34 Absatz 1 günstigsten Arzneimittel zu gehören, was die in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 5 Buchstabe c) erwähnten Fertigarzneimittel betrifft, die am 1. Nr. 5 Buchstabe c) erwähnten Fertigarzneimittel betrifft, die am 1.
März 2013 zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel gehörten und deren März 2013 zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel gehörten und deren
Erstattungsgrundlage infolge der Bestimmungen von § 5 oder § 6 gesenkt Erstattungsgrundlage infolge der Bestimmungen von § 5 oder § 6 gesenkt
worden ist, wird unter die betreffenden Antragsteller aufgeteilt. worden ist, wird unter die betreffenden Antragsteller aufgeteilt.
Die Aufteilung unter die betreffenden Antragsteller erfolgt Die Aufteilung unter die betreffenden Antragsteller erfolgt
entsprechend ihrem Anteil an der Einsparung, die über die in § 5 entsprechend ihrem Anteil an der Einsparung, die über die in § 5
vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus erzielt wird, so wie im vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus erzielt wird, so wie im
vorhergehenden Absatz beschrieben. vorhergehenden Absatz beschrieben.
Dieser Saldo wird vor dem 31. Dezember 2013 erstattet." Dieser Saldo wird vor dem 31. Dezember 2013 erstattet."
Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz
Art. 28 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 Art. 28 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006,
21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008,
23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27. 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27.
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist."
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der
Satz wird wie folgt ergänzt: Satz wird wie folgt ergänzt:
", und vor dem 1. Mai 2015 für den Umsatz, der 2014 erzielt worden ", und vor dem 1. Mai 2015 für den Umsatz, der 2014 erzielt worden
ist". ist".
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den
Umsatz 2013" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2013 und Umsatz 2013" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2013 und
der Beitrag auf den Umsatz 2014" ersetzt. der Beitrag auf den Umsatz 2014" ersetzt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2014 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in "Für das Jahr 2014 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2014 beziehungsweise vor dem 1. vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2014 beziehungsweise vor dem 1.
Juni 2015 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Juni 2015 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2014" Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2014"
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2014" überwiesen werden." beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2014" überwiesen werden."
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2014 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2014 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2013 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2013 erzielt worden ist."
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2014 zurückzuführen sind, "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2014 zurückzuführen sind,
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des
Rechnungsjahres 2014 aufgenommen." Rechnungsjahres 2014 aufgenommen."
Art. 29 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 4 Nr. 1 desselben Art. 29 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 4 Nr. 1 desselben
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert
durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ergänzt: durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ergänzt:
"Der König kann die Verfahren und die Bedingungen bestimmen, gemäß "Der König kann die Verfahren und die Bedingungen bestimmen, gemäß
denen für die Anwendung des vorliegenden Artikels eine Verlängerung denen für die Anwendung des vorliegenden Artikels eine Verlängerung
der Einstufung als Arzneimittel für seltene Leiden gewährt werden der Einstufung als Arzneimittel für seltene Leiden gewährt werden
kann, wenn diese Einstufung entweder gemäß Artikel 5 Punkt 12 kann, wenn diese Einstufung entweder gemäß Artikel 5 Punkt 12
Buchstabe c) der Verordnung EG141/2000 oder am Ende des Zeitraums von Buchstabe c) der Verordnung EG141/2000 oder am Ende des Zeitraums von
zehn Jahren nach dem Datum der nationalen Zulassung ausgelaufen ist. zehn Jahren nach dem Datum der nationalen Zulassung ausgelaufen ist.
Bei Arzneimitteln für Indikationen, die nicht oder nicht mehr als Bei Arzneimitteln für Indikationen, die nicht oder nicht mehr als
selten angesehen werden, oder für die die Einstufung freiwillig selten angesehen werden, oder für die die Einstufung freiwillig
zurückgezogen wird, kann ein solcher Antrag nicht eingereicht werden." zurückgezogen wird, kann ein solcher Antrag nicht eingereicht werden."
Art. 30 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, Art. 30 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch
die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27. Dezember die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27. Dezember
2012, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: 2012, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im "Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im
Jahr 2014 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Jahr 2014 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1
Prozent des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes festgelegt." Prozent des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes festgelegt."
Art. 31 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, Art. 31 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"Für das Jahr 2014 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe "Für das Jahr 2014 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die
Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und
auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die
Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet
werden, um den Vorschuss 2014 festzulegen, entsprechen den werden, um den Vorschuss 2014 festzulegen, entsprechen den
Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden"
2014 festgelegt werden." 2014 festgelegt werden."
Abschnitt 3 - Beitrag zum Marketing Abschnitt 3 - Beitrag zum Marketing
Art. 32 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 des am 14. Juli 1994 Art. 32 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2014 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." "Für das Jahr 2014 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten."
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "erzielten Umsatzes" und 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "erzielten Umsatzes" und
den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter "für das Jahr 2013 und den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter "für das Jahr 2013 und
des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes für das Jahr 2014" eingefügt. des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes für das Jahr 2014" eingefügt.
3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "Der Vorschuss" und den 3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "Der Vorschuss" und den
Wörtern ", der auf 0,13 Prozent" das Wort "2013" eingefügt. Wörtern ", der auf 0,13 Prozent" das Wort "2013" eingefügt.
4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"Der Vorschuss 2014, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2013 erzielten "Der Vorschuss 2014, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2013 erzielten
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2014 auf das Konto des Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2014 auf das Konto des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen und der Saldo wird vor "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen und der Saldo wird vor
dem 1. Juni 2015 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo dem 1. Juni 2015 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo
Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen." Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen."
5. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2013" 5. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2013"
und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "für den Beitrag 2013 und des und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "für den Beitrag 2013 und des
Rechnungsjahres 2014 für den Beitrag 2014" eingefügt. Rechnungsjahres 2014 für den Beitrag 2014" eingefügt.
Abschnitt 4 - Zentren für forensische Psychiatrie Abschnitt 4 - Zentren für forensische Psychiatrie
(...) (...)
Art. 34 - In Artikel 56 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 34 - In Artikel 56 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Dezember 2001, 22. August 2002, 27. Dezember 2004, 11. Gesetze vom 30. Dezember 2001, 22. August 2002, 27. Dezember 2004, 11.
Juli 2005, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und Juli 2005, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und
10. Dezember 2009, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 10. Dezember 2009, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3ter - Die Gesundheitspflegeversicherung gewährt den Zentren für " § 3ter - Die Gesundheitspflegeversicherung gewährt den Zentren für
forensische Psychiatrie eine Beteiligung für die forensische Psychiatrie eine Beteiligung für die
Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Personen erbracht werden, die Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Personen erbracht werden, die
sich auf der Grundlage von Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 sich auf der Grundlage von Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1964
zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern
in diesen Zentren aufhalten und gemäß Artikel 121 kein Anrecht auf in diesen Zentren aufhalten und gemäß Artikel 121 kein Anrecht auf
Gesundheitspflegeleistungen haben. Gesundheitspflegeleistungen haben.
Die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung deckt die Kosten der in Artikel Die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung deckt die Kosten der in Artikel
34 erwähnten Leistungen sowie die in Artikel 37 erwähnten 34 erwähnten Leistungen sowie die in Artikel 37 erwähnten
Eigenanteile. Eigenanteile.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf
Vorschlag des Allgemeinen Rates den Globalhaushalt der in Absatz 1 Vorschlag des Allgemeinen Rates den Globalhaushalt der in Absatz 1
erwähnten Beteiligungen. erwähnten Beteiligungen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ebenfalls die Liste der Zentren für forensische Psychiatrie, für die ebenfalls die Liste der Zentren für forensische Psychiatrie, für die
die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung gewährt wird, sowie die Kriterien die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung gewährt wird, sowie die Kriterien
für die Festlegung des Haushaltsplans, der jedem Zentrum pro Jahr für die Festlegung des Haushaltsplans, der jedem Zentrum pro Jahr
gewährt wird, die Bedingungen, gemäß denen diese Beteiligung gewährt gewährt wird, die Bedingungen, gemäß denen diese Beteiligung gewährt
wird, und die Zahlungsmodalitäten. wird, und die Zahlungsmodalitäten.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ebenfalls, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflegeversicherung ebenfalls, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflegeversicherung
den in Absatz 1 erwähnten Personen, die vom Chefarzt des Zentrums für den in Absatz 1 erwähnten Personen, die vom Chefarzt des Zentrums für
forensische Psychiatrie an eine Pflegeeinrichtung verwiesen werden, forensische Psychiatrie an eine Pflegeeinrichtung verwiesen werden,
eine Beteiligung an den in Artikel 34 erwähnten Leistungen gewährt, eine Beteiligung an den in Artikel 34 erwähnten Leistungen gewährt,
die anlässlich einer Aufnahme in einer in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 die anlässlich einer Aufnahme in einer in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6
erwähnten Pflegeeinrichtung gewährt werden. Der König bestimmt durch erwähnten Pflegeeinrichtung gewährt werden. Der König bestimmt durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls, was für die Anwendung einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls, was für die Anwendung
des vorliegenden Absatzes unter "Aufnahme" zu verstehen ist. des vorliegenden Absatzes unter "Aufnahme" zu verstehen ist.
Die Ausgaben für die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Die Ausgaben für die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen
Beteiligungen werden zu Lasten des Haushaltsziels der Beteiligungen werden zu Lasten des Haushaltsziels der
Gesundheitspflege des Instituts angerechnet." Gesundheitspflege des Instituts angerechnet."
Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 33 und 34. Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 33 und 34.
Abschnitt 5 - Preistransparenz Abschnitt 5 - Preistransparenz
Art. 36 - In Artikel 35 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 36 - In Artikel 35 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz vom 27. Dezember 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 - "Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 -
was Brillen und andere Augenprothesen, Hörgeräte, Bandagen, Orthesen was Brillen und andere Augenprothesen, Hörgeräte, Bandagen, Orthesen
und extrakorporale Prothesen betrifft - erwähnt sind, wird aufgrund und extrakorporale Prothesen betrifft - erwähnt sind, wird aufgrund
der Zulassungs- und Erstattungskriterien festgelegt, die der König der Zulassungs- und Erstattungskriterien festgelegt, die der König
bestimmt und gemäß denen diese Leistungen in verschiedene Kategorien bestimmt und gemäß denen diese Leistungen in verschiedene Kategorien
eingeteilt werden können. Diese Zulassungskriterien betreffen Preis, eingeteilt werden können. Diese Zulassungskriterien betreffen Preis,
Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer, Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer,
therapeutischer und sozialer Art. Der König kann für die Leistungen, therapeutischer und sozialer Art. Der König kann für die Leistungen,
für die Listen erstattungsfähiger Produkte erstellt werden, das für die Listen erstattungsfähiger Produkte erstellt werden, das
Verfahren bestimmen, das für die Eintragung eines Produkts in die Verfahren bestimmen, das für die Eintragung eines Produkts in die
Liste der erstattungsfähigen Produkte, eine Änderung der Liste oder Liste der erstattungsfähigen Produkte, eine Änderung der Liste oder
die Streichung eines Produkts aus dieser Liste befolgt werden muss." die Streichung eines Produkts aus dieser Liste befolgt werden muss."
Abschnitt 6 - Pauschalbeträge für die Wiederaufnahme und Verbot des Abschnitt 6 - Pauschalbeträge für die Wiederaufnahme und Verbot des
Zusammentreffens von Ambulanzpauschalen und Krankenhauspauschalen bei Zusammentreffens von Ambulanzpauschalen und Krankenhauspauschalen bei
Aufnahme über die Notaufnahmedienste Aufnahme über die Notaufnahmedienste
Art. 37 - In Titel III Kapitel V Abschnitt VIbis des am 14. Juli 1994 Art. 37 - In Titel III Kapitel V Abschnitt VIbis des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 56quinquies mit Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 56quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56quinquies - Bei einer erneuten Aufnahme eines Patienten in "Art. 56quinquies - Bei einer erneuten Aufnahme eines Patienten in
dasselbe Krankenhaus innerhalb eines Zeitraums, der am Tag der dasselbe Krankenhaus innerhalb eines Zeitraums, der am Tag der
Entlassung aus der vorherigen Aufnahme beginnt und am zehnten Tag nach Entlassung aus der vorherigen Aufnahme beginnt und am zehnten Tag nach
der Entlassung aus der vorherigen Aufnahme endet, werden die der Entlassung aus der vorherigen Aufnahme endet, werden die
Pauschalbeteiligungen, die pro Aufnahme in einem allgemeinen Pauschalbeteiligungen, die pro Aufnahme in einem allgemeinen
Krankenhaus berechnet werden und durch das oder aufgrund des Krankenhaus berechnet werden und durch das oder aufgrund des
vorliegenden Gesetzes oder des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes vorliegenden Gesetzes oder des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vorgesehen sind, über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vorgesehen sind,
auf 82 Prozent ihres Wertes gekürzt. Diese gekürzten auf 82 Prozent ihres Wertes gekürzt. Diese gekürzten
Pauschalbeteiligungen werden immer zu einem ganzen Eurocent Pauschalbeteiligungen werden immer zu einem ganzen Eurocent
aufgerundet. aufgerundet.
Unter Aufnahme im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Aufenthalt Unter Aufnahme im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Aufenthalt
mit mindestens einer Übernachtung zu verstehen. mit mindestens einer Übernachtung zu verstehen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung des vorliegenden Artikels auf andere Kategorien von Anwendung des vorliegenden Artikels auf andere Kategorien von
Krankenhäusern ausdehnen und den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz Krankenhäusern ausdehnen und den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz
unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl Wiederaufnahmen in unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl Wiederaufnahmen in
den Krankenhäusern ändern. den Krankenhäusern ändern.
Bei der Aufnahme in einer Funktion Notfallaufnahme oder in einer Bei der Aufnahme in einer Funktion Notfallaufnahme oder in einer
Funktion spezialisierte Notfallpflege können die aufgrund von Artikel Funktion spezialisierte Notfallpflege können die aufgrund von Artikel
60 § 2 vorgesehenen Pauschalbeteiligungen sowie die aufgrund des 60 § 2 vorgesehenen Pauschalbeteiligungen sowie die aufgrund des
vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Konsultationshonorare und die vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Konsultationshonorare und die
Pauschalhonorare pro Verschreibung und pro Tag eines (akkreditierten Pauschalhonorare pro Verschreibung und pro Tag eines (akkreditierten
oder nichtakkreditierten) Facharztes für Röntgendiagnostik von einem oder nichtakkreditierten) Facharztes für Röntgendiagnostik von einem
selben Krankenhaus für einen selben Tag und einen selben Patienten mit selben Krankenhaus für einen selben Tag und einen selben Patienten mit
den in Absatz 1 erwähnten Pauschalbeteiligungen nicht kumuliert den in Absatz 1 erwähnten Pauschalbeteiligungen nicht kumuliert
werden, ungeachtet, ob diese in Anwendung desselben Absatzes gekürzt werden, ungeachtet, ob diese in Anwendung desselben Absatzes gekürzt
waren oder nicht. waren oder nicht.
Die Kürzung der in Absatz 1 erwähnten Versicherungsbeteiligung und die Die Kürzung der in Absatz 1 erwähnten Versicherungsbeteiligung und die
in Absatz 4 erwähnten Pauschalbeteiligungen dürfen nicht zu Lasten des in Absatz 4 erwähnten Pauschalbeteiligungen dürfen nicht zu Lasten des
Patienten gehen." Patienten gehen."
Art. 38 - Artikel 37 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 38 - Artikel 37 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 39 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 39 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994, Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994,
22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember
2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember
2009, 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 28. Juni 2013, werden 2009, 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 28. Juni 2013, werden
der erste und der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmungen der erste und der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf
1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf
1.027.545.000 EUR und für 2014 auf 1.052.317.000 EUR festgelegt. Für 1.027.545.000 EUR und für 2014 auf 1.052.317.000 EUR festgelegt. Für
die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der
Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR,
für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf
14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000
EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für
2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR, für 2013 auf 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR, für 2013 auf
17.648.000 EUR und für 2014 auf 18.073.000 EUR festgelegt." 17.648.000 EUR und für 2014 auf 18.073.000 EUR festgelegt."
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 40 - Artikel 33 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung Art. 40 - Artikel 33 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Wörter ergänzt "und die im Rahmen der 1. Nummer 1 wird durch folgende Wörter ergänzt "und die im Rahmen der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
erstattungsfähig sind,". erstattungsfähig sind,".
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 35" und dem Wort " § 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 35" und dem Wort " §
1" die Wörter "- so wie dieser Artikel am Datum der Veröffentlichung 1" die Wörter "- so wie dieser Artikel am Datum der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft ist -" des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft ist -"
eingefügt. eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über
medizinische Hilfsmittel medizinische Hilfsmittel
Art. 41 - In Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 Art. 41 - In Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
über medizinische Hilfsmittel werden die Wörter "0,09 %" jedes Mal über medizinische Hilfsmittel werden die Wörter "0,09 %" jedes Mal
durch die Wörter "0,22 %" ersetzt. durch die Wörter "0,22 %" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über
Arzneimittel Arzneimittel
Abschnitt 1 - Zubereitungsgenehmigung Abschnitt 1 - Zubereitungsgenehmigung
Art. 42 - In Artikel 6ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 Art. 42 - In Artikel 6ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964
über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 1983 und über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 1983 und
abgeändert durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, werden zwischen den
Wörtern "den Herstellern" und dem Wort ", Großhändlern" die Wörter ", Wörtern "den Herstellern" und dem Wort ", Großhändlern" die Wörter ",
Inhabern einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten Inhabern einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten
Zubereitungsgenehmigung" eingefügt. Zubereitungsgenehmigung" eingefügt.
Art. 43 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 43 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 1. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni vom 1. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "diese Vorgänge" und 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "diese Vorgänge" und
dem Wort "ausschließlich" die Wörter "in einer Apotheke" eingefügt und dem Wort "ausschließlich" die Wörter "in einer Apotheke" eingefügt und
werden die Wörter "an einen im vorliegendem Artikel erwähnten werden die Wörter "an einen im vorliegendem Artikel erwähnten
Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "an einen im vorliegenden Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "an einen im vorliegenden
Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" und die Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" und die
Wörter "oder einem im vorliegenden Artikel erwähnten Wörter "oder einem im vorliegenden Artikel erwähnten
Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "oder einem im vorliegenden Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "oder einem im vorliegenden
Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" ersetzt. Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" ersetzt.
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - In Abweichung von § 1 ist keine Zubereitungsgenehmigung " § 1/1 - In Abweichung von § 1 ist keine Zubereitungsgenehmigung
erforderlich für folgende von einem Inhaber einer erforderlich für folgende von einem Inhaber einer
Zubereitungsgenehmigung vorgenommene Verrichtungen: Zubereitungsgenehmigung vorgenommene Verrichtungen:
1. die Zubereitung von Humanarzneimitteln, wie erwähnt in Artikel 1. die Zubereitung von Humanarzneimitteln, wie erwähnt in Artikel
6quater § 1 Absatz 1 Nr. 1, 6quater § 1 Absatz 1 Nr. 1,
2. die Rekonstitution von Humanarzneimitteln, das heißt die 2. die Rekonstitution von Humanarzneimitteln, das heißt die
Verrichtungen im Hinblick auf die Nutzung oder Anwendung eines Verrichtungen im Hinblick auf die Nutzung oder Anwendung eines
genehmigten Arzneimittels auf der Grundlage individueller genehmigten Arzneimittels auf der Grundlage individueller
Verschreibungen dieser Verrichtungen, die unter anderem die Verschreibungen dieser Verrichtungen, die unter anderem die
Fraktionierung, Zubereitung, Abfüllung, Verpackung und Aufmachung Fraktionierung, Zubereitung, Abfüllung, Verpackung und Aufmachung
umfassen. Diese Verrichtungen können für eine Patientengruppe umfassen. Diese Verrichtungen können für eine Patientengruppe
vorgenommen werden, und zwar aufgrund der unterzeichneten und vorgenommen werden, und zwar aufgrund der unterzeichneten und
datierten Anfrage eines Arztes, die er ausgehend von individuellen datierten Anfrage eines Arztes, die er ausgehend von individuellen
Verschreibungen erstellt. Verschreibungen erstellt.
Für die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen außerhalb Für die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen außerhalb
einer Apotheke ist eine Genehmigung für die Zubereitung erforderlich. einer Apotheke ist eine Genehmigung für die Zubereitung erforderlich.
Die Zubereitungsgenehmigung wird einer natürlichen oder juristischen Die Zubereitungsgenehmigung wird einer natürlichen oder juristischen
Person vom Minister oder seinem Beauftragen erteilt und ist nur für Person vom Minister oder seinem Beauftragen erteilt und ist nur für
die Räumlichkeiten und Verrichtungen gültig, die in der Genehmigung die Räumlichkeiten und Verrichtungen gültig, die in der Genehmigung
angegeben sind. Die Genehmigung ist personengebunden. Der König legt angegeben sind. Die Genehmigung ist personengebunden. Der König legt
die Bedingungen, die Fristen und die Regeln für die Erteilung, die die Bedingungen, die Fristen und die Regeln für die Erteilung, die
Aufrechterhaltung, die Übertragung und die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung, die Übertragung und die vollständige oder teilweise
Entziehung oder Aussetzung der Zubereitungsgenehmigungen fest. Der Entziehung oder Aussetzung der Zubereitungsgenehmigungen fest. Der
König kann das Muster der Genehmigung festlegen. König kann das Muster der Genehmigung festlegen.
Die Zubereitungsgenehmigung umfasst die Genehmigung für den Besitz und Die Zubereitungsgenehmigung umfasst die Genehmigung für den Besitz und
den An- und Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, den An- und Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen,
sofern diese für die Durchführung der genehmigten Verrichtungen sofern diese für die Durchführung der genehmigten Verrichtungen
notwendig sind. Der König legt die allgemeinen Normen fest, denen die notwendig sind. Der König legt die allgemeinen Normen fest, denen die
Zubereitungsgenehmigung entsprechen muss, um die Qualität, Sicherheit Zubereitungsgenehmigung entsprechen muss, um die Qualität, Sicherheit
und Rückverfolgbarkeit der zubereiteten Arzneimittel und die und Rückverfolgbarkeit der zubereiteten Arzneimittel und die
Rückverfolgbarkeit der verwendeten genehmigten Arzneimittel und Rückverfolgbarkeit der verwendeten genehmigten Arzneimittel und
Rohstoffe zu garantieren. Der König kann gemäß der von Ihm bestimmten Rohstoffe zu garantieren. Der König kann gemäß der von Ihm bestimmten
Klassifikation spezifische Normen für die Verrichtungen festlegen. Klassifikation spezifische Normen für die Verrichtungen festlegen.
Die Eigenschaft eines Inhabers einer Zubereitungsgenehmigung ist Die Eigenschaft eines Inhabers einer Zubereitungsgenehmigung ist
unvereinbar mit der direkten oder indirekten Leitung einer Apotheke." unvereinbar mit der direkten oder indirekten Leitung einer Apotheke."
Art. 44 - In Artikel 12ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 44 - In Artikel 12ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, wird zwischen den Absätzen 6 und 7 durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, wird zwischen den Absätzen 6 und 7
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Besitz einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten "Der Besitz einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten
Zubereitungsgenehmigung umfasst zugleich die Genehmigung für den Zubereitungsgenehmigung umfasst zugleich die Genehmigung für den
Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln, die für die Durchführung der Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln, die für die Durchführung der
genehmigten Verrichtungen notwendig sind." genehmigten Verrichtungen notwendig sind."
Art. 45 - In Artikel 13bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 45 - In Artikel 13bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, werden zwischen den Wörtern "Die durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, werden zwischen den Wörtern "Die
Genehmigung für die Inverkehrbringung" und den Wörtern "und die Genehmigung für die Inverkehrbringung" und den Wörtern "und die
Registrierung" die Wörter ", die in Artikel 12bis § 1/1 erwähnte Registrierung" die Wörter ", die in Artikel 12bis § 1/1 erwähnte
Zubereitungsgenehmigung" eingefügt. Zubereitungsgenehmigung" eingefügt.
Art. 46 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Art. 46 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Abschnitt 2 - Angabepflicht für Werbung und Sponsoring mit Bezug auf Abschnitt 2 - Angabepflicht für Werbung und Sponsoring mit Bezug auf
in Belgien in Verkehr gebrachte Arzneimittel und in Belgien abgegebene in Belgien in Verkehr gebrachte Arzneimittel und in Belgien abgegebene
medizinische Hilfsmittel medizinische Hilfsmittel
Art. 47 - In das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel wird ein Art. 47 - In das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel wird ein
Artikel 19septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 19septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 19septies - Inhaber einer Marke von in Belgien vertriebenen "Art. 19septies - Inhaber einer Marke von in Belgien vertriebenen
medizinischen Hilfsmitteln und Inhaber einer Genehmigung oder medizinischen Hilfsmitteln und Inhaber einer Genehmigung oder
Registrierung mit Bezug auf in Belgien in Verkehr gebrachte Registrierung mit Bezug auf in Belgien in Verkehr gebrachte
Humanarzneimittel müssen vor dem 30. September 2014 bei der Humanarzneimittel müssen vor dem 30. September 2014 bei der
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Meldung Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Meldung
über ihre Werbe- und Sponsoringausgaben, die ganz oder teilweise auf über ihre Werbe- und Sponsoringausgaben, die ganz oder teilweise auf
den belgischen Markt abzielen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 den belgischen Markt abzielen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2014
bis zum 1. Juli 2014 einreichen. Darin werden die Werbe- und bis zum 1. Juli 2014 einreichen. Darin werden die Werbe- und
Sponsoringausgaben nach dem verwendeten Kommunikationsmittel, der Sponsoringausgaben nach dem verwendeten Kommunikationsmittel, der
geographischen Verteilung und der Art der Beteiligung des LIKIV geographischen Verteilung und der Art der Beteiligung des LIKIV
unterteilt. unterteilt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Liste der zu meldenden Werbe- und Sponsoringausgaben, die Modalitäten Liste der zu meldenden Werbe- und Sponsoringausgaben, die Modalitäten
und das Verfahren für die Meldung und - nach Stellungnahme der FAAGP - und das Verfahren für die Meldung und - nach Stellungnahme der FAAGP -
den Inhalt des Meldeformulars. Der König kann auch die in Absatz 1 den Inhalt des Meldeformulars. Der König kann auch die in Absatz 1
erwähnte Frist ändern." erwähnte Frist ändern."
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19octies mit folgendem Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19octies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 19octies - In Artikel 19septies erwähnte Markeninhaber und "Art. 19octies - In Artikel 19septies erwähnte Markeninhaber und
Genehmigungs- oder Registrierungsinhaber, die keine Meldung einreichen Genehmigungs- oder Registrierungsinhaber, die keine Meldung einreichen
oder eine Meldung einreichen, die offensichtlich unrichtig ist, werden oder eine Meldung einreichen, die offensichtlich unrichtig ist, werden
mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer
Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft. Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft.
Artikel 17 §§ 1 bis 5 und 8 sind auf Absatz 1 anwendbar." Artikel 17 §§ 1 bis 5 und 8 sind auf Absatz 1 anwendbar."
TITEL 9 - Finanzen TITEL 9 - Finanzen
KAPITEL 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Plans zur KAPITEL 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Plans zur
Wirtschaftsbelebung 2013 Wirtschaftsbelebung 2013
Art. 49 - In Artikel 67bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 49 - In Artikel 67bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, werden die Wörter "in Höhe Solidaritätspakt zwischen den Generationen, werden die Wörter "in Höhe
von 20 Prozent" durch die Wörter "in Höhe von 40 Prozent" ersetzt. von 20 Prozent" durch die Wörter "in Höhe von 40 Prozent" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 50 - In Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen das Gesetz vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Bezug auf die soziale Konzertierung und abgeändert durch die in Bezug auf die soziale Konzertierung und abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2006, 17. Mai 2007, 27. März 2009 und 7. Gesetze vom 27. Dezember 2006, 17. Mai 2007, 27. März 2009 und 7.
November 2011, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit November 2011, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden
Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für:
- Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt
werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem
Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition
eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen,
die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese
Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung
angegeben haben, angegeben haben,
- Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die
Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese
Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der
Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist." Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist."
Art. 51 - In Artikel 201 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 51 - In Artikel 201 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung
steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, werden zwischen Absatz 1 steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, werden zwischen Absatz 1
und Absatz 2 sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 2 sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 wird in denselben Fällen - für Anlagen, "In Abweichung von Absatz 1 wird in denselben Fällen - für Anlagen,
die 2014 und 2015 von einer Gesellschaft erworben oder gebildet die 2014 und 2015 von einer Gesellschaft erworben oder gebildet
werden, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für werden, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für
das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem
die Investitionen getätigt werden, als kleine Gesellschaft gilt - der die Investitionen getätigt werden, als kleine Gesellschaft gilt - der
Investitionsabzug auf 4 Prozent des Anschaffungs- oder Investitionsabzug auf 4 Prozent des Anschaffungs- oder
Investitionswertes der neuen Sachanlagen oder immateriellen Anlagen Investitionswertes der neuen Sachanlagen oder immateriellen Anlagen
festgelegt, sofern diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der festgelegt, sofern diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der
bestehenden oder geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, die von bestehenden oder geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, die von
der Gesellschaft tatsächlich ausgeübt wird. der Gesellschaft tatsächlich ausgeübt wird.
Anlagen, deren Wert auf der Grundlage von Artikel 205ter bei der Anlagen, deren Wert auf der Grundlage von Artikel 205ter bei der
Berechnung des Risikokapitals für den Abzug für Risikokapital Berechnung des Risikokapitals für den Abzug für Risikokapital
abgezogen würde, gelten für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes abgezogen würde, gelten für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes
nie als Anlagen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind. nie als Anlagen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind.
Dieser Investitionsabzug ist nur anwendbar, wenn die Gesellschaft für Dieser Investitionsabzug ist nur anwendbar, wenn die Gesellschaft für
den Besteuerungszeitraum, in dem die Investition getätigt wird, den Besteuerungszeitraum, in dem die Investition getätigt wird,
unwiderruflich auf den in den Artikeln 205bis bis 205novies erwähnten unwiderruflich auf den in den Artikeln 205bis bis 205novies erwähnten
Abzug für Risikokapital verzichtet. Abzug für Risikokapital verzichtet.
Der in Absatz 2 erwähnte Abzug wird immer in einem Mal angewandt. Der in Absatz 2 erwähnte Abzug wird immer in einem Mal angewandt.
In Bezug auf den in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzug ist die in In Bezug auf den in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzug ist die in
Artikel 72 erwähnte Übertragung der bei nicht vorhandenen oder Artikel 72 erwähnte Übertragung der bei nicht vorhandenen oder
unzureichenden Gewinnen nicht gewährten Steuerbefreiung nur für den unzureichenden Gewinnen nicht gewährten Steuerbefreiung nur für den
folgenden Besteuerungszeitraum möglich. folgenden Besteuerungszeitraum möglich.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung des in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzugs verlängern, Anwendung des in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzugs verlängern,
wenn wirtschaftliche Umstände es rechtfertigen. Der König reicht bei wenn wirtschaftliche Umstände es rechtfertigen. Der König reicht bei
den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und
sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen
Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung des Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung des
vorliegenden Absatzes." vorliegenden Absatzes."
Art. 52 - In Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 52 - In Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006, 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 27. März 2009 und 7. Dezember 2006, 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 27. März 2009 und 7.
November 2011, wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit November 2011, wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden
Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für:
- Arbeitgeber, die in jedem Betriebsstandort das - Arbeitgeber, die in jedem Betriebsstandort das
Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und die diese solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und die diese
Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung
angegeben haben, angegeben haben,
- Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, - Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung,
dass sie ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten dass sie ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten
benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
erwähnt ist." erwähnt ist."
Art. 53 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 53 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
März 2009 und 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit März 2009 und 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des " § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs wird um 2,2 Prozentpunkte erhöht für Berufssteuervorabzugs wird um 2,2 Prozentpunkte erhöht für
Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit
praktizieren. praktizieren.
Unter Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen Unter Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen
Schichtarbeit praktizieren, versteht man Unternehmen, in denen die Schichtarbeit praktizieren, versteht man Unternehmen, in denen die
Arbeit von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des Arbeit von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in mindestens vier Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in mindestens vier
Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl
in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten, in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten,
die eine durchgehende Besetzung während der ganzen Woche und am die eine durchgehende Besetzung während der ganzen Woche und am
Wochenende gewährleisten und die sich ablösen, ohne dass es eine Wochenende gewährleisten und die sich ablösen, ohne dass es eine
Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt und Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt und
ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen
Arbeit beträgt. Die Betriebszeit in solchen Unternehmen, das heißt die Arbeit beträgt. Die Betriebszeit in solchen Unternehmen, das heißt die
Zeit, in der das Unternehmen tätig ist, beläuft sich auf Wochenbasis Zeit, in der das Unternehmen tätig ist, beläuft sich auf Wochenbasis
auf mindestens hundertsechzig Stunden." auf mindestens hundertsechzig Stunden."
Art. 54 - In Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 54 - In Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Juni 2011 zur Abänderung des das Gesetz vom 19. Juni 2011 zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der
Entlassungsentschädigung und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni Entlassungsentschädigung und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni
2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen
und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung, werden die und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung, werden die
Wörter "8,95 Prozent" durch die Wörter "14,40 Prozent" ersetzt. Wörter "8,95 Prozent" durch die Wörter "14,40 Prozent" ersetzt.
KAPITEL 2 - Inkrafttreten KAPITEL 2 - Inkrafttreten
Art. 55 - Die Artikel 49 bis 53 treten am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Art. 55 - Die Artikel 49 bis 53 treten am 1. Januar 2014 in Kraft, mit
Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 50 und 52, die sich auf Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 50 und 52, die sich auf
Immobilienarbeiten beziehen und an demselben Datum in Kraft treten wie Immobilienarbeiten beziehen und an demselben Datum in Kraft treten wie
die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2013 zur Abänderung die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2013 zur Abänderung
von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer und zur Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Arbeitnehmer und zur Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit in Bezug auf die vorhergehende Meldung und die ihrer Arbeit in Bezug auf die vorhergehende Meldung und die
Registrierung der Anwesenheiten, was zeitlich begrenzte oder Registrierung der Anwesenheiten, was zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustellen betrifft. ortsveränderliche Baustellen betrifft.
Artikel 54 tritt am 1. April 2014 in Kraft. Artikel 54 tritt am 1. April 2014 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wirtschaft und der Nordsee Der Minister der Wirtschaft und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Die Staatssekretärin für Soziale Eingliederung Die Staatssekretärin für Soziale Eingliederung
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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