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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
26 DECEMBRE 2013. - Loi-programme (I) | 26 DECEMBER 2013. - Programmawet (I) |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 3, 9, 10, 16, 27 à 32 et 34 à 55 de la loi-programme | 3, 9, 10, 16, 27 tot 32 en 34 tot 55 van de programmawet (I) van 26 |
(I) du 26 décembre 2013 (Moniteur belge du 31 décembre 2013). | december 2013 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
26. DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (I) | 26. DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (I) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Energie | TITEL 2 - Energie |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über |
die Organisation des Elektrizitätsmarktes | die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1.Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem | 1.Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für den Verbrauch ab dem 1. Januar 2014 wird der Zuschlag, den | "Für den Verbrauch ab dem 1. Januar 2014 wird der Zuschlag, den |
Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, pro | Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, pro |
Verbrauchsstandort auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags | Verbrauchsstandort auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags |
der Entnahmen wie folgt verringert: | der Entnahmen wie folgt verringert: |
1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent, | 1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent, |
2. für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig | 2. für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig |
Prozent, | Prozent, |
3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um | 3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um |
fünfundzwanzig Prozent, | fünfundzwanzig Prozent, |
4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig | 4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig |
Prozent. | Prozent. |
Pro Verbrauchsstandort und Jahr beträgt der Zuschlag, der von den | Pro Verbrauchsstandort und Jahr beträgt der Zuschlag, der von den |
Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen | Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen |
Verbrauchsstandort höchstens 250.000 EUR." | Verbrauchsstandort höchstens 250.000 EUR." |
2. Im früheren Absatz 9, der zu Absatz 11 wird, werden die Wörter "in | 2. Im früheren Absatz 9, der zu Absatz 11 wird, werden die Wörter "in |
den Absätzen 7 und 8" durch die Wörter "in den Absätzen 7, 8, 9 und | den Absätzen 7 und 8" durch die Wörter "in den Absätzen 7, 8, 9 und |
10" ersetzt. | 10" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 21bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 21bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2005, wird aufgehoben. | Gesetz vom 20. Juli 2005, wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Wirtschaft und Nordsee | TITEL 4 - Wirtschaft und Nordsee |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 1 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 9 - Artikel V.14 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel V.14 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "das erstattungsfähige Implantate erwähnt | 1. In § 1 werden die Wörter "das erstattungsfähige Implantate erwähnt |
in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September | in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September |
1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für | 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 1994," durch die | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 1994," durch die |
Wörter "das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe | Wörter "das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe |
erwähnt in Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 | erwähnt in Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 |
Nr. 2 vom Minister bestimmt werden und im Rahmen der | Nr. 2 vom Minister bestimmt werden und im Rahmen der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
erstattungsfähig sind," ersetzt. | erstattungsfähig sind," ersetzt. |
2. In § 2 wird das Wort "muss" durch die Wörter "und das Unternehmen, | 2. In § 2 wird das Wort "muss" durch die Wörter "und das Unternehmen, |
das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe erwähnt in | das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe erwähnt in |
Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 Nr. 2 vom | Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 Nr. 2 vom |
Minister bestimmt werden und im Rahmen der Gesundheitspflege- und | Minister bestimmt werden und im Rahmen der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung nicht erstattungsfähig sind, in | Entschädigungspflichtversicherung nicht erstattungsfähig sind, in |
Verkehr bringt, müssen" ersetzt. | Verkehr bringt, müssen" ersetzt. |
Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 | Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 |
fest. | fest. |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Soziale Eingliederung | TITEL 6 - Soziale Eingliederung |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das |
Recht auf soziale Eingliederung | Recht auf soziale Eingliederung |
Art. 16 - In Titel II Kapitel VI des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | Art. 16 - In Titel II Kapitel VI des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung wird ein Abschnitt 4/1, der | das Recht auf soziale Eingliederung wird ein Abschnitt 4/1, der |
Artikel 43/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 43/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 4/1 - Sondersubventionen | "Abschnitt 4/1 - Sondersubventionen |
Art. 43/1 - Für das Jahr 2014 wird dem Zentrum pro Akte, die 2012 für | Art. 43/1 - Für das Jahr 2014 wird dem Zentrum pro Akte, die 2012 für |
die Rückzahlungen durch den Staat in Betracht gezogen wurde, eine | die Rückzahlungen durch den Staat in Betracht gezogen wurde, eine |
Sondersubvention von 49,12 EUR gewährt. | Sondersubvention von 49,12 EUR gewährt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Betrag dieser Subvention für die folgenden Jahre sowie das | Betrag dieser Subvention für die folgenden Jahre sowie das |
berücksichtigte Bezugsjahr." | berücksichtigte Bezugsjahr." |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Volksgesundheit | TITEL 8 - Volksgesundheit |
KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Arzneimittel | Abschnitt 1 - Arzneimittel |
Art. 27 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies des am 14. Juli 1994 | Art. 27 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 10. August 2005, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember | Erlass vom 10. August 2005, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. | 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. |
Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 28. Dezember 2011, 17. Februar 2012 | Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 28. Dezember 2011, 17. Februar 2012 |
und 27. Dezember 2012, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem | und 27. Dezember 2012, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - Der Saldo der Einsparung, die von den Antragstellern über die | " § 7 - Der Saldo der Einsparung, die von den Antragstellern über die |
in § 5 vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus infolge von | in § 5 vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus infolge von |
zusätzlichen freiwilligen Senkungen der Erstattungsgrundlage zum 1. | zusätzlichen freiwilligen Senkungen der Erstattungsgrundlage zum 1. |
April 2013 erzielt wird, um am 1. April 2013 weiterhin zur Gruppe der | April 2013 erzielt wird, um am 1. April 2013 weiterhin zur Gruppe der |
günstigsten Arzneimittel zu gehören, was die in Artikel 34 Absatz 1 | günstigsten Arzneimittel zu gehören, was die in Artikel 34 Absatz 1 |
Nr. 5 Buchstabe c) erwähnten Fertigarzneimittel betrifft, die am 1. | Nr. 5 Buchstabe c) erwähnten Fertigarzneimittel betrifft, die am 1. |
März 2013 zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel gehörten und deren | März 2013 zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel gehörten und deren |
Erstattungsgrundlage infolge der Bestimmungen von § 5 oder § 6 gesenkt | Erstattungsgrundlage infolge der Bestimmungen von § 5 oder § 6 gesenkt |
worden ist, wird unter die betreffenden Antragsteller aufgeteilt. | worden ist, wird unter die betreffenden Antragsteller aufgeteilt. |
Die Aufteilung unter die betreffenden Antragsteller erfolgt | Die Aufteilung unter die betreffenden Antragsteller erfolgt |
entsprechend ihrem Anteil an der Einsparung, die über die in § 5 | entsprechend ihrem Anteil an der Einsparung, die über die in § 5 |
vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus erzielt wird, so wie im | vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus erzielt wird, so wie im |
vorhergehenden Absatz beschrieben. | vorhergehenden Absatz beschrieben. |
Dieser Saldo wird vor dem 31. Dezember 2013 erstattet." | Dieser Saldo wird vor dem 31. Dezember 2013 erstattet." |
Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz | Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz |
Art. 28 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 | Art. 28 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, | Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, |
21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, | 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, |
23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27. | 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27. |
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des |
Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." |
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der | 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der |
Satz wird wie folgt ergänzt: | Satz wird wie folgt ergänzt: |
", und vor dem 1. Mai 2015 für den Umsatz, der 2014 erzielt worden | ", und vor dem 1. Mai 2015 für den Umsatz, der 2014 erzielt worden |
ist". | ist". |
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den | 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den |
Umsatz 2013" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2013 und | Umsatz 2013" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2013 und |
der Beitrag auf den Umsatz 2014" ersetzt. | der Beitrag auf den Umsatz 2014" ersetzt. |
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2014 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in | "Für das Jahr 2014 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in |
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2014 beziehungsweise vor dem 1. | vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2014 beziehungsweise vor dem 1. |
Juni 2015 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und | Juni 2015 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2014" | Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2014" |
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2014" überwiesen werden." | beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2014" überwiesen werden." |
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2014 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2014 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des |
Umsatzes festgelegt, der 2013 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2013 erzielt worden ist." |
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2014 zurückzuführen sind, | "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2014 zurückzuführen sind, |
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des | werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des |
Rechnungsjahres 2014 aufgenommen." | Rechnungsjahres 2014 aufgenommen." |
Art. 29 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 4 Nr. 1 desselben | Art. 29 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 4 Nr. 1 desselben |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ergänzt: | durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ergänzt: |
"Der König kann die Verfahren und die Bedingungen bestimmen, gemäß | "Der König kann die Verfahren und die Bedingungen bestimmen, gemäß |
denen für die Anwendung des vorliegenden Artikels eine Verlängerung | denen für die Anwendung des vorliegenden Artikels eine Verlängerung |
der Einstufung als Arzneimittel für seltene Leiden gewährt werden | der Einstufung als Arzneimittel für seltene Leiden gewährt werden |
kann, wenn diese Einstufung entweder gemäß Artikel 5 Punkt 12 | kann, wenn diese Einstufung entweder gemäß Artikel 5 Punkt 12 |
Buchstabe c) der Verordnung EG141/2000 oder am Ende des Zeitraums von | Buchstabe c) der Verordnung EG141/2000 oder am Ende des Zeitraums von |
zehn Jahren nach dem Datum der nationalen Zulassung ausgelaufen ist. | zehn Jahren nach dem Datum der nationalen Zulassung ausgelaufen ist. |
Bei Arzneimitteln für Indikationen, die nicht oder nicht mehr als | Bei Arzneimitteln für Indikationen, die nicht oder nicht mehr als |
selten angesehen werden, oder für die die Einstufung freiwillig | selten angesehen werden, oder für die die Einstufung freiwillig |
zurückgezogen wird, kann ein solcher Antrag nicht eingereicht werden." | zurückgezogen wird, kann ein solcher Antrag nicht eingereicht werden." |
Art. 30 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, | Art. 30 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27. Dezember | die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27. Dezember |
2012, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: | 2012, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im | "Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im |
Jahr 2014 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 | Jahr 2014 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 |
Prozent des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes festgelegt." | Prozent des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes festgelegt." |
Art. 31 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, | Art. 31 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
"Für das Jahr 2014 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe | "Für das Jahr 2014 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe |
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse | Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse |
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die | von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die |
Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und | Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und |
auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die | auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die |
Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet | Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet |
werden, um den Vorschuss 2014 festzulegen, entsprechen den | werden, um den Vorschuss 2014 festzulegen, entsprechen den |
Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" | Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" |
2014 festgelegt werden." | 2014 festgelegt werden." |
Abschnitt 3 - Beitrag zum Marketing | Abschnitt 3 - Beitrag zum Marketing |
Art. 32 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 des am 14. Juli 1994 | Art. 32 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2014 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." | "Für das Jahr 2014 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "erzielten Umsatzes" und | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "erzielten Umsatzes" und |
den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter "für das Jahr 2013 und | den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter "für das Jahr 2013 und |
des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes für das Jahr 2014" eingefügt. | des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes für das Jahr 2014" eingefügt. |
3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "Der Vorschuss" und den | 3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "Der Vorschuss" und den |
Wörtern ", der auf 0,13 Prozent" das Wort "2013" eingefügt. | Wörtern ", der auf 0,13 Prozent" das Wort "2013" eingefügt. |
4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
"Der Vorschuss 2014, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2013 erzielten | "Der Vorschuss 2014, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2013 erzielten |
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2014 auf das Konto des | Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2014 auf das Konto des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk |
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen und der Saldo wird vor | "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen und der Saldo wird vor |
dem 1. Juni 2015 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo | dem 1. Juni 2015 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo |
Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen." | Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen." |
5. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2013" | 5. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2013" |
und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "für den Beitrag 2013 und des | und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "für den Beitrag 2013 und des |
Rechnungsjahres 2014 für den Beitrag 2014" eingefügt. | Rechnungsjahres 2014 für den Beitrag 2014" eingefügt. |
Abschnitt 4 - Zentren für forensische Psychiatrie | Abschnitt 4 - Zentren für forensische Psychiatrie |
(...) | (...) |
Art. 34 - In Artikel 56 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 34 - In Artikel 56 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die | ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Dezember 2001, 22. August 2002, 27. Dezember 2004, 11. | Gesetze vom 30. Dezember 2001, 22. August 2002, 27. Dezember 2004, 11. |
Juli 2005, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und | Juli 2005, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und |
10. Dezember 2009, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 10. Dezember 2009, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 3ter - Die Gesundheitspflegeversicherung gewährt den Zentren für | " § 3ter - Die Gesundheitspflegeversicherung gewährt den Zentren für |
forensische Psychiatrie eine Beteiligung für die | forensische Psychiatrie eine Beteiligung für die |
Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Personen erbracht werden, die | Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Personen erbracht werden, die |
sich auf der Grundlage von Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 | sich auf der Grundlage von Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 |
zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern | zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern |
in diesen Zentren aufhalten und gemäß Artikel 121 kein Anrecht auf | in diesen Zentren aufhalten und gemäß Artikel 121 kein Anrecht auf |
Gesundheitspflegeleistungen haben. | Gesundheitspflegeleistungen haben. |
Die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung deckt die Kosten der in Artikel | Die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung deckt die Kosten der in Artikel |
34 erwähnten Leistungen sowie die in Artikel 37 erwähnten | 34 erwähnten Leistungen sowie die in Artikel 37 erwähnten |
Eigenanteile. | Eigenanteile. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf |
Vorschlag des Allgemeinen Rates den Globalhaushalt der in Absatz 1 | Vorschlag des Allgemeinen Rates den Globalhaushalt der in Absatz 1 |
erwähnten Beteiligungen. | erwähnten Beteiligungen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ebenfalls die Liste der Zentren für forensische Psychiatrie, für die | ebenfalls die Liste der Zentren für forensische Psychiatrie, für die |
die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung gewährt wird, sowie die Kriterien | die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung gewährt wird, sowie die Kriterien |
für die Festlegung des Haushaltsplans, der jedem Zentrum pro Jahr | für die Festlegung des Haushaltsplans, der jedem Zentrum pro Jahr |
gewährt wird, die Bedingungen, gemäß denen diese Beteiligung gewährt | gewährt wird, die Bedingungen, gemäß denen diese Beteiligung gewährt |
wird, und die Zahlungsmodalitäten. | wird, und die Zahlungsmodalitäten. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ebenfalls, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflegeversicherung | ebenfalls, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflegeversicherung |
den in Absatz 1 erwähnten Personen, die vom Chefarzt des Zentrums für | den in Absatz 1 erwähnten Personen, die vom Chefarzt des Zentrums für |
forensische Psychiatrie an eine Pflegeeinrichtung verwiesen werden, | forensische Psychiatrie an eine Pflegeeinrichtung verwiesen werden, |
eine Beteiligung an den in Artikel 34 erwähnten Leistungen gewährt, | eine Beteiligung an den in Artikel 34 erwähnten Leistungen gewährt, |
die anlässlich einer Aufnahme in einer in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 | die anlässlich einer Aufnahme in einer in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 |
erwähnten Pflegeeinrichtung gewährt werden. Der König bestimmt durch | erwähnten Pflegeeinrichtung gewährt werden. Der König bestimmt durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls, was für die Anwendung | einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls, was für die Anwendung |
des vorliegenden Absatzes unter "Aufnahme" zu verstehen ist. | des vorliegenden Absatzes unter "Aufnahme" zu verstehen ist. |
Die Ausgaben für die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen | Die Ausgaben für die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen |
Beteiligungen werden zu Lasten des Haushaltsziels der | Beteiligungen werden zu Lasten des Haushaltsziels der |
Gesundheitspflege des Instituts angerechnet." | Gesundheitspflege des Instituts angerechnet." |
Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 33 und 34. | Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 33 und 34. |
Abschnitt 5 - Preistransparenz | Abschnitt 5 - Preistransparenz |
Art. 36 - In Artikel 35 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 36 - In Artikel 35 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz | vom 27. Dezember 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 - | "Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 - |
was Brillen und andere Augenprothesen, Hörgeräte, Bandagen, Orthesen | was Brillen und andere Augenprothesen, Hörgeräte, Bandagen, Orthesen |
und extrakorporale Prothesen betrifft - erwähnt sind, wird aufgrund | und extrakorporale Prothesen betrifft - erwähnt sind, wird aufgrund |
der Zulassungs- und Erstattungskriterien festgelegt, die der König | der Zulassungs- und Erstattungskriterien festgelegt, die der König |
bestimmt und gemäß denen diese Leistungen in verschiedene Kategorien | bestimmt und gemäß denen diese Leistungen in verschiedene Kategorien |
eingeteilt werden können. Diese Zulassungskriterien betreffen Preis, | eingeteilt werden können. Diese Zulassungskriterien betreffen Preis, |
Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer, | Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer, |
therapeutischer und sozialer Art. Der König kann für die Leistungen, | therapeutischer und sozialer Art. Der König kann für die Leistungen, |
für die Listen erstattungsfähiger Produkte erstellt werden, das | für die Listen erstattungsfähiger Produkte erstellt werden, das |
Verfahren bestimmen, das für die Eintragung eines Produkts in die | Verfahren bestimmen, das für die Eintragung eines Produkts in die |
Liste der erstattungsfähigen Produkte, eine Änderung der Liste oder | Liste der erstattungsfähigen Produkte, eine Änderung der Liste oder |
die Streichung eines Produkts aus dieser Liste befolgt werden muss." | die Streichung eines Produkts aus dieser Liste befolgt werden muss." |
Abschnitt 6 - Pauschalbeträge für die Wiederaufnahme und Verbot des | Abschnitt 6 - Pauschalbeträge für die Wiederaufnahme und Verbot des |
Zusammentreffens von Ambulanzpauschalen und Krankenhauspauschalen bei | Zusammentreffens von Ambulanzpauschalen und Krankenhauspauschalen bei |
Aufnahme über die Notaufnahmedienste | Aufnahme über die Notaufnahmedienste |
Art. 37 - In Titel III Kapitel V Abschnitt VIbis des am 14. Juli 1994 | Art. 37 - In Titel III Kapitel V Abschnitt VIbis des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 56quinquies mit | Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 56quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56quinquies - Bei einer erneuten Aufnahme eines Patienten in | "Art. 56quinquies - Bei einer erneuten Aufnahme eines Patienten in |
dasselbe Krankenhaus innerhalb eines Zeitraums, der am Tag der | dasselbe Krankenhaus innerhalb eines Zeitraums, der am Tag der |
Entlassung aus der vorherigen Aufnahme beginnt und am zehnten Tag nach | Entlassung aus der vorherigen Aufnahme beginnt und am zehnten Tag nach |
der Entlassung aus der vorherigen Aufnahme endet, werden die | der Entlassung aus der vorherigen Aufnahme endet, werden die |
Pauschalbeteiligungen, die pro Aufnahme in einem allgemeinen | Pauschalbeteiligungen, die pro Aufnahme in einem allgemeinen |
Krankenhaus berechnet werden und durch das oder aufgrund des | Krankenhaus berechnet werden und durch das oder aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes oder des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes | vorliegenden Gesetzes oder des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vorgesehen sind, | über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vorgesehen sind, |
auf 82 Prozent ihres Wertes gekürzt. Diese gekürzten | auf 82 Prozent ihres Wertes gekürzt. Diese gekürzten |
Pauschalbeteiligungen werden immer zu einem ganzen Eurocent | Pauschalbeteiligungen werden immer zu einem ganzen Eurocent |
aufgerundet. | aufgerundet. |
Unter Aufnahme im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Aufenthalt | Unter Aufnahme im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Aufenthalt |
mit mindestens einer Übernachtung zu verstehen. | mit mindestens einer Übernachtung zu verstehen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendung des vorliegenden Artikels auf andere Kategorien von | Anwendung des vorliegenden Artikels auf andere Kategorien von |
Krankenhäusern ausdehnen und den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz | Krankenhäusern ausdehnen und den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz |
unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl Wiederaufnahmen in | unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl Wiederaufnahmen in |
den Krankenhäusern ändern. | den Krankenhäusern ändern. |
Bei der Aufnahme in einer Funktion Notfallaufnahme oder in einer | Bei der Aufnahme in einer Funktion Notfallaufnahme oder in einer |
Funktion spezialisierte Notfallpflege können die aufgrund von Artikel | Funktion spezialisierte Notfallpflege können die aufgrund von Artikel |
60 § 2 vorgesehenen Pauschalbeteiligungen sowie die aufgrund des | 60 § 2 vorgesehenen Pauschalbeteiligungen sowie die aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Konsultationshonorare und die | vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Konsultationshonorare und die |
Pauschalhonorare pro Verschreibung und pro Tag eines (akkreditierten | Pauschalhonorare pro Verschreibung und pro Tag eines (akkreditierten |
oder nichtakkreditierten) Facharztes für Röntgendiagnostik von einem | oder nichtakkreditierten) Facharztes für Röntgendiagnostik von einem |
selben Krankenhaus für einen selben Tag und einen selben Patienten mit | selben Krankenhaus für einen selben Tag und einen selben Patienten mit |
den in Absatz 1 erwähnten Pauschalbeteiligungen nicht kumuliert | den in Absatz 1 erwähnten Pauschalbeteiligungen nicht kumuliert |
werden, ungeachtet, ob diese in Anwendung desselben Absatzes gekürzt | werden, ungeachtet, ob diese in Anwendung desselben Absatzes gekürzt |
waren oder nicht. | waren oder nicht. |
Die Kürzung der in Absatz 1 erwähnten Versicherungsbeteiligung und die | Die Kürzung der in Absatz 1 erwähnten Versicherungsbeteiligung und die |
in Absatz 4 erwähnten Pauschalbeteiligungen dürfen nicht zu Lasten des | in Absatz 4 erwähnten Pauschalbeteiligungen dürfen nicht zu Lasten des |
Patienten gehen." | Patienten gehen." |
Art. 38 - Artikel 37 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 38 - Artikel 37 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger | Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger |
Art. 39 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 39 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994, | Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994, |
22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember | 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember |
2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember | 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember |
2009, 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 28. Juni 2013, werden | 2009, 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 28. Juni 2013, werden |
der erste und der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmungen | der erste und der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für | "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für |
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf | 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf |
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf | 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf |
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf | 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf |
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf | 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf |
1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf | 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf |
1.027.545.000 EUR und für 2014 auf 1.052.317.000 EUR festgelegt. Für | 1.027.545.000 EUR und für 2014 auf 1.052.317.000 EUR festgelegt. Für |
die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der | die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der |
Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, | Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, |
für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf | für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf |
14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 | 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 |
EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für | EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für |
2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR, für 2013 auf | 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR, für 2013 auf |
17.648.000 EUR und für 2014 auf 18.073.000 EUR festgelegt." | 17.648.000 EUR und für 2014 auf 18.073.000 EUR festgelegt." |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Art. 40 - Artikel 33 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung | Art. 40 - Artikel 33 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: | verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird durch folgende Wörter ergänzt "und die im Rahmen der | 1. Nummer 1 wird durch folgende Wörter ergänzt "und die im Rahmen der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
erstattungsfähig sind,". | erstattungsfähig sind,". |
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 35" und dem Wort " § | 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 35" und dem Wort " § |
1" die Wörter "- so wie dieser Artikel am Datum der Veröffentlichung | 1" die Wörter "- so wie dieser Artikel am Datum der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft ist -" | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft ist -" |
eingefügt. | eingefügt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über |
medizinische Hilfsmittel | medizinische Hilfsmittel |
Art. 41 - In Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Art. 41 - In Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
über medizinische Hilfsmittel werden die Wörter "0,09 %" jedes Mal | über medizinische Hilfsmittel werden die Wörter "0,09 %" jedes Mal |
durch die Wörter "0,22 %" ersetzt. | durch die Wörter "0,22 %" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel | Arzneimittel |
Abschnitt 1 - Zubereitungsgenehmigung | Abschnitt 1 - Zubereitungsgenehmigung |
Art. 42 - In Artikel 6ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 | Art. 42 - In Artikel 6ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 |
über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 1983 und | über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 1983 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, werden zwischen den |
Wörtern "den Herstellern" und dem Wort ", Großhändlern" die Wörter ", | Wörtern "den Herstellern" und dem Wort ", Großhändlern" die Wörter ", |
Inhabern einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten | Inhabern einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten |
Zubereitungsgenehmigung" eingefügt. | Zubereitungsgenehmigung" eingefügt. |
Art. 43 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 43 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 1. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni | vom 1. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "diese Vorgänge" und | 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "diese Vorgänge" und |
dem Wort "ausschließlich" die Wörter "in einer Apotheke" eingefügt und | dem Wort "ausschließlich" die Wörter "in einer Apotheke" eingefügt und |
werden die Wörter "an einen im vorliegendem Artikel erwähnten | werden die Wörter "an einen im vorliegendem Artikel erwähnten |
Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "an einen im vorliegenden | Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "an einen im vorliegenden |
Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" und die | Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" und die |
Wörter "oder einem im vorliegenden Artikel erwähnten | Wörter "oder einem im vorliegenden Artikel erwähnten |
Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "oder einem im vorliegenden | Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "oder einem im vorliegenden |
Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" ersetzt. | Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" ersetzt. |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - In Abweichung von § 1 ist keine Zubereitungsgenehmigung | " § 1/1 - In Abweichung von § 1 ist keine Zubereitungsgenehmigung |
erforderlich für folgende von einem Inhaber einer | erforderlich für folgende von einem Inhaber einer |
Zubereitungsgenehmigung vorgenommene Verrichtungen: | Zubereitungsgenehmigung vorgenommene Verrichtungen: |
1. die Zubereitung von Humanarzneimitteln, wie erwähnt in Artikel | 1. die Zubereitung von Humanarzneimitteln, wie erwähnt in Artikel |
6quater § 1 Absatz 1 Nr. 1, | 6quater § 1 Absatz 1 Nr. 1, |
2. die Rekonstitution von Humanarzneimitteln, das heißt die | 2. die Rekonstitution von Humanarzneimitteln, das heißt die |
Verrichtungen im Hinblick auf die Nutzung oder Anwendung eines | Verrichtungen im Hinblick auf die Nutzung oder Anwendung eines |
genehmigten Arzneimittels auf der Grundlage individueller | genehmigten Arzneimittels auf der Grundlage individueller |
Verschreibungen dieser Verrichtungen, die unter anderem die | Verschreibungen dieser Verrichtungen, die unter anderem die |
Fraktionierung, Zubereitung, Abfüllung, Verpackung und Aufmachung | Fraktionierung, Zubereitung, Abfüllung, Verpackung und Aufmachung |
umfassen. Diese Verrichtungen können für eine Patientengruppe | umfassen. Diese Verrichtungen können für eine Patientengruppe |
vorgenommen werden, und zwar aufgrund der unterzeichneten und | vorgenommen werden, und zwar aufgrund der unterzeichneten und |
datierten Anfrage eines Arztes, die er ausgehend von individuellen | datierten Anfrage eines Arztes, die er ausgehend von individuellen |
Verschreibungen erstellt. | Verschreibungen erstellt. |
Für die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen außerhalb | Für die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen außerhalb |
einer Apotheke ist eine Genehmigung für die Zubereitung erforderlich. | einer Apotheke ist eine Genehmigung für die Zubereitung erforderlich. |
Die Zubereitungsgenehmigung wird einer natürlichen oder juristischen | Die Zubereitungsgenehmigung wird einer natürlichen oder juristischen |
Person vom Minister oder seinem Beauftragen erteilt und ist nur für | Person vom Minister oder seinem Beauftragen erteilt und ist nur für |
die Räumlichkeiten und Verrichtungen gültig, die in der Genehmigung | die Räumlichkeiten und Verrichtungen gültig, die in der Genehmigung |
angegeben sind. Die Genehmigung ist personengebunden. Der König legt | angegeben sind. Die Genehmigung ist personengebunden. Der König legt |
die Bedingungen, die Fristen und die Regeln für die Erteilung, die | die Bedingungen, die Fristen und die Regeln für die Erteilung, die |
Aufrechterhaltung, die Übertragung und die vollständige oder teilweise | Aufrechterhaltung, die Übertragung und die vollständige oder teilweise |
Entziehung oder Aussetzung der Zubereitungsgenehmigungen fest. Der | Entziehung oder Aussetzung der Zubereitungsgenehmigungen fest. Der |
König kann das Muster der Genehmigung festlegen. | König kann das Muster der Genehmigung festlegen. |
Die Zubereitungsgenehmigung umfasst die Genehmigung für den Besitz und | Die Zubereitungsgenehmigung umfasst die Genehmigung für den Besitz und |
den An- und Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, | den An- und Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, |
sofern diese für die Durchführung der genehmigten Verrichtungen | sofern diese für die Durchführung der genehmigten Verrichtungen |
notwendig sind. Der König legt die allgemeinen Normen fest, denen die | notwendig sind. Der König legt die allgemeinen Normen fest, denen die |
Zubereitungsgenehmigung entsprechen muss, um die Qualität, Sicherheit | Zubereitungsgenehmigung entsprechen muss, um die Qualität, Sicherheit |
und Rückverfolgbarkeit der zubereiteten Arzneimittel und die | und Rückverfolgbarkeit der zubereiteten Arzneimittel und die |
Rückverfolgbarkeit der verwendeten genehmigten Arzneimittel und | Rückverfolgbarkeit der verwendeten genehmigten Arzneimittel und |
Rohstoffe zu garantieren. Der König kann gemäß der von Ihm bestimmten | Rohstoffe zu garantieren. Der König kann gemäß der von Ihm bestimmten |
Klassifikation spezifische Normen für die Verrichtungen festlegen. | Klassifikation spezifische Normen für die Verrichtungen festlegen. |
Die Eigenschaft eines Inhabers einer Zubereitungsgenehmigung ist | Die Eigenschaft eines Inhabers einer Zubereitungsgenehmigung ist |
unvereinbar mit der direkten oder indirekten Leitung einer Apotheke." | unvereinbar mit der direkten oder indirekten Leitung einer Apotheke." |
Art. 44 - In Artikel 12ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 44 - In Artikel 12ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, wird zwischen den Absätzen 6 und 7 | durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, wird zwischen den Absätzen 6 und 7 |
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Besitz einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten | "Der Besitz einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten |
Zubereitungsgenehmigung umfasst zugleich die Genehmigung für den | Zubereitungsgenehmigung umfasst zugleich die Genehmigung für den |
Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln, die für die Durchführung der | Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln, die für die Durchführung der |
genehmigten Verrichtungen notwendig sind." | genehmigten Verrichtungen notwendig sind." |
Art. 45 - In Artikel 13bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 45 - In Artikel 13bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, werden zwischen den Wörtern "Die | durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, werden zwischen den Wörtern "Die |
Genehmigung für die Inverkehrbringung" und den Wörtern "und die | Genehmigung für die Inverkehrbringung" und den Wörtern "und die |
Registrierung" die Wörter ", die in Artikel 12bis § 1/1 erwähnte | Registrierung" die Wörter ", die in Artikel 12bis § 1/1 erwähnte |
Zubereitungsgenehmigung" eingefügt. | Zubereitungsgenehmigung" eingefügt. |
Art. 46 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. | Art. 46 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Abschnitt 2 - Angabepflicht für Werbung und Sponsoring mit Bezug auf | Abschnitt 2 - Angabepflicht für Werbung und Sponsoring mit Bezug auf |
in Belgien in Verkehr gebrachte Arzneimittel und in Belgien abgegebene | in Belgien in Verkehr gebrachte Arzneimittel und in Belgien abgegebene |
medizinische Hilfsmittel | medizinische Hilfsmittel |
Art. 47 - In das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel wird ein | Art. 47 - In das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel wird ein |
Artikel 19septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 19septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 19septies - Inhaber einer Marke von in Belgien vertriebenen | "Art. 19septies - Inhaber einer Marke von in Belgien vertriebenen |
medizinischen Hilfsmitteln und Inhaber einer Genehmigung oder | medizinischen Hilfsmitteln und Inhaber einer Genehmigung oder |
Registrierung mit Bezug auf in Belgien in Verkehr gebrachte | Registrierung mit Bezug auf in Belgien in Verkehr gebrachte |
Humanarzneimittel müssen vor dem 30. September 2014 bei der | Humanarzneimittel müssen vor dem 30. September 2014 bei der |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Meldung | Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Meldung |
über ihre Werbe- und Sponsoringausgaben, die ganz oder teilweise auf | über ihre Werbe- und Sponsoringausgaben, die ganz oder teilweise auf |
den belgischen Markt abzielen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 | den belgischen Markt abzielen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 |
bis zum 1. Juli 2014 einreichen. Darin werden die Werbe- und | bis zum 1. Juli 2014 einreichen. Darin werden die Werbe- und |
Sponsoringausgaben nach dem verwendeten Kommunikationsmittel, der | Sponsoringausgaben nach dem verwendeten Kommunikationsmittel, der |
geographischen Verteilung und der Art der Beteiligung des LIKIV | geographischen Verteilung und der Art der Beteiligung des LIKIV |
unterteilt. | unterteilt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Liste der zu meldenden Werbe- und Sponsoringausgaben, die Modalitäten | Liste der zu meldenden Werbe- und Sponsoringausgaben, die Modalitäten |
und das Verfahren für die Meldung und - nach Stellungnahme der FAAGP - | und das Verfahren für die Meldung und - nach Stellungnahme der FAAGP - |
den Inhalt des Meldeformulars. Der König kann auch die in Absatz 1 | den Inhalt des Meldeformulars. Der König kann auch die in Absatz 1 |
erwähnte Frist ändern." | erwähnte Frist ändern." |
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19octies mit folgendem | Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19octies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 19octies - In Artikel 19septies erwähnte Markeninhaber und | "Art. 19octies - In Artikel 19septies erwähnte Markeninhaber und |
Genehmigungs- oder Registrierungsinhaber, die keine Meldung einreichen | Genehmigungs- oder Registrierungsinhaber, die keine Meldung einreichen |
oder eine Meldung einreichen, die offensichtlich unrichtig ist, werden | oder eine Meldung einreichen, die offensichtlich unrichtig ist, werden |
mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer | mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer |
Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft. | Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft. |
Artikel 17 §§ 1 bis 5 und 8 sind auf Absatz 1 anwendbar." | Artikel 17 §§ 1 bis 5 und 8 sind auf Absatz 1 anwendbar." |
TITEL 9 - Finanzen | TITEL 9 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Plans zur | KAPITEL 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Plans zur |
Wirtschaftsbelebung 2013 | Wirtschaftsbelebung 2013 |
Art. 49 - In Artikel 67bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 49 - In Artikel 67bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den | eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den |
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, werden die Wörter "in Höhe | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, werden die Wörter "in Höhe |
von 20 Prozent" durch die Wörter "in Höhe von 40 Prozent" ersetzt. | von 20 Prozent" durch die Wörter "in Höhe von 40 Prozent" ersetzt. |
Art. 50 - In Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 50 - In Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | das Gesetz vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Bezug auf die soziale Konzertierung und abgeändert durch die | in Bezug auf die soziale Konzertierung und abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 2006, 17. Mai 2007, 27. März 2009 und 7. | Gesetze vom 27. Dezember 2006, 17. Mai 2007, 27. März 2009 und 7. |
November 2011, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit | November 2011, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: | Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: |
- Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt | - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt |
werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem | werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem |
Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im | Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im |
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition | Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition |
eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, | eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, |
die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese | die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese |
Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung | Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung |
angegeben haben, | angegeben haben, |
- Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die | - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die |
Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese | Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese |
Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der | Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der |
Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom | Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom |
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist." | Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist." |
Art. 51 - In Artikel 201 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 51 - In Artikel 201 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, werden zwischen Absatz 1 | steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, werden zwischen Absatz 1 |
und Absatz 2 sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 2 sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 wird in denselben Fällen - für Anlagen, | "In Abweichung von Absatz 1 wird in denselben Fällen - für Anlagen, |
die 2014 und 2015 von einer Gesellschaft erworben oder gebildet | die 2014 und 2015 von einer Gesellschaft erworben oder gebildet |
werden, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für | werden, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für |
das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem | das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem |
die Investitionen getätigt werden, als kleine Gesellschaft gilt - der | die Investitionen getätigt werden, als kleine Gesellschaft gilt - der |
Investitionsabzug auf 4 Prozent des Anschaffungs- oder | Investitionsabzug auf 4 Prozent des Anschaffungs- oder |
Investitionswertes der neuen Sachanlagen oder immateriellen Anlagen | Investitionswertes der neuen Sachanlagen oder immateriellen Anlagen |
festgelegt, sofern diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der | festgelegt, sofern diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der |
bestehenden oder geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, die von | bestehenden oder geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, die von |
der Gesellschaft tatsächlich ausgeübt wird. | der Gesellschaft tatsächlich ausgeübt wird. |
Anlagen, deren Wert auf der Grundlage von Artikel 205ter bei der | Anlagen, deren Wert auf der Grundlage von Artikel 205ter bei der |
Berechnung des Risikokapitals für den Abzug für Risikokapital | Berechnung des Risikokapitals für den Abzug für Risikokapital |
abgezogen würde, gelten für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes | abgezogen würde, gelten für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes |
nie als Anlagen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind. | nie als Anlagen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind. |
Dieser Investitionsabzug ist nur anwendbar, wenn die Gesellschaft für | Dieser Investitionsabzug ist nur anwendbar, wenn die Gesellschaft für |
den Besteuerungszeitraum, in dem die Investition getätigt wird, | den Besteuerungszeitraum, in dem die Investition getätigt wird, |
unwiderruflich auf den in den Artikeln 205bis bis 205novies erwähnten | unwiderruflich auf den in den Artikeln 205bis bis 205novies erwähnten |
Abzug für Risikokapital verzichtet. | Abzug für Risikokapital verzichtet. |
Der in Absatz 2 erwähnte Abzug wird immer in einem Mal angewandt. | Der in Absatz 2 erwähnte Abzug wird immer in einem Mal angewandt. |
In Bezug auf den in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzug ist die in | In Bezug auf den in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzug ist die in |
Artikel 72 erwähnte Übertragung der bei nicht vorhandenen oder | Artikel 72 erwähnte Übertragung der bei nicht vorhandenen oder |
unzureichenden Gewinnen nicht gewährten Steuerbefreiung nur für den | unzureichenden Gewinnen nicht gewährten Steuerbefreiung nur für den |
folgenden Besteuerungszeitraum möglich. | folgenden Besteuerungszeitraum möglich. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendung des in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzugs verlängern, | Anwendung des in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzugs verlängern, |
wenn wirtschaftliche Umstände es rechtfertigen. Der König reicht bei | wenn wirtschaftliche Umstände es rechtfertigen. Der König reicht bei |
den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und | den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und |
sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen | sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen |
Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung des | Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung des |
vorliegenden Absatzes." | vorliegenden Absatzes." |
Art. 52 - In Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 52 - In Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
Dezember 2006, 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 27. März 2009 und 7. | Dezember 2006, 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 27. März 2009 und 7. |
November 2011, wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit | November 2011, wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden | "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden |
Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: | Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: |
- Arbeitgeber, die in jedem Betriebsstandort das | - Arbeitgeber, die in jedem Betriebsstandort das |
Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. | Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. |
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und die diese | solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und die diese |
Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung | Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung |
angegeben haben, | angegeben haben, |
- Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, | - Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, |
dass sie ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten | dass sie ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten |
benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 | benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
erwähnt ist." | erwähnt ist." |
Art. 53 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 53 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
März 2009 und 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit | März 2009 und 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des | " § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs wird um 2,2 Prozentpunkte erhöht für | Berufssteuervorabzugs wird um 2,2 Prozentpunkte erhöht für |
Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit | Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit |
praktizieren. | praktizieren. |
Unter Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen | Unter Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen |
Schichtarbeit praktizieren, versteht man Unternehmen, in denen die | Schichtarbeit praktizieren, versteht man Unternehmen, in denen die |
Arbeit von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des | Arbeit von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des |
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in mindestens vier | Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in mindestens vier |
Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl | Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl |
in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten, | in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten, |
die eine durchgehende Besetzung während der ganzen Woche und am | die eine durchgehende Besetzung während der ganzen Woche und am |
Wochenende gewährleisten und die sich ablösen, ohne dass es eine | Wochenende gewährleisten und die sich ablösen, ohne dass es eine |
Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt und | Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt und |
ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen | ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen |
Arbeit beträgt. Die Betriebszeit in solchen Unternehmen, das heißt die | Arbeit beträgt. Die Betriebszeit in solchen Unternehmen, das heißt die |
Zeit, in der das Unternehmen tätig ist, beläuft sich auf Wochenbasis | Zeit, in der das Unternehmen tätig ist, beläuft sich auf Wochenbasis |
auf mindestens hundertsechzig Stunden." | auf mindestens hundertsechzig Stunden." |
Art. 54 - In Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 54 - In Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. Juni 2011 zur Abänderung des | das Gesetz vom 19. Juni 2011 zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der |
Entlassungsentschädigung und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni | Entlassungsentschädigung und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni |
2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen | 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen |
und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung, werden die | und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung, werden die |
Wörter "8,95 Prozent" durch die Wörter "14,40 Prozent" ersetzt. | Wörter "8,95 Prozent" durch die Wörter "14,40 Prozent" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Inkrafttreten | KAPITEL 2 - Inkrafttreten |
Art. 55 - Die Artikel 49 bis 53 treten am 1. Januar 2014 in Kraft, mit | Art. 55 - Die Artikel 49 bis 53 treten am 1. Januar 2014 in Kraft, mit |
Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 50 und 52, die sich auf | Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 50 und 52, die sich auf |
Immobilienarbeiten beziehen und an demselben Datum in Kraft treten wie | Immobilienarbeiten beziehen und an demselben Datum in Kraft treten wie |
die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2013 zur Abänderung | die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2013 zur Abänderung |
von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer und zur Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. | Arbeitnehmer und zur Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. |
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung | August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit in Bezug auf die vorhergehende Meldung und die | ihrer Arbeit in Bezug auf die vorhergehende Meldung und die |
Registrierung der Anwesenheiten, was zeitlich begrenzte oder | Registrierung der Anwesenheiten, was zeitlich begrenzte oder |
ortsveränderliche Baustellen betrifft. | ortsveränderliche Baustellen betrifft. |
Artikel 54 tritt am 1. April 2014 in Kraft. | Artikel 54 tritt am 1. April 2014 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wirtschaft und der Nordsee | Der Minister der Wirtschaft und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Die Staatssekretärin für Soziale Eingliederung | Die Staatssekretärin für Soziale Eingliederung |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |