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Vue multilingue de Loi-programme du 26/12/2013
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Loi-programme . - Traduction allemande Programmawet . - Duitse vertaling
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26 DECEMBRE 2013. - Loi-programme (II). - Traduction allemande 26 DECEMBER 2013. - Programmawet (II). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de programmawet
loi-programme (II) du 26 décembre 2013 (Moniteur belge du 31 décembre 2013). (II) van 26 december 2013 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (II) 26. DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (II)
PHILIPPE, König der Belgier, PHILIPPE, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Migration und Asyl TITEL 2 - Migration und Asyl
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration
Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration, abgeändert verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration, abgeändert
durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 4. Juli 2011, wird wie durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 4. Juli 2011, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto " § 1 - Im Hinblick auf die Aufarbeitung des Rückstands in puncto
Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. Dezember Streitsachen wird die in Artikel 39/4 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl Niederlassung und das Entfernen von Ausländern festgelegte Zahl
zeitweilig von vierundzwanzig auf sechsundvierzig, das heißt um zeitweilig von vierundzwanzig auf sechsundvierzig, das heißt um
zweiundzwanzig Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen zweiundzwanzig Richter für Ausländerstreitsachen, erhöht, von denen
elf der französischen und elf der niederländischen Sprachrolle elf der französischen und elf der niederländischen Sprachrolle
angehören." angehören."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der Erste Präsident legt in seinem jährlichen " § 2 - Der Erste Präsident legt in seinem jährlichen
Tätigkeitsbericht, der in Artikel 39/3 des in § 1 Absatz 1 erwähnten Tätigkeitsbericht, der in Artikel 39/3 des in § 1 Absatz 1 erwähnten
Gesetzes vorgesehen ist, die Verwendung der in § 1 erwähnten erhöhten Gesetzes vorgesehen ist, die Verwendung der in § 1 erwähnten erhöhten
Anzahl Richter für Ausländerstreitsachen und die Fortschritte bei der Anzahl Richter für Ausländerstreitsachen und die Fortschritte bei der
Aufarbeitung des Rückstands dar." Aufarbeitung des Rückstands dar."
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern Entfernen von Ausländern
Art. 3 - In Artikel 39/4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Art. 3 - In Artikel 39/4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15.
September 2006, werden die Wörter "vier Kammerpräsidenten und September 2006, werden die Wörter "vier Kammerpräsidenten und
sechsundzwanzig Richtern für Ausländerstreitsachen" durch die Wörter sechsundzwanzig Richtern für Ausländerstreitsachen" durch die Wörter
"sechs Kammerpräsidenten und vierundzwanzig Richtern für "sechs Kammerpräsidenten und vierundzwanzig Richtern für
Ausländerstreitsachen" ersetzt. Ausländerstreitsachen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 39/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 39/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Er führt den Vorsitz in der Kammer, der er angehört, und übt alle "Er führt den Vorsitz in der Kammer, der er angehört, und übt alle
Befugnisse eines Inhabers eines Mandats als Kammerpräsident aus." Befugnisse eines Inhabers eines Mandats als Kammerpräsident aus."
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder der Präsident, was seine 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder der Präsident, was seine
Kammer betrifft" durch die Wörter "oder der Erste Präsident Kammer betrifft" durch die Wörter "oder der Erste Präsident
beziehungsweise der Präsident, was ihre Kammern betrifft" ersetzt. beziehungsweise der Präsident, was ihre Kammern betrifft" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 39/9 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 39/9 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Rat ist aus neun Kammern zusammengesetzt; in einer Kammer " § 1 - Der Rat ist aus neun Kammern zusammengesetzt; in einer Kammer
führt der Erste Präsident den Vorsitz, in einer anderen der Präsident, führt der Erste Präsident den Vorsitz, in einer anderen der Präsident,
drei Kammern erkennen in den Sachen in niederländischer Sprache, drei drei Kammern erkennen in den Sachen in niederländischer Sprache, drei
Kammern in den Sachen in französischer Sprache und eine Kammer in den Kammern in den Sachen in französischer Sprache und eine Kammer in den
zweisprachigen Sachen." zweisprachigen Sachen."
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Kammern des Ersten Präsidenten und des Präsidenten, die jeweils "Die Kammern des Ersten Präsidenten und des Präsidenten, die jeweils
aus Mitgliedern bestehen, die den Nachweis erbringen, dass sie die aus Mitgliedern bestehen, die den Nachweis erbringen, dass sie die
Prüfung als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte in derselben Prüfung als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte in derselben
Sprache, Französisch oder Niederländisch, wie der Erste Präsident Sprache, Französisch oder Niederländisch, wie der Erste Präsident
beziehungsweise der Präsident abgelegt haben, erkennen in den Sachen, beziehungsweise der Präsident abgelegt haben, erkennen in den Sachen,
die in der Sprache des Diploms des Ersten Präsidenten beziehungsweise die in der Sprache des Diploms des Ersten Präsidenten beziehungsweise
Präsidenten behandelt werden müssen." Präsidenten behandelt werden müssen."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 6 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
TITEL 3 - Haushalt TITEL 3 - Haushalt
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur
Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die
Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation
der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen
Bestimmungen Bestimmungen
Art. 7 - 11 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 7 - 11 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL O. CHASTEL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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