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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 DECEMBRE 2016. - Loi-programme | 25 DECEMBER 2016. - Programmawet |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 21 et 24 à 29 de la loi-programme du 25 décembre 2016 | 21 en 24 tot 29 van de programmawet van 25 december 2016 (Belgisch |
(Moniteur belge du 29 décembre 2016). | Staatsblad van 29 december 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz | 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Gesundheitspflege | KAPITEL 1 - Gesundheitspflege |
Abschnitt 1 - Arzneimittel | Abschnitt 1 - Arzneimittel |
Unterabschnitt 1 - Biologische Arzneimittel | Unterabschnitt 1 - Biologische Arzneimittel |
Art. 2 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die | Art. 2 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die |
Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt XIVter, eingefügt durch | Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt XIVter, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt XIVter - Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und | "Abschnitt XIVter - Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung für die Abgabe von Arzneimitteln in | Entschädigungspflichtversicherung für die Abgabe von Arzneimitteln in |
Krankenhäusern" | Krankenhäusern" |
Art. 3 - Artikel 71ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 71ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2012, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | vom 27. Dezember 2012, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Die Beteiligung der Gesundheitspflege- und | " § 2 - Die Beteiligung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung für die von einer | Entschädigungspflichtversicherung für die von einer |
Krankenhausapotheke abgegebenen biologischen Arzneimittel, so wie sie | Krankenhausapotheke abgegebenen biologischen Arzneimittel, so wie sie |
in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für | vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für |
Humanarzneimittel bestimmt sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 | Humanarzneimittel bestimmt sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 |
Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes | Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes |
Fertigarzneimittel, das denselben oder dieselben wirksamen | Fertigarzneimittel, das denselben oder dieselben wirksamen |
Bestandteile enthält, in der in Artikel 35bis erwähnten Liste | Bestandteile enthält, in der in Artikel 35bis erwähnten Liste |
eingetragen ist und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht | eingetragen ist und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht |
nichtverfügbar ist, wird um 10 Prozent gekürzt. Diese Kürzung ist | nichtverfügbar ist, wird um 10 Prozent gekürzt. Diese Kürzung ist |
anwendbar ab dem 1. Januar 2017. Am 1. Juli 2017 und danach am 1. | anwendbar ab dem 1. Januar 2017. Am 1. Juli 2017 und danach am 1. |
Januar und am 1. Juli jeden Jahres wird die Beteiligung der | Januar und am 1. Juli jeden Jahres wird die Beteiligung der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für |
biologische Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des | biologische Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur |
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestimmt | Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestimmt |
sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom | sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom |
25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Fertigarzneimittel, das | 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Fertigarzneimittel, das |
denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des | denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des |
vorhergehenden Halbjahres in die in Artikel 35bis erwähnte Liste | vorhergehenden Halbjahres in die in Artikel 35bis erwähnte Liste |
eingetragen wurde und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht | eingetragen wurde und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht |
nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gekürzt. | nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gekürzt. |
Die Krankenhäuser dürfen die Kürzung der Versicherungsbeteiligung | Die Krankenhäuser dürfen die Kürzung der Versicherungsbeteiligung |
nicht an die Begünstigten weitergeben." | nicht an die Begünstigten weitergeben." |
Art. 4 - Artikel 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung | Art. 4 - Artikel 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni | verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni |
2016, wird wie folgt abgeändert: | 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 werden am 1. Juli 2017 und danach am 1. | "In Abweichung von Absatz 1 werden am 1. Juli 2017 und danach am 1. |
Januar und am 1. Juli jeden Jahres, außer für die Arzneimittel der | Januar und am 1. Juli jeden Jahres, außer für die Arzneimittel der |
Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und | Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und |
XXII, die Preise und Erstattungsgrundlagen der biologischen | XXII, die Preise und Erstattungsgrundlagen der biologischen |
Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen | Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines | Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines |
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und in den Kapiteln I, II | Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und in den Kapiteln I, II |
und IV von Anlage I der Liste zum Königlichen Erlass vom 21. Dezember | und IV von Anlage I der Liste zum Königlichen Erlass vom 21. Dezember |
2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug | 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug |
auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und | auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von | Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von |
Fertigarzneimitteln bestimmt sind und für die im vorhergehenden | Fertigarzneimitteln bestimmt sind und für die im vorhergehenden |
Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, | Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, |
das vor mehr als achtzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, | das vor mehr als achtzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, |
oder für die ein Fertigarzneimittel, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz | oder für die ein Fertigarzneimittel, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz |
8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und | 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und |
denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des | denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des |
vorhergehenden Halbjahres in der in Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 | vorhergehenden Halbjahres in der in Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Liste eingetragen wurde | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Liste eingetragen wurde |
und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis desselben Gesetzes nicht | und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis desselben Gesetzes nicht |
nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gesenkt." | nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gesenkt." |
Am 1. März 2017 werden der Preis und die Erstattungsgrundlage | Am 1. März 2017 werden der Preis und die Erstattungsgrundlage |
biologischer Arzneimittel, für die Absatz 1 vor dem 1. März 2017 | biologischer Arzneimittel, für die Absatz 1 vor dem 1. März 2017 |
angewandt wurde, von Rechts wegen um zusätzliche 2,70 Prozent gesenkt. | angewandt wurde, von Rechts wegen um zusätzliche 2,70 Prozent gesenkt. |
2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in | 2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in |
Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. | Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. |
3. Der heutige Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird durch folgenden Satz | 3. Der heutige Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird durch folgenden Satz |
ergänzt: "Das Sekretariat der Kommission für die Erstattung von | ergänzt: "Das Sekretariat der Kommission für die Erstattung von |
Arzneimitteln erstellt spätestens am 6. Januar 2017 die Liste der | Arzneimitteln erstellt spätestens am 6. Januar 2017 die Liste der |
Fertigarzneimittel, die von den in Absatz 3 erwähnten Senkungen | Fertigarzneimittel, die von den in Absatz 3 erwähnten Senkungen |
betroffen sind, und teilt sie den betreffenden Antragstellern mit." | betroffen sind, und teilt sie den betreffenden Antragstellern mit." |
Unterabschnitt 2 - Kostengünstige Verschreibungen | Unterabschnitt 2 - Kostengünstige Verschreibungen |
Art. 5 - Artikel 73 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 5 - Artikel 73 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert | ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. Absatz 3 Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 3 Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
", vorausgesetzt, dass diese Erstattungsrundlage pro Anwendungseinheit | ", vorausgesetzt, dass diese Erstattungsrundlage pro Anwendungseinheit |
(auf zwei Dezimalstellen gerundet) nicht um mehr als 20 Prozent höher | (auf zwei Dezimalstellen gerundet) nicht um mehr als 20 Prozent höher |
als die niedrigste Erstattungsgrundlage ist." | als die niedrigste Erstattungsgrundlage ist." |
3. In Absatz 5 erster Gedankenstrich wird die Ziffer "50" durch die | 3. In Absatz 5 erster Gedankenstrich wird die Ziffer "50" durch die |
Ziffer "60" ersetzt. | Ziffer "60" ersetzt. |
4. In Absatz 7 wird der letzte Satz, der mit den Wörtern "Ab dem Jahr | 4. In Absatz 7 wird der letzte Satz, der mit den Wörtern "Ab dem Jahr |
2015" beginnt und mit den Wörtern "um berücksichtigt zu werden." | 2015" beginnt und mit den Wörtern "um berücksichtigt zu werden." |
endet, wie folgt ersetzt: | endet, wie folgt ersetzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission | Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der | Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der |
Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission | Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission |
Hebammen-Versicherungsträger entsprechend der betreffenden besonderen | Hebammen-Versicherungsträger entsprechend der betreffenden besonderen |
Berufsbezeichnung den Überwachungszeitraum und die Zahl der im Rahmen | Berufsbezeichnung den Überwachungszeitraum und die Zahl der im Rahmen |
der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer der | der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer der |
Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die ein | Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die ein |
Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu werden, | Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu werden, |
ändern." | ändern." |
Art. 6 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz | Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz |
Art. 7 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, | Art. 7 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des |
Umsatzes festgelegt, der 2017 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2017 erzielt worden ist." |
2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1. Mai 2017 | 2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1. Mai 2017 |
für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist" durch die Wörter ", vor | für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist" durch die Wörter ", vor |
dem 1. Mai 2017 für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist," ersetzt | dem 1. Mai 2017 für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist," ersetzt |
und der Satz wird wie folgt ergänzt: | und der Satz wird wie folgt ergänzt: |
"und vor dem 1. Mai 2018 für den Umsatz, der 2017 erzielt worden ist." | "und vor dem 1. Mai 2018 für den Umsatz, der 2017 erzielt worden ist." |
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den | 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den |
Umsatz 2016" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2016 und | Umsatz 2016" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2016 und |
der Beitrag auf den Umsatz 2017" ersetzt. | der Beitrag auf den Umsatz 2017" ersetzt. |
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2017 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in | "Für das Jahr 2017 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in |
Absatz 7, vor dem 1. Juni 2017 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2018 | Absatz 7, vor dem 1. Juni 2017 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2018 |
auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und | auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2017" | Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2017" |
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2017" überwiesen werden." | beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2017" überwiesen werden." |
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2017 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2017 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des |
Umsatzes festgelegt, der 2016 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2016 erzielt worden ist." |
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2017 zurückzuführen sind, | "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2017 zurückzuführen sind, |
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des | werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des |
Rechnungsjahres 2017 aufgenommen." | Rechnungsjahres 2017 aufgenommen." |
Art. 8 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, | Art. 8 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im | "Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im |
Jahr 2017 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 | Jahr 2017 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 |
Prozent des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes festgelegt." | Prozent des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes festgelegt." |
Art. 9 - In Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 9 - In Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 19. Dezember 2014 und 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch | vom 19. Dezember 2014 und 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2017 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe | "Für das Jahr 2017 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe |
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse | Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse |
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die | von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die |
Umsatzklasse von mehr als 1,5 bis 3 Millionen Euro und auf 5 Prozent | Umsatzklasse von mehr als 1,5 bis 3 Millionen Euro und auf 5 Prozent |
für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf | für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf |
die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss | die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss |
2017 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe | 2017 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe |
Arzneimittel für seltene Leiden" 2017 festgelegt werden." | Arzneimittel für seltene Leiden" 2017 festgelegt werden." |
Abschnitt 3 - Beitrag auf Marketing | Abschnitt 3 - Beitrag auf Marketing |
Art. 10 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 10 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 26. Dezember | Gesetze vom 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 26. Dezember |
2015, wird wie folgt abgeändert: | 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für das Jahr 2017 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." | "Für das Jahr 2017 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." |
2. In Absatz 2 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt | 2. In Absatz 2 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt |
und werden zwischen den Wörtern "des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes | und werden zwischen den Wörtern "des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes |
für das Jahr 2016" und den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter | für das Jahr 2016" und den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter |
"und des im Jahr 2017 erzielten Umsatzes für das Jahr 2017" eingefügt. | "und des im Jahr 2017 erzielten Umsatzes für das Jahr 2017" eingefügt. |
3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
"Der Vorschuss 2017, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2016 erzielten | "Der Vorschuss 2017, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2016 erzielten |
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2017 auf das Konto des | Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2017 auf das Konto des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk |
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen und der Saldo wird vor | "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen und der Saldo wird vor |
dem 1. Juni 2018 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo | dem 1. Juni 2018 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo |
Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen." | Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen." |
4. In Absatz 5 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt | 4. In Absatz 5 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt |
und werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2016 für den | und werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2016 für den |
Beitrag 2016" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "und des | Beitrag 2016" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "und des |
Rechnungsjahres 2017 für den Beitrag 2017" eingefügt. | Rechnungsjahres 2017 für den Beitrag 2017" eingefügt. |
Abschnitt 4 - Haushaltsplan der Gesundheitspflege | Abschnitt 4 - Haushaltsplan der Gesundheitspflege |
Art. 11 - Artikel 69 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 11 - Artikel 69 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 10. August 2001 und 7. Februar 2014, wird durch | die Gesetze vom 10. August 2001 und 7. Februar 2014, wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Bei der Festlegung dieses Haushalts werden ab dem Jahr 2017 die | "Bei der Festlegung dieses Haushalts werden ab dem Jahr 2017 die |
geschätzten Beträge, die dem Institut in Ausführung der in Artikel | geschätzten Beträge, die dem Institut in Ausführung der in Artikel |
35bis § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten geschuldet werden, | 35bis § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten geschuldet werden, |
abgezogen." | abgezogen." |
Art. 12 - In Artikel 196 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 12 - In Artikel 196 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Juni 2016, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 197 § 3bis | 22. Juni 2016, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 197 § 3bis |
angeführten Ausgaben" und den Wörtern "unter der allgemeinen Regelung" | angeführten Ausgaben" und den Wörtern "unter der allgemeinen Regelung" |
die Wörter "und, was die Bestimmung der finanziellen Verantwortung der | die Wörter "und, was die Bestimmung der finanziellen Verantwortung der |
Versicherungsträger ab dem Rechnungsjahr 2016 betrifft, nach Anwendung | Versicherungsträger ab dem Rechnungsjahr 2016 betrifft, nach Anwendung |
von Artikel 197 § 3ter" eingefügt. | von Artikel 197 § 3ter" eingefügt. |
Art. 13 - Artikel 197 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 13 - Artikel 197 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und 19. März 2013, wird durch | vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und 19. März 2013, wird durch |
einen Paragraphen 3ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Paragraphen 3ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3ter - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung für das | " § 3ter - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung für das |
Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem Betrag | Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem Betrag |
der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel | der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel |
35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlten | 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlten |
Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, wie im | Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, wie im |
ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel 35bis § | ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel 35bis § |
7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten | 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten |
vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt." | vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt." |
Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem | Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem |
Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in | Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in |
Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 | Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 |
erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum | erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum |
Globalhaushaltsziel hinzugefügt." | Globalhaushaltsziel hinzugefügt." |
Art. 14 - In Artikel 202 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 14 - In Artikel 202 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Dezember 2001, 27. Dezember 2006 und 22. Juni 2016, | Gesetze vom 30. Dezember 2001, 27. Dezember 2006 und 22. Juni 2016, |
wird zwischen dem dritten und dem vierten Absatz ein Absatz mit | wird zwischen dem dritten und dem vierten Absatz ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Ab dem Rechnungsjahr 2017 wird im Hinblick auf die Anwendung von | "Ab dem Rechnungsjahr 2017 wird im Hinblick auf die Anwendung von |
Absatz 2 der Anteil mit Bezug auf das in Artikel 40 § 1 erwähnte | Absatz 2 der Anteil mit Bezug auf das in Artikel 40 § 1 erwähnte |
Haushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung um die geschätzten | Haushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung um die geschätzten |
Beträge erhöht, die dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § | Beträge erhöht, die dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § |
7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten | 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten |
geschuldet werden." | geschuldet werden." |
Art. 15 - Artikel 202 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 15 - Artikel 202 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 31. Januar 2007, wird wie folgt | Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 31. Januar 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für das Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem | "Für das Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem |
Betrag der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in | Betrag der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in |
Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich | Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich |
gezahlten Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, | gezahlten Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, |
wie im ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel | wie im ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel |
35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten | 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten |
Ausgleichsmodalitäten vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt. | Ausgleichsmodalitäten vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt. |
Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem | Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem |
Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in | Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in |
Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 | Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 |
erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum | erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum |
Globalhaushaltsziel hinzugefügt." | Globalhaushaltsziel hinzugefügt." |
2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "gemäß § 1 Absatz 4" | 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "gemäß § 1 Absatz 4" |
durch die Wörter "gemäß § 1 letzter Absatz" ersetzt. | durch die Wörter "gemäß § 1 letzter Absatz" ersetzt. |
Abschnitt 5 - Indexmasse im Sektor Honorare | Abschnitt 5 - Indexmasse im Sektor Honorare |
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 16 - In Abweichung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die | Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die |
Indexierung der Leistungen in der | Indexierung der Leistungen in der |
Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung ist die Indexierung der | Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung ist die Indexierung der |
Honorare, Zulagen, Beteiligungen und anderen Beträge, die der König in | Honorare, Zulagen, Beteiligungen und anderen Beträge, die der König in |
Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festlegt, für | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festlegt, für |
das Jahr 2017 auf 0,83 Prozent begrenzt. | das Jahr 2017 auf 0,83 Prozent begrenzt. |
Abschnitt 6 - Zu fakturierender Höchstbetrag | Abschnitt 6 - Zu fakturierender Höchstbetrag |
Art. 17 - In Artikel 37octies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, | Art. 17 - In Artikel 37octies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "um | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "um |
einen Betrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen | einen Betrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" ersetzt. | Erlass festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 37undecies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 18 - Artikel 37undecies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "um einen Betrag, der vom König durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "um einen Betrag, der vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen ist," durch die | einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen ist," durch die |
Wörter "um 100 EUR" ersetzt. | Wörter "um 100 EUR" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "um den Betrag, der gemäß Artikel | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "um den Betrag, der gemäß Artikel |
37octies § 2 Absatz 1 festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" | 37octies § 2 Absatz 1 festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 19 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 5. Juni 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, | das Gesetz vom 5. Juni 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, |
wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Ab dem 1. Januar 2016 sind alle Beträge der in den Artikeln | " § 2 - Ab dem 1. Januar 2016 sind alle Beträge der in den Artikeln |
37octies und 37undecies erwähnten Eigenanteile an den Schwellenindex | 37octies und 37undecies erwähnten Eigenanteile an den Schwellenindex |
101,02 (Basis 2013 = 100) der Verbraucherpreise gebunden. Danach | 101,02 (Basis 2013 = 100) der Verbraucherpreise gebunden. Danach |
werden sie am 1. Januar jeden Jahres an den Index angepasst, zu dem | werden sie am 1. Januar jeden Jahres an den Index angepasst, zu dem |
die Sozialleistungen an diesem Datum ausgezahlt werden." | die Sozialleistungen an diesem Datum ausgezahlt werden." |
Abschnitt 7 - Übermittlung der Fakturierungsdaten zum FÖD Finanzen | Abschnitt 7 - Übermittlung der Fakturierungsdaten zum FÖD Finanzen |
Art. 20 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 20 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Im Rahmen der | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Im Rahmen der |
Drittzahlerregelung und" aufgehoben. | Drittzahlerregelung und" aufgehoben. |
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Bei der Übermittlung der Fakturierungsdaten anhand eines | "Bei der Übermittlung der Fakturierungsdaten anhand eines |
elektronischen Netzes übermittelt das Institut dem zuständigen Dienst | elektronischen Netzes übermittelt das Institut dem zuständigen Dienst |
des FÖD Finanzen gemäß den durch oder aufgrund des | des FÖD Finanzen gemäß den durch oder aufgrund des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Ausführungsmodalitäten | Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Ausführungsmodalitäten |
die Daten mit Bezug auf die den Versicherungsträgern von den | die Daten mit Bezug auf die den Versicherungsträgern von den |
Pflegeerbringen mitgeteilten Beträge sowie die Daten mit Bezug auf die | Pflegeerbringen mitgeteilten Beträge sowie die Daten mit Bezug auf die |
Beträge, die die Versicherungsträger Letzteren gegebenenfalls | Beträge, die die Versicherungsträger Letzteren gegebenenfalls |
ausgezahlt haben." | ausgezahlt haben." |
Art. 21 - Artikel 20 wird wirksam mit 1. Juli 2015. | Art. 21 - Artikel 20 wird wirksam mit 1. Juli 2015. |
(...) | (...) |
Abschnitt 9 - Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Krankenhausreform | Abschnitt 9 - Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Krankenhausreform |
Art. 24 - In Titel III des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 | Art. 24 - In Titel III des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 |
über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel | über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel |
I/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | I/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel I/1 - Sicherungsmaßnahmen" | "Kapitel I/1 - Sicherungsmaßnahmen" |
Art. 25 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel | Art. 25 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel |
62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 62/1 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens | "Art. 62/1 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens |
bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach | bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach |
den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zum Zeitpunkt der | den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zum Zeitpunkt der |
Veröffentlichung des vorliegenden Artikels bestehenden, zugelassenen | Veröffentlichung des vorliegenden Artikels bestehenden, zugelassenen |
und benutzten Betten in den Diensten allgemeiner oder psychiatrischer | und benutzten Betten in den Diensten allgemeiner oder psychiatrischer |
Krankenhäuser pro Dienstart und pro Krankenhaus nicht erhöht werden. | Krankenhäuser pro Dienstart und pro Krankenhaus nicht erhöht werden. |
Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für die | Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für die |
allgemeinen Krankenhäuser, für die psychiatrischen Krankenhäuser und | allgemeinen Krankenhäuser, für die psychiatrischen Krankenhäuser und |
für die verschiedenen Dienstarten in diesen Krankenhäusern sowie für | für die verschiedenen Dienstarten in diesen Krankenhäusern sowie für |
die Verlagerung von Betten zwischen Krankenhäusern festlegen." | die Verlagerung von Betten zwischen Krankenhäusern festlegen." |
Art. 26 - In dasselbe Kapitel I/1 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem | Art. 26 - In dasselbe Kapitel I/1 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 62/2 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens | "Art. 62/2 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens |
bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach | bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach |
den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zugelassenen | den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zugelassenen |
Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Krankenhausdienste, | Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Krankenhausdienste, |
medizinischen Dienste, medizinisch-technischen Dienste und | medizinischen Dienste, medizinisch-technischen Dienste und |
Pflegeprogramme sowie die Anzahl der aufwendigen medizinischen | Pflegeprogramme sowie die Anzahl der aufwendigen medizinischen |
Apparate, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden | Apparate, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden |
Artikels benutzt werden und in Betrieb sind, nicht erhöht werden. | Artikels benutzt werden und in Betrieb sind, nicht erhöht werden. |
Dieses Verbot, die Anzahl zu erhöhen, gilt sowohl auf nationaler Ebene | Dieses Verbot, die Anzahl zu erhöhen, gilt sowohl auf nationaler Ebene |
als auch auf Ebene des Krankenhauses. | als auch auf Ebene des Krankenhauses. |
Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für jede | Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für jede |
der in Absatz 1 erwähnten Kategorien sowie für jede | der in Absatz 1 erwähnten Kategorien sowie für jede |
Krankenhausfunktion, jede Krankenhausabteilung, jeden medizinischen | Krankenhausfunktion, jede Krankenhausabteilung, jeden medizinischen |
Dienst, jeden medizinisch-technischen Dienst, jedes Pflegeprogramm und | Dienst, jeden medizinisch-technischen Dienst, jedes Pflegeprogramm und |
jeden aufwendigen medizinischen Apparat ein getrenntes Datum | jeden aufwendigen medizinischen Apparat ein getrenntes Datum |
festlegen." | festlegen." |
Art. 27 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 27 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 25 und 26 am 1. März | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 25 und 26 am 1. März |
2017 in Kraft, was die Betten, Krankenhausfunktionen, | 2017 in Kraft, was die Betten, Krankenhausfunktionen, |
Krankenhausabteilungen, medizinischen Dienste, medizinisch-technischen | Krankenhausabteilungen, medizinischen Dienste, medizinisch-technischen |
Dienste, Pflegeprogramme und aufwendigen medizinischen Apparate | Dienste, Pflegeprogramme und aufwendigen medizinischen Apparate |
betrifft, die im Laufe eines Zeitraums von sechs Monaten vor der | betrifft, die im Laufe eines Zeitraums von sechs Monaten vor der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
zugelassen wurden, für die aber noch keine Inbetriebnahme- oder | zugelassen wurden, für die aber noch keine Inbetriebnahme- oder |
Betriebsgenehmigung vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | Betriebsgenehmigung vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
im Belgischen Staatsblatt erteilt worden ist. | im Belgischen Staatsblatt erteilt worden ist. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und |
Blutderivate menschlichen Ursprungs | Blutderivate menschlichen Ursprungs |
Art. 28 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und | Art. 28 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und |
Blutderivate menschlichen Ursprungs, eingefügt durch das Gesetz vom | Blutderivate menschlichen Ursprungs, eingefügt durch das Gesetz vom |
27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Zuschuss wird anhand eines Vorschusses und | "Der in Absatz 1 erwähnte Zuschuss wird anhand eines Vorschusses und |
eines Saldos ausgezahlt. Pro Einrichtung beläuft sich der Vorschuss | eines Saldos ausgezahlt. Pro Einrichtung beläuft sich der Vorschuss |
auf 80 Prozent des Durchnitts der Vorschüsse, die diese Einrichtung | auf 80 Prozent des Durchnitts der Vorschüsse, die diese Einrichtung |
für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre erhalten hat. Für | für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre erhalten hat. Für |
eine Einrichtung, die für die letzten drei abgeschlossenen | eine Einrichtung, die für die letzten drei abgeschlossenen |
Rechnungsjahre noch keine Zuschüsse erhalten hat, beläuft sich der | Rechnungsjahre noch keine Zuschüsse erhalten hat, beläuft sich der |
Vorschuss auf 80 Prozent des Durchnitts der Zuschüsse, die allen | Vorschuss auf 80 Prozent des Durchnitts der Zuschüsse, die allen |
Einrichtungen für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre | Einrichtungen für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre |
ausgezahlt wurden. Der Saldo wird gemäß den vom König festgelegten | ausgezahlt wurden. Der Saldo wird gemäß den vom König festgelegten |
Bedingungen nach Vorlage von Belegen ausgezahlt. Die Zahlung dieses | Bedingungen nach Vorlage von Belegen ausgezahlt. Die Zahlung dieses |
Saldos schließt das Rechnungsjahr für diesen jährlichen Zuschuss ab." | Saldos schließt das Rechnungsjahr für diesen jährlichen Zuschuss ab." |
2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wenn beim Abschluss des in Absatz 2 erwähnten Rechnungsjahres | "Wenn beim Abschluss des in Absatz 2 erwähnten Rechnungsjahres |
festgestellt wird, dass die vom Staat gemäß dem vorhergehenden Satz | festgestellt wird, dass die vom Staat gemäß dem vorhergehenden Satz |
ausgezahlten Mittel zu hoch sind, wird die Differenz an die | ausgezahlten Mittel zu hoch sind, wird die Differenz an die |
Staatskasse zurückgezahlt." | Staatskasse zurückgezahlt." |
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. | Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
S. WILMES | S. WILMES |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |