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Vue multilingue de Loi-programme du 25/12/2016
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Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBRE 2016. - Loi-programme 25 DECEMBER 2016. - Programmawet
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 21 et 24 à 29 de la loi-programme du 25 décembre 2016 21 en 24 tot 29 van de programmawet van 25 december 2016 (Belgisch
(Moniteur belge du 29 décembre 2016). Staatsblad van 29 december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen
KAPITEL 1 - Gesundheitspflege KAPITEL 1 - Gesundheitspflege
Abschnitt 1 - Arzneimittel Abschnitt 1 - Arzneimittel
Unterabschnitt 1 - Biologische Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Biologische Arzneimittel
Art. 2 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Art. 2 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die
Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt XIVter, eingefügt durch Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt XIVter, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wie folgt ersetzt:
"Abschnitt XIVter - Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und "Abschnitt XIVter - Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung für die Abgabe von Arzneimitteln in Entschädigungspflichtversicherung für die Abgabe von Arzneimitteln in
Krankenhäusern" Krankenhäusern"
Art. 3 - Artikel 71ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 71ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2012, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird vom 27. Dezember 2012, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Die Beteiligung der Gesundheitspflege- und " § 2 - Die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung für die von einer Entschädigungspflichtversicherung für die von einer
Krankenhausapotheke abgegebenen biologischen Arzneimittel, so wie sie Krankenhausapotheke abgegebenen biologischen Arzneimittel, so wie sie
in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel bestimmt sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Humanarzneimittel bestimmt sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1
Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes
Fertigarzneimittel, das denselben oder dieselben wirksamen Fertigarzneimittel, das denselben oder dieselben wirksamen
Bestandteile enthält, in der in Artikel 35bis erwähnten Liste Bestandteile enthält, in der in Artikel 35bis erwähnten Liste
eingetragen ist und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht eingetragen ist und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht
nichtverfügbar ist, wird um 10 Prozent gekürzt. Diese Kürzung ist nichtverfügbar ist, wird um 10 Prozent gekürzt. Diese Kürzung ist
anwendbar ab dem 1. Januar 2017. Am 1. Juli 2017 und danach am 1. anwendbar ab dem 1. Januar 2017. Am 1. Juli 2017 und danach am 1.
Januar und am 1. Juli jeden Jahres wird die Beteiligung der Januar und am 1. Juli jeden Jahres wird die Beteiligung der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für
biologische Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des biologische Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestimmt Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestimmt
sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom
25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Fertigarzneimittel, das 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Fertigarzneimittel, das
denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des
vorhergehenden Halbjahres in die in Artikel 35bis erwähnte Liste vorhergehenden Halbjahres in die in Artikel 35bis erwähnte Liste
eingetragen wurde und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht eingetragen wurde und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht
nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gekürzt. nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gekürzt.
Die Krankenhäuser dürfen die Kürzung der Versicherungsbeteiligung Die Krankenhäuser dürfen die Kürzung der Versicherungsbeteiligung
nicht an die Begünstigten weitergeben." nicht an die Begünstigten weitergeben."
Art. 4 - Artikel 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung Art. 4 - Artikel 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni
2016, wird wie folgt abgeändert: 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 werden am 1. Juli 2017 und danach am 1. "In Abweichung von Absatz 1 werden am 1. Juli 2017 und danach am 1.
Januar und am 1. Juli jeden Jahres, außer für die Arzneimittel der Januar und am 1. Juli jeden Jahres, außer für die Arzneimittel der
Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und
XXII, die Preise und Erstattungsgrundlagen der biologischen XXII, die Preise und Erstattungsgrundlagen der biologischen
Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und in den Kapiteln I, II Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und in den Kapiteln I, II
und IV von Anlage I der Liste zum Königlichen Erlass vom 21. Dezember und IV von Anlage I der Liste zum Königlichen Erlass vom 21. Dezember
2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug
auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln bestimmt sind und für die im vorhergehenden Fertigarzneimitteln bestimmt sind und für die im vorhergehenden
Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt,
das vor mehr als achtzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, das vor mehr als achtzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war,
oder für die ein Fertigarzneimittel, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz oder für die ein Fertigarzneimittel, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz
8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und
denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des
vorhergehenden Halbjahres in der in Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 vorhergehenden Halbjahres in der in Artikel 35bis des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Liste eingetragen wurde Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Liste eingetragen wurde
und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis desselben Gesetzes nicht und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis desselben Gesetzes nicht
nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gesenkt." nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gesenkt."
Am 1. März 2017 werden der Preis und die Erstattungsgrundlage Am 1. März 2017 werden der Preis und die Erstattungsgrundlage
biologischer Arzneimittel, für die Absatz 1 vor dem 1. März 2017 biologischer Arzneimittel, für die Absatz 1 vor dem 1. März 2017
angewandt wurde, von Rechts wegen um zusätzliche 2,70 Prozent gesenkt. angewandt wurde, von Rechts wegen um zusätzliche 2,70 Prozent gesenkt.
2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in 2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in
Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
3. Der heutige Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird durch folgenden Satz 3. Der heutige Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird durch folgenden Satz
ergänzt: "Das Sekretariat der Kommission für die Erstattung von ergänzt: "Das Sekretariat der Kommission für die Erstattung von
Arzneimitteln erstellt spätestens am 6. Januar 2017 die Liste der Arzneimitteln erstellt spätestens am 6. Januar 2017 die Liste der
Fertigarzneimittel, die von den in Absatz 3 erwähnten Senkungen Fertigarzneimittel, die von den in Absatz 3 erwähnten Senkungen
betroffen sind, und teilt sie den betreffenden Antragstellern mit." betroffen sind, und teilt sie den betreffenden Antragstellern mit."
Unterabschnitt 2 - Kostengünstige Verschreibungen Unterabschnitt 2 - Kostengünstige Verschreibungen
Art. 5 - Artikel 73 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 5 - Artikel 73 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. Absatz 3 Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 3 Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
", vorausgesetzt, dass diese Erstattungsrundlage pro Anwendungseinheit ", vorausgesetzt, dass diese Erstattungsrundlage pro Anwendungseinheit
(auf zwei Dezimalstellen gerundet) nicht um mehr als 20 Prozent höher (auf zwei Dezimalstellen gerundet) nicht um mehr als 20 Prozent höher
als die niedrigste Erstattungsgrundlage ist." als die niedrigste Erstattungsgrundlage ist."
3. In Absatz 5 erster Gedankenstrich wird die Ziffer "50" durch die 3. In Absatz 5 erster Gedankenstrich wird die Ziffer "50" durch die
Ziffer "60" ersetzt. Ziffer "60" ersetzt.
4. In Absatz 7 wird der letzte Satz, der mit den Wörtern "Ab dem Jahr 4. In Absatz 7 wird der letzte Satz, der mit den Wörtern "Ab dem Jahr
2015" beginnt und mit den Wörtern "um berücksichtigt zu werden." 2015" beginnt und mit den Wörtern "um berücksichtigt zu werden."
endet, wie folgt ersetzt: endet, wie folgt ersetzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Erlass nach Stellungnahme der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der
Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission
Hebammen-Versicherungsträger entsprechend der betreffenden besonderen Hebammen-Versicherungsträger entsprechend der betreffenden besonderen
Berufsbezeichnung den Überwachungszeitraum und die Zahl der im Rahmen Berufsbezeichnung den Überwachungszeitraum und die Zahl der im Rahmen
der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer der der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer der
Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die ein Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die ein
Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu werden, Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu werden,
ändern." ändern."
Art. 6 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz
Art. 7 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, Art. 7 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2017 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2017 erzielt worden ist."
2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1. Mai 2017 2. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und vor dem 1. Mai 2017
für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist" durch die Wörter ", vor für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist" durch die Wörter ", vor
dem 1. Mai 2017 für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist," ersetzt dem 1. Mai 2017 für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist," ersetzt
und der Satz wird wie folgt ergänzt: und der Satz wird wie folgt ergänzt:
"und vor dem 1. Mai 2018 für den Umsatz, der 2017 erzielt worden ist." "und vor dem 1. Mai 2018 für den Umsatz, der 2017 erzielt worden ist."
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den
Umsatz 2016" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2016 und Umsatz 2016" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2016 und
der Beitrag auf den Umsatz 2017" ersetzt. der Beitrag auf den Umsatz 2017" ersetzt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2017 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in "Für das Jahr 2017 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in
Absatz 7, vor dem 1. Juni 2017 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2018 Absatz 7, vor dem 1. Juni 2017 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2018
auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2017" Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2017"
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2017" überwiesen werden." beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2017" überwiesen werden."
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2017 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2017 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2016 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2016 erzielt worden ist."
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2017 zurückzuführen sind, "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2017 zurückzuführen sind,
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des
Rechnungsjahres 2017 aufgenommen." Rechnungsjahres 2017 aufgenommen."
Art. 8 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, Art. 8 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im "Für das Jahr 2017 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im
Jahr 2017 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Jahr 2017 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1
Prozent des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes festgelegt." Prozent des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes festgelegt."
Art. 9 - In Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt Art. 9 - In Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze
vom 19. Dezember 2014 und 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch vom 19. Dezember 2014 und 26. Dezember 2015, wird Absatz 5 durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2017 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe "Für das Jahr 2017 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die
Umsatzklasse von mehr als 1,5 bis 3 Millionen Euro und auf 5 Prozent Umsatzklasse von mehr als 1,5 bis 3 Millionen Euro und auf 5 Prozent
für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf
die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss
2017 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe 2017 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe
Arzneimittel für seltene Leiden" 2017 festgelegt werden." Arzneimittel für seltene Leiden" 2017 festgelegt werden."
Abschnitt 3 - Beitrag auf Marketing Abschnitt 3 - Beitrag auf Marketing
Art. 10 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 10 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die
Gesetze vom 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 26. Dezember Gesetze vom 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 26. Dezember
2015, wird wie folgt abgeändert: 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2017 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." "Für das Jahr 2017 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten."
2. In Absatz 2 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt 2. In Absatz 2 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt
und werden zwischen den Wörtern "des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes und werden zwischen den Wörtern "des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes
für das Jahr 2016" und den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter für das Jahr 2016" und den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter
"und des im Jahr 2017 erzielten Umsatzes für das Jahr 2017" eingefügt. "und des im Jahr 2017 erzielten Umsatzes für das Jahr 2017" eingefügt.
3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"Der Vorschuss 2017, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2016 erzielten "Der Vorschuss 2017, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2016 erzielten
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2017 auf das Konto des Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2017 auf das Konto des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen und der Saldo wird vor "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen und der Saldo wird vor
dem 1. Juni 2018 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo dem 1. Juni 2018 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo
Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen." Ausgleichsbeitrag 2017" überwiesen."
4. In Absatz 5 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt 4. In Absatz 5 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt
und werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2016 für den und werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2016 für den
Beitrag 2016" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "und des Beitrag 2016" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "und des
Rechnungsjahres 2017 für den Beitrag 2017" eingefügt. Rechnungsjahres 2017 für den Beitrag 2017" eingefügt.
Abschnitt 4 - Haushaltsplan der Gesundheitspflege Abschnitt 4 - Haushaltsplan der Gesundheitspflege
Art. 11 - Artikel 69 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 11 - Artikel 69 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 10. August 2001 und 7. Februar 2014, wird durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 7. Februar 2014, wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Bei der Festlegung dieses Haushalts werden ab dem Jahr 2017 die "Bei der Festlegung dieses Haushalts werden ab dem Jahr 2017 die
geschätzten Beträge, die dem Institut in Ausführung der in Artikel geschätzten Beträge, die dem Institut in Ausführung der in Artikel
35bis § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten geschuldet werden, 35bis § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten geschuldet werden,
abgezogen." abgezogen."
Art. 12 - In Artikel 196 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 12 - In Artikel 196 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom
22. Juni 2016, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 197 § 3bis 22. Juni 2016, werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 197 § 3bis
angeführten Ausgaben" und den Wörtern "unter der allgemeinen Regelung" angeführten Ausgaben" und den Wörtern "unter der allgemeinen Regelung"
die Wörter "und, was die Bestimmung der finanziellen Verantwortung der die Wörter "und, was die Bestimmung der finanziellen Verantwortung der
Versicherungsträger ab dem Rechnungsjahr 2016 betrifft, nach Anwendung Versicherungsträger ab dem Rechnungsjahr 2016 betrifft, nach Anwendung
von Artikel 197 § 3ter" eingefügt. von Artikel 197 § 3ter" eingefügt.
Art. 13 - Artikel 197 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 13 - Artikel 197 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und 19. März 2013, wird durch vom 24. Juli 2008, 23. Dezember 2009 und 19. März 2013, wird durch
einen Paragraphen 3ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Paragraphen 3ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3ter - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung für das " § 3ter - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung für das
Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem Betrag Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem Betrag
der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel
35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlten 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlten
Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, wie im Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, wie im
ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel 35bis § ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel 35bis §
7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten
vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt." vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt."
Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem
Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in
Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7
erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum
Globalhaushaltsziel hinzugefügt." Globalhaushaltsziel hinzugefügt."
Art. 14 - In Artikel 202 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 14 - In Artikel 202 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Dezember 2001, 27. Dezember 2006 und 22. Juni 2016, Gesetze vom 30. Dezember 2001, 27. Dezember 2006 und 22. Juni 2016,
wird zwischen dem dritten und dem vierten Absatz ein Absatz mit wird zwischen dem dritten und dem vierten Absatz ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Ab dem Rechnungsjahr 2017 wird im Hinblick auf die Anwendung von "Ab dem Rechnungsjahr 2017 wird im Hinblick auf die Anwendung von
Absatz 2 der Anteil mit Bezug auf das in Artikel 40 § 1 erwähnte Absatz 2 der Anteil mit Bezug auf das in Artikel 40 § 1 erwähnte
Haushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung um die geschätzten Haushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung um die geschätzten
Beträge erhöht, die dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § Beträge erhöht, die dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis §
7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten
geschuldet werden." geschuldet werden."
Art. 15 - Artikel 202 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 15 - Artikel 202 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 31. Januar 2007, wird wie folgt Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 31. Januar 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für das Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem "Für das Rechnungsjahr 2016 wird die Differenz zwischen einerseits dem
Betrag der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Betrag der dem Institut in Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in
Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich
gezahlten Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel, gezahlten Mittel und andererseits dem Betrag der geschätzten Mittel,
wie im ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel wie im ursprünglichen Haushaltsplan 2016 in Ausführung der in Artikel
35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 erwähnten
Ausgleichsmodalitäten vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt. Ausgleichsmodalitäten vorgesehen, zum Globalhaushaltsziel hinzugefügt.
Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung wird ab dem
Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in Rechnungsjahr 2017 der Betrag der Mittel, die dem Institut in
Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7 Ausführung der in Artikel 35bis § 7 und in Artikel 35septies/2 § 7
erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum erwähnten Ausgleichsmodalitäten tatsächlich gezahlt werden, zum
Globalhaushaltsziel hinzugefügt." Globalhaushaltsziel hinzugefügt."
2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "gemäß § 1 Absatz 4" 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "gemäß § 1 Absatz 4"
durch die Wörter "gemäß § 1 letzter Absatz" ersetzt. durch die Wörter "gemäß § 1 letzter Absatz" ersetzt.
Abschnitt 5 - Indexmasse im Sektor Honorare Abschnitt 5 - Indexmasse im Sektor Honorare
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8. Art. 16 - In Abweichung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8.
Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die
Indexierung der Leistungen in der Indexierung der Leistungen in der
Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung ist die Indexierung der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung ist die Indexierung der
Honorare, Zulagen, Beteiligungen und anderen Beträge, die der König in Honorare, Zulagen, Beteiligungen und anderen Beträge, die der König in
Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festlegt, für Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festlegt, für
das Jahr 2017 auf 0,83 Prozent begrenzt. das Jahr 2017 auf 0,83 Prozent begrenzt.
Abschnitt 6 - Zu fakturierender Höchstbetrag Abschnitt 6 - Zu fakturierender Höchstbetrag
Art. 17 - In Artikel 37octies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, Art. 17 - In Artikel 37octies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "um eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "um
einen Betrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen einen Betrag, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" ersetzt. Erlass festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 37undecies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 18 - Artikel 37undecies § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "um einen Betrag, der vom König durch 1. In Absatz 1 werden die Wörter "um einen Betrag, der vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen ist," durch die einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen ist," durch die
Wörter "um 100 EUR" ersetzt. Wörter "um 100 EUR" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "um den Betrag, der gemäß Artikel 2. In Absatz 2 werden die Wörter "um den Betrag, der gemäß Artikel
37octies § 2 Absatz 1 festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR" 37octies § 2 Absatz 1 festgelegt wird," durch die Wörter "um 100 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 19 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 19 - Artikel 37quaterdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 5. Juni 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, das Gesetz vom 5. Juni 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird,
wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Ab dem 1. Januar 2016 sind alle Beträge der in den Artikeln " § 2 - Ab dem 1. Januar 2016 sind alle Beträge der in den Artikeln
37octies und 37undecies erwähnten Eigenanteile an den Schwellenindex 37octies und 37undecies erwähnten Eigenanteile an den Schwellenindex
101,02 (Basis 2013 = 100) der Verbraucherpreise gebunden. Danach 101,02 (Basis 2013 = 100) der Verbraucherpreise gebunden. Danach
werden sie am 1. Januar jeden Jahres an den Index angepasst, zu dem werden sie am 1. Januar jeden Jahres an den Index angepasst, zu dem
die Sozialleistungen an diesem Datum ausgezahlt werden." die Sozialleistungen an diesem Datum ausgezahlt werden."
Abschnitt 7 - Übermittlung der Fakturierungsdaten zum FÖD Finanzen Abschnitt 7 - Übermittlung der Fakturierungsdaten zum FÖD Finanzen
Art. 20 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 20 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Im Rahmen der 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Im Rahmen der
Drittzahlerregelung und" aufgehoben. Drittzahlerregelung und" aufgehoben.
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Bei der Übermittlung der Fakturierungsdaten anhand eines "Bei der Übermittlung der Fakturierungsdaten anhand eines
elektronischen Netzes übermittelt das Institut dem zuständigen Dienst elektronischen Netzes übermittelt das Institut dem zuständigen Dienst
des FÖD Finanzen gemäß den durch oder aufgrund des des FÖD Finanzen gemäß den durch oder aufgrund des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Ausführungsmodalitäten Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Ausführungsmodalitäten
die Daten mit Bezug auf die den Versicherungsträgern von den die Daten mit Bezug auf die den Versicherungsträgern von den
Pflegeerbringen mitgeteilten Beträge sowie die Daten mit Bezug auf die Pflegeerbringen mitgeteilten Beträge sowie die Daten mit Bezug auf die
Beträge, die die Versicherungsträger Letzteren gegebenenfalls Beträge, die die Versicherungsträger Letzteren gegebenenfalls
ausgezahlt haben." ausgezahlt haben."
Art. 21 - Artikel 20 wird wirksam mit 1. Juli 2015. Art. 21 - Artikel 20 wird wirksam mit 1. Juli 2015.
(...) (...)
Abschnitt 9 - Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Krankenhausreform Abschnitt 9 - Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Krankenhausreform
Art. 24 - In Titel III des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 Art. 24 - In Titel III des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008
über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel
I/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: I/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Kapitel I/1 - Sicherungsmaßnahmen" "Kapitel I/1 - Sicherungsmaßnahmen"
Art. 25 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel Art. 25 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel
62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 62/1 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens "Art. 62/1 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens
bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach
den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zum Zeitpunkt der den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des vorliegenden Artikels bestehenden, zugelassenen Veröffentlichung des vorliegenden Artikels bestehenden, zugelassenen
und benutzten Betten in den Diensten allgemeiner oder psychiatrischer und benutzten Betten in den Diensten allgemeiner oder psychiatrischer
Krankenhäuser pro Dienstart und pro Krankenhaus nicht erhöht werden. Krankenhäuser pro Dienstart und pro Krankenhaus nicht erhöht werden.
Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für die Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für die
allgemeinen Krankenhäuser, für die psychiatrischen Krankenhäuser und allgemeinen Krankenhäuser, für die psychiatrischen Krankenhäuser und
für die verschiedenen Dienstarten in diesen Krankenhäusern sowie für für die verschiedenen Dienstarten in diesen Krankenhäusern sowie für
die Verlagerung von Betten zwischen Krankenhäusern festlegen." die Verlagerung von Betten zwischen Krankenhäusern festlegen."
Art. 26 - In dasselbe Kapitel I/1 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem Art. 26 - In dasselbe Kapitel I/1 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 62/2 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens "Art. 62/2 - Bis zu dem vom König festzulegenden Datum und spätestens
bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach bis zur ersten Einberufung der neu gewählten Abgeordnetenkammer nach
den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zugelassenen den nächsten Föderalwahlen darf die Anzahl der zugelassenen
Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Krankenhausdienste,
medizinischen Dienste, medizinisch-technischen Dienste und medizinischen Dienste, medizinisch-technischen Dienste und
Pflegeprogramme sowie die Anzahl der aufwendigen medizinischen Pflegeprogramme sowie die Anzahl der aufwendigen medizinischen
Apparate, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Apparate, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden
Artikels benutzt werden und in Betrieb sind, nicht erhöht werden. Artikels benutzt werden und in Betrieb sind, nicht erhöht werden.
Dieses Verbot, die Anzahl zu erhöhen, gilt sowohl auf nationaler Ebene Dieses Verbot, die Anzahl zu erhöhen, gilt sowohl auf nationaler Ebene
als auch auf Ebene des Krankenhauses. als auch auf Ebene des Krankenhauses.
Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für jede Der König kann in Anwendung von Absatz 1 ein getrenntes Datum für jede
der in Absatz 1 erwähnten Kategorien sowie für jede der in Absatz 1 erwähnten Kategorien sowie für jede
Krankenhausfunktion, jede Krankenhausabteilung, jeden medizinischen Krankenhausfunktion, jede Krankenhausabteilung, jeden medizinischen
Dienst, jeden medizinisch-technischen Dienst, jedes Pflegeprogramm und Dienst, jeden medizinisch-technischen Dienst, jedes Pflegeprogramm und
jeden aufwendigen medizinischen Apparat ein getrenntes Datum jeden aufwendigen medizinischen Apparat ein getrenntes Datum
festlegen." festlegen."
Art. 27 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 27 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 25 und 26 am 1. März In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 25 und 26 am 1. März
2017 in Kraft, was die Betten, Krankenhausfunktionen, 2017 in Kraft, was die Betten, Krankenhausfunktionen,
Krankenhausabteilungen, medizinischen Dienste, medizinisch-technischen Krankenhausabteilungen, medizinischen Dienste, medizinisch-technischen
Dienste, Pflegeprogramme und aufwendigen medizinischen Apparate Dienste, Pflegeprogramme und aufwendigen medizinischen Apparate
betrifft, die im Laufe eines Zeitraums von sechs Monaten vor der betrifft, die im Laufe eines Zeitraums von sechs Monaten vor der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
zugelassen wurden, für die aber noch keine Inbetriebnahme- oder zugelassen wurden, für die aber noch keine Inbetriebnahme- oder
Betriebsgenehmigung vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Betriebsgenehmigung vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes
im Belgischen Staatsblatt erteilt worden ist. im Belgischen Staatsblatt erteilt worden ist.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und
Blutderivate menschlichen Ursprungs Blutderivate menschlichen Ursprungs
Art. 28 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Art. 28 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und
Blutderivate menschlichen Ursprungs, eingefügt durch das Gesetz vom Blutderivate menschlichen Ursprungs, eingefügt durch das Gesetz vom
27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Zuschuss wird anhand eines Vorschusses und "Der in Absatz 1 erwähnte Zuschuss wird anhand eines Vorschusses und
eines Saldos ausgezahlt. Pro Einrichtung beläuft sich der Vorschuss eines Saldos ausgezahlt. Pro Einrichtung beläuft sich der Vorschuss
auf 80 Prozent des Durchnitts der Vorschüsse, die diese Einrichtung auf 80 Prozent des Durchnitts der Vorschüsse, die diese Einrichtung
für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre erhalten hat. Für für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre erhalten hat. Für
eine Einrichtung, die für die letzten drei abgeschlossenen eine Einrichtung, die für die letzten drei abgeschlossenen
Rechnungsjahre noch keine Zuschüsse erhalten hat, beläuft sich der Rechnungsjahre noch keine Zuschüsse erhalten hat, beläuft sich der
Vorschuss auf 80 Prozent des Durchnitts der Zuschüsse, die allen Vorschuss auf 80 Prozent des Durchnitts der Zuschüsse, die allen
Einrichtungen für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre Einrichtungen für die letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre
ausgezahlt wurden. Der Saldo wird gemäß den vom König festgelegten ausgezahlt wurden. Der Saldo wird gemäß den vom König festgelegten
Bedingungen nach Vorlage von Belegen ausgezahlt. Die Zahlung dieses Bedingungen nach Vorlage von Belegen ausgezahlt. Die Zahlung dieses
Saldos schließt das Rechnungsjahr für diesen jährlichen Zuschuss ab." Saldos schließt das Rechnungsjahr für diesen jährlichen Zuschuss ab."
2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn beim Abschluss des in Absatz 2 erwähnten Rechnungsjahres "Wenn beim Abschluss des in Absatz 2 erwähnten Rechnungsjahres
festgestellt wird, dass die vom Staat gemäß dem vorhergehenden Satz festgestellt wird, dass die vom Staat gemäß dem vorhergehenden Satz
ausgezahlten Mittel zu hoch sind, wird die Differenz an die ausgezahlten Mittel zu hoch sind, wird die Differenz an die
Staatskasse zurückgezahlt." Staatskasse zurückgezahlt."
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
S. WILMES S. WILMES
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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