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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 DECEMBRE 2016. - Loi-programme | 25 DECEMBER 2016. - Programmawet |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 30, |
| articles 30, 35 à 38, 45 à 64 et 66 de la loi-programme du 25 décembre | 35 tot 38, 45 tot 64 en 66 van de programmawet van 25 december 2016 |
| 2016 (Moniteur belge du 29 décembre 2016) et de l'annexe à cette loi. | (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016) en de bijlage bij deze wet. |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz | 25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Sozialbetrug - Reinigungssektor | KAPITEL 3 - Sozialbetrug - Reinigungssektor |
| Art. 30 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 30 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, |
| wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 2/2 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, | "Art. 2/2 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, |
| die Tätigkeiten durchführen, die in den Anwendungsbereich der | die Tätigkeiten durchführen, die in den Anwendungsbereich der |
| Paritätischen Kommission für die Reinigung fallen, es sei denn, diese | Paritätischen Kommission für die Reinigung fallen, es sei denn, diese |
| Personen können nachweisen, dass sie nicht gewöhnlich und | Personen können nachweisen, dass sie nicht gewöhnlich und |
| hauptsächlich für einen einzigen Vertragspartner arbeiten und ihre | hauptsächlich für einen einzigen Vertragspartner arbeiten und ihre |
| Tätigkeiten mit eigenem Material und auf eigene Rechnung ausführen." | Tätigkeiten mit eigenem Material und auf eigene Rechnung ausführen." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | KAPITEL 5 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. |
| Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über |
| Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der | Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der |
| Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu |
| bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf | bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf |
| Invaliditätsentschädigungen | Invaliditätsentschädigungen |
| Art. 35 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 35 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert durch | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Ein Paragraph 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Ein Paragraph 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 2quinquies - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung | " § 2quinquies - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung |
| oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden | oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden |
| ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. Januar | ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. Januar |
| 2017 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten | 2017 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten |
| Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2bis und 2quater | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2bis und 2quater |
| sowie von Artikel 124ter auf: | sowie von Artikel 124ter auf: |
| 1. 142,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 1. 142,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
| Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 55 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 55 |
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
| 2. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 2. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
| Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 |
| Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
| 3. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 3. 75,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
| Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 |
| Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
| 4. 37,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 4. 37,50 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei |
| Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 60 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 60 |
| Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, |
| 5. 31,25 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." | 5. 31,25 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." |
| b) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 3/2 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen | " § 3/2 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen |
| Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli | Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli |
| 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem | 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem |
| nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des | nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des |
| Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen | Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen |
| zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, | zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, |
| beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer | beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer |
| Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der | Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der |
| nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab | nach dem 31. Oktober 2016 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab |
| dem 1. Januar 2017 gewährt wird, beläuft sich der Prozentsatz des | dem 1. Januar 2017 gewährt wird, beläuft sich der Prozentsatz des |
| Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2ter und 3/1 | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 2ter und 3/1 |
| sowie von Artikel 124ter auf: | sowie von Artikel 124ter auf: |
| 1. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 1. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
| Betriebszuschlag das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Betriebszuschlag das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
| 2. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 2. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
| Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 | Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 |
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
| 3. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 3. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
| Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 | Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 |
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
| 4. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 4. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit |
| Betriebszuschlag, der mindestens 60 Jahre alt ist, das Alter von 62 | Betriebszuschlag, der mindestens 60 Jahre alt ist, das Alter von 62 |
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
| 5. 10,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." | 5. 10,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." |
| c) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 | c) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 |
| erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3, 3/1 und 3/2 | erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3, 3/1 und 3/2 |
| erwähnten" ersetzt. | erwähnten" ersetzt. |
| Art. 36 - Artikel 120 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den | Art. 36 - Artikel 120 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Ein Paragraph 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 3/2 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder | " § 3/2 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder |
| eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. | eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. |
| Oktober 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen | Oktober 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen |
| Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem | Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem |
| 1. Januar 2017 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 | 1. Januar 2017 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 |
| erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den | erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den |
| Paragraphen 3 und 3/1 sowie von Artikel 124ter auf: | Paragraphen 3 und 3/1 sowie von Artikel 124ter auf: |
| 1. 150,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die | 1. 150,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die |
| in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von | in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von |
| 52 Jahren nicht erreicht hat, | 52 Jahren nicht erreicht hat, |
| 2. 142,50 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die | 2. 142,50 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die |
| in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 | in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 |
| Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
| 3. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 3. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
| Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 |
| Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
| 4. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 4. 75,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
| Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 |
| Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
| 5. 58,24 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 5. 58,24 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in |
| Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 60 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 60 |
| Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, |
| 6. 48,53 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 6. 48,53 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." |
| b) Ein Paragraph 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein Paragraph 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 4/2 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, | " § 4/2 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, |
| so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli | so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli |
| 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im | 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im |
| nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so | nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so |
| wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über | wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über |
| soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines | soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines |
| Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober | Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 31. Oktober |
| 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des | 2016 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des |
| Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017 | Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2017 |
| gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des besonderen | gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des besonderen |
| Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 4 und 4/1 sowie | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Paragraphen 4 und 4/1 sowie |
| von Artikel 124ter auf: | von Artikel 124ter auf: |
| 1. 50,63 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 | 1. 50,63 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 |
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, |
| 2. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 | 2. 48,11 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 |
| Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, |
| 3. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 | 3. 43,04 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 |
| Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, |
| 4. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 | 4. 27,86 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 |
| Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, |
| 5. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 60 | 5. 12,38 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 60 |
| Jahre alt ist, das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 62 Jahren nicht erreicht hat, |
| 6. 10,00 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 6. 10,00 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." |
| c) In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" | c) In § 5 werden die Wörter "in den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" |
| durch die Wörter "in den Paragraphen 4, 4/1 und 4/2 erwähnten" | durch die Wörter "in den Paragraphen 4, 4/1 und 4/2 erwähnten" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 37 - Artikel 124 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 37 - Artikel 124 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter, | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter, |
| 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 4/1 und in | 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 4/1 und in |
| Artikel 122 §§ 1 und 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ | Artikel 122 §§ 1 und 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ |
| 2, 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquies, 3, 3/1 und 3/2, in Artikel 120 §§ | 2, 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquies, 3, 3/1 und 3/2, in Artikel 120 §§ |
| 2, 3, 3/1, 3/2, 4, 4/1 und 4/2, in Artikel 122 §§ 1 und 2 und in | 2, 3, 3/1, 3/2, 4, 4/1 und 4/2, in Artikel 122 §§ 1 und 2 und in |
| Artikel 124ter erwähnten" ersetzt. | Artikel 124ter erwähnten" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis und | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis und |
| 2quater erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. | 2quater erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. |
| Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit | Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit |
| Betriebszuschlag erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und | Betriebszuschlag erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und |
| in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind, | in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind, |
| herabsetzen" durch die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis, 2ter, | herabsetzen" durch die Wörter "die in Artikel 118 §§ 2bis, 2ter, |
| 2quater und 2quinquies und in Artikel 124ter erwähnten Prozentsätze | 2quater und 2quinquies und in Artikel 124ter erwähnten Prozentsätze |
| für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der | für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der |
| Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten | Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erwähnten |
| Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung | Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung |
| befindliche Unternehmen anerkannt sind, anpassen" ersetzt. | befindliche Unternehmen anerkannt sind, anpassen" ersetzt. |
| 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater und 3 | 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater und 3 |
| oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" durch die Wörter "von Artikel | oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" durch die Wörter "von Artikel |
| 118 §§ 2, 2bis, 2quater, 2quinquies und 3, von Artikel 120 §§ 2, 3, | 118 §§ 2, 2bis, 2quater, 2quinquies und 3, von Artikel 120 §§ 2, 3, |
| 3/1 und 3/2 oder von Artikel 124ter" ersetzt. | 3/1 und 3/2 oder von Artikel 124ter" ersetzt. |
| Art. 38 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 38 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes |
| über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Zahlungsaufforderung, | über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Zahlungsaufforderung, |
| des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und | des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und |
| anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher | anderer Bestimmungen in Bezug auf die Hilfe für Opfer vorsätzlicher |
| Gewalttaten und des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung | Gewalttaten und des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes | Abschnitt 1 - Abänderungen des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes |
| über die Straßenverkehrspolizei | über die Straßenverkehrspolizei |
| Art. 45 - Titel 5 Kapitel 2/1 des am 16. März 1968 koordinierten | Art. 45 - Titel 5 Kapitel 2/1 des am 16. März 1968 koordinierten |
| Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: |
| "Kapitel 2/1 - Zahlungsaufforderung | "Kapitel 2/1 - Zahlungsaufforderung |
| Art. 65/1 - § 1 - Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe noch | Art. 65/1 - § 1 - Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe noch |
| die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte | die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte |
| Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der | Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der |
| Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für | Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, die für |
| diesen Verstoß vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und | diesen Verstoß vorgesehene Summe, erhöht um 35 Prozent und |
| gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für | gegebenenfalls zuzüglich des Beitrags an den Sonderhilfsfonds für |
| Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen. | Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, zu zahlen. |
| Die Zahlung muss binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der | Die Zahlung muss binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der |
| Aufforderung erfolgen. | Aufforderung erfolgen. |
| Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben oder | Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben oder |
| per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens: | per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens: |
| 1. das Datum, | 1. das Datum, |
| 2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die | 2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die |
| verstoßen wurde, | verstoßen wurde, |
| 3. das Datum, den Zeitpunkt und den Ort des Verstoßes, | 3. das Datum, den Zeitpunkt und den Ort des Verstoßes, |
| 4. die Identität des Zuwiderhandelnden, | 4. die Identität des Zuwiderhandelnden, |
| 5. die Nummer des Protokolls, | 5. die Nummer des Protokolls, |
| 6. den Betrag der zu zahlenden Summe, | 6. den Betrag der zu zahlenden Summe, |
| 7. das Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss, | 7. das Datum, an dem die Summe spätestens gezahlt sein muss, |
| 8. die Modalitäten und die Frist für die Einreichung einer Beschwerde | 8. die Modalitäten und die Frist für die Einreichung einer Beschwerde |
| sowie das zuständige Polizeigericht. | sowie das zuständige Polizeigericht. |
| Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am dritten | Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsaufforderung am dritten |
| Werktag nach dem Tag eingeht, an dem das Einschreiben oder der | Werktag nach dem Tag eingeht, an dem das Einschreiben oder der |
| Gerichtsbrief bei der Post aufgegeben worden ist. | Gerichtsbrief bei der Post aufgegeben worden ist. |
| § 2 - Der Zuwiderhandelnde oder sein Anwalt kann binnen dreißig Tagen | § 2 - Der Zuwiderhandelnde oder sein Anwalt kann binnen dreißig Tagen |
| nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizeigericht | nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim zuständigen Polizeigericht |
| Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde | Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde |
| wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts | wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts |
| hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail, | hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail, |
| adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der | adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der |
| Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der | Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der |
| Einreichung der Antragschrift. | Einreichung der Antragschrift. |
| Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält eine | Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält eine |
| Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht | Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht |
| in Belgien hat. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält die | in Belgien hat. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält die |
| Antragschrift die Nummer des Protokolls. | Antragschrift die Nummer des Protokolls. |
| Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register | Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register |
| eingetragen. | eingetragen. |
| Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung | Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung |
| der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Endurteil erlassen wird, | der Antragschrift bis zu dem Tag, an dem das Endurteil erlassen wird, |
| gehemmt. | gehemmt. |
| Der Zuwiderhandelnde wird binnen dreißig Tagen ab Eintragung des | Der Zuwiderhandelnde wird binnen dreißig Tagen ab Eintragung des |
| Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per | Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per |
| Gerichtsbrief oder per Einschreiben aufgefordert, zu der vom Richter | Gerichtsbrief oder per Einschreiben aufgefordert, zu der vom Richter |
| anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet der | anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet der |
| Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt das | Staatsanwaltschaft eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt das |
| Datum der Sitzung mit. | Datum der Sitzung mit. |
| Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die | Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die |
| Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. | Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. |
| § 3 - Mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des Prokurators des | § 3 - Mindestens alle drei Monate oder auf Antrag des Prokurators des |
| Königs übermittelt der Greffier der Staatsanwaltschaft eine Liste der | Königs übermittelt der Greffier der Staatsanwaltschaft eine Liste der |
| Zahlungsaufforderungen, für die der jeweilige Zuwiderhandelnde die | Zahlungsaufforderungen, für die der jeweilige Zuwiderhandelnde die |
| auferlegte Geldsumme nicht fristgerecht gezahlt hat und für die der | auferlegte Geldsumme nicht fristgerecht gezahlt hat und für die der |
| Zuwiderhandelnde keine Berufung eingelegt hat beziehungsweise für die | Zuwiderhandelnde keine Berufung eingelegt hat beziehungsweise für die |
| die eingelegte Berufung für unzulässig erklärt worden ist. | die eingelegte Berufung für unzulässig erklärt worden ist. |
| § 4 - Der Prokurator des Königs oder der von ihm bevollmächtigte | § 4 - Der Prokurator des Königs oder der von ihm bevollmächtigte |
| Jurist bei der Staatsanwaltschaft erklärt die in § 3 erwähnten Listen | Jurist bei der Staatsanwaltschaft erklärt die in § 3 erwähnten Listen |
| der Zahlungsaufforderungen für vollstreckbar. Diese Listen bestehen | der Zahlungsaufforderungen für vollstreckbar. Diese Listen bestehen |
| als Vollstreckungstitel. | als Vollstreckungstitel. |
| Daten auf diesen Listen, die vom Prokurator des Königs oder unter | Daten auf diesen Listen, die vom Prokurator des Königs oder unter |
| seiner Kontrolle auf einem angemessenen Datenträger registriert und | seiner Kontrolle auf einem angemessenen Datenträger registriert und |
| aufbewahrt werden, und ihre lesbare Wiedergabe haben dieselbe | aufbewahrt werden, und ihre lesbare Wiedergabe haben dieselbe |
| Beweiskraft wie Originaldaten. | Beweiskraft wie Originaldaten. |
| § 5 - Der Prokurator des Königs fordert die Behörde, die innerhalb des | § 5 - Der Prokurator des Königs fordert die Behörde, die innerhalb des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von |
| nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf der | nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf der |
| in § 3 erwähnten Liste gemäß den auf die Zwangsvollstreckung | in § 3 erwähnten Liste gemäß den auf die Zwangsvollstreckung |
| strafrechtlicher Geldbußen anzuwendenden Regeln beizutreiben, | strafrechtlicher Geldbußen anzuwendenden Regeln beizutreiben, |
| einschließlich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die | einschließlich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die |
| Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung. | Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung. |
| § 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus der | § 6 - Die Beitreibung erfolgt auf der Grundlage eines Auszugs aus der |
| in § 3 erwähnten Liste, erstellt von den mit der Beitreibung | in § 3 erwähnten Liste, erstellt von den mit der Beitreibung |
| beauftragten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. | beauftragten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
| Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den | Die Übergabe eines Auszugs durch diese Beamten an den |
| Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung | Gerichtsvollzieher unter Angabe des Datums der Vollstreckbarerklärung |
| der Liste gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen. | der Liste gilt als Vollmacht für alle Vollstreckungen. |
| § 7 - Der König kann bestimmen, wie die Erstellung und die | § 7 - Der König kann bestimmen, wie die Erstellung und die |
| Notifizierung der Listen, die Zahlungen und das Quittieren zu | Notifizierung der Listen, die Zahlungen und das Quittieren zu |
| handhaben sind. | handhaben sind. |
| § 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 | § 8 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 |
| erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen | erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen |
| können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist | können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist |
| von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung | von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von dieser Aufforderung |
| Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden | Kenntnis erhalten hat, oder nach der ersten die Summe betreffenden |
| Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen | Beitreibungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen |
| Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Die | Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einreichen. Die |
| in § 2 erwähnten Bestimmungen sind anwendbar. | in § 2 erwähnten Bestimmungen sind anwendbar. |
| In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum, | In diesem Fall wird die Verjährung der Strafverfolgung ab dem Datum, |
| an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar | an dem die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar |
| geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde | geworden ist, bis zu dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde Beschwerde |
| einreicht, gehemmt. | einreicht, gehemmt. |
| § 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom | § 9 - Die Artikel 49 und 96 des Strafgesetzbuches und das Gesetz vom |
| 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer | 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer |
| Bestimmungen, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember | Bestimmungen, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember |
| 2004, sind auf dieses Verfahren anwendbar. | 2004, sind auf dieses Verfahren anwendbar. |
| § 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen | § 10 - Wenn die Behörde, die innerhalb des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen | Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen |
| Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen | Forderungen zuständig ist, die in § 1 erwähnte Geldsumme nicht binnen |
| drei Jahren nach Erhalt der Liste mit den Zahlungsaufforderungen | drei Jahren nach Erhalt der Liste mit den Zahlungsaufforderungen |
| beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in | beitreiben kann, setzt sie den Prokurator des Königs davon in |
| Kenntnis. Der Prokurator des Königs ordnet für den Zuwiderhandelnden | Kenntnis. Der Prokurator des Königs ordnet für den Zuwiderhandelnden |
| unverzüglich die Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines | unverzüglich die Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines |
| Motorfahrzeugs an und setzt den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis. | Motorfahrzeugs an und setzt den Zuwiderhandelnden davon in Kenntnis. |
| Die Fahrerlaubnis wird ausgesetzt für eine Dauer von: | Die Fahrerlaubnis wird ausgesetzt für eine Dauer von: |
| a) acht Tagen für das Überschreiten der erlaubten | a) acht Tagen für das Überschreiten der erlaubten |
| Höchstgeschwindigkeit um höchstens 20 Kilometer in der Stunde und um | Höchstgeschwindigkeit um höchstens 20 Kilometer in der Stunde und um |
| höchstens 10 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, | höchstens 10 Kilometer in der Stunde in einer geschlossenen Ortschaft, |
| einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem | einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem |
| verkehrsberuhigten Bereich und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 | verkehrsberuhigten Bereich und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 |
| erwähnten Verstöße ersten Grades, | erwähnten Verstöße ersten Grades, |
| b) fünfzehn Tagen für das Überschreiten der erlaubten | b) fünfzehn Tagen für das Überschreiten der erlaubten |
| Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um | Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 Kilometer in der Stunde und um |
| höchstens 30 Kilometer in der Stunde und um mehr als 10 Kilometer in | höchstens 30 Kilometer in der Stunde und um mehr als 10 Kilometer in |
| der Stunde und um höchstens 20 Kilometer in der Stunde in einer | der Stunde und um höchstens 20 Kilometer in der Stunde in einer |
| geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer | geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer |
| Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich und für die in | Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich und für die in |
| Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße zweiten Grades, | Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten Verstöße zweiten Grades, |
| c) einem Monat für das Überschreiten der erlaubten | c) einem Monat für das Überschreiten der erlaubten |
| Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde und um | Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Kilometer in der Stunde und um |
| höchstens 40 Kilometer in der Stunde und um mehr als 20 Kilometer in | höchstens 40 Kilometer in der Stunde und um mehr als 20 Kilometer in |
| der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde in einer | der Stunde und um höchstens 30 Kilometer in der Stunde in einer |
| geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer | geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer |
| Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich bei Verstoß | Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Bereich bei Verstoß |
| gegen Artikel 34 § 2 und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten | gegen Artikel 34 § 2 und für die in Artikel 29 §§ 1 und 2 erwähnten |
| Verstöße dritten Grades. | Verstöße dritten Grades. |
| Aussetzungen treten am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung | Aussetzungen treten am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung |
| des Zuwiderhandelnden durch die Staatsanwaltschaft in Kraft. Samstage, | des Zuwiderhandelnden durch die Staatsanwaltschaft in Kraft. Samstage, |
| Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht | Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in dieser Frist nicht |
| einbegriffen. | einbegriffen. |
| Werden dem Zuwiderhandelnden mehrere Aussetzungen auferlegt, kann die | Werden dem Zuwiderhandelnden mehrere Aussetzungen auferlegt, kann die |
| Staatsanwaltschaft diese nach der Benachrichtigung nacheinander | Staatsanwaltschaft diese nach der Benachrichtigung nacheinander |
| wirksam werden lassen. | wirksam werden lassen. |
| Der König bestimmt die Formalitäten, die im Hinblick auf die | Der König bestimmt die Formalitäten, die im Hinblick auf die |
| Durchführung der Aussetzung der Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen. | Durchführung der Aussetzung der Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen. |
| Zahlt der Zuwiderhandelnde den ursprünglichen sofort erhobenen oder | Zahlt der Zuwiderhandelnde den ursprünglichen sofort erhobenen oder |
| durch einen Vergleich festgelegten Betrag zwischenzeitlich doch ganz | durch einen Vergleich festgelegten Betrag zwischenzeitlich doch ganz |
| oder teilweise, wird keine Aussetzung der Fahrerlaubnis durchgeführt." | oder teilweise, wird keine Aussetzung der Fahrerlaubnis durchgeführt." |
| Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/1 mit folgendem | Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 68/1 - Die in Artikel 65/1 § 3 erwähnte Beitreibung verjährt | "Art. 68/1 - Die in Artikel 65/1 § 3 erwähnte Beitreibung verjährt |
| nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die | nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die |
| Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist." | Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar geworden ist." |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
| Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die |
| Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten | Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten |
| Art. 47 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Art. 47 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
| Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in Bezug auf die |
| Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird nach dem ersten Satz | Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten wird nach dem ersten Satz |
| folgender Satz eingefügt: | folgender Satz eingefügt: |
| "Jede vom Prokurator des Königs erteilte Zahlungsaufforderung gemäß | "Jede vom Prokurator des Königs erteilte Zahlungsaufforderung gemäß |
| Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
| Straßenverkehrspolizei in Bezug auf Verstöße, die mit einer | Straßenverkehrspolizei in Bezug auf Verstöße, die mit einer |
| Hauptkorrektionalstrafe von mindestens 26 EUR geahndet werden, wird um | Hauptkorrektionalstrafe von mindestens 26 EUR geahndet werden, wird um |
| denselben Beitrag an den Fonds erhöht." | denselben Beitrag an den Fonds erhöht." |
| Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. April 2011 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. April 2011 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen | Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| Art. 48 - In Artikel 6 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur | Art. 48 - In Artikel 6 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen werden zwischen den Wörtern "die | Festlegung verschiedener Bestimmungen werden zwischen den Wörtern "die |
| Entziehung der Fahrerlaubnis," und den Wörtern "den sofortigen | Entziehung der Fahrerlaubnis," und den Wörtern "den sofortigen |
| Führerscheinentzug" die Wörter "die Aussetzung der Fahrerlaubnis," | Führerscheinentzug" die Wörter "die Aussetzung der Fahrerlaubnis," |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 49 - In Artikel 8 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzes | Art. 49 - In Artikel 8 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzes |
| werden zwischen den Wörtern "die Fahrverbote," und den Wörtern "die | werden zwischen den Wörtern "die Fahrverbote," und den Wörtern "die |
| Maßnahmen zur Beendigung der Fahrverbote" die Wörter "die Aussetzungen | Maßnahmen zur Beendigung der Fahrverbote" die Wörter "die Aussetzungen |
| der Fahrerlaubnis," eingefügt. | der Fahrerlaubnis," eingefügt. |
| Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
| Art. 50 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. | Art. 50 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. |
| KAPITEL 3 - Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden | KAPITEL 3 - Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden |
| und strafrechtlichen Geldbußen | und strafrechtlichen Geldbußen |
| Art. 51 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 51 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
| unter Geldsummen: | unter Geldsummen: |
| 1. alle sicheren und vollstreckbaren Zoll- und Akzisenschulden, | 1. alle sicheren und vollstreckbaren Zoll- und Akzisenschulden, |
| 2. alle Geldsummen, die durch eine vollstreckbar gewordene | 2. alle Geldsummen, die durch eine vollstreckbar gewordene |
| Zahlungsaufforderung, wie in Artikel 65/1 § 1 des Gesetzes vom 16. | Zahlungsaufforderung, wie in Artikel 65/1 § 1 des Gesetzes vom 16. |
| März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnt, oder eine formell | März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnt, oder eine formell |
| rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidung auferlegt worden | rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidung auferlegt worden |
| sind. | sind. |
| Art. 52 - Wird von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Art. 52 - Wird von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
| während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung der | während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung der |
| in Artikel 51 erwähnten Geldsummen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers | in Artikel 51 erwähnten Geldsummen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers |
| oder zu Lasten der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs | oder zu Lasten der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs |
| gemeldeten Person festgestellt, muss der Fahrer diesen Beamten zum | gemeldeten Person festgestellt, muss der Fahrer diesen Beamten zum |
| Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen. | Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Beamten sind befugt, unter Berücksichtigung | Die in Absatz 1 erwähnten Beamten sind befugt, unter Berücksichtigung |
| der Zielsetzungen des vorliegenden Kapitels den Fahrer des Fahrzeugs | der Zielsetzungen des vorliegenden Kapitels den Fahrer des Fahrzeugs |
| zu identifizieren. | zu identifizieren. |
| Art. 53 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen kann | Art. 53 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen kann |
| das Fahrzeug von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | das Fahrzeug von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
| beschlagnahmt werden. | beschlagnahmt werden. |
| Der Bescheid über die Beschlagnahme wird innerhalb zweier Werktage an | Der Bescheid über die Beschlagnahme wird innerhalb zweier Werktage an |
| die Adresse des auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Inhabers | die Adresse des auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Inhabers |
| gesandt. Ist der Fahrer Inhaber des Nummernschilds, kann ihm der | gesandt. Ist der Fahrer Inhaber des Nummernschilds, kann ihm der |
| Bescheid über die Beschlagnahme sofort ausgehändigt werden. | Bescheid über die Beschlagnahme sofort ausgehändigt werden. |
| Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Nummernschilds des | Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Nummernschilds des |
| Fahrzeugs den Bescheid über die Beschlagnahme am dritten Werktag nach | Fahrzeugs den Bescheid über die Beschlagnahme am dritten Werktag nach |
| der Versendung erhalten hat. | der Versendung erhalten hat. |
| Der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs ist verpflichtet, dem | Der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs ist verpflichtet, dem |
| Fahrzeugeigentümer den Bescheid über die Beschlagnahme unverzüglich zu | Fahrzeugeigentümer den Bescheid über die Beschlagnahme unverzüglich zu |
| übermitteln, und ist hinsichtlich dieses Eigentümers für jeglichen | übermitteln, und ist hinsichtlich dieses Eigentümers für jeglichen |
| Schaden haftbar, der durch die Nichteinhaltung beziehungsweise die | Schaden haftbar, der durch die Nichteinhaltung beziehungsweise die |
| verspätete Einhaltung dieser Verpflichtung verursacht wird. | verspätete Einhaltung dieser Verpflichtung verursacht wird. |
| Der Bescheid über die Beschlagnahme entspricht dem Muster in der | Der Bescheid über die Beschlagnahme entspricht dem Muster in der |
| Anlage und wird als Original und Abschrift erstellt. | Anlage und wird als Original und Abschrift erstellt. |
| Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Eigentümers oder der als | Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Eigentümers oder der als |
| Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person | Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person |
| beschlagnahmt. | beschlagnahmt. |
| Die Beschlagnahme wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung der | Die Beschlagnahme wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung der |
| in Artikel 51 erwähnten Geldsummen, zuzüglich der Kosten der | in Artikel 51 erwähnten Geldsummen, zuzüglich der Kosten der |
| Beschlagnahme, einschließlich Abschleppkosten und Kosten für die | Beschlagnahme, einschließlich Abschleppkosten und Kosten für die |
| Verwahrung des Fahrzeugs, an den zuständigen Einnehmer aufgehoben. | Verwahrung des Fahrzeugs, an den zuständigen Einnehmer aufgehoben. |
| Art. 54 - Wenn die Geldsummen und Kosten nicht binnen zehn Werktagen | Art. 54 - Wenn die Geldsummen und Kosten nicht binnen zehn Werktagen |
| nach dem Datum der Aushändigung beziehungsweise des Erhalts des | nach dem Datum der Aushändigung beziehungsweise des Erhalts des |
| Bescheids über die Beschlagnahme an den zuständigen Einnehmer gezahlt | Bescheids über die Beschlagnahme an den zuständigen Einnehmer gezahlt |
| worden sind, kann dieser den Verkauf des Fahrzeugs vornehmen lassen. | worden sind, kann dieser den Verkauf des Fahrzeugs vornehmen lassen. |
| Art. 55 - Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs | Art. 55 - Die Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs |
| erfolgt zuerst auf die Zollschulden, dann auf die Kosten des Verkaufs | erfolgt zuerst auf die Zollschulden, dann auf die Kosten des Verkaufs |
| und der Beschlagnahme, danach auf die Akzisenschulden und schließlich | und der Beschlagnahme, danach auf die Akzisenschulden und schließlich |
| auf die in Artikel 51 Nr. 2 erwähnten Geldsummen, unbeschadet der | auf die in Artikel 51 Nr. 2 erwähnten Geldsummen, unbeschadet der |
| Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 29 | Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 29 |
| letzter Absatz des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | letzter Absatz des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
| steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen. | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen. |
| Eventuelle Restbeträge werden dem Inhaber des Nummernschilds des | Eventuelle Restbeträge werden dem Inhaber des Nummernschilds des |
| Fahrzeugs oder dem ehemaligen Fahrzeugeigentümer erstattet. | Fahrzeugs oder dem ehemaligen Fahrzeugeigentümer erstattet. |
| Art. 56 - Das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren | Art. 56 - Das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren |
| Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen wird aufgehoben. | Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen wird aufgehoben. |
| Art. 57 - Wird ein Fahrzeug vor dem Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 57 - Wird ein Fahrzeug vor dem Inkrafttreten des vorliegenden |
| Kapitels gemäß Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur | Kapitels gemäß Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur |
| Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen | Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen |
| stillgelegt, wird das Verfahren gemäß den zum Zeitpunkt dieser | stillgelegt, wird das Verfahren gemäß den zum Zeitpunkt dieser |
| Stilllegung geltenden Bestimmungen abgewickelt. | Stilllegung geltenden Bestimmungen abgewickelt. |
| Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1952 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1952 über die |
| Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen | Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen |
| Art. 59 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 | Art. 59 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 |
| über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen wird das Wort | über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen wird das Wort |
| "fünfzig" jeweils durch das Wort "siebzig" ersetzt. | "fünfzig" jeweils durch das Wort "siebzig" ersetzt. |
| Art. 60 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 60 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die |
| Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
| Verkehrssicherheit und des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur | Verkehrssicherheit und des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur |
| Schaffung von Haushaltsfonds | Schaffung von Haushaltsfonds |
| Art. 61 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die | Art. 61 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die |
| Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
| Verkehrssicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Verteilung | Verkehrssicherheit wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Verteilung |
| eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit". | eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit". |
| Art. 62 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel I wie | Art. 62 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel I wie |
| folgt ersetzt: "Allgemeine Bestimmung". | folgt ersetzt: "Allgemeine Bestimmung". |
| Art. 63 - In demselben Gesetz wird Kapitel II, das die Artikel 2 bis 8 | Art. 63 - In demselben Gesetz wird Kapitel II, das die Artikel 2 bis 8 |
| umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008, 23. Dezember | umfasst, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008, 23. Dezember |
| 2009, 6. Januar 2014 und 25. April 2014, wie folgt ersetzt: | 2009, 6. Januar 2014 und 25. April 2014, wie folgt ersetzt: |
| "Kapitel II - Begriffsbestimmung und Verteilung eines Teils der | "Kapitel II - Begriffsbestimmung und Verteilung eines Teils der |
| föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit | föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter "föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit": die pro | unter "föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit": die pro |
| Kalenderjahr eingegangenen Einnahmen aus strafrechtlichen Geldbußen | Kalenderjahr eingegangenen Einnahmen aus strafrechtlichen Geldbußen |
| und Zahlungsaufforderungen in Sachen Straßenverkehr, aus Summen, mit | und Zahlungsaufforderungen in Sachen Straßenverkehr, aus Summen, mit |
| deren Zahlung die Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im | deren Zahlung die Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im |
| koordinierten Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei | koordinierten Gesetz vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei |
| vorgesehen, und aus den in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches | vorgesehen, und aus den in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches |
| erwähnten Geldsummen, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des | erwähnten Geldsummen, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des |
| Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
| Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind. | Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind. |
| Art. 3 - Unbeschadet von Artikel 6 Nr. 2 wird ein Teil der föderalen | Art. 3 - Unbeschadet von Artikel 6 Nr. 2 wird ein Teil der föderalen |
| Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, "jährlicher Betrag" genannt, | Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, "jährlicher Betrag" genannt, |
| im darauffolgenden Haushaltsjahr gemäß der Verteilung und den | im darauffolgenden Haushaltsjahr gemäß der Verteilung und den |
| Modalitäten, die in diesem Gesetz festgelegt werden, als limitativer | Modalitäten, die in diesem Gesetz festgelegt werden, als limitativer |
| Haushaltsmittelbetrag in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan | Haushaltsmittelbetrag in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan |
| eingetragen. Dieser jährliche Betrag wird wie folgt berechnet: | eingetragen. Dieser jährliche Betrag wird wie folgt berechnet: |
| 1. Die föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit eines Jahres X | 1. Die föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit eines Jahres X |
| werden um 181.100.000 EUR erhöht und um den Betrag dieser Einnahmen im | werden um 181.100.000 EUR erhöht und um den Betrag dieser Einnahmen im |
| Jahr 2002 verringert. | Jahr 2002 verringert. |
| 2. Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 | 2. Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 |
| erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und wird | erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und wird |
| am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen | am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen |
| Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. | Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. |
| 3. Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember | 3. Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember |
| 2002 erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und | 2002 erreichten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex gebunden und |
| wird am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen | wird am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen jährlichen |
| Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. | Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. |
| 4. Ab dem Haushaltsjahr 2018 und auf Vorschlag der Minister der | 4. Ab dem Haushaltsjahr 2018 und auf Vorschlag der Minister der |
| Mobilität, der Justiz und des Innern kann der König durch einen im | Mobilität, der Justiz und des Innern kann der König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass den jährlichen Betrag um einen Betrag | Ministerrat beratenen Erlass den jährlichen Betrag um einen Betrag |
| verringern, der dem Höchstbetrag der betreffenden föderalen | verringern, der dem Höchstbetrag der betreffenden föderalen |
| Mehreinnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den | Mehreinnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den |
| föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Jahr 2016 | föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit im Jahr 2016 |
| entspricht. | entspricht. |
| Art. 4 - Der jährliche Betrag wird wie folgt verteilt: | Art. 4 - Der jährliche Betrag wird wie folgt verteilt: |
| 1. Ein Betrag, der 5 Prozent des jährlichen Betrags entspricht, wird | 1. Ein Betrag, der 5 Prozent des jährlichen Betrags entspricht, wird |
| dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt. Dieser Betrag wird | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt. Dieser Betrag wird |
| verwendet, um die Ausführung von Alternativmaßnahmen oder -strafen, | verwendet, um die Ausführung von Alternativmaßnahmen oder -strafen, |
| die sich auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu | die sich auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu |
| finanzieren. Er wird auch zur Finanzierung des von der Justiz | finanzieren. Er wird auch zur Finanzierung des von der Justiz |
| verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens verwendet, ausschließlich | verwalteten Teils des Behandlungsverfahrens verwendet, ausschließlich |
| um die Einnahme der Verkehrsgeldbußen zu optimieren. Dieser Betrag | um die Einnahme der Verkehrsgeldbußen zu optimieren. Dieser Betrag |
| wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt | wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt |
| 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
| 2. Ein Betrag von 300.000 EUR wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst | 2. Ein Betrag von 300.000 EUR wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Mobilität und Transportwesen für die Beurteilung und die Verbesserung | Mobilität und Transportwesen für die Beurteilung und die Verbesserung |
| der Kriminalpolitik in Sachen Verkehrssicherheit zuerkannt. Dieser | der Kriminalpolitik in Sachen Verkehrssicherheit zuerkannt. Dieser |
| Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in | Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in |
| Abschnitt 33 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | Abschnitt 33 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
| 3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR für "gemeinsame Projekte" wird der | 3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR für "gemeinsame Projekte" wird der |
| integrierten Polizei zur Finanzierung von Projekten zuerkannt, mit | integrierten Polizei zur Finanzierung von Projekten zuerkannt, mit |
| denen eine effizientere Feststellung der Verstöße im Bereich des | denen eine effizientere Feststellung der Verstöße im Bereich des |
| Straßenverkehrs ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und | Straßenverkehrs ermöglicht wird, eine zügigere Behandlung und |
| schnellere Einnahme der Geldbußen angestrebt werden und der Erwerb von | schnellere Einnahme der Geldbußen angestrebt werden und der Erwerb von |
| standardisiertem Material durch gemeinsame Ankäufe unterstützt wird. | standardisiertem Material durch gemeinsame Ankäufe unterstützt wird. |
| Diese Projekte werden von der föderalen Polizei und dem in Artikel 91 | Diese Projekte werden von der föderalen Polizei und dem in Artikel 91 |
| des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ständigen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ständigen |
| Ausschuss für die lokale Polizei vorbereitet und durchgeführt. Für | Ausschuss für die lokale Polizei vorbereitet und durchgeführt. Für |
| Projekte mit gerichtlicher Tragweite muss im Voraus die Stellungnahme | Projekte mit gerichtlicher Tragweite muss im Voraus die Stellungnahme |
| des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt werden. Dieser Betrag | des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt werden. Dieser Betrag |
| wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt | wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt |
| 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
| 4. Ein Betrag von 500.000 EUR wird dem Ständigen Ausschuss für die | 4. Ein Betrag von 500.000 EUR wird dem Ständigen Ausschuss für die |
| lokale Polizei zuerkannt, um die Koordinierung und Vertretung der | lokale Polizei zuerkannt, um die Koordinierung und Vertretung der |
| Interessen und Bedürfnisse der lokalen Polizei im Rahmen der | Interessen und Bedürfnisse der lokalen Polizei im Rahmen der |
| Durchführung verschiedener Projekte in Sachen Verkehrssicherheit zu | Durchführung verschiedener Projekte in Sachen Verkehrssicherheit zu |
| finanzieren. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als | finanzieren. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als |
| Feststellung in Abschnitt 13 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans | Feststellung in Abschnitt 13 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans |
| eingetragen. | eingetragen. |
| 5. Der Restbetrag bildet den Teil, der den Polizeizonen und der | 5. Der Restbetrag bildet den Teil, der den Polizeizonen und der |
| föderalen Polizei zur Ausführung der Prioritäten der | föderalen Polizei zur Ausführung der Prioritäten der |
| Sicherheitspolitik, einschließlich derer in Sachen Straßenverkehr, | Sicherheitspolitik, einschließlich derer in Sachen Straßenverkehr, |
| zuerkannt wird. | zuerkannt wird. |
| Die in Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Beträge sind an den am 31. Dezember | Die in Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Beträge sind an den am 31. Dezember |
| 2016 erreichten durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex | 2016 erreichten durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindex |
| gebunden und werden am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen | gebunden und werden am 1. Januar jeden Jahres dem durchschnittlichen |
| jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. | jährlichen Verbraucherpreisindex des Vorjahres angepasst. |
| Art. 5 - Ist der in Artikel 3 erwähnte jährliche Betrag niedriger als | Art. 5 - Ist der in Artikel 3 erwähnte jährliche Betrag niedriger als |
| die Summe der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge, | die Summe der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Beträge, |
| wird er wie folgt verteilt: | wird er wie folgt verteilt: |
| 1. 5 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz | 1. 5 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz |
| zuerkannt, | zuerkannt, |
| 2. 2,09 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | 2. 2,09 Prozent werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
| Transportwesen zuerkannt, | Transportwesen zuerkannt, |
| 3. 89,49 Prozent werden für gemeinsame Projekte gewährt, | 3. 89,49 Prozent werden für gemeinsame Projekte gewährt, |
| 4. 3,42 Prozent werden dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei | 4. 3,42 Prozent werden dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei |
| zuerkannt. | zuerkannt. |
| Art. 6 - Der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag wird wie | Art. 6 - Der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag wird wie |
| folgt unter die Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt: | folgt unter die Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt: |
| 1. Der erste Teil entspricht den jährlich auf der Grundlage des | 1. Der erste Teil entspricht den jährlich auf der Grundlage des |
| durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindexes des Vorjahres | durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindexes des Vorjahres |
| indexierten Beträgen, die jeder Polizeizone und der föderalen Polizei | indexierten Beträgen, die jeder Polizeizone und der föderalen Polizei |
| zuerkannt werden und die sie 2007 erhalten haben. Falls der in Artikel | zuerkannt werden und die sie 2007 erhalten haben. Falls der in Artikel |
| 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag unter dem in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 | 4 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Betrag unter dem in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 5 |
| erwähnten Betrag, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007 | erwähnten Betrag, der jeder Polizeizone und der föderalen Polizei 2007 |
| zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den | zuerkannt worden ist, liegt, wird dieser Betrag im Verhältnis zu den |
| 2007 zuerkannten Mitteln unter diesen verteilt. | 2007 zuerkannten Mitteln unter diesen verteilt. |
| Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird sowohl als | Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird sowohl als |
| Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des | Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des |
| allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
| Der den Polizeizonen zuerkannte Betrag wird sowohl als Mittelbindung | Der den Polizeizonen zuerkannte Betrag wird sowohl als Mittelbindung |
| auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen | auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen |
| Ausgabenhaushaltsplans eingetragen, unter die für die lokalen | Ausgabenhaushaltsplans eingetragen, unter die für die lokalen |
| Polizeizonen bestimmten Zuweisungen. | Polizeizonen bestimmten Zuweisungen. |
| Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen | Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen |
| Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die | Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die |
| Auszahlung dieses Betrags erfolgt spätestens am 30. Juli des | Auszahlung dieses Betrags erfolgt spätestens am 30. Juli des |
| betreffenden Haushaltsjahres. | betreffenden Haushaltsjahres. |
| 2. Der zweite Teil entspricht den eventuellen Mehreinnahmen im | 2. Der zweite Teil entspricht den eventuellen Mehreinnahmen im |
| Verhältnis zu dem in Nr. 1 erwähnten Teil und wird wie folgt verteilt: | Verhältnis zu dem in Nr. 1 erwähnten Teil und wird wie folgt verteilt: |
| - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag entspricht 5 Prozent | - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag entspricht 5 Prozent |
| dieser Mehreinnahmen. | dieser Mehreinnahmen. |
| - Der für die lokalen Polizeizonen bestimmte Restbetrag wird zunächst | - Der für die lokalen Polizeizonen bestimmte Restbetrag wird zunächst |
| unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der | unter die Regionen verteilt, auf der Grundlage der Lokalisierung der |
| Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die | Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die |
| Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse. | Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse. |
| Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder | Nach dieser regionalen Verteilung wird die Verteilung zugunsten jeder |
| Polizeizone auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen: | Polizeizone auf der Grundlage folgender Kriterien vorgenommen: |
| 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen in fünf Gruppen je nach | 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen in fünf Gruppen je nach |
| Polizeistellenplan, | Polizeistellenplan, |
| 2. Verringerung der Anzahl Straßenverkehrsopfer und/oder | 2. Verringerung der Anzahl Straßenverkehrsopfer und/oder |
| Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Straßen, die zum | Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Straßen, die zum |
| Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone gehören, | Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone gehören, |
| 3. Anzahl Kilometer an Straßen, für die die lokale Polizeizone | 3. Anzahl Kilometer an Straßen, für die die lokale Polizeizone |
| zuständig ist. | zuständig ist. |
| Die Modalitäten für die Verteilung des in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich | Die Modalitäten für die Verteilung des in Nr. 2 zweiter Gedankenstrich |
| erwähnten Restbetrags, der den lokalen Polizeizonen zuerkannt wird, | erwähnten Restbetrags, der den lokalen Polizeizonen zuerkannt wird, |
| werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten | Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten |
| Haushaltsjahr nach dem Jahr, in dem diese Beträge eingenommen werden, | Haushaltsjahr nach dem Jahr, in dem diese Beträge eingenommen werden, |
| sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des | sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des |
| allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. |
| Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen | Der für Inneres zuständige Minister veröffentlicht die den lokalen |
| Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die | Polizeizonen zuerkannten Beträge im Belgischen Staatsblatt. Die |
| Auszahlung dieser Beträge erfolgt spätestens am 31. März des | Auszahlung dieser Beträge erfolgt spätestens am 31. März des |
| betreffenden Haushaltsjahres." | betreffenden Haushaltsjahres." |
| Art. 64 - In demselben Gesetz wird Kapitel IV, das den Artikel 12 | Art. 64 - In demselben Gesetz wird Kapitel IV, das den Artikel 12 |
| umfasst, aufgehoben. | umfasst, aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Art. 66 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016. | Art. 66 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
| Frau S. WILMES | Frau S. WILMES |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| F. BELLOT | F. BELLOT |
| Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs |
| P. DE BACKER | P. DE BACKER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |
| ANLAGE ZUM PROGRAMMGESETZ VOM 25. DEZEMBER 2016 | ANLAGE ZUM PROGRAMMGESETZ VOM 25. DEZEMBER 2016 |
| ORIGINAL/ABSCHRIFT | ORIGINAL/ABSCHRIFT |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| Kontrolle | Kontrolle |
| ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG | ZOLL- UND AKZISENVERWALTUNG |
| .............................. | .............................. |
| Büro | Büro |
| Kontrolle | Kontrolle |
| Büro: | Büro: |
| .................... | .................... |
| .................. | .................. |
| ............................. | ............................. |
| Zuwiderhandelnder: | Zuwiderhandelnder: |
| BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG | BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG |
| ............................. | ............................. |
| DES BESCHLAGNAHMTEN FAHRZEUGS VON | DES BESCHLAGNAHMTEN FAHRZEUGS VON |
| ............................. | ............................. |
| ............................. | ............................. |
| ........................................................................... | ........................................................................... |
| ............................. | ............................. |
| ........................................................................... | ........................................................................... |
| ............................. | ............................. |
| Datum: | Datum: |
| Name, Dienstgrad und Amtssitz der Protokollanten: | Name, Dienstgrad und Amtssitz der Protokollanten: |
| ............................. | ............................. |
| ........................................................................... | ........................................................................... |
| ........................................................................... | ........................................................................... |
| Waren: | Waren: |
| ANGABEN ÜBER DAS FAHRZEUG: | ANGABEN ÜBER DAS FAHRZEUG: |
| .............................. | .............................. |
| .............................. | .............................. |
| ........................................................................... | ........................................................................... |
| .............................. | .............................. |
| ........................................................................... | ........................................................................... |
| .............................. | .............................. |
| ........................................................................... | ........................................................................... |
| .............................. | .............................. |
| Protokollanten: | Protokollanten: |
| BÜRO, IN DEM DAS BESCHLAGNAHMTE FAHRZEUG KONTROLLIERT, GESCHÄTZT, | BÜRO, IN DEM DAS BESCHLAGNAHMTE FAHRZEUG KONTROLLIERT, GESCHÄTZT, |
| REGISTRIERT UND | REGISTRIERT UND |
| VERWAHRT WIRD (aufgrund des Gesetzes zur Ver- | VERWAHRT WIRD (aufgrund des Gesetzes zur Ver- |
| ............................. | ............................. |
| besserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden | besserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden |
| und strafrechtlichen Geldbußen): | und strafrechtlichen Geldbußen): |
| ........................................................................... | ........................................................................... |
| Gesehen und angenommen | Gesehen und angenommen |
| Ausgestellt in ............... | Ausgestellt in ............... |
| Am ......................... | Am ......................... |
| Der Einnehmer | Der Einnehmer |
| Am ..................... | Am ..................... |
| Der Zuwiderhandelnde | Der Zuwiderhandelnde |
| Die Beamten | Die Beamten |