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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme | 22 DECEMBER 2008. - Programmawet |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
articles 1er et 25 à 31 de la loi-programme du 22 décembre 2008 | 25 tot 31 van de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch |
(Moniteur belge du 29 décembre 2008). | Staatsblad van 29 december 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz | 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen | TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, was die Gebühren für gewisse | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, was die Gebühren für gewisse |
Leistungen der Sicherheitsbehörde betrifft | Leistungen der Sicherheitsbehörde betrifft |
Art. 25 - Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | Art. 25 - Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird durch einen Absatz mit folgendem | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« In Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 12 Nr. 13 und 14/4 auf | « In Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 12 Nr. 13 und 14/4 auf |
U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und | U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und |
regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme und andere | regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme und andere |
schienengebundene Betriebsmodi anwendbar, auch wenn diese nicht auf | schienengebundene Betriebsmodi anwendbar, auch wenn diese nicht auf |
dem Eisenbahnnetz verkehren. » | dem Eisenbahnnetz verkehren. » |
Art. 26 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 31 und | Art. 26 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 31 und |
32 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 32 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 31. « Zertifizierung des Zugpersonals »: die Überprüfung, ob ein | « 31. « Zertifizierung des Zugpersonals »: die Überprüfung, ob ein |
Bewerber die psychologischen, medizinischen und beruflichen | Bewerber die psychologischen, medizinischen und beruflichen |
Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der Tätigkeit als Zugführer | Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der Tätigkeit als Zugführer |
oder anderer Tätigkeiten des Zugpersonals erforderlich sind, | oder anderer Tätigkeiten des Zugpersonals erforderlich sind, |
32. « Halter eines Fahrzeug »: eine natürliche oder juristische | 32. « Halter eines Fahrzeug »: eine natürliche oder juristische |
Person, die Eigentümer eines Fahrzeugs oder Inhaber eines | Person, die Eigentümer eines Fahrzeugs oder Inhaber eines |
Nutzungsrechts ist, das Fahrzeug betreibt und als solche im nationalen | Nutzungsrechts ist, das Fahrzeug betreibt und als solche im nationalen |
Fahrzeugregister eingetragen ist. » | Fahrzeugregister eingetragen ist. » |
Art. 27 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 27 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 8 wird durch Folgendes ersetzt: | 1. Nr. 8 wird durch Folgendes ersetzt: |
« 8. Fortschreibung und Anpassung des nationalen Fahrzeugregisters, » | « 8. Fortschreibung und Anpassung des nationalen Fahrzeugregisters, » |
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: | 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: |
« 11. in Form einer Fahrerlaubnis verbriefte Zertifizierung des | « 11. in Form einer Fahrerlaubnis verbriefte Zertifizierung des |
Sicherheitspersonals, das die Tätigkeit des Zugführers ausübt, | Sicherheitspersonals, das die Tätigkeit des Zugführers ausübt, |
12. in Form einer Bescheinigung für Zugbegleiter verbriefte | 12. in Form einer Bescheinigung für Zugbegleiter verbriefte |
Zertifizierung des Sicherheitspersonals, das andere Tätigkeiten des | Zertifizierung des Sicherheitspersonals, das andere Tätigkeiten des |
Zugpersonals ausübt, | Zugpersonals ausübt, |
13. Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des | 13. Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des |
Rollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses | Rollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses |
vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die | vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die |
Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, | Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, |
Linien- und Reisebussen. » | Linien- und Reisebussen. » |
Art. 28 - In Titel II Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt | Art. 28 - In Titel II Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt |
2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt 2/1 - Vergütung von Leistungen | « Abschnitt 2/1 - Vergütung von Leistungen |
Art. 14/1 - § 1 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 | Art. 14/1 - § 1 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 |
erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die | erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die |
Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im | Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im |
Verhältnis zum Kostenpreis dieser Untersuchungen steht. | Verhältnis zum Kostenpreis dieser Untersuchungen steht. |
§ 2 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten | § 2 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten |
Genehmigung muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der | Genehmigung muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der |
Sicherheitsbehörde eine Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung | Sicherheitsbehörde eine Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung |
entrichten. | entrichten. |
§ 3 - Der Inhaber einer in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten | § 3 - Der Inhaber einer in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten |
Genehmigung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der | Genehmigung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der |
Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum | Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum |
Kostenpreis dieser Kontrolle steht. | Kostenpreis dieser Kontrolle steht. |
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Folgendes fest: | Folgendes fest: |
- den Berechnungs- und Indexierungsmodus für die in den Paragraphen 1 | - den Berechnungs- und Indexierungsmodus für die in den Paragraphen 1 |
und 3 erwähnten Gebühren, | und 3 erwähnten Gebühren, |
- den Betrag und den Indexierungsmodus für die in § 2 erwähnte Gebühr, | - den Betrag und den Indexierungsmodus für die in § 2 erwähnte Gebühr, |
- die Modalitäten für die Zahlung der in den Paragraphen 1, 2 und 3 | - die Modalitäten für die Zahlung der in den Paragraphen 1, 2 und 3 |
erwähnten Gebühren. | erwähnten Gebühren. |
Art. 14/2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die | Art. 14/2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die |
Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12 | Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12 |
vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das in der Datei | vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das in der Datei |
der Sicherheitsbehörde aufgeführt ist, als Beteiligung an den | der Sicherheitsbehörde aufgeführt ist, als Beteiligung an den |
Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte jährliche | Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte jährliche |
Gebühr entrichten. | Gebühr entrichten. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, |
den Indexierungsmodus und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühr | den Indexierungsmodus und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühr |
fest. | fest. |
Art. 14/3 - § 1 - Der Beantrager einer Fahrzeugeintragung ins | Art. 14/3 - § 1 - Der Beantrager einer Fahrzeugeintragung ins |
nationale Fahrzeugregister oder einer Abänderung einer solchen | nationale Fahrzeugregister oder einer Abänderung einer solchen |
Eintragung muss als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde | Eintragung muss als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde |
eine indexierte Gebühr entrichten. | eine indexierte Gebühr entrichten. |
Diese Gebühr muss bei der Eintragung und bei jeder Abänderung dieser | Diese Gebühr muss bei der Eintragung und bei jeder Abänderung dieser |
Eintragung entrichtet werden. | Eintragung entrichtet werden. |
§ 2 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden | § 2 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden |
Jahres im Register eingetragen steht, muss als Beteiligung an den | Jahres im Register eingetragen steht, muss als Beteiligung an den |
Kosten der Sicherheitsbehörde für dieses Fahrzeug eine indexierte | Kosten der Sicherheitsbehörde für dieses Fahrzeug eine indexierte |
jährliche Gebühr entrichten. | jährliche Gebühr entrichten. |
§ 3 - Bei Nichtzahlung der Gebühren wird das Fahrzeug aus dem Register | § 3 - Bei Nichtzahlung der Gebühren wird das Fahrzeug aus dem Register |
gestrichen. | gestrichen. |
Im Falle der Streichung eines Eintrags oder bei Beendigung der Nutzung | Im Falle der Streichung eines Eintrags oder bei Beendigung der Nutzung |
des Materials werden die Gebühren nicht zurückerstattet. | des Materials werden die Gebühren nicht zurückerstattet. |
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Betrag, den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für | Betrag, den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für |
die Zahlung der Gebühren fest. | die Zahlung der Gebühren fest. |
Art. 14/4 - Der Beantrager einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit | Art. 14/4 - Der Beantrager einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit |
des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel | des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel |
II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung | II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung |
einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, | einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, |
Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, muss als | Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, muss als |
Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr | Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr |
entrichten. | entrichten. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, |
den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für die | den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für die |
Zahlung der Gebühr fest. » | Zahlung der Gebühr fest. » |
Art. 29 - In Artikel 33 §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 29 - In Artikel 33 §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Sicherheitsbescheinigung" jeweils durch die Wörter | "Sicherheitsbescheinigung" jeweils durch die Wörter |
"Sicherheitsbescheinigung Teil B" ersetzt. | "Sicherheitsbescheinigung Teil B" ersetzt. |
Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63 mit folgendem | Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 63 - Artikel 14/3 § 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. » | « Art. 63 - Artikel 14/3 § 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. » |
Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. | Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: | Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: | Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: | Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |