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Vue multilingue de Loi-programme du 22/12/2008
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Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme 22 DECEMBER 2008. - Programmawet
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1er et 25 à 31 de la loi-programme du 22 décembre 2008 25 tot 31 van de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch
(Moniteur belge du 29 décembre 2008). Staatsblad van 29 december 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
KANZLEI DES PREMIERMINISTERS KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen TITEL 3 - Mobilität und Transportwesen
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, was die Gebühren für gewisse Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, was die Gebühren für gewisse
Leistungen der Sicherheitsbehörde betrifft Leistungen der Sicherheitsbehörde betrifft
Art. 25 - Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Art. 25 - Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird durch einen Absatz mit folgendem Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« In Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 12 Nr. 13 und 14/4 auf « In Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 12 Nr. 13 und 14/4 auf
U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und U-Bahnen, Strassenbahnen und andere Systeme des städtischen und
regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme und andere regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme und andere
schienengebundene Betriebsmodi anwendbar, auch wenn diese nicht auf schienengebundene Betriebsmodi anwendbar, auch wenn diese nicht auf
dem Eisenbahnnetz verkehren. » dem Eisenbahnnetz verkehren. »
Art. 26 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 31 und Art. 26 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch die Nummern 31 und
32 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 32 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 31. « Zertifizierung des Zugpersonals »: die Überprüfung, ob ein « 31. « Zertifizierung des Zugpersonals »: die Überprüfung, ob ein
Bewerber die psychologischen, medizinischen und beruflichen Bewerber die psychologischen, medizinischen und beruflichen
Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der Tätigkeit als Zugführer Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der Tätigkeit als Zugführer
oder anderer Tätigkeiten des Zugpersonals erforderlich sind, oder anderer Tätigkeiten des Zugpersonals erforderlich sind,
32. « Halter eines Fahrzeug »: eine natürliche oder juristische 32. « Halter eines Fahrzeug »: eine natürliche oder juristische
Person, die Eigentümer eines Fahrzeugs oder Inhaber eines Person, die Eigentümer eines Fahrzeugs oder Inhaber eines
Nutzungsrechts ist, das Fahrzeug betreibt und als solche im nationalen Nutzungsrechts ist, das Fahrzeug betreibt und als solche im nationalen
Fahrzeugregister eingetragen ist. » Fahrzeugregister eingetragen ist. »
Art. 27 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 27 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 8 wird durch Folgendes ersetzt: 1. Nr. 8 wird durch Folgendes ersetzt:
« 8. Fortschreibung und Anpassung des nationalen Fahrzeugregisters, » « 8. Fortschreibung und Anpassung des nationalen Fahrzeugregisters, »
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
« 11. in Form einer Fahrerlaubnis verbriefte Zertifizierung des « 11. in Form einer Fahrerlaubnis verbriefte Zertifizierung des
Sicherheitspersonals, das die Tätigkeit des Zugführers ausübt, Sicherheitspersonals, das die Tätigkeit des Zugführers ausübt,
12. in Form einer Bescheinigung für Zugbegleiter verbriefte 12. in Form einer Bescheinigung für Zugbegleiter verbriefte
Zertifizierung des Sicherheitspersonals, das andere Tätigkeiten des Zertifizierung des Sicherheitspersonals, das andere Tätigkeiten des
Zugpersonals ausübt, Zugpersonals ausübt,
13. Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des 13. Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des
Rollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses Rollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses
vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die
Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen,
Linien- und Reisebussen. » Linien- und Reisebussen. »
Art. 28 - In Titel II Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt Art. 28 - In Titel II Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt
2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt 2/1 - Vergütung von Leistungen « Abschnitt 2/1 - Vergütung von Leistungen
Art. 14/1 - § 1 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 Art. 14/1 - § 1 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4
erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die
Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im
Verhältnis zum Kostenpreis dieser Untersuchungen steht. Verhältnis zum Kostenpreis dieser Untersuchungen steht.
§ 2 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten § 2 - Der Beantrager der in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten
Genehmigung muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Genehmigung muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der
Sicherheitsbehörde eine Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung Sicherheitsbehörde eine Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung
entrichten. entrichten.
§ 3 - Der Inhaber einer in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten § 3 - Der Inhaber einer in Artikel 12 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten
Genehmigung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Genehmigung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der
Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum
Kostenpreis dieser Kontrolle steht. Kostenpreis dieser Kontrolle steht.
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Folgendes fest: Folgendes fest:
- den Berechnungs- und Indexierungsmodus für die in den Paragraphen 1 - den Berechnungs- und Indexierungsmodus für die in den Paragraphen 1
und 3 erwähnten Gebühren, und 3 erwähnten Gebühren,
- den Betrag und den Indexierungsmodus für die in § 2 erwähnte Gebühr, - den Betrag und den Indexierungsmodus für die in § 2 erwähnte Gebühr,
- die Modalitäten für die Zahlung der in den Paragraphen 1, 2 und 3 - die Modalitäten für die Zahlung der in den Paragraphen 1, 2 und 3
erwähnten Gebühren. erwähnten Gebühren.
Art. 14/2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Art. 14/2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die
Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12 Eisenbahnunternehmen müssen für die in Artikel 12 Nr. 11 und 12
vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das in der Datei vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das in der Datei
der Sicherheitsbehörde aufgeführt ist, als Beteiligung an den der Sicherheitsbehörde aufgeführt ist, als Beteiligung an den
Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte jährliche Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte jährliche
Gebühr entrichten. Gebühr entrichten.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag,
den Indexierungsmodus und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühr den Indexierungsmodus und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühr
fest. fest.
Art. 14/3 - § 1 - Der Beantrager einer Fahrzeugeintragung ins Art. 14/3 - § 1 - Der Beantrager einer Fahrzeugeintragung ins
nationale Fahrzeugregister oder einer Abänderung einer solchen nationale Fahrzeugregister oder einer Abänderung einer solchen
Eintragung muss als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde Eintragung muss als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde
eine indexierte Gebühr entrichten. eine indexierte Gebühr entrichten.
Diese Gebühr muss bei der Eintragung und bei jeder Abänderung dieser Diese Gebühr muss bei der Eintragung und bei jeder Abänderung dieser
Eintragung entrichtet werden. Eintragung entrichtet werden.
§ 2 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden § 2 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden
Jahres im Register eingetragen steht, muss als Beteiligung an den Jahres im Register eingetragen steht, muss als Beteiligung an den
Kosten der Sicherheitsbehörde für dieses Fahrzeug eine indexierte Kosten der Sicherheitsbehörde für dieses Fahrzeug eine indexierte
jährliche Gebühr entrichten. jährliche Gebühr entrichten.
§ 3 - Bei Nichtzahlung der Gebühren wird das Fahrzeug aus dem Register § 3 - Bei Nichtzahlung der Gebühren wird das Fahrzeug aus dem Register
gestrichen. gestrichen.
Im Falle der Streichung eines Eintrags oder bei Beendigung der Nutzung Im Falle der Streichung eines Eintrags oder bei Beendigung der Nutzung
des Materials werden die Gebühren nicht zurückerstattet. des Materials werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Betrag, den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für Betrag, den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für
die Zahlung der Gebühren fest. die Zahlung der Gebühren fest.
Art. 14/4 - Der Beantrager einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit Art. 14/4 - Der Beantrager einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit
des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel
II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung
einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen,
Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, muss als Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, muss als
Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine Gebühr
entrichten. entrichten.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag,
den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für die den Mechanismus für die Indexierung und die Modalitäten für die
Zahlung der Gebühr fest. » Zahlung der Gebühr fest. »
Art. 29 - In Artikel 33 §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 29 - In Artikel 33 §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes wird das Wort
"Sicherheitsbescheinigung" jeweils durch die Wörter "Sicherheitsbescheinigung" jeweils durch die Wörter
"Sicherheitsbescheinigung Teil B" ersetzt. "Sicherheitsbescheinigung Teil B" ersetzt.
Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63 mit folgendem Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 63 - Artikel 14/3 § 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. » « Art. 63 - Artikel 14/3 § 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. »
Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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