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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme | 20 DECEMBER 2020. - Programmawet |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 15 van de |
| l'article 15 de la loi-programme du 20 décembre 2020 (Moniteur belge | programmawet van 20 december 2020 (Belgisch Staatsblad van 30 december |
| du 30 décembre 2020). | 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz | 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 2 - Finanzen | TITEL 2 - Finanzen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer | KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer |
| Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden auf dem gesamten belgischen | Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden auf dem gesamten belgischen |
| Staatsgebiet | Staatsgebiet |
| Art. 15 - Artikel 1quater des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Art. 15 - Artikel 1quater des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
| 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
| Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt ersetzt: |
| "Artikel 1quater - § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist | "Artikel 1quater - § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist |
| anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § | anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § |
| 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte | 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte |
| Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit | Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit |
| einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die | einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die |
| zur Bewohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, | zur Bewohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, |
| bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude | bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude |
| gelegen ist, für die gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des | gelegen ist, für die gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des |
| Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 der | Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 der |
| Steueranspruch entstanden ist. | Steueranspruch entstanden ist. |
| Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende | Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende |
| Bedingungen erfüllt sein: | Bedingungen erfüllt sein: |
| 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der | 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der |
| Arbeiten: | Arbeiten: |
| a) zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten | a) zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten |
| Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung | Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung |
| im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. | im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. |
| Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen | Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen |
| vom Bauherrn genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort | vom Bauherrn genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort |
| unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, | unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, |
| b) eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat. | b) eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat. |
| 2. Der Bauherr, der eine natürliche Person ist: | 2. Der Bauherr, der eine natürliche Person ist: |
| a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § | a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § |
| 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die | 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die |
| vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
| elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das | elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das |
| Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, | Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, |
| als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von | als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von |
| Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 | Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 |
| bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom | bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom |
| Bauherrn genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort | Bauherrn genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort |
| unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und dass dieses Gebäude eine | unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und dass dieses Gebäude eine |
| Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird; beigefügt wird | Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird; beigefügt wird |
| dieser Erklärung eine Abschrift: | dieser Erklärung eine Abschrift: |
| - der Städtebaugenehmigung, | - der Städtebaugenehmigung, |
| - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, | - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, |
| b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der | b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der |
| in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus. | in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus. |
| 3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des | 3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des |
| Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. | Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. |
| Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten | Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten |
| Inbesitznahme der Wohnung ein. | Inbesitznahme der Wohnung ein. |
| 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den | 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den |
| Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 | Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 |
| Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der | Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der |
| Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes | Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes |
| rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien | rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien |
| oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung | oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung |
| befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den | befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den |
| Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die | Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die |
| Festlegung des Steuersatzes. | Festlegung des Steuersatzes. |
| Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der | Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der |
| Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Bauherrn ist, der | Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Bauherrn ist, der |
| eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: | eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: |
| - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder | - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder |
| Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, | Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, |
| - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen | - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen |
| Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres | Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres |
| nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme | nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme |
| der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden | der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden |
| ist. | ist. |
| Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: | Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: |
| 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht | 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht |
| auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- | auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- |
| oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, | oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, |
| 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder | 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder |
| einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, | einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, |
| Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum | Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum |
| Gegenstand haben, | Gegenstand haben, |
| 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer | 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer |
| Wohnung. | Wohnung. |
| Vorliegender Paragraph ist nicht auf Abbruch- und | Vorliegender Paragraph ist nicht auf Abbruch- und |
| Wiederaufbauleistungen in einer der in Tabelle A Rubrik XXXVII Absatz | Wiederaufbauleistungen in einer der in Tabelle A Rubrik XXXVII Absatz |
| 2 Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Großstädte | 2 Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Großstädte |
| anwendbar. | anwendbar. |
| § 2 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf | § 2 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf |
| Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 | Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 |
| der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den | der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den |
| Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer | Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer |
| Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Langzeitvermietung in einem | Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Langzeitvermietung in einem |
| sozialpolitischen Kontext bestimmt ist und auf derselben | sozialpolitischen Kontext bestimmt ist und auf derselben |
| Katasterparzelle wie dieses Gebäude steht, für die gemäß den Artikeln | Katasterparzelle wie dieses Gebäude steht, für die gemäß den Artikeln |
| 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem | 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem |
| 31. Dezember 2022 der Steueranspruch entstanden ist. | 31. Dezember 2022 der Steueranspruch entstanden ist. |
| Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende | Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende |
| Bedingungen erfüllt sein: | Bedingungen erfüllt sein: |
| 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der | 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der |
| Arbeiten vom Bauherrn als Wohnung an eine Agentur für Sozialwohnungen | Arbeiten vom Bauherrn als Wohnung an eine Agentur für Sozialwohnungen |
| vermietet wird oder das als Wohnung im Rahmen eines Verwaltungsmandats | vermietet wird oder das als Wohnung im Rahmen eines Verwaltungsmandats |
| vermietet wird, das der Bauherr einer Agentur für Sozialwohnungen | vermietet wird, das der Bauherr einer Agentur für Sozialwohnungen |
| erteilt hat. | erteilt hat. |
| 2. Der Bauherr: | 2. Der Bauherr: |
| a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § | a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § |
| 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die | 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die |
| vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
| elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das | elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das |
| Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, | Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, |
| während eines Zeitraums von mindestens fünfzehn Jahren als Wohnung an | während eines Zeitraums von mindestens fünfzehn Jahren als Wohnung an |
| oder über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu werden; | oder über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu werden; |
| beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: | beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: |
| - der Städtebaugenehmigung, | - der Städtebaugenehmigung, |
| - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, | - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, |
| b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der | b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der |
| in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus. | in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus. |
| 3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des | 3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des |
| Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. | Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. |
| Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten | Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten |
| Inbesitznahme der Wohnung ein. | Inbesitznahme der Wohnung ein. |
| 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den | 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den |
| Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 | Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 |
| Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der | Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der |
| Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes | Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes |
| rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien | rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien |
| oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung | oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung |
| befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den | befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den |
| Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die | Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die |
| Festlegung des Steuersatzes. | Festlegung des Steuersatzes. |
| Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: | Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: |
| 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht | 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht |
| auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- | auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- |
| oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, | oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, |
| 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder | 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder |
| einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, | einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, |
| Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum | Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum |
| Gegenstand haben, | Gegenstand haben, |
| 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer | 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer |
| Wohnung. | Wohnung. |
| § 3 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf | § 3 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf |
| Lieferungen von Wohnungen und dem dazugehörigen Grund und Boden und | Lieferungen von Wohnungen und dem dazugehörigen Grund und Boden und |
| auf Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte | auf Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte |
| im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches an einer | im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches an einer |
| Wohnung und dem dazugehörigen Grund und Boden, die nicht gemäß Artikel | Wohnung und dem dazugehörigen Grund und Boden, die nicht gemäß Artikel |
| 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, durch den | 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, durch den |
| Steuerpflichtigen, der den Abbruch eines Gebäudes und den damit | Steuerpflichtigen, der den Abbruch eines Gebäudes und den damit |
| einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung vorgenommen hat, die auf | einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung vorgenommen hat, die auf |
| derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist, wenn der | derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist, wenn der |
| Steueranspruch in Bezug auf diese Leistungen gemäß Artikel 17 § 1 des | Steueranspruch in Bezug auf diese Leistungen gemäß Artikel 17 § 1 des |
| Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 | Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 |
| entstanden ist. | entstanden ist. |
| Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende | Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende |
| Bedingungen erfüllt sein: | Bedingungen erfüllt sein: |
| 1. Die in Absatz 1 erwähnte Leistung betrifft eine Wohnung, die nach | 1. Die in Absatz 1 erwähnte Leistung betrifft eine Wohnung, die nach |
| der Lieferung: | der Lieferung: |
| a) entweder zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten | a) entweder zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten |
| Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung | Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung |
| im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. | im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. |
| Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen | Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen |
| vom Erwerber genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort | vom Erwerber genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort |
| unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und eine Gesamtwohnfläche von | unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und eine Gesamtwohnfläche von |
| höchstens 200 m2 hat, | höchstens 200 m2 hat, |
| b) oder vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet | b) oder vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet |
| wird oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet wird, das der | wird oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet wird, das der |
| Erwerber einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt hat. | Erwerber einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt hat. |
| 2. Der Lieferer: | 2. Der Lieferer: |
| a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 17 § 1 des | a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 17 § 1 des |
| Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, oder im Falle eines Kaufs ab | Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, oder im Falle eines Kaufs ab |
| Plan vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 1 des | Plan vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 1 des |
| Gesetzbuches der Steuertatbestand eintritt, eine Erklärung an die vom | Gesetzbuches der Steuertatbestand eintritt, eine Erklärung an die vom |
| Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
| elektronische Adresse. In dieser vom Erwerber des Gebäudes | elektronische Adresse. In dieser vom Erwerber des Gebäudes |
| gegengezeichneten Erklärung wird angegeben, dass das Gebäude, das der | gegengezeichneten Erklärung wird angegeben, dass das Gebäude, das der |
| Lieferer hat abreißen und wieder aufbauen lassen und das Gegenstand | Lieferer hat abreißen und wieder aufbauen lassen und das Gegenstand |
| einer in Absatz 1 erwähnten Leistung ist, entweder dazu bestimmt ist, | einer in Absatz 1 erwähnten Leistung ist, entweder dazu bestimmt ist, |
| als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von | als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von |
| Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 | Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 |
| bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom | bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom |
| Erwerber genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort | Erwerber genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort |
| unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, wobei diese Wohnung eine | unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, wobei diese Wohnung eine |
| Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird, oder dazu bestimmt | Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird, oder dazu bestimmt |
| ist, vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu | ist, vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu |
| werden oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet zu werden, | werden oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet zu werden, |
| das einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt worden ist; beigefügt | das einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt worden ist; beigefügt |
| wird dieser Erklärung eine Abschrift: | wird dieser Erklärung eine Abschrift: |
| - der Städtebaugenehmigung, | - der Städtebaugenehmigung, |
| - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge in | - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge in |
| Bezug auf den Abbruch des Gebäudes und den Wiederaufbau der Wohnung, | Bezug auf den Abbruch des Gebäudes und den Wiederaufbau der Wohnung, |
| - des Vertrags oder der authentischen Urkunde in Bezug auf die in | - des Vertrags oder der authentischen Urkunde in Bezug auf die in |
| Absatz 1 erwähnte Leistung, | Absatz 1 erwähnte Leistung, |
| b) händigt seinem Vertragspartner beziehungsweise seinen | b) händigt seinem Vertragspartner beziehungsweise seinen |
| Vertragspartnern eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten | Vertragspartnern eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten |
| Erklärung aus. | Erklärung aus. |
| 3. Auf den vom Lieferer der Güter ausgestellten Rechnungen und den | 3. Auf den vom Lieferer der Güter ausgestellten Rechnungen und den |
| Duplikaten, die er aufbewahrt, sowie auf den Vereinbarungen oder | Duplikaten, die er aufbewahrt, sowie auf den Vereinbarungen oder |
| authentischen Urkunden in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten | authentischen Urkunden in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten |
| Leistungen ist auf der Grundlage der in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten | Leistungen ist auf der Grundlage der in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten |
| Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die | Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die |
| Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer | Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer |
| bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher | bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher |
| Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 | Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 |
| Buchstabe a) erwähnte Gegenzeichnung des Erwerbers auf der Erklärung | Buchstabe a) erwähnte Gegenzeichnung des Erwerbers auf der Erklärung |
| den Lieferer der Güter von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die | den Lieferer der Güter von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die |
| Festlegung des Steuersatzes. | Festlegung des Steuersatzes. |
| Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der | Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der |
| Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Erwerbers ist, der | Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Erwerbers ist, der |
| eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: | eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: |
| - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder | - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder |
| Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, | Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, |
| - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen | - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen |
| Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres | Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres |
| nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme | nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme |
| der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden | der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden |
| ist. | ist. |
| Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf den Teil des Preises, | Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf den Teil des Preises, |
| der sich auf Schwimmbäder, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätze und | der sich auf Schwimmbäder, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätze und |
| ähnliche Einrichtungen bezieht. | ähnliche Einrichtungen bezieht. |
| § 4 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) | § 4 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
| erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, | erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, |
| der frühestens wie folgt endet: | der frühestens wie folgt endet: |
| 1. in Bezug auf den Abbruch eines Gebäudes und den Wiederaufbau einer | 1. in Bezug auf den Abbruch eines Gebäudes und den Wiederaufbau einer |
| Wohnung am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der ersten | Wohnung am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der ersten |
| Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch den | Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch den |
| Bauherrn, der eine natürliche Person ist, | Bauherrn, der eine natürliche Person ist, |
| 2. in Bezug auf die Lieferung einer Wohnung mit dem dazugehörigen | 2. in Bezug auf die Lieferung einer Wohnung mit dem dazugehörigen |
| Grund und Boden und die Begründung, Abtretung und Rückabtretung | Grund und Boden und die Begründung, Abtretung und Rückabtretung |
| dinglicher Rechte an einer Wohnung und dem dazugehörigen Grund und | dinglicher Rechte an einer Wohnung und dem dazugehörigen Grund und |
| Boden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches | Boden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches |
| steuerfrei sind, am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der | steuerfrei sind, am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der |
| ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch | ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch |
| den Erwerber, der eine natürliche Person ist. | den Erwerber, der eine natürliche Person ist. |
| Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen | Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen |
| ergeben, wodurch die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz | ergeben, wodurch die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz |
| 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, | 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, |
| muss der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, | muss der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, |
| der eine natürliche Person ist: | der eine natürliche Person ist: |
| 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von | 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von |
| drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom | drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom |
| Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
| elektronische Adresse sendet, | elektronische Adresse sendet, |
| 2. dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen | 2. dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen |
| Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, | Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, |
| und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünftels pro Jahr | und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünftels pro Jahr |
| rückführen. | rückführen. |
| Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt, | Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt, |
| wenn der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, | wenn der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, |
| der eine natürliche Person ist, stirbt oder bei ordnungsgemäß | der eine natürliche Person ist, stirbt oder bei ordnungsgemäß |
| nachgewiesener höherer Gewalt, die ihn endgültig daran hindert, die in | nachgewiesener höherer Gewalt, die ihn endgültig daran hindert, die in |
| § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) | § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
| erwähnten Bedingungen zu erfüllen. | erwähnten Bedingungen zu erfüllen. |
| § 5 - Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) | § 5 - Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
| erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, | erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, |
| der frühestens am 31. Dezember des fünfzehnten Jahres nach dem Jahr | der frühestens am 31. Dezember des fünfzehnten Jahres nach dem Jahr |
| der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung | der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung |
| endet. Dieser Mindestvermietungszeitraum wird je nach Fall im | endet. Dieser Mindestvermietungszeitraum wird je nach Fall im |
| Mietvertrag oder im Vertrag über das Verwaltungsmandat, der mit der | Mietvertrag oder im Vertrag über das Verwaltungsmandat, der mit der |
| Agentur für Sozialwohnungen geschlossen wird, festgelegt. | Agentur für Sozialwohnungen geschlossen wird, festgelegt. |
| Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen | Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen |
| ergeben, wodurch die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz | ergeben, wodurch die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz |
| 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, | 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, |
| muss der Bauherr oder der Erwerber: | muss der Bauherr oder der Erwerber: |
| 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von | 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von |
| drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom | drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom |
| Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
| elektronische Adresse sendet, | elektronische Adresse sendet, |
| 2. dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen | 2. dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen |
| Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, | Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, |
| und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünfzehntels pro Jahr | und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünfzehntels pro Jahr |
| rückführen. | rückführen. |
| Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt bei | Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt bei |
| ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt, die den Bauherrn oder den | ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt, die den Bauherrn oder den |
| Erwerber endgültig daran hindert, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 | Erwerber endgültig daran hindert, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 |
| beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen | beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen |
| zu erfüllen. | zu erfüllen. |
| § 6 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und | § 6 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und |
| Wiederaufbauleistungen betrifft, für die gemäß den Artikeln 22 und | Wiederaufbauleistungen betrifft, für die gemäß den Artikeln 22 und |
| 22bis § 1 des Gesetzbuches vor dem 1. Januar 2021 ein Steueranspruch | 22bis § 1 des Gesetzbuches vor dem 1. Januar 2021 ein Steueranspruch |
| entstanden ist, ist der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den | entstanden ist, ist der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den |
| Paragraphen 1 und 2 auf die Leistungen anwendbar, für die der | Paragraphen 1 und 2 auf die Leistungen anwendbar, für die der |
| Steueranspruch ab diesem Datum entsteht, vorausgesetzt, die in § 1 | Steueranspruch ab diesem Datum entsteht, vorausgesetzt, die in § 1 |
| Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und § 2 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) | Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und § 2 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
| erwähnte Erklärung wird spätestens am 31. März 2021 eingereicht. | erwähnte Erklärung wird spätestens am 31. März 2021 eingereicht. |
| § 7 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und | § 7 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und |
| Wiederaufbauleistungen betrifft, für die die Städtebaugenehmigung für | Wiederaufbauleistungen betrifft, für die die Städtebaugenehmigung für |
| die erwähnten Leistungen ab dem 1. Juli 2022 bei der zuständigen | die erwähnten Leistungen ab dem 1. Juli 2022 bei der zuständigen |
| Behörde beantragt wurde, wird die Anwendung des ermäßigten | Behörde beantragt wurde, wird die Anwendung des ermäßigten |
| Steuersatzes von 6 Prozent auf 25 Prozent des Gesamtbetrags der im | Steuersatzes von 6 Prozent auf 25 Prozent des Gesamtbetrags der im |
| Antrag auf Städtebaugenehmigung vorgesehenen Arbeiten begrenzt, für | Antrag auf Städtebaugenehmigung vorgesehenen Arbeiten begrenzt, für |
| die der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den Paragraphen 1 und | die der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den Paragraphen 1 und |
| 2 gewährt werden kann, sofern der Steuerpflichtige den Gegenbeweis | 2 gewährt werden kann, sofern der Steuerpflichtige den Gegenbeweis |
| erbringt, dass der vor dem 31. Dezember 2022 in Rechnung gestellte | erbringt, dass der vor dem 31. Dezember 2022 in Rechnung gestellte |
| Betrag Abbruch- und Wiederaufbauleistungen entspricht, die tatsächlich | Betrag Abbruch- und Wiederaufbauleistungen entspricht, die tatsächlich |
| vor diesem Datum abgeschlossen wurden. | vor diesem Datum abgeschlossen wurden. |
| § 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die | § 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die |
| Gesamtwohnfläche eines Einfamilienhauses durch Addition der Flächen | Gesamtwohnfläche eines Einfamilienhauses durch Addition der Flächen |
| aller Wohnräume, gemessen von und bis zu den Innenseiten der | aller Wohnräume, gemessen von und bis zu den Innenseiten der |
| aufgehenden Mauern, ermittelt. | aufgehenden Mauern, ermittelt. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche |
| eines Appartements durch Addition der Flächen jedes ebenen Teils des | eines Appartements durch Addition der Flächen jedes ebenen Teils des |
| Appartements, gemessen von und bis zu den Innenseiten der | Appartements, gemessen von und bis zu den Innenseiten der |
| gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche von | gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche von |
| gemeinschaftlichen Teilen oder Räumen, einschließlich des Flachdachs, | gemeinschaftlichen Teilen oder Räumen, einschließlich des Flachdachs, |
| des zentralen Vorraums, der Treppenhäuser und der Außenmauer, wird | des zentralen Vorraums, der Treppenhäuser und der Außenmauer, wird |
| nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche |
| einer Wohneinheit, die Teil eines integrierten Immobilienprojekts für | einer Wohneinheit, die Teil eines integrierten Immobilienprojekts für |
| gemeinschaftliches Wohnen ist, durch Addition der Flächen aller | gemeinschaftliches Wohnen ist, durch Addition der Flächen aller |
| Wohnräume dieser Wohneinheit, gemessen von und bis zu den Innenseiten | Wohnräume dieser Wohneinheit, gemessen von und bis zu den Innenseiten |
| der gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche der | der gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche der |
| Wohnräume, die von den Bewohnern der verschiedenen Wohneinheiten des | Wohnräume, die von den Bewohnern der verschiedenen Wohneinheiten des |
| Projekts gemeinschaftlich genutzt werden, wird für jede individuelle | Projekts gemeinschaftlich genutzt werden, wird für jede individuelle |
| Wohneinheit des Projekts im Verhältnis zur Anzahl der Wohneinheiten im | Wohneinheit des Projekts im Verhältnis zur Anzahl der Wohneinheiten im |
| Projekt berücksichtigt. | Projekt berücksichtigt. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Küchen, | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Küchen, |
| Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, bewohnbare Dach- und Kellerräume, | Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, bewohnbare Dach- und Kellerräume, |
| Büros und andere zu Wohnzwecken bestimmte Räume als Wohnräume. | Büros und andere zu Wohnzwecken bestimmte Räume als Wohnräume. |
| Wohnräumen gleichgesetzt werden alle Räume, die für die Ausübung einer | Wohnräumen gleichgesetzt werden alle Räume, die für die Ausübung einer |
| wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden. | wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Fläche der in | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Fläche der in |
| Absatz 4 erwähnten Wohnräume nur dann berücksichtigt, wenn diese Räume | Absatz 4 erwähnten Wohnräume nur dann berücksichtigt, wenn diese Räume |
| eine Mindestfläche von 4 m2 und eine Mindesthöhe von 2 m über dem | eine Mindestfläche von 4 m2 und eine Mindesthöhe von 2 m über dem |
| Fußboden haben. | Fußboden haben. |
| Der König kann vorliegenden Paragraphen abändern, ergänzen, ersetzen | Der König kann vorliegenden Paragraphen abändern, ergänzen, ersetzen |
| oder aufheben." | oder aufheben." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
| Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee | Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
| K. LALIEUX | K. LALIEUX |
| Die Staatssekretärin für Haushalt | Die Staatssekretärin für Haushalt |
| E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |