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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme | 19 DECEMBER 2014. - Programmawet |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 124 |
| articles 124 à 126, 128 et 130 à 170 de la loi-programme du 19 | tot 126, 128 en 130 tot 170 van de programmawet van 19 december 2014 |
| décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 2014). | (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz | 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 4 - Öffentliche Unternehmen | TITEL 4 - Öffentliche Unternehmen |
| KAPITEL 1 - Beitrag in Bezug auf die Familienbeihilfen | KAPITEL 1 - Beitrag in Bezug auf die Familienbeihilfen |
| Art. 124 - Die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 124 - Die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
| Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
| erwähnten öffentlichen Unternehmen, NGBE und Infrabel ausgenommen, | erwähnten öffentlichen Unternehmen, NGBE und Infrabel ausgenommen, |
| sowie - für die belgischen Eisenbahnen - HR Rail, | sowie - für die belgischen Eisenbahnen - HR Rail, |
| öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, entrichten ab dem Jahr 2015 | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, entrichten ab dem Jahr 2015 |
| jährlich einen Beitrag an den Staat. | jährlich einen Beitrag an den Staat. |
| Für das Jahr 2015 wird dieser Beitrag für jedes Unternehmen wie folgt | Für das Jahr 2015 wird dieser Beitrag für jedes Unternehmen wie folgt |
| festgelegt: | festgelegt: |
| 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.920.000 EUR, | 1. für BPost: ein Betrag in Höhe von 13.920.000 EUR, |
| 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.994.000 EUR, | 2. für Belgacom: ein Betrag in Höhe von 4.994.000 EUR, |
| 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 336.000 EUR, | 3. für Belgocontrol: ein Betrag in Höhe von 336.000 EUR, |
| 4. für HR Rail: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. | 4. für HR Rail: ein Betrag in Höhe von 57.439.000 EUR. |
| Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem | Für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre entspricht der von jedem |
| Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der | Unternehmen zu zahlende Betrag dem in Absatz 2 vermerkten Betrag, der |
| indexiert und proportional zur Entwicklung des Personalbestands jedes | indexiert und proportional zur Entwicklung des Personalbestands jedes |
| betroffenen Unternehmens angepasst wird. | betroffenen Unternehmens angepasst wird. |
| Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes | Die Indexierung wird entsprechend der Entwicklung des Indexes |
| berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des | berechnet, der auf die Löhne im öffentlichen Dienst vom Dezember des |
| Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem | Jahres vor dem betreffenden Jahr anwendbar ist, verglichen mit dem |
| Referenzindex von Dezember 2014. | Referenzindex von Dezember 2014. |
| Der Personalbestand, der für BPost, Belgacom und Belgocontrol | Der Personalbestand, der für BPost, Belgacom und Belgocontrol |
| berücksichtigt wird, ist der gesamte Personalbestand am 31. Dezember | berücksichtigt wird, ist der gesamte Personalbestand am 31. Dezember |
| des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem | des Jahres vor dem betreffenden Jahr, verglichen mit dem |
| Referenz-Personalbestand vom 31. Dezember 2014. Der Personalbestand, | Referenz-Personalbestand vom 31. Dezember 2014. Der Personalbestand, |
| der für HR Rail berücksichtigt wird, ist der Personalbestand der | der für HR Rail berücksichtigt wird, ist der Personalbestand der |
| statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem | statutarischen Bediensteten am 31. Dezember des Jahres vor dem |
| betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. | betreffenden Jahr, verglichen mit dem Referenz-Personalbestand vom 31. |
| Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten | Dezember 2014. Der Personalbestand wird in Vollzeitgleichwerten |
| ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | ausgedrückt und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
| Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens | Transportwesen von den betreffenden Unternehmen jährlich spätestens |
| für den 31. März mitgeteilt. | für den 31. März mitgeteilt. |
| Jedes öffentliche Unternehmen entrichtet den in Absatz 1 erwähnten | Jedes öffentliche Unternehmen entrichtet den in Absatz 1 erwähnten |
| Beitrag spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres gemäß den auf | Beitrag spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres gemäß den auf |
| der Rechnung vermerkten Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen | der Rechnung vermerkten Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Mobilität und Transportwesen. | Dienst Mobilität und Transportwesen. |
| Auf Beträge, die am festgelegten Fälligkeitstermin nicht gezahlt | Auf Beträge, die am festgelegten Fälligkeitstermin nicht gezahlt |
| worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein | worden sind, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein |
| gesetzlicher Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im | gesetzlicher Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz wird im |
| Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug vom Fälligkeitstag an | Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug vom Fälligkeitstag an |
| berechnet. | berechnet. |
| KAPITEL 2 - Abschaffung des Fonds für Investitionen im Eisenbahnsektor | KAPITEL 2 - Abschaffung des Fonds für Investitionen im Eisenbahnsektor |
| Art. 125 - Artikel 288 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 125 - Artikel 288 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
| wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
| Art. 126 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 126 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| TITEL 5 - Volksgesundheit | TITEL 5 - Volksgesundheit |
| KAPITEL 1 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 1 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
| Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung | Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds | Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds |
| für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - | für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - |
| Schweinesektor | Schweinesektor |
| Art. 128 - In Artikel 26 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 | Art. 128 - In Artikel 26 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 |
| werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: | werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: |
| "Für die Berechnung des Betrags dieser Beiträge werden die Angaben in | "Für die Berechnung des Betrags dieser Beiträge werden die Angaben in |
| Bezug auf die Plätze für Zuchtschweine, die Plätze für Mastschweine | Bezug auf die Plätze für Zuchtschweine, die Plätze für Mastschweine |
| und den Ankauf oder Verkauf von Ferkeln berücksichtigt, die der | und den Ankauf oder Verkauf von Ferkeln berücksichtigt, die der |
| Verantwortliche bei dem Antrag auf Zulassung des Schweinezuchtbetriebs | Verantwortliche bei dem Antrag auf Zulassung des Schweinezuchtbetriebs |
| vermerkt hat in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 | vermerkt hat in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 |
| zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von | zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von |
| Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von | Schweinen und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von |
| Schweinehaltungsbetrieben." | Schweinehaltungsbetrieben." |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember | Abschnitt 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember |
| 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur | 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur |
| Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der |
| Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden | Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden |
| Pflichtbeiträge | Pflichtbeiträge |
| Art. 130 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung | Art. 130 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung |
| des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an | des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an |
| den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
| tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge | tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge |
| wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 bestätigt. | wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 bestätigt. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 |
| zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen | zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen |
| Art. 131 - Artikel 225 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 | Art. 131 - Artikel 225 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 |
| zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, | zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 4 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 | 1. In Nr. 4 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 |
| EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
| 2. In Nr. 5 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 | 2. In Nr. 5 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 |
| EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
| 3. In Nr. 6 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 | 3. In Nr. 6 werden die Wörter "58,00 EUR" durch die Wörter "212,00 |
| EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
| Art. 132 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 132 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über |
| medizinische Hilfsmittel | medizinische Hilfsmittel |
| Art. 133 - In Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Art. 133 - In Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
| über medizinische Hilfsmittel wird der Wert "0,29438 %" durch den Wert | über medizinische Hilfsmittel wird der Wert "0,29438 %" durch den Wert |
| "0,38492 %" ersetzt. | "0,38492 %" ersetzt. |
| Art. 134 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 134 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 wird der Wert "0,22 %" jedes Mal durch den Wert "0,13 | 1. In Absatz 2 wird der Wert "0,22 %" jedes Mal durch den Wert "0,13 |
| %" ersetzt. | %" ersetzt. |
| 2. In den Absätzen 1 und 2 wird die Zahl "2014" jedes Mal durch die | 2. In den Absätzen 1 und 2 wird die Zahl "2014" jedes Mal durch die |
| Zahl "2015" ersetzt. | Zahl "2015" ersetzt. |
| 3. In Absatz 2 wird die Zahl "2013" durch die Zahl "2014" ersetzt. | 3. In Absatz 2 wird die Zahl "2013" durch die Zahl "2014" ersetzt. |
| Art. 135 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 135 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| KAPITEL 4 - Verpflichtende soziale Drittzahlerregelung und Transparenz | KAPITEL 4 - Verpflichtende soziale Drittzahlerregelung und Transparenz |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 | Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
| Unterabschnitt 1 - Drittzahlerregelung | Unterabschnitt 1 - Drittzahlerregelung |
| Art. 136 - Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 136 - Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, |
| 14. Januar 2002, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 13. Dezember | 14. Januar 2002, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 13. Dezember |
| 2006, 26. März 2007, 19. Dezember 2008, 19. Mai 2010 und 19. März | 2006, 26. März 2007, 19. Dezember 2008, 19. Mai 2010 und 19. März |
| 2013, durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013 und durch das | 2013, durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013 und durch das |
| Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben s) mit | Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben s) mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "s) "Drittzahlerregelung": die Zahlungsweise, durch die der | "s) "Drittzahlerregelung": die Zahlungsweise, durch die der |
| Pflegeerbringer die Zahlung der im Rahmen der Pflichtversicherung | Pflegeerbringer die Zahlung der im Rahmen der Pflichtversicherung |
| geschuldeten Beteiligung direkt vom Versicherungsträger erhält, bei | geschuldeten Beteiligung direkt vom Versicherungsträger erhält, bei |
| dem der Begünstigte, zu dessen Gunsten die Gesundheitsleistungen | dem der Begünstigte, zu dessen Gunsten die Gesundheitsleistungen |
| erbracht worden sind, angeschlossen oder eingetragen ist." | erbracht worden sind, angeschlossen oder eingetragen ist." |
| Art. 137 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 137 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem | a) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von | "Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von |
| Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegten | Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches festgelegten |
| Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt | Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt |
| durch eine Datenübertragung des Pflegeerbringers an die | durch eine Datenübertragung des Pflegeerbringers an die |
| Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den | Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den |
| vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen Modalitäten. | vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen Modalitäten. |
| Der König legt das Datum fest, ab dem für eine Kategorie von | Der König legt das Datum fest, ab dem für eine Kategorie von |
| Pflegeerbringern im Rahmen der Drittzahlerregelung die Übermittlung | Pflegeerbringern im Rahmen der Drittzahlerregelung die Übermittlung |
| von Daten an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen | von Daten an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen |
| Netzwerks anwendbar ist. | Netzwerks anwendbar ist. |
| Ab dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum verfügt der | Ab dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum verfügt der |
| Pflegeerbringer über eine Frist von zwei Jahren, um die in Absatz 2 | Pflegeerbringer über eine Frist von zwei Jahren, um die in Absatz 2 |
| erwähnte Verpflichtung zu erfüllen. | erwähnte Verpflichtung zu erfüllen. |
| Absatz 1 bleibt im Rahmen der Drittzahlerregelung anwendbar: | Absatz 1 bleibt im Rahmen der Drittzahlerregelung anwendbar: |
| 1. vor dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum, | 1. vor dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum, |
| 2. während des in Absatz 4 erwähnten Zeitraums, solange der | 2. während des in Absatz 4 erwähnten Zeitraums, solange der |
| Pflegeerbringer die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt | Pflegeerbringer die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt |
| hat." | hat." |
| b) Absatz 2, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 2, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| "Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die | "Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die |
| Pflege- oder Lieferbescheinigung, die als solche geltende Unterlage | Pflege- oder Lieferbescheinigung, die als solche geltende Unterlage |
| beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermittelt | beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermittelt |
| werden." | werden." |
| c) In Absatz 3, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "diese Unterlagen | c) In Absatz 3, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "diese Unterlagen |
| sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten | sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten |
| Frist auszuhändigen" durch die Wörter "diese Unterlagen oder Daten | Frist auszuhändigen" durch die Wörter "diese Unterlagen oder Daten |
| sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten | sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten |
| Frist auszuhändigen beziehungsweise zu übermitteln" ersetzt. | Frist auszuhändigen beziehungsweise zu übermitteln" ersetzt. |
| d) Absatz 8, der Absatz 12 wird, wird wie folgt abgeändert: | d) Absatz 8, der Absatz 12 wird, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen dem Satz "Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht, | 1. Zwischen dem Satz "Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht, |
| die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen | die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen |
| werden, ist nichtig." und dem Satz "Der König kann unter Vorbehalt der | werden, ist nichtig." und dem Satz "Der König kann unter Vorbehalt der |
| Fälle, in denen die Anwendung der Drittzahlerregelung obligatorisch | Fälle, in denen die Anwendung der Drittzahlerregelung obligatorisch |
| ist, ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen | ist, ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen |
| einzelnen Pflegeerbringern die Anwendung der Drittzahlerregelung | einzelnen Pflegeerbringern die Anwendung der Drittzahlerregelung |
| verboten wird." wird der Satz "Im Rahmen der Drittzahlerregelung legt | verboten wird." wird der Satz "Im Rahmen der Drittzahlerregelung legt |
| der Versicherungsausschuss die administrativen Modalitäten mit Bezug | der Versicherungsausschuss die administrativen Modalitäten mit Bezug |
| auf die Übermittlung der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen an die | auf die Übermittlung der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen an die |
| Versicherungsträger fest." eingefügt. | Versicherungsträger fest." eingefügt. |
| 2. Die Wörter "bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und" werden | 2. Die Wörter "bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und" werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| e) Absatz 9, der Absatz 13 wird, wird wie folgt ersetzt: | e) Absatz 9, der Absatz 13 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| "Ab dem 1. Juli 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für | "Ab dem 1. Juli 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für |
| Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der | Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der |
| Versicherung für die vom König bestimmten Gesundheitsleistungen, die | Versicherung für die vom König bestimmten Gesundheitsleistungen, die |
| vom Allgemeinmediziner erbracht werden, obligatorisch, entweder: | vom Allgemeinmediziner erbracht werden, obligatorisch, entweder: |
| 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Kommission | 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Kommission |
| Ärzte-Krankenkasse, die über seine Weiterleitung an den | Ärzte-Krankenkasse, die über seine Weiterleitung an den |
| Versicherungsausschuss entscheidet, | Versicherungsausschuss entscheidet, |
| 2. auf der Grundlage des von der Nationalen Kommission | 2. auf der Grundlage des von der Nationalen Kommission |
| Ärzte-Krankenkassen auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten | Ärzte-Krankenkassen auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten |
| Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss | Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss |
| übermittelt, oder | übermittelt, oder |
| 3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers." | 3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers." |
| f) In Absatz 10, der Absatz 14 wird, wird die Zahl "9" jedes Mal durch | f) In Absatz 10, der Absatz 14 wird, wird die Zahl "9" jedes Mal durch |
| die Zahl "13" ersetzt. | die Zahl "13" ersetzt. |
| g) Absatz 11, der Absatz 15 wird, wird durch zwei Absätze mit | g) Absatz 11, der Absatz 15 wird, wird durch zwei Absätze mit |
| folgendem Wortlaut ersetzt: | folgendem Wortlaut ersetzt: |
| "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
| Absatz 13 erwähnte Verpflichtung auf andere Kategorien von | Absatz 13 erwähnte Verpflichtung auf andere Kategorien von |
| Begünstigten ausdehnen. | Begünstigten ausdehnen. |
| Der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts analysiert ein Jahr | Der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts analysiert ein Jahr |
| nach der verpflichtenden Anwendung der in Absatz 13 vorgesehenen | nach der verpflichtenden Anwendung der in Absatz 13 vorgesehenen |
| Drittzahlerregelung die Elemente, die die Versicherungsträger in Bezug | Drittzahlerregelung die Elemente, die die Versicherungsträger in Bezug |
| auf diese Anwendung mitteilen. Der Dienst bestimmt die zu | auf diese Anwendung mitteilen. Der Dienst bestimmt die zu |
| übermittelnden Daten sowie die Modalitäten dieser Mitteilung." | übermittelnden Daten sowie die Modalitäten dieser Mitteilung." |
| h) In Absatz 14, der Absatz 19 wird, wird die Ziffer "13" durch die | h) In Absatz 14, der Absatz 19 wird, wird die Ziffer "13" durch die |
| Ziffer "18" ersetzt. | Ziffer "18" ersetzt. |
| Unterabschnitt 2 - Kosten in Zusammenhang mit der Erbringung der in | Unterabschnitt 2 - Kosten in Zusammenhang mit der Erbringung der in |
| Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen | Artikel 34 erwähnten Gesundheitsleistungen |
| Art. 138 - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 138 - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 4 mit | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung im oder aufgrund des | " § 4 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung im oder aufgrund des |
| vorliegenden Gesetzes decken die Honorare alle Kosten, die direkt oder | vorliegenden Gesetzes decken die Honorare alle Kosten, die direkt oder |
| indirekt mit der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen | indirekt mit der Erbringung der in Artikel 34 erwähnten Leistungen |
| verbunden sind." | verbunden sind." |
| Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmung | Unterabschnitt 3 - Schlussbestimmung |
| Art. 139 - Unterabschnitt 1 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. | Art. 139 - Unterabschnitt 1 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
| Art. 140 - In Artikel 97 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | Art. 140 - In Artikel 97 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die |
| Wörter "am 1. Januar" durch die Wörter "am 1. Juli" ersetzt. | Wörter "am 1. Januar" durch die Wörter "am 1. Juli" ersetzt. |
| Art. 141 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 141 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 5 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
| Abschnitt 1 - Haushaltsziel | Abschnitt 1 - Haushaltsziel |
| Art. 142 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 142 - In Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
| Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. | Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
| Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, die | Dezember 1999, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, die |
| Gesetze vom 22. Dezember 2003, 26. März 2007, 28. Dezember 2011 und | Gesetze vom 22. Dezember 2003, 26. März 2007, 28. Dezember 2011 und |
| 22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit | 22. Juni 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf | "Für das Jahr 2015 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf |
| 23.846.820.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag | 23.846.820.000 EUR festgelegt. Ab dem Jahr 2016 entspricht der Betrag |
| des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen | des jährlichen Globalhaushaltsziels dem Betrag des jährlichen |
| Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle | Globalhaushaltsziels des Vorjahres, erhöht um eine reelle |
| Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten | Wachstumsnorm von 1,5 Prozent sowie um den Betrag, der den Mehrkosten |
| im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der | im Haushaltsjahr für die Indexierung der Löhne, der Beteiligungen der |
| Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder | Versicherung, der Tarife und der Preise entspricht, wie durch oder |
| aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das | aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes vorgesehen. Für das |
| Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des | Jahr 2016 wird der Betrag des jährlichen Globalhaushaltszieles des |
| Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von | Vorjahres außerdem zunächst um die Auswirkung der Finanzierung von |
| Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen | Investitionen in die Infrastruktur und die medizinisch-technischen |
| Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I | Dienste der Krankenhäuser verringert, wie in Artikel 5 § 1 römisch I |
| Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
| Institutionen vorgesehen, so wie er durch das Sondergesetz vom 6. | Institutionen vorgesehen, so wie er durch das Sondergesetz vom 6. |
| Januar 2014 über die Sechste Staatsreform abgeändert worden ist." | Januar 2014 über die Sechste Staatsreform abgeändert worden ist." |
| Abschnitt 2 - Arzneimittel | Abschnitt 2 - Arzneimittel |
| Unterabschnitt 1 - Referenzerstattung | Unterabschnitt 1 - Referenzerstattung |
| Art. 143 - Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 143 - Artikel 35ter § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. | Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. |
| April 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 10. Dezember 2009, | April 2007, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 10. Dezember 2009, |
| 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt | 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage | "Die Erstattungsgrundlage der Arzneimittel, für die auf der Grundlage |
| von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt | von Absatz 1 oder Absatz 2 eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt |
| worden ist, wird sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser | worden ist, wird sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser |
| Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent | Erstattungsgrundlage von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent |
| gesenkt." | gesenkt." |
| 2. In Absatz 7, der Absatz 8 bilden wird, werden die Wörter "in den | 2. In Absatz 7, der Absatz 8 bilden wird, werden die Wörter "in den |
| Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" | Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. In Absatz 8, der Absatz 9 bilden wird, werden die Wörter "in den | 3. In Absatz 8, der Absatz 9 bilden wird, werden die Wörter "in den |
| Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" | Absätzen 5 und 6" durch die Wörter "in den Absätzen 5, 6 und 7" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 144 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 144 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch einen Paragraphen 10 mit | das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird durch einen Paragraphen 10 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 10 - Am 1. März 2015: | " § 10 - Am 1. März 2015: |
| a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. | a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. |
| April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 | April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 |
| festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel | festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel |
| 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, | 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, |
| erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von | erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von |
| Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt, | Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt, |
| b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. | b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. |
| April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 | April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 |
| oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 3 | oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 3 |
| Prozent gesenkt." | Prozent gesenkt." |
| Unterabschnitt 2 - Honorare der Apotheker | Unterabschnitt 2 - Honorare der Apotheker |
| Art. 145 - In Artikel 35octies § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, | Art. 145 - In Artikel 35octies § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Der | eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Der |
| Betrag wird" durch die Wörter "Wenn die Abkommenskommission | Betrag wird" durch die Wörter "Wenn die Abkommenskommission |
| Apotheker-Versicherungsträger das Vorhandensein einer Indexmasse | Apotheker-Versicherungsträger das Vorhandensein einer Indexmasse |
| feststellt, wird der Betrag" ersetzt und werden die Wörter "außer wenn | feststellt, wird der Betrag" ersetzt und werden die Wörter "außer wenn |
| die Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger" durch die | die Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger" durch die |
| Wörter "außer wenn die Kommission" ersetzt. | Wörter "außer wenn die Kommission" ersetzt. |
| Unterabschnitt 3 - Kostengünstigere Verschreibungen | Unterabschnitt 3 - Kostengünstigere Verschreibungen |
| Art. 146 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 146 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. | 17. September 2005 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. |
| Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. | Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. |
| Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 22. Juni 2012 und 10. April 2014, | Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 22. Juni 2012 und 10. April 2014, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden zwischen den Wörtern | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden zwischen den Wörtern |
| "vorbehalten sind," und den Wörtern "wobei dieser Prozentsatz" die | "vorbehalten sind," und den Wörtern "wobei dieser Prozentsatz" die |
| Wörter "und für die Hebammen," eingefügt. | Wörter "und für die Hebammen," eingefügt. |
| 2. Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 | "1. erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 |
| Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnt sind und auf die Artikel 35ter § | Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnt sind und auf die Artikel 35ter § |
| 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 3, gegebenenfalls durch die Anwendung von | 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 3, gegebenenfalls durch die Anwendung von |
| Artikel 35quater, anwendbar ist, und erstattungsfähigen | Artikel 35quater, anwendbar ist, und erstattungsfähigen |
| Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) | Fertigarzneimitteln, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) |
| Ziffer 2) erwähnt sind und denselben wirksamen Bestandteil enthalten. | Ziffer 2) erwähnt sind und denselben wirksamen Bestandteil enthalten. |
| Um berücksichtigt zu werden, müssen die im vorhergehenden Absatz | Um berücksichtigt zu werden, müssen die im vorhergehenden Absatz |
| erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel unter Anwendung des in | erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel unter Anwendung des in |
| Artikel 35bis § 12 erwähnten International Non-Proprietary Name | Artikel 35bis § 12 erwähnten International Non-Proprietary Name |
| verschrieben werden oder zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel | verschrieben werden oder zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel |
| gehören, das heißt dem Cluster, in dem die Arzneimittel nach Molekül, | gehören, das heißt dem Cluster, in dem die Arzneimittel nach Molekül, |
| nach Dosierung und nach Verpackungsgröße gruppiert sind, bestehend aus | nach Dosierung und nach Verpackungsgröße gruppiert sind, bestehend aus |
| dem Arzneimittel, dessen Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit | dem Arzneimittel, dessen Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit |
| (auf zwei Dezimalstellen gerundet) die niedrigste ist, und den im | (auf zwei Dezimalstellen gerundet) die niedrigste ist, und den im |
| Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimitteln, | Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimitteln, |
| deren Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei | deren Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei |
| Dezimalstellen gerundet) die niedrigste nicht um mehr als fünf Prozent | Dezimalstellen gerundet) die niedrigste nicht um mehr als fünf Prozent |
| übersteigt, wobei, wenn die Gruppe der günstigsten Arzneimittel nicht | übersteigt, wobei, wenn die Gruppe der günstigsten Arzneimittel nicht |
| mindestens drei verschiedene Arzneimittel umfasst, auch die im Sinne | mindestens drei verschiedene Arzneimittel umfasst, auch die im Sinne |
| von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimittel, deren | von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbaren Arzneimittel, deren |
| Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen | Erstattungsgrundlage pro Anwendungseinheit (auf zwei Dezimalstellen |
| gerundet) am niedrigsten oder am zweitniedrigsten oder am | gerundet) am niedrigsten oder am zweitniedrigsten oder am |
| drittniedrigsten sind, ebenfalls berücksichtigt werden,". | drittniedrigsten sind, ebenfalls berücksichtigt werden,". |
| 3. In Absatz 3 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. | 3. In Absatz 3 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. |
| 4. In Absatz 3 werden die früheren Nummern 4 und 5 jeweils die Nummern | 4. In Absatz 3 werden die früheren Nummern 4 und 5 jeweils die Nummern |
| 2 und 3. | 2 und 3. |
| 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
| Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der | Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der |
| Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder | Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder |
| der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der | der Abkommenskommission Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der |
| betreffenden besonderen Berufsbezeichnung, die in Absatz 3 erwähnten | betreffenden besonderen Berufsbezeichnung, die in Absatz 3 erwähnten |
| allgemeinen Prozentsätze der Verschreibungen, die eingehalten werden | allgemeinen Prozentsätze der Verschreibungen, die eingehalten werden |
| müssen, sowie die Methode und Weise, durch die festgestellt wird, dass | müssen, sowie die Methode und Weise, durch die festgestellt wird, dass |
| diese Prozentsätze eingehalten werden." | diese Prozentsätze eingehalten werden." |
| 6. Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 6. Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Ab dem Jahr 2015 bestimmt der König durch einen im Ministerrat | "Ab dem Jahr 2015 bestimmt der König durch einen im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen | beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Nationalen |
| Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte | Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte |
| der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission | der Zahnheilkunde-Krankenkassen oder der Abkommenskommission |
| Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der betreffenden besonderen | Hebammen-Versicherungsträger, entsprechend der betreffenden besonderen |
| Berufsbezeichnung, den betreffenden Überwachungszeitraum und die Zahl | Berufsbezeichnung, den betreffenden Überwachungszeitraum und die Zahl |
| der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer | der im Rahmen der Pflichtversicherung erstattungsfähigen und in einer |
| der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die | der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die |
| ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu | ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu |
| werden." | werden." |
| Art. 147 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2015 in | Art. 147 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2015 in |
| Kraft. | Kraft. |
| Unterabschnitt 4 - Beiträge auf den Umsatz | Unterabschnitt 4 - Beiträge auf den Umsatz |
| Art. 148 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, | Art. 148 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch |
| die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, | die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, |
| 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember | 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember |
| 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird | 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des |
| Umsatzes festgelegt, der 2015 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2015 erzielt worden ist." |
| 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der | 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der |
| Satz wird wie folgt ergänzt: | Satz wird wie folgt ergänzt: |
| ", und vor dem 1. Mai 2016 für den Umsatz, der 2015 erzielt worden | ", und vor dem 1. Mai 2016 für den Umsatz, der 2015 erzielt worden |
| ist". | ist". |
| 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den | 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den |
| Umsatz 2014" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2014 und | Umsatz 2014" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2014 und |
| der Beitrag auf den Umsatz 2015" ersetzt. | der Beitrag auf den Umsatz 2015" ersetzt. |
| 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Für das Jahr 2015 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in | "Für das Jahr 2015 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in |
| vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2015 beziehungsweise vor dem 1. | vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2015 beziehungsweise vor dem 1. |
| Juni 2016 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und | Juni 2016 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und |
| Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2015" | Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2015" |
| beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2015" überwiesen werden." | beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2015" überwiesen werden." |
| 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Für das Jahr 2015 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des | "Für das Jahr 2015 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des |
| Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." | Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." |
| 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2015 zurückzuführen sind, | "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2015 zurückzuführen sind, |
| werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des | werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des |
| Rechnungsjahres 2015 aufgenommen." | Rechnungsjahres 2015 aufgenommen." |
| Art. 149 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, | Art. 149 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch |
| die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember | die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember |
| 2012 und 26. Dezember 2013, wird Absatz 5 durch folgenden Satz | 2012 und 26. Dezember 2013, wird Absatz 5 durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im | "Für das Jahr 2015 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im |
| Jahr 2015 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 | Jahr 2015 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 |
| Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes festgelegt." | Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes festgelegt." |
| Art. 150 - Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 150 - Artikel 191 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt: | durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt: |
| "Für das Jahr 2015 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe | "Für das Jahr 2015 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe |
| Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse | Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse |
| von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die | von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die |
| Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und | Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und |
| auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die | auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die |
| Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet | Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet |
| werden, um den Vorschuss 2015 festzulegen, entsprechen den | werden, um den Vorschuss 2015 festzulegen, entsprechen den |
| Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" | Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" |
| 2015 festgelegt werden." | 2015 festgelegt werden." |
| Unterabschnitt 5 - Beitrag zum Marketing | Unterabschnitt 5 - Beitrag zum Marketing |
| Art. 151 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 151 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Für das Jahr 2015 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." | "Für das Jahr 2015 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2014 erzielten | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2014 erzielten |
| Umsatzes für das Jahr 2014" durch die Wörter ", des im Jahr 2014 | Umsatzes für das Jahr 2014" durch die Wörter ", des im Jahr 2014 |
| erzielten Umsatzes für das Jahr 2014 und des im Jahr 2015 erzielten | erzielten Umsatzes für das Jahr 2014 und des im Jahr 2015 erzielten |
| Umsatzes für das Jahr 2015" ersetzt. | Umsatzes für das Jahr 2015" ersetzt. |
| 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
| "Der Vorschuss 2015, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2014 erzielten | "Der Vorschuss 2015, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2014 erzielten |
| Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2015 auf das Konto des | Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2015 auf das Konto des |
| Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk |
| "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen und der Saldo wird vor | "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen und der Saldo wird vor |
| dem 1. Juni 2016 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo | dem 1. Juni 2016 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo |
| Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen." | Ausgleichsbeitrag 2015" überwiesen." |
| 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2014 | 4. Im letzten Absatz werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2014 |
| für den Beitrag 2014" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2014 für | für den Beitrag 2014" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2014 für |
| den Beitrag 2014 und des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015" | den Beitrag 2014 und des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| KAPITEL 6 - Indexsprung | KAPITEL 6 - Indexsprung |
| Art. 152 - Im Jahr 2015 werden die Beträge für die durch oder aufgrund | Art. 152 - Im Jahr 2015 werden die Beträge für die durch oder aufgrund |
| des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen |
| Leistungen, die unter das jährliche Globalhaushaltsziel der | Leistungen, die unter das jährliche Globalhaushaltsziel der |
| Gesundheitspflege für das Jahr 2015 fallen, nicht indexiert. | Gesundheitspflege für das Jahr 2015 fallen, nicht indexiert. |
| In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur | In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur |
| Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im | Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im |
| öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches sind | öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches sind |
| die in Absatz 1 erwähnten Beträge, die gemäß diesem Gesetz indexiert | die in Absatz 1 erwähnten Beträge, die gemäß diesem Gesetz indexiert |
| werden, an den Schwellenindex gebunden, der am 1. Dezember 2015 | werden, an den Schwellenindex gebunden, der am 1. Dezember 2015 |
| anwendbar ist, und die in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnte | anwendbar ist, und die in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnte |
| Erhöhung wird frühestens am 1. Januar 2016 auf den Wert der in Absatz | Erhöhung wird frühestens am 1. Januar 2016 auf den Wert der in Absatz |
| 1 erwähnten Beträge angewandt, so wie sie am 31. Dezember 2015 | 1 erwähnten Beträge angewandt, so wie sie am 31. Dezember 2015 |
| anwendbar sind. | anwendbar sind. |
| TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
| Art. 153 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 153 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird |
| ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 1/1 - Spätestens drei Monate nach Beginn des Zeitraums primärer | " § 1/1 - Spätestens drei Monate nach Beginn des Zeitraums primärer |
| Arbeitsunfähigkeit wird nach eingehender Konsultation zwischen dem | Arbeitsunfähigkeit wird nach eingehender Konsultation zwischen dem |
| Vertrauensarzt und allen Beteiligten ein multidisziplinärer | Vertrauensarzt und allen Beteiligten ein multidisziplinärer |
| Wiedereingliederungsplan für den Berechtigten erstellt, für den unter | Wiedereingliederungsplan für den Berechtigten erstellt, für den unter |
| Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine | Berücksichtigung seiner verbleibenden Fähigkeiten eine |
| Wiedereingliederung erwogen werden kann. Dieser Plan unterliegt einer | Wiedereingliederung erwogen werden kann. Dieser Plan unterliegt einer |
| regelmäßigen Überwachung. | regelmäßigen Überwachung. |
| Der König bestimmt die Beteiligten, den Inhalt und die Modalitäten des | Der König bestimmt die Beteiligten, den Inhalt und die Modalitäten des |
| in Absatz 1 erwähnten Wiedereingliederungsplans. Er bestimmt ebenfalls | in Absatz 1 erwähnten Wiedereingliederungsplans. Er bestimmt ebenfalls |
| die Modalitäten für die regelmäßige Überwachung." | die Modalitäten für die regelmäßige Überwachung." |
| Art. 154 - In Artikel 128 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 154 - In Artikel 128 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die |
| Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwölf Monaten" ersetzt. | Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "zwölf Monaten" ersetzt. |
| Art. 155 - Artikel 129 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 155 - Artikel 129 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "1. Berechtigte, die gemäß Artikel 128 die Wartezeit beendet haben, | "1. Berechtigte, die gemäß Artikel 128 die Wartezeit beendet haben, |
| ein Anrecht auf die in Titel IV erwähnten Leistungen bis zum Ende des | ein Anrecht auf die in Titel IV erwähnten Leistungen bis zum Ende des |
| Quartals behalten, im Laufe dessen sie ihre Wartezeit beendet haben,". | Quartals behalten, im Laufe dessen sie ihre Wartezeit beendet haben,". |
| Art. 156 - Artikel 130 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie | Art. 156 - Artikel 130 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "1. sie in irgendeiner Weise während einer vom König zu bestimmenden | "1. sie in irgendeiner Weise während einer vom König zu bestimmenden |
| Anzahl Werktage, die in Artikel 86 § 1 definierte Eigenschaft eines | Anzahl Werktage, die in Artikel 86 § 1 definierte Eigenschaft eines |
| Berechtigten behalten haben,". | Berechtigten behalten haben,". |
| Art. 157 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 157 - In Artikel 153 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern |
| "alle dienlichen Maßnahmen" und den Wörtern "und nehmen" die Wörter ", | "alle dienlichen Maßnahmen" und den Wörtern "und nehmen" die Wörter ", |
| darunter die Erstellung und die Überprüfung eines in Artikel 100 § 1/1 | darunter die Erstellung und die Überprüfung eines in Artikel 100 § 1/1 |
| erwähnten Wiedereingliederungsplans," eingefügt. | erwähnten Wiedereingliederungsplans," eingefügt. |
| Art. 158 - In Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 158 - In Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
| das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und ergänzt durch das | das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und ergänzt durch das |
| Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter ", entspricht | Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter ", entspricht |
| der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während | der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während |
| eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Arbeitslosengeld, auf | eines vom König zu bestimmenden Zeitraums dem Arbeitslosengeld, auf |
| das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen | das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen |
| wären;" durch die Wörter "wird der Betrag der Entschädigung wegen | wären;" durch die Wörter "wird der Betrag der Entschädigung wegen |
| primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden | primärer Arbeitsunfähigkeit während eines vom König zu bestimmenden |
| Zeitraums dem Betrag des Arbeitslosengeldes angepasst, auf das sie | Zeitraums dem Betrag des Arbeitslosengeldes angepasst, auf das sie |
| Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären, | Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären, |
| außer wenn der Betrag des Arbeitslosengeldes den Betrag der | außer wenn der Betrag des Arbeitslosengeldes den Betrag der |
| Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit übersteigt;" ersetzt. | Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit übersteigt;" ersetzt. |
| Art. 159 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 159 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "in | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "in |
| den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis | den Artikeln 128 bis 132" durch die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis |
| 116/4 und 131" ersetzt. | 116/4 und 131" ersetzt. |
| Art. 160 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 160 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 116 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu | "Art. 116 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen zu |
| haben, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten die in den | haben, müssen die in Artikel 112 erwähnten Berechtigten die in den |
| Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
| Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses | Der König kann nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses |
| des Dienstes für Entschädigungen Kategorien von Berechtigten, die Er | des Dienstes für Entschädigungen Kategorien von Berechtigten, die Er |
| bestimmt, von den in Artikel 116/1 vorgesehenen Bedingungen in Bezug | bestimmt, von den in Artikel 116/1 vorgesehenen Bedingungen in Bezug |
| auf die Wartezeit befreien oder diese Bedingungen anpassen." | auf die Wartezeit befreien oder diese Bedingungen anpassen." |
| Art. 161 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/1 mit folgendem | Art. 161 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 116/1 - § 1 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen | "Art. 116/1 - § 1 - Um Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen |
| Leistungen zu erhalten, müssen die in Artikel 112 erwähnten | Leistungen zu erhalten, müssen die in Artikel 112 erwähnten |
| Berechtigten unter folgenden Bedingungen eine Wartezeit absolvieren: | Berechtigten unter folgenden Bedingungen eine Wartezeit absolvieren: |
| 1. Sie müssen während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum | 1. Sie müssen während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum |
| der Erlangung des Rechts eine vom König bestimmte Zahl Arbeitstage | der Erlangung des Rechts eine vom König bestimmte Zahl Arbeitstage |
| erreicht haben. Tage beruflicher Inaktivität, die mit effektiven | erreicht haben. Tage beruflicher Inaktivität, die mit effektiven |
| Arbeitstagen gleichgesetzt werden können, werden vom König definiert. | Arbeitstagen gleichgesetzt werden können, werden vom König definiert. |
| Er bestimmt ebenfalls, was unter "Arbeitstag" zu verstehen ist. | Er bestimmt ebenfalls, was unter "Arbeitstag" zu verstehen ist. |
| 2. Sie müssen unter den vom König bestimmten Bedingungen den Beweis | 2. Sie müssen unter den vom König bestimmten Bedingungen den Beweis |
| erbringen, dass in Bezug auf denselben Zeitraum die Beiträge für den | erbringen, dass in Bezug auf denselben Zeitraum die Beiträge für den |
| Zweig Entschädigungen wirklich gezahlt worden sind; diese Beiträge | Zweig Entschädigungen wirklich gezahlt worden sind; diese Beiträge |
| müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter | müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag erreichen oder unter |
| den von Ihm bestimmten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden. | den von Ihm bestimmten Bedingungen durch Eigenbeiträge ergänzt werden. |
| § 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Wartezeit | § 2 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Wartezeit |
| aufgehoben oder verkürzt werden kann. | aufgehoben oder verkürzt werden kann. |
| Er kann auch die Bedingungen für die Absolvierung der Wartezeit für | Er kann auch die Bedingungen für die Absolvierung der Wartezeit für |
| Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer ändern. | Saisonarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer ändern. |
| Er bestimmt, was unter "Saisonarbeiter", "Gelegenheitsarbeiter" und | Er bestimmt, was unter "Saisonarbeiter", "Gelegenheitsarbeiter" und |
| "Teilzeitarbeitnehmer" zu verstehen ist". | "Teilzeitarbeitnehmer" zu verstehen ist". |
| Art. 162 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/2 mit folgendem | Art. 162 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 116/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 bestimmt | "Art. 116/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 131 bestimmt |
| der König, unter welchen Bedingungen: | der König, unter welchen Bedingungen: |
| 1. Berechtigte, die gemäß Artikel 116/1 die Wartezeit beendet haben, | 1. Berechtigte, die gemäß Artikel 116/1 die Wartezeit beendet haben, |
| ein Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen bis zum Ende | ein Anrecht auf die in Titel V vorgesehenen Leistungen bis zum Ende |
| des Quartals behalten, das dem Quartal folgt, im Laufe dessen sie ihre | des Quartals behalten, das dem Quartal folgt, im Laufe dessen sie ihre |
| Wartezeit beendet haben, | Wartezeit beendet haben, |
| 2. Berechtigte, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 116/1 § 2 von | 2. Berechtigte, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 116/1 § 2 von |
| der Absolvierung der Wartezeit befreit worden sind, Anrecht auf | der Absolvierung der Wartezeit befreit worden sind, Anrecht auf |
| dieselben Leistungen bis zum Ende des dritten Quartals haben, das dem | dieselben Leistungen bis zum Ende des dritten Quartals haben, das dem |
| Quartal folgt, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten | Quartal folgt, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten |
| erlangt haben." | erlangt haben." |
| Art. 163 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/3 mit folgendem | Art. 163 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 116/3 - In Artikel 116/2 erwähnte Berechtigte können die in | "Art. 116/3 - In Artikel 116/2 erwähnte Berechtigte können die in |
| Titel V vorgesehenen Leistungen weiterbeziehen, vorausgesetzt, dass | Titel V vorgesehenen Leistungen weiterbeziehen, vorausgesetzt, dass |
| sie für das zweite und dritte Quartal, das dem Quartal vorangeht, im | sie für das zweite und dritte Quartal, das dem Quartal vorangeht, im |
| Laufe dessen sie auf diese Leistungen zurückgreifen, unter den vom | Laufe dessen sie auf diese Leistungen zurückgreifen, unter den vom |
| König bestimmten Bedingungen den Beweis erbringen, dass: | König bestimmten Bedingungen den Beweis erbringen, dass: |
| 1. sie in irgendeiner Weise während einer Anzahl Werktage, die der in | 1. sie in irgendeiner Weise während einer Anzahl Werktage, die der in |
| Artikel 116/1 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Zahl Arbeitstage entspricht, die | Artikel 116/1 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Zahl Arbeitstage entspricht, die |
| in Artikel 112 definierte Eigenschaft eines Berechtigten behalten | in Artikel 112 definierte Eigenschaft eines Berechtigten behalten |
| haben, | haben, |
| 2. die Beiträge für den Zweig Entschädigungen und gegebenenfalls die | 2. die Beiträge für den Zweig Entschädigungen und gegebenenfalls die |
| Beiträge der fortgesetzten Versicherung gezahlt worden sind. | Beiträge der fortgesetzten Versicherung gezahlt worden sind. |
| Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag | Diese Beiträge müssen einen vom König festgelegten Mindestbetrag |
| erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch | erreichen oder unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch |
| Eigenbeiträge ergänzt werden. Diese Bedingung wird für die in Artikel | Eigenbeiträge ergänzt werden. Diese Bedingung wird für die in Artikel |
| 86 § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten nicht verlangt. | 86 § 1 Nr. 2 erwähnten Berechtigten nicht verlangt. |
| Der Berechtigte, der am Ende eines Quartals Entschädigungen bezieht, | Der Berechtigte, der am Ende eines Quartals Entschädigungen bezieht, |
| bezieht diese weiter bis zum Ende des laufenden Zeitraums des | bezieht diese weiter bis zum Ende des laufenden Zeitraums des |
| Mutterschutzes. | Mutterschutzes. |
| Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Saisonarbeiter, | Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Saisonarbeiter, |
| Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer die in Absatz 1 | Gelegenheitsarbeiter und Teilzeitarbeitnehmer die in Absatz 1 |
| erwähnten Leistungen weiterbeziehen." | erwähnten Leistungen weiterbeziehen." |
| Art. 164 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/4 mit folgendem | Art. 164 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/4 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 116/4 - Für die Anwendung der Artikel 116/1 bis 116/3 werden die | "Art. 116/4 - Für die Anwendung der Artikel 116/1 bis 116/3 werden die |
| Modalitäten der Beweisführung durch eine Verordnung des | Modalitäten der Beweisführung durch eine Verordnung des |
| Geschäftsführenden Ausschusses festgelegt." | Geschäftsführenden Ausschusses festgelegt." |
| Art. 165 - Artikel 116bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 165 - Artikel 116bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 2. August 2002, der Artikel 116/5 wird, wird wie folgt | Gesetz vom 2. August 2002, der Artikel 116/5 wird, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch |
| die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131" ersetzt. | die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und 131" ersetzt. |
| 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 128 bis 132" durch |
| die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und in den Artikeln 128 | die Wörter "in den Artikeln 116/1 bis 116/4 und in den Artikeln 128 |
| bis 132" ersetzt. | bis 132" ersetzt. |
| Art. 166 - In Artikel 137 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den | Art. 166 - In Artikel 137 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den |
| Artikeln 121, 123, 128 § 1 und 130" durch die Wörter "in den Artikeln | Artikeln 121, 123, 128 § 1 und 130" durch die Wörter "in den Artikeln |
| 116/1 § 1, 116/3, 121, 123, 128 § 1 und 130" ersetzt. | 116/1 § 1, 116/3, 121, 123, 128 § 1 und 130" ersetzt. |
| Art. 167 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 167 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die |
| Wörter "der Artikel 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr. | Wörter "der Artikel 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 Nr. 2, 129 Nr. |
| 2, 130 Absatz 2 und 135" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr. | 2, 130 Absatz 2 und 135" durch die Wörter "der Artikel 116/1 § 1 Nr. |
| 2, 116/2 Nr. 2, 116/3 Absatz 2, 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 | 2, 116/2 Nr. 2, 116/3 Absatz 2, 121 § 2, 123 Absatz 1, 125, 128 § 1 |
| Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" ersetzt. | Nr. 2, 129 Nr. 2, 130 Absatz 2 und 135" ersetzt. |
| Art. 168 - Artikel 192 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 168 - Artikel 192 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der | 1. In Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der |
| Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der | Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der |
| Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 | Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 |
| Nr. 2" ersetzt. | Nr. 2" ersetzt. |
| 2. In Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der | 2. In Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der |
| Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die | Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die |
| Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
| und 130 Absatz 2" ersetzt. | und 130 Absatz 2" ersetzt. |
| 3. In Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der | 3. In Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Wörter "der |
| Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der | Artikel 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 Nr. 2" durch die Wörter "der |
| Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 | Artikel 116/1 § 1 Nr. 2, 116/2 Nr. 2, 121 § 2, 128 § 1 Nr. 2 und 129 |
| Nr. 2" ersetzt. | Nr. 2" ersetzt. |
| 4. In Nr. 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der | 4. In Nr. 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "der |
| Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die | Artikel 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 130 Absatz 2" durch die |
| Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Wörter "der Artikel 116/3 Absatz 2, 123 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
| und 130 Absatz 2" ersetzt. | und 130 Absatz 2" ersetzt. |
| Art. 169 - Die Artikel 153, 157 und 158 treten am 1. Januar 2015 in | Art. 169 - Die Artikel 153, 157 und 158 treten am 1. Januar 2015 in |
| Kraft und sind anwendbar auf Arbeitsunfähigkeiten, Zeiträume des | Kraft und sind anwendbar auf Arbeitsunfähigkeiten, Zeiträume des |
| Mutterschutzes, umgewandelte Mutterschaftsurlaube, Stillpausen, | Mutterschutzes, umgewandelte Mutterschaftsurlaube, Stillpausen, |
| Vaterschafts- oder Geburtsurlaube und Adoptionsurlaube, die ab dem 1. | Vaterschafts- oder Geburtsurlaube und Adoptionsurlaube, die ab dem 1. |
| Januar 2015 beginnen, sofern diese Bestimmungen die vorerwähnten | Januar 2015 beginnen, sofern diese Bestimmungen die vorerwähnten |
| Risiken betreffen. | Risiken betreffen. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das |
| Datum des Inkrafttretens der Artikel 154 bis 156 und der Artikel 159 | Datum des Inkrafttretens der Artikel 154 bis 156 und der Artikel 159 |
| bis 168. | bis 168. |
| Art. 170 - Artikel 168quinquies des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 170 - Artikel 168quinquies des am 14. Juli 1994 koordinierten |
| Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
| Mai 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 10. | Mai 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 10. |
| April 2014, wird wie folgt abgeändert: | April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 werden die Wörter "für mindestens eine und höchstens | 1. In § 2 werden die Wörter "für mindestens eine und höchstens |
| zweihundert Tagesentschädigungen" durch die Wörter "für mindestens | zweihundert Tagesentschädigungen" durch die Wörter "für mindestens |
| drei und höchstens vierhundert Tagesentschädigungen" ersetzt. | drei und höchstens vierhundert Tagesentschädigungen" ersetzt. |
| 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Die Dauer des in § 2 vorgesehenen Ausschlusses wird der Dauer | " § 3 - Die Dauer des in § 2 vorgesehenen Ausschlusses wird der Dauer |
| des Verstoßes entsprechend festgelegt: | des Verstoßes entsprechend festgelegt: |
| 1. Der Versicherte, der während mindestens einem Tag und höchstens | 1. Der Versicherte, der während mindestens einem Tag und höchstens |
| dreißig Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens drei | dreißig Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens drei |
| Tagen und höchstens neunundvierzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen | Tagen und höchstens neunundvierzig Tagen vom Recht auf Entschädigungen |
| ausgeschlossen werden. | ausgeschlossen werden. |
| 2. Der Versicherte, der während mindestens einunddreißig und höchstens | 2. Der Versicherte, der während mindestens einunddreißig und höchstens |
| hundert Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens | hundert Tagen einen Verstoß begangen hat, kann während mindestens |
| fünfzig und höchstens hundertzwanzig Tagen vom Recht auf | fünfzig und höchstens hundertzwanzig Tagen vom Recht auf |
| Entschädigungen ausgeschlossen werden. | Entschädigungen ausgeschlossen werden. |
| 3. Der Versicherte, der während mindestens hundertein Tagen einen | 3. Der Versicherte, der während mindestens hundertein Tagen einen |
| Verstoß begangen hat, kann während mindestens hundertfünfzig und | Verstoß begangen hat, kann während mindestens hundertfünfzig und |
| höchstens vierhundert Tagen vom Recht auf Entschädigungen | höchstens vierhundert Tagen vom Recht auf Entschädigungen |
| ausgeschlossen werden. | ausgeschlossen werden. |
| Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der | Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann der leitende Beamte oder der |
| von ihm bestimmte Beamte einen Beschluss im Hinblick auf den | von ihm bestimmte Beamte einen Beschluss im Hinblick auf den |
| Ausschluss des Rechts auf Entschädigungen fassen für eine kürzere | Ausschluss des Rechts auf Entschädigungen fassen für eine kürzere |
| Dauer als diejenige, die sich aus der Anwendung der durch vorliegenden | Dauer als diejenige, die sich aus der Anwendung der durch vorliegenden |
| Artikel festgelegten Regeln ergibt." | Artikel festgelegten Regeln ergibt." |
| 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 3/1 - Wenn bei der Verkündung der administrativen Geldbuße oder | " § 3/1 - Wenn bei der Verkündung der administrativen Geldbuße oder |
| des Ausschlusses festgestellt wird, dass dem Sozialversicherten im | des Ausschlusses festgestellt wird, dass dem Sozialversicherten im |
| Vorjahr keine administrative Geldbuße oder kein Ausschluss auferlegt | Vorjahr keine administrative Geldbuße oder kein Ausschluss auferlegt |
| worden ist, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte | worden ist, kann der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte |
| darüber hinaus beschließen, die administrative Geldbuße oder den | darüber hinaus beschließen, die administrative Geldbuße oder den |
| Ausschluss während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der | Ausschluss während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der |
| Verkündung ganz oder teilweise mit Aufschub zu versehen. | Verkündung ganz oder teilweise mit Aufschub zu versehen. |
| Wenn der Versicherte binnen dieser Frist von zwei Jahren einen neuen | Wenn der Versicherte binnen dieser Frist von zwei Jahren einen neuen |
| Verstoß begeht, werden die mit Aufschub versehene Sanktion und die | Verstoß begeht, werden die mit Aufschub versehene Sanktion und die |
| Sanktion, die sich aus dem neuen Verstoß ergibt, kumuliert." | Sanktion, die sich aus dem neuen Verstoß ergibt, kumuliert." |
| 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Zusammentreffen | 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei Zusammentreffen |
| mehrerer Verstöße werden die Sanktionen kumuliert, ohne dass, was die | mehrerer Verstöße werden die Sanktionen kumuliert, ohne dass, was die |
| in § 2 erwähnten Sanktionen betrifft, die in § 3 Absatz 1 Nr. 3 | in § 2 erwähnten Sanktionen betrifft, die in § 3 Absatz 1 Nr. 3 |
| erwähnte schwerste Sanktion überschritten werden darf." | erwähnte schwerste Sanktion überschritten werden darf." |
| 5. In § 8 Absatz 1 und 3 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort | 5. In § 8 Absatz 1 und 3 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort |
| "fünf" ersetzt. | "fünf" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Für die Ministerin der Energie, abwesend: | Für die Ministerin der Energie, abwesend: |
| Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
| Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
| Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
| Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
| Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
| Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |