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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme | 19 DECEMBER 2014. - Programmawet |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 174 |
articles 174 à 187, 195 et 196, 203 à 206, 209 et 210 de la | tot 187, 195 en 196, 203 tot 206, 209 en 210 van de programmawet van |
loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre | 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). |
2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz | 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Pakt für Wettbewerbsfähigkeit | KAPITEL 3 - Pakt für Wettbewerbsfähigkeit |
Art. 174 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 174 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2015 wird F für | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2015 wird F für |
einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR | einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR |
erhöht." aufgehoben. | erhöht." aufgehoben. |
2. Absatz 8 wird aufgehoben. | 2. Absatz 8 wird aufgehoben. |
Art. 175 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 175 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Famifed | KAPITEL 4 - Famifed |
Art. 176 - Artikel 94 § 9 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes, | Art. 176 - Artikel 94 § 9 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 29. März 2012 und 26. Dezember 2013, wird durch einen | die Gesetze vom 29. März 2012 und 26. Dezember 2013, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ab dem Geschäftsjahr 2015 wird die Summe der den freien Kassen für | "Ab dem Geschäftsjahr 2015 wird die Summe der den freien Kassen für |
Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 | Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 |
Absatz 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das | Absatz 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das |
Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für | Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für |
Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung | Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung |
wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach | wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach |
Anteil jeder Kasse an dieser Summe." | Anteil jeder Kasse an dieser Summe." |
Art. 177 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 177 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 5 - Erste Einstellungen | KAPITEL 5 - Erste Einstellungen |
Art. 178 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 178 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "oder G13" werden jeweils durch die Wörter ", G13, G14, | 1. Die Wörter "oder G13" werden jeweils durch die Wörter ", G13, G14, |
G15 oder G16" ersetzt. | G15 oder G16" ersetzt. |
2. Der Satz "Artikel 337 findet keine Anwendung." wird durch die | 2. Der Satz "Artikel 337 findet keine Anwendung." wird durch die |
folgenden Sätze ergänzt: | folgenden Sätze ergänzt: |
"G14 entspricht 1.550 EUR. | "G14 entspricht 1.550 EUR. |
G15 entspricht 1.050 EUR. | G15 entspricht 1.050 EUR. |
G16 entspricht 450 EUR." | G16 entspricht 450 EUR." |
Art. 179 - In Artikel 338 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 179 - In Artikel 338 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 24. April 2014, werden die Wörter "oder G13" jeweils | das Gesetz vom 24. April 2014, werden die Wörter "oder G13" jeweils |
durch die Wörter ", G13, G14, G15 oder G16" ersetzt. | durch die Wörter ", G13, G14, G15 oder G16" ersetzt. |
Art. 180 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 180 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 6 - Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand | KAPITEL 6 - Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand |
Abschnitt 1 - Mittelstand | Abschnitt 1 - Mittelstand |
Art. 181 - Im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt | Art. 181 - Im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt |
zwischen den Generationen wird Artikel 6 Absatz 1 zweiter | zwischen den Generationen wird Artikel 6 Absatz 1 zweiter |
Gedankenstrich durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," | Gedankenstrich durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 182 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 182 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. |
Abschnitt 2 - Soziale Angelegenheiten | Abschnitt 2 - Soziale Angelegenheiten |
Art. 183 - Artikel 73 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben | Art. 183 - Artikel 73 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben |
Gesetzes wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," | Gesetzes wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 184 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 184 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. |
Abschnitt 3 - Entscheidungsfindung in Bezug auf die Anpassung an die | Abschnitt 3 - Entscheidungsfindung in Bezug auf die Anpassung an die |
Entwicklung des Wohlstands | Entwicklung des Wohlstands |
Art. 185 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Art. 185 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, ersetzt durch das Gesetz | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme | getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme |
abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § | abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § |
1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. | 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. |
In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme | In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme |
des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut | des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut |
der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf | der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf |
ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen | ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen |
Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der | Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der |
Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der | Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der |
Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme | Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme |
abgegeben worden ist." | abgegeben worden ist." |
Art. 186 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 186 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme | getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme |
abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § | abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § |
1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. | 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. |
In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme | In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme |
des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in | des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in |
Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen | Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen |
versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach | versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach |
Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine | Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine |
Stellungnahme der Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine | Stellungnahme der Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine |
Stellungnahme abgegeben worden ist." | Stellungnahme abgegeben worden ist." |
Art. 187 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 187 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai | Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai |
2014, wird wie folgt ersetzt: | 2014, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme | getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme |
abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § | abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § |
1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. | 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. |
In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme | In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme |
des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des | des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des |
Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen | Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen |
Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für | Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für |
Ältere in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit | Ältere in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit |
Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach | Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach |
Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine | Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine |
Stellungnahme der Sozialpartner, des Föderalen Beratungsausschusses | Stellungnahme der Sozialpartner, des Föderalen Beratungsausschusses |
für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit | für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit |
Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere vor, wird davon | Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere vor, wird davon |
ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." | ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." |
(...) | (...) |
TITEL 7 - Asyl und Migration | TITEL 7 - Asyl und Migration |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, | Einreise ins Staatsgebiet, |
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
Art. 195 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 195 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel 1bis mit der Überschrift | Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel 1bis mit der Überschrift |
"Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten" eingefügt. | "Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten" eingefügt. |
Art. 196 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 195, wird ein | Art. 196 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 195, wird ein |
Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/1 - § 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des in § 2 | "Art. 1/1 - § 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des in § 2 |
erwähnten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung zahlen | erwähnten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung zahlen |
Ausländer eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten. | Ausländer eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
der Gebühr und die Modalitäten für ihre Einnahme fest. | der Gebühr und die Modalitäten für ihre Einnahme fest. |
Jedes Jahr wird dieser Betrag an die Entwicklung des | Jedes Jahr wird dieser Betrag an die Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes angepasst. | Verbraucherpreisindexes angepasst. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder | § 2 - Die in § 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder |
-zulassung sind Anträge, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen | -zulassung sind Anträge, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen |
eingereicht werden: | eingereicht werden: |
1. Artikel 9 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. | 1. Artikel 9 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. |
September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer | September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer |
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der | Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der |
Türkei eingereicht werden, | Türkei eingereicht werden, |
2. Artikel 9bis, | 2. Artikel 9bis, |
3. Artikel 10 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am | 3. Artikel 10 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am |
12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer | 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer |
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der | Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der |
Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten der Rechtsstellung | Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten der Rechtsstellung |
eines Flüchtlings oder des subsidiären Schutzstatus eingereicht | eines Flüchtlings oder des subsidiären Schutzstatus eingereicht |
werden, | werden, |
4. Artikel 10bis mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am | 4. Artikel 10bis mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am |
12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer | 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer |
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der | Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der |
Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten des subsidiären | Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten des subsidiären |
Schutzstatus eingereicht werden, | Schutzstatus eingereicht werden, |
5. Artikel 19 § 2 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des | 5. Artikel 19 § 2 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des |
am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer | am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer |
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der | Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der |
Türkei und von Begünstigten der Rechtsstellung eines Flüchtlings und | Türkei und von Begünstigten der Rechtsstellung eines Flüchtlings und |
ihren Familienmitgliedern eingereicht werden, | ihren Familienmitgliedern eingereicht werden, |
6. Artikel 40ter mit Ausnahme der Anträge, die von Familienmitgliedern | 6. Artikel 40ter mit Ausnahme der Anträge, die von Familienmitgliedern |
eines Belgiers, der sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Vertrag | eines Belgiers, der sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Vertrag |
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der | über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union ausgeübt hat, eingereicht werden, | Europäischen Union ausgeübt hat, eingereicht werden, |
7. Artikel 58, | 7. Artikel 58, |
8. Artikel 61/7, | 8. Artikel 61/7, |
9. Artikel 61/11, | 9. Artikel 61/11, |
10. Artikel 61/27." | 10. Artikel 61/27." |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Pensionen | TITEL 8 - Pensionen |
KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger | KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Pensionsbonus | Abschnitt 2 - Pensionsbonus |
Art. 203 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Art. 203 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz |
vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf | Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf |
Lohnempfänger, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die | Lohnempfänger, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die |
Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Lohnempfänger | Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Lohnempfänger |
zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 2 § 1 des | zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 2 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel |
15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen erwähnt ist, und eine Laufbahn von mindestens 40 | Pensionsregelungen erwähnt ist, und eine Laufbahn von mindestens 40 |
Kalenderjahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 bis 4 desselben | Kalenderjahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 bis 4 desselben |
Erlasses nachweisen." | Erlasses nachweisen." |
Art. 204 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, | Art. 204 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, |
mit Ausnahme von Artikel 203 Nr. 1, der mit 1. Januar 2014 wirksam | mit Ausnahme von Artikel 203 Nr. 1, der mit 1. Januar 2014 wirksam |
wird. | wird. |
KAPITEL 2 - Pensionen für Selbständige | KAPITEL 2 - Pensionen für Selbständige |
Abschnitt 1 - Pensionsbonus | Abschnitt 1 - Pensionsbonus |
Art. 205 - Artikel 3/1 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Art. 205 - Artikel 3/1 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit | Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf | Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf |
Selbständige, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die | Selbständige, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die |
Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Selbständiger | Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Selbständiger |
zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 3 § 1 des | zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 3 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für |
Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. | Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. |
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung | Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung |
der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § | der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § |
1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist, und eine Laufbahn von | Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist, und eine Laufbahn von |
mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 6 | mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 6 |
und von Artikel 16bis § 1 Absatz 4 desselben Erlasses nachweisen." | und von Artikel 16bis § 1 Absatz 4 desselben Erlasses nachweisen." |
Art. 206 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 206 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Inneres | TITEL 9 - Inneres |
EINZIGES KAPITEL - Zivile Sicherheit | EINZIGES KAPITEL - Zivile Sicherheit |
Art. 209 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 209 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 4. April 2014 zur Festlegung, Berechnung | 1. der Königliche Erlass vom 4. April 2014 zur Festlegung, Berechnung |
und Zahlung der föderalen Grunddotation für die Hilfeleistungszonen, | und Zahlung der föderalen Grunddotation für die Hilfeleistungszonen, |
2. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des | 2. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des |
Schlüssels für die Verteilung der zusätzlichen föderalen Dotation | Schlüssels für die Verteilung der zusätzlichen föderalen Dotation |
unter die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen, | unter die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen, |
3. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung der | 3. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Dotation an den | Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Dotation an den |
Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region | Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region |
Brüssel-Hauptstadt. | Brüssel-Hauptstadt. |
Art. 210 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 210 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Für die Ministerin der Energie, abwesend: | Für die Ministerin der Energie, abwesend: |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
Th. FRANCKEN | Th. FRANCKEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |