Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi-programme du 19/12/2014
← Retour vers "Loi-programme "
Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 DECEMBRE 2014. - Loi-programme 19 DECEMBER 2014. - Programmawet
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 174
articles 174 à 187, 195 et 196, 203 à 206, 209 et 210 de la tot 187, 195 en 196, 203 tot 206, 209 en 210 van de programmawet van
loi-programme du 19 décembre 2014 (Moniteur belge du 29 décembre 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014).
2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz 19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 3 - Pakt für Wettbewerbsfähigkeit KAPITEL 3 - Pakt für Wettbewerbsfähigkeit
Art. 174 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 174 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2015 wird F für 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2015 wird F für
einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR
erhöht." aufgehoben. erhöht." aufgehoben.
2. Absatz 8 wird aufgehoben. 2. Absatz 8 wird aufgehoben.
Art. 175 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 175 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 4 - Famifed KAPITEL 4 - Famifed
Art. 176 - Artikel 94 § 9 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes, Art. 176 - Artikel 94 § 9 des allgemeinen Familienbeihilfengesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch
die Gesetze vom 29. März 2012 und 26. Dezember 2013, wird durch einen die Gesetze vom 29. März 2012 und 26. Dezember 2013, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ab dem Geschäftsjahr 2015 wird die Summe der den freien Kassen für "Ab dem Geschäftsjahr 2015 wird die Summe der den freien Kassen für
Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2 Familienbeihilfen zustehenden Zuschüsse, wie erwähnt in Artikel 2
Absatz 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Absatz 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 über das
Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für Geschäftsführungskonto und die Verwaltungsrücklage der Kassen für
Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung Familienbeihilfen, um 5,5 Millionen Euro verringert. Die Verringerung
wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach wird anteilsmäßig unter den betroffenen Kassen aufgeteilt, je nach
Anteil jeder Kasse an dieser Summe." Anteil jeder Kasse an dieser Summe."
Art. 177 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 177 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 5 - Erste Einstellungen KAPITEL 5 - Erste Einstellungen
Art. 178 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 178 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "oder G13" werden jeweils durch die Wörter ", G13, G14, 1. Die Wörter "oder G13" werden jeweils durch die Wörter ", G13, G14,
G15 oder G16" ersetzt. G15 oder G16" ersetzt.
2. Der Satz "Artikel 337 findet keine Anwendung." wird durch die 2. Der Satz "Artikel 337 findet keine Anwendung." wird durch die
folgenden Sätze ergänzt: folgenden Sätze ergänzt:
"G14 entspricht 1.550 EUR. "G14 entspricht 1.550 EUR.
G15 entspricht 1.050 EUR. G15 entspricht 1.050 EUR.
G16 entspricht 450 EUR." G16 entspricht 450 EUR."
Art. 179 - In Artikel 338 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 179 - In Artikel 338 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 24. April 2014, werden die Wörter "oder G13" jeweils das Gesetz vom 24. April 2014, werden die Wörter "oder G13" jeweils
durch die Wörter ", G13, G14, G15 oder G16" ersetzt. durch die Wörter ", G13, G14, G15 oder G16" ersetzt.
Art. 180 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 180 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
KAPITEL 6 - Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand KAPITEL 6 - Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand
Abschnitt 1 - Mittelstand Abschnitt 1 - Mittelstand
Art. 181 - Im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt Art. 181 - Im Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt
zwischen den Generationen wird Artikel 6 Absatz 1 zweiter zwischen den Generationen wird Artikel 6 Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," Gedankenstrich durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen,"
ergänzt. ergänzt.
Art. 182 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. Art. 182 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
Abschnitt 2 - Soziale Angelegenheiten Abschnitt 2 - Soziale Angelegenheiten
Art. 183 - Artikel 73 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben Art. 183 - Artikel 73 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben
Gesetzes wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen," Gesetzes wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Familienleistungen,"
ergänzt. ergänzt.
Art. 184 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. Art. 184 - Vorliegender Abschnitt tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
Abschnitt 3 - Entscheidungsfindung in Bezug auf die Anpassung an die Abschnitt 3 - Entscheidungsfindung in Bezug auf die Anpassung an die
Entwicklung des Wohlstands Entwicklung des Wohlstands
Art. 185 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Art. 185 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, ersetzt durch das Gesetz Solidaritätspakt zwischen den Generationen, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung
getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme
abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in §
1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen.
In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme
des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut
der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf
ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen
Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der
Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der Stellungnahme seitens der Regierung keine Stellungnahme der
Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme
abgegeben worden ist." abgegeben worden ist."
Art. 186 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 186 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung
getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme
abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in §
1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen.
In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme
des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in
Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen
versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach
Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine
Stellungnahme der Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme der Sozialpartner vor, wird davon ausgegangen, dass eine
Stellungnahme abgegeben worden ist." Stellungnahme abgegeben worden ist."
Art. 187 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 187 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai
2014, wird wie folgt ersetzt: 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung
getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme
abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in § abgegeben worden ist und erstellt die Regierung einen Entwurf der in §
1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen. 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen.
In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme
des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des
Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen
Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für Rates für Personen mit Behinderung und des Föderalen Beirats für
Ältere in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Ältere in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit
Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach
Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine Beantragung der Stellungnahme seitens der Regierung keine
Stellungnahme der Sozialpartner, des Föderalen Beratungsausschusses Stellungnahme der Sozialpartner, des Föderalen Beratungsausschusses
für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit für Sozialhilfe, des Nationalen Hohen Rates für Personen mit
Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere vor, wird davon Behinderung und des Föderalen Beirats für Ältere vor, wird davon
ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist."
(...) (...)
TITEL 7 - Asyl und Migration TITEL 7 - Asyl und Migration
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 195 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Art. 195 - In Titel I des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel 1bis mit der Überschrift Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel 1bis mit der Überschrift
"Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten" eingefügt. "Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten" eingefügt.
Art. 196 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 195, wird ein Art. 196 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 195, wird ein
Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/1 - § 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des in § 2 "Art. 1/1 - § 1 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des in § 2
erwähnten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung zahlen erwähnten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung zahlen
Ausländer eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten. Ausländer eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag
der Gebühr und die Modalitäten für ihre Einnahme fest. der Gebühr und die Modalitäten für ihre Einnahme fest.
Jedes Jahr wird dieser Betrag an die Entwicklung des Jedes Jahr wird dieser Betrag an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes angepasst. Verbraucherpreisindexes angepasst.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder § 2 - Die in § 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder
-zulassung sind Anträge, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen -zulassung sind Anträge, die auf der Grundlage folgender Bestimmungen
eingereicht werden: eingereicht werden:
1. Artikel 9 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12. 1. Artikel 9 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 12.
September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei eingereicht werden, Türkei eingereicht werden,
2. Artikel 9bis, 2. Artikel 9bis,
3. Artikel 10 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 3. Artikel 10 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am
12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten der Rechtsstellung Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten der Rechtsstellung
eines Flüchtlings oder des subsidiären Schutzstatus eingereicht eines Flüchtlings oder des subsidiären Schutzstatus eingereicht
werden, werden,
4. Artikel 10bis mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am 4. Artikel 10bis mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des am
12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten des subsidiären Türkei und von Familienmitgliedern der Begünstigten des subsidiären
Schutzstatus eingereicht werden, Schutzstatus eingereicht werden,
5. Artikel 19 § 2 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des 5. Artikel 19 § 2 mit Ausnahme der Anträge, die von Begünstigten des
am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei und von Begünstigten der Rechtsstellung eines Flüchtlings und Türkei und von Begünstigten der Rechtsstellung eines Flüchtlings und
ihren Familienmitgliedern eingereicht werden, ihren Familienmitgliedern eingereicht werden,
6. Artikel 40ter mit Ausnahme der Anträge, die von Familienmitgliedern 6. Artikel 40ter mit Ausnahme der Anträge, die von Familienmitgliedern
eines Belgiers, der sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Vertrag eines Belgiers, der sein Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union ausgeübt hat, eingereicht werden, Europäischen Union ausgeübt hat, eingereicht werden,
7. Artikel 58, 7. Artikel 58,
8. Artikel 61/7, 8. Artikel 61/7,
9. Artikel 61/11, 9. Artikel 61/11,
10. Artikel 61/27." 10. Artikel 61/27."
(...) (...)
TITEL 8 - Pensionen TITEL 8 - Pensionen
KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger KAPITEL 1 - Pensionen für Lohnempfänger
(...) (...)
Abschnitt 2 - Pensionsbonus Abschnitt 2 - Pensionsbonus
Art. 203 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Art. 203 - Artikel 7bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz
vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf
Lohnempfänger, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die Lohnempfänger, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die
Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Lohnempfänger Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Lohnempfänger
zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 2 § 1 des zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 2 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel
15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen erwähnt ist, und eine Laufbahn von mindestens 40 Pensionsregelungen erwähnt ist, und eine Laufbahn von mindestens 40
Kalenderjahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 bis 4 desselben Kalenderjahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 bis 4 desselben
Erlasses nachweisen." Erlasses nachweisen."
Art. 204 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, Art. 204 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft,
mit Ausnahme von Artikel 203 Nr. 1, der mit 1. Januar 2014 wirksam mit Ausnahme von Artikel 203 Nr. 1, der mit 1. Januar 2014 wirksam
wird. wird.
KAPITEL 2 - Pensionen für Selbständige KAPITEL 2 - Pensionen für Selbständige
Abschnitt 1 - Pensionsbonus Abschnitt 1 - Pensionsbonus
Art. 205 - Artikel 3/1 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Art. 205 - Artikel 3/1 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. "Für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf Januar 2015 einsetzen, findet vorliegender Artikel nur Anwendung auf
Selbständige, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die Selbständige, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall die
Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Selbständiger Bedingungen erfüllen, um ihre Vorruhestandspension als Selbständiger
zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 3 § 1 des zu erhalten, oder das Alter erreicht haben, das in Artikel 3 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für
Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung
der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 §
1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist, und eine Laufbahn von Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist, und eine Laufbahn von
mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 6 mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 6
und von Artikel 16bis § 1 Absatz 4 desselben Erlasses nachweisen." und von Artikel 16bis § 1 Absatz 4 desselben Erlasses nachweisen."
Art. 206 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 206 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 9 - Inneres TITEL 9 - Inneres
EINZIGES KAPITEL - Zivile Sicherheit EINZIGES KAPITEL - Zivile Sicherheit
Art. 209 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 209 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 4. April 2014 zur Festlegung, Berechnung 1. der Königliche Erlass vom 4. April 2014 zur Festlegung, Berechnung
und Zahlung der föderalen Grunddotation für die Hilfeleistungszonen, und Zahlung der föderalen Grunddotation für die Hilfeleistungszonen,
2. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des 2. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des
Schlüssels für die Verteilung der zusätzlichen föderalen Dotation Schlüssels für die Verteilung der zusätzlichen föderalen Dotation
unter die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen, unter die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen,
3. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung der 3. der Königliche Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Dotation an den Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Dotation an den
Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region
Brüssel-Hauptstadt. Brüssel-Hauptstadt.
Art. 210 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 210 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Für die Ministerin der Energie, abwesend: Für die Ministerin der Energie, abwesend:
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Der Staatssekretär für Asyl und Migration Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN Th. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^