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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
4 JUILLET 2011. - Loi-programme (I) | 4 JULI 2011. - Programmawet (I) |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 |
articles 1, 5 à 13 et 23 à 29 de la Loi-programme (I) du 4 juillet | tot 13 en 23 tot 29 van de Programmawet (I) van 4 juli 2011 (Belgisch |
2011 (Moniteur belge du 19 juillet 2011). | Staatsblad van 19 juli 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
4. JULI 2011 - Programmgesetz (I) | 4. JULI 2011 - Programmgesetz (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Beschäftigung | TITEL II - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Verallgemeinerung der elektronischen Meldung der in den | KAPITEL 2 - Verallgemeinerung der elektronischen Meldung der in den |
Artikeln 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Artikeln 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge vorgesehenen Mitteilungen | Arbeitsverträge vorgesehenen Mitteilungen |
Art. 5 - Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 5 - Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 1992 und | Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 1992 und |
30. Dezember 2001 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. | 30. Dezember 2001 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. |
Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
« Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag der technischen Störung | « Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag der technischen Störung |
teilt der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf | teilt der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf |
elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten |
Folgendes mit: | Folgendes mit: |
1. das Datum und die Art der technischen Störung, | 1. das Datum und die Art der technischen Störung, |
2. das Datum, an dem die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags | 2. das Datum, an dem die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags |
beginnt. | beginnt. |
Innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der technischen Störung teilt | Innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der technischen Störung teilt |
der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Liste mit | der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Liste mit |
Angabe des Namen, der Vornamen und der Erkennungsnummer der sozialen | Angabe des Namen, der Vornamen und der Erkennungsnummer der sozialen |
Sicherheit der Arbeiter, deren Arbeitsvertrag in seiner Erfüllung | Sicherheit der Arbeiter, deren Arbeitsvertrag in seiner Erfüllung |
ausgesetzt ist, auf elektronischem Wege gemäss den vom König | ausgesetzt ist, auf elektronischem Wege gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten mit. » | festgelegten Modalitäten mit. » |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt : | ergänzt : |
« Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die in den Absätzen | « Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die in den Absätzen |
4 und 5 erwähnte elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per | 4 und 5 erwähnte elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per |
Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts | Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts |
für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt | für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt |
werden kann. » | werden kann. » |
Art. 6 - Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 6 - Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, | Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Landesamt für | « Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die | Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die |
Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels | Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels |
tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort | tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort |
mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten bezüglich des Nachweises | mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten bezüglich des Nachweises |
der ungünstigen Witterung und bezüglich dieser Mitteilung fest. Er | der ungünstigen Witterung und bezüglich dieser Mitteilung fest. Er |
bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische | bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische |
Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax, | Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax, |
gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für | gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für |
Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden | Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden |
kann. » | kann. » |
Art. 7 - Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 7 - Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, | Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, |
29. Dezember 1990, 26. Juni 1992, 26. März 1999, 30. Dezember 2001 und | 29. Dezember 1990, 26. Juni 1992, 26. März 1999, 30. Dezember 2001 und |
12. April 2011 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. | 12. April 2011 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. |
Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Arbeitgeber muss dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf | « Der Arbeitgeber muss dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf |
elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung | elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung |
mitteilen, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise | mitteilen, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise |
dieser individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten | dieser individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten |
dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, | dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, |
unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per | unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per |
Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts | Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts |
für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt | für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt |
werden kann. » | werden kann. » |
2. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
« In der in Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Notifizierung und in der in | « In der in Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Notifizierung und in der in |
Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung wird Folgendes angegeben: | Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung wird Folgendes angegeben: |
1. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung | 1. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung |
oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese | oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese |
Aussetzung oder Regelung endet, | Aussetzung oder Regelung endet, |
2. die Daten, an denen die Arbeiter arbeitslos sein werden. In der in | 2. die Daten, an denen die Arbeiter arbeitslos sein werden. In der in |
Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung | Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung |
wird jedoch nur die vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung | wird jedoch nur die vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung |
der Erfüllung des Arbeitsvertrags angegeben. » | der Erfüllung des Arbeitsvertrags angegeben. » |
3. Paragraph 1 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
« Die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung enthält ausserdem folgende | « Die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung enthält ausserdem folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung der vollständigen | 1. die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung der vollständigen |
Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Einführung einer | Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Einführung einer |
Kurzarbeitsregelung, | Kurzarbeitsregelung, |
2. entweder den Namen, die Vornamen und die Erkennungsnummer der | 2. entweder den Namen, die Vornamen und die Erkennungsnummer der |
sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die | sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die |
Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird. » | Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird. » |
4. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: | « In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: |
1. entweder der Name, die Vornamen und die Erkennungsnummer der | 1. entweder der Name, die Vornamen und die Erkennungsnummer der |
sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die | sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die |
Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird, | Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird, |
2. die Anzahl Arbeitslosigkeitstage und die Daten, an denen jeder | 2. die Anzahl Arbeitslosigkeitstage und die Daten, an denen jeder |
Arbeiter arbeitslos sein wird; in der in Absatz 5 vorgesehenen | Arbeiter arbeitslos sein wird; in der in Absatz 5 vorgesehenen |
Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird jedoch nur die | Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird jedoch nur die |
vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung der Erfüllung des | vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags angegeben, | Arbeitsvertrags angegeben, |
3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung | 3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung |
oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese | oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese |
Aussetzung oder Regelung endet. » | Aussetzung oder Regelung endet. » |
5. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf | « Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf |
elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung | elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung |
mit, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser | mit, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser |
individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten dieser | individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten dieser |
Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen | Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen |
die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per | die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per |
Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts | Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts |
für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt | für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt |
werden kann. » | werden kann. » |
6. Paragraph 3quater Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 3quater Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen | « Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen |
Arbeitsrates kann der König die Verpflichtung auferlegen, dem | Arbeitsrates kann der König die Verpflichtung auferlegen, dem |
Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten | Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten |
Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags | Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags |
aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf | aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf |
elektronischem Wege sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten | elektronischem Wege sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten |
dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, | dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, |
unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per | unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per |
Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts | Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts |
für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt | für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt |
werden kann. » | werden kann. » |
7. Paragraph 5bis wird aufgehoben. | 7. Paragraph 5bis wird aufgehoben. |
Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. |
Für dieses Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres | Für dieses Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres |
als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. | KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. |
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
Art. 9 - Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 9 - Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem | vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | « Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
Verwaltungsstrafen von 10 bis 3.000 EUR einführen. Diese | Verwaltungsstrafen von 10 bis 3.000 EUR einführen. Diese |
Verwaltungsstrafen haben die Beschaffenheit der in Artikel 101 des | Verwaltungsstrafen haben die Beschaffenheit der in Artikel 101 des |
Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten administrativen | Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten administrativen |
Geldbussen. | Geldbussen. |
Die Verwaltungsstrafe unterliegt den gleichen Bedingungen, sofern die | Die Verwaltungsstrafe unterliegt den gleichen Bedingungen, sofern die |
in Buch 1 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten | in Buch 1 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten |
Regeln eingehalten werden: | Regeln eingehalten werden: |
1. zu Lasten der Einrichtungen, die aufgrund eines kollektiven | 1. zu Lasten der Einrichtungen, die aufgrund eines kollektiven |
Arbeitsabkommens mit der Zuteilung und Verwendung der in § 1 erwähnten | Arbeitsabkommens mit der Zuteilung und Verwendung der in § 1 erwähnten |
Anstrengung beauftragt sind, wenn der Bewertungsbericht und die | Anstrengung beauftragt sind, wenn der Bewertungsbericht und die |
finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten | finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten |
kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser | kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser |
Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten | Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten |
Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder | Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder |
die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind, | die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind, |
2. zu Lasten der Unternehmen, wenn der Bewertungsbericht und die | 2. zu Lasten der Unternehmen, wenn der Bewertungsbericht und die |
finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten | finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten |
kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser | kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser |
Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten | Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten |
Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder | Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder |
die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind. | die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind. |
Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in | Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen. » | vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen. » |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur | Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur |
Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im | Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im |
Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und | Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22. | abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22. |
Dezember 2008 und 30. Dezember 2009, werden die Buchstaben f) und g) | Dezember 2008 und 30. Dezember 2009, werden die Buchstaben f) und g) |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« f) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu: | « f) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu: |
- sich nicht in Konkurs zu befinden, | - sich nicht in Konkurs zu befinden, |
- dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder | - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder |
Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine | Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine |
Personen gibt, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des | Personen gibt, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des |
Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für | Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für |
bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche | bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche |
Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt | Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt |
ist, | ist, |
- dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder | - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder |
Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine | Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine |
Personen gibt, die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der | Personen gibt, die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der |
Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des | Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des |
Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden | Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden |
einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt | einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt |
worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der | worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der |
Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
verkündet hat, | verkündet hat, |
- dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder | - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder |
Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine | Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine |
Personen gibt, die in den vergangenen drei Jahren in einem Konkurs, | Personen gibt, die in den vergangenen drei Jahren in einem Konkurs, |
einer Liquidation oder einer gleichartigen Verrichtung verwickelt | einer Liquidation oder einer gleichartigen Verrichtung verwickelt |
gewesen sind. | gewesen sind. |
g) Das Unternehmen hat an der vom LAAB organisierten | g) Das Unternehmen hat an der vom LAAB organisierten |
Informationssitzung über Dienstleistungsschecks teilgenommen. » | Informationssitzung über Dienstleistungsschecks teilgenommen. » |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3bis - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung kann es dem | « Art. 3bis - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung kann es dem |
Benutzer, der sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen begangenen | Benutzer, der sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen begangenen |
Verstoss beteiligt hat, verbieten, während eines Zeitraums von | Verstoss beteiligt hat, verbieten, während eines Zeitraums von |
höchstens einem Jahr Dienstleistungsschecks zu bestellen und zu | höchstens einem Jahr Dienstleistungsschecks zu bestellen und zu |
benutzen. | benutzen. |
Dieses Verbot kann für den Benutzer erneuert werden, der sich erneut | Dieses Verbot kann für den Benutzer erneuert werden, der sich erneut |
an einen vom Unternehmen begangenen Verstoss beteiligt, nachdem gegen | an einen vom Unternehmen begangenen Verstoss beteiligt, nachdem gegen |
ihn bereits ein solches Verbot verhängt worden ist. | ihn bereits ein solches Verbot verhängt worden ist. |
In den Fällen, unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die | In den Fällen, unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die |
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt |
werden, kann das Landesamt für Arbeitsbeschaffung vom Benutzer, der | werden, kann das Landesamt für Arbeitsbeschaffung vom Benutzer, der |
sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen beziehungsweise vom | sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen beziehungsweise vom |
Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens begangenen Verstoss | Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens begangenen Verstoss |
beteiligt hat, die Rückerstattung der föderalen Beteiligung für die | beteiligt hat, die Rückerstattung der föderalen Beteiligung für die |
unrechtmässig eingereichten Schecks verlangen. » | unrechtmässig eingereichten Schecks verlangen. » |
Art. 12 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 12 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 17. Juni 2009, wird der Satz "Er | die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 17. Juni 2009, wird der Satz "Er |
bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf | bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf |
die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen | die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen |
Beteiligungen." durch folgenden Satz ersetzt: | Beteiligungen." durch folgenden Satz ersetzt: |
« Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug | « Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug |
auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Beteiligung des | auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Beteiligung des |
Föderalstaates an den Kosten des Dienstleistungsschecks und des | Föderalstaates an den Kosten des Dienstleistungsschecks und des |
unrechtmässig gewährten Betrags des Erwerbspreises des | unrechtmässig gewährten Betrags des Erwerbspreises des |
Dienstleistungsschecks. » | Dienstleistungsschecks. » |
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels und nach dem 31. | Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels und nach dem 31. |
Dezember 2009 zugelassenen Unternehmen sind in Anwendung von Artikel 2 | Dezember 2009 zugelassenen Unternehmen sind in Anwendung von Artikel 2 |
§ 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung | § 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, |
so wie er durch vorliegendes Kapitel abgeändert wurde, verpflichtet, | so wie er durch vorliegendes Kapitel abgeändert wurde, verpflichtet, |
im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an | im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an |
der vom LAAB organisierten Informationssitzung über | der vom LAAB organisierten Informationssitzung über |
Dienstleistungsschecks teilzunehmen. » | Dienstleistungsschecks teilzunehmen. » |
(...) | (...) |
TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses | KAPITEL 4 - Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses |
Art. 23 - In Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 23 - In Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz | 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter « und spätestens am 1. Januar | vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter « und spätestens am 1. Januar |
2010 in Kraft » durch die Wörter « und spätestens am 1. Januar 2012 in | 2010 in Kraft » durch die Wörter « und spätestens am 1. Januar 2012 in |
Kraft » ersetzt. | Kraft » ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2010. | Art. 24 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2010. |
TITEL IV - Finanzen | TITEL IV - Finanzen |
EINZIGES KAPITEL - Mehrwertsteuer | EINZIGES KAPITEL - Mehrwertsteuer |
Art. 25 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Art. 25 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen |
durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009, 2. Juni 2010 und 17. | die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009, 2. Juni 2010 und 17. |
November 2010, wird aufgehoben. | November 2010, wird aufgehoben. |
Art. 26 - Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 26 - Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. November 2010, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 17. November 2010, wird aufgehoben. |
Art. 27 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik | Art. 27 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik |
XXXVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XXXVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« XXXVIII. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen | « XXXVIII. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen |
§ 1 - Immobilienarbeiten und andere in § 3 erwähnte Leistungen | § 1 - Immobilienarbeiten und andere in § 3 erwähnte Leistungen |
unterliegen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil | unterliegen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil |
der Dienstleistung ausmachen, dem ermässigten Steuersatz, sofern | der Dienstleistung ausmachen, dem ermässigten Steuersatz, sofern |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die Leistungen müssen Umbau, Renovierung, Sanierung, Verbesserung, | 1. Die Leistungen müssen Umbau, Renovierung, Sanierung, Verbesserung, |
Reparatur oder Unterhalt, ausgenommen Reinigung, einer ganzen | Reparatur oder Unterhalt, ausgenommen Reinigung, einer ganzen |
beziehungsweise eines Teils einer Wohnung zum Gegenstand haben. | beziehungsweise eines Teils einer Wohnung zum Gegenstand haben. |
2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach | 2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach |
Erbringung dieser Leistungen entweder ausschliesslich oder | Erbringung dieser Leistungen entweder ausschliesslich oder |
hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird. | hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird. |
3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, deren | 3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, deren |
Erstbezug mindestens fünf Jahre vor dem ersten Datum des | Erstbezug mindestens fünf Jahre vor dem ersten Datum des |
Mehrwertsteueranspruchs liegt, der gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches | Mehrwertsteueranspruchs liegt, der gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches |
entsteht. | entsteht. |
4. Die Leistungen müssen einem Endverbraucher erbracht und in Rechnung | 4. Die Leistungen müssen einem Endverbraucher erbracht und in Rechnung |
gestellt werden. | gestellt werden. |
5. Auf der vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnung und dem | 5. Auf der vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnung und dem |
Duplikat, das er aufbewahrt, muss auf der Grundlage einer | Duplikat, das er aufbewahrt, muss auf der Grundlage einer |
ausdrücklichen und präzisen Bescheinigung des Kunden das Bestehen der | ausdrücklichen und präzisen Bescheinigung des Kunden das Bestehen der |
Voraussetzungen, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes | Voraussetzungen, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes |
rechtfertigen, angegeben sein; ausser bei Kollusion zwischen den | rechtfertigen, angegeben sein; ausser bei Kollusion zwischen den |
Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden | Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden |
Bestimmung befreit die Bescheinigung des Kunden den Dienstleistenden | Bestimmung befreit die Bescheinigung des Kunden den Dienstleistenden |
von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des | von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des |
Steuersatzes. | Steuersatzes. |
§ 2 - Als Endverbraucher im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten | § 2 - Als Endverbraucher im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten |
für Immobilienarbeiten und andere in § 3 beschriebene Leistungen, die | für Immobilienarbeiten und andere in § 3 beschriebene Leistungen, die |
Wohnungen betreffen, die tatsächlich für die Unterbringung von | Wohnungen betreffen, die tatsächlich für die Unterbringung von |
Betagten, Schülern und Studenten, Minderjährigen, Obdachlosen, | Betagten, Schülern und Studenten, Minderjährigen, Obdachlosen, |
Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, | Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, |
geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten genutzt werden, | geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten genutzt werden, |
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die folgende | öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die folgende |
Einrichtungen verwalten: | Einrichtungen verwalten: |
1. Betreuungseinrichtungen für Betagte, die von der zuständigen | 1. Betreuungseinrichtungen für Betagte, die von der zuständigen |
Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über Altenpflege zugelassen | Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über Altenpflege zugelassen |
sind, | sind, |
2. Internate, die Schulen oder Universitäten angegliedert sind oder | 2. Internate, die Schulen oder Universitäten angegliedert sind oder |
von ihnen abhängen, | von ihnen abhängen, |
3. Jugendschutzeinrichtungen und Wohnstrukturen, in denen auf | 3. Jugendschutzeinrichtungen und Wohnstrukturen, in denen auf |
dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Minderjährige | dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Minderjährige |
aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde im Rahmen der | aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde im Rahmen der |
Rechtsvorschriften über Jugendschutz oder besondere Jugendhilfe | Rechtsvorschriften über Jugendschutz oder besondere Jugendhilfe |
zugelassen sind, | zugelassen sind, |
4. Aufnahmeheime, in denen in Tages- und Nachtaufenthalt Obdachlose | 4. Aufnahmeheime, in denen in Tages- und Nachtaufenthalt Obdachlose |
und Personen in Schwierigkeiten aufgenommen werden und die von der | und Personen in Schwierigkeiten aufgenommen werden und die von der |
zuständigen Behörde zugelassen sind, | zuständigen Behörde zugelassen sind, |
5. psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- | 5. psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- |
und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen | und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen |
psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und | psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und |
die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, | die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, |
6. Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von | 6. Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von |
der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte | der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte |
Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von | Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von |
psychiatrischen Patienten stattfinden. | psychiatrischen Patienten stattfinden. |
§ 3 - Betroffen sind: | § 3 - Betroffen sind: |
1. Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur und Unterhalt, | 1. Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur und Unterhalt, |
ausgenommen Reinigung, eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines | ausgenommen Reinigung, eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines |
naturgemäss unbeweglichen Gutes, | naturgemäss unbeweglichen Gutes, |
2. Leistungen, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine | 2. Leistungen, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine |
Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfassen, so dass aus dem | Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfassen, so dass aus dem |
beweglichen Gut ein naturgemäss unbewegliches Gut wird, | beweglichen Gut ein naturgemäss unbewegliches Gut wird, |
3. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als | 3. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als |
auch Befestigung an einem Gebäude umfassen: | auch Befestigung an einem Gebäude umfassen: |
a) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Zentralheizungsanlage | a) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Zentralheizungsanlage |
oder einer Klimaanlage, einschliesslich der Brenner, Behälter und | oder einer Klimaanlage, einschliesslich der Brenner, Behälter und |
Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel oder den | Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel oder den |
Heizkörpern verbunden sind, | Heizkörpern verbunden sind, |
b) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Sanitäranlage eines | b) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Sanitäranlage eines |
Gebäudes und allgemein aller ortsfesten Geräte für den Gebrauch im | Gebäudes und allgemein aller ortsfesten Geräte für den Gebrauch im |
Sanitär- oder Hygienebereich, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung | Sanitär- oder Hygienebereich, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung |
angeschlossen sind, | angeschlossen sind, |
c) aller oder eines Teils der Bestandteile einer elektrischen Anlage | c) aller oder eines Teils der Bestandteile einer elektrischen Anlage |
eines Gebäudes ausschliesslich der Beleuchtungsgeräte und Lampen, | eines Gebäudes ausschliesslich der Beleuchtungsgeräte und Lampen, |
d) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Klingelanlage, einer | d) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Klingelanlage, einer |
Branderkennungsanlage, einer Alarmanlage gegen Diebstahl und einer | Branderkennungsanlage, einer Alarmanlage gegen Diebstahl und einer |
Haustelefonanlage, | Haustelefonanlage, |
e) von Stauschränken, Spülbecken, Schränken für Spülbecken und | e) von Stauschränken, Spülbecken, Schränken für Spülbecken und |
Schränken mit eingebautem Spülbecken, Waschtischen und Schränken mit | Schränken mit eingebautem Spülbecken, Waschtischen und Schränken mit |
eingebautem Waschbecken, Abzugshauben, Ventilatoren und Entlüftern, | eingebautem Waschbecken, Abzugshauben, Ventilatoren und Entlüftern, |
die in Küchen oder Badezimmern angebracht sind, | die in Küchen oder Badezimmern angebracht sind, |
f) von Fensterläden, Rollläden und Rollos, die aussen am Gebäude | f) von Fensterläden, Rollläden und Rollos, die aussen am Gebäude |
angebracht sind, | angebracht sind, |
4. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als | 4. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als |
auch Anbringung in einem Gebäude von Wandverkleidung oder | auch Anbringung in einem Gebäude von Wandverkleidung oder |
Fussbodenbelag umfassen, ungeachtet dessen, ob die Verkleidung oder | Fussbodenbelag umfassen, ungeachtet dessen, ob die Verkleidung oder |
der Belag am Gebäude befestigt wird oder für die Anbringung einfach | der Belag am Gebäude befestigt wird oder für die Anbringung einfach |
vor Ort entsprechend der Abmessungen der zu bedeckenden Fläche | vor Ort entsprechend der Abmessungen der zu bedeckenden Fläche |
zugeschnitten wird, | zugeschnitten wird, |
5. Befestigung, Anbringung, Reparatur und Unterhalt, ausgenommen | 5. Befestigung, Anbringung, Reparatur und Unterhalt, ausgenommen |
Reinigung, der in den Nummern 3 und 4 erwähnten Güter, | Reinigung, der in den Nummern 3 und 4 erwähnten Güter, |
6. Bereitstellung von Personal im Hinblick auf die Erbringung der | 6. Bereitstellung von Personal im Hinblick auf die Erbringung der |
vorerwähnten Leistungen. | vorerwähnten Leistungen. |
§ 4 - Der ermässigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf: | § 4 - Der ermässigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf: |
1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht | 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht |
auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- | auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- |
oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, | oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, |
2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder | 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder |
einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, | einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, |
Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum | Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum |
Gegenstand haben, | Gegenstand haben, |
3. den Teil des Preises in Bezug auf die Lieferung von Heizkesseln in | 3. den Teil des Preises in Bezug auf die Lieferung von Heizkesseln in |
Appartementhäusern und auf die Lieferung aller oder eines Teils der | Appartementhäusern und auf die Lieferung aller oder eines Teils der |
Bestandteile von Aufzuganlagen. » | Bestandteile von Aufzuganlagen. » |
Art. 28 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik | Art. 28 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik |
XXXIX mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XXXIX mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« XXXIX. Kleine Reparaturdienstleistungen | « XXXIX. Kleine Reparaturdienstleistungen |
1. Reparaturen an Fahrrädern | 1. Reparaturen an Fahrrädern |
2. Reparaturen an Schuhen und Lederwaren | 2. Reparaturen an Schuhen und Lederwaren |
3. Ausbesserung und Änderung von Kleidung und Haushaltswäsche ». | 3. Ausbesserung und Änderung von Kleidung und Haushaltswäsche ». |
Art. 29 - Die Artikel 25 bis 28 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. | Art. 29 - Die Artikel 25 bis 28 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
G. VANHENGEL | G. VANHENGEL |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |