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Vue multilingue de Loi-programme du 04/07/2011
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Loi-programme Programmawet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
4 JUILLET 2011. - Loi-programme (I) 4 JULI 2011. - Programmawet (I)
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5
articles 1, 5 à 13 et 23 à 29 de la Loi-programme (I) du 4 juillet tot 13 en 23 tot 29 van de Programmawet (I) van 4 juli 2011 (Belgisch
2011 (Moniteur belge du 19 juillet 2011). Staatsblad van 19 juli 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
4. JULI 2011 - Programmgesetz (I) 4. JULI 2011 - Programmgesetz (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Beschäftigung TITEL II - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 2 - Verallgemeinerung der elektronischen Meldung der in den KAPITEL 2 - Verallgemeinerung der elektronischen Meldung der in den
Artikeln 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Artikeln 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge vorgesehenen Mitteilungen Arbeitsverträge vorgesehenen Mitteilungen
Art. 5 - Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 5 - Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 1992 und Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 1992 und
30. Dezember 2001 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. 30. Dezember 2001 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31.
Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:
« Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag der technischen Störung « Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag der technischen Störung
teilt der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf teilt der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf
elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten
Folgendes mit: Folgendes mit:
1. das Datum und die Art der technischen Störung, 1. das Datum und die Art der technischen Störung,
2. das Datum, an dem die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags 2. das Datum, an dem die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags
beginnt. beginnt.
Innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der technischen Störung teilt Innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der technischen Störung teilt
der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Liste mit der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Liste mit
Angabe des Namen, der Vornamen und der Erkennungsnummer der sozialen Angabe des Namen, der Vornamen und der Erkennungsnummer der sozialen
Sicherheit der Arbeiter, deren Arbeitsvertrag in seiner Erfüllung Sicherheit der Arbeiter, deren Arbeitsvertrag in seiner Erfüllung
ausgesetzt ist, auf elektronischem Wege gemäss den vom König ausgesetzt ist, auf elektronischem Wege gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten mit. » festgelegten Modalitäten mit. »
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut
ergänzt : ergänzt :
« Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die in den Absätzen « Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die in den Absätzen
4 und 5 erwähnte elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per 4 und 5 erwähnte elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per
Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts
für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt
werden kann. » werden kann. »
Art. 6 - Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 6 - Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Landesamt für « Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Landesamt für
Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die
Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels
tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort
mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten bezüglich des Nachweises mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten bezüglich des Nachweises
der ungünstigen Witterung und bezüglich dieser Mitteilung fest. Er der ungünstigen Witterung und bezüglich dieser Mitteilung fest. Er
bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische
Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax, Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax,
gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für
Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden
kann. » kann. »
Art. 7 - Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 7 - Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989,
29. Dezember 1990, 26. Juni 1992, 26. März 1999, 30. Dezember 2001 und 29. Dezember 1990, 26. Juni 1992, 26. März 1999, 30. Dezember 2001 und
12. April 2011 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. 12. April 2011 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31.
Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Der Arbeitgeber muss dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf « Der Arbeitgeber muss dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf
elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung
mitteilen, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise mitteilen, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise
dieser individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten dieser individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten
dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen,
unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per
Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts
für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt
werden kann. » werden kann. »
2. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
« In der in Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Notifizierung und in der in « In der in Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Notifizierung und in der in
Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung wird Folgendes angegeben: Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung wird Folgendes angegeben:
1. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung 1. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung
oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese
Aussetzung oder Regelung endet, Aussetzung oder Regelung endet,
2. die Daten, an denen die Arbeiter arbeitslos sein werden. In der in 2. die Daten, an denen die Arbeiter arbeitslos sein werden. In der in
Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung
wird jedoch nur die vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung wird jedoch nur die vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung
der Erfüllung des Arbeitsvertrags angegeben. » der Erfüllung des Arbeitsvertrags angegeben. »
3. Paragraph 1 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
« Die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung enthält ausserdem folgende « Die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung enthält ausserdem folgende
Angaben: Angaben:
1. die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung der vollständigen 1. die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung der vollständigen
Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Einführung einer Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Einführung einer
Kurzarbeitsregelung, Kurzarbeitsregelung,
2. entweder den Namen, die Vornamen und die Erkennungsnummer der 2. entweder den Namen, die Vornamen und die Erkennungsnummer der
sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die
Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird. » Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird. »
4. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: « In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden:
1. entweder der Name, die Vornamen und die Erkennungsnummer der 1. entweder der Name, die Vornamen und die Erkennungsnummer der
sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die
Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird, Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird,
2. die Anzahl Arbeitslosigkeitstage und die Daten, an denen jeder 2. die Anzahl Arbeitslosigkeitstage und die Daten, an denen jeder
Arbeiter arbeitslos sein wird; in der in Absatz 5 vorgesehenen Arbeiter arbeitslos sein wird; in der in Absatz 5 vorgesehenen
Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird jedoch nur die Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird jedoch nur die
vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung der Erfüllung des vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags angegeben, Arbeitsvertrags angegeben,
3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung 3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung
oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese
Aussetzung oder Regelung endet. » Aussetzung oder Regelung endet. »
5. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
« Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf « Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf
elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung
mit, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser mit, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser
individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten dieser individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten dieser
Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen
die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per
Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts
für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt
werden kann. » werden kann. »
6. Paragraph 3quater Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 3quater Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen « Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen
Arbeitsrates kann der König die Verpflichtung auferlegen, dem Arbeitsrates kann der König die Verpflichtung auferlegen, dem
Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten
Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags
aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf
elektronischem Wege sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten elektronischem Wege sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten
dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen,
unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per
Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts
für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt
werden kann. » werden kann. »
7. Paragraph 5bis wird aufgehoben. 7. Paragraph 5bis wird aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
Für dieses Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres Für dieses Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres
als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 9 - Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 9 - Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König « Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König
Verwaltungsstrafen von 10 bis 3.000 EUR einführen. Diese Verwaltungsstrafen von 10 bis 3.000 EUR einführen. Diese
Verwaltungsstrafen haben die Beschaffenheit der in Artikel 101 des Verwaltungsstrafen haben die Beschaffenheit der in Artikel 101 des
Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten administrativen Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten administrativen
Geldbussen. Geldbussen.
Die Verwaltungsstrafe unterliegt den gleichen Bedingungen, sofern die Die Verwaltungsstrafe unterliegt den gleichen Bedingungen, sofern die
in Buch 1 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten in Buch 1 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten
Regeln eingehalten werden: Regeln eingehalten werden:
1. zu Lasten der Einrichtungen, die aufgrund eines kollektiven 1. zu Lasten der Einrichtungen, die aufgrund eines kollektiven
Arbeitsabkommens mit der Zuteilung und Verwendung der in § 1 erwähnten Arbeitsabkommens mit der Zuteilung und Verwendung der in § 1 erwähnten
Anstrengung beauftragt sind, wenn der Bewertungsbericht und die Anstrengung beauftragt sind, wenn der Bewertungsbericht und die
finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten
kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser
Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten
Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder
die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind, die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind,
2. zu Lasten der Unternehmen, wenn der Bewertungsbericht und die 2. zu Lasten der Unternehmen, wenn der Bewertungsbericht und die
finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten
kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser
Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten
Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder
die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind. die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind.
Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen. » vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen. »
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur
Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im
Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22. abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22.
Dezember 2008 und 30. Dezember 2009, werden die Buchstaben f) und g) Dezember 2008 und 30. Dezember 2009, werden die Buchstaben f) und g)
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« f) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu: « f) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu:
- sich nicht in Konkurs zu befinden, - sich nicht in Konkurs zu befinden,
- dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder
Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine
Personen gibt, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Personen gibt, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für
bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche
Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt
ist, ist,
- dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder
Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine
Personen gibt, die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Personen gibt, die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der
Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des
Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden
einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt
worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der
Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
verkündet hat, verkündet hat,
- dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder
Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine
Personen gibt, die in den vergangenen drei Jahren in einem Konkurs, Personen gibt, die in den vergangenen drei Jahren in einem Konkurs,
einer Liquidation oder einer gleichartigen Verrichtung verwickelt einer Liquidation oder einer gleichartigen Verrichtung verwickelt
gewesen sind. gewesen sind.
g) Das Unternehmen hat an der vom LAAB organisierten g) Das Unternehmen hat an der vom LAAB organisierten
Informationssitzung über Dienstleistungsschecks teilgenommen. » Informationssitzung über Dienstleistungsschecks teilgenommen. »
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3bis - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung kann es dem « Art. 3bis - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung kann es dem
Benutzer, der sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen begangenen Benutzer, der sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen begangenen
Verstoss beteiligt hat, verbieten, während eines Zeitraums von Verstoss beteiligt hat, verbieten, während eines Zeitraums von
höchstens einem Jahr Dienstleistungsschecks zu bestellen und zu höchstens einem Jahr Dienstleistungsschecks zu bestellen und zu
benutzen. benutzen.
Dieses Verbot kann für den Benutzer erneuert werden, der sich erneut Dieses Verbot kann für den Benutzer erneuert werden, der sich erneut
an einen vom Unternehmen begangenen Verstoss beteiligt, nachdem gegen an einen vom Unternehmen begangenen Verstoss beteiligt, nachdem gegen
ihn bereits ein solches Verbot verhängt worden ist. ihn bereits ein solches Verbot verhängt worden ist.
In den Fällen, unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die In den Fällen, unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt
werden, kann das Landesamt für Arbeitsbeschaffung vom Benutzer, der werden, kann das Landesamt für Arbeitsbeschaffung vom Benutzer, der
sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen beziehungsweise vom sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen beziehungsweise vom
Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens begangenen Verstoss Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens begangenen Verstoss
beteiligt hat, die Rückerstattung der föderalen Beteiligung für die beteiligt hat, die Rückerstattung der föderalen Beteiligung für die
unrechtmässig eingereichten Schecks verlangen. » unrechtmässig eingereichten Schecks verlangen. »
Art. 12 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 12 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 17. Juni 2009, wird der Satz "Er die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 17. Juni 2009, wird der Satz "Er
bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf
die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen
Beteiligungen." durch folgenden Satz ersetzt: Beteiligungen." durch folgenden Satz ersetzt:
« Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug « Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug
auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Beteiligung des auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Beteiligung des
Föderalstaates an den Kosten des Dienstleistungsschecks und des Föderalstaates an den Kosten des Dienstleistungsschecks und des
unrechtmässig gewährten Betrags des Erwerbspreises des unrechtmässig gewährten Betrags des Erwerbspreises des
Dienstleistungsschecks. » Dienstleistungsschecks. »
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels und nach dem 31. Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels und nach dem 31.
Dezember 2009 zugelassenen Unternehmen sind in Anwendung von Artikel 2 Dezember 2009 zugelassenen Unternehmen sind in Anwendung von Artikel 2
§ 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung § 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich,
so wie er durch vorliegendes Kapitel abgeändert wurde, verpflichtet, so wie er durch vorliegendes Kapitel abgeändert wurde, verpflichtet,
im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an
der vom LAAB organisierten Informationssitzung über der vom LAAB organisierten Informationssitzung über
Dienstleistungsschecks teilzunehmen. » Dienstleistungsschecks teilzunehmen. »
(...) (...)
TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 4 - Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses KAPITEL 4 - Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses
Art. 23 - In Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember Art. 23 - In Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz
vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter « und spätestens am 1. Januar vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter « und spätestens am 1. Januar
2010 in Kraft » durch die Wörter « und spätestens am 1. Januar 2012 in 2010 in Kraft » durch die Wörter « und spätestens am 1. Januar 2012 in
Kraft » ersetzt. Kraft » ersetzt.
Art. 24 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2010. Art. 24 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2010.
TITEL IV - Finanzen TITEL IV - Finanzen
EINZIGES KAPITEL - Mehrwertsteuer EINZIGES KAPITEL - Mehrwertsteuer
Art. 25 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli Art. 25 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen
durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009, 2. Juni 2010 und 17. die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009, 2. Juni 2010 und 17.
November 2010, wird aufgehoben. November 2010, wird aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 26 - Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. November 2010, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 17. November 2010, wird aufgehoben.
Art. 27 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik Art. 27 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik
XXXVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: XXXVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« XXXVIII. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen « XXXVIII. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen
§ 1 - Immobilienarbeiten und andere in § 3 erwähnte Leistungen § 1 - Immobilienarbeiten und andere in § 3 erwähnte Leistungen
unterliegen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil unterliegen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil
der Dienstleistung ausmachen, dem ermässigten Steuersatz, sofern der Dienstleistung ausmachen, dem ermässigten Steuersatz, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Leistungen müssen Umbau, Renovierung, Sanierung, Verbesserung, 1. Die Leistungen müssen Umbau, Renovierung, Sanierung, Verbesserung,
Reparatur oder Unterhalt, ausgenommen Reinigung, einer ganzen Reparatur oder Unterhalt, ausgenommen Reinigung, einer ganzen
beziehungsweise eines Teils einer Wohnung zum Gegenstand haben. beziehungsweise eines Teils einer Wohnung zum Gegenstand haben.
2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach 2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach
Erbringung dieser Leistungen entweder ausschliesslich oder Erbringung dieser Leistungen entweder ausschliesslich oder
hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird. hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird.
3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, deren 3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, deren
Erstbezug mindestens fünf Jahre vor dem ersten Datum des Erstbezug mindestens fünf Jahre vor dem ersten Datum des
Mehrwertsteueranspruchs liegt, der gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches Mehrwertsteueranspruchs liegt, der gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches
entsteht. entsteht.
4. Die Leistungen müssen einem Endverbraucher erbracht und in Rechnung 4. Die Leistungen müssen einem Endverbraucher erbracht und in Rechnung
gestellt werden. gestellt werden.
5. Auf der vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnung und dem 5. Auf der vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnung und dem
Duplikat, das er aufbewahrt, muss auf der Grundlage einer Duplikat, das er aufbewahrt, muss auf der Grundlage einer
ausdrücklichen und präzisen Bescheinigung des Kunden das Bestehen der ausdrücklichen und präzisen Bescheinigung des Kunden das Bestehen der
Voraussetzungen, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes Voraussetzungen, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes
rechtfertigen, angegeben sein; ausser bei Kollusion zwischen den rechtfertigen, angegeben sein; ausser bei Kollusion zwischen den
Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden
Bestimmung befreit die Bescheinigung des Kunden den Dienstleistenden Bestimmung befreit die Bescheinigung des Kunden den Dienstleistenden
von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des
Steuersatzes. Steuersatzes.
§ 2 - Als Endverbraucher im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten § 2 - Als Endverbraucher im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten
für Immobilienarbeiten und andere in § 3 beschriebene Leistungen, die für Immobilienarbeiten und andere in § 3 beschriebene Leistungen, die
Wohnungen betreffen, die tatsächlich für die Unterbringung von Wohnungen betreffen, die tatsächlich für die Unterbringung von
Betagten, Schülern und Studenten, Minderjährigen, Obdachlosen, Betagten, Schülern und Studenten, Minderjährigen, Obdachlosen,
Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen,
geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten genutzt werden, geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten genutzt werden,
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die folgende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die folgende
Einrichtungen verwalten: Einrichtungen verwalten:
1. Betreuungseinrichtungen für Betagte, die von der zuständigen 1. Betreuungseinrichtungen für Betagte, die von der zuständigen
Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über Altenpflege zugelassen Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über Altenpflege zugelassen
sind, sind,
2. Internate, die Schulen oder Universitäten angegliedert sind oder 2. Internate, die Schulen oder Universitäten angegliedert sind oder
von ihnen abhängen, von ihnen abhängen,
3. Jugendschutzeinrichtungen und Wohnstrukturen, in denen auf 3. Jugendschutzeinrichtungen und Wohnstrukturen, in denen auf
dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Minderjährige dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Minderjährige
aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde im Rahmen der aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde im Rahmen der
Rechtsvorschriften über Jugendschutz oder besondere Jugendhilfe Rechtsvorschriften über Jugendschutz oder besondere Jugendhilfe
zugelassen sind, zugelassen sind,
4. Aufnahmeheime, in denen in Tages- und Nachtaufenthalt Obdachlose 4. Aufnahmeheime, in denen in Tages- und Nachtaufenthalt Obdachlose
und Personen in Schwierigkeiten aufgenommen werden und die von der und Personen in Schwierigkeiten aufgenommen werden und die von der
zuständigen Behörde zugelassen sind, zuständigen Behörde zugelassen sind,
5. psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- 5. psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages-
und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen
psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und
die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
6. Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von 6. Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von
der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte
Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von
psychiatrischen Patienten stattfinden. psychiatrischen Patienten stattfinden.
§ 3 - Betroffen sind: § 3 - Betroffen sind:
1. Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur und Unterhalt, 1. Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur und Unterhalt,
ausgenommen Reinigung, eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines ausgenommen Reinigung, eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines
naturgemäss unbeweglichen Gutes, naturgemäss unbeweglichen Gutes,
2. Leistungen, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine 2. Leistungen, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine
Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfassen, so dass aus dem Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfassen, so dass aus dem
beweglichen Gut ein naturgemäss unbewegliches Gut wird, beweglichen Gut ein naturgemäss unbewegliches Gut wird,
3. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als 3. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als
auch Befestigung an einem Gebäude umfassen: auch Befestigung an einem Gebäude umfassen:
a) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Zentralheizungsanlage a) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Zentralheizungsanlage
oder einer Klimaanlage, einschliesslich der Brenner, Behälter und oder einer Klimaanlage, einschliesslich der Brenner, Behälter und
Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel oder den Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel oder den
Heizkörpern verbunden sind, Heizkörpern verbunden sind,
b) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Sanitäranlage eines b) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Sanitäranlage eines
Gebäudes und allgemein aller ortsfesten Geräte für den Gebrauch im Gebäudes und allgemein aller ortsfesten Geräte für den Gebrauch im
Sanitär- oder Hygienebereich, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung Sanitär- oder Hygienebereich, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung
angeschlossen sind, angeschlossen sind,
c) aller oder eines Teils der Bestandteile einer elektrischen Anlage c) aller oder eines Teils der Bestandteile einer elektrischen Anlage
eines Gebäudes ausschliesslich der Beleuchtungsgeräte und Lampen, eines Gebäudes ausschliesslich der Beleuchtungsgeräte und Lampen,
d) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Klingelanlage, einer d) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Klingelanlage, einer
Branderkennungsanlage, einer Alarmanlage gegen Diebstahl und einer Branderkennungsanlage, einer Alarmanlage gegen Diebstahl und einer
Haustelefonanlage, Haustelefonanlage,
e) von Stauschränken, Spülbecken, Schränken für Spülbecken und e) von Stauschränken, Spülbecken, Schränken für Spülbecken und
Schränken mit eingebautem Spülbecken, Waschtischen und Schränken mit Schränken mit eingebautem Spülbecken, Waschtischen und Schränken mit
eingebautem Waschbecken, Abzugshauben, Ventilatoren und Entlüftern, eingebautem Waschbecken, Abzugshauben, Ventilatoren und Entlüftern,
die in Küchen oder Badezimmern angebracht sind, die in Küchen oder Badezimmern angebracht sind,
f) von Fensterläden, Rollläden und Rollos, die aussen am Gebäude f) von Fensterläden, Rollläden und Rollos, die aussen am Gebäude
angebracht sind, angebracht sind,
4. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als 4. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als
auch Anbringung in einem Gebäude von Wandverkleidung oder auch Anbringung in einem Gebäude von Wandverkleidung oder
Fussbodenbelag umfassen, ungeachtet dessen, ob die Verkleidung oder Fussbodenbelag umfassen, ungeachtet dessen, ob die Verkleidung oder
der Belag am Gebäude befestigt wird oder für die Anbringung einfach der Belag am Gebäude befestigt wird oder für die Anbringung einfach
vor Ort entsprechend der Abmessungen der zu bedeckenden Fläche vor Ort entsprechend der Abmessungen der zu bedeckenden Fläche
zugeschnitten wird, zugeschnitten wird,
5. Befestigung, Anbringung, Reparatur und Unterhalt, ausgenommen 5. Befestigung, Anbringung, Reparatur und Unterhalt, ausgenommen
Reinigung, der in den Nummern 3 und 4 erwähnten Güter, Reinigung, der in den Nummern 3 und 4 erwähnten Güter,
6. Bereitstellung von Personal im Hinblick auf die Erbringung der 6. Bereitstellung von Personal im Hinblick auf die Erbringung der
vorerwähnten Leistungen. vorerwähnten Leistungen.
§ 4 - Der ermässigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf: § 4 - Der ermässigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf:
1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht
auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau-
oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten,
2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder
einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen,
Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum
Gegenstand haben, Gegenstand haben,
3. den Teil des Preises in Bezug auf die Lieferung von Heizkesseln in 3. den Teil des Preises in Bezug auf die Lieferung von Heizkesseln in
Appartementhäusern und auf die Lieferung aller oder eines Teils der Appartementhäusern und auf die Lieferung aller oder eines Teils der
Bestandteile von Aufzuganlagen. » Bestandteile von Aufzuganlagen. »
Art. 28 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik Art. 28 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik
XXXIX mit folgendem Wortlaut eingefügt: XXXIX mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« XXXIX. Kleine Reparaturdienstleistungen « XXXIX. Kleine Reparaturdienstleistungen
1. Reparaturen an Fahrrädern 1. Reparaturen an Fahrrädern
2. Reparaturen an Schuhen und Lederwaren 2. Reparaturen an Schuhen und Lederwaren
3. Ausbesserung und Änderung von Kleidung und Haushaltswäsche ». 3. Ausbesserung und Änderung von Kleidung und Haushaltswäsche ».
Art. 29 - Die Artikel 25 bis 28 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. Art. 29 - Die Artikel 25 bis 28 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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