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| Loi-programme | Programmawet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 4 JUILLET 2011. - Loi-programme (I) | 4 JULI 2011. - Programmawet (I) |
| Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 |
| articles 1, 5 à 13 et 23 à 29 de la Loi-programme (I) du 4 juillet | tot 13 en 23 tot 29 van de Programmawet (I) van 4 juli 2011 (Belgisch |
| 2011 (Moniteur belge du 19 juillet 2011). | Staatsblad van 19 juli 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 4. JULI 2011 - Programmgesetz (I) | 4. JULI 2011 - Programmgesetz (I) |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL II - Beschäftigung | TITEL II - Beschäftigung |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Verallgemeinerung der elektronischen Meldung der in den | KAPITEL 2 - Verallgemeinerung der elektronischen Meldung der in den |
| Artikeln 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Artikeln 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge vorgesehenen Mitteilungen | Arbeitsverträge vorgesehenen Mitteilungen |
| Art. 5 - Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 5 - Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 1992 und | Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 1992 und |
| 30. Dezember 2001 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. | 30. Dezember 2001 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. |
| Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
| « Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag der technischen Störung | « Spätestens am ersten Werktag nach dem Tag der technischen Störung |
| teilt der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf | teilt der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf |
| elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | elektronischem Wege gemäss den vom König festgelegten Modalitäten |
| Folgendes mit: | Folgendes mit: |
| 1. das Datum und die Art der technischen Störung, | 1. das Datum und die Art der technischen Störung, |
| 2. das Datum, an dem die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags | 2. das Datum, an dem die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags |
| beginnt. | beginnt. |
| Innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der technischen Störung teilt | Innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der technischen Störung teilt |
| der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Liste mit | der Arbeitgeber dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine Liste mit |
| Angabe des Namen, der Vornamen und der Erkennungsnummer der sozialen | Angabe des Namen, der Vornamen und der Erkennungsnummer der sozialen |
| Sicherheit der Arbeiter, deren Arbeitsvertrag in seiner Erfüllung | Sicherheit der Arbeiter, deren Arbeitsvertrag in seiner Erfüllung |
| ausgesetzt ist, auf elektronischem Wege gemäss den vom König | ausgesetzt ist, auf elektronischem Wege gemäss den vom König |
| festgelegten Modalitäten mit. » | festgelegten Modalitäten mit. » |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 10 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt : | ergänzt : |
| « Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die in den Absätzen | « Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die in den Absätzen |
| 4 und 5 erwähnte elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per | 4 und 5 erwähnte elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per |
| Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts | Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts |
| für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt | für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt |
| werden kann. » | werden kann. » |
| Art. 6 - Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 6 - Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, | Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| « Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Landesamt für | « Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Landesamt für |
| Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die | Arbeitsbeschaffung den ersten Tag in jedem Kalendermonat, an dem die |
| Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels | Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels |
| tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort | tatsächlich ausgesetzt wird, auf elektronischem Wege sofort |
| mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten bezüglich des Nachweises | mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten bezüglich des Nachweises |
| der ungünstigen Witterung und bezüglich dieser Mitteilung fest. Er | der ungünstigen Witterung und bezüglich dieser Mitteilung fest. Er |
| bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische | bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die elektronische |
| Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax, | Mitteilung durch eine Mitteilung per Einschreibebrief oder per Fax, |
| gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für | gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für |
| Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden | Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt werden |
| kann. » | kann. » |
| Art. 7 - Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 7 - Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, | Arbeitsverträge, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, |
| 29. Dezember 1990, 26. Juni 1992, 26. März 1999, 30. Dezember 2001 und | 29. Dezember 1990, 26. Juni 1992, 26. März 1999, 30. Dezember 2001 und |
| 12. April 2011 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. | 12. April 2011 und durch den Königlichen Erlass Nr. 254 vom 31. |
| Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1983, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| « Der Arbeitgeber muss dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf | « Der Arbeitgeber muss dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf |
| elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung | elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung |
| mitteilen, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise | mitteilen, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise |
| dieser individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten | dieser individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten |
| dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, | dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, |
| unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per | unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per |
| Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts | Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts |
| für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt | für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt |
| werden kann. » | werden kann. » |
| 2. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
| « In der in Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Notifizierung und in der in | « In der in Absatz 2 Nr. 1 vorgesehenen Notifizierung und in der in |
| Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung wird Folgendes angegeben: | Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung wird Folgendes angegeben: |
| 1. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung | 1. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung |
| oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese | oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese |
| Aussetzung oder Regelung endet, | Aussetzung oder Regelung endet, |
| 2. die Daten, an denen die Arbeiter arbeitslos sein werden. In der in | 2. die Daten, an denen die Arbeiter arbeitslos sein werden. In der in |
| Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung | Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung |
| wird jedoch nur die vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung | wird jedoch nur die vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung |
| der Erfüllung des Arbeitsvertrags angegeben. » | der Erfüllung des Arbeitsvertrags angegeben. » |
| 3. Paragraph 1 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
| « Die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung enthält ausserdem folgende | « Die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung enthält ausserdem folgende |
| Angaben: | Angaben: |
| 1. die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung der vollständigen | 1. die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung der vollständigen |
| Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Einführung einer | Aussetzung der Vertragserfüllung oder der Einführung einer |
| Kurzarbeitsregelung, | Kurzarbeitsregelung, |
| 2. entweder den Namen, die Vornamen und die Erkennungsnummer der | 2. entweder den Namen, die Vornamen und die Erkennungsnummer der |
| sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die | sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die |
| Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird. » | Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird. » |
| 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| « In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: | « In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: |
| 1. entweder der Name, die Vornamen und die Erkennungsnummer der | 1. entweder der Name, die Vornamen und die Erkennungsnummer der |
| sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die | sozialen Sicherheit der Arbeiter, die arbeitslos werden, oder die |
| Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird, | Unternehmensabteilung(en), deren Tätigkeit ausgesetzt wird, |
| 2. die Anzahl Arbeitslosigkeitstage und die Daten, an denen jeder | 2. die Anzahl Arbeitslosigkeitstage und die Daten, an denen jeder |
| Arbeiter arbeitslos sein wird; in der in Absatz 5 vorgesehenen | Arbeiter arbeitslos sein wird; in der in Absatz 5 vorgesehenen |
| Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird jedoch nur die | Mitteilung ans Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird jedoch nur die |
| vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung der Erfüllung des | vorgesehene Regelung in Bezug auf die Aussetzung der Erfüllung des |
| Arbeitsvertrags angegeben, | Arbeitsvertrags angegeben, |
| 3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung | 3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Vertragserfüllung |
| oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese | oder die Kurzarbeitsregelung beginnt, und das Datum, an dem diese |
| Aussetzung oder Regelung endet. » | Aussetzung oder Regelung endet. » |
| 5. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
| « Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf | « Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf |
| elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung | elektronischem Wege den Anschlag oder die individuelle Notifizierung |
| mit, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser | mit, und zwar am Tag selbst dieses Anschlags beziehungsweise dieser |
| individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten dieser | individuellen Notifizierung. Der König legt die Modalitäten dieser |
| Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen | Mitteilung fest. Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen |
| die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per | die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per |
| Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts | Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts |
| für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt | für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt |
| werden kann. » | werden kann. » |
| 6. Paragraph 3quater Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 3quater Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| « Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen | « Auf Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen |
| Arbeitsrates kann der König die Verpflichtung auferlegen, dem | Arbeitsrates kann der König die Verpflichtung auferlegen, dem |
| Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten | Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für Arbeitsbeschaffung den ersten |
| Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags | Tag in jedem Kalendermonat, an dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags |
| aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf | aufgrund des vorliegenden Artikels tatsächlich ausgesetzt wird, auf |
| elektronischem Wege sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten | elektronischem Wege sofort mitzuteilen. Der König legt die Modalitäten |
| dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, | dieser Mitteilung fest. Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, |
| unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per | unter denen die elektronische Mitteilung durch eine Mitteilung per |
| Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts | Einschreibebrief, gerichtet ans Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts |
| für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt | für Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo das Unternehmen liegt, ersetzt |
| werden kann. » | werden kann. » |
| 7. Paragraph 5bis wird aufgehoben. | 7. Paragraph 5bis wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. |
| Für dieses Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres | Für dieses Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres |
| als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
| KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. | KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. |
| Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
| Art. 9 - Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 9 - Artikel 190 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz |
| vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem | vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| « Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | « Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König |
| Verwaltungsstrafen von 10 bis 3.000 EUR einführen. Diese | Verwaltungsstrafen von 10 bis 3.000 EUR einführen. Diese |
| Verwaltungsstrafen haben die Beschaffenheit der in Artikel 101 des | Verwaltungsstrafen haben die Beschaffenheit der in Artikel 101 des |
| Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten administrativen | Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten administrativen |
| Geldbussen. | Geldbussen. |
| Die Verwaltungsstrafe unterliegt den gleichen Bedingungen, sofern die | Die Verwaltungsstrafe unterliegt den gleichen Bedingungen, sofern die |
| in Buch 1 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten | in Buch 1 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 erwähnten |
| Regeln eingehalten werden: | Regeln eingehalten werden: |
| 1. zu Lasten der Einrichtungen, die aufgrund eines kollektiven | 1. zu Lasten der Einrichtungen, die aufgrund eines kollektiven |
| Arbeitsabkommens mit der Zuteilung und Verwendung der in § 1 erwähnten | Arbeitsabkommens mit der Zuteilung und Verwendung der in § 1 erwähnten |
| Anstrengung beauftragt sind, wenn der Bewertungsbericht und die | Anstrengung beauftragt sind, wenn der Bewertungsbericht und die |
| finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten | finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten |
| kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser | kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser |
| Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten | Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten |
| Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder | Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder |
| die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind, | die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind, |
| 2. zu Lasten der Unternehmen, wenn der Bewertungsbericht und die | 2. zu Lasten der Unternehmen, wenn der Bewertungsbericht und die |
| finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten | finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten |
| kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser | kollektiven Arbeitsabkommens nicht hinterlegt worden sind, wenn dieser |
| Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten | Bericht und diese Übersicht nach dem in § 2 erwähnten äussersten |
| Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder | Hinterlegungsdatum hinterlegt worden sind oder wenn der Bericht oder |
| die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind. | die Übersicht unvollständig abgefasst worden sind. |
| Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in | Die vom König bestimmten Beamten überwachen die Einhaltung der in |
| vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen. » | vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen. » |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
| der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich |
| Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur | Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur |
| Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im | Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im |
| Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und | Nahbereich, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und |
| abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22. | abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 22. |
| Dezember 2008 und 30. Dezember 2009, werden die Buchstaben f) und g) | Dezember 2008 und 30. Dezember 2009, werden die Buchstaben f) und g) |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| « f) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu: | « f) Das Unternehmen verpflichtet sich dazu: |
| - sich nicht in Konkurs zu befinden, | - sich nicht in Konkurs zu befinden, |
| - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder | - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder |
| Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine | Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine |
| Personen gibt, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des | Personen gibt, denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des |
| Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für | Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für |
| bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche | bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche |
| Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt | Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, untersagt |
| ist, | ist, |
| - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder | - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder |
| Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine | Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine |
| Personen gibt, die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der | Personen gibt, die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der |
| Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des | Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des |
| Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden | Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden |
| einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt | einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt |
| worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der | worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der |
| Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
| verkündet hat, | verkündet hat, |
| - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder | - dass es unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten oder |
| Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine | Personen, die befugt sind, das Unternehmen zu verpflichten, keine |
| Personen gibt, die in den vergangenen drei Jahren in einem Konkurs, | Personen gibt, die in den vergangenen drei Jahren in einem Konkurs, |
| einer Liquidation oder einer gleichartigen Verrichtung verwickelt | einer Liquidation oder einer gleichartigen Verrichtung verwickelt |
| gewesen sind. | gewesen sind. |
| g) Das Unternehmen hat an der vom LAAB organisierten | g) Das Unternehmen hat an der vom LAAB organisierten |
| Informationssitzung über Dienstleistungsschecks teilgenommen. » | Informationssitzung über Dienstleistungsschecks teilgenommen. » |
| Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 3bis - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung kann es dem | « Art. 3bis - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung kann es dem |
| Benutzer, der sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen begangenen | Benutzer, der sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen begangenen |
| Verstoss beteiligt hat, verbieten, während eines Zeitraums von | Verstoss beteiligt hat, verbieten, während eines Zeitraums von |
| höchstens einem Jahr Dienstleistungsschecks zu bestellen und zu | höchstens einem Jahr Dienstleistungsschecks zu bestellen und zu |
| benutzen. | benutzen. |
| Dieses Verbot kann für den Benutzer erneuert werden, der sich erneut | Dieses Verbot kann für den Benutzer erneuert werden, der sich erneut |
| an einen vom Unternehmen begangenen Verstoss beteiligt, nachdem gegen | an einen vom Unternehmen begangenen Verstoss beteiligt, nachdem gegen |
| ihn bereits ein solches Verbot verhängt worden ist. | ihn bereits ein solches Verbot verhängt worden ist. |
| In den Fällen, unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die | In den Fällen, unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die |
| vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt |
| werden, kann das Landesamt für Arbeitsbeschaffung vom Benutzer, der | werden, kann das Landesamt für Arbeitsbeschaffung vom Benutzer, der |
| sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen beziehungsweise vom | sich vorsätzlich an einen vom Unternehmen beziehungsweise vom |
| Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens begangenen Verstoss | Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens begangenen Verstoss |
| beteiligt hat, die Rückerstattung der föderalen Beteiligung für die | beteiligt hat, die Rückerstattung der föderalen Beteiligung für die |
| unrechtmässig eingereichten Schecks verlangen. » | unrechtmässig eingereichten Schecks verlangen. » |
| Art. 12 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 12 - In Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 17. Juni 2009, wird der Satz "Er | die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 17. Juni 2009, wird der Satz "Er |
| bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf | bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf |
| die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen | die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten finanziellen |
| Beteiligungen." durch folgenden Satz ersetzt: | Beteiligungen." durch folgenden Satz ersetzt: |
| « Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug | « Er bestimmt ebenfalls die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug |
| auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Beteiligung des | auf die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Beteiligung des |
| Föderalstaates an den Kosten des Dienstleistungsschecks und des | Föderalstaates an den Kosten des Dienstleistungsschecks und des |
| unrechtmässig gewährten Betrags des Erwerbspreises des | unrechtmässig gewährten Betrags des Erwerbspreises des |
| Dienstleistungsschecks. » | Dienstleistungsschecks. » |
| Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels und nach dem 31. | Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels und nach dem 31. |
| Dezember 2009 zugelassenen Unternehmen sind in Anwendung von Artikel 2 | Dezember 2009 zugelassenen Unternehmen sind in Anwendung von Artikel 2 |
| § 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung | § 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
| der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, |
| so wie er durch vorliegendes Kapitel abgeändert wurde, verpflichtet, | so wie er durch vorliegendes Kapitel abgeändert wurde, verpflichtet, |
| im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an | im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels an |
| der vom LAAB organisierten Informationssitzung über | der vom LAAB organisierten Informationssitzung über |
| Dienstleistungsschecks teilzunehmen. » | Dienstleistungsschecks teilzunehmen. » |
| (...) | (...) |
| TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses | KAPITEL 4 - Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses |
| Art. 23 - In Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 23 - In Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
| 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz | 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz |
| vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter « und spätestens am 1. Januar | vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter « und spätestens am 1. Januar |
| 2010 in Kraft » durch die Wörter « und spätestens am 1. Januar 2012 in | 2010 in Kraft » durch die Wörter « und spätestens am 1. Januar 2012 in |
| Kraft » ersetzt. | Kraft » ersetzt. |
| Art. 24 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2010. | Art. 24 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2010. |
| TITEL IV - Finanzen | TITEL IV - Finanzen |
| EINZIGES KAPITEL - Mehrwertsteuer | EINZIGES KAPITEL - Mehrwertsteuer |
| Art. 25 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Art. 25 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
| 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
| Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen |
| durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch |
| die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009, 2. Juni 2010 und 17. | die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 2009, 2. Juni 2010 und 17. |
| November 2010, wird aufgehoben. | November 2010, wird aufgehoben. |
| Art. 26 - Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 26 - Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 17. November 2010, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 17. November 2010, wird aufgehoben. |
| Art. 27 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik | Art. 27 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik |
| XXXVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XXXVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « XXXVIII. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen | « XXXVIII. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen |
| § 1 - Immobilienarbeiten und andere in § 3 erwähnte Leistungen | § 1 - Immobilienarbeiten und andere in § 3 erwähnte Leistungen |
| unterliegen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil | unterliegen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil |
| der Dienstleistung ausmachen, dem ermässigten Steuersatz, sofern | der Dienstleistung ausmachen, dem ermässigten Steuersatz, sofern |
| folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| 1. Die Leistungen müssen Umbau, Renovierung, Sanierung, Verbesserung, | 1. Die Leistungen müssen Umbau, Renovierung, Sanierung, Verbesserung, |
| Reparatur oder Unterhalt, ausgenommen Reinigung, einer ganzen | Reparatur oder Unterhalt, ausgenommen Reinigung, einer ganzen |
| beziehungsweise eines Teils einer Wohnung zum Gegenstand haben. | beziehungsweise eines Teils einer Wohnung zum Gegenstand haben. |
| 2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach | 2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach |
| Erbringung dieser Leistungen entweder ausschliesslich oder | Erbringung dieser Leistungen entweder ausschliesslich oder |
| hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird. | hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird. |
| 3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, deren | 3. Die Leistungen müssen an einer Wohnung erbracht werden, deren |
| Erstbezug mindestens fünf Jahre vor dem ersten Datum des | Erstbezug mindestens fünf Jahre vor dem ersten Datum des |
| Mehrwertsteueranspruchs liegt, der gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches | Mehrwertsteueranspruchs liegt, der gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches |
| entsteht. | entsteht. |
| 4. Die Leistungen müssen einem Endverbraucher erbracht und in Rechnung | 4. Die Leistungen müssen einem Endverbraucher erbracht und in Rechnung |
| gestellt werden. | gestellt werden. |
| 5. Auf der vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnung und dem | 5. Auf der vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnung und dem |
| Duplikat, das er aufbewahrt, muss auf der Grundlage einer | Duplikat, das er aufbewahrt, muss auf der Grundlage einer |
| ausdrücklichen und präzisen Bescheinigung des Kunden das Bestehen der | ausdrücklichen und präzisen Bescheinigung des Kunden das Bestehen der |
| Voraussetzungen, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes | Voraussetzungen, die die Anwendung des ermässigten Steuersatzes |
| rechtfertigen, angegeben sein; ausser bei Kollusion zwischen den | rechtfertigen, angegeben sein; ausser bei Kollusion zwischen den |
| Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden | Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden |
| Bestimmung befreit die Bescheinigung des Kunden den Dienstleistenden | Bestimmung befreit die Bescheinigung des Kunden den Dienstleistenden |
| von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des | von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des |
| Steuersatzes. | Steuersatzes. |
| § 2 - Als Endverbraucher im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten | § 2 - Als Endverbraucher im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten |
| für Immobilienarbeiten und andere in § 3 beschriebene Leistungen, die | für Immobilienarbeiten und andere in § 3 beschriebene Leistungen, die |
| Wohnungen betreffen, die tatsächlich für die Unterbringung von | Wohnungen betreffen, die tatsächlich für die Unterbringung von |
| Betagten, Schülern und Studenten, Minderjährigen, Obdachlosen, | Betagten, Schülern und Studenten, Minderjährigen, Obdachlosen, |
| Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, | Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, |
| geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten genutzt werden, | geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten genutzt werden, |
| öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die folgende | öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die folgende |
| Einrichtungen verwalten: | Einrichtungen verwalten: |
| 1. Betreuungseinrichtungen für Betagte, die von der zuständigen | 1. Betreuungseinrichtungen für Betagte, die von der zuständigen |
| Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über Altenpflege zugelassen | Behörde im Rahmen der Rechtsvorschriften über Altenpflege zugelassen |
| sind, | sind, |
| 2. Internate, die Schulen oder Universitäten angegliedert sind oder | 2. Internate, die Schulen oder Universitäten angegliedert sind oder |
| von ihnen abhängen, | von ihnen abhängen, |
| 3. Jugendschutzeinrichtungen und Wohnstrukturen, in denen auf | 3. Jugendschutzeinrichtungen und Wohnstrukturen, in denen auf |
| dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Minderjährige | dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Minderjährige |
| aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde im Rahmen der | aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde im Rahmen der |
| Rechtsvorschriften über Jugendschutz oder besondere Jugendhilfe | Rechtsvorschriften über Jugendschutz oder besondere Jugendhilfe |
| zugelassen sind, | zugelassen sind, |
| 4. Aufnahmeheime, in denen in Tages- und Nachtaufenthalt Obdachlose | 4. Aufnahmeheime, in denen in Tages- und Nachtaufenthalt Obdachlose |
| und Personen in Schwierigkeiten aufgenommen werden und die von der | und Personen in Schwierigkeiten aufgenommen werden und die von der |
| zuständigen Behörde zugelassen sind, | zuständigen Behörde zugelassen sind, |
| 5. psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- | 5. psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- |
| und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen | und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen |
| psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und | psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und |
| die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, | die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, |
| 6. Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von | 6. Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von |
| der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte | der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte |
| Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von | Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von |
| psychiatrischen Patienten stattfinden. | psychiatrischen Patienten stattfinden. |
| § 3 - Betroffen sind: | § 3 - Betroffen sind: |
| 1. Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur und Unterhalt, | 1. Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur und Unterhalt, |
| ausgenommen Reinigung, eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines | ausgenommen Reinigung, eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines |
| naturgemäss unbeweglichen Gutes, | naturgemäss unbeweglichen Gutes, |
| 2. Leistungen, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine | 2. Leistungen, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine |
| Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfassen, so dass aus dem | Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfassen, so dass aus dem |
| beweglichen Gut ein naturgemäss unbewegliches Gut wird, | beweglichen Gut ein naturgemäss unbewegliches Gut wird, |
| 3. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als | 3. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als |
| auch Befestigung an einem Gebäude umfassen: | auch Befestigung an einem Gebäude umfassen: |
| a) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Zentralheizungsanlage | a) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Zentralheizungsanlage |
| oder einer Klimaanlage, einschliesslich der Brenner, Behälter und | oder einer Klimaanlage, einschliesslich der Brenner, Behälter und |
| Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel oder den | Regelungs- und Kontrollgeräte, die mit dem Heizkessel oder den |
| Heizkörpern verbunden sind, | Heizkörpern verbunden sind, |
| b) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Sanitäranlage eines | b) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Sanitäranlage eines |
| Gebäudes und allgemein aller ortsfesten Geräte für den Gebrauch im | Gebäudes und allgemein aller ortsfesten Geräte für den Gebrauch im |
| Sanitär- oder Hygienebereich, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung | Sanitär- oder Hygienebereich, die an eine Wasser- oder Abwasserleitung |
| angeschlossen sind, | angeschlossen sind, |
| c) aller oder eines Teils der Bestandteile einer elektrischen Anlage | c) aller oder eines Teils der Bestandteile einer elektrischen Anlage |
| eines Gebäudes ausschliesslich der Beleuchtungsgeräte und Lampen, | eines Gebäudes ausschliesslich der Beleuchtungsgeräte und Lampen, |
| d) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Klingelanlage, einer | d) aller oder eines Teils der Bestandteile einer Klingelanlage, einer |
| Branderkennungsanlage, einer Alarmanlage gegen Diebstahl und einer | Branderkennungsanlage, einer Alarmanlage gegen Diebstahl und einer |
| Haustelefonanlage, | Haustelefonanlage, |
| e) von Stauschränken, Spülbecken, Schränken für Spülbecken und | e) von Stauschränken, Spülbecken, Schränken für Spülbecken und |
| Schränken mit eingebautem Spülbecken, Waschtischen und Schränken mit | Schränken mit eingebautem Spülbecken, Waschtischen und Schränken mit |
| eingebautem Waschbecken, Abzugshauben, Ventilatoren und Entlüftern, | eingebautem Waschbecken, Abzugshauben, Ventilatoren und Entlüftern, |
| die in Küchen oder Badezimmern angebracht sind, | die in Küchen oder Badezimmern angebracht sind, |
| f) von Fensterläden, Rollläden und Rollos, die aussen am Gebäude | f) von Fensterläden, Rollläden und Rollos, die aussen am Gebäude |
| angebracht sind, | angebracht sind, |
| 4. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als | 4. selbst nicht in Nr. 2 erwähnte Leistungen, die sowohl Lieferung als |
| auch Anbringung in einem Gebäude von Wandverkleidung oder | auch Anbringung in einem Gebäude von Wandverkleidung oder |
| Fussbodenbelag umfassen, ungeachtet dessen, ob die Verkleidung oder | Fussbodenbelag umfassen, ungeachtet dessen, ob die Verkleidung oder |
| der Belag am Gebäude befestigt wird oder für die Anbringung einfach | der Belag am Gebäude befestigt wird oder für die Anbringung einfach |
| vor Ort entsprechend der Abmessungen der zu bedeckenden Fläche | vor Ort entsprechend der Abmessungen der zu bedeckenden Fläche |
| zugeschnitten wird, | zugeschnitten wird, |
| 5. Befestigung, Anbringung, Reparatur und Unterhalt, ausgenommen | 5. Befestigung, Anbringung, Reparatur und Unterhalt, ausgenommen |
| Reinigung, der in den Nummern 3 und 4 erwähnten Güter, | Reinigung, der in den Nummern 3 und 4 erwähnten Güter, |
| 6. Bereitstellung von Personal im Hinblick auf die Erbringung der | 6. Bereitstellung von Personal im Hinblick auf die Erbringung der |
| vorerwähnten Leistungen. | vorerwähnten Leistungen. |
| § 4 - Der ermässigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf: | § 4 - Der ermässigte Steuersatz ist auf keinen Fall anwendbar auf: |
| 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht | 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht |
| auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- | auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- |
| oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, | oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, |
| 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder | 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder |
| einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, | einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, |
| Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum | Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum |
| Gegenstand haben, | Gegenstand haben, |
| 3. den Teil des Preises in Bezug auf die Lieferung von Heizkesseln in | 3. den Teil des Preises in Bezug auf die Lieferung von Heizkesseln in |
| Appartementhäusern und auf die Lieferung aller oder eines Teils der | Appartementhäusern und auf die Lieferung aller oder eines Teils der |
| Bestandteile von Aufzuganlagen. » | Bestandteile von Aufzuganlagen. » |
| Art. 28 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik | Art. 28 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik |
| XXXIX mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XXXIX mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « XXXIX. Kleine Reparaturdienstleistungen | « XXXIX. Kleine Reparaturdienstleistungen |
| 1. Reparaturen an Fahrrädern | 1. Reparaturen an Fahrrädern |
| 2. Reparaturen an Schuhen und Lederwaren | 2. Reparaturen an Schuhen und Lederwaren |
| 3. Ausbesserung und Änderung von Kleidung und Haushaltswäsche ». | 3. Ausbesserung und Änderung von Kleidung und Haushaltswäsche ». |
| Art. 29 - Die Artikel 25 bis 28 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. | Art. 29 - Die Artikel 25 bis 28 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
| G. VANHENGEL | G. VANHENGEL |
| Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |