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              | Loi-programme. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits en matière de tenue des comptes individuels et de conventions d'immersion professionnelle | Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en beroepsinlevingsovereenkomsten | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 2 AOUT 2002. - Loi-programme. - Coordination officieuse en langue | 2 AUGUSTUS 2002. - Programmawet. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
| allemande d'extraits en matière de tenue des comptes individuels et de | van uittreksels inzake bijhouden van de individuele rekeningen en | 
| conventions d'immersion professionnelle | beroepsinlevingsovereenkomsten | 
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| allemande des articles 36 et 104 à 109 (Moniteur belge du 29 août | de artikelen 36 en 104 tot 109 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus | 
| 2002, err. du 4 octobre 2002), tels qu'ils ont été modifiés par la loi | 2002, err. van 4 october 2002), zoals ze werden gewijzigd bij de wet | 
| du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au travail | van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 23 juillet 2007). | Staatsblad van 23 juli 2007). | 
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN | 
| 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz | 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz | 
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| TITEL II - Soziale Angelegenheiten | TITEL II - Soziale Angelegenheiten | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen | KAPITEL IX - Führung der individuellen Abrechnungen | 
| Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen | Art. 36 - § 1 - Lohn- und Arbeitszeitdaten und alle anderen | 
| notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die | notwendigen Informationen in Bezug auf die Berufslaufbahnen und die | 
| Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des | Identifizierung der Sozialversicherten werden in die in Artikel 28 des | 
| Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | 
| und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte individuelle | 
| Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen. | Abrechnung der betreffenden Lohnempfänger eingetragen. | 
| Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle | Der König legt Daten und Informationen fest, die in diese individuelle | 
| Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten | Abrechnung der Lohnempfänger eingetragen werden, und die Modalitäten | 
| und Bedingungen der Führung der Abrechnungen. | und Bedingungen der Führung der Abrechnungen. | 
| § 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der | § 2 - Die für diese Daten verantwortlichen Einrichtungen oder der | 
| Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen | Sozialversicherte können eine Berichtigung der in die individuellen | 
| Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen. | Abrechnungen eingetragenen Daten oder Informationen verlangen. | 
| Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten | Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, die diesen Daten | 
| Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung | Beweiskraft verleihen können, und die Verfahren zur Berichtigung | 
| dieser Daten. | dieser Daten. | 
| (...) | (...) | 
| TITEL IV - Beschäftigung | TITEL IV - Beschäftigung | 
| (...) | (...) | 
| Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge | Kapitel X - Berufseinarbeitungsverträge | 
| Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die | Art. 104 - Die vorliegenden Bestimmungen regeln die | 
| Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend | Berufseinarbeitungsverträge, durch die eine Person, nachstehend | 
| Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber | Praktikant genannt, im Rahmen ihrer Ausbildung bei einem Arbeitgeber | 
| bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von | bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von | 
| Arbeitsleistungen erwirbt. | Arbeitsleistungen erwirbt. | 
| Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind: | Von den vorliegenden Bestimmungen ausgeschlossen sind: | 
| 1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im | 1. Ausbildungsaktivitäten, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im | 
| Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | 
| stattfinden, | stattfinden, | 
| 2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber | 2. Arbeitsleistungen, die Schüler oder Studenten bei einem Arbeitgeber | 
| im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der | im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der | 
| zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten | zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten | 
| oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, | oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, | 
| insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und | insofern die Gesamtdauer dieser Arbeitsleistungen bei ein und | 
| demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder | demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder | 
| akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe | akademischen Jahres, was die Lehranstalten betrifft, oder im Laufe | 
| eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, | eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, | 
| sechzig Tage nicht übersteigt, | sechzig Tage nicht übersteigt, | 
| 3. Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde | 3. Praktika, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde | 
| festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs, | festgelegt wird im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs, | 
| der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines | der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines | 
| Berufsbefähigungsnachweises führt, | Berufsbefähigungsnachweises führt, | 
| 4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder | 4. unbeschadet der Artikel 107 § 2 und 109 Regelungen, die durch oder | 
| aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen | aufgrund von Dekreten, Ordonnanzen oder innerhalb eines paritätischen | 
| Organs gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Organs gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | 
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschlossenen | 
| kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, | kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, | 
| 5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder | 5. Praktikanten, die sich auf die Ausübung eines freien Berufs oder | 
| eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die | eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich vorbereiten und die | 
| während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder | während ihres Praktikums der Berufsordnung einer Berufskammer oder | 
| eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | eines Instituts, die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | 
| geschaffen wurden, unterliegen. | geschaffen wurden, unterliegen. | 
| Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden | Art. 105 - [ § 1] - Der Berufseinarbeitungsvertrag muss für jeden | 
| einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung | einzelnen Praktikanten spätestens mit Beginn der Vertragserfüllung | 
| schriftlich festgelegt werden. | schriftlich festgelegt werden. | 
| [ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den | [ § 2 - Der Berufseinarbeitungsvertrag, der mit Hilfe der durch den | 
| elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder | elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder | 
| mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | 
| Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | 
| Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet | Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet | 
| wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | 
| unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt. | unterzeichneten Berufseinarbeitungsvertrag auf Papier gleichgesetzt. | 
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | 
| Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | 
| festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | 
| elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | 
| erstellt wird, genügen müssen. | erstellt wird, genügen müssen. | 
| Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 
| Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | 
| Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | 
| den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | 
| Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | 
| eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | 
| freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | 
| Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | 
| der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | 
| die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | 
| Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | 
| Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | 
| Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | 
| Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | 
| veröffentlicht. | veröffentlicht. | 
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | 
| 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 
| Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | 
| die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | 
| Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | 
| angebotenen Dienstleistung ist, | angebotenen Dienstleistung ist, | 
| 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 
| Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine | Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand deren eine | 
| elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | 
| Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | 
| zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen | zum elektronischen Abschluss von Berufseinarbeitungsverträgen | 
| einzuführen. | einzuführen. | 
| Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | Der Praktikant kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | 
| Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Berufseinarbeitungsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur | 
| abzuschließen. | abzuschließen. | 
| Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | 
| abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem | abgeschlossenen Berufseinarbeitungsvertrags wird auch bei einem | 
| Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. | 
| Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten | Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Praktikanten | 
| und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende | und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende | 
| des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des | des Berufseinarbeitungsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des | 
| Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. | Praktikanten zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. | 
| Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter | Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter | 
| für elektronische Archivierung den Praktikanten per | für elektronische Archivierung den Praktikanten per | 
| Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe | Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe | 
| einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | 
| Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es | Berufseinarbeitungsvertrags geschehen soll. Wenn der Praktikant es | 
| wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische | wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische | 
| Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die | Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die | 
| VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. | VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. | 
| Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. | Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. | 
| Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im | Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im | 
| Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung | Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung | 
| eingesetzt worden ist. | eingesetzt worden ist. | 
| Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | 
| Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | 
| desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | 
| muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | 
| mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | 
| Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes | Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes | 
| vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten | vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten | 
| Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, | 
| sofort vorlegen können. | sofort vorlegen können. | 
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | 
| "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | 
| natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | 
| eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | 
| anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | 
| wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | 
| Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | 
| bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | 
| Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | 
| Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | 
| bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | 
| [Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3. | [Art. 105 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 3. | 
| Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] | 
| Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des | Art. 106 - Falls die Ausbildung im Rahmen des | 
| Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der | Berufseinarbeitungsvertrags nicht auf Initiative oder unter der | 
| Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region | Verantwortung einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region | 
| abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung | abhängenden oder anerkannten Lehranstalt oder Ausbildungseinrichtung | 
| organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück | organisiert wird, muss das in Artikel 105 erwähnte Schriftstück | 
| mindestens folgende Angaben umfassen: | mindestens folgende Angaben umfassen: | 
| 1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort, | 1. was den Praktikanten betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort, | 
| 2. was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder | 2. was den Arbeitgeber betrifft: Namen, Vornamen und Hauptwohnort oder | 
| den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz, | den gemeinsamen Namen und den Gesellschaftssitz, | 
| 3. Ort der Ausführung des Vertrags, | 3. Ort der Ausführung des Vertrags, | 
| 4. Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags, | 4. Gegenstand und Dauer des Berufseinarbeitungsvertrags, | 
| 5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen, | 5. tägliche und wöchentliche Anwesenheitszeit im Unternehmen, | 
| 6. vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung, | 6. vereinbarte Entschädigung oder Art und Grundlage ihrer Berechnung, | 
| 7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden | 7. Art und Weise, wie der Berufseinarbeitungsvertrag beendet werden | 
| kann, | kann, | 
| 8. zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden | 8. zwischen den Parteien vereinbarter und von den zuständigen Behörden | 
| anerkannter Ausbildungsplan. | anerkannter Ausbildungsplan. | 
| Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern | Der König kann die in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben ändern | 
| oder ergänzen. | oder ergänzen. | 
| Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare | Art. 107 - § 1 - Die auf jeden Berufseinarbeitungsvertrag anwendbare | 
| Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat | Mindestentschädigung wird vom König durch einen im Ministerrat | 
| beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der | beratenen Erlass festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der | 
| paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie | paritätischen Kommissionen, höhere Mindestbeträge festzulegen. Sie | 
| kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz | kann nicht unter dem Betrag der Entschädigung liegen, die im Gesetz | 
| vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern | vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern | 
| ausgeübt werden, erwähnt ist. | ausgeübt werden, erwähnt ist. | 
| § 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | § 2 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 
| Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge, | Arbeitsverträge findet Anwendung auf die Berufseinarbeitungsverträge, | 
| einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 | einschließlich der aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 Nr. 4 | 
| ausgeschlossenen Verträge. | ausgeschlossenen Verträge. | 
| Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der | Art. 108 - Das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der | 
| Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung. | Entlohnung der Arbeitnehmer findet Anwendung auf diese Entschädigung. | 
| Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2 | Art. 109 - Ab dem 1. September 2004 müssen die in Artikel 104 Absatz 2 | 
| Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen: | Nr. 4 erwähnten Regelungen folgende Bedingungen erfüllen: | 
| 1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens | 1. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens | 
| Folgendes umfassen: | Folgendes umfassen: | 
| - Prinzip der Begleitung, | - Prinzip der Begleitung, | 
| - Dauer der Begleitung, | - Dauer der Begleitung, | 
| - Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können, | - Modalitäten, gemäß denen die Parteien den Vertrag kündigen können, | 
| - Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung. | - Modalitäten für die Zahlung der Entschädigung. | 
| 2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der | 2. Der Betrag der Entschädigung, die einem Praktikanten zusteht, der | 
| das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes | das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und sein drittes | 
| Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des | Ausbildungsjahr beendet hat, darf nicht unter einem Drittel des | 
| durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein | durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens liegen, das durch ein | 
| im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen | im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen | 
| festgelegt wird. | festgelegt wird. | 
| Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise | Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Betrag der Entschädigung kann teilweise | 
| aus einer Sozialleistung bestehen. | aus einer Sozialleistung bestehen. | 
| (...) | (...) |