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Vue multilingue de Loi-programme du 02/08/2002
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Loi-programme Programmawet
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2 AOUT 2002. - Loi-programme 2 AUGUSTUS 2002. - Programmawet
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 151 van de
l'article 151 de la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus
août 2002). 2002).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
2. AUGUST 2002 - Programmgesetz 2. AUGUST 2002 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Landesverteidigung TITEL VI - Landesverteidigung
(...) (...)
KAPITEL XI - Leistungen zugunsten Dritter KAPITEL XI - Leistungen zugunsten Dritter
Art. 151 - Ausser in Fällen, in denen die Heranziehung der Art. 151 - Ausser in Fällen, in denen die Heranziehung der
Streitkräfte gesetzlich geregelt ist, können Einheiten der Streitkräfte gesetzlich geregelt ist, können Einheiten der
Streitkräfte gegen Bezahlung für gemeinnützige Leistungen mit Streitkräfte gegen Bezahlung für gemeinnützige Leistungen mit
humanitärem, patriotischem oder kulturellem Zweck oder zur Hilfe der humanitärem, patriotischem oder kulturellem Zweck oder zur Hilfe der
Nation eingesetzt werden. Nation eingesetzt werden.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen bestimmte Leistungen In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen bestimmte Leistungen
vollständig oder teilweise kostenlos erbracht werden. vollständig oder teilweise kostenlos erbracht werden.
Der Minister der Landesverteidigung ist beauftragt, die Modalitäten Der Minister der Landesverteidigung ist beauftragt, die Modalitäten
für die Anwendung der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze für die Anwendung der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
festzulegen. Darin muss notwendigerweise die Stellungnahme der festzulegen. Darin muss notwendigerweise die Stellungnahme der
Finanzinspektion vorgesehen werden, wenn der Wert der kostenlos zu Finanzinspektion vorgesehen werden, wenn der Wert der kostenlos zu
erbringenden Leistungen über 3.750 EUR liegt. erbringenden Leistungen über 3.750 EUR liegt.
Absatz 1 von Artikel 2.16.15 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans Absatz 1 von Artikel 2.16.15 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 2002 wird ab Inkrafttreten des vorliegenden für das Haushaltsjahr 2002 wird ab Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes aufgehoben, ausser wenn er für die Anwendung von Artikel Gesetzes aufgehoben, ausser wenn er für die Anwendung von Artikel
2.16.15 Absatz 2 erforderlich ist. 2.16.15 Absatz 2 erforderlich ist.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 Gegeben zu Punat, den 2. August 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts,
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung,
beauftragt mit der Politik der Grossstädte beauftragt mit der Politik der Grossstädte
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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