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Loi visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande Wet tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2017. - Loi visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2017. - Wet tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli
loi du 31 juillet 2017 visant la mise en place d'un système d'avances 2017 tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de
permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting
des personnes physiques (Moniteur belge du 11 août 2017). (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. JULI 2017 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der 31. JULI 2017 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der
Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer
der natürlichen Personen der natürlichen Personen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Titel VIII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - In Titel VIII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
dessen Artikel 470bis zu Artikel 470/1 umnummeriert wird, wird ein dessen Artikel 470bis zu Artikel 470/1 umnummeriert wird, wird ein
Artikel 470/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 470/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 470/2 - Was das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die "Art. 470/2 - Was das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die
Steuer der natürlichen Personen angeht, gewährt der Föderale Steuer der natürlichen Personen angeht, gewährt der Föderale
Öffentliche Dienst Finanzen den Gemeinden in Abweichung von Artikel Öffentliche Dienst Finanzen den Gemeinden in Abweichung von Artikel
470/1 während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Vorschüsse 470/1 während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Vorschüsse
in Bezug auf dieses Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die in Bezug auf dieses Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die
Steuer der natürlichen Personen, die 80 Prozent der veranschlagten Steuer der natürlichen Personen, die 80 Prozent der veranschlagten
Einnahmen des laufenden Steuerjahres darstellen. Einnahmen des laufenden Steuerjahres darstellen.
Diese Vorschüsse werden für die Monate September, Oktober, November Diese Vorschüsse werden für die Monate September, Oktober, November
und Dezember des laufenden Steuerjahres und für die Monate Januar, und Dezember des laufenden Steuerjahres und für die Monate Januar,
Februar, März und April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Februar, März und April des Kalenderjahres nach dem betreffenden
Steuerjahr am drittletzten Werktag des Monats ausgezahlt. Für alle Steuerjahr am drittletzten Werktag des Monats ausgezahlt. Für alle
Gemeinden wird für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember Gemeinden wird für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember
und für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April ein gleicher und für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April ein gleicher
Prozentsatz für die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des Prozentsatz für die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des
laufenden Steuerjahres festgelegt. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt 8 laufenden Steuerjahres festgelegt. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt 8
Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres für Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres für
jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember des laufenden jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember des laufenden
Steuerjahres und 12 Prozent für jeden Monat des Zeitraums Januar bis Steuerjahres und 12 Prozent für jeden Monat des Zeitraums Januar bis
April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Der König April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Der König
kann diese Prozentsätze anpassen, wobei sie jedoch pro Zeitraum von kann diese Prozentsätze anpassen, wobei sie jedoch pro Zeitraum von
vier aufeinander folgenden Monaten im laufenden Steuerjahr oder im vier aufeinander folgenden Monaten im laufenden Steuerjahr oder im
darauf folgenden Kalenderjahr nicht unter 8 Prozent oder über 12 darauf folgenden Kalenderjahr nicht unter 8 Prozent oder über 12
Prozent pro Monat liegen dürfen. Die Summe der auf diese Weise Prozent pro Monat liegen dürfen. Die Summe der auf diese Weise
festgelegten Prozentsätze muss immer 80 Prozent der veranschlagten festgelegten Prozentsätze muss immer 80 Prozent der veranschlagten
Einnahmen eines Steuerjahres darstellen. Einnahmen eines Steuerjahres darstellen.
Im Laufe des Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Im Laufe des Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden
Steuerjahr lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jeder Steuerjahr lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jeder
Gemeinde eine Aufstellung zukommen, in der für jeden Monat des Gemeinde eine Aufstellung zukommen, in der für jeden Monat des
Zeitraums vom 1. August des betreffenden Steuerjahres bis zum 30. Zeitraums vom 1. August des betreffenden Steuerjahres bis zum 30.
April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr Folgendes April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr Folgendes
angegeben ist: angegeben ist:
1. Gesamtheit der während der Monate des vorerwähnten Zeitraums 1. Gesamtheit der während der Monate des vorerwähnten Zeitraums
tatsächlich für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen und für ihre tatsächlich für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen und für ihre
Rechnung ausgezahlten Nachlasse, ungeachtet dessen, ob sie sich auf Rechnung ausgezahlten Nachlasse, ungeachtet dessen, ob sie sich auf
das Steuerjahr beziehen, für das die Vorschüsse gewährt worden sind, das Steuerjahr beziehen, für das die Vorschüsse gewährt worden sind,
2. Betrag, der den in Artikel 470 erwähnten Verwaltungskosten für 2. Betrag, der den in Artikel 470 erwähnten Verwaltungskosten für
dieselben Monate wie die in Nr. 1 erwähnten Monate entspricht und der dieselben Monate wie die in Nr. 1 erwähnten Monate entspricht und der
auf die tatsächlich eingenommenen Einnahmen abzüglich der ausgezahlten auf die tatsächlich eingenommenen Einnahmen abzüglich der ausgezahlten
Nachlasse berechnet wird, Nachlasse berechnet wird,
3. Gesamtheit der für die Monate September bis Dezember des 3. Gesamtheit der für die Monate September bis Dezember des
betreffenden Steuerjahres und für die Monate Januar bis April des auf betreffenden Steuerjahres und für die Monate Januar bis April des auf
das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gewährten Vorschüsse, das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gewährten Vorschüsse,
4. Saldo, der nach Abzug der in Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten und 4. Saldo, der nach Abzug der in Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten und
der in Nr. 3 erwähnten gewährten Vorschüsse von den in Nr. 1 erwähnten der in Nr. 3 erwähnten gewährten Vorschüsse von den in Nr. 1 erwähnten
Nettobeträgen übrig bleibt. Nettobeträgen übrig bleibt.
Der positive Saldo der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der Der positive Saldo der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der
natürlichen Personen wird spätestens am drittletzten Werktag des natürlichen Personen wird spätestens am drittletzten Werktag des
Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr
ausgezahlt. ausgezahlt.
In den Monaten Mai, Juni und Juli weist die mit der Einnahme und In den Monaten Mai, Juni und Juli weist die mit der Einnahme und
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung den Gemeinden Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung den Gemeinden
die für ihre Rechnung erzielten Einnahmen zu, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung erzielten Einnahmen zu, abzüglich der Nachlasse,
die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt werden, in dem diese die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt werden, in dem diese
Einnahmen eingenommen werden. Einnahmen eingenommen werden.
Ist der Saldo in den Monaten Mai, Juni oder Juli negativ, wird er von Ist der Saldo in den Monaten Mai, Juni oder Juli negativ, wird er von
den in den Monaten Juni bis August einzuzahlenden Beträgen abgezogen, den in den Monaten Juni bis August einzuzahlenden Beträgen abgezogen,
bis der Saldo vollständig ausgeglichen ist. bis der Saldo vollständig ausgeglichen ist.
Bleibt im Monat August noch ein negativer Saldo übrig, bildet dieser Bleibt im Monat August noch ein negativer Saldo übrig, bildet dieser
Saldo für die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern Saldo für die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern
beauftragte Verwaltung eine bei der Gemeinde beitreibbare Forderung. beauftragte Verwaltung eine bei der Gemeinde beitreibbare Forderung.
Dieser Betrag wird beglichen, indem das Finanzkonto, das die Gemeinde Dieser Betrag wird beglichen, indem das Finanzkonto, das die Gemeinde
für die Einzahlung der für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen für die Einzahlung der für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen
bestimmt hat, von Amts wegen belastet wird. Bevor die mit der Einnahme bestimmt hat, von Amts wegen belastet wird. Bevor die mit der Einnahme
und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung das Konto und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung das Konto
belastet, notifiziert sie der Gemeinde den Betrag ihrer Forderung. belastet, notifiziert sie der Gemeinde den Betrag ihrer Forderung.
Die Vorschüsse auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der Die Vorschüsse auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der
natürlichen Personen können nicht gleichzeitig mit tatsächlich natürlichen Personen können nicht gleichzeitig mit tatsächlich
eingenommenen Nettoeinnahmen ausgezahlt werden." eingenommenen Nettoeinnahmen ausgezahlt werden."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern
gleichgesetzten Steuern gleichgesetzten Steuern
Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzbuches der den Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzbuches der den
Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern] Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern]
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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