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Loi visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande | Wet tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2017. - Loi visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2017. - Wet tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli |
loi du 31 juillet 2017 visant la mise en place d'un système d'avances | 2017 tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de |
permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt | opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting |
des personnes physiques (Moniteur belge du 11 août 2017). | (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. JULI 2017 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der | 31. JULI 2017 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der |
Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer | Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer |
der natürlichen Personen | der natürlichen Personen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - In Titel VIII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - In Titel VIII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
dessen Artikel 470bis zu Artikel 470/1 umnummeriert wird, wird ein | dessen Artikel 470bis zu Artikel 470/1 umnummeriert wird, wird ein |
Artikel 470/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 470/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 470/2 - Was das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die | "Art. 470/2 - Was das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die |
Steuer der natürlichen Personen angeht, gewährt der Föderale | Steuer der natürlichen Personen angeht, gewährt der Föderale |
Öffentliche Dienst Finanzen den Gemeinden in Abweichung von Artikel | Öffentliche Dienst Finanzen den Gemeinden in Abweichung von Artikel |
470/1 während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Vorschüsse | 470/1 während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Vorschüsse |
in Bezug auf dieses Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die | in Bezug auf dieses Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die |
Steuer der natürlichen Personen, die 80 Prozent der veranschlagten | Steuer der natürlichen Personen, die 80 Prozent der veranschlagten |
Einnahmen des laufenden Steuerjahres darstellen. | Einnahmen des laufenden Steuerjahres darstellen. |
Diese Vorschüsse werden für die Monate September, Oktober, November | Diese Vorschüsse werden für die Monate September, Oktober, November |
und Dezember des laufenden Steuerjahres und für die Monate Januar, | und Dezember des laufenden Steuerjahres und für die Monate Januar, |
Februar, März und April des Kalenderjahres nach dem betreffenden | Februar, März und April des Kalenderjahres nach dem betreffenden |
Steuerjahr am drittletzten Werktag des Monats ausgezahlt. Für alle | Steuerjahr am drittletzten Werktag des Monats ausgezahlt. Für alle |
Gemeinden wird für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember | Gemeinden wird für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember |
und für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April ein gleicher | und für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April ein gleicher |
Prozentsatz für die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des | Prozentsatz für die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des |
laufenden Steuerjahres festgelegt. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt 8 | laufenden Steuerjahres festgelegt. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt 8 |
Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres für | Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres für |
jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember des laufenden | jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember des laufenden |
Steuerjahres und 12 Prozent für jeden Monat des Zeitraums Januar bis | Steuerjahres und 12 Prozent für jeden Monat des Zeitraums Januar bis |
April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Der König | April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Der König |
kann diese Prozentsätze anpassen, wobei sie jedoch pro Zeitraum von | kann diese Prozentsätze anpassen, wobei sie jedoch pro Zeitraum von |
vier aufeinander folgenden Monaten im laufenden Steuerjahr oder im | vier aufeinander folgenden Monaten im laufenden Steuerjahr oder im |
darauf folgenden Kalenderjahr nicht unter 8 Prozent oder über 12 | darauf folgenden Kalenderjahr nicht unter 8 Prozent oder über 12 |
Prozent pro Monat liegen dürfen. Die Summe der auf diese Weise | Prozent pro Monat liegen dürfen. Die Summe der auf diese Weise |
festgelegten Prozentsätze muss immer 80 Prozent der veranschlagten | festgelegten Prozentsätze muss immer 80 Prozent der veranschlagten |
Einnahmen eines Steuerjahres darstellen. | Einnahmen eines Steuerjahres darstellen. |
Im Laufe des Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden | Im Laufe des Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden |
Steuerjahr lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jeder | Steuerjahr lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jeder |
Gemeinde eine Aufstellung zukommen, in der für jeden Monat des | Gemeinde eine Aufstellung zukommen, in der für jeden Monat des |
Zeitraums vom 1. August des betreffenden Steuerjahres bis zum 30. | Zeitraums vom 1. August des betreffenden Steuerjahres bis zum 30. |
April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr Folgendes | April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr Folgendes |
angegeben ist: | angegeben ist: |
1. Gesamtheit der während der Monate des vorerwähnten Zeitraums | 1. Gesamtheit der während der Monate des vorerwähnten Zeitraums |
tatsächlich für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen und für ihre | tatsächlich für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen und für ihre |
Rechnung ausgezahlten Nachlasse, ungeachtet dessen, ob sie sich auf | Rechnung ausgezahlten Nachlasse, ungeachtet dessen, ob sie sich auf |
das Steuerjahr beziehen, für das die Vorschüsse gewährt worden sind, | das Steuerjahr beziehen, für das die Vorschüsse gewährt worden sind, |
2. Betrag, der den in Artikel 470 erwähnten Verwaltungskosten für | 2. Betrag, der den in Artikel 470 erwähnten Verwaltungskosten für |
dieselben Monate wie die in Nr. 1 erwähnten Monate entspricht und der | dieselben Monate wie die in Nr. 1 erwähnten Monate entspricht und der |
auf die tatsächlich eingenommenen Einnahmen abzüglich der ausgezahlten | auf die tatsächlich eingenommenen Einnahmen abzüglich der ausgezahlten |
Nachlasse berechnet wird, | Nachlasse berechnet wird, |
3. Gesamtheit der für die Monate September bis Dezember des | 3. Gesamtheit der für die Monate September bis Dezember des |
betreffenden Steuerjahres und für die Monate Januar bis April des auf | betreffenden Steuerjahres und für die Monate Januar bis April des auf |
das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gewährten Vorschüsse, | das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gewährten Vorschüsse, |
4. Saldo, der nach Abzug der in Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten und | 4. Saldo, der nach Abzug der in Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten und |
der in Nr. 3 erwähnten gewährten Vorschüsse von den in Nr. 1 erwähnten | der in Nr. 3 erwähnten gewährten Vorschüsse von den in Nr. 1 erwähnten |
Nettobeträgen übrig bleibt. | Nettobeträgen übrig bleibt. |
Der positive Saldo der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der | Der positive Saldo der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der |
natürlichen Personen wird spätestens am drittletzten Werktag des | natürlichen Personen wird spätestens am drittletzten Werktag des |
Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr | Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
In den Monaten Mai, Juni und Juli weist die mit der Einnahme und | In den Monaten Mai, Juni und Juli weist die mit der Einnahme und |
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung den Gemeinden | Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung den Gemeinden |
die für ihre Rechnung erzielten Einnahmen zu, abzüglich der Nachlasse, | die für ihre Rechnung erzielten Einnahmen zu, abzüglich der Nachlasse, |
die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt werden, in dem diese | die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt werden, in dem diese |
Einnahmen eingenommen werden. | Einnahmen eingenommen werden. |
Ist der Saldo in den Monaten Mai, Juni oder Juli negativ, wird er von | Ist der Saldo in den Monaten Mai, Juni oder Juli negativ, wird er von |
den in den Monaten Juni bis August einzuzahlenden Beträgen abgezogen, | den in den Monaten Juni bis August einzuzahlenden Beträgen abgezogen, |
bis der Saldo vollständig ausgeglichen ist. | bis der Saldo vollständig ausgeglichen ist. |
Bleibt im Monat August noch ein negativer Saldo übrig, bildet dieser | Bleibt im Monat August noch ein negativer Saldo übrig, bildet dieser |
Saldo für die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern | Saldo für die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern |
beauftragte Verwaltung eine bei der Gemeinde beitreibbare Forderung. | beauftragte Verwaltung eine bei der Gemeinde beitreibbare Forderung. |
Dieser Betrag wird beglichen, indem das Finanzkonto, das die Gemeinde | Dieser Betrag wird beglichen, indem das Finanzkonto, das die Gemeinde |
für die Einzahlung der für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen | für die Einzahlung der für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen |
bestimmt hat, von Amts wegen belastet wird. Bevor die mit der Einnahme | bestimmt hat, von Amts wegen belastet wird. Bevor die mit der Einnahme |
und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung das Konto | und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung das Konto |
belastet, notifiziert sie der Gemeinde den Betrag ihrer Forderung. | belastet, notifiziert sie der Gemeinde den Betrag ihrer Forderung. |
Die Vorschüsse auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der | Die Vorschüsse auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der |
natürlichen Personen können nicht gleichzeitig mit tatsächlich | natürlichen Personen können nicht gleichzeitig mit tatsächlich |
eingenommenen Nettoeinnahmen ausgezahlt werden." | eingenommenen Nettoeinnahmen ausgezahlt werden." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern |
gleichgesetzten Steuern | gleichgesetzten Steuern |
Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzbuches der den | Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzbuches der den |
Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern] | Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern] |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |