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              | Loi visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande | Wet tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting. - Duitse vertaling | 
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2017. - Loi visant la mise en place d'un système d'avances permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2017. - Wet tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli | 
| loi du 31 juillet 2017 visant la mise en place d'un système d'avances | 2017 tot invoering van een doorlopend systeem van voorschotten op de | 
| permanent sur le produit de la taxe communale additionnelle à l'impôt | opbrengst van de aanvullende gemeentebelasting op de personenbelasting | 
| des personnes physiques (Moniteur belge du 11 août 2017). | (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2017). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | 
| 31. JULI 2017 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der | 31. JULI 2017 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der | 
| Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer | Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer | 
| der natürlichen Personen | der natürlichen Personen | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | 
| sanktionieren es: | sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 2 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | 
| Art. 2 - In Titel VIII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - In Titel VIII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | 
| dessen Artikel 470bis zu Artikel 470/1 umnummeriert wird, wird ein | dessen Artikel 470bis zu Artikel 470/1 umnummeriert wird, wird ein | 
| Artikel 470/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 470/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 470/2 - Was das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die | "Art. 470/2 - Was das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die | 
| Steuer der natürlichen Personen angeht, gewährt der Föderale | Steuer der natürlichen Personen angeht, gewährt der Föderale | 
| Öffentliche Dienst Finanzen den Gemeinden in Abweichung von Artikel | Öffentliche Dienst Finanzen den Gemeinden in Abweichung von Artikel | 
| 470/1 während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Vorschüsse | 470/1 während eines Zeitraums von acht Monaten monatliche Vorschüsse | 
| in Bezug auf dieses Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die | in Bezug auf dieses Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die | 
| Steuer der natürlichen Personen, die 80 Prozent der veranschlagten | Steuer der natürlichen Personen, die 80 Prozent der veranschlagten | 
| Einnahmen des laufenden Steuerjahres darstellen. | Einnahmen des laufenden Steuerjahres darstellen. | 
| Diese Vorschüsse werden für die Monate September, Oktober, November | Diese Vorschüsse werden für die Monate September, Oktober, November | 
| und Dezember des laufenden Steuerjahres und für die Monate Januar, | und Dezember des laufenden Steuerjahres und für die Monate Januar, | 
| Februar, März und April des Kalenderjahres nach dem betreffenden | Februar, März und April des Kalenderjahres nach dem betreffenden | 
| Steuerjahr am drittletzten Werktag des Monats ausgezahlt. Für alle | Steuerjahr am drittletzten Werktag des Monats ausgezahlt. Für alle | 
| Gemeinden wird für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember | Gemeinden wird für jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember | 
| und für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April ein gleicher | und für jeden Monat des Zeitraums Januar bis April ein gleicher | 
| Prozentsatz für die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des | Prozentsatz für die Zuweisung der veranschlagten Einnahmen des | 
| laufenden Steuerjahres festgelegt. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt 8 | laufenden Steuerjahres festgelegt. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt 8 | 
| Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres für | Prozent der veranschlagten Einnahmen des laufenden Steuerjahres für | 
| jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember des laufenden | jeden Monat des Zeitraums September bis Dezember des laufenden | 
| Steuerjahres und 12 Prozent für jeden Monat des Zeitraums Januar bis | Steuerjahres und 12 Prozent für jeden Monat des Zeitraums Januar bis | 
| April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Der König | April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Der König | 
| kann diese Prozentsätze anpassen, wobei sie jedoch pro Zeitraum von | kann diese Prozentsätze anpassen, wobei sie jedoch pro Zeitraum von | 
| vier aufeinander folgenden Monaten im laufenden Steuerjahr oder im | vier aufeinander folgenden Monaten im laufenden Steuerjahr oder im | 
| darauf folgenden Kalenderjahr nicht unter 8 Prozent oder über 12 | darauf folgenden Kalenderjahr nicht unter 8 Prozent oder über 12 | 
| Prozent pro Monat liegen dürfen. Die Summe der auf diese Weise | Prozent pro Monat liegen dürfen. Die Summe der auf diese Weise | 
| festgelegten Prozentsätze muss immer 80 Prozent der veranschlagten | festgelegten Prozentsätze muss immer 80 Prozent der veranschlagten | 
| Einnahmen eines Steuerjahres darstellen. | Einnahmen eines Steuerjahres darstellen. | 
| Im Laufe des Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden | Im Laufe des Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden | 
| Steuerjahr lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jeder | Steuerjahr lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jeder | 
| Gemeinde eine Aufstellung zukommen, in der für jeden Monat des | Gemeinde eine Aufstellung zukommen, in der für jeden Monat des | 
| Zeitraums vom 1. August des betreffenden Steuerjahres bis zum 30. | Zeitraums vom 1. August des betreffenden Steuerjahres bis zum 30. | 
| April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr Folgendes | April des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr Folgendes | 
| angegeben ist: | angegeben ist: | 
| 1. Gesamtheit der während der Monate des vorerwähnten Zeitraums | 1. Gesamtheit der während der Monate des vorerwähnten Zeitraums | 
| tatsächlich für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen und für ihre | tatsächlich für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen und für ihre | 
| Rechnung ausgezahlten Nachlasse, ungeachtet dessen, ob sie sich auf | Rechnung ausgezahlten Nachlasse, ungeachtet dessen, ob sie sich auf | 
| das Steuerjahr beziehen, für das die Vorschüsse gewährt worden sind, | das Steuerjahr beziehen, für das die Vorschüsse gewährt worden sind, | 
| 2. Betrag, der den in Artikel 470 erwähnten Verwaltungskosten für | 2. Betrag, der den in Artikel 470 erwähnten Verwaltungskosten für | 
| dieselben Monate wie die in Nr. 1 erwähnten Monate entspricht und der | dieselben Monate wie die in Nr. 1 erwähnten Monate entspricht und der | 
| auf die tatsächlich eingenommenen Einnahmen abzüglich der ausgezahlten | auf die tatsächlich eingenommenen Einnahmen abzüglich der ausgezahlten | 
| Nachlasse berechnet wird, | Nachlasse berechnet wird, | 
| 3. Gesamtheit der für die Monate September bis Dezember des | 3. Gesamtheit der für die Monate September bis Dezember des | 
| betreffenden Steuerjahres und für die Monate Januar bis April des auf | betreffenden Steuerjahres und für die Monate Januar bis April des auf | 
| das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gewährten Vorschüsse, | das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gewährten Vorschüsse, | 
| 4. Saldo, der nach Abzug der in Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten und | 4. Saldo, der nach Abzug der in Nr. 2 erwähnten Verwaltungskosten und | 
| der in Nr. 3 erwähnten gewährten Vorschüsse von den in Nr. 1 erwähnten | der in Nr. 3 erwähnten gewährten Vorschüsse von den in Nr. 1 erwähnten | 
| Nettobeträgen übrig bleibt. | Nettobeträgen übrig bleibt. | 
| Der positive Saldo der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der | Der positive Saldo der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der | 
| natürlichen Personen wird spätestens am drittletzten Werktag des | natürlichen Personen wird spätestens am drittletzten Werktag des | 
| Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr | Monats Mai des Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr | 
| ausgezahlt. | ausgezahlt. | 
| In den Monaten Mai, Juni und Juli weist die mit der Einnahme und | In den Monaten Mai, Juni und Juli weist die mit der Einnahme und | 
| Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung den Gemeinden | Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung den Gemeinden | 
| die für ihre Rechnung erzielten Einnahmen zu, abzüglich der Nachlasse, | die für ihre Rechnung erzielten Einnahmen zu, abzüglich der Nachlasse, | 
| die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt werden, in dem diese | die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt werden, in dem diese | 
| Einnahmen eingenommen werden. | Einnahmen eingenommen werden. | 
| Ist der Saldo in den Monaten Mai, Juni oder Juli negativ, wird er von | Ist der Saldo in den Monaten Mai, Juni oder Juli negativ, wird er von | 
| den in den Monaten Juni bis August einzuzahlenden Beträgen abgezogen, | den in den Monaten Juni bis August einzuzahlenden Beträgen abgezogen, | 
| bis der Saldo vollständig ausgeglichen ist. | bis der Saldo vollständig ausgeglichen ist. | 
| Bleibt im Monat August noch ein negativer Saldo übrig, bildet dieser | Bleibt im Monat August noch ein negativer Saldo übrig, bildet dieser | 
| Saldo für die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern | Saldo für die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern | 
| beauftragte Verwaltung eine bei der Gemeinde beitreibbare Forderung. | beauftragte Verwaltung eine bei der Gemeinde beitreibbare Forderung. | 
| Dieser Betrag wird beglichen, indem das Finanzkonto, das die Gemeinde | Dieser Betrag wird beglichen, indem das Finanzkonto, das die Gemeinde | 
| für die Einzahlung der für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen | für die Einzahlung der für ihre Rechnung eingenommenen Einnahmen | 
| bestimmt hat, von Amts wegen belastet wird. Bevor die mit der Einnahme | bestimmt hat, von Amts wegen belastet wird. Bevor die mit der Einnahme | 
| und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung das Konto | und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung das Konto | 
| belastet, notifiziert sie der Gemeinde den Betrag ihrer Forderung. | belastet, notifiziert sie der Gemeinde den Betrag ihrer Forderung. | 
| Die Vorschüsse auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der | Die Vorschüsse auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der | 
| natürlichen Personen können nicht gleichzeitig mit tatsächlich | natürlichen Personen können nicht gleichzeitig mit tatsächlich | 
| eingenommenen Nettoeinnahmen ausgezahlt werden." | eingenommenen Nettoeinnahmen ausgezahlt werden." | 
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der den Einkommensteuern | 
| gleichgesetzten Steuern | gleichgesetzten Steuern | 
| Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzbuches der den | Art. 3 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzbuches der den | 
| Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern] | Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern] | 
| KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten | 
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen | 
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| K. GEENS | K. GEENS |