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Vue multilingue de Loi du 30/03/2018
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Loi portant modification, en ce qui concerne l'extension de l'action en réparation collective aux P.M.E., du Code de droit économique. - Traduction allemande Wet houdende wijziging, wat de uitbreiding van het toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s betreft, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 MARS 2018. - Loi portant modification, en ce qui concerne l'extension de l'action en réparation collective aux P.M.E., du Code de droit économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 MAART 2018. - Wet houdende wijziging, wat de uitbreiding van het toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s betreft, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30
loi du 30 mars 2018 portant modification, en ce qui concerne maart 2018 houdende wijziging, wat de uitbreiding van het
l'extension de l'action en réparation collective aux P.M.E., du Code toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s
de droit économique (Moniteur belge du 22 mai 2018). betreft, van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2018).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in 30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in
Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der kollektiven Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der kollektiven
Schadenersatzklage auf KMU Schadenersatzklage auf KMU
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel I.21 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel I.21 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", 1. In Nr. 2 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ",
die" die Wörter "oder sämtliche KMU" eingefügt. die" die Wörter "oder sämtliche KMU" eingefügt.
2. In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort 2. In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort
"Mitglied" die Wörter "oder KMU" eingefügt. "Mitglied" die Wörter "oder KMU" eingefügt.
3. In Nr. 5 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", 3. In Nr. 5 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ",
die" die Wörter "oder KMU" eingefügt. die" die Wörter "oder KMU" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel XVII.38 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - In Artikel XVII.38 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. März 2014, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut das Gesetz vom 28. März 2014, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 1/1 - Die Gruppe kann sich auch aus sämtlichen KMU im Sinne der " § 1/1 - Die Gruppe kann sich auch aus sämtlichen KMU im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen zusammensetzen, die individuell durch eine mittleren Unternehmen zusammensetzen, die individuell durch eine
gemeinsame Ursache, so wie sie in der in Artikel XVII.43 erwähnten gemeinsame Ursache, so wie sie in der in Artikel XVII.43 erwähnten
Zulässigkeitsentscheidung beschrieben ist, geschädigt worden sind und Zulässigkeitsentscheidung beschrieben ist, geschädigt worden sind und
die: die:
1. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung in Belgien haben: 1. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung in Belgien haben:
a) bei Anwendung des Opt-out-Systems in der Frist, die in der a) bei Anwendung des Opt-out-Systems in der Frist, die in der
Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, nicht ausdrücklich den Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, nicht ausdrücklich den
Willen geäußert haben, der Gruppe nicht anzugehören, Willen geäußert haben, der Gruppe nicht anzugehören,
b) bei Anwendung des Opt-in-Systems in der Frist, die in der b) bei Anwendung des Opt-in-Systems in der Frist, die in der
Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen
geäußert haben, der Gruppe anzugehören, geäußert haben, der Gruppe anzugehören,
2. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung nicht in Belgien haben, 2. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung nicht in Belgien haben,
in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist,
ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören. ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören.
KMU teilen der Kanzlei ihre Option mit. Der König kann bestimmen, auf KMU teilen der Kanzlei ihre Option mit. Der König kann bestimmen, auf
welche Weise KMU der Kanzlei ihre Option mitteilen können. welche Weise KMU der Kanzlei ihre Option mitteilen können.
Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel XVII.49 § 4 und XVII.54 § 5 Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel XVII.49 § 4 und XVII.54 § 5
ist das ausgeübte Optionsrecht unwiderruflich." ist das ausgeübte Optionsrecht unwiderruflich."
Art. 4 - Artikel XVII.39 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel XVII.39 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. März 2014, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. Gesetz vom 28. März 2014, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr.
41/2016 des Verfassungsgerichtshofes und erneut eingefügt durch das 41/2016 des Verfassungsgerichtshofes und erneut eingefügt durch das
Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Gruppe" und dem Wort 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Gruppe" und dem Wort
"kann" die Wörter "von Verbrauchern" eingefügt. "kann" die Wörter "von Verbrauchern" eingefügt.
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Gruppe von KMU kann nur von einem einzigen Gruppenvertreter "Die Gruppe von KMU kann nur von einem einzigen Gruppenvertreter
vertreten werden. vertreten werden.
Als Gruppenvertreter können auftreten: Als Gruppenvertreter können auftreten:
1. ein berufsübergreifender Verband mit Rechtspersönlichkeit zur 1. ein berufsübergreifender Verband mit Rechtspersönlichkeit zur
Verteidigung der Interessen von KMU, sofern er im Hohen Rat für Verteidigung der Interessen von KMU, sofern er im Hohen Rat für
Selbständige und KMB vertreten ist oder vom Minister gemäß Kriterien Selbständige und KMB vertreten ist oder vom Minister gemäß Kriterien
zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass festzulegen sind, Erlass festzulegen sind,
2. eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die vom Minister 2. eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die vom Minister
zugelassen ist, deren Vereinigungszweck in direktem Zusammenhang mit zugelassen ist, deren Vereinigungszweck in direktem Zusammenhang mit
dem von der Gruppe erlittenen kollektiven Schaden steht und die nicht dem von der Gruppe erlittenen kollektiven Schaden steht und die nicht
auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Diese auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Diese
Vereinigung besitzt an dem Tag, an dem sie die kollektive Vereinigung besitzt an dem Tag, an dem sie die kollektive
Schadenersatzklage einreicht, seit mindestens drei Jahren Schadenersatzklage einreicht, seit mindestens drei Jahren
Rechtspersönlichkeit. Sie erbringt durch Vorlage ihrer Rechtspersönlichkeit. Sie erbringt durch Vorlage ihrer
Tätigkeitsberichte oder anderer Schriftstücke den Nachweis, dass ihre Tätigkeitsberichte oder anderer Schriftstücke den Nachweis, dass ihre
tatsächliche Tätigkeit mit ihrem Vereinigungszweck übereinstimmt und tatsächliche Tätigkeit mit ihrem Vereinigungszweck übereinstimmt und
diese Tätigkeit sich auf das kollektive Interesse bezieht, dessen diese Tätigkeit sich auf das kollektive Interesse bezieht, dessen
Schutz sie bezweckt, Schutz sie bezweckt,
3. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des 3. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums anerkannte, zur Erhebung einer Europäischen Wirtschaftsraums anerkannte, zur Erhebung einer
Vertretungsklage befugte Vertreterorganisation, die den Anforderungen Vertretungsklage befugte Vertreterorganisation, die den Anforderungen
von Punkt 4 der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11. Juni von Punkt 4 der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11. Juni
2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und
Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von
durch Unionsrecht garantierten Rechten genügt." durch Unionsrecht garantierten Rechten genügt."
Art. 5 - Artikel XVII.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel XVII.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Gerichts Erster Instanz 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Gerichts Erster Instanz
beziehungsweise des" aufgehoben. beziehungsweise des" aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den Verbrauchern" und 2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den Verbrauchern" und
den Wörtern "zur Ausübung ihres Optionsrechtes" die Wörter "und/oder den Wörtern "zur Ausübung ihres Optionsrechtes" die Wörter "und/oder
den KMU" eingefügt. den KMU" eingefügt.
Art. 6 - In Artikel XVII.49 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 6 - In Artikel XVII.49 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "der durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "der
Verbraucher" und den Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die Verbraucher" und den Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die
Wörter "oder der KMU" eingefügt. Wörter "oder der KMU" eingefügt.
Art. 7 - Artikel XVII.54 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel XVII.54 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 7 werden zwischen dem Wort "Verbrauchern" und den 1. In § 1 Nr. 7 werden zwischen dem Wort "Verbrauchern" und den
Wörtern ", die sich melden," die Wörter "und/oder allen KMU" Wörtern ", die sich melden," die Wörter "und/oder allen KMU"
eingefügt. eingefügt.
2. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der Verbraucher" und den 2. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der Verbraucher" und den
Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die Wörter "oder der KMU" Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die Wörter "oder der KMU"
eingefügt. eingefügt.
Art. 8 - In Artikel XVII.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel XVII.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. März 2014, werden die Wörter "Artikel XVII.53" das Gesetz vom 28. März 2014, werden die Wörter "Artikel XVII.53"
durch die Wörter "Artikel XVII.54" ersetzt. durch die Wörter "Artikel XVII.54" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel XVII.61 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 9 - In Artikel XVII.61 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den
Wörtern "Restbetrags, der" und den Wörtern "den Verbrauchern" die Wörtern "Restbetrags, der" und den Wörtern "den Verbrauchern" die
Wörter "den KMU und/oder" eingefügt. Wörter "den KMU und/oder" eingefügt.
Art. 10 - Artikel XVII.63 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel XVII.63 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und
dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt.
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und
dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt.
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und
dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt.
Art. 11 - In Artikel XVII.67 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel XVII.67 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen dem Wort eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen dem Wort
"Verbraucher" und den Wörtern ", die als Zivilpartei" die Wörter "oder "Verbraucher" und den Wörtern ", die als Zivilpartei" die Wörter "oder
KMU" eingefügt. KMU" eingefügt.
Art. 12 - In Artikel XVII.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 12 - In Artikel XVII.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "verliert das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "verliert
der Verbraucher" und den Wörtern "seine Eigenschaft als Mitglied der der Verbraucher" und den Wörtern "seine Eigenschaft als Mitglied der
Gruppe" die Wörter "oder das KMU" eingefügt. Gruppe" die Wörter "oder das KMU" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 13 - In Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 13 - In Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird eine Nr. 21 mit folgendem durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird eine Nr. 21 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"21. ausschließlich über kollektive Schadenersatzklagen, die in "21. ausschließlich über kollektive Schadenersatzklagen, die in
Artikel XVII.42 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind,". Artikel XVII.42 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind,".
Art. 14 - Artikel 633ter des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt ersetzt Art. 14 - Artikel 633ter des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt ersetzt
durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Das Handelsgericht von Brüssel und in der Berufungsinstanz der "Das Handelsgericht von Brüssel und in der Berufungsinstanz der
Appellationshof von Brüssel sind allein zuständig für die in Buch XVII Appellationshof von Brüssel sind allein zuständig für die in Buch XVII
Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten kollektiven Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten kollektiven
Schadenersatzklagen." Schadenersatzklagen."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 15 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene kollektive Art. 15 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene kollektive
Schadenersatzklage kann nur eingereicht werden, wenn die gemeinsame Schadenersatzklage kann nur eingereicht werden, wenn die gemeinsame
Ursache des kollektiven Schadens nach dem 1. September 2014 Ursache des kollektiven Schadens nach dem 1. September 2014
stattgefunden hat. stattgefunden hat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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