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Loi portant modification, en ce qui concerne l'extension de l'action en réparation collective aux P.M.E., du Code de droit économique. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging, wat de uitbreiding van het toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s betreft, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 MARS 2018. - Loi portant modification, en ce qui concerne l'extension de l'action en réparation collective aux P.M.E., du Code de droit économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 MAART 2018. - Wet houdende wijziging, wat de uitbreiding van het toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s betreft, van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 |
loi du 30 mars 2018 portant modification, en ce qui concerne | maart 2018 houdende wijziging, wat de uitbreiding van het |
l'extension de l'action en réparation collective aux P.M.E., du Code | toepassingsgebied van de vordering tot collectief herstel tot K.M.O.'s |
de droit économique (Moniteur belge du 22 mai 2018). | betreft, van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in | 30. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in |
Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der kollektiven | Bezug auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der kollektiven |
Schadenersatzklage auf KMU | Schadenersatzklage auf KMU |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel I.21 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel I.21 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", | 1. In Nr. 2 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", |
die" die Wörter "oder sämtliche KMU" eingefügt. | die" die Wörter "oder sämtliche KMU" eingefügt. |
2. In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort | 2. In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort |
"Mitglied" die Wörter "oder KMU" eingefügt. | "Mitglied" die Wörter "oder KMU" eingefügt. |
3. In Nr. 5 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", | 3. In Nr. 5 werden zwischen dem Wort "Verbraucher" und dem Wort ", |
die" die Wörter "oder KMU" eingefügt. | die" die Wörter "oder KMU" eingefügt. |
Art. 3 - In Artikel XVII.38 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - In Artikel XVII.38 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. März 2014, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut | das Gesetz vom 28. März 2014, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 1/1 - Die Gruppe kann sich auch aus sämtlichen KMU im Sinne der | " § 1/1 - Die Gruppe kann sich auch aus sämtlichen KMU im Sinne der |
Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 | Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 |
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und | betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und |
mittleren Unternehmen zusammensetzen, die individuell durch eine | mittleren Unternehmen zusammensetzen, die individuell durch eine |
gemeinsame Ursache, so wie sie in der in Artikel XVII.43 erwähnten | gemeinsame Ursache, so wie sie in der in Artikel XVII.43 erwähnten |
Zulässigkeitsentscheidung beschrieben ist, geschädigt worden sind und | Zulässigkeitsentscheidung beschrieben ist, geschädigt worden sind und |
die: | die: |
1. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung in Belgien haben: | 1. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung in Belgien haben: |
a) bei Anwendung des Opt-out-Systems in der Frist, die in der | a) bei Anwendung des Opt-out-Systems in der Frist, die in der |
Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, nicht ausdrücklich den | Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, nicht ausdrücklich den |
Willen geäußert haben, der Gruppe nicht anzugehören, | Willen geäußert haben, der Gruppe nicht anzugehören, |
b) bei Anwendung des Opt-in-Systems in der Frist, die in der | b) bei Anwendung des Opt-in-Systems in der Frist, die in der |
Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen | Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen |
geäußert haben, der Gruppe anzugehören, | geäußert haben, der Gruppe anzugehören, |
2. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung nicht in Belgien haben, | 2. für diejenigen, die ihre Hauptniederlassung nicht in Belgien haben, |
in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, | in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, |
ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören. | ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören. |
KMU teilen der Kanzlei ihre Option mit. Der König kann bestimmen, auf | KMU teilen der Kanzlei ihre Option mit. Der König kann bestimmen, auf |
welche Weise KMU der Kanzlei ihre Option mitteilen können. | welche Weise KMU der Kanzlei ihre Option mitteilen können. |
Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel XVII.49 § 4 und XVII.54 § 5 | Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel XVII.49 § 4 und XVII.54 § 5 |
ist das ausgeübte Optionsrecht unwiderruflich." | ist das ausgeübte Optionsrecht unwiderruflich." |
Art. 4 - Artikel XVII.39 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel XVII.39 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. März 2014, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. | Gesetz vom 28. März 2014, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. |
41/2016 des Verfassungsgerichtshofes und erneut eingefügt durch das | 41/2016 des Verfassungsgerichtshofes und erneut eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Gruppe" und dem Wort | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Gruppe" und dem Wort |
"kann" die Wörter "von Verbrauchern" eingefügt. | "kann" die Wörter "von Verbrauchern" eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Gruppe von KMU kann nur von einem einzigen Gruppenvertreter | "Die Gruppe von KMU kann nur von einem einzigen Gruppenvertreter |
vertreten werden. | vertreten werden. |
Als Gruppenvertreter können auftreten: | Als Gruppenvertreter können auftreten: |
1. ein berufsübergreifender Verband mit Rechtspersönlichkeit zur | 1. ein berufsübergreifender Verband mit Rechtspersönlichkeit zur |
Verteidigung der Interessen von KMU, sofern er im Hohen Rat für | Verteidigung der Interessen von KMU, sofern er im Hohen Rat für |
Selbständige und KMB vertreten ist oder vom Minister gemäß Kriterien | Selbständige und KMB vertreten ist oder vom Minister gemäß Kriterien |
zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass festzulegen sind, | Erlass festzulegen sind, |
2. eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die vom Minister | 2. eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die vom Minister |
zugelassen ist, deren Vereinigungszweck in direktem Zusammenhang mit | zugelassen ist, deren Vereinigungszweck in direktem Zusammenhang mit |
dem von der Gruppe erlittenen kollektiven Schaden steht und die nicht | dem von der Gruppe erlittenen kollektiven Schaden steht und die nicht |
auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Diese | auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Diese |
Vereinigung besitzt an dem Tag, an dem sie die kollektive | Vereinigung besitzt an dem Tag, an dem sie die kollektive |
Schadenersatzklage einreicht, seit mindestens drei Jahren | Schadenersatzklage einreicht, seit mindestens drei Jahren |
Rechtspersönlichkeit. Sie erbringt durch Vorlage ihrer | Rechtspersönlichkeit. Sie erbringt durch Vorlage ihrer |
Tätigkeitsberichte oder anderer Schriftstücke den Nachweis, dass ihre | Tätigkeitsberichte oder anderer Schriftstücke den Nachweis, dass ihre |
tatsächliche Tätigkeit mit ihrem Vereinigungszweck übereinstimmt und | tatsächliche Tätigkeit mit ihrem Vereinigungszweck übereinstimmt und |
diese Tätigkeit sich auf das kollektive Interesse bezieht, dessen | diese Tätigkeit sich auf das kollektive Interesse bezieht, dessen |
Schutz sie bezweckt, | Schutz sie bezweckt, |
3. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des | 3. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des |
Europäischen Wirtschaftsraums anerkannte, zur Erhebung einer | Europäischen Wirtschaftsraums anerkannte, zur Erhebung einer |
Vertretungsklage befugte Vertreterorganisation, die den Anforderungen | Vertretungsklage befugte Vertreterorganisation, die den Anforderungen |
von Punkt 4 der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11. Juni | von Punkt 4 der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11. Juni |
2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und | 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und |
Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von | Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von |
durch Unionsrecht garantierten Rechten genügt." | durch Unionsrecht garantierten Rechten genügt." |
Art. 5 - Artikel XVII.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel XVII.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Gerichts Erster Instanz | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Gerichts Erster Instanz |
beziehungsweise des" aufgehoben. | beziehungsweise des" aufgehoben. |
2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den Verbrauchern" und | 2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den Verbrauchern" und |
den Wörtern "zur Ausübung ihres Optionsrechtes" die Wörter "und/oder | den Wörtern "zur Ausübung ihres Optionsrechtes" die Wörter "und/oder |
den KMU" eingefügt. | den KMU" eingefügt. |
Art. 6 - In Artikel XVII.49 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 6 - In Artikel XVII.49 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "der | durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "der |
Verbraucher" und den Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die | Verbraucher" und den Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die |
Wörter "oder der KMU" eingefügt. | Wörter "oder der KMU" eingefügt. |
Art. 7 - Artikel XVII.54 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel XVII.54 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 7 werden zwischen dem Wort "Verbrauchern" und den | 1. In § 1 Nr. 7 werden zwischen dem Wort "Verbrauchern" und den |
Wörtern ", die sich melden," die Wörter "und/oder allen KMU" | Wörtern ", die sich melden," die Wörter "und/oder allen KMU" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der Verbraucher" und den | 2. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der Verbraucher" und den |
Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die Wörter "oder der KMU" | Wörtern ", die zwar der Gruppe angehören," die Wörter "oder der KMU" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 8 - In Artikel XVII.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel XVII.56 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. März 2014, werden die Wörter "Artikel XVII.53" | das Gesetz vom 28. März 2014, werden die Wörter "Artikel XVII.53" |
durch die Wörter "Artikel XVII.54" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel XVII.54" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel XVII.61 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 9 - In Artikel XVII.61 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den | eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den |
Wörtern "Restbetrags, der" und den Wörtern "den Verbrauchern" die | Wörtern "Restbetrags, der" und den Wörtern "den Verbrauchern" die |
Wörter "den KMU und/oder" eingefügt. | Wörter "den KMU und/oder" eingefügt. |
Art. 10 - Artikel XVII.63 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel XVII.63 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und |
dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. | dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. |
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und |
dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. | dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. |
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und | 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "individueller Klagen von" und |
dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. | dem Wort "Verbrauchern" die Wörter "KMU und/oder" eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel XVII.67 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel XVII.67 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen dem Wort | eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen dem Wort |
"Verbraucher" und den Wörtern ", die als Zivilpartei" die Wörter "oder | "Verbraucher" und den Wörtern ", die als Zivilpartei" die Wörter "oder |
KMU" eingefügt. | KMU" eingefügt. |
Art. 12 - In Artikel XVII.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel XVII.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "verliert | das Gesetz vom 28. März 2014, werden zwischen den Wörtern "verliert |
der Verbraucher" und den Wörtern "seine Eigenschaft als Mitglied der | der Verbraucher" und den Wörtern "seine Eigenschaft als Mitglied der |
Gruppe" die Wörter "oder das KMU" eingefügt. | Gruppe" die Wörter "oder das KMU" eingefügt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 13 - In Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 13 - In Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird eine Nr. 21 mit folgendem | durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird eine Nr. 21 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"21. ausschließlich über kollektive Schadenersatzklagen, die in | "21. ausschließlich über kollektive Schadenersatzklagen, die in |
Artikel XVII.42 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind,". | Artikel XVII.42 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind,". |
Art. 14 - Artikel 633ter des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt ersetzt | Art. 14 - Artikel 633ter des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt ersetzt |
durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 27. März 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Das Handelsgericht von Brüssel und in der Berufungsinstanz der | "Das Handelsgericht von Brüssel und in der Berufungsinstanz der |
Appellationshof von Brüssel sind allein zuständig für die in Buch XVII | Appellationshof von Brüssel sind allein zuständig für die in Buch XVII |
Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten kollektiven | Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten kollektiven |
Schadenersatzklagen." | Schadenersatzklagen." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 15 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene kollektive | Art. 15 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene kollektive |
Schadenersatzklage kann nur eingereicht werden, wenn die gemeinsame | Schadenersatzklage kann nur eingereicht werden, wenn die gemeinsame |
Ursache des kollektiven Schadens nach dem 1. September 2014 | Ursache des kollektiven Schadens nach dem 1. September 2014 |
stattgefunden hat. | stattgefunden hat. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |