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Vue multilingue de Loi du 30/06/2017
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Loi modifiant l'article 134 du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de calcul du crédit d'impôts pour enfant à charge. - Traduction allemande Wet tot wijziging van artikel 134 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het stuk van de berekening van het belastingkrediet voor kinderen ten laste. - Duitse vertaling
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30 JUIN 2017. - Loi modifiant l'article 134 du Code des impôts sur les 30 JUNI 2017. - Wet tot wijziging van artikel 134 van het Wetboek van
revenus 1992 en matière de calcul du crédit d'impôts pour enfant à de inkomstenbelastingen 1992 op het stuk van de berekening van het
charge. - Traduction allemande belastingkrediet voor kinderen ten laste. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juni
loi du 30 juin 2017 modifiant l'article 134 du Code des impôts sur les 2017 tot wijziging van artikel 134 van het Wetboek van de
revenus 1992 en matière de calcul du crédit d'impôts pour enfant à inkomstenbelastingen 1992 op het stuk van de berekening van het
charge (Moniteur belge du 7 juillet 2017). belastingkrediet voor kinderen ten laste (Belgisch Staatsblad van 7
Cette traduction a été établie par le Service centrale de traduction juli 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
30. JUNI 2017 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 134 des 30. JUNI 2017 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 134 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Berechnung der
Steuergutschrift für Kinder zu Lasten Steuergutschrift für Kinder zu Lasten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 134 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 2 - Artikel 134 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: a) In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Der Teil der gemäß § 2 Absatz 2 berechneten Steuer auf den "Der Teil der gemäß § 2 Absatz 2 berechneten Steuer auf den
Steuerfreibetrag, der nicht von der gemäß Artikel 130 berechneten Steuerfreibetrag, der nicht von der gemäß Artikel 130 berechneten
Steuer abgezogen werden kann, wird in dem Maße, wie er in Artikel 132 Steuer abgezogen werden kann, wird in dem Maße, wie er in Artikel 132
Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in eine Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in eine
erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. Diese Steuergutschrift erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. Diese Steuergutschrift
kann nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen. kann nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen.
Für die Bestimmung des Teils der Steuer auf den Steuerfreibetrag, der Für die Bestimmung des Teils der Steuer auf den Steuerfreibetrag, der
nicht von der gemäß Artikel 130 berechneten Steuer abgezogen werden nicht von der gemäß Artikel 130 berechneten Steuer abgezogen werden
kann und in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge kann und in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge
betrifft: betrifft:
1. gilt, dass der Steuerfreibetrag nacheinander besteht aus: 1. gilt, dass der Steuerfreibetrag nacheinander besteht aus:
- dem in Artikel 131 erwähnten Grundbetrag des Steuerfreibetrags, - dem in Artikel 131 erwähnten Grundbetrag des Steuerfreibetrags,
- den in den Artikeln 132 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 133 erwähnten - den in den Artikeln 132 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 133 erwähnten
Zuschlägen, Zuschlägen,
- den in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschlägen, - den in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschlägen,
2. wird der Teil des Steuerfreibetrags, der das steuerpflichtige 2. wird der Teil des Steuerfreibetrags, der das steuerpflichtige
Einkommen übersteigt und nicht aus den in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 Einkommen übersteigt und nicht aus den in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1
bis 6 erwähnten Zuschlägen besteht, nicht berücksichtigt." bis 6 erwähnten Zuschlägen besteht, nicht berücksichtigt."
b) In § 4 werden die Nummern 3 bis 5 wie folgt ersetzt: b) In § 4 werden die Nummern 3 bis 5 wie folgt ersetzt:
"3. Ist das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners mit dem "3. Ist das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners mit dem
höchsten steuerpflichtigen Einkommen niedriger als sein höchsten steuerpflichtigen Einkommen niedriger als sein
Steuerfreibetrag, wird der Überschuss des Steuerfreibetrags, der Steuerfreibetrag, wird der Überschuss des Steuerfreibetrags, der
gegebenenfalls auf die Plusdifferenz zwischen dem steuerpflichtigen gegebenenfalls auf die Plusdifferenz zwischen dem steuerpflichtigen
Einkommen und dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners begrenzt Einkommen und dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners begrenzt
wird, dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt. wird, dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt.
4. Ist das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners mit dem 4. Ist das steuerpflichtige Einkommen des Ehepartners mit dem
niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen niedriger als sein niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen niedriger als sein
Steuerfreibetrag, wird der gesamte Überschuss des Steuerfreibetrags Steuerfreibetrag, wird der gesamte Überschuss des Steuerfreibetrags
dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt. dem Steuerfreibetrag des anderen Ehepartners hinzugefügt.
5. Die gemäß Artikel 130 berechnete Steuer jedes Ehepartners wird um 5. Die gemäß Artikel 130 berechnete Steuer jedes Ehepartners wird um
die gemäß § 2 Absatz 2 berechnete Steuer auf seinen gemäß den Nummern die gemäß § 2 Absatz 2 berechnete Steuer auf seinen gemäß den Nummern
1 bis 4 festgelegten Steuerfreibetrag verringert." 1 bis 4 festgelegten Steuerfreibetrag verringert."
c) Paragraph 4 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut c) Paragraph 4 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. Für jeden Ehepartner wird der Teil der gemäß § 2 Absatz 2 "6. Für jeden Ehepartner wird der Teil der gemäß § 2 Absatz 2
berechneten Steuer auf den Steuerfreibetrag, der nicht von der gemäß berechneten Steuer auf den Steuerfreibetrag, der nicht von der gemäß
Artikel 130 berechneten Steuer abgezogen werden kann, in dem Maße, wie Artikel 130 berechneten Steuer abgezogen werden kann, in dem Maße, wie
er in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in er in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, in
eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. Diese eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. Diese
Steuergutschrift kann für beide Ehepartner zusammen nicht mehr als 250 Steuergutschrift kann für beide Ehepartner zusammen nicht mehr als 250
EUR pro Kind zu Lasten betragen." EUR pro Kind zu Lasten betragen."
d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut d) Paragraph 4 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6:
1. gilt, dass der Teil des Steuerfreibetrags, der in Anwendung von 1. gilt, dass der Teil des Steuerfreibetrags, der in Anwendung von
Absatz 1 Nr. 3 übertragen wird, vorrangig aus dem in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 3 übertragen wird, vorrangig aus dem in Artikel 131
erwähnten Grundbetrag des Steuerfreibetrags und den in den Artikeln erwähnten Grundbetrag des Steuerfreibetrags und den in den Artikeln
132 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 133 erwähnten Zuschlägen besteht, 132 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 133 erwähnten Zuschlägen besteht,
2. wird der Höchstbetrag pro Kind zu Lasten gegebenenfalls 2. wird der Höchstbetrag pro Kind zu Lasten gegebenenfalls
entsprechend dem Anteil der Steuergutschrift jedes Ehepartners an der entsprechend dem Anteil der Steuergutschrift jedes Ehepartners an der
Summe der Steuergutschriften der beiden Ehepartner proportional Summe der Steuergutschriften der beiden Ehepartner proportional
aufgeteilt." aufgeteilt."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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