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| Loi portant des mesures de lutte contre la fraude fiscale. - Traduction allemande | Wet houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale fraude. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 30 JUIN 2017. - Loi portant des mesures de lutte contre la fraude | 30 JUNI 2017. - Wet houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale |
| fiscale. - Traduction allemande | fraude. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juni |
| loi du 30 juin 2017 portant des mesures de lutte contre la fraude | 2017 houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale fraude |
| fiscale (Moniteur belge du 7 juillet 2017). | (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 30. JUNI 2017 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der | 30. JUNI 2017 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der |
| Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Einkommensteuern | KAPITEL 2 - Einkommensteuern |
| Art. 2 - In Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - In Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz | durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle | "Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle |
| Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden, | Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden, |
| die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren | die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren |
| Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert." | Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert." |
| Art. 3 - Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: | das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Werden Untersuchungen auf Ersuchen eines Staates durchgeführt, mit | "Werden Untersuchungen auf Ersuchen eines Staates durchgeführt, mit |
| dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
| abgeschlossen hat oder mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick | abgeschlossen hat oder mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick |
| auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen | auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen |
| hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen | hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen |
| bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, und | bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, und |
| ermöglicht dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses | ermöglicht dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses |
| Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten | Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten |
| zwischen den Vertragsstaaten, wird die Untersuchungsfrist | zwischen den Vertragsstaaten, wird die Untersuchungsfrist |
| ausschließlich zu dem Zweck, vorerwähntem Ersuchen nachzukommen, ohne | ausschließlich zu dem Zweck, vorerwähntem Ersuchen nachzukommen, ohne |
| vorherige Notifizierung um die Zusatzfrist von vier Jahren | vorherige Notifizierung um die Zusatzfrist von vier Jahren |
| verlängert." | verlängert." |
| Art. 4 - In Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. | das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. |
| November 2011 und 21. Dezember 2013, werden die Absätze 3 und 4 wie | November 2011 und 21. Dezember 2013, werden die Absätze 3 und 4 wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates | "Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates |
| wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die | wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die |
| Notifizierung an die Person, gegen die der ausländische Staat eine | Notifizierung an die Person, gegen die der ausländische Staat eine |
| Untersuchung durchführt, nachträglich per Einschreibesendung, und zwar | Untersuchung durchführt, nachträglich per Einschreibesendung, und zwar |
| spätestens neunzig Tage nach Versendung der Informationen an den | spätestens neunzig Tage nach Versendung der Informationen an den |
| ausländischen Staat. | ausländischen Staat. |
| In Abweichung von Absatz 3 erfolgt keine nachträgliche Notifizierung: | In Abweichung von Absatz 3 erfolgt keine nachträgliche Notifizierung: |
| 1.wenn dieser ausländische Staat nachweist, dass er selbst der Person, | 1.wenn dieser ausländische Staat nachweist, dass er selbst der Person, |
| gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, bereits eine | gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, bereits eine |
| Notifizierung zugesandt hat, | Notifizierung zugesandt hat, |
| 2. wenn aus dem Auskunftsersuchen dieses ausländischen Staates | 2. wenn aus dem Auskunftsersuchen dieses ausländischen Staates |
| hervorgeht, dass schwerwiegende Indizien der Steuerhinterziehung | hervorgeht, dass schwerwiegende Indizien der Steuerhinterziehung |
| vorliegen, und wenn dieser ausländische Staat ausdrücklich darum | vorliegen, und wenn dieser ausländische Staat ausdrücklich darum |
| bittet, die Person, gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, | bittet, die Person, gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, |
| nicht von diesem Ersuchen in Kenntnis zu setzen." | nicht von diesem Ersuchen in Kenntnis zu setzen." |
| Art. 5 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches | Art. 5 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches |
| wird ein Artikel 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 337/1 - In Abweichung von Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April | "Art. 337/1 - In Abweichung von Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April |
| 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung dürfen Auskunftsersuchen | 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung dürfen Auskunftsersuchen |
| von ausländischen Behörden und diesen Behörden erteilte Antworten und | von ausländischen Behörden und diesen Behörden erteilte Antworten und |
| jeder andere Briefverkehr zwischen den zuständigen Behörden nicht | jeder andere Briefverkehr zwischen den zuständigen Behörden nicht |
| bekannt gemacht werden, solange die Untersuchung der ausländischen | bekannt gemacht werden, solange die Untersuchung der ausländischen |
| Behörde nicht abgeschlossen ist und sofern die Bekanntmachung den | Behörde nicht abgeschlossen ist und sofern die Bekanntmachung den |
| Zwecken der vorerwähnten Untersuchung schaden würde, außer wenn die | Zwecken der vorerwähnten Untersuchung schaden würde, außer wenn die |
| ausländische Behörde dieser Bekanntmachung ausdrücklich zugestimmt | ausländische Behörde dieser Bekanntmachung ausdrücklich zugestimmt |
| hat. | hat. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung gilt als erteilt, wenn die | Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung gilt als erteilt, wenn die |
| ausländische Behörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab | ausländische Behörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab |
| Versendung des Antrags auf Bekanntmachung durch den Belgischen Staat | Versendung des Antrags auf Bekanntmachung durch den Belgischen Staat |
| reagiert und nicht mitteilt, dass die Vertraulichkeit der | reagiert und nicht mitteilt, dass die Vertraulichkeit der |
| ausgetauschten Daten und des erfolgten Briefverkehrs entsprechend den | ausgetauschten Daten und des erfolgten Briefverkehrs entsprechend den |
| Bedingungen des vorliegenden Artikels gewährt bleiben muss, wenn die | Bedingungen des vorliegenden Artikels gewährt bleiben muss, wenn die |
| Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung durchführt, | Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung durchführt, |
| diesen Zugriff ausdrücklich beim Belgischen Staat beantragt hat." | diesen Zugriff ausdrücklich beim Belgischen Staat beantragt hat." |
| Art. 6 - In Artikel 444 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 6 - In Artikel 444 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Bei | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Bei |
| Nichtabgabe der Erklärung" durch die Wörter "Bei Nichtabgabe oder | Nichtabgabe der Erklärung" durch die Wörter "Bei Nichtabgabe oder |
| verspäteter Einreichung der Erklärung" ersetzt. | verspäteter Einreichung der Erklärung" ersetzt. |
| KAPITEL 3 - Mehrwertsteuer | KAPITEL 3 - Mehrwertsteuer |
| Art. 7 - Artikel 52bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 52bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
| das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das |
| Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom | Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 52bis - § 1 - Stellen Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer | "Art. 52bis - § 1 - Stellen Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer |
| beauftragten Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen bei einem | beauftragten Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen bei einem |
| Steuerpflichtigen Umstände fest, die eine Reihe übereinstimmender | Steuerpflichtigen Umstände fest, die eine Reihe übereinstimmender |
| Indizien einer -organisierten oder nicht organisierten - schweren | Indizien einer -organisierten oder nicht organisierten - schweren |
| Hinterziehung darstellen und zum Verstoß gegen die Bestimmungen des | Hinterziehung darstellen und zum Verstoß gegen die Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse beigetragen | vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse beigetragen |
| haben, können sie eine Sicherungspfändung der beweglichen Güter | haben, können sie eine Sicherungspfändung der beweglichen Güter |
| vornehmen, für die bei diesen Untersuchungen nicht nachgewiesen wird, | vornehmen, für die bei diesen Untersuchungen nicht nachgewiesen wird, |
| dass sie ausschließlich Dritten gehören. | dass sie ausschließlich Dritten gehören. |
| In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation | In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation |
| sind, nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, das insbesondere folgende | sind, nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, das insbesondere folgende |
| Angaben enthalten muss: | Angaben enthalten muss: |
| 1. Tag, Monat, Jahr und Ort der Pfändung, | 1. Tag, Monat, Jahr und Ort der Pfändung, |
| 2. Name, Vorname, Dienstgrad und Eigenschaft der protokollierenden | 2. Name, Vorname, Dienstgrad und Eigenschaft der protokollierenden |
| Bediensteten, | Bediensteten, |
| 3. Identifikation des Gepfändeten durch Vermerk der | 3. Identifikation des Gepfändeten durch Vermerk der |
| Unternehmensnummer, sofern diese bekannt ist, und des Namens, | Unternehmensnummer, sofern diese bekannt ist, und des Namens, |
| Vornamens und Wohnsitzes für eine natürliche Person beziehungsweise | Vornamens und Wohnsitzes für eine natürliche Person beziehungsweise |
| des Gesellschaftsnamens, der Rechtsform und des Gesellschaftssitzes | des Gesellschaftsnamens, der Rechtsform und des Gesellschaftssitzes |
| für eine juristische Person, | für eine juristische Person, |
| 4. Vermerk der in Absatz 1 erwähnten Umstände, die diese Bediensteten | 4. Vermerk der in Absatz 1 erwähnten Umstände, die diese Bediensteten |
| festgestellt haben, | festgestellt haben, |
| 5. Begründung der Dringlichkeit der Pfändung, | 5. Begründung der Dringlichkeit der Pfändung, |
| 6. Vermerk und detaillierte Angabe einer Steuerschuld, die sicher ist | 6. Vermerk und detaillierte Angabe einer Steuerschuld, die sicher ist |
| und feststeht oder vorläufig veranschlagt werden kann, | und feststeht oder vorläufig veranschlagt werden kann, |
| 7. Inventar der gepfändeten Güter, das eine hinreichend genaue und | 7. Inventar der gepfändeten Güter, das eine hinreichend genaue und |
| ausführliche Beschreibung dieser Güter enthält, | ausführliche Beschreibung dieser Güter enthält, |
| 8. Unterschrift von mindestens zwei protokollierenden Bediensteten, | 8. Unterschrift von mindestens zwei protokollierenden Bediensteten, |
| 9. vollständige Wiedergabe von Artikel 507 des Strafgesetzbuches, | 9. vollständige Wiedergabe von Artikel 507 des Strafgesetzbuches, |
| 10. Rechtsmittel gegen die getroffenen Maßnahmen, zuständigen | 10. Rechtsmittel gegen die getroffenen Maßnahmen, zuständigen |
| Gerichtsbezirk und zuständige Gerichtsbehörde, | Gerichtsbezirk und zuständige Gerichtsbehörde, |
| 11. in Absatz 1 erwähnte Verwaltung, die im Falle einer Beschwerde | 11. in Absatz 1 erwähnte Verwaltung, die im Falle einer Beschwerde |
| geladen werden muss. | geladen werden muss. |
| Ist es bei der Pfändung nicht möglich, dem Gepfändeten persönlich die | Ist es bei der Pfändung nicht möglich, dem Gepfändeten persönlich die |
| Abschrift des Protokolls gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, wird | Abschrift des Protokolls gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, wird |
| diese Abschrift direkt vor Ort hinterlegt und wird dem Gepfändeten das | diese Abschrift direkt vor Ort hinterlegt und wird dem Gepfändeten das |
| Pfändungsprotokoll zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb vierzehn | Pfändungsprotokoll zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb vierzehn |
| Tagen per Einschreibebrief notifiziert. | Tagen per Einschreibebrief notifiziert. |
| Diese Sicherungspfändung darf nicht gegen Artikel 1408 §§ 1 und 2 des | Diese Sicherungspfändung darf nicht gegen Artikel 1408 §§ 1 und 2 des |
| Gerichtsgesetzbuches über unpfändbare Güter verstoßen. | Gerichtsgesetzbuches über unpfändbare Güter verstoßen. |
| Aufgrund der Sicherungspfändung können die Güter während eines | Aufgrund der Sicherungspfändung können die Güter während eines |
| Zeitraums von drei Jahren nicht veräußert oder belastet werden, ohne | Zeitraums von drei Jahren nicht veräußert oder belastet werden, ohne |
| dass dadurch jedoch Vorzugsrechte verliehen werden. Infolge der | dass dadurch jedoch Vorzugsrechte verliehen werden. Infolge der |
| Sicherungspfändung wird innerhalb dreier Werktage ab Aushändigung oder | Sicherungspfändung wird innerhalb dreier Werktage ab Aushändigung oder |
| Notifizierung des Protokolls von den protokollierenden Bediensteten | Notifizierung des Protokolls von den protokollierenden Bediensteten |
| gemäß Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches eine Pfändungsmeldung | gemäß Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches eine Pfändungsmeldung |
| erstellt und verschickt. | erstellt und verschickt. |
| § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 | § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 |
| erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab | erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab |
| Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom | Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom |
| Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der | Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der |
| Steuerschuld beauftragte Amt befindet, bestätigt werden. Das Verfahren | Steuerschuld beauftragte Amt befindet, bestätigt werden. Das Verfahren |
| wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. Die Entscheidung des | wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. Die Entscheidung des |
| Pfändungsrichters ist vorläufig vollstreckbar. | Pfändungsrichters ist vorläufig vollstreckbar. |
| In Anwendung des Grundsatzes von Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches | In Anwendung des Grundsatzes von Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches |
| kann der Gepfändete innerhalb dreier Monate, nachdem ihm persönlich | kann der Gepfändete innerhalb dreier Monate, nachdem ihm persönlich |
| das Pfändungsprotokoll ausgehändigt worden ist oder nachdem der | das Pfändungsprotokoll ausgehändigt worden ist oder nachdem der |
| Einschreibebrief verschickt worden ist, beim Pfändungsrichter des | Einschreibebrief verschickt worden ist, beim Pfändungsrichter des |
| Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Steuerschuld | Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Steuerschuld |
| beauftragte Amt befindet, Beschwerde einreichen, um die Aufhebung oder | beauftragte Amt befindet, Beschwerde einreichen, um die Aufhebung oder |
| Änderung der Pfändung zu erwirken, falls die Bedingungen des | Änderung der Pfändung zu erwirken, falls die Bedingungen des |
| vorliegenden Artikels nicht eingehalten worden sind. Der | vorliegenden Artikels nicht eingehalten worden sind. Der |
| Pfändungsrichter kann die Pfändung in dem Maße ändern, wie der Wert | Pfändungsrichter kann die Pfändung in dem Maße ändern, wie der Wert |
| der in § 1 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten gepfändeten Güter den Betrag der | der in § 1 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten gepfändeten Güter den Betrag der |
| in § 1 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Schuld auf unverhältnismäßige Weise | in § 1 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Schuld auf unverhältnismäßige Weise |
| übersteigt. | übersteigt. |
| Darüber hinaus kann der Pfändungsrichter bei veränderten Umständen die | Darüber hinaus kann der Pfändungsrichter bei veränderten Umständen die |
| Pfändung ändern oder ihre Aufhebung anordnen. | Pfändung ändern oder ihre Aufhebung anordnen. |
| Die Klage wird im Eilverfahren gemäß den Artikeln 1035 bis 1041 des | Die Klage wird im Eilverfahren gemäß den Artikeln 1035 bis 1041 des |
| Gerichtsgesetzbuches eingereicht und untersucht. | Gerichtsgesetzbuches eingereicht und untersucht. |
| Gegebenenfalls behält die Pfändung ihre sichernde Wirkung während des | Gegebenenfalls behält die Pfändung ihre sichernde Wirkung während des |
| eingeleiteten Gerichtsverfahrens und während eines möglichen | eingeleiteten Gerichtsverfahrens und während eines möglichen |
| Verfahrens, das infolge einer auf der Grundlage von Artikel 89 Absatz | Verfahrens, das infolge einer auf der Grundlage von Artikel 89 Absatz |
| 2 erhobenen Klage geführt wird. | 2 erhobenen Klage geführt wird. |
| § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung wird innerhalb | § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung wird innerhalb |
| dreier Monate ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten | dreier Monate ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten |
| Pfändungsprotokolls gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches | Pfändungsprotokolls gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches |
| eine Zwangsbeitreibung in Bezug auf die Steuerschuld erlassen. | eine Zwangsbeitreibung in Bezug auf die Steuerschuld erlassen. |
| Diese Zwangsbeitreibung kann dem Gepfändeten erst notifiziert oder | Diese Zwangsbeitreibung kann dem Gepfändeten erst notifiziert oder |
| zugestellt werden, nachdem der Pfändungsrichter wie in § 2 Absatz 1 | zugestellt werden, nachdem der Pfändungsrichter wie in § 2 Absatz 1 |
| vorgesehen die Gültigkeit der Pfändung bestätigt hat. | vorgesehen die Gültigkeit der Pfändung bestätigt hat. |
| Allein durch die Notifizierung oder Zustellung dieser | Allein durch die Notifizierung oder Zustellung dieser |
| Zwangsbeitreibung wird die Sicherungspfändung in eine | Zwangsbeitreibung wird die Sicherungspfändung in eine |
| Vollstreckungspfändung umgewandelt und die darauf folgende | Vollstreckungspfändung umgewandelt und die darauf folgende |
| Vollstreckung dieser Pfändung erfolgt gemäß Artikel 1497 des | Vollstreckung dieser Pfändung erfolgt gemäß Artikel 1497 des |
| Gerichtsgesetzbuches. | Gerichtsgesetzbuches. |
| Die Mobiliarvollstreckungspfändung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen | Die Mobiliarvollstreckungspfändung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen |
| von Artikel 1499 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches unbeschadet | von Artikel 1499 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches unbeschadet |
| der Möglichkeit für den Gepfändeten, bei veränderten Umständen beim | der Möglichkeit für den Gepfändeten, bei veränderten Umständen beim |
| Pfändungsrichter die Änderung oder Aufhebung der Pfändung zu | Pfändungsrichter die Änderung oder Aufhebung der Pfändung zu |
| beantragen." | beantragen." |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |