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Loi portant des mesures de lutte contre la fraude fiscale. - Traduction allemande | Wet houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale fraude. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 JUIN 2017. - Loi portant des mesures de lutte contre la fraude | 30 JUNI 2017. - Wet houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale |
fiscale. - Traduction allemande | fraude. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juni |
loi du 30 juin 2017 portant des mesures de lutte contre la fraude | 2017 houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale fraude |
fiscale (Moniteur belge du 7 juillet 2017). | (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
30. JUNI 2017 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der | 30. JUNI 2017 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Einkommensteuern | KAPITEL 2 - Einkommensteuern |
Art. 2 - In Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - In Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz | durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle | "Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle |
Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden, | Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden, |
die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren | die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren |
Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert." | Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert." |
Art. 3 - Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: | das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Werden Untersuchungen auf Ersuchen eines Staates durchgeführt, mit | "Werden Untersuchungen auf Ersuchen eines Staates durchgeführt, mit |
dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
abgeschlossen hat oder mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick | abgeschlossen hat oder mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick |
auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen | auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen |
hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen | hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen |
bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, und | bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, und |
ermöglicht dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses | ermöglicht dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses |
Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten | Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten |
zwischen den Vertragsstaaten, wird die Untersuchungsfrist | zwischen den Vertragsstaaten, wird die Untersuchungsfrist |
ausschließlich zu dem Zweck, vorerwähntem Ersuchen nachzukommen, ohne | ausschließlich zu dem Zweck, vorerwähntem Ersuchen nachzukommen, ohne |
vorherige Notifizierung um die Zusatzfrist von vier Jahren | vorherige Notifizierung um die Zusatzfrist von vier Jahren |
verlängert." | verlängert." |
Art. 4 - In Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. | das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. |
November 2011 und 21. Dezember 2013, werden die Absätze 3 und 4 wie | November 2011 und 21. Dezember 2013, werden die Absätze 3 und 4 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates | "Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates |
wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die | wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die |
Notifizierung an die Person, gegen die der ausländische Staat eine | Notifizierung an die Person, gegen die der ausländische Staat eine |
Untersuchung durchführt, nachträglich per Einschreibesendung, und zwar | Untersuchung durchführt, nachträglich per Einschreibesendung, und zwar |
spätestens neunzig Tage nach Versendung der Informationen an den | spätestens neunzig Tage nach Versendung der Informationen an den |
ausländischen Staat. | ausländischen Staat. |
In Abweichung von Absatz 3 erfolgt keine nachträgliche Notifizierung: | In Abweichung von Absatz 3 erfolgt keine nachträgliche Notifizierung: |
1.wenn dieser ausländische Staat nachweist, dass er selbst der Person, | 1.wenn dieser ausländische Staat nachweist, dass er selbst der Person, |
gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, bereits eine | gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, bereits eine |
Notifizierung zugesandt hat, | Notifizierung zugesandt hat, |
2. wenn aus dem Auskunftsersuchen dieses ausländischen Staates | 2. wenn aus dem Auskunftsersuchen dieses ausländischen Staates |
hervorgeht, dass schwerwiegende Indizien der Steuerhinterziehung | hervorgeht, dass schwerwiegende Indizien der Steuerhinterziehung |
vorliegen, und wenn dieser ausländische Staat ausdrücklich darum | vorliegen, und wenn dieser ausländische Staat ausdrücklich darum |
bittet, die Person, gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, | bittet, die Person, gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, |
nicht von diesem Ersuchen in Kenntnis zu setzen." | nicht von diesem Ersuchen in Kenntnis zu setzen." |
Art. 5 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches | Art. 5 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 337/1 - In Abweichung von Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April | "Art. 337/1 - In Abweichung von Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April |
1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung dürfen Auskunftsersuchen | 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung dürfen Auskunftsersuchen |
von ausländischen Behörden und diesen Behörden erteilte Antworten und | von ausländischen Behörden und diesen Behörden erteilte Antworten und |
jeder andere Briefverkehr zwischen den zuständigen Behörden nicht | jeder andere Briefverkehr zwischen den zuständigen Behörden nicht |
bekannt gemacht werden, solange die Untersuchung der ausländischen | bekannt gemacht werden, solange die Untersuchung der ausländischen |
Behörde nicht abgeschlossen ist und sofern die Bekanntmachung den | Behörde nicht abgeschlossen ist und sofern die Bekanntmachung den |
Zwecken der vorerwähnten Untersuchung schaden würde, außer wenn die | Zwecken der vorerwähnten Untersuchung schaden würde, außer wenn die |
ausländische Behörde dieser Bekanntmachung ausdrücklich zugestimmt | ausländische Behörde dieser Bekanntmachung ausdrücklich zugestimmt |
hat. | hat. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung gilt als erteilt, wenn die | Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung gilt als erteilt, wenn die |
ausländische Behörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab | ausländische Behörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab |
Versendung des Antrags auf Bekanntmachung durch den Belgischen Staat | Versendung des Antrags auf Bekanntmachung durch den Belgischen Staat |
reagiert und nicht mitteilt, dass die Vertraulichkeit der | reagiert und nicht mitteilt, dass die Vertraulichkeit der |
ausgetauschten Daten und des erfolgten Briefverkehrs entsprechend den | ausgetauschten Daten und des erfolgten Briefverkehrs entsprechend den |
Bedingungen des vorliegenden Artikels gewährt bleiben muss, wenn die | Bedingungen des vorliegenden Artikels gewährt bleiben muss, wenn die |
Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung durchführt, | Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung durchführt, |
diesen Zugriff ausdrücklich beim Belgischen Staat beantragt hat." | diesen Zugriff ausdrücklich beim Belgischen Staat beantragt hat." |
Art. 6 - In Artikel 444 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 6 - In Artikel 444 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Bei | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Bei |
Nichtabgabe der Erklärung" durch die Wörter "Bei Nichtabgabe oder | Nichtabgabe der Erklärung" durch die Wörter "Bei Nichtabgabe oder |
verspäteter Einreichung der Erklärung" ersetzt. | verspäteter Einreichung der Erklärung" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Mehrwertsteuer | KAPITEL 3 - Mehrwertsteuer |
Art. 7 - Artikel 52bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 52bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom | Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 52bis - § 1 - Stellen Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer | "Art. 52bis - § 1 - Stellen Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer |
beauftragten Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen bei einem | beauftragten Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen bei einem |
Steuerpflichtigen Umstände fest, die eine Reihe übereinstimmender | Steuerpflichtigen Umstände fest, die eine Reihe übereinstimmender |
Indizien einer -organisierten oder nicht organisierten - schweren | Indizien einer -organisierten oder nicht organisierten - schweren |
Hinterziehung darstellen und zum Verstoß gegen die Bestimmungen des | Hinterziehung darstellen und zum Verstoß gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse beigetragen | vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse beigetragen |
haben, können sie eine Sicherungspfändung der beweglichen Güter | haben, können sie eine Sicherungspfändung der beweglichen Güter |
vornehmen, für die bei diesen Untersuchungen nicht nachgewiesen wird, | vornehmen, für die bei diesen Untersuchungen nicht nachgewiesen wird, |
dass sie ausschließlich Dritten gehören. | dass sie ausschließlich Dritten gehören. |
In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation | In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation |
sind, nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, das insbesondere folgende | sind, nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, das insbesondere folgende |
Angaben enthalten muss: | Angaben enthalten muss: |
1. Tag, Monat, Jahr und Ort der Pfändung, | 1. Tag, Monat, Jahr und Ort der Pfändung, |
2. Name, Vorname, Dienstgrad und Eigenschaft der protokollierenden | 2. Name, Vorname, Dienstgrad und Eigenschaft der protokollierenden |
Bediensteten, | Bediensteten, |
3. Identifikation des Gepfändeten durch Vermerk der | 3. Identifikation des Gepfändeten durch Vermerk der |
Unternehmensnummer, sofern diese bekannt ist, und des Namens, | Unternehmensnummer, sofern diese bekannt ist, und des Namens, |
Vornamens und Wohnsitzes für eine natürliche Person beziehungsweise | Vornamens und Wohnsitzes für eine natürliche Person beziehungsweise |
des Gesellschaftsnamens, der Rechtsform und des Gesellschaftssitzes | des Gesellschaftsnamens, der Rechtsform und des Gesellschaftssitzes |
für eine juristische Person, | für eine juristische Person, |
4. Vermerk der in Absatz 1 erwähnten Umstände, die diese Bediensteten | 4. Vermerk der in Absatz 1 erwähnten Umstände, die diese Bediensteten |
festgestellt haben, | festgestellt haben, |
5. Begründung der Dringlichkeit der Pfändung, | 5. Begründung der Dringlichkeit der Pfändung, |
6. Vermerk und detaillierte Angabe einer Steuerschuld, die sicher ist | 6. Vermerk und detaillierte Angabe einer Steuerschuld, die sicher ist |
und feststeht oder vorläufig veranschlagt werden kann, | und feststeht oder vorläufig veranschlagt werden kann, |
7. Inventar der gepfändeten Güter, das eine hinreichend genaue und | 7. Inventar der gepfändeten Güter, das eine hinreichend genaue und |
ausführliche Beschreibung dieser Güter enthält, | ausführliche Beschreibung dieser Güter enthält, |
8. Unterschrift von mindestens zwei protokollierenden Bediensteten, | 8. Unterschrift von mindestens zwei protokollierenden Bediensteten, |
9. vollständige Wiedergabe von Artikel 507 des Strafgesetzbuches, | 9. vollständige Wiedergabe von Artikel 507 des Strafgesetzbuches, |
10. Rechtsmittel gegen die getroffenen Maßnahmen, zuständigen | 10. Rechtsmittel gegen die getroffenen Maßnahmen, zuständigen |
Gerichtsbezirk und zuständige Gerichtsbehörde, | Gerichtsbezirk und zuständige Gerichtsbehörde, |
11. in Absatz 1 erwähnte Verwaltung, die im Falle einer Beschwerde | 11. in Absatz 1 erwähnte Verwaltung, die im Falle einer Beschwerde |
geladen werden muss. | geladen werden muss. |
Ist es bei der Pfändung nicht möglich, dem Gepfändeten persönlich die | Ist es bei der Pfändung nicht möglich, dem Gepfändeten persönlich die |
Abschrift des Protokolls gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, wird | Abschrift des Protokolls gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, wird |
diese Abschrift direkt vor Ort hinterlegt und wird dem Gepfändeten das | diese Abschrift direkt vor Ort hinterlegt und wird dem Gepfändeten das |
Pfändungsprotokoll zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb vierzehn | Pfändungsprotokoll zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb vierzehn |
Tagen per Einschreibebrief notifiziert. | Tagen per Einschreibebrief notifiziert. |
Diese Sicherungspfändung darf nicht gegen Artikel 1408 §§ 1 und 2 des | Diese Sicherungspfändung darf nicht gegen Artikel 1408 §§ 1 und 2 des |
Gerichtsgesetzbuches über unpfändbare Güter verstoßen. | Gerichtsgesetzbuches über unpfändbare Güter verstoßen. |
Aufgrund der Sicherungspfändung können die Güter während eines | Aufgrund der Sicherungspfändung können die Güter während eines |
Zeitraums von drei Jahren nicht veräußert oder belastet werden, ohne | Zeitraums von drei Jahren nicht veräußert oder belastet werden, ohne |
dass dadurch jedoch Vorzugsrechte verliehen werden. Infolge der | dass dadurch jedoch Vorzugsrechte verliehen werden. Infolge der |
Sicherungspfändung wird innerhalb dreier Werktage ab Aushändigung oder | Sicherungspfändung wird innerhalb dreier Werktage ab Aushändigung oder |
Notifizierung des Protokolls von den protokollierenden Bediensteten | Notifizierung des Protokolls von den protokollierenden Bediensteten |
gemäß Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches eine Pfändungsmeldung | gemäß Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches eine Pfändungsmeldung |
erstellt und verschickt. | erstellt und verschickt. |
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 | § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 |
erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab | erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab |
Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom | Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom |
Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der | Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der |
Steuerschuld beauftragte Amt befindet, bestätigt werden. Das Verfahren | Steuerschuld beauftragte Amt befindet, bestätigt werden. Das Verfahren |
wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. Die Entscheidung des | wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. Die Entscheidung des |
Pfändungsrichters ist vorläufig vollstreckbar. | Pfändungsrichters ist vorläufig vollstreckbar. |
In Anwendung des Grundsatzes von Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches | In Anwendung des Grundsatzes von Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches |
kann der Gepfändete innerhalb dreier Monate, nachdem ihm persönlich | kann der Gepfändete innerhalb dreier Monate, nachdem ihm persönlich |
das Pfändungsprotokoll ausgehändigt worden ist oder nachdem der | das Pfändungsprotokoll ausgehändigt worden ist oder nachdem der |
Einschreibebrief verschickt worden ist, beim Pfändungsrichter des | Einschreibebrief verschickt worden ist, beim Pfändungsrichter des |
Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Steuerschuld | Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Steuerschuld |
beauftragte Amt befindet, Beschwerde einreichen, um die Aufhebung oder | beauftragte Amt befindet, Beschwerde einreichen, um die Aufhebung oder |
Änderung der Pfändung zu erwirken, falls die Bedingungen des | Änderung der Pfändung zu erwirken, falls die Bedingungen des |
vorliegenden Artikels nicht eingehalten worden sind. Der | vorliegenden Artikels nicht eingehalten worden sind. Der |
Pfändungsrichter kann die Pfändung in dem Maße ändern, wie der Wert | Pfändungsrichter kann die Pfändung in dem Maße ändern, wie der Wert |
der in § 1 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten gepfändeten Güter den Betrag der | der in § 1 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten gepfändeten Güter den Betrag der |
in § 1 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Schuld auf unverhältnismäßige Weise | in § 1 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Schuld auf unverhältnismäßige Weise |
übersteigt. | übersteigt. |
Darüber hinaus kann der Pfändungsrichter bei veränderten Umständen die | Darüber hinaus kann der Pfändungsrichter bei veränderten Umständen die |
Pfändung ändern oder ihre Aufhebung anordnen. | Pfändung ändern oder ihre Aufhebung anordnen. |
Die Klage wird im Eilverfahren gemäß den Artikeln 1035 bis 1041 des | Die Klage wird im Eilverfahren gemäß den Artikeln 1035 bis 1041 des |
Gerichtsgesetzbuches eingereicht und untersucht. | Gerichtsgesetzbuches eingereicht und untersucht. |
Gegebenenfalls behält die Pfändung ihre sichernde Wirkung während des | Gegebenenfalls behält die Pfändung ihre sichernde Wirkung während des |
eingeleiteten Gerichtsverfahrens und während eines möglichen | eingeleiteten Gerichtsverfahrens und während eines möglichen |
Verfahrens, das infolge einer auf der Grundlage von Artikel 89 Absatz | Verfahrens, das infolge einer auf der Grundlage von Artikel 89 Absatz |
2 erhobenen Klage geführt wird. | 2 erhobenen Klage geführt wird. |
§ 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung wird innerhalb | § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung wird innerhalb |
dreier Monate ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten | dreier Monate ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten |
Pfändungsprotokolls gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches | Pfändungsprotokolls gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches |
eine Zwangsbeitreibung in Bezug auf die Steuerschuld erlassen. | eine Zwangsbeitreibung in Bezug auf die Steuerschuld erlassen. |
Diese Zwangsbeitreibung kann dem Gepfändeten erst notifiziert oder | Diese Zwangsbeitreibung kann dem Gepfändeten erst notifiziert oder |
zugestellt werden, nachdem der Pfändungsrichter wie in § 2 Absatz 1 | zugestellt werden, nachdem der Pfändungsrichter wie in § 2 Absatz 1 |
vorgesehen die Gültigkeit der Pfändung bestätigt hat. | vorgesehen die Gültigkeit der Pfändung bestätigt hat. |
Allein durch die Notifizierung oder Zustellung dieser | Allein durch die Notifizierung oder Zustellung dieser |
Zwangsbeitreibung wird die Sicherungspfändung in eine | Zwangsbeitreibung wird die Sicherungspfändung in eine |
Vollstreckungspfändung umgewandelt und die darauf folgende | Vollstreckungspfändung umgewandelt und die darauf folgende |
Vollstreckung dieser Pfändung erfolgt gemäß Artikel 1497 des | Vollstreckung dieser Pfändung erfolgt gemäß Artikel 1497 des |
Gerichtsgesetzbuches. | Gerichtsgesetzbuches. |
Die Mobiliarvollstreckungspfändung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen | Die Mobiliarvollstreckungspfändung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen |
von Artikel 1499 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches unbeschadet | von Artikel 1499 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches unbeschadet |
der Möglichkeit für den Gepfändeten, bei veränderten Umständen beim | der Möglichkeit für den Gepfändeten, bei veränderten Umständen beim |
Pfändungsrichter die Änderung oder Aufhebung der Pfändung zu | Pfändungsrichter die Änderung oder Aufhebung der Pfändung zu |
beantragen." | beantragen." |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |