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Vue multilingue de Loi du 30/06/2017
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Loi portant des mesures de lutte contre la fraude fiscale. - Traduction allemande Wet houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale fraude. - Duitse vertaling
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30 JUIN 2017. - Loi portant des mesures de lutte contre la fraude 30 JUNI 2017. - Wet houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale
fiscale. - Traduction allemande fraude. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juni
loi du 30 juin 2017 portant des mesures de lutte contre la fraude 2017 houdende maatregelen in de strijd tegen de fiscale fraude
fiscale (Moniteur belge du 7 juillet 2017). (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
30. JUNI 2017 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der 30. JUNI 2017 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einkommensteuern KAPITEL 2 - Einkommensteuern
Art. 2 - In Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - In Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird Absatz 2 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle "Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle
Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden, Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden,
die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren
Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert." Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert."
Art. 3 - Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 3 - Artikel 333 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Werden Untersuchungen auf Ersuchen eines Staates durchgeführt, mit "Werden Untersuchungen auf Ersuchen eines Staates durchgeführt, mit
dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
abgeschlossen hat oder mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick abgeschlossen hat oder mit dem Belgien eine Vereinbarung im Hinblick
auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen auf den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen
hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen
bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, und bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, und
ermöglicht dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses ermöglicht dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses
Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten
zwischen den Vertragsstaaten, wird die Untersuchungsfrist zwischen den Vertragsstaaten, wird die Untersuchungsfrist
ausschließlich zu dem Zweck, vorerwähntem Ersuchen nachzukommen, ohne ausschließlich zu dem Zweck, vorerwähntem Ersuchen nachzukommen, ohne
vorherige Notifizierung um die Zusatzfrist von vier Jahren vorherige Notifizierung um die Zusatzfrist von vier Jahren
verlängert." verlängert."
Art. 4 - In Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 333/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.
November 2011 und 21. Dezember 2013, werden die Absätze 3 und 4 wie November 2011 und 21. Dezember 2013, werden die Absätze 3 und 4 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates "Absatz 1 ist nicht auf Auskunftsersuchen eines ausländischen Staates
wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar. In diesen Fällen erfolgt die
Notifizierung an die Person, gegen die der ausländische Staat eine Notifizierung an die Person, gegen die der ausländische Staat eine
Untersuchung durchführt, nachträglich per Einschreibesendung, und zwar Untersuchung durchführt, nachträglich per Einschreibesendung, und zwar
spätestens neunzig Tage nach Versendung der Informationen an den spätestens neunzig Tage nach Versendung der Informationen an den
ausländischen Staat. ausländischen Staat.
In Abweichung von Absatz 3 erfolgt keine nachträgliche Notifizierung: In Abweichung von Absatz 3 erfolgt keine nachträgliche Notifizierung:
1.wenn dieser ausländische Staat nachweist, dass er selbst der Person, 1.wenn dieser ausländische Staat nachweist, dass er selbst der Person,
gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, bereits eine gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, bereits eine
Notifizierung zugesandt hat, Notifizierung zugesandt hat,
2. wenn aus dem Auskunftsersuchen dieses ausländischen Staates 2. wenn aus dem Auskunftsersuchen dieses ausländischen Staates
hervorgeht, dass schwerwiegende Indizien der Steuerhinterziehung hervorgeht, dass schwerwiegende Indizien der Steuerhinterziehung
vorliegen, und wenn dieser ausländische Staat ausdrücklich darum vorliegen, und wenn dieser ausländische Staat ausdrücklich darum
bittet, die Person, gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird, bittet, die Person, gegen die eine Untersuchung durchgeführt wird,
nicht von diesem Ersuchen in Kenntnis zu setzen." nicht von diesem Ersuchen in Kenntnis zu setzen."
Art. 5 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches Art. 5 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 337/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 337/1 - In Abweichung von Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April "Art. 337/1 - In Abweichung von Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April
1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung dürfen Auskunftsersuchen 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung dürfen Auskunftsersuchen
von ausländischen Behörden und diesen Behörden erteilte Antworten und von ausländischen Behörden und diesen Behörden erteilte Antworten und
jeder andere Briefverkehr zwischen den zuständigen Behörden nicht jeder andere Briefverkehr zwischen den zuständigen Behörden nicht
bekannt gemacht werden, solange die Untersuchung der ausländischen bekannt gemacht werden, solange die Untersuchung der ausländischen
Behörde nicht abgeschlossen ist und sofern die Bekanntmachung den Behörde nicht abgeschlossen ist und sofern die Bekanntmachung den
Zwecken der vorerwähnten Untersuchung schaden würde, außer wenn die Zwecken der vorerwähnten Untersuchung schaden würde, außer wenn die
ausländische Behörde dieser Bekanntmachung ausdrücklich zugestimmt ausländische Behörde dieser Bekanntmachung ausdrücklich zugestimmt
hat. hat.
Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung gilt als erteilt, wenn die
ausländische Behörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab ausländische Behörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab
Versendung des Antrags auf Bekanntmachung durch den Belgischen Staat Versendung des Antrags auf Bekanntmachung durch den Belgischen Staat
reagiert und nicht mitteilt, dass die Vertraulichkeit der reagiert und nicht mitteilt, dass die Vertraulichkeit der
ausgetauschten Daten und des erfolgten Briefverkehrs entsprechend den ausgetauschten Daten und des erfolgten Briefverkehrs entsprechend den
Bedingungen des vorliegenden Artikels gewährt bleiben muss, wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels gewährt bleiben muss, wenn die
Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung durchführt, Person, gegen die der ausländische Staat eine Untersuchung durchführt,
diesen Zugriff ausdrücklich beim Belgischen Staat beantragt hat." diesen Zugriff ausdrücklich beim Belgischen Staat beantragt hat."
Art. 6 - In Artikel 444 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 6 - In Artikel 444 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Bei durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Bei
Nichtabgabe der Erklärung" durch die Wörter "Bei Nichtabgabe oder Nichtabgabe der Erklärung" durch die Wörter "Bei Nichtabgabe oder
verspäteter Einreichung der Erklärung" ersetzt. verspäteter Einreichung der Erklärung" ersetzt.
KAPITEL 3 - Mehrwertsteuer KAPITEL 3 - Mehrwertsteuer
Art. 7 - Artikel 52bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 52bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 52bis - § 1 - Stellen Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer "Art. 52bis - § 1 - Stellen Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen bei einem beauftragten Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen bei einem
Steuerpflichtigen Umstände fest, die eine Reihe übereinstimmender Steuerpflichtigen Umstände fest, die eine Reihe übereinstimmender
Indizien einer -organisierten oder nicht organisierten - schweren Indizien einer -organisierten oder nicht organisierten - schweren
Hinterziehung darstellen und zum Verstoß gegen die Bestimmungen des Hinterziehung darstellen und zum Verstoß gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse beigetragen vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse beigetragen
haben, können sie eine Sicherungspfändung der beweglichen Güter haben, können sie eine Sicherungspfändung der beweglichen Güter
vornehmen, für die bei diesen Untersuchungen nicht nachgewiesen wird, vornehmen, für die bei diesen Untersuchungen nicht nachgewiesen wird,
dass sie ausschließlich Dritten gehören. dass sie ausschließlich Dritten gehören.
In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation
sind, nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, das insbesondere folgende sind, nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, das insbesondere folgende
Angaben enthalten muss: Angaben enthalten muss:
1. Tag, Monat, Jahr und Ort der Pfändung, 1. Tag, Monat, Jahr und Ort der Pfändung,
2. Name, Vorname, Dienstgrad und Eigenschaft der protokollierenden 2. Name, Vorname, Dienstgrad und Eigenschaft der protokollierenden
Bediensteten, Bediensteten,
3. Identifikation des Gepfändeten durch Vermerk der 3. Identifikation des Gepfändeten durch Vermerk der
Unternehmensnummer, sofern diese bekannt ist, und des Namens, Unternehmensnummer, sofern diese bekannt ist, und des Namens,
Vornamens und Wohnsitzes für eine natürliche Person beziehungsweise Vornamens und Wohnsitzes für eine natürliche Person beziehungsweise
des Gesellschaftsnamens, der Rechtsform und des Gesellschaftssitzes des Gesellschaftsnamens, der Rechtsform und des Gesellschaftssitzes
für eine juristische Person, für eine juristische Person,
4. Vermerk der in Absatz 1 erwähnten Umstände, die diese Bediensteten 4. Vermerk der in Absatz 1 erwähnten Umstände, die diese Bediensteten
festgestellt haben, festgestellt haben,
5. Begründung der Dringlichkeit der Pfändung, 5. Begründung der Dringlichkeit der Pfändung,
6. Vermerk und detaillierte Angabe einer Steuerschuld, die sicher ist 6. Vermerk und detaillierte Angabe einer Steuerschuld, die sicher ist
und feststeht oder vorläufig veranschlagt werden kann, und feststeht oder vorläufig veranschlagt werden kann,
7. Inventar der gepfändeten Güter, das eine hinreichend genaue und 7. Inventar der gepfändeten Güter, das eine hinreichend genaue und
ausführliche Beschreibung dieser Güter enthält, ausführliche Beschreibung dieser Güter enthält,
8. Unterschrift von mindestens zwei protokollierenden Bediensteten, 8. Unterschrift von mindestens zwei protokollierenden Bediensteten,
9. vollständige Wiedergabe von Artikel 507 des Strafgesetzbuches, 9. vollständige Wiedergabe von Artikel 507 des Strafgesetzbuches,
10. Rechtsmittel gegen die getroffenen Maßnahmen, zuständigen 10. Rechtsmittel gegen die getroffenen Maßnahmen, zuständigen
Gerichtsbezirk und zuständige Gerichtsbehörde, Gerichtsbezirk und zuständige Gerichtsbehörde,
11. in Absatz 1 erwähnte Verwaltung, die im Falle einer Beschwerde 11. in Absatz 1 erwähnte Verwaltung, die im Falle einer Beschwerde
geladen werden muss. geladen werden muss.
Ist es bei der Pfändung nicht möglich, dem Gepfändeten persönlich die Ist es bei der Pfändung nicht möglich, dem Gepfändeten persönlich die
Abschrift des Protokolls gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, wird Abschrift des Protokolls gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen, wird
diese Abschrift direkt vor Ort hinterlegt und wird dem Gepfändeten das diese Abschrift direkt vor Ort hinterlegt und wird dem Gepfändeten das
Pfändungsprotokoll zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb vierzehn Pfändungsprotokoll zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb vierzehn
Tagen per Einschreibebrief notifiziert. Tagen per Einschreibebrief notifiziert.
Diese Sicherungspfändung darf nicht gegen Artikel 1408 §§ 1 und 2 des Diese Sicherungspfändung darf nicht gegen Artikel 1408 §§ 1 und 2 des
Gerichtsgesetzbuches über unpfändbare Güter verstoßen. Gerichtsgesetzbuches über unpfändbare Güter verstoßen.
Aufgrund der Sicherungspfändung können die Güter während eines Aufgrund der Sicherungspfändung können die Güter während eines
Zeitraums von drei Jahren nicht veräußert oder belastet werden, ohne Zeitraums von drei Jahren nicht veräußert oder belastet werden, ohne
dass dadurch jedoch Vorzugsrechte verliehen werden. Infolge der dass dadurch jedoch Vorzugsrechte verliehen werden. Infolge der
Sicherungspfändung wird innerhalb dreier Werktage ab Aushändigung oder Sicherungspfändung wird innerhalb dreier Werktage ab Aushändigung oder
Notifizierung des Protokolls von den protokollierenden Bediensteten Notifizierung des Protokolls von den protokollierenden Bediensteten
gemäß Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches eine Pfändungsmeldung gemäß Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches eine Pfändungsmeldung
erstellt und verschickt. erstellt und verschickt.
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1
erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab erwähnten Pfändung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab
Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Protokolls vom
Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Pfändungsrichter des Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der
Steuerschuld beauftragte Amt befindet, bestätigt werden. Das Verfahren Steuerschuld beauftragte Amt befindet, bestätigt werden. Das Verfahren
wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. Die Entscheidung des wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. Die Entscheidung des
Pfändungsrichters ist vorläufig vollstreckbar. Pfändungsrichters ist vorläufig vollstreckbar.
In Anwendung des Grundsatzes von Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches In Anwendung des Grundsatzes von Artikel 1420 des Gerichtsgesetzbuches
kann der Gepfändete innerhalb dreier Monate, nachdem ihm persönlich kann der Gepfändete innerhalb dreier Monate, nachdem ihm persönlich
das Pfändungsprotokoll ausgehändigt worden ist oder nachdem der das Pfändungsprotokoll ausgehändigt worden ist oder nachdem der
Einschreibebrief verschickt worden ist, beim Pfändungsrichter des Einschreibebrief verschickt worden ist, beim Pfändungsrichter des
Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Steuerschuld Bereichs, in dem sich das mit der Beitreibung der Steuerschuld
beauftragte Amt befindet, Beschwerde einreichen, um die Aufhebung oder beauftragte Amt befindet, Beschwerde einreichen, um die Aufhebung oder
Änderung der Pfändung zu erwirken, falls die Bedingungen des Änderung der Pfändung zu erwirken, falls die Bedingungen des
vorliegenden Artikels nicht eingehalten worden sind. Der vorliegenden Artikels nicht eingehalten worden sind. Der
Pfändungsrichter kann die Pfändung in dem Maße ändern, wie der Wert Pfändungsrichter kann die Pfändung in dem Maße ändern, wie der Wert
der in § 1 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten gepfändeten Güter den Betrag der der in § 1 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten gepfändeten Güter den Betrag der
in § 1 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Schuld auf unverhältnismäßige Weise in § 1 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Schuld auf unverhältnismäßige Weise
übersteigt. übersteigt.
Darüber hinaus kann der Pfändungsrichter bei veränderten Umständen die Darüber hinaus kann der Pfändungsrichter bei veränderten Umständen die
Pfändung ändern oder ihre Aufhebung anordnen. Pfändung ändern oder ihre Aufhebung anordnen.
Die Klage wird im Eilverfahren gemäß den Artikeln 1035 bis 1041 des Die Klage wird im Eilverfahren gemäß den Artikeln 1035 bis 1041 des
Gerichtsgesetzbuches eingereicht und untersucht. Gerichtsgesetzbuches eingereicht und untersucht.
Gegebenenfalls behält die Pfändung ihre sichernde Wirkung während des Gegebenenfalls behält die Pfändung ihre sichernde Wirkung während des
eingeleiteten Gerichtsverfahrens und während eines möglichen eingeleiteten Gerichtsverfahrens und während eines möglichen
Verfahrens, das infolge einer auf der Grundlage von Artikel 89 Absatz Verfahrens, das infolge einer auf der Grundlage von Artikel 89 Absatz
2 erhobenen Klage geführt wird. 2 erhobenen Klage geführt wird.
§ 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung wird innerhalb § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändung wird innerhalb
dreier Monate ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten dreier Monate ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2 erwähnten
Pfändungsprotokolls gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches Pfändungsprotokolls gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches
eine Zwangsbeitreibung in Bezug auf die Steuerschuld erlassen. eine Zwangsbeitreibung in Bezug auf die Steuerschuld erlassen.
Diese Zwangsbeitreibung kann dem Gepfändeten erst notifiziert oder Diese Zwangsbeitreibung kann dem Gepfändeten erst notifiziert oder
zugestellt werden, nachdem der Pfändungsrichter wie in § 2 Absatz 1 zugestellt werden, nachdem der Pfändungsrichter wie in § 2 Absatz 1
vorgesehen die Gültigkeit der Pfändung bestätigt hat. vorgesehen die Gültigkeit der Pfändung bestätigt hat.
Allein durch die Notifizierung oder Zustellung dieser Allein durch die Notifizierung oder Zustellung dieser
Zwangsbeitreibung wird die Sicherungspfändung in eine Zwangsbeitreibung wird die Sicherungspfändung in eine
Vollstreckungspfändung umgewandelt und die darauf folgende Vollstreckungspfändung umgewandelt und die darauf folgende
Vollstreckung dieser Pfändung erfolgt gemäß Artikel 1497 des Vollstreckung dieser Pfändung erfolgt gemäß Artikel 1497 des
Gerichtsgesetzbuches. Gerichtsgesetzbuches.
Die Mobiliarvollstreckungspfändung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen Die Mobiliarvollstreckungspfändung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen
von Artikel 1499 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches unbeschadet von Artikel 1499 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches unbeschadet
der Möglichkeit für den Gepfändeten, bei veränderten Umständen beim der Möglichkeit für den Gepfändeten, bei veränderten Umständen beim
Pfändungsrichter die Änderung oder Aufhebung der Pfändung zu Pfändungsrichter die Änderung oder Aufhebung der Pfändung zu
beantragen." beantragen."
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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