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              | Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution | Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten. - Duitse vertaling van wijzigings- en uitvoeringsbepalingen | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 30 JUIN 1994. - Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. | 30 JUNI 1994. - Wet betreffende het auteursrecht en de naburige | 
| - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution | rechten. - Duitse vertaling van wijzigings- en uitvoeringsbepalingen | 
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | 
| traduction en langue allemande : | vertaling : | 
| - de la loi du 4 décembre 2006 transposant en droit belge la Directive | - van de wet van 4 december 2006 houdende de omzetting in Belgisch | 
| recht van de Richtlijn 2001/84/EG van het Europees Parlement en de | |
| 2001/84/CE du Parlement européen et du Conseil du 27 septembre 2001 | Raad van 27 september 2001 betreffende het volgrecht ten behoeve van | 
| relative au droit de suite au profit de l'auteur d'une oeuvre d'art originale (Moniteur belge du 23 janvier 2007); | de auteur van een oorspronkelijk kunstwerk (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2007); | 
| - de l'arrêté royal du 2 août 2007 portant exécution de la loi du 4 | - van het koninklijk besluit van 2 augustus 2007 tot uitvoering van de | 
| décembre 2006 transposant en droit belge la Directive 2001/84/CE du | wet van 4 december 2006 houdende de omzetting in Belgisch recht van de | 
| Parlement européen et du Conseil du 27 septembre 2001 relative au | Richtlijn 2001/84/EG van het Europees Parlement en de Raad van 27 | 
| droit de suite au profit de l'auteur d'une oeuvre d'art originale | september 2001 betreffende het volgrecht ten behoeve van de auteur van | 
| (Moniteur belge du 10 septembre 2007). | een oorspronkelijk kunstwerk (Belgisch Staatsblad van 10 september | 
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 2007). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | 
| 4. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des | 4. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des | 
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das | 
| Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches | Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches | 
| Recht | Recht | 
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruss! | Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Bestimmungen der | Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Bestimmungen der | 
| Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 
| 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals | 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals | 
| eines Kunstwerks. | eines Kunstwerks. | 
| KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | 
| Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte | 
| Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 des Gesetzes vom | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 des Gesetzes vom | 
| 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch | 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch | 
| folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: | 
| « Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen | « Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen | 
| oder der bildenden Künste ». | oder der bildenden Künste ». | 
| Art. 3 - Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 3 - Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | 
| Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch | 
| die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | 
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch | 
| die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | 
| Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | 
| ersetzt: | ersetzt: | 
| « Art. 11 - § 1 - Bei Weiterveräusserung des Originals eines | « Art. 11 - § 1 - Bei Weiterveräusserung des Originals eines | 
| Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer | Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer | 
| oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber | oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber | 
| nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräusserliches | nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräusserliches | 
| Folgerecht, das auf den Weiterveräusserungspreis zu berechnen ist und | Folgerecht, das auf den Weiterveräusserungspreis zu berechnen ist und | 
| auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann. | auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann. | 
| Als "Original von Kunstwerken" gelten Werke der grafischen oder der | Als "Original von Kunstwerken" gelten Werke der grafischen oder der | 
| bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, | bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, | 
| Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, | Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, | 
| Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst | Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst | 
| geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als | geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als | 
| Originale von Kunstwerken angesehen werden. | Originale von Kunstwerken angesehen werden. | 
| Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht | Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht | 
| und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter | und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter | 
| Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden | Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden | 
| Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in | Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in | 
| der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise | der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise | 
| ordnungsgemäss autorisiert. | ordnungsgemäss autorisiert. | 
| § 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräusserungen | § 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräusserungen | 
| anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der | anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der | 
| betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Künstler erworben hat | betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Künstler erworben hat | 
| und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 10.000 EUR | und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 10.000 EUR | 
| nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen | nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen | 
| obliegt dem Verkäufer. | obliegt dem Verkäufer. | 
| § 3 - Das Folgerecht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 den Erben und | § 3 - Das Folgerecht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 den Erben und | 
| anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu. | anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu. | 
| § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf | § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf | 
| das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar. » | das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar. » | 
| Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | 
| Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung | 
| ersetzt: | ersetzt: | 
| « Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer | « Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer | 
| berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 1.250 EUR beträgt. Um | berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 1.250 EUR beträgt. Um | 
| Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das | Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das | 
| Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von | Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von | 
| 1.250 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der | 1.250 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der | 
| höher als 3.000 EUR ist. Die Folgerechtsvergütung beträgt: | höher als 3.000 EUR ist. Die Folgerechtsvergütung beträgt: | 
| - 4 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises bis 50.000 EUR, | - 4 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises bis 50.000 EUR, | 
| - 3 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR | - 3 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR | 
| und 200.000 EUR, | und 200.000 EUR, | 
| - 1 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 200.000,01 | - 1 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 200.000,01 | 
| EUR und 350.000 EUR, | EUR und 350.000 EUR, | 
| - 0,5 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 350.000,01 | - 0,5 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 350.000,01 | 
| EUR und 500.000 EUR, | EUR und 500.000 EUR, | 
| - 0,25 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR. | - 0,25 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR. | 
| Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht | Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht | 
| übersteigen. » | übersteigen. » | 
| Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | 
| ersetzt: | ersetzt: | 
| « Art. 13 - § 1 - Für Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer | « Art. 13 - § 1 - Für Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer | 
| öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des | öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des | 
| Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder | Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder | 
| Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der | Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der | 
| Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat | Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat | 
| nach dem Verkauf dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur | nach dem Verkauf dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur | 
| Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in | Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in | 
| angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten | angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten | 
| Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind | Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind | 
| ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende | ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende | 
| Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. | Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. | 
| Für Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen | Für Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen | 
| Versteigerung durchgeführt werden, einschliesslich Verkäufe, die | Versteigerung durchgeführt werden, einschliesslich Verkäufe, die | 
| Anlass zur Anwendung von Artikel 11 § 2 geben, sind die Vertreter des | Anlass zur Anwendung von Artikel 11 § 2 geben, sind die Vertreter des | 
| Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder | Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder | 
| Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu | Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu | 
| verpflichtet, auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom König | verpflichtet, auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom König | 
| bestimmt werden, dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur | bestimmt werden, dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur | 
| Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in | Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in | 
| angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten | angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten | 
| Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind | Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind | 
| ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende | ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende | 
| Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. | Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. | 
| § 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in drei Jahren ab Ablauf | § 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in drei Jahren ab Ablauf | 
| der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Zahlungsfrist. | der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Zahlungsfrist. | 
| § 3 - Nach Ablauf der in § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten | § 3 - Nach Ablauf der in § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten | 
| Zahlungsfristen werden Beträge, die nicht ausgezahlt werden konnten, | Zahlungsfristen werden Beträge, die nicht ausgezahlt werden konnten, | 
| an die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften gezahlt. Der | an die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften gezahlt. Der | 
| König kann die Modalitäten für diese Zahlung festlegen. Nach Ablauf | König kann die Modalitäten für diese Zahlung festlegen. Nach Ablauf | 
| der in § 2 festgelegten Verjährungsfrist verteilen die vom König | der in § 2 festgelegten Verjährungsfrist verteilen die vom König | 
| bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss den vom | bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss den vom | 
| König festgelegten Modalitäten. | König festgelegten Modalitäten. | 
| § 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren nach der | § 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren nach der | 
| Weiterveräusserung können die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich | Weiterveräusserung können die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich | 
| der Werke, für die ihnen die Wahrnehmung der Rechte übertragen wurde, | der Werke, für die ihnen die Wahrnehmung der Rechte übertragen wurde, | 
| gemäss den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des | gemäss den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des | 
| Kunstmarkts alle für Einziehung und Verteilung der | Kunstmarkts alle für Einziehung und Verteilung der | 
| Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen. | Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen. | 
| Hinsichtlich der Werke, für die die Wahrnehmung der Rechte keiner | Hinsichtlich der Werke, für die die Wahrnehmung der Rechte keiner | 
| Verwertungsgesellschaft übertragen wurde, bestimmt der König die | Verwertungsgesellschaft übertragen wurde, bestimmt der König die | 
| Bedingungen für die Ausübung des in vorhergehendem Absatz erwähnten | Bedingungen für die Ausübung des in vorhergehendem Absatz erwähnten | 
| Rechts auf Informationen. Er kann unter anderem vorsehen, dass das in | Rechts auf Informationen. Er kann unter anderem vorsehen, dass das in | 
| vorhergehendem Absatz erwähnte Recht auf Informationen gemäss den von | vorhergehendem Absatz erwähnte Recht auf Informationen gemäss den von | 
| Ihm festgelegten Regeln nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt | Ihm festgelegten Regeln nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt | 
| wird, die Er bestimmt hat. | wird, die Er bestimmt hat. | 
| Die Urheber können ebenfalls gemäss den vom König festgelegten Regeln | Die Urheber können ebenfalls gemäss den vom König festgelegten Regeln | 
| von den Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt wurden, alle | von den Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt wurden, alle | 
| für Einziehung und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen | für Einziehung und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen | 
| Informationen verlangen. » | Informationen verlangen. » | 
| Art. 7 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 7 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 31. August 1998 und 22. Mai 2005, wird wie folgt | Gesetze vom 31. August 1998 und 22. Mai 2005, wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| a) In Nr. 1 werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die | a) In Nr. 1 werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die | 
| Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | 
| b) In Nr. 4 werden die die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | b) In Nr. 4 werden die die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | 
| die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | 
| c) In Nr. 4bis werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | c) In Nr. 4bis werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | 
| die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | 
| d) In Nr. 4ter werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | d) In Nr. 4ter werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch | 
| die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. | 
| Art. 8 - Artikel 92 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 8 - Artikel 92 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| « Folgerechte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1921 | « Folgerechte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1921 | 
| zur Einziehung von Gebühren bei öffentlichen Kunstversteigerungen | zur Einziehung von Gebühren bei öffentlichen Kunstversteigerungen | 
| zugunsten der Künstler, die Urheber der verkauften Werke sind, in | zugunsten der Künstler, die Urheber der verkauften Werke sind, in | 
| Bezug auf Weiterveräusserungen von Werken im Wege einer öffentlichen | Bezug auf Weiterveräusserungen von Werken im Wege einer öffentlichen | 
| Versteigerung, die vor dem 2. Februar 1999 stattgefunden haben und für | Versteigerung, die vor dem 2. Februar 1999 stattgefunden haben und für | 
| die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes dem Urheber | die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes dem Urheber | 
| oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte | oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte | 
| bevollmächtigt ist, die zu entrichtende Folgerechtsvergütung noch | bevollmächtigt ist, die zu entrichtende Folgerechtsvergütung noch | 
| nicht ausgezahlt wurde, werden von den vom König bestimmten | nicht ausgezahlt wurde, werden von den vom König bestimmten | 
| Verwertungsgesellschaften verteilt. | Verwertungsgesellschaften verteilt. | 
| Ungeachtet des Zeitpunkts, an dem die in vorhergehendem Absatz | Ungeachtet des Zeitpunkts, an dem die in vorhergehendem Absatz | 
| erwähnten Weiterveräusserungen stattgefunden haben, verjähren die | erwähnten Weiterveräusserungen stattgefunden haben, verjähren die | 
| Ansprüche des Urhebers auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte | Ansprüche des Urhebers auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte | 
| Folgerechtsvergütung in drei Jahren ab dem vom König bestimmten | Folgerechtsvergütung in drei Jahren ab dem vom König bestimmten | 
| Zeitpunkt. Beträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dem | Zeitpunkt. Beträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dem | 
| Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte | Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte | 
| bevollmächtigt ist, nicht ausgezahlt werden konnten, werden unter den | bevollmächtigt ist, nicht ausgezahlt werden konnten, werden unter den | 
| vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften im Verhältnis zum | vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften im Verhältnis zum | 
| Betrag der Folgerechte, den jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden | Betrag der Folgerechte, den jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden | 
| Kalenderjahres eingezogen hat, verteilt. Diese Beträge werden dann | Kalenderjahres eingezogen hat, verteilt. Diese Beträge werden dann | 
| gemäss den in Artikel 69 vorgesehenen Regeln unter den | gemäss den in Artikel 69 vorgesehenen Regeln unter den | 
| Anspruchsberechtigten der betreffenden Kategorie verteilt. » | Anspruchsberechtigten der betreffenden Kategorie verteilt. » | 
| KAPITEL III - Inkrafttreten | KAPITEL III - Inkrafttreten | 
| Art. 9 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes | Art. 9 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes | 
| das Datum des Inkrafttretens fest, wobei Er in Bezug auf | das Datum des Inkrafttretens fest, wobei Er in Bezug auf | 
| Weiterveräusserungen der Originale von Kunstwerken, deren Urheber | Weiterveräusserungen der Originale von Kunstwerken, deren Urheber | 
| gestorben ist, zwischen Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer | gestorben ist, zwischen Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer | 
| öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, und | öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, und | 
| Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen | Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen | 
| Versteigerung durchgeführt werden, unterscheidet, sofern es sich als | Versteigerung durchgeführt werden, unterscheidet, sofern es sich als | 
| notwendig erweist, um Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, | notwendig erweist, um Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, | 
| sich allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen. | sich allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen. | 
| In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 7 Buchstabe b) und c) am Tag | In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 7 Buchstabe b) und c) am Tag | 
| des Inkrafttretens von Artikel 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom | des Inkrafttretens von Artikel 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom | 
| 22. Mai 2005 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom | 22. Mai 2005 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom | 
| 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts | 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts | 
| und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in | und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in | 
| belgisches Recht in Kraft. | belgisches Recht in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft | 
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und | Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und | 
| Energie | Energie | 
| 2. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4. | 2. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4. | 
| Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen | Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen | 
| Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht | Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht | 
| des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht | des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht | 
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruss! | Unser Gruss! | 
| Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und | 
| ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 9 bis 13 und 92, abgeändert | ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 9 bis 13 und 92, abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 4. Dezember 2006; | durch das Gesetz vom 4. Dezember 2006; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der | 
| Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 
| 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals | 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals | 
| eines Kunstwerks in belgisches Recht, insbesondere des Artikels 9; | eines Kunstwerks in belgisches Recht, insbesondere des Artikels 9; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1998 über die Einziehung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1998 über die Einziehung | 
| und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und | und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und | 
| ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die | ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die | 
| zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt | zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt | 
| werden konnten, bevollmächtigt sind; | werden konnten, bevollmächtigt sind; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Mai 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Mai 2007; | 
| Aufgrund des Gutachtens 43.262/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.262/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2007, | 
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Die in Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 2, § 3 und Artikel 92 § | Artikel 1 - Die in Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 2, § 3 und Artikel 92 § | 
| 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | 
| und ähnliche Rechte, hiernach "Gesetz", erwähnten | und ähnliche Rechte, hiernach "Gesetz", erwähnten | 
| Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt werden, sind: | Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt werden, sind: | 
| 1. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer | 1. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer | 
| Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Belgische Gesellschaft der | Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Belgische Gesellschaft der | 
| Autoren, Komponisten und Verleger", abgekürzt "Sabam", mit | Autoren, Komponisten und Verleger", abgekürzt "Sabam", mit | 
| Unternehmensnummer 0402.989.270, | Unternehmensnummer 0402.989.270, | 
| 2. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer | 2. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer | 
| Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Multimediale Gesellschaft der | Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Multimediale Gesellschaft der | 
| Autoren der Visuellen Künste", abgekürzt "Sofam", mit | Autoren der Visuellen Künste", abgekürzt "Sofam", mit | 
| Unternehmensnummer 0419.415.330. | Unternehmensnummer 0419.415.330. | 
| Art. 2 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei | Art. 2 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei | 
| Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in | Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in | 
| Artikel 13 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Weiterveräusserungen. | Artikel 13 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Weiterveräusserungen. | 
| § 2 - Diese Notifizierung an die in Artikel 13 § 1 Absatz 2 des | § 2 - Diese Notifizierung an die in Artikel 13 § 1 Absatz 2 des | 
| Gesetzes erwähnten Personen erfolgt anhand des zu diesem Zweck | Gesetzes erwähnten Personen erfolgt anhand des zu diesem Zweck | 
| bestimmten Formulars, das folgende Daten enthält: | bestimmten Formulars, das folgende Daten enthält: | 
| 1. Erkennungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts, wie Name, Adresse | 1. Erkennungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts, wie Name, Adresse | 
| und Unternehmensnummer, | und Unternehmensnummer, | 
| 2. Titel des Kunstwerks, | 2. Titel des Kunstwerks, | 
| 3. Name des Urhebers, | 3. Name des Urhebers, | 
| 4. Datum der Weiterveräusserung, | 4. Datum der Weiterveräusserung, | 
| 5. gegebenenfalls Vermerk, ob es sich um einen in Artikel 11 § 2 des | 5. gegebenenfalls Vermerk, ob es sich um einen in Artikel 11 § 2 des | 
| Gesetzes erwähnten Verkauf handelt, und in diesem Fall Datum des Kaufs | Gesetzes erwähnten Verkauf handelt, und in diesem Fall Datum des Kaufs | 
| des Werkes und Identität des Verkäufers, | des Werkes und Identität des Verkäufers, | 
| 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. | 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. | 
| Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, | 
| kann zusätzliche Angaben vorsehen oder Angaben anpassen | kann zusätzliche Angaben vorsehen oder Angaben anpassen | 
| beziehungsweise streichen, sofern dies für Einziehung und Verteilung | beziehungsweise streichen, sofern dies für Einziehung und Verteilung | 
| des Folgerechts zweckdienlich ist. | des Folgerechts zweckdienlich ist. | 
| Ein Muster dieses Formulars wird von dem Minister, zu dessen | Ein Muster dieses Formulars wird von dem Minister, zu dessen | 
| Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, gebilligt. Die | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, gebilligt. Die | 
| Formulare sind bei den Verwertungsgesellschaften, die zur Wahrnehmung | Formulare sind bei den Verwertungsgesellschaften, die zur Wahrnehmung | 
| des Folgerechts bevollmächtigt sind, erhältlich. | des Folgerechts bevollmächtigt sind, erhältlich. | 
| Art. 3 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften übermitteln dem in | Art. 3 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften übermitteln dem in | 
| Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers die Liste | Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers die Liste | 
| der Anspruchsberechtigten, die ihnen freiwillig die Wahrnehmung ihres | der Anspruchsberechtigten, die ihnen freiwillig die Wahrnehmung ihres | 
| Folgerechts übertragen haben, und sorgen dafür, dass diese Liste alle | Folgerechts übertragen haben, und sorgen dafür, dass diese Liste alle | 
| sechs Monate aktualisiert wird. | sechs Monate aktualisiert wird. | 
| Jeder kann bei dem in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten | Jeder kann bei dem in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten | 
| des Ministers auf schriftlichen Antrag auf eigene Kosten die in | des Ministers auf schriftlichen Antrag auf eigene Kosten die in | 
| vorhergehendem Absatz erwähnte Liste erhalten. | vorhergehendem Absatz erwähnte Liste erhalten. | 
| § 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften eröffnen | § 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften eröffnen | 
| bei einem Finanzinstitut ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel | bei einem Finanzinstitut ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel | 
| 13 § 3 des Gesetzes erwähnten Beträge eingezahlt werden. Die Zinsen | 13 § 3 des Gesetzes erwähnten Beträge eingezahlt werden. Die Zinsen | 
| werden zum Kapital geschlagen. | werden zum Kapital geschlagen. | 
| Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen | Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen | 
| einmal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt: | einmal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt: | 
| 1. die Liste der Anspruchsberechtigten, deren Werke Gegenstand einer | 1. die Liste der Anspruchsberechtigten, deren Werke Gegenstand einer | 
| Weiterveräusserung waren, die im Laufe des vorhergehenden | Weiterveräusserung waren, die im Laufe des vorhergehenden | 
| Kalenderjahres Anlass zur Entrichtung des Folgerechts auf das | Kalenderjahres Anlass zur Entrichtung des Folgerechts auf das | 
| gemeinsame Konto gegeben hat, das Datum der Weiterveräusserung und das | gemeinsame Konto gegeben hat, das Datum der Weiterveräusserung und das | 
| Datum der Notifizierung der Weiterveräusserung an eine dieser | Datum der Notifizierung der Weiterveräusserung an eine dieser | 
| Verwertungsgesellschaften oder | Verwertungsgesellschaften oder | 
| 2. in Ermangelung der Identifizierung der Anspruchsberechtigten die | 2. in Ermangelung der Identifizierung der Anspruchsberechtigten die | 
| Liste der Werke, für die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres | Liste der Werke, für die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres | 
| ein Folgerecht auf das gemeinsame Konto eingezahlt wurde, das Datum | ein Folgerecht auf das gemeinsame Konto eingezahlt wurde, das Datum | 
| der Weiterveräusserung und das Datum der Notifizierung der | der Weiterveräusserung und das Datum der Notifizierung der | 
| Weiterveräusserung an eine dieser Verwertungsgesellschaften. | Weiterveräusserung an eine dieser Verwertungsgesellschaften. | 
| Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen | Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen | 
| dieselben Informationen ebenfalls auf ihrer Website. | dieselben Informationen ebenfalls auf ihrer Website. | 
| § 3 - Nach Ablauf der in Artikel 13 § 2 des Gesetzes festgelegten | § 3 - Nach Ablauf der in Artikel 13 § 2 des Gesetzes festgelegten | 
| Verjährungsfrist verteilen die in Artikel 1 erwähnten | Verjährungsfrist verteilen die in Artikel 1 erwähnten | 
| Verwertungsgesellschaften untereinander die auf das gemeinsame Konto | Verwertungsgesellschaften untereinander die auf das gemeinsame Konto | 
| eingezahlten Beträge im Verhältnis zum Betrag der Folgerechte, den | eingezahlten Beträge im Verhältnis zum Betrag der Folgerechte, den | 
| jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingezogen | jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingezogen | 
| hat. | hat. | 
| Nach der in vorhergehendem Absatz erwähnten Verteilung werden die | Nach der in vorhergehendem Absatz erwähnten Verteilung werden die | 
| Beträge gemäss den in Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Regeln | Beträge gemäss den in Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Regeln | 
| unter den Anspruchsberechtigten verteilt. | unter den Anspruchsberechtigten verteilt. | 
| Art. 4 - § 1 - Hat der Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner | Art. 4 - § 1 - Hat der Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner | 
| Verwertungsgesellschaft übertragen, so gelten die in Artikel 1 | Verwertungsgesellschaft übertragen, so gelten die in Artikel 1 | 
| erwähnten Verwertungsgesellschaften als bevollmächtigt, das in Artikel | erwähnten Verwertungsgesellschaften als bevollmächtigt, das in Artikel | 
| 13 § 4 des Gesetzes erwähnte Recht auf Informationen zu verwalten. | 13 § 4 des Gesetzes erwähnte Recht auf Informationen zu verwalten. | 
| In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall steht es dem Urheber | In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall steht es dem Urheber | 
| frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, | frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, | 
| die als zur Verwaltung seines Rechts auf Informationen bevollmächtigt | die als zur Verwaltung seines Rechts auf Informationen bevollmächtigt | 
| gelten soll. Für diesen Urheber gelten in Bezug auf das Recht auf | gelten soll. Für diesen Urheber gelten in Bezug auf das Recht auf | 
| Informationen die gleichen Rechte und Pflichten wie für | Informationen die gleichen Rechte und Pflichten wie für | 
| Anspruchsberechtigte, die die Wahrnehmung ihrer Rechte dieser | Anspruchsberechtigte, die die Wahrnehmung ihrer Rechte dieser | 
| Gesellschaft übertragen haben. | Gesellschaft übertragen haben. | 
| § 2 - Die Verwertungsgesellschaften üben das in Artikel 13 § 4 Absatz | § 2 - Die Verwertungsgesellschaften üben das in Artikel 13 § 4 Absatz | 
| 1 und 2 erwähnte Recht auf Informationen anhand eines | 1 und 2 erwähnte Recht auf Informationen anhand eines | 
| Informationsersuchens aus, in dem Folgendes angegeben wird: | Informationsersuchens aus, in dem Folgendes angegeben wird: | 
| 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, | 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, | 
| 2. Daten, um die ersucht wird, | 2. Daten, um die ersucht wird, | 
| 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, | 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, | 
| 4. für die Erteilung der angeforderten Daten gewährte Frist, die | 4. für die Erteilung der angeforderten Daten gewährte Frist, die | 
| mindestens zwanzig Werktage ab Empfang des Ersuchens beträgt. | mindestens zwanzig Werktage ab Empfang des Ersuchens beträgt. | 
| § 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht | § 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht | 
| gehört, kann Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie | gehört, kann Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie | 
| die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse | die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse | 
| behindern. | behindern. | 
| § 4 - Daten, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen | § 4 - Daten, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen | 
| ausschliesslich für Gründe und Zwecke der Einziehung und Verteilung | ausschliesslich für Gründe und Zwecke der Einziehung und Verteilung | 
| des Folgerechts verwendet werden. | des Folgerechts verwendet werden. | 
| Art. 5 - In Artikel 12 des Gesetzes werden die Wörter "1.250 EUR" | Art. 5 - In Artikel 12 des Gesetzes werden die Wörter "1.250 EUR" | 
| jeweils durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. | 
| Art. 6 - Ansprüche des Urhebers auf die in Artikel 92 § 2 Absatz 2 des | Art. 6 - Ansprüche des Urhebers auf die in Artikel 92 § 2 Absatz 2 des | 
| Gesetzes erwähnten Folgerechte verjähren in drei Jahren ab | Gesetzes erwähnten Folgerechte verjähren in drei Jahren ab | 
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. | 
| Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Juli 1998 über die Einziehung | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Juli 1998 über die Einziehung | 
| und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und | und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und | 
| ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die | ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die | 
| zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt | zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt | 
| werden konnten, bevollmächtigt sind, wird aufgehoben. | werden konnten, bevollmächtigt sind, wird aufgehoben. | 
| Art. 8 - Am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der | Art. 8 - Am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der | 
| Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | 
| treten in Kraft: | treten in Kraft: | 
| 1. die Artikel 2 bis 8, Artikel 7 Buchstabe a) und d) ausgenommen, des | 1. die Artikel 2 bis 8, Artikel 7 Buchstabe a) und d) ausgenommen, des | 
| Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG | Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG | 
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über | 
| das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in | das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in | 
| belgisches Recht, | belgisches Recht, | 
| 2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. | 
| Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 
| Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | 
| beauftragt. | beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 2. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 2. August 2007 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft | 
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |