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Vue multilingue de Loi du 30/06/1994
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Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten. - Duitse vertaling van wijzigings- en uitvoeringsbepalingen
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30 JUIN 1994. - Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. 30 JUNI 1994. - Wet betreffende het auteursrecht en de naburige
- Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution rechten. - Duitse vertaling van wijzigings- en uitvoeringsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de la loi du 4 décembre 2006 transposant en droit belge la Directive - van de wet van 4 december 2006 houdende de omzetting in Belgisch
recht van de Richtlijn 2001/84/EG van het Europees Parlement en de
2001/84/CE du Parlement européen et du Conseil du 27 septembre 2001 Raad van 27 september 2001 betreffende het volgrecht ten behoeve van
relative au droit de suite au profit de l'auteur d'une oeuvre d'art originale (Moniteur belge du 23 janvier 2007); de auteur van een oorspronkelijk kunstwerk (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2007);
- de l'arrêté royal du 2 août 2007 portant exécution de la loi du 4 - van het koninklijk besluit van 2 augustus 2007 tot uitvoering van de
décembre 2006 transposant en droit belge la Directive 2001/84/CE du wet van 4 december 2006 houdende de omzetting in Belgisch recht van de
Parlement européen et du Conseil du 27 septembre 2001 relative au Richtlijn 2001/84/EG van het Europees Parlement en de Raad van 27
droit de suite au profit de l'auteur d'une oeuvre d'art originale september 2001 betreffende het volgrecht ten behoeve van de auteur van
(Moniteur belge du 10 septembre 2007). een oorspronkelijk kunstwerk (Belgisch Staatsblad van 10 september
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction 2007). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des 4. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das
Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches
Recht Recht
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Bestimmungen der Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Bestimmungen der
Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals
eines Kunstwerks. eines Kunstwerks.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 des Gesetzes vom Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 des Gesetzes vom
30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
« Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen « Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Werke der grafischen
oder der bildenden Künste ». oder der bildenden Künste ».
Art. 3 - Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Art. 3 - Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch
die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Werkes der bildenden Künste" durch
die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. die Wörter "Werkes der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 11 - § 1 - Bei Weiterveräusserung des Originals eines « Art. 11 - § 1 - Bei Weiterveräusserung des Originals eines
Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer Kunstwerks, an der Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer
oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber oder Vermittler beteiligt sind, schuldet der Verkäufer dem Urheber
nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräusserliches nach der ersten Abtretung durch den Urheber ein unveräusserliches
Folgerecht, das auf den Weiterveräusserungspreis zu berechnen ist und Folgerecht, das auf den Weiterveräusserungspreis zu berechnen ist und
auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann. auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann.
Als "Original von Kunstwerken" gelten Werke der grafischen oder der Als "Original von Kunstwerken" gelten Werke der grafischen oder der
bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, bildenden Künste, wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche,
Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Bilddrucke, Lithografien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken,
Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst Glasobjekte und Lichtbildwerke, soweit sie vom Künstler selbst
geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die als
Originale von Kunstwerken angesehen werden. Originale von Kunstwerken angesehen werden.
Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht Exemplare von Kunstwerken, auf die sich vorliegender Abschnitt bezieht
und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter und die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter
Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden Auflage hergestellt wurden, gelten im Sinne des vorliegenden
Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in Abschnitts als Originale von Kunstwerken. Derartige Exemplare sind in
der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise
ordnungsgemäss autorisiert. ordnungsgemäss autorisiert.
§ 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräusserungen § 2 - Das Folgerecht ist jedoch nicht auf Weiterveräusserungen
anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der anzuwenden, wenn der Verkäufer das Werk weniger als drei Jahre vor der
betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Künstler erworben hat betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Künstler erworben hat
und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 10.000 EUR und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 10.000 EUR
nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen nicht übersteigt. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingungen
obliegt dem Verkäufer. obliegt dem Verkäufer.
§ 3 - Das Folgerecht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 den Erben und § 3 - Das Folgerecht steht gemäss den Artikeln 2 und 7 den Erben und
anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu. anderen Rechtsnachfolgern der Urheber zu.
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen ist auf
das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar. » das Folgerecht die Gegenseitigkeit anwendbar. »
Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer « Art. 12 - Das Folgerecht wird auf den Verkaufspreis ohne Steuer
berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 1.250 EUR beträgt. Um berechnet, vorausgesetzt, dass dieser mindestens 1.250 EUR beträgt. Um
Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das Unterschiede abzuschaffen, die negative Auswirkungen auf das
Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von Funktionieren des Binnenmarkts haben, kann der König diesen Betrag von
1.250 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der 1.250 EUR ändern, ohne jedoch einen Betrag festlegen zu dürfen, der
höher als 3.000 EUR ist. Die Folgerechtsvergütung beträgt: höher als 3.000 EUR ist. Die Folgerechtsvergütung beträgt:
- 4 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises bis 50.000 EUR, - 4 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises bis 50.000 EUR,
- 3 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR - 3 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 50.000,01 EUR
und 200.000 EUR, und 200.000 EUR,
- 1 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 200.000,01 - 1 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 200.000,01
EUR und 350.000 EUR, EUR und 350.000 EUR,
- 0,5 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 350.000,01 - 0,5 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises zwischen 350.000,01
EUR und 500.000 EUR, EUR und 500.000 EUR,
- 0,25 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR. - 0,25 Prozent für die Tranche des Verkaufspreises über 500.000 EUR.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12.500 EUR nicht
übersteigen. » übersteigen. »
Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 13 - § 1 - Für Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer « Art. 13 - § 1 - Für Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer
öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des
Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder
Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der
Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat
nach dem Verkauf dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur nach dem Verkauf dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur
Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in
angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten
Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind
ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende
Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen.
Für Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Für Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen
Versteigerung durchgeführt werden, einschliesslich Verkäufe, die Versteigerung durchgeführt werden, einschliesslich Verkäufe, die
Anlass zur Anwendung von Artikel 11 § 2 geben, sind die Vertreter des Anlass zur Anwendung von Artikel 11 § 2 geben, sind die Vertreter des
Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder Kunstmarkts, die an der Weiterveräusserung als Verkäufer, Käufer oder
Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu
verpflichtet, auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom König verpflichtet, auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom König
bestimmt werden, dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur bestimmt werden, dem Urheber oder der Gesellschaft, die zur
Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt ist, oder, wenn dies in
angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten angemessener Weise nicht möglich ist, den vom König bestimmten
Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind Verwertungsgesellschaften den Verkauf zu notifizieren. Sie sind
ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtende
Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen. Vergütung binnen zwei Monaten nach der Notifizierung zu zahlen.
§ 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in drei Jahren ab Ablauf § 2 - Die Ansprüche des Urhebers verjähren in drei Jahren ab Ablauf
der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Zahlungsfrist. der in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Zahlungsfrist.
§ 3 - Nach Ablauf der in § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten § 3 - Nach Ablauf der in § 1 Absatz 1 und 2 festgelegten
Zahlungsfristen werden Beträge, die nicht ausgezahlt werden konnten, Zahlungsfristen werden Beträge, die nicht ausgezahlt werden konnten,
an die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften gezahlt. Der an die vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften gezahlt. Der
König kann die Modalitäten für diese Zahlung festlegen. Nach Ablauf König kann die Modalitäten für diese Zahlung festlegen. Nach Ablauf
der in § 2 festgelegten Verjährungsfrist verteilen die vom König der in § 2 festgelegten Verjährungsfrist verteilen die vom König
bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss den vom bestimmten Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss den vom
König festgelegten Modalitäten. König festgelegten Modalitäten.
§ 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren nach der § 4 - Während eines Zeitraums von drei Jahren nach der
Weiterveräusserung können die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich Weiterveräusserung können die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich
der Werke, für die ihnen die Wahrnehmung der Rechte übertragen wurde, der Werke, für die ihnen die Wahrnehmung der Rechte übertragen wurde,
gemäss den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des gemäss den vom König festgelegten Regeln von den Vertretern des
Kunstmarkts alle für Einziehung und Verteilung der Kunstmarkts alle für Einziehung und Verteilung der
Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen. Folgerechtsvergütung notwendigen Informationen verlangen.
Hinsichtlich der Werke, für die die Wahrnehmung der Rechte keiner Hinsichtlich der Werke, für die die Wahrnehmung der Rechte keiner
Verwertungsgesellschaft übertragen wurde, bestimmt der König die Verwertungsgesellschaft übertragen wurde, bestimmt der König die
Bedingungen für die Ausübung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Bedingungen für die Ausübung des in vorhergehendem Absatz erwähnten
Rechts auf Informationen. Er kann unter anderem vorsehen, dass das in Rechts auf Informationen. Er kann unter anderem vorsehen, dass das in
vorhergehendem Absatz erwähnte Recht auf Informationen gemäss den von vorhergehendem Absatz erwähnte Recht auf Informationen gemäss den von
Ihm festgelegten Regeln nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt Ihm festgelegten Regeln nur von Verwertungsgesellschaften ausgeübt
wird, die Er bestimmt hat. wird, die Er bestimmt hat.
Die Urheber können ebenfalls gemäss den vom König festgelegten Regeln Die Urheber können ebenfalls gemäss den vom König festgelegten Regeln
von den Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt wurden, alle von den Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt wurden, alle
für Einziehung und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen für Einziehung und Verteilung der Folgerechtsvergütung notwendigen
Informationen verlangen. » Informationen verlangen. »
Art. 7 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 7 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 31. August 1998 und 22. Mai 2005, wird wie folgt Gesetze vom 31. August 1998 und 22. Mai 2005, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die a) In Nr. 1 werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch die
Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.
b) In Nr. 4 werden die die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch b) In Nr. 4 werden die die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch
die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.
c) In Nr. 4bis werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch c) In Nr. 4bis werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch
die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.
d) In Nr. 4ter werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch d) In Nr. 4ter werden die Wörter "Werken der bildenden Künste" durch
die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt. die Wörter "Werken der grafischen oder der bildenden Künste" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 92 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze Art. 8 - Artikel 92 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« Folgerechte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1921 « Folgerechte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1921
zur Einziehung von Gebühren bei öffentlichen Kunstversteigerungen zur Einziehung von Gebühren bei öffentlichen Kunstversteigerungen
zugunsten der Künstler, die Urheber der verkauften Werke sind, in zugunsten der Künstler, die Urheber der verkauften Werke sind, in
Bezug auf Weiterveräusserungen von Werken im Wege einer öffentlichen Bezug auf Weiterveräusserungen von Werken im Wege einer öffentlichen
Versteigerung, die vor dem 2. Februar 1999 stattgefunden haben und für Versteigerung, die vor dem 2. Februar 1999 stattgefunden haben und für
die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes dem Urheber die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes dem Urheber
oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte
bevollmächtigt ist, die zu entrichtende Folgerechtsvergütung noch bevollmächtigt ist, die zu entrichtende Folgerechtsvergütung noch
nicht ausgezahlt wurde, werden von den vom König bestimmten nicht ausgezahlt wurde, werden von den vom König bestimmten
Verwertungsgesellschaften verteilt. Verwertungsgesellschaften verteilt.
Ungeachtet des Zeitpunkts, an dem die in vorhergehendem Absatz Ungeachtet des Zeitpunkts, an dem die in vorhergehendem Absatz
erwähnten Weiterveräusserungen stattgefunden haben, verjähren die erwähnten Weiterveräusserungen stattgefunden haben, verjähren die
Ansprüche des Urhebers auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Ansprüche des Urhebers auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte
Folgerechtsvergütung in drei Jahren ab dem vom König bestimmten Folgerechtsvergütung in drei Jahren ab dem vom König bestimmten
Zeitpunkt. Beträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dem Zeitpunkt. Beträge, die nach Ablauf dieser Verjährungsfrist dem
Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte Urheber oder der Gesellschaft, die zur Wahrnehmung seiner Rechte
bevollmächtigt ist, nicht ausgezahlt werden konnten, werden unter den bevollmächtigt ist, nicht ausgezahlt werden konnten, werden unter den
vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften im Verhältnis zum vom König bestimmten Verwertungsgesellschaften im Verhältnis zum
Betrag der Folgerechte, den jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Betrag der Folgerechte, den jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden
Kalenderjahres eingezogen hat, verteilt. Diese Beträge werden dann Kalenderjahres eingezogen hat, verteilt. Diese Beträge werden dann
gemäss den in Artikel 69 vorgesehenen Regeln unter den gemäss den in Artikel 69 vorgesehenen Regeln unter den
Anspruchsberechtigten der betreffenden Kategorie verteilt. » Anspruchsberechtigten der betreffenden Kategorie verteilt. »
KAPITEL III - Inkrafttreten KAPITEL III - Inkrafttreten
Art. 9 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes Art. 9 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes
das Datum des Inkrafttretens fest, wobei Er in Bezug auf das Datum des Inkrafttretens fest, wobei Er in Bezug auf
Weiterveräusserungen der Originale von Kunstwerken, deren Urheber Weiterveräusserungen der Originale von Kunstwerken, deren Urheber
gestorben ist, zwischen Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer gestorben ist, zwischen Weiterveräusserungen, die im Rahmen einer
öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, und öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, und
Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Weiterveräusserungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen
Versteigerung durchgeführt werden, unterscheidet, sofern es sich als Versteigerung durchgeführt werden, unterscheidet, sofern es sich als
notwendig erweist, um Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen, notwendig erweist, um Wirtschaftsteilnehmer in die Lage zu versetzen,
sich allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen. sich allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 7 Buchstabe b) und c) am Tag In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 7 Buchstabe b) und c) am Tag
des Inkrafttretens von Artikel 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom des Inkrafttretens von Artikel 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom
22. Mai 2005 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom
22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in
belgisches Recht in Kraft. belgisches Recht in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und
Energie Energie
2. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4. 2. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4.
Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht
des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 9 bis 13 und 92, abgeändert ähnliche Rechte, insbesondere der Artikel 9 bis 13 und 92, abgeändert
durch das Gesetz vom 4. Dezember 2006; durch das Gesetz vom 4. Dezember 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der
Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals
eines Kunstwerks in belgisches Recht, insbesondere des Artikels 9; eines Kunstwerks in belgisches Recht, insbesondere des Artikels 9;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1998 über die Einziehung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1998 über die Einziehung
und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und
ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die
zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt
werden konnten, bevollmächtigt sind; werden konnten, bevollmächtigt sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Mai 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Mai 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.262/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.262/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 2, § 3 und Artikel 92 § Artikel 1 - Die in Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 2, § 3 und Artikel 92 §
2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht
und ähnliche Rechte, hiernach "Gesetz", erwähnten und ähnliche Rechte, hiernach "Gesetz", erwähnten
Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt werden, sind: Verwertungsgesellschaften, die vom König bestimmt werden, sind:
1. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer 1. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer
Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Belgische Gesellschaft der Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Belgische Gesellschaft der
Autoren, Komponisten und Verleger", abgekürzt "Sabam", mit Autoren, Komponisten und Verleger", abgekürzt "Sabam", mit
Unternehmensnummer 0402.989.270, Unternehmensnummer 0402.989.270,
2. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer 2. die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer
Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Multimediale Gesellschaft der Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Multimediale Gesellschaft der
Autoren der Visuellen Künste", abgekürzt "Sofam", mit Autoren der Visuellen Künste", abgekürzt "Sofam", mit
Unternehmensnummer 0419.415.330. Unternehmensnummer 0419.415.330.
Art. 2 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei Art. 2 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei
Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in
Artikel 13 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Weiterveräusserungen. Artikel 13 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Weiterveräusserungen.
§ 2 - Diese Notifizierung an die in Artikel 13 § 1 Absatz 2 des § 2 - Diese Notifizierung an die in Artikel 13 § 1 Absatz 2 des
Gesetzes erwähnten Personen erfolgt anhand des zu diesem Zweck Gesetzes erwähnten Personen erfolgt anhand des zu diesem Zweck
bestimmten Formulars, das folgende Daten enthält: bestimmten Formulars, das folgende Daten enthält:
1. Erkennungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts, wie Name, Adresse 1. Erkennungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts, wie Name, Adresse
und Unternehmensnummer, und Unternehmensnummer,
2. Titel des Kunstwerks, 2. Titel des Kunstwerks,
3. Name des Urhebers, 3. Name des Urhebers,
4. Datum der Weiterveräusserung, 4. Datum der Weiterveräusserung,
5. gegebenenfalls Vermerk, ob es sich um einen in Artikel 11 § 2 des 5. gegebenenfalls Vermerk, ob es sich um einen in Artikel 11 § 2 des
Gesetzes erwähnten Verkauf handelt, und in diesem Fall Datum des Kaufs Gesetzes erwähnten Verkauf handelt, und in diesem Fall Datum des Kaufs
des Werkes und Identität des Verkäufers, des Werkes und Identität des Verkäufers,
6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört,
kann zusätzliche Angaben vorsehen oder Angaben anpassen kann zusätzliche Angaben vorsehen oder Angaben anpassen
beziehungsweise streichen, sofern dies für Einziehung und Verteilung beziehungsweise streichen, sofern dies für Einziehung und Verteilung
des Folgerechts zweckdienlich ist. des Folgerechts zweckdienlich ist.
Ein Muster dieses Formulars wird von dem Minister, zu dessen Ein Muster dieses Formulars wird von dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, gebilligt. Die Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, gebilligt. Die
Formulare sind bei den Verwertungsgesellschaften, die zur Wahrnehmung Formulare sind bei den Verwertungsgesellschaften, die zur Wahrnehmung
des Folgerechts bevollmächtigt sind, erhältlich. des Folgerechts bevollmächtigt sind, erhältlich.
Art. 3 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften übermitteln dem in Art. 3 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften übermitteln dem in
Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers die Liste Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers die Liste
der Anspruchsberechtigten, die ihnen freiwillig die Wahrnehmung ihres der Anspruchsberechtigten, die ihnen freiwillig die Wahrnehmung ihres
Folgerechts übertragen haben, und sorgen dafür, dass diese Liste alle Folgerechts übertragen haben, und sorgen dafür, dass diese Liste alle
sechs Monate aktualisiert wird. sechs Monate aktualisiert wird.
Jeder kann bei dem in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten Jeder kann bei dem in Artikel 76 des Gesetzes erwähnten Beauftragten
des Ministers auf schriftlichen Antrag auf eigene Kosten die in des Ministers auf schriftlichen Antrag auf eigene Kosten die in
vorhergehendem Absatz erwähnte Liste erhalten. vorhergehendem Absatz erwähnte Liste erhalten.
§ 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften eröffnen § 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften eröffnen
bei einem Finanzinstitut ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel bei einem Finanzinstitut ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel
13 § 3 des Gesetzes erwähnten Beträge eingezahlt werden. Die Zinsen 13 § 3 des Gesetzes erwähnten Beträge eingezahlt werden. Die Zinsen
werden zum Kapital geschlagen. werden zum Kapital geschlagen.
Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen
einmal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt: einmal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt:
1. die Liste der Anspruchsberechtigten, deren Werke Gegenstand einer 1. die Liste der Anspruchsberechtigten, deren Werke Gegenstand einer
Weiterveräusserung waren, die im Laufe des vorhergehenden Weiterveräusserung waren, die im Laufe des vorhergehenden
Kalenderjahres Anlass zur Entrichtung des Folgerechts auf das Kalenderjahres Anlass zur Entrichtung des Folgerechts auf das
gemeinsame Konto gegeben hat, das Datum der Weiterveräusserung und das gemeinsame Konto gegeben hat, das Datum der Weiterveräusserung und das
Datum der Notifizierung der Weiterveräusserung an eine dieser Datum der Notifizierung der Weiterveräusserung an eine dieser
Verwertungsgesellschaften oder Verwertungsgesellschaften oder
2. in Ermangelung der Identifizierung der Anspruchsberechtigten die 2. in Ermangelung der Identifizierung der Anspruchsberechtigten die
Liste der Werke, für die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres Liste der Werke, für die im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres
ein Folgerecht auf das gemeinsame Konto eingezahlt wurde, das Datum ein Folgerecht auf das gemeinsame Konto eingezahlt wurde, das Datum
der Weiterveräusserung und das Datum der Notifizierung der der Weiterveräusserung und das Datum der Notifizierung der
Weiterveräusserung an eine dieser Verwertungsgesellschaften. Weiterveräusserung an eine dieser Verwertungsgesellschaften.
Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen Die in Artikel 1 erwähnten Verwertungsgesellschaften veröffentlichen
dieselben Informationen ebenfalls auf ihrer Website. dieselben Informationen ebenfalls auf ihrer Website.
§ 3 - Nach Ablauf der in Artikel 13 § 2 des Gesetzes festgelegten § 3 - Nach Ablauf der in Artikel 13 § 2 des Gesetzes festgelegten
Verjährungsfrist verteilen die in Artikel 1 erwähnten Verjährungsfrist verteilen die in Artikel 1 erwähnten
Verwertungsgesellschaften untereinander die auf das gemeinsame Konto Verwertungsgesellschaften untereinander die auf das gemeinsame Konto
eingezahlten Beträge im Verhältnis zum Betrag der Folgerechte, den eingezahlten Beträge im Verhältnis zum Betrag der Folgerechte, den
jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingezogen jede von ihnen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingezogen
hat. hat.
Nach der in vorhergehendem Absatz erwähnten Verteilung werden die Nach der in vorhergehendem Absatz erwähnten Verteilung werden die
Beträge gemäss den in Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Regeln Beträge gemäss den in Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Regeln
unter den Anspruchsberechtigten verteilt. unter den Anspruchsberechtigten verteilt.
Art. 4 - § 1 - Hat der Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Art. 4 - § 1 - Hat der Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner
Verwertungsgesellschaft übertragen, so gelten die in Artikel 1 Verwertungsgesellschaft übertragen, so gelten die in Artikel 1
erwähnten Verwertungsgesellschaften als bevollmächtigt, das in Artikel erwähnten Verwertungsgesellschaften als bevollmächtigt, das in Artikel
13 § 4 des Gesetzes erwähnte Recht auf Informationen zu verwalten. 13 § 4 des Gesetzes erwähnte Recht auf Informationen zu verwalten.
In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall steht es dem Urheber In dem in vorhergehendem Absatz erwähnten Fall steht es dem Urheber
frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen,
die als zur Verwaltung seines Rechts auf Informationen bevollmächtigt die als zur Verwaltung seines Rechts auf Informationen bevollmächtigt
gelten soll. Für diesen Urheber gelten in Bezug auf das Recht auf gelten soll. Für diesen Urheber gelten in Bezug auf das Recht auf
Informationen die gleichen Rechte und Pflichten wie für Informationen die gleichen Rechte und Pflichten wie für
Anspruchsberechtigte, die die Wahrnehmung ihrer Rechte dieser Anspruchsberechtigte, die die Wahrnehmung ihrer Rechte dieser
Gesellschaft übertragen haben. Gesellschaft übertragen haben.
§ 2 - Die Verwertungsgesellschaften üben das in Artikel 13 § 4 Absatz § 2 - Die Verwertungsgesellschaften üben das in Artikel 13 § 4 Absatz
1 und 2 erwähnte Recht auf Informationen anhand eines 1 und 2 erwähnte Recht auf Informationen anhand eines
Informationsersuchens aus, in dem Folgendes angegeben wird: Informationsersuchens aus, in dem Folgendes angegeben wird:
1. Rechtsgrundlage des Ersuchens, 1. Rechtsgrundlage des Ersuchens,
2. Daten, um die ersucht wird, 2. Daten, um die ersucht wird,
3. Gründe und Zwecke des Ersuchens, 3. Gründe und Zwecke des Ersuchens,
4. für die Erteilung der angeforderten Daten gewährte Frist, die 4. für die Erteilung der angeforderten Daten gewährte Frist, die
mindestens zwanzig Werktage ab Empfang des Ersuchens beträgt. mindestens zwanzig Werktage ab Empfang des Ersuchens beträgt.
§ 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht § 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht
gehört, kann Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie gehört, kann Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie
die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Masse
behindern. behindern.
§ 4 - Daten, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen § 4 - Daten, die auf Ersuchen hin erteilt werden, dürfen
ausschliesslich für Gründe und Zwecke der Einziehung und Verteilung ausschliesslich für Gründe und Zwecke der Einziehung und Verteilung
des Folgerechts verwendet werden. des Folgerechts verwendet werden.
Art. 5 - In Artikel 12 des Gesetzes werden die Wörter "1.250 EUR" Art. 5 - In Artikel 12 des Gesetzes werden die Wörter "1.250 EUR"
jeweils durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt. jeweils durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt.
Art. 6 - Ansprüche des Urhebers auf die in Artikel 92 § 2 Absatz 2 des Art. 6 - Ansprüche des Urhebers auf die in Artikel 92 § 2 Absatz 2 des
Gesetzes erwähnten Folgerechte verjähren in drei Jahren ab Gesetzes erwähnten Folgerechte verjähren in drei Jahren ab
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Juli 1998 über die Einziehung Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 8. Juli 1998 über die Einziehung
und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und und Verteilung bestimmter Folgerechte in Sachen Urheberrecht und
ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die ähnliche Rechte und zur Bestimmung der Verwertungsgesellschaften, die
zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt zur Einziehung und Verteilung der Folgerechte, die nicht ausgezahlt
werden konnten, bevollmächtigt sind, wird aufgehoben. werden konnten, bevollmächtigt sind, wird aufgehoben.
Art. 8 - Am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Art. 8 - Am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
treten in Kraft: treten in Kraft:
1. die Artikel 2 bis 8, Artikel 7 Buchstabe a) und d) ausgenommen, des 1. die Artikel 2 bis 8, Artikel 7 Buchstabe a) und d) ausgenommen, des
Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über
das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in
belgisches Recht, belgisches Recht,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Urheberrecht gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. August 2007 Gegeben zu Brüssel, den 2. August 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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