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| Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II. - Traduction allemande d'extraits | Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken II. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 30 JUILLET 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus | 30 JULI 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te |
| rapide et plus ferme II. - Traduction allemande d'extraits | maken II. - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1 à 11, 13 à 31, 42 à 60 et 67 à 71 de la loi du 30 juillet | 11, 13 tot 31, 42 tot 60 en 67 tot 71 van de wet van 30 juli 2022 om |
| 2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus | justitie menselijker, sneller en straffer te maken II (Belgisch |
| ferme II (Moniteur belge du 8 août 2022). | Staatsblad van 8 augustus 2022). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere | 30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere |
| Justiz II | Justiz II |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit | Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im Interesse einer geordneten | "Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im Interesse einer geordneten |
| Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der | Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der |
| physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien | physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien |
| des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland | des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland |
| entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen | entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen |
| oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt | oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt |
| über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die | über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die |
| Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte | Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte |
| gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt | gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt |
| haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der | haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der |
| vorerwähnten Kriterien. | vorerwähnten Kriterien. |
| § 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller | § 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller |
| beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den | beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den |
| geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine | geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine |
| Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen | Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen |
| Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen. | Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen. |
| § 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte | § 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte |
| wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren | wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren |
| und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer | und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer |
| dieser Strafen bestraft. | dieser Strafen bestraft. |
| § 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel | § 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel |
| anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten | anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten |
| durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre | durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre |
| Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft | Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft |
| mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon in Kenntnis setzen, | mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon in Kenntnis setzen, |
| dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen | dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen |
| erhalten möchten. | erhalten möchten. |
| § 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen | § 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen |
| Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung informiert | Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung informiert |
| worden sind, werden sie von der Bestimmung in § 3 ausdrücklich in | worden sind, werden sie von der Bestimmung in § 3 ausdrücklich in |
| Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
| § 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten | § 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten |
| erforderlich: | erforderlich: |
| 1. Für jede erscheinende natürliche Person: | 1. Für jede erscheinende natürliche Person: |
| a) Name und Vorname(n), | a) Name und Vorname(n), |
| b) gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort, | b) gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort, |
| c) gegebenenfalls Wohnsitz, | c) gegebenenfalls Wohnsitz, |
| d) gegebenenfalls Nationalregisternummer, | d) gegebenenfalls Nationalregisternummer, |
| e) gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie | e) gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie |
| vertritt, | vertritt, |
| f) gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie | f) gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie |
| vertritt, | vertritt, |
| 2. für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten | 2. für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten |
| Metadaten, | Metadaten, |
| 3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden | 3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden |
| Personen, | Personen, |
| 4. Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der | 4. Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der |
| Sitzung mitgeteilt werden. | Sitzung mitgeteilt werden. |
| § 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die | § 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die |
| Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt | Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt |
| werden." | werden." |
| Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der | "Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der |
| Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer | Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer |
| akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die | akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die |
| Bildung historischer Justizarchive relevant ist. | Bildung historischer Justizarchive relevant ist. |
| Im Fall einer in Absatz 1 und in Artikel 258/1 vorgesehenen | Im Fall einer in Absatz 1 und in Artikel 258/1 vorgesehenen |
| akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit | akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit |
| der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der | der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der |
| Verhandlung der Strafakte beigefügt." | Verhandlung der Strafakte beigefügt." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
| Art. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | "Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
| beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen | beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen |
| der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung | der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung |
| veräußert wurden." | veräußert wurden." |
| Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
| Art. 6 - In Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 6 - In Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "Die | eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "Die |
| Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des in Artikel 433quater/1 | Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des in Artikel 433quater/1 |
| erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt. | erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt. |
| Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und |
| Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer | Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer |
| Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433quater/8 - Einziehung des Instruments der Straftat | "Art. 433quater/8 - Einziehung des Instruments der Straftat |
| In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die | In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die |
| zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen | zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen |
| Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht | Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht |
| Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die | Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die |
| Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend | Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend |
| machen können. | machen können. |
| Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die | Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die |
| unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die | unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die |
| zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren. | zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren. |
| Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
| beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen | beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen |
| der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung | der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung |
| veräußert wurden." | veräußert wurden." |
| Art. 8 - In Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 8 - In Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" | Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" |
| und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt. | und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt. |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. | vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
| November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der | " § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der |
| Präsident des Gerichts Erster Instanz in Absprache mit dem für Justiz | Präsident des Gerichts Erster Instanz in Absprache mit dem für Justiz |
| zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des | zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des |
| Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und | Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und |
| gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster | gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster |
| Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des | Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des |
| betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das | betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das |
| Korrektionalgericht in einer bestimmten Sache eine oder mehrere | Korrektionalgericht in einer bestimmten Sache eine oder mehrere |
| Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, | Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, |
| erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." | erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." |
| Art. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 13. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli | vom 13. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli |
| 2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der | " § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der |
| Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz | Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz |
| zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des | zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des |
| Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und | Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und |
| gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster | gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster |
| Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des | Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des |
| betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine | betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine |
| Korrektionalkammer des Appellationshofes in einer bestimmten Sache | Korrektionalkammer des Appellationshofes in einer bestimmten Sache |
| eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort | eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort |
| abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet | abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet |
| wird." | wird." |
| Art. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 2. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. | vom 2. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| November 2001, wird wie folgt abgeändert: | November 2001, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den | "Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den |
| Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er: | Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er: |
| 1. nicht Inhaber des belgischen Diploms eines Doktors, eines | 1. nicht Inhaber des belgischen Diploms eines Doktors, eines |
| Lizentiaten oder Masters der Rechte ist, | Lizentiaten oder Masters der Rechte ist, |
| 2. den in Artikel 429 erwähnten Eid nicht geleistet hat und | 2. den in Artikel 429 erwähnten Eid nicht geleistet hat und |
| 3. nicht im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste | 3. nicht im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste |
| eingetragen ist." | eingetragen ist." |
| a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König kann auf Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen | "Der König kann auf Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen |
| und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der | und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der |
| flämischen Rechtsanwaltschaften die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte | flämischen Rechtsanwaltschaften die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte |
| Bedingung auf andere belgische oder ausländische Diplome ausdehnen, | Bedingung auf andere belgische oder ausländische Diplome ausdehnen, |
| sofern durch diese Diplome eine ausreichende Kenntnis des belgischen | sofern durch diese Diplome eine ausreichende Kenntnis des belgischen |
| Rechts gewährleistet ist." | Rechts gewährleistet ist." |
| KAPITEL 5 - [Aufhebungsbestimmung] | KAPITEL 5 - [Aufhebungsbestimmung] |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
| Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] |
| Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes] |
| Art. 18 - In Artikel 4.49 § 4 Absatz 2 Buchstabe b) des | Art. 18 - In Artikel 4.49 § 4 Absatz 2 Buchstabe b) des |
| Zivilgesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die | Zivilgesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die |
| Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer | Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer |
| der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. |
| Art. 19 - Die Überschrift von Buch 4 Titel 1 Untertitel 6 Kapitel 6 | Art. 19 - Die Überschrift von Buch 4 Titel 1 Untertitel 6 Kapitel 6 |
| desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "KAPITEL 6 - Nachweis der erbrechtlichen Eigenschaft". | "KAPITEL 6 - Nachweis der erbrechtlichen Eigenschaft". |
| Art. 20 - Artikel 4.59 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 4.59 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 4.59 - § 1 - Wer als Erbberechtigter zur Erbschaft berufen ist | "Art. 4.59 - § 1 - Wer als Erbberechtigter zur Erbschaft berufen ist |
| oder die Eigenschaft eines Erben hat oder aber als | oder die Eigenschaft eines Erben hat oder aber als |
| Einzelvermächtnisnehmer zur Erbschaft berufen ist, kann diese | Einzelvermächtnisnehmer zur Erbschaft berufen ist, kann diese |
| Eigenschaft durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins | Eigenschaft durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins |
| nachweisen. | nachweisen. |
| Der längstlebende Ehepartner kann durch Vorlage einer Erburkunde oder | Der längstlebende Ehepartner kann durch Vorlage einer Erburkunde oder |
| eines Erbscheins nachweisen, welche Rechte er aufgrund seines | eines Erbscheins nachweisen, welche Rechte er aufgrund seines |
| ehelichen Güterstandes nach dessen Auflösung durch den Tod erwirbt, | ehelichen Güterstandes nach dessen Auflösung durch den Tod erwirbt, |
| selbst wenn in der Erburkunde oder im Erbschein die Erbfolge seines | selbst wenn in der Erburkunde oder im Erbschein die Erbfolge seines |
| verstorbenen Ehepartners nicht angegeben ist. | verstorbenen Ehepartners nicht angegeben ist. |
| Ein Testamentsvollstrecker und ein gerichtlicher Erbschaftsverwalter | Ein Testamentsvollstrecker und ein gerichtlicher Erbschaftsverwalter |
| können ihre Befugnis, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und darüber | können ihre Befugnis, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und darüber |
| zu verfügen, durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins | zu verfügen, durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins |
| nachweisen. | nachweisen. |
| § 2 - Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag einer oder | § 2 - Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag einer oder |
| mehrerer der in § 1 erwähnten Personen oder gegebenenfalls ihrer | mehrerer der in § 1 erwähnten Personen oder gegebenenfalls ihrer |
| Rechtsnachfolger erstellt und ausgestellt. | Rechtsnachfolger erstellt und ausgestellt. |
| In Ermangelung eines Erben und nach Erfüllung der in Artikel 4.33 | In Ermangelung eines Erben und nach Erfüllung der in Artikel 4.33 |
| Absatz 2 erwähnten Formalitäten kann die Erburkunde ebenfalls auf | Absatz 2 erwähnten Formalitäten kann die Erburkunde ebenfalls auf |
| Ersuchen des Staates erstellt und ausgestellt werden. | Ersuchen des Staates erstellt und ausgestellt werden. |
| Die Erburkunde oder der Erschein werden von einem Notar erstellt. | Die Erburkunde oder der Erschein werden von einem Notar erstellt. |
| Wenn die Erbschaft des Erblassers ausschließlich gemäß den | Wenn die Erbschaft des Erblassers ausschließlich gemäß den |
| Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, wenn es keine | Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, wenn es keine |
| handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten gibt und wenn es sich | handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten gibt und wenn es sich |
| nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine | nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine |
| vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers | vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers |
| handelt, kann eine Erburkunde oder ein Erbschein auch von einem | handelt, kann eine Erburkunde oder ein Erbschein auch von einem |
| Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung | Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation erstellt und ausgestellt werden. | Vermögensdokumentation erstellt und ausgestellt werden. |
| Wenn die Erbschaft des Erblassers gemäß den Bestimmungen von | Wenn die Erbschaft des Erblassers gemäß den Bestimmungen von |
| Untertitel 5 dem Staat zufällt und wenn es sich nicht um eine | Untertitel 5 dem Staat zufällt und wenn es sich nicht um eine |
| letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche | letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche |
| Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, wird | Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, wird |
| die Erburkunde von einem Beamten des zuständigen Amts der | die Erburkunde von einem Beamten des zuständigen Amts der |
| Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt. | Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt. |
| Der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung | Der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation trägt ihre Erburkunden und Erbscheine gemäß | Vermögensdokumentation trägt ihre Erburkunden und Erbscheine gemäß |
| Artikel 4.126 in das Zentralregister der Erbschaften ein. | Artikel 4.126 in das Zentralregister der Erbschaften ein. |
| § 3 - In Erburkunden und Erbscheinen werden folgende Angaben vermerkt: | § 3 - In Erburkunden und Erbscheinen werden folgende Angaben vermerkt: |
| 1. für den Erblasser: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse | 1. für den Erblasser: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse |
| und Sterbedatum; gegebenenfalls Erkennungsnummer des | und Sterbedatum; gegebenenfalls Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der | Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der |
| sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der | sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der |
| Unternehmen, | Unternehmen, |
| 2. das auf die Erbschaft anzuwendende Recht. | 2. das auf die Erbschaft anzuwendende Recht. |
| § 4 - Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden in der Erburkunde oder | § 4 - Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden in der Erburkunde oder |
| im Erbschein auch folgende Angaben vermerkt, insofern sie hinreichend | im Erbschein auch folgende Angaben vermerkt, insofern sie hinreichend |
| bestimmt werden konnten: | bestimmt werden konnten: |
| 1. für die in § 1 vermerkten Personen: Name, Vorname(n), Geburtsort | 1. für die in § 1 vermerkten Personen: Name, Vorname(n), Geburtsort |
| und -datum, Adresse und eventuell Sterbedatum und gegebenenfalls | und -datum, Adresse und eventuell Sterbedatum und gegebenenfalls |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen | Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen | Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen |
| Datenbank der Unternehmen, | Datenbank der Unternehmen, |
| 2. für die in § 1 Absatz 1 vermerkten Personen: ob und gegebenenfalls | 2. für die in § 1 Absatz 1 vermerkten Personen: ob und gegebenenfalls |
| wie und wann sie ihre Erbwahl getroffen haben, Umfang ihres Erbteils, | wie und wann sie ihre Erbwahl getroffen haben, Umfang ihres Erbteils, |
| Beschreibung der Güter, die ihnen zukommen, Art ihrer Rechte und | Beschreibung der Güter, die ihnen zukommen, Art ihrer Rechte und |
| Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer | Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer |
| Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer | Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer |
| testamentarischen Verfügung, | testamentarischen Verfügung, |
| 3. gegebenenfalls für den längstlebenden Ehepartner: Angaben in Bezug | 3. gegebenenfalls für den längstlebenden Ehepartner: Angaben in Bezug |
| auf die Eheschließung und den ehelichen Güterstand, Beschreibung der | auf die Eheschließung und den ehelichen Güterstand, Beschreibung der |
| Güter, die ihm zukommen, Art seiner Rechte und Einschränkungen in | Güter, die ihm zukommen, Art seiner Rechte und Einschränkungen in |
| Bezug auf die Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner | Bezug auf die Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner |
| Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer | Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer |
| testamentarischen Verfügung; zudem Angabe, ob er eine Wahl in Bezug | testamentarischen Verfügung; zudem Angabe, ob er eine Wahl in Bezug |
| auf die in § 1 Absatz 2 angegebenen Rechte getroffen hat und | auf die in § 1 Absatz 2 angegebenen Rechte getroffen hat und |
| gegebenenfalls wie und wann er seine Wahl getroffen hat sowie die | gegebenenfalls wie und wann er seine Wahl getroffen hat sowie die |
| Folgen dieser Wahl für die Übertragung der Güter, | Folgen dieser Wahl für die Übertragung der Güter, |
| 4. für die Vermächtnisnehmer: ob und gegebenenfalls wie und wann sie | 4. für die Vermächtnisnehmer: ob und gegebenenfalls wie und wann sie |
| in den Besitz ihrer Vermächtnisse eingewiesen worden sind oder ob sie | in den Besitz ihrer Vermächtnisse eingewiesen worden sind oder ob sie |
| sie von Rechts wegen in Besitz genommen haben, | sie von Rechts wegen in Besitz genommen haben, |
| 5. für den Testamentsvollstrecker oder gerichtlichen | 5. für den Testamentsvollstrecker oder gerichtlichen |
| Erbschaftsverwalter: Umfang ihrer Befugnisse und Angaben in Bezug auf | Erbschaftsverwalter: Umfang ihrer Befugnisse und Angaben in Bezug auf |
| die Verfügung, durch die ihm diese Befugnisse verliehen werden, | die Verfügung, durch die ihm diese Befugnisse verliehen werden, |
| 6. für den Staat: Erfüllung der in Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten | 6. für den Staat: Erfüllung der in Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten |
| Formalitäten. | Formalitäten. |
| Wenn eine Erburkunde im Hinblick auf verschiedene Zwecke erstellt | Wenn eine Erburkunde im Hinblick auf verschiedene Zwecke erstellt |
| wird, kann der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung | wird, kann der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus der Urkunde für | Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus der Urkunde für |
| einen bestimmten Zweck ausstellen. Der Auszug enthält alle | einen bestimmten Zweck ausstellen. Der Auszug enthält alle |
| Informationen, die für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks | Informationen, die für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks |
| erforderlich sind. | erforderlich sind. |
| Die Erburkunde oder der Erbschein, die beziehungsweise der zur | Die Erburkunde oder der Erbschein, die beziehungsweise der zur |
| Freigabe der Vermögenswerte des Erblassers bestimmt ist, muss entweder | Freigabe der Vermögenswerte des Erblassers bestimmt ist, muss entweder |
| eine separate Urkunde oder ein separater Schein sein oder Gegenstand | eine separate Urkunde oder ein separater Schein sein oder Gegenstand |
| eines in Absatz 2 erwähnten Auszugs sein, der ausschließlich für | eines in Absatz 2 erwähnten Auszugs sein, der ausschließlich für |
| diesen Zweck erstellt oder ausgestellt worden ist und die durch Gesetz | diesen Zweck erstellt oder ausgestellt worden ist und die durch Gesetz |
| erforderlichen Angaben umfasst. Er enthält nur die Angaben der in | erforderlichen Angaben umfasst. Er enthält nur die Angaben der in |
| Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Personen, sofern diese Personen auf | Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Personen, sofern diese Personen auf |
| diese Vermögenswerte Anspruch haben. | diese Vermögenswerte Anspruch haben. |
| Sofern durch eine Erburkunde der in Artikel 3.30 § 1 Nr. 7 erwähnte | Sofern durch eine Erburkunde der in Artikel 3.30 § 1 Nr. 7 erwähnte |
| Erwerb dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut von Todes wegen | Erwerb dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut von Todes wegen |
| festgestellt wird, darf der Notar oder das zuständige Amt der | festgestellt wird, darf der Notar oder das zuständige Amt der |
| Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus | Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus |
| dieser Urkunde ausstellen, der an das zuständige Amt der | dieser Urkunde ausstellen, der an das zuständige Amt der |
| Generalverwaltung Vermögensdokumentation, in dessen Amtsbereich die | Generalverwaltung Vermögensdokumentation, in dessen Amtsbereich die |
| Güter gelegen sind, in der Weise und binnen der Fristen, die in | Güter gelegen sind, in der Weise und binnen der Fristen, die in |
| Artikel 3.31 vorgesehen sind, übertragen wird. | Artikel 3.31 vorgesehen sind, übertragen wird. |
| § 5 - Der Notar oder das Amt der Generalverwaltung | § 5 - Der Notar oder das Amt der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder | Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder |
| einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden | einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden |
| Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen | Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen |
| Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Angaben nicht mit | Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Angaben nicht mit |
| Sicherheit bestimmen können, die in § 3 vorgeschrieben sind oder die | Sicherheit bestimmen können, die in § 3 vorgeschrieben sind oder die |
| gemäß § 4 aufgrund der Zwecke, für die die Urkunde oder der Schein | gemäß § 4 aufgrund der Zwecke, für die die Urkunde oder der Schein |
| ausgestellt werden soll, erforderlich sind. | ausgestellt werden soll, erforderlich sind. |
| § 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die in der Erburkunde oder im | § 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die in der Erburkunde oder im |
| Erbschein bestimmten Personen die in der Urkunde oder dem Schein | Erbschein bestimmten Personen die in der Urkunde oder dem Schein |
| angegebene Eigenschaft haben und die damit verbundenen Rechte und | angegebene Eigenschaft haben und die damit verbundenen Rechte und |
| Befugnisse ausüben können. | Befugnisse ausüben können. |
| In Bezug auf Personen, die gutgläubig auf der Grundlage der in der | In Bezug auf Personen, die gutgläubig auf der Grundlage der in der |
| Erburkunde oder im Erbschein angegebenen Informationen mit einer in | Erburkunde oder im Erbschein angegebenen Informationen mit einer in |
| dieser Urkunde oder diesem Erbschein bestimmten Person handeln, wird | dieser Urkunde oder diesem Erbschein bestimmten Person handeln, wird |
| davon ausgegangen, dass sie mit einer Person handeln, die die in | davon ausgegangen, dass sie mit einer Person handeln, die die in |
| dieser Urkunde oder diesem Schein angegebene Eigenschaft hat. | dieser Urkunde oder diesem Schein angegebene Eigenschaft hat. |
| Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat die Zahlung von | Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat die Zahlung von |
| Vermögenswerten des Erblassers durch den gutgläubigen Schuldner | Vermögenswerten des Erblassers durch den gutgläubigen Schuldner |
| befreiende Wirkung, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung | befreiende Wirkung, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung |
| der Personen erfolgt, die in dieser Erburkunde oder diesem Erbschein | der Personen erfolgt, die in dieser Erburkunde oder diesem Erbschein |
| als die auf die Vermögenswerte Anspruch habenden Personen bestimmt | als die auf die Vermögenswerte Anspruch habenden Personen bestimmt |
| sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen | sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen |
| Bevollmächtigten. | Bevollmächtigten. |
| Die Einhaltung der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen | Die Einhaltung der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen |
| Bestimmungen befreit den Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen | Bestimmungen befreit den Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen |
| gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser | gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser |
| Vermögenswerte vorgeschrieben sind. | Vermögenswerte vorgeschrieben sind. |
| § 7 - Der König kann für die von einem Beamten der Generalverwaltung | § 7 - Der König kann für die von einem Beamten der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation erstellten Erburkunden Folgendes bestimmen: | Vermögensdokumentation erstellten Erburkunden Folgendes bestimmen: |
| 1. materielle Formen der Urkunde, | 1. materielle Formen der Urkunde, |
| 2. Modalitäten für die Ausstellung von Ausfertigungen und Auszügen von | 2. Modalitäten für die Ausstellung von Ausfertigungen und Auszügen von |
| dieser Urkunde, | dieser Urkunde, |
| 3. Modalitäten in Bezug auf die Legalisation der Urkunde, | 3. Modalitäten in Bezug auf die Legalisation der Urkunde, |
| 4. ergänzende Modalitäten, die erforderlich sind, um die | 4. ergänzende Modalitäten, die erforderlich sind, um die |
| Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde zu | Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde zu |
| gewährleisten, | gewährleisten, |
| 5. materielle Formen und Inhalt jeden Antrags auf Erburkunde. Er kann | 5. materielle Formen und Inhalt jeden Antrags auf Erburkunde. Er kann |
| die Nutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster Er festlegt, | die Nutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster Er festlegt, |
| bestimmen, ob der Antrag auf entmaterialisierte Weise eingereicht | bestimmen, ob der Antrag auf entmaterialisierte Weise eingereicht |
| werden kann oder muss, und die Modalitäten für ihre Einreichung | werden kann oder muss, und die Modalitäten für ihre Einreichung |
| festlegen. | festlegen. |
| Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden ebenfalls | Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden ebenfalls |
| Anwendung auf Erbscheine, die vom zuständigen Amt der | Anwendung auf Erbscheine, die vom zuständigen Amt der |
| Generalverwaltung Vermögensdokumentation gemäß dem vorliegenden | Generalverwaltung Vermögensdokumentation gemäß dem vorliegenden |
| Artikel erstellt werden. Der König kann festlegen, dass diese Scheine | Artikel erstellt werden. Der König kann festlegen, dass diese Scheine |
| auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, | auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, |
| sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen." | sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen." |
| Art. 21 - In Artikel 4.125 desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1/1 | Art. 21 - In Artikel 4.125 desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1/1 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "1/1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die | "1/1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die |
| Feststellung der Eigenschaft als Erbe auf automatisierte Weise, wie in | Feststellung der Eigenschaft als Erbe auf automatisierte Weise, wie in |
| Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2020 zur | Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2020 zur |
| Einführung der Bank für notarielle Urkunden erwähnt, zu ermöglichen,". | Einführung der Bank für notarielle Urkunden erwähnt, zu ermöglichen,". |
| Art. 22 - Artikel 4.126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 22 - Artikel 4.126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von einem Notar" aufgehoben. | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von einem Notar" aufgehoben. |
| 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt | "Das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt |
| die in § 1 erwähnten Erburkunden und Erbscheine, die es erstellt hat, | die in § 1 erwähnten Erburkunden und Erbscheine, die es erstellt hat, |
| ein." | ein." |
| Art. 23 - Artikel 4.127 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 23 - Artikel 4.127 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
| die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
| Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) Eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "1/1. für die Erben: | "1/1. für die Erben: |
| a) Name und Vorname(n), | a) Name und Vorname(n), |
| b) Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der | b) Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der |
| Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,". | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,". |
| c) In Nr. 2 Buchstabe c) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | c) In Nr. 2 Buchstabe c) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
| die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer |
| der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. |
| d) In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von einem Notar" und den | d) In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von einem Notar" und den |
| Wörtern "erstellt worden ist" die Wörter "oder von einem zuständigen | Wörtern "erstellt worden ist" die Wörter "oder von einem zuständigen |
| Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" eingefügt. | Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" eingefügt. |
| e) In Nr. 6 werden zwischen den Wörtern "Schein beziehungsweise das | e) In Nr. 6 werden zwischen den Wörtern "Schein beziehungsweise das |
| Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat," und den Wörtern "des | Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat," und den Wörtern "des |
| Gerichts, das das Europäische" die Wörter "des zuständigen Amts der | Gerichts, das das Europäische" die Wörter "des zuständigen Amts der |
| Generalverwaltung Vermögensdokumentation, das die Erburkunde oder den | Generalverwaltung Vermögensdokumentation, das die Erburkunde oder den |
| Erbschein erstellt hat," eingefügt. | Erbschein erstellt hat," eingefügt. |
| f) Nummer 7 wird durch die Wörter "des Notars oder des zuständigen | f) Nummer 7 wird durch die Wörter "des Notars oder des zuständigen |
| Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ergänzt. | Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ergänzt. |
| Art. 24 - Artikel 4.128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 24 - Artikel 4.128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Die Überschrift wird durch die Wörter "und Vermerk im Belgischen | 1. Die Überschrift wird durch die Wörter "und Vermerk im Belgischen |
| Staatsblatt" ergänzt. | Staatsblatt" ergänzt. |
| 2. Im einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern "in das Register" | 2. Im einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern "in das Register" |
| und dem Wort "fest" die Wörter "und die Modalitäten und Kosten für den | und dem Wort "fest" die Wörter "und die Modalitäten und Kosten für den |
| Vermerk der Erklärungen über die Annahme einer Erbschaft unter | Vermerk der Erklärungen über die Annahme einer Erbschaft unter |
| Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt" eingefügt. | Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt" eingefügt. |
| Art. 25 - Artikel 4.131 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 25 - Artikel 4.131 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: |
| "Mit Ausnahme der in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind | "Mit Ausnahme der in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind |
| die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten folgenden | die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten folgenden |
| Personen zugänglich:". | Personen zugänglich:". |
| 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Die in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind nur zugänglich | "Die in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind nur zugänglich |
| für den Verwalter der in Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des | für den Verwalter der in Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des |
| Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Datenbank für | Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Datenbank für |
| notarielle Urkunden, um den Zugang der Erben zu den Urkunden ihres | notarielle Urkunden, um den Zugang der Erben zu den Urkunden ihres |
| Rechtsvorgängers zu ermöglichen." | Rechtsvorgängers zu ermöglichen." |
| Art. 26 - In Buch 4 Titel 1 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird | Art. 26 - In Buch 4 Titel 1 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 4.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 4.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4.131/1 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung | "Art. 4.131/1 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung |
| sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der | sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der |
| Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften festlegen." | Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften festlegen." |
| Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] |
| Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] |
| Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| Art. 30 - Artikel 4.262 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 30 - Artikel 4.262 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
| die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
| Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) In Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | b) In Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
| die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
| Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| c) In Nr. 3 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | c) In Nr. 3 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
| die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
| Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| d) In Nr. 4 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | d) In Nr. 4 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
| die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
| Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 31 - In Buch 4 Titel 2 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird | Art. 31 - In Buch 4 Titel 2 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird |
| ein Artikel 4.267 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 4.267 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4.267 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie | "Art. 4.267 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie |
| die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der Übermittlung an | die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der Übermittlung an |
| das Zentralregister der Testamente festlegen." | das Zentralregister der Testamente festlegen." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
| externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
| Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
| Art. 42 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Art. 42 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
| externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
| Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter |
| "drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt. | "drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt. |
| Art. 43 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 43 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, werden zwischen den |
| Wörtern "von der Gewährung" und den Wörtern "eines ersten Hafturlaubs" | Wörtern "von der Gewährung" und den Wörtern "eines ersten Hafturlaubs" |
| die Wörter "einer ersten in Artikel 4 § 3 erwähnten | die Wörter "einer ersten in Artikel 4 § 3 erwähnten |
| Ausgangserlaubnis," eingefügt und werden die Wörter "oder von der | Ausgangserlaubnis," eingefügt und werden die Wörter "oder von der |
| Unterbringung in einem Übergangshaus" durch die Wörter ", von der | Unterbringung in einem Übergangshaus" durch die Wörter ", von der |
| Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt. | Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt. |
| Art. 44 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 44 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, werden die Wörter | die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, werden die Wörter |
| "in Bezug auf einen Hafturlaub oder eine Unterbringung in einem | "in Bezug auf einen Hafturlaub oder eine Unterbringung in einem |
| Übergangshaus" durch die Wörter "in Bezug auf eine in Artikel 4 § 3 | Übergangshaus" durch die Wörter "in Bezug auf eine in Artikel 4 § 3 |
| erwähnte Ausgangserlaubnis, einen Hafturlaub oder eine Unterbringung | erwähnte Ausgangserlaubnis, einen Hafturlaub oder eine Unterbringung |
| in einem Übergangshaus" ersetzt. | in einem Übergangshaus" ersetzt. |
| Art. 45 - Artikel 28 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 45 - Artikel 28 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit | 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit |
| der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden | der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden |
| kann" ergänzt. | kann" ergänzt. |
| 2. In § 2 einziger Absatz wird der erste Satz durch die Wörter ", | 2. In § 2 einziger Absatz wird der erste Satz durch die Wörter ", |
| denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt | denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt |
| werden kann" ergänzt. | werden kann" ergänzt. |
| Art. 46 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 46 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| Art. 47 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 47 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: | vom 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "außer für die Haftlockerung" | 1. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "außer für die Haftlockerung" |
| und den Wörtern ", und bei Adressenänderung" die Wörter "und für die | und den Wörtern ", und bei Adressenänderung" die Wörter "und für die |
| vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem |
| Staatsgebiet" eingefügt. | Staatsgebiet" eingefügt. |
| 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus | "4. für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus |
| dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu | dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu |
| verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach | verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach |
| Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen | Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen |
| über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die |
| Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis | Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis |
| des Strafvollstreckungsrichters." | des Strafvollstreckungsrichters." |
| Art. 48 - Artikel 40 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 48 - Artikel 40 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
| bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 2 - Im Fall der Gewährung einer bedingten Freilassung bestimmt das | " § 2 - Im Fall der Gewährung einer bedingten Freilassung bestimmt das |
| Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls, ob der | Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls, ob der |
| Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten | Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten |
| Freilassung verlassen darf oder nicht. | Freilassung verlassen darf oder nicht. |
| Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, | Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, |
| bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil, wie lange | bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil, wie lange |
| der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob | der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob |
| und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft informieren muss, bevor | und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft informieren muss, bevor |
| er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. | er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. |
| § 3 - Bei Verurteilung wegen in Buch 2 Titel 1ter des | § 3 - Bei Verurteilung wegen in Buch 2 Titel 1ter des |
| Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten | Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten |
| für gewaltbereiten Extremismus, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 | für gewaltbereiten Extremismus, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 |
| bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 erteilte | bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 erteilte |
| Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit | Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit |
| besonderen Gründen versehen werden." | besonderen Gründen versehen werden." |
| Art. 49 - In Artikel 43 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 49 - In Artikel 43 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "drei Mal" durch das | Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "drei Mal" durch das |
| Wort "viermal" ersetzt. | Wort "viermal" ersetzt. |
| Art. 50 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 50 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 27. Dezember 2006, 15. März 2012 und 5. Februar 2016, wird wie | vom 27. Dezember 2006, 15. März 2012 und 5. Februar 2016, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auf Entscheidungen" und | 1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auf Entscheidungen" und |
| den Wörtern "zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung" die Wörter | den Wörtern "zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung" die Wörter |
| "des Strafvollstreckungsgerichts" eingefügt. | "des Strafvollstreckungsgerichts" eingefügt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf die Entscheidungen des | "Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf die Entscheidungen des |
| Strafvollstreckungsgerichts zur Gewährung einer vorläufigen | Strafvollstreckungsgerichts zur Gewährung einer vorläufigen |
| Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet. In | Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet. In |
| diesem Fall wird das Urteil zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung | diesem Fall wird das Urteil zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung |
| beziehungsweise Überführung an einen Ort, der in die Zuständigkeit des | beziehungsweise Überführung an einen Ort, der in die Zuständigkeit des |
| für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
| und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Ministers fällt, oder, | und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Ministers fällt, oder, |
| sobald der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | sobald der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
| Zeitbedingungen erfüllt, zum Zeitpunkt der Notifizierung durch das | Zeitbedingungen erfüllt, zum Zeitpunkt der Notifizierung durch das |
| Ausländeramt, dass die Ausweisung beziehungsweise Überführung nicht | Ausländeramt, dass die Ausweisung beziehungsweise Überführung nicht |
| stattfinden wird, vollstreckbar, und dies spätestens zwanzig Tage, | stattfinden wird, vollstreckbar, und dies spätestens zwanzig Tage, |
| nachdem der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | nachdem der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
| Zeitbedingungen erfüllt und das Urteil formell rechtskräftig geworden | Zeitbedingungen erfüllt und das Urteil formell rechtskräftig geworden |
| ist. Wenn die Ausweisung, Überführung oder Notifizierung bei Ablauf | ist. Wenn die Ausweisung, Überführung oder Notifizierung bei Ablauf |
| der vorerwähnten Fristen nicht stattgefunden hat, wird der Verurteilte | der vorerwähnten Fristen nicht stattgefunden hat, wird der Verurteilte |
| freigelassen." | freigelassen." |
| Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht | "Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht |
| kann mit Zustimmung des Verurteilten eine andere | kann mit Zustimmung des Verurteilten eine andere |
| Strafvollstreckungsmodalität gewähren." | Strafvollstreckungsmodalität gewähren." |
| Art. 52 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 52 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2/1 werden die Wörter ", außer wenn aus einer Stellungnahme | 1. In § 2/1 werden die Wörter ", außer wenn aus einer Stellungnahme |
| des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Verurteilten nicht erlaubt | des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Verurteilten nicht erlaubt |
| oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten" aufgehoben. | oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten" aufgehoben. |
| 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die | 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die |
| Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "oder hebt deren | Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "oder hebt deren |
| Aussetzung auf" die Wörter ", wobei er beziehungsweise es in diesem | Aussetzung auf" die Wörter ", wobei er beziehungsweise es in diesem |
| Fall gemäß Artikel 65 Absatz 3 eine andere | Fall gemäß Artikel 65 Absatz 3 eine andere |
| Strafvollstreckungsmodalität gewähren kann," eingefügt. | Strafvollstreckungsmodalität gewähren kann," eingefügt. |
| Art. 53 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 53 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 zweiter Satz werden die Wörter "oder eine andere | 1. In § 1 zweiter Satz werden die Wörter "oder eine andere |
| Strafvollstreckungsmodalität gewähren" aufgehoben. | Strafvollstreckungsmodalität gewähren" aufgehoben. |
| 2. In § 1 dritter Satz werden die Wörter "oder der neuen | 2. In § 1 dritter Satz werden die Wörter "oder der neuen |
| Strafvollstreckungsmodalität" aufgehoben. | Strafvollstreckungsmodalität" aufgehoben. |
| 3. In § 2 werden die Wörter "oder eine andere | 3. In § 2 werden die Wörter "oder eine andere |
| Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren" aufgehoben. | Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren" aufgehoben. |
| Art. 54 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 54 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 8 und 9" durch die Wörter | vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 8 und 9" durch die Wörter |
| "Absatz 10 und 11" ersetzt. | "Absatz 10 und 11" ersetzt. |
| KAPITEL 12 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 | KAPITEL 12 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 |
| Art. 55 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. | Art. 55 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. |
| März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert | März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert |
| durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die | durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die |
| Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. | Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. |
| Art. 56 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 56 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 | vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 |
| Absatz 3" ersetzt. | Absatz 3" ersetzt. |
| Art. 57 - Artikel 159 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 57 - Artikel 159 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. | 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. |
| April 2020, wird wie folgt abgeändert: | April 2020, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "unten auf der Ausfertigung der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "unten auf der Ausfertigung der |
| Erburkunde" durch die Wörter "unten auf der Ausfertigung der | Erburkunde" durch die Wörter "unten auf der Ausfertigung der |
| Erburkunde oder dem Auszug daraus" eingefügt. | Erburkunde oder dem Auszug daraus" eingefügt. |
| 2. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Ausfertigung" | 2. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Ausfertigung" |
| durch die Wörter "oder der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs | durch die Wörter "oder der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs |
| daraus" ersetzt. | daraus" ersetzt. |
| 3. In Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der |
| Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder | Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder |
| einen Auszug daraus" ersetzt. | einen Auszug daraus" ersetzt. |
| Art. 58 - Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 58 - Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "oder der Ausfertigung der Erburkunde" | 1. In § 1 werden die Wörter "oder der Ausfertigung der Erburkunde" |
| durch die Wörter ", der Ausfertigung der Erburkunde oder des Auszugs | durch die Wörter ", der Ausfertigung der Erburkunde oder des Auszugs |
| daraus" ersetzt. | daraus" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" | 2. In § 2 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" |
| durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug | durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug |
| daraus" ersetzt. | daraus" ersetzt. |
| 3. Die Zahl "4.59" wird jeweils durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" | 3. Die Zahl "4.59" wird jeweils durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 59 - Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 59 - Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 13. Dezember 2012 und 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Dezember 2012 und 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Zahl "4.59" wird durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. | 1. Die Zahl "4.59" wird durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "eines in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnten | 2. Die Wörter "eines in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnten |
| Erbscheins befugt sind" werden durch die Wörter "einer Erburkunde | Erbscheins befugt sind" werden durch die Wörter "einer Erburkunde |
| beziehungsweise eines Erbscheins, die in Artikel 4.59 § 4 Absatz 3 des | beziehungsweise eines Erbscheins, die in Artikel 4.59 § 4 Absatz 3 des |
| Zivilgesetzbuches erwähnt sind, befugt sind" ersetzt. | Zivilgesetzbuches erwähnt sind, befugt sind" ersetzt. |
| KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung | KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung |
| des Strafprozessgesetzbuches | des Strafprozessgesetzbuches |
| und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von | und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von |
| Urteilen und Entscheiden | Urteilen und Entscheiden |
| Art. 60 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des | Art. 60 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des |
| Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die | Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die |
| Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die | Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 31. Juli 2020 und 12. Juli 2021, werden die Wörter "am 1. | Gesetze vom 31. Juli 2020 und 12. Juli 2021, werden die Wörter "am 1. |
| September 2022" durch die Wörter "am 30. September 2023" ersetzt. | September 2022" durch die Wörter "am 30. September 2023" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 16 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 | KAPITEL 16 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 |
| über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten | über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten |
| Art. 67 - Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über | Art. 67 - Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über |
| das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert | das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen |
| 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 1/1 - Die in § 1 erwähnten Beamten können bestimmen, dass der | " § 1/1 - Die in § 1 erwähnten Beamten können bestimmen, dass der |
| Verurteilte sich zur Vollstreckung des Unterbringungs- oder | Verurteilte sich zur Vollstreckung des Unterbringungs- oder |
| Überführungsbeschlusses aus eigener Initiative zum bestimmten | Überführungsbeschlusses aus eigener Initiative zum bestimmten |
| Gefängnis begibt." | Gefängnis begibt." |
| KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die | KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die |
| mildernden Umstände | mildernden Umstände |
| Art. 68 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über | Art. 68 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über |
| die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember | die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember |
| 2009 und zuletzt abgeändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 5. | 2009 und zuletzt abgeändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 5. |
| Februar 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 148/2017 | Februar 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 148/2017 |
| des Verfassungsgerichtshofes, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: | des Verfassungsgerichtshofes, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: |
| "5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 417/15 | "5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 417/15 |
| fünfter Gedankenstrich, 417/16 fünfter Gedankenstrich, 417/18 Absatz 2 | fünfter Gedankenstrich, 417/16 fünfter Gedankenstrich, 417/18 Absatz 2 |
| fünfter Gedankenstrich und 417/37 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,". | fünfter Gedankenstrich und 417/37 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,". |
| KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
| Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
| qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
| diese Tat verursachten Schadens | diese Tat verursachten Schadens |
| Art. 69 - In Artikel 33 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1965 | Art. 69 - In Artikel 33 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1965 |
| über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als | über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als |
| Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung | Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung |
| des durch diese Tat verursachten Schadens werden die Wörter "ihren | des durch diese Tat verursachten Schadens werden die Wörter "ihren |
| Nachlass gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter | Nachlass gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter |
| "ihre Erbschaft gemäß den Bestimmungen von Buch 4 Titel 1 Untertitel 4 | "ihre Erbschaft gemäß den Bestimmungen von Buch 4 Titel 1 Untertitel 4 |
| "Gesetzliche Erbfolge" des Zivilgesetzbuches" ersetzt. | "Gesetzliche Erbfolge" des Zivilgesetzbuches" ersetzt. |
| KAPITEL 19 - Inkrafttreten | KAPITEL 19 - Inkrafttreten |
| Art. 70 - Die Kapitel 6, 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten | Art. 70 - Die Kapitel 6, 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten |
| an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. November 2022 | an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. November 2022 |
| in Kraft. | in Kraft. |
| In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 24 und 29 am Tag der | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 24 und 29 am Tag der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft. | in Kraft. |
| Art. 71 - Kapitel 11 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. September | Art. 71 - Kapitel 11 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. September |
| 2022 in Kraft. | 2022 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022. | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022. |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |