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Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II. - Traduction allemande d'extraits | Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken II. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 JUILLET 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus | 30 JULI 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te |
rapide et plus ferme II. - Traduction allemande d'extraits | maken II. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 11, 13 à 31, 42 à 60 et 67 à 71 de la loi du 30 juillet | 11, 13 tot 31, 42 tot 60 en 67 tot 71 van de wet van 30 juli 2022 om |
2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus | justitie menselijker, sneller en straffer te maken II (Belgisch |
ferme II (Moniteur belge du 8 août 2022). | Staatsblad van 8 augustus 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere | 30. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere |
Justiz II | Justiz II |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit | Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im Interesse einer geordneten | "Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im Interesse einer geordneten |
Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der | Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der |
physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien | physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien |
des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland | des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland |
entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen | entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen |
oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt | oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt |
über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die | über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die |
Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte | Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte |
gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt | gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt |
haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der | haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der |
vorerwähnten Kriterien. | vorerwähnten Kriterien. |
§ 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller | § 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller |
beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den | beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den |
geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine | geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine |
Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen | Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen |
Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen. | Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen. |
§ 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte | § 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte |
wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren | wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren |
und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer | und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen bestraft. | dieser Strafen bestraft. |
§ 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel | § 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel |
anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten | anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten |
durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre | durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre |
Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft | Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft |
mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon in Kenntnis setzen, | mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon in Kenntnis setzen, |
dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen | dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen |
erhalten möchten. | erhalten möchten. |
§ 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen | § 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen |
Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung informiert | Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung informiert |
worden sind, werden sie von der Bestimmung in § 3 ausdrücklich in | worden sind, werden sie von der Bestimmung in § 3 ausdrücklich in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
§ 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten | § 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten |
erforderlich: | erforderlich: |
1. Für jede erscheinende natürliche Person: | 1. Für jede erscheinende natürliche Person: |
a) Name und Vorname(n), | a) Name und Vorname(n), |
b) gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort, | b) gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort, |
c) gegebenenfalls Wohnsitz, | c) gegebenenfalls Wohnsitz, |
d) gegebenenfalls Nationalregisternummer, | d) gegebenenfalls Nationalregisternummer, |
e) gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie | e) gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie |
vertritt, | vertritt, |
f) gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie | f) gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie |
vertritt, | vertritt, |
2. für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten | 2. für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten |
Metadaten, | Metadaten, |
3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden | 3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden |
Personen, | Personen, |
4. Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der | 4. Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der |
Sitzung mitgeteilt werden. | Sitzung mitgeteilt werden. |
§ 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die | § 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die |
Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt | Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt |
werden." | werden." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der | "Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der |
Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer | Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer |
akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die | akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die |
Bildung historischer Justizarchive relevant ist. | Bildung historischer Justizarchive relevant ist. |
Im Fall einer in Absatz 1 und in Artikel 258/1 vorgesehenen | Im Fall einer in Absatz 1 und in Artikel 258/1 vorgesehenen |
akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit | akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit |
der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der | der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der |
Verhandlung der Strafakte beigefügt." | Verhandlung der Strafakte beigefügt." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | "Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen | beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen |
der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung | der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung |
veräußert wurden." | veräußert wurden." |
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 6 - In Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 6 - In Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "Die | eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "Die |
Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des in Artikel 433quater/1 | Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des in Artikel 433quater/1 |
erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt. | erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt. |
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und |
Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer | Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer |
Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 433quater/8 - Einziehung des Instruments der Straftat | "Art. 433quater/8 - Einziehung des Instruments der Straftat |
In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die | In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die |
zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen | zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen |
Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht | Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht |
Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die | Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die |
Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend | Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend |
machen können. | machen können. |
Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die | Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die |
unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die | unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die |
zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren. | zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren. |
Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Sie kann auch auf den Gegenwert der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen | beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen |
der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung | der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung |
veräußert wurden." | veräußert wurden." |
Art. 8 - In Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 8 - In Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" | Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln" |
und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt. | und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. | vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut | November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der | " § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der |
Präsident des Gerichts Erster Instanz in Absprache mit dem für Justiz | Präsident des Gerichts Erster Instanz in Absprache mit dem für Justiz |
zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des | zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des |
Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und | Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und |
gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster | gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster |
Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des | Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des |
betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das | betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das |
Korrektionalgericht in einer bestimmten Sache eine oder mehrere | Korrektionalgericht in einer bestimmten Sache eine oder mehrere |
Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, | Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, |
erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." | erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." |
Art. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli | vom 13. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli |
2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der | " § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der |
Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz | Erste Präsident des Appellationshofes in Absprache mit dem für Justiz |
zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des | zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des |
Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und | Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und |
gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster | gegebenenfalls in Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster |
Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des | Instanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des |
betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine | betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine |
Korrektionalkammer des Appellationshofes in einer bestimmten Sache | Korrektionalkammer des Appellationshofes in einer bestimmten Sache |
eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort | eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort |
abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet | abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet |
wird." | wird." |
Art. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 2. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. | vom 2. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
November 2001, wird wie folgt abgeändert: | November 2001, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den | "Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den |
Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er: | Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er: |
1. nicht Inhaber des belgischen Diploms eines Doktors, eines | 1. nicht Inhaber des belgischen Diploms eines Doktors, eines |
Lizentiaten oder Masters der Rechte ist, | Lizentiaten oder Masters der Rechte ist, |
2. den in Artikel 429 erwähnten Eid nicht geleistet hat und | 2. den in Artikel 429 erwähnten Eid nicht geleistet hat und |
3. nicht im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste | 3. nicht im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste |
eingetragen ist." | eingetragen ist." |
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König kann auf Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen | "Der König kann auf Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen |
und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der | und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der |
flämischen Rechtsanwaltschaften die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte | flämischen Rechtsanwaltschaften die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte |
Bedingung auf andere belgische oder ausländische Diplome ausdehnen, | Bedingung auf andere belgische oder ausländische Diplome ausdehnen, |
sofern durch diese Diplome eine ausreichende Kenntnis des belgischen | sofern durch diese Diplome eine ausreichende Kenntnis des belgischen |
Rechts gewährleistet ist." | Rechts gewährleistet ist." |
KAPITEL 5 - [Aufhebungsbestimmung] | KAPITEL 5 - [Aufhebungsbestimmung] |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 18 - In Artikel 4.49 § 4 Absatz 2 Buchstabe b) des | Art. 18 - In Artikel 4.49 § 4 Absatz 2 Buchstabe b) des |
Zivilgesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die | Zivilgesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die |
Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer | Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. |
Art. 19 - Die Überschrift von Buch 4 Titel 1 Untertitel 6 Kapitel 6 | Art. 19 - Die Überschrift von Buch 4 Titel 1 Untertitel 6 Kapitel 6 |
desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 6 - Nachweis der erbrechtlichen Eigenschaft". | "KAPITEL 6 - Nachweis der erbrechtlichen Eigenschaft". |
Art. 20 - Artikel 4.59 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 4.59 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4.59 - § 1 - Wer als Erbberechtigter zur Erbschaft berufen ist | "Art. 4.59 - § 1 - Wer als Erbberechtigter zur Erbschaft berufen ist |
oder die Eigenschaft eines Erben hat oder aber als | oder die Eigenschaft eines Erben hat oder aber als |
Einzelvermächtnisnehmer zur Erbschaft berufen ist, kann diese | Einzelvermächtnisnehmer zur Erbschaft berufen ist, kann diese |
Eigenschaft durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins | Eigenschaft durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins |
nachweisen. | nachweisen. |
Der längstlebende Ehepartner kann durch Vorlage einer Erburkunde oder | Der längstlebende Ehepartner kann durch Vorlage einer Erburkunde oder |
eines Erbscheins nachweisen, welche Rechte er aufgrund seines | eines Erbscheins nachweisen, welche Rechte er aufgrund seines |
ehelichen Güterstandes nach dessen Auflösung durch den Tod erwirbt, | ehelichen Güterstandes nach dessen Auflösung durch den Tod erwirbt, |
selbst wenn in der Erburkunde oder im Erbschein die Erbfolge seines | selbst wenn in der Erburkunde oder im Erbschein die Erbfolge seines |
verstorbenen Ehepartners nicht angegeben ist. | verstorbenen Ehepartners nicht angegeben ist. |
Ein Testamentsvollstrecker und ein gerichtlicher Erbschaftsverwalter | Ein Testamentsvollstrecker und ein gerichtlicher Erbschaftsverwalter |
können ihre Befugnis, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und darüber | können ihre Befugnis, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und darüber |
zu verfügen, durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins | zu verfügen, durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins |
nachweisen. | nachweisen. |
§ 2 - Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag einer oder | § 2 - Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag einer oder |
mehrerer der in § 1 erwähnten Personen oder gegebenenfalls ihrer | mehrerer der in § 1 erwähnten Personen oder gegebenenfalls ihrer |
Rechtsnachfolger erstellt und ausgestellt. | Rechtsnachfolger erstellt und ausgestellt. |
In Ermangelung eines Erben und nach Erfüllung der in Artikel 4.33 | In Ermangelung eines Erben und nach Erfüllung der in Artikel 4.33 |
Absatz 2 erwähnten Formalitäten kann die Erburkunde ebenfalls auf | Absatz 2 erwähnten Formalitäten kann die Erburkunde ebenfalls auf |
Ersuchen des Staates erstellt und ausgestellt werden. | Ersuchen des Staates erstellt und ausgestellt werden. |
Die Erburkunde oder der Erschein werden von einem Notar erstellt. | Die Erburkunde oder der Erschein werden von einem Notar erstellt. |
Wenn die Erbschaft des Erblassers ausschließlich gemäß den | Wenn die Erbschaft des Erblassers ausschließlich gemäß den |
Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, wenn es keine | Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, wenn es keine |
handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten gibt und wenn es sich | handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten gibt und wenn es sich |
nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine | nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine |
vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers | vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers |
handelt, kann eine Erburkunde oder ein Erbschein auch von einem | handelt, kann eine Erburkunde oder ein Erbschein auch von einem |
Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung | Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation erstellt und ausgestellt werden. | Vermögensdokumentation erstellt und ausgestellt werden. |
Wenn die Erbschaft des Erblassers gemäß den Bestimmungen von | Wenn die Erbschaft des Erblassers gemäß den Bestimmungen von |
Untertitel 5 dem Staat zufällt und wenn es sich nicht um eine | Untertitel 5 dem Staat zufällt und wenn es sich nicht um eine |
letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche | letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche |
Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, wird | Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, wird |
die Erburkunde von einem Beamten des zuständigen Amts der | die Erburkunde von einem Beamten des zuständigen Amts der |
Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt. | Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt. |
Der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung | Der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation trägt ihre Erburkunden und Erbscheine gemäß | Vermögensdokumentation trägt ihre Erburkunden und Erbscheine gemäß |
Artikel 4.126 in das Zentralregister der Erbschaften ein. | Artikel 4.126 in das Zentralregister der Erbschaften ein. |
§ 3 - In Erburkunden und Erbscheinen werden folgende Angaben vermerkt: | § 3 - In Erburkunden und Erbscheinen werden folgende Angaben vermerkt: |
1. für den Erblasser: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse | 1. für den Erblasser: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse |
und Sterbedatum; gegebenenfalls Erkennungsnummer des | und Sterbedatum; gegebenenfalls Erkennungsnummer des |
Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der | Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der | sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen, | Unternehmen, |
2. das auf die Erbschaft anzuwendende Recht. | 2. das auf die Erbschaft anzuwendende Recht. |
§ 4 - Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden in der Erburkunde oder | § 4 - Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden in der Erburkunde oder |
im Erbschein auch folgende Angaben vermerkt, insofern sie hinreichend | im Erbschein auch folgende Angaben vermerkt, insofern sie hinreichend |
bestimmt werden konnten: | bestimmt werden konnten: |
1. für die in § 1 vermerkten Personen: Name, Vorname(n), Geburtsort | 1. für die in § 1 vermerkten Personen: Name, Vorname(n), Geburtsort |
und -datum, Adresse und eventuell Sterbedatum und gegebenenfalls | und -datum, Adresse und eventuell Sterbedatum und gegebenenfalls |
Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen | Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen | Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen, | Datenbank der Unternehmen, |
2. für die in § 1 Absatz 1 vermerkten Personen: ob und gegebenenfalls | 2. für die in § 1 Absatz 1 vermerkten Personen: ob und gegebenenfalls |
wie und wann sie ihre Erbwahl getroffen haben, Umfang ihres Erbteils, | wie und wann sie ihre Erbwahl getroffen haben, Umfang ihres Erbteils, |
Beschreibung der Güter, die ihnen zukommen, Art ihrer Rechte und | Beschreibung der Güter, die ihnen zukommen, Art ihrer Rechte und |
Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer | Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer |
Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer | Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer |
testamentarischen Verfügung, | testamentarischen Verfügung, |
3. gegebenenfalls für den längstlebenden Ehepartner: Angaben in Bezug | 3. gegebenenfalls für den längstlebenden Ehepartner: Angaben in Bezug |
auf die Eheschließung und den ehelichen Güterstand, Beschreibung der | auf die Eheschließung und den ehelichen Güterstand, Beschreibung der |
Güter, die ihm zukommen, Art seiner Rechte und Einschränkungen in | Güter, die ihm zukommen, Art seiner Rechte und Einschränkungen in |
Bezug auf die Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner | Bezug auf die Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner |
Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer | Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer |
testamentarischen Verfügung; zudem Angabe, ob er eine Wahl in Bezug | testamentarischen Verfügung; zudem Angabe, ob er eine Wahl in Bezug |
auf die in § 1 Absatz 2 angegebenen Rechte getroffen hat und | auf die in § 1 Absatz 2 angegebenen Rechte getroffen hat und |
gegebenenfalls wie und wann er seine Wahl getroffen hat sowie die | gegebenenfalls wie und wann er seine Wahl getroffen hat sowie die |
Folgen dieser Wahl für die Übertragung der Güter, | Folgen dieser Wahl für die Übertragung der Güter, |
4. für die Vermächtnisnehmer: ob und gegebenenfalls wie und wann sie | 4. für die Vermächtnisnehmer: ob und gegebenenfalls wie und wann sie |
in den Besitz ihrer Vermächtnisse eingewiesen worden sind oder ob sie | in den Besitz ihrer Vermächtnisse eingewiesen worden sind oder ob sie |
sie von Rechts wegen in Besitz genommen haben, | sie von Rechts wegen in Besitz genommen haben, |
5. für den Testamentsvollstrecker oder gerichtlichen | 5. für den Testamentsvollstrecker oder gerichtlichen |
Erbschaftsverwalter: Umfang ihrer Befugnisse und Angaben in Bezug auf | Erbschaftsverwalter: Umfang ihrer Befugnisse und Angaben in Bezug auf |
die Verfügung, durch die ihm diese Befugnisse verliehen werden, | die Verfügung, durch die ihm diese Befugnisse verliehen werden, |
6. für den Staat: Erfüllung der in Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten | 6. für den Staat: Erfüllung der in Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten |
Formalitäten. | Formalitäten. |
Wenn eine Erburkunde im Hinblick auf verschiedene Zwecke erstellt | Wenn eine Erburkunde im Hinblick auf verschiedene Zwecke erstellt |
wird, kann der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung | wird, kann der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus der Urkunde für | Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus der Urkunde für |
einen bestimmten Zweck ausstellen. Der Auszug enthält alle | einen bestimmten Zweck ausstellen. Der Auszug enthält alle |
Informationen, die für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks | Informationen, die für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Die Erburkunde oder der Erbschein, die beziehungsweise der zur | Die Erburkunde oder der Erbschein, die beziehungsweise der zur |
Freigabe der Vermögenswerte des Erblassers bestimmt ist, muss entweder | Freigabe der Vermögenswerte des Erblassers bestimmt ist, muss entweder |
eine separate Urkunde oder ein separater Schein sein oder Gegenstand | eine separate Urkunde oder ein separater Schein sein oder Gegenstand |
eines in Absatz 2 erwähnten Auszugs sein, der ausschließlich für | eines in Absatz 2 erwähnten Auszugs sein, der ausschließlich für |
diesen Zweck erstellt oder ausgestellt worden ist und die durch Gesetz | diesen Zweck erstellt oder ausgestellt worden ist und die durch Gesetz |
erforderlichen Angaben umfasst. Er enthält nur die Angaben der in | erforderlichen Angaben umfasst. Er enthält nur die Angaben der in |
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Personen, sofern diese Personen auf | Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Personen, sofern diese Personen auf |
diese Vermögenswerte Anspruch haben. | diese Vermögenswerte Anspruch haben. |
Sofern durch eine Erburkunde der in Artikel 3.30 § 1 Nr. 7 erwähnte | Sofern durch eine Erburkunde der in Artikel 3.30 § 1 Nr. 7 erwähnte |
Erwerb dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut von Todes wegen | Erwerb dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut von Todes wegen |
festgestellt wird, darf der Notar oder das zuständige Amt der | festgestellt wird, darf der Notar oder das zuständige Amt der |
Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus | Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus |
dieser Urkunde ausstellen, der an das zuständige Amt der | dieser Urkunde ausstellen, der an das zuständige Amt der |
Generalverwaltung Vermögensdokumentation, in dessen Amtsbereich die | Generalverwaltung Vermögensdokumentation, in dessen Amtsbereich die |
Güter gelegen sind, in der Weise und binnen der Fristen, die in | Güter gelegen sind, in der Weise und binnen der Fristen, die in |
Artikel 3.31 vorgesehen sind, übertragen wird. | Artikel 3.31 vorgesehen sind, übertragen wird. |
§ 5 - Der Notar oder das Amt der Generalverwaltung | § 5 - Der Notar oder das Amt der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder | Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder |
einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden | einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden |
Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen | Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen |
Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Angaben nicht mit | Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Angaben nicht mit |
Sicherheit bestimmen können, die in § 3 vorgeschrieben sind oder die | Sicherheit bestimmen können, die in § 3 vorgeschrieben sind oder die |
gemäß § 4 aufgrund der Zwecke, für die die Urkunde oder der Schein | gemäß § 4 aufgrund der Zwecke, für die die Urkunde oder der Schein |
ausgestellt werden soll, erforderlich sind. | ausgestellt werden soll, erforderlich sind. |
§ 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die in der Erburkunde oder im | § 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die in der Erburkunde oder im |
Erbschein bestimmten Personen die in der Urkunde oder dem Schein | Erbschein bestimmten Personen die in der Urkunde oder dem Schein |
angegebene Eigenschaft haben und die damit verbundenen Rechte und | angegebene Eigenschaft haben und die damit verbundenen Rechte und |
Befugnisse ausüben können. | Befugnisse ausüben können. |
In Bezug auf Personen, die gutgläubig auf der Grundlage der in der | In Bezug auf Personen, die gutgläubig auf der Grundlage der in der |
Erburkunde oder im Erbschein angegebenen Informationen mit einer in | Erburkunde oder im Erbschein angegebenen Informationen mit einer in |
dieser Urkunde oder diesem Erbschein bestimmten Person handeln, wird | dieser Urkunde oder diesem Erbschein bestimmten Person handeln, wird |
davon ausgegangen, dass sie mit einer Person handeln, die die in | davon ausgegangen, dass sie mit einer Person handeln, die die in |
dieser Urkunde oder diesem Schein angegebene Eigenschaft hat. | dieser Urkunde oder diesem Schein angegebene Eigenschaft hat. |
Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat die Zahlung von | Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat die Zahlung von |
Vermögenswerten des Erblassers durch den gutgläubigen Schuldner | Vermögenswerten des Erblassers durch den gutgläubigen Schuldner |
befreiende Wirkung, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung | befreiende Wirkung, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung |
der Personen erfolgt, die in dieser Erburkunde oder diesem Erbschein | der Personen erfolgt, die in dieser Erburkunde oder diesem Erbschein |
als die auf die Vermögenswerte Anspruch habenden Personen bestimmt | als die auf die Vermögenswerte Anspruch habenden Personen bestimmt |
sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen | sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen |
Bevollmächtigten. | Bevollmächtigten. |
Die Einhaltung der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen | Die Einhaltung der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen |
Bestimmungen befreit den Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen | Bestimmungen befreit den Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen |
gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser | gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser |
Vermögenswerte vorgeschrieben sind. | Vermögenswerte vorgeschrieben sind. |
§ 7 - Der König kann für die von einem Beamten der Generalverwaltung | § 7 - Der König kann für die von einem Beamten der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation erstellten Erburkunden Folgendes bestimmen: | Vermögensdokumentation erstellten Erburkunden Folgendes bestimmen: |
1. materielle Formen der Urkunde, | 1. materielle Formen der Urkunde, |
2. Modalitäten für die Ausstellung von Ausfertigungen und Auszügen von | 2. Modalitäten für die Ausstellung von Ausfertigungen und Auszügen von |
dieser Urkunde, | dieser Urkunde, |
3. Modalitäten in Bezug auf die Legalisation der Urkunde, | 3. Modalitäten in Bezug auf die Legalisation der Urkunde, |
4. ergänzende Modalitäten, die erforderlich sind, um die | 4. ergänzende Modalitäten, die erforderlich sind, um die |
Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde zu | Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
5. materielle Formen und Inhalt jeden Antrags auf Erburkunde. Er kann | 5. materielle Formen und Inhalt jeden Antrags auf Erburkunde. Er kann |
die Nutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster Er festlegt, | die Nutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster Er festlegt, |
bestimmen, ob der Antrag auf entmaterialisierte Weise eingereicht | bestimmen, ob der Antrag auf entmaterialisierte Weise eingereicht |
werden kann oder muss, und die Modalitäten für ihre Einreichung | werden kann oder muss, und die Modalitäten für ihre Einreichung |
festlegen. | festlegen. |
Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden ebenfalls | Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden ebenfalls |
Anwendung auf Erbscheine, die vom zuständigen Amt der | Anwendung auf Erbscheine, die vom zuständigen Amt der |
Generalverwaltung Vermögensdokumentation gemäß dem vorliegenden | Generalverwaltung Vermögensdokumentation gemäß dem vorliegenden |
Artikel erstellt werden. Der König kann festlegen, dass diese Scheine | Artikel erstellt werden. Der König kann festlegen, dass diese Scheine |
auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, | auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, |
sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen." | sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen." |
Art. 21 - In Artikel 4.125 desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1/1 | Art. 21 - In Artikel 4.125 desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"1/1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die | "1/1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die |
Feststellung der Eigenschaft als Erbe auf automatisierte Weise, wie in | Feststellung der Eigenschaft als Erbe auf automatisierte Weise, wie in |
Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2020 zur | Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2020 zur |
Einführung der Bank für notarielle Urkunden erwähnt, zu ermöglichen,". | Einführung der Bank für notarielle Urkunden erwähnt, zu ermöglichen,". |
Art. 22 - Artikel 4.126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 22 - Artikel 4.126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von einem Notar" aufgehoben. | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von einem Notar" aufgehoben. |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt | "Das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt |
die in § 1 erwähnten Erburkunden und Erbscheine, die es erstellt hat, | die in § 1 erwähnten Erburkunden und Erbscheine, die es erstellt hat, |
ein." | ein." |
Art. 23 - Artikel 4.127 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 23 - Artikel 4.127 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"1/1. für die Erben: | "1/1. für die Erben: |
a) Name und Vorname(n), | a) Name und Vorname(n), |
b) Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der | b) Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,". | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,". |
c) In Nr. 2 Buchstabe c) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | c) In Nr. 2 Buchstabe c) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. |
d) In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von einem Notar" und den | d) In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von einem Notar" und den |
Wörtern "erstellt worden ist" die Wörter "oder von einem zuständigen | Wörtern "erstellt worden ist" die Wörter "oder von einem zuständigen |
Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" eingefügt. | Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" eingefügt. |
e) In Nr. 6 werden zwischen den Wörtern "Schein beziehungsweise das | e) In Nr. 6 werden zwischen den Wörtern "Schein beziehungsweise das |
Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat," und den Wörtern "des | Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat," und den Wörtern "des |
Gerichts, das das Europäische" die Wörter "des zuständigen Amts der | Gerichts, das das Europäische" die Wörter "des zuständigen Amts der |
Generalverwaltung Vermögensdokumentation, das die Erburkunde oder den | Generalverwaltung Vermögensdokumentation, das die Erburkunde oder den |
Erbschein erstellt hat," eingefügt. | Erbschein erstellt hat," eingefügt. |
f) Nummer 7 wird durch die Wörter "des Notars oder des zuständigen | f) Nummer 7 wird durch die Wörter "des Notars oder des zuständigen |
Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ergänzt. | Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ergänzt. |
Art. 24 - Artikel 4.128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 24 - Artikel 4.128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Überschrift wird durch die Wörter "und Vermerk im Belgischen | 1. Die Überschrift wird durch die Wörter "und Vermerk im Belgischen |
Staatsblatt" ergänzt. | Staatsblatt" ergänzt. |
2. Im einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern "in das Register" | 2. Im einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern "in das Register" |
und dem Wort "fest" die Wörter "und die Modalitäten und Kosten für den | und dem Wort "fest" die Wörter "und die Modalitäten und Kosten für den |
Vermerk der Erklärungen über die Annahme einer Erbschaft unter | Vermerk der Erklärungen über die Annahme einer Erbschaft unter |
Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt" eingefügt. | Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt" eingefügt. |
Art. 25 - Artikel 4.131 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 25 - Artikel 4.131 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: |
"Mit Ausnahme der in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind | "Mit Ausnahme der in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind |
die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten folgenden | die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten folgenden |
Personen zugänglich:". | Personen zugänglich:". |
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind nur zugänglich | "Die in Artikel 4.127 § 1 Nr. 1/1 erwähnten Daten sind nur zugänglich |
für den Verwalter der in Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des | für den Verwalter der in Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des |
Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Datenbank für | Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Datenbank für |
notarielle Urkunden, um den Zugang der Erben zu den Urkunden ihres | notarielle Urkunden, um den Zugang der Erben zu den Urkunden ihres |
Rechtsvorgängers zu ermöglichen." | Rechtsvorgängers zu ermöglichen." |
Art. 26 - In Buch 4 Titel 1 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird | Art. 26 - In Buch 4 Titel 1 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 4.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 4.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4.131/1 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung | "Art. 4.131/1 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung |
sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der | sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der |
Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften festlegen." | Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften festlegen." |
Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 30 - Artikel 4.262 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 30 - Artikel 4.262 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | a) In Nr. 1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | b) In Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
ersetzt. | ersetzt. |
c) In Nr. 3 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | c) In Nr. 3 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
ersetzt. | ersetzt. |
d) In Nr. 4 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch | d) In Nr. 4 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch |
die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder | die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder |
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 31 - In Buch 4 Titel 2 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird | Art. 31 - In Buch 4 Titel 2 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 4.267 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 4.267 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4.267 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie | "Art. 4.267 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie |
die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der Übermittlung an | die Form und die Modalitäten der Eintragung in und der Übermittlung an |
das Zentralregister der Testamente festlegen." | das Zentralregister der Testamente festlegen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 42 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Art. 42 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter |
"drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt. | "drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt. |
Art. 43 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 43 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, werden zwischen den |
Wörtern "von der Gewährung" und den Wörtern "eines ersten Hafturlaubs" | Wörtern "von der Gewährung" und den Wörtern "eines ersten Hafturlaubs" |
die Wörter "einer ersten in Artikel 4 § 3 erwähnten | die Wörter "einer ersten in Artikel 4 § 3 erwähnten |
Ausgangserlaubnis," eingefügt und werden die Wörter "oder von der | Ausgangserlaubnis," eingefügt und werden die Wörter "oder von der |
Unterbringung in einem Übergangshaus" durch die Wörter ", von der | Unterbringung in einem Übergangshaus" durch die Wörter ", von der |
Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt. | Unterbringung in einem Übergangshaus" ersetzt. |
Art. 44 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 44 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, werden die Wörter | die Gesetze vom 15. Dezember 2013 und 11. Juli 2018, werden die Wörter |
"in Bezug auf einen Hafturlaub oder eine Unterbringung in einem | "in Bezug auf einen Hafturlaub oder eine Unterbringung in einem |
Übergangshaus" durch die Wörter "in Bezug auf eine in Artikel 4 § 3 | Übergangshaus" durch die Wörter "in Bezug auf eine in Artikel 4 § 3 |
erwähnte Ausgangserlaubnis, einen Hafturlaub oder eine Unterbringung | erwähnte Ausgangserlaubnis, einen Hafturlaub oder eine Unterbringung |
in einem Übergangshaus" ersetzt. | in einem Übergangshaus" ersetzt. |
Art. 45 - Artikel 28 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 45 - Artikel 28 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit | 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit |
der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden | der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden |
kann" ergänzt. | kann" ergänzt. |
2. In § 2 einziger Absatz wird der erste Satz durch die Wörter ", | 2. In § 2 einziger Absatz wird der erste Satz durch die Wörter ", |
denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt | denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt |
werden kann" ergänzt. | werden kann" ergänzt. |
Art. 46 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 46 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 47 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 47 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: | vom 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "außer für die Haftlockerung" | 1. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "außer für die Haftlockerung" |
und den Wörtern ", und bei Adressenänderung" die Wörter "und für die | und den Wörtern ", und bei Adressenänderung" die Wörter "und für die |
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem |
Staatsgebiet" eingefügt. | Staatsgebiet" eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus | "4. für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus |
dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu | dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu |
verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach | verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach |
Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen | Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die |
Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis | Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis |
des Strafvollstreckungsrichters." | des Strafvollstreckungsrichters." |
Art. 48 - Artikel 40 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 48 - Artikel 40 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Im Fall der Gewährung einer bedingten Freilassung bestimmt das | " § 2 - Im Fall der Gewährung einer bedingten Freilassung bestimmt das |
Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls, ob der | Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls, ob der |
Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten | Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten |
Freilassung verlassen darf oder nicht. | Freilassung verlassen darf oder nicht. |
Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, | Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, |
bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil, wie lange | bestimmt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil, wie lange |
der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob | der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob |
und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft informieren muss, bevor | und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft informieren muss, bevor |
er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. | er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. |
§ 3 - Bei Verurteilung wegen in Buch 2 Titel 1ter des | § 3 - Bei Verurteilung wegen in Buch 2 Titel 1ter des |
Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten | Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten |
für gewaltbereiten Extremismus, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 | für gewaltbereiten Extremismus, wie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 |
bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 erteilte | bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 erteilte |
Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit | Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit |
besonderen Gründen versehen werden." | besonderen Gründen versehen werden." |
Art. 49 - In Artikel 43 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 49 - In Artikel 43 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "drei Mal" durch das | Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "drei Mal" durch das |
Wort "viermal" ersetzt. | Wort "viermal" ersetzt. |
Art. 50 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 50 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 27. Dezember 2006, 15. März 2012 und 5. Februar 2016, wird wie | vom 27. Dezember 2006, 15. März 2012 und 5. Februar 2016, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auf Entscheidungen" und | 1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auf Entscheidungen" und |
den Wörtern "zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung" die Wörter | den Wörtern "zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung" die Wörter |
"des Strafvollstreckungsgerichts" eingefügt. | "des Strafvollstreckungsgerichts" eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf die Entscheidungen des | "Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf die Entscheidungen des |
Strafvollstreckungsgerichts zur Gewährung einer vorläufigen | Strafvollstreckungsgerichts zur Gewährung einer vorläufigen |
Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet. In | Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet. In |
diesem Fall wird das Urteil zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung | diesem Fall wird das Urteil zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung |
beziehungsweise Überführung an einen Ort, der in die Zuständigkeit des | beziehungsweise Überführung an einen Ort, der in die Zuständigkeit des |
für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Ministers fällt, oder, | und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Ministers fällt, oder, |
sobald der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | sobald der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
Zeitbedingungen erfüllt, zum Zeitpunkt der Notifizierung durch das | Zeitbedingungen erfüllt, zum Zeitpunkt der Notifizierung durch das |
Ausländeramt, dass die Ausweisung beziehungsweise Überführung nicht | Ausländeramt, dass die Ausweisung beziehungsweise Überführung nicht |
stattfinden wird, vollstreckbar, und dies spätestens zwanzig Tage, | stattfinden wird, vollstreckbar, und dies spätestens zwanzig Tage, |
nachdem der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | nachdem der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
Zeitbedingungen erfüllt und das Urteil formell rechtskräftig geworden | Zeitbedingungen erfüllt und das Urteil formell rechtskräftig geworden |
ist. Wenn die Ausweisung, Überführung oder Notifizierung bei Ablauf | ist. Wenn die Ausweisung, Überführung oder Notifizierung bei Ablauf |
der vorerwähnten Fristen nicht stattgefunden hat, wird der Verurteilte | der vorerwähnten Fristen nicht stattgefunden hat, wird der Verurteilte |
freigelassen." | freigelassen." |
Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht | "Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht |
kann mit Zustimmung des Verurteilten eine andere | kann mit Zustimmung des Verurteilten eine andere |
Strafvollstreckungsmodalität gewähren." | Strafvollstreckungsmodalität gewähren." |
Art. 52 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 52 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2/1 werden die Wörter ", außer wenn aus einer Stellungnahme | 1. In § 2/1 werden die Wörter ", außer wenn aus einer Stellungnahme |
des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Verurteilten nicht erlaubt | des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Verurteilten nicht erlaubt |
oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten" aufgehoben. | oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten" aufgehoben. |
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die | 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die |
Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "oder hebt deren | Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "oder hebt deren |
Aussetzung auf" die Wörter ", wobei er beziehungsweise es in diesem | Aussetzung auf" die Wörter ", wobei er beziehungsweise es in diesem |
Fall gemäß Artikel 65 Absatz 3 eine andere | Fall gemäß Artikel 65 Absatz 3 eine andere |
Strafvollstreckungsmodalität gewähren kann," eingefügt. | Strafvollstreckungsmodalität gewähren kann," eingefügt. |
Art. 53 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 53 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 zweiter Satz werden die Wörter "oder eine andere | 1. In § 1 zweiter Satz werden die Wörter "oder eine andere |
Strafvollstreckungsmodalität gewähren" aufgehoben. | Strafvollstreckungsmodalität gewähren" aufgehoben. |
2. In § 1 dritter Satz werden die Wörter "oder der neuen | 2. In § 1 dritter Satz werden die Wörter "oder der neuen |
Strafvollstreckungsmodalität" aufgehoben. | Strafvollstreckungsmodalität" aufgehoben. |
3. In § 2 werden die Wörter "oder eine andere | 3. In § 2 werden die Wörter "oder eine andere |
Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren" aufgehoben. | Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren" aufgehoben. |
Art. 54 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 54 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 8 und 9" durch die Wörter | vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 8 und 9" durch die Wörter |
"Absatz 10 und 11" ersetzt. | "Absatz 10 und 11" ersetzt. |
KAPITEL 12 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 | KAPITEL 12 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 |
Art. 55 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. | Art. 55 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. |
März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert | März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die | durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die |
Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. | Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. |
Art. 56 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 56 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 | vom 19. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 |
Absatz 3" ersetzt. | Absatz 3" ersetzt. |
Art. 57 - Artikel 159 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 57 - Artikel 159 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. | 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. |
April 2020, wird wie folgt abgeändert: | April 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "unten auf der Ausfertigung der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "unten auf der Ausfertigung der |
Erburkunde" durch die Wörter "unten auf der Ausfertigung der | Erburkunde" durch die Wörter "unten auf der Ausfertigung der |
Erburkunde oder dem Auszug daraus" eingefügt. | Erburkunde oder dem Auszug daraus" eingefügt. |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Ausfertigung" | 2. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Ausfertigung" |
durch die Wörter "oder der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs | durch die Wörter "oder der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs |
daraus" ersetzt. | daraus" ersetzt. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der |
Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder | Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder |
einen Auszug daraus" ersetzt. | einen Auszug daraus" ersetzt. |
Art. 58 - Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 58 - Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "oder der Ausfertigung der Erburkunde" | 1. In § 1 werden die Wörter "oder der Ausfertigung der Erburkunde" |
durch die Wörter ", der Ausfertigung der Erburkunde oder des Auszugs | durch die Wörter ", der Ausfertigung der Erburkunde oder des Auszugs |
daraus" ersetzt. | daraus" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" | 2. In § 2 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" |
durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug | durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug |
daraus" ersetzt. | daraus" ersetzt. |
3. Die Zahl "4.59" wird jeweils durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" | 3. Die Zahl "4.59" wird jeweils durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 59 - Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 59 - Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 13. Dezember 2012 und 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Dezember 2012 und 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Zahl "4.59" wird durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. | 1. Die Zahl "4.59" wird durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. |
2. Die Wörter "eines in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnten | 2. Die Wörter "eines in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnten |
Erbscheins befugt sind" werden durch die Wörter "einer Erburkunde | Erbscheins befugt sind" werden durch die Wörter "einer Erburkunde |
beziehungsweise eines Erbscheins, die in Artikel 4.59 § 4 Absatz 3 des | beziehungsweise eines Erbscheins, die in Artikel 4.59 § 4 Absatz 3 des |
Zivilgesetzbuches erwähnt sind, befugt sind" ersetzt. | Zivilgesetzbuches erwähnt sind, befugt sind" ersetzt. |
KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung | KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung |
des Strafprozessgesetzbuches | des Strafprozessgesetzbuches |
und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von | und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von |
Urteilen und Entscheiden | Urteilen und Entscheiden |
Art. 60 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des | Art. 60 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des |
Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die | Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die |
Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die | Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die |
Gesetze vom 31. Juli 2020 und 12. Juli 2021, werden die Wörter "am 1. | Gesetze vom 31. Juli 2020 und 12. Juli 2021, werden die Wörter "am 1. |
September 2022" durch die Wörter "am 30. September 2023" ersetzt. | September 2022" durch die Wörter "am 30. September 2023" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 16 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 | KAPITEL 16 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 |
über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten | über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten |
Art. 67 - Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über | Art. 67 - Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über |
das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert | das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen |
1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 1/1 - Die in § 1 erwähnten Beamten können bestimmen, dass der | " § 1/1 - Die in § 1 erwähnten Beamten können bestimmen, dass der |
Verurteilte sich zur Vollstreckung des Unterbringungs- oder | Verurteilte sich zur Vollstreckung des Unterbringungs- oder |
Überführungsbeschlusses aus eigener Initiative zum bestimmten | Überführungsbeschlusses aus eigener Initiative zum bestimmten |
Gefängnis begibt." | Gefängnis begibt." |
KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die | KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die |
mildernden Umstände | mildernden Umstände |
Art. 68 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über | Art. 68 - In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über |
die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember | die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember |
2009 und zuletzt abgeändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 5. | 2009 und zuletzt abgeändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 5. |
Februar 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 148/2017 | Februar 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 148/2017 |
des Verfassungsgerichtshofes, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: | des Verfassungsgerichtshofes, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: |
"5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 417/15 | "5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 417/15 |
fünfter Gedankenstrich, 417/16 fünfter Gedankenstrich, 417/18 Absatz 2 | fünfter Gedankenstrich, 417/16 fünfter Gedankenstrich, 417/18 Absatz 2 |
fünfter Gedankenstrich und 417/37 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,". | fünfter Gedankenstrich und 417/37 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,". |
KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens | diese Tat verursachten Schadens |
Art. 69 - In Artikel 33 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1965 | Art. 69 - In Artikel 33 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1965 |
über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als | über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung | Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung |
des durch diese Tat verursachten Schadens werden die Wörter "ihren | des durch diese Tat verursachten Schadens werden die Wörter "ihren |
Nachlass gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter | Nachlass gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter |
"ihre Erbschaft gemäß den Bestimmungen von Buch 4 Titel 1 Untertitel 4 | "ihre Erbschaft gemäß den Bestimmungen von Buch 4 Titel 1 Untertitel 4 |
"Gesetzliche Erbfolge" des Zivilgesetzbuches" ersetzt. | "Gesetzliche Erbfolge" des Zivilgesetzbuches" ersetzt. |
KAPITEL 19 - Inkrafttreten | KAPITEL 19 - Inkrafttreten |
Art. 70 - Die Kapitel 6, 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten | Art. 70 - Die Kapitel 6, 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten |
an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. November 2022 | an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. November 2022 |
in Kraft. | in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 24 und 29 am Tag der | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 24 und 29 am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Art. 71 - Kapitel 11 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. September | Art. 71 - Kapitel 11 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. September |
2022 in Kraft. | 2022 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022. | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |