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Vue multilingue de Loi du 30/07/2018
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Loi relative à la protection des secrets d'affaires. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende de bescherming van bedrijfsgeheimen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2018. - Loi relative à la protection des secrets d'affaires. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 30 à 42 et 44 de la loi du 30 juillet 2018 relative à la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2018. - Wet betreffende de bescherming van bedrijfsgeheimen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 30 tot 42 en 44 van de wet van 30 juli 2018 betreffende de bescherming
protection des secrets d'affaires (Moniteur belge du 14 août 2018). van bedrijfsgeheimen (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2018 - Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen 30. JULI 2018 - Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz
vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen
(Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger
Nutzung und Offenlegung. Nutzung und Offenlegung.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 30 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 30 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird durch eine Nr. 22 mit durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird durch eine Nr. 22 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"22. über Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb oder die "22. über Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb oder die
rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen,
unbeschadet der Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts." unbeschadet der Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts."
Art. 31 - In Artikel 578 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 31 - In Artikel 578 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "des Betriebsgeheimnisses" durch die Wörter "eines Wörter "des Betriebsgeheimnisses" durch die Wörter "eines
Geschäftsgeheimnisses" ersetzt. Geschäftsgeheimnisses" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 584 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 32 - Artikel 584 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2015, wird durch eine Nr. 6 abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2015, wird durch eine Nr. 6
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder "6. bei rechtswidrigem Erwerb oder rechtswidriger Nutzung oder
Offenlegung eines in Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches Offenlegung eines in Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches
erwähnten Geschäftsgeheimnisses und auf Antrag des Inhabers des erwähnten Geschäftsgeheimnisses und auf Antrag des Inhabers des
Geschäftsgeheimnisses die Sicherungsbeschlagnahme oder Herausgabe der Geschäftsgeheimnisses die Sicherungsbeschlagnahme oder Herausgabe der
rechtsverletzenden Produkte einschließlich eingeführter Produkte rechtsverletzenden Produkte einschließlich eingeführter Produkte
anordnen, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu anordnen, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu
verhindern." verhindern."
Art. 33 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 33 - Artikel 589 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird durch eine Nr. 20 mit folgendem das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird durch eine Nr. 20 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"20. in Artikel XVII.21/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, unbeschadet der "20. in Artikel XVII.21/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, unbeschadet der
Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts." Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts."
Art. 34 - In Teil 3 Titel 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 34 - In Teil 3 Titel 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Artikel 633quinquies/1 durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Artikel 633quinquies/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 633quinquies/1 - § 1 - Die Handelsgerichte, die am Sitz eines "Art. 633quinquies/1 - § 1 - Die Handelsgerichte, die am Sitz eines
Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die in Artikel Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die in Artikel
574 Nr. 22 erwähnten Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb 574 Nr. 22 erwähnten Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb
oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines
Geschäftsgeheimnisses zu erkennen. Geschäftsgeheimnisses zu erkennen.
§ 2 - Die Präsidenten der Handelsgerichte, die am Sitz eines § 2 - Die Präsidenten der Handelsgerichte, die am Sitz eines
Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die auf der Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die auf der
Grundlage von Artikel 584 eingereichten, in Artikel 574 Nr. 22 Grundlage von Artikel 584 eingereichten, in Artikel 574 Nr. 22
erwähnten Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb oder die erwähnten Klagen mit Bezug auf den rechtswidrigen Erwerb oder die
rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu
erkennen. erkennen.
§ 3 - Die Präsidenten der Handelsgerichte, die am Sitz eines § 3 - Die Präsidenten der Handelsgerichte, die am Sitz eines
Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die in Artikel Appellationshofes tagen, sind allein zuständig, um über die in Artikel
589 Nr. 20 erwähnten Klagen auf Einstellung oder Verbot des 589 Nr. 20 erwähnten Klagen auf Einstellung oder Verbot des
rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder
Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu erkennen." Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu erkennen."
Art. 35 - In Teil 4 Buch 2 Titel 3 Kapitel 8 Abschnitt 1 desselben Art. 35 - In Teil 4 Buch 2 Titel 3 Kapitel 8 Abschnitt 1 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 871bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzbuches wird ein Artikel 871bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 871bis - § 1 - Die Parteien, ihre Rechtsanwälte oder sonstigen "Art. 871bis - § 1 - Die Parteien, ihre Rechtsanwälte oder sonstigen
Vertreter, Magistrate und Gerichtspersonal, Zeugen, Sachverständige Vertreter, Magistrate und Gerichtspersonal, Zeugen, Sachverständige
und alle sonstigen Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme an einem und alle sonstigen Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme an einem
Gerichtsverfahren oder ihres Zugangs zu Dokumenten, die Teil eines Gerichtsverfahren oder ihres Zugangs zu Dokumenten, die Teil eines
solchen Gerichtsverfahrens sind, von einem Geschäftsgeheimnis oder solchen Gerichtsverfahrens sind, von einem Geschäftsgeheimnis oder
einem angeblichen Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel I.17/1 Nr. 1 einem angeblichen Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel I.17/1 Nr. 1
des Wirtschaftsgesetzbuches, das der Richter aufgrund eines des Wirtschaftsgesetzbuches, das der Richter aufgrund eines
ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrags eines Interessehabenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrags eines Interessehabenden
oder von Amts wegen als vertraulich eingestuft hat, Kenntnis erlangt oder von Amts wegen als vertraulich eingestuft hat, Kenntnis erlangt
haben, sind nicht befugt, dieses Geschäftsgeheimnis oder angebliche haben, sind nicht befugt, dieses Geschäftsgeheimnis oder angebliche
Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen. Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen.
Die in Absatz 1 erwähnte Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Die in Absatz 1 erwähnte Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach
Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter fort. Diese Verpflichtung Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter fort. Diese Verpflichtung
endet jedoch, wenn eine der folgenden Situationen eintritt: endet jedoch, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:
1. Im Rahmen einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung wird 1. Im Rahmen einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung wird
festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis die in Artikel festgestellt, dass das angebliche Geschäftsgeheimnis die in Artikel
I.17/1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Kriterien nicht I.17/1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Kriterien nicht
erfüllt, oder erfüllt, oder
2. im Laufe der Zeit werden die in Frage stehenden Informationen für 2. im Laufe der Zeit werden die in Frage stehenden Informationen für
Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art
von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres
zugänglich. zugänglich.
§ 2 - Der Richter kann außerdem auf einen ordnungsgemäß mit Gründen § 2 - Der Richter kann außerdem auf einen ordnungsgemäß mit Gründen
versehenen Antrag eines Interessehabenden oder von Amts wegen folgende versehenen Antrag eines Interessehabenden oder von Amts wegen folgende
spezifische Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit eines spezifische Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit eines
Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses zu Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses zu
wahren, das im Laufe eines Gerichtsverfahrens genutzt oder auf das in wahren, das im Laufe eines Gerichtsverfahrens genutzt oder auf das in
diesem Rahmen Bezug genommen wird: diesem Rahmen Bezug genommen wird:
1. den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, 1. den Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten,
die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse
enthalten, ganz oder teilweise auf Personen oder Kategorien von enthalten, ganz oder teilweise auf Personen oder Kategorien von
Personen, die er ausdrücklich bestimmt, beschränken, Personen, die er ausdrücklich bestimmt, beschränken,
2. den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen 2. den Zugang zu Anhörungen, bei denen unter Umständen
Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse offengelegt Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse offengelegt
werden, und zu der entsprechenden Aufzeichnung oder Mitschrift dieser werden, und zu der entsprechenden Aufzeichnung oder Mitschrift dieser
Anhörungen auf Personen oder Kategorien von Personen, die er Anhörungen auf Personen oder Kategorien von Personen, die er
ausdrücklich bestimmt, beschränken. ausdrücklich bestimmt, beschränken.
3. Personen, die nicht den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Personen 3. Personen, die nicht den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Personen
oder Kategorien von Personen angehören, eine nicht vertrauliche oder Kategorien von Personen angehören, eine nicht vertrauliche
Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitstellen, in der die Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitstellen, in der die
Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt
wurden. wurden.
Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ausdrücklich Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ausdrücklich
bestimmten Personen oder Personen, die den ausdrücklich bestimmten bestimmten Personen oder Personen, die den ausdrücklich bestimmten
Kategorien von Personen angehören, darf nicht größer sein, als zur Kategorien von Personen angehören, darf nicht größer sein, als zur
Wahrung des Rechts der Gerichtsverfahrensparteien auf einen wirksamen Wahrung des Rechts der Gerichtsverfahrensparteien auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich ist, und muss Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich ist, und muss
mindestens eine natürliche Person jeder Partei und ihre jeweiligen mindestens eine natürliche Person jeder Partei und ihre jeweiligen
Rechtsanwälte oder sonstigen Vertreter dieser Rechtsanwälte oder sonstigen Vertreter dieser
Gerichtsverfahrensparteien umfassen. Gerichtsverfahrensparteien umfassen.
§ 3 - Bei der Entscheidung über die in § 2 erwähnten Maßnahmen § 3 - Bei der Entscheidung über die in § 2 erwähnten Maßnahmen
beurteilt der Richter deren Verhältnismäßigkeit. Er berücksichtigt beurteilt der Richter deren Verhältnismäßigkeit. Er berücksichtigt
dabei die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf dabei die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
und ein faires Verfahren zu gewährleisten, die rechtmäßigen Interessen und ein faires Verfahren zu gewährleisten, die rechtmäßigen Interessen
der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie den möglichen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie den möglichen
Schaden, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten Schaden, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten
durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann. durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann.
§ 4 - Wer die in § 1 vorgesehene Verpflichtung oder die aufgrund von § § 4 - Wer die in § 1 vorgesehene Verpflichtung oder die aufgrund von §
2 getroffene Maßnahme nicht einhält, kann zu einer Geldbuße von 500 2 getroffene Maßnahme nicht einhält, kann zu einer Geldbuße von 500
bis zu 25.000 EUR verurteilt werden, unbeschadet des Schadenersatzes, bis zu 25.000 EUR verurteilt werden, unbeschadet des Schadenersatzes,
der gefordert werden könnte. der gefordert werden könnte.
In diesem Fall wird in derselben Entscheidung darüber befunden, sofern In diesem Fall wird in derselben Entscheidung darüber befunden, sofern
der Schadenersatzklage wegen Nichteinhaltung der in § 1 vorgesehenen der Schadenersatzklage wegen Nichteinhaltung der in § 1 vorgesehenen
Verpflichtung oder der aufgrund von § 2 getroffenen Maßnahme Verpflichtung oder der aufgrund von § 2 getroffenen Maßnahme
stattgegeben wird. Andernfalls werden die Parteien aufgefordert, sich stattgegeben wird. Andernfalls werden die Parteien aufgefordert, sich
gemäß Artikel 775 zu erklären. gemäß Artikel 775 zu erklären.
Der König bestimmt das Verwaltungsorgan, das mit der Beitreibung der Der König bestimmt das Verwaltungsorgan, das mit der Beitreibung der
Geldbuße mit allen rechtlichen Mitteln beauftragt ist. Alle fünf Jahre Geldbuße mit allen rechtlichen Mitteln beauftragt ist. Alle fünf Jahre
kann der König die Mindest- und die Höchstbeträge der Geldbuße den kann der König die Mindest- und die Höchstbeträge der Geldbuße den
Lebenshaltungskosten anpassen. Lebenshaltungskosten anpassen.
§ 5 - Jede Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dieses § 5 - Jede Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dieses
Artikels erfolgt gemäß den Vorschriften in Bezug auf den Schutz Artikels erfolgt gemäß den Vorschriften in Bezug auf den Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten." natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten."
Art. 36 - In Teil 4 Buch 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 36 - In Teil 4 Buch 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird die Überschrift von durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird die Überschrift von
Kapitel 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, durch die Kapitel 19bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, durch die
Wörter "und Geschäftsgeheimnisse" ergänzt. Wörter "und Geschäftsgeheimnisse" ergänzt.
Art. 37 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis desselben Gesetzbuches, Art. 37 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Juni 2017 und Artikel 36, wird ein Abschnitt 3 mit der Gesetz vom 8. Juni 2017 und Artikel 36, wird ein Abschnitt 3 mit der
Überschrift "Abschnitt 3 - Auf Geschäftsgeheimnisse anwendbare Überschrift "Abschnitt 3 - Auf Geschäftsgeheimnisse anwendbare
vorläufige Maßnahmen" eingefügt. vorläufige Maßnahmen" eingefügt.
Art. 38 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel Art. 38 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel
1369quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1369quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 1369quater - Der Präsident des Handelsgerichts, der in einem in Art. 1369quater - Der Präsident des Handelsgerichts, der in einem in
Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Fall des Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Fall des
rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder
Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen eine vorläufige Entscheidung Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen eine vorläufige Entscheidung
trifft, trägt bei seiner Entscheidung über die Gewährung oder trifft, trägt bei seiner Entscheidung über die Gewährung oder
Ablehnung einer Klage und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den Ablehnung einer Klage und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den
besonderen Umständen des Falls Rechnung, gegebenenfalls besonderen Umständen des Falls Rechnung, gegebenenfalls
einschließlich: einschließlich:
1. des Wertes und anderer spezifischer Merkmale des 1. des Wertes und anderer spezifischer Merkmale des
Geschäftsgeheimnisses, Geschäftsgeheimnisses,
2. der zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffenen Maßnahmen, 2. der zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffenen Maßnahmen,
3. des Verhaltens des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung 3. des Verhaltens des Beklagten bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung
des Geschäftsgeheimnisses, des Geschäftsgeheimnisses,
4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des 4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des
Geschäftsgeheimnisses, Geschäftsgeheimnisses,
5. der rechtmäßigen Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die 5. der rechtmäßigen Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die
Gewährung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte, Gewährung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte,
6. der rechtmäßigen Interessen Dritter, 6. der rechtmäßigen Interessen Dritter,
7. des öffentlichen Interesses, 7. des öffentlichen Interesses,
8. des Schutzes der Grundrechte." 8. des Schutzes der Grundrechte."
Art. 39 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369quinquies mit Art. 39 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1369quinquies - Wenn eine Person, die vor Gericht treten kann, "Art. 1369quinquies - Wenn eine Person, die vor Gericht treten kann,
um dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder um dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder
Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wie in Artikel XI.332/4 des Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wie in Artikel XI.332/4 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, ein Ende zu setzen, Artikel 584 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, ein Ende zu setzen, Artikel 584 des
Gerichtsgesetzbuches anwendet, werden die vorläufigen Maßnahmen auf Gerichtsgesetzbuches anwendet, werden die vorläufigen Maßnahmen auf
Antrag des Beklagten aufgehoben oder unwirksam, wenn: Antrag des Beklagten aufgehoben oder unwirksam, wenn:
1. der Kläger nicht binnen einer annehmbaren Frist ein Verfahren 1. der Kläger nicht binnen einer annehmbaren Frist ein Verfahren
einleitet, das zu einer Entscheidung zur Sache vor einem zuständigen einleitet, das zu einer Entscheidung zur Sache vor einem zuständigen
Gericht führt; diese Frist wird von der Gerichtsbehörde, die die Gericht führt; diese Frist wird von der Gerichtsbehörde, die die
Maßnahmen angeordnet hat, festgelegt oder, in Ermangelung einer Maßnahmen angeordnet hat, festgelegt oder, in Ermangelung einer
solchen Festlegung, binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen solchen Festlegung, binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen
oder einunddreißig Kalendertagen - je nachdem welche der beiden oder einunddreißig Kalendertagen - je nachdem welche der beiden
Fristen die längste ist - ab Zustellung des Beschlusses. Fristen die längste ist - ab Zustellung des Beschlusses.
2. die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Beklagten 2. die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Beklagten
nicht zuzurechnen sind, die in Artikel I.17/1 Nr. 1 des nicht zuzurechnen sind, die in Artikel I.17/1 Nr. 1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllen, um als Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllen, um als
Geschäftsgeheimnis angesehen zu werden." Geschäftsgeheimnis angesehen zu werden."
Art. 40 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369sexies mit Art. 40 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1369sexies - § 1 - Das Gericht kann als Alternative zu den "Art. 1369sexies - § 1 - Das Gericht kann als Alternative zu den
vorläufigen Maßnahmen die Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen vorläufigen Maßnahmen die Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen
Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Leistung einer Sicherheit Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Leistung einer Sicherheit
knüpfen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses knüpfen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses
gewährleisten soll. Das Gericht darf nicht anordnen, dass ein gewährleisten soll. Das Gericht darf nicht anordnen, dass ein
Geschäftsgeheimnis gegen die Leistung von Sicherheiten offengelegt Geschäftsgeheimnis gegen die Leistung von Sicherheiten offengelegt
wird. wird.
§ 2 - Das Gericht kann die vorläufigen Maßnahmen von der Leistung § 2 - Das Gericht kann die vorläufigen Maßnahmen von der Leistung
einer angemessenen Kaution oder einer entsprechenden gleichwertigen einer angemessenen Kaution oder einer entsprechenden gleichwertigen
Sicherheit durch den Kläger abhängig machen, um die eventuelle Sicherheit durch den Kläger abhängig machen, um die eventuelle
Entschädigung des durch den Beklagten und gegebenenfalls durch andere Entschädigung des durch den Beklagten und gegebenenfalls durch andere
von den Maßnahmen betroffene Personen erlittenen Schadens gemäß von den Maßnahmen betroffene Personen erlittenen Schadens gemäß
Artikel 1369septies zu gewährleisten." Artikel 1369septies zu gewährleisten."
Art. 41 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369septies mit Art. 41 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 1369septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1369septies - Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage "Art. 1369septies - Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage
von Artikel 1369quinquies Nr. 1 aufgehoben werden, wegen einer von Artikel 1369quinquies Nr. 1 aufgehoben werden, wegen einer
Handlung oder eines Versäumnisses des Klägers unwirksam werden oder Handlung oder eines Versäumnisses des Klägers unwirksam werden oder
wenn später festgestellt wird, dass kein rechtswidriger Erwerb oder wenn später festgestellt wird, dass kein rechtswidriger Erwerb oder
keine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses keine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses
vorlag und auch kein derartiges Verhalten drohte, kann das Gericht auf vorlag und auch kein derartiges Verhalten drohte, kann das Gericht auf
Antrag des Beklagten oder eines geschädigten Dritten den Kläger zur Antrag des Beklagten oder eines geschädigten Dritten den Kläger zur
Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Beklagten oder den Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Beklagten oder den
geschädigten Dritten für jeglichen durch diese Maßnahmen verursachten geschädigten Dritten für jeglichen durch diese Maßnahmen verursachten
Schaden verurteilen." Schaden verurteilen."
Art. 42 - In Artikel 1385bis des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert Art. 42 - In Artikel 1385bis des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 31. Januar 1980, wird der erste Satz durch die durch das Gesetz vom 31. Januar 1980, wird der erste Satz durch die
Wörter "oder wenn die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Wörter "oder wenn die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der
Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 871bis nicht eingehalten Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 871bis nicht eingehalten
werden" ergänzt. werden" ergänzt.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 44 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort ab Art. 44 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort ab
seinem Inkrafttreten anwendbar; zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens seinem Inkrafttreten anwendbar; zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens
erworbene Rechte bleiben jedoch erhalten. erworbene Rechte bleiben jedoch erhalten.
Gerichtsverfahren, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Gerichtsverfahren, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
eingeleitet worden sind, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung eingeleitet worden sind, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens geltenden Bestimmungen fortgesetzt. des Verfahrens geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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