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| Loi modifiant diverses dispositions relatives à une interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des mineurs non émancipés. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2018. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à une interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des mineurs non émancipés. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2018. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde minderjarigen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli |
| loi du 30 juillet 2018 modifiant diverses dispositions relatives à une | 2018 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende een |
| interdiction de sortie du territoire, la délivrance, l'invalidation et | uitreisverbod, de aflevering, ongeldigverklaring en intrekking van |
| le retrait de documents de voyage et de documents d'identité pour des | reisdocumenten en identiteitsdocumenten voor niet-ontvoogde |
| mineurs non émancipés (Moniteur belge du 23 novembre 2018, err. du 21 | minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2018, err. van 21 |
| décembre 2018). | december 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 30. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über | 30. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über |
| ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung, die | ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung, die |
| Ungültigkeitserklärung und den Entzug von Reisedokumenten und | Ungültigkeitserklärung und den Entzug von Reisedokumenten und |
| Identitätsdokumenten für nicht für mündig erklärte Minderjährige | Identitätsdokumenten für nicht für mündig erklärte Minderjährige |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 374/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 373 Absatz 2 kann ein | "Art. 374/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 373 Absatz 2 kann ein |
| Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, bei ernst zu | Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, bei ernst zu |
| nehmender Furcht vor einer nicht erlaubten Reise seines minderjährigen | nehmender Furcht vor einer nicht erlaubten Reise seines minderjährigen |
| Kindes ins Ausland bei den zuständigen Behörden beantragen, dass ein | Kindes ins Ausland bei den zuständigen Behörden beantragen, dass ein |
| belgischer Reisepass oder ein belgisches Reisedokument auf den Namen | belgischer Reisepass oder ein belgisches Reisedokument auf den Namen |
| des minderjährigen Kindes oder ein belgisches Identitätsdokument auf | des minderjährigen Kindes oder ein belgisches Identitätsdokument auf |
| den Namen eines Minderjährigen unter zwölf Jahren nur mit seiner | den Namen eines Minderjährigen unter zwölf Jahren nur mit seiner |
| ausdrücklichen Erlaubnis ausgestellt wird. In diesem Fall darf der | ausdrücklichen Erlaubnis ausgestellt wird. In diesem Fall darf der |
| betreffende Reisepass oder das betreffende Reise- oder | betreffende Reisepass oder das betreffende Reise- oder |
| Identitätsdokument nur mit Erlaubnis beider Elternteile oder infolge | Identitätsdokument nur mit Erlaubnis beider Elternteile oder infolge |
| einer gerichtlichen Entscheidung ausgestellt werden. | einer gerichtlichen Entscheidung ausgestellt werden. |
| Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Elternteil einen | Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen der Elternteil einen |
| diesbezüglichen Antrag an die zuständigen Behörden übermitteln muss. | diesbezüglichen Antrag an die zuständigen Behörden übermitteln muss. |
| § 2 - Sind bereits belgische Reisepässe, Reisedokumente oder | § 2 - Sind bereits belgische Reisepässe, Reisedokumente oder |
| Identitätsdokumente auf den Namen des minderjährigen Kindes | Identitätsdokumente auf den Namen des minderjährigen Kindes |
| ausgestellt worden, kann das Familiengericht bei ernst zu nehmender | ausgestellt worden, kann das Familiengericht bei ernst zu nehmender |
| Furcht vor einer nicht erlaubten Reise des minderjährigen Kindes ins | Furcht vor einer nicht erlaubten Reise des minderjährigen Kindes ins |
| Ausland im Rahmen eines Reiseverbots folgende Maßnahmen anordnen: | Ausland im Rahmen eines Reiseverbots folgende Maßnahmen anordnen: |
| 1. Ungültigkeitserklärung und Entzug des auf den Namen des | 1. Ungültigkeitserklärung und Entzug des auf den Namen des |
| minderjährigen Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments, | minderjährigen Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments, |
| 2. Beschränkung der Gültigkeit des auf den Namen des minderjährigen | 2. Beschränkung der Gültigkeit des auf den Namen des minderjährigen |
| Kindes ausgestellten Identitätsdokuments, ob es ein belgisches | Kindes ausgestellten Identitätsdokuments, ob es ein belgisches |
| Identitätsdokument eines Minderjährigen unter zwölf Jahren oder einen | Identitätsdokument eines Minderjährigen unter zwölf Jahren oder einen |
| Personalausweis eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über | Personalausweis eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen über |
| zwölf Jahren betrifft, auf das belgische Staatsgebiet durch | zwölf Jahren betrifft, auf das belgische Staatsgebiet durch |
| Ausschreibung des Identitätsdokuments in der zentralen | Ausschreibung des Identitätsdokuments in der zentralen |
| Personalausweisdatei, erwähnt in Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19. | Personalausweisdatei, erwähnt in Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19. |
| Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
| Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
| der natürlichen Personen, gemäß Artikel 6 § 11 desselben Gesetzes. | der natürlichen Personen, gemäß Artikel 6 § 11 desselben Gesetzes. |
| Außer wenn das Gericht anders darüber entscheidet, hat die | Außer wenn das Gericht anders darüber entscheidet, hat die |
| Ausschreibung eines auf den Namen eines minderjährigen Kindes | Ausschreibung eines auf den Namen eines minderjährigen Kindes |
| ausgestellten Identitätsdokuments ebenfalls die Verweigerung der | ausgestellten Identitätsdokuments ebenfalls die Verweigerung der |
| Ausstellung, die Ungültigkeitserklärung und den Entzug des auf den | Ausstellung, die Ungültigkeitserklärung und den Entzug des auf den |
| Namen dieses Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments zur | Namen dieses Kindes ausgestellten Reisepasses oder Reisedokuments zur |
| Folge und umgekehrt. | Folge und umgekehrt. |
| § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Maßnahmen enden: | § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Maßnahmen enden: |
| 1. durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder | 1. durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder |
| 2. bei Volljährigkeit oder Mündigkeitserklärung des Kindes. | 2. bei Volljährigkeit oder Mündigkeitserklärung des Kindes. |
| § 4 - Der Greffier übermittelt die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte | § 4 - Der Greffier übermittelt die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte |
| Entscheidung dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das Kind im | Entscheidung dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das Kind im |
| Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres | Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres |
| zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten | zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten |
| zuständigen Minister. | zuständigen Minister. |
| Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die | Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die |
| belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier | belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier |
| dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die | dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die |
| zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen | zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen |
| Maßnahmen in Kenntnis setzt." | Maßnahmen in Kenntnis setzt." |
| Art. 3 - Artikel 374/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 374/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. Mai 2014, wird aufgehoben. | Gesetz vom 22. Mai 2014, wird aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 4 - Artikel 1253ter/4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - Artikel 1253ter/4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 6. Juli 2017, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | vom 6. Juli 2017, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Wenn das Familiengericht sich über ein Verbot, das | " § 3 - Wenn das Familiengericht sich über ein Verbot, das |
| Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung eines Identitätsdokuments | Staatsgebiet zu verlassen, die Ausstellung eines Identitätsdokuments |
| auf den Namen eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren, die | auf den Namen eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren, die |
| Ausstellung eines belgischen Reisepasses oder Reisedokuments auf den | Ausstellung eines belgischen Reisepasses oder Reisedokuments auf den |
| Namen eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes oder die | Namen eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes oder die |
| Ungültigkeitserklärung oder den Entzug der vorerwähnten Dokumente | Ungültigkeitserklärung oder den Entzug der vorerwähnten Dokumente |
| sowie die Ungültigkeitserklärung eines Personalausweises eines nicht | sowie die Ungültigkeitserklärung eines Personalausweises eines nicht |
| für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahren ausspricht, | für mündig erklärten Minderjährigen über zwölf Jahren ausspricht, |
| übermittelt der Greffier dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das | übermittelt der Greffier dem Bürgermeister der Gemeinde, in der das |
| Kind im Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres | Kind im Bevölkerungsregister eingetragen ist, sowie dem für Inneres |
| zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten | zuständigen Minister und dem für Auswärtige Angelegenheiten |
| zuständigen Minister unverzüglich die Entscheidung. | zuständigen Minister unverzüglich die Entscheidung. |
| Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die | Wenn das minderjährige Kind eine andere Staatsangehörigkeit als die |
| belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier | belgische oder zusätzlich zur belgischen besitzt, meldet der Greffier |
| dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die | dies dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister, der die |
| zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen | zuständigen Behörden von den vom Familiengericht ausgesprochenen |
| Maßnahmen in Kenntnis setzt." | Maßnahmen in Kenntnis setzt." |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
| die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
| 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
| die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
| 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
| Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015, | Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015, |
| wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 11 - Die Ausschreibung des Identitätsdokuments eines | " § 11 - Die Ausschreibung des Identitätsdokuments eines |
| minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren oder des Personalausweises | minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren oder des Personalausweises |
| eines Minderjährigen über zwölf Jahre, die gemäß Artikel 374/1 des | eines Minderjährigen über zwölf Jahre, die gemäß Artikel 374/1 des |
| Zivilgesetzbuches vom Familiengericht angeordnet wird, hat zur Folge, | Zivilgesetzbuches vom Familiengericht angeordnet wird, hat zur Folge, |
| dass das Identitätsdokument beziehungsweise der Personalausweis auf | dass das Identitätsdokument beziehungsweise der Personalausweis auf |
| dem Staatsgebiet des Königreichs gültig bleibt, aber dass der Inhaber | dem Staatsgebiet des Königreichs gültig bleibt, aber dass der Inhaber |
| dieses Identitätsdokuments beziehungsweise Personalausweises nicht | dieses Identitätsdokuments beziehungsweise Personalausweises nicht |
| reisen darf, und zwar gemäß den vom Familiengericht festgelegten | reisen darf, und zwar gemäß den vom Familiengericht festgelegten |
| Modalitäten. | Modalitäten. |
| Die Ausschreibung wird auf Initiative des für Inneres zuständigen | Die Ausschreibung wird auf Initiative des für Inneres zuständigen |
| Ministers in der in Artikel 6bis § 1 erwähnten zentralen | Ministers in der in Artikel 6bis § 1 erwähnten zentralen |
| Personalausweisdatei registriert. Der Beschluss zum Entzug oder zur | Personalausweisdatei registriert. Der Beschluss zum Entzug oder zur |
| Verweigerung der Ausstellung des Identitätsdokuments eines Kindes | Verweigerung der Ausstellung des Identitätsdokuments eines Kindes |
| unter zwölf Jahren wird ebenfalls in der zentralen | unter zwölf Jahren wird ebenfalls in der zentralen |
| Personalausweisdatei registriert. | Personalausweisdatei registriert. |
| In der Ausschreibung werden das Aktenzeichen des Beschlusses, die | In der Ausschreibung werden das Aktenzeichen des Beschlusses, die |
| angeordnete Maßnahme und die Tatsache angegeben, dass die Maßnahme | angeordnete Maßnahme und die Tatsache angegeben, dass die Maßnahme |
| zeitlich begrenzt ist oder auf unbestimmte Dauer gilt. | zeitlich begrenzt ist oder auf unbestimmte Dauer gilt. |
| Die Ausschreibung ist für die Gemeinden, die diplomatischen und | Die Ausschreibung ist für die Gemeinden, die diplomatischen und |
| konsularischen Vertretungen, die Dienste der föderalen Polizei und der | konsularischen Vertretungen, die Dienste der föderalen Polizei und der |
| lokalen Polizei und die Staatssicherheitsdienste sichtbar. | lokalen Polizei und die Staatssicherheitsdienste sichtbar. |
| Die Ausschreibung wird nur auf Entscheidung des Familiengerichts | Die Ausschreibung wird nur auf Entscheidung des Familiengerichts |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Der König bestimmt die Modalitäten der Ausschreibung." | Der König bestimmt die Modalitäten der Ausschreibung." |
| Art. 6 - In Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 6 - In Artikel 6bis § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird Buchstabe k) wie | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2014, wird Buchstabe k) wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "k) Entscheidung zur Ausschreibung des Identitätsdokuments oder des | "k) Entscheidung zur Ausschreibung des Identitätsdokuments oder des |
| Personalausweises eines Minderjährigen, die gemäß Artikel 374/1 des | Personalausweises eines Minderjährigen, die gemäß Artikel 374/1 des |
| Zivilgesetzbuches angeordnet wird, laut deren der Inhaber des | Zivilgesetzbuches angeordnet wird, laut deren der Inhaber des |
| Dokuments oder des Ausweises nicht reisen darf, gemäß den vom | Dokuments oder des Ausweises nicht reisen darf, gemäß den vom |
| Familiengericht festgelegten Modalitäten." | Familiengericht festgelegten Modalitäten." |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |