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| Loi portant création de cellules de sécurité intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de terrorisme. - Traduction allemande | Wet tot oprichting van lokale integrale veiligheidscellen inzake radicalisme, extremisme en terrorisme. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2018. - Loi portant création de cellules de sécurité intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de terrorisme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2018. - Wet tot oprichting van lokale integrale veiligheidscellen inzake radicalisme, extremisme en terrorisme. - Duitse vertaling |
| loi du 30 juillet 2018 portant création de cellules de sécurité | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli |
| intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de | 2018 tot oprichting van lokale integrale veiligheidscellen inzake |
| terrorisme. (Moniteur belge du 14 septembre 2018). | radicalisme, extremisme en terrorisme (Belgisch Staatsblad van 14 |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | september 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 30. JULI 2018 - Gesetz zur Einrichtung von Büros für lokale integrale | 30. JULI 2018 - Gesetz zur Einrichtung von Büros für lokale integrale |
| Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus | Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Die Bürgermeister richten ein Büro für lokale integrale | Art. 2 - Die Bürgermeister richten ein Büro für lokale integrale |
| Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus ein, | Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus ein, |
| nachstehend "BLIS R" genannt. Das BLIS R hat zum Ziel, in Buch II | nachstehend "BLIS R" genannt. Das BLIS R hat zum Ziel, in Buch II |
| Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftaten zu | Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftaten zu |
| verhüten. | verhüten. |
| Im Hinblick auf das gemeinsame Erreichen dieses Ziels können zwei oder | Im Hinblick auf das gemeinsame Erreichen dieses Ziels können zwei oder |
| mehr Bürgermeister ein gemeinsames BLIS R für das Gebiet aller | mehr Bürgermeister ein gemeinsames BLIS R für das Gebiet aller |
| Gemeinden einrichten, für die sie zuständig sind. | Gemeinden einrichten, für die sie zuständig sind. |
| Art. 3 - § 1 - Ein BLIS R setzt sich zusammen aus: | Art. 3 - § 1 - Ein BLIS R setzt sich zusammen aus: |
| - dem Bürgermeister und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter, | - dem Bürgermeister und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter, |
| - dem Korpschef und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter der lokalen | - dem Korpschef und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter der lokalen |
| Polizei, der Inhaber einer Sicherheitsermächtigung mindestens der | Polizei, der Inhaber einer Sicherheitsermächtigung mindestens der |
| Stufe "geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | Stufe "geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
| Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
| und -stellungnahmen ist, | und -stellungnahmen ist, |
| - dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und | - dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und |
| Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen | Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen |
| Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist. | Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist. |
| Zudem nehmen folgende Personen aufgrund des Beitrags, den sie durch | Zudem nehmen folgende Personen aufgrund des Beitrags, den sie durch |
| ihre Funktion auf Ebene der lokalen geografischen Einheit zur | ihre Funktion auf Ebene der lokalen geografischen Einheit zur |
| gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die | gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die |
| Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. | Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. |
| 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten | 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten |
| und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können, auf Aufforderung des | und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können, auf Aufforderung des |
| Bürgermeisters an dem BLIS R teil: | Bürgermeisters an dem BLIS R teil: |
| - die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf | - die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf |
| kommunaler Ebene arbeiten, | kommunaler Ebene arbeiten, |
| - die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der | - die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der |
| Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden | Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden |
| durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu | durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu |
| bevollmächtigt werden. | bevollmächtigt werden. |
| § 2 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Fälle, für die | § 2 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Fälle, für die |
| Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem | Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem |
| Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des | Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des |
| Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und | Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und |
| Sicherheitsdienste befindet, und die im BLIS R besprochen werden, | Sicherheitsdienste befindet, und die im BLIS R besprochen werden, |
| insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die sie bei allen | insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die sie bei allen |
| Diensten einholen können, die sie als relevant erachten, | Diensten einholen können, die sie als relevant erachten, |
| einschließlich der in § 1 erwähnten Teilnehmer. Das BLIS R kann ein | einschließlich der in § 1 erwähnten Teilnehmer. Das BLIS R kann ein |
| Verfahren zur individualisierten Überwachung für jedes dieser | Verfahren zur individualisierten Überwachung für jedes dieser |
| Individuen ausarbeiten und befolgen. | Individuen ausarbeiten und befolgen. |
| Art. 4 - § 1 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter | Art. 4 - § 1 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter |
| der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den | der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den |
| Mitgliedern des BLIS R die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen | Mitgliedern des BLIS R die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen |
| Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Datenbank | Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Datenbank |
| Hasspropagandisten und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von | Hasspropagandisten und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von |
| Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über | Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über |
| das Polizeiamt und in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom | das Polizeiamt und in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom |
| 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters | 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters |
| erwähnte Informationskarte der Personen übermitteln, deren Fall gemäß | erwähnte Informationskarte der Personen übermitteln, deren Fall gemäß |
| Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. | Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. |
| § 2 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der | § 2 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der |
| lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Vertretern der | lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Vertretern der |
| in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des | Polizeiamt erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des |
| betreffenden BLIS R zuständig sind, nach einvernehmlicher Zustimmung | betreffenden BLIS R zuständig sind, nach einvernehmlicher Zustimmung |
| aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden | aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden |
| Mitglieder ein Feedback-Blatt einer Person übermitteln, deren Fall | Mitglieder ein Feedback-Blatt einer Person übermitteln, deren Fall |
| gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. Das | gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. Das |
| Feedback-Blatt enthält eine Bewertung der Überwachung im BLIS R. Das | Feedback-Blatt enthält eine Bewertung der Überwachung im BLIS R. Das |
| Feedback-Blatt enthält keine Geheimnisse, die während der | Feedback-Blatt enthält keine Geheimnisse, die während der |
| Konzertierung preisgegeben werden. | Konzertierung preisgegeben werden. |
| § 3 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, | § 3 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, |
| deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, ist nicht | deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, ist nicht |
| erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. | erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. |
| Art. 5 - Das BLIS R ist eine Konzertierungsstruktur im Sinne von | Art. 5 - Das BLIS R ist eine Konzertierungsstruktur im Sinne von |
| Artikel 458ter des Strafgesetzbuchs. | Artikel 458ter des Strafgesetzbuchs. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 | Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |