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Loi concernant l'usage des langues à l'armée Traduction allemande Wet betreffende het gebruik der talen bij het leger Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
30 JUILLET 1938. - Loi concernant l'usage des langues à l'armée 30 JULI 1938. - Wet betreffende het gebruik der talen bij het leger
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 28 De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
décembre 1990 - en langue allemande de la loi du 30 juillet 1938 - op 28 december 1990 - van de wet van 30 juli 1938 betreffende het
concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur belge du 22 et 23 gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 22 en 23
août 1938), telle qu'elle a été modifiée successivement par : augustus 1938), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 30 juillet 1955 modifiant la loi du 30 juillet 1938, - de wet van 30 juli 1955 tot wijziging van de wet van 30 juli 1938
concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur belge du 13 août 1955); betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 1955);
- la loi du 27 décembre 1961 portant statut des sous-officiers du - de wet van 27 december 1961 houdende statuut van de onderofficieren
cadre actif des forces terrestre, aérienne et navale (Moniteur belge van het actief kader der land-, lucht- en zeemacht (Belgisch
du 12 janvier 1962); Staatsblad van 12 januari 1962);
- l'arrêté royal du 15 octobre 1963 adaptant la loi du 30 juillet 1938 - het koninklijk besluit van 15 oktober 1963 tot aanpassing van de wet
concernant l'usage des langues à l'armée à la législation sur l'emploi van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger aan
des langues en matière administrative (Moniteur belge du 23 octobre de taalwetgeving in bestuurszaken (Belgisch Staatsblad van 23 oktober
1963); 1963);
- la loi du 10 juin 1970 modifiant l'article 7, § 1er, 2°, de la loi - de wet van 10 juni 1970 tot wijziging van artikel 7, § 1, 2°, van de
du 30 juillet 1938, concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur wet van 30 juli 1938, betreffende het gebruik der talen bij het leger
belge du 19 juin 1970); (Belgisch Staatsblad van 19 juni 1970);
- la loi du 13 novembre 1974 modifiant la loi du 18 mars 1838 - de wet van 13 november 1974 tot wijziging van de wet van 18 maart
1838 houdende organisatie van de Koninklijke Militaire School en van
organique de l'Ecole royale militaire et la loi du 30 juillet 1938 de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het
concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur belge du 4 décembre 1974); leger (Belgisch Staatsblad van 4 december 1974);
- la loi du 13 juillet 1976 relative aux effectifs en officiers et aux - de wet van 13 juli 1976 betreffende de getalsterkte aan officieren
statuts du personnel des forces armées (Moniteur belge du 11 août 1976); en de statuten van het personeel van de krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1976);
- la loi du 22 juillet 1980 modifiant l'article 10 de la loi du 30 - de wet van 22 juli 1980 tot wijziging van artikel 10 van de wet van
juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur belge 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch
du 6 août 1980); Staatsblad van 6 augustus 1980);
- la loi du 24 juillet 1981 modifiant la loi du 30 juillet 1938 sur - de wet van 24 juli 1981 tot wijziging van de wet van 30 juli 1938
l'emploi des langues à l'armée (Moniteur belge du 8 août 1981); betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 1981);
- la loi du 28 décembre 1990 modifiant certaines dispositions - de wet van 28 december 1990 houdende wijziging van sommige
relatives aux statuts du personnel des Forces armées et du Service bepalingen betreffende de rechtstoestanden van het personeel van de
médical (Moniteur belge du 22 janvier 1991). Krijgsmacht en van de Medische Dienst (Belgisch Staatsblad van 22
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie januari 1991). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
30. JULI 1938 - Gesetz über den Sprachengebrauch in der Armee 30. JULI 1938 - Gesetz über den Sprachengebrauch in der Armee
KAPITEL I - Verpflichtungen, die den Offizieren und Offizieranwärtern KAPITEL I - Verpflichtungen, die den Offizieren und Offizieranwärtern
auferlegt sind auferlegt sind
Artikel 1 - [Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse der französischen Artikel 1 - [Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse der französischen
Sprache oder der niederländischen Sprache und effektive Kenntnisse der Sprache oder der niederländischen Sprache und effektive Kenntnisse der
anderen Sprache besitzen, um Zugang zum Dienstgrad eines anderen Sprache besitzen, um Zugang zum Dienstgrad eines
Unterleutnants oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad im Berufskader Unterleutnants oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad im Berufskader
der Streitkräfte zu haben oder um in den Berufs- oder Ergänzungskader der Streitkräfte zu haben oder um in den Berufs- oder Ergänzungskader
der Streitkräfte überzugehen.] der Streitkräfte überzugehen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B. S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B. S. vom
22. Januar 1991)] 22. Januar 1991)]
Art. 2 - [Kandidaten legen eine Prüfung über gründliche Kenntnisse je Art. 2 - [Kandidaten legen eine Prüfung über gründliche Kenntnisse je
nach Wahl der französischen oder niederländischen Sprache und eine nach Wahl der französischen oder niederländischen Sprache und eine
Prüfung über Grundkenntnisse der anderen Sprache oder der deutschen Prüfung über Grundkenntnisse der anderen Sprache oder der deutschen
Sprache ab, um zu einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere Sprache ab, um zu einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere
zugelassen zu werden.] zugelassen zu werden.]
Gründliche Kenntnisse einer Sprache werden durch eine Prüfung über die Gründliche Kenntnisse einer Sprache werden durch eine Prüfung über die
Lehrstoffe nachgewiesen, die im Programm der königlichen Athenäen bis Lehrstoffe nachgewiesen, die im Programm der königlichen Athenäen bis
zur letzten Klasse einschliesslich enthalten sind. zur letzten Klasse einschliesslich enthalten sind.
[Grundkenntnisse der Sprache werden durch eine schriftliche Prüfung [Grundkenntnisse der Sprache werden durch eine schriftliche Prüfung
nachgewiesen, die aus einer Übersetzung in die zweite Sprache und aus nachgewiesen, die aus einer Übersetzung in die zweite Sprache und aus
der zweiten Sprache und einem Aufsatz besteht, entsprechend dem der zweiten Sprache und einem Aufsatz besteht, entsprechend dem
Programm für die zweite Sprache der königlichen Athenäen bis zur Programm für die zweite Sprache der königlichen Athenäen bis zur
letzten Klasse einschliesslich, Literaturgeschichte und Erklärung letzten Klasse einschliesslich, Literaturgeschichte und Erklärung
eines Textes aus dem Werk eines Schriftstellers ausgenommen.] eines Textes aus dem Werk eines Schriftstellers ausgenommen.]
Die Prüfung über gründliche Kenntnisse hat zweimal so viel Gewicht wie Die Prüfung über gründliche Kenntnisse hat zweimal so viel Gewicht wie
die Prüfung über Grundkenntnisse. die Prüfung über Grundkenntnisse.
Die Ausschlussnote für die erste Prüfung entspricht der Hälfte der Die Ausschlussnote für die erste Prüfung entspricht der Hälfte der
Höchstanzahl Punkte und die Ausschlussnote für die zweite Prüfung zwei Höchstanzahl Punkte und die Ausschlussnote für die zweite Prüfung zwei
Fünfteln der Höchstanzahl Punkte. Fünfteln der Höchstanzahl Punkte.
Die Note, die Kandidaten bei der Zulassungsprüfung für die Sprachen Die Note, die Kandidaten bei der Zulassungsprüfung für die Sprachen
erlangt haben, wird für die Endrangordnung mit demselben Wert erlangt haben, wird für die Endrangordnung mit demselben Wert
berücksichtigt, ob die Kandidaten nun die französische oder die berücksichtigt, ob die Kandidaten nun die französische oder die
niederländische Sprache für die gründlichen Kenntnisse gewählt haben. niederländische Sprache für die gründlichen Kenntnisse gewählt haben.
[Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. November 1974 (B.S. [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. November 1974 (B.S.
vom 4. Dezember 1974); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli vom 4. Dezember 1974); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli
1955 (B.S. vom 13. August 1955)] 1955 (B.S. vom 13. August 1955)]
[Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung [Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung
über gründliche Kenntnisse der französischen oder der niederländischen über gründliche Kenntnisse der französischen oder der niederländischen
Sprache können Kandidaten, die in Anwendung von Artikel 2 die Prüfung Sprache können Kandidaten, die in Anwendung von Artikel 2 die Prüfung
über Grundkenntnisse der deutschen Sprache abgelegt haben, die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache abgelegt haben, die
Zulassungsprüfungen in dieser Sprache ablegen. Im Hinblick auf ihre Zulassungsprüfungen in dieser Sprache ablegen. Im Hinblick auf ihre
Zulassung wird jedoch davon ausgegangen, dass sie der französischen Zulassung wird jedoch davon ausgegangen, dass sie der französischen
oder niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, oder niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache,
für die sie die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben.] für die sie die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben.]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 13. November 1974 (B.S. [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 13. November 1974 (B.S.
vom 4. Dezember 1974)] vom 4. Dezember 1974)]
Art. 3 - [Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Art. 3 - [Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines
Unterleutnants oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in Unterleutnants oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in
diesem Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über diesem Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über
effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die in Artikel 2 effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die in Artikel 2
vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben. vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben.
Diese Prüfung zielt darauf ab zu überprüfen, ob die Kandidaten fähig Diese Prüfung zielt darauf ab zu überprüfen, ob die Kandidaten fähig
sind, bei einer Einheit der einen oder der anderen Sprachregelung zu sind, bei einer Einheit der einen oder der anderen Sprachregelung zu
dienen, Angeklagte und ihre Verteidiger zu verstehen und sie in dienen, Angeklagte und ihre Verteidiger zu verstehen und sie in
gerichtlichen Kommissionen und bei Verhandlungen vor Militärgerichten gerichtlichen Kommissionen und bei Verhandlungen vor Militärgerichten
zu befragen. Diese Prüfung besteht aus: zu befragen. Diese Prüfung besteht aus:
1. einem Aufsatz, 1. einem Aufsatz,
2. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten je nach Fall: 2. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten je nach Fall:
a) 1) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die a) 1) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die
Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins
dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, wenn es sich um dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, wenn es sich um
Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler der Gendarmerie Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler der Gendarmerie
handelt, handelt,
2) eine Frage über ihre Kunst beantworten müssen, wenn es sich um 2) eine Frage über ihre Kunst beantworten müssen, wenn es sich um
Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-, Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-,
Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt, Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt,
3) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die Teil 3) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die Teil
des Programms der Fachprüfung für die Ernennung in den Dienstgrad des Programms der Fachprüfung für die Ernennung in den Dienstgrad
eines Unterleutnants oder in einen gleichgesetzten Dienstgrad ist, für eines Unterleutnants oder in einen gleichgesetzten Dienstgrad ist, für
Offiziersausbildungen, die nicht in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 Offiziersausbildungen, die nicht in den oben erwähnten Nummern 1 und 2
erwähnt sind, erwähnt sind,
b) 1) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema b) 1) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema
erteilen müssen, das Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung erteilen müssen, das Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung
vom zweiten ins dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, vom zweiten ins dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist,
wenn es sich um Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler wenn es sich um Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler
der Gendarmerie handelt, der Gendarmerie handelt,
2) eine theoretische Unterrichtsstunde erteilen oder einen Vortrag 2) eine theoretische Unterrichtsstunde erteilen oder einen Vortrag
halten müssen über ein Thema in Bezug auf ihre Kunst, wenn es sich um halten müssen über ein Thema in Bezug auf ihre Kunst, wenn es sich um
Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-, Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-,
Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt, Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt,
3) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema 3) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema
erteilen müssen, das Teil des Programms der Fachprüfung für die erteilen müssen, das Teil des Programms der Fachprüfung für die
Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder in einen Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder in einen
gleichgesetzten Dienstgrad ist, für Offiziersausbildungen, die nicht gleichgesetzten Dienstgrad ist, für Offiziersausbildungen, die nicht
in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 erwähnt sind, in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 erwähnt sind,
c) einen kurzen Text lesen und zusammenfassen müssen, c) einen kurzen Text lesen und zusammenfassen müssen,
d) eine Ansprache über ein bestimmtes Thema vor der Truppe oder dem d) eine Ansprache über ein bestimmtes Thema vor der Truppe oder dem
Kader halten müssen, Kader halten müssen,
3. einer Prüfung über den Gerichtsdienst, bei der die Kandidaten: 3. einer Prüfung über den Gerichtsdienst, bei der die Kandidaten:
a) eine theoretische Frage schriftlich beantworten müssen, a) eine theoretische Frage schriftlich beantworten müssen,
b) die Akte einer Gerichtsangelegenheit einsehen, sie mündlich b) die Akte einer Gerichtsangelegenheit einsehen, sie mündlich
zusammenfassen und mündliche Fragen über diese Akte beantworten zusammenfassen und mündliche Fragen über diese Akte beantworten
müssen, müssen,
c) juristische Begriffe vom Französischen ins Niederländische und vom c) juristische Begriffe vom Französischen ins Niederländische und vom
Niederländischen ins Französische übersetzen müssen.] Niederländischen ins Französische übersetzen müssen.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom
22. Januar 1991)] 22. Januar 1991)]
Art. 4 - [Kandidaten müssen für die in Artikel 3 erwähnte Prüfung Art. 4 - [Kandidaten müssen für die in Artikel 3 erwähnte Prüfung
mindestens die Hälfte der Punkte erhalten. mindestens die Hälfte der Punkte erhalten.
Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie
frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung
erneut ablegen. erneut ablegen.
Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung bestehen, darf die erhaltene Note Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung bestehen, darf die erhaltene Note
nicht die Note der ersten Prüfung ersetzen, da allein Letzere für die nicht die Note der ersten Prüfung ersetzen, da allein Letzere für die
Festlegung des allgemeinen Durchschnitts der Kandidaten berücksichtigt Festlegung des allgemeinen Durchschnitts der Kandidaten berücksichtigt
wird. wird.
Kandidaten dürfen diese bestandene Prüfung nicht geltend machen, um Kandidaten dürfen diese bestandene Prüfung nicht geltend machen, um
eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten.
Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung nicht bestehen, setzen sie ihre Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung nicht bestehen, setzen sie ihre
Ausbildung fort; sie legen im Laufe des folgenden Jahres die Prüfung Ausbildung fort; sie legen im Laufe des folgenden Jahres die Prüfung
erneut ab, für die sie über zwei Versuche verfügen. Wenn Kandidaten erneut ab, für die sie über zwei Versuche verfügen. Wenn Kandidaten
diese Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.] diese Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom
22. Januar 1991)] 22. Januar 1991)]
[Art. 4bis [Art. 4bis
[...]] [...]]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom [Art. 4bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom
13. August 1955) und aufgehoben durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 28. 13. August 1955) und aufgehoben durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 28.
Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)]
Art. 5 - [§ 1 - [Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Art. 5 - [§ 1 - [Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines
Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine
Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die
in Artikel 2 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht in Artikel 2 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht
abgelegt haben.] abgelegt haben.]
Diese Prüfung besteht aus: Diese Prüfung besteht aus:
1. einem ersten schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in 1. einem ersten schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in
der zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser der zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser
Sprache zusammenfassen, Sprache zusammenfassen,
2. einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in 2. einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in
der ersten Sprache abgefassten und im Rahmen des Möglichen dem der ersten Sprache abgefassten und im Rahmen des Möglichen dem
besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten entsprechenden besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten entsprechenden
Text aus einer Militärzeitschrift oder einem militärischen Werk in der Text aus einer Militärzeitschrift oder einem militärischen Werk in der
zweiten Sprache zusammenfassen, zweiten Sprache zusammenfassen,
3. einem mündlichen Teil, bei dem: 3. einem mündlichen Teil, bei dem:
- ein in der zweiten Sprache abgefasster und im Rahmen des Möglichen - ein in der zweiten Sprache abgefasster und im Rahmen des Möglichen
dem besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten dem besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten
entsprechender Text aus einer Militärzeitschrift oder einem entsprechender Text aus einer Militärzeitschrift oder einem
militärischen Werk in dieser Sprache zusammengefasst und kommentiert militärischen Werk in dieser Sprache zusammengefasst und kommentiert
werden muss, werden muss,
- eine Angelegenheit aus einer gerichtlichen Akte, die in der zweiten - eine Angelegenheit aus einer gerichtlichen Akte, die in der zweiten
Sprache abgefasst ist, in dieser Sprache zusammengefasst werden muss. Sprache abgefasst ist, in dieser Sprache zusammengefasst werden muss.
Jeder der beiden Vorträge, die die mündliche Prüfung bilden, bildet Jeder der beiden Vorträge, die die mündliche Prüfung bilden, bildet
den Ausgangspunkt eines Gesprächs zwischen den Kandidaten und dem den Ausgangspunkt eines Gesprächs zwischen den Kandidaten und dem
Prüfungsausschuss, bei dem die Sprachkenntnisse der Kandidaten Prüfungsausschuss, bei dem die Sprachkenntnisse der Kandidaten
überprüft werden. überprüft werden.
Kandidaten müssen für die oben erwähnte Prüfung die Hälfte der Punkte Kandidaten müssen für die oben erwähnte Prüfung die Hälfte der Punkte
erhalten, um in den Dienstgrad eines Majors [oder in einen erhalten, um in den Dienstgrad eines Majors [oder in einen
gleichgesetzten Dienstgrad] befördert werden zu können. gleichgesetzten Dienstgrad] befördert werden zu können.
§ 2 - Die weiter oben vorgesehene Prüfung wird im Laufe des Zeitraums, § 2 - Die weiter oben vorgesehene Prüfung wird im Laufe des Zeitraums,
in dem die Fachprüfungen stattfinden, abgelegt. in dem die Fachprüfungen stattfinden, abgelegt.
Offiziere, die von diesen Fachprüfungen befreit sind, müssen diese Offiziere, die von diesen Fachprüfungen befreit sind, müssen diese
Prüfung zum gleichen Zeitpunkt wie Kandidaten mit gleichem Prüfung zum gleichen Zeitpunkt wie Kandidaten mit gleichem
Dienstalter, die nicht davon befreit sind, ablegen. Dienstalter, die nicht davon befreit sind, ablegen.
§ 3 - Der König legt die Sprachprüfung für den Zugang zum Dienstgrad § 3 - Der König legt die Sprachprüfung für den Zugang zum Dienstgrad
eines Reservemajors [oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] und den eines Reservemajors [oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] und den
Zeitraum, in dem diese Prüfung abgelegt werden muss, fest.] Zeitraum, in dem diese Prüfung abgelegt werden muss, fest.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. [Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13.
August 1955); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 28. August 1955); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 28.
Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 1 Abs. 4 und § 3 Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 1 Abs. 4 und § 3
abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom
22. Januar 1991)] 22. Januar 1991)]
Art. 6 - Kandidaten, die die vorgeschriebene Mindestanzahl Punkte für Art. 6 - Kandidaten, die die vorgeschriebene Mindestanzahl Punkte für
die in Artikel 5 weiter oben erwähnte Prüfung nicht erhalten haben, die in Artikel 5 weiter oben erwähnte Prüfung nicht erhalten haben,
können spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung die können spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung die
Prüfung erneut ablegen. Prüfung erneut ablegen.
Wenn die Betreffenden diese zweite Prüfung bestehen, nehmen sie ihren Wenn die Betreffenden diese zweite Prüfung bestehen, nehmen sie ihren
normalen Rang für die Beförderung wieder ein, falls sie vorläufig normalen Rang für die Beförderung wieder ein, falls sie vorläufig
überholt wurden. überholt wurden.
[Wenn sie diese zweite Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.] [Wenn sie diese zweite Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.]
[Art. 6 ergänzt durch Art. 7 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. [Art. 6 ergänzt durch Art. 7 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13.
August 1955)] August 1955)]
[Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache [Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache
besitzen, für die sie die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes besitzen, für die sie die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes
vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben,
um in den Dienstgrad eines Generaloffiziers ernannt zu werden.] um in den Dienstgrad eines Generaloffiziers ernannt zu werden.]
[Art. 6bis eingefügt durch den einzigen Artikel des G. vom 24. Juli [Art. 6bis eingefügt durch den einzigen Artikel des G. vom 24. Juli
1981 (B.S. vom 8. August 1981)] 1981 (B.S. vom 8. August 1981)]
Art. 7 - [§ 1 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie Art. 7 - [§ 1 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie
gründliche Kenntnisse der Sprache besitzen, für die sie nicht die gründliche Kenntnisse der Sprache besitzen, für die sie nicht die
Prüfung über gründliche Kenntnisse in Anwendung von Artikel 2 abgelegt Prüfung über gründliche Kenntnisse in Anwendung von Artikel 2 abgelegt
haben: haben:
1. für diejenigen, denen nach ihrem Studium in dieser Sprache das 1. für diejenigen, denen nach ihrem Studium in dieser Sprache das
Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts oder das Diplom, das Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts oder das Diplom, das
am Ende eines vollständigen Zyklus des Normalstudiums ausgestellt am Ende eines vollständigen Zyklus des Normalstudiums ausgestellt
wird, verliehen worden ist, wird, verliehen worden ist,
Unter « Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts » versteht man Unter « Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts » versteht man
eines der Zeugnisse des Mittelschulunterrichts, das der vom König eines der Zeugnisse des Mittelschulunterrichts, das der vom König
eingesetzte Ausschuss beglaubigt, anerkannt oder ausgestellt hat eingesetzte Ausschuss beglaubigt, anerkannt oder ausgestellt hat
gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen
Grade oder dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1953 zur Festlegung der Grade oder dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1953 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung zu den Kandidaturprüfungen der Bedingungen für die Zulassung zu den Kandidaturprüfungen der
Handelswissenschaften und zur Festlegung der Grundordnung des Handelswissenschaften und zur Festlegung der Grundordnung des
Ausschusses, der mit der Anerkennung der Zeugnisse des modernen Ausschusses, der mit der Anerkennung der Zeugnisse des modernen
Abiturs (Abteilung Wirtschaft) und der Abhaltung der Prüfung zur Abiturs (Abteilung Wirtschaft) und der Abhaltung der Prüfung zur
Vorbereitung auf die Kandidatur in Handelswissenschaften beauftragt Vorbereitung auf die Kandidatur in Handelswissenschaften beauftragt
ist, ist,
2. [...], 2. [...],
3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein Jahr an den 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein Jahr an den
Unterrichten teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben Unterrichten teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben
in einer der folgenden Einrichtungen: in einer der folgenden Einrichtungen:
- Königliche Militärschule, - Königliche Militärschule,
- Vorbereitungsschule zum Unterleutnant (oder gleichwertige Schule), - Vorbereitungsschule zum Unterleutnant (oder gleichwertige Schule),
- [...], - [...],
- Übungsschule des Gesundheitsdienstes, - Übungsschule des Gesundheitsdienstes,
- Übungsschule der Gendarmerie, - Übungsschule der Gendarmerie,
- Kriegsschule, - Kriegsschule,
- [Königliche Hochschule für Verteidigung], - [Königliche Hochschule für Verteidigung],
- Schule für Militärverwalter, - Schule für Militärverwalter,
4. für diejenigen, die die für den Zugang [zum Dienstgrad eines Majors 4. für diejenigen, die die für den Zugang [zum Dienstgrad eines Majors
oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] vorgesehenen Fachprüfungen oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] vorgesehenen Fachprüfungen
in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben,
5. für diejenigen, die eine Prüfung über gründliche Kenntnisse dieser 5. für diejenigen, die eine Prüfung über gründliche Kenntnisse dieser
Sprache bestanden haben. Sprache bestanden haben.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse
der zweiten Sprache wird abgelegt: der zweiten Sprache wird abgelegt:
1. entweder mit [der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins dritte 1. entweder mit [der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins dritte
Studienjahr der Königlichen Militärschule], der Abschlussprüfung für Studienjahr der Königlichen Militärschule], der Abschlussprüfung für
die Ernennung [in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder einen die Ernennung [in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder einen
gleichgesetzten Dienstgrad] via Kader oder der Eignungsprüfung für die gleichgesetzten Dienstgrad] via Kader oder der Eignungsprüfung für die
Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants des Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants des
Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes oder in den Dienstgrad Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes oder in den Dienstgrad
eines Unterleutnant-Kapellmeisters eines Unterleutnant-Kapellmeisters
2. oder während der Offizierslaufbahn. 2. oder während der Offizierslaufbahn.
Diese Prüfung besteht aus: Diese Prüfung besteht aus:
1. drei schriftlichen Teilen: 1. drei schriftlichen Teilen:
a) der Analyse eines Textes eines der modernen Autoren, die im a) der Analyse eines Textes eines der modernen Autoren, die im
Programm der letzten Klasse der königlichen Athenäen der Programm der letzten Klasse der königlichen Athenäen der
entsprechenden Sprachregelung enthalten sind, entsprechenden Sprachregelung enthalten sind,
b) der Zusammenfassung eines vorgelesenen Textes, b) der Zusammenfassung eines vorgelesenen Textes,
c) der Übersetzung eines in der anderen Landessprache abgefassten c) der Übersetzung eines in der anderen Landessprache abgefassten
Textes, Textes,
2. zwei mündlichen Teilen: 2. zwei mündlichen Teilen:
a) einem Vortrag von dreissig Minuten über ein bestimmtes Thema a) einem Vortrag von dreissig Minuten über ein bestimmtes Thema
entsprechend dem Fachgebiet der Kandidaten, nach einer Stunde entsprechend dem Fachgebiet der Kandidaten, nach einer Stunde
Vorbereitung, während deren die Kandidaten über eine Dokumentation in Vorbereitung, während deren die Kandidaten über eine Dokumentation in
der Sprache der Prüfung verfügen, der Sprache der Prüfung verfügen,
b) einem Gespräch von dreissig Minuten, zuerst über den gehaltenen b) einem Gespräch von dreissig Minuten, zuerst über den gehaltenen
Vortrag und dann über einen Text, den die Kandidaten laut gelesen Vortrag und dann über einen Text, den die Kandidaten laut gelesen
haben. haben.
Jedem Teil wird derselbe Gewichtungskoeffizient beigemessen. Jedem Teil wird derselbe Gewichtungskoeffizient beigemessen.
Kandidaten, die mindestens zwei Fünftel der Punkte für jeden Teil und Kandidaten, die mindestens zwei Fünftel der Punkte für jeden Teil und
insgesamt die Hälfte der Punkte erhalten, haben die Prüfung bestanden. insgesamt die Hälfte der Punkte erhalten, haben die Prüfung bestanden.
Das Bestehen dieser Prüfung gilt für den Rest der Laufbahn. Das Bestehen dieser Prüfung gilt für den Rest der Laufbahn.
§ 3 - Offiziere, für die davon ausgegangen wird, dass sie gemäss den § 3 - Offiziere, für die davon ausgegangen wird, dass sie gemäss den
oben erwähnten Kriterien gründliche Kenntnisse dieser Sprache oben erwähnten Kriterien gründliche Kenntnisse dieser Sprache
besitzen, werden von der in Artikel 5 vorgesehenen Prüfung über besitzen, werden von der in Artikel 5 vorgesehenen Prüfung über
effektive Kenntnisse der Sprache befreit.] effektive Kenntnisse der Sprache befreit.]
[§ 4 - Offiziere, die seit der Gründung der Königlichen Hochschule für [§ 4 - Offiziere, die seit der Gründung der Königlichen Hochschule für
Verteidigung an dem Hochschulunterricht des Generalstabswesens in der Verteidigung an dem Hochschulunterricht des Generalstabswesens in der
anderen Landessprache teilgenommen und das Hochschulbrevet des anderen Landessprache teilgenommen und das Hochschulbrevet des
Generalstabswesens erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. Generalstabswesens erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr.
3 geltend machen.] 3 geltend machen.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. [Art. 7 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13.
August 1955); § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. August 1955); § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G.
vom 10. Juni 1970 (B.S. vom 19. Juni 1970), Nr. 3 abgeändert durch vom 10. Juni 1970 (B.S. vom 19. Juni 1970), Nr. 3 abgeändert durch
Art. 6 Nr. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991), Art. 6 Nr. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991),
Nr. 4 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. Nr. 4 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S.
vom 22. Januar 1991); § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 vom 22. Januar 1991); § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2
und 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 4 und 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 4
eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom
22. Januar 1991)] 22. Januar 1991)]
[KAPITEL Ibis - Verpflichtungen, die den Militärgeistlichen auferlegt [KAPITEL Ibis - Verpflichtungen, die den Militärgeistlichen auferlegt
sind] sind]
[Kapitel Ibis (Art. 7bis bis Art. 7ter) eingefügt durch Art. 9 des G. [Kapitel Ibis (Art. 7bis bis Art. 7ter) eingefügt durch Art. 9 des G.
vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)]
[Art. 7bis - Kandidaten Militärgeistliche zweiter Klasse müssen vor [Art. 7bis - Kandidaten Militärgeistliche zweiter Klasse müssen vor
ihrer Ernennung in den aktiven Kader eine Prüfung über effektive ihrer Ernennung in den aktiven Kader eine Prüfung über effektive
Kenntnisse der zweiten Sprache im Verhältnis zu den Erfordernissen Kenntnisse der zweiten Sprache im Verhältnis zu den Erfordernissen
ihres Amtes bestehen. ihres Amtes bestehen.
Diese Prüfung besteht aus: Diese Prüfung besteht aus:
1. einem Aufsatz, 1. einem Aufsatz,
2. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten: 2. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten:
- eine Frage über die Militärseelsorge beantworten müssen, - eine Frage über die Militärseelsorge beantworten müssen,
- einen theoretischen Unterricht erteilen oder einen Vortrag halten - einen theoretischen Unterricht erteilen oder einen Vortrag halten
müssen, die die Militärseelsorge betreffen, müssen, die die Militärseelsorge betreffen,
- eine Ansprache über ein bestimmtes Thema in Bezug auf die - eine Ansprache über ein bestimmtes Thema in Bezug auf die
Militärseelsorge vor der Truppe halten müssen. Militärseelsorge vor der Truppe halten müssen.
Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte
erhalten, um zum Militärgeistlichen zweiter Klasse ernannt werden zu erhalten, um zum Militärgeistlichen zweiter Klasse ernannt werden zu
können. Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie können. Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie
frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung
erneut ablegen.] erneut ablegen.]
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom [Art. 7bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom
13. August 1955)] 13. August 1955)]
[Art. 7ter - Militärgeistliche erster Klasse müssen eine Sonderprüfung [Art. 7ter - Militärgeistliche erster Klasse müssen eine Sonderprüfung
über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache bestehen, bevor sie in über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache bestehen, bevor sie in
den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines Chefgeistlichen den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines Chefgeistlichen
mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden können. mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden können.
Diese Prüfung besteht aus: Diese Prüfung besteht aus:
1. einem schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in der 1. einem schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in der
zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser Sprache zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser Sprache
zusammenfassen, zusammenfassen,
2. einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in 2. einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in
der ersten Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem der ersten Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem
Werk über die Militärseelsorge in der zweiten Sprache zusammenfassen, Werk über die Militärseelsorge in der zweiten Sprache zusammenfassen,
3. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in der zweiten 3. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in der zweiten
Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem Werk über Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem Werk über
die Militärseelsorge in dieser Sprache zusammenfassen und die Militärseelsorge in dieser Sprache zusammenfassen und
kommentieren. kommentieren.
Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte
erhalten, um in den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines erhalten, um in den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines
Chefgeistlichen mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden Chefgeistlichen mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden
zu können. zu können.
Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie
frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung
erneut ablegen.] erneut ablegen.]
[Art. 7ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom [Art. 7ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom
13. August 1955)] 13. August 1955)]
KAPITEL II - Verpflichtungen, die den Unteroffizieranwärtern auferlegt KAPITEL II - Verpflichtungen, die den Unteroffizieranwärtern auferlegt
sind sind
Art. 8 - [[§ 1] - Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie Art. 8 - [[§ 1] - Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie
mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis
erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der Sprache der Einheit erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der Sprache der Einheit
besitzen, in der sie dienen sollen, bevor sie zum Sergeanten in der besitzen, in der sie dienen sollen, bevor sie zum Sergeanten in der
Kategorie der Berufsunteroffiziere oder der zeitweiligen Kategorie der Berufsunteroffiziere oder der zeitweiligen
Unteroffiziere befördert werden. Unteroffiziere befördert werden.
Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien
enthalten sind, die von den Kandidaten zum Dienstgrad eines Sergeanten enthalten sind, die von den Kandidaten zum Dienstgrad eines Sergeanten
in diesen Unteroffizierkategorien verlangt werden. in diesen Unteroffizierkategorien verlangt werden.
Unteroffiziere müssen den gleichen Nachweis über Kenntnisse der Unteroffiziere müssen den gleichen Nachweis über Kenntnisse der
anderen Sprache erbringen, um in eine Einheit einer anderen anderen Sprache erbringen, um in eine Einheit einer anderen
Sprachregelung als derjenigen der Einheit, in der sie sich befinden, Sprachregelung als derjenigen der Einheit, in der sie sich befinden,
versetzt zu werden.] versetzt zu werden.]
[§ 2 - Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines [§ 2 - Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines
Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in
der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, beglaubigt oder vom der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, beglaubigt oder vom
staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt worden ist, werden von der staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt worden ist, werden von der
in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Unteroffiziere der Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Unteroffiziere der
Gendarmerie.] Gendarmerie.]
[Art. 8 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 27. Dezember [Art. 8 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 27. Dezember
1961 (B.S. vom 12. Januar 1962); § 1 nummeriert durch Art. 7 des G. 1961 (B.S. vom 12. Januar 1962); § 1 nummeriert durch Art. 7 des G.
vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 2 eingefügt durch vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 2 eingefügt durch
Art. 7 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] Art. 7 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)]
Art. 9 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1932 über die Art. 9 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1932 über die
Sprachenregelung im Mittelschulwesen finden Anwendung auf die Sprachenregelung im Mittelschulwesen finden Anwendung auf die
flämische und die französische Kadettenschule, was den Unterricht in flämische und die französische Kadettenschule, was den Unterricht in
der zweiten Landessprache betrifft. der zweiten Landessprache betrifft.
KAPITEL III - Ausbildungsanstalten KAPITEL III - Ausbildungsanstalten
Art. 10 - Bei der Königlichen Militärschule gibt es in jeder Art. 10 - Bei der Königlichen Militärschule gibt es in jeder
Fachrichtung eine französische und eine flämische Abteilung. Fachrichtung eine französische und eine flämische Abteilung.
In der einen wird für Kurse, Theorien, Militärausbildung, Unterricht, In der einen wird für Kurse, Theorien, Militärausbildung, Unterricht,
Innendienst und Verwaltung die französische Sprache benutzt und in der Innendienst und Verwaltung die französische Sprache benutzt und in der
anderen die niederländische Sprache. anderen die niederländische Sprache.
Jede dieser Abteilungen umfasst eine Anzahl Schüler, die aufgrund der Jede dieser Abteilungen umfasst eine Anzahl Schüler, die aufgrund der
Kadererfordernisse in den Spracheinheiten und der Organisation der Kadererfordernisse in den Spracheinheiten und der Organisation der
Armee bestimmt wird. Armee bestimmt wird.
Für eine selbe Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie und Für eine selbe Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie und
Artillerie-Pionierwesen) erfolgen die Zulassungen im Artillerie-Pionierwesen) erfolgen die Zulassungen im
Wettbewerbsverfahren [aufgrund einer Rangordnung pro Sprachregelung], Wettbewerbsverfahren [aufgrund einer Rangordnung pro Sprachregelung],
welche Sprachregelung auch immer die Kandidaten gewählt haben. welche Sprachregelung auch immer die Kandidaten gewählt haben.
Sollte die Anzahl zugelassener Kandidaten, die einer bestimmten Sollte die Anzahl zugelassener Kandidaten, die einer bestimmten
Sprachregelung angehören, die für diese Regelung vorgesehene Anzahl Sprachregelung angehören, die für diese Regelung vorgesehene Anzahl
Plätze nicht erreichen, werden gegebenenfalls die Kandidaten, die der Plätze nicht erreichen, werden gegebenenfalls die Kandidaten, die der
anderen Sprachregelung angehören und einverstanden sind, am Unterricht anderen Sprachregelung angehören und einverstanden sind, am Unterricht
in der Sprache, die sie als zweite Sprache gewählt haben, in der Sprache, die sie als zweite Sprache gewählt haben,
teilzunehmen, berücksichtigt, bis die Anzahl verfügbarer Plätze teilzunehmen, berücksichtigt, bis die Anzahl verfügbarer Plätze
erreicht ist. erreicht ist.
[...] [...]
[Art. 10 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juli 1980 [Art. 10 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juli 1980
(B.S. vom 6. August 1980)] (B.S. vom 6. August 1980)]
Art. 11 - [Niemand darf zum Studiendirektor, Mitglied des Art. 11 - [Niemand darf zum Studiendirektor, Mitglied des
Lehrpersonals oder Studieninspektor der Königlichen Militärschule Lehrpersonals oder Studieninspektor der Königlichen Militärschule
bestimmt oder ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7 bestimmt oder ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7
des vorliegenden Gesetzes gründliche Kenntnisse der Sprache der des vorliegenden Gesetzes gründliche Kenntnisse der Sprache der
Abteilung, die er leitet, oder des Unterrichts, den er erteilt, Abteilung, die er leitet, oder des Unterrichts, den er erteilt,
nachweist. nachweist.
Der zivile Studiendirektor und die zivilen Mitglieder des Der zivile Studiendirektor und die zivilen Mitglieder des
Lehrpersonals können den Nachweis der gründlichen Kenntnisse einer Lehrpersonals können den Nachweis der gründlichen Kenntnisse einer
Sprache erbringen, wenn sie das Diplom, aufgrund dessen sie angeworben Sprache erbringen, wenn sie das Diplom, aufgrund dessen sie angeworben
worden sind, in dieser Sprache erhalten haben oder wenn sie ein worden sind, in dieser Sprache erhalten haben oder wenn sie ein
Zeugnis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie vor einem zu diesem Zeugnis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie vor einem zu diesem
Zweck gebildeten Prüfungsausschuss eine Prüfung über gründliche Zweck gebildeten Prüfungsausschuss eine Prüfung über gründliche
Kenntnisse dieser Sprache bestanden haben. Kenntnisse dieser Sprache bestanden haben.
Die Organisation der Labore, Museen und Lehrmittel der Schule ist Die Organisation der Labore, Museen und Lehrmittel der Schule ist
zweisprachig.] zweisprachig.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom
22. Januar 1991)] 22. Januar 1991)]
Art. 12 - In jeder dieser Abteilungen werden einige durch Königlichen Art. 12 - In jeder dieser Abteilungen werden einige durch Königlichen
Erlass zu bestimmende Unterrichte in der zweiten Sprache wiederholt. Erlass zu bestimmende Unterrichte in der zweiten Sprache wiederholt.
Art. 13 - Für Militärübungen werden die Schüler der französischen und Art. 13 - Für Militärübungen werden die Schüler der französischen und
der flämischen Abteilung je nach den Erfordernissen der Ausbildung in der flämischen Abteilung je nach den Erfordernissen der Ausbildung in
getrennte Einheiten aufgeteilt oder zusammengeschlossen. getrennte Einheiten aufgeteilt oder zusammengeschlossen.
Art. 14 - Die vorangehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Art. 14 - Die vorangehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die
Übungsschule (Artillerie und Pionierwesen). Übungsschule (Artillerie und Pionierwesen).
Art. 15 - Alle anderen Ausbildungsanstalten, die auf die Prüfung für Art. 15 - Alle anderen Ausbildungsanstalten, die auf die Prüfung für
den Zugang zum Dienstgrad eines Offiziers vorbereiten oder in denen den Zugang zum Dienstgrad eines Offiziers vorbereiten oder in denen
die technischen oder militärischen Kenntnisse von Offizieren oder die technischen oder militärischen Kenntnisse von Offizieren oder
untergeordneten Gradierten verbessert werden, umfassen eine untergeordneten Gradierten verbessert werden, umfassen eine
französische und eine flämische Abteilung. Ansonsten werden die französische und eine flämische Abteilung. Ansonsten werden die
Lehrgänge abwechselnd in französischer beziehungsweise Lehrgänge abwechselnd in französischer beziehungsweise
niederländischer Sprache erteilt. niederländischer Sprache erteilt.
Die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Bestimmungen finden Die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Bestimmungen finden
Anwendung. Anwendung.
Art. 16 - Die Schule für Offiziere des Gesundheitsdienstes hat eine Art. 16 - Die Schule für Offiziere des Gesundheitsdienstes hat eine
flämische Abteilung in Gent und eine französische Abteilung in flämische Abteilung in Gent und eine französische Abteilung in
Lüttich. Die Abteilungen von Brüssel und Löwen sind gemischte Lüttich. Die Abteilungen von Brüssel und Löwen sind gemischte
Abteilungen. Abteilungen.
Die Veterinärschule hat eine flämische Abteilung in Gent und eine Die Veterinärschule hat eine flämische Abteilung in Gent und eine
französische Abteilung in Cureghem. französische Abteilung in Cureghem.
Art. 17 - In diesen Schulen und Ausbildungsanstalten ist der Art. 17 - In diesen Schulen und Ausbildungsanstalten ist der
Unterricht in der zweiten Sprache obligatorisch unter denselben Unterricht in der zweiten Sprache obligatorisch unter denselben
Bedingungen wie denjenigen, die für die Königliche Militärschule Bedingungen wie denjenigen, die für die Königliche Militärschule
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
[Art. 17bis - Die Abschlussprüfungen bei den Übungsschulen des [Art. 17bis - Die Abschlussprüfungen bei den Übungsschulen des
Gesundheitsdienstes und der Gendarmerie umfassen eine zusätzliche Gesundheitsdienstes und der Gendarmerie umfassen eine zusätzliche
Prüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache. Prüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache.
Die für diese Prüfung erhaltene Note wird bei der Festlegung des Die für diese Prüfung erhaltene Note wird bei der Festlegung des
allgemeinen Durchschnitts, der den Kandidaten bei den allgemeinen Durchschnitts, der den Kandidaten bei den
Abschlussprüfungen gewährt wird, berücksichtigt.] Abschlussprüfungen gewährt wird, berücksichtigt.]
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom [Art. 17bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom
13. August 1955)] 13. August 1955)]
Art. 18 - In den oben erwähnten Schulen und Ausbildungsanstalten Art. 18 - In den oben erwähnten Schulen und Ausbildungsanstalten
unterstehen die Sprachabteilungen einem einzigen Kommando. unterstehen die Sprachabteilungen einem einzigen Kommando.
KAPITEL IV - Sprachengebrauch in den Beziehungen zwischen den KAPITEL IV - Sprachengebrauch in den Beziehungen zwischen den
Militärbehörden Militärbehörden
und in den Beziehungen dieser Behörden mit den Verwaltungsbehörden und und in den Beziehungen dieser Behörden mit den Verwaltungsbehörden und
der Öffentlichkeit der Öffentlichkeit
Art. 19 - Die vollständige Ausbildung der Soldaten erfolgt in ihrer Art. 19 - Die vollständige Ausbildung der Soldaten erfolgt in ihrer
Muttersprache. Muttersprache.
[Die Soldaten werden zu diesem Zweck nach Spracheinheiten gruppiert, [Die Soldaten werden zu diesem Zweck nach Spracheinheiten gruppiert,
die mindestens so gross sind wie eine Kompanie oder eine entsprechende die mindestens so gross sind wie eine Kompanie oder eine entsprechende
Einheit. Einheit.
Verwaltungskompanien, die gemischte Einrichtungen oder Einrichtungen Verwaltungskompanien, die gemischte Einrichtungen oder Einrichtungen
mit verschiedenen Sprachregelungen verwalten oder die die Mobilmachung mit verschiedenen Sprachregelungen verwalten oder die die Mobilmachung
von Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung vorbereiten müssen, von Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung vorbereiten müssen,
dürfen jedoch aus Soldaten bestehen, die der einen oder der anderen dürfen jedoch aus Soldaten bestehen, die der einen oder der anderen
Sprachregelung angehören. Diese Kompanien werden in einsprachige Sprachregelung angehören. Diese Kompanien werden in einsprachige
Sektionen aufgeteilt und unterliegen der in Artikel 24 vorgesehenen Sektionen aufgeteilt und unterliegen der in Artikel 24 vorgesehenen
Regelung. Regelung.
Spracheinheiten werden jeweils zu einem Regiment oder einer Spracheinheiten werden jeweils zu einem Regiment oder einer
entsprechenden Einheit derselben Sprachregelung zusammengeschlossen, entsprechenden Einheit derselben Sprachregelung zusammengeschlossen,
wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es
ermöglichen.] ermöglichen.]
Einsprachige Regimenter oder entsprechende einsprachige Einheiten Einsprachige Regimenter oder entsprechende einsprachige Einheiten
werden jeweils zu einer einsprachigen Division zusammengeschlossen, werden jeweils zu einer einsprachigen Division zusammengeschlossen,
wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es
ermöglichen. ermöglichen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Muttersprache der Soldaten Es wird davon ausgegangen, dass die Muttersprache der Soldaten
diejenige der Gemeinde ist, in der sie für die Miliz eingetragen sind; diejenige der Gemeinde ist, in der sie für die Miliz eingetragen sind;
Personen, die erklären, dass ihre Muttersprache nicht diejenige dieser Personen, die erklären, dass ihre Muttersprache nicht diejenige dieser
Gemeinde ist, haben jedoch das Recht zu beantragen, einer Garnison Gemeinde ist, haben jedoch das Recht zu beantragen, einer Garnison
oder einer Einheit einer anderen Sprachregelung zugewiesen zu werden. oder einer Einheit einer anderen Sprachregelung zugewiesen zu werden.
[Personen, die in den Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt und den [Personen, die in den Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt und den
Randgemeinden, die in den Artikeln 6 und 7 der am 18. Juli 1966 Randgemeinden, die in den Artikeln 6 und 7 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, eingetragen sind, Personen, Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, eingetragen sind, Personen,
die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes des Bezirks Verviers die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes des Bezirks Verviers
und den Malmedyer Gemeinden, die in Artikel 8 Nr. 1 und 2 derselben und den Malmedyer Gemeinden, die in Artikel 8 Nr. 1 und 2 derselben
koordinierten Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, und Personen, koordinierten Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, und Personen,
die in den neun Gemeinden des Bezirks Verviers, die in Artikel 16 die in den neun Gemeinden des Bezirks Verviers, die in Artikel 16
dieser Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, erklären bei ihrem dieser Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, erklären bei ihrem
Erscheinen im Rekrutierungs- und Auswahlzentrum, welches ihre Erscheinen im Rekrutierungs- und Auswahlzentrum, welches ihre
Muttersprache ist.] Muttersprache ist.]
[Art. 19 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. [Art. 19 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S.
vom 13. August 1955); letzter Absatz ersetzt durch Art. 58 des G. vom vom 13. August 1955); letzter Absatz ersetzt durch Art. 58 des G. vom
13. Juli 1976 (B.S. vom 11. August 1976)] 13. Juli 1976 (B.S. vom 11. August 1976)]
Art. 20 - Bei der Zuweisung untergeordneter Offiziere für eine Art. 20 - Bei der Zuweisung untergeordneter Offiziere für eine
bestimmte Einheit wird der Sprachregelung, unter der die Betreffenden bestimmte Einheit wird der Sprachregelung, unter der die Betreffenden
ihr Studium in einer militärischen Ausbildungsanstalt absolviert ihr Studium in einer militärischen Ausbildungsanstalt absolviert
haben, Rechnung getragen, insoweit die Erfordernisse des Dienstes es haben, Rechnung getragen, insoweit die Erfordernisse des Dienstes es
erlauben. erlauben.
Art. 21 - Nur untergeordnete Offiziere und Gradierte, die durch eine Art. 21 - Nur untergeordnete Offiziere und Gradierte, die durch eine
Prüfung effektive Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, können Prüfung effektive Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, können
einer deutschsprachigen Einheit zugewiesen werden. einer deutschsprachigen Einheit zugewiesen werden.
Art. 22 - In jeder einsprachigen Einheit wird für Ausbildung, Befehle Art. 22 - In jeder einsprachigen Einheit wird für Ausbildung, Befehle
auf allen Stufen, Verwaltung, Führung und alle anderen dienstlichen auf allen Stufen, Verwaltung, Führung und alle anderen dienstlichen
Kontakte zwischen Kommando und Offizieren, Gradierten oder Soldaten, Kontakte zwischen Kommando und Offizieren, Gradierten oder Soldaten,
zwischen Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten, zwischen zwischen Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten, zwischen
Gradierten und zwischen Offizieren oder Gradierten und Soldaten die Gradierten und zwischen Offizieren oder Gradierten und Soldaten die
Sprache dieser Einheit benutzt. Sprache dieser Einheit benutzt.
Art. 23 - Militärpersonen, die mit einer technischen Studie, die nicht Art. 23 - Militärpersonen, die mit einer technischen Studie, die nicht
in den Rahmen ihrer gewöhnlichen Aufträge fällt, beauftragt sind, wird in den Rahmen ihrer gewöhnlichen Aufträge fällt, beauftragt sind, wird
von ihrem Vorgesetzten ausnahmsweise und von Fall zu Fall erlaubt, die von ihrem Vorgesetzten ausnahmsweise und von Fall zu Fall erlaubt, die
Sprache ihrer Wahl zu benutzen. Sprache ihrer Wahl zu benutzen.
Art. 24 - In Einheiten mit gemischter Sprachenregelung wird der Art. 24 - In Einheiten mit gemischter Sprachenregelung wird der
Sprachengebrauch wie folgt geregelt: Sprachengebrauch wie folgt geregelt:
a) Die Bestimmungen von Artikel 22 finden Anwendung auf einsprachige a) Die Bestimmungen von Artikel 22 finden Anwendung auf einsprachige
Untereinheiten. Untereinheiten.
b) Alle dienstlichen Kontakte zwischen Kommando der Einheit und einer b) Alle dienstlichen Kontakte zwischen Kommando der Einheit und einer
einsprachigen Untereinheit erfolgen in der Sprache dieser einsprachigen Untereinheit erfolgen in der Sprache dieser
Untereinheit. Untereinheit.
c) Befehle an mehrere Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung c) Befehle an mehrere Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung
erfolgen in der Sprache der Mehrheit. erfolgen in der Sprache der Mehrheit.
d) Dienstmitteilungen an die ganze Einheit erfolgen in den zwei d) Dienstmitteilungen an die ganze Einheit erfolgen in den zwei
Landessprachen. Landessprachen.
e) Die Verwaltung der Einheit erfolgt in der Sprache der Mehrheit der e) Die Verwaltung der Einheit erfolgt in der Sprache der Mehrheit der
Untereinheiten. Untereinheiten.
f) Der Sprachengebrauch in den dienstlichen Kontakten zwischen f) Der Sprachengebrauch in den dienstlichen Kontakten zwischen
Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten und zwischen Gradierten Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten und zwischen Gradierten
wird durch Königlichen Erlass geregelt. wird durch Königlichen Erlass geregelt.
Art. 25 - A - In Militärkrankenhäusern und -apotheken wird für Befehle Art. 25 - A - In Militärkrankenhäusern und -apotheken wird für Befehle
an das Personal, Verwaltung und Führung die Sprache des Gebiets an das Personal, Verwaltung und Führung die Sprache des Gebiets
benutzt. Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an Kranke werden benutzt. Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an Kranke werden
jedoch in den zwei Landessprachen aufgesetzt. jedoch in den zwei Landessprachen aufgesetzt.
B - Das Militärkrankenhaus und die Militärapotheke in Brüssel werden B - Das Militärkrankenhaus und die Militärapotheke in Brüssel werden
als Einheiten mit gemischter Sprachenregelung betrachtet. Die Hälfte als Einheiten mit gemischter Sprachenregelung betrachtet. Die Hälfte
des Personals besteht aus Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der des Personals besteht aus Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der
niederländischen Sprache nachgewiesen haben, und die andere Hälfte aus niederländischen Sprache nachgewiesen haben, und die andere Hälfte aus
Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der französischen Sprache Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der französischen Sprache
nachgewiesen haben. In Ermangelung eines Diploms werden die Kenntnisse nachgewiesen haben. In Ermangelung eines Diploms werden die Kenntnisse
durch eine angemessene Prüfung nachgewiesen, deren Programm und durch eine angemessene Prüfung nachgewiesen, deren Programm und
Organisation durch Königlichen Erlass festgelegt werden. Der Organisation durch Königlichen Erlass festgelegt werden. Der
Arzt-Direktor und der verwaltende Offizier müssen ihre Kenntnisse der Arzt-Direktor und der verwaltende Offizier müssen ihre Kenntnisse der
zwei Landessprachen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 nachweisen. zwei Landessprachen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 nachweisen.
C - Rekrutierungsdienste, Depots, Parks, Arsenale, C - Rekrutierungsdienste, Depots, Parks, Arsenale,
Fertigungswerkstätten, regionale Dienste der Pioniertruppen und andere Fertigungswerkstätten, regionale Dienste der Pioniertruppen und andere
militärische Dienste und Einrichtungen benutzen im Innendienst die militärische Dienste und Einrichtungen benutzen im Innendienst die
Sprache des Gebietes, in dem sie angesiedelt sind. Sprache des Gebietes, in dem sie angesiedelt sind.
Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Personal werden in Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Personal werden in
den zwei Landessprachen aufgesetzt. den zwei Landessprachen aufgesetzt.
Die weiter oben in Paragraph B vorgesehene Bestimmung findet Anwendung Die weiter oben in Paragraph B vorgesehene Bestimmung findet Anwendung
auf Dienste und Einrichtungen, deren Sitz im Brüsseler Gebiet liegt. auf Dienste und Einrichtungen, deren Sitz im Brüsseler Gebiet liegt.
Die Sprachenregelung, die die in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten Die Sprachenregelung, die die in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten
Dienste und Einrichtungen in ihren Beziehungen mit den anderen Dienste und Einrichtungen in ihren Beziehungen mit den anderen
Einrichtungen der Armee anwenden, wird durch Königlichen Erlass Einrichtungen der Armee anwenden, wird durch Königlichen Erlass
festgelegt. festgelegt.
Art. 26 - Einsprachige Einheiten, Einrichtungen und Dienste bedienen Art. 26 - Einsprachige Einheiten, Einrichtungen und Dienste bedienen
sich in ihren Beziehungen mit den Militärbehörden und dem Ministerium sich in ihren Beziehungen mit den Militärbehörden und dem Ministerium
der Landesverteidigung ihrer Sprache. der Landesverteidigung ihrer Sprache.
Übergeordnete Militärbehörden und das Ministerium korrespondieren mit Übergeordnete Militärbehörden und das Ministerium korrespondieren mit
den diesen untergeordneten Einheiten, Einrichtungen und Diensten in den diesen untergeordneten Einheiten, Einrichtungen und Diensten in
deren Sprache. deren Sprache.
Einheiten mit gemischter Sprachenregelung richten sich an die Einheiten mit gemischter Sprachenregelung richten sich an die
Militärbehörden und das Ministerium der Landesverteidigung in Militärbehörden und das Ministerium der Landesverteidigung in
niederländischer oder französischer Sprache, je nach der Sprache, in niederländischer oder französischer Sprache, je nach der Sprache, in
der die Akte über die behandelte Sache angelegt wurde. Diese Regel der die Akte über die behandelte Sache angelegt wurde. Diese Regel
findet Anwendung auf die Korrespondenz besagter Behörden und besagten findet Anwendung auf die Korrespondenz besagter Behörden und besagten
Ministeriums mit diesen Einheiten. Ministeriums mit diesen Einheiten.
Art. 27 - Bekanntmachungen und Mitteilungen, die Behörden an die Art. 27 - Bekanntmachungen und Mitteilungen, die Behörden an die
Öffentlichkeit richten, werden [gemäss den Gesetzen über den Öffentlichkeit richten, werden [gemäss den Gesetzen über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten] aufgesetzt. Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten] aufgesetzt.
[Art. 27 abgeändert durch Art. 2 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. [Art. 27 abgeändert durch Art. 2 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S.
vom 23. Oktober 1963)] vom 23. Oktober 1963)]
Art. 28 - Militärbehörden korrespondieren mit Verwaltungsbehörden in Art. 28 - Militärbehörden korrespondieren mit Verwaltungsbehörden in
der [durch die Gesetze über den Sprachengebrauch in der [durch die Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten] vorgeschriebenen Sprache. Verwaltungsangelegenheiten] vorgeschriebenen Sprache.
[Art. 28 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. [Art. 28 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S.
vom 23. Oktober 1963)] vom 23. Oktober 1963)]
Art. 29 - Verwaltungsunterlagen, die durch Gemeindeverwaltungen oder Art. 29 - Verwaltungsunterlagen, die durch Gemeindeverwaltungen oder
die Gendarmerie an Reserveoffiziere in unbezahltem Urlaub und die Gendarmerie an Reserveoffiziere in unbezahltem Urlaub und
Militärpersonen in Urlaub auf unbestimmte Zeit gerichtet werden, Militärpersonen in Urlaub auf unbestimmte Zeit gerichtet werden,
müssen auf zweisprachigen Formularen erstellt werden, wobei der müssen auf zweisprachigen Formularen erstellt werden, wobei der
niederländische Text für diejenigen, die in flämischen Gemeinden niederländische Text für diejenigen, die in flämischen Gemeinden
wohnen, vor dem Französischen steht und der französische Text für wohnen, vor dem Französischen steht und der französische Text für
diejenigen, die in den anderen Gemeinden des Landes wohnen, vor dem diejenigen, die in den anderen Gemeinden des Landes wohnen, vor dem
Niederländischen steht. Niederländischen steht.
Art. 30 - Militärbehörden korrespondieren mit Einwohnern der Art. 30 - Militärbehörden korrespondieren mit Einwohnern der
flämischen Gemeinden in niederländischer Sprache, mit Einwohnern der flämischen Gemeinden in niederländischer Sprache, mit Einwohnern der
wallonischen Gemeinden in französischer Sprache und mit Einwohnern wallonischen Gemeinden in französischer Sprache und mit Einwohnern
[von Brüssel-Hauptstadt] je nach Umständen in französischer oder [von Brüssel-Hauptstadt] je nach Umständen in französischer oder
niederländischer Sprache. niederländischer Sprache.
[Art. 30 abgeändert durch Art. 4 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. [Art. 30 abgeändert durch Art. 4 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S.
vom 23. Oktober 1963)] vom 23. Oktober 1963)]
Art. 31 - [§ 1 - Niemand darf zum Prüfer in einer Schule der Art. 31 - [§ 1 - Niemand darf zum Prüfer in einer Schule der
Streitkräfte ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7 Streitkräfte ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7
gründliche Kenntnisse der Sprache, in der die Kandidaten befragt gründliche Kenntnisse der Sprache, in der die Kandidaten befragt
werden müssen, nachweist. werden müssen, nachweist.
§ 2 - Der König legt die Anzahl Mitglieder des Prüfungsausschusses, § 2 - Der König legt die Anzahl Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die die in § 1 erwähnte Bedingung erfüllen müssen, fest. die die in § 1 erwähnte Bedingung erfüllen müssen, fest.
§ 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung zu § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung zu
einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere in Anwendung der einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere in Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache einschlägigen Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache
ablegen können, müssen die Prüfer und die Mitglieder der betreffenden ablegen können, müssen die Prüfer und die Mitglieder der betreffenden
Prüfungsausschüsse gemäss der in § 1 erwähnten Weise gründliche Prüfungsausschüsse gemäss der in § 1 erwähnten Weise gründliche
Kenntnisse der Sprache nachweisen, für die die Kandidaten aufgrund von Kenntnisse der Sprache nachweisen, für die die Kandidaten aufgrund von
Artikel 2 die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben. Artikel 2 die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben.
Ihnen müssen jedoch eine oder mehrere zu diesem Zweck vom König Ihnen müssen jedoch eine oder mehrere zu diesem Zweck vom König
bestimmte Militär- oder Zivilpersonen beistehen, die bestimmte Militär- oder Zivilpersonen beistehen, die
- Lizentiat der germanischen Philologie sind, - Lizentiat der germanischen Philologie sind,
- Lizentiat-Dolmetscher sind, - Lizentiat-Dolmetscher sind,
- Lizentiat-Übersetzer sind, - Lizentiat-Übersetzer sind,
- oder Staatsbedienstete der Stufe 1 sind, die Inhaber des - oder Staatsbedienstete der Stufe 1 sind, die Inhaber des
Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors
oder eines Übersetzer-Direktors sind.] oder eines Übersetzer-Direktors sind.]
[Art. 31 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 13. November 1974 (B.S. vom [Art. 31 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 13. November 1974 (B.S. vom
4. Dezember 1974)] 4. Dezember 1974)]
[Art. 31bis - Es wird eine Kommission für Spracheninspektion [Art. 31bis - Es wird eine Kommission für Spracheninspektion
eingesetzt, die damit beauftragt ist, die Anwendung des vorliegenden eingesetzt, die damit beauftragt ist, die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes zu überwachen. Gesetzes zu überwachen.
Diese Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten Diese Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten
und sieben Mitgliedern, die vom König für einen Zeitraum von vier und sieben Mitgliedern, die vom König für einen Zeitraum von vier
Jahren ernannt werden. Jahren ernannt werden.
Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter den Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter den
Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern, die den Kommissionen der Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern, die den Kommissionen der
Landesverteidigung angehören, gewählt. Landesverteidigung angehören, gewählt.
Die drei anderen Mitglieder werden unter den Generaloffizieren oder Die drei anderen Mitglieder werden unter den Generaloffizieren oder
den höheren Offizieren der drei Streitkräfte und der Gendarmerie den höheren Offizieren der drei Streitkräfte und der Gendarmerie
bestimmt. bestimmt.
Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von Zivilbeamten des Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von Zivilbeamten des
Ministeriums der Landesverteidigung wahrgenommen. Ministeriums der Landesverteidigung wahrgenommen.
Diese Kommission ist befugt, über die Anwendung des Sprachengesetzes Diese Kommission ist befugt, über die Anwendung des Sprachengesetzes
eingereichte Klagen zu überprüfen und vom Minister der eingereichte Klagen zu überprüfen und vom Minister der
Landesverteidigung einen diesbezüglichen Bericht zu beantragen. Landesverteidigung einen diesbezüglichen Bericht zu beantragen.
Sie teilt dem Minister der Landesverteidigung gegebenenfalls jegliche Sie teilt dem Minister der Landesverteidigung gegebenenfalls jegliche
Bemerkungen oder Empfehlungen, die sie für notwendig erachtet, mit.] Bemerkungen oder Empfehlungen, die sie für notwendig erachtet, mit.]
[Art. 31bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom [Art. 31bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom
13. August 1955)] 13. August 1955)]
Art. 32 - Jedes Jahr legt der Minister der Landesverteidigung den Art. 32 - Jedes Jahr legt der Minister der Landesverteidigung den
Gesetzgebenden Kammern einen Bericht über die Anwendung des Gesetzgebenden Kammern einen Bericht über die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes vor. vorliegenden Gesetzes vor.
Art. 33 - Vorliegendes Gesetz wird schrittweise angewandt werden. Art. 33 - Vorliegendes Gesetz wird schrittweise angewandt werden.
Folgende wesentliche Schritte werden jedoch innerhalb der unten Folgende wesentliche Schritte werden jedoch innerhalb der unten
festgelegten Fristen unternommen: festgelegten Fristen unternommen:
a) unverzüglich: a) unverzüglich:
- alles, was die Sprachenregelung der Gradierten und Soldaten - alles, was die Sprachenregelung der Gradierten und Soldaten
betrifft, betrifft,
- Schaffung der Sprachabteilungen in der Königlichen Militärschule und - Schaffung der Sprachabteilungen in der Königlichen Militärschule und
in anderen Ausbildungsanstalten, mit Ausnahme der Kriegsschule, in anderen Ausbildungsanstalten, mit Ausnahme der Kriegsschule,
- gründliche Prüfung über die zweite Sprache für diejenigen, die es - gründliche Prüfung über die zweite Sprache für diejenigen, die es
wünschen, wünschen,
- Befehle, - Befehle,
b) bei Einbeziehung der Klasse 1939: b) bei Einbeziehung der Klasse 1939:
- Bildung von einsprachigen Regimentern und Divisionen, - Bildung von einsprachigen Regimentern und Divisionen,
c) 1939: Kriegsschule, c) 1939: Kriegsschule,
d) ab 1. Oktober 1939: Verwaltung. Die Anwendung des Gesetzes beginnt d) ab 1. Oktober 1939: Verwaltung. Die Anwendung des Gesetzes beginnt
jedoch sofort nach seiner Annahme und wird schrittweise erfolgen, jedoch sofort nach seiner Annahme und wird schrittweise erfolgen,
sodass sie am vorerwähnten Datum abgeschlossen ist, sodass sie am vorerwähnten Datum abgeschlossen ist,
e) ab Ende 1940: e) ab Ende 1940:
- Sprachenprogramm der Abschlussprüfung der Königlichen Militärschule, - Sprachenprogramm der Abschlussprüfung der Königlichen Militärschule,
der Prüfung für den Übergang in die Übungsschule und der endgültigen der Prüfung für den Übergang in die Übungsschule und der endgültigen
Unterleutnantprüfung, via Kader, Unterleutnantprüfung, via Kader,
f) ab 1. Oktober 1941: f) ab 1. Oktober 1941:
- alles, was die dienstlichen Kontakte zwischen Offizieren betrifft. - alles, was die dienstlichen Kontakte zwischen Offizieren betrifft.
Die Anwendung des Gesetzes beginnt jedoch sofort nach seiner Annahme Die Anwendung des Gesetzes beginnt jedoch sofort nach seiner Annahme
und wird schrittweise erfolgen, sodass sie am vorerwähnten Datum und wird schrittweise erfolgen, sodass sie am vorerwähnten Datum
abgeschlossen ist. abgeschlossen ist.
g) 1943: g) 1943:
- Sprachenprogramm der Prüfung für den Dienstgrad eines Majors. - Sprachenprogramm der Prüfung für den Dienstgrad eines Majors.
Art. 34 - Je nach Fortschreiten der Anwendung des vorliegenden Art. 34 - Je nach Fortschreiten der Anwendung des vorliegenden
Gesetzes werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. November 1928 Gesetzes werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. November 1928
über den Sprachengebrauch in der Armee durch diejenigen des über den Sprachengebrauch in der Armee durch diejenigen des
vorliegenden Gesetzes ersetzt. vorliegenden Gesetzes ersetzt.
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