← Retour vers "Loi concernant l'usage des langues à l'armée Traduction allemande "
Loi concernant l'usage des langues à l'armée Traduction allemande | Wet betreffende het gebruik der talen bij het leger Duitse vertaling |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
30 JUILLET 1938. - Loi concernant l'usage des langues à l'armée | 30 JULI 1938. - Wet betreffende het gebruik der talen bij het leger |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 28 | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
décembre 1990 - en langue allemande de la loi du 30 juillet 1938 | - op 28 december 1990 - van de wet van 30 juli 1938 betreffende het |
concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur belge du 22 et 23 | gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 22 en 23 |
août 1938), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | augustus 1938), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 30 juillet 1955 modifiant la loi du 30 juillet 1938, | - de wet van 30 juli 1955 tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 |
concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur belge du 13 août 1955); | betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 1955); |
- la loi du 27 décembre 1961 portant statut des sous-officiers du | - de wet van 27 december 1961 houdende statuut van de onderofficieren |
cadre actif des forces terrestre, aérienne et navale (Moniteur belge | van het actief kader der land-, lucht- en zeemacht (Belgisch |
du 12 janvier 1962); | Staatsblad van 12 januari 1962); |
- l'arrêté royal du 15 octobre 1963 adaptant la loi du 30 juillet 1938 | - het koninklijk besluit van 15 oktober 1963 tot aanpassing van de wet |
concernant l'usage des langues à l'armée à la législation sur l'emploi | van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger aan |
des langues en matière administrative (Moniteur belge du 23 octobre | de taalwetgeving in bestuurszaken (Belgisch Staatsblad van 23 oktober |
1963); | 1963); |
- la loi du 10 juin 1970 modifiant l'article 7, § 1er, 2°, de la loi | - de wet van 10 juni 1970 tot wijziging van artikel 7, § 1, 2°, van de |
du 30 juillet 1938, concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur | wet van 30 juli 1938, betreffende het gebruik der talen bij het leger |
belge du 19 juin 1970); | (Belgisch Staatsblad van 19 juni 1970); |
- la loi du 13 novembre 1974 modifiant la loi du 18 mars 1838 | - de wet van 13 november 1974 tot wijziging van de wet van 18 maart |
1838 houdende organisatie van de Koninklijke Militaire School en van | |
organique de l'Ecole royale militaire et la loi du 30 juillet 1938 | de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het |
concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur belge du 4 décembre 1974); | leger (Belgisch Staatsblad van 4 december 1974); |
- la loi du 13 juillet 1976 relative aux effectifs en officiers et aux | - de wet van 13 juli 1976 betreffende de getalsterkte aan officieren |
statuts du personnel des forces armées (Moniteur belge du 11 août 1976); | en de statuten van het personeel van de krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1976); |
- la loi du 22 juillet 1980 modifiant l'article 10 de la loi du 30 | - de wet van 22 juli 1980 tot wijziging van artikel 10 van de wet van |
juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée (Moniteur belge | 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch |
du 6 août 1980); | Staatsblad van 6 augustus 1980); |
- la loi du 24 juillet 1981 modifiant la loi du 30 juillet 1938 sur | - de wet van 24 juli 1981 tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 |
l'emploi des langues à l'armée (Moniteur belge du 8 août 1981); | betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 1981); |
- la loi du 28 décembre 1990 modifiant certaines dispositions | - de wet van 28 december 1990 houdende wijziging van sommige |
relatives aux statuts du personnel des Forces armées et du Service | bepalingen betreffende de rechtstoestanden van het personeel van de |
médical (Moniteur belge du 22 janvier 1991). | Krijgsmacht en van de Medische Dienst (Belgisch Staatsblad van 22 |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | januari 1991). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
30. JULI 1938 - Gesetz über den Sprachengebrauch in der Armee | 30. JULI 1938 - Gesetz über den Sprachengebrauch in der Armee |
KAPITEL I - Verpflichtungen, die den Offizieren und Offizieranwärtern | KAPITEL I - Verpflichtungen, die den Offizieren und Offizieranwärtern |
auferlegt sind | auferlegt sind |
Artikel 1 - [Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse der französischen | Artikel 1 - [Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse der französischen |
Sprache oder der niederländischen Sprache und effektive Kenntnisse der | Sprache oder der niederländischen Sprache und effektive Kenntnisse der |
anderen Sprache besitzen, um Zugang zum Dienstgrad eines | anderen Sprache besitzen, um Zugang zum Dienstgrad eines |
Unterleutnants oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad im Berufskader | Unterleutnants oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad im Berufskader |
der Streitkräfte zu haben oder um in den Berufs- oder Ergänzungskader | der Streitkräfte zu haben oder um in den Berufs- oder Ergänzungskader |
der Streitkräfte überzugehen.] | der Streitkräfte überzugehen.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B. S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B. S. vom |
22. Januar 1991)] | 22. Januar 1991)] |
Art. 2 - [Kandidaten legen eine Prüfung über gründliche Kenntnisse je | Art. 2 - [Kandidaten legen eine Prüfung über gründliche Kenntnisse je |
nach Wahl der französischen oder niederländischen Sprache und eine | nach Wahl der französischen oder niederländischen Sprache und eine |
Prüfung über Grundkenntnisse der anderen Sprache oder der deutschen | Prüfung über Grundkenntnisse der anderen Sprache oder der deutschen |
Sprache ab, um zu einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere | Sprache ab, um zu einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere |
zugelassen zu werden.] | zugelassen zu werden.] |
Gründliche Kenntnisse einer Sprache werden durch eine Prüfung über die | Gründliche Kenntnisse einer Sprache werden durch eine Prüfung über die |
Lehrstoffe nachgewiesen, die im Programm der königlichen Athenäen bis | Lehrstoffe nachgewiesen, die im Programm der königlichen Athenäen bis |
zur letzten Klasse einschliesslich enthalten sind. | zur letzten Klasse einschliesslich enthalten sind. |
[Grundkenntnisse der Sprache werden durch eine schriftliche Prüfung | [Grundkenntnisse der Sprache werden durch eine schriftliche Prüfung |
nachgewiesen, die aus einer Übersetzung in die zweite Sprache und aus | nachgewiesen, die aus einer Übersetzung in die zweite Sprache und aus |
der zweiten Sprache und einem Aufsatz besteht, entsprechend dem | der zweiten Sprache und einem Aufsatz besteht, entsprechend dem |
Programm für die zweite Sprache der königlichen Athenäen bis zur | Programm für die zweite Sprache der königlichen Athenäen bis zur |
letzten Klasse einschliesslich, Literaturgeschichte und Erklärung | letzten Klasse einschliesslich, Literaturgeschichte und Erklärung |
eines Textes aus dem Werk eines Schriftstellers ausgenommen.] | eines Textes aus dem Werk eines Schriftstellers ausgenommen.] |
Die Prüfung über gründliche Kenntnisse hat zweimal so viel Gewicht wie | Die Prüfung über gründliche Kenntnisse hat zweimal so viel Gewicht wie |
die Prüfung über Grundkenntnisse. | die Prüfung über Grundkenntnisse. |
Die Ausschlussnote für die erste Prüfung entspricht der Hälfte der | Die Ausschlussnote für die erste Prüfung entspricht der Hälfte der |
Höchstanzahl Punkte und die Ausschlussnote für die zweite Prüfung zwei | Höchstanzahl Punkte und die Ausschlussnote für die zweite Prüfung zwei |
Fünfteln der Höchstanzahl Punkte. | Fünfteln der Höchstanzahl Punkte. |
Die Note, die Kandidaten bei der Zulassungsprüfung für die Sprachen | Die Note, die Kandidaten bei der Zulassungsprüfung für die Sprachen |
erlangt haben, wird für die Endrangordnung mit demselben Wert | erlangt haben, wird für die Endrangordnung mit demselben Wert |
berücksichtigt, ob die Kandidaten nun die französische oder die | berücksichtigt, ob die Kandidaten nun die französische oder die |
niederländische Sprache für die gründlichen Kenntnisse gewählt haben. | niederländische Sprache für die gründlichen Kenntnisse gewählt haben. |
[Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. November 1974 (B.S. | [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. November 1974 (B.S. |
vom 4. Dezember 1974); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli | vom 4. Dezember 1974); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli |
1955 (B.S. vom 13. August 1955)] | 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] |
[Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung | [Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung |
über gründliche Kenntnisse der französischen oder der niederländischen | über gründliche Kenntnisse der französischen oder der niederländischen |
Sprache können Kandidaten, die in Anwendung von Artikel 2 die Prüfung | Sprache können Kandidaten, die in Anwendung von Artikel 2 die Prüfung |
über Grundkenntnisse der deutschen Sprache abgelegt haben, die | über Grundkenntnisse der deutschen Sprache abgelegt haben, die |
Zulassungsprüfungen in dieser Sprache ablegen. Im Hinblick auf ihre | Zulassungsprüfungen in dieser Sprache ablegen. Im Hinblick auf ihre |
Zulassung wird jedoch davon ausgegangen, dass sie der französischen | Zulassung wird jedoch davon ausgegangen, dass sie der französischen |
oder niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, | oder niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, |
für die sie die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben.] | für die sie die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben.] |
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 13. November 1974 (B.S. | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 13. November 1974 (B.S. |
vom 4. Dezember 1974)] | vom 4. Dezember 1974)] |
Art. 3 - [Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines | Art. 3 - [Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines |
Unterleutnants oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in | Unterleutnants oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in |
diesem Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über | diesem Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über |
effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die in Artikel 2 | effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die in Artikel 2 |
vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben. | vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben. |
Diese Prüfung zielt darauf ab zu überprüfen, ob die Kandidaten fähig | Diese Prüfung zielt darauf ab zu überprüfen, ob die Kandidaten fähig |
sind, bei einer Einheit der einen oder der anderen Sprachregelung zu | sind, bei einer Einheit der einen oder der anderen Sprachregelung zu |
dienen, Angeklagte und ihre Verteidiger zu verstehen und sie in | dienen, Angeklagte und ihre Verteidiger zu verstehen und sie in |
gerichtlichen Kommissionen und bei Verhandlungen vor Militärgerichten | gerichtlichen Kommissionen und bei Verhandlungen vor Militärgerichten |
zu befragen. Diese Prüfung besteht aus: | zu befragen. Diese Prüfung besteht aus: |
1. einem Aufsatz, | 1. einem Aufsatz, |
2. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten je nach Fall: | 2. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten je nach Fall: |
a) 1) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die | a) 1) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die |
Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins | Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins |
dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, wenn es sich um | dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, wenn es sich um |
Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler der Gendarmerie | Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler der Gendarmerie |
handelt, | handelt, |
2) eine Frage über ihre Kunst beantworten müssen, wenn es sich um | 2) eine Frage über ihre Kunst beantworten müssen, wenn es sich um |
Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-, | Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-, |
Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt, | Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt, |
3) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die Teil | 3) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die Teil |
des Programms der Fachprüfung für die Ernennung in den Dienstgrad | des Programms der Fachprüfung für die Ernennung in den Dienstgrad |
eines Unterleutnants oder in einen gleichgesetzten Dienstgrad ist, für | eines Unterleutnants oder in einen gleichgesetzten Dienstgrad ist, für |
Offiziersausbildungen, die nicht in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 | Offiziersausbildungen, die nicht in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
b) 1) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema | b) 1) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema |
erteilen müssen, das Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung | erteilen müssen, das Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung |
vom zweiten ins dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, | vom zweiten ins dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, |
wenn es sich um Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler | wenn es sich um Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler |
der Gendarmerie handelt, | der Gendarmerie handelt, |
2) eine theoretische Unterrichtsstunde erteilen oder einen Vortrag | 2) eine theoretische Unterrichtsstunde erteilen oder einen Vortrag |
halten müssen über ein Thema in Bezug auf ihre Kunst, wenn es sich um | halten müssen über ein Thema in Bezug auf ihre Kunst, wenn es sich um |
Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-, | Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-, |
Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt, | Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt, |
3) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema | 3) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema |
erteilen müssen, das Teil des Programms der Fachprüfung für die | erteilen müssen, das Teil des Programms der Fachprüfung für die |
Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder in einen | Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder in einen |
gleichgesetzten Dienstgrad ist, für Offiziersausbildungen, die nicht | gleichgesetzten Dienstgrad ist, für Offiziersausbildungen, die nicht |
in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 erwähnt sind, | in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 erwähnt sind, |
c) einen kurzen Text lesen und zusammenfassen müssen, | c) einen kurzen Text lesen und zusammenfassen müssen, |
d) eine Ansprache über ein bestimmtes Thema vor der Truppe oder dem | d) eine Ansprache über ein bestimmtes Thema vor der Truppe oder dem |
Kader halten müssen, | Kader halten müssen, |
3. einer Prüfung über den Gerichtsdienst, bei der die Kandidaten: | 3. einer Prüfung über den Gerichtsdienst, bei der die Kandidaten: |
a) eine theoretische Frage schriftlich beantworten müssen, | a) eine theoretische Frage schriftlich beantworten müssen, |
b) die Akte einer Gerichtsangelegenheit einsehen, sie mündlich | b) die Akte einer Gerichtsangelegenheit einsehen, sie mündlich |
zusammenfassen und mündliche Fragen über diese Akte beantworten | zusammenfassen und mündliche Fragen über diese Akte beantworten |
müssen, | müssen, |
c) juristische Begriffe vom Französischen ins Niederländische und vom | c) juristische Begriffe vom Französischen ins Niederländische und vom |
Niederländischen ins Französische übersetzen müssen.] | Niederländischen ins Französische übersetzen müssen.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom |
22. Januar 1991)] | 22. Januar 1991)] |
Art. 4 - [Kandidaten müssen für die in Artikel 3 erwähnte Prüfung | Art. 4 - [Kandidaten müssen für die in Artikel 3 erwähnte Prüfung |
mindestens die Hälfte der Punkte erhalten. | mindestens die Hälfte der Punkte erhalten. |
Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie | Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie |
frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung | frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung |
erneut ablegen. | erneut ablegen. |
Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung bestehen, darf die erhaltene Note | Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung bestehen, darf die erhaltene Note |
nicht die Note der ersten Prüfung ersetzen, da allein Letzere für die | nicht die Note der ersten Prüfung ersetzen, da allein Letzere für die |
Festlegung des allgemeinen Durchschnitts der Kandidaten berücksichtigt | Festlegung des allgemeinen Durchschnitts der Kandidaten berücksichtigt |
wird. | wird. |
Kandidaten dürfen diese bestandene Prüfung nicht geltend machen, um | Kandidaten dürfen diese bestandene Prüfung nicht geltend machen, um |
eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. | eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. |
Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung nicht bestehen, setzen sie ihre | Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung nicht bestehen, setzen sie ihre |
Ausbildung fort; sie legen im Laufe des folgenden Jahres die Prüfung | Ausbildung fort; sie legen im Laufe des folgenden Jahres die Prüfung |
erneut ab, für die sie über zwei Versuche verfügen. Wenn Kandidaten | erneut ab, für die sie über zwei Versuche verfügen. Wenn Kandidaten |
diese Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.] | diese Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom |
22. Januar 1991)] | 22. Januar 1991)] |
[Art. 4bis | [Art. 4bis |
[...]] | [...]] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom |
13. August 1955) und aufgehoben durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 28. | 13. August 1955) und aufgehoben durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 28. |
Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] | Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] |
Art. 5 - [§ 1 - [Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines | Art. 5 - [§ 1 - [Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines |
Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine | Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine |
Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die | Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die |
in Artikel 2 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht | in Artikel 2 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht |
abgelegt haben.] | abgelegt haben.] |
Diese Prüfung besteht aus: | Diese Prüfung besteht aus: |
1. einem ersten schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in | 1. einem ersten schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in |
der zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser | der zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser |
Sprache zusammenfassen, | Sprache zusammenfassen, |
2. einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in | 2. einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in |
der ersten Sprache abgefassten und im Rahmen des Möglichen dem | der ersten Sprache abgefassten und im Rahmen des Möglichen dem |
besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten entsprechenden | besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten entsprechenden |
Text aus einer Militärzeitschrift oder einem militärischen Werk in der | Text aus einer Militärzeitschrift oder einem militärischen Werk in der |
zweiten Sprache zusammenfassen, | zweiten Sprache zusammenfassen, |
3. einem mündlichen Teil, bei dem: | 3. einem mündlichen Teil, bei dem: |
- ein in der zweiten Sprache abgefasster und im Rahmen des Möglichen | - ein in der zweiten Sprache abgefasster und im Rahmen des Möglichen |
dem besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten | dem besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten |
entsprechender Text aus einer Militärzeitschrift oder einem | entsprechender Text aus einer Militärzeitschrift oder einem |
militärischen Werk in dieser Sprache zusammengefasst und kommentiert | militärischen Werk in dieser Sprache zusammengefasst und kommentiert |
werden muss, | werden muss, |
- eine Angelegenheit aus einer gerichtlichen Akte, die in der zweiten | - eine Angelegenheit aus einer gerichtlichen Akte, die in der zweiten |
Sprache abgefasst ist, in dieser Sprache zusammengefasst werden muss. | Sprache abgefasst ist, in dieser Sprache zusammengefasst werden muss. |
Jeder der beiden Vorträge, die die mündliche Prüfung bilden, bildet | Jeder der beiden Vorträge, die die mündliche Prüfung bilden, bildet |
den Ausgangspunkt eines Gesprächs zwischen den Kandidaten und dem | den Ausgangspunkt eines Gesprächs zwischen den Kandidaten und dem |
Prüfungsausschuss, bei dem die Sprachkenntnisse der Kandidaten | Prüfungsausschuss, bei dem die Sprachkenntnisse der Kandidaten |
überprüft werden. | überprüft werden. |
Kandidaten müssen für die oben erwähnte Prüfung die Hälfte der Punkte | Kandidaten müssen für die oben erwähnte Prüfung die Hälfte der Punkte |
erhalten, um in den Dienstgrad eines Majors [oder in einen | erhalten, um in den Dienstgrad eines Majors [oder in einen |
gleichgesetzten Dienstgrad] befördert werden zu können. | gleichgesetzten Dienstgrad] befördert werden zu können. |
§ 2 - Die weiter oben vorgesehene Prüfung wird im Laufe des Zeitraums, | § 2 - Die weiter oben vorgesehene Prüfung wird im Laufe des Zeitraums, |
in dem die Fachprüfungen stattfinden, abgelegt. | in dem die Fachprüfungen stattfinden, abgelegt. |
Offiziere, die von diesen Fachprüfungen befreit sind, müssen diese | Offiziere, die von diesen Fachprüfungen befreit sind, müssen diese |
Prüfung zum gleichen Zeitpunkt wie Kandidaten mit gleichem | Prüfung zum gleichen Zeitpunkt wie Kandidaten mit gleichem |
Dienstalter, die nicht davon befreit sind, ablegen. | Dienstalter, die nicht davon befreit sind, ablegen. |
§ 3 - Der König legt die Sprachprüfung für den Zugang zum Dienstgrad | § 3 - Der König legt die Sprachprüfung für den Zugang zum Dienstgrad |
eines Reservemajors [oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] und den | eines Reservemajors [oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] und den |
Zeitraum, in dem diese Prüfung abgelegt werden muss, fest.] | Zeitraum, in dem diese Prüfung abgelegt werden muss, fest.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. |
August 1955); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 28. | August 1955); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 28. |
Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 1 Abs. 4 und § 3 | Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 1 Abs. 4 und § 3 |
abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom |
22. Januar 1991)] | 22. Januar 1991)] |
Art. 6 - Kandidaten, die die vorgeschriebene Mindestanzahl Punkte für | Art. 6 - Kandidaten, die die vorgeschriebene Mindestanzahl Punkte für |
die in Artikel 5 weiter oben erwähnte Prüfung nicht erhalten haben, | die in Artikel 5 weiter oben erwähnte Prüfung nicht erhalten haben, |
können spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung die | können spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung die |
Prüfung erneut ablegen. | Prüfung erneut ablegen. |
Wenn die Betreffenden diese zweite Prüfung bestehen, nehmen sie ihren | Wenn die Betreffenden diese zweite Prüfung bestehen, nehmen sie ihren |
normalen Rang für die Beförderung wieder ein, falls sie vorläufig | normalen Rang für die Beförderung wieder ein, falls sie vorläufig |
überholt wurden. | überholt wurden. |
[Wenn sie diese zweite Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.] | [Wenn sie diese zweite Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.] |
[Art. 6 ergänzt durch Art. 7 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. | [Art. 6 ergänzt durch Art. 7 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. |
August 1955)] | August 1955)] |
[Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache | [Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache |
besitzen, für die sie die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes | besitzen, für die sie die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, | vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, |
um in den Dienstgrad eines Generaloffiziers ernannt zu werden.] | um in den Dienstgrad eines Generaloffiziers ernannt zu werden.] |
[Art. 6bis eingefügt durch den einzigen Artikel des G. vom 24. Juli | [Art. 6bis eingefügt durch den einzigen Artikel des G. vom 24. Juli |
1981 (B.S. vom 8. August 1981)] | 1981 (B.S. vom 8. August 1981)] |
Art. 7 - [§ 1 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie | Art. 7 - [§ 1 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie |
gründliche Kenntnisse der Sprache besitzen, für die sie nicht die | gründliche Kenntnisse der Sprache besitzen, für die sie nicht die |
Prüfung über gründliche Kenntnisse in Anwendung von Artikel 2 abgelegt | Prüfung über gründliche Kenntnisse in Anwendung von Artikel 2 abgelegt |
haben: | haben: |
1. für diejenigen, denen nach ihrem Studium in dieser Sprache das | 1. für diejenigen, denen nach ihrem Studium in dieser Sprache das |
Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts oder das Diplom, das | Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts oder das Diplom, das |
am Ende eines vollständigen Zyklus des Normalstudiums ausgestellt | am Ende eines vollständigen Zyklus des Normalstudiums ausgestellt |
wird, verliehen worden ist, | wird, verliehen worden ist, |
Unter « Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts » versteht man | Unter « Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts » versteht man |
eines der Zeugnisse des Mittelschulunterrichts, das der vom König | eines der Zeugnisse des Mittelschulunterrichts, das der vom König |
eingesetzte Ausschuss beglaubigt, anerkannt oder ausgestellt hat | eingesetzte Ausschuss beglaubigt, anerkannt oder ausgestellt hat |
gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen | gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen |
Grade oder dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1953 zur Festlegung der | Grade oder dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1953 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung zu den Kandidaturprüfungen der | Bedingungen für die Zulassung zu den Kandidaturprüfungen der |
Handelswissenschaften und zur Festlegung der Grundordnung des | Handelswissenschaften und zur Festlegung der Grundordnung des |
Ausschusses, der mit der Anerkennung der Zeugnisse des modernen | Ausschusses, der mit der Anerkennung der Zeugnisse des modernen |
Abiturs (Abteilung Wirtschaft) und der Abhaltung der Prüfung zur | Abiturs (Abteilung Wirtschaft) und der Abhaltung der Prüfung zur |
Vorbereitung auf die Kandidatur in Handelswissenschaften beauftragt | Vorbereitung auf die Kandidatur in Handelswissenschaften beauftragt |
ist, | ist, |
2. [...], | 2. [...], |
3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein Jahr an den | 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein Jahr an den |
Unterrichten teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben | Unterrichten teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben |
in einer der folgenden Einrichtungen: | in einer der folgenden Einrichtungen: |
- Königliche Militärschule, | - Königliche Militärschule, |
- Vorbereitungsschule zum Unterleutnant (oder gleichwertige Schule), | - Vorbereitungsschule zum Unterleutnant (oder gleichwertige Schule), |
- [...], | - [...], |
- Übungsschule des Gesundheitsdienstes, | - Übungsschule des Gesundheitsdienstes, |
- Übungsschule der Gendarmerie, | - Übungsschule der Gendarmerie, |
- Kriegsschule, | - Kriegsschule, |
- [Königliche Hochschule für Verteidigung], | - [Königliche Hochschule für Verteidigung], |
- Schule für Militärverwalter, | - Schule für Militärverwalter, |
4. für diejenigen, die die für den Zugang [zum Dienstgrad eines Majors | 4. für diejenigen, die die für den Zugang [zum Dienstgrad eines Majors |
oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] vorgesehenen Fachprüfungen | oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] vorgesehenen Fachprüfungen |
in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, | in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, |
5. für diejenigen, die eine Prüfung über gründliche Kenntnisse dieser | 5. für diejenigen, die eine Prüfung über gründliche Kenntnisse dieser |
Sprache bestanden haben. | Sprache bestanden haben. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse | § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse |
der zweiten Sprache wird abgelegt: | der zweiten Sprache wird abgelegt: |
1. entweder mit [der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins dritte | 1. entweder mit [der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins dritte |
Studienjahr der Königlichen Militärschule], der Abschlussprüfung für | Studienjahr der Königlichen Militärschule], der Abschlussprüfung für |
die Ernennung [in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder einen | die Ernennung [in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder einen |
gleichgesetzten Dienstgrad] via Kader oder der Eignungsprüfung für die | gleichgesetzten Dienstgrad] via Kader oder der Eignungsprüfung für die |
Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants des | Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants des |
Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes oder in den Dienstgrad | Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes oder in den Dienstgrad |
eines Unterleutnant-Kapellmeisters | eines Unterleutnant-Kapellmeisters |
2. oder während der Offizierslaufbahn. | 2. oder während der Offizierslaufbahn. |
Diese Prüfung besteht aus: | Diese Prüfung besteht aus: |
1. drei schriftlichen Teilen: | 1. drei schriftlichen Teilen: |
a) der Analyse eines Textes eines der modernen Autoren, die im | a) der Analyse eines Textes eines der modernen Autoren, die im |
Programm der letzten Klasse der königlichen Athenäen der | Programm der letzten Klasse der königlichen Athenäen der |
entsprechenden Sprachregelung enthalten sind, | entsprechenden Sprachregelung enthalten sind, |
b) der Zusammenfassung eines vorgelesenen Textes, | b) der Zusammenfassung eines vorgelesenen Textes, |
c) der Übersetzung eines in der anderen Landessprache abgefassten | c) der Übersetzung eines in der anderen Landessprache abgefassten |
Textes, | Textes, |
2. zwei mündlichen Teilen: | 2. zwei mündlichen Teilen: |
a) einem Vortrag von dreissig Minuten über ein bestimmtes Thema | a) einem Vortrag von dreissig Minuten über ein bestimmtes Thema |
entsprechend dem Fachgebiet der Kandidaten, nach einer Stunde | entsprechend dem Fachgebiet der Kandidaten, nach einer Stunde |
Vorbereitung, während deren die Kandidaten über eine Dokumentation in | Vorbereitung, während deren die Kandidaten über eine Dokumentation in |
der Sprache der Prüfung verfügen, | der Sprache der Prüfung verfügen, |
b) einem Gespräch von dreissig Minuten, zuerst über den gehaltenen | b) einem Gespräch von dreissig Minuten, zuerst über den gehaltenen |
Vortrag und dann über einen Text, den die Kandidaten laut gelesen | Vortrag und dann über einen Text, den die Kandidaten laut gelesen |
haben. | haben. |
Jedem Teil wird derselbe Gewichtungskoeffizient beigemessen. | Jedem Teil wird derselbe Gewichtungskoeffizient beigemessen. |
Kandidaten, die mindestens zwei Fünftel der Punkte für jeden Teil und | Kandidaten, die mindestens zwei Fünftel der Punkte für jeden Teil und |
insgesamt die Hälfte der Punkte erhalten, haben die Prüfung bestanden. | insgesamt die Hälfte der Punkte erhalten, haben die Prüfung bestanden. |
Das Bestehen dieser Prüfung gilt für den Rest der Laufbahn. | Das Bestehen dieser Prüfung gilt für den Rest der Laufbahn. |
§ 3 - Offiziere, für die davon ausgegangen wird, dass sie gemäss den | § 3 - Offiziere, für die davon ausgegangen wird, dass sie gemäss den |
oben erwähnten Kriterien gründliche Kenntnisse dieser Sprache | oben erwähnten Kriterien gründliche Kenntnisse dieser Sprache |
besitzen, werden von der in Artikel 5 vorgesehenen Prüfung über | besitzen, werden von der in Artikel 5 vorgesehenen Prüfung über |
effektive Kenntnisse der Sprache befreit.] | effektive Kenntnisse der Sprache befreit.] |
[§ 4 - Offiziere, die seit der Gründung der Königlichen Hochschule für | [§ 4 - Offiziere, die seit der Gründung der Königlichen Hochschule für |
Verteidigung an dem Hochschulunterricht des Generalstabswesens in der | Verteidigung an dem Hochschulunterricht des Generalstabswesens in der |
anderen Landessprache teilgenommen und das Hochschulbrevet des | anderen Landessprache teilgenommen und das Hochschulbrevet des |
Generalstabswesens erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. | Generalstabswesens erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. |
3 geltend machen.] | 3 geltend machen.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. | [Art. 7 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. |
August 1955); § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. | August 1955); § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. |
vom 10. Juni 1970 (B.S. vom 19. Juni 1970), Nr. 3 abgeändert durch | vom 10. Juni 1970 (B.S. vom 19. Juni 1970), Nr. 3 abgeändert durch |
Art. 6 Nr. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991), | Art. 6 Nr. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991), |
Nr. 4 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | Nr. 4 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. |
vom 22. Januar 1991); § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 | vom 22. Januar 1991); § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 |
und 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 4 | und 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 4 |
eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom |
22. Januar 1991)] | 22. Januar 1991)] |
[KAPITEL Ibis - Verpflichtungen, die den Militärgeistlichen auferlegt | [KAPITEL Ibis - Verpflichtungen, die den Militärgeistlichen auferlegt |
sind] | sind] |
[Kapitel Ibis (Art. 7bis bis Art. 7ter) eingefügt durch Art. 9 des G. | [Kapitel Ibis (Art. 7bis bis Art. 7ter) eingefügt durch Art. 9 des G. |
vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] | vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] |
[Art. 7bis - Kandidaten Militärgeistliche zweiter Klasse müssen vor | [Art. 7bis - Kandidaten Militärgeistliche zweiter Klasse müssen vor |
ihrer Ernennung in den aktiven Kader eine Prüfung über effektive | ihrer Ernennung in den aktiven Kader eine Prüfung über effektive |
Kenntnisse der zweiten Sprache im Verhältnis zu den Erfordernissen | Kenntnisse der zweiten Sprache im Verhältnis zu den Erfordernissen |
ihres Amtes bestehen. | ihres Amtes bestehen. |
Diese Prüfung besteht aus: | Diese Prüfung besteht aus: |
1. einem Aufsatz, | 1. einem Aufsatz, |
2. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten: | 2. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten: |
- eine Frage über die Militärseelsorge beantworten müssen, | - eine Frage über die Militärseelsorge beantworten müssen, |
- einen theoretischen Unterricht erteilen oder einen Vortrag halten | - einen theoretischen Unterricht erteilen oder einen Vortrag halten |
müssen, die die Militärseelsorge betreffen, | müssen, die die Militärseelsorge betreffen, |
- eine Ansprache über ein bestimmtes Thema in Bezug auf die | - eine Ansprache über ein bestimmtes Thema in Bezug auf die |
Militärseelsorge vor der Truppe halten müssen. | Militärseelsorge vor der Truppe halten müssen. |
Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte | Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte |
erhalten, um zum Militärgeistlichen zweiter Klasse ernannt werden zu | erhalten, um zum Militärgeistlichen zweiter Klasse ernannt werden zu |
können. Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie | können. Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie |
frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung | frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung |
erneut ablegen.] | erneut ablegen.] |
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom | [Art. 7bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom |
13. August 1955)] | 13. August 1955)] |
[Art. 7ter - Militärgeistliche erster Klasse müssen eine Sonderprüfung | [Art. 7ter - Militärgeistliche erster Klasse müssen eine Sonderprüfung |
über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache bestehen, bevor sie in | über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache bestehen, bevor sie in |
den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines Chefgeistlichen | den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines Chefgeistlichen |
mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden können. | mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden können. |
Diese Prüfung besteht aus: | Diese Prüfung besteht aus: |
1. einem schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in der | 1. einem schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in der |
zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser Sprache | zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser Sprache |
zusammenfassen, | zusammenfassen, |
2. einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in | 2. einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in |
der ersten Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem | der ersten Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem |
Werk über die Militärseelsorge in der zweiten Sprache zusammenfassen, | Werk über die Militärseelsorge in der zweiten Sprache zusammenfassen, |
3. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in der zweiten | 3. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in der zweiten |
Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem Werk über | Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem Werk über |
die Militärseelsorge in dieser Sprache zusammenfassen und | die Militärseelsorge in dieser Sprache zusammenfassen und |
kommentieren. | kommentieren. |
Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte | Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte |
erhalten, um in den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines | erhalten, um in den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines |
Chefgeistlichen mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden | Chefgeistlichen mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden |
zu können. | zu können. |
Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie | Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie |
frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung | frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung |
erneut ablegen.] | erneut ablegen.] |
[Art. 7ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom | [Art. 7ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom |
13. August 1955)] | 13. August 1955)] |
KAPITEL II - Verpflichtungen, die den Unteroffizieranwärtern auferlegt | KAPITEL II - Verpflichtungen, die den Unteroffizieranwärtern auferlegt |
sind | sind |
Art. 8 - [[§ 1] - Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie | Art. 8 - [[§ 1] - Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie |
mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis | mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis |
erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der Sprache der Einheit | erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der Sprache der Einheit |
besitzen, in der sie dienen sollen, bevor sie zum Sergeanten in der | besitzen, in der sie dienen sollen, bevor sie zum Sergeanten in der |
Kategorie der Berufsunteroffiziere oder der zeitweiligen | Kategorie der Berufsunteroffiziere oder der zeitweiligen |
Unteroffiziere befördert werden. | Unteroffiziere befördert werden. |
Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien | Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien |
enthalten sind, die von den Kandidaten zum Dienstgrad eines Sergeanten | enthalten sind, die von den Kandidaten zum Dienstgrad eines Sergeanten |
in diesen Unteroffizierkategorien verlangt werden. | in diesen Unteroffizierkategorien verlangt werden. |
Unteroffiziere müssen den gleichen Nachweis über Kenntnisse der | Unteroffiziere müssen den gleichen Nachweis über Kenntnisse der |
anderen Sprache erbringen, um in eine Einheit einer anderen | anderen Sprache erbringen, um in eine Einheit einer anderen |
Sprachregelung als derjenigen der Einheit, in der sie sich befinden, | Sprachregelung als derjenigen der Einheit, in der sie sich befinden, |
versetzt zu werden.] | versetzt zu werden.] |
[§ 2 - Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines | [§ 2 - Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines |
Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in | Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in |
der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, beglaubigt oder vom | der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, beglaubigt oder vom |
staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt worden ist, werden von der | staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt worden ist, werden von der |
in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. | in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. |
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Unteroffiziere der | Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Unteroffiziere der |
Gendarmerie.] | Gendarmerie.] |
[Art. 8 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 27. Dezember | [Art. 8 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 27. Dezember |
1961 (B.S. vom 12. Januar 1962); § 1 nummeriert durch Art. 7 des G. | 1961 (B.S. vom 12. Januar 1962); § 1 nummeriert durch Art. 7 des G. |
vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 2 eingefügt durch | vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 2 eingefügt durch |
Art. 7 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] | Art. 7 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] |
Art. 9 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1932 über die | Art. 9 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1932 über die |
Sprachenregelung im Mittelschulwesen finden Anwendung auf die | Sprachenregelung im Mittelschulwesen finden Anwendung auf die |
flämische und die französische Kadettenschule, was den Unterricht in | flämische und die französische Kadettenschule, was den Unterricht in |
der zweiten Landessprache betrifft. | der zweiten Landessprache betrifft. |
KAPITEL III - Ausbildungsanstalten | KAPITEL III - Ausbildungsanstalten |
Art. 10 - Bei der Königlichen Militärschule gibt es in jeder | Art. 10 - Bei der Königlichen Militärschule gibt es in jeder |
Fachrichtung eine französische und eine flämische Abteilung. | Fachrichtung eine französische und eine flämische Abteilung. |
In der einen wird für Kurse, Theorien, Militärausbildung, Unterricht, | In der einen wird für Kurse, Theorien, Militärausbildung, Unterricht, |
Innendienst und Verwaltung die französische Sprache benutzt und in der | Innendienst und Verwaltung die französische Sprache benutzt und in der |
anderen die niederländische Sprache. | anderen die niederländische Sprache. |
Jede dieser Abteilungen umfasst eine Anzahl Schüler, die aufgrund der | Jede dieser Abteilungen umfasst eine Anzahl Schüler, die aufgrund der |
Kadererfordernisse in den Spracheinheiten und der Organisation der | Kadererfordernisse in den Spracheinheiten und der Organisation der |
Armee bestimmt wird. | Armee bestimmt wird. |
Für eine selbe Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie und | Für eine selbe Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie und |
Artillerie-Pionierwesen) erfolgen die Zulassungen im | Artillerie-Pionierwesen) erfolgen die Zulassungen im |
Wettbewerbsverfahren [aufgrund einer Rangordnung pro Sprachregelung], | Wettbewerbsverfahren [aufgrund einer Rangordnung pro Sprachregelung], |
welche Sprachregelung auch immer die Kandidaten gewählt haben. | welche Sprachregelung auch immer die Kandidaten gewählt haben. |
Sollte die Anzahl zugelassener Kandidaten, die einer bestimmten | Sollte die Anzahl zugelassener Kandidaten, die einer bestimmten |
Sprachregelung angehören, die für diese Regelung vorgesehene Anzahl | Sprachregelung angehören, die für diese Regelung vorgesehene Anzahl |
Plätze nicht erreichen, werden gegebenenfalls die Kandidaten, die der | Plätze nicht erreichen, werden gegebenenfalls die Kandidaten, die der |
anderen Sprachregelung angehören und einverstanden sind, am Unterricht | anderen Sprachregelung angehören und einverstanden sind, am Unterricht |
in der Sprache, die sie als zweite Sprache gewählt haben, | in der Sprache, die sie als zweite Sprache gewählt haben, |
teilzunehmen, berücksichtigt, bis die Anzahl verfügbarer Plätze | teilzunehmen, berücksichtigt, bis die Anzahl verfügbarer Plätze |
erreicht ist. | erreicht ist. |
[...] | [...] |
[Art. 10 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juli 1980 | [Art. 10 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juli 1980 |
(B.S. vom 6. August 1980)] | (B.S. vom 6. August 1980)] |
Art. 11 - [Niemand darf zum Studiendirektor, Mitglied des | Art. 11 - [Niemand darf zum Studiendirektor, Mitglied des |
Lehrpersonals oder Studieninspektor der Königlichen Militärschule | Lehrpersonals oder Studieninspektor der Königlichen Militärschule |
bestimmt oder ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7 | bestimmt oder ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7 |
des vorliegenden Gesetzes gründliche Kenntnisse der Sprache der | des vorliegenden Gesetzes gründliche Kenntnisse der Sprache der |
Abteilung, die er leitet, oder des Unterrichts, den er erteilt, | Abteilung, die er leitet, oder des Unterrichts, den er erteilt, |
nachweist. | nachweist. |
Der zivile Studiendirektor und die zivilen Mitglieder des | Der zivile Studiendirektor und die zivilen Mitglieder des |
Lehrpersonals können den Nachweis der gründlichen Kenntnisse einer | Lehrpersonals können den Nachweis der gründlichen Kenntnisse einer |
Sprache erbringen, wenn sie das Diplom, aufgrund dessen sie angeworben | Sprache erbringen, wenn sie das Diplom, aufgrund dessen sie angeworben |
worden sind, in dieser Sprache erhalten haben oder wenn sie ein | worden sind, in dieser Sprache erhalten haben oder wenn sie ein |
Zeugnis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie vor einem zu diesem | Zeugnis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie vor einem zu diesem |
Zweck gebildeten Prüfungsausschuss eine Prüfung über gründliche | Zweck gebildeten Prüfungsausschuss eine Prüfung über gründliche |
Kenntnisse dieser Sprache bestanden haben. | Kenntnisse dieser Sprache bestanden haben. |
Die Organisation der Labore, Museen und Lehrmittel der Schule ist | Die Organisation der Labore, Museen und Lehrmittel der Schule ist |
zweisprachig.] | zweisprachig.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom |
22. Januar 1991)] | 22. Januar 1991)] |
Art. 12 - In jeder dieser Abteilungen werden einige durch Königlichen | Art. 12 - In jeder dieser Abteilungen werden einige durch Königlichen |
Erlass zu bestimmende Unterrichte in der zweiten Sprache wiederholt. | Erlass zu bestimmende Unterrichte in der zweiten Sprache wiederholt. |
Art. 13 - Für Militärübungen werden die Schüler der französischen und | Art. 13 - Für Militärübungen werden die Schüler der französischen und |
der flämischen Abteilung je nach den Erfordernissen der Ausbildung in | der flämischen Abteilung je nach den Erfordernissen der Ausbildung in |
getrennte Einheiten aufgeteilt oder zusammengeschlossen. | getrennte Einheiten aufgeteilt oder zusammengeschlossen. |
Art. 14 - Die vorangehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die | Art. 14 - Die vorangehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die |
Übungsschule (Artillerie und Pionierwesen). | Übungsschule (Artillerie und Pionierwesen). |
Art. 15 - Alle anderen Ausbildungsanstalten, die auf die Prüfung für | Art. 15 - Alle anderen Ausbildungsanstalten, die auf die Prüfung für |
den Zugang zum Dienstgrad eines Offiziers vorbereiten oder in denen | den Zugang zum Dienstgrad eines Offiziers vorbereiten oder in denen |
die technischen oder militärischen Kenntnisse von Offizieren oder | die technischen oder militärischen Kenntnisse von Offizieren oder |
untergeordneten Gradierten verbessert werden, umfassen eine | untergeordneten Gradierten verbessert werden, umfassen eine |
französische und eine flämische Abteilung. Ansonsten werden die | französische und eine flämische Abteilung. Ansonsten werden die |
Lehrgänge abwechselnd in französischer beziehungsweise | Lehrgänge abwechselnd in französischer beziehungsweise |
niederländischer Sprache erteilt. | niederländischer Sprache erteilt. |
Die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Bestimmungen finden | Die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Bestimmungen finden |
Anwendung. | Anwendung. |
Art. 16 - Die Schule für Offiziere des Gesundheitsdienstes hat eine | Art. 16 - Die Schule für Offiziere des Gesundheitsdienstes hat eine |
flämische Abteilung in Gent und eine französische Abteilung in | flämische Abteilung in Gent und eine französische Abteilung in |
Lüttich. Die Abteilungen von Brüssel und Löwen sind gemischte | Lüttich. Die Abteilungen von Brüssel und Löwen sind gemischte |
Abteilungen. | Abteilungen. |
Die Veterinärschule hat eine flämische Abteilung in Gent und eine | Die Veterinärschule hat eine flämische Abteilung in Gent und eine |
französische Abteilung in Cureghem. | französische Abteilung in Cureghem. |
Art. 17 - In diesen Schulen und Ausbildungsanstalten ist der | Art. 17 - In diesen Schulen und Ausbildungsanstalten ist der |
Unterricht in der zweiten Sprache obligatorisch unter denselben | Unterricht in der zweiten Sprache obligatorisch unter denselben |
Bedingungen wie denjenigen, die für die Königliche Militärschule | Bedingungen wie denjenigen, die für die Königliche Militärschule |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
[Art. 17bis - Die Abschlussprüfungen bei den Übungsschulen des | [Art. 17bis - Die Abschlussprüfungen bei den Übungsschulen des |
Gesundheitsdienstes und der Gendarmerie umfassen eine zusätzliche | Gesundheitsdienstes und der Gendarmerie umfassen eine zusätzliche |
Prüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache. | Prüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache. |
Die für diese Prüfung erhaltene Note wird bei der Festlegung des | Die für diese Prüfung erhaltene Note wird bei der Festlegung des |
allgemeinen Durchschnitts, der den Kandidaten bei den | allgemeinen Durchschnitts, der den Kandidaten bei den |
Abschlussprüfungen gewährt wird, berücksichtigt.] | Abschlussprüfungen gewährt wird, berücksichtigt.] |
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom | [Art. 17bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom |
13. August 1955)] | 13. August 1955)] |
Art. 18 - In den oben erwähnten Schulen und Ausbildungsanstalten | Art. 18 - In den oben erwähnten Schulen und Ausbildungsanstalten |
unterstehen die Sprachabteilungen einem einzigen Kommando. | unterstehen die Sprachabteilungen einem einzigen Kommando. |
KAPITEL IV - Sprachengebrauch in den Beziehungen zwischen den | KAPITEL IV - Sprachengebrauch in den Beziehungen zwischen den |
Militärbehörden | Militärbehörden |
und in den Beziehungen dieser Behörden mit den Verwaltungsbehörden und | und in den Beziehungen dieser Behörden mit den Verwaltungsbehörden und |
der Öffentlichkeit | der Öffentlichkeit |
Art. 19 - Die vollständige Ausbildung der Soldaten erfolgt in ihrer | Art. 19 - Die vollständige Ausbildung der Soldaten erfolgt in ihrer |
Muttersprache. | Muttersprache. |
[Die Soldaten werden zu diesem Zweck nach Spracheinheiten gruppiert, | [Die Soldaten werden zu diesem Zweck nach Spracheinheiten gruppiert, |
die mindestens so gross sind wie eine Kompanie oder eine entsprechende | die mindestens so gross sind wie eine Kompanie oder eine entsprechende |
Einheit. | Einheit. |
Verwaltungskompanien, die gemischte Einrichtungen oder Einrichtungen | Verwaltungskompanien, die gemischte Einrichtungen oder Einrichtungen |
mit verschiedenen Sprachregelungen verwalten oder die die Mobilmachung | mit verschiedenen Sprachregelungen verwalten oder die die Mobilmachung |
von Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung vorbereiten müssen, | von Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung vorbereiten müssen, |
dürfen jedoch aus Soldaten bestehen, die der einen oder der anderen | dürfen jedoch aus Soldaten bestehen, die der einen oder der anderen |
Sprachregelung angehören. Diese Kompanien werden in einsprachige | Sprachregelung angehören. Diese Kompanien werden in einsprachige |
Sektionen aufgeteilt und unterliegen der in Artikel 24 vorgesehenen | Sektionen aufgeteilt und unterliegen der in Artikel 24 vorgesehenen |
Regelung. | Regelung. |
Spracheinheiten werden jeweils zu einem Regiment oder einer | Spracheinheiten werden jeweils zu einem Regiment oder einer |
entsprechenden Einheit derselben Sprachregelung zusammengeschlossen, | entsprechenden Einheit derselben Sprachregelung zusammengeschlossen, |
wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es | wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es |
ermöglichen.] | ermöglichen.] |
Einsprachige Regimenter oder entsprechende einsprachige Einheiten | Einsprachige Regimenter oder entsprechende einsprachige Einheiten |
werden jeweils zu einer einsprachigen Division zusammengeschlossen, | werden jeweils zu einer einsprachigen Division zusammengeschlossen, |
wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es | wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Muttersprache der Soldaten | Es wird davon ausgegangen, dass die Muttersprache der Soldaten |
diejenige der Gemeinde ist, in der sie für die Miliz eingetragen sind; | diejenige der Gemeinde ist, in der sie für die Miliz eingetragen sind; |
Personen, die erklären, dass ihre Muttersprache nicht diejenige dieser | Personen, die erklären, dass ihre Muttersprache nicht diejenige dieser |
Gemeinde ist, haben jedoch das Recht zu beantragen, einer Garnison | Gemeinde ist, haben jedoch das Recht zu beantragen, einer Garnison |
oder einer Einheit einer anderen Sprachregelung zugewiesen zu werden. | oder einer Einheit einer anderen Sprachregelung zugewiesen zu werden. |
[Personen, die in den Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt und den | [Personen, die in den Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt und den |
Randgemeinden, die in den Artikeln 6 und 7 der am 18. Juli 1966 | Randgemeinden, die in den Artikeln 6 und 7 der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, eingetragen sind, Personen, | Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, eingetragen sind, Personen, |
die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes des Bezirks Verviers | die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes des Bezirks Verviers |
und den Malmedyer Gemeinden, die in Artikel 8 Nr. 1 und 2 derselben | und den Malmedyer Gemeinden, die in Artikel 8 Nr. 1 und 2 derselben |
koordinierten Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, und Personen, | koordinierten Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, und Personen, |
die in den neun Gemeinden des Bezirks Verviers, die in Artikel 16 | die in den neun Gemeinden des Bezirks Verviers, die in Artikel 16 |
dieser Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, erklären bei ihrem | dieser Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, erklären bei ihrem |
Erscheinen im Rekrutierungs- und Auswahlzentrum, welches ihre | Erscheinen im Rekrutierungs- und Auswahlzentrum, welches ihre |
Muttersprache ist.] | Muttersprache ist.] |
[Art. 19 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. | [Art. 19 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. |
vom 13. August 1955); letzter Absatz ersetzt durch Art. 58 des G. vom | vom 13. August 1955); letzter Absatz ersetzt durch Art. 58 des G. vom |
13. Juli 1976 (B.S. vom 11. August 1976)] | 13. Juli 1976 (B.S. vom 11. August 1976)] |
Art. 20 - Bei der Zuweisung untergeordneter Offiziere für eine | Art. 20 - Bei der Zuweisung untergeordneter Offiziere für eine |
bestimmte Einheit wird der Sprachregelung, unter der die Betreffenden | bestimmte Einheit wird der Sprachregelung, unter der die Betreffenden |
ihr Studium in einer militärischen Ausbildungsanstalt absolviert | ihr Studium in einer militärischen Ausbildungsanstalt absolviert |
haben, Rechnung getragen, insoweit die Erfordernisse des Dienstes es | haben, Rechnung getragen, insoweit die Erfordernisse des Dienstes es |
erlauben. | erlauben. |
Art. 21 - Nur untergeordnete Offiziere und Gradierte, die durch eine | Art. 21 - Nur untergeordnete Offiziere und Gradierte, die durch eine |
Prüfung effektive Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, können | Prüfung effektive Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, können |
einer deutschsprachigen Einheit zugewiesen werden. | einer deutschsprachigen Einheit zugewiesen werden. |
Art. 22 - In jeder einsprachigen Einheit wird für Ausbildung, Befehle | Art. 22 - In jeder einsprachigen Einheit wird für Ausbildung, Befehle |
auf allen Stufen, Verwaltung, Führung und alle anderen dienstlichen | auf allen Stufen, Verwaltung, Führung und alle anderen dienstlichen |
Kontakte zwischen Kommando und Offizieren, Gradierten oder Soldaten, | Kontakte zwischen Kommando und Offizieren, Gradierten oder Soldaten, |
zwischen Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten, zwischen | zwischen Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten, zwischen |
Gradierten und zwischen Offizieren oder Gradierten und Soldaten die | Gradierten und zwischen Offizieren oder Gradierten und Soldaten die |
Sprache dieser Einheit benutzt. | Sprache dieser Einheit benutzt. |
Art. 23 - Militärpersonen, die mit einer technischen Studie, die nicht | Art. 23 - Militärpersonen, die mit einer technischen Studie, die nicht |
in den Rahmen ihrer gewöhnlichen Aufträge fällt, beauftragt sind, wird | in den Rahmen ihrer gewöhnlichen Aufträge fällt, beauftragt sind, wird |
von ihrem Vorgesetzten ausnahmsweise und von Fall zu Fall erlaubt, die | von ihrem Vorgesetzten ausnahmsweise und von Fall zu Fall erlaubt, die |
Sprache ihrer Wahl zu benutzen. | Sprache ihrer Wahl zu benutzen. |
Art. 24 - In Einheiten mit gemischter Sprachenregelung wird der | Art. 24 - In Einheiten mit gemischter Sprachenregelung wird der |
Sprachengebrauch wie folgt geregelt: | Sprachengebrauch wie folgt geregelt: |
a) Die Bestimmungen von Artikel 22 finden Anwendung auf einsprachige | a) Die Bestimmungen von Artikel 22 finden Anwendung auf einsprachige |
Untereinheiten. | Untereinheiten. |
b) Alle dienstlichen Kontakte zwischen Kommando der Einheit und einer | b) Alle dienstlichen Kontakte zwischen Kommando der Einheit und einer |
einsprachigen Untereinheit erfolgen in der Sprache dieser | einsprachigen Untereinheit erfolgen in der Sprache dieser |
Untereinheit. | Untereinheit. |
c) Befehle an mehrere Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung | c) Befehle an mehrere Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung |
erfolgen in der Sprache der Mehrheit. | erfolgen in der Sprache der Mehrheit. |
d) Dienstmitteilungen an die ganze Einheit erfolgen in den zwei | d) Dienstmitteilungen an die ganze Einheit erfolgen in den zwei |
Landessprachen. | Landessprachen. |
e) Die Verwaltung der Einheit erfolgt in der Sprache der Mehrheit der | e) Die Verwaltung der Einheit erfolgt in der Sprache der Mehrheit der |
Untereinheiten. | Untereinheiten. |
f) Der Sprachengebrauch in den dienstlichen Kontakten zwischen | f) Der Sprachengebrauch in den dienstlichen Kontakten zwischen |
Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten und zwischen Gradierten | Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten und zwischen Gradierten |
wird durch Königlichen Erlass geregelt. | wird durch Königlichen Erlass geregelt. |
Art. 25 - A - In Militärkrankenhäusern und -apotheken wird für Befehle | Art. 25 - A - In Militärkrankenhäusern und -apotheken wird für Befehle |
an das Personal, Verwaltung und Führung die Sprache des Gebiets | an das Personal, Verwaltung und Führung die Sprache des Gebiets |
benutzt. Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an Kranke werden | benutzt. Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an Kranke werden |
jedoch in den zwei Landessprachen aufgesetzt. | jedoch in den zwei Landessprachen aufgesetzt. |
B - Das Militärkrankenhaus und die Militärapotheke in Brüssel werden | B - Das Militärkrankenhaus und die Militärapotheke in Brüssel werden |
als Einheiten mit gemischter Sprachenregelung betrachtet. Die Hälfte | als Einheiten mit gemischter Sprachenregelung betrachtet. Die Hälfte |
des Personals besteht aus Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der | des Personals besteht aus Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der |
niederländischen Sprache nachgewiesen haben, und die andere Hälfte aus | niederländischen Sprache nachgewiesen haben, und die andere Hälfte aus |
Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der französischen Sprache | Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der französischen Sprache |
nachgewiesen haben. In Ermangelung eines Diploms werden die Kenntnisse | nachgewiesen haben. In Ermangelung eines Diploms werden die Kenntnisse |
durch eine angemessene Prüfung nachgewiesen, deren Programm und | durch eine angemessene Prüfung nachgewiesen, deren Programm und |
Organisation durch Königlichen Erlass festgelegt werden. Der | Organisation durch Königlichen Erlass festgelegt werden. Der |
Arzt-Direktor und der verwaltende Offizier müssen ihre Kenntnisse der | Arzt-Direktor und der verwaltende Offizier müssen ihre Kenntnisse der |
zwei Landessprachen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 nachweisen. | zwei Landessprachen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 nachweisen. |
C - Rekrutierungsdienste, Depots, Parks, Arsenale, | C - Rekrutierungsdienste, Depots, Parks, Arsenale, |
Fertigungswerkstätten, regionale Dienste der Pioniertruppen und andere | Fertigungswerkstätten, regionale Dienste der Pioniertruppen und andere |
militärische Dienste und Einrichtungen benutzen im Innendienst die | militärische Dienste und Einrichtungen benutzen im Innendienst die |
Sprache des Gebietes, in dem sie angesiedelt sind. | Sprache des Gebietes, in dem sie angesiedelt sind. |
Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Personal werden in | Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Personal werden in |
den zwei Landessprachen aufgesetzt. | den zwei Landessprachen aufgesetzt. |
Die weiter oben in Paragraph B vorgesehene Bestimmung findet Anwendung | Die weiter oben in Paragraph B vorgesehene Bestimmung findet Anwendung |
auf Dienste und Einrichtungen, deren Sitz im Brüsseler Gebiet liegt. | auf Dienste und Einrichtungen, deren Sitz im Brüsseler Gebiet liegt. |
Die Sprachenregelung, die die in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten | Die Sprachenregelung, die die in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten |
Dienste und Einrichtungen in ihren Beziehungen mit den anderen | Dienste und Einrichtungen in ihren Beziehungen mit den anderen |
Einrichtungen der Armee anwenden, wird durch Königlichen Erlass | Einrichtungen der Armee anwenden, wird durch Königlichen Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 26 - Einsprachige Einheiten, Einrichtungen und Dienste bedienen | Art. 26 - Einsprachige Einheiten, Einrichtungen und Dienste bedienen |
sich in ihren Beziehungen mit den Militärbehörden und dem Ministerium | sich in ihren Beziehungen mit den Militärbehörden und dem Ministerium |
der Landesverteidigung ihrer Sprache. | der Landesverteidigung ihrer Sprache. |
Übergeordnete Militärbehörden und das Ministerium korrespondieren mit | Übergeordnete Militärbehörden und das Ministerium korrespondieren mit |
den diesen untergeordneten Einheiten, Einrichtungen und Diensten in | den diesen untergeordneten Einheiten, Einrichtungen und Diensten in |
deren Sprache. | deren Sprache. |
Einheiten mit gemischter Sprachenregelung richten sich an die | Einheiten mit gemischter Sprachenregelung richten sich an die |
Militärbehörden und das Ministerium der Landesverteidigung in | Militärbehörden und das Ministerium der Landesverteidigung in |
niederländischer oder französischer Sprache, je nach der Sprache, in | niederländischer oder französischer Sprache, je nach der Sprache, in |
der die Akte über die behandelte Sache angelegt wurde. Diese Regel | der die Akte über die behandelte Sache angelegt wurde. Diese Regel |
findet Anwendung auf die Korrespondenz besagter Behörden und besagten | findet Anwendung auf die Korrespondenz besagter Behörden und besagten |
Ministeriums mit diesen Einheiten. | Ministeriums mit diesen Einheiten. |
Art. 27 - Bekanntmachungen und Mitteilungen, die Behörden an die | Art. 27 - Bekanntmachungen und Mitteilungen, die Behörden an die |
Öffentlichkeit richten, werden [gemäss den Gesetzen über den | Öffentlichkeit richten, werden [gemäss den Gesetzen über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten] aufgesetzt. | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten] aufgesetzt. |
[Art. 27 abgeändert durch Art. 2 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. | [Art. 27 abgeändert durch Art. 2 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. |
vom 23. Oktober 1963)] | vom 23. Oktober 1963)] |
Art. 28 - Militärbehörden korrespondieren mit Verwaltungsbehörden in | Art. 28 - Militärbehörden korrespondieren mit Verwaltungsbehörden in |
der [durch die Gesetze über den Sprachengebrauch in | der [durch die Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten] vorgeschriebenen Sprache. | Verwaltungsangelegenheiten] vorgeschriebenen Sprache. |
[Art. 28 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. | [Art. 28 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. |
vom 23. Oktober 1963)] | vom 23. Oktober 1963)] |
Art. 29 - Verwaltungsunterlagen, die durch Gemeindeverwaltungen oder | Art. 29 - Verwaltungsunterlagen, die durch Gemeindeverwaltungen oder |
die Gendarmerie an Reserveoffiziere in unbezahltem Urlaub und | die Gendarmerie an Reserveoffiziere in unbezahltem Urlaub und |
Militärpersonen in Urlaub auf unbestimmte Zeit gerichtet werden, | Militärpersonen in Urlaub auf unbestimmte Zeit gerichtet werden, |
müssen auf zweisprachigen Formularen erstellt werden, wobei der | müssen auf zweisprachigen Formularen erstellt werden, wobei der |
niederländische Text für diejenigen, die in flämischen Gemeinden | niederländische Text für diejenigen, die in flämischen Gemeinden |
wohnen, vor dem Französischen steht und der französische Text für | wohnen, vor dem Französischen steht und der französische Text für |
diejenigen, die in den anderen Gemeinden des Landes wohnen, vor dem | diejenigen, die in den anderen Gemeinden des Landes wohnen, vor dem |
Niederländischen steht. | Niederländischen steht. |
Art. 30 - Militärbehörden korrespondieren mit Einwohnern der | Art. 30 - Militärbehörden korrespondieren mit Einwohnern der |
flämischen Gemeinden in niederländischer Sprache, mit Einwohnern der | flämischen Gemeinden in niederländischer Sprache, mit Einwohnern der |
wallonischen Gemeinden in französischer Sprache und mit Einwohnern | wallonischen Gemeinden in französischer Sprache und mit Einwohnern |
[von Brüssel-Hauptstadt] je nach Umständen in französischer oder | [von Brüssel-Hauptstadt] je nach Umständen in französischer oder |
niederländischer Sprache. | niederländischer Sprache. |
[Art. 30 abgeändert durch Art. 4 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. | [Art. 30 abgeändert durch Art. 4 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. |
vom 23. Oktober 1963)] | vom 23. Oktober 1963)] |
Art. 31 - [§ 1 - Niemand darf zum Prüfer in einer Schule der | Art. 31 - [§ 1 - Niemand darf zum Prüfer in einer Schule der |
Streitkräfte ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7 | Streitkräfte ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7 |
gründliche Kenntnisse der Sprache, in der die Kandidaten befragt | gründliche Kenntnisse der Sprache, in der die Kandidaten befragt |
werden müssen, nachweist. | werden müssen, nachweist. |
§ 2 - Der König legt die Anzahl Mitglieder des Prüfungsausschusses, | § 2 - Der König legt die Anzahl Mitglieder des Prüfungsausschusses, |
die die in § 1 erwähnte Bedingung erfüllen müssen, fest. | die die in § 1 erwähnte Bedingung erfüllen müssen, fest. |
§ 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung zu | § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung zu |
einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere in Anwendung der | einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere in Anwendung der |
einschlägigen Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache | einschlägigen Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache |
ablegen können, müssen die Prüfer und die Mitglieder der betreffenden | ablegen können, müssen die Prüfer und die Mitglieder der betreffenden |
Prüfungsausschüsse gemäss der in § 1 erwähnten Weise gründliche | Prüfungsausschüsse gemäss der in § 1 erwähnten Weise gründliche |
Kenntnisse der Sprache nachweisen, für die die Kandidaten aufgrund von | Kenntnisse der Sprache nachweisen, für die die Kandidaten aufgrund von |
Artikel 2 die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben. | Artikel 2 die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben. |
Ihnen müssen jedoch eine oder mehrere zu diesem Zweck vom König | Ihnen müssen jedoch eine oder mehrere zu diesem Zweck vom König |
bestimmte Militär- oder Zivilpersonen beistehen, die | bestimmte Militär- oder Zivilpersonen beistehen, die |
- Lizentiat der germanischen Philologie sind, | - Lizentiat der germanischen Philologie sind, |
- Lizentiat-Dolmetscher sind, | - Lizentiat-Dolmetscher sind, |
- Lizentiat-Übersetzer sind, | - Lizentiat-Übersetzer sind, |
- oder Staatsbedienstete der Stufe 1 sind, die Inhaber des | - oder Staatsbedienstete der Stufe 1 sind, die Inhaber des |
Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors | Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors |
oder eines Übersetzer-Direktors sind.] | oder eines Übersetzer-Direktors sind.] |
[Art. 31 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 13. November 1974 (B.S. vom | [Art. 31 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 13. November 1974 (B.S. vom |
4. Dezember 1974)] | 4. Dezember 1974)] |
[Art. 31bis - Es wird eine Kommission für Spracheninspektion | [Art. 31bis - Es wird eine Kommission für Spracheninspektion |
eingesetzt, die damit beauftragt ist, die Anwendung des vorliegenden | eingesetzt, die damit beauftragt ist, die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes zu überwachen. | Gesetzes zu überwachen. |
Diese Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten | Diese Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten |
und sieben Mitgliedern, die vom König für einen Zeitraum von vier | und sieben Mitgliedern, die vom König für einen Zeitraum von vier |
Jahren ernannt werden. | Jahren ernannt werden. |
Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter den | Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter den |
Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern, die den Kommissionen der | Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern, die den Kommissionen der |
Landesverteidigung angehören, gewählt. | Landesverteidigung angehören, gewählt. |
Die drei anderen Mitglieder werden unter den Generaloffizieren oder | Die drei anderen Mitglieder werden unter den Generaloffizieren oder |
den höheren Offizieren der drei Streitkräfte und der Gendarmerie | den höheren Offizieren der drei Streitkräfte und der Gendarmerie |
bestimmt. | bestimmt. |
Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von Zivilbeamten des | Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von Zivilbeamten des |
Ministeriums der Landesverteidigung wahrgenommen. | Ministeriums der Landesverteidigung wahrgenommen. |
Diese Kommission ist befugt, über die Anwendung des Sprachengesetzes | Diese Kommission ist befugt, über die Anwendung des Sprachengesetzes |
eingereichte Klagen zu überprüfen und vom Minister der | eingereichte Klagen zu überprüfen und vom Minister der |
Landesverteidigung einen diesbezüglichen Bericht zu beantragen. | Landesverteidigung einen diesbezüglichen Bericht zu beantragen. |
Sie teilt dem Minister der Landesverteidigung gegebenenfalls jegliche | Sie teilt dem Minister der Landesverteidigung gegebenenfalls jegliche |
Bemerkungen oder Empfehlungen, die sie für notwendig erachtet, mit.] | Bemerkungen oder Empfehlungen, die sie für notwendig erachtet, mit.] |
[Art. 31bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom | [Art. 31bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom |
13. August 1955)] | 13. August 1955)] |
Art. 32 - Jedes Jahr legt der Minister der Landesverteidigung den | Art. 32 - Jedes Jahr legt der Minister der Landesverteidigung den |
Gesetzgebenden Kammern einen Bericht über die Anwendung des | Gesetzgebenden Kammern einen Bericht über die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes vor. | vorliegenden Gesetzes vor. |
Art. 33 - Vorliegendes Gesetz wird schrittweise angewandt werden. | Art. 33 - Vorliegendes Gesetz wird schrittweise angewandt werden. |
Folgende wesentliche Schritte werden jedoch innerhalb der unten | Folgende wesentliche Schritte werden jedoch innerhalb der unten |
festgelegten Fristen unternommen: | festgelegten Fristen unternommen: |
a) unverzüglich: | a) unverzüglich: |
- alles, was die Sprachenregelung der Gradierten und Soldaten | - alles, was die Sprachenregelung der Gradierten und Soldaten |
betrifft, | betrifft, |
- Schaffung der Sprachabteilungen in der Königlichen Militärschule und | - Schaffung der Sprachabteilungen in der Königlichen Militärschule und |
in anderen Ausbildungsanstalten, mit Ausnahme der Kriegsschule, | in anderen Ausbildungsanstalten, mit Ausnahme der Kriegsschule, |
- gründliche Prüfung über die zweite Sprache für diejenigen, die es | - gründliche Prüfung über die zweite Sprache für diejenigen, die es |
wünschen, | wünschen, |
- Befehle, | - Befehle, |
b) bei Einbeziehung der Klasse 1939: | b) bei Einbeziehung der Klasse 1939: |
- Bildung von einsprachigen Regimentern und Divisionen, | - Bildung von einsprachigen Regimentern und Divisionen, |
c) 1939: Kriegsschule, | c) 1939: Kriegsschule, |
d) ab 1. Oktober 1939: Verwaltung. Die Anwendung des Gesetzes beginnt | d) ab 1. Oktober 1939: Verwaltung. Die Anwendung des Gesetzes beginnt |
jedoch sofort nach seiner Annahme und wird schrittweise erfolgen, | jedoch sofort nach seiner Annahme und wird schrittweise erfolgen, |
sodass sie am vorerwähnten Datum abgeschlossen ist, | sodass sie am vorerwähnten Datum abgeschlossen ist, |
e) ab Ende 1940: | e) ab Ende 1940: |
- Sprachenprogramm der Abschlussprüfung der Königlichen Militärschule, | - Sprachenprogramm der Abschlussprüfung der Königlichen Militärschule, |
der Prüfung für den Übergang in die Übungsschule und der endgültigen | der Prüfung für den Übergang in die Übungsschule und der endgültigen |
Unterleutnantprüfung, via Kader, | Unterleutnantprüfung, via Kader, |
f) ab 1. Oktober 1941: | f) ab 1. Oktober 1941: |
- alles, was die dienstlichen Kontakte zwischen Offizieren betrifft. | - alles, was die dienstlichen Kontakte zwischen Offizieren betrifft. |
Die Anwendung des Gesetzes beginnt jedoch sofort nach seiner Annahme | Die Anwendung des Gesetzes beginnt jedoch sofort nach seiner Annahme |
und wird schrittweise erfolgen, sodass sie am vorerwähnten Datum | und wird schrittweise erfolgen, sodass sie am vorerwähnten Datum |
abgeschlossen ist. | abgeschlossen ist. |
g) 1943: | g) 1943: |
- Sprachenprogramm der Prüfung für den Dienstgrad eines Majors. | - Sprachenprogramm der Prüfung für den Dienstgrad eines Majors. |
Art. 34 - Je nach Fortschreiten der Anwendung des vorliegenden | Art. 34 - Je nach Fortschreiten der Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. November 1928 | Gesetzes werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. November 1928 |
über den Sprachengebrauch in der Armee durch diejenigen des | über den Sprachengebrauch in der Armee durch diejenigen des |
vorliegenden Gesetzes ersetzt. | vorliegenden Gesetzes ersetzt. |