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Loi réglant des matières visées à l'article 78 de la Constitution en matière de responsabilité des transporteurs de passagers par mer en cas d'accident. - Traduction allemande | Wet tot regeling van aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet inzake de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JANVIER 2012. - Loi réglant des matières visées à l'article 78 de la Constitution en matière de responsabilité des transporteurs de passagers par mer en cas d'accident. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 janvier 2012 réglant des matières visées à l'article 78 de la Constitution en matière de responsabilité des transporteurs de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JANUARI 2012. - Wet tot regeling van aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet inzake de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 januari 2012 tot regeling van aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet inzake de aansprakelijkheid van vervoerders van |
passagers par mer en cas d'accident (Moniteur belge du 17 septembre | passagiers over zee bij ongevallen (Belgisch Staatsblad van 17 |
2012). | september 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. JANUAR 2012 - Gesetz zur Regelung von in Artikel 78 der Verfassung | 30. JANUAR 2012 - Gesetz zur Regelung von in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung von Beförderern von | erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung von Beförderern von |
Reisenden auf See | Reisenden auf See |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Athener Übereinkommen von 2002": das Athener Übereinkommen von | 1. "Athener Übereinkommen von 2002": das Athener Übereinkommen von |
2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See im | 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See im |
Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls von 2002 zum Athener | Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls von 2002 zum Athener |
Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem | Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem |
Gepäck auf See, | Gepäck auf See, |
2. "Verordnung (EG) Nr. 392/2009": die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 | 2. "Verordnung (EG) Nr. 392/2009": die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die |
Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, | Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, |
3. "Schiff": ausschliesslich Seeschiffe mit Ausnahme von | 3. "Schiff": ausschliesslich Seeschiffe mit Ausnahme von |
Luftkissenfahrzeugen. | Luftkissenfahrzeugen. |
Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel | Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel |
4a des Athener Übereinkommens von 2002 unterliegt und unter belgischer | 4a des Athener Übereinkommens von 2002 unterliegt und unter belgischer |
Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses | Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses |
Schiff nicht über eine gültige aufgrund der Absätze 2 oder 15 von | Schiff nicht über eine gültige aufgrund der Absätze 2 oder 15 von |
Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 ausgestellte | Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 ausgestellte |
Bescheinigung verfügt. | Bescheinigung verfügt. |
Der König kann die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 | Der König kann die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 |
und des vorliegenden Gesetzes - eventuell in einer angepassten Form - | und des vorliegenden Gesetzes - eventuell in einer angepassten Form - |
ganz oder teilweise anwendbar machen auf alle oder bestimmte | ganz oder teilweise anwendbar machen auf alle oder bestimmte |
Kategorien der Beförderung von Reisenden auf See, die nicht in den | Kategorien der Beförderung von Reisenden auf See, die nicht in den |
Anwendungsbereich des Athener Übereinkommens von 2002 fallen, und alle | Anwendungsbereich des Athener Übereinkommens von 2002 fallen, und alle |
sich darauf beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen. | sich darauf beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen. |
Der König kann die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung | Der König kann die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung |
(EG) Nr. 392/2009 erwähnten Massnahmen und alle sich darauf | (EG) Nr. 392/2009 erwähnten Massnahmen und alle sich darauf |
beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen. | beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen. |
Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener | Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener |
Übereinkommens von 2002 muss für jedes Schiff, das - ungeachtet des | Übereinkommens von 2002 muss für jedes Schiff, das - ungeachtet des |
Orts seiner Eintragung im Schiffsregister - für die Beförderung von | Orts seiner Eintragung im Schiffsregister - für die Beförderung von |
mehr als zwölf Personen zugelassen ist und das einen Hafen auf | mehr als zwölf Personen zugelassen ist und das einen Hafen auf |
belgischem Staatsgebiet anläuft oder verlässt, eine Versicherung oder | belgischem Staatsgebiet anläuft oder verlässt, eine Versicherung oder |
sonstige finanzielle Sicherheit bestehen, die den in Artikel 4a Absatz | sonstige finanzielle Sicherheit bestehen, die den in Artikel 4a Absatz |
1 des Athener Übereinkommens von 2002 erwähnten Bedingungen | 1 des Athener Übereinkommens von 2002 erwähnten Bedingungen |
entspricht, sofern das Athener Übereinkommen von 2002 anwendbar ist. | entspricht, sofern das Athener Übereinkommen von 2002 anwendbar ist. |
Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung | Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung |
vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit | vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit |
Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 ausgestellt worden ist. | Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 ausgestellt worden ist. |
Art. 5 - Die durch das Athener Übereinkommen von 2002 oder durch die | Art. 5 - Die durch das Athener Übereinkommen von 2002 oder durch die |
Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen | Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen |
an Bord des Schiffes mitgeführt werden und dort der für die | an Bord des Schiffes mitgeführt werden und dort der für die |
Überwachung zuständigen Behörde vorgelegt werden, ausser wenn das | Überwachung zuständigen Behörde vorgelegt werden, ausser wenn das |
Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung | Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung |
mit Artikel 4a Absatz 14 eine entsprechende Notifizierung vorgenommen | mit Artikel 4a Absatz 14 eine entsprechende Notifizierung vorgenommen |
hat, und das Vorhandensein der von diesem Staat ausgestellten | hat, und das Vorhandensein der von diesem Staat ausgestellten |
Bescheinigung durch ein elektronisches Register belegt wird, das von | Bescheinigung durch ein elektronisches Register belegt wird, das von |
diesem Staat geführt wird und direkt von der für die Überwachung | diesem Staat geführt wird und direkt von der für die Überwachung |
zuständigen belgischen Behörde eingesehen werden kann. | zuständigen belgischen Behörde eingesehen werden kann. |
Art. 6 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener | Art. 6 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener |
Übereinkommens von 2002 kann der König die Bedingungen für die | Übereinkommens von 2002 kann der König die Bedingungen für die |
Ausstellung der durch das Athener Übereinkommen von 2002 oder durch | Ausstellung der durch das Athener Übereinkommen von 2002 oder durch |
die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vorgeschriebenen Bescheinigungen | die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vorgeschriebenen Bescheinigungen |
sowie alle Regeln mit Bezug auf die Ausstellung und die Gültigkeit der | sowie alle Regeln mit Bezug auf die Ausstellung und die Gültigkeit der |
Bescheinigungen festlegen. | Bescheinigungen festlegen. |
Für die Ausstellung der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Für die Ausstellung der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Bescheinigungen, der Abschriften dieser Bescheinigungen, der | Bescheinigungen, der Abschriften dieser Bescheinigungen, der |
Abschriften der sich darauf beziehenden Atteste der Versicherer oder | Abschriften der sich darauf beziehenden Atteste der Versicherer oder |
anderer Personen, die die finanziellen Sicherheiten stellen, und der | anderer Personen, die die finanziellen Sicherheiten stellen, und der |
Negativatteste ist eine Vergütung zu zahlen, deren Beträge vom König | Negativatteste ist eine Vergütung zu zahlen, deren Beträge vom König |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten Bescheinigungen hören von | Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten Bescheinigungen hören von |
Rechts wegen auf gültig zu sein: | Rechts wegen auf gültig zu sein: |
1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung | 1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung |
erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder | erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder |
den Versicherer oder jede andere Person, die die finanziellen | den Versicherer oder jede andere Person, die die finanziellen |
Sicherheiten stellt, | Sicherheiten stellt, |
2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige | 2. wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige |
finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, | finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, |
3. wenn das Schiff die Flagge wechselt, | 3. wenn das Schiff die Flagge wechselt, |
4. wenn der Versicherer oder jede andere Person, die die Sicherheiten | 4. wenn der Versicherer oder jede andere Person, die die Sicherheiten |
stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten auszuüben. | stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten auszuüben. |
§ 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäss § 1 von Rechts wegen | § 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäss § 1 von Rechts wegen |
abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die | abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die |
abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die | abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die |
Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden. | Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden. |
Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung | Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung |
des Athener Übereinkommens von 2002, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, | des Athener Übereinkommens von 2002, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, |
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse wird von den | des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse wird von den |
mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu |
bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer | bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer |
Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland | Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland |
ausgeübt. | ausgeübt. |
Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu |
bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der | bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der |
durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. | durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. |
392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse | 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse |
vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist, anzuhalten oder ihm den | vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist, anzuhalten oder ihm den |
Zugang zu einem belgischen Hafen oder zu den belgischen | Zugang zu einem belgischen Hafen oder zu den belgischen |
Hoheitsgewässern zu verweigern. Ausser in dringenden Fällen üben die | Hoheitsgewässern zu verweigern. Ausser in dringenden Fällen üben die |
mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu | mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu |
bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber | bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber |
ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, | ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, |
dessen Flagge das Schiff führt, benachrichtigt haben. In dringenden | dessen Flagge das Schiff führt, benachrichtigt haben. In dringenden |
Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die Massnahmen | Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die Massnahmen |
ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald es im | ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald es im |
Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung | Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung |
(EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine | (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und | Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und |
somit die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten | somit die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten |
zufriedengestellt worden sind. | zufriedengestellt worden sind. |
Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, | Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, |
das die belgische Flagge führt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das | das die belgische Flagge führt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das |
Schiff nicht im Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, | Schiff nicht im Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, |
die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine | die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das | Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das |
Abfahrtsverbot wird aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der | Abfahrtsverbot wird aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der |
vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit der belgische | vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit der belgische |
Konsularbeamte zufriedengestellt worden ist. | Konsularbeamte zufriedengestellt worden ist. |
Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff | Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff |
angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zu | angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zu |
den belgischen Hoheitsgewässern verweigert wird, erstellt der mit der | den belgischen Hoheitsgewässern verweigert wird, erstellt der mit der |
Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der | Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der |
belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem | belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem |
binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder | binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder |
Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird. | Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird. |
Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen | Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen |
Protokolls gemäss dem vorliegenden Artikel kann gegen die in | Protokolls gemäss dem vorliegenden Artikel kann gegen die in |
vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt | vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt |
werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes | werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes |
mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des | mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des |
Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend | Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend |
gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende | gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende |
Wirkung. | Wirkung. |
Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch das Athener | Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch das Athener |
Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das | Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das |
vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen | vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen |
gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden oder gemäss Artikel | gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden oder gemäss Artikel |
5 in einem elektronischen Register verfügbar sind, wird mit einer | 5 in einem elektronischen Register verfügbar sind, wird mit einer |
Geldbusse von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft. | Geldbusse von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft. |
Wer ein Schiff ohne eine durch das Athener Übereinkommen von 2002, die | Wer ein Schiff ohne eine durch das Athener Übereinkommen von 2002, die |
Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine | Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse vorgeschriebene Versicherung oder finanzielle | Ausführungserlasse vorgeschriebene Versicherung oder finanzielle |
Sicherheit betreibt, wird mit der gleichen Geldbusse bestraft. | Sicherheit betreibt, wird mit der gleichen Geldbusse bestraft. |
Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, sind die | Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, sind die |
Absätzen 1 und 2 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoss | Absätzen 1 und 2 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoss |
begangen wird. | begangen wird. |
Was die anderen als die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe | Was die anderen als die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe |
betrifft, sind die Absätzen 1 und 2 auf die Schiffe anwendbar, die | betrifft, sind die Absätzen 1 und 2 auf die Schiffe anwendbar, die |
einen Hafen des belgischen Staatsgebiets anlaufen oder verlassen. | einen Hafen des belgischen Staatsgebiets anlaufen oder verlassen. |
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich |
des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem | des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem |
Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar. | Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar. |
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit |
der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die eigens dazu | der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die eigens dazu |
bestellt sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte | bestellt sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte |
föderale Polizei dafür zuständig, Verstösse gegen die Bestimmungen des | föderale Polizei dafür zuständig, Verstösse gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu ermitteln und | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale | Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale |
Polizei Verstösse im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird | Polizei Verstösse im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird |
der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich | der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich |
darüber informiert und ergreift dieser die passenden Massnahmen. | darüber informiert und ergreift dieser die passenden Massnahmen. |
Art. 10 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1989 | Art. 10 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1989 |
über die Ausführung und das Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. April | über die Ausführung und das Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. April |
1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler | 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler |
Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, abgeändert durch den | Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am frühesten der folgenden Daten | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am frühesten der folgenden Daten |
in Kraft: | in Kraft: |
- am Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgiens zum Protokoll von | - am Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgiens zum Protokoll von |
2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von | 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von |
Reisenden und ihrem Gepäck auf See, | Reisenden und ihrem Gepäck auf See, |
- am Datum der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. | - am Datum der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23. |
April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf | April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf |
See. | See. |
Solange das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über | Solange das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über |
die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See nicht in Kraft | die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See nicht in Kraft |
getreten ist, ist für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und | getreten ist, ist für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und |
seiner Ausführungserlasse unter dem Wort "Vertragsstaat" in Artikel 4a | seiner Ausführungserlasse unter dem Wort "Vertragsstaat" in Artikel 4a |
des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden | des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden |
und ihrem Gepäck auf See "Mitgliedstaat der Europäischen Union" zu | und ihrem Gepäck auf See "Mitgliedstaat der Europäischen Union" zu |
verstehen. | verstehen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |