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Vue multilingue de Loi du 30/12/2009
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Loi portant assentiment à la Convention entre le Royaume de Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur la mise à disposition d'un établissement pénitentiaire aux Pays-Bas en vue de l'exécution de peines privatives de liberté infligées en vertu de condamnations belges, faite à Tilburg le 31 octobre 2009. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de terbeschikkingstelling van een penitentiaire inrichting in Nederland ten behoeve van de tenuitvoerlegging van bij Belgische veroordelingen opgelegde vrijheidsstraffen, gedaan te Tilburg op 31 oktober 2009. - Duitse vertaling
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30 DECEMBRE 2009. - Loi portant assentiment à la Convention entre le 30 DECEMBER 2009. - Wet houdende instemming met het Verdrag tussen het
Royaume de Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur la mise à Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de
disposition d'un établissement pénitentiaire aux Pays-Bas en vue de terbeschikkingstelling van een penitentiaire inrichting in Nederland
l'exécution de peines privatives de liberté infligées en vertu de ten behoeve van de tenuitvoerlegging van bij Belgische veroordelingen
condamnations belges, faite à Tilburg (Pays-Bas) le 31 octobre 2009. - opgelegde vrijheidsstraffen, gedaan te Tilburg (Nederland) op 31
Traduction allemande oktober 2009. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30
loi du 30 décembre 2009 portant assentiment à la Convention entre le december 2009 houdende instemming met het Verdrag tussen het
Royaume de Belgique et le Royaume des Pays-Bas sur la mise à Koninkrijk België en het Koninkrijk der Nederlanden over de
disposition d'un établissement pénitentiaire aux Pays-Bas en vue de terbeschikkingstelling van een penitentiaire inrichting in Nederland
l'exécution de peines privatives de liberté infligées en vertu de ten behoeve van de tenuitvoerlegging van bij Belgische veroordelingen
condamnations belges, faite à Tilburg (Pays-Bas) le 31 octobre 2009 opgelegde vrijheidsstraffen, gedaan te Tilburg (Nederland) op 31
(Moniteur belge du 1er février 2010). oktober 2009 (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen zwischen 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen zwischen
dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über die dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über die
Bereitstellung einer Strafanstalt in den Niederlanden im Hinblick auf Bereitstellung einer Strafanstalt in den Niederlanden im Hinblick auf
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in
Belgien ausgesprochenen Verurteilungen, abgeschlossen in Tilburg Belgien ausgesprochenen Verurteilungen, abgeschlossen in Tilburg
(Niederlande) am 31. Oktober 2009 (Niederlande) am 31. Oktober 2009
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Art. 2 - Das Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem
Königreich der Niederlande über die Bereitstellung einer Strafanstalt Königreich der Niederlande über die Bereitstellung einer Strafanstalt
in den Niederlanden im Hinblick auf die Vollstreckung von in den Niederlanden im Hinblick auf die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen
Verurteilungen, abgeschlossen in Tilburg (Niederlande) am 31. Oktober Verurteilungen, abgeschlossen in Tilburg (Niederlande) am 31. Oktober
2009, wird voll und ganz wirksam. 2009, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der
Niederlande über die Bereitstellung einer Strafanstalt in den Niederlande über die Bereitstellung einer Strafanstalt in den
Niederlanden im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, Niederlanden im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen,
verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen
das Königreich Belgien, das Königreich Belgien,
und und
das Königreich der Niederlande, das Königreich der Niederlande,
in der Erwägung, dass zwischen dem Königreich Belgien und dem in der Erwägung, dass zwischen dem Königreich Belgien und dem
Königreich der Niederlande sowohl auf bilateraler Ebene als auch auf Königreich der Niederlande sowohl auf bilateraler Ebene als auch auf
Ebene des Benelux und auf europäischer Ebene eine intensive Ebene des Benelux und auf europäischer Ebene eine intensive
Zusammenarbeit in Sachen Strafrecht besteht; Zusammenarbeit in Sachen Strafrecht besteht;
in der Erwägung, dass beide Länder die Vollstreckung von in der Erwägung, dass beide Länder die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von Verurteilungen, als Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von Verurteilungen, als
wesentlichen Faktor für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates wesentlichen Faktor für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates
erachten; erachten;
in der Erwägung, dass die Überbelegung in den belgischen in der Erwägung, dass die Überbelegung in den belgischen
Strafanstalten es erforderlich macht, dass vorübergehend für Strafanstalten es erforderlich macht, dass vorübergehend für
zusätzliche Kapazitäten gesorgt wird, um weiterhin eine zusätzliche Kapazitäten gesorgt wird, um weiterhin eine
menschenwürdige Aufnahme der Gefangenen anlässlich der Vollstreckung menschenwürdige Aufnahme der Gefangenen anlässlich der Vollstreckung
von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen von Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ausgesprochenen
Verurteilungen, zu ermöglichen; Verurteilungen, zu ermöglichen;
in der Erwägung, dass die heutige Haftkapazität in den Niederlanden es in der Erwägung, dass die heutige Haftkapazität in den Niederlanden es
ermöglicht, Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien ermöglicht, Freiheitsstrafen, verhängt aufgrund von in Belgien
ausgesprochenen Verurteilungen, in einer Strafanstalt in den ausgesprochenen Verurteilungen, in einer Strafanstalt in den
Niederlanden zu vollstrecken; Niederlanden zu vollstrecken;
in der Erwägung, dass die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens in der Erwägung, dass die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens
der Lage in beiden Ländern Rechnung trägt, der Lage in beiden Ländern Rechnung trägt,
haben Folgendes vereinbart: haben Folgendes vereinbart:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Artikel 1
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) Herkunftsstaat: das Königreich Belgien, a) Herkunftsstaat: das Königreich Belgien,
b) Aufnahmestaat: das Königreich der Niederlande, b) Aufnahmestaat: das Königreich der Niederlande,
c) im Herkunftsstaat bestimmte Behörde: die Generaldirektion der c) im Herkunftsstaat bestimmte Behörde: die Generaldirektion der
Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz,
d) im Aufnahmestaat bestimmte Behörde: der Dienst der Justizanstalten d) im Aufnahmestaat bestimmte Behörde: der Dienst der Justizanstalten
("Dienst Justitiële Inrichtingen") des Ministeriums der Justiz, ("Dienst Justitiële Inrichtingen") des Ministeriums der Justiz,
e) Strafanstalt: die Strafanstalt von Tilburg im Aufnahmestaat, die e) Strafanstalt: die Strafanstalt von Tilburg im Aufnahmestaat, die
nach dem Gesetz des Herkunftsstaats als Zweigniederlassung der nach dem Gesetz des Herkunftsstaats als Zweigniederlassung der
Strafanstalt von Wortel fungiert, Strafanstalt von Wortel fungiert,
f) Direktor: den Direktor der Strafanstalt, ernannt von der im f) Direktor: den Direktor der Strafanstalt, ernannt von der im
Herkunftsstaat bestimmten Behörde, Herkunftsstaat bestimmten Behörde,
g) in Belgien ausgesprochene Verurteilung: eine/ein nach dem Gesetz g) in Belgien ausgesprochene Verurteilung: eine/ein nach dem Gesetz
des Herkunftsstaats ausgesprochene Verurteilung oder ausgesprochener des Herkunftsstaats ausgesprochene Verurteilung oder ausgesprochener
Entscheid, laut der/dem eine Person zu einer Freiheitsstrafe Entscheid, laut der/dem eine Person zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurde und die/der rechtskräftig und vollstreckbar geworden verurteilt wurde und die/der rechtskräftig und vollstreckbar geworden
ist, ist,
h) Gefangener: eine Person männlichen Geschlechts, der aufgrund einer h) Gefangener: eine Person männlichen Geschlechts, der aufgrund einer
in Belgien ausgesprochenen Verurteilung im Hinblick auf die in Belgien ausgesprochenen Verurteilung im Hinblick auf die
Vollstreckung der ihr auferlegten Freiheitsstrafe ihre Freiheit Vollstreckung der ihr auferlegten Freiheitsstrafe ihre Freiheit
entzogen ist. entzogen ist.
Artikel 2 Artikel 2
Gegenstand Gegenstand
Vorliegendes Übereinkommen zielt auf die Vollstreckung von in Belgien Vorliegendes Übereinkommen zielt auf die Vollstreckung von in Belgien
ausgesprochenen Verurteilungen in der Strafanstalt ab und umfasst die ausgesprochenen Verurteilungen in der Strafanstalt ab und umfasst die
dazu notwendigen Bedingungen und Regelungen. dazu notwendigen Bedingungen und Regelungen.
Artikel 3 Artikel 3
Gegenseitige Verpflichtungen Gegenseitige Verpflichtungen
1. Der Minister der Justiz des Aufnahmestaats stellt dem Minister der 1. Der Minister der Justiz des Aufnahmestaats stellt dem Minister der
Justiz des Herkunftsstaats die Strafanstalt, darin einbegriffen das Justiz des Herkunftsstaats die Strafanstalt, darin einbegriffen das
Personal und die materielle Ausrüstung, im Hinblick auf die Personal und die materielle Ausrüstung, im Hinblick auf die
Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen bereit. Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen bereit.
2. Der Minister der Justiz des Herkunftsstaats nutzt die Strafanstalt 2. Der Minister der Justiz des Herkunftsstaats nutzt die Strafanstalt
gegen eine finanzielle Entschädigung unter Berücksichtigung der Anzahl gegen eine finanzielle Entschädigung unter Berücksichtigung der Anzahl
Haftplätze, die der Aufnahmestaat eingerichtet hat, für die Haftplätze, die der Aufnahmestaat eingerichtet hat, für die
Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen. Es ist Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen. Es ist
verboten, in der Strafanstalt Gefangenen aus anderen Gründen als einer verboten, in der Strafanstalt Gefangenen aus anderen Gründen als einer
in Belgien ausgesprochenen Verurteilung oder anderen Personen als in Belgien ausgesprochenen Verurteilung oder anderen Personen als
Gefangenen die Freiheit zu entziehen. Gefangenen die Freiheit zu entziehen.
3. Im Hinblick auf die Ausführung des vorliegenden Übereinkommens 3. Im Hinblick auf die Ausführung des vorliegenden Übereinkommens
schließen die im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat bestimmten schließen die im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat bestimmten
Behörden ein Zusammenarbeitsabkommen ab, in dem die Bedingungen mit Behörden ein Zusammenarbeitsabkommen ab, in dem die Bedingungen mit
Bezug auf die Strafanstalt, das Personal, die materielle Ausrüstung Bezug auf die Strafanstalt, das Personal, die materielle Ausrüstung
und andere Aufgaben und Aufträge, die der Aufnahmestaat im Hinblick und andere Aufgaben und Aufträge, die der Aufnahmestaat im Hinblick
auf die Arbeitsweise der Strafanstalt und den Gefangenentransport zu auf die Arbeitsweise der Strafanstalt und den Gefangenentransport zu
erfüllen hat, ausgearbeitet und festgelegt werden. erfüllen hat, ausgearbeitet und festgelegt werden.
Artikel 4 Artikel 4
Anwendbares Recht Anwendbares Recht
1. Die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen in 1. Die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Verurteilungen in
der Strafanstalt, darin einbegriffen das Recht der Gefangenen, eine der Strafanstalt, darin einbegriffen das Recht der Gefangenen, eine
Überstellung an den Herkunftsstaat zu beantragen, wird ausschließlich Überstellung an den Herkunftsstaat zu beantragen, wird ausschließlich
durch das Recht des Herkunftsstaats geregelt, vorbehaltlich einer durch das Recht des Herkunftsstaats geregelt, vorbehaltlich einer
anders lautenden Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens. anders lautenden Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens.
2. Das in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen wird 2. Das in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen wird
ausschließlich durch das Recht des Aufnahmestaats geregelt. ausschließlich durch das Recht des Aufnahmestaats geregelt.
3. Die Erbringung medizinischer Versorgung für Gefangene innerhalb der 3. Die Erbringung medizinischer Versorgung für Gefangene innerhalb der
Strafanstalt wird durch das Recht des Aufnahmestaats geregelt. Strafanstalt wird durch das Recht des Aufnahmestaats geregelt.
Artikel 5 Artikel 5
Schutz der Privatsphäre Schutz der Privatsphäre
Die für die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gesammelten Die für die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gesammelten
personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Artikel 2 erwähnten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Artikel 2 erwähnten
Zielen des vorliegenden Übereinkommens benutzt werden. Zielen des vorliegenden Übereinkommens benutzt werden.
Artikel 6 Artikel 6
Allgemeine Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Direktors Allgemeine Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Direktors
1. Der Direktor hat die allgemeine Leitung der Strafanstalt inne. 1. Der Direktor hat die allgemeine Leitung der Strafanstalt inne.
2. Der Direktor ist innerhalb der Strafanstalt für die korrekten 2. Der Direktor ist innerhalb der Strafanstalt für die korrekten
Vollstreckungsmodalitäten für in Belgien ausgesprochene Vollstreckungsmodalitäten für in Belgien ausgesprochene
Verurteilungen, für die Ordnung und die Sicherheit und für die Verurteilungen, für die Ordnung und die Sicherheit und für die
Behandlung der Gefangenen verantwortlich. Zu diesem Zweck setzt er das Behandlung der Gefangenen verantwortlich. Zu diesem Zweck setzt er das
Personal ein, das ihm von der Behörde, die im Aufnahmestaat bestimmt Personal ein, das ihm von der Behörde, die im Aufnahmestaat bestimmt
wird, zur Verfügung gestellt wird. wird, zur Verfügung gestellt wird.
3. Der Direktor ist auch für die Verwaltung der Strafanstalt 3. Der Direktor ist auch für die Verwaltung der Strafanstalt
zuständig, die für seine Rechnung wahrgenommen wird durch einen zuständig, die für seine Rechnung wahrgenommen wird durch einen
Beamten, den die im Aufnahmestaat bestimmte Behörde ernennt. Beamten, den die im Aufnahmestaat bestimmte Behörde ernennt.
4. Der Direktor ist verantwortlich für die Anwendung von Maßnahmen des 4. Der Direktor ist verantwortlich für die Anwendung von Maßnahmen des
unmittelbaren Zwangs, unter anderem für den Gebrauch von unmittelbaren Zwangs, unter anderem für den Gebrauch von
freiheitsbeschränkenden Mitteln und anderen, und zwar im Hinblick auf freiheitsbeschränkenden Mitteln und anderen, und zwar im Hinblick auf
die Ordnung und die Sicherheit in der Strafanstalt und während der die Ordnung und die Sicherheit in der Strafanstalt und während der
Transporte, und er achtet diesbezüglich auf die Einhaltung der Transporte, und er achtet diesbezüglich auf die Einhaltung der
Regelung « Geweldsinstructie penitentiaire inrichtingen » ("Anleitung Regelung « Geweldsinstructie penitentiaire inrichtingen » ("Anleitung
für die Anwendung von Gewalt in Strafanstalten") des Aufnahmestaates. für die Anwendung von Gewalt in Strafanstalten") des Aufnahmestaates.
KAPITEL II - Ausführungsbestimmungen KAPITEL II - Ausführungsbestimmungen
Artikel 7 Artikel 7
Gefangenenunterbringung Gefangenenunterbringung
1. Die im Herkunftsstaat bestimmte Behörde bringt in der Strafanstalt 1. Die im Herkunftsstaat bestimmte Behörde bringt in der Strafanstalt
die Gefangenen unter, denen aufgrund einer in Belgien ausgesprochenen die Gefangenen unter, denen aufgrund einer in Belgien ausgesprochenen
Verurteilung eine Freiheitsstrafe für eine Dauer von mindestens einem Verurteilung eine Freiheitsstrafe für eine Dauer von mindestens einem
Jahr auferlegt wurde und die zum Zeitpunkt der Jahr auferlegt wurde und die zum Zeitpunkt der
Unterbringungsentscheidung: Unterbringungsentscheidung:
a) nicht die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzen, a) nicht die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzen,
b) nicht im Aufnahmestaat wohnhaft sind, b) nicht im Aufnahmestaat wohnhaft sind,
c) im Aufnahmestaat nicht für unerwünscht erklärt sind und dort auch c) im Aufnahmestaat nicht für unerwünscht erklärt sind und dort auch
nicht als Ausländer, denen der Aufenthalt nicht erlaubt wurde, nicht als Ausländer, denen der Aufenthalt nicht erlaubt wurde,
ausgeschrieben sind, ausgeschrieben sind,
d) im Aufnahmestaat nicht aus strafrechtlichen Gründen ausgeschrieben d) im Aufnahmestaat nicht aus strafrechtlichen Gründen ausgeschrieben
sind, sind,
e) im Herkunftsstaat keinem Haftbefehl unterliegen und dort auch nicht e) im Herkunftsstaat keinem Haftbefehl unterliegen und dort auch nicht
aus strafrechtlichen Gründen ausgeschrieben sind, aus strafrechtlichen Gründen ausgeschrieben sind,
f) ein Fluchtrisiko und ein gesellschaftliches Risiko darstellen, die f) ein Fluchtrisiko und ein gesellschaftliches Risiko darstellen, die
der Sicherheitsstufe der Strafanstalt entsprechen. der Sicherheitsstufe der Strafanstalt entsprechen.
2. Auf Ersuchen der im Herkunftsstaat bestimmten Behörde lassen die 2. Auf Ersuchen der im Herkunftsstaat bestimmten Behörde lassen die
zuständigen Behörden des Aufnahmestaats ihr innerhalb von höchstens zuständigen Behörden des Aufnahmestaats ihr innerhalb von höchstens
drei Werktagen bei der Überprüfung der Bestimmungen von Absatz 1 drei Werktagen bei der Überprüfung der Bestimmungen von Absatz 1
Buchstabe a) bis d) Beistand zukommen. Was die Bestimmung des ersten Buchstabe a) bis d) Beistand zukommen. Was die Bestimmung des ersten
Absatzes Buchstabe f) betrifft, kann gegebenenfalls eine Konzertierung Absatzes Buchstabe f) betrifft, kann gegebenenfalls eine Konzertierung
zwischen den bestimmten Behörden der beiden Staaten stattfinden. zwischen den bestimmten Behörden der beiden Staaten stattfinden.
Artikel 8 Artikel 8
Ausführungsmodalitäten Ausführungsmodalitäten
Eine Entscheidung des Ministers der Justiz des Herkunftsstaats, eines Eine Entscheidung des Ministers der Justiz des Herkunftsstaats, eines
Strafvollstreckungsrichters oder eines Strafvollstreckungsgerichts Strafvollstreckungsrichters oder eines Strafvollstreckungsgerichts
dieses Staats, aufgrund deren der Gefangene die Strafanstalt vorläufig dieses Staats, aufgrund deren der Gefangene die Strafanstalt vorläufig
verlassen kann oder nicht, wird nie auf dem Gebiet des Aufnahmestaats verlassen kann oder nicht, wird nie auf dem Gebiet des Aufnahmestaats
vollstreckt. Vor der Vollstreckung der Entscheidung wird der Gefangene vollstreckt. Vor der Vollstreckung der Entscheidung wird der Gefangene
zunächst in das Gebiet des Herkunftsstaats überstellt. zunächst in das Gebiet des Herkunftsstaats überstellt.
Artikel 9 Artikel 9
Beschwerden und Klagen von Gefangenen Beschwerden und Klagen von Gefangenen
1. Beschwerden und Klagen eines Gefangenen mit Bezug auf die 1. Beschwerden und Klagen eines Gefangenen mit Bezug auf die
Vollstreckung einer ihn betreffenden in Belgien ausgesprochenen Vollstreckung einer ihn betreffenden in Belgien ausgesprochenen
Verurteilung werden ausschließlich durch das Recht des Herkunftsstaats Verurteilung werden ausschließlich durch das Recht des Herkunftsstaats
geregelt. geregelt.
2. Die für die Bearbeitung der in Absatz 1 erwähnten Beschwerden und 2. Die für die Bearbeitung der in Absatz 1 erwähnten Beschwerden und
Klagen aufgrund des Rechts des Herkunftsstaats zuständigen Behörden Klagen aufgrund des Rechts des Herkunftsstaats zuständigen Behörden
sind ermächtigt, in der Strafanstalt eine Untersuchung gemäß dem Recht sind ermächtigt, in der Strafanstalt eine Untersuchung gemäß dem Recht
des Herkunftsstaats einzuleiten. des Herkunftsstaats einzuleiten.
3. Rechtsanwälte, die einem Gefangenen im Rahmen der Untersuchung 3. Rechtsanwälte, die einem Gefangenen im Rahmen der Untersuchung
einer in Absatz 1 erwähnten Beschwerde oder Klage Beistand leisten, einer in Absatz 1 erwähnten Beschwerde oder Klage Beistand leisten,
sind ermächtigt, dies in der Strafanstalt zu tun. sind ermächtigt, dies in der Strafanstalt zu tun.
Artikel 10 Artikel 10
Medizinische Versorgung außerhalb der Strafanstalt Medizinische Versorgung außerhalb der Strafanstalt
1. Benötigt ein Gefangener medizinische Versorgung, die von einem 1. Benötigt ein Gefangener medizinische Versorgung, die von einem
medizinischen Standpunkt aus nicht innerhalb der Strafanstalt erbracht medizinischen Standpunkt aus nicht innerhalb der Strafanstalt erbracht
werden kann, findet die Behandlung in den dazu auf dem Gebiet des werden kann, findet die Behandlung in den dazu auf dem Gebiet des
Herkunftsstaats bestimmten medizinischen Zentren statt. Herkunftsstaats bestimmten medizinischen Zentren statt.
2. Wenn das Leben des Gefangenen laut ärztlichem Gutachten in Gefahr 2. Wenn das Leben des Gefangenen laut ärztlichem Gutachten in Gefahr
ist, so dass die Bestimmung von Absatz 1 nicht ausgeführt werden kann, ist, so dass die Bestimmung von Absatz 1 nicht ausgeführt werden kann,
wird er in das nächstliegende Krankenhaus im Aufnahmestaat überwiesen. wird er in das nächstliegende Krankenhaus im Aufnahmestaat überwiesen.
Artikel 11 Artikel 11
Gefangenentransport Gefangenentransport
1. Gefangenentransporte auf dem Gebiet des Aufnahmestaats und des 1. Gefangenentransporte auf dem Gebiet des Aufnahmestaats und des
Herkunftsstaats werden auf Anweisung des Direktors von den Beamten Herkunftsstaats werden auf Anweisung des Direktors von den Beamten
gewährleistet, die zu diesem Zweck vom Minister der Justiz des gewährleistet, die zu diesem Zweck vom Minister der Justiz des
Aufnahmestaats bestimmt worden sind. Aufnahmestaats bestimmt worden sind.
2. Gefangenentransporte auf dem Gebiet des Herkunftsstaats finden im 2. Gefangenentransporte auf dem Gebiet des Herkunftsstaats finden im
Hinblick auf die direkte Überführung der Gefangenen von der Hinblick auf die direkte Überführung der Gefangenen von der
Strafanstalt in die Strafanstalt von Wortel und umgekehrt statt. Strafanstalt in die Strafanstalt von Wortel und umgekehrt statt.
3. In Abweichung von Absatz 2 kann der Direktor in einer wie in 3. In Abweichung von Absatz 2 kann der Direktor in einer wie in
Artikel 10 Absatz 1 erwähnten Lage, wenn es aus medizinischen Gründen Artikel 10 Absatz 1 erwähnten Lage, wenn es aus medizinischen Gründen
angezeigt ist, anweisen, dass ein Gefangener direkt von der angezeigt ist, anweisen, dass ein Gefangener direkt von der
Strafanstalt in ein medizinisches Zentrum transportiert wird, das sich Strafanstalt in ein medizinisches Zentrum transportiert wird, das sich
im Grenzgebiet des Herkunftsstaats befindet. im Grenzgebiet des Herkunftsstaats befindet.
4. Während des Gefangenentransports können Maßnahmen des unmittelbaren 4. Während des Gefangenentransports können Maßnahmen des unmittelbaren
Zwangs, unter anderem freiheitsbeschränkende Mittel und andere, von Zwangs, unter anderem freiheitsbeschränkende Mittel und andere, von
den für die Sicherheit und den guten Verlauf des Transports bestimmten den für die Sicherheit und den guten Verlauf des Transports bestimmten
Beamten angewandt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Regelung Beamten angewandt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Regelung
"Geweldsinstructie penitentiaire inrichtingen" (Anleitung für die "Geweldsinstructie penitentiaire inrichtingen" (Anleitung für die
Anwendung von Gewalt in Strafanstalten) des Aufnahmestaats. Anwendung von Gewalt in Strafanstalten) des Aufnahmestaats.
5. Der Direktor ist ermächtigt, Disziplinarverstöße, die während des 5. Der Direktor ist ermächtigt, Disziplinarverstöße, die während des
Transports von der und zur Strafanstalt von einem Gefangenen begangen Transports von der und zur Strafanstalt von einem Gefangenen begangen
werden, zu sanktionieren. werden, zu sanktionieren.
Artikel 12 Artikel 12
Ausbruch Ausbruch
Bricht ein Gefangener aus der Strafanstalt aus oder entzieht er sich Bricht ein Gefangener aus der Strafanstalt aus oder entzieht er sich
während des Transports der Aufsicht, informiert der Direktor während des Transports der Aufsicht, informiert der Direktor
unverzüglich die Polizei von Tilburg, die im Aufnahmestaat bestimmte unverzüglich die Polizei von Tilburg, die im Aufnahmestaat bestimmte
Behörde, die Polizei von Hoogstraaten und den Prokurator des Königs Behörde, die Polizei von Hoogstraaten und den Prokurator des Königs
des Gerichtsbezirks Turnhout, gibt die Identität des Betreffenden des Gerichtsbezirks Turnhout, gibt die Identität des Betreffenden
näher an und erteilt andere relevante Auskünfte. näher an und erteilt andere relevante Auskünfte.
Artikel 13 Artikel 13
Tod Tod
1. Stirbt ein Gefangener in der Strafanstalt, informiert der Direktor 1. Stirbt ein Gefangener in der Strafanstalt, informiert der Direktor
unverzüglich den Prokurator der Königin in Breda. Der Direktor befolgt unverzüglich den Prokurator der Königin in Breda. Der Direktor befolgt
dann alle Anweisungen der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, dann alle Anweisungen der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats,
gewährt ihnen Zugang zur Strafanstalt, lässt sie gemäß dem Recht des gewährt ihnen Zugang zur Strafanstalt, lässt sie gemäß dem Recht des
Aufnahmestaats die notwendigen Untersuchungen der Todesursache Aufnahmestaats die notwendigen Untersuchungen der Todesursache
durchführen und hilft ihnen dabei; er erlaubt, dass der Tote nach durchführen und hilft ihnen dabei; er erlaubt, dass der Tote nach
Anweisung des Prokurators der Königin in Breda von der Strafanstalt Anweisung des Prokurators der Königin in Breda von der Strafanstalt
aus für eine zusätzliche Untersuchung der Todesursache zu einem aus für eine zusätzliche Untersuchung der Todesursache zu einem
anderen Ort gebracht wird. anderen Ort gebracht wird.
2. Das Ergebnis der Untersuchung der Ursache des Todes des Gefangenen 2. Das Ergebnis der Untersuchung der Ursache des Todes des Gefangenen
wird dem Direktor mitgeteilt. wird dem Direktor mitgeteilt.
3. Auf die Einleitung einer zusätzlichen Untersuchung gleich welcher 3. Auf die Einleitung einer zusätzlichen Untersuchung gleich welcher
Art wird allein das Recht des Aufnahmestaats angewandt. Art wird allein das Recht des Aufnahmestaats angewandt.
4. Der Direktor kümmert sich um die Überführung der sterblichen 4. Der Direktor kümmert sich um die Überführung der sterblichen
Überreste in den Herkunftsstaat, sobald er aufgrund des Gesetzes des Überreste in den Herkunftsstaat, sobald er aufgrund des Gesetzes des
Aufnahmestaats dazu ermächtigt ist. Aufnahmestaats dazu ermächtigt ist.
Artikel 14 Artikel 14
Sicherheit der Strafanstalt Sicherheit der Strafanstalt
Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats sind für die Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats sind für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit
außerhalb der Strafanstalt verantwortlich. Sie ergreifen alle für eine außerhalb der Strafanstalt verantwortlich. Sie ergreifen alle für eine
reibungslose Arbeitsweise der Strafanstalt notwendigen Maßnahmen und reibungslose Arbeitsweise der Strafanstalt notwendigen Maßnahmen und
gegebenenfalls alle Maßnahmen zur Vorbeugung von Störungen der gegebenenfalls alle Maßnahmen zur Vorbeugung von Störungen der
öffentlichen Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Strafanstalt. öffentlichen Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Strafanstalt.
KAPITEL III - Strafbestimmungen KAPITEL III - Strafbestimmungen
Artikel 15 Artikel 15
Straftaten, die innerhalb der Strafanstalt begangen werden Straftaten, die innerhalb der Strafanstalt begangen werden
1. Das Strafgesetz des Aufnahmestaats ist vollständig anwendbar auf 1. Das Strafgesetz des Aufnahmestaats ist vollständig anwendbar auf
innerhalb der Strafanstalt begangene Straftaten. innerhalb der Strafanstalt begangene Straftaten.
2. Der Direktor ist verpflichtet, der Tilburger Polizei alle 2. Der Direktor ist verpflichtet, der Tilburger Polizei alle
Straftaten zu melden. Die Tilburger Polizei setzt den Prokurator der Straftaten zu melden. Die Tilburger Polizei setzt den Prokurator der
Königin in Breda unverzüglich von der Meldung in Kenntnis. Königin in Breda unverzüglich von der Meldung in Kenntnis.
3. Der Direktor wirkt bei jeder Untersuchung, die von den mit der 3. Der Direktor wirkt bei jeder Untersuchung, die von den mit der
Untersuchung und der Verfolgung der Straftaten beauftragten Behörden Untersuchung und der Verfolgung der Straftaten beauftragten Behörden
des Aufnahmestaats in der Strafanstalt für notwendig erachtet wird, des Aufnahmestaats in der Strafanstalt für notwendig erachtet wird,
mit. mit.
4. Die Vernehmung der Gefangenen als Beschuldigte oder Zeugen und die 4. Die Vernehmung der Gefangenen als Beschuldigte oder Zeugen und die
anderen Ermittlungsaufgaben finden, sofern es im Interesse der anderen Ermittlungsaufgaben finden, sofern es im Interesse der
Untersuchung ist, möglichst in der Strafanstalt statt. Untersuchung ist, möglichst in der Strafanstalt statt.
5. Ein Gefangener, der verdächtigt wird, eine strafbare Handlung 5. Ein Gefangener, der verdächtigt wird, eine strafbare Handlung
begangen zu haben: begangen zu haben:
a) darf nur mit der Zustimmung des Prokurators der Königin in Breda in a) darf nur mit der Zustimmung des Prokurators der Königin in Breda in
den Herkunftsstaat überstellt werden und den Herkunftsstaat überstellt werden und
b) darf nur auf Anweisung des Prokurators der Königin in Breda b) darf nur auf Anweisung des Prokurators der Königin in Breda
festgenommen und danach zu einem anderen Inhaftierungsort im festgenommen und danach zu einem anderen Inhaftierungsort im
Aufnahmestaat überstellt werden. Aufnahmestaat überstellt werden.
6. Die Behörden des Herkunftsstaats sind nicht ermächtigt, in der 6. Die Behörden des Herkunftsstaats sind nicht ermächtigt, in der
Strafanstalt Untersuchungen mit Bezug auf strafbare Handlungen, die Strafanstalt Untersuchungen mit Bezug auf strafbare Handlungen, die
dort begangen wurden, einzuleiten. Der Direktor kann jedoch eine dort begangen wurden, einzuleiten. Der Direktor kann jedoch eine
Untersuchung einleiten, um einem Gefangenen, der in eine strafbare Untersuchung einleiten, um einem Gefangenen, der in eine strafbare
Handlung verwickelt ist, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, sofern Handlung verwickelt ist, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, sofern
der Prokurator der Königin in Breda der Ansicht ist, dass dies mit den der Prokurator der Königin in Breda der Ansicht ist, dass dies mit den
Interessen der strafrechtlichen Untersuchung vereinbar ist. Interessen der strafrechtlichen Untersuchung vereinbar ist.
Artikel 16 Artikel 16
Zusammenarbeit in Strafsachen im Hinblick auf die unfreiwillige Zusammenarbeit in Strafsachen im Hinblick auf die unfreiwillige
Rückkehr in die Haft Rückkehr in die Haft
1. Befindet sich ein Gefangener außerhalb der Strafanstalt in einer 1. Befindet sich ein Gefangener außerhalb der Strafanstalt in einer
anderen Situation als dem in Artikel 11 erwähnten Transport auf dem anderen Situation als dem in Artikel 11 erwähnten Transport auf dem
Gebiet des Aufnahmestaats, obwohl er seine Strafe nicht vollständig Gebiet des Aufnahmestaats, obwohl er seine Strafe nicht vollständig
verbüßt hat, sind die zwischen Aufnahmestaat und Herkunftsstaat verbüßt hat, sind die zwischen Aufnahmestaat und Herkunftsstaat
geltenden Übereinkommen und Regelungen über die internationale geltenden Übereinkommen und Regelungen über die internationale
Zusammenarbeit in Strafsachen vollständig anwendbar. Zusammenarbeit in Strafsachen vollständig anwendbar.
2. Ein Gefangener, der sich infolge der in den Artikeln 10 Absatz 2, 2. Ein Gefangener, der sich infolge der in den Artikeln 10 Absatz 2,
12 und 15 Absatz 5 Buchstabe b) erwähnten Situationen außerhalb der 12 und 15 Absatz 5 Buchstabe b) erwähnten Situationen außerhalb der
Strafanstalt auf dem Gebiet des Aufnahmestaats befindet, obwohl er die Strafanstalt auf dem Gebiet des Aufnahmestaats befindet, obwohl er die
ihm auferlegte Strafe nicht vollständig verbüßt hat, kann auf Ersuchen ihm auferlegte Strafe nicht vollständig verbüßt hat, kann auf Ersuchen
des Direktors von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats für eine des Direktors von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats für eine
Dauer von höchstens sechs Stunden - die Stunden zwischen Mitternacht Dauer von höchstens sechs Stunden - die Stunden zwischen Mitternacht
und neun Uhr nicht einbegriffen - festgenommen werden, und zwar in und neun Uhr nicht einbegriffen - festgenommen werden, und zwar in
Erwartung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem im Erwartung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem im
Hinblick auf seine Übergabe. Hinblick auf seine Übergabe.
Artikel 17 Artikel 17
Strafrechtliche Untersuchung wegen anderer Taten Strafrechtliche Untersuchung wegen anderer Taten
1. Wird ein Gefangener, der sich in der Strafanstalt befindet, wegen 1. Wird ein Gefangener, der sich in der Strafanstalt befindet, wegen
jeglicher anderen strafbaren Handlung, die außerhalb der Strafanstalt jeglicher anderen strafbaren Handlung, die außerhalb der Strafanstalt
begangen wurde, von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats begangen wurde, von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats
gesucht, sind die zwischen Aufnahmestaat und Herkunftsstaat geltenden gesucht, sind die zwischen Aufnahmestaat und Herkunftsstaat geltenden
Übereinkommen und Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in Übereinkommen und Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in
Strafsachen vollständig anwendbar. Strafsachen vollständig anwendbar.
2. Wird ein Gefangener, der sich in der Strafanstalt befindet, wegen 2. Wird ein Gefangener, der sich in der Strafanstalt befindet, wegen
jeglicher anderen strafbaren Handlung, die außerhalb der Strafanstalt jeglicher anderen strafbaren Handlung, die außerhalb der Strafanstalt
begangen wurde, von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats begangen wurde, von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats
gesucht oder muss er als Zeuge vernommen werden, wird er zu diesem gesucht oder muss er als Zeuge vernommen werden, wird er zu diesem
Zweck in das Gebiet dieses Staats überstellt. Zweck in das Gebiet dieses Staats überstellt.
Artikel 18 Artikel 18
Strafrechtliches Eingreifen auf Antrag von Drittstaaten Strafrechtliches Eingreifen auf Antrag von Drittstaaten
1. Erhalten die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats von einem 1. Erhalten die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats von einem
Drittstaat ein Auslieferungsersuchen, einen Europäischen Haftbefehl Drittstaat ein Auslieferungsersuchen, einen Europäischen Haftbefehl
oder ein Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf einen Gefangenen in der oder ein Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf einen Gefangenen in der
Strafanstalt, werden diese an die zuständigen Behörden des Strafanstalt, werden diese an die zuständigen Behörden des
Herkunftsstaats weitergeleitet. Gleiches gilt für die von Herkunftsstaats weitergeleitet. Gleiches gilt für die von
internationalen Gerichten ausgehenden Anträge. internationalen Gerichten ausgehenden Anträge.
2. Erhalten die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats von einem 2. Erhalten die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats von einem
Drittstaat ein Auslieferungsersuchen, einen Europäischen Haftbefehl Drittstaat ein Auslieferungsersuchen, einen Europäischen Haftbefehl
oder ein Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf einen Gefangenen in der oder ein Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf einen Gefangenen in der
Strafanstalt, wird der Gefangene im Hinblick auf deren Bearbeitung und Strafanstalt, wird der Gefangene im Hinblick auf deren Bearbeitung und
Vollstreckung in das Gebiet des Herkunftsstaats überstellt. Gleiches Vollstreckung in das Gebiet des Herkunftsstaats überstellt. Gleiches
gilt für die von internationalen Gerichten ausgehenden Anträge. gilt für die von internationalen Gerichten ausgehenden Anträge.
KAPITEL IV - Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die KAPITEL IV - Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die
Immunitäten Immunitäten
Artikel 19 Artikel 19
Gelände der Strafanstalt Gelände der Strafanstalt
1. Das Gelände der Strafanstalt ist unverletzlich und nur mit der 1. Das Gelände der Strafanstalt ist unverletzlich und nur mit der
Erlaubnis des Direktors zugänglich. Erlaubnis des Direktors zugänglich.
2. In Fällen, in denen unverzüglich Schutzmaßnahmen ergriffen werden 2. In Fällen, in denen unverzüglich Schutzmaßnahmen ergriffen werden
müssen, wie bei Bränden oder Unfällen in der Strafanstalt oder müssen, wie bei Bränden oder Unfällen in der Strafanstalt oder
anlässlich von Katastrophen oder ernsthaften Krisensituationen, die in anlässlich von Katastrophen oder ernsthaften Krisensituationen, die in
der Strafanstalt auftreten oder Konsequenzen für die Strafanstalt nach der Strafanstalt auftreten oder Konsequenzen für die Strafanstalt nach
sich ziehen, gilt die in Absatz 1 erwähnte Erlaubnis als erteilt. sich ziehen, gilt die in Absatz 1 erwähnte Erlaubnis als erteilt.
Artikel 20 Artikel 20
Archive Archive
Alle Akten, Dokumente und anderen Datenträger des Herkunftsstaats, die Alle Akten, Dokumente und anderen Datenträger des Herkunftsstaats, die
der Direktor oder das Personal im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben der Direktor oder das Personal im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
aufgrund des vorliegenden Übereinkommens besitzen oder unter ihrer aufgrund des vorliegenden Übereinkommens besitzen oder unter ihrer
Obhut haben, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden. Obhut haben, sind unverletzlich, wo auch immer sie sich befinden.
Artikel 21 Artikel 21
Besitztümer, Gelder und andere Eigentume Besitztümer, Gelder und andere Eigentume
Die Möbel und anderen Gegenstände in der Strafanstalt, Gelder und Die Möbel und anderen Gegenstände in der Strafanstalt, Gelder und
Transportmittel des Herkunftsstaats dürfen nicht Gegenstand einer Transportmittel des Herkunftsstaats dürfen nicht Gegenstand einer
Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Vollstreckungsmaßnahme Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Vollstreckungsmaßnahme
werden, wo auch immer sie sich befinden. werden, wo auch immer sie sich befinden.
Artikel 22 Artikel 22
Immunität des Direktors Immunität des Direktors
1. Der Direktor genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, was die 1. Der Direktor genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, was die
Erfüllung seiner Aufgabe betrifft. Erfüllung seiner Aufgabe betrifft.
2. Der Herkunftsstaat ist verpflichtet, die Immunität des Direktors 2. Der Herkunftsstaat ist verpflichtet, die Immunität des Direktors
aufzuheben, wenn der Aufnahmestaat der Ansicht ist, dass sie die aufzuheben, wenn der Aufnahmestaat der Ansicht ist, dass sie die
Aktion der Justiz behindern würde, und wenn es möglich ist, die Aktion der Justiz behindern würde, und wenn es möglich ist, die
Immunität aufzuheben, ohne die Interessen des Herkunftsstaats zu Immunität aufzuheben, ohne die Interessen des Herkunftsstaats zu
gefährden. gefährden.
Artikel 23 Artikel 23
Zusätzliche Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die Zusätzliche Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die
Immunität Immunität
Die Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die Immunität Die Bestimmungen mit Bezug auf die Unverletzlichkeit und die Immunität
finden keine Anwendung: finden keine Anwendung:
a) in den Fällen, in denen auf der Grundlage des vorliegenden a) in den Fällen, in denen auf der Grundlage des vorliegenden
Übereinkommens das Strafrecht des Aufnahmestaats anwendbar ist, Übereinkommens das Strafrecht des Aufnahmestaats anwendbar ist,
b) bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder bei Schäden, b) bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder bei Schäden,
die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden, das dem Herkunftsstaat die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden, das dem Herkunftsstaat
oder dem Direktor gehört oder vom Direktor geführt wird. oder dem Direktor gehört oder vom Direktor geführt wird.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Artikel 24 Artikel 24
Dauer der Bereitstellung und der Nutzung der Strafanstalt Dauer der Bereitstellung und der Nutzung der Strafanstalt
1. Die Strafanstalt wird bis zum 31. Dezember 2012 vom Aufnahmestaat 1. Die Strafanstalt wird bis zum 31. Dezember 2012 vom Aufnahmestaat
bereitgestellt und durch den Herkunftsstaat genutzt. Der bereitgestellt und durch den Herkunftsstaat genutzt. Der
Herkunftsstaat sorgt dafür, dass die Nutzung der Strafanstalt an Herkunftsstaat sorgt dafür, dass die Nutzung der Strafanstalt an
diesem Tag endet. diesem Tag endet.
2. Wenn der Umstand, dass die Strafanstalten des Herkunftsstaats 2. Wenn der Umstand, dass die Strafanstalten des Herkunftsstaats
überbelegt sind, sich so entwickelt hat, dass eine menschenwürdige überbelegt sind, sich so entwickelt hat, dass eine menschenwürdige
Inhaftierung wieder möglich ist, oder wenn der Bedarf an Kapazität in Inhaftierung wieder möglich ist, oder wenn der Bedarf an Kapazität in
den Strafanstalten des Aufnahmestaats gestiegen ist, können die den Strafanstalten des Aufnahmestaats gestiegen ist, können die
Minister der Justiz des Aufnahmestaats und des Herkunftsstaats Minister der Justiz des Aufnahmestaats und des Herkunftsstaats
spätestens am 30. Juni 2011 vereinbaren, dass die Bereitstellung der spätestens am 30. Juni 2011 vereinbaren, dass die Bereitstellung der
Strafanstalt am 31. Dezember 2011 endet. Strafanstalt am 31. Dezember 2011 endet.
3. Die Minister der Justiz des Aufnahmestaats und des Herkunftsstaats 3. Die Minister der Justiz des Aufnahmestaats und des Herkunftsstaats
können spätestens am 1. September 2012 vereinbaren, dass die können spätestens am 1. September 2012 vereinbaren, dass die
Strafanstalt dem Herkunftsstaat auch nach dem in Absatz 1 erwähnten Strafanstalt dem Herkunftsstaat auch nach dem in Absatz 1 erwähnten
Datum weiterhin, und zwar bis zum 31. Dezember 2013, zur Verfügung Datum weiterhin, und zwar bis zum 31. Dezember 2013, zur Verfügung
steht. steht.
Artikel 25 Artikel 25
Kosten Kosten
Die Kosten für die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen Die Kosten für die Vollstreckung von in Belgien ausgesprochenen
Verurteilungen in der Strafanstalt sowie für den gesicherten Verurteilungen in der Strafanstalt sowie für den gesicherten
Gefangenentransport und für die außerhalb der Strafanstalt für Gefangenentransport und für die außerhalb der Strafanstalt für
Gefangene erbrachte medizinische Versorgung, wie erläutert in den Gefangene erbrachte medizinische Versorgung, wie erläutert in den
Artikeln 26 bis 28, werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikeln 26 bis 28, werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen von
Artikel 29 vom Herkunftsstaat an den Aufnahmestaat zurückgezahlt. Die Artikel 29 vom Herkunftsstaat an den Aufnahmestaat zurückgezahlt. Die
Kosten für die in Artikel 14 erwähnte Sicherheit der Strafanstalt Kosten für die in Artikel 14 erwähnte Sicherheit der Strafanstalt
bleiben zu Lasten des Aufnahmestaats. bleiben zu Lasten des Aufnahmestaats.
Artikel 26 Artikel 26
Entschädigungen für die Bereitstellung der Strafanstalt Entschädigungen für die Bereitstellung der Strafanstalt
1. Unabhängig von der Anzahl Haftplätze, die tatsächlich genutzt 1. Unabhängig von der Anzahl Haftplätze, die tatsächlich genutzt
werden, und sofern diese Anzahl 500 nicht übersteigt, beläuft sich die werden, und sofern diese Anzahl 500 nicht übersteigt, beläuft sich die
Entschädigung auf einen festen Jahresbetrag von 30.000.000 EUR. Tritt Entschädigung auf einen festen Jahresbetrag von 30.000.000 EUR. Tritt
vorliegendes Übereinkommen nach dem 1. Januar 2010 in Kraft, wird die vorliegendes Übereinkommen nach dem 1. Januar 2010 in Kraft, wird die
Entschädigung für das Jahr 2010 proportional berechnet. Entschädigung für das Jahr 2010 proportional berechnet.
2. Werden dem Herkunftsstaat mehr als 500 Haftplätze bereitgestellt, 2. Werden dem Herkunftsstaat mehr als 500 Haftplätze bereitgestellt,
ist eine monatliche Entschädigung von 212.917 EUR pro 50 zusätzliche ist eine monatliche Entschädigung von 212.917 EUR pro 50 zusätzliche
Haftplätze zu zahlen, bis zu einer Gesamtzahl von 650 Plätzen. Für Haftplätze zu zahlen, bis zu einer Gesamtzahl von 650 Plätzen. Für
jeden zusätzlichen über die 650 Plätze hinaus bereitgestellten Platz jeden zusätzlichen über die 650 Plätze hinaus bereitgestellten Platz
und bis zu einer Höchstanzahl von 681 Plätzen ist eine tägliche und bis zu einer Höchstanzahl von 681 Plätzen ist eine tägliche
Entschädigung von 140 EUR zu zahlen. Entschädigung von 140 EUR zu zahlen.
Artikel 27 Artikel 27
Entschädigung für den gesicherten Gefangenentransport Entschädigung für den gesicherten Gefangenentransport
Die Entschädigung für den gesicherten Gefangenentransport ist pro Die Entschädigung für den gesicherten Gefangenentransport ist pro
erbrachte Leistung zu zahlen. Eine Leistung umfasst eine Hin- und erbrachte Leistung zu zahlen. Eine Leistung umfasst eine Hin- und
Rückfahrt zwischen der Strafanstalt und der Strafanstalt von Wortel. Rückfahrt zwischen der Strafanstalt und der Strafanstalt von Wortel.
Die Entschädigung pro Leistung beläuft sich auf 455 EUR. Die Entschädigung pro Leistung beläuft sich auf 455 EUR.
Artikel 28 Artikel 28
Entschädigung für die medizinische Versorgung außerhalb der Entschädigung für die medizinische Versorgung außerhalb der
Strafanstalt Strafanstalt
Die Kosten für die außerhalb der Strafanstalt, jedoch auf dem Gebiet Die Kosten für die außerhalb der Strafanstalt, jedoch auf dem Gebiet
des Aufnahmestaats erbrachte medizinische Versorgung werden pro des Aufnahmestaats erbrachte medizinische Versorgung werden pro
Leistung auf der Grundlage einer Rechnung, die nach den im Leistung auf der Grundlage einer Rechnung, die nach den im
Aufnahmestaat diesbezüglich geltenden Regeln aufgestellt ist, Aufnahmestaat diesbezüglich geltenden Regeln aufgestellt ist,
zurückgezahlt. zurückgezahlt.
Artikel 29 Artikel 29
Indexierung Indexierung
1. Die in den Artikeln 26 bis 28 erwähnten Entschädigungen basieren 1. Die in den Artikeln 26 bis 28 erwähnten Entschädigungen basieren
auf dem Preisindex von 2009. Diese Entschädigungen werden am 1. Januar auf dem Preisindex von 2009. Diese Entschädigungen werden am 1. Januar
eines jeden Jahres indexiert, und zwar ab dem 1. Januar 2010. eines jeden Jahres indexiert, und zwar ab dem 1. Januar 2010.
2. Die in Absatz 1 erwähnte Indexierung erfolgt auf der Grundlage der 2. Die in Absatz 1 erwähnte Indexierung erfolgt auf der Grundlage der
jährlich vom Ministerium der Finanzen des Aufnahmestaats für das jährlich vom Ministerium der Finanzen des Aufnahmestaats für das
Ministerium der Justiz dieses Staats festgelegten Indexierungssätze. Ministerium der Justiz dieses Staats festgelegten Indexierungssätze.
Diese Indexierungssätze beziehen sich auf folgende Elemente: Diese Indexierungssätze beziehen sich auf folgende Elemente:
Lohnkosten, Unterbringung und Nutzung. Lohnkosten, Unterbringung und Nutzung.
3. Die jährliche Indexierung am 1. Januar erfolgt auf der Grundlage 3. Die jährliche Indexierung am 1. Januar erfolgt auf der Grundlage
des gewichteten Mittelwerts der in Absatz 2 erwähnten des gewichteten Mittelwerts der in Absatz 2 erwähnten
Indexierungssätze der fünf vorhergehenden Jahre, der vom Ministerium Indexierungssätze der fünf vorhergehenden Jahre, der vom Ministerium
der Justiz des Aufnahmestaats folgendermaßen berechnet wird: der Justiz des Aufnahmestaats folgendermaßen berechnet wird:
- am 1. Januar 2010: auf der Grundlage der Jahre 2005 bis - am 1. Januar 2010: auf der Grundlage der Jahre 2005 bis
einschließlich 2009, einschließlich 2009,
- am 1. Januar 2011: auf der Grundlage der Jahre 2006 bis - am 1. Januar 2011: auf der Grundlage der Jahre 2006 bis
einschließlich 2010, einschließlich 2010,
- am 1. Januar 2012: auf auf der Grundlage der Jahre 2007 bis - am 1. Januar 2012: auf auf der Grundlage der Jahre 2007 bis
einschließlich 2011, einschließlich 2011,
- am 1. Januar 2013 (wenn anwendbar): auf auf der Grundlage der Jahre - am 1. Januar 2013 (wenn anwendbar): auf auf der Grundlage der Jahre
2008 bis einschließlich 2012. 2008 bis einschließlich 2012.
4. Der in Absatz 3 erwähnte gewichtete Mittelwert wird gemäß der 4. Der in Absatz 3 erwähnte gewichtete Mittelwert wird gemäß der
Kostenstruktur für die Haftplätze in den Strafanstalten des Kostenstruktur für die Haftplätze in den Strafanstalten des
Aufnahmestaats berechnet. Aufnahmestaats berechnet.
Artikel 30 Artikel 30
Zusatzabkommen Zusatzabkommen
Im Hinblick auf die praktische Anwendung des Übereinkommens können die Im Hinblick auf die praktische Anwendung des Übereinkommens können die
an der Ausführung des Übereinkommens beteiligten Vertreter des an der Ausführung des Übereinkommens beteiligten Vertreter des
Herkunftsstaats und des Aufnahmestaats Zusatzabkommen abschließen. Herkunftsstaats und des Aufnahmestaats Zusatzabkommen abschließen.
Artikel 31 Artikel 31
Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich
In Bezug auf das Königreich der Niederlande ist vorliegendes In Bezug auf das Königreich der Niederlande ist vorliegendes
Übereinkommen nur auf die Niederlande anwendbar. Übereinkommen nur auf die Niederlande anwendbar.
Artikel 32 Artikel 32
Beratungen und Beilegung von Streitsachen Beratungen und Beilegung von Streitsachen
1. Die bestimmten Behörden im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat oder 1. Die bestimmten Behörden im Herkunftsstaat und im Aufnahmestaat oder
die von ihnen angewiesenen Vertreter sprechen sich regelmäßig über die die von ihnen angewiesenen Vertreter sprechen sich regelmäßig über die
Ausführung des vorliegenden Übereinkommens ab. Ausführung des vorliegenden Übereinkommens ab.
2. Sie beraten unter anderem über die Streitsachen oder 2. Sie beraten unter anderem über die Streitsachen oder
Schwierigkeiten mit Bezug auf die Anwendung, Ausführung oder Auslegung Schwierigkeiten mit Bezug auf die Anwendung, Ausführung oder Auslegung
des vorliegenden Übereinkommens, um eine Lösung zu erreichen. des vorliegenden Übereinkommens, um eine Lösung zu erreichen.
3. Führen die in Absatz 2 erwähnten Beratungen zu keiner Lösung, 3. Führen die in Absatz 2 erwähnten Beratungen zu keiner Lösung,
informieren sie die Minister der Justiz des Herkunftsstaats und des informieren sie die Minister der Justiz des Herkunftsstaats und des
Aufnahmestaats darüber. Aufnahmestaats darüber.
Artikel 33 Artikel 33
Inkrafttreten und Beendigung Inkrafttreten und Beendigung
1. Vorliegendes Übereinkommen tritt am Tag nach dem Datum in Kraft, an 1. Vorliegendes Übereinkommen tritt am Tag nach dem Datum in Kraft, an
dem die Parteien des Übereinkommens sich gegenseitig mitgeteilt haben, dem die Parteien des Übereinkommens sich gegenseitig mitgeteilt haben,
dass die verfassungsmäßigen Anforderungen zu diesem Zweck erfüllt dass die verfassungsmäßigen Anforderungen zu diesem Zweck erfüllt
sind. sind.
2. Vorliegendes Übereinkommen endet am 1. Januar 2013 oder, bei 2. Vorliegendes Übereinkommen endet am 1. Januar 2013 oder, bei
Anwendung von Artikel 24 Absatz 2, am 1. Januar 2012, und bei Anwendung von Artikel 24 Absatz 2, am 1. Januar 2012, und bei
Anwendung von Artikel 24 Absatz 3, am 1. Januar 2014. Anwendung von Artikel 24 Absatz 3, am 1. Januar 2014.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben. dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tilburg am 31. Oktober 2009 in zweifacher Ausfertigung in Geschehen zu Tilburg am 31. Oktober 2009 in zweifacher Ausfertigung in
französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. gleichermaßen verbindlich ist.
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